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.1 I. PERSONENRECHT DROIT DES PERSONNES
63. Urteil der II. Zivna.bteilung vom 22. November 1934
i. S. Dedual gegen Dedual. Gerichtliche Anfechtung der Namensände- run g gemäss Art. 30 ZGB :
1. Gerichtsstand 30m Heimatort des Beklagten; doch ist Proro- gation möglich (Erw. 1).
2. Formulierung des Klagantrages (Erw. I und 3).
3. Voraussetzungen der Namensrechtsverletzung (Erw. 2) . .A. - Der Kleine Rat des Kantons Graubünden hat am 2. März 1932 den Beklagten, die Bürger von Cazis sind und in Elgg, Winterthur, Zürich und bezw. Romans- horn wohnen, die Bewilligung erteilt, den Familiennamen Dual in Dedual abzuändern. Mit der vorliegenden, auf Bestimmung des Obergerichts des Kantons Zürich hin beim Friedensrichteramt Winter- thur erhobenen Klage verlangt der Kläger, der Bürger von Präsanz ist und in Chur wohnt, die Aufhebung dieses Regierungsratsbeschlusses. An der Sühneverhandlung unterzog sich der in Romans- horn wohnende Beklagte Walter D. dem Gerichtsstand Winterthur. Vor den kantonalen Instanzen verhandelten die Be- klagten widerspruchslos zur Hauptsache. B. - Das Obergericht des Kantons Zürich hat am 16. Juni 1934 den Beklagten das durch den Kleinen Rat des Kantons Graubünden zuerkannte Recht auf die Führung des Namens Dedual anstelle des Namens Dual aberkannt. O. - Gegen dieses Urteil haben die Beklagten die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit dem Antrag auf Aufhebung desselben und Abweisung der Klage. AB 86 II - 11134 26 388 Personenrecht. N° 63. Der Kläger hat sich der Berufung angeschlossen mit dem Antrag, die Klage sei in vollem Umfang gutzuheissen und der Regi~rungsratsbeschluss gänzlich aufzuheben. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. - Nur weil alle Beklagten bis auf einen im gleichen Kanton wohnen und der letztere sich zu einer Prorogation herbeigelassen hat, war es dem Kläger möglich, sein Ziel mit einer einzigen anderswo als am Heimatort der Be- klagten erhobenen Klage zu verfolgen. Hieraus ergibt sich die Wünschbarkeit der gesetzlichen Anordnung eines einheitlichen Gerichtsstandes für die auf Art. 30 Abs. 3 ZGB gestützte Klage. Indessen herrschte bei der Aus- arbeitung des ZGB keine einheitliche Meinung über diesen Gerichtsstand (vgl. Protokoll der Expertenkommission I S. 17 ff.), so dass uninöglich gesagt werden könnte, aus der Natur dieser Klage ergebe sich ein einheitlicher Gerichtsstand, und insbesondere welches dieser Gerichts- stand wäre (weil nämlich auch derjenige am Wohnort des Klägers in Betracht gezogen werden könnte). Doch ist auch ohne einen solchen aus dem ZGB heraus zu lesenden Gerichtsstand auszukommen, weil sich die erwünschte Lösung aus dem ZivrVerhG entnehmen lässt, dessen Gerichtsstandsvorschriften nach wie vor gelten, soweit sie nicht durch solche des ZGB ersetzt worden sind (Art. 59, ursprünglich 61, des Schlusstitels des ZGB; BGE 42 II 309 ; 55 II 325). Insbesondere ist, freilich vor der Herrschaft des ZGB, jedoch mit nach wie vor zutref- fender Begründung, entschieden worden, dass für die Namensänderung Art. 8 ZivrVerhG gilt, wonach der Familienstand (etat civil) einer Person (sich nach dem heimatlichen Recht bestimmt und) der Gerichtsbarkeit der Heimat unterliegt (BGE 33 I 776; vgl. auch BGE 36 I 391). Hieran ist festzuhalten ungeachtet des Art. 30 Abs. 2 ZGB, wonach die Namensänderung keine Ver- änderung des Personenstandes (condition) bewirkt. Durch diese Vorschrift, die ja gerade auch die Eintragung der Personenrecht. No 63. 389 Namensänderung im Zivilstandsregister anordnet, wird keineswegs verneint, dass die Namensänderung, welche gemäss Art. 161 Abs. 1 und 270 ZGB notwendigerweise eine ganze - engere - Familie (sofern sie vorhanden ist) ergreift, den Familienstand, etat civil, betrifft. Viel- mehr bringt Art. 30 Abs. 2 ZGB nur zum Ausdruck, was übrigens selbstverständlich ist, dass durch die Namens- änderung keine familienrechtlichen Beziehungen gelöst oder umgekehrt geschaffen werden. Art. 8 ZivrVerhG führt somit die natürlich erscheinende Übereinstimmung in der örtlichen Zuständigkeit zur Bewilligung der Namens- änderung und zur Beurteilung der Anfechtung der Na- mensänderung herbei. Freilich ist diese Übereinstimmung nicht etwa deshalb unerlässlich, weil der die Namens- änderung bewilligende Beschluss des Regierungsrates nur durch die Gerichte des eigenen Kantons aufgehoben werden könnte. Die gerichtliche Anfechtung der Namens- änderung braucht nicht geradezu auf die Aufhebung des sie bewilligenden Regierungsratsbeschlusses gerichtet zu sein, sondern sie bringt nur ein privates Namensrecht zur Geltung gegenüber der Verleihung des gleichen Namens an einen dritten Nichtberechtigten, welche ohne Rück- sicht auf allfällige entgegenstehende private Namensrechte und daher unter stillschweigendem Vorbehalt solcher Rechte stattgefunden hat. Auch ohne dass der Regierungs- ratsbeschluss ausdrücklich aufgehoben wird, kann dem gerichtlichen Urteil Nachachtung verschafft werden durch die von Art. 126 und 130 ff. der Verordnung über den Zivilstandsdienst vorgeschriebene Mitteilung an die Zivil- standsämter des Heimatortes und des Wohnortes des Beklagten und Behandlung dieser Mitteilung, wodurch die gemäss Art. 127 l. c. gemachte Mitteilung über die Namensänderungsbewilligung überholt wird. Ausserdem wird das Gericht zum gleichen Zweck die Veröffentlichung seines Urteils anordnen können. Indessen liegt im vor- llegenden Falle kein genügender Anlass dafür vor, von Amtes wegen die Bekanntmachung des Regierungsrats- 390 Personenrecht. No 63. beschlusses im Amtsblatt des vom Wohnsitzkanton ver- schiedenen Heimatkantons der Beklagten durch eine nicht besonders beantragte neue Bekanntmachung im gleichen Blatt zu entkräften. Hieraus ergibt sich auch, dass das Verhältnis der Klage auf Anfechtung der Namensänderung zur regierungsrät- lichen Bewilligung der Namensänderung einer Prorogation nicht entgegensteht. Sind die von Art. 8 ZivrVerhG geordneten Gerichtsstände zwar im allgemeinen der Ver- fügung der Parteien entzogene, sog. ausschliessliche, so hat dies seinen Grund darin, dass öffentliche Interessen die willkürliche Verschiebung des Gerichtsstandes verbie- ten. Mit der gerichtlichen Anfechtung der N amens- änderung werden aber gerade nur private Interessen des Klägers geltend gemacht, weshalb nicht einzusehen ist, warum sich die Parteien nicht sollten darüber frei ver- ständigen können, wo jene Interessen zum Austrag gebracht werden sollen. Nun haben sich die Beklagten nicht nur vorbehaltlos auf die in Winterthur erhobene Klage eingelassen, sondern ihr Anwalt hat sich zu einer ausdrücklichen Prorogation bezüglich des Beklagten Wal- ter D. herbeigelassen, weshalb ihre Einlassung umsoeher als für eine allgemeine Prorogation konkludentes Ver- halten angesehen werden darf. Demzufolge waren aus- nahmsweise die zürcherischen Gerichte anstelle der grau- bündnerischen zur Beurteilung der vorliegenden Klage zuständig.
2. - Die seit langem in gehobener sozialer Position stehende (weitere) Familie des Klägers ist nicht stark verzweigt, und sonstige Träger des gleichen Namens sind ebenfalls nicht viele vorhanden. In Anlehung an BGE 52 II 102 kann unter diesen Umständen dem Kläger nicht· das Recht abgesprochen werden, vom Gebrauch seines Namens Dritte auszuschliessen, welche für die Aufgabe des bisherigen und die Annahme gerade dieses Namens keinen andern Grund vorbringen können als eine im Widerspruch zu den Einträgen in den Zivilstands- Familienrecht. N0 64. 3~1 registern stehende Anmassung, die dem Kläger wegen der Entfernung der Wohnorte früher verborgen geblieben sein wird. (Aus dem auf den Namen Deduallautenden geist- lichen Trauschein des (Ur-) Grossvaters können sich die Beklagten nämlich ebensowenig berufen, wie es andere Nachkommen desselben getan haben, die nichtsdestoweni- ger am Namen Dual festhielten.) An der unbefugten Anmassung würde entgegen der nicht näher begründeten Ansicht der Vorinstanz nichts geändert, selbst wenn nicht bloss ganz unbestimmt behauptet, sondern einiger- massen wahrscheinlich gemacht worden wäre, dass der (Ur-)Grossvater von einem Träger des Namens Dedual ausserehelich erzeugt worden sei.
3. - Dass der Anschlussberufung keine Folge gegeben werden kann, noch muss, ergibt sich aus dem bereits in Erwägung 1 Gesagten. Dmnnach erkennt das Bundesgericht ; Haupt- und Anschlussberufung werden abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom
16. Juni 1934 bestätigt. II. FAMILIENRECHT DROIT DE LA F AMILLE
64. Auszug aus dem Urteil der II. ZivUabtei1llDg vom 6. DazamDer 1934 i. S. !.oesch gegen ~oescb. geb. Ka.mmer. Leis·tungen bei Ehescheidung. In welchem Ver- hältnis steht Art. 151 zu Art. 152 ZGB ? Die Ansprüche wegen Verlustes des U n tel' haI tun g san - s p I' U c h s aus Eherecht sind in Art.. I 5 2 ZGB nie h t a b s chI i e s sen d geordnet. Bei S c h u I d des An- s p r u c h s g e g n e I' s kann vielmehr, auch wenn sich der fordernde Teil nicht in grosser Bedürftigkeit befindet, dafür eine a n g e m e s sen e E n t s c h ä cI i gun g ge m jj, s s Art.. 1 5 I gesprochen werden.