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ProzeBl!l'echt. N° 28.
des railrons du oonge. Si dono auoun reproche n'est arti"::
cule,l'einploye peut en principe presumer qu'il n'existe pas
de «justes motifs» da resiliation et que la clause ne le
lie plus.
Mais cette presomptionne vaut quesi l'employe est de
bonne foi. Lorsque, malgre l'absence d'indication, il
sait pertinemment pour quels motifs il est oongedie,
il ne saurait se prevaloir du silence de l'employeur pour
ooliapper a l'interdiction de lui faire concurrence. Polir
le maintien de la prohibition, il suflit qu'au moment de
la resiliation les motifs de l'employeur soient si· clai..'
rement reconnaissables pour l'employe qu'il ne peut plus
de bonne foi exiger leur enonciation ...
Vgl. auch Nr.20, 23, 24,28; 29, 31.
Voir aussi nOS 20, 23, 24, 28, 29, 31.
VI. PROZESSRECHT
PROCEDURE,
.' 28. Urteil der I. ZiviIabteiIung vom 22. Juni 1944
i. S. Sehüpbaeh gegen NyUeler, Schüpbach & eIe.
Be'T"Uft!,ng, Begriff der Zivi~chtsstreitigkeit. Art. 56 OG.
Keine solche ist der Widerspruch eines Gesellschafters gegen eine
VerwaJtungshandlung des Liqu,idators einer KollektivgeseIl-
schaft, Art. 585 Abs. 3 OR.
Reoouf's en rejorme. Notion de la «cau,se civile », art. 56 OJ.
N'est pas une teIle cau,se l'opposition d'un ~cie contre un acte
degestion du. liqu,idateu,r d'une socieM en nom coIlectif, art.
585 aJ.3CO.
.
Ricorso in appello, concetto di «ca.u,sa . ciVile », art.56 OGF.
Non euna ca.u.sa. civile l'opposizione d'un socio contro un atto
digestione deI liquidatore d'u,na societA in nome. collettivo,
art. 585 cp. 3. CO.
.'
.
Prozessrecht. N° 28.
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A. -
DieKollektivgesellschaft Nyffeler, .Schüpbaoh
& Co., die aus den Gesellsohaftern Hans Nyffeler,.Georg
Elsässer und Rudolf Sohüpbaoh bestand" befindet .. sich
infolge Kündigung des Gesellschaftsvertrages durch Rudolf
Schüpbach seit dem 31. Dezember 1942' in Liquidation.
Mit deren' Durohführung wurde vom Riohter auf Grund
von Art. 583 Abs . .2 OR die Allgemeine Treuhand A;-G.
in Basel beauftragt.
Mit Verfügung vöni30. September 1943 ordnete der
Liquidator an, dass grundsätzlich der Geschäftsbetrieb als
Ganzes mit allen Aktiven", insbesondere Liegenschaften,
Maschinen und Vorräten;unter den Gesellschaftern verstei-
gert werden solle. Ferner traf er bestimmte Anordnungen
für die' Auseinandersetzung und die Regelung der Bezie-
hungen .' zwischen verbleibenden und ausscheidenden Ge-
sellschaftern.
B. -
AufBegehren der . Gesellschafter NyiIeler und
Elsässer einerseits und des Gesellschafters Schüpbach
anderseits verfügte der Gerichtspräsident yonBurgdorf,
den die·Parteien gestützt auf Art. 585 Abs. 3 OR anriefen,
verschiedene .Änderungen der vom Liquidator getroffenen.
Anordnungen.
C.- Gegen den Entscheid des Gerichtspräsidenten vom
8. Februar 1944erklärteRudolfSchüpbachneben der
Appellation an den Appellationshof des Kantons Barn, auf
die nicht eingetreten wurde, auch diEl'Berufung an das
Bundesgericht ...
Das Bundesgericht .zieht in Erwägu'ng
Die Berufung an das Bundesgericht ist nach Art. 56 OG
nur zulässig in .Zivilrechtsstreitigkeite'n, während sie für
Angelegenheiten det sog. freiwilligen Gerichtsbarkeit aus-
geschlossen ist (BGE 42 II291). Dabei sind die Begriffe
der ZiVilrechtsstreitigkeit und des Aktes der freiwilligen
Gerichtsbarkeit. solche . des
eidgenössischen Rechtes,
weshalb auch die' Grenzziehung zwischen ihhenohne
Rücksicht auf'irgendwelohe Vorschriften des kantonalen
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Prozessrecht. N° 28.
Prozessrechtes an Hand der allgemeinen Grundsätze
über die heiden Institute zu treffen ist.
Danach ist für die Zivilrechtsstreitigkeit kennzeichnend,
dass sie eine Streitigkeit ist und als solche den Schutz
bestrittener Privatrechte gegen Störungen und Gefähr-
dungen bezweckt. Daher scheiden als zur freiwilligen
Gerichtsbarkeit gehörend alle,diejenigen Fälle aus, bei
denen die richterliche Aufgabe im wesentlichen darin
besteht, bei der Begründung, Aufhebung und dergl. an
sich nicht im Streite liegender (privater) Rechte Initzu-
wirken (BGE 42 II 292; vgl. auch BGE 55 II 330).
Im vorliegenden Falle ist die Mitwirkung des Richters
auf Grund von Art. 585 Abs. 3 OR gefordert und erwirkt
worden, wonach über den Widerspruch eines Gesellschaf-
ters gegen' einen vom Liquidator angeordneten Verkauf
zu einem Gesa.mtüherna.hmepreis der Richter zu entschei-
den hat. Es handelt sich also nicht um die urteilsmässige
Entscheidung eines materiellrechtlichen Streites zwischen
den Gesellschaftern oder zwischen einzelnen Gesellschaftern
und der Gesellschaft in Liquidation, die' vom Richter
im ordentlichen Prozessverfahren zu treffen wäre, sondern
vielmehr um die Überprüfung einer als unzweckmässig
angefochtenen Verwaltungshandlung des Liquidators. Der
Entscheid des Richters, der' die Anordnung des Liqui-
dators bestätigen oder sie abändern kann, dient lediglich
der Sicherung der zweckmässigen Durchführung der Liqui-
dation. Die riohterliche Mitwirkung im Rahmen von
Art. 585 Abs. 30R fällt Inithin in den Bereioh der nioht
streitigen Gerichtsbarkeit. DaInit steht auoh im Einklang,
dass die Klage naoh Art; 585 Abs.3 ORnioht etwa gegen
die andern Gesellsohafter oder die in Liquidation befind-
liohe Gesellschaft zu erheben ist, wie dies im vorliegenden
Falle der Berufungskläger getan hat, sondern gegen
den Liquidator (Siegwart N. 13 zu Art. 585/86 OR).
Gegen diesen hat der unzufriedene Gesellsohafter aber
sioherlioh keinenprivatreohtliohen Anspruoh auf andersar-
tige Durchführung der Liquidation (vgL BGE 55 II 330,
Prozessreoht. N0 28.
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69 II 36). Die Verfügungen des Liquidators, die nach
Art. 585 Abs. 3 OR an den Richter weitergezogen werden
können, betreffen ausnahmslos die äussere Liquidation,
im Gegensatz zur innern Auseinandersetzung unter den
Gesellschaftern, bei der es sich dann zweifellos um die
Verfolgung privatrechtlicher Anspruche der Gesellschafter
unter sich oder gegel.l die Gesellschaft in Liq. handelt.
In ihrem nichtpublizierten Urteil vom 19. Mai 1942
i. S. Burk gegen Burk ist die 2. Zivilabteilung des Bundes-
gerichts. allerdings eingetreten auf eine Berufung gegen
einen Entscheid aus Art. 651 Abs. 2 ZGB über die Art der
.f\.ufhtibung von Miteigentum. Allein Art. 651 ZGB betrifft
nicht nur die äussere Liquidation, sondern gleichzeitig
auch die innere Auseinandersetzung, da naoh ihr jeder
Miteigentümer einen gesetzlichen Anspruch auf körperliche
Teilung der Saohe hat, wenn sie ohne erhebliohe Wertver-
minderung geteilt werden kann. Es besteht daher kein
Widerspruch Init der Reohtsprechung der 2. Zivilabtei-
lung, wenn im vorliegenden Falle auf die Berufung nicht
eingetreten wird wegen Fehlens des Erfordernisses einer
Zivilrechtsstreitigkeit.
Demnach erkennt das BUMeagericht:
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
Vgl. auch Nr. 20. -
Voir aussi n° 20.