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Prozessrecht. N° 45.
des Rekurrenten um Aufhebung der über ihn verhängten
Beiratschaft zu Unrecht als nicht gegeben bezeichnet. Der
Rekurrent hat allerdings nach den tatsächlichen Fest-
stellungen der Vorinstanz Wettingen schon im August 1915
verlassen. In den Akten liegen aber keine Anhaltspunkte
dafür vor, dass er bis zum 19. Januar 1916, dem Tag der
Einreichung des Gesuchs um Aufhebung der Beiratschaft
beim Gemeinderat Wettingen, einen neuen Wohnsitz er-
worben habe. Jedenfalls ist die Beiratschaft bis zu diesem
Zeitpunkt von der Vormundschaftsbehörde weitergefübrt
worden und es ist sogar nicbt nachgewiesen worden, dass
während des Aufbebungsverfahrens (bis zum angefochte-
nen Entscbeid der Vorinstallz) eine Uebernabme der Bei-
ratschaft durch die Behörde des neuen Wohnsitzes des
Re~urrenten stattgefunden habe; zur Aufhebung der
BeIratscbaft war aber nur die Bebörde zuständig, welche
sie führte. Trotzdem ist dem Antrag des Rekurrenten auf
Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Rückwei-
sung der Sache an die kantonale Behörde keine Folge zu
geben, da die Vorinstanz, obschon sie sich in ihrem Ent-
scheide als örtlich inkompetent erklärt hat, daneben doch
-
eventuell -
auf eine materielle Prüfung des Begehrens
des Rekurrenten eingetreten "ist und ihre Feststellung"
dass der Beweis des Wegfalls des Grundes, der zur Beirat-
scbaft geführt hatte, nicht geleistet sei, nicht gegen Bun-
desrecht verstösst. Ob die. Vorinstanz das private Gut-
ac~ten, auf das sich der Rekurrent zur Aufhebung der
BeIratschaft beruft, dem amtlichen Gutachten des Bezirks-
arztes von Baden gegenüber mit Recht als nicht beweis-
kräftig erachtet bat, entzieht sich als eine dem kantonalen
Prozessrecht angehörende Frage der Beweiswürdigung
der Kognition des Bundesgerichts. Eine Verletzung von
Bundesrecbt kann aber auch nicht darin gefunden werdeD,
dass die Vorinstapz die Einholung eines neuen Gutachtens
über den heutigen Zustand des Rekurrenten mit der Be-
gründung abgelehnt hat, dass dem Rekurrenten schon in
dem früberen Entscbeid vom 10. Mai 1915 aufgegeben
Prozessrecht. N° 46.
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worden sei, sicb in der Heil- und Pflegeanstalt Königs-
feIden einer Oberexpertise zu unterziehen, dass aber der
Rekurrent diesen Beweis nicht angetreten habe.
Demnacb hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
46. Orteil der II. Zivila.bteilung vom 15. Juni 1916
i. S. Maa.g, Kläger, gegen Ma.a.g, Beklagte.
Art. 8 NA G; örtliche Zuständigkei.t der Gerichte in Bezug
auf die Frage der ehelichen oder unehelichen Geburt. K 0 m-
pet e n z des B und e s ger ich t s als Be ruf u n g si n-
s t an z zur Ueberprüfung eines Zu s t ä n d i g k ei t sen t-
s ehe i des in Bezug auf diese Frage.
A. -
Der in Bachenbülach (Kt. Zürich) heimatberech-
tigte Kläger verehelichte sich im Jahre 1909 mit Rosalie
Maag-Kunkler in Zürich, wo die Ehegatten Wohnsitz
nahmen. Nachdem der Kläger im Jahre 1910 in Unter-
h~nau, Kt. Schaffhausen, ein Geschäft übernommen hatte,
gebar seine Ehefrau am 22. Juli 1914 ein Kind Elvira,
die heutige Beklagte. Am 27. April 1915 erhob der
Kläger vor Kalltonsgericht Schaffhausen Klage auf un-
ehelicherklärung dieses Kindes; zur Begründung seines
Begehrens berief er sich auf zwei von seiner Frau am
21. Juni und 28. Juli 1914 unterzeichnete Erklärungen,
wonacb diese bezeugt, dass sie seit dem Monat Sep-
tember 1913 keinen Geschlechtsverkehr mehr mit ihrem
Manne gehabt und überhaupt. von ihm getrennt gelebt
habe, sowie dass das von ihr zu gebärende Kind (Elvira)
von einem andern Mann erzeugt worden sei. Im Prozess
bestätigte die Ehefrau des Klägers die Richtigkeit dieser
Erklärungen und fübrte aus, sie habe mit dem Kläger
seit 3% Jahren keinen Umgang mehr gehabt; allerdings
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. Prozessrecht. N0 46.
sei der Kläger auch nach. der Trennung vom . Septem-
ber 1913 noch eine Zeit lang in Zürich geblieben. mit
ihr aber nicht mehr zusammengetroffen. Der von der
Waisenbehörde Unterhallau dem Kinde Elvira bestellte
Beistand schloss auf Abweisung der Klage, weil der
Kläger den Nachweis, dass er unmöglich der Vater des
Kindes sein könne, nicht geleistet habe.
R -
Durch Entscheid vom 17. März 1916 hat das
Obergericht des Kantons Schaffhausen. die Klage ab-
. gewiesen. Das Obergericht ging davon aus, dass der
Richter des Wohnorts des Kindes zur Anhandnahme der
Klage zuständig sei, und daher, da das Kind den Wohn-
ort Unterhallau seines Vaters teile, die Kompetenz der
schaffhauser Gerichte zur Beurteilung der Sache gegeben
sei; das Gleiche wäre auch der Fall, wenn auf Art. 8 NAG
abgestellt werden wollte, da das Kantonsgericht auch
das « Gericht der Heimat des Vaters und des Kindes»
wäre. In der Sache hat die Vorinstanz den dem Kläger
gemäss Art. 254 ZGB obliegenden Beweis, dass er un-
möglich der Vater des Kindes Elvira sei, als nicht ge-
leistet betrachtet.
C. -
Gegen diesen Entscheid hat der Kläger die Be-
rufung an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrage.
die Klage sei gutzuheissen.
Das Bundesgericht zieht
i n E r w' ä gun g :
1. -
Es fragt sich in erster Linie, ob das Bundes-
gericht als B e ruf u n g s ins t a n z zur Ueberprüfung
der Frage der örtlichen Zuständigkeit der schaffhauser
Gerichte kompetent sei. In dieser Beziehung ist gestützt
auf Art. 59 SchlT ZGB davon auszugehen, dass soweit
kantonal verschiedenes Recht in Betracht kommt, das
Bundesgesetz über die ziviirechtlichen Verhältnisse der
Niedergelassenen und Aufenthalter mit dem Inkrafttreten
des ZGB nicht aufgehoben worden ist. Als in Kraft ge-
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blieben ist insbesondere Art. 8 NAG zu betrachten,
wonach die Frage der ehelichen oder unehelichen Ge-
burt der Gerichtsbarkeit der Heimat unterliegt; denn
hiebei handelt es sich um eine Bestimmung des Prozess-
rechtes, das auch seit der Vereinheitlichung des Privat-
rechtes kantonal verschieden geregelt sein kann (vgl.
REICHEL, Komm. zu Art. 59 SchlT· ZGB S. 152 und
EGGER, Komm. zu Art. 253 ZGB N. 1 e). Gemäss
Art. 87 Ziff. 2 OG können nun aber wegen Verletzung
der Bestimmungen des NAG nur solche letztinstanzliche
kantonale Entscheide in Zivilsachen angefochten werden.
die der B e ruf u n g nie h tun t e r I i e gen.
Damit ist gesagt, dass wenn ein kantonales Haupturteil
in einer berufungsfähigen Zivilrechtsstreitigkeit eine Be-
stimmung des NAG verletzt, dann die Berufung das
richtige Rechtsmittel zur Geltendmachung dieser Ver-
letzung vor Bundesgericht ist. Diese Ordnung beruht auf
der Erwägung, dass andernfalls in einer und derselben
Sache zwei verschiedene Verfahren veranlasst werden
müsste~, das Berufungsverfahren für die der Berufung
unterstehende Hauptrechtsfrage und das Verfahren ge-
mäss Art. 87 OG in Bezug auf die Frage des NAG, wo-
durch die einheitliche Behandlung der in Betracht kom-
menden Streitsache gestört würde. Gestützt auf diese
Zweckmässigkeitserwägung hat denn auch das Bundes-
gericht schon unter der Herrschaft des alten Rechts
wiederholt erklärt, dass Streitigkeiten auf Grund des
NAG, die gemäss Art. 38 dieses Gesetzes nach dem für
staatsrechtliche Entscheidungen vorgeschriebenen Ver-
fahren zu beurteilen waren, immer dann auch auf dem
Wege der Berufung ans Bundesgericht weiterziehbar sein
sollten, wenn das angefochtene Urteil aus einem andern
Grunde der Berufung fähig war (vgl. AS 20 S. 651 und
21 S. 115 f.). Im vorliegenden Falle hat nun das Ober-
gericht keinen biossen Zuständigkeitsentscheid gefällt,
sondern es hat sich daneben im gleichen Entscheid auch
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über die der Berufung unterliegende Frage der Unehelicher·
klärung gemäss Art. 253 und 254 ZGB ausgesprochen,
so dass das Rechtsmittel der zivilrechtlichen Beschwerde
hier zu zessieren hat und das Bundesgericht als Berufungs-
instanz zur Beurteilung auch der Zuständigkeitsfrage
kompetent ist. Fraglich könnte nur sein, ob das Bundes-
gericht von dieser Kompetenz auch dann Gebrauch zu
machen habe, wenn, wie hier, die Parteien selber die
Frage der örtlichen Zuständigkeit der kantonalen Ge-
richte gestützt auf Art. 8 NAG nicht aufgeworfen und da-
mit stillschweigend die Kompetenz der Vorinstanzen aner-
kannt haben. Diese Frage ist indessen ohne weiteres zu
bejahen, da die den Farn i 1 i e n s t an d betreffende
Frage der ehelichen oder unehelichen Geburt eines Kindes
nicht nur die Interessen der Parteien, sondern im beson-
dern Masse auch diejenigen der Oeffentlichkeit d. h. der
Heimatgemeinde des Kindes berührt, so dass der für
Streitigkeiten über solche Fragen im Gesetz vorgesehene
Gerichtsstand als ein ausschliesslicher, durch Parteiver-
einbarung nicht abänderlicher zu betrachten ist und das
Bundesgericht die Frage der örtlichen Zuständigkeit von
Amt e s weg e n zu prüfen hat.
2. -
In der Sache selbst geht aus den Akten hervor,
dass der Beklagte und damit das Kind Elvira in Bachen-
bülach, d. h. im Kanton Zürich heimatberechtigt sind,
so dass geschlossen werden .könnte, dass die schafIhauser
Gerichte zur Behandlung der vorliegenden, auf Art. 253
ZGB gestützten Klage nicht kompetent gewesen seien.
Das Obergericht, das für die Frage der Zuständigkeit
in erster Linie auf den Wohnsitz des Kindes Elvira ab-
gestellt hat, erklärt indessen ausdrücklich, dass .das
Kantonsgericht auch das Gericht der Heimat des (1 Vaters
und des Kindes» sei. Damit hat die Vorinstanz in für
das Bundesgericht verbindlicher Weise implicite festge-
stellt, dass der Kläger nicht nur im Kanton Zürich, son-
dern auch im Kanton Schaffhausen heimatberechtigt
sei, so dass die Klage auch im Kanton Schaffhausen an-
Prozessrecht. N0 46.
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gehoben werden konnte. Ausserdem wäre zu bemerken,
dass wenn einmal das Urteil einer oberen kantonalen
Instanz an das Bundesgericht weitergezogen worden ist.
das für alle letzten kantonalen Instanzen das gemein-
same 0 b erg e r ich t ist, dan n keine rechtlichen
Interessen weder der Parteien noch der Oeffentlichkeit
mehr an der Aufhebung eines in Verletzung von Art. 8
NAG zustande gekommenen Entscheides bestehen, wenn,
wie hier, dem angefochtenen Entscheide m a t e r i e 11
in allen Teilen beizupflichten ist. In dieser Beziehung
fällt in Betracht, dass der Kläger, den die Beweislast
trifft (vgl. AS 40 II S. 584), sich für die Unehelichkeit
des Kindes Elvi:-a lediglich auf die Erklärung seiner
Frau berufen hat, wonach diese seit 3% Jahren mit ihm
keinen Geschlechtsverkehr mehr gehabt und überhaupt
von ihm getrennt gelebt habe und das Kind von einem
andern Manne erzeugt worden sei. Da jedoch bei der
Frage, ob ein in der Ehe geborenes Kind als unehelich
zu bezeichnen sei, in erster Linie die Intere~sen des
Kindes selber und die der Oeffentlichkeit im Spiele
stehen, genügen diese Erklärungen der Mutter des Kindes
zur Unehelicherklärung nicht (vgl. EGGER, Komm. zu
Art. 254 ZGB N. 1 b). Gemäss Art. 254 ZGB ist hiezu
vielmehr der Beweis nötig, dass der Kläger u n m ö g I ich
der Vater des Kindes sein könne, also z. B. während der
Konzeptionszeit landesabwesend gewesen sei oder gegen-
über seiner Ehefrau einen Abscheu gehabt habe, der einen
Geschlechtsumgang ganz ausgeschlossen erscheinen lässt
u. s. w. Wo dagegen, wie hier, bloss feststeht, dass der
Kläger den gemeinsamen ehelichen Haushalt im kriti-
schen Zeitpunkt aufgehoben hatte und an einen andern
Ort übergesiedelt war, ist nicht ausgeschlossen, dass die
Ehegatten sich trotzdem noch getroffen und dabei mitein-
ander geschlechtlich verkehrt haben. Bleibt aber nach
den Akten auch nur eine e n t f ern te l\rl ö g li c hk ei t,
dass der Kläger der Vater des in Frage stehenden Kindes
sei, so muss die Klage abgewiesen werden.
AS 42 II -
1916
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. Prozessrecht. N° 46.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Obergerichts des KantonsSchaffhausen vom 17. März 1916
bestätigt.
•
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I. PERSONENRECHT
DRO IT DES PERSONNES
47. Urteil eier L mvilabteilung vom a7. Kai 1916
i. S. Stacltmusik,,Harmonie" Luzern, Beklagte, gegen
Staeitmusik Luzern, Klägerin.
Unanwendbarkeit der firmenrech tlichen Bestimmun-
gen des OR auf die idealen Vereine. -
Namenrecht,
Z G BAr t. 29 : Klage auf Unterlassung unbefugter
Namensführung, Voraussetzungen der Zusprechung. Ab-
weisung von Schadenersatz und Genugtuung .
A. -
Durch Urteil vom 8. Februar 1916 hat das Ober-
gericht des Kantons Luzern über die Rechtsfrage:
1. « Ist der Beklagten gerichtlich zu untersagen, den
« Namen Stadtmusik « Harmonie» Luzern zu führen? »
2. « Eventuell hat sie die Bezeichnung « Stadtmusik »
« in ihrem Namen wegzulassen? »
3. « Hat sie der Klägerin eine Schadellersatz- und Ge-
« nugtuungssumme von 200 Fr. zu bezahlen? »
erkannt:
1. « Die Beklagte habe die Bezeichnung «Stadtmusik »
«in ihrem Namen wegzulassen. »
2. « Mit ihrer Schadenersatz- und Genugtuungsforde-
rung sei die Klägerin abgewiesen. »
B. - Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die Berufung
an das Bundesgericht erklärt, mit dem Antrag, es sei die
Klage im vollen Umfange abzuweisen.
C. - Die Klägerin hat sich der Berufung angeschlossen
und Zusprechung des Begehrens um Bezahlung einer
Schadenersatz- und Genugtuungssumme von 200 Fr. be-
antragt.
AS 42 1I -
1916