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41_II_191

BGE 41 II 191

Bundesgericht (BGE) · 1915-01-01 · Deutsch CH
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Prozessrecht, N° 21,

l'instance cantonale etait mieux placee pour la deter-

miner et le chiffre qu'elle a fixe ne parait pas dispropor-

tionne a l'importance du travail execute.

Par ceslmotifs,

le Tribunal federal

prononce:

Pour autant qu'il est entre en matit'~re sur le recours,

celui-ci est ecarte et l'arret attaque est confirme.

VI. SCHULDBETREffiUNGS- UND

KONKURSRECHT

POURSUITES ET FAILLITES

Siehe 111. Teil N0 15 u. 16. - Voir IIIe partie nos 15 et 16.

OFDAG Öffset-, Formular- und Fotodruck AG 3000 Bem

r. FAMILIENRECHT

DROIT DE FAMILLE

22. 'Urteil der II. Zivila.bteilung vom 10. Fe'bruar 1915

i. S. Schindler, Kläger, gegen Schindler, Beklagte.

Grundsatz der Unwandelbarkeit des internen ehelichen Güter-

rechts (Art. 9 Abs. 1 SchlT ZGB). Anwendung dieses Grund-

satzes auf die Frage, ob der Ehefrau ein Recht am ehe-

lichen Vorschlag Im Sinne des Art. 154 Abs. 2 ZGB zustehe.

A. -

Der Kläger, geboren den 13. Dezember 1870, und

die Beklagte, geboren den 20. Dezember 1875, wurden am

26. September 1894 getraut .

B. - Durch Urteil vom 8.j9.Juli und 17. Dezember 1914

hat das Obergericht des Kantons Glarus über die (Rechts-

fragen » :

a) des Klägers :

) Ist nicht die zwischen den Parteien bestehende Ehe

;} gänzlich zu scheiden und sind nicht die Nebenfolgen im

» Sinne der klägerischen Ausführungen zu lösen ?

b) der Beklagten:

) Ist nicht das klägerische Begehren abzuweisen unter

» Kostenfolge » ?

sowie über die Eventualbegehren der Beklagten:

... 2. Der Beklagten sei vom Kläger als Anteil am ehe-

lichen Vorschlag ein Betrag von 1000 Fr. zu bezahlen;

erkannt:

» 1. Die heiden Parteien werden auf die Dauer von

drei Jahren vom Inkrafttreten des Urteils an getrennt.

» 4. Das Frauenvermögen wird im Sinne vorstehender

AS 41 II -

1915

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Famillenrecht. N° 22.

}) Motive auf 39,780 Fr. 45 Cts. festgesetzt, Wert nach

» Inkrafttreten dieses Urteils.

C. -

Gegen dieses Urteil haben beide Parteien recht-

zeitig und in richtiger Form die Berufung an das Bundes-

gericht ergriffen,

der K I ä ger mit den Anträgen :

}) 1. es sei in Abänderung des angefochtenen Urteils die

) Ehe der Parteien gänzlich zu scheiden .....,

?ie B e k lag t e mit den Anträgen:

,) '" b) es sei. .. bb) an Frau Schindler als Anteil am

}/'ehelichen Vorschlag 2000 Fr., Wert am Tage des Urteils,

) herauszugeben.

Das Bundesgericht zieht

in E.rwägung:

..... In Bezug auf das Begehren der Beklagten um Zu-

spruch eines Anteils an dem angeblich vorhandenen

Vor s chI a g des ehelichen Vermögens ist zunächst zu

bemerken, dass die Beklagte unter diesem Gesichtspunkte

ursprünglich (laut dem erstinstanzlichen Urteil, S. 6 oben)

nur 1000 Fr. verlangt hatte, sodass ihr heute höchstens

diese 1000 Fr. und nicht, wie in der Berufung gefordert,

2000 Fr. zugesprochen werden könnten.

Über die Tatfrage, ob überhaupt ein Vorschlag vorhan-

den sei -

der Kläger behauptet im Gegenteil das Vorlie-

gen eines R ü c k s chI a g e ß -

enthält das kantonale

Urteil keine Feststellung. Aus der dem gerichtlichen

Experten am 22. Oktober 1914 vom Obergericht erteil-

ten Instruktion scheint sich zu ergeben, dass das Gericht

wegen der Unvollständigkeit und Unübersichtlichkeit der

Buchführung des Klägers die Ermittlung eines allfälligen

Vor- oder Rückschlages als u n m ö g 1 ich betrachtet

und sich aus die sem Grunde hierüber in seinem Urteil

nicht ausgesprochen hat, trotzdem der Experte in sei-

nem Gutachten immerhin erklärt hatte, er sei « beim

Studium des Aktienmaterials eher zur Ansicht gelangt,

Familienrecht. N° 22.

193

dass ein kleiner Vorschlag erzielt wurde I). Welche Kon-

sequen~en aus dieser, durch die mangelhafte Buchführung

des Klagers verursachten Unsicherheit zu ziehen wären

kann indessen hier deshalb dahingestellt bleiben, weil de;

Beklagten ein Anspruch auf einen allfälligen Vorschlag

grundsätzlich nicht zusteht. Nach Art. 154

Abs. 2 ZGB ist nämlich im Falle der Scheidung « ein Vor-

schlag }) den Ehegatten « nach ihrem Güterstände » zuzu-

weisen. Gemäss Art. 9 Abs. 1 SchlT gelten aber im Ver-

hältnis der Ehegatten unter sich auch nach dem Inkraft-

treten . d~s ZGB « die Vorschriften des bis her i gen

Farn 1 11 e n-

0 der Erb r e c h t s, die von den Kan-

tonen als güterrechtlich bezeichnet werden I). Der Kanton

Glarus hat nun allerdings eine solche Bezeichnung nicht

vorgenommen. Daraus folgt indessen nicht, dass in dem

genannten Kanton, ausser den im Einführungsgesetz ent-

haltenen Bestimmungen über die « gegenseitigen » und

di~ « einseitigen » Testamente von Ehegatten, überhaupt

keme Gesetzesbestimmungen als güterrechtlich zu gelten

haben; sondern es sind als solche zum mindesten alle die-

jenigen Bestimmungen des frühern kantonalen Rechts zu

betrachten, deren güterrechtlicher Charakter an sich über

jeden Zweifel erhaben ist, also insbesondere § 131 glarn.

BGB, wonach die gesamte Errungenschaft dem EhemalUl

gehört. Diese güterrechtliche Bestimmung steht nach

Art. 9 SchlT ZGB, soweit es sich um das i n t ern e Güter-

recht handelt, heute noch in Kraft und konnte auch durch

keine gegenteilige Vorschrift des kantonalen Rechts, als

welche die Beklagte den § 245 des glarn. Einf.-Ges. be-

trachtet, aufgehoben werden. Art. 9 SchlT enthält den

für die Kantone verbindlichen Grundsatz der Unwandel-

barkeit des internen ehelichen Güterrechts, und es liegt

daher nicht im Machtbereich der Kantone, diejenigen

Ehen, die unter der Herrschaft des alten Rechts abge-

schlossen worden sind, hinsichtlich des internen Güter-

rechts dem ZGB zu unterstellen; vielmehr kann dies nur

194

' FamiJ.ienrecht. ND 23.

durch eine gern ein sam e E r k 1 ä run g der E h e-

g a t t e n im Sinne des Art. 9 Abs. 3 SchlT geschehen.

Vergl. REICHEL, Anm. 4 und 4 a zu Art. 9 SchlT.

Das Begehren der Beklagten um Zuspruch eines Anteils

an dem angeblich vorhandenen Vorschlag ist somit jede~­

falls deshalb abzuweisen, weil Art. 214 ZGB, der allem

für die Begründung dieses Begehrens in Betracht kommen

könnte, auf das interne ehegüterrechtliche V erhältnis ~er

Litiganten nur dann anwendbar wäre, wenn diese eme

gemeinsame Erklärung im Sinne des Art. 9 Abs. 3 SchlT

abgegeben hätten, -

was indessen von der Beklagten

selbst nicht behauptet wird.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Berufung des Kiägers wird dahin gutgeheissen,

und das angefochtene Urteil ilahin abgeändert, dass die

Ehe der Ligitanten gänzlich geschieden wird. Im übrigen

wird, unter Abweisung der Berufung der Beklagten, das

Urteil des Obergerichts des Kantons Glarus bestätigt.

23. Urteil dar Il Zivila.bteilung vom 28. April 1915

i. s~ Pfister gegen Bernar.

Art. 319 Z G B. Vom ausserehelichen Vater an den Unter-

halt des Kindes zu leistend'er Beitrag; unabhängig vom

~ Verschulden & des einen oder des andern Elternteils.

A. -

Durch Urteil vom 19. Dezember 1914 hat das

Obergericht des Kantons Aargau in Sachen des heutigen

Berufsklägers und seiner ausserehelichen Mutter als

Kläger . gegen den Berufungsbeklagten als Beklagte~

folgendes Urteil des Bezirksgerichts Lenzburg vom 25. JulI

1914 bestätigt :

{< 1. Der Beklagte Hans Berner wird als der ausser-

I} eheliche Vater des Knaben Hans Gotthilf Pfister erklärt.

{< 2. Der Beklagte wird verurteilt zu bezahlen :

Familienrecht. N° 23.

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« a) der Klägerin Marie Zubler-Pfister 172 Fr. 40 Cts.

!} nebst 5 % Zins seit der Klage;

« b) dem Knaben Hans Gotthilf Pfister von dessen

)} Geburt bis zu dessen 18. Altersjahr ein Unterhaltsgeld

» von 180 Fr. per Jahr, jeweils am 3. Februar und

» 3. August jeden Jahres für ein halbes Jahr voraus-

» zahlbar, nebst Zins zu 5 % von den bei den ersten Halb-

» jahresrenten, seit der Einreichung der Klage und von

» den im Laufe des Prozesses verfallenen Raten, vom

» Verfalltage an. »

Vor Obergericht hatten die Parteien beantragt:

a) der heutige Berufungskläger: Festsetzung des

Unterhaltsgeldes auf 250 Fr. per Jahr;

b) seine Mutter: Zuspruch von 172 Fr. 40 Cts. für

Entbindungskosten usw.;

c) der Beklagte: Abweisung beider Ansprüche.

Das Urteil des Obergerichts beruht auf folgenden Fest-

stellungen : Der Beklagte habe zugestandenermassen

während der kritischen Zeit mit der Mutter des Kindes

geschlechtlich verkehrt. Der von ihm versuchte Beweis,

dass die Klägerin damals auch mit andern Männern

geschlechtlichen Umgang gehabt habe, sei völlig miss-

lungen; ebenso sei auch für einen unzüchtigen Lebens-

wandel im Sinne des Art. 315 ZGB kein Beweis erbracht

worden. Insbesondere genüge in dieser Hinsicht nicht

die von einzelnen, übrigens nicht einwandfreien Zeugen

vorgebrachte Tatsache, dass die Klägerin oft bis spät

nachts in Rupperswil verblieben sei.

In Bezug auf die Höhe des dem Beklagten aufzu-

erlegenden Unterhaltungsbeitrags sprach sich das vom

Obergericht speziell auch hinsichtlich dieses Punktes

bestätigte bezirksgerichtliche Urteil wie folgt aus: « Die

Klägerin verlangt für das Kind einen jährlichen Beitrag

von 300 Fr. Das Gericht erachtet es jedoch als ange-

messen, diesen jährlichen Beitrag auf 180 Fr. herabzu-

setzen. Es ist eben doch zu sagen, dass die Klägerin

moralisch bei weitem die grössere Schuld trifft. Ist sie