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60_II_387

BGE 60 II 387

Bundesgericht (BGE) · 1934-11-22 · Deutsch CH
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I. PERSONENRECHT

DROIT DES PERSONNES

63. Urteil der II. Zivna.bteilung vom 22. November 1934

i. S. Dedual gegen Dedual.

Gerichtliche Anfechtung der Namensände-

run g gemäss Art. 30 ZGB :

1. Gerichtsstand 30m Heimatort des Beklagten; doch ist Proro-

gation möglich (Erw. 1).

2. Formulierung des Klagantrages (Erw. I und 3).

3. Voraussetzungen der Namensrechtsverletzung (Erw. 2) .

.A. -

Der Kleine Rat des Kantons Graubünden hat

am 2. März 1932 den Beklagten, die Bürger von Cazis

sind und in Elgg, Winterthur, Zürich und bezw. Romans-

horn wohnen, die Bewilligung erteilt, den Familiennamen

Dual in Dedual abzuändern.

Mit der vorliegenden, auf Bestimmung des Obergerichts

des Kantons Zürich hin beim Friedensrichteramt Winter-

thur erhobenen Klage verlangt der Kläger, der Bürger

von Präsanz ist und in Chur wohnt, die Aufhebung dieses

Regierungsratsbeschlusses.

An der Sühneverhandlung unterzog sich der in Romans-

horn wohnende Beklagte Walter D. dem Gerichtsstand

Winterthur.

Vor den kantonalen Instanzen verhandelten die Be-

klagten widerspruchslos zur Hauptsache.

B. -

Das Obergericht des Kantons Zürich hat am 16.

Juni 1934 den Beklagten das durch den Kleinen Rat

des Kantons Graubünden zuerkannte Recht auf die

Führung des Namens Dedual anstelle des Namens Dual

aberkannt.

O. -

Gegen dieses Urteil haben die Beklagten die

Berufung an das Bundesgericht erklärt mit dem Antrag

auf Aufhebung desselben und Abweisung der Klage.

AB 86 II -

11134

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Personenrecht. N° 63.

Der Kläger hat sich der Berufung angeschlossen mit

dem Antrag, die Klage sei in vollem Umfang gutzuheissen

und der Regi~rungsratsbeschluss gänzlich aufzuheben.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Nur weil alle Beklagten bis auf einen im gleichen

Kanton wohnen und der letztere sich zu einer Prorogation

herbeigelassen hat, war es dem Kläger möglich, sein Ziel

mit einer einzigen anderswo als am Heimatort der Be-

klagten erhobenen Klage zu verfolgen. Hieraus ergibt

sich die Wünschbarkeit der gesetzlichen Anordnung eines

einheitlichen Gerichtsstandes für die auf Art. 30 Abs. 3

ZGB gestützte Klage. Indessen herrschte bei der Aus-

arbeitung des ZGB keine einheitliche Meinung über diesen

Gerichtsstand (vgl. Protokoll der Expertenkommission I

S. 17 ff.), so dass uninöglich gesagt werden könnte, aus

der Natur dieser Klage ergebe sich ein einheitlicher

Gerichtsstand, und insbesondere welches dieser Gerichts-

stand wäre (weil nämlich auch derjenige am Wohnort

des Klägers in Betracht gezogen werden könnte). Doch

ist auch ohne einen solchen aus dem ZGB heraus zu

lesenden Gerichtsstand auszukommen, weil sich die

erwünschte Lösung aus dem ZivrVerhG entnehmen lässt,

dessen Gerichtsstandsvorschriften nach wie vor gelten,

soweit sie nicht durch solche des ZGB ersetzt worden sind

(Art. 59, ursprünglich 61, des Schlusstitels des ZGB;

BGE 42 II 309; 55 II 325). Insbesondere ist, freilich vor

der Herrschaft des ZGB, jedoch mit nach wie vor zutref-

fender Begründung, entschieden worden, dass für die

Namensänderung Art. 8 ZivrVerhG gilt, wonach der

Familienstand (etat civil) einer Person (sich nach dem

heimatlichen Recht bestimmt und) der Gerichtsbarkeit

der Heimat unterliegt (BGE 33 I 776; vgl. auch BGE

36 I 391). Hieran ist festzuhalten ungeachtet des Art.

30 Abs. 2 ZGB, wonach die Namensänderung keine Ver-

änderung des Personenstandes (condition) bewirkt. Durch

diese Vorschrift, die ja gerade auch die Eintragung der

Personenrecht. No 63.

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Namensänderung im Zivilstandsregister anordnet, wird

keineswegs verneint, dass die Namensänderung, welche

gemäss Art. 161 Abs. 1 und 270 ZGB notwendigerweise

eine ganze -

engere -

Familie (sofern sie vorhanden

ist) ergreift, den Familienstand, etat civil, betrifft. Viel-

mehr bringt Art. 30 Abs. 2 ZGB nur zum Ausdruck, was

übrigens selbstverständlich ist, dass durch die Namens-

änderung keine familienrechtlichen Beziehungen gelöst

oder umgekehrt geschaffen werden. Art. 8 ZivrVerhG

führt somit die natürlich erscheinende Übereinstimmung

in der örtlichen Zuständigkeit zur Bewilligung der Namens-

änderung und zur Beurteilung der Anfechtung der Na-

mensänderung herbei. Freilich ist diese Übereinstimmung

nicht etwa deshalb unerlässlich, weil der die Namens-

änderung bewilligende Beschluss des Regierungsrates nur

durch die Gerichte des eigenen Kantons aufgehoben

werden könnte. Die gerichtliche Anfechtung der Namens-

änderung braucht nicht geradezu auf die Aufhebung des

sie bewilligenden Regierungsratsbeschlusses gerichtet zu

sein, sondern sie bringt nur ein privates Namensrecht zur

Geltung gegenüber der Verleihung des gleichen Namens

an einen dritten Nichtberechtigten, welche ohne Rück-

sicht auf allfällige entgegenstehende private Namensrechte

und daher unter stillschweigendem Vorbehalt solcher

Rechte stattgefunden hat. Auch ohne dass der Regierungs-

ratsbeschluss ausdrücklich aufgehoben wird, kann dem

gerichtlichen Urteil Nachachtung verschafft werden durch

die von Art. 126 und 130 ff. der Verordnung über den

Zivilstandsdienst vorgeschriebene Mitteilung an die Zivil-

standsämter des Heimatortes und des Wohnortes des

Beklagten und Behandlung dieser Mitteilung, wodurch die

gemäss Art. 127 l. c.

gemachte Mitteilung über die

Namensänderungsbewilligung überholt wird. Ausserdem

wird das Gericht zum gleichen Zweck die Veröffentlichung

seines Urteils anordnen können. Indessen liegt im vor-

llegenden Falle kein genügender Anlass dafür vor, von

Amtes wegen die Bekanntmachung des Regierungsrats-

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Personenrecht. No 63.

beschlusses im Amtsblatt des vom Wohnsitzkanton ver-

schiedenen Heimatkantons der Beklagten durch eine

nicht besonders beantragte neue Bekanntmachung im

gleichen Blatt zu entkräften.

Hieraus ergibt sich auch, dass das Verhältnis der Klage

auf Anfechtung der Namensänderung zur regierungsrät-

lichen Bewilligung der Namensänderung einer Prorogation

nicht entgegensteht. Sind die von Art. 8 ZivrVerhG

geordneten Gerichtsstände zwar im allgemeinen der Ver-

fügung der Parteien entzogene, sog. ausschliessliche, so

hat dies seinen Grund darin, dass öffentliche Interessen

die willkürliche Verschiebung des Gerichtsstandes verbie-

ten.

Mit der gerichtlichen Anfechtung der N amens-

änderung werden aber gerade nur private Interessen des

Klägers geltend gemacht, weshalb nicht einzusehen ist,

warum sich die Parteien nicht sollten darüber frei ver-

ständigen können, wo jene Interessen zum Austrag

gebracht werden sollen. Nun haben sich die Beklagten

nicht nur vorbehaltlos auf die in Winterthur erhobene

Klage eingelassen, sondern ihr Anwalt hat sich zu einer

ausdrücklichen Prorogation bezüglich des Beklagten Wal-

ter D. herbeigelassen, weshalb ihre Einlassung umsoeher

als für eine allgemeine Prorogation konkludentes Ver-

halten angesehen werden darf. Demzufolge waren aus-

nahmsweise die zürcherischen Gerichte anstelle der grau-

bündnerischen zur Beurteilung der vorliegenden Klage

zuständig.

2. -

Die seit langem in gehobener sozialer Position

stehende (weitere) Familie des Klägers ist nicht stark

verzweigt, und sonstige Träger des gleichen Namens

sind ebenfalls nicht viele vorhanden. In Anlehung an

BGE 52 II 102 kann unter diesen Umständen dem Kläger

nicht· das Recht abgesprochen werden, vom Gebrauch

seines Namens Dritte auszuschliessen, welche für die

Aufgabe des bisherigen und die Annahme gerade dieses

Namens keinen andern Grund vorbringen können als

eine im Widerspruch zu den Einträgen in den Zivilstands-

Familienrecht. N0 64.

3~1

registern stehende Anmassung, die dem Kläger wegen der

Entfernung der Wohnorte früher verborgen geblieben sein

wird. (Aus dem auf den Namen Deduallautenden geist-

lichen Trauschein des (Ur-) Grossvaters können sich die

Beklagten nämlich ebensowenig berufen, wie es andere

Nachkommen desselben getan haben, die nichtsdestoweni-

ger am Namen Dual festhielten.)

An der unbefugten

Anmassung würde entgegen der nicht näher begründeten

Ansicht der Vorinstanz nichts geändert, selbst wenn

nicht bloss ganz unbestimmt behauptet, sondern einiger-

massen wahrscheinlich gemacht worden wäre, dass der

(Ur-)Grossvater von einem Träger des Namens Dedual

ausserehelich erzeugt worden sei.

3. -

Dass der Anschlussberufung keine Folge gegeben

werden kann, noch muss, ergibt sich aus dem bereits in

Erwägung 1 Gesagten.

Dmnnach erkennt das Bundesgericht;

Haupt- und Anschlussberufung werden abgewiesen und

das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom

16. Juni 1934 bestätigt.

II. FAMILIENRECHT

DROIT DE LA F AMILLE

64. Auszug aus dem Urteil der II. ZivUabtei1llDg

vom 6. DazamDer 1934 i. S. !.oesch gegen ~oescb. geb. Ka.mmer.

Leis·tungen bei Ehescheidung. In welchem Ver-

hältnis steht Art. 151 zu Art. 152 ZGB ?

Die Ansprüche wegen Verlustes des U n tel' haI tun g san -

s p I' U c h s aus Eherecht sind in Art.. I 5 2 ZGB nie h t

a b s chI i e s sen d geordnet. Bei S c h u I d des An-

s p r u c h s g e g n e I' s kann vielmehr, auch wenn sich der

fordernde Teil nicht in grosser Bedürftigkeit befindet, dafür

eine a n g e m e s sen e

E n t s c h ä cI i gun g

ge m jj, s s

Art.. 1 5 I gesprochen werden.