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42_II_288

BGE 42 II 288

Bundesgericht (BGE) · 1916-01-29 · Deutsch CH
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288

- Prozessrecht. N° 43.

VII. PROZESSRECHT

PROCEDURE

43. Urteil der I. Zivilabteilung vom 29. Januar 1916

i. S. August Xnobla.uch, Beklagter und Berufungskläger

gegen EmU Xnoplauch, Kläger und Berufungsbeklagter.

Begriff der « Z i v il r e c h t s t reit i g k e it » nach Art. 56

OG. Abgrenzung von den Sachen der fr e i w i I Ii gen Ge-

r ich t s bar k e i t. Der Entscheid über ger ich tl ich e

Ern e n nun g von Li q u i d at 0 ren nach Art. 580 OR

betrifft eine «Zivilrechtstreitigkeit » und der abschliessende

kantonale Entscheid darüber ein « Hau p t u r t eil » nach

Art. 58 OG. Prüfung, ob die richterliche Ernennung im

gegebenen Falle Platz zu greifen habe.

Eine berufungsfähige « Z i v i Ire eh t s t r e i t i g k e i t »

ist ferner der Streit darüber, ob die Ge seI I s c h a f t s-

liquidation durch körperliche Teilung zu erfolgen

habe oder nicht. Prüfung der Frage im gegebenen Falle

(Liquidation einer Fabrikunternehmung) unter Anwen-

dung von Art. 82 A b s. 1 QG. Auslegung der Art. 544

Abs. 1 und 582 Abs. 1 OR-

1. -

Durch Urteil des Bundesgerichts vom 13. Juli

1914 wurde die zwischen den Parteien seit Ende 1907

bestandene Kollektivgesellschaft E. und A. Knoblauch

als auf den 1. . November 1914 aufgelöst erklärt.

Im vorliegenden Prozess hat nunmehr der Gesellschaf-

ter E. Knoblauch die K lag e beg ehr engesteIlt :

1. Es sei zur Liquidation der Firma vom Gericht ein

Liquidator eventuell mehrere solcher zu ernennen und

der oder die Liquidatoren zu beauftragen, die Liquidation

gemäss den Bestimmungen des OR unverzüglich durch-

zuführen, und zugleich sei den bisher zur Geschäftsfüh-

rung befugten Gesellschaftern die Vertretungsbefugnis zu

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entziehen. 2. Der Eintritt der Liquidation der Firma und

die Ernennung des oder der Liquidatoren seien im Han-

delsregister einzutragen.

Der Beklagte hat Abweisung dieser Begehren beantragt,

mit der Begründung : Angesichts der Veränderung der

wirtschaftljchen Verhältnisse, wie sie seit dem bundes-

gerichtlichen Urteile der europäische Krieg herbeigeführt

habe, sei eine Liquidation des Geschäfts zur Zeit im Inte-

resse beider Parteien nicht angängig nnd daher stehe dem

formellen Rechte des Klägers auf Vollziehung jenes Ur-

teils die Einrede der Arglist entgegen. Der Klageantrag

auf Bestellung von Liquidatoren sei aber auch deshalb

abzuweisen, weil ein objektiver Grund fehle, um von der

Regel des Art. 580 1 OR abzuweichen, wonach die Gesell-

schafter die Liquidation zu besorgen haben. Der Kläger

sei an den bestehenden Differenzen schuld und könne

daraus kein en Anspruch ableiten. Endlich erweise sich

die Ernennung von Liquidatoren als überflüssig, weil sich

die Liquidation auf Grund einer körperlichen Teilung sehr

leicht durchführen lasse.

Vom letztern Gesichtspunkte aus hat der Beklagte für

den Fall, dass die Liquidation sofort stattzufinden hätte,

W i der k lag e erhoben mit dem Begehren, der Richter

\wolle auf körperliche Teilung der Gesellschaftsaktiven

und Passiven erkennen und diese Teilung nach Vorschrift

des Gesetzes vollziehen. Zur Begründung wurde darauf

abgestellt, dass das Gesellschaftsverhältnis unter dem a

OR entstanden sei, die Gesellschafter also Miteigentümer

de. Geschärtsaktiven geworden seien und bei Miteigentum

in erster Linie eine reale Teilung stattzufinden habe, die

hier, wo das Gesellschaftsvermögen aus zwei getrennten

Fabriken bestehe, sehr wohl möglich sei.

Dem Widerklagebegehren bat der Kläger einen Antrag

auf Nichteintreten und eventuell einen solchen auf Ab-

weisung wegen sachlicher Unbegründetheit entgegen-

gestellt. Der erstere wurde darauf gestützt, dass das

Widerklagebegehren, weil bloss eventuell erhoben, for-

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mell ungültig sei und dass es zudem in der Form eines

eventuellen Antwortbegehrens hätte angebracht werden

müssen.

Mit Urteil vom 25. November 1915 hat das aargauische

Handelsgericht die beiden Klagebegehren gutgeheissen,

wobei es die Schweizerische Treuhandgesellschaft in

Basel als Liquidatorin ernannte. Es nimmt an, der Klage-

anspruch betreibe die Vornahme eines Aktes der sog.

freiwilligen Gerichtsbarkeit. Auf die Widerklage trat

das Gericht nicht ein, weil gegenüber Ansprüchen aus

dem Gebiete der freiwilligen Gerichtsbarkeit Widerklagen,

die, wie die vorliegende, eine rein materiellrechtliche Ent-

scheidung verlangen, nicht zulässig seien. Uebrigens, wird

weiter ausgeführt, müsste die Widerklage sachlich abge-

wiesen werden.

Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die Berufung an

das Bundesgericht ergriffen mit den Anträgen: El> sei

in Aufhebung des angefochtenen Urteils die Liquidation

der Gesellschaft E. und A. Knoblauch zu verschieben;

eventuell habe die Liquidation durch reale Teilung zu

erfolgen und die allfällig zu bestellenden Liquidatoren

seien anzuweisen, die Liquidation in diesem Sinne durch-

zuführen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu

Lasten der Gegenpartei.

.

Nachträglich hat der Beklagte (mit Eingabe vom

20. Januar 1916) erklärt: Er ziehe die Berufung zurück,

soweit sie sich darauf beziehe, dass die Liquidation ver-

schoben werde. Dagegen halte er sie noch soweit aufrecht,

als damit verlangt werde, dass die Liquidation durch

reale Teilung erfolge und die allfällig zu bestellenden

Liquidatoren angewiesen werden, die Liquidation in

diesem Sinne durchzuführen.

2. -

Die Erklärung des Beklagten, er lasse seine Be-

rufung fallen, « soweit sie sich darauf beziehe, dass die

Liquidation verschoben werde ~, besagt nicht, dass hiemit

zugleich der gegnerische Antrag um Ernennung eines oder

mehrerer Liquidatoren anerkannt werde, der den Haupt-

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inhalt der gegnerischen Anträge bildet und von der Vor-

instanz gutgeheissen wurde. Da sich der Beklagte hierüber

auch in der heutigen Verhandlung nicht ausgesprochen

hat, muss jener Antrag als noch streitig gelten. Es unter:

liegen mithin neben dem Widerklage auch noch die zwel

Klagebegehren der Nachprüfung durch das Bundesge-

richt, wobei immerhin der Beurteilung der letzteren die

Annahme zu Grunde zu legen ist, dass die Liquidation

<ler Gesellschaft sofort durchzuführen sei.

3. -

Was die beiden K lag e beg ehr e n und im

besondern den in ihnen enthaltenen Antrag auf Bestel-

lung von Liquidatoren anlangt, so fragt es sich vor allem,

()b das Urteil der Vorinstanz berufungsfähig sei und

namentlich, ob es als Urteil in einer « Z i v i Ire c h t s-

s t r e i t i g k e i t » nach Art. 56 OG zu gelten habe.

Das Handelsgericht hat seinen Entscheid über diese

Begehren als Akt der nicht streitigen Gerichtsbarkeit

bezeichnet und bemerkt, der aargauische Gesetzgeber

habe offenbar aus Versehen versäumt, die Bestellung von

Liquidatoren nach Art. 580 2 OR dem Einzelrichter zuzu-

weisen.

Für die Frage der bundesgerichtlichen Zuständigkeit

sind diese Ausführungen nicht entscheidend. Allerdings

will der Ausdruck

({ Zivilrechts s t r e i t i g k e i t» in

Art. 56 OG unter anderm auch eine A b g ren z u n g

der streitigen von der freiwilligen Ge-

r ich t s bar k e i t schaffen und das Gebiet der letztern

der Zuständigkeit des Bundesgerichts als Berufungsinstanz

entziehen. Aber diese Abgrenzung regelt sich nicht nach

<len die freiwillige Gerichtsbarkeit ordnenden Bestim-

mungen des kantonalen Rechts, die von Kanton zu Kan-

ton verschieden sin.d, und namentlich kann es nicht da-

rauf ankommen, ob das angefochtene Urteil von einem

Kollegialgericht oder einem Einzelrichter ausgefällt und

"Üb es von jener Behörde erlassen sei, der das kantonale

Recht die als Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit

bezeichneten Angelegenheiten. zur Beurteilung übertragen

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- Prozessrecht. N° 43.

hat. Der Begriff des « Akts der freiwilligen Gerichtsbar-

keit)} als Gegensatz zu dem der « Zivilrechtsstreitigkeit »

des Art. 56 ist vielmehr wie dieser ein Begriff des e i d-

gen ö s s i s c h e n R e c h t s und zu seiner Bestim-

mung muss auf die allgemeinen. Grundsätze über die

Natur der freiwilligen Gerichtsbarkeit und den besondern

Charakter des Rechtsverhältn.isses abgestellt werden, das

jeweilen den Gegenstand der richterlichen Prüfung bildet.

Hiebei fällt folgendes in Betracht:

Der « Zivilrechtsstreitigkeit » kommt in vorliegen.der

Beziehung als wesentliche Eigenschaft zu, dass sie eine

Rechts s t r e i t i g k e i t ist, also den Schutz bestrittener

Privatrechte gegen Störungen und Gefährdungen be-

zweckt. Demnach scheiden als zur « freiwilligen Gerichts-

barkeit » gehörend die' Fälle aus, wo die richterliche Auf-

gabe ihrem Hauptzwecke nach darin besteht, bei der Be-

gründung, Aufhebung usw. an sich 11. ich t im Streite

liegender (privater) Rechte mitzuwirken (vergl. STEIN,

ZPO für das deutsche Reich, 10. Auflage, § I, III S. 10

und die dort angeführte Literatur). Zu den letztern Fällen

lässt sich aber die gerichtliche Ernennung von Liquida-

toren, so wie sie gemäss Art. 580 OR vorzunehmen ist,

nicht zählen. Freilich werden auch dadurch Rechte be-

gründet und abgeändert: Der Richter schafft durch sei-

nen Entscheid die dem ernannten Liquidator gesetzlich

zukommende Zuständigkeit und verändert durch die

damit verbundene Neuordnung der Vertretungsbefugnis,

unmittel- oder mittelbar, die bisherigQ Rechtsstellung

der Gesellschafter im Verhältnis unter sich und n,ach

aussen. Allein das beweist nur, dass sein Entscheid

konstitutiver Art ist, keineswegs aber, dass ihm nicht

auch die Eigenschaft, eine « Rechtsstreitigkeit)} zu er-

ledigen, als wesentliches Merkmal zukomme. Dieser letz-

tere Charakter des richterlichen Ernennungsaktes ergibt

sich denn auch aus dem Gesetze mit aller Deutlichkeit.

Der Art. 580 gewährt dem einzelnen Gesellschafter

nicht etwa einen unbedingten Anspruch auf Ernennung

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~esonderer ~jqui.dat.oren, in welchem Falle sich sagen

lI~sse, dass SIch dIe rIchterliche Tätigkeit darin erschöpfe,

dIesen Anspruch durch Begründung der mit dem Ernen-

nungsakt verbundenen Rechtslage zu erfüllen, sondern

er ermächtigt den Gesellschafter lediglich, die Wahl von

Liquidatoren zu beantragen und bestimmt, dass die ge-

richtliche Ernennung im « Streitfalle » Platz greife, also

dann, wenn die Gesellschafter über die Frage, ob beson-

dere Liquidatoren einzusetzen seien, nicht einig gehen

und ihr Streit darüber behördlich ausgetragen werden

muss. Das entspricht aber durchaus der « Zivilrechtsstrei-

tigkeit)} im Sinne des OG, (gleicher Auffassung für das

deutsche Recht, trotzdem es die Ernennung besonderer

Liquidatoren den Behörden der freiwilligen Gerichtsbar-

keit überweist, HELLWIG, Lehrbuch des Zivilprozess-

rechts I S. 81).

Sodann hat man es, was die Beurteilung der Klage

anlangt, auch mit einem

« Hau p tu r t eil» nach

Art. 58 OG zu tun. Gegenstand der handelsgerichtlichen

E~üs~heidung bilde~ das Begehren um Ernennung von

LIqUidatoren und dIe damit verbundenen Nebenanträge

(um Beauftragung der Liquidatoren mit der sofortigen

Du:chführung der Liquidation, um Entziehung der bis-

hengen Vertretungsbefugnis bei der Gesellschafter und

um Anordnung der erforderlichen Eintragungen im H~n­

deIsregister). Ueber alle diese Ansprüche hat die Vorin-

stanz abschliessen,d entschieden. Zu Unrecht auch wird

de~ Charakter des Haupturteils mit der Begründung be-

s~ntt~n, ~er ~läger bezwecke lediglich die Vollziehung des

dIe LIqUIdatIon, aussprechenden Bundesgerich tsen tschei-

des .vom·13. Juni 1914, also eine blosse Vollstreckungs-

massnahme. Soweit dies richtig ist, ändert es doch nichts

daran, dass diese Massnahme nur auf Grund der Verhand-

lungen.in einem Rechtsstreite getroffen werden kann der

ein selbständiges Inzident des gesamten Liquidation~ver­

fahrens bildet.

4. -

Muss sonach in Ansehung der Klage auf die Be-

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. Prozessrecht. N° 43.

rufung eingetreten werden, so erweist sich diese jedoch

s ach I ich ohne weiteres als unbegründet. Die im frü-

hern Entscheide des Bundesgerichts festgestellten Tat-

sachen in Verbindung mit den dortigen Ausführungen

sowie die Akten des jetzigen Rechtsstreites tun zur Ge-

nüge dar, dass das gespannte Verhältnis zwischen den

beiden Gesellschaftern ein sachgemäss Zusammenarbeiten

zum Zwecke einer den beiderseitigen Interessen dienenden

Liquidation des Geschäfts ausschliesst und dass die Er-

nennung eines besondern, diesen Zwistigkeiten fernste-

henden Liquidators daher unumgänglich ist. Die Behaup-

tung, der Kläger könne diese Ernennung aus dem Grunde

nicht verlangen, weil die Liquidation durch Realteilung

vorzunehmen sei, erledigt sich schon dadurch, dass dieser

Grund, wie unten nachzuweisen, in \Virklichkeit nicht

besteht. Gegen die Person des ernannten Liquidators

endlich -

die S~hweizerische Treuhandgesellschaft in

Basel -

ist nichts eingewendet worden.

5. -

Auch das W i der k lag e beg ehr e n, wo-

nach richterlich auf körperliche Teilung der Gesellschafts-

Aktiven und- Passiven erkannt und die Vollziehung dieser

Teilung angeordnet werden soll, betrifft eine berufungs-

fähige « Z i v i Ire c h t s s t r eI t i g k e i t)} im Sinne

des OG, denn es handelt sich um die Geltendmachung

eines aus dem Gesellschaftsverhältnisse abgeleiteten be-

strittenen Anspruches.

Die Vorinstanz hat diesen Anspruch, gerade wegen

seiner materiellrechtlichen Natur, unbeurteilt gelassen~

weil der Streit darüber nicht im gleichen Verfahren erle-

digt werden könne wie der über die Klagebegehren, die

sich nach ihrer Ansicht auf eine Sache der freiwilligen Ge-

richtsbarkeit beziehen. Immerhin bieten die Akten eine

hinreichende tatsächliche Grundlage, um über das Wider-

klagebegehren ohne vorherige Rückweisung endgültig

en tscheiden zu können, was nach Art. 82 1 OG zulässgi

ist (vergl. BGE 37 II S. 445 Erw. 6).

In tatsächlicher Beziehung darf nämlich als ausge-

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wiesen gelten, dass eine Teilung, wie sie der Widerkläger

verlangt, wonach jedem Gesellschafter eine der· beiden

zum Geschäfte gehörenden Fabriken zugewiesen würde,

eine wirtschaftlich unrichtige und schädliche Vorkehr

darstellen würde, indem sie dem Zweck der Liquidation

zuwiderliefe, unter gleichmässiger Wahrung der Interes-

sen beider Gesellschafter ein möglichst günstiges Ergebnis

zu erzielen. Die zwei Fabriken bilden die Hauptbestand-

teile der materiellen Mittel eines bisher einheitlichen Be-

triebsganzen und sind diesem und einander angepasst.

Ihre Trennung und die Spaltung in zwei selbständige Be-

triebe liesse sich daher nur mit Unkosten und sonstigen

Nachteilen durchführen und die neuen Betriebe würden

nicht nur wegen ihres kleineren Umfanges an Konkur-

renzfähigkeit einbüssen, sondern auch sich selbst durch

gegenseitige Konkurrenz schädigen. Eine solche wertzer-

störende Art der Liquidation könnte der Widerkläger nur

auf Grund einer sie bestimmt vorschreibenden gesetzli-

chen Vorschrift verlangen. Mit Unrecht beruft er sich

hiebei auf den Art. 544 1 des aOR (unter dessen Herr-

schaft das Gesellschaftverhältnis begründet wurde und

das daher auch für dessen Liquidation massgebend ist).

Wenn laut dieser Bestimmung das Eigentum der einfa_

chen Gesellschaft .den einzelnen Gesellschaftern zu Mitei-

gentum gehört, so folgt doch daraus keineswegs, dass bei

der Liquidation der Kollektivgesellschaft der einzelne

Gesellschafter einen unbedingten Rechtsanspruch auf

reale Teilung des Gesellschaftseigentums habe. Dem

widerspricht vor allem die Art und Weise, wie das Gesetz

die Liquidation dieser Gesellschaft geregelt hat. Nach

Art. 582 1 ist nämlich das Vermögen der KoHektivgesell-

schaft (als Ganzes oder in seinen einzelnen Bestandteilen)

zu «versilbern », worunter, wenn nicht ausschliesslich, so

doch in erster Linie die Umsetzung in Geld fällt; und dass

der Grundbesitz hievon keine Ausnahme macht, zeigt der

Absatz 3 des Artikels, indem er die steigerungsweise Ver-

wertung als die ordentliche Liquidationsart erklärt, von

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Prozessrecht. N° 44.

der ohne Zustimmung aller Gesellschafter nicht abgegan-

gen werden darf. Ein unentziehbares Recht auf Realtei-

lung hat mithin das Gesetz dem einzelnen Gesellschafter

nicht einräumen wollen und zwar wesentlich auch gerade

aus dem oben erörterten, durch den vorliegenden Fall

erhärteten Grunde, weil sich die Liquidation sonst oft-

mals wirtschaftlich zweckwidrig gestalten müsste.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Han-

delsgerichts des Kantons Aargau vom 25. November 1915

bestätigt.

44. Urteil der I. Zivila.bteilung vom 19. Juli 1916

i. S. Müller & Oie, Beklagte und Berufungskläger

gegen Witwe Sophie Müller und Ions., Kläger

und Berufungsbeklagte.

BegrifI der « Z i v i Ire c h t s s t r e i t i g k e i t » nach Art. 56

OG: fallen darunter Streitigkeiten darüber, ob ein oder

mehrere G e seIl s c h a f t s I i q u i d at 0 ren zu ernennen,

ob die in Betracht kommenden Personen qualifiziert seien

und in welchem Verfahren die· Ernennung zu geschehen

habe? Bei den genannten Streitigkeiten unterliegt der

Streitgegenstand

einer

v,ermögensrechtlichen

Sc h ätz u n g und daher ist nach Art. 67 Abs. 3 OG der

S t re i t wer t an zug e ben. Die Unterlassung dessen

macht die Berufung unwirksam.

A. -

Am 1. April 1916 starb Hermann Müller-Köpf,

das einzige Vorstandsmitglied der Kommandit-Aktien-

gesellschaft Müller & Oe in Basel. Am 13. April 1916

reichten die Erben des Verstorbenen (Witwe Sophie Müller-

Köpf, Witwe Elisabeth Heer-Müller und Ernst Müller-

Schrnidlin) in Basel gegen die Firma Müller & Oe Klage

ein mit den Begehren : « 1. Es sei festzustellen, dass die

» Kommandit-Aktien-Gesellschaft Müller & Oe durch

Prozessrecht. N0 44.

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:» den Tod des einzigen Vorstandsmitgliedes Hermann

)} Müller aufgelöst sei und sich in Liquidation befinde.

)} 2. Es sei der Gesellschaft durch das Zivilgericht ein

» Liquidator zu bestellen und es sei als solcher die

)} Schweizerische Treuhandgesellschaft zu bezeichnen.)}

Zur Begründung des -

einzig noch streitigen -

zweiten

dieser Begehren machten die Kläger geltend: Die Kom-

mandit-Aktiengesellschaft sei eine Art der Kommandit-

gesellschaft und es seien daher auf ihre Liquidation die

für die letztere Gesellschaftsform, nicht die für die

Aktiengessellschaft aufgestellten Gesetzesbestimmungen

ergänzend anzuwenden, also die Art. 611 und 580 OR.

Dem entgegen stellte sich die beklagte Firma, indem sie

auf Abweisung des zweiten Klagebegehrens antrug, auf

den Standpunkt, es sei die Liquidation nach den Vor-

schriften über die Aktiengesellschaft durchzljlführen und

es habe demnach laut Art. 666 OR die Generalversamm-

lung, nicht der Richter, die Liquidatoren zu wählen.

B. -

Das Appellationsgericht des Kantons Basel-

Stadt hat als zweite Instanz durch Urteil vom 17. Juni

1916 erkannt: 1. (Gutheissung des ersten Klagebegehrens

seinem sachlichen Inhalte nach.) « 2. Die Schweizerische

Treuhandgesellschaft A.-G. in Basel wird zum Liquidator

)} der aufgelösten .Kommanditaktiengesellschaft ernan,n,t.

» 3. Der Handelsregisterführer in Basel wird angewiesen.

» die Auflösung der Gesellschaft und die Bestellung der

)} Schweiz. Treuhandgesellschaft zum Liquidator in das

» Handelsregister einzutragen.)} 4. (Kostenpun,kt.)

Die Dispositive 2 und 3 beruhen auf den Erwägungen:

Dem unbeschränkt haftenden Vorstandsmitglied der

Kommanditaktiengesellschaft müsse die Gesellschafts-

liquidation gemeinsam mit den von der Generalversamm-

lung ernannten, Liquidatoren zustehen. seinen Erben

aber ein Mitspracherecht bei 'der Ernennung der Liquida-

toren. Im Streitfalle sei die Ernennung dem Richter zu

übertragen. Bei den schroffen Gegensätzen, die zwischen

·den Klägern und den Kommanditisten zu Tage getreten

AS 4211- 1916

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