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77_II_14

BGE 77 II 14

Bundesgericht (BGE) · 1951-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Familienrecht. N° 3.

der Zustellung der Klage an) mangels der vom Bundesrecht

geforderten gesetzlichen Vertretung der Beklagten nichtig

sei (vgl. BGE 48 II 26 fI.).

4. -

Gelangt die Vorinstanz dazu, die Scheidung zu

bestätigen, so hat sie von Amtes wegen zu prüfen, ob die

Beklagte die Urteilsfahigkeit besass, deren sie bedurfte,

um unter Mitwirkung ihres Beirates die vorliegende Kon-

vention über die wirtschaftlichen Nebenfolgen der Schei-

dung abzuschliessen. War sie in dieser Hinsicht nicht voll

urteilsfähig, so darf es bei der Genehmigung dieser Kon-

vention durch die erste Instanz höchstens dann sein

Bewenden haben, wenn ein gesetzlicher Vertreter und die

Vormundschaftsbehörde (Art. 421 Zifl. 8 ZGB) ihr nach-

träglich zustimmen.

Demnach erkennt da8 Bundesgericht:

Die Berufung wird gutgeheissen, das angefochtene Urteil

aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die

Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Auszug aus dem Urteil der ll. Zivilabteilung vom 14. Fe-

bruar 1951 i. S. Vogelsanger gegen Vogelsanger.

Ehescheidung. Widerklage vor zweiter Instanz im Falle, dass das

erstinstanzliche Urteil während der Appellationsfrist nur mit

Bezug auf die Nebenfolgen angefochten worden ist?

Divorce. Est-il admissible de presenter une demande reconven-

tionnelle en seconde instance alors que durant le delai d'appel

le jugement de premiere instauce n'a eM attaque qu'au sujet

des consequences accessoires du divorce ?

Divorzio. E' ammissibile la presentazione d'una domanda ricon-

venzionale davauti alla seconda istanza quaudo durante il

termine di appello la sentenza emanata dalla prima istanza e

stata impugnata soltauto per cio che concerne le conseguenze

accessorie deI divorzio ?

Gegen das erstinstanzliehe Scheidungsurteil appellierten

beide Parteien nur bezüglich der Nebenfolgen. Nach Ab-

lauf der Appellationsfrist erhob die Beklagte, die vor erster

Instanz auf Trennung angetragen hatte, Widerklage auf

Familienrecht. N° 4.

Scheidung. Das Obergericht Schaffhausen tritt darauf nicht

ein. Das Bundesgericht weist die Berufung der Beklagten

ab.

BegrlJ,ndung :

Das Bundeszivilrecht (namentlich Art. 142 Abs. 1 ZGB,

den die Beklagte anruft) hinderte die Vorinstanz keineswegs

daran, ein Zurückkommen auf die Frage der Scheidung

abzulehnen, m. a. W. die Scheidungsfrage als rechtskräftig

beurteilt zu betrachten, nachdem der erstinstanzliche

Scheidungsspruch innert der Berufungsfrist von keiner

Partei angefochten worden war. Wenn das Bundesgericht

entschieden hat, es sei nach Art. 146 ZGB zulässig und

könne somit nicht auf Grund kantonaler Prozessvorschrif-

ten verboten werden, eine Scheidungs- in eine Trennungs-

klage oder sogar eine Trennungs- in eine Scheidungsklage

umzuwandeln (BGE 41 II 200, im ersten Punkte bestätigt

durch BGE 74 II 179), so ergibt sich daraus nichts zugunsten

der Rechtsauffassung der Beklagten. Der Erklärung eines

Ehegatten, dass er statt der Scheidung die Trennung ver-

lange oder umgekehrt, kann nach den zit. Entscheiden

nur Rechnung getragen werden, wenn sie ((noch vor dem

Urteil)) abgegeben wird, in einem Zeitpunkte also, da die

Frage der Scheidung bzw. Trennung noch streitig ist.

Diese Frage war nicht mehr streitig, als die Beklagte die

Scheidung verlangte. Das Nichteintreten auf ihre Wider-

klage bedeutet daher keinen Verstoss gegen das Bundes-

recht.

4. Auszug ans dem Urteil der ll. ZivilabreiJung vom 12. Februar

1951 i. S. Zehntner gegen Zehntner.

Gerichtsstand für die Scheidungsklage. Wird diese am letzten

gemeinsamen Domizil der Eheleute angehoben, so ist zu ver-

muten, der klagende Ehegatte habe dieses Domizil beibehalten.

Art. 24 und 144 ZGB.

Juge competent en matwre de divorce. Si l'action est porMa devaut

le tribunal du dernier domicile commun des epoux, il y a lieu

de presumer que le demandeur y a conserve son domicile.

Art. 24 et 144 00.