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67_II_1

BGE 67 II 1

Bundesgericht (BGE) · 1941-01-01 · Deutsch CH
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CPG. CPF. CPP. CPM. lAD. LA .... LAMA. LCA. LF .. LP. OJ .. ORI . PCF .... . PPF .... . ROLF ... . CC. CF. CO. Cpc Cpp DCC. GAD. LCA. LCAV. LEF •. LF ••••• LTM. OGF. RFF. StF .. Gode de procedure civile. Code penal federal. Goqe de procedure prnale. Code penal militaire. Loif~erale sm la juridiction administrative et discipli- natre. Loi federale sur la circulation des "ehleules automobilp.s et des cycles. Loi sur l'assuran('e en cas de maladie Oll d'accidenls. Loi fedtkale sur le contrat d'assurance. Loi federale. Loi federale snr la poursuite pour deltes et la faillite. Organisation judiciaire federale. Ordonnance sur la realisation forct~e des immeubles. Procedure civile federale. Procedure penale federale. ReClleil ofiiciel des lois federales. C. Abbreviazloni itallane. Codice civile svizzero. Costituzione federale. Codice delle obbligazioni. Codice di procedma civile. Codice di procedura penale. Decreto deI Con~ig1io federale concernenle la contrl- buzione federale di crisi (deI !9 gennaio !934). Legge federale sulla giurisdizione amministrativa e disciplinare (deIn! giugno !9~8). Legge federale sul contratto d'assicurazione (deI ~ aprile !908). Legge federale sulla circolazione degli autoveicoli e dei velocipedi (deI 15 mann i93~). Legge esecuzioni e Callimenti. Legge federale. Legge federale sulla tassa d'esenzione dal servizio mili- tare (deI 28 giugno 1878/29 marzo i90i). Organizzazione giudiziaria federale. Regolamento deI Tribunale federale concernente 1a realizzazione forzata di fondi (deI 23 aprile t920). Legge federale sull'ordinamento dei funzionari federali (deI 30 giugno t927). I. F AMILIENREOHT DROIT DE LA FAMILLE

1. Auszug aus dem Urteil der 11. Zivilabteilung vom 23. Januar 1941 i. S. Abegg gegen Steiuen, Gemeinderat. Einwilligung der Eltern oder des Vormundes zur Eheschliessung (Art. 98 und 99 ZGB) : - kann nicht allgemein, sondern nur für eine bestimmte Heirat erteilt werden; - anderseits hat auch die Verweigerung nur Wirkung für den betreffenden Heiratsfall. Oonsentement des parents DU du tuteur au mariage du mineur DU de Z'interdit (art. 98 et 99 CC) : Ce consentement ne peut etre donne d'une maniere generale, mais seulement pour tel cas determine. De meme, 1e refus n'a d'effets que pour tel cas d'espece. Oonsenso dei genitori 0 deI tutore al matrimonio deZ minorenne 0 dell'interdetto (art. 98 e 98 CC) : Questo consenso non puo essere dato in modo generale, ma soltanto per un caso determinato. COS! pure il rifiuto di questo consenso ha effetto soItanto per un caso specifico. Aus den Erwägungen: Die Ansicht des Beschwerdeführers, es stehe nicht nur die Frage der Verehelichung mit Frau B., sondern allge- mein die Frage seiner Ehefähigkeit zur Entscheidung, geht fehl. Die Einwilligung des Vormundes nach Art. 99 ZGB (ebenso wie gegebenenfalls die Einwilligung der Eltern nach Art. 98) muss für jeden konkreten Eheabschluss vorliegen. Der Vormund hat zu prüfen, ob die wohlver- standenen Interessen des Mündels diesem Eheabschluss entgegenstehen, so dass er selbst von dem Vorhaben abstünde, wenn er die Sachlage richtig und verständig zu würdigen vermöchte (BGE 42 II 84, 46 II 206). Häufig lässt gerade auch die Wahl der Braut (bezw. des Bräuti- gams) einen Schluss auf die mangelnde Fähigkeit des Mündels zur Wahrung seiner Interessen zu (BGE 42 II AS 67 II - 1941

2 Familienrecht. N0 2. 84, 425). Eine allgemein, ohne Bezugnahme auf den bestimmten Ehepartner erteilte Einwilligung zur Verehe- lichung genügt. demnach nicht als Ausweis für die Ver- kündung eines Eheversprechens. Sie bindet auch den Vormund nicht, in dem Sinne, dass er nun einen konkreten Eheabschluss bewilligen müsste. Vielmehr fallt überhaupt nur die mit Bezug auf einen bestimmten Heiratsplan erteilte Zustimmung in Betracht, und ebenso verhält es sich anderseits auch mit der Verweigerung solcher Zu- stimmung. Eine allgemein ausgesprochene Verweigerung ist ohne Bedeutung, und die Verweigerung eines bestimm- ten Eheabschlusses gilt nicht darüber hinaus; dem Mündel bleibt unbenommen, für die Anmeldung eines neuen Eheversprechens wiederum die Zustimmung des Vormun- des nachzusuchen und gegebenenfalls Beschwerde zu führen, gleichgültig ob die Ablehnung speziell wegen der Wahl des Ehepartners oder aus einem allgemeinen Grund erfolgt war. Der Beschwerdeführer läuft also nicht Gefahr, bei einem allfalligen neuen Heiratsprojekt ein Gesuch um Einwilligung des Vormundes gar nicht mehr anbringen und auf dem Beschwerdeweg verfechten zu können. Mit Recht hat der Regierungsrat daher die Angelegenheit angesichts der Absage der Braut als erledigt erklärt.

2. Urteil der 11. Zivilabteilung vom 20. März 1941

i. S. O. g~gen K. Ungültigerklärnng der Ehe wegen Geisteslcrankheit eines Ehe- gatten; Voraussetzungen für die Zusprechung eines Unterhalts- beitrages an den geisteskranken Ehegatten zulasten des schuld- losen andern Ehegatten. ZGB Art. 120 Ziff. 2, Art. 134 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 152. Nulliti du mariage en raison de la maladie mentale de l'un des epoux; conditions dans lesquellesl'epoux malade a droit a des aliments de la part de l'epoux innocent. ce art. 120 eh. 2, 134 aI. 2 combines avec l'art. 152. Nullitd del matrimonio per infermita mentale di uno dei coniugi ; condizioni cui e subordinato il diritto deI coniuge infermo alla prestazione degli alimenti da parte deI coniuge innocente. ce art. 120 cp. 2 ; 134 cp. in connessione con l'art. 152. Familienrecht. N° 2. 3 A. - Das Kantonsgericht UnterwaIden nid dem Wald schützte mit Urteil vom 21. August 1940 die von J. K. gegen seine Ehefrau Anna Marie K. geb. O. angehobene Klage auf Ungültigerklärung ihrer am 1. Mai 1936 ge- schlossenen Ehe gestützt auf Art. 120 Ziff. 2 ZGB wegen Geisteskrankheit der Ehefrau zur Zeit der Ehesohliessung. Es verpflichtete den Kläger zur Herausgabe des einge- brachten Frauengutes an die Beklagte und bewilligte ihni für die Zeit der Ehe den Zinsgenuss der Sparguthaben der Beklagten. Die von dieser mit Widerklage geltend gemach- ten Begehren um Zuerkennung eines Vorschlagsanteiles von Fr. 700.- und eines monatlichen Unterhaltsbeitrages von Fr. 120.-, rückwirkend auf den 26. Juni 1939, wies es ab. B. - Nur an diesem letztem Begehren um Zusprechung eines Unterhaltsbeitrages hielt die Beklagte mit ihrer Berufung an das Obergericht fest. Dieses wies es aber mit Urteil vom 20. Dezember 1940 ab und führte zur Begründung aus : Es fehle der nach Art. 152 ZGB (in Verbindung mit Art. 134 Abs. 2 ZGB) notwendige Beweis dafür, dass die Beklagte durch die Ungwtigerklärung der Ehe in grosse Bedürftigkeit gerate. Sie verfüge über ein Barvermögen von rund Fr. 10,000.- und besitze Mobiliar und Wäsche im Wert von über Fr. 2000.-. Überdies sei zu erwarten, dass sie in beschränktem Umfange werde arbeiten und verdienen können, sobald sich ihre Geistes- krankheit in einen latenten Zustand zurückbilde, was nach dem fachärztlichen Gutachten nicht ausgeschlossen sei. O. - Mit ihrer gegen dieses Urteil an das Bundesgericht erklärten Berufung wiederholt die Beklagte den Antrag auf Gutheissung ihres. Begehrens um Zusprechung eines Unterhalts beitrages. DWJ Bunde8gericht zieht in Erwägung.: Hinsichtlich der Ansprüche der Ehegatten auf Ent- schädigung, Unterhalt oder Genugtuung gelten bei Un-