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70_II_164

BGE 70 II 164

Bundesgericht (BGE) · 1944-01-01 · Deutsch CH
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164 ProzeBl!l'echt. N° 28. des railrons du oonge. Si dono auoun reproche n'est arti":: cule,l'einploye peut en principe presumer qu'il n'existe pas de «justes motifs» da resiliation et que la clause ne le lie plus. Mais cette presomptionne vaut quesi l'employe est de bonne foi. Lorsque, malgre l'absence d'indication, il sait pertinemment pour quels motifs il est oongedie, il ne saurait se prevaloir du silence de l'employeur pour ooliapper a l'interdiction de lui faire concurrence. Polir le maintien de la prohibition, il suflit qu'au moment de la resiliation les motifs de l'employeur soient si· clai..' rement reconnaissables pour l'employe qu'il ne peut plus de bonne foi exiger leur enonciation ... Vgl. auch Nr.20, 23, 24,28; 29, 31. Voir aussi nOS 20, 23, 24, 28, 29, 31. VI. PROZESSRECHT PROCEDURE, .' 28. Urteil der I. ZiviIabteiIung vom 22. Juni 1944

i. S. Sehüpbaeh gegen NyUeler, Schüpbach & eIe. Be'T"Uft!,ng, Begriff der Zivi~chtsstreitigkeit. Art. 56 OG. Keine solche ist der Widerspruch eines Gesellschafters gegen eine VerwaJtungshandlung des Liqu,idators einer KollektivgeseIl- schaft, Art. 585 Abs. 3 OR. Reoouf's en rejorme. Notion de la «cau,se civile », art. 56 OJ. N'est pas une teIle cau,se l'opposition d'un ~cie contre un acte degestion du. liqu,idateu,r d'une socieM en nom coIlectif, art. 585 aJ.3CO. . Ricorso in appello, concetto di «ca.u,sa . ciVile », art.56 OGF. Non euna ca.u.sa. civile l'opposizione d'un socio contro un atto digestione deI liquidatore d'u,na societA in nome. collettivo, art. 585 cp. 3. CO. .' . Prozessrecht. N° 28. 165 A. - DieKollektivgesellschaft Nyffeler, .Schüpbaoh & Co., die aus den Gesellsohaftern Hans Nyffeler,.Georg Elsässer und Rudolf Sohüpbaoh bestand" befindet .. sich infolge Kündigung des Gesellschaftsvertrages durch Rudolf Schüpbach seit dem 31. Dezember 1942' in Liquidation. Mit deren' Durohführung wurde vom Riohter auf Grund von Art. 583 Abs . .2 OR die Allgemeine Treuhand A;-G. in Basel beauftragt. Mit Verfügung vöni30. September 1943 ordnete der Liquidator an, dass grundsätzlich der Geschäftsbetrieb als Ganzes mit allen Aktiven", insbesondere Liegenschaften, Maschinen und Vorräten;unter den Gesellschaftern verstei- gert werden solle. Ferner traf er bestimmte Anordnungen für die' Auseinandersetzung und die Regelung der Bezie- hungen .' zwischen verbleibenden und ausscheidenden Ge- sellschaftern. B. - AufBegehren der . Gesellschafter NyiIeler und Elsässer einerseits und des Gesellschafters Schüpbach anderseits verfügte der Gerichtspräsident yonBurgdorf, den die·Parteien gestützt auf Art. 585 Abs. 3 OR anriefen, verschiedene .Änderungen der vom Liquidator getroffenen. Anordnungen. C.- Gegen den Entscheid des Gerichtspräsidenten vom

8. Februar 1944erklärteRudolfSchüpbachneben der Appellation an den Appellationshof des Kantons Barn, auf die nicht eingetreten wurde, auch diEl'Berufung an das Bundesgericht ... Das Bundesgericht .zieht in Erwägu'ng Die Berufung an das Bundesgericht ist nach Art. 56 OG nur zulässig in .Zivilrechtsstreitigkeite'n, während sie für Angelegenheiten det sog. freiwilligen Gerichtsbarkeit aus- geschlossen ist (BGE 42 II291). Dabei sind die Begriffe der ZiVilrechtsstreitigkeit und des Aktes der freiwilligen Gerichtsbarkeit. solche . des eidgenössischen Rechtes, weshalb auch die' Grenzziehung zwischen ihhenohne Rücksicht auf'irgendwelohe Vorschriften des kantonalen 166 Prozessrecht. N° 28. Prozessrechtes an Hand der allgemeinen Grundsätze über die heiden Institute zu treffen ist. Danach ist für die Zivilrechtsstreitigkeit kennzeichnend, dass sie eine Streitigkeit ist und als solche den Schutz bestrittener Privatrechte gegen Störungen und Gefähr- dungen bezweckt. Daher scheiden als zur freiwilligen Gerichtsbarkeit gehörend alle ,diejenigen Fälle aus, bei denen die richterliche Aufgabe im wesentlichen darin besteht, bei der Begründung, Aufhebung und dergl. an sich nicht im Streite liegender (privater) Rechte Initzu- wirken (BGE 42 II 292 ; vgl. auch BGE 55 II 330). Im vorliegenden Falle ist die Mitwirkung des Richters auf Grund von Art. 585 Abs. 3 OR gefordert und erwirkt worden, wonach über den Widerspruch eines Gesellschaf- ters gegen' einen vom Liquidator angeordneten Verkauf zu einem Gesa.mtüherna.hmepreis der Richter zu entschei- den hat. Es handelt sich also nicht um die urteilsmässige Entscheidung eines materiellrechtlichen Streites zwischen den Gesellschaftern oder zwischen einzelnen Gesellschaftern und der Gesellschaft in Liquidation, die' vom Richter im ordentlichen Prozessverfahren zu treffen wäre, sondern vielmehr um die Überprüfung einer als unzweckmässig angefochtenen Verwaltungshandlung des Liquidators. Der Entscheid des Richters, der' die Anordnung des Liqui- dators bestätigen oder sie abändern kann, dient lediglich der Sicherung der zweckmässigen Durchführung der Liqui- dation. Die riohterliche Mitwirkung im Rahmen von Art. 585 Abs. 30R fällt Inithin in den Bereioh der nioht streitigen Gerichtsbarkeit. DaInit steht auoh im Einklang, dass die Klage naoh Art; 585 Abs.3 ORnioht etwa gegen die andern Gesellsohafter oder die in Liquidation befind- liohe Gesellschaft zu erheben ist, wie dies im vorliegenden Falle der Berufungskläger getan hat, sondern gegen den Liquidator (Siegwart N. 13 zu Art. 585/86 OR). Gegen diesen hat der unzufriedene Gesellsohafter aber sioherlioh keinenprivatreohtliohen Anspruoh auf andersar- tige Durchführung der Liquidation (vgL BGE 55 II 330, Prozessreoht. N0 28. 167 69 II 36). Die Verfügungen des Liquidators, die nach Art. 585 Abs. 3 OR an den Richter weitergezogen werden können, betreffen ausnahmslos die äussere Liquidation, im Gegensatz zur innern Auseinandersetzung unter den Gesellschaftern, bei der es sich dann zweifellos um die Verfolgung privatrechtlicher Anspruche der Gesellschafter unter sich oder gegel.l die Gesellschaft in Liq. handelt. In ihrem nichtpublizierten Urteil vom 19. Mai 1942

i. S. Burk gegen Burk ist die 2. Zivilabteilung des Bundes- gerichts. allerdings eingetreten auf eine Berufung gegen einen Entscheid aus Art. 651 Abs. 2 ZGB über die Art der .f\.ufhtibung von Miteigentum. Allein Art. 651 ZGB betrifft nicht nur die äussere Liquidation, sondern gleichzeitig auch die innere Auseinandersetzung, da naoh ihr jeder Miteigentümer einen gesetzlichen Anspruch auf körperliche Teilung der Saohe hat, wenn sie ohne erhebliohe Wertver- minderung geteilt werden kann. Es besteht daher kein Widerspruch Init der Reohtsprechung der 2. Zivilabtei- lung, wenn im vorliegenden Falle auf die Berufung nicht eingetreten wird wegen Fehlens des Erfordernisses einer Zivilrechtsstreitigkeit. Demnach erkennt das BUMeagericht: Auf die Berufung wird nicht eingetreten. Vgl. auch Nr. 20. - Voir aussi n° 20.