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41_II_202

BGE 41 II 202

Bundesgericht (BGE) · 1915-05-20 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

202

Erbrecht. N0 25.

11. ERBRECHT

DROIT DES SUCCESSIONS

25. Urteil d.er II. Zivilabteilung vom 20. Mai 1915

i. S. Aa.rgauische Xantonalballk, Beklagte und Widerklägerin,

gegen 1. Johannes Schär, in Gondiswil,

2. Johann Blaser, in Gondiswil,

3. Rosina Blaser, in Gondiswil,

4. Anna Maria Nyfeler, in Turgi,

5. Marie Elise Weber, in Zofingen,

6. Jacob Schär, in Brittnau,

7. Andreas 'Schär, in GondiswH,

8. Jakob Flückiger, in Brittnau,

9. Zehn minderjährige Kinder des Gottfried

Flückiger in Rheinfelden,

10. Katharina Baumberger, in Koppigen,

11-37. (. Testamentserben » der Rosina Schär

gebe Nyfeler,

sämtlich Kläger und Widerbeklagte.

Art. 560 ZGB (<< Der Tote erbt den 'Lebendigen »); gilt auch

für die testamentarischen Erben. -

Art. 519 Abs. 2

und 520 Abs. 3 ZGB (Legitimation zur Anfechtung einer

testamentarischen Verfügung); Voraussetzung: erbrecht-

liches Interesse. -

Art. 602 llnd 653 ZGB (Erbengemein-

schaft); Unwirksamkeit einer nur an einzelne Erben

geleisteten Zahlung.

A. -

Am 22. März 1912 starb in Brittnau (Aargau) der

\Vitwer Joh. Jakob Schär unter Hinterlassung eines Ver-

mögens von 11,350 Fr., dessen grösster Teil (11,100 Fr.)

in einer Kaufbriefschuld an den Kläger N° 8 (Jakob

Flückiger, Landwirt in Brittnau) bestand. Seine gesetz-

lichen Erben sind die Kläger N° 1-8 und 10, sowie

Gottfried Flückiger in Rheinfelden (der Vater der Kläger

N° 9). In einem Testament vom 8. Apri11904 und einem

Kodizill vom 29. Oktober 1006, die am 29. und am

Erbrecht. N° 25.

203

27. April 1912 eröffnet wurden, hatte er verfügt, dass,

nach Ausrichtung eines Legats von 500 Fr., die eine

Hälfte seiner Erbschaft den Klägern N° 1-10 (in diesem

Prozess als « die gesetzlichen Erben » bezeichnet), die an-

dere Hälfte den von seiner Ehefrau in einem Testament

vom 4. September 1907 als (l ihre Erben» eingesetzten

Klägern N0 11-37 (in diesem Prozess als « die Testaments-

erben » bezeichnet) zufallen solle. Seine Ehefrau ist

Anfangs 1912, vor dem Erblasser verstorben; ihr

Testament wurde jedoch erst am 11. Mai 1912 eröffnet.

Sämtliche drei letztwilligen Verfügungen wurden von

allen als Erben in Betracht kommenden Personen als

rechtsgültig anerkannt.

Um die von ihm der Erbschaft geschuldete, offenbar

gekündete Kaufbriefschuld von 11,100 Fr. ablösen zu

können (wodurch die Teilung der Erbschaft ermöglicht

werden sollte), errichtete der Kläger N° 8 am 20. August

1912 auf derselben Liegenschaft, auf welcher jene Kauf-

briefschuld haftete, eine Grundpfsndverschreibung von

11,000 Fr. zu Gunsten der Beklagten, wobei über die Aus-

zahlung der Valuta durch die Beklagte folgendes be-

stimmt wurde:

(. Die Gläubigerin, Aargauische Bank in Aarau wird

» beauftragt, den· sub 6 aufgeführten Vorgangsposten

» gegen die Erben des Johann Jakob Schär im Betrage von

» 11,100 Fr. nebstZinsausstand aus dem neuen Darlehen,

» mit Zuschuss durch den Schuldner, zu tilgen und das

»dafür eingetragene Pfandrecht löschen zu lassen, wo-

» gegen das durch diese Urkunde begründete Pfandrecht

» nachrückt und zwar auf Interimregisler N° 33-38

» Ziffer 1-6 in den dritten und auf Interimregister N° 39

» Ziffer 7 in den II. Rang. »

Tatsächlich bezahlte die Beklagte die 11,000 Fr. wie

folgt :

a) 3600 Fr. am 24. August 1912 an den damaligen

Gemeindeschreiber Wüst in Brittnau auf Grund

aa) einer von diesem vorgewiesenen Vollmacht vom

204

Erbrecht. N0 25.

24. August 1912, welche einzig die von Wüst gefälschten,

wiewohl notariell beglaubigten Unterschriften des Klägers

N° 8, sowie des Gottfried Flückiger (Vaters der Kläger

N0 9) trug, und deren Text folgendermassen lautete:

« Die Unterzeichneten, als Erben am Nachlasse ihres

» in Brittnau verstorbenen Onkels, Joh. Jak. Schär, gew.

» Landwirt von Gondiswil, bevollmächtigen hiemit den

» Hrn. Gemeindeschreiber Jk. Wüst in Brittnau zur Ent-

» gegennahme und rechtsgültigen Quittierung ihrer Erb-

»guthaben an Jakob Flückiger, Landwirt in der Stampfi

» zu Brittnau. KaufIorderungstitel vom 17. Dez. 1898. »

bb) einer ebenfalls von Wüst vorgewiesenen Vollmacht

vom 17. August 1912, welche einzig die echte Unter-

schrift der Klägerin N° 10 trug, und deren Text folgen-

dermassen lautete :

.

« Die Unterzeichnete, als Erbin im Nachlasse ihres in

»Brittnau verstorbenen Bruders Joh. Jak. Schär, bevoll-

» mächtigt hiemit den Hrn. Gemeindeschreiber Jk. Wüst

»in Brittnau zur Entgegennahme und rechtsgültigen

»Quittierung des ihr und ihren Miterben laut Kauf-

» forderungstitel vom 17. Dezember 1898 zustehenden

)} Guthabens von 11,100 Fr. auf Jakob Flückiger, Land-

)} wirt in der Stampfi zu Brittnau. »

b) 7400 Fr. am 27. Juni 1913 ebenfalls an Wüst, auf

Grund einer vom August 1912 datierten Vollmacht mit

den echten Unterschriften der Kläger N° 1, 2, 3, 5, 6, 7

und 8, sowie mit der von Wüst gefälschten, wiederum

notariell beglaubigten Unterschrift des Friedrich Nyfeler,

Ehemanns der Klägerin N0 4.

Ausserdem hatte Wüst der Beklagten, um sie in den

Glauben zu versetzen, dass keine weitern Erben als die

Kläger N° 1-10 vorhanden seien, ein vom Gemeinderat

Brittnau am 4. April 1912 unter Mitwirkung Wüsts er-

richtetes « Inventar» vorgewiesen, welches unter dem

Titel « Vorbericht» die Bemerkung enthielt: {! Gesetz-

liche Erben sind: (folgte deren Aufzählung). »

Erbreebt. N0 25.

205

Die Bekl~e hatte sich nicht weiter danach erkundigt,

ob auch Testamentserben vorhanden seien.

Wüst hat das Geld nicht abgeliefert, sondern -

bis

auf 600 Fr., die ihm bei seiner Verhaftung abgenommen

und der Beklagten zur Verwahrung übergeben wurden -

in seinem eigenen Interesse verwendet.

B. -

Mit der vorliegenden Klage beantragten die

Kläger:

« Die Beklagte sei zu verurteilen, die Kaufrestanz~

» forderung von 11,100 Fr. nebst Zinsausstand gemäss

i} KaufIorderungstitel gegenüber Jk. Flückiger (Beleg 44

» der Kriminalprozedur Wüst) an die klägerischen Erb-

»schaften des Joh. Jak. und der Rosina Schär auszu-

» bezahlen.

Eventuell :

(l Die Beklagte sei zu verurteilen, einen Bruchteil dieser

» Kaufrestanzforderung von 11,100 Fr. nebst Zinsaus-

» stand gemäss obgenanntem

Forderungstitel

nach

» richterlichem Ermessen an die klägerischen Erbschaften

» des Joh. Jak. und der Rosina Schär auszubezahlen, »

wogegen die Beklagte zunächst, als Antwortschluss,

folgende Begehren stellte:

« 1. Die gegen die Beklagte erhobene Klage sei, so weit

» sie von den Erben der Ehefrau Rosina Schär ausgeht,

» von vorneherein abzuweisen und nur auf die' der gesetz-

l) lichen Erben des Jak. Schär, bezw. auch des Schuldners

» Jakob Flückiger einzutreten.

« 2. Auch die Klage der gesetzlichen Erben des Ehe-

» mannes Sehär, bezw. des Jakob Flückiger sei abzu-

)} weisen soweit etwas anderes damit verbmgt wird, als

» dass die Beklagte die Zahlung für die zwei TitelbetrefI-

» nisse der Anna Maria Nyfeler geb. Blaser und des Gott-

» fried Flückiger nach gesetzlichem Erbrecht be~essen

» mit 1528 Fr. noch einmal leisten soll, um unter weIterem

)} Beischuss von 100 Fr. durch den Schuldner Flückiger

206

Erbrecht. N° 25.

)} dann die Löschung des ganzen Titels fördern zu

I) können,))

und ausserdem folgende Widerklage erhob :

« I. Die Widerbeklagten unter I und 11 haben ein-

",zu.willigen. dass die Hypothek des Jak. Schär seI. von

;) 11,100 Fr. noch haftend auf dem Heimwesen des Jak.

;) Flückiger in Brittnau, zu Gunsten der Aargauischen

»Kantonalbank im Grundbuch gelöscht werde, wenn

» die Bank noch 1528 Fr. (mit Zuschuss von 100 Fr.

» seitens des Schuldners und Zinsbetreffnis) der Erbschaft

»des Jak. Schär seI. entsprechend den Intestaterbteilen

I) der Anna Maria Nyfeler und des Gottfried Flückiger

»nach richterlicher Weisung bezahlt haben wird.

(C 11. Für den Fall, dass die Gerichte erkennen sollten,

» die Bank habe auch eine ganze Hälfte des Kapitals

)) von 11,100 Fr. für die sogenannten Testamentserben

;) Schär unter 11 noch einmal zu bezahlen, seien die

)) nachfolgenden Erben unter I zu den nachstehenden

» Rückzahlungen zu verhalten:

'

« 1. Jakob Flückiger zu 394 Fr. 50 Cts.

« 2. Johannes Schär zu 689 Fr.

«3. Johann Blaser und Rosina:i?laser zusammen 525 Fr.

«4. Elise Weber-Schär zu 394 Fr. 50 Cts.

« 5. Jakob Schär zu 394 Fr. 50 Cts.

« 6. Andreas Schär zu 689 Fr.

;) nebst Zins seit dem 27. Juni 1913 zu 4 Y2 %.;)

c. -

Durch Urteil vom 12. Februar 1915 hat das

Obergericht des Kantons Aargau folgendes Urteil des

Bezirksgerichts Aarau vom 21. November 1914 bestätigt:

« 1. Die Beklagte ist gegenüber dem Kläger Jakob

» Flückiger verur1 eilt, den Erben des J ohann Jakob und

» der Rosina Schär 11,000 Fr. zur Tilgung des sub 6 der

;) Grundpfandverschreibung aufgeführten Vorgangsposten

» von 11,100 Fr, zu bezahlen, wogegen die Wider-

»beklagten einzuwilligen haben, dass die Hypothek des

» Jakob Schär seI. von 11,100 Fr. auf dem Heimwesen

,) des Jakob Flückiger in Brittnau bis zur Höhe der

Erbrecht, N0 25.

207

» ~ahlung ZU Gunsten der Aargauischen Kantonalbank

)} Im Grundbuch gelöscht wird.

«2. Im übrigen ist die Widerklage abgewiesen

(~ 3" Die Klage der Erben des Johann Jakob ~d der

» Rosma Schär ist abgewiesen.;)

D, -

Gegen das obergerichtliche Urteil hat die Be-

klagte rechtzei~ig und in richtiger Form die Berufung an

das Bun~esgencht ergriffen, mit dem Antrag:

«~s Set der Beklagten ihT Antwortbegehren und ihr

» WIderklagebegehren 1 (in d,eJ.' V<orgeseltenen Eventuali-

» tät auch 11) zuzusprechen.;}

E. -

Die Beklagten und Widerkläger haben Bestäti-

gung des angefochtenen Urteils beantragt.

Das Bundesgericht zieht

in Erwägung:

,I. -:- Da weder. der Kläger Jakob Flückiger noch dessen

Mitk~age~ und MIterben gegen das vorliegende kantonale

Urteil dIe Berufung ergriffen haben, bedarf es keiner

Ueberprüfung des Dispositivs N0 3, wonach « die Klage

d:r Er~en des Joh. Jakob und der Rosina Schär abge-

~Iesen 1st l), sondern es fragt sich bloss noch, einmal ob

dIe von Jakob Flückiger in seiner Eigenschaft als Grund-

pfandsc~uldn~r (im Gegensatz zu seiner· Eigen:sehaftais

Erbe) elllgel~ltete Klage mit Rechtgntgehcissen, und

so~.ann, ob dIe von der Beklagten gegenüber sä~ichen

K~agern erhobene W i der k lag e mit Recht a b g e-

WIe sen wurde.

~. -

Wie auch das· Rechtsverhältnis zwischen dem

Klager Jakob Flückiger und der Beklagten konstruiert

~er~en mag, -

die Auffassungen der Parteien gehen

hleruber ausemander; die Vorinstanz nimmt zu Unrecht

a~, es handle sich um eine « interne Schuldübernahme;),

mit wel~her «(Jakob Flückiger von allen Verpflichtungen

gegen dIe Erben befreit war l),

-

auf alle Fälle war die

~eklagte verpflichtet, dem genannten Kläger in irgend

elller Form den Gegenwert der von ihm zu ihren Gunsten

AS 41 H- 1915

14

208

Erbrecht. No 25.

errichteten Grundpfandverschreibung im Betrage von

11,000 Fr. zukommen zu lassen -

es sei denn, dass die

Parteien übereingekommen wären, statt dessen die Grund-

pfandverschreibung rückgängig zu machen, wovon in-

dessen weder vor noch in dem gegenwärtigen Prozesse

je die Rede war. Jenen Betrag von 11,000 Fr. konnte

nun die Beklagte dem Kläger entweder direkt auszahlen,

oder aber dadurch zukommen lassen, dass sie ihn gemäss

erhaltener Weisung an einen G I ä u b i ger des Klägers

entrichtete. Eine solche Weisung hat sie sich am Schlusse

der Grundpfandverschreibungs-Urkunde vom Kläger er-

teilen lassen, da einerseits dieser die Grundpfandver-'

schreibung gerade zu dem Zwecke errichtete, um aus

deren Valuta (unter Zuschuss von 100 Fr.) eine frühere

Schuld im Betrage von 11,100 Fr. zu tilgen, anderseits

die Beklagte an der Tilgung dieser frühem Schuld durch

den Kläger insofern ein eigenes Interesse hatte, als erst

mit deren Tilgung die neu errichtete Grundpfandver-

schreibung denjenigen Rang erhielt, den ihr der Kläger

zu verschaffen verpflichtet war.

3. - Aus dem Gesagten ergibt sich ohne weiteres, dass

die Beklagte sich von ihrer Verpflichtung, dem Kläger

den Gegenwert der Grundpfandverschreibung (11,000 Fr.)

zukommen zu lassen, nur entweder durch direkte Zahlung

an ihn -

welcher Zahlungsmodus aber ihren eigenen

Interessen widersprochen l).ätte, -

oder aber durch

genaue Befolgung der im Grundpfandtitel erteilten Wei-

sung befreien konnte. Die Weisung lautete nun dahin,

dass die Beklagte die 11,000 Fr. den « Erb end e s

J 0 h a n n Jak 0 b S c h ä r» auszuzahlen habe. Es

fragt sich daher vor allem, wer « die Erben des J ohann

Jakob Schär» waren, bezw. wen die Kontrahenten unter

dieser Bezeichnung verstanden oder verstehen mussten.

Mit Unrecht vertritt die Beklagte den Standpunkt, dass

unter « den Erben» nur die g e set z I ich e n, d. h. die

I n t e s tat erben verstanden gewesen seien, oder dass

sie doch -

auf Grund des gemeinderätlichen Inventars,

Erbrecht. N° 25.

209

das nur die gesetzlichen Erben anführte, -

diese als zur

E~nziehung des betreffenden Erbschaftsguthabens legiti-

mIert erachten durfte, weil nach Art. 560 Abs.1 und 2 ZGB

der Grundsatz « Der Tote erbt den Lebendigen)} nur für

die gesetzlichen Erben gelte. Nicht nur durfte nämlich

die Beklagte hinsichtlich der Frage, wer Erbe sei, nicht

ohne weiteres auf das gemeinderätliche Inventar ab-

stellen, weil ja schon begrifflich ein Erbschafts i n v e n t ar

nur über die Aktiven und die Passiven der Erbschafts-

masse, nicht auch über die Erbberechtigung Auskunft

zu geben hat, und weil übrigens die Inventarisierung zu

Steuerzwecken, wie gerade der vorliegende Fall zeigt,

schon vor der Testamentseröffnung stattfinden kann, _

sondern es ist namentlich auch nicht richtig, dass nach

Art. 560 ZGB der Grundsatz « Der Tote erbt den Leben-

digen» nur für die gesetzlichen Erben Geltung habe.

Wäre das Verhältnis zwischen den beiden ersten Absätzen

und dem dritten Alinea dieses Artikels wirklich das von

der Beklagten angenommene, d. h. bezögen sich die beiden

ersten Absätze im Gegensatz zum dritten nur auf die

gesetzlichen Erben, so wäre dieser Gegensatz gewiss da-

durch zum Ausdruck gebracht worden, dass in Absatz 1

gesagt worden wäre : « Die g e set z I ich e n Erben er-

werben .... », gerade wie in Absatz 3 von dem « Erwerb

der ein g e set z t e n Erben» die Rede ist. Da aber

tatsächlich nur Absatz 3 eine SpezifIzierung der in Be-

tracht kommenden Erben enthält, während Absatz 1

einfach von « den I) Erben spricht und Absatz 2 diese

allgemeine Bezeichnung wiederholt, so führt sowohl die

wörtliche als die logische Interpretation zu dem Schlusse,

dass Absatz 1 und 2 sich nicht nur auf die gesetzlichen,

sondern auch auf die eingesetzten Erben beziehen, und

dass Absatz 3 bloss den in Absatz 1 und 2 aufgestellten

Grundsatz hinsichtlich seiner Anwendung auf die eine

jener beiden Kategorien von Erben erläutert, bezw. ent-

wickelt. Diese Annahme wird denn anch durch die Ent-

stehungsgeschichte des Art. 560, insbesondere durch

210

Erbrecht. N° 25.

folgende Erklärung des ständerätlichen Kommission.s-

berichterstatters (Sten. Bul!. 1906 .S. 446. und 451) m

unzweideutiger Weise bestätigt: « DIe BestImmung, dass

der Erbe von Gesetzeswegen mit dem Tode des Erb~~sse~s

die Erbschaft als Ganzes erwerbe, gilt sowohl fur dIe

instituierten, als für die gesetzlichen ~rben. »

.

4 -

Durfte demnach die Beklagte mcht ohne weIteres

dav'on ausgehen, dass unter « den. Erben des Joh. Jakob

S h"

nur dessen ge set z 11 c he Erben zu ver-

c ar)}

h . ht I 't' . rt

stehen seien, so ist sie anderseits auc mc

egl lIDle,

die Erbenqualität der im vorliegenden Fall. von den

gesetzlichen Erben als ebenfalls erbberechtIgt aner-

kannten testamentarischen Erben anzufechten. Zur An-

fechtung einer testamentarischen Verfü~ung ?enügt na~h

Art. 519 Abs. 2 und 520 Abs. 3 ZGB mcht Irgend em

Interesse, sondern es bedarf eines erb re c ~ t I ich e n I~­

teresses, d. h. der Anfechtende muss für sICh selber d~e

Eigenschaft eines Erben oder Vermächtnisnehmers m

Anspruch nehmen können, -

und zwar, entgeg~n der

Auffassung der Beklagten, auch dann, wenn er dIe Un-

gültigkeit gemäss Art. 521 Abs. 3 ({ einredeweise » geltend

macht (vergl. das Beispiel bei EscHER, An~: 4 z~ Art. 521).

Wer dagegen lediglich als Erbschafts g lau bl ger oder

Erbschaftsschuldner oder gar, wie die Beklagte, nur

als Gegenkontrahent eines Erbschaftsschuldners auft~eten

kann, hat sich hinsichtlich ~er Frage, wer Erbe se~, an

dasjenige zu halten, was, infolge gütlicher oder g~ncht­

licher Auseinandersetzung zwischen den erbrechthchen

Interessenten, für die se Rechtens ist. Im vorliege~d~n

Falle genügt daher die Feststellung, dass die dreI m

Betracht kommenden letztwilligen. Verfügungen weder

von den gesetzlichen noch von allfälligen andern testa-

mentarischen Erben oder Erbprätendenten, bezw. Ver-

mächtnisnehmern oder Vermächtnisprätendenten, ange-

fochten worden sind, sodass auch die Beklagte sie als

rechtsgültig anzuerkennen hat.

5. -

Aus dem Gesagten folgt zunächst, dass sich die

:l'echt No 25.

211

Beklagte von ihrer, dem Kläger Jakob Flückiger gegen-

über eingegangenen Verpflichtung zur Zahlung der

11,000 Fr. an ({ die Erben des Joh. Jakob Schän jeden-

falls ins 0 w e i t nicht befreit hat, als die Erbteile der

« Testamentserben » (Kläger N° 11-37) in Betracht kom-

men; denn sie behauptet selber nicht, die sen Erben

direkt oder indirekt irgend eine Zahlung geleistet zu

haben. Weiterhin hat sie sich aber von jener Verpflich-

tung auch hinsichtlich der Erbteile der Anna Maria

Nyfeler geb. Blaser, sowie der Kinder des Gottfried

Flückiger nicht befreit, da von Seite dieser « gesetzlichen

Erben », bezw. ihrer Vertreter Friedrich Nyfeler und

Gottfried Flückiger, nur gefälschte Vollmachten vorlagen.

Die Beklagte anerkennt denn auch ohne weiteres ihre

Verpflichtung zur nochmaligen Zahlung der auf Grund

jener gefälschten Vollmachten ausgezahlten Teilbetreff-

nisse. Ob diese Teilbetreffnisse mit 611 Fr .. und mit

916 Fr. 65 Cts. richtig berechnet seien, ferner ob vom

Betreffnis des Klägers Jakob Flückiger selbst, von wel-

chem eine gefälschte, aber au c h eine e c h t e Vollmacht

vorlag, ebenfalls ein Teil, eventuell wie viel, nochmals

zu zahlen wäre, kann hier dahingestellt bleiben. Aus

Art. 602 und 653 ZGB ergibt sich nämlich, dass die von

einzelnen Erben ausgestellten Vollmachten zur Ein-

kassierung eines Erbschaftsguthabens, solange die Erb-

schaft nicht verteilt ist, für die übrigen Erben, bezw.

die Erbengemeinschaft, die nach Art. 602 unter

ihnen besteht, üb erh au pt nich t verbindlich sind.

Das ZGB hat in bewusster und gewollter Abweichung

vom Gemeinen Recht -

zum Zwecke des Schutzes der

Gesamtheit der Erben gegen schädigende oder 'chikanöse

Sonderverfügungen einzelner Erben -

den deutschrecht-

lichen Grundsatz der Ge sam t ha n d eingeführt, wonach

die Erben, so lange die Erbschaft nicht verteilt ist, über

deren Bestandteile nur gemeinsam, bezw. durch einen

gemeinsamen Vertreter verfügen können; zu den Ver-

fügungen über Erbschaftsgut gehört aber· u. a. gerade

212

Erbrecht. N0 25.

die Einkassierung eines Erbschaftsguthabens. Bei dieser

Art von Verfügung ist denn auch die Gefahr einer Schä-

digung der Erbengemeinschaft durch einzelne Erben be-

sonders gross. Selbst wenn daher im vorliegenden Falle

die vom damaligen Gemeindeschreiber Wüst der Beklag-

ten vorgewiesenen Vollmachten alle echt gewesen wären,

könnte die Beklagte dem Kläger Jakob Flückiger doch

weder die ganze Zahlung von 11,000 Fr. noch auch nur

einen Teil davon anrechnen; denn auch dann würde der

genannte Kläger keine Gewähr dafür besitzen, dass die

Erbengemeinschaft jene an den Vertreter bloss ein-

zelner Erben geleistete Zahlung als an sie geleistet

anerkennen werde, m. a. W.: auch dann müsste er ge-

wärtigen, von der Erbengemeinschaft trotz jener Zahlung

für das Ganze in Anspruch genommen zu werden.

6. -

Wäre demnach die Klage des Jakob Flückiger

auch dal!n gutzuheissen gewesen, wenn Wüst bei der

Erhebung der 11,000 Fr. im Besitze von echten Voll-

machten sämtlicher Intestaterben gewesen wäre, und

würde die Beklagte von ihrer Verpflichtung zur Ent-

richtung jenes Betrages an die Erbengemeinschaft auch

dann nicht befreit sein, wenn jener das Geld den gesetz-

lichen Erben abgeliefert hätte, -diese es aber entgegen

Art. fj02 und 653 ZGB für sich behalten hätten, so er-

weist es sich als unerheblich,ob die Beklagte wegen der

Art und Weise, wie Wüst iq der ganzen Angelegenheit

vorging, begründeten Anlass gehabt hätte, Verdacht zu

schöpfen. Dem Kläger Jakob Flückiger gegenüber ist sie

nicht des hai b zur nochmaligen Zahlung verpflichtet,

weil sie die Unterschriften auf den ihr von Wüst vorge-

wiesenen Vollmach1 en nicht auf ihre Echtheit prüfte,

oder weil, sie sich nicht darüber vergewisserte, dass der

Genannte das Geld auch wirklich an die einzelnen Voll-

machtgeber abliefern werde, sondern deshalb, weil sie

ihre Verpflichtung, nur an einen Vertreter sä m t I ich e r

Erben Zahlung zu leisten, nicht erfüllt hat, und weil das

,Erbrecht. N° 25.

213

von ihr dem Vertreter einzelner Erben bezahlte Geld

auch nicht etwa auf einem Umwege dennoch in den

Besitz der Erben gern ein sc h a f t gelangt ist. Auf eine

Prüfung der Frage, ob die Beklagte in dem von ihr dem

Gemeindeschreiber \Vüst geschenkten Vertrauen zu weit

gegangen sei, ist daher nicht einzutreten, und aus dem-

selben Grunde ist auch nicht zu untersuchen, ob die

Kläger und Widerbeklagten ihrerseits Anlass gehabt

hätten, die Bekl3f;te vor Wüst zu warnen. Ausschlag-

gebend ist, dass die Beklagte ihrer Verpflichtung, die

11,000 Fr. an «die Erben des Joh. Jakob Schär}) zu zahlen,

tatsächlich nicht nachgekommen ist, ferner dass es

ihr e Sache war, die Erben zu ermitteln -

es sei denn,

dass sie sich eine amtliche Erbenbescheinigung, wie sie

auch abgesehen von Art. 559 erhältlich sein muss «< Er-

läuterungen)} 2. Aufl. I S. 435), oder aber ein vom Kläger

Jakob Flückiger selbst aufgestelltes oder als richtig an-

erkanntes Erbenverzeichnis übergeben liess, was indessen

nicht der Fall ist, -

endlich, dass weder der Kläger

und Widerbeklagte Jakob Flückiger, noch irgend einer

der übrigen Kläger und Widerbeklagten sie über die

Frage, wer die Erben seien, getäuscht hat. Eine solche

Täuschung kann insbesondere darin nicht gefunden wer-

den, dass die Kläger und Widerbeklagten N° 1, 2, 3, 5,

6, 7, 8 und 10 je eine der von Wüst verwendeten Voll-

machten unterzeichneten, ohne sich darüber zu verge-

wissern, dass Wüst die Einholung der Unterschriften

sämtlicher Intestat- und Testamentserben beabsichtige.

Ist auch, entgegen der Auffassung der Klagpartei, nicht

anzunehmen, dass die einzelnen Erben die betreffenden

Vollmachten unter der « stillschweigenden Bedingung})

der Erteilung entsprechender Vollmachten seitens aller

übrigen Erben unterzeichneten, so haben sie sich darin

doch nicht als « die Erben », d. h. als die ein z i gen

Erben des Joh. Jakob Flückiger « geriert I), wie die Be-

klagte behauptet, sondern sie haben sich nur als « Erben)

214

Erbrecht. N° 25.

(verbis : « Die unterzeichneten Erben l), « Die Unterzeich-

neten, als Erben .... l), « Die Unterzeichnete, als Erbin .... »)

bezeichnet und es im Uebrigen der Beklagten überlassen,

zu prüfen, ob sie auf Grund der ausgestellten, bezw. noch

auszustellenden Vollmachten zur Zahlung an Wüst be-

rechtigt sei, bezw. berechtigt sein werde. Die Beklagte

aber kann sich, wenn sie diese Frage unrichtig beant-

wortet hat, auf ihren Rechtsirrtum ebensowenig berufen,

wie jeder andere Schuldner oder Drittschuldner, der am

unrichtigen Orte gezahlt hat.

7. -

Aus dem Gesagten ergibt sich einerseits die Gut-

heissung der Klage des Jakob Flückiger, anderseits die

Abweisung der Widerklage, soweit diese nicht von der

Vorinstanz - im Sinne einer der Beklagten für die rechts-

gültige Zahlung der 11,000 Fr. geschuldeten, übrigens

selbstverständlichen Gegenleistung (Einwilligung in die

Löschung oder Reduktion der Kaufbriefschuld von

11,000 Fr.) -

teilweise gutgeheissen worden ist.

Von einem Handeln wider Treu und Glauben, im Sinne

des von der Beklagten in ihrer Berufungserklärung für

sich in Anspruch genommenen Art. 2 Abs. 1 ZGB, sowie

ihrer Ausführungen in der Klagbeantwortungsschrift,

kann im vorliegenden Falle niCht gesprochen werden;

ebensowenig von einem Rechtsrnissbrauch im Sinne des

Art. 2 Abs. 2. Der Kläger Jakob Flückiger ist durch den

Fortbestand seiner Haftung gegenüber der Erbengemein-

schaft, neben seiner Haftung gegenüber der Beklagten

auf Grund der neuen Grundpfandverschreibung, tatsäch-

lich um 11,000 Fr. geschädigt; die Erbengemeinschaft

aber würde ihrerseits denselben Schaden erleiden, wenn

sie, ohne in den Besitz jener Summe gelangt zu sein, d(n

Beklagten aus seiner Schuldpflicht entlassen würde. Die

einzige mit den Grundsätzen über Treu ur;d Glauben ver-

einbare Lösung besteht somit darin, dass die Beklagte

den von ihr zu Unrecht an ·wüst bezahlten Betrag zu

Handen der Berechtigten nochmals bezahle.

Sachenrecht. N° 26.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

215

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober-

gerichts des Kantons Aargau vom 12. Februar 1915 be-

stätigt.

III. SACHENRECHT

DROITS REELS

26. Arrit da la. IIe section civile du 5 mai 1916 dans la cause

Wenker, defendeur, contre Rothacher, demandeur.

Art. 674, 685 et 686 CCS. Construction elevee en dehors

des distances legales; demande du proprietaire tendant

a la constitution d'une servitude obligeant le proprietaire

du fonds voisin a toIerer Ie mailltien de la construction.

Droit federaI applicable maIgre. que la construction soit

anterieure a l'elltree en vigueur du CCS. Application par

analogie des regles sur l'empietement sur fonds d'autrui.

Nature reelle des droits derivallt de l'empietement. COll-

ditiOllS de l'exercice de ces droits : notion de Ia bonne foi

du constructeur.

Le mur de la maison du defendeur Wenker est construit

a la limite du fonds du demalldeur Rothacher. Dans cette

fac;ade trois fenetres ont ete pratiquees eIl 1902-1903, alors

que l'immeuble appartenait a Cesar Minini; ce travail a

He fait avec l'assentiment de Michel Minini, frere de Cesar,

qui alors etait proprietaire du fonds appartenallt aujour-

d'hui a Rothacher. Aucune servitude ll'a eU constituee,

quoique l'ouverture des fenetres füt contraire a l'art. 528

du CC neuchätelois qui disposait que ({ uuI ne peut avoir

des vues droites ... sur le fonds de son voisin s'i! n'y a

trois pieds (90 cm.) de distance entre Je mur Oll on les

pratique e1 le dit fonds). La loi ueuchäteloise d'introduc-