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ZL.2021.00021

Rückforderung von Beihilfen und Gemeindezuschüssen aus dem Nachlass rechtens; die Rückforderungs- und Verjährungsregelung in § 19 Abs. 1 Ziff. b und § 19 Abs. 4 ZLG verletzt kein übergeordnetes Bundesrecht (BGE 8C_587/2022)

Zürich SozVersG · 2022-06-07 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Die Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Gemeinde Y.___

forderte mit Verfüg ung vom 1 7. November 2020 ( Urk. 9/607 ; vgl. auch Urk. 9/581-582 sowie Urk. 9/586-587 ) und Einspracheents cheid vom 9. Februar 2021 ( Urk. 2 ; vgl. auch Urk. 9/610-613 ) von X.___ , dem einzi gen Erben des am 2 0. Februar 2020 verstor benen Z.___ ( Urk. 1 S. 2, Urk. 9/570, Urk. 9/572, Urk. 9/ 579- 580), von März 1999 bis Februar 2020 recht mässig bezogene kantonale Beihilfen und Gemeindezu schüsse im Gesamtbetrag von Fr. 43'339.-- zurück. Mit Dispositiv-Ziffer II. des Einspracheentscheids ent zog sie einer allfälligen Beschwerde die aufschiebe nde Wirkung ( Urk. 2 S. 4). 2.

Dagegen erhob X.___ , vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Stutz, mit Ein gabe vom 1 1. März 2021 Beschwerde mit den Rechtsbegehren, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Rück forderung von Fr. 43'339.-- rechtswidrig und der Beschwerdeführer von dieser Rückzahlung zu befreien sei; ferner sei im Sinne eines inzidenten Normenkon trollver fahrens festzustellen, dass § 19 Abs. 1-4 des kantonalzürcherischen Zusatzleistungsgesetzes Art. 49 der Bundesverfassung verletze und folglich nicht anwendbar sei. I n verfahrensrechtlicher Hinsicht

beantragte er , es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen ( Urk. 1 S. 2). I n der Beschwerdeantwort vom 2 9. April 2021 anerkannte die Durchführungsstelle, dass eine Vollstreckung der Rückforderung erst nach rechtskräftiger Erledigung des Beschwerdeverfahrens zulässig sei, und beantragte im Übrigen die Abweisung de r Beschwerde ( Urk. 8 S. 2). Am 6. Mai 2021 reichte die Durchführungsstelle auf Ersuchen des Sozialversicherungsgerichts ( Urk.

10) die Reglemente der Gemeinde Y.___ und die Gemeinderatsbeschlüsse über die Ausrichtung von Gemeinde zuschüssen zu den Akten ( Urk. 12/1-6; vgl. auch Urk. 11). Mit Verfügung vom 1 2. Mai 2021 hiess die Referentin das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gut und hob Dispositiv-Ziffer II. des angefochtenen Ein spracheentscheids auf ( Urk. 13). In der Replik vom 2 8. Juni 2021 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest und nahm zu den nachgereichten Reg lementen der Gemeinde Y.___ Stellung ( Urk. 18; vgl. auch Urk. 13 S. 3). Die Durchführungsstelle verzichtete am 6. Juli 2021 auf eine Duplik ( Urk. 20), wovon dem Beschwerdeführer mit Gerichtsverfügung vom 7. Juli 2021 Kenntnis gege ben wurde ( Urk. 23). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss

Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen (ELG) sind die Bestimmungen des Bu ndesgesetzes vom 6. Oktober 200 3 über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) auf die Leistungen nach dem 2. Kapitel anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.

Nach Art. 2 Abs. 1 ELG gewähren d er Bund und die Kantone Personen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 4-6 des ELG erfüllen, Ergänzungs leistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs . Die Kantone können gemäss

Art. 2 Abs. 2 ELG über den Rahmen dieses Gesetzes hinausgehende Leistungen gewäh ren und dafür besondere Voraussetzungen festlegen. Die Erhebung von Arbeit geberbeiträgen ist ausgeschlossen.

Im Kanton Zürich werden nebst den bundesrechtlichen Ergänzungsle istungen kantonale Beihilfen ( § 1 Abs. 1 lit . b sowie § 13-19 des kantonalen Zusatzleis tungsgesetzes [ZLG] ) sowie Gemeindezuschüsse ( § 1 Abs. 1 lit . c, § 20 und § 20 a ZLG ) gewährt.

In der Gemeinde

Y.___ sind die Gemeindezuschüsse in der Ver ordnung beziehungsweise, ab 1. Januar 2001, im Reglement über die Ausrichtung

der Gemeindezuschüsse geregelt ( Urk. 12/1-3 ). 1.2

Nach § 19 ZLG sind rechtmässig bezogene Beihilfen in der Regel zurückzuerstat ten, wenn bisherige oder frühere Bezügerinnen und Bezüger in günstige Verhält nisse gekommen sind ( Abs. 1 lit . a), und aus dem Nachlass einer bisher oder frü her Beihilfe beziehenden Person; sind unter anderem Ehegatten oder Kinder Erben, ist die Rückerstattung nur von demjenigen Teil des Nachlasses zu leisten, der den Betrag von 25‘000 Franken übersteigt ( Abs. 1 lit . b).

Rückerstattungsansprüche verjähren nach Ablauf von fünf Jahren, seitdem das mit der Durchführung betraute Organ von ihrem Entstehen Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber nach Ablauf von zehn Jahren seit der letzten Beihilfe zahlung ( § 19 Abs. 4 ZLG).

Gemäss

Art. 1 Abs. 2 des kommunalen Gemeindezuschussreglements von Y.___

finden die Bestimmungen des ELG und des ZLG sowie der dazugehöri gen Ausführungserlasse sinngemäss auf die Gemeindezuschüsse Anwendung ( Urk. 12/2) . 2. 2.1

Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid

schützte die Durchführungsstelle die am 1 7. November 2020 gegenüber dem einzigen Erben X.___

verfügte Rückforderung der von Z.___ sel. im Zeitraum von März 1999 bis Feb ruar 2020 rechtmässig bezogenen kantonalen Beihilfen von Fr. 27‘674.-- und G emeindezuschüsse von Fr. 15‘665.-- (insgesamt Fr. 43‘339.--) . In der Begrün dung ihres Einspracheentscheids

setzte sich die Durchführungsstelle in erster Linie mit der einspracheweise bestrittenen Vereinbarkeit von § 19 Abs. 4 ZLG mit dem übergeordneten Bundesrecht auseinander ( Urk. 2 S. 2). Sie argumentierte, gemäss

Art. 2 Abs. 2 ELG seien die Kantone berechtigt, besondere Voraussetzun gen für die Ausrichtung von kantonalen, über den Rahmen des ELG hinausge henden Leistungen festzulegen. Dazu zählten auch Vorschriften über die Rücker stattung von rechtmässig bezogenen kantonalen Beihilfen aus dem Nachlass eines verstorbenen Bezügers und die damit zusammenhängende Frage der Ver jährung solcher Rückforderungsansprüche. Die Annahme, dass der Kanton für eigene Leistungen keine strengeren Rückforderungsregeln aufstellen dürfe, son dern sich diesbezüglich an bundesrechtliche Vorgaben halten müsse, widerspre che dem Sinn von Art. 2 Abs. 2 ELG . Dies würde die kantonale Gesetzgebungs kompetenz gemäss

Art. 2 Abs. 2 ELG in unzulässiger Weise beschränken. Deshalb gelange Art. 25

ATSG bei kantonalen Beihilfen nicht zur Anwendung. § 19 Abs. 4 ZLG sei nicht bundesrechtswidrig und sei deshalb für die Rückforderung von Bei hilfen und – über die Verweisung in Art. 1 des Gemeindezuschussreglements

Gemeindezuschüssen anwen d bar ( Urk. 2 S. 3 f. ; vgl. auch Urk. 8, Urk. 20 ). 2.2

Der Beschwerdeführer macht demgegenüber im Wesentlichen geltend , § 19 Abs. 1-4 ZLG verstiessen unmittelbar gegen Bundesrecht und aufgrund der dero gativen Kraft des Bundesrechts auch gegen Art. 49 der Bundesverfassung (BV). Im Rahmen eines inzidenten Normenkontrollverfahrens sei dies durch das Sozi alver sicherungsgericht festzustellen. E s sei diesen Bestimmungen die Anwendung zu versagen, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Rückforderung rechtswidrig sei ( Urk. 1 S. 7 f.). Seinen Standpunkt begründet der Beschwerdeführer damit, gemäss

Art. 1 Abs. 1 ELG seien die Bestimmungen des ATSG auf die Leistungen nach dem 2. Kapitel anwendbar, soweit das ELG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vor sehe. Da das ELG die Verjährung nicht regle, gelte für diese in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG einzig Art. 25 ATSG. Aufgrund dieser Gesetzeslogik gewähre Art. 2 Abs. 2 ELG den Kantonen keine Legiferierungskompetenz zur Regelung der Verjährung, so dass die Regelung in § 19 Abs. 4 ZLG bundesrechtswidrig sei ( Urk. 1 S. 5) .

Gemäss dem anwendbaren Art. 25 ATSG seien nur Leistungen zurückzuerstatten, welche unrechtmässig bezogen worden seien. Z.___ sel. habe die Bei hilfen und Gemeindezuschüsse aber rechtmässig bezogen, weshalb diese gar nicht zurückverlangt werden dürften ( Urk. 1 S. 5). Zu berücksichtigen sei sodann, dass Art. 2 Abs. 2 Satz 1 ELG den Kantonen einzig die Möglichkeit einräume, beson dere Voraussetzungen für die Gewährung der kantonalen Leistungen festzulegen. Gemäss Duden handle es sich bei einer Voraussetzung um „etwas, was vorhanden sein muss, um etwas anderes zu ermöglichen“. Bei einem Rückforderungsan spruch einer rechtmässig bezogenen Leistung handle es sich aber nicht um eine Voraussetzung, sondern um eine normale Norm, die erst zur Anwendung kom men könne, wenn die Voraussetzungen für kantonale Beihilfen erfüllt seien . Folg lich habe der Kanton Zürich gar nicht die Kompetenz, mit § 19 ZLG eine Rück erstattungsnorm zu erlassen ( Urk. 1 S. 6 f.).

Die Inkraftsetzung von Art. 16 ELG per 1. Januar 2021, welcher neu eine Rückerstattungspflicht der Erben betreffend rechtmässig bezogene Leistungen vorsehe, beweise, dass nach altem ELG – wel ches vorliegend anwendbar sei – keine entsprechende Rückerstattungspflicht bestanden habe und die gegen den Beschwerdeführer verfügte Rückerstattungs pflicht sei aufzuheben ( Urk. 1 S. 7 ; vgl. auch Urk. 18 . 3. 3.1

Es ist unbestrittenermassen ausgewiesen ( Urk. 1 S. 4, Urk. 2 S. 2) , dass der am 2 0. F ebruar 2020 verstor bene Z.___ sel. ( Urk. 9/570-572) , dessen einzi ger Erbe der Beschwerdeführer ist

( Urk. 1 S. 2, Urk. 9/570, Urk. 9/572, Urk. 9/ 579- 580) , im Zeitraum von März 1999 bis Februar 2020 rechtmässig

kantonale Bei hilfen von Fr. 27‘674.-- und Gemeindezuschüsse von Fr. 15‘665.-- (insgesamt Fr. 43‘339.--) bezog en hat

( Urk. 9/581-584) und dass grundsätzlich alle Voraus setzungen für die Rückforderung der Gesamtsumme gestützt auf § 19 Abs. 1 lit . b und § 19 Abs. 4 ZLG erfüllt waren, als die Durchführungsstelle ihre Verfügung vom 1 7. November 2020 ( Urk. 9/607 )

erliess .

Strittig und zu prüfen ist, ob § 19 ZLG, insbesondere dessen hier anwendbare Absätze 1 lit . b und 4, bundesrechtswidrig und deshalb nicht anwendbar sind , mithin, ob es eine hinreichende gesetzliche Grundlage für die Rückforderungen der Be i hilfen und der G emeindezuschüsse gibt. 3.2

Mit Art. 2 Abs. 2 ELG wurde den Kantonen ausdrücklich die Kompetenz gegeben , eigene und über das ELG hinausgehende Leistungen zu gewähren und dafür besondere Voraussetzungen festzulegen.

Der Be schwerdeführer macht geltend , gemäss

Art. 2 Abs. 2 ELG beschränke sich die kantonale Legiferierungskompetenz darauf, besondere Voraussetzungen für die eigenen, über das ELG hinausgehenden Leistungen festzulegen; bei der in § 19 ZLG geregelten Rückerstattung der kantonalen Beihilfen handle es sich indessen nicht um eine Leistungsvoraussetzung .

Mit dieser Argumentation wird der Sinn des Wortes „Voraussetzungen“ in Art. 2 Abs. 2 ELG sehr eng ausgelegt und zudem höher g ewichtet als der offenkundige Sinn und Zweck der gesamten Norm, den Kantonen die Gewährung eigener Zusatzleistungen nach eigenen Regeln zu ermöglichen ; vorgeschrieben vom Bundesrecht wird einzig , dass keine Arbeit geberbeiträge dafür erhoben werden

dürfen (vgl. auch Carigiet /Koch, Ergänzungs leistungen zur AHV/IV, 3. Auflage, Zürich 2021, S. 73) ; deshalb ist dieser Auslegung von Art. 2 Abs. 2 ELG nicht zu folgen . Die Ausgestaltung solcher Leis tungen erfolgt in den Kantonen deshalb ganz unterschiedlich (vgl. Carigiet /Koch, a.a.O., S. 73 f.). Gegen die Sichtweise des Beschwerdeführers spricht auch, dass Art. 2 Abs. 2 ELG den Kantonen auch die Option

be lässt, gar keine eige nen, über das ELG hinausgehenden Leistungen auszurichten.

Umso mehr muss es ihnen deshalb auch möglich sein, bereits rechtmässig erbrachte Leistungen unter bestimmten Voraussetzungen wieder zurückzufordern („ argumentum a maiore ad minus“).

Dem Beschwerdeführer ist zwar beizupflichten, dass

Art. 2 Abs. 2 ELG gesetzes systematisch im 2. Kapitel eingeordnet ist , worauf sich die in Art. 1 Abs. 1 ELG statuierte grundsätzlich e Anwendbarkeit der Bestimmungen des ATSG im Wort laut bezieht. Auch wurde, entgegen dem Vorbehalt in Art. 1 Abs. 1 ELG, in Art. 2 Abs. 2 ELG nicht ausdrücklich festgehalten, die Kantone könnten vom ATSG abweichen. Jedoch ergibt sich die Befugnis des kantonalen Gesetzgebers, bei der Regelung des Anspruchs auf kantonale Zusatzleistungen vom ATSG abzuwei chen, ohne Weiteres aus der ihm in Art. 2 Abs. 2 ELG übertragenen Kompetenz zur Gewährung eigener Leistungen und zu deren eigenständiger Regelung. Art. 1 Abs. 1 ELG bezieht sich lediglich auf die (bundesrechtlichen) jährlichen Ergän zungsleistungen und die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten

gemäss

Art. 3 Abs. 1 ELG (vgl. Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage, Zürich 2015, Art. 1 Rz 2 ). Die von den Kantonen gestützt auf Art. 2 Abs. 2 ELG erlassenen Regelungen stellen autonomes kantonales Recht dar, was eine (direkte) Anwendung des ATSG ausschliesst ( Kieser , ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2020, Art. 2 Rz 45).

Das Bundesgericht hat denn auch im Urteil 9C_305/2012 vom 6. August 201 2 E. 3.2 festgehalten, dass die (damals noch) fehlende Regelung der Rückerstattung unrechtmässig bezogener Beihilfen im ZLG nicht den Weg frei mache für die (sogar nur sinngemässe ) Anwendung von Art. 25 Abs. 1 ATSG. Erforderlich sei eine kantonalrechtliche Grundlage (unter Hinweis auf BGE 134 I 179 E. 6 .2). Im Urteil 8C_805/2019 vom 6. Mai 2020 E. 5.3 hat es sodann bestätigt, dass Art. 2 Abs. 2 ELG den kantonalen Gesetzgeber ermächtige, die kantonalen Leistungen eigenständig zu regeln, wobei sich diese Befugnis ohne Weiteres auch auf die Rückforderung der gestützt auf kantonales Recht ausgerichteten Unterstützungs beiträge beziehungsweise deren Verjährung erstrecke (so auch die Rechtspre chung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich in den Urteilen ZL.2018.00049 vom 3 0. September 2019

E. 3 und ZL.2013.00035 vom 2 5. No vember 2014

E. 3 ). Nach dem Gesagten besteht kein Anlass für eine Praxisände rung. 3.3

Die vom Beschwerdeführer geforderte inzidente (auch akzessorisch e , konkrete [vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_323/2013 vom 1 5. Januar 2014 E. 3.2] ) Normenkontrolle führt also zum Ergebnis, dass der kantonale Gesetzgeber für die Rückforderung der kantonalen Zusatzleistungen und deren Verjährung mit § 19 ZLG eine eigenständige Regelung aufstellen durfte , die von den bundesrechtli chen Vorgaben in Art. 25 ATSG abweicht . Die G emeinde durfte diese Regelung – über die Verweisung in Art. 1 Abs. 2 des Gemeindezuschussreglements ( Urk. 12/2) – ebenfalls auf die Rückforderung ihre r Zuschüsse anwenden. Dass sie dies aufgrund der engen Bezugnahme zu den Voraussetzungen für die Be i hilfen , die erfüllt sein müssen (vgl. jeweils Art. 4 des Reglements, Urk. 12/2) , ebenfalls gestützt auf die erwähnte ausdrückliche Regelung in § 19 ZLG zur Rückforderung von Beihilfen und nicht auf eine analoge Anwendung der Bestimmungen des ATSG für die Rückforderung der bundesrechtlichen Ergänzungsleistungen tut, ist dabei gesetzeskonform.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers liegt keine Verletzung von Art. 49 Abs. 1 BV vor , wonach das Bundesrecht entgegenstehendem kantonalem Recht vorgeht. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Durchführungsstelle vom Beschwerdeführer gestützt auf § 19 Abs. 1 Ziff. b und § 19 Abs. 4 die von Z.___ sel. rechtmässig bezogenen kantonalen Beihilfen und Gemeindezuschüsse im Gesamtbetrag von Fr. 43‘339.-- zurückgefordert hat. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Patrick Stutz - Gemeinde Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrKlemmt

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 Die Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Gemeinde Y.___

forderte mit Verfüg ung vom 1 7. November 2020 ( Urk. 9/607 ; vgl. auch Urk. 9/581-582 sowie Urk. 9/586-587 ) und Einspracheents cheid vom 9. Februar 2021 ( Urk.

E. 1.1 Gemäss

Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen (ELG) sind die Bestimmungen des Bu ndesgesetzes vom 6. Oktober 200

E. 1.2 Nach § 19 ZLG sind rechtmässig bezogene Beihilfen in der Regel zurückzuerstat ten, wenn bisherige oder frühere Bezügerinnen und Bezüger in günstige Verhält nisse gekommen sind ( Abs. 1 lit . a), und aus dem Nachlass einer bisher oder frü her Beihilfe beziehenden Person; sind unter anderem Ehegatten oder Kinder Erben, ist die Rückerstattung nur von demjenigen Teil des Nachlasses zu leisten, der den Betrag von 25‘000 Franken übersteigt ( Abs. 1 lit . b).

Rückerstattungsansprüche verjähren nach Ablauf von fünf Jahren, seitdem das mit der Durchführung betraute Organ von ihrem Entstehen Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber nach Ablauf von zehn Jahren seit der letzten Beihilfe zahlung ( § 19 Abs.

E. 2 Dagegen erhob X.___ , vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Stutz, mit Ein gabe vom 1 1. März 2021 Beschwerde mit den Rechtsbegehren, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Rück forderung von Fr. 43'339.-- rechtswidrig und der Beschwerdeführer von dieser Rückzahlung zu befreien sei; ferner sei im Sinne eines inzidenten Normenkon trollver fahrens festzustellen, dass § 19 Abs. 1-4 des kantonalzürcherischen Zusatzleistungsgesetzes Art. 49 der Bundesverfassung verletze und folglich nicht anwendbar sei. I n verfahrensrechtlicher Hinsicht

beantragte er , es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen ( Urk. 1 S. 2). I n der Beschwerdeantwort vom 2 9. April 2021 anerkannte die Durchführungsstelle, dass eine Vollstreckung der Rückforderung erst nach rechtskräftiger Erledigung des Beschwerdeverfahrens zulässig sei, und beantragte im Übrigen die Abweisung de r Beschwerde ( Urk. 8 S. 2). Am 6. Mai 2021 reichte die Durchführungsstelle auf Ersuchen des Sozialversicherungsgerichts ( Urk.

10) die Reglemente der Gemeinde Y.___ und die Gemeinderatsbeschlüsse über die Ausrichtung von Gemeinde zuschüssen zu den Akten ( Urk. 12/1-6; vgl. auch Urk. 11). Mit Verfügung vom 1 2. Mai 2021 hiess die Referentin das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gut und hob Dispositiv-Ziffer II. des angefochtenen Ein spracheentscheids auf ( Urk. 13). In der Replik vom 2 8. Juni 2021 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest und nahm zu den nachgereichten Reg lementen der Gemeinde Y.___ Stellung ( Urk. 18; vgl. auch Urk. 13 S. 3). Die Durchführungsstelle verzichtete am 6. Juli 2021 auf eine Duplik ( Urk. 20), wovon dem Beschwerdeführer mit Gerichtsverfügung vom 7. Juli 2021 Kenntnis gege ben wurde ( Urk. 23). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid

schützte die Durchführungsstelle die am 1 7. November 2020 gegenüber dem einzigen Erben X.___

verfügte Rückforderung der von Z.___ sel. im Zeitraum von März 1999 bis Feb ruar 2020 rechtmässig bezogenen kantonalen Beihilfen von Fr. 27‘674.-- und G emeindezuschüsse von Fr. 15‘665.-- (insgesamt Fr. 43‘339.--) . In der Begrün dung ihres Einspracheentscheids

setzte sich die Durchführungsstelle in erster Linie mit der einspracheweise bestrittenen Vereinbarkeit von § 19 Abs.

E. 2.2 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber im Wesentlichen geltend , § 19 Abs. 1-4 ZLG verstiessen unmittelbar gegen Bundesrecht und aufgrund der dero gativen Kraft des Bundesrechts auch gegen Art. 49 der Bundesverfassung (BV). Im Rahmen eines inzidenten Normenkontrollverfahrens sei dies durch das Sozi alver sicherungsgericht festzustellen. E s sei diesen Bestimmungen die Anwendung zu versagen, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Rückforderung rechtswidrig sei ( Urk. 1 S. 7 f.). Seinen Standpunkt begründet der Beschwerdeführer damit, gemäss

Art. 1 Abs. 1 ELG seien die Bestimmungen des ATSG auf die Leistungen nach dem 2. Kapitel anwendbar, soweit das ELG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vor sehe. Da das ELG die Verjährung nicht regle, gelte für diese in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG einzig Art. 25 ATSG. Aufgrund dieser Gesetzeslogik gewähre Art. 2 Abs. 2 ELG den Kantonen keine Legiferierungskompetenz zur Regelung der Verjährung, so dass die Regelung in § 19 Abs.

E. 3 über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) auf die Leistungen nach dem 2. Kapitel anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.

Nach Art. 2 Abs. 1 ELG gewähren d er Bund und die Kantone Personen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 4-6 des ELG erfüllen, Ergänzungs leistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs . Die Kantone können gemäss

Art. 2 Abs. 2 ELG über den Rahmen dieses Gesetzes hinausgehende Leistungen gewäh ren und dafür besondere Voraussetzungen festlegen. Die Erhebung von Arbeit geberbeiträgen ist ausgeschlossen.

Im Kanton Zürich werden nebst den bundesrechtlichen Ergänzungsle istungen kantonale Beihilfen ( § 1 Abs. 1 lit . b sowie § 13-19 des kantonalen Zusatzleis tungsgesetzes [ZLG] ) sowie Gemeindezuschüsse ( § 1 Abs. 1 lit . c, § 20 und § 20 a ZLG ) gewährt.

In der Gemeinde

Y.___ sind die Gemeindezuschüsse in der Ver ordnung beziehungsweise, ab 1. Januar 2001, im Reglement über die Ausrichtung

der Gemeindezuschüsse geregelt ( Urk. 12/1-3 ).

E. 3.1 Es ist unbestrittenermassen ausgewiesen ( Urk. 1 S. 4, Urk. 2 S. 2) , dass der am 2 0. F ebruar 2020 verstor bene Z.___ sel. ( Urk. 9/570-572) , dessen einzi ger Erbe der Beschwerdeführer ist

( Urk. 1 S. 2, Urk. 9/570, Urk. 9/572, Urk. 9/ 579- 580) , im Zeitraum von März 1999 bis Februar 2020 rechtmässig

kantonale Bei hilfen von Fr. 27‘674.-- und Gemeindezuschüsse von Fr. 15‘665.-- (insgesamt Fr. 43‘339.--) bezog en hat

( Urk. 9/581-584) und dass grundsätzlich alle Voraus setzungen für die Rückforderung der Gesamtsumme gestützt auf § 19 Abs. 1 lit . b und § 19 Abs.

E. 3.2 festgehalten, dass die (damals noch) fehlende Regelung der Rückerstattung unrechtmässig bezogener Beihilfen im ZLG nicht den Weg frei mache für die (sogar nur sinngemässe ) Anwendung von Art. 25 Abs. 1 ATSG. Erforderlich sei eine kantonalrechtliche Grundlage (unter Hinweis auf BGE 134 I 179 E. 6 .2). Im Urteil 8C_805/2019 vom 6. Mai 2020 E. 5.3 hat es sodann bestätigt, dass Art. 2 Abs. 2 ELG den kantonalen Gesetzgeber ermächtige, die kantonalen Leistungen eigenständig zu regeln, wobei sich diese Befugnis ohne Weiteres auch auf die Rückforderung der gestützt auf kantonales Recht ausgerichteten Unterstützungs beiträge beziehungsweise deren Verjährung erstrecke (so auch die Rechtspre chung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich in den Urteilen ZL.2018.00049 vom 3 0. September 2019

E. 3 und ZL.2013.00035 vom 2 5. No vember 2014

E. 3 ). Nach dem Gesagten besteht kein Anlass für eine Praxisände rung.

E. 3.3 Die vom Beschwerdeführer geforderte inzidente (auch akzessorisch e , konkrete [vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_323/2013 vom 1 5. Januar 2014 E. 3.2] ) Normenkontrolle führt also zum Ergebnis, dass der kantonale Gesetzgeber für die Rückforderung der kantonalen Zusatzleistungen und deren Verjährung mit § 19 ZLG eine eigenständige Regelung aufstellen durfte , die von den bundesrechtli chen Vorgaben in Art. 25 ATSG abweicht . Die G emeinde durfte diese Regelung – über die Verweisung in Art. 1 Abs. 2 des Gemeindezuschussreglements ( Urk. 12/2) – ebenfalls auf die Rückforderung ihre r Zuschüsse anwenden. Dass sie dies aufgrund der engen Bezugnahme zu den Voraussetzungen für die Be i hilfen , die erfüllt sein müssen (vgl. jeweils Art.

E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrKlemmt

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2021.00021

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiber Klemmt Urteil vom 2 7. Juni 2022 in Sach en X.___

Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Stutz Burghalde Mellingerstrasse 6, 5402 Baden gegen Gemeinde Y.___ Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Gemeinde Y.___

forderte mit Verfüg ung vom 1 7. November 2020 ( Urk. 9/607 ; vgl. auch Urk. 9/581-582 sowie Urk. 9/586-587 ) und Einspracheents cheid vom 9. Februar 2021 ( Urk. 2 ; vgl. auch Urk. 9/610-613 ) von X.___ , dem einzi gen Erben des am 2 0. Februar 2020 verstor benen Z.___ ( Urk. 1 S. 2, Urk. 9/570, Urk. 9/572, Urk. 9/ 579- 580), von März 1999 bis Februar 2020 recht mässig bezogene kantonale Beihilfen und Gemeindezu schüsse im Gesamtbetrag von Fr. 43'339.-- zurück. Mit Dispositiv-Ziffer II. des Einspracheentscheids ent zog sie einer allfälligen Beschwerde die aufschiebe nde Wirkung ( Urk. 2 S. 4). 2.

Dagegen erhob X.___ , vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Stutz, mit Ein gabe vom 1 1. März 2021 Beschwerde mit den Rechtsbegehren, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Rück forderung von Fr. 43'339.-- rechtswidrig und der Beschwerdeführer von dieser Rückzahlung zu befreien sei; ferner sei im Sinne eines inzidenten Normenkon trollver fahrens festzustellen, dass § 19 Abs. 1-4 des kantonalzürcherischen Zusatzleistungsgesetzes Art. 49 der Bundesverfassung verletze und folglich nicht anwendbar sei. I n verfahrensrechtlicher Hinsicht

beantragte er , es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen ( Urk. 1 S. 2). I n der Beschwerdeantwort vom 2 9. April 2021 anerkannte die Durchführungsstelle, dass eine Vollstreckung der Rückforderung erst nach rechtskräftiger Erledigung des Beschwerdeverfahrens zulässig sei, und beantragte im Übrigen die Abweisung de r Beschwerde ( Urk. 8 S. 2). Am 6. Mai 2021 reichte die Durchführungsstelle auf Ersuchen des Sozialversicherungsgerichts ( Urk.

10) die Reglemente der Gemeinde Y.___ und die Gemeinderatsbeschlüsse über die Ausrichtung von Gemeinde zuschüssen zu den Akten ( Urk. 12/1-6; vgl. auch Urk. 11). Mit Verfügung vom 1 2. Mai 2021 hiess die Referentin das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gut und hob Dispositiv-Ziffer II. des angefochtenen Ein spracheentscheids auf ( Urk. 13). In der Replik vom 2 8. Juni 2021 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest und nahm zu den nachgereichten Reg lementen der Gemeinde Y.___ Stellung ( Urk. 18; vgl. auch Urk. 13 S. 3). Die Durchführungsstelle verzichtete am 6. Juli 2021 auf eine Duplik ( Urk. 20), wovon dem Beschwerdeführer mit Gerichtsverfügung vom 7. Juli 2021 Kenntnis gege ben wurde ( Urk. 23). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss

Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen (ELG) sind die Bestimmungen des Bu ndesgesetzes vom 6. Oktober 200 3 über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) auf die Leistungen nach dem 2. Kapitel anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.

Nach Art. 2 Abs. 1 ELG gewähren d er Bund und die Kantone Personen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 4-6 des ELG erfüllen, Ergänzungs leistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs . Die Kantone können gemäss

Art. 2 Abs. 2 ELG über den Rahmen dieses Gesetzes hinausgehende Leistungen gewäh ren und dafür besondere Voraussetzungen festlegen. Die Erhebung von Arbeit geberbeiträgen ist ausgeschlossen.

Im Kanton Zürich werden nebst den bundesrechtlichen Ergänzungsle istungen kantonale Beihilfen ( § 1 Abs. 1 lit . b sowie § 13-19 des kantonalen Zusatzleis tungsgesetzes [ZLG] ) sowie Gemeindezuschüsse ( § 1 Abs. 1 lit . c, § 20 und § 20 a ZLG ) gewährt.

In der Gemeinde

Y.___ sind die Gemeindezuschüsse in der Ver ordnung beziehungsweise, ab 1. Januar 2001, im Reglement über die Ausrichtung

der Gemeindezuschüsse geregelt ( Urk. 12/1-3 ). 1.2

Nach § 19 ZLG sind rechtmässig bezogene Beihilfen in der Regel zurückzuerstat ten, wenn bisherige oder frühere Bezügerinnen und Bezüger in günstige Verhält nisse gekommen sind ( Abs. 1 lit . a), und aus dem Nachlass einer bisher oder frü her Beihilfe beziehenden Person; sind unter anderem Ehegatten oder Kinder Erben, ist die Rückerstattung nur von demjenigen Teil des Nachlasses zu leisten, der den Betrag von 25‘000 Franken übersteigt ( Abs. 1 lit . b).

Rückerstattungsansprüche verjähren nach Ablauf von fünf Jahren, seitdem das mit der Durchführung betraute Organ von ihrem Entstehen Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber nach Ablauf von zehn Jahren seit der letzten Beihilfe zahlung ( § 19 Abs. 4 ZLG).

Gemäss

Art. 1 Abs. 2 des kommunalen Gemeindezuschussreglements von Y.___

finden die Bestimmungen des ELG und des ZLG sowie der dazugehöri gen Ausführungserlasse sinngemäss auf die Gemeindezuschüsse Anwendung ( Urk. 12/2) . 2. 2.1

Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid

schützte die Durchführungsstelle die am 1 7. November 2020 gegenüber dem einzigen Erben X.___

verfügte Rückforderung der von Z.___ sel. im Zeitraum von März 1999 bis Feb ruar 2020 rechtmässig bezogenen kantonalen Beihilfen von Fr. 27‘674.-- und G emeindezuschüsse von Fr. 15‘665.-- (insgesamt Fr. 43‘339.--) . In der Begrün dung ihres Einspracheentscheids

setzte sich die Durchführungsstelle in erster Linie mit der einspracheweise bestrittenen Vereinbarkeit von § 19 Abs. 4 ZLG mit dem übergeordneten Bundesrecht auseinander ( Urk. 2 S. 2). Sie argumentierte, gemäss

Art. 2 Abs. 2 ELG seien die Kantone berechtigt, besondere Voraussetzun gen für die Ausrichtung von kantonalen, über den Rahmen des ELG hinausge henden Leistungen festzulegen. Dazu zählten auch Vorschriften über die Rücker stattung von rechtmässig bezogenen kantonalen Beihilfen aus dem Nachlass eines verstorbenen Bezügers und die damit zusammenhängende Frage der Ver jährung solcher Rückforderungsansprüche. Die Annahme, dass der Kanton für eigene Leistungen keine strengeren Rückforderungsregeln aufstellen dürfe, son dern sich diesbezüglich an bundesrechtliche Vorgaben halten müsse, widerspre che dem Sinn von Art. 2 Abs. 2 ELG . Dies würde die kantonale Gesetzgebungs kompetenz gemäss

Art. 2 Abs. 2 ELG in unzulässiger Weise beschränken. Deshalb gelange Art. 25

ATSG bei kantonalen Beihilfen nicht zur Anwendung. § 19 Abs. 4 ZLG sei nicht bundesrechtswidrig und sei deshalb für die Rückforderung von Bei hilfen und – über die Verweisung in Art. 1 des Gemeindezuschussreglements

Gemeindezuschüssen anwen d bar ( Urk. 2 S. 3 f. ; vgl. auch Urk. 8, Urk. 20 ). 2.2

Der Beschwerdeführer macht demgegenüber im Wesentlichen geltend , § 19 Abs. 1-4 ZLG verstiessen unmittelbar gegen Bundesrecht und aufgrund der dero gativen Kraft des Bundesrechts auch gegen Art. 49 der Bundesverfassung (BV). Im Rahmen eines inzidenten Normenkontrollverfahrens sei dies durch das Sozi alver sicherungsgericht festzustellen. E s sei diesen Bestimmungen die Anwendung zu versagen, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Rückforderung rechtswidrig sei ( Urk. 1 S. 7 f.). Seinen Standpunkt begründet der Beschwerdeführer damit, gemäss

Art. 1 Abs. 1 ELG seien die Bestimmungen des ATSG auf die Leistungen nach dem 2. Kapitel anwendbar, soweit das ELG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vor sehe. Da das ELG die Verjährung nicht regle, gelte für diese in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG einzig Art. 25 ATSG. Aufgrund dieser Gesetzeslogik gewähre Art. 2 Abs. 2 ELG den Kantonen keine Legiferierungskompetenz zur Regelung der Verjährung, so dass die Regelung in § 19 Abs. 4 ZLG bundesrechtswidrig sei ( Urk. 1 S. 5) .

Gemäss dem anwendbaren Art. 25 ATSG seien nur Leistungen zurückzuerstatten, welche unrechtmässig bezogen worden seien. Z.___ sel. habe die Bei hilfen und Gemeindezuschüsse aber rechtmässig bezogen, weshalb diese gar nicht zurückverlangt werden dürften ( Urk. 1 S. 5). Zu berücksichtigen sei sodann, dass Art. 2 Abs. 2 Satz 1 ELG den Kantonen einzig die Möglichkeit einräume, beson dere Voraussetzungen für die Gewährung der kantonalen Leistungen festzulegen. Gemäss Duden handle es sich bei einer Voraussetzung um „etwas, was vorhanden sein muss, um etwas anderes zu ermöglichen“. Bei einem Rückforderungsan spruch einer rechtmässig bezogenen Leistung handle es sich aber nicht um eine Voraussetzung, sondern um eine normale Norm, die erst zur Anwendung kom men könne, wenn die Voraussetzungen für kantonale Beihilfen erfüllt seien . Folg lich habe der Kanton Zürich gar nicht die Kompetenz, mit § 19 ZLG eine Rück erstattungsnorm zu erlassen ( Urk. 1 S. 6 f.).

Die Inkraftsetzung von Art. 16 ELG per 1. Januar 2021, welcher neu eine Rückerstattungspflicht der Erben betreffend rechtmässig bezogene Leistungen vorsehe, beweise, dass nach altem ELG – wel ches vorliegend anwendbar sei – keine entsprechende Rückerstattungspflicht bestanden habe und die gegen den Beschwerdeführer verfügte Rückerstattungs pflicht sei aufzuheben ( Urk. 1 S. 7 ; vgl. auch Urk. 18 . 3. 3.1

Es ist unbestrittenermassen ausgewiesen ( Urk. 1 S. 4, Urk. 2 S. 2) , dass der am 2 0. F ebruar 2020 verstor bene Z.___ sel. ( Urk. 9/570-572) , dessen einzi ger Erbe der Beschwerdeführer ist

( Urk. 1 S. 2, Urk. 9/570, Urk. 9/572, Urk. 9/ 579- 580) , im Zeitraum von März 1999 bis Februar 2020 rechtmässig

kantonale Bei hilfen von Fr. 27‘674.-- und Gemeindezuschüsse von Fr. 15‘665.-- (insgesamt Fr. 43‘339.--) bezog en hat

( Urk. 9/581-584) und dass grundsätzlich alle Voraus setzungen für die Rückforderung der Gesamtsumme gestützt auf § 19 Abs. 1 lit . b und § 19 Abs. 4 ZLG erfüllt waren, als die Durchführungsstelle ihre Verfügung vom 1 7. November 2020 ( Urk. 9/607 )

erliess .

Strittig und zu prüfen ist, ob § 19 ZLG, insbesondere dessen hier anwendbare Absätze 1 lit . b und 4, bundesrechtswidrig und deshalb nicht anwendbar sind , mithin, ob es eine hinreichende gesetzliche Grundlage für die Rückforderungen der Be i hilfen und der G emeindezuschüsse gibt. 3.2

Mit Art. 2 Abs. 2 ELG wurde den Kantonen ausdrücklich die Kompetenz gegeben , eigene und über das ELG hinausgehende Leistungen zu gewähren und dafür besondere Voraussetzungen festzulegen.

Der Be schwerdeführer macht geltend , gemäss

Art. 2 Abs. 2 ELG beschränke sich die kantonale Legiferierungskompetenz darauf, besondere Voraussetzungen für die eigenen, über das ELG hinausgehenden Leistungen festzulegen; bei der in § 19 ZLG geregelten Rückerstattung der kantonalen Beihilfen handle es sich indessen nicht um eine Leistungsvoraussetzung .

Mit dieser Argumentation wird der Sinn des Wortes „Voraussetzungen“ in Art. 2 Abs. 2 ELG sehr eng ausgelegt und zudem höher g ewichtet als der offenkundige Sinn und Zweck der gesamten Norm, den Kantonen die Gewährung eigener Zusatzleistungen nach eigenen Regeln zu ermöglichen ; vorgeschrieben vom Bundesrecht wird einzig , dass keine Arbeit geberbeiträge dafür erhoben werden

dürfen (vgl. auch Carigiet /Koch, Ergänzungs leistungen zur AHV/IV, 3. Auflage, Zürich 2021, S. 73) ; deshalb ist dieser Auslegung von Art. 2 Abs. 2 ELG nicht zu folgen . Die Ausgestaltung solcher Leis tungen erfolgt in den Kantonen deshalb ganz unterschiedlich (vgl. Carigiet /Koch, a.a.O., S. 73 f.). Gegen die Sichtweise des Beschwerdeführers spricht auch, dass Art. 2 Abs. 2 ELG den Kantonen auch die Option

be lässt, gar keine eige nen, über das ELG hinausgehenden Leistungen auszurichten.

Umso mehr muss es ihnen deshalb auch möglich sein, bereits rechtmässig erbrachte Leistungen unter bestimmten Voraussetzungen wieder zurückzufordern („ argumentum a maiore ad minus“).

Dem Beschwerdeführer ist zwar beizupflichten, dass

Art. 2 Abs. 2 ELG gesetzes systematisch im 2. Kapitel eingeordnet ist , worauf sich die in Art. 1 Abs. 1 ELG statuierte grundsätzlich e Anwendbarkeit der Bestimmungen des ATSG im Wort laut bezieht. Auch wurde, entgegen dem Vorbehalt in Art. 1 Abs. 1 ELG, in Art. 2 Abs. 2 ELG nicht ausdrücklich festgehalten, die Kantone könnten vom ATSG abweichen. Jedoch ergibt sich die Befugnis des kantonalen Gesetzgebers, bei der Regelung des Anspruchs auf kantonale Zusatzleistungen vom ATSG abzuwei chen, ohne Weiteres aus der ihm in Art. 2 Abs. 2 ELG übertragenen Kompetenz zur Gewährung eigener Leistungen und zu deren eigenständiger Regelung. Art. 1 Abs. 1 ELG bezieht sich lediglich auf die (bundesrechtlichen) jährlichen Ergän zungsleistungen und die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten

gemäss

Art. 3 Abs. 1 ELG (vgl. Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage, Zürich 2015, Art. 1 Rz 2 ). Die von den Kantonen gestützt auf Art. 2 Abs. 2 ELG erlassenen Regelungen stellen autonomes kantonales Recht dar, was eine (direkte) Anwendung des ATSG ausschliesst ( Kieser , ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2020, Art. 2 Rz 45).

Das Bundesgericht hat denn auch im Urteil 9C_305/2012 vom 6. August 201 2 E. 3.2 festgehalten, dass die (damals noch) fehlende Regelung der Rückerstattung unrechtmässig bezogener Beihilfen im ZLG nicht den Weg frei mache für die (sogar nur sinngemässe ) Anwendung von Art. 25 Abs. 1 ATSG. Erforderlich sei eine kantonalrechtliche Grundlage (unter Hinweis auf BGE 134 I 179 E. 6 .2). Im Urteil 8C_805/2019 vom 6. Mai 2020 E. 5.3 hat es sodann bestätigt, dass Art. 2 Abs. 2 ELG den kantonalen Gesetzgeber ermächtige, die kantonalen Leistungen eigenständig zu regeln, wobei sich diese Befugnis ohne Weiteres auch auf die Rückforderung der gestützt auf kantonales Recht ausgerichteten Unterstützungs beiträge beziehungsweise deren Verjährung erstrecke (so auch die Rechtspre chung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich in den Urteilen ZL.2018.00049 vom 3 0. September 2019

E. 3 und ZL.2013.00035 vom 2 5. No vember 2014

E. 3 ). Nach dem Gesagten besteht kein Anlass für eine Praxisände rung. 3.3

Die vom Beschwerdeführer geforderte inzidente (auch akzessorisch e , konkrete [vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_323/2013 vom 1 5. Januar 2014 E. 3.2] ) Normenkontrolle führt also zum Ergebnis, dass der kantonale Gesetzgeber für die Rückforderung der kantonalen Zusatzleistungen und deren Verjährung mit § 19 ZLG eine eigenständige Regelung aufstellen durfte , die von den bundesrechtli chen Vorgaben in Art. 25 ATSG abweicht . Die G emeinde durfte diese Regelung – über die Verweisung in Art. 1 Abs. 2 des Gemeindezuschussreglements ( Urk. 12/2) – ebenfalls auf die Rückforderung ihre r Zuschüsse anwenden. Dass sie dies aufgrund der engen Bezugnahme zu den Voraussetzungen für die Be i hilfen , die erfüllt sein müssen (vgl. jeweils Art. 4 des Reglements, Urk. 12/2) , ebenfalls gestützt auf die erwähnte ausdrückliche Regelung in § 19 ZLG zur Rückforderung von Beihilfen und nicht auf eine analoge Anwendung der Bestimmungen des ATSG für die Rückforderung der bundesrechtlichen Ergänzungsleistungen tut, ist dabei gesetzeskonform.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers liegt keine Verletzung von Art. 49 Abs. 1 BV vor , wonach das Bundesrecht entgegenstehendem kantonalem Recht vorgeht. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Durchführungsstelle vom Beschwerdeführer gestützt auf § 19 Abs. 1 Ziff. b und § 19 Abs. 4 die von Z.___ sel. rechtmässig bezogenen kantonalen Beihilfen und Gemeindezuschüsse im Gesamtbetrag von Fr. 43‘339.-- zurückgefordert hat. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Patrick Stutz - Gemeinde Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrKlemmt