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Prozesarecht. N° 29.
IV. PROZESSRECHT
PROC:EDURE
29. Auszug aus dem Urteil der ll. Zivilabteilung vom 18. No-
vember 1948 i. S. Giacometti gegen Giacometti.
Berufung kann nur einlegen, wer durch das angefochtene Urteil
beschwert wird (Erw. 1). -
Begriff des Endentscheides im
Sinne von Art. 48 OG (Erw. 2).
Umwandlung der Scheidung8- in eine Trennung8klage. Verhältnis
zwischen BundesziviIrecht (Art. 146 ZGB) und kantonalem
Prozessrecht (Erw. 3).
Recour8 en rejorme. SeuI peut recourir en reforme celui auquel le
jugement attaque fait tort (consid. 1). -
Notion du jugement
final au sens de l'art. 48 OJ (consid. 2).
OonverBion de ['action en divorce en action en 8eparation de Corp8.
Rapports entre le droit federaJ (art. 146 CO) et la procedure
cantonale (consid. 3).
Ricor80 per riforma. Pub ricorrere per riforma soltanto chi e leso
nei propri interessi dal giudizio impugnato (consid. 1). -
N ozione
della decisione finale a' sensi delI 'art. 48 OGF (consid. 2).
Oonversione di un'azione di divorzio in azione di 8eparazione dei
coniugi. Rapporti tra il diritto civile federale (an. 146 CC) e il
diritto processuale cantonaJe (consid. 3).
Die Klägerin stellte beim Vermittleramt Andermatt das
Begehren um Scheidung der Ehe, verlangte dann aber in
der Klageschrift, die sie beim Landgericht Ursern ein-
reichte, nur noch die Trennung auf unbestimmte Zeit. Der
Beklagte erhob die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit
und beantragte eventuell, die Klage sei wegen unzulässiger
Klageänderung aus dem Rechte zu weisen. Das Ober-
gericht Uri verwarf die Unzuständigkeitseinrede (Dispo-
sitiv 1), wies dagegen die Klage « aus prozessformellen
Gründen» aus dem Rechte, « weil das Rechtsbegehren
entgegen den prozessualen Vorschriften nach dem Ver-
mittiervorstande abgeändert wurde» (Dispositiv 2). Das
Bundesgericht tritt auf die gegen Dispositiv 1 gerichtete
Berufung des Beklagten nicht ein und hebt Dispositiv 2
in Gutheissung der Berufung der Klägerin auf.
Prozessrecht. N° 29.
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Begriindung :
1. -
Da die Vorinstanz die Klage von der Hand gewie-
sen hat, ist durch das angefochtene Urteil ausschliesslich
die Klägerin und in keiner Weise der Beklagte beschwert.
Dispositiv 1, das die Unzuständigkeitseinrede des Beklag-
ten verwirft, besagt nur, dass die Klage nicht etwa schon
wegen örtlicher Unzuständigkeit von der Hand gewiesen
werden könne. Dieses Dispositiv hat also (wie der zweite
Teil von Dispositiv 2) nicht die Bedeutung eines Urteils-
spruches, sondern nur diejenige eines Entscheidungsgrun-
des. Daher ist auf die Berufung des Beklagten nicht einzu-
treten.
2. -
Der Beklagte betrachtet die Berufung der Klägerin
als unzulässig, weil das angefochtene Urteil kein Endent-
scheid im Sinne von Art. 48 OG sei. Wäre der Begriff des
Endentscheides im Sinne dieser Bestimmung dem Begriff
des Haupturteils, wie ilm die Rechtsprechung zu Art. 58
des frühem OG aufgefasst hat, in jeder Beziehung gleich-
zusetzen, so könnte auf die Berufung der Klägerin in der
Tat nicht eingetreten werden, weil die Vorinstanz über
den eingeklagten zivilrechtlichen Anspruch (den Tren-
nungsanspruch der Klägerin) nicht materiell entschieden,
sondern die Klage aus prozessualen Gründen von der Hand
gewiesen hat, und weil nicht die Rede davon sein kann,
dass die Klägerin durch diesen prozessualen Entscheid von
der Verfolgung ihres materiellen Anspruchs endgültig aus-
geschlossen, d. h. an der Einreichung einer neuen Tren-
nungsklage gehindert werde. Der Begriff des Endentschei-
des ist jedoch weiter als derjenige des Haupturteils. In den
Fällen, wo das Bundesgericht erklärte, auch das neue OG
lasse die Berufung nur beim Vorliegen eines Sachent-
scheides (jugement portant sur le fond meme d'une con-
testation civile, sentenza di merito) oder eines Entscheides
zu, der in seinen Wirkungen einem Sachentscheide gleich-
kommt (BGE 7l II 250, 72 II 55,57, 190, 323), stellte sich
im Grunde genommen nur die Frage, ob Entscheide über
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AS 74 II -
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Prozeesrecht. N° 29.
Massnahmen provisorischen Charakters (vorläufige Ein-
tragung eines dinglichen Rechts, Bestellung eines Erben-
vertreters, Eheschutzmassnahmen, Aufnahme eines Güter-
verzeichnisses, vorsorgliche Massnahmen nach Einleitung
des Scheidungsprozesses) nach dem neuen OG anders als
nach dem frühern mit der Berufung angefochten werden
können. In diesen Fällen war m.a.W. nur über die Frage
zu befinden, ob die Berufung an das Bundesgericht heute
wie früher einen Entscheid voraussetzt, der in einem Ver-
fahren ergangen ist, das auf die endgültige, dauernde
Regelung zivilrechtlicher Verhältnisse durch den Richter
(oder eine andere Spruchbehörde) abzielt. Wenn das Bun-
desgericht diese Frage auf Grund der Erwägung bejahte,
dass bei der Revision des OG ein Ausbau der Bundesrechts-
pflege durch Ausdehnung auf weitere Materien nicht be-
zweckt war (BGE 72 II 57), so folgt daraus nicht notwen-
dig, dass unter dem neuen OG auch alle andern Voraus-
setzungen für die Berufung weitergelten, die unter dem
frühern OG aus dem Erfordernis des Haupturteils abge-
leitet wurden. Namentlich folgt aus der Bejahung dieser
Frage nicht, dass ein Entscheid, der ein Verfahren der
erwähnten Art abschliesst, nur dann einen Endentscheid
im Sinne von Art. 48 OG darstelle, wenn das betreffende
Verfahren sein Ziel wirklich erreicht, d. h. zu einem Sach-
entscheid oder zu einem andern Entscheid von gleicher
Wirkung geführt hat. Als Endentscheid muss vielmehr
jeder in einem solchen Verfahren ergangene Entscheid
gelten, der das Verfahren beendigt. Nur diese Auslegung
wird dem Wortlaut des Gesetzes und der Tatsache gerecht,
dass für die Rüge der Bundesrechtsverletzung in beru-
fungsfähigen Zivilsachen (vom staatsrechtlichen Rekurs
wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte abgesehen)
heute nur noch das Rechtsmittel der Berufung zur Ver-
fügung steht (vgl. BBI 1943 S. 117/8 und Art. 68 OG,
wonach die Nichtigkeitsbeschwerde nur in Zivilsachen
zulässig ist, die in keinem Stadium des Verfahrens der
Berufung unterliegen). Das angefochtene Urteil ist ein
Prozeesrecht. N° 29.
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Endentscheid im Sinne dieser Begriffsbestimmung. Auf die
Berufung der Klägerin, die auch allen andern gesetzlichen
Erfordernissen entspricht, ist dahere4lzutreten.
3. -
Nach BGE 41 II 200 ist es mit Art. 146 ZGB un-
vereinbar, dass der kantonale Richter dem Ehegatten, der
seine Scheidungsklage noch vor dem Urteil in eine Tren-
nungsklage umgewandelt hat, das nach kantonalem Pro-
zessrecht bestehende Verbot der Klageänderung entgegen-
hält. Hieran ist grundsätzlich festzuhalten. Da die Tren-
nung gleich wie die Scheidung den Nachweis eines Schei-
dungsgrundes zur Voraussetzung hat, kann im Übergang
von der Scheidungs- zur Trennungsklage nicht eine eigent-
liche Klageände~g, sondern nur eine Einschränkung der
ursprünglichen Klage gesehen werden. Es könnte sich
höchstens fragen, ob dem Kläger der Übergang von der
Scheidungs- zur Trennungsklage nur solange zu gestatten
sei, als nach kantonalem Prozessrecht der beklagte Gatte
die Möglichkeit hat, nun seinerseits noch Widerklage auf
Scheidung zu erheben, oder ob die kantonalen Gerichte
allenfalls zu verpflichten seien, eine durch solche Ein-
schränkung der Klage provozierte Widerklage auf Schei-
dung in jedem Stadium des Verfahrens zuzulassen. Diese
Fragen brauchen jedoch heute nicht entschieden zu wer-
den, weil die Scheidungsklage im vorliegenden Fall schon
in der mit dem Weisungsschein eingereichten Klageschrift
auf eine Trennungsklage eingeschränkt worden ist, und
weil nach urnerischem Prozessrecht eine allfällige Wider-
klage mit der Klageantwort verbunden werden kann
(Art. 129 lit. c ZPO), und zwar auch dann, wenn sie nicht
bereits vor dem Vermittler angeb,racht worden ist. Letz-
teres wird mittelbar durch Art. 110 ZPO bestätigt, wo es
heisst, eine Widerklage könne auch anlässlich des Vermitt-
lervorstandes angebracht werden.
Darf das kantonale Prozessrecht den übergang von der
Scheidungs- zur Trennungsklage mit Rücksicht auf Art. 146
ZGB nicht verhindern, so muss es doch vor dem Bundes-
recht nur soweit zurückweichen, als notwendig ist, um dem
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klagenden Gatten jenen Schritt zu ermöglichen. Die For-
men des kantonalen Prozessrechts sind also von demjeni-
gen, der sein Scheidungsbegehren auf ein Trennungsbe-
gehren einschränkt, soweit als tunlich zu wahren. Hätte
sich die Klägerin schon bald nach dem Vermittlungsvor-
stand entschlossen, auf Trennung statt auf Scheidung zu kla-
gen, so wäre ihr deshalb zuzumuten gewesen, gemäss Art.
109 ZPO die Anordnung eines neuen Verlnittlungsvorstandes
zu verlangen, bevor sie die Trennungsklage beim Gericht
einreichte. Es bestehen jedoch keine Anhaltspunkte dafür,
dass sie diesen Entschluss schon längere Zeit vor der am
29. November 1947 erfolgten Klageeinleitung beim Gericht
gefasst hätte. Ende November stand ihr lnit Rücksicht auf
die Fristen von Art. 106 ZPO nicht mehr genügend Zeit
zur Verfügung, um vor Ablauf der 60tägigen Klagefrist
(Art. 114 ZPO), die vom Vermittlungsvorstand (3. Oktober
1947) an lief (Art. 120 ZPO), das Verfahren vor dem Ver-
lnittler nochmals durchzuführen. Daher war ihr von Bun-
desrechts wegen zu gestatten, unlnittelbar bei Einreichung
der gerichtlichen Klage von dem vor Vermittler gestellten
Scheidungsbegehren zum blossen Trennungsbegehren über-
zugehen.
4. -
(Der angefochtene Entscheid lässt sich nicht lnit
der Begründung aufrechterhalten, dass die urnerischen
Gerichte unzuständig seien.)
30. Urteil der II. Zivilabteilung vom 2. Dezember 1948 i. S. Kolb
gegen Vögeli.
Das Fehlen der Streitwertangabe im kantonalen Verfahren
schliesst die Berufung an das Bundesgericht nicht aus (Art. 51,
Abs. 1 a OG; anders war die Praxis zu Art. 63 Z. 1 des frühem
OG). Die kantonalen Behörden haben den Kläger zur Angabe
des Streitwertes anzlilialten, wenn sich dieser nicht eindeutig
aus dem Begehren ergibt.
L'omission d'indiquer la valeur litigieuse da.ns l'instance ca.ntonale
ne rend pas le recours en rMorme au Tribunal federal irrece·
vable (art. 51, al. lex litt. a; la jurisprudence s'etait fixoo en
sens contraire sous l'empire de l'art. 63 eh. 1 de l'ancienne OJ).
Prozessrecht. N° 30.
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Les autorites cantonales doivent inviter le demandeur a. indi-
quer la valeur Iitigieuse si celle·ci ne reswte pas clairement
de ses conclusions.
L'omissione d'indicare il valore litigioso nella procedura ca.ntonale
non rende irricevibile il ricorso per riforma al Tribunale federale
(art. 51 cp.·l lett. a OGF,; in senso contrario la prassi concer-
nente l'art. 63 cifra 1 dell'abrog. OGF). Le autorita. cantonali
devono invitare l'attore a indicare il valore litigioso se non
risulta in modo chiaro daUe conclusioni.
A. -
Die Kläger nehmen 'den Beklagten als ausser-
ehelichen Vater des am 5. Dezember 1946 geborenen
Kindes in Anspruch. Sie suchten am 20. September 1947
das Armenrecht für den Vaterschaftsprozess nach. Zu-
gleich verlangten sie die Anordnung des Sühneversuchs.
Dieser fand am 6. Oktober 1947 statt und war fruchtlos,
weshalb den Klägern die Klagebewilligung erteilt wurde.
Am 7. /15. Oktober 1947 erhielten die Kläger das Armen-
recht, lnit der Weisung, dass das Verfahren gemäss Art. 156
Ahs. 3 der bernischen ZPO ohne Schriftenwechsel durch-
zuführen sei.
B. -
Der armenrechtliche Anwalt der Kläger schrieb
am 8. Januar 1948 dem Richteramt Interlaken, er warte
auf eine Verfügung, durch die der Rechtsstreit zur Haupt-
verhandlung gebracht werde. Am 21. gl. M. stellte er ein
förmliches Ladungsansuchen. Hierauf wurde auf den
23. Februar 1948 zur Hauptverhandlung vertagt.
O. -
Beide kantonalen Instanzen wiesen die Klage
wegen Versäumung der Klagefrist des Art. 308 ZGB ab.
Der Appellationshof führt in seinem Urteil vom 22. April
1948 aus, weder der Sühneversuch noch die Armenrechts-
erteilung noch die darauf abzielenden Gesuche der Kläger
hätten die Klagefrist zu wahren vermocht. Als Klage-
anhebung habe vielmehr erst das Gesuch um Ansetzung
der Hauptverhandlung zu gelten; dieses sei aber mehr alS
ein Jahr nach der Geburt des Kindes gestellt worden,
solnit zu spät.
D. -
Gegen dieses Urteil haben die Kläger Berufung
an das Bundesgericht eingereicht. Sie halten an den Klage-
begehren fest; hilfsweise beantragen sie die Rückweisung