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42_II_296

BGE 42 II 296

Bundesgericht (BGE) · 1916-01-01 · Deutsch CH
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296

Prozessrecht. N° 44.

der ohne Zustimmung aller Gesellschafter nicht abgegan-

gen werden darf. Ein unentziehbares Recht auf Realtei-

lung hat mithin das Gesetz dem einzelnen Gesellschafter

nicht einräumen wollen und zwar wesentlich auch gerade

aus dem oben erörterten, durch den vorliegenden Fall

erhärteten Grunde, weil sich die Liquidation sonst oft-

mals wirtschaftlich zweckwidrig gestalten müsste.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Han-

delsgerichts des Kantons Aargau vom 25. November 1915

bestätigt.

44. Urteil der I. Zivila.bteUung vom 19. Juli 1916

i. S. Müller & Oie, Beklagte und Berufungskläger

gegen Witwe Sophie Müller und Ions., Kläger

und Berufungsbeklagte.

Begriff der « Z i v i 1 r e c h t s s t r e i ti g k e it » nach Art. 56

OG: fallen darunter Streitigkeiten darüber, ob ein oder

mehrere Ge seIl s c h a f t s 1 i q u'i d at 0 ren zu ernennen,

ob die in Betracht kommenden Personen qualifiziert seien

und in welchem Verfahren die 'Ernennung zu geschehen

habe? Bei den genannten Streitigkeiten unterliegt der

Streitgegenstand

einer

v,e r m ö gen s r e c h t I ich e n

Sc h ätz u n g und daher ist nach Art. 67 Abs. 3 OG der

S t r e i t wer t an zug e ben. Die Unterlassung dessen

macht die Berufung unwirksam.

A. -

Am 1. April 1916 starb Hermann Müller-Köpf,

das einzige Vorstandsmitglied der Kommandit-Aktien-

gesellschaft Müller & Oe in Basel. Am 13. April 1916

reichten die Erben des Verstorbenen (Witwe Sophie Müller-

Köpf, Witwe Elisabeth Heer-Müller und Ernst Müller-

Schmidlin) in Basel gegen die Firma Müller & Oe Klage

ein mit den Begehren : « 1. Es sei festzustellen, dass die

» Kommandit-Aktien-Gesellschaft Müller & Oe durch

1

,1

Prozessrecht. N0 44.

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'» den Tod des einzigen Vorstandsmitgliedes Hermann

» Müller aufgelöst sei und sich in Liquidation befinde.

I) 2. Es sei der Gesellschaft durch das Zivilgericht ein

» Liquidator zu bestellen und es sei als solcher die

»Schweizerische Treuhandgesellschaft zu bezeichnen.»

Zur Begründung des -

einzig noch streitigen - zweiten

dieser Begehren machten die Kläger geltend: Die Kom-

mandit-Aktiengesellschaft sei eine Art der Kommandit-

gesellschaft und es seien daher auf ihre Liquidation die

für die letztere Gesellschaftsform, nicht die für die

Aktiengessellschaft aufgestellten Gesetzesbestimmungen

ergänzend anzuwenden, also die Art. 611 und 580 OR.

Dem entgegen stellte sich die beklagte Firma, indem sie

auf Abweisung des zweiten Klagebegehrens antrug, auf

den Standpunkt, es sei die Liquidation nach den Vor-

schriften über die Aktiengesellschaft durchz\lführen und

es habe demnach laut Art. 666 OR die Generalversamm-

lung, nicht der Richter, die Liquidatoren zu wählen.

B. -

Das Appellationsgericht des Kantons Basel-

Stadt hat als zweite Instanz durch Urteil vom 17. Juni

1916 erkannt: 1. (Gutheissung des ersten Klagebegehren.s

seinem sachlichen Inhalte nach.) « 2. Die Schweizerische

Treuhandgesellschaft A.-G. in. Basel wird zum Liquidator

» der aufgelösten .Kommanditaktiengesellschaft ernan,n,t.

» 3. Der Handelsregisterführer in Basel wird angewiesen,

» die Auflösung der Gesellschaft und die Bestellung der

» Schweiz. Treuhandgesellschaft zum Liquidator in das

» Handelsregister einzutragen.)} 4. (Kostenpunkt.)

Die Dispositive 2 und 3 beruhen auf den Erwägungen:

Dem unbeschränkt haftenden Vorstandsmitglied der

Kommanditaktiengesellschaft müsse die Gesellschafts-

liquidation gemeinsam mit den von der Generalversamm-

lung ernannten Liquidatoren zustehen, seinen Erben

aber ein Mitspracherecht bei 'der Ernennung der Liquida-

toren. Im Streitfalle sei die Ernennung dem Richter zu

übertragen. Bei den schroffen Gegensätzen, die zwischen

,den Klägern und den Kommanditisten zu Tage getreten

AS 42 II -

1916

iO

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Prozessreeht. N0 44.

seien, wäre kein günstiges Ergebnis zu erwarten, welln die.

Liquidation einem für die Kläger zu ernennenden Liqui-

dator und den~von der Generalversammlung zu bezeich-

nenden Personen zusammen anvertraut würde. Es.

empfehle sich daher einen gemeinschaftlichen Liquidator

zu ernennen, der unabhängig von den bei den streitenden

Parteien den Interessen beider Teile Rechnung trage,

und als solchen eigne sich die Schweizerische Treuhand-

gesellschaft.

C. -

Gegen dieses Urteil hat die beklagte Gesellschaft

mit Eingabe vom 8. Juli 1916 die Berufung an das Bundes-

gericht erklärt, mit den Anträgen:

1. Es seien Dispositiv 2" ganz, 3 in seinem zweiten

Teil und 4 bezüglich der Tragung der Kosten aufzuheben.

und die Kläger mit ihrem Begehren auf richterliche Be-

stellung eines Liquidators, besonders auf Ernennung der

Schweizerischen Treuhandgesellschaft zum gerichtlichen

Liquidator, abzuweisen.

2. Es seien der Generalversammlung der beklagten

Gesellschaft, als deren oberstem Organe, die ihr statuta-

risch und gesetzlich zustehenden Rechte, speziell das

Recht auf die Wahl und die Abberufung von Liquida-

toren, nach Art. 666 OR, zu wahren und festzustellen,.

dass die Wahl der beiden in -der Generalversammlung

vom 31. Mai 1916 gewählten Liquidatoren in aller Form

Rechtens erfolgt sei und so Jange zu Recht bestehe, als

nicht nach Abs. 3 des genannten Artikels in ordentlichem,

nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung durch-

geführten Prozessverfahren deren Abberufung durch

richterlichen Urteilsspruch stattgefunden habe.

3. E v e n tue 11 sei, sofern dem Vorstand Müller ein

selbständiges Recht auf Mitwirkung bei der Liquidation

zugestanden werde und dieses in Form eines selbstän-

digen Rechts auf Wahl eines Liquidators auf seine Erben

übergegangen sei, gerichtlich festzustezen :

a) dass die Beklagte wiederholt den Erben Müller aus.

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freien Stücken die Wahl eines Liquidators zugestanden

habe;

b) dass im übrigen dieses Recht auf Mitwirkung bei der

Liquidation durch schwere Verfehlungen des Vorstimdes

Müller gemäss Art. 676 Ziffer 3 OR verwirkt sei.

4. E v e nt u e 11 sei ferner, wenn dem Antrag der

Kläger auf Bestellung eines Liquidators Folge gegeben

werde, festzustellen, dass dieser nur eine physische und

von den Parteien wirklich unabhängige Person sein dürfe

und dass daher die Schweizerische Treuhandgesellschaft

nicht als gemeinsamer Liquidator in Betracht kommen

könne.

5. Endlich seien bestimmte den Vorinstanzen bereits

vorgelegene oder ihnen gerichtskundige Akten -

die

näher bezeichent werden -

beizuziehen.

Deber den S t re i t wer t als Erfordernis der Zulässig-

keit der Berufung enthält die Berufungserklärung keine

Angaben.

D. - Mit Eingabe vom 9. Juli 1916 haben sieben weitere

Personen -

Albert Lips in Zollikon. Nationalrat Dr.

Rothenberger in Basel, Oberst Dr. von Albertini in Ponte,

Henri Soller, Fabrikant in Olten. Frau Dr. Meta von Salis-

VOll Albertini in Zürich, Dr. L. von Salis in Zürich und

J. Baumann in Basel -

mit der Behauptung dass sie

Aktionäre der beklagten Bank seien, erklärt, sich nach

Art. 66 OG, § 26 der basler ZPG und Art. 16 BCP als

N e ben i n t e r v e nie n t e n der Berufung anzuschlies-

sen und die von der Beklagten gestellten Berufungsanträge

auch zu den ihrigen zu machen.

Sie sprechen sich des nähern über ihre AktivlegitiI1ltl-

tion und die Passivlegitimation der Beklagten aus, fJ['-

wähnen aber ebenfalls die Frage des Streitwertes nickt.

Das Bundesgericht zieht

in Erwägung:

1. -

S t r e i t i g sind vor Bundesgericht nur noch das

300

Prozessrecht. N° 44.

Dispositiv 2 und der zweite Teil des Dispositives 3, sowie

das den Kostenpunkt regelnde Dispositiv 4 für den F~ll,

dass infolge Abänderung jener beiden Dispositive eme

• andere Kostenverteilung nötig wird.

Sachlich dreht sich der Streit darum, ob die Anordnung

der Vorinstanz, wonach sie die Schweizerische Treuhand-

gesellschaft zum alleinigen Liquidato~ der ~ek~agten

Bank ernannte, der als gemeinschaftlIcher LIqUIdator

beider Parteien unabhängig die beiderseitigen Interessen

zu wahren habe, aufrecht bleiben solle oder ob diese

Anordnung im Sinne der Beklagten abzuändern sei. Die .

Abänderung hätte nach der Berufungserklärung der Be-

klagten in der Weise zu erfolgen, dass die Bezeichnung von

Liquidatoren lediglich Sache der beklagten Gesellschaft

sei und die Wahlen solcher, die sie in ihrer Generalver-

sammlung vom 31. Mai 1916 auf Grund VOn Art. 6660R

getroffen hat, als gü~tig erklär~ ~rden. o~er. eventuell~

dass statt eines gemeInsamen LIqUIdators fur Jede ParteI

einer oder mehrere zu funktionieren hätten. oder dass

jedenfalls die Ernen,nung der Sc~weizeri~ch~n Treuhand-

gesellschaft ium gemeinschaftlIchen LIqUIdator w~en

mangelnder Qualifikation zur Aus~ühr.ung des erteIlten

Mandates rückgängig zu machen Bel.

2. -

Nun lässt sich zunächst bezweifeln. ob man es

bei der Beurteilung dieser allein noch in Betracht kom-

menden Ansprüche der Beklagten mit einer « Z iv i 1-

s t r e i t i g k e i t» nach Art. 56 OG zu tun habe. Als

eine solche ist freilich laut dem Entscheide des Bundes-

gerichtes vom 29. Januar 1916 i. S. A. Knoblauch ?eg~n

E. Knoblauch der Streit darüber aufzufassen, ob fur die

Liquidation einer Gesellschaft überhaupt ein Liq.uida~or

zu ernennen sei oder ob die Liquidation durch bIsherIge

Gesellschafter zu erfolgen habe. Hier handelt es sich aber

nicht um diese grundsätzliche Frage, sondern um die

Art und Weise ihrer Lösung: Dass Liquidatoren zu

ernennen seien, steht fest,und streitig ist nur. in welchem

Verfahren dies zu geschehen habe (ob durch autonomen

J

Prozessrecht. N° 44.

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Gesellschaftsbeschluss oder durch richterlichen Akt), ob

ein gemeinschaftlicher Liquidator bestellt werden solle

oder, zur Wahrung der widerstreitenden Parteiinteressen,

verschiedene Liquidatoren und ob endlich der von der

Vorinstanz ernannte qualifiziert sei. Alles dies sind aber

Fragen, die bloss die Voll ziehung der Liquidation be-

treffen.

3. -

Die Bernfung muss aber jedenfalls von der Hand

gewiesen werden, weil der Vorschrift des Art. 67 Abs. 3

OG nicht genügt wurde, wonach in den Fällen, wo die

Zulässigkeit der Berufung vom \Verte des Streitgegen-

standes abhängt und dieser nicht in einer bestimmten

ti-eldsumme besteht, der S t r e i t wer t anzugeben ist.

Der Anwendung dieser Bestimmung lässt sich nicht

etwa entgegenhalten, man habe es mit einem Falle des

Art. 61 OG zu tun, die Berufung sei also vom Streitwerte

unabhängig, weil der Streitgegenstand keiner vermö-

gensrechtlichen Schätzung unterliege. Den Streitgegen-

stand bilden die verschiedenen Ansprüche, die von der

Beklagten hinsichtlich der Bestellung und der Person des

Liquidators (oder der Liquidatoren) erhoben werden.

Diese Ansprüche sind vermögensrechtlichen Charakters

und einer Abschätzung in Geld (< ihrer Natur nach » fähig.

Sollte eine solche. Schätzung praktische Schwierigkeiten

bieten, so schliesst das doch die Anwendbarkeit des

Art. 61 nicht aus (BGE 22 S. 1054,.2). In. der Tat hat die

Beklagte ein ver m ö gen s r e c h t I ich e s Interesse

daran, dass ein für die Wahrung ihrer Rechte geeignetes

Liquidationsverfahren eingeschlagen werde und als Liqui-

datoren. solche Personen funktionieren, die Gewähr für

ein günstiges Liquidationsergebnis und für die gebotene

und zulässige Berücksichtigung des Standpunktes der

Beklagten hei Interessekollisionen mit den Klägern

bieten. Zugleich ist zu erwägen, dass die Ansprüche, die

sich auf die Ernennung des Liquidators beziehen, mit den

Ansprüchen am Liquidationsvermögen und auf das

Liquidationsergebnis zusammenhängen, deren Durch-

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setzung sie ja dienen sollen. Nun würde es aber den

Vorschriften des OG über die Statthaftigkeit der Berufung

zuwiderlaufen, wollte man für Streitigkeiten betreffend

die Bestellung des Liquidators die Berufung auch dann

zulassen, wenn die Liquidationsmasse den Minimal-

streitwert von 2000 Fr. nicht erreicht, so dass das in

Betracht kommende Rechtsverhältnis nicht seiner Haupt-

sache nach und sachlich, wohl aber in einem nebensäch-

lichen, das Verfahren betreffenden Punkte Gegenstand

einer bundesgetichtlichen Nachprüfung bilden könnte.

Demnach hätte die Beklagte in ihrer Berufungsscprift

den Streitwert nach Vorschrift des Alt. 67 Abs. 3 OG

angeben, also ein e zifferinässige Schätzung darüber

machen sollen, welches vermögensrechtliche Interesse sie

daran habe, dass die noch streitigen U~teilsdisp()sitive

im Sim e ihrer Begehren abgeändert werden.

Nacb feststehender Rechtssprechung (vergl. BGE 28

II S. 167 f. und 326. PRAXIS des BlIndesgeIichtes I Nr. 116

WEISS, Berufung S. 106) ist die Bestimmung des Art. 67

Abs 3 OG zwingenden Rechtes, so dass il~re Nichtbeobach-

tung die Beiufung unwirksam macht. Daran ändelt es

auch fdchts, wenn die WahrseI ~irlichkeit dafür spricht,

dass der etfordelliche Streitwel t gegeben sei.

4. -

Die « Ans c b I u s s b- e ruf u n g» der Neben-

intervenienten enthält keine eigenen, besonders formu-

lierte Berufungsanträge, sondern verweist lediglich auf

die von der Beklagten gestellten. Ferner mangelt auch

ihr eine Angabe über den Streitwert. Die oben entwickel-

ten Gründe für die Unzulässigkeit der Berufung treffen

daher gleicherweise auch auf sie zu.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

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Prozessreeht. N° 45.

45. Urteil der n. Zivilabteilung vom 7. Juni 1916

i. S. Itradolfer, Beschwerdeführer,

303

gegen Gemeinderat Wettingen, beschwerdebeklagte Behörde.

Art. 86 Z i f f. 3 0 G; die zivilrechtliche Beschwerde kann

nicht nur in Bezug auf Art. 396 ZGB, sondern auch in

Bezug auf die Frage der ö r t 1 i ehe n Z u s t ä n d i g k e i t

der erkennenden Behörden bei B es tell u n g der V 0 r-

m und s c h a f t und Auf heb u n g der Vor m u n d-

s eh alt und Bei s t an d s ch aft

bezw.

B eir a t-

s c h a f t ergriffen werden.

A. -

Der im Jahre 1850 geborene Rekurrent, der den

Beruf eines Kalligraphen ausübt, wurde im Jahre 1909

vom Regierungsrat des Kantons Zürich, wo er sich damals

aufhielt, wegen Querulantenwahns bevormundet. Nach-

dem er in der Folge seinen Wohnsitz von Zürich nach

Wettin gen, Kanton Aargau, verlegt hatte, verlangte er

bei den aargauischen Behörden Aufhebung der Vormund-

schaft. Das Bezirksgericht Baden holte ein Gutachten des

Bezirksarztes über den Geisteszustand des Rekurrenten

ein, welches zum Schluss gelangte, dass der Rekurrent

zwar an Querulantenwahn leide, dass diese geistige Stö-

rung aber nicht derart sei, dass sie die Bevormundung,

sondern nur die Stellung des Rekurrenten unter Beirat-

schaft rechtfertige. Hierauf hob das Bezirksgericht am

16. Februar 1915 die Vormundschaft über den Rekurren-

ten auf und wies den Gemeinderat Wettingen an, dem

Rekurrenten einen Beirat zu bestellen. Mit Eingaben vom

24., 27. April und 1. Mai 1915 beschwerte sich der Rekur-

rent beim Regierungsrat des Kantons Aargau, der die

Beschwerde mit Entscheid vom 10. Mai 1915 abwies und

dem Rekurrenten nahelegte, sich auf seine Kosten einer

Oberexpertise über seinen geistigen Gesundheitszustand

in der Heil- und Pflegeanstalt Königsfelden zu unterzie-

hen und dann gegebepenfalls die Aufhebung der Beirat-

schaft zu beantragen. Der Rekurrent gab dieser Einla-