opencaselaw.ch

42_II_309

BGE 42 II 309

Bundesgericht (BGE) · 1916-01-19 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

308

Prozessrecht. N° 45.

des Rekurrenten um Aufhebung der über ihn verhängten

Beiratschaft zu Unrecht als nicht gegeben bezeichnet. Der

Rekurrent hat allerdings nach den tatsächlichen Fest-

stellungen der Vorinstanz Wettingen schon im August 1915

verlassen. In den Akten liegen aber keine Anhaltspunkte

dafür vor, dass er bis zum 19. Januar 1916, dem Tag der

Einreichung des Gesuchs um Aufhebung der Beiratschaft

beim Gemeinderat Wettingen, einen neuen Wohnsitz er-

worben habe. Jedenfalls ist die Beiratschaft bis zu diesem

Zeitpunkt von der Vormundschaftsbehörde weitergefübrt

worden und es ist sogar nicbt nachgewiesen worden, dass

während des Aufbebungsverfahrens (bis zum angefochte-

nen Entscbeid der Vorinstallz) eine Uebernabme der Bei-

ratschaft durch die Behörde des neuen Wohnsitzes des

Re~urrenten stattgefunden habe; zur Aufhebung der

BeIratscbaft war aber nur die Bebörde zuständig, welche

sie führte. Trotzdem ist dem Antrag des Rekurrenten auf

Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Rückwei-

sung der Sache an die kantonale Behörde keine Folge zu

geben, da die Vorinstanz, obschon sie sich in ihrem Ent-

scheide als örtlich inkompetent erklärt hat, daneben doch

-

eventuell -

auf eine materielle Prüfung des Begehrens

des Rekurrenten eingetreten "ist und ihre Feststellung"

dass der Beweis des Wegfalls des Grundes, der zur Beirat-

scbaft geführt hatte, nicht geleistet sei, nicht gegen Bun-

desrecht verstösst. Ob die. Vorinstanz das private Gut-

ac~ten, auf das sich der Rekurrent zur Aufhebung der

BeIratschaft beruft, dem amtlichen Gutachten des Bezirks-

arztes von Baden gegenüber mit Recht als nicht beweis-

kräftig erachtet bat, entzieht sich als eine dem kantonalen

Prozessrecht angehörende Frage der Beweiswürdigung

der Kognition des Bundesgerichts. Eine Verletzung von

Bundesrecbt kann aber auch nicht darin gefunden werdeD,

dass die Vorinstapz die Einholung eines neuen Gutachtens

über den heutigen Zustand des Rekurrenten mit der Be-

gründung abgelehnt hat, dass dem Rekurrenten schon in

dem früberen Entscbeid vom 10. Mai 1915 aufgegeben

Prozessrecht. N° 46.

30\)

worden sei, sicb in der Heil- und Pflegeanstalt Königs-

feIden einer Oberexpertise zu unterziehen, dass aber der

Rekurrent diesen Beweis nicht angetreten habe.

Demnacb hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

46. Orteil der II. Zivila.bteilung vom 15. Juni 1916

i. S. Maa.g, Kläger, gegen Ma.a.g, Beklagte.

Art. 8 NA G; örtliche Zuständigkei.t der Gerichte in Bezug

auf die Frage der ehelichen oder unehelichen Geburt. K 0 m-

pet e n z des B und e s ger ich t s als Be ruf u n g si n-

s t an z zur Ueberprüfung eines Zu s t ä n d i g k ei t sen t-

s ehe i des in Bezug auf diese Frage.

A. -

Der in Bachenbülach (Kt. Zürich) heimatberech-

tigte Kläger verehelichte sich im Jahre 1909 mit Rosalie

Maag-Kunkler in Zürich, wo die Ehegatten Wohnsitz

nahmen. Nachdem der Kläger im Jahre 1910 in Unter-

h~nau, Kt. Schaffhausen, ein Geschäft übernommen hatte,

gebar seine Ehefrau am 22. Juli 1914 ein Kind Elvira,

die heutige Beklagte. Am 27. April 1915 erhob der

Kläger vor Kalltonsgericht Schaffhausen Klage auf un-

ehelicherklärung dieses Kindes; zur Begründung seines

Begehrens berief er sich auf zwei von seiner Frau am

21. Juni und 28. Juli 1914 unterzeichnete Erklärungen,

wonacb diese bezeugt, dass sie seit dem Monat Sep-

tember 1913 keinen Geschlechtsverkehr mehr mit ihrem

Manne gehabt und überhaupt. von ihm getrennt gelebt

habe, sowie dass das von ihr zu gebärende Kind (Elvira)

von einem andern Mann erzeugt worden sei. Im Prozess

bestätigte die Ehefrau des Klägers die Richtigkeit dieser

Erklärungen und fübrte aus, sie habe mit dem Kläger

seit 3% Jahren keinen Umgang mehr gehabt; allerdings

310

. Prozessrecht. N0 46.

sei der Kläger auch nach. der Trennung vom . Septem-

ber 1913 noch eine Zeit lang in Zürich geblieben. mit

ihr aber nicht mehr zusammengetroffen. Der von der

Waisenbehörde Unterhallau dem Kinde Elvira bestellte

Beistand schloss auf Abweisung der Klage, weil der

Kläger den Nachweis, dass er unmöglich der Vater des

Kindes sein könne, nicht geleistet habe.

R -

Durch Entscheid vom 17. März 1916 hat das

Obergericht des Kantons Schaffhausen. die Klage ab-

. gewiesen. Das Obergericht ging davon aus, dass der

Richter des Wohnorts des Kindes zur Anhandnahme der

Klage zuständig sei, und daher, da das Kind den Wohn-

ort Unterhallau seines Vaters teile, die Kompetenz der

schaffhauser Gerichte zur Beurteilung der Sache gegeben

sei; das Gleiche wäre auch der Fall, wenn auf Art. 8 NAG

abgestellt werden wollte, da das Kantonsgericht auch

das « Gericht der Heimat des Vaters und des Kindes»

wäre. In der Sache hat die Vorinstanz den dem Kläger

gemäss Art. 254 ZGB obliegenden Beweis, dass er un-

möglich der Vater des Kindes Elvira sei, als nicht ge-

leistet betrachtet.

C. -

Gegen diesen Entscheid hat der Kläger die Be-

rufung an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrage.

die Klage sei gutzuheissen.

Das Bundesgericht zieht

i n E r w' ä gun g :

1. -

Es fragt sich in erster Linie, ob das Bundes-

gericht als B e ruf u n g s ins t a n z zur Ueberprüfung

der Frage der örtlichen Zuständigkeit der schaffhauser

Gerichte kompetent sei. In dieser Beziehung ist gestützt

auf Art. 59 SchlT ZGB davon auszugehen, dass soweit

kantonal verschiedenes Recht in Betracht kommt, das

Bundesgesetz über die ziviirechtlichen Verhältnisse der

Niedergelassenen und Aufenthalter mit dem Inkrafttreten

des ZGB nicht aufgehoben worden ist. Als in Kraft ge-

Prozessrecht. N0 46.

blieben ist insbesondere Art. 8 NAG zu betrachten,

wonach die Frage der ehelichen oder unehelichen Ge-

burt der Gerichtsbarkeit der Heimat unterliegt; denn

hiebei handelt es sich um eine Bestimmung des Prozess-

rechtes, das auch seit der Vereinheitlichung des Privat-

rechtes kantonal verschieden geregelt sein kann (vgl.

REICHEL, Komm. zu Art. 59 SchlT· ZGB S. 152 und

EGGER, Komm. zu Art. 253 ZGB N. 1 e). Gemäss

Art. 87 Ziff. 2 OG können nun aber wegen Verletzung

der Bestimmungen des NAG nur solche letztinstanzliche

kantonale Entscheide in Zivilsachen angefochten werden.

die der B e ruf u n g nie h tun t e r I i e gen.

Damit ist gesagt, dass wenn ein kantonales Haupturteil

in einer berufungsfähigen Zivilrechtsstreitigkeit eine Be-

stimmung des NAG verletzt, dann die Berufung das

richtige Rechtsmittel zur Geltendmachung dieser Ver-

letzung vor Bundesgericht ist. Diese Ordnung beruht auf

der Erwägung, dass andernfalls in einer und derselben

Sache zwei verschiedene Verfahren veranlasst werden

müsste~, das Berufungsverfahren für die der Berufung

unterstehende Hauptrechtsfrage und das Verfahren ge-

mäss Art. 87 OG in Bezug auf die Frage des NAG, wo-

durch die einheitliche Behandlung der in Betracht kom-

menden Streitsache gestört würde. Gestützt auf diese

Zweckmässigkeitserwägung hat denn auch das Bundes-

gericht schon unter der Herrschaft des alten Rechts

wiederholt erklärt, dass Streitigkeiten auf Grund des

NAG, die gemäss Art. 38 dieses Gesetzes nach dem für

staatsrechtliche Entscheidungen vorgeschriebenen Ver-

fahren zu beurteilen waren, immer dann auch auf dem

Wege der Berufung ans Bundesgericht weiterziehbar sein

sollten, wenn das angefochtene Urteil aus einem andern

Grunde der Berufung fähig war (vgl. AS 20 S. 651 und

21 S. 115 f.). Im vorliegenden Falle hat nun das Ober-

gericht keinen biossen Zuständigkeitsentscheid gefällt,

sondern es hat sich daneben im gleichen Entscheid auch

312

Prozessrecht. N° 46.

über die der Berufung unterliegende Frage der Unehelicher·

klärung gemäss Art. 253 und 254 ZGB ausgesprochen,

so dass das Rechtsmittel der zivilrechtlichen Beschwerde

hier zu zessieren hat und das Bundesgericht als Berufungs-

instanz zur Beurteilung auch der Zuständigkeitsfrage

kompetent ist. Fraglich könnte nur sein, ob das Bundes-

gericht von dieser Kompetenz auch dann Gebrauch zu

machen habe, wenn, wie hier, die Parteien selber die

Frage der örtlichen Zuständigkeit der kantonalen Ge-

richte gestützt auf Art. 8 NAG nicht aufgeworfen und da-

mit stillschweigend die Kompetenz der Vorinstanzen aner-

kannt haben. Diese Frage ist indessen ohne weiteres zu

bejahen, da die den Farn i 1 i e n s t an d betreffende

Frage der ehelichen oder unehelichen Geburt eines Kindes

nicht nur die Interessen der Parteien, sondern im beson-

dern Masse auch diejenigen der Oeffentlichkeit d. h. der

Heimatgemeinde des Kindes berührt, so dass der für

Streitigkeiten über solche Fragen im Gesetz vorgesehene

Gerichtsstand als ein ausschliesslicher, durch Parteiver-

einbarung nicht abänderlicher zu betrachten ist und das

Bundesgericht die Frage der örtlichen Zuständigkeit von

Amt e s weg e n zu prüfen hat.

2. -

In der Sache selbst geht aus den Akten hervor,

dass der Beklagte und damit das Kind Elvira in Bachen-

bülach, d. h. im Kanton Zürich heimatberechtigt sind,

so dass geschlossen werden .könnte, dass die schafIhauser

Gerichte zur Behandlung der vorliegenden, auf Art. 253

ZGB gestützten Klage nicht kompetent gewesen seien.

Das Obergericht, das für die Frage der Zuständigkeit

in erster Linie auf den Wohnsitz des Kindes Elvira ab-

gestellt hat, erklärt indessen ausdrücklich, dass .das

Kantonsgericht auch das Gericht der Heimat des (1 Vaters

und des Kindes» sei. Damit hat die Vorinstanz in für

das Bundesgericht verbindlicher Weise implicite festge-

stellt, dass der Kläger nicht nur im Kanton Zürich, son-

dern auch im Kanton Schaffhausen heimatberechtigt

sei, so dass die Klage auch im Kanton Schaffhausen an-

Prozessrecht. N0 46.

313

gehoben werden konnte. Ausserdem wäre zu bemerken,

dass wenn einmal das Urteil einer oberen kantonalen

Instanz an das Bundesgericht weitergezogen worden ist.

das für alle letzten kantonalen Instanzen das gemein-

same 0 b erg e r ich t ist, dan n keine rechtlichen

Interessen weder der Parteien noch der Oeffentlichkeit

mehr an der Aufhebung eines in Verletzung von Art. 8

NAG zustande gekommenen Entscheides bestehen, wenn,

wie hier, dem angefochtenen Entscheide m a t e r i e 11

in allen Teilen beizupflichten ist. In dieser Beziehung

fällt in Betracht, dass der Kläger, den die Beweislast

trifft (vgl. AS 40 II S. 584), sich für die Unehelichkeit

des Kindes Elvi:-a lediglich auf die Erklärung seiner

Frau berufen hat, wonach diese seit 3% Jahren mit ihm

keinen Geschlechtsverkehr mehr gehabt und überhaupt

von ihm getrennt gelebt habe und das Kind von einem

andern Manne erzeugt worden sei. Da jedoch bei der

Frage, ob ein in der Ehe geborenes Kind als unehelich

zu bezeichnen sei, in erster Linie die Intere~sen des

Kindes selber und die der Oeffentlichkeit im Spiele

stehen, genügen diese Erklärungen der Mutter des Kindes

zur Unehelicherklärung nicht (vgl. EGGER, Komm. zu

Art. 254 ZGB N. 1 b). Gemäss Art. 254 ZGB ist hiezu

vielmehr der Beweis nötig, dass der Kläger u n m ö g I ich

der Vater des Kindes sein könne, also z. B. während der

Konzeptionszeit landesabwesend gewesen sei oder gegen-

über seiner Ehefrau einen Abscheu gehabt habe, der einen

Geschlechtsumgang ganz ausgeschlossen erscheinen lässt

u. s. w. Wo dagegen, wie hier, bloss feststeht, dass der

Kläger den gemeinsamen ehelichen Haushalt im kriti-

schen Zeitpunkt aufgehoben hatte und an einen andern

Ort übergesiedelt war, ist nicht ausgeschlossen, dass die

Ehegatten sich trotzdem noch getroffen und dabei mitein-

ander geschlechtlich verkehrt haben. Bleibt aber nach

den Akten auch nur eine e n t f ern te l\rl ö g li c hk ei t,

dass der Kläger der Vater des in Frage stehenden Kindes

sei, so muss die Klage abgewiesen werden.

AS 42 II -

1916

314

. Prozessrecht. N° 46.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Obergerichts des KantonsSchaffhausen vom 17. März 1916

bestätigt.

OFDAG Offset-, Formular- und Fotodruck AG 3000 Bem

I. PERSONENRECHT

DRO IT DES PERSONNES

47. Urteil eier L mvilabteilung vom a7. Kai 1916

i. S. Stacltmusik,,Harmonie" Luzern, Beklagte, gegen

Staeitmusik Luzern, Klägerin.

Unanwendbarkeit der firmenrech tlichen Bestimmun-

gen des OR auf die idealen Vereine. -

Namenrecht,

Z G BAr t. 29 : Klage auf Unterlassung unbefugter

Namensführung, Voraussetzungen der Zusprechung. Ab-

weisung von Schadenersatz und Genugtuung .

A. -

Durch Urteil vom 8. Februar 1916 hat das Ober-

gericht des Kantons Luzern über die Rechtsfrage:

1. « Ist der Beklagten gerichtlich zu untersagen, den

« Namen Stadtmusik « Harmonie» Luzern zu führen? »

2. « Eventuell hat sie die Bezeichnung « Stadtmusik »

« in ihrem Namen wegzulassen? »

3. « Hat sie der Klägerin eine Schadellersatz- und Ge-

« nugtuungssumme von 200 Fr. zu bezahlen? »

erkannt:

1. « Die Beklagte habe die Bezeichnung «Stadtmusik »

«in ihrem Namen wegzulassen. »

2. « Mit ihrer Schadenersatz- und Genugtuungsforde-

rung sei die Klägerin abgewiesen. »

B. - Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die Berufung

an das Bundesgericht erklärt, mit dem Antrag, es sei die

Klage im vollen Umfange abzuweisen.

C. - Die Klägerin hat sich der Berufung angeschlossen

und Zusprechung des Begehrens um Bezahlung einer

Schadenersatz- und Genugtuungssumme von 200 Fr. be-

antragt.

AS 42 1I -

1916