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' FamiUenrecht. N° 23.
durch eine gern ein sam e E r k 1 ä run g der E h e-
g a t t e n im Sinne des Art. 9 Abs. 3 SchlT geschehen.
Vergl. REICHEL, Anm. 4 und 4 a zu Art. 9 SchlT.
Das Begehren der Beklagten um Zuspruch eines Anteils
an dem angeblich vorhandenen Vorschlag ist somit jede~
falls deshalb abzuweisen, weil Art. 214 ZGB, der allem
für die Begründung dieses Begehrens in Betracht ko~men
könnte, auf das interne ehegüterrechtliche Verhältms der
Litiganten nur dann anwendbar wäre, wenn diese eine
gemeinsame Erklärung im Sinne des Art. 9 Abs. 3 SchlT
abgegeben hätten, -
was indessen von der Beklagten
selbst nicht behauptet wird.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung des Kiägers wird dahin gutgeheissen,
und das angefochtene Urteil llahin abgeändert, dass die
Ehe der Ligitanten gänzlich geschieden wird. Im übrigen
wird, unter Abweisung der Berufung der Beklagten, das
Urteil des Obergerichts des Kantons Glarus bestätigt.
23. 'Urteil der II. ZivilabtelluDg vom 28. April 1915
i. S. Pfister gegen Berner.
Art. 3 1 9 Z G B. Vom ausserehelichen Vater an den Unter-
halt des Kindes zu leistender Beitrag; unabhängig vom
« Verschulden ~ des einen oder des andern Elternteils.
A. -
Durch Urteil vom 19. Dezember 1914 hat das
Obergericht des Kantons Aargau in Sachen des heutigen
Berufsklägers und seiner ausserehelichen Mutter als
Kläger . gegen den Berufungsbeklagten als Beklagte~
folgendes Urteil des Bezirksgerichts Lenzburgvom 25.Juh
1914 bestätigt :
« 1. Der Beklagte Hans Berner wird als der ausser-
)} eheliche Vater des Knaben Hans Gotthilf Pfister erklärt.
« 2. Der Beklagte wird verurteilt zu bezahlen :
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{i a) der Klägerin Marie Zubler-Pfister 172 Fr. 40 Cts.
>} nebst 5 % Zins seit der Klage;
« b) dem Knaben Hans Gotthilf Pfister von dessen
» Geburt bis zu dessen 18. Altersjahr ein Unterhaltsgeld
» von 180 Fr. per Jahr, jeweils am 3. Februar und
)} 3. August jeden Jahres für ein halbes Jahr voraus-
» zahlbar, nebst Zins zu 5 % von den beiden ersten Halb-
» jahresrenten, seit der Einreichung der Klage und von
)} den im Laufe des Prozesses verfallenen Raten, vom
» Verfalltage an. »
Vor Obergericht hatten die Parteien beantragt:
a) der heutige Berufungskläger: Festsetzung des
Unterhaltsgeldes auf 250 Fr. per Jahr;
b) seine Mutter: Zuspruch von 172 Fr. 40 Cts. für
Entbindungskosten usw.;
c) der Beklagte: Abweisung beider Ansprüche.
Das Urteil des Obergerichts beruht auf folgenden Fest-
stellungen : Der Beklagte habe zugestandenermassen
während der kritischen Zeit mit der Mutter des Kindes
geschlechtlich verkehrt. Der von ihm versuchte Beweis,
dass die Klägerin damals auch mit andern Männern
geschlechtlichen Umgang gehabt habe, sei völlig miss-
lungen; ebenso sei auch für einen unzüchtigen Lebens-
wandel im Sinne des Art. 315 ZGB kein Beweis erbracht
worden. Insbesondere genüge in dieser Hinsicht nicht
die von einzelnen, übrigens nicht einwandfreien Zeugen
vorgebrachte Tatsache, dass die Klägerin oft bis spät
nachts in Rupperswil verblieben sei.
In Bezug auf die Höhe des dem Beklagten aufzu-
erlegenden Unterhaltungsbeitrags sprach sich das vom
Obergericht speziell auch hinsichtlich dieses Punktes
bestätigte bezirksgerichtliehe Urteil wie folgt aus: « Die
Klägerin verlangt für das Kind einen jährlichen Beitrag
von 300 Fr. Das Gericht erachtet es jedoch als ange-
messen, diesen jährlichen Beitrag auf 180 Fr. herabzu-
setzen. Es ist eben doch zu sagen, dass die Klägerin
moralisch bei weitem die grössere Schuld trifft. Ist sie
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doch viel älter als der Beklagte, der z. Z. des Verkehrs
noch nicht volljährig war, während die Klägerin schon
Mutter von 4 Kindern war. Da die Klägerin die grössere
Schuld trifft, so erscheint es als angemessen, dass sie in
erster Linie für das Kind sorge und dass der jährliche
Beitrag des Beklagten auf 180 Fr. ft>stgesetzt werde. »
B. -
Gegen das obergerichtliehe Urteil hat der Kläger
Hans Gotthilf Pfister rechtzeitig und in richtiger Form
die Berufung an das Bundesgericht ergriffen, mit dem
Antrage, es sei der Unterhaltungsbeitrag auf 250 Fr.
per Jahr zu erhöhen.
Der Beklagte hat sich dieser Berufung angeschlossen,
mit dem Antrag auf gänzliche Abweisung der Klage des
Berufungsklägers.
C. -
Beide Parteien haben auf Abweisung der gegne-
rischen Berufung angetragen.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
1. -
Die Anschlussberufung erscheint ohne weiteres
als unbegründet (wird ausgeführt).
2. -
Was die Hauptberufung betrifft, so ist davon
auszugehen, dass die nach Art. 319 ZGB vom ausser-
ehelichen Vater dem ausserehelichen Kinde geschuldete
Leistung auf einer farn i li e n r e c h tl ich e n Ver-
pflichtung beruht und ihren Rechtsgrund nicht in einem
Ver sc h u I den des Vaters hat, das ganz oder teil-
weise mit einem Verschulden der Mutter des Kindes
kompensiert werden könnte, sondern in der biossen Tat-
sache der aussnehelichen Vaterschaft als solcher.
Infolgedessen kann auch die Höhe des Cnterhaltsbeitrags
nicht von dem Verschulden des Vaters oder der Mutter
oder VOll dem Grad des Verschuldens des einen oder des
andern Teils abhängig gemacht werden. Vielmehr sind
dabei nach der zitierten Gesetzesbestimmung nur die
«(Lebensstellung der Mutter und des Vaters l>, sowie die
Bedürfnisse des Kindes -
in diesem Sinne muss der
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Beitrag «angemessen» sein -
zu verstehen. Nicht nur
darf also unter dem angeblichen oder wirklichen Ver-
schulden der Mutter das Kin d nicht leiden, -
was in
der Regel der Fall wäre, wenn wegen jenes Verschuldens
eine Reduktion der dem Vater aufzuerlegenden Leistungen
stattfände, -
sondern es geht auch nicht an, den Bei-
trag des Vaters zu dem Zwecke zu reduzieren, damit die
Mut t er ihr er sei t s einen ihrem Verschulden ent-
sprechenden höhern Beitrag zu leisten genötigt sei, wie
dies im vorliegenden Falle geschehen ist. Die Frage des
Verschuldens hat mit dem Anspruch des Kindes aus
Art. 319 überhaupt nichts zu tun und darf daher bei der
Festsetzung der Alimente in keiner Weise eine Rolle
spielen.
Aus dem Gesagten ergibt sich für den vorliegenden
Fall die Erhöhung des dem Berufungskläger zugesproche-
nen Unterhaltsgeldes auf denjenigen Betrag, den der
kantonale Richter voraussichtlich zugesprochen haben
würde, wenn er sich nicht von der Rücksicht auf das
Verschulden der Kindsmutter hätte leiten lassen. Es kann
angenommen werden, dass dies der runde Betrag von
200 Fr. per Jahr gewesen wäre, der denn auch der Lebens-
stellung sowohl des Beklagten als der Mutter des Be-
rufungsklägers entsprechen und für die Bedürfnisse des
Kindes genügen dürfte.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
In teilweiser Gutheissung der Hauptberufung und in
Abweisung der Anschlussberufung wird das vom Be-
klagten an den Kläger und Berufungskläger zu bezah-
lende Unterhaltsgeld von 180 Fr. auf 200 Fr. per Jahr
erhöht.