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39_II_531

BGE 39 II 531

Bundesgericht (BGE) · 1913-04-15 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

94. Arteil der I. Zivilabteilung vom 5. Juli 1913 in Sachen Bach, Bekl. u. Ber.=Kl., gegen Spar- und Leihkasse Steckborn in Lig., Kl. u. Ber.=Bekl. Art. 617 OR. Bestreitung der Einzahlungspflicht durch den Aktien¬ zeichner, weil die betreffende Aktienemission (Kapitalerhöhung) nich! zu Stande gekommen sei, ein anderer Aktienzeichner als Verwalter der A.-G. nicht habe zeichnen können und dieser zudem zahlungs¬ unfähig sei. — Die Zeichnungserklärung ist, auch im Falle der Ka¬ pitalerhöhung und hinsichtlich der noch nicht einbezahlten Aktien¬ quoten, wegen Betruges nicht anfechtbar. — Einrede des nicht erfüllten Vertrages durch den Einzahlungspflichtigen, weil ihm wegen Liquidation der Gesellschaft nicht mehr die volle Stimm- und Dividendenberechtigung zustehe. A. — Durch Urteil vom 15. April 1913 hat das Obergericht des Kantons Thurgau in vorliegender Streitsache erkannt:

„1. Die Rechtsfrage wird bejahend entschieden.“ 2. und 3. (Kosten¬ punkt und Mitteilung). B. — Gegen dieses Urteil hat der Beklagte gültig die Berufung an das Bundesgericht ergriffen mit den Anträgen: 1. Das an¬ gefochtene Urteil sei aufzuheben und die Klageforderung abzuweisen.

2. Eventuell sei unter Aufhebung des kantonalen Urteils die Streitsache an die kantonalen Instanzen zurückzuweisen behufs Aktenvervollständigung durch Beiziehung der Strafuntersuchungs¬ akten gegen a. Leihkasseverwalter A. Füllemann vom Verhörrichter¬ amt des Kantons Thurgau im Sinne der vom Beklagten gestellten Beweisanträge, speziell wegen Nichtzustandekommens der Aktien¬ Emission vom Jahr 1911. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. — Am 23. März 1911 hat die Generalversammlung der Leih= und Sparkasse Steckborn die Erhöhung ihres Aktienkapitals von 1,000,000 Fr. auf 2,000,000 Fr. beschlossen. Am 8. April erließ die Gesellschaft einen Emissionsprospekt, laut dem 2000 neue Aktien von 500 Fr. zum Kurse von 550 Fr. zur Zeichnung angeboten wur¬ den und dem ein Abdruck einer gefälschten Schlußbilanz beigegeben war, die über den wirklichen Vermögensstand der bereits finanziell schlecht stehenden Gesellschaft unwahre Angaben enthielt. Innert der Zeich¬ nungsfrist vom 15. April bis 1. Juni 1911 wurden 2036 Aktien gezeichnet, also etwas mehr als das aufgelegte Kapital. Unter den Zeichnern befindet sich der Beklagte mit 22 und der Verwalter der Bank, Füllemann, mit 859 Aktien. Am 24. Oktober 1911 wurde notariell verurkundet, daß die Emission der 2000 neuen Aktien von 550 Fr. zu Stande gekommen und die Hälfte des Kapitals einbezahlt worden sei. Am 9. November erschien die Veröffentlichung der Kapitalserhöhung auf 2,000,000 Fr. im schweiz. Handels¬ amtsblatt. Im Frühjahr 1912 brach dann über die Bank die Krisis herein und es wurde am 24. April die Liquidation des Instituts beschlossen und deren Durchführung einer von der Ak¬ tionärversammlung gewählten Liquidationskommission übertragen. Da der Beklagte die Einzahlung der noch ausstehenden, am 30. Juni 2verfallenen Hälfte des Gesamtbetrages der gezeichneten Aktien 00 Fr., verweigerte, hat ihn die Gesellschaft in Lig. auf Be¬ zihlung dieser Summe nebst 5 Verzugszinsen belangt und sie ist von beiden kantonalen Instanzen mit ihrem Begehren geschützt worden.

2. — Der Beklagte bestreitet seine Zahlungspflicht in erster Linie damit, daß die Aktienemission, bei der er sich als Zeichner beteiligt hatte, nicht zu Stande gekommen sei: Der Verwalter Füllemann der emittierenden Bank habe nämlich, indem er 859 Aktien zeichnete, nur als „Strohmann“ der Bank gehandelt. Dem¬ gegenüber stellt die Vorinstanz gestützt auf eine bundesrechtlich un¬ anfechtbare Würdigung des Beweisergebnisses fest, daß die persön¬ lichen Interessen Füllemanus mit denen seines Bankinstitutes eng verknüpft gewesen seien, so daß er offenbar nicht als bloßer Strohmann“ gehandelt haben könne. Wäre dem übrigens auch anders, hätte also Füllemann die Aktien nicht für seine, sondern für Rechnung der Bank gezeichnet, so wäre er dennoch rechtlich Zeichner und als solcher den Aktionären und den Gesellschafts¬ gläubigern verpflichtet (vergl. BE 15 S. 627, Staub, Kom¬ mentar zum deutschen Handelsgesetzbuch 8. Aufl. § 189 N. 25). Im weitern stand auch die Eigenschaft Füllemanns als Verwalter der Bank einer rechtsgültigen Zeichnung nicht entgegen, da den Gesellschaftsorganen der Erwerb von Aktien der Gesellschaft gesetz¬ lich nicht verboten ist. Auch die Behauptung, Füllemann sei bei der Zeichnung bereits zahlungsunfähig gewesen, ist rechtlich un¬ erheblich; an der Wirksamkeit seiner Zeichnung in Hinsicht auf das Zustandekommen der Emission ändert das nichts. Diese wäre ferner auch zustande gekommen, wenn er, wie weiter behauptet wird, seine Pflicht zur Einzahlung der gezeichneten Beträge unerfüllt gelassen hätte. Nach alldem kann sich also der Beklagte nicht auf den Art. 617 Abs. 1 OR berufen.

3. — In zweiter Linie erhebt er die Einrede, er sei durch be¬ trügerische Vorspiegelungen zur Zeichnung verleitet worden und seine Zeichnungserklärung sei daher für ihn nach Art. 24 aOR unverbindlich. In dieser Beziehung ist der Bundesgerichtsentscheid in Sachen Darmstädter gegen Chemische Fabrik Schlieren A.=G. in Lig. (BE 32 II S. 102/3 Erw. 6) für den vorliegenden Fall präjudiziell. Das Bundesgericht hat hier im Anschluß an die deutsche Doktrin und Rechtssprechung als auch für das schweizerische Recht geltend folgendes ausgeführt: Die Zeichnungserklärung bedeute eine

Kundgebung nach außen, den Gläubigern und den Aktionären gegen¬ über (hinsichtlich der letztern geht die französische Praxis freilich weniger weit: SIREY, Recueil des lois et des arrêts I p. 268). Daher könne bei der Auseinandersetzung mit den Gläubigern und bei der Verteilung des Liquidationsergebnisses unter die Aktionäre nicht ein einzelner Aktionär seine Einzahlung mit der Behauptung zurückfordern, er sei durch Betrug zum Beitritt zur Gesellschaft veranlaßt worden. Denn nicht nur den Gläubigern, sondern auch den Mitaktionären gegenüber sei das Aktienkapital intakt zu er¬ halten. — Geht man von dieser Auffassung aus, so greifen die vom Beklagten angerufenen allgemeinen Bestimmungen über die Vertragsanfechtung wegen Betruges nicht Platz. Gegen die Richtig¬ keit jener Darlegung hat aber der Vertreter des Beklagten irgend etwas Erhebliches nicht anzuführen vermocht: Wenn er geltend macht, die Folge davon müßte sein, daß auch eine von einem Handlungsunfähigen abgegebene Zeichnungserklärung verbindlich sei, so übersieht er den Unterschied zwischen der absoluten, um der öffentlichen Ordnung willen aufgestellten Unwirksamkeit rechtlicher Erklärungen von Handlungsunfähigen und der bloß relativen, von einer Anfechtung abhängigen Ungültigkeit der wegen Betruges mangelhaften Willenserklärung. Da nach dem Gesagten der Be¬ klagte aus seiner Zeichnung nicht nur gegenüber den Gesellschafts¬ gläubigern, sondern auch gegenüber seinen Mitaktionären haftet, ist die Aktivlegitimation der Klägerin und die Passivlegitimation des Beklagten sowohl dann gegeben, wenn, wie der Beklagte mit der Vorinstanz annimmt, die Liquidationskommission als Organ der Gesellschaft in Liquidation die ausständigen Aktienbeträge ein¬ fordert, als auch dann, wenn sie es als Vertreterin der Gläubiger¬ schaft tut, wie die Klägerin geltend macht. Endlich bezieht sich die Haftung auch auf die noch nicht einbezahlten Aktienquoten, da die Ansprüche der Gesellschaft auf Einzahlung ebenfalls Bestandteil des im Handelsregister veröffentlichten Grundkapitals sind. Jeglicher Begründung entbehrt die Annahme des Beklagten, auf die Er¬ klärung über den Umfang des Aktienkapitals, wie sie mit der Ver¬ öffentlichung nach außen abgegeben wird, könnten sich die beteiligten Dritten nur hinsichtlich des schon einbezahlten Betrages verlassen. Endlich ist bei der Gleichheit der in Betracht kommenden Verhält¬ nisse selbstverständlich, daß die Erhöhung des Grundkapitals, um die es sich hier handelt, rechtlich gleich zu behandeln ist, wie die Beschaffung des Kapitals bei der Gesellschaftserrichtung, die bei jenem Bundesgerichtsentscheid in Frage stand. Dieser hat das auch beinebens (auf S. 102) schon ausgesprochen.

4. — Der Beklagte will endlich unter Berufung auf Art. 95 aOR die Zahlung deshalb ablehnen, weil ihm die Klägerin ihrer¬ seits nicht Erfüllung anbiete, ihm namentlich nicht die volle Stimm¬ und Dividendenberechtigung gebe und geben könne. Nun hat aber der Liquidationsbeschluß zur Folge, daß die bisherigen Mitglied¬ schaftsrechte des Beklagten, wie aller andern Aktionäre, kraft Ge¬ setzes und der Statuten in der Weise sich verändert und auf die¬ jenigen Befugnisse sich vermindert haben, wie sie im Liquidations¬ stadium bestehen. Daß dem Beklagten diese, ihm gegenüber der Liquidationsgesellschaft als solcher zustehenden Befugnisse, zu denen freilich das Dividendenrecht nicht mehr gehört, irgendwie bestritten oder geschmälert würden, hat er selbst nicht behauptet; es liegt daher eine Nichterfüllung ihm gegenüber nicht vor. Anderseits hört mit dem Liquidationsbeschluß die Verpflichtung des Aktionärs zur Lei¬ stung nicht eingeforderter Aktienbeträge nicht etwa ganz oder teil¬ weise auf, sondern da das gesamte Aktienkapital, auch die von den Mitgliedern nicht einverlangten Quoten der Aktien für die Gesell¬ schaftsschulden haften, ist der Aktionär auch im Liquidationsstadium bis zur Deckung dieser Schulden nachschußpflichtig. Daß dazu im gegebenen Falle der uneinbezahlte Aktienbetrag nicht ganz erforder¬ lich sei, ist nicht dargetan worden, sondern kann nach der Sachlage wohl als ausgeschlossen gelten. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 15. April 1913 in allen Teilen be¬ stätigt.