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70_II_164

BGE 70 II 164

Bundesgericht (BGE) · 1944-01-01 · Deutsch CH
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ProzeBl!l'echt. N° 28.

des railrons du oonge. Si dono auoun reproche n'est arti"::

cule,l'einploye peut en principe presumer qu'il n'existe pas

de «justes motifs» da resiliation et que la clause ne le

lie plus.

Mais cette presomptionne vaut quesi l'employe est de

bonne foi. Lorsque, malgre l'absence d'indication, il

sait pertinemment pour quels motifs il est oongedie,

il ne saurait se prevaloir du silence de l'employeur pour

ooliapper a l'interdiction de lui faire concurrence. Polir

le maintien de la prohibition, il suflit qu'au moment de

la resiliation les motifs de l'employeur soient si· clai..'

rement reconnaissables pour l'employe qu'il ne peut plus

de bonne foi exiger leur enonciation ...

Vgl. auch Nr.20, 23, 24,28; 29, 31.

Voir aussi nOS 20, 23, 24, 28, 29, 31.

VI. PROZESSRECHT

PROCEDURE,

.' 28. Urteil der I. ZiviIabteiIung vom 22. Juni 1944

i. S. Sehüpbaeh gegen NyUeler, Schüpbach & eIe.

Be'T"Uft!,ng, Begriff der Zivi~chtsstreitigkeit. Art. 56 OG.

Keine solche ist der Widerspruch eines Gesellschafters gegen eine

VerwaJtungshandlung des Liqu,idators einer KollektivgeseIl-

schaft, Art. 585 Abs. 3 OR.

Reoouf's en rejorme. Notion de la «cau,se civile », art. 56 OJ.

N'est pas une teIle cau,se l'opposition d'un ~cie contre un acte

degestion du. liqu,idateu,r d'une socieM en nom coIlectif, art.

585 aJ.3CO.

.

Ricorso in appello, concetto di «ca.u,sa . ciVile », art.56 OGF.

Non euna ca.u.sa. civile l'opposizione d'un socio contro un atto

digestione deI liquidatore d'u,na societA in nome. collettivo,

art. 585 cp. 3. CO.

.'

.

Prozessrecht. N° 28.

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A. -

DieKollektivgesellschaft Nyffeler, .Schüpbaoh

& Co., die aus den Gesellsohaftern Hans Nyffeler,.Georg

Elsässer und Rudolf Sohüpbaoh bestand" befindet .. sich

infolge Kündigung des Gesellschaftsvertrages durch Rudolf

Schüpbach seit dem 31. Dezember 1942' in Liquidation.

Mit deren' Durohführung wurde vom Riohter auf Grund

von Art. 583 Abs . .2 OR die Allgemeine Treuhand A;-G.

in Basel beauftragt.

Mit Verfügung vöni30. September 1943 ordnete der

Liquidator an, dass grundsätzlich der Geschäftsbetrieb als

Ganzes mit allen Aktiven", insbesondere Liegenschaften,

Maschinen und Vorräten;unter den Gesellschaftern verstei-

gert werden solle. Ferner traf er bestimmte Anordnungen

für die' Auseinandersetzung und die Regelung der Bezie-

hungen .' zwischen verbleibenden und ausscheidenden Ge-

sellschaftern.

B. -

AufBegehren der . Gesellschafter NyiIeler und

Elsässer einerseits und des Gesellschafters Schüpbach

anderseits verfügte der Gerichtspräsident yonBurgdorf,

den die·Parteien gestützt auf Art. 585 Abs. 3 OR anriefen,

verschiedene .Änderungen der vom Liquidator getroffenen.

Anordnungen.

C.- Gegen den Entscheid des Gerichtspräsidenten vom

8. Februar 1944erklärteRudolfSchüpbachneben der

Appellation an den Appellationshof des Kantons Barn, auf

die nicht eingetreten wurde, auch diEl'Berufung an das

Bundesgericht ...

Das Bundesgericht .zieht in Erwägu'ng

Die Berufung an das Bundesgericht ist nach Art. 56 OG

nur zulässig in .Zivilrechtsstreitigkeite'n, während sie für

Angelegenheiten det sog. freiwilligen Gerichtsbarkeit aus-

geschlossen ist (BGE 42 II291). Dabei sind die Begriffe

der ZiVilrechtsstreitigkeit und des Aktes der freiwilligen

Gerichtsbarkeit. solche . des

eidgenössischen Rechtes,

weshalb auch die' Grenzziehung zwischen ihhenohne

Rücksicht auf'irgendwelohe Vorschriften des kantonalen

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Prozessrecht. N° 28.

Prozessrechtes an Hand der allgemeinen Grundsätze

über die heiden Institute zu treffen ist.

Danach ist für die Zivilrechtsstreitigkeit kennzeichnend,

dass sie eine Streitigkeit ist und als solche den Schutz

bestrittener Privatrechte gegen Störungen und Gefähr-

dungen bezweckt. Daher scheiden als zur freiwilligen

Gerichtsbarkeit gehörend alle,diejenigen Fälle aus, bei

denen die richterliche Aufgabe im wesentlichen darin

besteht, bei der Begründung, Aufhebung und dergl. an

sich nicht im Streite liegender (privater) Rechte Initzu-

wirken (BGE 42 II 292; vgl. auch BGE 55 II 330).

Im vorliegenden Falle ist die Mitwirkung des Richters

auf Grund von Art. 585 Abs. 3 OR gefordert und erwirkt

worden, wonach über den Widerspruch eines Gesellschaf-

ters gegen' einen vom Liquidator angeordneten Verkauf

zu einem Gesa.mtüherna.hmepreis der Richter zu entschei-

den hat. Es handelt sich also nicht um die urteilsmässige

Entscheidung eines materiellrechtlichen Streites zwischen

den Gesellschaftern oder zwischen einzelnen Gesellschaftern

und der Gesellschaft in Liquidation, die' vom Richter

im ordentlichen Prozessverfahren zu treffen wäre, sondern

vielmehr um die Überprüfung einer als unzweckmässig

angefochtenen Verwaltungshandlung des Liquidators. Der

Entscheid des Richters, der' die Anordnung des Liqui-

dators bestätigen oder sie abändern kann, dient lediglich

der Sicherung der zweckmässigen Durchführung der Liqui-

dation. Die riohterliche Mitwirkung im Rahmen von

Art. 585 Abs. 30R fällt Inithin in den Bereioh der nioht

streitigen Gerichtsbarkeit. DaInit steht auoh im Einklang,

dass die Klage naoh Art; 585 Abs.3 ORnioht etwa gegen

die andern Gesellsohafter oder die in Liquidation befind-

liohe Gesellschaft zu erheben ist, wie dies im vorliegenden

Falle der Berufungskläger getan hat, sondern gegen

den Liquidator (Siegwart N. 13 zu Art. 585/86 OR).

Gegen diesen hat der unzufriedene Gesellsohafter aber

sioherlioh keinenprivatreohtliohen Anspruoh auf andersar-

tige Durchführung der Liquidation (vgL BGE 55 II 330,

Prozessreoht. N0 28.

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69 II 36). Die Verfügungen des Liquidators, die nach

Art. 585 Abs. 3 OR an den Richter weitergezogen werden

können, betreffen ausnahmslos die äussere Liquidation,

im Gegensatz zur innern Auseinandersetzung unter den

Gesellschaftern, bei der es sich dann zweifellos um die

Verfolgung privatrechtlicher Anspruche der Gesellschafter

unter sich oder gegel.l die Gesellschaft in Liq. handelt.

In ihrem nichtpublizierten Urteil vom 19. Mai 1942

i. S. Burk gegen Burk ist die 2. Zivilabteilung des Bundes-

gerichts. allerdings eingetreten auf eine Berufung gegen

einen Entscheid aus Art. 651 Abs. 2 ZGB über die Art der

.f\.ufhtibung von Miteigentum. Allein Art. 651 ZGB betrifft

nicht nur die äussere Liquidation, sondern gleichzeitig

auch die innere Auseinandersetzung, da naoh ihr jeder

Miteigentümer einen gesetzlichen Anspruch auf körperliche

Teilung der Saohe hat, wenn sie ohne erhebliohe Wertver-

minderung geteilt werden kann. Es besteht daher kein

Widerspruch Init der Reohtsprechung der 2. Zivilabtei-

lung, wenn im vorliegenden Falle auf die Berufung nicht

eingetreten wird wegen Fehlens des Erfordernisses einer

Zivilrechtsstreitigkeit.

Demnach erkennt das BUMeagericht:

Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

Vgl. auch Nr. 20. -

Voir aussi n° 20.