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56. Entscheid vom 28. Juni 1902 in Sachen Oschwald und Genosse. Aufnahme einer Retentionsurkunde. Beschwerde der Aftermieter da¬ gegen, dass ihnen gehörende Gegenstände in das Verzeichnis aufge¬ nommen wurden. Anwendbarkeit des Verfahrens nach Art. 106-109 und 155 Sch.- u. K.-Ges. I. J. Knecht hat in einer dem Moses Picard gehörenden Liegen¬ schaft in Zürich eine Wohnung gemietet und einen Teil derselben den Rekurrenten Oschwald und Moser in Aftermiete gegeben. Die letzteren brachten eigenen Hausrat in die untergemieteten Lokale. In der Folge ließ der Eigentümer Picard für eine Mietrate von 235 Fr., die ihm Knecht schuldet, durch das Betreibungsamt Zürich III eine Retentionsurkunde aufnehmen, die sämtliche in fraglichen Wohnung befindlichen Illaten — mit Einschluß derjenigen der Aftermieter — umfaßt. Daraufhin erhoben Oschwald und Moser Beschwerde gegen die Retention der von ihnen eingebrachten Objekte, indem sie geltend machten, daß sie ihre vertraglichen Verpflichtungen gegen den Aftermieter bis auf den letzten Tag erfüllt hätten, was sie auch urkundlich nachwiesen. II. Mit diesem Nachweise, führte die untere Aufsichtsbehörde in ihrem abweisenden Entscheide aus, sei es noch nicht getan. Vielmehr hafte das eingebrachte Gut — mit Ausnahme der in Art. 92 des Betreibungsgesetzes aufgeführten Gegenstände — dem Obervermieter stets dann, wenn der Aftervermieter nicht beweise, daß sein Eigentumsrecht an den betreffenden Illaten dem Ober¬ vermieter habe bekannt sein müssen. Die kantonale Aufsichtsbehörde, an die Oschwald und Moser rekurrierten, hieß mit Entscheid vom 8. März 1902 unter nähe¬ rer Begründung die erstinstanzliche Rechtsauffassung gut, wobei sie noch bemerkte, daß übrigens nach § 72 Ziff. 2 des kantonalen Einführungsgesetzes über die streitige Frage der Richter im be¬ schleunigten Verfahren zu entscheiden habe. III. Gegen das obergerichtliche Erkenntnis erfolgte rechtzeitig die Weiterziehung an das Bundesgericht.
Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung: Die Retentionsurkunde wurde aufgenommen gegen den Mieter Knecht als Schuldner einer von ihm eingeforderten Mietzinsrate. Die Rekurrenten als Aftermieter stehen somit diesem Akte provi¬ sorischer Beschlagnahme, der sich lediglich gegen ihren Vermieter richtet, in der Stellung von Drittparteien gegenüber. Ihr Be¬ gehren, die fraglichen Objekte aus der Retention zu entlassen, gründet sich nicht darauf, daß es an den gesetzlichen Voraus¬ setzungen für die Aufnahme einer Retentionsurkunde fehle, sondern darauf, daß genannte Objekte, weil ihr Eigentum, nicht in die Urkunde einbezogen werden können. Es handelt sich also um Drittansprüche in dem gegen Knecht eröffneten Exekutionsver¬ fahren, über welche Ansprüche die Gerichte und nicht die Auf¬ sichtsbehörden zu entscheiden befugt sind (Art. 106—109 und 155 des Betreibungsgesetzes). Erstere werden also gegebenen Falls darüber zu befinden haben, ob die streitigen Illaten Eigentum der Rekurrenten seien, und wenn ja, ob nicht dennoch ein ent¬ gegenstehendes Retentionsrecht des Obervermieters Pieard diesem gegenüber deren Vindikation ausschließe. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.