Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1949, bezog von der Stadt Zürich, Amt für Zusatz leistungen zur AHV/IV (Durchführungsstelle), von November
198 6
bis Juni 2008 Zusatzleistungen bestehend aus Ergänzungsleistungen, Beihilfen sowie Gemein de zuschüssen und Einmalzulagen (vgl. Urk. 7/299 S. 2 oben). Im Jahr 2012 erhielt er eine Erbschaft (vgl. Urk. 7/298).
Mit Verfügung vom 1 1. August 2017 ( Urk. 7/V107 = Urk. 3/1 ) forderte die Durch führungsstelle von November 1986 bis Juni 2008 rechtmässig bezogene Beihilfen, Gemeindezuschüsse und Zulagen im Betrag von Fr. 93'388.-- zurück (S. 2).
Die dagegen am 1 8. September 2017 erhobene und am 2 3. März 2018 ergänzte Einsprache ( Urk. 7/302, Urk. 7/308) wies die Durchführungsstelle mit Einsprache ent scheid vom 3. April 2018 ab ( Urk. 7/V108 = Urk. 2). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 3. April 2018 ( Urk.
2) erhob der Versicherte am 1 0. Mai 2018 Beschwerde ( Urk.
1) und beantragte, dieser sei aufzuheben (S. 2 oben).
Die Durchführungsstelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 5. Juni 2018 ( Urk.
6) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 2 7. Juni 2018 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraus setz ungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatzleis tung en zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20
Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Zürich über die Zusatzleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ZLG).
Die Kantone können über den Rahmen dieses Gesetzes hinausgehende Leistun gen gewähren und dafür besondere Voraussetzungen festlegen (Art. 2 Abs. 2 ELG).
Der Kanton Zürich kennt zudem nebst den bundesrechtlich geregelten Ergän zungsleistungen Beihilfen (§ 1 Abs. 1 lit . b ZLG) sowie Gemeindezuschüsse (§ 1 Abs. 1 lit . c und § 20 ZLG). 1.2
Nach § 19 ZLG sind rechtmässig bezogene Beihilfen in der Regel zurückzu er statten, wenn bisherige oder frühere Bezügerinnen und Bezüger in günstige Ver hältnisse gekommen sind (Abs. 1 lit . a).
Rückerstattungsansprüche verjähren nach Ablauf von fünf Jahren, seitdem das
mit der Durchführung betraute Organ von ihrem Entstehen Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber nach Ablauf von zehn Jahren seit der letzten Beihilfe zahlung (§ 19 Abs. 4 ZLG).
Diese Bestimmungen finden gemäss Art. 12 Abs. 1 der kantonalen Verordnung über den Vollzug des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und die Gewährung von Gemeindezuschüssen (Zusatzleistungsverordnung) auch auf Gemeindezuschüsse An wendung. 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid davon aus ( Urk. 2), unbestritten sei, dass der Beschwerdeführer in günstige Verhältnisse gekommen sei und dass seit der letzten Ausrichtung und der Rückforderung noch nicht 10 Jahre vergangen seien (S. 1).
Die sogenannte Lokomotiv -Verjährung, wonach sämtliche, auch weit zurückliegende, Leistungen zurückgefordert werden dürften, wenn noch eine letzte Leistung innerhalb der letzten 10 Jahre erfolgte, sei rech tens (S. 1 f.). Sie verwies auf das Urteil des hiesigen Gerichts vom 2 5. November 2014 im Verfahren Nr. ZL.2013.00035 , gemäss welchem diese Verjährungsregel zwar ungewöhnlich, aber klar formuliert sei. Der kantonale Gesetzgeber habe mit § 19 Abs. 4 ZLG den ihm zustehenden Ermessensspielraum genutzt und eine vom übrigen Sozialversicherungsrecht bewusst abweichende Regelung geschaffen (S. 2 oben). 2.2
Der Beschwerdeführer machte demgegenüber unter anderem geltend ( Urk. 1), die genannte Bestimmung stehe im Widerspruch zu übergeordnetem materiellen Bun desrecht (S. 4 Ziff. 6). Sie verletze Persönlichkeitsrechte und fundamentale ver fassungsmässige Rechte (S. 4 Ziff. 7). Auch könne die Verjährungsthematik nicht losgelöst von den Grundsätzen des Obligationenrechts angegangen werden (S. 4
f . Ziff. 8). 2.3
Strittig und zu prüfen ist somit die Verjährungsregelung von § 19 Abs. 4 ZLG. 3. 3.1
Zu beurteilen ist der zwei te
Teilsatz von § 19 Abs. 4 ZLG, wonach Rücker stattungsansprüche in jedem Fall nach Ablauf von zehn Jahren seit der letzten Beihilfezahlung verjähren .
Die genannte Bestimmung nimmt für die zehnjährige Verjährungsfrist unzwei deutig Bezug auf die letzt malige Aus zahlung der Beihilfe.
Dass diese Regelung im Vergleich zu ansonsten üblichen Verjäh rungsregelungen eher ungewöhnlich ist, vermag daran nichts zu ändern. So ist gerade die § 19 Abs. 4 ZLG eigene For mulierung, welche sich beispielsweise klar vom Wo rtlaut von Art. 25 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) - Verjährung spätestens « mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung » - unterscheidet, Ausdruck des gesetzgeberischen Willens, im Bereich der kantonalen Beihilfen beziehungsweise Gemeindezuschüsse die Rückforderung speziell zu regeln. 3.2
Die Beschwerdeführerin machte geltend , die Verjährungsregelung von § 19 Abs. 4 ZLG stehe im Widerspruch zu übergeordnetem materiellen Recht und verletze Persönlichkeitsrechte und fundamentale verfassungsmässige Rechte (vgl. E. 2.2).
Mit Art. 2 Abs. 2 ELG wurde den Kantonen ausdrücklich die Kompetenz gelas sen, eigene und über das ELG hinausgehende Leistungen zu gewähren und da für besondere Voraussetzungen festzulegen (vgl. E. 1.1). Mit § 19 Abs. 4 ZLG hat der kantonale Gesetzgeber von diesem bundesrechtlich definierten Spiel raum Ge brauch gemacht und für die über die bundesrechtlichen Ergänzungs leis tung en hinausgehenden kantonalen Leistungen strengere Rückforderungsre geln erlassen.
Sie haben zum Inhalt, dass dann, wenn eine versicherte Person in günstige Ver hältnisse kommt, das Gemeinwesen am unverhofften Vermögenszuwachs partizi piert und sich aus ihm die von ihm über das bundesrechtliche Minimum hinaus geleistete Unterstützung zurückerstatten lässt, sofern nicht bereits 10 Jahre seit der letztmaligen Leistungserbringung verstrichen sind. 3.3
A ufgrund der kantonalen Regelung der Verjährung von Rückforderungen von Bei hilfen und Gemeindezuschüssen kann es tat sächlich zu Fällen wie dem vor liegenden kommen, in welchen sämtliche kantonalen Leistungen zurückgefordert werden können. Dabei ist allerdings in Erinnerung zu rufen, dass rechtmässig be zogene Beihilfen nach § 19 Abs. 1 lit . a ZLG gerade nur dann zurückgefordert werden können, wenn die Bezügerin oder der Bezüger in günstige Verhältnisse gekommen ist. D amit wird sichergestellt, dass die ausgerichteten Beihilfen (und Gemeindezuschüsse; vgl. E. 1.2) im Endeffekt nicht zur Vermögensbildung oder -erhaltung, sondern während der Dauer der Unterstützungsbedürftigkeit zur Deckung des laufenden Bedarfs des Leistungs bezügers dienen . 3.4
Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Beihilfen und Gemeindezuschüsse von November 1989 bis Juni 2008 im Umfang von Fr. 93 ‘ 388 .-- zurückgefordert hat.
Die Beschwerde ist dementsprechend abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Mirella Piasini - Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1949, bezog von der Stadt Zürich, Amt für Zusatz leistungen zur AHV/IV (Durchführungsstelle), von November
198
E. 1.1 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraus setz ungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatzleis tung en zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20
Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Zürich über die Zusatzleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ZLG).
Die Kantone können über den Rahmen dieses Gesetzes hinausgehende Leistun gen gewähren und dafür besondere Voraussetzungen festlegen (Art. 2 Abs. 2 ELG).
Der Kanton Zürich kennt zudem nebst den bundesrechtlich geregelten Ergän zungsleistungen Beihilfen (§ 1 Abs. 1 lit . b ZLG) sowie Gemeindezuschüsse (§ 1 Abs. 1 lit . c und § 20 ZLG).
E. 1.2 Nach § 19 ZLG sind rechtmässig bezogene Beihilfen in der Regel zurückzu er statten, wenn bisherige oder frühere Bezügerinnen und Bezüger in günstige Ver hältnisse gekommen sind (Abs. 1 lit . a).
Rückerstattungsansprüche verjähren nach Ablauf von fünf Jahren, seitdem das
mit der Durchführung betraute Organ von ihrem Entstehen Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber nach Ablauf von zehn Jahren seit der letzten Beihilfe zahlung (§ 19 Abs. 4 ZLG).
Diese Bestimmungen finden gemäss Art. 12 Abs. 1 der kantonalen Verordnung über den Vollzug des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und die Gewährung von Gemeindezuschüssen (Zusatzleistungsverordnung) auch auf Gemeindezuschüsse An wendung. 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid davon aus ( Urk. 2), unbestritten sei, dass der Beschwerdeführer in günstige Verhältnisse gekommen sei und dass seit der letzten Ausrichtung und der Rückforderung noch nicht 10 Jahre vergangen seien (S. 1).
Die sogenannte Lokomotiv -Verjährung, wonach sämtliche, auch weit zurückliegende, Leistungen zurückgefordert werden dürften, wenn noch eine letzte Leistung innerhalb der letzten 10 Jahre erfolgte, sei rech tens (S. 1 f.). Sie verwies auf das Urteil des hiesigen Gerichts vom 2 5. November 2014 im Verfahren Nr. ZL.2013.00035 , gemäss welchem diese Verjährungsregel zwar ungewöhnlich, aber klar formuliert sei. Der kantonale Gesetzgeber habe mit § 19 Abs. 4 ZLG den ihm zustehenden Ermessensspielraum genutzt und eine vom übrigen Sozialversicherungsrecht bewusst abweichende Regelung geschaffen (S. 2 oben). 2.2
Der Beschwerdeführer machte demgegenüber unter anderem geltend ( Urk. 1), die genannte Bestimmung stehe im Widerspruch zu übergeordnetem materiellen Bun desrecht (S. 4 Ziff. 6). Sie verletze Persönlichkeitsrechte und fundamentale ver fassungsmässige Rechte (S. 4 Ziff. 7). Auch könne die Verjährungsthematik nicht losgelöst von den Grundsätzen des Obligationenrechts angegangen werden (S. 4
f . Ziff. 8). 2.3
Strittig und zu prüfen ist somit die Verjährungsregelung von § 19 Abs. 4 ZLG. 3. 3.1
Zu beurteilen ist der zwei te
Teilsatz von § 19 Abs. 4 ZLG, wonach Rücker stattungsansprüche in jedem Fall nach Ablauf von zehn Jahren seit der letzten Beihilfezahlung verjähren .
Die genannte Bestimmung nimmt für die zehnjährige Verjährungsfrist unzwei deutig Bezug auf die letzt malige Aus zahlung der Beihilfe.
Dass diese Regelung im Vergleich zu ansonsten üblichen Verjäh rungsregelungen eher ungewöhnlich ist, vermag daran nichts zu ändern. So ist gerade die § 19 Abs. 4 ZLG eigene For mulierung, welche sich beispielsweise klar vom Wo rtlaut von Art. 25 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) - Verjährung spätestens « mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung » - unterscheidet, Ausdruck des gesetzgeberischen Willens, im Bereich der kantonalen Beihilfen beziehungsweise Gemeindezuschüsse die Rückforderung speziell zu regeln. 3.2
Die Beschwerdeführerin machte geltend , die Verjährungsregelung von § 19 Abs. 4 ZLG stehe im Widerspruch zu übergeordnetem materiellen Recht und verletze Persönlichkeitsrechte und fundamentale verfassungsmässige Rechte (vgl. E. 2.2).
Mit Art. 2 Abs. 2 ELG wurde den Kantonen ausdrücklich die Kompetenz gelas sen, eigene und über das ELG hinausgehende Leistungen zu gewähren und da für besondere Voraussetzungen festzulegen (vgl. E. 1.1). Mit § 19 Abs. 4 ZLG hat der kantonale Gesetzgeber von diesem bundesrechtlich definierten Spiel raum Ge brauch gemacht und für die über die bundesrechtlichen Ergänzungs leis tung en hinausgehenden kantonalen Leistungen strengere Rückforderungsre geln erlassen.
Sie haben zum Inhalt, dass dann, wenn eine versicherte Person in günstige Ver hältnisse kommt, das Gemeinwesen am unverhofften Vermögenszuwachs partizi piert und sich aus ihm die von ihm über das bundesrechtliche Minimum hinaus geleistete Unterstützung zurückerstatten lässt, sofern nicht bereits 10 Jahre seit der letztmaligen Leistungserbringung verstrichen sind. 3.3
A ufgrund der kantonalen Regelung der Verjährung von Rückforderungen von Bei hilfen und Gemeindezuschüssen kann es tat sächlich zu Fällen wie dem vor liegenden kommen, in welchen sämtliche kantonalen Leistungen zurückgefordert werden können. Dabei ist allerdings in Erinnerung zu rufen, dass rechtmässig be zogene Beihilfen nach § 19 Abs. 1 lit . a ZLG gerade nur dann zurückgefordert werden können, wenn die Bezügerin oder der Bezüger in günstige Verhältnisse gekommen ist. D amit wird sichergestellt, dass die ausgerichteten Beihilfen (und Gemeindezuschüsse; vgl. E. 1.2) im Endeffekt nicht zur Vermögensbildung oder -erhaltung, sondern während der Dauer der Unterstützungsbedürftigkeit zur Deckung des laufenden Bedarfs des Leistungs bezügers dienen . 3.4
Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Beihilfen und Gemeindezuschüsse von November 1989 bis Juni 2008 im Umfang von Fr. 93 ‘ 388 .-- zurückgefordert hat.
Die Beschwerde ist dementsprechend abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Mirella Piasini - Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher
E. 6 bis Juni 2008 Zusatzleistungen bestehend aus Ergänzungsleistungen, Beihilfen sowie Gemein de zuschüssen und Einmalzulagen (vgl. Urk. 7/299 S. 2 oben). Im Jahr 2012 erhielt er eine Erbschaft (vgl. Urk. 7/298).
Mit Verfügung vom 1 1. August 2017 ( Urk. 7/V107 = Urk. 3/1 ) forderte die Durch führungsstelle von November 1986 bis Juni 2008 rechtmässig bezogene Beihilfen, Gemeindezuschüsse und Zulagen im Betrag von Fr. 93'388.-- zurück (S. 2).
Die dagegen am 1 8. September 2017 erhobene und am 2 3. März 2018 ergänzte Einsprache ( Urk. 7/302, Urk. 7/308) wies die Durchführungsstelle mit Einsprache ent scheid vom 3. April 2018 ab ( Urk. 7/V108 = Urk. 2). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 3. April 2018 ( Urk.
2) erhob der Versicherte am 1 0. Mai 2018 Beschwerde ( Urk.
1) und beantragte, dieser sei aufzuheben (S. 2 oben).
Die Durchführungsstelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 5. Juni 2018 ( Urk.
6) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 2 7. Juni 2018 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2018.00049
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Urteil vom 3 0. September 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Mirella Piasini Hambergersteig 19, 8008 Zürich gegen Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV Amtshaus Werdplatz Strassburgstrasse 9, Postfach, 8036 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1949, bezog von der Stadt Zürich, Amt für Zusatz leistungen zur AHV/IV (Durchführungsstelle), von November
198 6
bis Juni 2008 Zusatzleistungen bestehend aus Ergänzungsleistungen, Beihilfen sowie Gemein de zuschüssen und Einmalzulagen (vgl. Urk. 7/299 S. 2 oben). Im Jahr 2012 erhielt er eine Erbschaft (vgl. Urk. 7/298).
Mit Verfügung vom 1 1. August 2017 ( Urk. 7/V107 = Urk. 3/1 ) forderte die Durch führungsstelle von November 1986 bis Juni 2008 rechtmässig bezogene Beihilfen, Gemeindezuschüsse und Zulagen im Betrag von Fr. 93'388.-- zurück (S. 2).
Die dagegen am 1 8. September 2017 erhobene und am 2 3. März 2018 ergänzte Einsprache ( Urk. 7/302, Urk. 7/308) wies die Durchführungsstelle mit Einsprache ent scheid vom 3. April 2018 ab ( Urk. 7/V108 = Urk. 2). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 3. April 2018 ( Urk.
2) erhob der Versicherte am 1 0. Mai 2018 Beschwerde ( Urk.
1) und beantragte, dieser sei aufzuheben (S. 2 oben).
Die Durchführungsstelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 5. Juni 2018 ( Urk.
6) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 2 7. Juni 2018 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraus setz ungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatzleis tung en zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20
Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Zürich über die Zusatzleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ZLG).
Die Kantone können über den Rahmen dieses Gesetzes hinausgehende Leistun gen gewähren und dafür besondere Voraussetzungen festlegen (Art. 2 Abs. 2 ELG).
Der Kanton Zürich kennt zudem nebst den bundesrechtlich geregelten Ergän zungsleistungen Beihilfen (§ 1 Abs. 1 lit . b ZLG) sowie Gemeindezuschüsse (§ 1 Abs. 1 lit . c und § 20 ZLG). 1.2
Nach § 19 ZLG sind rechtmässig bezogene Beihilfen in der Regel zurückzu er statten, wenn bisherige oder frühere Bezügerinnen und Bezüger in günstige Ver hältnisse gekommen sind (Abs. 1 lit . a).
Rückerstattungsansprüche verjähren nach Ablauf von fünf Jahren, seitdem das
mit der Durchführung betraute Organ von ihrem Entstehen Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber nach Ablauf von zehn Jahren seit der letzten Beihilfe zahlung (§ 19 Abs. 4 ZLG).
Diese Bestimmungen finden gemäss Art. 12 Abs. 1 der kantonalen Verordnung über den Vollzug des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und die Gewährung von Gemeindezuschüssen (Zusatzleistungsverordnung) auch auf Gemeindezuschüsse An wendung. 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid davon aus ( Urk. 2), unbestritten sei, dass der Beschwerdeführer in günstige Verhältnisse gekommen sei und dass seit der letzten Ausrichtung und der Rückforderung noch nicht 10 Jahre vergangen seien (S. 1).
Die sogenannte Lokomotiv -Verjährung, wonach sämtliche, auch weit zurückliegende, Leistungen zurückgefordert werden dürften, wenn noch eine letzte Leistung innerhalb der letzten 10 Jahre erfolgte, sei rech tens (S. 1 f.). Sie verwies auf das Urteil des hiesigen Gerichts vom 2 5. November 2014 im Verfahren Nr. ZL.2013.00035 , gemäss welchem diese Verjährungsregel zwar ungewöhnlich, aber klar formuliert sei. Der kantonale Gesetzgeber habe mit § 19 Abs. 4 ZLG den ihm zustehenden Ermessensspielraum genutzt und eine vom übrigen Sozialversicherungsrecht bewusst abweichende Regelung geschaffen (S. 2 oben). 2.2
Der Beschwerdeführer machte demgegenüber unter anderem geltend ( Urk. 1), die genannte Bestimmung stehe im Widerspruch zu übergeordnetem materiellen Bun desrecht (S. 4 Ziff. 6). Sie verletze Persönlichkeitsrechte und fundamentale ver fassungsmässige Rechte (S. 4 Ziff. 7). Auch könne die Verjährungsthematik nicht losgelöst von den Grundsätzen des Obligationenrechts angegangen werden (S. 4
f . Ziff. 8). 2.3
Strittig und zu prüfen ist somit die Verjährungsregelung von § 19 Abs. 4 ZLG. 3. 3.1
Zu beurteilen ist der zwei te
Teilsatz von § 19 Abs. 4 ZLG, wonach Rücker stattungsansprüche in jedem Fall nach Ablauf von zehn Jahren seit der letzten Beihilfezahlung verjähren .
Die genannte Bestimmung nimmt für die zehnjährige Verjährungsfrist unzwei deutig Bezug auf die letzt malige Aus zahlung der Beihilfe.
Dass diese Regelung im Vergleich zu ansonsten üblichen Verjäh rungsregelungen eher ungewöhnlich ist, vermag daran nichts zu ändern. So ist gerade die § 19 Abs. 4 ZLG eigene For mulierung, welche sich beispielsweise klar vom Wo rtlaut von Art. 25 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) - Verjährung spätestens « mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung » - unterscheidet, Ausdruck des gesetzgeberischen Willens, im Bereich der kantonalen Beihilfen beziehungsweise Gemeindezuschüsse die Rückforderung speziell zu regeln. 3.2
Die Beschwerdeführerin machte geltend , die Verjährungsregelung von § 19 Abs. 4 ZLG stehe im Widerspruch zu übergeordnetem materiellen Recht und verletze Persönlichkeitsrechte und fundamentale verfassungsmässige Rechte (vgl. E. 2.2).
Mit Art. 2 Abs. 2 ELG wurde den Kantonen ausdrücklich die Kompetenz gelas sen, eigene und über das ELG hinausgehende Leistungen zu gewähren und da für besondere Voraussetzungen festzulegen (vgl. E. 1.1). Mit § 19 Abs. 4 ZLG hat der kantonale Gesetzgeber von diesem bundesrechtlich definierten Spiel raum Ge brauch gemacht und für die über die bundesrechtlichen Ergänzungs leis tung en hinausgehenden kantonalen Leistungen strengere Rückforderungsre geln erlassen.
Sie haben zum Inhalt, dass dann, wenn eine versicherte Person in günstige Ver hältnisse kommt, das Gemeinwesen am unverhofften Vermögenszuwachs partizi piert und sich aus ihm die von ihm über das bundesrechtliche Minimum hinaus geleistete Unterstützung zurückerstatten lässt, sofern nicht bereits 10 Jahre seit der letztmaligen Leistungserbringung verstrichen sind. 3.3
A ufgrund der kantonalen Regelung der Verjährung von Rückforderungen von Bei hilfen und Gemeindezuschüssen kann es tat sächlich zu Fällen wie dem vor liegenden kommen, in welchen sämtliche kantonalen Leistungen zurückgefordert werden können. Dabei ist allerdings in Erinnerung zu rufen, dass rechtmässig be zogene Beihilfen nach § 19 Abs. 1 lit . a ZLG gerade nur dann zurückgefordert werden können, wenn die Bezügerin oder der Bezüger in günstige Verhältnisse gekommen ist. D amit wird sichergestellt, dass die ausgerichteten Beihilfen (und Gemeindezuschüsse; vgl. E. 1.2) im Endeffekt nicht zur Vermögensbildung oder -erhaltung, sondern während der Dauer der Unterstützungsbedürftigkeit zur Deckung des laufenden Bedarfs des Leistungs bezügers dienen . 3.4
Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Beihilfen und Gemeindezuschüsse von November 1989 bis Juni 2008 im Umfang von Fr. 93 ‘ 388 .-- zurückgefordert hat.
Die Beschwerde ist dementsprechend abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Mirella Piasini - Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher