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52_III_176

BGE 52 III 176

Bundesgericht (BGE) · 1926-09-24 · Deutsch CH
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44. Entscheid TOm ao. Ncmmber 19Z6 i. S. !Jogi.

Art. 92 :liff. 3 SchKG: UDpfändbadceit einer .Leßerwalz.-

masehine. Pmcht der Auf ichtsbeoordeD, die Feststel-

lungen vorzunehmen, die zur Abklärung der Unpfandbari;eit

notwendig sind.

A. -

In der gegen den Rekurrenten angehobenen

~treibung für 70 Fr. pfändete das Betreibnn~t

Slssach am 10. September 1926 eine Lederwahmaschine.

Der Rekurrent, der den Beruf eines Schusters ausübt

beschwerte sich hiergegen, indem er die Maschine fü;

die Schuhmacherei als unentbehrlich bezeichnete und

deren Entlassung aus der Pfändung verlangte.

R -

Mit Entscheid vom 24. September 1926 hat die

Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

d~s Kant?ns Basel-Landschaft die Beschwerde abge-

WIesen, ~lt der Begründung, es sei nicht dargetan~ dass

zur Ausubung des Schusterberufes eine Lederwalz-

maschine nicht entbehrt werden könne; auch sei nicht

festgestellt, dass am Wohnort des Rekurrenten ein

anderer Schuster mit einer Walzmaschine arbeite und

?er R~kurrent daher ohne. eine solche Maschine neben

Ihm. mcht. mehr zu ~estehen vermöge; übrigens handle

es SICh bel der BetreIbungsforderung um eine verhältnis-

mässig geringe Summe, um derentwillen sich der Schuld-

ner mit dem Gläubiger verständigen könne wenn er

die Maschine behalten wolle.

'

C. -

Diesen Entscheid hat der Rekurrent an das

Bundesgeric~t w~itergezogen. Er macht geltend, das

Vorhandensem emer Lederwalzmaschine sei heute in

der Schuhmacherei unumgänglich notwendig um den

wirtschaftlichen Wettbewerb bestehen zu k~nnen' da

er ~

se~er Mietwohnung arbeite, würde ihm die Woh~ung

gekundIgt, wenn er das Leder mit dem Hammer klopfen

wollte; abgesehen von all dem könne das Leder das

heute nicht mehr mit Gerberlohe, sondern che~h

Sebuldbetreibungs- und Konkursreeht. N° 44.

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gegerbt werde, nur mehr mit der Maschine bearbeitet

werden. So hätten denn auch andere Aufsichtsbehörden

die Lederwalzmaschine für den Beruf eines Schuh-

machers für unentbehrlich erklärt, und es wäre eine

Rechtsungleichheit, wenn nicht auch ihm diese Rechts-

wohltat eingeräumt würde.

D. -

In dem die Überweisung des Rekurses an das

Bundesgericht begleitenden Schreiben stellt die Auf-

sichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des·

Kantons Basel-Landschaft fest, Jhre nachträglichen

Erkundigungen hätten ergeben, dass tatsächlich auch

auf den Dörfern in der Schuhmacherei die Verwendung

von Lederwalzmaschinen allgemein üblich sei.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

in Erwägung :

Der angefochtene Entscheid hat es an der notwendigen

Untersuchung und Feststellung darüber, welche Bedeu-

tung einer Lederwalzmaschine im Betriebe eines Dorf-

schusters zukommt, offensichtlich fehlen lassen, .und

hat, wie sich aus dem Schlusse seiner Begründung ergibt,

wesentlich auf die geringe Höhe der in Betreibung ge-

setzten Forderung abgestellt. Dass letzteres nicht an-

geht, bedarf keines besonderen Nachweises., Auch kann

die nähere Untersuchung der in Frage stehenden allge-

meinen Verhältnisse nicht deswegen von der Aufsichts-

behörde abgelehnt werden, weil der Beschwerdeführer

nicht besondere Anträge dafür gestellt hat. Denn es ist

Sache der Aufsichtsbehörden, im Beschwerdeverfahreu

auch ohne besondere Beweisanträge die Feststellungen

vorzunehmen, die erforderlich sind zur Ahklärung der

Rechtsfrage, ob dieses oder jenes Werkzeug in einem

bestimmten Berufe unentbehrlich sei.

Diesen Mangel, um dessentwillen die Sache zur Er-

gänzung der Feststellungen an die Vorinstanz hätte

zurückgewiesen werden müssen, hat diese indessen durch

ihre nachträglichen Erkundigungen beseitigt; es kann

178

StbuldbetJeibDop- 1IDCI K ...... w M. N- 4S.

daher von der Rückweisuag Umgang ge.1l

:B Ud

auf diese Erhebungen der V&riBstaBz altgesteUt wude:o.

Daraus ergibt sieh aber. dass in der Tat jedem Set 51e1'

'eine Lederwalzmaschifte UDeRtbeIlrIid! ist. .. 1IIIter

den heutigen VerDältnisseD seiaeR Betrieb awfadlt er-

halten zu können. Die Masehine ist daIter lII!dt dem AB-

trag des Rekurrenten von der Pfändung awsz&JiChmen.

Dmmach erkennt die Schuldbdr.- und K~

:

Der Rekurs wird gutgeheissen. der Entsdlrid der Auf-

sichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des

Kantons Basel-Landschaft aufgelwben und die Leder-

walzmaschine des Rekurrenten für unpfändbar erklärt.

45. Entscheili vom a. Dezember 19aG i. S. Düscher.

P f ä n dun g von F 0 r der u n gen. DeI' Be.treibungs-

beamte darf bei der Fes t set z u n g des S e h ä t-

z u n g s wer t e s nicht einfach auf die Behauptungen

des Schuldners abstellen, sondern hat, falls die Forderung

bezw. deren Einbringlichkeit nicht liquid erscheint, Er-

kundigungen darüber einzuziehen. Ist zu erwarten, dass

diese einige Zeit erfordern werden, so kann er einstweilen

eine vorläufige Schätzung der Forqerung vornehmen und,

falls diese den in Betreibung gesetzten Forderungsbetrag

nicht erreicht, bis zu dessen vollen Deckung auch andere

Vermögensoojekte des Schuldners pfänden. SehKG Art. 95,97.

A. -

In der Betreibung Nr. 4997 des Betreibungsamtes

Zürich 6 gegen Heinrich Ditscher. Architekt in Zürich,

für eine Forderung des H. Hörni, Patentanwalt in Zürich,

im Betrage von 1461 Fr. 20 Cts .• pfändete das Betrei-

bungsamt Zürich 6 am 8. Juli 1926 Mobiliar des Schuld-

ners in seiner Wohnung in Zürich im Schätzungswerte

von 77 Fr., sowie eine Forderung des Schuldners an Hugo

Ketterer in Hergiswil im Nominalbetrage von 10~741 Fr.

30 Cts., welch letztere jedoch vom Betreibungsamt,

da der genannte Drittschuldner eine Gegenforderung im

Betrage von 10,000 Fr. behauptete und dessen Zahlungs-

Schuldbetreibungs- und Kon~UI"SJ'ecbt. N° 45.

179

fähigkeit zudem fraglich erschien, nur mit einem Schäl-

zungswerte von 100 Fr. in die Pfändungsurkunde ein-

gesetzt wurde. Da diese Pfändung zur Deckung der in

Betreibung gesetzten Forderung nicht ausreichte, der

Schuldner aber erklärte, dass seine Frau in St. Gallen

eine Wohnung habe und dass er in Rorschach noch eine

. Liegenschaft besitze, beauftragte das Betreibungsamt .

Zürich 6 die Betreibungsämter von St. Gallen und Ror-

schach, die an den genannten Orten befindlichen, dem

Schuldner gehörenden Aktiven zu pfänden:·· Darauf

pfändete das Betreibungsamt St. Gallen in der Wohnung

der Ehefrau des Schuldners Mobiliar im Gesamt-

schätzungswerte von 5531 Fr. 90 Cts. Dieses wurde

jedoch von der Ehefrau des Schuldners bezw. von Dritten

bis auf 8 Objekte, die einen Schätzungswert von 108 Fr.

darstellen, zu Eigentum angesprochen. Ferner pfändete

das Betreibungsamt Rorschach die Liegenschaft des

Schuldners. Kirchgasse 18 in Rorschach, im Schätzungs-

werte von 42,000 Fr. Diese soll nach der Behauptung

des Betreibungsamtes Zürich 6 -

wovon in der Pfän-

dungsurkunde jedoch nichts erwähnt wurde -

bis zum

Schätzungsbetrag hypothekarisch belastet sein. Am

5. August 1926 erklärte die Ehefrau des Schuldners, ge-

stützt auf Art. 111 SchKG, die Anschlusspfändung für

eine Forderung von 90,000 Fr.

B. -

Gegen diese Pfändung beschwerte sich der

Betreibungsschuldner Ditscher bei den zürcherischen

Aufsichtsbehörden, indem er die Aufhebung sowohl der

Mobiliarpfändung sowie der Liegenschaftspfändung ver-

langte, weil dem Betreibungsgläubiger Hörni durch die

Pfändung der Forderung des Schuldners gegen Ketterer

in Hergiswil genügend Deckung geboten gewesen wäre.

C. -

Mit Urteil vom 24. April 1926 hat die untere

kantonale Aufsichtsbehörde die Beschwerde unter Ober-

bindung der Kosten auf den Beschwerdeführer abge-

wiesen, welcher Entscheid von der obern kantonalen

Aufsichtsbehörde mit Urteil vom 17. September 1926, den