Sachverhalt
Gegen die Pfändung des Betrages von Fr. 400.- von einem für den Schuldner bei der Gerichtskasse deponierten Barbetrag von Fr. 3315.- führte jener Beschwerde mit der Begründung, beim Brand seines Hauses seien ihm das meiste Mobiliar sowie die gesamten Schuhmacherwerk- zeuge und Maschinen verbrannt. Das zum Ersatz dieser Kompetenzstücke bestimmte Versicherungsgeld, zu dem das Depot bei der Gerichtskanzlei gehört habe, sei ebenso unpfändbar wie die Kompetenzstücke selbst; auch nach Art. 55 Abs. 2 VVG bleibe die Ersatzleistung für Kompetenzstücke dem Gemeinschuldner vorbehalten. Nach der Praxis des Bundesgerichts (BGE 52 III 176) seien für einen Schuster die Nähmaschine, Lederwalzmaschine und Schuhklebepresse Kompetenzstücke; für solche Werkzeuge namentlich sei die Versicherungssumme ausbezahlt worden. Nach den Feststellungen der Aufsichtsbehörde hatte der Schuldner aus der Mobiliarversicherung Fr. 17,800.- erhalten, woran am 22. August 1951 auf Postcheck-Konto Fr. 13,350.- einbezahlt und am 25. August Fr. 3315.- bei der Gerichtskanzlei hinterlegt worden waren. Nach der Pfändung der Fr. 400.- von letzterem Depot am 5. November wurde der Rest am 24. November dem Schuldner ausgehändigt; am 12. Dezember betrug sein Postcheck-Guthaben Fr. 4230.-, worin jener Rest inbegriffen zu sein scheint. Daraus gehe, führt die Vorinstanz aus, hervor, dass der Schuldner noch über Geld ausser dem ihm am Sohuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 11. 63
24. November ausgehändigten Depotrest verfüge. Wenn er einen Grossteil der erhaltenen Mobiliarentschädigung zum Bau einer Wohnbaracke verwendet habe, so müsste, falls die Fr. 400.- als unpfändbar zu betrachten wären, diese Liegenschaft gepfändet werden. Habe er einen Teil der Mobiliarentschädigung für den Hausbau verwendet, so beweise er damit, dass sein früherer Hausrat und Werkzeugbestand über das Notwendige hinausgegangen sei, da er nicht den ganzen Gegenwert davon zur Ersetzung der Kompetenzstücke verwendet habe. Ein Betrag von Fr. 12,000.- erscheine hiefür angemessen. Angesichts des ganzen bezogenen Versicherungsbetrages sei daher die Pfändung der Fr. 400.- zulässig. überdies habe der Beschwerdeführer nicht dargetan, dass die Pfändung dieses Betrages ihn an der Anschaffung der nötigen Kompetenzstücke hindere; er gebe selbst zu, dass nur ein Teil der vergüteten Mobilien Kompetenzstücke gewesen seien. B. - Mit dem vorliegenden Rekurs führt der Beschwerdeführer noch aus, da er ohne Werkzeug nicht habe auf dem Beruf arbeiten können, habe die Familie zuerst aus dem Versicherungsgeld leben müssen; dann habe er gebaut, und erst jetzt könne er Berufs- und Hausgerät anschaffen; für das Nötigste sollte er mindestens noch Fr. 10,000.- haben. Wenn er dann Material und Maschinen angeschafft habe, werde er mehr Schulden als je zuvor haben. Er benötige also die Fr. 400.- unbedingt an den Kauf von Maschinen. Die Schuldbetreibungs- und, Konkurskammer zieht in Erwägung: «Befinden sich unter den versicherten Sachen unpfändbare Vermögensstücke (Art. 92 SchKG), so verbleibt der für diese Vermögensstücke begründete Versicherungsanspruch dem Gemeinschuldner und seiner Familie i> (Art. 55 Abs. 2 VVG). Diese Bestimmung gilt, entgegen dem Randtitel i, nicht nur im Konkurs, sondern auch für die Pfändung; es ist Sache der
64 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 11. Aufsichtsbehörden, über diese Fälle von Unpfändbarkeit zu befinden. Die Argumentation der Vorinstanz geht dahin, dass der Schuldner, wenn er zur Anschaffung der Kompetenzstücke (inklusive Berufswerkzeug) Fr. 12,000.- benötige, die Versicherungssumme von Fr. 17,800.- aber bis auf die bei der Pfändung noch vorhandenen Fr. 3315.- (und den allfälligen Rest auf dem Postcheck-Konto) anderweitig verbraucht habe, dann nicht diesen Rest als Kompetenz beanspruchen dürfe, sondern sich die Annahme gefallen lassen müsse, dass der verbrauchte Teil der Versicherungssumme vorab zur Anschaffung von Kompetenzstücken bestimmt war. Diese Betrachtungsweise geht fehl. Es steht im Belieben des Schuldners, in welcher Reihenfolge er den Ersatz für die versicherten und zerstörten Objekte anschaffen will. Wenn der Rekurrent, wie er behauptet, zuerst pfändbare Gegenstände anschaffte, wie das Wohngebäude, und den verbleibenden Rest für den Ersatz der Kompetenzstücke verwenden will, so geschieht den Gläubigern dadurch kein Unrecht, da diese ja, wie die Vorinstanz selber ausführt, alsdann eben auf jene pfändbaren Ersatzgegenstände greifen können. Freilich mag dies hier zu einem wenig sinnvollen Ergebnis führen, indem die Pfändung eines Bargelddepots für alle Beteiligten zweckmässiger µnd für den Schuldner wahrscheinlich weniger verlustreich ist als die in Frage kommende Pfändung der neuen Liegenschaft. Allein wenn der Schuldner dies vorzieht, ist es seine Sache, und es kann ihm nicht eine gesetzwidrige Lösung mit der Begründung aufgedrängt werden, dass sie praktischer ist als das gesetzmässige Vorgehen. Dagegen darf der Schuldner aus der Versicherungssumme ·nur soviel als unpfändbar beanspruchen, als nötig ist zur Ersetzung derjenigen Kompetenzstücke, die beim Brand untergegangen sind. Es kommt also nicht nur darauf an, was der Rekurrent heute an Kompetenzstücken, namentlich Berufswerkzeug, nötig hat, sondern auch darauf, was er an solchen vor dem Brande gehabt hat. Für die Neu-· Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 11. ausstattung mit Kompetenzstücken über den früheren Bestand hinaus kann die Versicherungssumme nicht Unpfändbarkeit beanspruchen. Es ist daher festzustellen, was der Rekurrent vor dem Brande an Kompetenzstücken besessen hatte und wieviel davon er im Zeitpunkt der Pfändung schon ersetzt hatte; nur für den damals noch nicht ersetzten Teil musste ihm das erforderliche Geld belassen werden. Die von der Vorinstanz genannte Ziffer von Fr. 12,000.- scheint den für die Ersetzung aller Kompetenzstücke nötigen Betrag zu bezeichnen; denn wäre damit der Betrag zur Anschaffung nur der zur Zeit noch fehlenden gemeint, so hätte die Vorinstanz die Fr. 400.- nicht pfändbar erklärt, da offenbar zur Zeit der Pfändung ausser den Fr. 3315.- nur wenig Geld mehr vorhanden war, jedenfalls nur ein kleiner Bruchteil der Fr. 12,000.-. Reichte der vorhandene Barbetrag nicht aus, um daraus die noch fehlenden Ersatzkompetenzstücke anzuschaffen, so musste dem Rekurrenten der Betrag von Fr. 400.- zu diesem Zwecke belassen werden, und der Gläubiger war auf die Pfändung vorab angeschaffter pfändbarer Sachen angewiesen, wenn der Schuldner es nicht vorzog, auf die Geltendmachung der Unpfändbarkeit des Bargeldes zu verzichten. Für die Beurteilung der Pfändbarkeit der Fr. 400.- ist aber ausserdem gegebenenfalls Art. 92 Ziff. 5 SchKG zu beachten, wonach die Kompetenzqualität auch den zur Beschaffung der Nahrungs- und Feuerungsmittel für die nächsten zwei Monate erforderlichen Barmitteln zukommt. Demnach erkennt die Schul,dbetr.- u. Konkurskammer: Der Rekurs wird dahin gutgeheissen, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache zu neuer Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. 5 AS 78 - 1952
Erwägungen (1 Absätze)
E. 5 AS 78 - 1952
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
11. Entscheid vom 10. Januar 1952 i. S. Rappo. Unpfändbark~it der Versicherungssumme. Vom Versicherungsgeld ist soviel unpfändbar, als der Schuldner zur Zeit der Pfändung Zum. Ersatz der zerstörten Kompetenzstücke nötig hat, und zwar auch dann, wenn er aus dem Ver-
62 Sohnldbetreibungs- und Konkursrecht. No 11. sicherungsgeld vorab pfändbare Gegenstände angeschafft hatte (Art. 92 SchKG, Art. 55 Abs. 2 VVG). lnsaisissabilite de la somme assuree. La somme assuree est insaisissable dans la mesure ou le debiteur en a besoin au moment de la saisie pour remplacer les biens insaisissables qui ont ete detruits, alors meme qu'il en aurait deja depense une partie pour se procurer des biens saisissables (art. 92 LP, art. 55 al. 2 LCA). lrrvpigrwrabilitd dell'indennita di assicurazione. L'indennita di assicurazione e impignorabile nella misura in cui il debitore ne ha bisogno al momento del pignoramento per sostituire i beni impignorabili ehe sono stati distrutti, quand'anche egli ne avesse gia speso una parte per procurarsi dei beni pignorabili (art. 92 LEF, art. 55 cp. 2 LCA). A. - Gegen die Pfändung des Betrages von Fr. 400.- von einem für den Schuldner bei der Gerichtskasse deponierten Barbetrag von Fr. 3315.- führte jener Beschwerde mit der Begründung, beim Brand seines Hauses seien ihm das meiste Mobiliar sowie die gesamten Schuhmacherwerk- zeuge und Maschinen verbrannt. Das zum Ersatz dieser Kompetenzstücke bestimmte Versicherungsgeld, zu dem das Depot bei der Gerichtskanzlei gehört habe, sei ebenso unpfändbar wie die Kompetenzstücke selbst; auch nach Art. 55 Abs. 2 VVG bleibe die Ersatzleistung für Kompetenzstücke dem Gemeinschuldner vorbehalten. Nach der Praxis des Bundesgerichts (BGE 52 III 176) seien für einen Schuster die Nähmaschine, Lederwalzmaschine und Schuhklebepresse Kompetenzstücke; für solche Werkzeuge namentlich sei die Versicherungssumme ausbezahlt worden. Nach den Feststellungen der Aufsichtsbehörde hatte der Schuldner aus der Mobiliarversicherung Fr. 17,800.- erhalten, woran am 22. August 1951 auf Postcheck-Konto Fr. 13,350.- einbezahlt und am 25. August Fr. 3315.- bei der Gerichtskanzlei hinterlegt worden waren. Nach der Pfändung der Fr. 400.- von letzterem Depot am 5. November wurde der Rest am 24. November dem Schuldner ausgehändigt; am 12. Dezember betrug sein Postcheck-Guthaben Fr. 4230.-, worin jener Rest inbegriffen zu sein scheint. Daraus gehe, führt die Vorinstanz aus, hervor, dass der Schuldner noch über Geld ausser dem ihm am Sohuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 11. 63
24. November ausgehändigten Depotrest verfüge. Wenn er einen Grossteil der erhaltenen Mobiliarentschädigung zum Bau einer Wohnbaracke verwendet habe, so müsste, falls die Fr. 400.- als unpfändbar zu betrachten wären, diese Liegenschaft gepfändet werden. Habe er einen Teil der Mobiliarentschädigung für den Hausbau verwendet, so beweise er damit, dass sein früherer Hausrat und Werkzeugbestand über das Notwendige hinausgegangen sei, da er nicht den ganzen Gegenwert davon zur Ersetzung der Kompetenzstücke verwendet habe. Ein Betrag von Fr. 12,000.- erscheine hiefür angemessen. Angesichts des ganzen bezogenen Versicherungsbetrages sei daher die Pfändung der Fr. 400.- zulässig. überdies habe der Beschwerdeführer nicht dargetan, dass die Pfändung dieses Betrages ihn an der Anschaffung der nötigen Kompetenzstücke hindere; er gebe selbst zu, dass nur ein Teil der vergüteten Mobilien Kompetenzstücke gewesen seien. B. - Mit dem vorliegenden Rekurs führt der Beschwerdeführer noch aus, da er ohne Werkzeug nicht habe auf dem Beruf arbeiten können, habe die Familie zuerst aus dem Versicherungsgeld leben müssen; dann habe er gebaut, und erst jetzt könne er Berufs- und Hausgerät anschaffen; für das Nötigste sollte er mindestens noch Fr. 10,000.- haben. Wenn er dann Material und Maschinen angeschafft habe, werde er mehr Schulden als je zuvor haben. Er benötige also die Fr. 400.- unbedingt an den Kauf von Maschinen. Die Schuldbetreibungs- und, Konkurskammer zieht in Erwägung: «Befinden sich unter den versicherten Sachen unpfändbare Vermögensstücke (Art. 92 SchKG), so verbleibt der für diese Vermögensstücke begründete Versicherungsanspruch dem Gemeinschuldner und seiner Familie i> (Art. 55 Abs. 2 VVG). Diese Bestimmung gilt, entgegen dem Randtitel i, nicht nur im Konkurs, sondern auch für die Pfändung; es ist Sache der
64 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 11. Aufsichtsbehörden, über diese Fälle von Unpfändbarkeit zu befinden. Die Argumentation der Vorinstanz geht dahin, dass der Schuldner, wenn er zur Anschaffung der Kompetenzstücke (inklusive Berufswerkzeug) Fr. 12,000.- benötige, die Versicherungssumme von Fr. 17,800.- aber bis auf die bei der Pfändung noch vorhandenen Fr. 3315.- (und den allfälligen Rest auf dem Postcheck-Konto) anderweitig verbraucht habe, dann nicht diesen Rest als Kompetenz beanspruchen dürfe, sondern sich die Annahme gefallen lassen müsse, dass der verbrauchte Teil der Versicherungssumme vorab zur Anschaffung von Kompetenzstücken bestimmt war. Diese Betrachtungsweise geht fehl. Es steht im Belieben des Schuldners, in welcher Reihenfolge er den Ersatz für die versicherten und zerstörten Objekte anschaffen will. Wenn der Rekurrent, wie er behauptet, zuerst pfändbare Gegenstände anschaffte, wie das Wohngebäude, und den verbleibenden Rest für den Ersatz der Kompetenzstücke verwenden will, so geschieht den Gläubigern dadurch kein Unrecht, da diese ja, wie die Vorinstanz selber ausführt, alsdann eben auf jene pfändbaren Ersatzgegenstände greifen können. Freilich mag dies hier zu einem wenig sinnvollen Ergebnis führen, indem die Pfändung eines Bargelddepots für alle Beteiligten zweckmässiger µnd für den Schuldner wahrscheinlich weniger verlustreich ist als die in Frage kommende Pfändung der neuen Liegenschaft. Allein wenn der Schuldner dies vorzieht, ist es seine Sache, und es kann ihm nicht eine gesetzwidrige Lösung mit der Begründung aufgedrängt werden, dass sie praktischer ist als das gesetzmässige Vorgehen. Dagegen darf der Schuldner aus der Versicherungssumme ·nur soviel als unpfändbar beanspruchen, als nötig ist zur Ersetzung derjenigen Kompetenzstücke, die beim Brand untergegangen sind. Es kommt also nicht nur darauf an, was der Rekurrent heute an Kompetenzstücken, namentlich Berufswerkzeug, nötig hat, sondern auch darauf, was er an solchen vor dem Brande gehabt hat. Für die Neu-· Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 11. ausstattung mit Kompetenzstücken über den früheren Bestand hinaus kann die Versicherungssumme nicht Unpfändbarkeit beanspruchen. Es ist daher festzustellen, was der Rekurrent vor dem Brande an Kompetenzstücken besessen hatte und wieviel davon er im Zeitpunkt der Pfändung schon ersetzt hatte; nur für den damals noch nicht ersetzten Teil musste ihm das erforderliche Geld belassen werden. Die von der Vorinstanz genannte Ziffer von Fr. 12,000.- scheint den für die Ersetzung aller Kompetenzstücke nötigen Betrag zu bezeichnen; denn wäre damit der Betrag zur Anschaffung nur der zur Zeit noch fehlenden gemeint, so hätte die Vorinstanz die Fr. 400.- nicht pfändbar erklärt, da offenbar zur Zeit der Pfändung ausser den Fr. 3315.- nur wenig Geld mehr vorhanden war, jedenfalls nur ein kleiner Bruchteil der Fr. 12,000.-. Reichte der vorhandene Barbetrag nicht aus, um daraus die noch fehlenden Ersatzkompetenzstücke anzuschaffen, so musste dem Rekurrenten der Betrag von Fr. 400.- zu diesem Zwecke belassen werden, und der Gläubiger war auf die Pfändung vorab angeschaffter pfändbarer Sachen angewiesen, wenn der Schuldner es nicht vorzog, auf die Geltendmachung der Unpfändbarkeit des Bargeldes zu verzichten. Für die Beurteilung der Pfändbarkeit der Fr. 400.- ist aber ausserdem gegebenenfalls Art. 92 Ziff. 5 SchKG zu beachten, wonach die Kompetenzqualität auch den zur Beschaffung der Nahrungs- und Feuerungsmittel für die nächsten zwei Monate erforderlichen Barmitteln zukommt. Demnach erkennt die Schul,dbetr.- u. Konkurskammer: Der Rekurs wird dahin gutgeheissen, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache zu neuer Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. 5 AS 78 - 1952