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~ht.
N° 44.
setzung sie ja dienen sollen. Nun würde es aber den
Vorschriften des OG über die Statthaftigkeit der Berufung
zuwiderlaufen. wollte man für Streitigkeiten betreffend
die Bestellung des Liquidators die Berufung auch dann
zulassen. wenn die Liquidationsmasse den Minimal-
streitwert von 2000 Fr. nicht erreicht. so dass das in
Betracht kommende Rechtsverhältnis nicht seiner Haupt-
sache nach und sachlich, wohl aber in einem nebensäch-
lichen, das Verfahren betreffenden Punkte Gegenstand
einer bundesgetichtlichen Nachprüfung bilden könnte.
Demnach hätte die Beklagte in ihrer Berufungsschrift
den Streitwert nach Vorschrift des Al t. 67 Abs. 3 OG
angeben, also eine zifferinässige Schätzung darüber
machen sollen, welches vermögensrechtIiche Interesse sie
daran habe, dass die rioch streitigen U~ teilsdispositive
im Sim e ihrer Begehren abgeändert werden.
Nach feststehender Rechtssprechung (vergl. BGE 28
II S. 167 f. und 326. PRAXIS des Bundesgerichtes I Nr. 116
WEISS, Berufung S. 106) ist die Bestimmung des Art. 67
Abs 3 OG zwingenden Rechtes, so dass irre Nichtbeobach-
tllng die Bel. ufung unwirksam macht. Daran ändel t es
auch llichts, wenn die Wahrsct~irlichkeit dafür spricht,
dass der etfordellicl1e Streitwel t gegeben sei.
4. -
Die «A n s chI u s s be ruf u n g» der Neben-
intervenienten enthält keine eigenen, besonders formu-
lierte Berufungsanträge, sondern verweist lediglich auf
die von der Beklagten gestellten. Ferner mangelt auch
ihr eine Angabe über den Streitwert. Die oben entwickel-
ten Gründe für die Unzulässigkeit der Berufung treffen
daher gleicherweise auch auf sie zu.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
Prozessreeht. N0 45.
45. Orteil der II. Zivilabteilung vom 7. Juni 1916
i. S. Iradolfer, Beschwerdeführer,
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~egen Gemeinderat Wettingen, beschwerdebeklagte Behörde.
Ä r t. 8 6 Z i f f. 3 0 G; die zivilrechtliche Beschwerde kann
nicht nur in Bezug auf Art. 396 ZGB, sondern auch in
Bezug auf die Frage der ö r t 1 ich e n Z u s t ä n d i g k ei t
der erkennenden Behörden bei B es tell u n g der V 0 r-
m und s eh a f t und Auf heb u n g der Vor m u n d-
s eh a ft und Bei s t an d s c haft
bezw.
Bei r a t-
s c h a f t ergriffen werden.
A. -
Der im Jahre 1850 geborene Rekurrent, der den
Beruf eines Kalligraphen ausübt, wurde im Jahre 1909
vom Regierungsrat des Kantons Zürich, wo er sich damals
.aufhielt, wegen Querulantenwahns bevormundet. Nach-
dem er in der Folge seinen Wohnsitz von Zürich nach
'Vettingen, Kanton Aargau, verlegt hatte, verlangte er
bei den aargauischen Behörden Aufhebung der Vormund-
schaft. Das Bezirksgericht Baden holte ein Gutachten des
Bezirksarztes über den Geisteszustand des Rekurrenten
ein, welches zum Schluss gelan.gte, dass der Rekurrent
zwar an Querulantenwahn leide, dass diese geistige Stö-
rung aber nicht derart sei, dass sie die Bevormundung,
sondern nur die Stellung des Rekurrenten unter Beirat-
schaft rechtfertige. Hierauf hob das Bezirksgericht am
16. Februar 1915 die Vormundschaft über den Rekurren-
ten auf und wies den Gemeinderat Wettingen an, dem
Rekurrenten einen Beirat zu bestellen. Mit Eingaben vom
·24.,27. April und 1. Mai 1915 beschwerte sich der Rekur-
rent beim Regierungsrat des Kantons Aargau, der die
Beschwerde mit Entscheid vom 10. Mai 1915 abwies und
dem Rekurrenten nahelegte, sich auf seine Kosten einer
Oberexpertise über seinen geistigen Gesundheitszustand
in der Heil- und Pflegeanstalt Königsfelden zu unterzie-
hen und dann gegebepenfalls die Aufhebung der Beirat-
!>chaIt zu beantragen. Der Rekurrent gab dieser Einla-
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Prozessrecht. N° 45.
dung keine Folge und reichte am 4. August 1915 neuer-
dings ein hauptsächlich auf Aufhebung der Beiratschaft
•
gerichtetesGesuchbeimRegierungsratd~sKantonsAarga~
ein, welches am 20. August 1915 abgeWIesen wurde. GleI-
chen Monats verliess der Rekurrent \Vettingen und zog
nach Beru bezw. Genf und nachher nach Zürich.
B. -
Am 19. Januar 1916 stellte der Rekurrent beim
Gemeinderat Wettingen. ein n.eues Gesuch um Aufhebung
der über ihn verhängten Beiratschaft, mit der Begrün-
dung, dass die Gründe, die seiner Zeit zur Beschränkung
seiner Handlungsfähigkeit geführt hätten, weggefallen
seien; zur Unterstützung dieser Behauptung legte er ein
Zeugnis des Arztes Deucher in Bern vom 7. Januar 1916
ein, der den Rekurrenten als « körperlich und geistig voll-
ständig normal » bezeichnet, keinerlei « V ergesslichkeii,
noch Verfolgungswahn, und Querulantenzeichen I) ge-
funden zu haben erklärt und den Rekurrenten für durch-
aus fähig hält, ({ alle Geschäfte selbständig zu besorgen ».
Am 3. Februar 1916 wies der Gemeinderat Wettingen das
Gesuch des Rekurrenten ab. Er führte aus, der Rekurrent
habe in "'Tettingen keinen Wohnsitz mehr und es seien
daher die Behörden von Wettingenzur Behandlung des
Gesuchs nicht mehr zuständig; das Begehren des Rekur-
renten sei aber auch materiell .unbegründet, da der Be-
schwerdeführer nach seiner Aufführung und seinen Hand-
lungen an hochgradigem Quex:ulantenwahnsinn leide. Auf
eine gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde des
Rekurrenten trat das Bezirksamt Baden am 9. Februar
1916 nicht ein; zugleich forderte es den Gemeinderat
Wettingen auf, für unverzügliche U ebertragung der Bei-
ratscbaft an die gegenwärtige 'rVohnsitzbehörde des Re-
kurrenten besorgt zu sein. Gegen diesen Entscheid rekur-
rierte der Beschwerdeführer an den Regierungsrat des
Kantons Aargau, der am 6. April 1916 erkannte: « Die
I) Beschwerde wird abgewiesen. I} Zur Begründung führt
der Regierungsrat aus: « Der Beschwerdeführer glaubt"
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» dass die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses für die Auf-
I) hebung der über ihn verhängten Beiratschaft genüge.
I} Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden.
I) Dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Zeugnis kommt
I) lediglich der Charakter eines privaten Gutachtens bei.
l) Die Beistandschaft ist seiner Zeit gestützt auf das Gut-
I) achten eines Amtsarztes, des Bezirksarztes von Baden,
I) verhängt und bestätigt worden. Weil Kradolfer die Rich-
I) tigkeit dieses Gutachtens und der daraus abgeleiteten
I) Folgerungen bestritt, wurde ihm anheimgestellt, sich
I} einer Oberexpertise durch die sachverständigen Aerzte
I} der Heil- und Pflegeanstalt Königsfelden zu unterstellen
» (Entscheid des Regierungsrates vom 10. Mai 1915). Kra-
l) dolfer hat sich dieser Begutachtung nicht unterzogen
» und ist offenbar auch nicht ernstlich geneigt, sich einer
I) amtlichen Expertise zu unterziehen.) Ausserdem macht
der Regierungsrat geltend, dass der Rekurrent seit Au-
gust 1915 von \Vettingen fortgezogen sei und sein Domizil
nach seiner eigenen Erklärung in Zürich genommen habe.
Unter diesen Umständen seien die aargauischen Behörden
überhaupt nicht kompetent, über die Aufhebung der Bei-
ratschaft zu entscheiden, welche an die zuständigen Be-
hörden des Vvohnsitzes zu übertragen sei.
C. -
Gegen den Entscheid des Regierungsrates des
Kantons Aargau vom 6. April 1916 hat der Rekurrent
am 1. Mai 1916 die zivilrechtliche Beschwerde an das Bun-
desgericht ergriffen, mit dem Antrag, die Vorinstanz sei
zur materiellen Behandlung des Gesuchs des Beschwerde-
führers und zur Aufhebung der über ihn verhängten Bei-
ralschaft anzuhalten. Der Rekurrent macht geltend, dass
die Beiratschaft über ihn vom Gemeinderat "Tettingen als
Vormundschaftsbehörde seines damaligen Wohnsitzes
verhängt worden sei und dass eine Uebernahme der Bei-
ralschaft durch die Behörden anderer Kantone erst am
28. April 1916 durch Beschluss des Waisenamtes der Stadt
Zürich stattgefqnden habe. Materiell habe sich der Ge-
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sundheitszustand des Rekurrenten erheblich gebessert, so
dass eine Beschränkung seiner Handlungsfähigkeit nicht
mehr notwendig sei.
D. ~ Der Regierungsrat des Kantons Aargau hat .auf
Abweisung der Beschwerde geschlossen.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
1. -
Da die Vorinstanz die Aufhebung der über den
Rekurrenten, verhängten Beiratschaft in erster Linie
deshalb abgelehnt hat, weil der Beschverdeführer seinen
Wohnsitz gewechselt und die Behörde, welche die Beirat-
schaft bis zum Aufhebungsbegehren des Rekurrenten
geführt habe, zur Beurteilung dieses Begehrens örtlich
nicht mehr zuständig sei, fragt es sich zunächst, ob dieser
Zuständigkeitsentscheid auf dem 'Vege der z i viI -
r e c h t I ich e n B e s c h wer d e an das Bundesge-
richt weitergezogen werden könne. Während die für die
B e s tell u n g der Beistandschaft in Art. 396 ZGB auf-
gestellte Zuständigkeitsnorm in Art. 86 Ziff. 3 OG aus-
drücklich unter denjenigen Bestimmungen aufgezählt ist,
in Bezug auf welche die zivilrechtlicheBeschwerdezulässig
ist, verweist Art. 439 Abs. 3 ZGB für die Auf heb u n g
der Beistandschaft auf die die.Aufhebung der Vormund-
schaft betreffenden Vorschriften, welche keine besondere
Zuständigkeitsbestimmung ep.thalten, so dass geschlossen
werden muss, dass hiefür die für die B e s tell u 11, g der
Vormundschaft geltende Zuständigkeitsnorm des Art. 376
ZGB Anwendung findet, die in Art. 86 Ziff. 3 OG ni c h t
genannt ist. Trotzdem kann nicht angenommep werden,
dass die Frage der örtlichen Zuständigkeit dm erkennen-
den Behörden bei Bestellung der Vormundschaft und Auf-
hebung der Vormundschaft und Beistandschaft bezw.
Beiratschaft d(r Ueberprüfung durch das Bundesgericht
auf dem Wege der zivilrechtlichen Beschwerde entzogen
sei. Allerdings dürfen die m a t e r i e 11 {} n Beschwerde-
gründe nicht über die in Art. 86 OG aufgeführten Be-
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schwerdefälle hinaus ausgedehnt werden (vergl. AS 38 II
S. 759; abweichend Gi es k e r - Zell e r, Die zivil-
rechtliche Beschwerde, S. 21); dagegen ist ange~ichts des
Umstandes, dass sich die Beistandschaft möglichst der
Ordnung der Vormundschaft anschliesst, kein Grund
ersichtlich, warum. allein die Zuständigkeitsnorm des
Art. 396 ZGB in Bezug auf die Bestellung der Beistand-
schaft der zivilrechtlichen Beschwerde unterworfen sein
sollte, die ganz analoge Frage der Zuständigkeit bei Be-
stellung der Vormundschaft und Aufhebung der Vor-
mundschaft und Beistandschaft aber nicht. Im Gegenteil
würde der Ausschluss der zivilrechtlichen Beschwerde in
den letztgenannten Fällen dazu führen, dass die Zustän-
digkeitsfrage nur mitte1st der staatsrechtlichen Be-
schwerde gestützt auf Art. 189 Unterabsatz zu Absatz 2
OG an das Bundesgericht weiter gezogen werden könnte
und zwar nicht nur dann, wenn ein reiner Kompetenz-
entscheid vorläge, sondern auch dann, wenn das kanto-
nale Gericht neben diesem Entscheid auch einen Ent-
scheid in der Sache selbst getroffen hätte, der auf dem
Wege der zivilrechtlichen Beschwerde angefochten wer-
den müsste. Eiue solche, die einheitliche Behandlung der
Streitsache störende Doppelspurigkeit des Verfahrens
kann aber vom Gesetzgeber nicht gewollt gewesen sein.
Vielmehr muss angenommen werden, dass, sofern nur ein
let z tin s t a n z I ich e r
Entscheid
vorliegt,
das
Rechtsmittel der staatsrechtlichen Beschwerde gestützt
auf Art. 189 Unterabsatz zu Absatz 2 OG als das s u b-
si d i ä r e Rechtsmittel hinter der zivilrechtlichen Be-
schwerde zurückzutreten hat, die zur Rüge eines Zustän-
digkeitsentscheides in Vormundschaftssachen auch wegen
der 20tägigen Beschwerdefrist gemäss Art. 90 OG als das
geeignetere Rechtsmittel erscheint (so auch, allerdings
ohne nähere Begründung, der in P r a xis IV S. 35 abge-
druckte Entscheid des Bundesgerichts).
2. -
In der Sache selbst hat die Vorinstanz die Zustän-
digkeit der aarg. Behörden zur Behandlung des Gesuchs
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des Rekurrenten um Aufhebung der über ihn verhängten
Beiratschaft zu Unrecht als nicht gegeben bezeichnet. Der
Rekurrent hat allerdings nach den tatsächlichen Fest-
stellungen der Vorin stanz Wettingen schon im August 1915
verlassen. In den Akten liegen aber keine Anhaltspunkte
d~für"vor, dass er bis zum 19. Januar 1916, dem Tag der
EmreIchung des Gesuchs um Aufhebung der Beiratschaft
beim Gemeinderat Wettin.gen, einen neuen \Vohnsitz er-
worben habe. Jedenfalls ist die Beiratschaft bis zu diesem
Zeitpunkt von der Vormundschaftsbehörde weitergeführt
worden und es ist sogar nicht nachgewiesen. worden, dass
während des Aufhebungsverfahrens (bis zum angefochte-
nen Entscheid der Vorinstanz) eine Uebernahme der Bei-
ratschaft durch die Behörde des neuen Wohnsitzes des
Re~urrenten stattgefunden habe; zur Aufhebung der
BeIratschaft war aber nur die Behörde zustän.dig, welche
sie führte. Trotzdem ist dem Antrag des Rekurrenten auf
Aufhebung des angefochten.en Entscheides und Rückwei-
sung der Sache an die kantonale Behörde keine Folge zu
geben, da die Vorinstanz, obschon sie sich in ihrem Ent-
scheide als örtlich inkompetent erklärt hat, daneben doch
-
eventuell -
auf eine materielle Prüfung des Begehrens
des Rekurrenten eingetreten "ist und ihre Feststellung"
dass der Beweis des Wegfalls -des Grundes, der zur Beira t-
schaft geführt hatte, nicht geleistet sei, nicht gegen Bun-
desrecht verstösst. Ob die. Vorinstanz das private Gut-
ac~ten, auf das sich der Rekurrent zur Aufhebung der
Beuatschaft beruft, dem amtlichen Gutachten des Bezirks-
arztes von Baden gegenüber mit Recht als nicht beweis-
kräftigerachtet hat, entzieht sich als eine dem kantonalen
Prozessrecht angehörende Frage der Beweiswürdigung
der Kognition des Bundesgerichts. Eine Verletzung von
Bundesrecht kann aber auch nicht darin gefunden werdeD.
dass die Vorinstapz die Einholung eines neuen Gutachtens
über den heutigen Zustand des Rekurrenten mit der Be-
gründung abgelehnt hat, dass dem Rekurrenten schon in
dem früheren Entscheid vom 10. Mai 1915 aufgegeben
Prozessrecht. N° 46.
worden sei, sich in der Heil- und Pflegeanstalt Königs-
felden einer Oberexpertise zu unterziehen, dass aber der
Rekurrent diesen Beweis nicht angetreten habe.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
46. Urteil der II. Zivila.bteilung vom 15. Juni 1916
i. S. Ma.a.g, Kläger, gegen Ma.a.g, Beklagte.
Art. 8 N AG; örtliche Zuständigkeit der Gerichte in Bezug
auf die Frage der ehelichen oder unehelichen Geburt. K 0 111-
pet e n z des B und e s ger ich t s als B e ruf u n g s i n-
s t an z zur Ueberprüfung eines Zu s t ä n d i g k ei t sen t-
s c h eid e s in Bezug auf diese Frage.
A. -
Der in Bachenbülach (Kt. Zürich) heimatberech-
tigte Kläger verehelichte sich im Jahre 1909 mit Rosalie
Maag-Kunkler in Zürich, wo die Ehegatten Wohnsitz
nahmen. Nachdem der Kläger im Jahre 1910 in Unter-
h~llau, Kt. Schaffhausen, ein Geschäft übernommen hatte,
gebar seine Ehefrau am 22. Juli 1914 ein Kind Elvira
dhb heutige Beklagte. Am 27. April 1915 erhob de;
Kläger vor Kantonsgericht Schaffhausen Klage auf un-
ehelicherklärung dieses Kindes; zur Begründung seines
Begehrens berief er sich auf zwei von seiner Frau am
21. Juni und 28. Juli 1914 unterzeichnete Erklärungen,
wonach diese bezeugt, dass sie seit dem Monat Sep-
tember 1913 keinen Geschlechtsverkehr mehr mit ihrem
Manne gehabt und überhaupt von ihm getrennt gelebt
habe, sowie dass das von ihr zu gebärende Kind (Elvira)
von einem andern Mann erzeugt worden sei. Im Prozess
bestätigte die Ehefrau des Klägers die Richtigkeit dieser
Erklärungen und führte aus, sie habe mit dem Kläger
seit 3% Jahren keinen Umgang mehr gehabt; allerdings