opencaselaw.ch

41_II_194

BGE 41 II 194

Bundesgericht (BGE) · 1914-12-19 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

194

' FamiUenrecht. N° 23.

durch eine gern ein sam e E r k 1 ä run g der E h e-

g a t t e n im Sinne des Art. 9 Abs. 3 SchlT geschehen.

Vergl. REICHEL, Anm. 4 und 4 a zu Art. 9 SchlT.

Das Begehren der Beklagten um Zuspruch eines Anteils

an dem angeblich vorhandenen Vorschlag ist somit jede~­

falls deshalb abzuweisen, weil Art. 214 ZGB, der allem

für die Begründung dieses Begehrens in Betracht ko~men

könnte, auf das interne ehegüterrechtliche Verhältms der

Litiganten nur dann anwendbar wäre, wenn diese eine

gemeinsame Erklärung im Sinne des Art. 9 Abs. 3 SchlT

abgegeben hätten, -

was indessen von der Beklagten

selbst nicht behauptet wird.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Berufung des Kiägers wird dahin gutgeheissen,

und das angefochtene Urteil llahin abgeändert, dass die

Ehe der Ligitanten gänzlich geschieden wird. Im übrigen

wird, unter Abweisung der Berufung der Beklagten, das

Urteil des Obergerichts des Kantons Glarus bestätigt.

23. 'Urteil der II. ZivilabtelluDg vom 28. April 1915

i. S. Pfister gegen Berner.

Art. 3 1 9 Z G B. Vom ausserehelichen Vater an den Unter-

halt des Kindes zu leistender Beitrag; unabhängig vom

« Verschulden ~ des einen oder des andern Elternteils.

A. -

Durch Urteil vom 19. Dezember 1914 hat das

Obergericht des Kantons Aargau in Sachen des heutigen

Berufsklägers und seiner ausserehelichen Mutter als

Kläger . gegen den Berufungsbeklagten als Beklagte~

folgendes Urteil des Bezirksgerichts Lenzburgvom 25.Juh

1914 bestätigt :

« 1. Der Beklagte Hans Berner wird als der ausser-

)} eheliche Vater des Knaben Hans Gotthilf Pfister erklärt.

« 2. Der Beklagte wird verurteilt zu bezahlen :

Familienrecht. No 23.

195

{i a) der Klägerin Marie Zubler-Pfister 172 Fr. 40 Cts.

>} nebst 5 % Zins seit der Klage;

« b) dem Knaben Hans Gotthilf Pfister von dessen

» Geburt bis zu dessen 18. Altersjahr ein Unterhaltsgeld

» von 180 Fr. per Jahr, jeweils am 3. Februar und

)} 3. August jeden Jahres für ein halbes Jahr voraus-

» zahlbar, nebst Zins zu 5 % von den beiden ersten Halb-

» jahresrenten, seit der Einreichung der Klage und von

)} den im Laufe des Prozesses verfallenen Raten, vom

» Verfalltage an. »

Vor Obergericht hatten die Parteien beantragt:

a) der heutige Berufungskläger: Festsetzung des

Unterhaltsgeldes auf 250 Fr. per Jahr;

b) seine Mutter: Zuspruch von 172 Fr. 40 Cts. für

Entbindungskosten usw.;

c) der Beklagte: Abweisung beider Ansprüche.

Das Urteil des Obergerichts beruht auf folgenden Fest-

stellungen : Der Beklagte habe zugestandenermassen

während der kritischen Zeit mit der Mutter des Kindes

geschlechtlich verkehrt. Der von ihm versuchte Beweis,

dass die Klägerin damals auch mit andern Männern

geschlechtlichen Umgang gehabt habe, sei völlig miss-

lungen; ebenso sei auch für einen unzüchtigen Lebens-

wandel im Sinne des Art. 315 ZGB kein Beweis erbracht

worden. Insbesondere genüge in dieser Hinsicht nicht

die von einzelnen, übrigens nicht einwandfreien Zeugen

vorgebrachte Tatsache, dass die Klägerin oft bis spät

nachts in Rupperswil verblieben sei.

In Bezug auf die Höhe des dem Beklagten aufzu-

erlegenden Unterhaltungsbeitrags sprach sich das vom

Obergericht speziell auch hinsichtlich dieses Punktes

bestätigte bezirksgerichtliehe Urteil wie folgt aus: « Die

Klägerin verlangt für das Kind einen jährlichen Beitrag

von 300 Fr. Das Gericht erachtet es jedoch als ange-

messen, diesen jährlichen Beitrag auf 180 Fr. herabzu-

setzen. Es ist eben doch zu sagen, dass die Klägerin

moralisch bei weitem die grössere Schuld trifft. Ist sie

196

Familienrecht. Na 23.

doch viel älter als der Beklagte, der z. Z. des Verkehrs

noch nicht volljährig war, während die Klägerin schon

Mutter von 4 Kindern war. Da die Klägerin die grössere

Schuld trifft, so erscheint es als angemessen, dass sie in

erster Linie für das Kind sorge und dass der jährliche

Beitrag des Beklagten auf 180 Fr. ft>stgesetzt werde. »

B. -

Gegen das obergerichtliehe Urteil hat der Kläger

Hans Gotthilf Pfister rechtzeitig und in richtiger Form

die Berufung an das Bundesgericht ergriffen, mit dem

Antrage, es sei der Unterhaltungsbeitrag auf 250 Fr.

per Jahr zu erhöhen.

Der Beklagte hat sich dieser Berufung angeschlossen,

mit dem Antrag auf gänzliche Abweisung der Klage des

Berufungsklägers.

C. -

Beide Parteien haben auf Abweisung der gegne-

rischen Berufung angetragen.

Das Bundesgericht zieht

in Erwägung:

1. -

Die Anschlussberufung erscheint ohne weiteres

als unbegründet (wird ausgeführt).

2. -

Was die Hauptberufung betrifft, so ist davon

auszugehen, dass die nach Art. 319 ZGB vom ausser-

ehelichen Vater dem ausserehelichen Kinde geschuldete

Leistung auf einer farn i li e n r e c h tl ich e n Ver-

pflichtung beruht und ihren Rechtsgrund nicht in einem

Ver sc h u I den des Vaters hat, das ganz oder teil-

weise mit einem Verschulden der Mutter des Kindes

kompensiert werden könnte, sondern in der biossen Tat-

sache der aussnehelichen Vaterschaft als solcher.

Infolgedessen kann auch die Höhe des Cnterhaltsbeitrags

nicht von dem Verschulden des Vaters oder der Mutter

oder VOll dem Grad des Verschuldens des einen oder des

andern Teils abhängig gemacht werden. Vielmehr sind

dabei nach der zitierten Gesetzesbestimmung nur die

«(Lebensstellung der Mutter und des Vaters l>, sowie die

Bedürfnisse des Kindes -

in diesem Sinne muss der

Familienrecht. N° 23.

197

Beitrag «angemessen» sein -

zu verstehen. Nicht nur

darf also unter dem angeblichen oder wirklichen Ver-

schulden der Mutter das Kin d nicht leiden, -

was in

der Regel der Fall wäre, wenn wegen jenes Verschuldens

eine Reduktion der dem Vater aufzuerlegenden Leistungen

stattfände, -

sondern es geht auch nicht an, den Bei-

trag des Vaters zu dem Zwecke zu reduzieren, damit die

Mut t er ihr er sei t s einen ihrem Verschulden ent-

sprechenden höhern Beitrag zu leisten genötigt sei, wie

dies im vorliegenden Falle geschehen ist. Die Frage des

Verschuldens hat mit dem Anspruch des Kindes aus

Art. 319 überhaupt nichts zu tun und darf daher bei der

Festsetzung der Alimente in keiner Weise eine Rolle

spielen.

Aus dem Gesagten ergibt sich für den vorliegenden

Fall die Erhöhung des dem Berufungskläger zugesproche-

nen Unterhaltsgeldes auf denjenigen Betrag, den der

kantonale Richter voraussichtlich zugesprochen haben

würde, wenn er sich nicht von der Rücksicht auf das

Verschulden der Kindsmutter hätte leiten lassen. Es kann

angenommen werden, dass dies der runde Betrag von

200 Fr. per Jahr gewesen wäre, der denn auch der Lebens-

stellung sowohl des Beklagten als der Mutter des Be-

rufungsklägers entsprechen und für die Bedürfnisse des

Kindes genügen dürfte.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

In teilweiser Gutheissung der Hauptberufung und in

Abweisung der Anschlussberufung wird das vom Be-

klagten an den Kläger und Berufungskläger zu bezah-

lende Unterhaltsgeld von 180 Fr. auf 200 Fr. per Jahr

erhöht.