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77_II_14

BGE 77 II 14

Bundesgericht (BGE) · 1951-01-01 · Deutsch CH
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Familienrecht. N° 3. der Zustellung der Klage an) mangels der vom Bundesrecht geforderten gesetzlichen Vertretung der Beklagten nichtig sei (vgl. BGE 48 II 26 fI.).

4. - Gelangt die Vorinstanz dazu, die Scheidung zu bestätigen, so hat sie von Amtes wegen zu prüfen, ob die Beklagte die Urteilsfahigkeit besass, deren sie bedurfte, um unter Mitwirkung ihres Beirates die vorliegende Kon- vention über die wirtschaftlichen Nebenfolgen der Schei- dung abzuschliessen. War sie in dieser Hinsicht nicht voll urteilsfähig, so darf es bei der Genehmigung dieser Kon- vention durch die erste Instanz höchstens dann sein Bewenden haben, wenn ein gesetzlicher Vertreter und die Vormundschaftsbehörde (Art. 421 Zifl. 8 ZGB) ihr nach- träglich zustimmen. Demnach erkennt da8 Bundesgericht: Die Berufung wird gutgeheissen, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Auszug aus dem Urteil der ll. Zivilabteilung vom 14. Fe- bruar 1951 i. S. Vogelsanger gegen Vogelsanger. Ehescheidung. Widerklage vor zweiter Instanz im Falle, dass das erstinstanzliche Urteil während der Appellationsfrist nur mit Bezug auf die Nebenfolgen angefochten worden ist? Divorce. Est-il admissible de presenter une demande reconven- tionnelle en seconde instance alors que durant le delai d'appel le jugement de premiere instauce n'a eM attaque qu'au sujet des consequences accessoires du divorce ? Divorzio. E' ammissibile la presentazione d'una domanda ricon- venzionale davauti alla seconda istanza quaudo durante il termine di appello la sentenza emanata dalla prima istanza e stata impugnata soltauto per cio che concerne le conseguenze accessorie deI divorzio ? Gegen das erstinstanzliehe Scheidungsurteil appellierten beide Parteien nur bezüglich der Nebenfolgen. Nach Ab- lauf der Appellationsfrist erhob die Beklagte, die vor erster Instanz auf Trennung angetragen hatte, Widerklage auf Familienrecht. N° 4. Scheidung. Das Obergericht Schaffhausen tritt darauf nicht ein. Das Bundesgericht weist die Berufung der Beklagten ab. BegrlJ,ndung : Das Bundeszivilrecht (namentlich Art. 142 Abs. 1 ZGB, den die Beklagte anruft) hinderte die Vorinstanz keineswegs daran, ein Zurückkommen auf die Frage der Scheidung abzulehnen, m. a. W. die Scheidungsfrage als rechtskräftig beurteilt zu betrachten, nachdem der erstinstanzliche Scheidungsspruch innert der Berufungsfrist von keiner Partei angefochten worden war. Wenn das Bundesgericht entschieden hat, es sei nach Art. 146 ZGB zulässig und könne somit nicht auf Grund kantonaler Prozessvorschrif- ten verboten werden, eine Scheidungs- in eine Trennungs- klage oder sogar eine Trennungs- in eine Scheidungsklage umzuwandeln (BGE 41 II 200, im ersten Punkte bestätigt durch BGE 74 II 179), so ergibt sich daraus nichts zugunsten der Rechtsauffassung der Beklagten. Der Erklärung eines Ehegatten, dass er statt der Scheidung die Trennung ver- lange oder umgekehrt, kann nach den zit. Entscheiden nur Rechnung getragen werden, wenn sie (( noch vor dem Urteil)) abgegeben wird, in einem Zeitpunkte also, da die Frage der Scheidung bzw. Trennung noch streitig ist. Diese Frage war nicht mehr streitig, als die Beklagte die Scheidung verlangte. Das Nichteintreten auf ihre Wider- klage bedeutet daher keinen Verstoss gegen das Bundes- recht.

4. Auszug ans dem Urteil der ll. ZivilabreiJung vom 12. Februar 1951 i. S. Zehntner gegen Zehntner. Gerichtsstand für die Scheidungsklage. Wird diese am letzten gemeinsamen Domizil der Eheleute angehoben, so ist zu ver- muten, der klagende Ehegatte habe dieses Domizil beibehalten. Art. 24 und 144 ZGB. Juge competent en matwre de divorce. Si l'action est porMa devaut le tribunal du dernier domicile commun des epoux, il y a lieu de presumer que le demandeur y a conserve son domicile. Art. 24 et 144 00.