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41_II_198

BGE 41 II 198

Bundesgericht (BGE) · 1915-03-18 · Deutsch CH
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Familienrecht. No 24.

24. 'Urteil der II. Zivilabteilung vom a. Juni 1915

i. S. Büsser gegen Büsser.

Fan, in welchem die Voraussetzungen der Ehescheidung

gegeben waren, der kantonale Richter aber dennoch nur

auf Trennung von Tisch und Bett erkannt hat, weil der

klagende Ehegatte erst in der Replik einen Antrag auf

Scheidung gestellt, in der Klageschrift aber nur Tren-

nun g verlangt habe.

A.. -

Die Litiganten verehe1ichten sich am 4. Juni

1896. Aus ihrer Ehe sind 9 Kinder hervorgegangen, von

denen 7 noch am Leben sind. Seit einer Reihe von

Jahren, namentlich seit 1908, lebten die Ehegatten in

beständigem Streit. Durch Polizeirapporte wurden wieder-

holt heftige Skandalsze~en konstatiert, meist infolge von

Trunkenheit des Ehemannes, der sich in diesem Zustand

äusserst roh benahm. Die Ehefrau erwies sich ihrerseits

als streitsüchtig.

E. -

Nachdem die Ehefrau als Klägerin zunächst nur

Trennung der Ehe auf unbestimmte Dauer beantragt

und der Beklagte als Widerkläger ein entsprechendes

Begehren gestellt hatte, verlangte die Klägerin in der

Replik die gänzliche Scheidung, während der Beklagte

an seinem Antrag auf blosse Trennung festhielt.

C. -

Durch Urteil vom 18. März 1915 hat das Ober-

gericht des Kantons Luzern erkannt:

« Die von den Parteien unterm 4. Juni 1896 vor Zivil-

» standsamt Langnau (Kt. Zürich) geschlossene Ehe sei

» gerichtlich gemäss Klagebegehren auf unbestimmte Zeit

)} getrennt.)}

Dieses Urteil ist im wesentlichen folgendermassen be-

gründet: Der von der Klägerin in erster Linie geltend

gemachte Scheidungsgrund der schweren Misshandlung

und Ehrenkränkung sei infolge ungenügender Glaub-

würdigkeit der in Betracht kommenden Zeugen (nämlich

der eigenen minderjährigen Kinder der Ligitanten) nicht

genügend erstellt. Das meiste davon sei übrigens im

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Sinne des Art. 138 Abs. 2 ZGB verjährt. Der. allgemeine

Scheidungsgrund der tiefen Zerrüttung des ehelichen

Verhältnisses sei dagegen vorhanden, und zwar sei der

Beklagte der überwiegend schuldige Teil. Trotzdem sei

die Ehe nicht zu s ehe i den, sondern nur auf unbe-

stimmte Zeit zu t ren n e n. Einmal nämlich sei es

(i doch nicht ausgeschlossen. dass mit der Zeit eine Wieder-

vereinigung der Ehegatten eintritt I). Dazu trete aber

« das entscheidende formelle Moment, dass die Klägerin

bloss auf Trennung geklagt hat I). In einem solchen Falle

könne gemäss Art. 146 Abs. 2 ZGB die Scheidung nicht

ausgesprochen werden. Der Umstand, dass die Klägerin

in der Replik den Klageschluss durch Stellung des Be-

gehrens auf Scheidung erweitert habe, ändere hieran

nichts. Denn abgesehen davon, dass dieses Vorgehen

(i aus prozessualischen Gründen)} nicht zulässig erscheine,

stehe einer Berücksichtigung des klägerischen Replik-

begehrens der Umstand im Wege, dass auch der Be-

klagte seinerseits in der Rechtsantwort bloss die

Trennung begehrt habe. Anders würde die Sache sich

verhalten, wenn auch das b'eklagtische Antwortbegehren

auf Scheidung ginge, « in welchem Falle ohnehin schon

aus diesem Grunde auf Scheidung erkannt werden

müsste)}.

D. -

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin rechtzeitig

und in richtiger Form die Berufung an das Bundes-

gericht ergriffen, mit dem Antrag auf gänzliche Schei-

dung.

Der Beklagte hat Abweisung der Berufung beantragt.

Das Bundesgericht zieht

in Erwägung:

1. -

Darüber, dass zwar kein spezieller Scheidungs-

grund im Sinne des Art. 138 ZGB vorhanden ist, dass

aber die Ehe der Ligitanten als im Sinne des Art. 142

tief zerrüttet und der Beklagte als der überwiegend

schuldige Teil erscheint, bedarf es angesichts der ver-

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bindlichen tatsächlichen Feststellungen und der in dieser

Beziehung zutreffenden Erwägungen des vorinstanzlichen

Urteils keiner weitern Ausführungen.

2. -

Anders verhält es sich mit der Frage, ob auf

S c he i dun g oder nur auf T ren nun g zu erkennen

sei. Die Bestimmung des Art. 146 Abs. 2 ZGB hat nicht,

wie die Vorinstanz anzunehmen scheint, den Charakter

einer prozessrechtlichen Vorschrift, durch welche -

aus

Rücksicht auf die b e k lag t e Partei -

die Zulässig-

keit der Scheidung von der Stellung eines bezüglichen

Begehrens in der K lag s c h r i f t oder an lässlich einer

bestimmten andern Prozessvorkehr (z. B. im Vermitt-

lungsvorstand) abhängig gemacht worden wäre. Vielmehr

handelt es sich dabei um eine aus Rücksicht auf die

Klagpartei erlassene Vorschrift, durch welche lediglich

verhindert werden will, dass entgegen dem eigenen Willen

des klagenden Ehegatten die Scheidung ausgesprochen

werde. Sobald daher feststeht, dass die Scheidung dem

Willen der Klagpartei entspricht, greift nicht der z w e i t e,

sondern der dritte Absatz des Art. 146 Platz, und es

ist dann die Wahl zwischen Scheidung und Trennung

nur mehr davon abhängig, ob eine ({ Aussicht auf Wieder-

vereinigung der Ehegatten)} vorhanden sei.

An diesem Grundsatze des eidgenössischen R~chts kann

durch das kantonale Prozessrecht nichts geändert werden.

Sowenig es zulässig wäre, ~eshalb, weil die Klage ur-

sprünglich auf Scheidung gegangen sei, das Prozessrecht

aber keine Klagänderungen gestatte, die noch vor dem

Urteil verlangte blosse T ren nun g zu verweigern, eben-

sowenig ist es umgekehrt in einem Falle wie dem vor-

liegenden zulässig, aus Gründen des kantonalen Prozess-

rechts die Sc h eid u n g zu verweigern.

3. -

Wird hievon ausgegangen, so muss, entgegen

der vom kantonalen Richter getroffenen Entscheidung,

die Ehe der Parteien gänzlich geschieden werden. Denn

einerseits erweist sich nach dem Gesagten die Erwägung

der Vorinstanz, dass mit Rücksicht auf Art. 146 Abs. 2

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und· ausserdem « aus prozessualischen Gründen» nur auf

Trennung erkannt werden könne, als rechtsirrtümlich,

bezw. als mit dem eidgenössischen Rechte nicht verein-

bar; anderseits aber kann nach den Akten von einer

irgendwie begründeten Aussicht auf baldige und dau-

ernde Besserung des Verhältnisses der Ehegatten im vor-

liegenden Fall keine Rede sein. Die Vorinstanz nimmt

denn auch selber nur die M ö g I ich k ei t der « Wieder-

vereinigung » an; eine solche Möglichkeit aber, die ja

kaum je mit absoluter Sicherheit als ausgeschlossen er-

klärt werden kann, genügt nach Art. 146 Abs. 3 ZGB

nicht, um entgegen dem Willen desjenigen, der einen

Scheidungsgrund nachgewiesen hat, dennoch bloss auf

Trennung zu erkennen.

Unverständlich ist die Erwägung der Vorinstanz, dass

auf Scheidung hätte erkannt werden können, wenn der

Beklagte seinerseits ein bezügliches Begehren gestellt

hätte. Die Vorinstanz geht ja selber davon aus, dass der

Beklagte, als der vorwiegend schuldige Teil, kein Klag-

recht hatte.

.... 5. -

Nach Art. 150 ist endlich dem Beklagten

von Amteswegen ein Eheverbot von ein bis zwei Jahren

aufzuerlegen.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

1. -

Die Ehe der Parteien wird auf Grund des Art.

142 ZGB gänzlich geschieden.

.... 3. -

Dem Beklagten wird auf die Dauer zweier

Jahre von heute an die Eingehung einer neuen Ehe

untersagt.