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74_II_176

BGE 74 II 176

Bundesgericht (BGE) · 1948-01-01 · Deutsch CH
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176 Prozesarecht. N° 29. IV. PROZESSRECHT PROC:EDURE

29. Auszug aus dem Urteil der ll. Zivilabteilung vom 18. No- vember 1948 i. S. Giacometti gegen Giacometti. Berufung kann nur einlegen, wer durch das angefochtene Urteil beschwert wird (Erw. 1). - Begriff des Endentscheides im Sinne von Art. 48 OG (Erw. 2). Umwandlung der Scheidung8- in eine Trennung8klage. Verhältnis zwischen BundesziviIrecht (Art. 146 ZGB) und kantonalem Prozessrecht (Erw. 3). Recour8 en rejorme. SeuI peut recourir en reforme celui auquel le jugement attaque fait tort (consid. 1). - Notion du jugement final au sens de l'art. 48 OJ (consid. 2). OonverBion de ['action en divorce en action en 8eparation de Corp8. Rapports entre le droit federaJ (art. 146 CO) et la procedure cantonale (consid. 3). Ricor80 per riforma. Pub ricorrere per riforma soltanto chi e leso nei propri interessi dal giudizio impugnato (consid. 1). - N ozione della decisione finale a' sensi delI 'art. 48 OGF (consid. 2). Oonversione di un'azione di divorzio in azione di 8eparazione dei coniugi. Rapporti tra il diritto civile federale (an. 146 CC) e il diritto processuale cantonaJe (consid. 3). Die Klägerin stellte beim Vermittleramt Andermatt das Begehren um Scheidung der Ehe, verlangte dann aber in der Klageschrift, die sie beim Landgericht Ursern ein- reichte, nur noch die Trennung auf unbestimmte Zeit. Der Beklagte erhob die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit und beantragte eventuell, die Klage sei wegen unzulässiger Klageänderung aus dem Rechte zu weisen. Das Ober- gericht Uri verwarf die Unzuständigkeitseinrede (Dispo- sitiv 1), wies dagegen die Klage « aus prozessformellen Gründen» aus dem Rechte, « weil das Rechtsbegehren entgegen den prozessualen Vorschriften nach dem Ver- mittiervorstande abgeändert wurde» (Dispositiv 2). Das Bundesgericht tritt auf die gegen Dispositiv 1 gerichtete Berufung des Beklagten nicht ein und hebt Dispositiv 2 in Gutheissung der Berufung der Klägerin auf. Prozessrecht. N° 29. 177 Begriindung :

1. - Da die Vorinstanz die Klage von der Hand gewie- sen hat, ist durch das angefochtene Urteil ausschliesslich die Klägerin und in keiner Weise der Beklagte beschwert. Dispositiv 1, das die Unzuständigkeitseinrede des Beklag- ten verwirft, besagt nur, dass die Klage nicht etwa schon wegen örtlicher Unzuständigkeit von der Hand gewiesen werden könne. Dieses Dispositiv hat also (wie der zweite Teil von Dispositiv 2) nicht die Bedeutung eines Urteils- spruches, sondern nur diejenige eines Entscheidungsgrun- des. Daher ist auf die Berufung des Beklagten nicht einzu- treten.

2. - Der Beklagte betrachtet die Berufung der Klägerin als unzulässig, weil das angefochtene Urteil kein Endent- scheid im Sinne von Art. 48 OG sei. Wäre der Begriff des Endentscheides im Sinne dieser Bestimmung dem Begriff des Haupturteils, wie ilm die Rechtsprechung zu Art. 58 des frühem OG aufgefasst hat, in jeder Beziehung gleich- zusetzen, so könnte auf die Berufung der Klägerin in der Tat nicht eingetreten werden, weil die Vorinstanz über den eingeklagten zivilrechtlichen Anspruch (den Tren- nungsanspruch der Klägerin) nicht materiell entschieden, sondern die Klage aus prozessualen Gründen von der Hand gewiesen hat, und weil nicht die Rede davon sein kann, dass die Klägerin durch diesen prozessualen Entscheid von der Verfolgung ihres materiellen Anspruchs endgültig aus- geschlossen, d. h. an der Einreichung einer neuen Tren- nungsklage gehindert werde. Der Begriff des Endentschei- des ist jedoch weiter als derjenige des Haupturteils. In den Fällen, wo das Bundesgericht erklärte, auch das neue OG lasse die Berufung nur beim Vorliegen eines Sachent- scheides (jugement portant sur le fond meme d'une con- testation civile, sentenza di merito) oder eines Entscheides zu, der in seinen Wirkungen einem Sachentscheide gleich- kommt (BGE 7l II 250, 72 II 55,57, 190, 323), stellte sich im Grunde genommen nur die Frage, ob Entscheide über 12 AS 74 II - 1948 178 Prozeesrecht. N° 29. Massnahmen provisorischen Charakters (vorläufige Ein- tragung eines dinglichen Rechts, Bestellung eines Erben- vertreters, Eheschutzmassnahmen, Aufnahme eines Güter- verzeichnisses, vorsorgliche Massnahmen nach Einleitung des Scheidungsprozesses) nach dem neuen OG anders als nach dem frühern mit der Berufung angefochten werden können. In diesen Fällen war m.a.W. nur über die Frage zu befinden, ob die Berufung an das Bundesgericht heute wie früher einen Entscheid voraussetzt, der in einem Ver- fahren ergangen ist, das auf die endgültige, dauernde Regelung zivilrechtlicher Verhältnisse durch den Richter (oder eine andere Spruchbehörde) abzielt. Wenn das Bun- desgericht diese Frage auf Grund der Erwägung bejahte, dass bei der Revision des OG ein Ausbau der Bundesrechts- pflege durch Ausdehnung auf weitere Materien nicht be- zweckt war (BGE 72 II 57), so folgt daraus nicht notwen- dig, dass unter dem neuen OG auch alle andern Voraus- setzungen für die Berufung weitergelten, die unter dem frühern OG aus dem Erfordernis des Haupturteils abge- leitet wurden. Namentlich folgt aus der Bejahung dieser Frage nicht, dass ein Entscheid, der ein Verfahren der erwähnten Art abschliesst, nur dann einen Endentscheid im Sinne von Art. 48 OG darstelle, wenn das betreffende Verfahren sein Ziel wirklich erreicht, d. h. zu einem Sach- entscheid oder zu einem andern Entscheid von gleicher Wirkung geführt hat. Als Endentscheid muss vielmehr jeder in einem solchen Verfahren ergangene Entscheid gelten, der das Verfahren beendigt. Nur diese Auslegung wird dem Wortlaut des Gesetzes und der Tatsache gerecht, dass für die Rüge der Bundesrechtsverletzung in beru- fungsfähigen Zivilsachen (vom staatsrechtlichen Rekurs wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte abgesehen) heute nur noch das Rechtsmittel der Berufung zur Ver- fügung steht (vgl. BBI 1943 S. 117/8 und Art. 68 OG, wonach die Nichtigkeitsbeschwerde nur in Zivilsachen zulässig ist, die in keinem Stadium des Verfahrens der Berufung unterliegen). Das angefochtene Urteil ist ein Prozeesrecht. N° 29. 179 Endentscheid im Sinne dieser Begriffsbestimmung. Auf die Berufung der Klägerin, die auch allen andern gesetzlichen Erfordernissen entspricht, ist dahere4lzutreten.

3. - Nach BGE 41 II 200 ist es mit Art. 146 ZGB un- vereinbar, dass der kantonale Richter dem Ehegatten, der seine Scheidungsklage noch vor dem Urteil in eine Tren- nungsklage umgewandelt hat, das nach kantonalem Pro- zessrecht bestehende Verbot der Klageänderung entgegen- hält. Hieran ist grundsätzlich festzuhalten. Da die Tren- nung gleich wie die Scheidung den Nachweis eines Schei- dungsgrundes zur Voraussetzung hat, kann im Übergang von der Scheidungs- zur Trennungsklage nicht eine eigent- liche Klageände~g, sondern nur eine Einschränkung der ursprünglichen Klage gesehen werden. Es könnte sich höchstens fragen, ob dem Kläger der Übergang von der Scheidungs- zur Trennungsklage nur solange zu gestatten sei, als nach kantonalem Prozessrecht der beklagte Gatte die Möglichkeit hat, nun seinerseits noch Widerklage auf Scheidung zu erheben, oder ob die kantonalen Gerichte allenfalls zu verpflichten seien, eine durch solche Ein- schränkung der Klage provozierte Widerklage auf Schei- dung in jedem Stadium des Verfahrens zuzulassen. Diese Fragen brauchen jedoch heute nicht entschieden zu wer- den, weil die Scheidungsklage im vorliegenden Fall schon in der mit dem Weisungsschein eingereichten Klageschrift auf eine Trennungsklage eingeschränkt worden ist, und weil nach urnerischem Prozessrecht eine allfällige Wider- klage mit der Klageantwort verbunden werden kann (Art. 129 lit. c ZPO), und zwar auch dann, wenn sie nicht bereits vor dem Vermittler angeb,racht worden ist. Letz- teres wird mittelbar durch Art. 110 ZPO bestätigt, wo es heisst, eine Widerklage könne auch anlässlich des Vermitt- lervorstandes angebracht werden. Darf das kantonale Prozessrecht den übergang von der Scheidungs- zur Trennungsklage mit Rücksicht auf Art. 146 ZGB nicht verhindern, so muss es doch vor dem Bundes- recht nur soweit zurückweichen, als notwendig ist, um dem 180 Prozessrecht. N° 30. klagenden Gatten jenen Schritt zu ermöglichen. Die For- men des kantonalen Prozessrechts sind also von demjeni- gen, der sein Scheidungsbegehren auf ein Trennungsbe- gehren einschränkt, soweit als tunlich zu wahren. Hätte sich die Klägerin schon bald nach dem Vermittlungsvor- stand entschlossen, auf Trennung statt auf Scheidung zu kla- gen, so wäre ihr deshalb zuzumuten gewesen, gemäss Art. 109 ZPO die Anordnung eines neuen Verlnittlungsvorstandes zu verlangen, bevor sie die Trennungsklage beim Gericht einreichte. Es bestehen jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass sie diesen Entschluss schon längere Zeit vor der am

29. November 1947 erfolgten Klageeinleitung beim Gericht gefasst hätte. Ende November stand ihr lnit Rücksicht auf die Fristen von Art. 106 ZPO nicht mehr genügend Zeit zur Verfügung, um vor Ablauf der 60tägigen Klagefrist (Art. 114 ZPO), die vom Vermittlungsvorstand (3. Oktober

1947) an lief (Art. 120 ZPO), das Verfahren vor dem Ver- lnittler nochmals durchzuführen. Daher war ihr von Bun- desrechts wegen zu gestatten, unlnittelbar bei Einreichung der gerichtlichen Klage von dem vor Vermittler gestellten Scheidungsbegehren zum blossen Trennungsbegehren über- zugehen.

4. - (Der angefochtene Entscheid lässt sich nicht lnit der Begründung aufrechterhalten, dass die urnerischen Gerichte unzuständig seien.)

30. Urteil der II. Zivilabteilung vom 2. Dezember 1948 i. S. Kolb gegen Vögeli. Das Fehlen der Streitwertangabe im kantonalen Verfahren schliesst die Berufung an das Bundesgericht nicht aus (Art. 51, Abs. 1 a OG ; anders war die Praxis zu Art. 63 Z. 1 des frühem OG). Die kantonalen Behörden haben den Kläger zur Angabe des Streitwertes anzlilialten, wenn sich dieser nicht eindeutig aus dem Begehren ergibt. L'omission d'indiquer la valeur litigieuse da.ns l'instance ca.ntonale ne rend pas le recours en rMorme au Tribunal federal irrece· vable (art. 51, al. lex litt. a; la jurisprudence s'etait fixoo en sens contraire sous l'empire de l'art. 63 eh. 1 de l'ancienne OJ). Prozessrecht. N° 30. 181 Les autorites cantonales doivent inviter le demandeur a. indi- quer la valeur Iitigieuse si celle·ci ne reswte pas clairement de ses conclusions. L'omissione d'indicare il valore litigioso nella procedura ca.ntonale non rende irricevibile il ricorso per riforma al Tribunale federale (art. 51 cp.·l lett. a OGF,; in senso contrario la prassi concer- nente l'art. 63 cifra 1 dell'abrog. OGF). Le autorita. cantonali devono invitare l'attore a indicare il valore litigioso se non risulta in modo chiaro daUe conclusioni. A. - Die Kläger nehmen 'den Beklagten als ausser- ehelichen Vater des am 5. Dezember 1946 geborenen Kindes in Anspruch. Sie suchten am 20. September 1947 das Armenrecht für den Vaterschaftsprozess nach. Zu- gleich verlangten sie die Anordnung des Sühneversuchs. Dieser fand am 6. Oktober 1947 statt und war fruchtlos, weshalb den Klägern die Klagebewilligung erteilt wurde. Am 7. /15. Oktober 1947 erhielten die Kläger das Armen- recht, lnit der Weisung, dass das Verfahren gemäss Art. 156 Ahs. 3 der bernischen ZPO ohne Schriftenwechsel durch- zuführen sei. B. - Der armenrechtliche Anwalt der Kläger schrieb am 8. Januar 1948 dem Richteramt Interlaken, er warte auf eine Verfügung, durch die der Rechtsstreit zur Haupt- verhandlung gebracht werde. Am 21. gl. M. stellte er ein förmliches Ladungsansuchen. Hierauf wurde auf den

23. Februar 1948 zur Hauptverhandlung vertagt. O. - Beide kantonalen Instanzen wiesen die Klage wegen Versäumung der Klagefrist des Art. 308 ZGB ab. Der Appellationshof führt in seinem Urteil vom 22. April 1948 aus, weder der Sühneversuch noch die Armenrechts- erteilung noch die darauf abzielenden Gesuche der Kläger hätten die Klagefrist zu wahren vermocht. Als Klage- anhebung habe vielmehr erst das Gesuch um Ansetzung der Hauptverhandlung zu gelten; dieses sei aber mehr alS ein Jahr nach der Geburt des Kindes gestellt worden, solnit zu spät. D. - Gegen dieses Urteil haben die Kläger Berufung an das Bundesgericht eingereicht. Sie halten an den Klage- begehren fest; hilfsweise beantragen sie die Rückweisung