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Prozessrecht. N° 44.
der ohne Zustimmung aller Gesellschafter nicht abgegan-
gen werden darf. Ein unentziehbares Recht auf Realtei-
lung hat mithin das Gesetz dem einzelnen Gesellschafter
nicht einräumen wollen und zwar wesentlich auch gerade
aus dem oben erörterten, durch den vorliegenden Fall
erhärteten Grunde, weil sich die Liquidation sonst oft-
mals wirtschaftlich zweckwidrig gestalten müsste.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Han-
delsgerichts des Kantons Aargau vom 25. November 1915
bestätigt.
44. Urteil der I. Zivila.bteUung vom 19. Juli 1916
i. S. Müller & Oie, Beklagte und Berufungskläger
gegen Witwe Sophie Müller und Ions., Kläger
und Berufungsbeklagte.
Begriff der « Z i v i 1 r e c h t s s t r e i ti g k e it » nach Art. 56
OG: fallen darunter Streitigkeiten darüber, ob ein oder
mehrere Ge seIl s c h a f t s 1 i q u'i d at 0 ren zu ernennen,
ob die in Betracht kommenden Personen qualifiziert seien
und in welchem Verfahren die 'Ernennung zu geschehen
habe? Bei den genannten Streitigkeiten unterliegt der
Streitgegenstand
einer
v,e r m ö gen s r e c h t I ich e n
Sc h ätz u n g und daher ist nach Art. 67 Abs. 3 OG der
S t r e i t wer t an zug e ben. Die Unterlassung dessen
macht die Berufung unwirksam.
A. -
Am 1. April 1916 starb Hermann Müller-Köpf,
das einzige Vorstandsmitglied der Kommandit-Aktien-
gesellschaft Müller & Oe in Basel. Am 13. April 1916
reichten die Erben des Verstorbenen (Witwe Sophie Müller-
Köpf, Witwe Elisabeth Heer-Müller und Ernst Müller-
Schmidlin) in Basel gegen die Firma Müller & Oe Klage
ein mit den Begehren : « 1. Es sei festzustellen, dass die
» Kommandit-Aktien-Gesellschaft Müller & Oe durch
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,1
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'» den Tod des einzigen Vorstandsmitgliedes Hermann
» Müller aufgelöst sei und sich in Liquidation befinde.
I) 2. Es sei der Gesellschaft durch das Zivilgericht ein
» Liquidator zu bestellen und es sei als solcher die
»Schweizerische Treuhandgesellschaft zu bezeichnen.»
Zur Begründung des -
einzig noch streitigen - zweiten
dieser Begehren machten die Kläger geltend: Die Kom-
mandit-Aktiengesellschaft sei eine Art der Kommandit-
gesellschaft und es seien daher auf ihre Liquidation die
für die letztere Gesellschaftsform, nicht die für die
Aktiengessellschaft aufgestellten Gesetzesbestimmungen
ergänzend anzuwenden, also die Art. 611 und 580 OR.
Dem entgegen stellte sich die beklagte Firma, indem sie
auf Abweisung des zweiten Klagebegehrens antrug, auf
den Standpunkt, es sei die Liquidation nach den Vor-
schriften über die Aktiengesellschaft durchz\lführen und
es habe demnach laut Art. 666 OR die Generalversamm-
lung, nicht der Richter, die Liquidatoren zu wählen.
B. -
Das Appellationsgericht des Kantons Basel-
Stadt hat als zweite Instanz durch Urteil vom 17. Juni
1916 erkannt: 1. (Gutheissung des ersten Klagebegehren.s
seinem sachlichen Inhalte nach.) « 2. Die Schweizerische
Treuhandgesellschaft A.-G. in. Basel wird zum Liquidator
» der aufgelösten .Kommanditaktiengesellschaft ernan,n,t.
» 3. Der Handelsregisterführer in Basel wird angewiesen,
» die Auflösung der Gesellschaft und die Bestellung der
» Schweiz. Treuhandgesellschaft zum Liquidator in das
» Handelsregister einzutragen.)} 4. (Kostenpunkt.)
Die Dispositive 2 und 3 beruhen auf den Erwägungen:
Dem unbeschränkt haftenden Vorstandsmitglied der
Kommanditaktiengesellschaft müsse die Gesellschafts-
liquidation gemeinsam mit den von der Generalversamm-
lung ernannten Liquidatoren zustehen, seinen Erben
aber ein Mitspracherecht bei 'der Ernennung der Liquida-
toren. Im Streitfalle sei die Ernennung dem Richter zu
übertragen. Bei den schroffen Gegensätzen, die zwischen
,den Klägern und den Kommanditisten zu Tage getreten
AS 42 II -
1916
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seien, wäre kein günstiges Ergebnis zu erwarten, welln die.
Liquidation einem für die Kläger zu ernennenden Liqui-
dator und den~von der Generalversammlung zu bezeich-
nenden Personen zusammen anvertraut würde. Es.
empfehle sich daher einen gemeinschaftlichen Liquidator
zu ernennen, der unabhängig von den bei den streitenden
Parteien den Interessen beider Teile Rechnung trage,
und als solchen eigne sich die Schweizerische Treuhand-
gesellschaft.
C. -
Gegen dieses Urteil hat die beklagte Gesellschaft
mit Eingabe vom 8. Juli 1916 die Berufung an das Bundes-
gericht erklärt, mit den Anträgen:
1. Es seien Dispositiv 2" ganz, 3 in seinem zweiten
Teil und 4 bezüglich der Tragung der Kosten aufzuheben.
und die Kläger mit ihrem Begehren auf richterliche Be-
stellung eines Liquidators, besonders auf Ernennung der
Schweizerischen Treuhandgesellschaft zum gerichtlichen
Liquidator, abzuweisen.
2. Es seien der Generalversammlung der beklagten
Gesellschaft, als deren oberstem Organe, die ihr statuta-
risch und gesetzlich zustehenden Rechte, speziell das
Recht auf die Wahl und die Abberufung von Liquida-
toren, nach Art. 666 OR, zu wahren und festzustellen,.
dass die Wahl der beiden in -der Generalversammlung
vom 31. Mai 1916 gewählten Liquidatoren in aller Form
Rechtens erfolgt sei und so Jange zu Recht bestehe, als
nicht nach Abs. 3 des genannten Artikels in ordentlichem,
nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung durch-
geführten Prozessverfahren deren Abberufung durch
richterlichen Urteilsspruch stattgefunden habe.
3. E v e n tue 11 sei, sofern dem Vorstand Müller ein
selbständiges Recht auf Mitwirkung bei der Liquidation
zugestanden werde und dieses in Form eines selbstän-
digen Rechts auf Wahl eines Liquidators auf seine Erben
übergegangen sei, gerichtlich festzustezen :
a) dass die Beklagte wiederholt den Erben Müller aus.
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freien Stücken die Wahl eines Liquidators zugestanden
habe;
b) dass im übrigen dieses Recht auf Mitwirkung bei der
Liquidation durch schwere Verfehlungen des Vorstimdes
Müller gemäss Art. 676 Ziffer 3 OR verwirkt sei.
4. E v e nt u e 11 sei ferner, wenn dem Antrag der
Kläger auf Bestellung eines Liquidators Folge gegeben
werde, festzustellen, dass dieser nur eine physische und
von den Parteien wirklich unabhängige Person sein dürfe
und dass daher die Schweizerische Treuhandgesellschaft
nicht als gemeinsamer Liquidator in Betracht kommen
könne.
5. Endlich seien bestimmte den Vorinstanzen bereits
vorgelegene oder ihnen gerichtskundige Akten -
die
näher bezeichent werden -
beizuziehen.
Deber den S t re i t wer t als Erfordernis der Zulässig-
keit der Berufung enthält die Berufungserklärung keine
Angaben.
D. - Mit Eingabe vom 9. Juli 1916 haben sieben weitere
Personen -
Albert Lips in Zollikon. Nationalrat Dr.
Rothenberger in Basel, Oberst Dr. von Albertini in Ponte,
Henri Soller, Fabrikant in Olten. Frau Dr. Meta von Salis-
VOll Albertini in Zürich, Dr. L. von Salis in Zürich und
J. Baumann in Basel -
mit der Behauptung dass sie
Aktionäre der beklagten Bank seien, erklärt, sich nach
Art. 66 OG, § 26 der basler ZPG und Art. 16 BCP als
N e ben i n t e r v e nie n t e n der Berufung anzuschlies-
sen und die von der Beklagten gestellten Berufungsanträge
auch zu den ihrigen zu machen.
Sie sprechen sich des nähern über ihre AktivlegitiI1ltl-
tion und die Passivlegitimation der Beklagten aus, fJ['-
wähnen aber ebenfalls die Frage des Streitwertes nickt.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
1. -
S t r e i t i g sind vor Bundesgericht nur noch das
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Dispositiv 2 und der zweite Teil des Dispositives 3, sowie
das den Kostenpunkt regelnde Dispositiv 4 für den F~ll,
dass infolge Abänderung jener beiden Dispositive eme
• andere Kostenverteilung nötig wird.
Sachlich dreht sich der Streit darum, ob die Anordnung
der Vorinstanz, wonach sie die Schweizerische Treuhand-
gesellschaft zum alleinigen Liquidato~ der ~ek~agten
Bank ernannte, der als gemeinschaftlIcher LIqUIdator
beider Parteien unabhängig die beiderseitigen Interessen
zu wahren habe, aufrecht bleiben solle oder ob diese
Anordnung im Sinne der Beklagten abzuändern sei. Die .
Abänderung hätte nach der Berufungserklärung der Be-
klagten in der Weise zu erfolgen, dass die Bezeichnung von
Liquidatoren lediglich Sache der beklagten Gesellschaft
sei und die Wahlen solcher, die sie in ihrer Generalver-
sammlung vom 31. Mai 1916 auf Grund VOn Art. 6660R
getroffen hat, als gü~tig erklär~ ~rden. o~er. eventuell~
dass statt eines gemeInsamen LIqUIdators fur Jede ParteI
einer oder mehrere zu funktionieren hätten. oder dass
jedenfalls die Ernen,nung der Sc~weizeri~ch~n Treuhand-
gesellschaft ium gemeinschaftlIchen LIqUIdator w~en
mangelnder Qualifikation zur Aus~ühr.ung des erteIlten
Mandates rückgängig zu machen Bel.
2. -
Nun lässt sich zunächst bezweifeln. ob man es
bei der Beurteilung dieser allein noch in Betracht kom-
menden Ansprüche der Beklagten mit einer « Z iv i 1-
s t r e i t i g k e i t» nach Art. 56 OG zu tun habe. Als
eine solche ist freilich laut dem Entscheide des Bundes-
gerichtes vom 29. Januar 1916 i. S. A. Knoblauch ?eg~n
E. Knoblauch der Streit darüber aufzufassen, ob fur die
Liquidation einer Gesellschaft überhaupt ein Liq.uida~or
zu ernennen sei oder ob die Liquidation durch bIsherIge
Gesellschafter zu erfolgen habe. Hier handelt es sich aber
nicht um diese grundsätzliche Frage, sondern um die
Art und Weise ihrer Lösung: Dass Liquidatoren zu
ernennen seien, steht fest,und streitig ist nur. in welchem
Verfahren dies zu geschehen habe (ob durch autonomen
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Gesellschaftsbeschluss oder durch richterlichen Akt), ob
ein gemeinschaftlicher Liquidator bestellt werden solle
oder, zur Wahrung der widerstreitenden Parteiinteressen,
verschiedene Liquidatoren und ob endlich der von der
Vorinstanz ernannte qualifiziert sei. Alles dies sind aber
Fragen, die bloss die Voll ziehung der Liquidation be-
treffen.
3. -
Die Bernfung muss aber jedenfalls von der Hand
gewiesen werden, weil der Vorschrift des Art. 67 Abs. 3
OG nicht genügt wurde, wonach in den Fällen, wo die
Zulässigkeit der Berufung vom \Verte des Streitgegen-
standes abhängt und dieser nicht in einer bestimmten
ti-eldsumme besteht, der S t r e i t wer t anzugeben ist.
Der Anwendung dieser Bestimmung lässt sich nicht
etwa entgegenhalten, man habe es mit einem Falle des
Art. 61 OG zu tun, die Berufung sei also vom Streitwerte
unabhängig, weil der Streitgegenstand keiner vermö-
gensrechtlichen Schätzung unterliege. Den Streitgegen-
stand bilden die verschiedenen Ansprüche, die von der
Beklagten hinsichtlich der Bestellung und der Person des
Liquidators (oder der Liquidatoren) erhoben werden.
Diese Ansprüche sind vermögensrechtlichen Charakters
und einer Abschätzung in Geld (< ihrer Natur nach » fähig.
Sollte eine solche. Schätzung praktische Schwierigkeiten
bieten, so schliesst das doch die Anwendbarkeit des
Art. 61 nicht aus (BGE 22 S. 1054,.2). In. der Tat hat die
Beklagte ein ver m ö gen s r e c h t I ich e s Interesse
daran, dass ein für die Wahrung ihrer Rechte geeignetes
Liquidationsverfahren eingeschlagen werde und als Liqui-
datoren. solche Personen funktionieren, die Gewähr für
ein günstiges Liquidationsergebnis und für die gebotene
und zulässige Berücksichtigung des Standpunktes der
Beklagten hei Interessekollisionen mit den Klägern
bieten. Zugleich ist zu erwägen, dass die Ansprüche, die
sich auf die Ernennung des Liquidators beziehen, mit den
Ansprüchen am Liquidationsvermögen und auf das
Liquidationsergebnis zusammenhängen, deren Durch-
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setzung sie ja dienen sollen. Nun würde es aber den
Vorschriften des OG über die Statthaftigkeit der Berufung
zuwiderlaufen, wollte man für Streitigkeiten betreffend
die Bestellung des Liquidators die Berufung auch dann
zulassen, wenn die Liquidationsmasse den Minimal-
streitwert von 2000 Fr. nicht erreicht, so dass das in
Betracht kommende Rechtsverhältnis nicht seiner Haupt-
sache nach und sachlich, wohl aber in einem nebensäch-
lichen, das Verfahren betreffenden Punkte Gegenstand
einer bundesgetichtlichen Nachprüfung bilden könnte.
Demnach hätte die Beklagte in ihrer Berufungsscprift
den Streitwert nach Vorschrift des Alt. 67 Abs. 3 OG
angeben, also ein e zifferinässige Schätzung darüber
machen sollen, welches vermögensrechtliche Interesse sie
daran habe, dass die noch streitigen U~teilsdisp()sitive
im Sim e ihrer Begehren abgeändert werden.
Nacb feststehender Rechtssprechung (vergl. BGE 28
II S. 167 f. und 326. PRAXIS des BlIndesgeIichtes I Nr. 116
WEISS, Berufung S. 106) ist die Bestimmung des Art. 67
Abs 3 OG zwingenden Rechtes, so dass il~re Nichtbeobach-
tung die Beiufung unwirksam macht. Daran ändelt es
auch fdchts, wenn die WahrseI ~irlichkeit dafür spricht,
dass der etfordelliche Streitwel t gegeben sei.
4. -
Die « Ans c b I u s s b- e ruf u n g» der Neben-
intervenienten enthält keine eigenen, besonders formu-
lierte Berufungsanträge, sondern verweist lediglich auf
die von der Beklagten gestellten. Ferner mangelt auch
ihr eine Angabe über den Streitwert. Die oben entwickel-
ten Gründe für die Unzulässigkeit der Berufung treffen
daher gleicherweise auch auf sie zu.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
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45. Urteil der n. Zivilabteilung vom 7. Juni 1916
i. S. Itradolfer, Beschwerdeführer,
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gegen Gemeinderat Wettingen, beschwerdebeklagte Behörde.
Art. 86 Z i f f. 3 0 G; die zivilrechtliche Beschwerde kann
nicht nur in Bezug auf Art. 396 ZGB, sondern auch in
Bezug auf die Frage der ö r t 1 i ehe n Z u s t ä n d i g k e i t
der erkennenden Behörden bei B es tell u n g der V 0 r-
m und s c h a f t und Auf heb u n g der Vor m u n d-
s eh alt und Bei s t an d s ch aft
bezw.
B eir a t-
s c h a f t ergriffen werden.
A. -
Der im Jahre 1850 geborene Rekurrent, der den
Beruf eines Kalligraphen ausübt, wurde im Jahre 1909
vom Regierungsrat des Kantons Zürich, wo er sich damals
aufhielt, wegen Querulantenwahns bevormundet. Nach-
dem er in der Folge seinen Wohnsitz von Zürich nach
Wettin gen, Kanton Aargau, verlegt hatte, verlangte er
bei den aargauischen Behörden Aufhebung der Vormund-
schaft. Das Bezirksgericht Baden holte ein Gutachten des
Bezirksarztes über den Geisteszustand des Rekurrenten
ein, welches zum Schluss gelangte, dass der Rekurrent
zwar an Querulantenwahn leide, dass diese geistige Stö-
rung aber nicht derart sei, dass sie die Bevormundung,
sondern nur die Stellung des Rekurrenten unter Beirat-
schaft rechtfertige. Hierauf hob das Bezirksgericht am
16. Februar 1915 die Vormundschaft über den Rekurren-
ten auf und wies den Gemeinderat Wettingen an, dem
Rekurrenten einen Beirat zu bestellen. Mit Eingaben vom
24., 27. April und 1. Mai 1915 beschwerte sich der Rekur-
rent beim Regierungsrat des Kantons Aargau, der die
Beschwerde mit Entscheid vom 10. Mai 1915 abwies und
dem Rekurrenten nahelegte, sich auf seine Kosten einer
Oberexpertise über seinen geistigen Gesundheitszustand
in der Heil- und Pflegeanstalt Königsfelden zu unterzie-
hen und dann gegebepenfalls die Aufhebung der Beirat-
schaft zu beantragen. Der Rekurrent gab dieser Einla-