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42_II_303

BGE 42 II 303

Bundesgericht (BGE) · 1916-01-01 · Deutsch CH
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302

~ht.

N° 44.

setzung sie ja dienen sollen. Nun würde es aber den

Vorschriften des OG über die Statthaftigkeit der Berufung

zuwiderlaufen. wollte man für Streitigkeiten betreffend

die Bestellung des Liquidators die Berufung auch dann

zulassen. wenn die Liquidationsmasse den Minimal-

streitwert von 2000 Fr. nicht erreicht. so dass das in

Betracht kommende Rechtsverhältnis nicht seiner Haupt-

sache nach und sachlich, wohl aber in einem nebensäch-

lichen, das Verfahren betreffenden Punkte Gegenstand

einer bundesgetichtlichen Nachprüfung bilden könnte.

Demnach hätte die Beklagte in ihrer Berufungsschrift

den Streitwert nach Vorschrift des Al t. 67 Abs. 3 OG

angeben, also eine zifferinässige Schätzung darüber

machen sollen, welches vermögensrechtIiche Interesse sie

daran habe, dass die rioch streitigen U~ teilsdispositive

im Sim e ihrer Begehren abgeändert werden.

Nach feststehender Rechtssprechung (vergl. BGE 28

II S. 167 f. und 326. PRAXIS des Bundesgerichtes I Nr. 116

WEISS, Berufung S. 106) ist die Bestimmung des Art. 67

Abs 3 OG zwingenden Rechtes, so dass irre Nichtbeobach-

tllng die Bel. ufung unwirksam macht. Daran ändel t es

auch llichts, wenn die Wahrsct~irlichkeit dafür spricht,

dass der etfordellicl1e Streitwel t gegeben sei.

4. -

Die «A n s chI u s s be ruf u n g» der Neben-

intervenienten enthält keine eigenen, besonders formu-

lierte Berufungsanträge, sondern verweist lediglich auf

die von der Beklagten gestellten. Ferner mangelt auch

ihr eine Angabe über den Streitwert. Die oben entwickel-

ten Gründe für die Unzulässigkeit der Berufung treffen

daher gleicherweise auch auf sie zu.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

Prozessreeht. N0 45.

45. Orteil der II. Zivilabteilung vom 7. Juni 1916

i. S. Iradolfer, Beschwerdeführer,

303

~egen Gemeinderat Wettingen, beschwerdebeklagte Behörde.

Ä r t. 8 6 Z i f f. 3 0 G; die zivilrechtliche Beschwerde kann

nicht nur in Bezug auf Art. 396 ZGB, sondern auch in

Bezug auf die Frage der ö r t 1 ich e n Z u s t ä n d i g k ei t

der erkennenden Behörden bei B es tell u n g der V 0 r-

m und s eh a f t und Auf heb u n g der Vor m u n d-

s eh a ft und Bei s t an d s c haft

bezw.

Bei r a t-

s c h a f t ergriffen werden.

A. -

Der im Jahre 1850 geborene Rekurrent, der den

Beruf eines Kalligraphen ausübt, wurde im Jahre 1909

vom Regierungsrat des Kantons Zürich, wo er sich damals

.aufhielt, wegen Querulantenwahns bevormundet. Nach-

dem er in der Folge seinen Wohnsitz von Zürich nach

'Vettingen, Kanton Aargau, verlegt hatte, verlangte er

bei den aargauischen Behörden Aufhebung der Vormund-

schaft. Das Bezirksgericht Baden holte ein Gutachten des

Bezirksarztes über den Geisteszustand des Rekurrenten

ein, welches zum Schluss gelan.gte, dass der Rekurrent

zwar an Querulantenwahn leide, dass diese geistige Stö-

rung aber nicht derart sei, dass sie die Bevormundung,

sondern nur die Stellung des Rekurrenten unter Beirat-

schaft rechtfertige. Hierauf hob das Bezirksgericht am

16. Februar 1915 die Vormundschaft über den Rekurren-

ten auf und wies den Gemeinderat Wettingen an, dem

Rekurrenten einen Beirat zu bestellen. Mit Eingaben vom

·24.,27. April und 1. Mai 1915 beschwerte sich der Rekur-

rent beim Regierungsrat des Kantons Aargau, der die

Beschwerde mit Entscheid vom 10. Mai 1915 abwies und

dem Rekurrenten nahelegte, sich auf seine Kosten einer

Oberexpertise über seinen geistigen Gesundheitszustand

in der Heil- und Pflegeanstalt Königsfelden zu unterzie-

hen und dann gegebepenfalls die Aufhebung der Beirat-

!>chaIt zu beantragen. Der Rekurrent gab dieser Einla-

304

Prozessrecht. N° 45.

dung keine Folge und reichte am 4. August 1915 neuer-

dings ein hauptsächlich auf Aufhebung der Beiratschaft

gerichtetesGesuchbeimRegierungsratd~sKantonsAarga~

ein, welches am 20. August 1915 abgeWIesen wurde. GleI-

chen Monats verliess der Rekurrent \Vettingen und zog

nach Beru bezw. Genf und nachher nach Zürich.

B. -

Am 19. Januar 1916 stellte der Rekurrent beim

Gemeinderat Wettingen. ein n.eues Gesuch um Aufhebung

der über ihn verhängten Beiratschaft, mit der Begrün-

dung, dass die Gründe, die seiner Zeit zur Beschränkung

seiner Handlungsfähigkeit geführt hätten, weggefallen

seien; zur Unterstützung dieser Behauptung legte er ein

Zeugnis des Arztes Deucher in Bern vom 7. Januar 1916

ein, der den Rekurrenten als « körperlich und geistig voll-

ständig normal » bezeichnet, keinerlei « V ergesslichkeii,

noch Verfolgungswahn, und Querulantenzeichen I) ge-

funden zu haben erklärt und den Rekurrenten für durch-

aus fähig hält, ({ alle Geschäfte selbständig zu besorgen ».

Am 3. Februar 1916 wies der Gemeinderat Wettingen das

Gesuch des Rekurrenten ab. Er führte aus, der Rekurrent

habe in "'Tettingen keinen Wohnsitz mehr und es seien

daher die Behörden von Wettingenzur Behandlung des

Gesuchs nicht mehr zuständig; das Begehren des Rekur-

renten sei aber auch materiell .unbegründet, da der Be-

schwerdeführer nach seiner Aufführung und seinen Hand-

lungen an hochgradigem Quex:ulantenwahnsinn leide. Auf

eine gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde des

Rekurrenten trat das Bezirksamt Baden am 9. Februar

1916 nicht ein; zugleich forderte es den Gemeinderat

Wettingen auf, für unverzügliche U ebertragung der Bei-

ratscbaft an die gegenwärtige 'rVohnsitzbehörde des Re-

kurrenten besorgt zu sein. Gegen diesen Entscheid rekur-

rierte der Beschwerdeführer an den Regierungsrat des

Kantons Aargau, der am 6. April 1916 erkannte: « Die

I) Beschwerde wird abgewiesen. I} Zur Begründung führt

der Regierungsrat aus: « Der Beschwerdeführer glaubt"

Prozessrecht. N° 45.

305:

» dass die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses für die Auf-

I) hebung der über ihn verhängten Beiratschaft genüge.

I} Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden.

I) Dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Zeugnis kommt

I) lediglich der Charakter eines privaten Gutachtens bei.

l) Die Beistandschaft ist seiner Zeit gestützt auf das Gut-

I) achten eines Amtsarztes, des Bezirksarztes von Baden,

I) verhängt und bestätigt worden. Weil Kradolfer die Rich-

I) tigkeit dieses Gutachtens und der daraus abgeleiteten

I) Folgerungen bestritt, wurde ihm anheimgestellt, sich

I} einer Oberexpertise durch die sachverständigen Aerzte

I} der Heil- und Pflegeanstalt Königsfelden zu unterstellen

» (Entscheid des Regierungsrates vom 10. Mai 1915). Kra-

l) dolfer hat sich dieser Begutachtung nicht unterzogen

» und ist offenbar auch nicht ernstlich geneigt, sich einer

I) amtlichen Expertise zu unterziehen.) Ausserdem macht

der Regierungsrat geltend, dass der Rekurrent seit Au-

gust 1915 von \Vettingen fortgezogen sei und sein Domizil

nach seiner eigenen Erklärung in Zürich genommen habe.

Unter diesen Umständen seien die aargauischen Behörden

überhaupt nicht kompetent, über die Aufhebung der Bei-

ratschaft zu entscheiden, welche an die zuständigen Be-

hörden des Vvohnsitzes zu übertragen sei.

C. -

Gegen den Entscheid des Regierungsrates des

Kantons Aargau vom 6. April 1916 hat der Rekurrent

am 1. Mai 1916 die zivilrechtliche Beschwerde an das Bun-

desgericht ergriffen, mit dem Antrag, die Vorinstanz sei

zur materiellen Behandlung des Gesuchs des Beschwerde-

führers und zur Aufhebung der über ihn verhängten Bei-

ralschaft anzuhalten. Der Rekurrent macht geltend, dass

die Beiratschaft über ihn vom Gemeinderat "Tettingen als

Vormundschaftsbehörde seines damaligen Wohnsitzes

verhängt worden sei und dass eine Uebernahme der Bei-

ralschaft durch die Behörden anderer Kantone erst am

28. April 1916 durch Beschluss des Waisenamtes der Stadt

Zürich stattgefqnden habe. Materiell habe sich der Ge-

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Prozessreeht. N° 45.

sundheitszustand des Rekurrenten erheblich gebessert, so

dass eine Beschränkung seiner Handlungsfähigkeit nicht

mehr notwendig sei.

D. ~ Der Regierungsrat des Kantons Aargau hat .auf

Abweisung der Beschwerde geschlossen.

Das Bundesgericht zieht

in Erwägung:

1. -

Da die Vorinstanz die Aufhebung der über den

Rekurrenten, verhängten Beiratschaft in erster Linie

deshalb abgelehnt hat, weil der Beschverdeführer seinen

Wohnsitz gewechselt und die Behörde, welche die Beirat-

schaft bis zum Aufhebungsbegehren des Rekurrenten

geführt habe, zur Beurteilung dieses Begehrens örtlich

nicht mehr zuständig sei, fragt es sich zunächst, ob dieser

Zuständigkeitsentscheid auf dem 'Vege der z i viI -

r e c h t I ich e n B e s c h wer d e an das Bundesge-

richt weitergezogen werden könne. Während die für die

B e s tell u n g der Beistandschaft in Art. 396 ZGB auf-

gestellte Zuständigkeitsnorm in Art. 86 Ziff. 3 OG aus-

drücklich unter denjenigen Bestimmungen aufgezählt ist,

in Bezug auf welche die zivilrechtlicheBeschwerdezulässig

ist, verweist Art. 439 Abs. 3 ZGB für die Auf heb u n g

der Beistandschaft auf die die.Aufhebung der Vormund-

schaft betreffenden Vorschriften, welche keine besondere

Zuständigkeitsbestimmung ep.thalten, so dass geschlossen

werden muss, dass hiefür die für die B e s tell u 11, g der

Vormundschaft geltende Zuständigkeitsnorm des Art. 376

ZGB Anwendung findet, die in Art. 86 Ziff. 3 OG ni c h t

genannt ist. Trotzdem kann nicht angenommep werden,

dass die Frage der örtlichen Zuständigkeit dm erkennen-

den Behörden bei Bestellung der Vormundschaft und Auf-

hebung der Vormundschaft und Beistandschaft bezw.

Beiratschaft d(r Ueberprüfung durch das Bundesgericht

auf dem Wege der zivilrechtlichen Beschwerde entzogen

sei. Allerdings dürfen die m a t e r i e 11 {} n Beschwerde-

gründe nicht über die in Art. 86 OG aufgeführten Be-

Prozessrecht. N° 45.

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schwerdefälle hinaus ausgedehnt werden (vergl. AS 38 II

S. 759; abweichend Gi es k e r - Zell e r, Die zivil-

rechtliche Beschwerde, S. 21); dagegen ist ange~ichts des

Umstandes, dass sich die Beistandschaft möglichst der

Ordnung der Vormundschaft anschliesst, kein Grund

ersichtlich, warum. allein die Zuständigkeitsnorm des

Art. 396 ZGB in Bezug auf die Bestellung der Beistand-

schaft der zivilrechtlichen Beschwerde unterworfen sein

sollte, die ganz analoge Frage der Zuständigkeit bei Be-

stellung der Vormundschaft und Aufhebung der Vor-

mundschaft und Beistandschaft aber nicht. Im Gegenteil

würde der Ausschluss der zivilrechtlichen Beschwerde in

den letztgenannten Fällen dazu führen, dass die Zustän-

digkeitsfrage nur mitte1st der staatsrechtlichen Be-

schwerde gestützt auf Art. 189 Unterabsatz zu Absatz 2

OG an das Bundesgericht weiter gezogen werden könnte

und zwar nicht nur dann, wenn ein reiner Kompetenz-

entscheid vorläge, sondern auch dann, wenn das kanto-

nale Gericht neben diesem Entscheid auch einen Ent-

scheid in der Sache selbst getroffen hätte, der auf dem

Wege der zivilrechtlichen Beschwerde angefochten wer-

den müsste. Eiue solche, die einheitliche Behandlung der

Streitsache störende Doppelspurigkeit des Verfahrens

kann aber vom Gesetzgeber nicht gewollt gewesen sein.

Vielmehr muss angenommen werden, dass, sofern nur ein

let z tin s t a n z I ich e r

Entscheid

vorliegt,

das

Rechtsmittel der staatsrechtlichen Beschwerde gestützt

auf Art. 189 Unterabsatz zu Absatz 2 OG als das s u b-

si d i ä r e Rechtsmittel hinter der zivilrechtlichen Be-

schwerde zurückzutreten hat, die zur Rüge eines Zustän-

digkeitsentscheides in Vormundschaftssachen auch wegen

der 20tägigen Beschwerdefrist gemäss Art. 90 OG als das

geeignetere Rechtsmittel erscheint (so auch, allerdings

ohne nähere Begründung, der in P r a xis IV S. 35 abge-

druckte Entscheid des Bundesgerichts).

2. -

In der Sache selbst hat die Vorinstanz die Zustän-

digkeit der aarg. Behörden zur Behandlung des Gesuchs

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Prozessrecht. N° 45.

des Rekurrenten um Aufhebung der über ihn verhängten

Beiratschaft zu Unrecht als nicht gegeben bezeichnet. Der

Rekurrent hat allerdings nach den tatsächlichen Fest-

stellungen der Vorin stanz Wettingen schon im August 1915

verlassen. In den Akten liegen aber keine Anhaltspunkte

d~für"vor, dass er bis zum 19. Januar 1916, dem Tag der

EmreIchung des Gesuchs um Aufhebung der Beiratschaft

beim Gemeinderat Wettin.gen, einen neuen \Vohnsitz er-

worben habe. Jedenfalls ist die Beiratschaft bis zu diesem

Zeitpunkt von der Vormundschaftsbehörde weitergeführt

worden und es ist sogar nicht nachgewiesen. worden, dass

während des Aufhebungsverfahrens (bis zum angefochte-

nen Entscheid der Vorinstanz) eine Uebernahme der Bei-

ratschaft durch die Behörde des neuen Wohnsitzes des

Re~urrenten stattgefunden habe; zur Aufhebung der

BeIratschaft war aber nur die Behörde zustän.dig, welche

sie führte. Trotzdem ist dem Antrag des Rekurrenten auf

Aufhebung des angefochten.en Entscheides und Rückwei-

sung der Sache an die kantonale Behörde keine Folge zu

geben, da die Vorinstanz, obschon sie sich in ihrem Ent-

scheide als örtlich inkompetent erklärt hat, daneben doch

-

eventuell -

auf eine materielle Prüfung des Begehrens

des Rekurrenten eingetreten "ist und ihre Feststellung"

dass der Beweis des Wegfalls -des Grundes, der zur Beira t-

schaft geführt hatte, nicht geleistet sei, nicht gegen Bun-

desrecht verstösst. Ob die. Vorinstanz das private Gut-

ac~ten, auf das sich der Rekurrent zur Aufhebung der

Beuatschaft beruft, dem amtlichen Gutachten des Bezirks-

arztes von Baden gegenüber mit Recht als nicht beweis-

kräftigerachtet hat, entzieht sich als eine dem kantonalen

Prozessrecht angehörende Frage der Beweiswürdigung

der Kognition des Bundesgerichts. Eine Verletzung von

Bundesrecht kann aber auch nicht darin gefunden werdeD.

dass die Vorinstapz die Einholung eines neuen Gutachtens

über den heutigen Zustand des Rekurrenten mit der Be-

gründung abgelehnt hat, dass dem Rekurrenten schon in

dem früheren Entscheid vom 10. Mai 1915 aufgegeben

Prozessrecht. N° 46.

worden sei, sich in der Heil- und Pflegeanstalt Königs-

felden einer Oberexpertise zu unterziehen, dass aber der

Rekurrent diesen Beweis nicht angetreten habe.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

46. Urteil der II. Zivila.bteilung vom 15. Juni 1916

i. S. Ma.a.g, Kläger, gegen Ma.a.g, Beklagte.

Art. 8 N AG; örtliche Zuständigkeit der Gerichte in Bezug

auf die Frage der ehelichen oder unehelichen Geburt. K 0 111-

pet e n z des B und e s ger ich t s als B e ruf u n g s i n-

s t an z zur Ueberprüfung eines Zu s t ä n d i g k ei t sen t-

s c h eid e s in Bezug auf diese Frage.

A. -

Der in Bachenbülach (Kt. Zürich) heimatberech-

tigte Kläger verehelichte sich im Jahre 1909 mit Rosalie

Maag-Kunkler in Zürich, wo die Ehegatten Wohnsitz

nahmen. Nachdem der Kläger im Jahre 1910 in Unter-

h~llau, Kt. Schaffhausen, ein Geschäft übernommen hatte,

gebar seine Ehefrau am 22. Juli 1914 ein Kind Elvira

dhb heutige Beklagte. Am 27. April 1915 erhob de;

Kläger vor Kantonsgericht Schaffhausen Klage auf un-

ehelicherklärung dieses Kindes; zur Begründung seines

Begehrens berief er sich auf zwei von seiner Frau am

21. Juni und 28. Juli 1914 unterzeichnete Erklärungen,

wonach diese bezeugt, dass sie seit dem Monat Sep-

tember 1913 keinen Geschlechtsverkehr mehr mit ihrem

Manne gehabt und überhaupt von ihm getrennt gelebt

habe, sowie dass das von ihr zu gebärende Kind (Elvira)

von einem andern Mann erzeugt worden sei. Im Prozess

bestätigte die Ehefrau des Klägers die Richtigkeit dieser

Erklärungen und führte aus, sie habe mit dem Kläger

seit 3% Jahren keinen Umgang mehr gehabt; allerdings