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28_I_225

BGE 28 I 225

Bundesgericht (BGE) · 1902-06-28 · Deutsch CH
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55. Entscheid vom 28. Juni 1902 in Sachen Saameli. Aufhebung einer Pfändung auf Begehren der Gläubiger. Nackheriges, innert der Frist des Art. 88 gestelltes Begehren auf Vornahme einer neuen Pfändung. Dahinfallen der Betreibung infolge des ersten Be¬ gehrens? I. In einer gegen Michael Projer in Basel angehobenen Be¬ treibung stellte der Gläubiger, Johann Jakob Saameli in Basel, am 3. Juni 1901 das Fortsetzungsbegehren, worauf das Betrei¬ bungsamt Basel=Stadt eine Pfändung des schuldnerischen Lohnes vornahm. Einige Tage nachher ersuchte der Gläubiger das Be¬ treibungsamt schriftlich, „diese Lohnpfändung aufzuheben“. Als er dann am 19. März 1902 nochmals das Fortsetzungsbegehren stellte, teilte ihm das Amt mit, die Betreibung sei beim Rückzug der Pfändung, am 13. Juni 1901, eingestellt worden und es müsse eine solche neuerdings angehoben werden. II. Daraufhin erhob Saameli Beschwerde mit dem Antrage, es sei das Betreibungsamt anzuweisen, sein Pfändungsbegehren zu vollziehen. Die Jahresfrist des Art. 88, machte er geltend, sei noch nicht abgelaufen; innert derselben aber könne jedes zu¬ rückgezogene Pfändungsbegehren wieder erneuert werden. III. Die kantonale Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde untern

8. April 1902 als unbegründet ab, indem sie sich auf den Stand¬ punkt stellte, der Gläubiger habe nach vollzogener Pfändung sein Recht, Pfändung zu verlangen, konsumiert, und es verzichte der¬ jenige, der nach Vollzug der Pfändung das Pfändungsbegehren zurückziehe, darauf, seine Forderung in der nämlichen Betreibung geltend zu machen. IV. Gegen diesen Entscheid rekurrierte Saameli rechtzeitig unter Erneuerung seines Beschwerdebegehrens an das Bundesgericht. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung: Es ist zunächst als festgestellt zu erachten, daß auf das erste Fortsetzungsbegehren vom 3. Juni 1901 hin die Pfändung in gültiger und definitiver Weise vollzogen wurde. Hiezu war nicht

etwa, wie Rekurrent behauptet, erforderlich, daß vom Drittschuld¬ ner bereits eine fällige Rate des gepfändeten Lohnes in Abzug hätte gebracht werden sollen. In dieser Vorkehr läge eine Hand¬ lung, die nicht mehr zum Pfändungsakte selbst als integrierender Bestandteil gehört, sondern die als Folge und in Nachachtung desselben vorgenommen wird. Die Frage ist also die, ob der Gläubiger, nachdem die für ihn vollzogene Pfändung auf sein Begehren aufgehoben worden ist, in der gleichen Betreibung die Vornahme einer neuen Pfändung ver¬ langen könne, oder ob nicht durch ein solches Begehren um Rück¬ gängigmachung der Pfändung die Betreibung überhaupt dahin¬ falle. Mit Recht hat die Vorinstanz im Sinne der letztern Alter¬ native entschieden. Man hat es eben hier nicht mit der bloßen Zurückziehung des Antrages um Vornahme einer Betrei¬ bungshandlung zu thun (wie beim Rückzug des Pfändungs=, Verwertungs= oder Konkursbegehrens), sondern mit der Auf¬ hebung der vorgenommenen Betreibungshandlung selbst. Die Befugnis, eine solche Aufhebung nach Belieben zu verlangen, um dann später die Dienste der Behörde für die nämliche Betreibungs¬ handlung neuerdings in Anspruch zu nehmen (sofern dieselbe über¬ haupt noch möglich ist), kann zum mindesten im Falle der Pfän¬ dung dem Gläubiger nicht zustehen. Weder aus dem Wortlaute, noch aus dem Sinne und Zwecke des Gesetzes, und speziell dessen Art. 88 läßt sich eine solche Befugnis ableiten. Sie würde auch in der Praxis zu Inkonvenienzen, wie ungerechtfertigter Inan¬ spruchnahme der Betreibungsämter, Schädigung der Interessen dritter Gläubiger 2c., führen. So wäre es z. B. auf diese Weise möglich, die Frist, während der allein gesetzlich eine Pfändung Bestand haben soll, durch Verzicht auf diese und nachheriges neues Pfändungsbegehren illusorisch zu machen. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.