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42_II_309

BGE 42 II 309

Bundesgericht (BGE) · 1916-01-19 · Deutsch CH
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308 Prozessrecht. N° 45. des Rekurrenten um Aufhebung der über ihn verhängten Beiratschaft zu Unrecht als nicht gegeben bezeichnet. Der Rekurrent hat allerdings nach den tatsächlichen Fest- stellungen der Vorinstanz Wettingen schon im August 1915 verlassen. In den Akten liegen aber keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er bis zum 19. Januar 1916, dem Tag der Einreichung des Gesuchs um Aufhebung der Beiratschaft beim Gemeinderat Wettingen, einen neuen Wohnsitz er- worben habe. Jedenfalls ist die Beiratschaft bis zu diesem Zeitpunkt von der Vormundschaftsbehörde weitergefübrt worden und es ist sogar nicbt nachgewiesen worden, dass während des Aufbebungsverfahrens (bis zum angefochte- nen Entscbeid der Vorinstallz) eine Uebernabme der Bei- ratschaft durch die Behörde des neuen Wohnsitzes des Re~urrenten stattgefunden habe; zur Aufhebung der BeIratscbaft war aber nur die Bebörde zuständig, welche sie führte. Trotzdem ist dem Antrag des Rekurrenten auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Rückwei- sung der Sache an die kantonale Behörde keine Folge zu geben, da die Vorinstanz, obschon sie sich in ihrem Ent- scheide als örtlich inkompetent erklärt hat, daneben doch - eventuell - auf eine materielle Prüfung des Begehrens des Rekurrenten eingetreten "ist und ihre Feststellung" dass der Beweis des Wegfalls des Grundes, der zur Beirat- scbaft geführt hatte, nicht geleistet sei, nicht gegen Bun- desrecht verstösst. Ob die. Vorinstanz das private Gut- ac~ten, auf das sich der Rekurrent zur Aufhebung der BeIratschaft beruft, dem amtlichen Gutachten des Bezirks- arztes von Baden gegenüber mit Recht als nicht beweis- kräftig erachtet bat, entzieht sich als eine dem kantonalen Prozessrecht angehörende Frage der Beweiswürdigung der Kognition des Bundesgerichts. Eine Verletzung von Bundesrecbt kann aber auch nicht darin gefunden werdeD, dass die Vorinstapz die Einholung eines neuen Gutachtens über den heutigen Zustand des Rekurrenten mit der Be- gründung abgelehnt hat, dass dem Rekurrenten schon in dem früberen Entscbeid vom 10. Mai 1915 aufgegeben Prozessrecht. N° 46. 30\) worden sei, sicb in der Heil- und Pflegeanstalt Königs- feIden einer Oberexpertise zu unterziehen, dass aber der Rekurrent diesen Beweis nicht angetreten habe. Demnacb hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde wird abgewiesen.

46. Orteil der II. Zivila.bteilung vom 15. Juni 1916

i. S. Maa.g, Kläger, gegen Ma.a.g, Beklagte. Art. 8 NA G; örtliche Zuständigkei.t der Gerichte in Bezug auf die Frage der ehelichen oder unehelichen Geburt. K 0 m- pet e n z des B und e s ger ich t s als Be ruf u n g si n- s t an z zur Ueberprüfung eines Zu s t ä n d i g k ei t sen t- s ehe i des in Bezug auf diese Frage. A. - Der in Bachenbülach (Kt. Zürich) heimatberech- tigte Kläger verehelichte sich im Jahre 1909 mit Rosalie Maag-Kunkler in Zürich, wo die Ehegatten Wohnsitz nahmen. Nachdem der Kläger im Jahre 1910 in Unter- h~nau, Kt. Schaffhausen, ein Geschäft übernommen hatte, gebar seine Ehefrau am 22. Juli 1914 ein Kind Elvira, die heutige Beklagte. Am 27. April 1915 erhob der Kläger vor Kalltonsgericht Schaffhausen Klage auf un- ehelicherklärung dieses Kindes; zur Begründung seines Begehrens berief er sich auf zwei von seiner Frau am

21. Juni und 28. Juli 1914 unterzeichnete Erklärungen, wonacb diese bezeugt, dass sie seit dem Monat Sep- tember 1913 keinen Geschlechtsverkehr mehr mit ihrem Manne gehabt und überhaupt. von ihm getrennt gelebt habe, sowie dass das von ihr zu gebärende Kind (Elvira) von einem andern Mann erzeugt worden sei. Im Prozess bestätigte die Ehefrau des Klägers die Richtigkeit dieser Erklärungen und fübrte aus, sie habe mit dem Kläger seit 3% Jahren keinen Umgang mehr gehabt; allerdings 310 . Prozessrecht. N0 46. sei der Kläger auch nach. der Trennung vom . Septem- ber 1913 noch eine Zeit lang in Zürich geblieben. mit ihr aber nicht mehr zusammengetroffen. Der von der Waisenbehörde Unterhallau dem Kinde Elvira bestellte Beistand schloss auf Abweisung der Klage, weil der Kläger den Nachweis, dass er unmöglich der Vater des Kindes sein könne, nicht geleistet habe. R - Durch Entscheid vom 17. März 1916 hat das Obergericht des Kantons Schaffhausen. die Klage ab- . gewiesen. Das Obergericht ging davon aus, dass der Richter des Wohnorts des Kindes zur Anhandnahme der Klage zuständig sei, und daher, da das Kind den Wohn- ort Unterhallau seines Vaters teile, die Kompetenz der schaffhauser Gerichte zur Beurteilung der Sache gegeben sei; das Gleiche wäre auch der Fall, wenn auf Art. 8 NAG abgestellt werden wollte, da das Kantonsgericht auch das « Gericht der Heimat des Vaters und des Kindes» wäre. In der Sache hat die Vorinstanz den dem Kläger gemäss Art. 254 ZGB obliegenden Beweis, dass er un- möglich der Vater des Kindes Elvira sei, als nicht ge- leistet betrachtet. C. - Gegen diesen Entscheid hat der Kläger die Be- rufung an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrage. die Klage sei gutzuheissen. Das Bundesgericht zieht i n E r w' ä gun g :

1. - Es fragt sich in erster Linie, ob das Bundes- gericht als B e ruf u n g s ins t a n z zur Ueberprüfung der Frage der örtlichen Zuständigkeit der schaffhauser Gerichte kompetent sei. In dieser Beziehung ist gestützt auf Art. 59 SchlT ZGB davon auszugehen, dass soweit kantonal verschiedenes Recht in Betracht kommt, das Bundesgesetz über die ziviirechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter mit dem Inkrafttreten des ZGB nicht aufgehoben worden ist. Als in Kraft ge- Prozessrecht. N0 46. blieben ist insbesondere Art. 8 NAG zu betrachten, wonach die Frage der ehelichen oder unehelichen Ge- burt der Gerichtsbarkeit der Heimat unterliegt; denn hiebei handelt es sich um eine Bestimmung des Prozess- rechtes, das auch seit der Vereinheitlichung des Privat- rechtes kantonal verschieden geregelt sein kann (vgl. REICHEL, Komm. zu Art. 59 SchlT· ZGB S. 152 und EGGER, Komm. zu Art. 253 ZGB N. 1 e). Gemäss Art. 87 Ziff. 2 OG können nun aber wegen Verletzung der Bestimmungen des NAG nur solche letztinstanzliche kantonale Entscheide in Zivilsachen angefochten werden. die der B e ruf u n g nie h tun t e r I i e gen. Damit ist gesagt, dass wenn ein kantonales Haupturteil in einer berufungsfähigen Zivilrechtsstreitigkeit eine Be- stimmung des NAG verletzt, dann die Berufung das richtige Rechtsmittel zur Geltendmachung dieser Ver- letzung vor Bundesgericht ist. Diese Ordnung beruht auf der Erwägung, dass andernfalls in einer und derselben Sache zwei verschiedene Verfahren veranlasst werden müsste~, das Berufungsverfahren für die der Berufung unterstehende Hauptrechtsfrage und das Verfahren ge- mäss Art. 87 OG in Bezug auf die Frage des NAG, wo- durch die einheitliche Behandlung der in Betracht kom- menden Streitsache gestört würde. Gestützt auf diese Zweckmässigkeitserwägung hat denn auch das Bundes- gericht schon unter der Herrschaft des alten Rechts wiederholt erklärt, dass Streitigkeiten auf Grund des NAG, die gemäss Art. 38 dieses Gesetzes nach dem für staatsrechtliche Entscheidungen vorgeschriebenen Ver- fahren zu beurteilen waren, immer dann auch auf dem Wege der Berufung ans Bundesgericht weiterziehbar sein sollten, wenn das angefochtene Urteil aus einem andern Grunde der Berufung fähig war (vgl. AS 20 S. 651 und 21 S. 115 f.). Im vorliegenden Falle hat nun das Ober- gericht keinen biossen Zuständigkeitsentscheid gefällt, sondern es hat sich daneben im gleichen Entscheid auch 312 Prozessrecht. N° 46. über die der Berufung unterliegende Frage der Unehelicher· klärung gemäss Art. 253 und 254 ZGB ausgesprochen, so dass das Rechtsmittel der zivilrechtlichen Beschwerde hier zu zessieren hat und das Bundesgericht als Berufungs- instanz zur Beurteilung auch der Zuständigkeitsfrage kompetent ist. Fraglich könnte nur sein, ob das Bundes- gericht von dieser Kompetenz auch dann Gebrauch zu machen habe, wenn, wie hier, die Parteien selber die Frage der örtlichen Zuständigkeit der kantonalen Ge- richte gestützt auf Art. 8 NAG nicht aufgeworfen und da- mit stillschweigend die Kompetenz der Vorinstanzen aner- kannt haben. Diese Frage ist indessen ohne weiteres zu bejahen, da die den Farn i 1 i e n s t an d betreffende Frage der ehelichen oder unehelichen Geburt eines Kindes nicht nur die Interessen der Parteien, sondern im beson- dern Masse auch diejenigen der Oeffentlichkeit d. h. der Heimatgemeinde des Kindes berührt, so dass der für Streitigkeiten über solche Fragen im Gesetz vorgesehene Gerichtsstand als ein ausschliesslicher, durch Parteiver- einbarung nicht abänderlicher zu betrachten ist und das Bundesgericht die Frage der örtlichen Zuständigkeit von Amt e s weg e n zu prüfen hat.

2. - In der Sache selbst geht aus den Akten hervor, dass der Beklagte und damit das Kind Elvira in Bachen- bülach, d. h. im Kanton Zürich heimatberechtigt sind, so dass geschlossen werden .könnte, dass die schafIhauser Gerichte zur Behandlung der vorliegenden, auf Art. 253 ZGB gestützten Klage nicht kompetent gewesen seien. Das Obergericht, das für die Frage der Zuständigkeit in erster Linie auf den Wohnsitz des Kindes Elvira ab- gestellt hat, erklärt indessen ausdrücklich, dass .das Kantonsgericht auch das Gericht der Heimat des (1 Vaters und des Kindes» sei. Damit hat die Vorinstanz in für das Bundesgericht verbindlicher Weise implicite festge- stellt, dass der Kläger nicht nur im Kanton Zürich, son- dern auch im Kanton Schaffhausen heimatberechtigt sei, so dass die Klage auch im Kanton Schaffhausen an- Prozessrecht. N0 46. 313 gehoben werden konnte. Ausserdem wäre zu bemerken, dass wenn einmal das Urteil einer oberen kantonalen Instanz an das Bundesgericht weitergezogen worden ist. das für alle letzten kantonalen Instanzen das gemein- same 0 b erg e r ich t ist, dan n keine rechtlichen Interessen weder der Parteien noch der Oeffentlichkeit mehr an der Aufhebung eines in Verletzung von Art. 8 NAG zustande gekommenen Entscheides bestehen, wenn, wie hier, dem angefochtenen Entscheide m a t e r i e 11 in allen Teilen beizupflichten ist. In dieser Beziehung fällt in Betracht, dass der Kläger, den die Beweislast trifft (vgl. AS 40 II S. 584), sich für die Unehelichkeit des Kindes Elvi:-a lediglich auf die Erklärung seiner Frau berufen hat, wonach diese seit 3% Jahren mit ihm keinen Geschlechtsverkehr mehr gehabt und überhaupt von ihm getrennt gelebt habe und das Kind von einem andern Manne erzeugt worden sei. Da jedoch bei der Frage, ob ein in der Ehe geborenes Kind als unehelich zu bezeichnen sei, in erster Linie die Intere~sen des Kindes selber und die der Oeffentlichkeit im Spiele stehen, genügen diese Erklärungen der Mutter des Kindes zur Unehelicherklärung nicht (vgl. EGGER, Komm. zu Art. 254 ZGB N. 1 b). Gemäss Art. 254 ZGB ist hiezu vielmehr der Beweis nötig, dass der Kläger u n m ö g I ich der Vater des Kindes sein könne, also z. B. während der Konzeptionszeit landesabwesend gewesen sei oder gegen- über seiner Ehefrau einen Abscheu gehabt habe, der einen Geschlechtsumgang ganz ausgeschlossen erscheinen lässt

u. s. w. Wo dagegen, wie hier, bloss feststeht, dass der Kläger den gemeinsamen ehelichen Haushalt im kriti- schen Zeitpunkt aufgehoben hatte und an einen andern Ort übergesiedelt war, ist nicht ausgeschlossen, dass die Ehegatten sich trotzdem noch getroffen und dabei mitein- ander geschlechtlich verkehrt haben. Bleibt aber nach den Akten auch nur eine e n t f ern te l\rl ö g li c hk ei t, dass der Kläger der Vater des in Frage stehenden Kindes sei, so muss die Klage abgewiesen werden. AS 42 II - 1916 314 . Prozessrecht. N° 46. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des KantonsSchaffhausen vom 17. März 1916 bestätigt. • OFDAG Offset-, Formular- und Fotodruck AG 3000 Bem I. PERSONENRECHT DRO IT DES PERSONNES

47. Urteil eier L mvilabteilung vom a7. Kai 1916

i. S. Stacltmusik ,,Harmonie" Luzern, Beklagte, gegen Staeitmusik Luzern, Klägerin. Unanwendbarkeit der firmenrech tlichen Bestimmun- gen des OR auf die idealen Vereine. - Namenrecht, Z G BAr t. 29 : Klage auf Unterlassung unbefugter Namensführung, Voraussetzungen der Zusprechung. Ab- weisung von Schadenersatz und Genugtuung . A. - Durch Urteil vom 8. Februar 1916 hat das Ober- gericht des Kantons Luzern über die Rechtsfrage:

1. « Ist der Beklagten gerichtlich zu untersagen, den « Namen Stadtmusik « Harmonie» Luzern zu führen? »

2. « Eventuell hat sie die Bezeichnung « Stadtmusik » « in ihrem Namen wegzulassen? »

3. « Hat sie der Klägerin eine Schadellersatz- und Ge- « nugtuungssumme von 200 Fr. zu bezahlen? » erkannt:

1. « Die Beklagte habe die Bezeichnung «Stadtmusik » «in ihrem Namen wegzulassen. »

2. « Mit ihrer Schadenersatz- und Genugtuungsforde- rung sei die Klägerin abgewiesen. » B. - Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die Berufung an das Bundesgericht erklärt, mit dem Antrag, es sei die Klage im vollen Umfange abzuweisen. C. - Die Klägerin hat sich der Berufung angeschlossen und Zusprechung des Begehrens um Bezahlung einer Schadenersatz- und Genugtuungssumme von 200 Fr. be- antragt. AS 42 1I - 1916