Sachverhalt
1. 1.1
X.___ sel. , geboren 1929, bezog von März 2003 bis zu seinem Tod am 2 1. April 2016 Zusatzleistungen in Form von Ergänzungsleistungen (ein schliesslich Krankheitskostenvergütungen), kantonalen Beihilfen und Gemeinde zuschüssen (vgl. Urk. 7/ 19, 7/24, 7/34, 7/37 f., 7/49, 7/64 f., 7/91, 7/93, 7/96, 7/ 102, 7/111, 7/118, 7/130, 7/140, 7/145, 7/163, 7/168, 7/184, 7/197, 7/215, 7/241, 7/253 und 7/282 ff. ). Nach dem Tod des Versicherten
erlangte die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfol gend: Durchführungsstelle), Kenntnis davon, dass dieser über ein Konto bei der A.___ (ehemals B.___ ) mit einem Saldo von über 1.2 Millionen Franken verfü gt hat te (vgl. Urk. 7/264, 7/267, 7/268/7 ff. und 7/273 ).
Y.___
und Z.___ , die Söhne des Versicherten und dessen einzige gesetzliche Erben, nahmen die Erbschaft an ( Urk. 7/269). 1.2
Die Durchführungsstelle berechnete den Anspruch des Versicherten auf Zusatz leistungen für die Zeit von März 2003 bis und mit April 2016 in der Folge rück wirkend neu ( Urk. 7/294 ff.). Am 2 1. Dezember 2016 erliess sie eine Rückerstat tungsverfügung betreffend in den Jahren 2011 bis 2015 unrechtmässig bezogene Vergütungen für Krankheits- und Behinderten kosten im Betrag von Fr. 5'673.30 (Urk. 7/382). Mit Rückerstattungsverfügung en vom 2 1. De zember 2016 bezie hungsweise 11. Januar 2017 forderte sie von den beiden Erben ausserdem die für den Zeitraum von März 2003 bis und mit April 2016 erbrachten Zusatzleistungen in der Höhe von Fr. 132’838.-- zurück ( Urk. 7/290, 7/292 ; vgl. auch
Urk. 7/430 f. ). Gegen die Verfügungen vom 2 1. Dezember 2016 und 11. Januar 2017 erhoben Y.___
und Z.___ am 1. Februar 2017 Einsprache ( Urk. 7/482). In der Folge erliess die Durchführungsstelle am 12. September 2017 eine zusätzliche Verfügung, mit welcher sie vom 2 6. Januar bis 3 1. März 2009 erbrachte Vergütungen für Krankheits- und Behindertenkosten im Gesamtbetrag von Fr. 4'081.-- zurückforderte ( Urk. 7/489). Dagegen erhoben Y.___ und Z.___ ebenfalls Einsprache, wobei sie zudem die Rechtsschrift vom 1. Feb ruar 2017 ergänzten (Urk. 7/497) . Da die vom 13. Oktober 2017 datierende Ein sprache erst am 2 0. Oktober 2017 der Durchführungsstelle zugestellt wurde, beantragten Y.___
und Z.___ mit Eingabe gleichen Datums ausserdem die Wiederherstellung der versäumten Einsprachefrist ( Urk. 7/510 ; vgl. ferner auch Urk. 7/515 und 7/519 ). Mit Einspracheentscheid vom 2 7. September 2018 wies die Durchführungsstelle das Gesuch um Wieder herstellung der Einsprachefrist ab und trat auf die Einsprache gegen die Verfü gung vom 1 2. September 2017 nicht ein ( Urk. 7/525 = Urk. 2/2). Mit einem wei teren Einspracheentscheid vom 27. September 2018 wies die Durchführungsstelle überdies die gegen die Verfügungen vom 2 1. Dezember 2016 und 11. Januar 2017 erhobene Einsprache ab ( Urk. 7/524 = Urk. 2/1). 2.
Gegen die Einspracheentscheide vom 2 7. September 2018 erhoben Y.___
und Z.___ am 2 9. Oktober 2018 Beschwerde mit fol genden Rechtsbegehren ( Urk. 1 S. 2) :
« 1.
Der Einspracheentscheid vom 2 7. September 2018 betreffend
Rückforderung von Ergänzungsleistungen beziehungsweise
Zusatzleistungen in der Höhe von Fr. 132'838.-- sei teilweise
aufzuheben und der Umfang der Rückleistung auf fünf Jahre zu
beschränken, das heisst auf den Zeitraum vom 2 1. April 2011 bis
zum Todestag (2 1. April 2016).
2.
Der Einspracheentscheid vom 2 7. September 2018 betreffend
Nichteintreten sei aufzuheben und die Rückforderungsverfügung
vom 1 2. September 2017 in der Höhe von Fr. 4'081.-- sei
aufzuheben.
3.
Unter Kosten- und Entschädigungs folge zuzüglich Mehrwertsteuer
zulasten der Beschwerde gegnerin. »
Mit Beschwerdeantwort vom 3. Dezember 2018 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), worauf die Beschwerdeführer mit ergän zender Eingabe vom 1 2. Dezember 2018 unter Beilage weiterer Unterlagen an ihren Rechtsbegehren
festhielten ( Urk. 9, Urk. 10/1-3). Darüber wurde die Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom 1 3. Dezember 2018 in Kenntnis gesetzt ( Urk. 11). Unter Hinweis auf mehrere Bundesgerichtsurteile hielten die Beschwer deführer auch mit Eingabe vom 1 0. März 2020 sinngemäss an ihren Anträgen fest ( Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraus setzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatzleistun gen bestehend aus Ergänzungsleistungen, Beihilfen und Zuschüssen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hin terlasse nen- und Invalidenversicherung [ ZLG ] ). 1.2
Als Einnahmen werden auch Einkünfte aus bewegli chem und unbeweglichem Vermögen (Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG )
sowie ein Fünfzehntel des Reinvermö gens angerechnet, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37‘500.-- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG). Dies gilt gemäss § 11 Abs. 3 ZLG in Verbindung mit Art. 11 Abs. 2 ELG auch für Heimbewohner, die nicht Altersrentner sind. Das anrechenbare Vermögen ist nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten (Art. 9 Abs. 5 lit. b ELG in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 der Ver ordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden versicherung [ELV]).
Die Herkunft der Vermögenswerte ist für die Anrechenbarkeit unerheblich; so spielt es keine Rolle, ob es sich beim Geld auf einem Bankkonto um Ersparnisse aus Sozialhilfe, Invalidenrente, Zusatzleistungen oder Verwandten - un terstützun gen im Sinne von Art. 328 ff. des Zivilgesetzbuches handelt (Mül ler, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Au flage, Zürich 2015, Art. 11 ELG Rz 352 sowie Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich 2009, S. 162 f. mit Hinweisen). 1.3 1.3.1
Gemäss Art. 1 Abs. 1 ELG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Ergänzungsleistungen zurückzuerstatten. Der Rückfor derungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versiche rungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rücker stattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend ( Art. 25 Abs. 2 ATSG). 1.3.2
Die Unrechtmässigkeit des Bezugs von Ergänzungsleistungen ergibt sich dadurch, dass die Berechnungsgrundlagen rückwirkend so angepasst werden, dass aus der Neuberechnung ein tieferer Anspruch resultiert, als ursprünglich ausgerichtet (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 98). Die Rückforderung rechtskräftig verfügter Leistun gen durch die Verwaltung ist nur unter den für die Wiedererwägung oder die prozessuale Revision massgebenden Voraussetzungen zulässig (BGE 126 V 23 E. 4b, 42 E. 2b, je mit Hinweisen). Mit der Wiedererwägung kann der Ver sicherungsträger auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Mittels prozessualer Revision, welche von der Wiederer wägung unterschieden werden muss, wird auf rechtskräftige Verfügungen zurückgekommen, wenn diese aufgrund neu entdeckter, seinerzeit ohne Ver schulden unbekannt gebliebener vorbestandener Tatsachen oder Beweismittel unrichtig sind (BGE 127 V 469 E. 2c, 119 V 184 E. 3a, 477 E. 1a, Urteil des Bun desgerichts P 63/02 vom 8. Mai 2003 E. 5, je mit Hinweisen). 1.3.3
Bei der Beurteilung einer Rückforderung unrechtmässig bezogener Sozialversi cherungsleistungen haben die Rechtsanwendenden beziehungsweise die kanto nalen Versicherungsgerichte zu prüfen, ob sich die Rückforderung aus einer straf baren Handlung herleitet. Liegt bereits ein verurteilendes oder freisprechendes Strafurteil vor, so ist die über den Rückforderungsanspruch befindende Behörde daran gebunden. Dasselbe gilt für einen rechtskräftigen Strafbefehl oder eine Ein stellungsverfügung der zuständigen strafrechtlichen Untersuchungsbehörden, welche dieselben Wirkungen haben. Fehlt es indessen an einem strafrechtlichen Entscheid, haben die Verwaltung und gegebenenfalls das Sozialversicherungsge richt vorfrageweise selber darüber zu befinden, ob sich die Rückforderung aus einer strafbaren Handlung herleite und der Täter dafür strafbar wäre. Dabei gelten die gleichen beweisrechtlichen Anforderungen wie im Strafverfa hren, so dass der sonst im Sozialversicherungsrecht geltende Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht ausreicht (BGE 138 V 74 E. 6.1 mit Hinweisen). 1.4
Die Kantone können gemäss Art. 2 Abs. 2 ELG über den Rahmen dieses Gesetzes hinausgehende Leistungen gewähren und dafür besondere Voraussetzungen fest legen. Der Kanton Zürich kennt nebst den bundesrechtlich geregelten Ergän zungsleistungen Beihilfen ( § 1 Abs. 1 lit. b ZLG) sowie Gemeindezuschüsse ( § 1 Abs. 1 lit. c und § 20 ZLG).
Nach § 19 ZLG
sind rechtmässig bezogene Beihilfen in der Regel zurückzuerstat ten, unter anderem wenn bisherige oder frühere Bezügerinnen und Bezüger in günstige Verhältnisse gekommen sind (Abs. 1 lit. a).
Gleiches gilt nach § 19a Abs. 3 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a ZLG sowie § 22 der Zusatzleistungs verordnung (ZLV) für rechtmässig bezogene Zuschüsse .
Über die Rückerstattung zu Unrecht bezogener kantonaler Leistungen enthält das ZLG keine Bestimmung, was indessen nicht etwa den Weg frei macht für die (sinngemässe) Anw endung von Art. 25 Abs. 1 ATSG. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist § 19 ZLG sinngemäss vielmehr auch auf zu Unrecht bezogene Leistungen anwendbar (Urteil des Bundesgerichts 9C_305/2012 vom 6. August 2012 E. 3.2).
Rückerstat tungsansprüche verjähren nach Ablauf von fünf Jahren, seitdem das mit der Durchführung betraute Organ von ihrem Entstehen Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber nach Ablauf von zehn Jahren seit der letzten Beihilfezahlung (§ 19 Abs. 4 ZLG). 2. 2.1 2.1.1
Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Einspracheentscheid vom 27. September 2018 betreffend Rückforderung von Zusatzleistungen von 2003 bis 2016 zusammengefasst, X.___ sel. habe ab März 2003 Zusatzleistungen bezogen. Nach seinem Tod am 2 1. April 2016 habe sich im Rah men der Prüfung einer allfälligen Rückforderung herausgestellt, dass er gegen über dem Steueramt ein Vermögen von 1.2 Millionen Franken verschwiegen habe. Die Beschwerdeführer hätten das Erbe ausdrücklich angenommen und anerkannt, dass ein Rückforderungsanspruch für die von ihrem Vater während der letzten fünf Jahre bezogenen Zusatzleistungen bestehe, jedoch nicht für die Zeit davor ( Urk. 2/1 S. 2).
Es sei davon auszugehen, dass X.___ sel. bereits im Zeitpunkt der Anmeldung zum Bezug von Zusatzleistungen über ein Vermögen von mehr als einer Million Franken verfügt habe. Diese für die Berechnung der Zusatzleis tungen wesentliche Tatsache habe er während Jahren verschwiegen und sowohl gegenüber den Steuerbehörden als auch der Durchführungsstelle aktiv falsche Vermögenswerte angegeben. Dadurch habe er den Straft atbestand des Betruges im Sinne von Art. 146 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) erfüllt ( Urk. 2/1 S. 4 ff.). Für die Verwirkung der Rückforderung sei daher die strafrecht liche Verjährungsfrist von 15 Jahren massgebend. Die Rückforderung der ab März 2003 zu Unrecht bezogenen Ergänzungsleistungen sei folglich im Zeitpunkt des Erlasses der Rückerstattungsverfügungen am 1 1. Januar 2017 noch nicht ver wirkt gewesen. Darüber hinaus seien auch die Verjährungsfristen für die Rück forderung der kantonalen Beihilfen und Gemeindezuschüsse eingehalten worden ( Urk. 2/1 S. 6 f.). Aufgrund der Höhe des nicht deklarierten Vermögens entspreche der Rückforderungsbetrag unbestrittenermassen der Höhe der insgesamt bezoge nen Zusatzleistungen (inklusive Krankheits- und Behindertenkosten). Gemäss Bundesgericht gehe eine bloss grundsätzliche Rückerstattungspflicht des Erblas sers auf dessen Erben über, sofern sie die Erbschaft annehmen , was vorliegend der Fall sei. Zudem gelte die strafrechtliche Verjährungsfrist auch gegenüber den Erben. Diese seien daher solidarisch für die Rückerstattungsforderungen von Fr. 132’838.-- (Zusatzleistungen ohne Krankheits- und Behindertenkosten ab 2003) sowie Fr. 5'673.30 (Krankheits- und Behindertenkosten ab 2011) haftbar ( Urk. 2/1 S. 7 ff.). 2.1.2
Im ebenfalls angefochtenen Einspracheentscheid vom 2 7. September 2018 betref fend Rückforderung von Krankheits- und Behindertenkosten hielt die Beschwer degegnerin namentlich fest, dass gegen ihre Verfügung vom 12. September 2017 unbestrittenermassen verspätet Einsprache erhoben worden sei . Nach Art. 41 ATSG könne eine Frist wiederhergestellt werden, wenn die gesuchstellende Per son oder ihre Vertretung unverschuldeterweise davon abgehalten worden seien , binnen Frist zu handeln. Die Verspätung sei ausschliesslich mit einem Versehen der Sekretärin begründet worden. Ein auf Unachtsamkeit zurückzuführendes Ver sehen stelle jedoch kein unverschuldetes Hindernis dar. Die Handlungen der Mit arbeiterin seien dem Rechtsvertreter und dessen Verhalten sei wiederum den Beschwerdeführern zuzurechnen. Ferner sei eine Entlastung über die Sorgfalt bei Wahl und Instruktion der Vertretung nicht möglich. Vor diesem Hintergrund könne dem Fristwiederherstellungsgesuch nicht stattgegeben werden, weshalb auf die Einsprache nicht einzutreten sei ( Urk. 2/2 S. 2). 2.2 2.2.1
In ihrer Beschwerdeschrift vom 2 9. Oktober 2018 machten die Beschwerdeführer bezüglich des Einspracheentscheids vom 27. September 2018 betreffend Rückfor derung von Zusatzleistungen von 2003 bis 2016 im Wesentlichen geltend, dass aufgrund der Aktenlage zwar von einem strafbaren Verhalten des Erblassers i m Sinne der einschlägigen Rechtsprechung auszugehen sei. Sie selbst hätten jedoch weder den Tatbestand von Art. 31 ELG, noch denjenigen von Art. 146 StGB erfüllt. Die längere strafrechtliche Verjährungsfrist ge mäss Art. 25 Abs. 2 Satz 2 ATSG, welche rein pönaler Natur sei, gelange gegenüber ihnen als Erben somit nicht zur Anwendung , weshalb der Umfang der Rückleistung antragsgemäss auf den Zeitraum vom 2 1. April 2011 bis 2 1. April 2016 zu beschränken sei ( Urk. 1 S. 6 ff.). 2.2.2
In Bezug auf den Einspracheentscheid vom 2 7. September 2018 betreffend Rück forderung von Krankheits- und Behindertenkosten brachten die Beschwerdefüh rer in erster Linie vor, das Gesuch um Wiederherstellung der Frist sei im konkreten Fall anhand der Regelungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich (VRG) zu beurteilen. Dieses lasse den Exkulpationsb eweis ausdrücklich zu . Da die Sekretärin sorgfältig ausgewählt, instruiert und genügend überwacht wor den sei und kein organisatorischer Mangel vorliege, sei das Begehren um Wie derherstellung der Frist gutzuheissen ( Urk. 1 S. 6). 2.2.3
Mit Eingabe vom 1 2. Dezember 2018 vertraten die Beschwerdeführer ergänzend den Standpunkt, dass eine Erbenhaftung für strafrechtliches Verhalten des Erb lassers gegen Art. 6 und 7 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verstosse. Art. 25 Abs. 2 Satz 2 ATSG dürfe daher im konkreten Fall nicht ange wendet werden ( Urk. 9 S. 2). 2.2.4
Unter Hinweis auf diverse Urteile des Bundesgerichts hielten die Beschwerdefüh rer schliesslich mit Eingabe vom 1 0. März 2020 daran fest, dass die längere straf rechtliche Verjährungsfrist vorliegend nicht zum Tragen komme, da nur der Erb lasser Verfahrenspflichten verletzt und unrichtige Angaben gemacht habe ( Urk. 12). 3. 3.1
Mit Einspracheentscheid vom 2 7. September 2018 betreffend Rückforderung von Krankheits- und Behindertenkosten ( Urk. 2/2) wies die Beschwerdegegnerin das Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist ab und trat auf die Einsprache gegen die Verfügung vom 1 2. September 2017 ( Urk. 7/489) nicht ein. Hiergegen we nden die Beschwerdeführer ein, dass die Beschwerdegegnerin zu Unrecht nicht die Bestimmungen des VRG zur Anwendung gebracht habe. § 12 VRG lasse den Exkulpationsbeweis zu, welcher vorliegend erbracht worden sei ( Urk. 1 S. 6). 3.2
Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrens leitende Verfügungen ( Art. 52 Abs. 1 ATSG).
Da es sich dabei um eine gesetzliche Frist handelt, kann diese nicht erstreckt werden (vgl. Art. 40 Abs. 1 ATSG).
Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wiederhergestellt, sofern sie unt er Angabe des Grundes binnen 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumt e Rechtshandlung nachholt ( Art. 41 ATSG). Eine Frist wiederherstellung ist nur zulässig, wenn kein Verschulden am Versäumnis be steht (Kieser, ATSG-Kommentar,
4 .
Aufl., Zürich /Basel/ Genf
2020, N 9 zu
Art.
41
ATSG), der Partei (und gegebenenfalls ihrem Vertreter) somit kein Vor wurf gemacht werden kann (BGE 112 V 255 E. 2a mit Hinweisen). Die Wieder herstellung beurteilt sich nach Massgabe der Gesuchsbegründung (BGE 119 II 86 E. 2b). Entschuldbare Gründe liegen vor, wenn die säumige Person aus hinrei chenden objektiven oder subjektiven Gründen davon abgehalten worden ist, frist gerecht zu handeln oder eine Vertretung zu bestellen (BGE 119 II 86 E. 2a). Eine objektive Unmöglichkeit, die nicht in einer Nachlässigkeit begründet liegt, ist bei spielsweise bei derart schwerer Krankheit gegeben, dass die betroffene Person von der Rechtshandlung abgehalten wird und auch nicht in der Lage ist, eine Vertre tung zu bestellen (BGE 122 V 255 E. 2a, Urteil des Bundesgerichts C 350/00 vo m 20. Dezember 2000 E. 2a). 3.3
Es steht fest und ist unbestritten , dass die vom 1 3. Oktober 2017 datierende Ein sprache erst am 2 0. Oktober 2017 — und damit nach Ablauf der 30tägigen Ein sprachefrist gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG — der Post übergeben wurde (vgl. Urk. 1 S. 6 sowie Urk. 7/497 und 7/510). Auf die Einsprache war folglich nicht einzu treten, es sei denn, die Einsprachefrist wäre wiederherzustellen gewesen .
In dieser Hinsicht hat die Beschwerdegegnerin zutreffend festgehalten, dass das auf Unachtsamkeit zurückzuführende Versehen der Sekretärin des Rechtsvertre ters der Beschwerdeführer beim Versand der Einsprache (vgl. Urk. 7/512) kein unverschuldetes Hindernis darstellt, welches
ein fristgerechtes Handeln verun möglicht hätte .
Die Handlung der Sekretärin wurde ferner zu Recht dem Rechts vertreter und dessen Verhalten wiederum ebenfalls korrekterweise den Beschwer deführern zugerechnet . Eine Entlastung über die Sorgfalt bei Wahl und Instruk tion der Vertretung ist nicht möglich (vgl. Kieser, a.a.O., N 15 zu Art. 41 ATSG sowie Urteil e des Bundesgerichts 2C_177/2019 vom 2 2. Juli 2019 E. 4.2.1 f. und 9C_821/2016 vom 2. Februar 2017 E. 2.2 und 3.2, je mit Hinweisen). Soweit sich die Beschwerdeführer im Übrigen für die Anwendbarkeit des VRG aussprechen, kann ihnen nicht gefolgt werden. So sind Art. 38 bis 41 ATSG auf die Einsprache frist direkt anwendbar, weil sich Art. 52 ATSG im selben Abschnitt des Gesetzes befindet. Eine allfällig verspätete Einsprache ist daher ,
wie zuvor dargelegt (E. 3.2 vorstehend) ,
im Lichte von Art. 41 ATSG zu beurteilen (Kieser, a.a.O., N 34 zu Art. 52; Urteil des Bundesgerichts 8C_910/2008 vom 3 0. Januar 2009 E. 2 und 3.4.2). 3.4
Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin von einem verschuldeten Versäumnis ausging, das Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist abwies und auf die Einsprache gegen die Verfügung vom 12. Sep tember 2017 nicht eintrat. Die Beschwerde ist somit in diesem Punkt abzuweisen. 4. 4.1
Zu prüfen bleibt die Rechtmässigkeit des Einspracheentscheids vom 27. Septem ber 2018 betreffend Rückforderung von Zusatzleistungen von 2003 bis 2016 ( Urk. 2/1). Mit Blick auf die Aktenlage ist ausgewiesen und unbestritten , dass X.___ sel. von März 2003 bis zu seinem Tod am 2 1. April 2016 — respektive bis zum Ende dieses Monats
( vgl. Art. 12 Abs. 3 ELG) — Zusatzleis tungen bezog (vgl. Urk. 7/19, 7/24, 7/34, 7/37 f., 7/49, 7/64 f., 7/91, 7/93, 7/96, 7/102, 7/111, 7/118, 7/130, 7/140, 7/145, 7/163, 7/168, 7/184, 7/197, 7/215, 7/241, 7/253 und 7/282 ff.) . Des Weiteren liegen Kontoauszüge der A.___ (ehemals B.___ ) vor, welche bel egen, dass der Erblasser ab Juni 2010 über ein Guthaben von über einer Million Franken verfügte (vgl. Urk. 7/268/7 ff. und
7/273).
Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass er bereits im Zeitpunkt der Anmeldung zum Leistungsbezug im Jahr 2003 im Besitz dieses Vermögens war (vgl. Urk. 1 S. 5, Urk. 7/278 , 7/280 ). Von diesem Guthaben erlangte die Beschwerdegegnerin indes erst im September 2016 Kennt nis (vgl. Urk. 7/264, 7/267 und 7/270), weshalb sie befugt war, aufgrund dieser neu entdeckten und seinerzeit ohne Verschulden unbekannt gebliebenen Tatsa che , auf die rechtskräftigen leistungszusprechenden Verfügungen mittels pro zessualer Revision zurückzukommen (vgl. E. 1.3.2 vorstehend).
Darüber hinaus stellen d ie Beschwerdeführer zu Recht nicht mehr in Frage, dass der Erblasser durch das Verschweigen dieses Kontos über die gesamte Bezugs dauer unrechtmässig Sozialversicherungsleistungen bezogen und diese in straf rechtlich relevanter Weise erwirkt hat (vgl. Urk. 1 S. 7). In diesem Zusammenhang kann auf die zutreffenden und unbestritten gebliebenen Ausführungen der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid verwiesen werden , wonach sich der Erblasser durch sein Verhalten des Betruges nach Art. 146
Abs. 1 StGB schuldig gemacht hat und entsprechend zu bestrafen gewesen wäre (Urk. 2/1 S. 4 ff.). Nicht von Relevanz ist — was von den Beschwerdeführern ebenfalls anerkannt wird (vgl. Urk. 1 S. 8) — dass es zu keiner Verurteilung durch eine Strafverfolgungsbehörde beziehungsweise ein Gericht gekommen ist (vgl. E. 1.3 .3 vorstehend). 4.2
Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin den Rückerstattungsanspruch zu Recht aus einer strafbaren Handlung hergeleitet. In Anwendung von Art. 25 Abs. 2 Satz 2 ATSG und Art. 146 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB ist somit grundsätzlich eine Verwirkungsfrist von 15 Jahren massgebend. Zum Zeitpunkt des Erlasses der Rückerstattungsverfügungen am 1 1. Januar 2017 war die Rückforderung der ab März 2003 vom Erblasser zu Unrecht bezogenen Zusatzleistungen demnach noch nicht verwirkt. Auch die in Art. 25 Abs. 2 ATSG statuierte einjährige relative Verwirkungsfrist ab Kenntnis des Rückforderungs anspruchs hielt die Beschwerdegegnerin ein, da sie — wie bereits dargelegt — erst im September 2016 vom Guthaben bei der A.___ erfuhr. 4. 3 4.3.1
Die Beschwerdeführer stellen sich indes auf den Standpunkt, dass ihnen die aus dem Strafrecht abgeleitete längere Verwirkungsfrist von 15 Jahren nicht entge gengehalten werden könne. So hätten sie selbst keinen Straftatbestand erfüllt. Der Rückforderung komme zudem, soweit diese die Frist von fünf Jahren über steige, die Funktion einer Busse respektive einer Sanktion zu. Da eine Sanktion für eine strafbare Handlung höchstpersönlicher Natur sei, könne sie nicht vererbt werden. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin lasse sich darüber hinaus nicht mit Art. 6 und Art. 7 EMRK vereinbaren (vgl. Urk. 1 S. 7 ff., Urk. 9 S. 2 und Urk. 12). 4.3.2
Die auf öffentlichem Recht beruhenden Geldforderungen und Geldschulden des Erblassers gehen mit seinem übrigen Vermögen auf die Erben über. Der für zivil rechtliche Forderungen in Art. 560 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) aufgestellte Grundsatz der Schuldnachfolge gilt auch für öffentlichrechtli che Schulden, sofern sie vermö gensrechtlicher Natur sind (BGE 96 V 72 E. 1). Mit dem Tod der rückerstattungspflichten Person geht die Rückerstattungsschuld — falls die Erbschaft nicht ausgeschlagen wurde — auf die Erben über, und zwar auch dann, wenn die Rückforderung zu Lebzeiten der rück - erstattungspflichtigen Person nicht geltend gemacht wurde (Urteil des Bundesgerichts P 67/03 vom 2 5. Oktober 2004 E. 3.1 mit Hinweisen ; vgl. auch Art. 2 Abs. 1 lit. a der Verord nung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSV ] ). 4.3.3
Gemäss Erbschein vom 1 7. Mai 2016 haben die Beschwerdeführer die Erbschaft ihres Vaters als einzige gesetzliche Erben ausdrücklich angenommen ( Urk. 7/269) , womit die Rückerstattungsschuld auf sie übergegangen ist. Ihnen ist zwar dahin gehend beizupflichten (vgl. Urk. 1 S. 7), dass das Bundesgericht — soweit ersicht lich — bis anhin im Bereich der Sozialversicherung noch nicht darüber zu befin den hatte, ob die längere Verwirkungsfrist im Sinne von Art. 25 Abs. 2 Satz 2 ATSG auch gegenüber den Erben der versicherten Person zur Anwendung gelangt, welche die Leistungen in strafrechtlich relevanter Weise erwirkt hat. Das hiesige Sozialversicherungsgericht gelangte in einem Urteil vom 19. Februar 2013 allerdings zum Schluss , dass es unbeachtlich sei, ob die Beschwerdeführerin die strafbare Handlung selbst begangen hat oder ihre gesetzliche Vertreterin . Deren Verhalten sei insofern anzurechnen, als die siebenjährige [strafrechtliche]
Verjährungsfrist zur Anwendung gelange (ZL.2011.00097 E. 5.3). Dies legt nahe, dass entsprechend der Sichtweise der Beschwerdegegnerin auch gegenüber Erben die längere Frist g elten muss , obgleich sich diese selbst nicht strafbar gemacht haben.
Diese Auffassung wird durch die höchstrichterliche Rechtsprechung zu Art. 60 Abs. 2 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivil gesetzbuches (Fünft er Teil: Obligationenrecht [OR])
bekräftigt, welcher in der bis 3 1. Dezember 2019 geltenden Fassung vergleichbar zu Art. 25 Abs. 2 Satz 2 ATSG vorsah, dass auch für den Zivilanspruch die längere strafrechtlich e Verjäh rung gelte, falls die Klage aus einer strafbaren Handlung hergeleitet werde. Nach dem sich das Bundesgericht zunächst in früheren Urteilen nicht zur Frage geäus serte hatte, ob die längere strafrechtliche Verjährung auch gegenüber den Erben eines Täters zur Anwendung kommt (vgl. BGE 107 II 151 E. 4b mit Hinweisen ) , führte es in BGE 122 III 195 E. 9c aus, dass grundsätzlich nur der Anspruch gegen den Täter der strafbaren Handlung der längeren strafrechtlichen Verjährungsfrist
unterliegt , weshalb diese nicht für nur zivilrechtlich haftende Personen g ilt . Davon nahm es jedoch einerseits explizit die juristische Person, die für das straf bare Verhalten eines Organs verantwortlich ist, und andererseits die Erben eines Täters aus (vgl. auch Däppen, in: Honsell/Vogt/Wiega nd [Hrsg.], Basler Kommen tar Obligationenrecht I, 3. Aufl age , Basel 2003, Art. 60 N 11 sowie Koller, in: Guhl, Das Schweizerische Obligationenrecht,
9. Auflage, Zürich 2000 ,
§ 25 N 59) .
Die Beschwerdeführer weisen in diesem Kontext zwar grundsätzlich berechtigter weise darauf hin (vgl. Urk. 1 S. 8) , dass Art. 60 Abs. 2 OR in der seit dem 1. Januar 2020 geltenden Fassung eine einschränkende Formulierung in Bezug darauf ent hält, welche Personen sich im haftpflichtrechtlichen Bereich die strafrechtliche Verfolgungsverjährung entgegenhalten lassen müssen. So wird neu ausdrücklich auf die ersatzpflichtige Person Bezug genommen, die durch ihr schädigendes Ver halten eine strafbare Handlung begangen hat. Der Botschaft zur Änderung des Obligationenrechts (Verjährungsrecht) vom 2 9. November 2013 lässt sich ausser dem entnehmen, dass die längere Frist nur gegenüber dem Straftäter gelte und daher spätestens mit dessen Tod ende (vgl. BBl 2014 257). Entgegen ihrer Auf fassung können die Beschwerdeführer daraus allerdings nichts zu ihren Gunsten ableiten. Art. 25 Abs. 2 Satz 2 ATSG besagt, dass die längere Verjährungsfrist gemäss Strafrecht massgebend ist, falls der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet wird. Diese Regelung wird gemäss Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts vom 2. März 2018 auch
keine Revision erfahren , namentlich keine Anpassung, welche mit der Neuformulierung
von Art. 60 Abs. 2 OR vergleichbar wäre (vgl. BBl 2018 1633). Daraus folgt , dass im Rahmen der Auslegung von Art. 25 Abs. 2 Satz 2 ATSG nach wie vor die soeben dargelegte bundesgerichtli che Praxis zu a Art. 60 Abs. 2 OR heran zuziehen ist.
Folglich ist davon auszuge hen, dass auch gegenüber den Beschwerdeführern als Erben die längere Verwir kungsfrist von 15 Jahren zum Tragen kommt, obschon sie selbst keinen Straftat bestand erfüllt haben.
Soweit die Beschwerdeführer schliesslich die Meinung vertreten, Art. 25 Abs. 2 Satz 2 ATSG komme ausschliesslich pönaler Charakter zu, ist ihnen ebenfalls zu widersprechen. Sinn und Zweck dieser Bestimmung ist die Wiederherstellung de r gesetzlichen Ordnung (vgl. BGE 122 V 221 E. 6c) , nicht die Sanktionierung des Leistungsbezügers respektive seiner Erben. Ferner ist der Beschwerdegegnerin beizupflichten, dass es sich als stossend erweisen würde, wenn eine versicher - te Person auf Kosten des Versicherungsträgers unter Verletzung ihrer Mitwir - kungs pflicht, mithin unrechtmässig
über Jahre hinweg ein Vermögen äuf - nen bezie hungsweise bereits bestehendes — gegenü ber den Behörden verschwie - genes — Kapital bewahren und die Erben daraus wirtschaftliche Vorteile ziehen könnten. Da Art. 25 Abs. 2 Satz 2 ATSG der Charakter einer Strafe
abzusprechen ist, geht somit auch die Argumentation der Beschwerdeführer fehl, wonach der Entscheid der Beschwerdegegnerin Art. 6 und Art. 7 EMRK tangieren oder gar verletzen soll. Eine analoge Anwendung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichts hofs für Menschenrechte (EGMR) zur Haftung der Erben für Steuerbussen des Erblassers (vgl. Urk. 9 S. 2, Urk. 10/1) fällt damit ebenfalls ausser Betracht. 4.3.4
Es kann demzufolge festgehalten werden, dass die Beschwerdegegnerin gegen über den Beschwerdeführern zu Recht die längere strafrechtliche Verjährungsfrist von 15 Jahren zur Anwendung gebracht und von ihnen sämtliche vom Erblasser ab März 2003 bezogenen Zusatzleistungen zurückgefordert hat. Dies gilt auch für die darin inkludierten, ebenfalls unrechtmässig bezogenen kantonalen Beihilfen und Gemeindezuschüsse, da es gestützt auf § 19 Abs. 4 ZLG unbestrittenermassen zulässig ist, sämtliche dieser Leistungen zurückzufordern, sofern die letzte Leis tungsauszahlung — wie im konkreten Fall (vgl. Urk. 7/434 ) — nicht mehr als zehn Jahre zurückliegt (vgl. Urteile des Sozialversicherungsgerichts ZL.2018.00049 E. 3 vom 3 0. September 2019 und ZL.2013.00035 E. 3 vom 25. November 2014). Abschliessend bleibt anzumerken, dass die Rückerstattungsforderung en von Fr.
5'673.30 (Krankheits- und Behindertenkosten ab 2011; Urk. 7/382) und von Fr. 132’838.-- (Zusatzleistungen ohne Krankheits- und Behindertenkosten ab 2003 ; Urk. 7/290/4, 7/292/4 ) in masslicher Hinsicht nicht be anstandet wurden und eine Korrekturbedürftigkeit diesbezüglich nicht vorliegt .
Gesamthaft erweist sich somit auch der Einspracheentscheid vom 2 7. September 2018 betreffend Rückforderung von Zusatzleistungen und Krankheits- und Behindertenkosten
von 2003 bis 2016 (Urk. 2/1) als rechtens. 5.
Zusammenfassend
e rweisen sich beide angefochtene n Einspracheentscheide vom 2 7. September 2018 ( Urk. 2/1, Urk. 2/2) als recht mässig , weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 6.
Die Beschwerdeführe r haben im Rahmen des Erbganges Vermögenswerte ent deckt, die der verstorbene X.___ zu L ebzeiten offenbar den Steuerbehörden nicht gemeldet hatte, so dass die Wahrscheinlichkeit einer unvollständigen Versteuerung von Vermögenswerten besteht . Dies ist in Nach achtung von § 121 Abs. 1 des Steuergesetzes mittels Eröffnung dieses Entscheids dem Kantonalen Steueramt mitzuteilen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Adrian Rufener - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV , unter Beilage eines Doppels von Urk. 12 - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
sowie an: - Kantonales Steueramt, Division Bau/BAAW, Bändliweg 21, 8090 Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrWürsch
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraus setzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatzleistun gen bestehend aus Ergänzungsleistungen, Beihilfen und Zuschüssen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hin terlasse nen- und Invalidenversicherung [ ZLG ] ).
E. 1.2 Als Einnahmen werden auch Einkünfte aus bewegli chem und unbeweglichem Vermögen (Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG )
sowie ein Fünfzehntel des Reinvermö gens angerechnet, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37‘500.-- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG). Dies gilt gemäss § 11 Abs.
E. 1.3 .3 vorstehend). 4.2
Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin den Rückerstattungsanspruch zu Recht aus einer strafbaren Handlung hergeleitet. In Anwendung von Art. 25 Abs. 2 Satz 2 ATSG und Art. 146 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB ist somit grundsätzlich eine Verwirkungsfrist von 15 Jahren massgebend. Zum Zeitpunkt des Erlasses der Rückerstattungsverfügungen am 1 1. Januar 2017 war die Rückforderung der ab März 2003 vom Erblasser zu Unrecht bezogenen Zusatzleistungen demnach noch nicht verwirkt. Auch die in Art. 25 Abs. 2 ATSG statuierte einjährige relative Verwirkungsfrist ab Kenntnis des Rückforderungs anspruchs hielt die Beschwerdegegnerin ein, da sie — wie bereits dargelegt — erst im September 2016 vom Guthaben bei der A.___ erfuhr. 4. 3 4.3.1
Die Beschwerdeführer stellen sich indes auf den Standpunkt, dass ihnen die aus dem Strafrecht abgeleitete längere Verwirkungsfrist von 15 Jahren nicht entge gengehalten werden könne. So hätten sie selbst keinen Straftatbestand erfüllt. Der Rückforderung komme zudem, soweit diese die Frist von fünf Jahren über steige, die Funktion einer Busse respektive einer Sanktion zu. Da eine Sanktion für eine strafbare Handlung höchstpersönlicher Natur sei, könne sie nicht vererbt werden. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin lasse sich darüber hinaus nicht mit Art. 6 und Art. 7 EMRK vereinbaren (vgl. Urk. 1 S. 7 ff., Urk. 9 S. 2 und Urk. 12). 4.3.2
Die auf öffentlichem Recht beruhenden Geldforderungen und Geldschulden des Erblassers gehen mit seinem übrigen Vermögen auf die Erben über. Der für zivil rechtliche Forderungen in Art. 560 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) aufgestellte Grundsatz der Schuldnachfolge gilt auch für öffentlichrechtli che Schulden, sofern sie vermö gensrechtlicher Natur sind (BGE 96 V 72 E. 1). Mit dem Tod der rückerstattungspflichten Person geht die Rückerstattungsschuld — falls die Erbschaft nicht ausgeschlagen wurde — auf die Erben über, und zwar auch dann, wenn die Rückforderung zu Lebzeiten der rück - erstattungspflichtigen Person nicht geltend gemacht wurde (Urteil des Bundesgerichts P 67/03 vom 2 5. Oktober 2004 E. 3.1 mit Hinweisen ; vgl. auch Art. 2 Abs. 1 lit. a der Verord nung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSV ] ). 4.3.3
Gemäss Erbschein vom 1 7. Mai 2016 haben die Beschwerdeführer die Erbschaft ihres Vaters als einzige gesetzliche Erben ausdrücklich angenommen ( Urk. 7/269) , womit die Rückerstattungsschuld auf sie übergegangen ist. Ihnen ist zwar dahin gehend beizupflichten (vgl. Urk. 1 S. 7), dass das Bundesgericht — soweit ersicht lich — bis anhin im Bereich der Sozialversicherung noch nicht darüber zu befin den hatte, ob die längere Verwirkungsfrist im Sinne von Art. 25 Abs. 2 Satz 2 ATSG auch gegenüber den Erben der versicherten Person zur Anwendung gelangt, welche die Leistungen in strafrechtlich relevanter Weise erwirkt hat. Das hiesige Sozialversicherungsgericht gelangte in einem Urteil vom 19. Februar 2013 allerdings zum Schluss , dass es unbeachtlich sei, ob die Beschwerdeführerin die strafbare Handlung selbst begangen hat oder ihre gesetzliche Vertreterin . Deren Verhalten sei insofern anzurechnen, als die siebenjährige [strafrechtliche]
Verjährungsfrist zur Anwendung gelange (ZL.2011.00097 E. 5.3). Dies legt nahe, dass entsprechend der Sichtweise der Beschwerdegegnerin auch gegenüber Erben die längere Frist g elten muss , obgleich sich diese selbst nicht strafbar gemacht haben.
Diese Auffassung wird durch die höchstrichterliche Rechtsprechung zu Art. 60 Abs. 2 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivil gesetzbuches (Fünft er Teil: Obligationenrecht [OR])
bekräftigt, welcher in der bis 3 1. Dezember 2019 geltenden Fassung vergleichbar zu Art. 25 Abs. 2 Satz 2 ATSG vorsah, dass auch für den Zivilanspruch die längere strafrechtlich e Verjäh rung gelte, falls die Klage aus einer strafbaren Handlung hergeleitet werde. Nach dem sich das Bundesgericht zunächst in früheren Urteilen nicht zur Frage geäus serte hatte, ob die längere strafrechtliche Verjährung auch gegenüber den Erben eines Täters zur Anwendung kommt (vgl. BGE 107 II 151 E. 4b mit Hinweisen ) , führte es in BGE 122 III 195 E. 9c aus, dass grundsätzlich nur der Anspruch gegen den Täter der strafbaren Handlung der längeren strafrechtlichen Verjährungsfrist
unterliegt , weshalb diese nicht für nur zivilrechtlich haftende Personen g ilt . Davon nahm es jedoch einerseits explizit die juristische Person, die für das straf bare Verhalten eines Organs verantwortlich ist, und andererseits die Erben eines Täters aus (vgl. auch Däppen, in: Honsell/Vogt/Wiega nd [Hrsg.], Basler Kommen tar Obligationenrecht I, 3. Aufl age , Basel 2003, Art. 60 N 11 sowie Koller, in: Guhl, Das Schweizerische Obligationenrecht,
9. Auflage, Zürich 2000 ,
§ 25 N 59) .
Die Beschwerdeführer weisen in diesem Kontext zwar grundsätzlich berechtigter weise darauf hin (vgl. Urk. 1 S. 8) , dass Art. 60 Abs. 2 OR in der seit dem 1. Januar 2020 geltenden Fassung eine einschränkende Formulierung in Bezug darauf ent hält, welche Personen sich im haftpflichtrechtlichen Bereich die strafrechtliche Verfolgungsverjährung entgegenhalten lassen müssen. So wird neu ausdrücklich auf die ersatzpflichtige Person Bezug genommen, die durch ihr schädigendes Ver halten eine strafbare Handlung begangen hat. Der Botschaft zur Änderung des Obligationenrechts (Verjährungsrecht) vom 2 9. November 2013 lässt sich ausser dem entnehmen, dass die längere Frist nur gegenüber dem Straftäter gelte und daher spätestens mit dessen Tod ende (vgl. BBl 2014 257). Entgegen ihrer Auf fassung können die Beschwerdeführer daraus allerdings nichts zu ihren Gunsten ableiten. Art. 25 Abs. 2 Satz 2 ATSG besagt, dass die längere Verjährungsfrist gemäss Strafrecht massgebend ist, falls der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet wird. Diese Regelung wird gemäss Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts vom 2. März 2018 auch
keine Revision erfahren , namentlich keine Anpassung, welche mit der Neuformulierung
von Art. 60 Abs. 2 OR vergleichbar wäre (vgl. BBl 2018 1633). Daraus folgt , dass im Rahmen der Auslegung von Art. 25 Abs. 2 Satz 2 ATSG nach wie vor die soeben dargelegte bundesgerichtli che Praxis zu a Art. 60 Abs. 2 OR heran zuziehen ist.
Folglich ist davon auszuge hen, dass auch gegenüber den Beschwerdeführern als Erben die längere Verwir kungsfrist von 15 Jahren zum Tragen kommt, obschon sie selbst keinen Straftat bestand erfüllt haben.
Soweit die Beschwerdeführer schliesslich die Meinung vertreten, Art. 25 Abs. 2 Satz 2 ATSG komme ausschliesslich pönaler Charakter zu, ist ihnen ebenfalls zu widersprechen. Sinn und Zweck dieser Bestimmung ist die Wiederherstellung de r gesetzlichen Ordnung (vgl. BGE 122 V 221 E. 6c) , nicht die Sanktionierung des Leistungsbezügers respektive seiner Erben. Ferner ist der Beschwerdegegnerin beizupflichten, dass es sich als stossend erweisen würde, wenn eine versicher - te Person auf Kosten des Versicherungsträgers unter Verletzung ihrer Mitwir - kungs pflicht, mithin unrechtmässig
über Jahre hinweg ein Vermögen äuf - nen bezie hungsweise bereits bestehendes — gegenü ber den Behörden verschwie - genes — Kapital bewahren und die Erben daraus wirtschaftliche Vorteile ziehen könnten. Da Art. 25 Abs. 2 Satz 2 ATSG der Charakter einer Strafe
abzusprechen ist, geht somit auch die Argumentation der Beschwerdeführer fehl, wonach der Entscheid der Beschwerdegegnerin Art. 6 und Art. 7 EMRK tangieren oder gar verletzen soll. Eine analoge Anwendung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichts hofs für Menschenrechte (EGMR) zur Haftung der Erben für Steuerbussen des Erblassers (vgl. Urk. 9 S. 2, Urk. 10/1) fällt damit ebenfalls ausser Betracht. 4.3.4
Es kann demzufolge festgehalten werden, dass die Beschwerdegegnerin gegen über den Beschwerdeführern zu Recht die längere strafrechtliche Verjährungsfrist von 15 Jahren zur Anwendung gebracht und von ihnen sämtliche vom Erblasser ab März 2003 bezogenen Zusatzleistungen zurückgefordert hat. Dies gilt auch für die darin inkludierten, ebenfalls unrechtmässig bezogenen kantonalen Beihilfen und Gemeindezuschüsse, da es gestützt auf § 19 Abs. 4 ZLG unbestrittenermassen zulässig ist, sämtliche dieser Leistungen zurückzufordern, sofern die letzte Leis tungsauszahlung — wie im konkreten Fall (vgl. Urk. 7/434 ) — nicht mehr als zehn Jahre zurückliegt (vgl. Urteile des Sozialversicherungsgerichts ZL.2018.00049 E. 3 vom 3 0. September 2019 und ZL.2013.00035 E. 3 vom 25. November 2014). Abschliessend bleibt anzumerken, dass die Rückerstattungsforderung en von Fr.
5'673.30 (Krankheits- und Behindertenkosten ab 2011; Urk. 7/382) und von Fr. 132’838.-- (Zusatzleistungen ohne Krankheits- und Behindertenkosten ab 2003 ; Urk. 7/290/4, 7/292/4 ) in masslicher Hinsicht nicht be anstandet wurden und eine Korrekturbedürftigkeit diesbezüglich nicht vorliegt .
Gesamthaft erweist sich somit auch der Einspracheentscheid vom 2 7. September 2018 betreffend Rückforderung von Zusatzleistungen und Krankheits- und Behindertenkosten
von 2003 bis 2016 (Urk. 2/1) als rechtens. 5.
Zusammenfassend
e rweisen sich beide angefochtene n Einspracheentscheide vom 2 7. September 2018 ( Urk. 2/1, Urk. 2/2) als recht mässig , weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 6.
Die Beschwerdeführe r haben im Rahmen des Erbganges Vermögenswerte ent deckt, die der verstorbene X.___ zu L ebzeiten offenbar den Steuerbehörden nicht gemeldet hatte, so dass die Wahrscheinlichkeit einer unvollständigen Versteuerung von Vermögenswerten besteht . Dies ist in Nach achtung von § 121 Abs. 1 des Steuergesetzes mittels Eröffnung dieses Entscheids dem Kantonalen Steueramt mitzuteilen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Adrian Rufener - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV , unter Beilage eines Doppels von Urk.
E. 1.3.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 ELG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Ergänzungsleistungen zurückzuerstatten. Der Rückfor derungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versiche rungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rücker stattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend ( Art. 25 Abs. 2 ATSG).
E. 1.3.2 Die Unrechtmässigkeit des Bezugs von Ergänzungsleistungen ergibt sich dadurch, dass die Berechnungsgrundlagen rückwirkend so angepasst werden, dass aus der Neuberechnung ein tieferer Anspruch resultiert, als ursprünglich ausgerichtet (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 98). Die Rückforderung rechtskräftig verfügter Leistun gen durch die Verwaltung ist nur unter den für die Wiedererwägung oder die prozessuale Revision massgebenden Voraussetzungen zulässig (BGE 126 V 23 E. 4b, 42 E. 2b, je mit Hinweisen). Mit der Wiedererwägung kann der Ver sicherungsträger auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Mittels prozessualer Revision, welche von der Wiederer wägung unterschieden werden muss, wird auf rechtskräftige Verfügungen zurückgekommen, wenn diese aufgrund neu entdeckter, seinerzeit ohne Ver schulden unbekannt gebliebener vorbestandener Tatsachen oder Beweismittel unrichtig sind (BGE 127 V 469 E. 2c, 119 V 184 E. 3a, 477 E. 1a, Urteil des Bun desgerichts P 63/02 vom 8. Mai 2003 E. 5, je mit Hinweisen).
E. 1.3.3 Bei der Beurteilung einer Rückforderung unrechtmässig bezogener Sozialversi cherungsleistungen haben die Rechtsanwendenden beziehungsweise die kanto nalen Versicherungsgerichte zu prüfen, ob sich die Rückforderung aus einer straf baren Handlung herleitet. Liegt bereits ein verurteilendes oder freisprechendes Strafurteil vor, so ist die über den Rückforderungsanspruch befindende Behörde daran gebunden. Dasselbe gilt für einen rechtskräftigen Strafbefehl oder eine Ein stellungsverfügung der zuständigen strafrechtlichen Untersuchungsbehörden, welche dieselben Wirkungen haben. Fehlt es indessen an einem strafrechtlichen Entscheid, haben die Verwaltung und gegebenenfalls das Sozialversicherungsge richt vorfrageweise selber darüber zu befinden, ob sich die Rückforderung aus einer strafbaren Handlung herleite und der Täter dafür strafbar wäre. Dabei gelten die gleichen beweisrechtlichen Anforderungen wie im Strafverfa hren, so dass der sonst im Sozialversicherungsrecht geltende Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht ausreicht (BGE 138 V 74 E. 6.1 mit Hinweisen).
E. 1.4 Die Kantone können gemäss Art. 2 Abs. 2 ELG über den Rahmen dieses Gesetzes hinausgehende Leistungen gewähren und dafür besondere Voraussetzungen fest legen. Der Kanton Zürich kennt nebst den bundesrechtlich geregelten Ergän zungsleistungen Beihilfen ( § 1 Abs. 1 lit. b ZLG) sowie Gemeindezuschüsse ( § 1 Abs. 1 lit. c und § 20 ZLG).
Nach § 19 ZLG
sind rechtmässig bezogene Beihilfen in der Regel zurückzuerstat ten, unter anderem wenn bisherige oder frühere Bezügerinnen und Bezüger in günstige Verhältnisse gekommen sind (Abs. 1 lit. a).
Gleiches gilt nach § 19a Abs.
E. 2 Der Einspracheentscheid vom 2 7. September 2018 betreffend
Nichteintreten sei aufzuheben und die Rückforderungsverfügung
vom 1 2. September 2017 in der Höhe von Fr. 4'081.-- sei
aufzuheben.
E. 2.1.1 Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Einspracheentscheid vom 27. September 2018 betreffend Rückforderung von Zusatzleistungen von 2003 bis 2016 zusammengefasst, X.___ sel. habe ab März 2003 Zusatzleistungen bezogen. Nach seinem Tod am 2 1. April 2016 habe sich im Rah men der Prüfung einer allfälligen Rückforderung herausgestellt, dass er gegen über dem Steueramt ein Vermögen von 1.2 Millionen Franken verschwiegen habe. Die Beschwerdeführer hätten das Erbe ausdrücklich angenommen und anerkannt, dass ein Rückforderungsanspruch für die von ihrem Vater während der letzten fünf Jahre bezogenen Zusatzleistungen bestehe, jedoch nicht für die Zeit davor ( Urk. 2/1 S. 2).
Es sei davon auszugehen, dass X.___ sel. bereits im Zeitpunkt der Anmeldung zum Bezug von Zusatzleistungen über ein Vermögen von mehr als einer Million Franken verfügt habe. Diese für die Berechnung der Zusatzleis tungen wesentliche Tatsache habe er während Jahren verschwiegen und sowohl gegenüber den Steuerbehörden als auch der Durchführungsstelle aktiv falsche Vermögenswerte angegeben. Dadurch habe er den Straft atbestand des Betruges im Sinne von Art. 146 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) erfüllt ( Urk. 2/1 S. 4 ff.). Für die Verwirkung der Rückforderung sei daher die strafrecht liche Verjährungsfrist von 15 Jahren massgebend. Die Rückforderung der ab März 2003 zu Unrecht bezogenen Ergänzungsleistungen sei folglich im Zeitpunkt des Erlasses der Rückerstattungsverfügungen am 1 1. Januar 2017 noch nicht ver wirkt gewesen. Darüber hinaus seien auch die Verjährungsfristen für die Rück forderung der kantonalen Beihilfen und Gemeindezuschüsse eingehalten worden ( Urk. 2/1 S. 6 f.). Aufgrund der Höhe des nicht deklarierten Vermögens entspreche der Rückforderungsbetrag unbestrittenermassen der Höhe der insgesamt bezoge nen Zusatzleistungen (inklusive Krankheits- und Behindertenkosten). Gemäss Bundesgericht gehe eine bloss grundsätzliche Rückerstattungspflicht des Erblas sers auf dessen Erben über, sofern sie die Erbschaft annehmen , was vorliegend der Fall sei. Zudem gelte die strafrechtliche Verjährungsfrist auch gegenüber den Erben. Diese seien daher solidarisch für die Rückerstattungsforderungen von Fr. 132’838.-- (Zusatzleistungen ohne Krankheits- und Behindertenkosten ab 2003) sowie Fr. 5'673.30 (Krankheits- und Behindertenkosten ab 2011) haftbar ( Urk. 2/1 S. 7 ff.).
E. 2.1.2 Im ebenfalls angefochtenen Einspracheentscheid vom 2 7. September 2018 betref fend Rückforderung von Krankheits- und Behindertenkosten hielt die Beschwer degegnerin namentlich fest, dass gegen ihre Verfügung vom 12. September 2017 unbestrittenermassen verspätet Einsprache erhoben worden sei . Nach Art. 41 ATSG könne eine Frist wiederhergestellt werden, wenn die gesuchstellende Per son oder ihre Vertretung unverschuldeterweise davon abgehalten worden seien , binnen Frist zu handeln. Die Verspätung sei ausschliesslich mit einem Versehen der Sekretärin begründet worden. Ein auf Unachtsamkeit zurückzuführendes Ver sehen stelle jedoch kein unverschuldetes Hindernis dar. Die Handlungen der Mit arbeiterin seien dem Rechtsvertreter und dessen Verhalten sei wiederum den Beschwerdeführern zuzurechnen. Ferner sei eine Entlastung über die Sorgfalt bei Wahl und Instruktion der Vertretung nicht möglich. Vor diesem Hintergrund könne dem Fristwiederherstellungsgesuch nicht stattgegeben werden, weshalb auf die Einsprache nicht einzutreten sei ( Urk. 2/2 S. 2).
E. 2.2 und 3.2, je mit Hinweisen). Soweit sich die Beschwerdeführer im Übrigen für die Anwendbarkeit des VRG aussprechen, kann ihnen nicht gefolgt werden. So sind Art. 38 bis 41 ATSG auf die Einsprache frist direkt anwendbar, weil sich Art. 52 ATSG im selben Abschnitt des Gesetzes befindet. Eine allfällig verspätete Einsprache ist daher ,
wie zuvor dargelegt (E. 3.2 vorstehend) ,
im Lichte von Art. 41 ATSG zu beurteilen (Kieser, a.a.O., N 34 zu Art. 52; Urteil des Bundesgerichts 8C_910/2008 vom 3 0. Januar 2009 E. 2 und 3.4.2).
E. 2.2.1 In ihrer Beschwerdeschrift vom 2 9. Oktober 2018 machten die Beschwerdeführer bezüglich des Einspracheentscheids vom 27. September 2018 betreffend Rückfor derung von Zusatzleistungen von 2003 bis 2016 im Wesentlichen geltend, dass aufgrund der Aktenlage zwar von einem strafbaren Verhalten des Erblassers i m Sinne der einschlägigen Rechtsprechung auszugehen sei. Sie selbst hätten jedoch weder den Tatbestand von Art. 31 ELG, noch denjenigen von Art. 146 StGB erfüllt. Die längere strafrechtliche Verjährungsfrist ge mäss Art. 25 Abs. 2 Satz 2 ATSG, welche rein pönaler Natur sei, gelange gegenüber ihnen als Erben somit nicht zur Anwendung , weshalb der Umfang der Rückleistung antragsgemäss auf den Zeitraum vom 2 1. April 2011 bis 2 1. April 2016 zu beschränken sei ( Urk. 1 S. 6 ff.).
E. 2.2.2 In Bezug auf den Einspracheentscheid vom 2 7. September 2018 betreffend Rück forderung von Krankheits- und Behindertenkosten brachten die Beschwerdefüh rer in erster Linie vor, das Gesuch um Wiederherstellung der Frist sei im konkreten Fall anhand der Regelungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich (VRG) zu beurteilen. Dieses lasse den Exkulpationsb eweis ausdrücklich zu . Da die Sekretärin sorgfältig ausgewählt, instruiert und genügend überwacht wor den sei und kein organisatorischer Mangel vorliege, sei das Begehren um Wie derherstellung der Frist gutzuheissen ( Urk. 1 S. 6).
E. 2.2.3 Mit Eingabe vom 1 2. Dezember 2018 vertraten die Beschwerdeführer ergänzend den Standpunkt, dass eine Erbenhaftung für strafrechtliches Verhalten des Erb lassers gegen Art.
E. 2.2.4 Unter Hinweis auf diverse Urteile des Bundesgerichts hielten die Beschwerdefüh rer schliesslich mit Eingabe vom 1 0. März 2020 daran fest, dass die längere straf rechtliche Verjährungsfrist vorliegend nicht zum Tragen komme, da nur der Erb lasser Verfahrenspflichten verletzt und unrichtige Angaben gemacht habe ( Urk. 12). 3.
E. 3 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a ZLG sowie § 22 der Zusatzleistungs verordnung (ZLV) für rechtmässig bezogene Zuschüsse .
Über die Rückerstattung zu Unrecht bezogener kantonaler Leistungen enthält das ZLG keine Bestimmung, was indessen nicht etwa den Weg frei macht für die (sinngemässe) Anw endung von Art. 25 Abs. 1 ATSG. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist § 19 ZLG sinngemäss vielmehr auch auf zu Unrecht bezogene Leistungen anwendbar (Urteil des Bundesgerichts 9C_305/2012 vom 6. August 2012 E. 3.2).
Rückerstat tungsansprüche verjähren nach Ablauf von fünf Jahren, seitdem das mit der Durchführung betraute Organ von ihrem Entstehen Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber nach Ablauf von zehn Jahren seit der letzten Beihilfezahlung (§ 19 Abs. 4 ZLG). 2.
E. 3.1 Mit Einspracheentscheid vom 2 7. September 2018 betreffend Rückforderung von Krankheits- und Behindertenkosten ( Urk. 2/2) wies die Beschwerdegegnerin das Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist ab und trat auf die Einsprache gegen die Verfügung vom 1 2. September 2017 ( Urk. 7/489) nicht ein. Hiergegen we nden die Beschwerdeführer ein, dass die Beschwerdegegnerin zu Unrecht nicht die Bestimmungen des VRG zur Anwendung gebracht habe. §
E. 3.2 Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrens leitende Verfügungen ( Art. 52 Abs. 1 ATSG).
Da es sich dabei um eine gesetzliche Frist handelt, kann diese nicht erstreckt werden (vgl. Art. 40 Abs. 1 ATSG).
Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wiederhergestellt, sofern sie unt er Angabe des Grundes binnen 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumt e Rechtshandlung nachholt ( Art. 41 ATSG). Eine Frist wiederherstellung ist nur zulässig, wenn kein Verschulden am Versäumnis be steht (Kieser, ATSG-Kommentar,
4 .
Aufl., Zürich /Basel/ Genf
2020, N 9 zu
Art.
41
ATSG), der Partei (und gegebenenfalls ihrem Vertreter) somit kein Vor wurf gemacht werden kann (BGE 112 V 255 E. 2a mit Hinweisen). Die Wieder herstellung beurteilt sich nach Massgabe der Gesuchsbegründung (BGE 119 II 86 E. 2b). Entschuldbare Gründe liegen vor, wenn die säumige Person aus hinrei chenden objektiven oder subjektiven Gründen davon abgehalten worden ist, frist gerecht zu handeln oder eine Vertretung zu bestellen (BGE 119 II 86 E. 2a). Eine objektive Unmöglichkeit, die nicht in einer Nachlässigkeit begründet liegt, ist bei spielsweise bei derart schwerer Krankheit gegeben, dass die betroffene Person von der Rechtshandlung abgehalten wird und auch nicht in der Lage ist, eine Vertre tung zu bestellen (BGE 122 V 255 E. 2a, Urteil des Bundesgerichts C 350/00 vo m 20. Dezember 2000 E. 2a).
E. 3.3 Es steht fest und ist unbestritten , dass die vom 1 3. Oktober 2017 datierende Ein sprache erst am 2 0. Oktober 2017 — und damit nach Ablauf der 30tägigen Ein sprachefrist gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG — der Post übergeben wurde (vgl. Urk. 1 S. 6 sowie Urk. 7/497 und 7/510). Auf die Einsprache war folglich nicht einzu treten, es sei denn, die Einsprachefrist wäre wiederherzustellen gewesen .
In dieser Hinsicht hat die Beschwerdegegnerin zutreffend festgehalten, dass das auf Unachtsamkeit zurückzuführende Versehen der Sekretärin des Rechtsvertre ters der Beschwerdeführer beim Versand der Einsprache (vgl. Urk. 7/512) kein unverschuldetes Hindernis darstellt, welches
ein fristgerechtes Handeln verun möglicht hätte .
Die Handlung der Sekretärin wurde ferner zu Recht dem Rechts vertreter und dessen Verhalten wiederum ebenfalls korrekterweise den Beschwer deführern zugerechnet . Eine Entlastung über die Sorgfalt bei Wahl und Instruk tion der Vertretung ist nicht möglich (vgl. Kieser, a.a.O., N 15 zu Art. 41 ATSG sowie Urteil e des Bundesgerichts 2C_177/2019 vom 2 2. Juli 2019 E. 4.2.1 f. und 9C_821/2016 vom 2. Februar 2017 E.
E. 3.4 Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin von einem verschuldeten Versäumnis ausging, das Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist abwies und auf die Einsprache gegen die Verfügung vom 12. Sep tember 2017 nicht eintrat. Die Beschwerde ist somit in diesem Punkt abzuweisen. 4. 4.1
Zu prüfen bleibt die Rechtmässigkeit des Einspracheentscheids vom 27. Septem ber 2018 betreffend Rückforderung von Zusatzleistungen von 2003 bis 2016 ( Urk. 2/1). Mit Blick auf die Aktenlage ist ausgewiesen und unbestritten , dass X.___ sel. von März 2003 bis zu seinem Tod am 2 1. April 2016 — respektive bis zum Ende dieses Monats
( vgl. Art.
E. 6 und 7 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verstosse. Art. 25 Abs. 2 Satz 2 ATSG dürfe daher im konkreten Fall nicht ange wendet werden ( Urk.
E. 9 S. 2).
E. 12 - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
sowie an: - Kantonales Steueramt, Division Bau/BAAW, Bändliweg 21, 8090 Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrWürsch
Dispositiv
- April 2016 nämlich:
- Y.___
- Z.___ Beschwerdeführer beide vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Rufener AMPARO Anwälte und Notare Neugasse 26, Postfach 148, 9001 St. Gallen gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt:
- 1.1 X.___ sel. , geboren 1929, bezog von März 2003 bis zu seinem Tod am 2
- April 2016 Zusatzleistungen in Form von Ergänzungsleistungen (ein schliesslich Krankheitskostenvergütungen), kantonalen Beihilfen und Gemeinde zuschüssen (vgl. Urk. 7/ 19, 7/24, 7/34, 7/37 f., 7/49, 7/64 f., 7/91, 7/93, 7/96, 7/ 102, 7/111, 7/118, 7/130, 7/140, 7/145, 7/163, 7/168, 7/184, 7/197, 7/215, 7/241, 7/253 und 7/282 ff. ). Nach dem Tod des Versicherten erlangte die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfol gend: Durchführungsstelle), Kenntnis davon, dass dieser über ein Konto bei der A.___ (ehemals B.___ ) mit einem Saldo von über 1.2 Millionen Franken verfü gt hat te (vgl. Urk. 7/264, 7/267, 7/268/7 ff. und 7/273 ). Y.___ und Z.___ , die Söhne des Versicherten und dessen einzige gesetzliche Erben, nahmen die Erbschaft an ( Urk. 7/269). 1.2 Die Durchführungsstelle berechnete den Anspruch des Versicherten auf Zusatz leistungen für die Zeit von März 2003 bis und mit April 2016 in der Folge rück wirkend neu ( Urk. 7/294 ff.). Am 2
- Dezember 2016 erliess sie eine Rückerstat tungsverfügung betreffend in den Jahren 2011 bis 2015 unrechtmässig bezogene Vergütungen für Krankheits- und Behinderten kosten im Betrag von Fr. 5'673.30 (Urk. 7/382). Mit Rückerstattungsverfügung en vom 2
- De zember 2016 bezie hungsweise 11. Januar 2017 forderte sie von den beiden Erben ausserdem die für den Zeitraum von März 2003 bis und mit April 2016 erbrachten Zusatzleistungen in der Höhe von Fr. 132’838.-- zurück ( Urk. 7/290, 7/292 ; vgl. auch Urk. 7/430 f. ). Gegen die Verfügungen vom 2
- Dezember 2016 und 11. Januar 2017 erhoben Y.___ und Z.___ am
- Februar 2017 Einsprache ( Urk. 7/482). In der Folge erliess die Durchführungsstelle am 12. September 2017 eine zusätzliche Verfügung, mit welcher sie vom 2
- Januar bis 3
- März 2009 erbrachte Vergütungen für Krankheits- und Behindertenkosten im Gesamtbetrag von Fr. 4'081.-- zurückforderte ( Urk. 7/489). Dagegen erhoben Y.___ und Z.___ ebenfalls Einsprache, wobei sie zudem die Rechtsschrift vom 1. Feb ruar 2017 ergänzten (Urk. 7/497) . Da die vom 13. Oktober 2017 datierende Ein sprache erst am 2
- Oktober 2017 der Durchführungsstelle zugestellt wurde, beantragten Y.___ und Z.___ mit Eingabe gleichen Datums ausserdem die Wiederherstellung der versäumten Einsprachefrist ( Urk. 7/510 ; vgl. ferner auch Urk. 7/515 und 7/519 ). Mit Einspracheentscheid vom 2
- September 2018 wies die Durchführungsstelle das Gesuch um Wieder herstellung der Einsprachefrist ab und trat auf die Einsprache gegen die Verfü gung vom 1
- September 2017 nicht ein ( Urk. 7/525 = Urk. 2/2). Mit einem wei teren Einspracheentscheid vom 27. September 2018 wies die Durchführungsstelle überdies die gegen die Verfügungen vom 2
- Dezember 2016 und 11. Januar 2017 erhobene Einsprache ab ( Urk. 7/524 = Urk. 2/1).
- Gegen die Einspracheentscheide vom 2
- September 2018 erhoben Y.___ und Z.___ am 2
- Oktober 2018 Beschwerde mit fol genden Rechtsbegehren ( Urk. 1 S. 2) : «
- Der Einspracheentscheid vom 2
- September 2018 betreffend Rückforderung von Ergänzungsleistungen beziehungsweise Zusatzleistungen in der Höhe von Fr. 132'838.-- sei teilweise aufzuheben und der Umfang der Rückleistung auf fünf Jahre zu beschränken, das heisst auf den Zeitraum vom 2
- April 2011 bis zum Todestag (2
- April 2016).
- Der Einspracheentscheid vom 2
- September 2018 betreffend Nichteintreten sei aufzuheben und die Rückforderungsverfügung vom 1
- September 2017 in der Höhe von Fr. 4'081.-- sei aufzuheben.
- Unter Kosten- und Entschädigungs folge zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten der Beschwerde gegnerin. » Mit Beschwerdeantwort vom
- Dezember 2018 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), worauf die Beschwerdeführer mit ergän zender Eingabe vom 1
- Dezember 2018 unter Beilage weiterer Unterlagen an ihren Rechtsbegehren festhielten ( Urk. 9, Urk. 10/1-3). Darüber wurde die Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom 1
- Dezember 2018 in Kenntnis gesetzt ( Urk. 11). Unter Hinweis auf mehrere Bundesgerichtsurteile hielten die Beschwer deführer auch mit Eingabe vom 1
- März 2020 sinngemäss an ihren Anträgen fest ( Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraus setzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatzleistun gen bestehend aus Ergänzungsleistungen, Beihilfen und Zuschüssen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hin terlasse nen- und Invalidenversicherung [ ZLG ] ). 1.2 Als Einnahmen werden auch Einkünfte aus bewegli chem und unbeweglichem Vermögen (Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG ) sowie ein Fünfzehntel des Reinvermö gens angerechnet, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37‘500.-- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG). Dies gilt gemäss § 11 Abs. 3 ZLG in Verbindung mit Art. 11 Abs. 2 ELG auch für Heimbewohner, die nicht Altersrentner sind. Das anrechenbare Vermögen ist nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten (Art. 9 Abs. 5 lit. b ELG in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 der Ver ordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden versicherung [ELV]). Die Herkunft der Vermögenswerte ist für die Anrechenbarkeit unerheblich; so spielt es keine Rolle, ob es sich beim Geld auf einem Bankkonto um Ersparnisse aus Sozialhilfe, Invalidenrente, Zusatzleistungen oder Verwandten - un terstützun gen im Sinne von Art. 328 ff. des Zivilgesetzbuches handelt (Mül ler, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Au flage, Zürich 2015, Art. 11 ELG Rz 352 sowie Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich 2009, S. 162 f. mit Hinweisen). 1.3 1.3.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 ELG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Ergänzungsleistungen zurückzuerstatten. Der Rückfor derungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versiche rungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rücker stattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend ( Art. 25 Abs. 2 ATSG). 1.3.2 Die Unrechtmässigkeit des Bezugs von Ergänzungsleistungen ergibt sich dadurch, dass die Berechnungsgrundlagen rückwirkend so angepasst werden, dass aus der Neuberechnung ein tieferer Anspruch resultiert, als ursprünglich ausgerichtet (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 98). Die Rückforderung rechtskräftig verfügter Leistun gen durch die Verwaltung ist nur unter den für die Wiedererwägung oder die prozessuale Revision massgebenden Voraussetzungen zulässig (BGE 126 V 23 E. 4b, 42 E. 2b, je mit Hinweisen). Mit der Wiedererwägung kann der Ver sicherungsträger auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Mittels prozessualer Revision, welche von der Wiederer wägung unterschieden werden muss, wird auf rechtskräftige Verfügungen zurückgekommen, wenn diese aufgrund neu entdeckter, seinerzeit ohne Ver schulden unbekannt gebliebener vorbestandener Tatsachen oder Beweismittel unrichtig sind (BGE 127 V 469 E. 2c, 119 V 184 E. 3a, 477 E. 1a, Urteil des Bun desgerichts P 63/02 vom 8. Mai 2003 E. 5, je mit Hinweisen). 1.3.3 Bei der Beurteilung einer Rückforderung unrechtmässig bezogener Sozialversi cherungsleistungen haben die Rechtsanwendenden beziehungsweise die kanto nalen Versicherungsgerichte zu prüfen, ob sich die Rückforderung aus einer straf baren Handlung herleitet. Liegt bereits ein verurteilendes oder freisprechendes Strafurteil vor, so ist die über den Rückforderungsanspruch befindende Behörde daran gebunden. Dasselbe gilt für einen rechtskräftigen Strafbefehl oder eine Ein stellungsverfügung der zuständigen strafrechtlichen Untersuchungsbehörden, welche dieselben Wirkungen haben. Fehlt es indessen an einem strafrechtlichen Entscheid, haben die Verwaltung und gegebenenfalls das Sozialversicherungsge richt vorfrageweise selber darüber zu befinden, ob sich die Rückforderung aus einer strafbaren Handlung herleite und der Täter dafür strafbar wäre. Dabei gelten die gleichen beweisrechtlichen Anforderungen wie im Strafverfa hren, so dass der sonst im Sozialversicherungsrecht geltende Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht ausreicht (BGE 138 V 74 E. 6.1 mit Hinweisen). 1.4 Die Kantone können gemäss Art. 2 Abs. 2 ELG über den Rahmen dieses Gesetzes hinausgehende Leistungen gewähren und dafür besondere Voraussetzungen fest legen. Der Kanton Zürich kennt nebst den bundesrechtlich geregelten Ergän zungsleistungen Beihilfen ( § 1 Abs. 1 lit. b ZLG) sowie Gemeindezuschüsse ( § 1 Abs. 1 lit. c und § 20 ZLG). Nach § 19 ZLG sind rechtmässig bezogene Beihilfen in der Regel zurückzuerstat ten, unter anderem wenn bisherige oder frühere Bezügerinnen und Bezüger in günstige Verhältnisse gekommen sind (Abs. 1 lit. a). Gleiches gilt nach § 19a Abs. 3 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a ZLG sowie § 22 der Zusatzleistungs verordnung (ZLV) für rechtmässig bezogene Zuschüsse . Über die Rückerstattung zu Unrecht bezogener kantonaler Leistungen enthält das ZLG keine Bestimmung, was indessen nicht etwa den Weg frei macht für die (sinngemässe) Anw endung von Art. 25 Abs. 1 ATSG. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist § 19 ZLG sinngemäss vielmehr auch auf zu Unrecht bezogene Leistungen anwendbar (Urteil des Bundesgerichts 9C_305/2012 vom 6. August 2012 E. 3.2). Rückerstat tungsansprüche verjähren nach Ablauf von fünf Jahren, seitdem das mit der Durchführung betraute Organ von ihrem Entstehen Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber nach Ablauf von zehn Jahren seit der letzten Beihilfezahlung (§ 19 Abs. 4 ZLG).
- 2.1 2.1.1 Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Einspracheentscheid vom 27. September 2018 betreffend Rückforderung von Zusatzleistungen von 2003 bis 2016 zusammengefasst, X.___ sel. habe ab März 2003 Zusatzleistungen bezogen. Nach seinem Tod am 2
- April 2016 habe sich im Rah men der Prüfung einer allfälligen Rückforderung herausgestellt, dass er gegen über dem Steueramt ein Vermögen von 1.2 Millionen Franken verschwiegen habe. Die Beschwerdeführer hätten das Erbe ausdrücklich angenommen und anerkannt, dass ein Rückforderungsanspruch für die von ihrem Vater während der letzten fünf Jahre bezogenen Zusatzleistungen bestehe, jedoch nicht für die Zeit davor ( Urk. 2/1 S. 2). Es sei davon auszugehen, dass X.___ sel. bereits im Zeitpunkt der Anmeldung zum Bezug von Zusatzleistungen über ein Vermögen von mehr als einer Million Franken verfügt habe. Diese für die Berechnung der Zusatzleis tungen wesentliche Tatsache habe er während Jahren verschwiegen und sowohl gegenüber den Steuerbehörden als auch der Durchführungsstelle aktiv falsche Vermögenswerte angegeben. Dadurch habe er den Straft atbestand des Betruges im Sinne von Art. 146 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) erfüllt ( Urk. 2/1 S. 4 ff.). Für die Verwirkung der Rückforderung sei daher die strafrecht liche Verjährungsfrist von 15 Jahren massgebend. Die Rückforderung der ab März 2003 zu Unrecht bezogenen Ergänzungsleistungen sei folglich im Zeitpunkt des Erlasses der Rückerstattungsverfügungen am 1
- Januar 2017 noch nicht ver wirkt gewesen. Darüber hinaus seien auch die Verjährungsfristen für die Rück forderung der kantonalen Beihilfen und Gemeindezuschüsse eingehalten worden ( Urk. 2/1 S. 6 f.). Aufgrund der Höhe des nicht deklarierten Vermögens entspreche der Rückforderungsbetrag unbestrittenermassen der Höhe der insgesamt bezoge nen Zusatzleistungen (inklusive Krankheits- und Behindertenkosten). Gemäss Bundesgericht gehe eine bloss grundsätzliche Rückerstattungspflicht des Erblas sers auf dessen Erben über, sofern sie die Erbschaft annehmen , was vorliegend der Fall sei. Zudem gelte die strafrechtliche Verjährungsfrist auch gegenüber den Erben. Diese seien daher solidarisch für die Rückerstattungsforderungen von Fr. 132’838.-- (Zusatzleistungen ohne Krankheits- und Behindertenkosten ab 2003) sowie Fr. 5'673.30 (Krankheits- und Behindertenkosten ab 2011) haftbar ( Urk. 2/1 S. 7 ff.). 2.1.2 Im ebenfalls angefochtenen Einspracheentscheid vom 2
- September 2018 betref fend Rückforderung von Krankheits- und Behindertenkosten hielt die Beschwer degegnerin namentlich fest, dass gegen ihre Verfügung vom 12. September 2017 unbestrittenermassen verspätet Einsprache erhoben worden sei . Nach Art. 41 ATSG könne eine Frist wiederhergestellt werden, wenn die gesuchstellende Per son oder ihre Vertretung unverschuldeterweise davon abgehalten worden seien , binnen Frist zu handeln. Die Verspätung sei ausschliesslich mit einem Versehen der Sekretärin begründet worden. Ein auf Unachtsamkeit zurückzuführendes Ver sehen stelle jedoch kein unverschuldetes Hindernis dar. Die Handlungen der Mit arbeiterin seien dem Rechtsvertreter und dessen Verhalten sei wiederum den Beschwerdeführern zuzurechnen. Ferner sei eine Entlastung über die Sorgfalt bei Wahl und Instruktion der Vertretung nicht möglich. Vor diesem Hintergrund könne dem Fristwiederherstellungsgesuch nicht stattgegeben werden, weshalb auf die Einsprache nicht einzutreten sei ( Urk. 2/2 S. 2). 2.2 2.2.1 In ihrer Beschwerdeschrift vom 2
- Oktober 2018 machten die Beschwerdeführer bezüglich des Einspracheentscheids vom 27. September 2018 betreffend Rückfor derung von Zusatzleistungen von 2003 bis 2016 im Wesentlichen geltend, dass aufgrund der Aktenlage zwar von einem strafbaren Verhalten des Erblassers i m Sinne der einschlägigen Rechtsprechung auszugehen sei. Sie selbst hätten jedoch weder den Tatbestand von Art. 31 ELG, noch denjenigen von Art. 146 StGB erfüllt. Die längere strafrechtliche Verjährungsfrist ge mäss Art. 25 Abs. 2 Satz 2 ATSG, welche rein pönaler Natur sei, gelange gegenüber ihnen als Erben somit nicht zur Anwendung , weshalb der Umfang der Rückleistung antragsgemäss auf den Zeitraum vom 2
- April 2011 bis 2
- April 2016 zu beschränken sei ( Urk. 1 S. 6 ff.). 2.2.2 In Bezug auf den Einspracheentscheid vom 2
- September 2018 betreffend Rück forderung von Krankheits- und Behindertenkosten brachten die Beschwerdefüh rer in erster Linie vor, das Gesuch um Wiederherstellung der Frist sei im konkreten Fall anhand der Regelungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich (VRG) zu beurteilen. Dieses lasse den Exkulpationsb eweis ausdrücklich zu . Da die Sekretärin sorgfältig ausgewählt, instruiert und genügend überwacht wor den sei und kein organisatorischer Mangel vorliege, sei das Begehren um Wie derherstellung der Frist gutzuheissen ( Urk. 1 S. 6). 2.2.3 Mit Eingabe vom 1
- Dezember 2018 vertraten die Beschwerdeführer ergänzend den Standpunkt, dass eine Erbenhaftung für strafrechtliches Verhalten des Erb lassers gegen Art. 6 und 7 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verstosse. Art. 25 Abs. 2 Satz 2 ATSG dürfe daher im konkreten Fall nicht ange wendet werden ( Urk. 9 S. 2). 2.2.4 Unter Hinweis auf diverse Urteile des Bundesgerichts hielten die Beschwerdefüh rer schliesslich mit Eingabe vom 1
- März 2020 daran fest, dass die längere straf rechtliche Verjährungsfrist vorliegend nicht zum Tragen komme, da nur der Erb lasser Verfahrenspflichten verletzt und unrichtige Angaben gemacht habe ( Urk. 12).
- 3.1 Mit Einspracheentscheid vom 2
- September 2018 betreffend Rückforderung von Krankheits- und Behindertenkosten ( Urk. 2/2) wies die Beschwerdegegnerin das Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist ab und trat auf die Einsprache gegen die Verfügung vom 1
- September 2017 ( Urk. 7/489) nicht ein. Hiergegen we nden die Beschwerdeführer ein, dass die Beschwerdegegnerin zu Unrecht nicht die Bestimmungen des VRG zur Anwendung gebracht habe. § 12 VRG lasse den Exkulpationsbeweis zu, welcher vorliegend erbracht worden sei ( Urk. 1 S. 6). 3.2 Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrens leitende Verfügungen ( Art. 52 Abs. 1 ATSG). Da es sich dabei um eine gesetzliche Frist handelt, kann diese nicht erstreckt werden (vgl. Art. 40 Abs. 1 ATSG). Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wiederhergestellt, sofern sie unt er Angabe des Grundes binnen 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumt e Rechtshandlung nachholt ( Art. 41 ATSG). Eine Frist wiederherstellung ist nur zulässig, wenn kein Verschulden am Versäumnis be steht (Kieser, ATSG-Kommentar, 4 . Aufl., Zürich /Basel/ Genf 2020, N 9 zu Art. 41 ATSG), der Partei (und gegebenenfalls ihrem Vertreter) somit kein Vor wurf gemacht werden kann (BGE 112 V 255 E. 2a mit Hinweisen). Die Wieder herstellung beurteilt sich nach Massgabe der Gesuchsbegründung (BGE 119 II 86 E. 2b). Entschuldbare Gründe liegen vor, wenn die säumige Person aus hinrei chenden objektiven oder subjektiven Gründen davon abgehalten worden ist, frist gerecht zu handeln oder eine Vertretung zu bestellen (BGE 119 II 86 E. 2a). Eine objektive Unmöglichkeit, die nicht in einer Nachlässigkeit begründet liegt, ist bei spielsweise bei derart schwerer Krankheit gegeben, dass die betroffene Person von der Rechtshandlung abgehalten wird und auch nicht in der Lage ist, eine Vertre tung zu bestellen (BGE 122 V 255 E. 2a, Urteil des Bundesgerichts C 350/00 vo m 20. Dezember 2000 E. 2a). 3.3 Es steht fest und ist unbestritten , dass die vom 1
- Oktober 2017 datierende Ein sprache erst am 2
- Oktober 2017 — und damit nach Ablauf der 30tägigen Ein sprachefrist gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG — der Post übergeben wurde (vgl. Urk. 1 S. 6 sowie Urk. 7/497 und 7/510). Auf die Einsprache war folglich nicht einzu treten, es sei denn, die Einsprachefrist wäre wiederherzustellen gewesen . In dieser Hinsicht hat die Beschwerdegegnerin zutreffend festgehalten, dass das auf Unachtsamkeit zurückzuführende Versehen der Sekretärin des Rechtsvertre ters der Beschwerdeführer beim Versand der Einsprache (vgl. Urk. 7/512) kein unverschuldetes Hindernis darstellt, welches ein fristgerechtes Handeln verun möglicht hätte . Die Handlung der Sekretärin wurde ferner zu Recht dem Rechts vertreter und dessen Verhalten wiederum ebenfalls korrekterweise den Beschwer deführern zugerechnet . Eine Entlastung über die Sorgfalt bei Wahl und Instruk tion der Vertretung ist nicht möglich (vgl. Kieser, a.a.O., N 15 zu Art. 41 ATSG sowie Urteil e des Bundesgerichts 2C_177/2019 vom 2
- Juli 2019 E. 4.2.1 f. und 9C_821/2016 vom
- Februar 2017 E. 2.2 und 3.2, je mit Hinweisen). Soweit sich die Beschwerdeführer im Übrigen für die Anwendbarkeit des VRG aussprechen, kann ihnen nicht gefolgt werden. So sind Art. 38 bis 41 ATSG auf die Einsprache frist direkt anwendbar, weil sich Art. 52 ATSG im selben Abschnitt des Gesetzes befindet. Eine allfällig verspätete Einsprache ist daher , wie zuvor dargelegt (E. 3.2 vorstehend) , im Lichte von Art. 41 ATSG zu beurteilen (Kieser, a.a.O., N 34 zu Art. 52; Urteil des Bundesgerichts 8C_910/2008 vom 3
- Januar 2009 E. 2 und 3.4.2). 3.4 Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin von einem verschuldeten Versäumnis ausging, das Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist abwies und auf die Einsprache gegen die Verfügung vom 12. Sep tember 2017 nicht eintrat. Die Beschwerde ist somit in diesem Punkt abzuweisen.
- 4.1 Zu prüfen bleibt die Rechtmässigkeit des Einspracheentscheids vom 27. Septem ber 2018 betreffend Rückforderung von Zusatzleistungen von 2003 bis 2016 ( Urk. 2/1). Mit Blick auf die Aktenlage ist ausgewiesen und unbestritten , dass X.___ sel. von März 2003 bis zu seinem Tod am 2
- April 2016 — respektive bis zum Ende dieses Monats ( vgl. Art. 12 Abs. 3 ELG) — Zusatzleis tungen bezog (vgl. Urk. 7/19, 7/24, 7/34, 7/37 f., 7/49, 7/64 f., 7/91, 7/93, 7/96, 7/102, 7/111, 7/118, 7/130, 7/140, 7/145, 7/163, 7/168, 7/184, 7/197, 7/215, 7/241, 7/253 und 7/282 ff.) . Des Weiteren liegen Kontoauszüge der A.___ (ehemals B.___ ) vor, welche bel egen, dass der Erblasser ab Juni 2010 über ein Guthaben von über einer Million Franken verfügte (vgl. Urk. 7/268/7 ff. und 7/273). Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass er bereits im Zeitpunkt der Anmeldung zum Leistungsbezug im Jahr 2003 im Besitz dieses Vermögens war (vgl. Urk. 1 S. 5, Urk. 7/278 , 7/280 ). Von diesem Guthaben erlangte die Beschwerdegegnerin indes erst im September 2016 Kennt nis (vgl. Urk. 7/264, 7/267 und 7/270), weshalb sie befugt war, aufgrund dieser neu entdeckten und seinerzeit ohne Verschulden unbekannt gebliebenen Tatsa che , auf die rechtskräftigen leistungszusprechenden Verfügungen mittels pro zessualer Revision zurückzukommen (vgl. E. 1.3.2 vorstehend). Darüber hinaus stellen d ie Beschwerdeführer zu Recht nicht mehr in Frage, dass der Erblasser durch das Verschweigen dieses Kontos über die gesamte Bezugs dauer unrechtmässig Sozialversicherungsleistungen bezogen und diese in straf rechtlich relevanter Weise erwirkt hat (vgl. Urk. 1 S. 7). In diesem Zusammenhang kann auf die zutreffenden und unbestritten gebliebenen Ausführungen der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid verwiesen werden , wonach sich der Erblasser durch sein Verhalten des Betruges nach Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig gemacht hat und entsprechend zu bestrafen gewesen wäre (Urk. 2/1 S. 4 ff.). Nicht von Relevanz ist — was von den Beschwerdeführern ebenfalls anerkannt wird (vgl. Urk. 1 S. 8) — dass es zu keiner Verurteilung durch eine Strafverfolgungsbehörde beziehungsweise ein Gericht gekommen ist (vgl. E. 1.3 .3 vorstehend). 4.2 Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin den Rückerstattungsanspruch zu Recht aus einer strafbaren Handlung hergeleitet. In Anwendung von Art. 25 Abs. 2 Satz 2 ATSG und Art. 146 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB ist somit grundsätzlich eine Verwirkungsfrist von 15 Jahren massgebend. Zum Zeitpunkt des Erlasses der Rückerstattungsverfügungen am 1
- Januar 2017 war die Rückforderung der ab März 2003 vom Erblasser zu Unrecht bezogenen Zusatzleistungen demnach noch nicht verwirkt. Auch die in Art. 25 Abs. 2 ATSG statuierte einjährige relative Verwirkungsfrist ab Kenntnis des Rückforderungs anspruchs hielt die Beschwerdegegnerin ein, da sie — wie bereits dargelegt — erst im September 2016 vom Guthaben bei der A.___ erfuhr.
- 3 4.3.1 Die Beschwerdeführer stellen sich indes auf den Standpunkt, dass ihnen die aus dem Strafrecht abgeleitete längere Verwirkungsfrist von 15 Jahren nicht entge gengehalten werden könne. So hätten sie selbst keinen Straftatbestand erfüllt. Der Rückforderung komme zudem, soweit diese die Frist von fünf Jahren über steige, die Funktion einer Busse respektive einer Sanktion zu. Da eine Sanktion für eine strafbare Handlung höchstpersönlicher Natur sei, könne sie nicht vererbt werden. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin lasse sich darüber hinaus nicht mit Art. 6 und Art. 7 EMRK vereinbaren (vgl. Urk. 1 S. 7 ff., Urk. 9 S. 2 und Urk. 12). 4.3.2 Die auf öffentlichem Recht beruhenden Geldforderungen und Geldschulden des Erblassers gehen mit seinem übrigen Vermögen auf die Erben über. Der für zivil rechtliche Forderungen in Art. 560 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) aufgestellte Grundsatz der Schuldnachfolge gilt auch für öffentlichrechtli che Schulden, sofern sie vermö gensrechtlicher Natur sind (BGE 96 V 72 E. 1). Mit dem Tod der rückerstattungspflichten Person geht die Rückerstattungsschuld — falls die Erbschaft nicht ausgeschlagen wurde — auf die Erben über, und zwar auch dann, wenn die Rückforderung zu Lebzeiten der rück - erstattungspflichtigen Person nicht geltend gemacht wurde (Urteil des Bundesgerichts P 67/03 vom 2
- Oktober 2004 E. 3.1 mit Hinweisen ; vgl. auch Art. 2 Abs. 1 lit. a der Verord nung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSV ] ). 4.3.3 Gemäss Erbschein vom 1
- Mai 2016 haben die Beschwerdeführer die Erbschaft ihres Vaters als einzige gesetzliche Erben ausdrücklich angenommen ( Urk. 7/269) , womit die Rückerstattungsschuld auf sie übergegangen ist. Ihnen ist zwar dahin gehend beizupflichten (vgl. Urk. 1 S. 7), dass das Bundesgericht — soweit ersicht lich — bis anhin im Bereich der Sozialversicherung noch nicht darüber zu befin den hatte, ob die längere Verwirkungsfrist im Sinne von Art. 25 Abs. 2 Satz 2 ATSG auch gegenüber den Erben der versicherten Person zur Anwendung gelangt, welche die Leistungen in strafrechtlich relevanter Weise erwirkt hat. Das hiesige Sozialversicherungsgericht gelangte in einem Urteil vom 19. Februar 2013 allerdings zum Schluss , dass es unbeachtlich sei, ob die Beschwerdeführerin die strafbare Handlung selbst begangen hat oder ihre gesetzliche Vertreterin . Deren Verhalten sei insofern anzurechnen, als die siebenjährige [strafrechtliche] Verjährungsfrist zur Anwendung gelange (ZL.2011.00097 E. 5.3). Dies legt nahe, dass entsprechend der Sichtweise der Beschwerdegegnerin auch gegenüber Erben die längere Frist g elten muss , obgleich sich diese selbst nicht strafbar gemacht haben. Diese Auffassung wird durch die höchstrichterliche Rechtsprechung zu Art. 60 Abs. 2 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivil gesetzbuches (Fünft er Teil: Obligationenrecht [OR]) bekräftigt, welcher in der bis 3
- Dezember 2019 geltenden Fassung vergleichbar zu Art. 25 Abs. 2 Satz 2 ATSG vorsah, dass auch für den Zivilanspruch die längere strafrechtlich e Verjäh rung gelte, falls die Klage aus einer strafbaren Handlung hergeleitet werde. Nach dem sich das Bundesgericht zunächst in früheren Urteilen nicht zur Frage geäus serte hatte, ob die längere strafrechtliche Verjährung auch gegenüber den Erben eines Täters zur Anwendung kommt (vgl. BGE 107 II 151 E. 4b mit Hinweisen ) , führte es in BGE 122 III 195 E. 9c aus, dass grundsätzlich nur der Anspruch gegen den Täter der strafbaren Handlung der längeren strafrechtlichen Verjährungsfrist unterliegt , weshalb diese nicht für nur zivilrechtlich haftende Personen g ilt . Davon nahm es jedoch einerseits explizit die juristische Person, die für das straf bare Verhalten eines Organs verantwortlich ist, und andererseits die Erben eines Täters aus (vgl. auch Däppen, in: Honsell/Vogt/Wiega nd [Hrsg.], Basler Kommen tar Obligationenrecht I,
- Aufl age , Basel 2003, Art. 60 N 11 sowie Koller, in: Guhl, Das Schweizerische Obligationenrecht,
- Auflage, Zürich 2000 , § 25 N 59) . Die Beschwerdeführer weisen in diesem Kontext zwar grundsätzlich berechtigter weise darauf hin (vgl. Urk. 1 S. 8) , dass Art. 60 Abs. 2 OR in der seit dem
- Januar 2020 geltenden Fassung eine einschränkende Formulierung in Bezug darauf ent hält, welche Personen sich im haftpflichtrechtlichen Bereich die strafrechtliche Verfolgungsverjährung entgegenhalten lassen müssen. So wird neu ausdrücklich auf die ersatzpflichtige Person Bezug genommen, die durch ihr schädigendes Ver halten eine strafbare Handlung begangen hat. Der Botschaft zur Änderung des Obligationenrechts (Verjährungsrecht) vom 2
- November 2013 lässt sich ausser dem entnehmen, dass die längere Frist nur gegenüber dem Straftäter gelte und daher spätestens mit dessen Tod ende (vgl. BBl 2014 257). Entgegen ihrer Auf fassung können die Beschwerdeführer daraus allerdings nichts zu ihren Gunsten ableiten. Art. 25 Abs. 2 Satz 2 ATSG besagt, dass die längere Verjährungsfrist gemäss Strafrecht massgebend ist, falls der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet wird. Diese Regelung wird gemäss Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts vom 2. März 2018 auch keine Revision erfahren , namentlich keine Anpassung, welche mit der Neuformulierung von Art. 60 Abs. 2 OR vergleichbar wäre (vgl. BBl 2018 1633). Daraus folgt , dass im Rahmen der Auslegung von Art. 25 Abs. 2 Satz 2 ATSG nach wie vor die soeben dargelegte bundesgerichtli che Praxis zu a Art. 60 Abs. 2 OR heran zuziehen ist. Folglich ist davon auszuge hen, dass auch gegenüber den Beschwerdeführern als Erben die längere Verwir kungsfrist von 15 Jahren zum Tragen kommt, obschon sie selbst keinen Straftat bestand erfüllt haben. Soweit die Beschwerdeführer schliesslich die Meinung vertreten, Art. 25 Abs. 2 Satz 2 ATSG komme ausschliesslich pönaler Charakter zu, ist ihnen ebenfalls zu widersprechen. Sinn und Zweck dieser Bestimmung ist die Wiederherstellung de r gesetzlichen Ordnung (vgl. BGE 122 V 221 E. 6c) , nicht die Sanktionierung des Leistungsbezügers respektive seiner Erben. Ferner ist der Beschwerdegegnerin beizupflichten, dass es sich als stossend erweisen würde, wenn eine versicher - te Person auf Kosten des Versicherungsträgers unter Verletzung ihrer Mitwir - kungs pflicht, mithin unrechtmässig über Jahre hinweg ein Vermögen äuf - nen bezie hungsweise bereits bestehendes — gegenü ber den Behörden verschwie - genes — Kapital bewahren und die Erben daraus wirtschaftliche Vorteile ziehen könnten. Da Art. 25 Abs. 2 Satz 2 ATSG der Charakter einer Strafe abzusprechen ist, geht somit auch die Argumentation der Beschwerdeführer fehl, wonach der Entscheid der Beschwerdegegnerin Art. 6 und Art. 7 EMRK tangieren oder gar verletzen soll. Eine analoge Anwendung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichts hofs für Menschenrechte (EGMR) zur Haftung der Erben für Steuerbussen des Erblassers (vgl. Urk. 9 S. 2, Urk. 10/1) fällt damit ebenfalls ausser Betracht. 4.3.4 Es kann demzufolge festgehalten werden, dass die Beschwerdegegnerin gegen über den Beschwerdeführern zu Recht die längere strafrechtliche Verjährungsfrist von 15 Jahren zur Anwendung gebracht und von ihnen sämtliche vom Erblasser ab März 2003 bezogenen Zusatzleistungen zurückgefordert hat. Dies gilt auch für die darin inkludierten, ebenfalls unrechtmässig bezogenen kantonalen Beihilfen und Gemeindezuschüsse, da es gestützt auf § 19 Abs. 4 ZLG unbestrittenermassen zulässig ist, sämtliche dieser Leistungen zurückzufordern, sofern die letzte Leis tungsauszahlung — wie im konkreten Fall (vgl. Urk. 7/434 ) — nicht mehr als zehn Jahre zurückliegt (vgl. Urteile des Sozialversicherungsgerichts ZL.2018.00049 E. 3 vom 3
- September 2019 und ZL.2013.00035 E. 3 vom 25. November 2014). Abschliessend bleibt anzumerken, dass die Rückerstattungsforderung en von Fr. 5'673.30 (Krankheits- und Behindertenkosten ab 2011; Urk. 7/382) und von Fr. 132’838.-- (Zusatzleistungen ohne Krankheits- und Behindertenkosten ab 2003 ; Urk. 7/290/4, 7/292/4 ) in masslicher Hinsicht nicht be anstandet wurden und eine Korrekturbedürftigkeit diesbezüglich nicht vorliegt . Gesamthaft erweist sich somit auch der Einspracheentscheid vom 2
- September 2018 betreffend Rückforderung von Zusatzleistungen und Krankheits- und Behindertenkosten von 2003 bis 2016 (Urk. 2/1) als rechtens.
- Zusammenfassend e rweisen sich beide angefochtene n Einspracheentscheide vom 2
- September 2018 ( Urk. 2/1, Urk. 2/2) als recht mässig , weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
- Die Beschwerdeführe r haben im Rahmen des Erbganges Vermögenswerte ent deckt, die der verstorbene X.___ zu L ebzeiten offenbar den Steuerbehörden nicht gemeldet hatte, so dass die Wahrscheinlichkeit einer unvollständigen Versteuerung von Vermögenswerten besteht . Dies ist in Nach achtung von § 121 Abs. 1 des Steuergesetzes mittels Eröffnung dieses Entscheids dem Kantonalen Steueramt mitzuteilen. Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Verfahren ist kostenlos.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Adrian Rufener - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV , unter Beilage eines Doppels von Urk. 12 - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich sowie an: - Kantonales Steueramt, Division Bau/BAAW, Bändliweg 21, 8090 Zürich
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrWürsch
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2018.00100 .
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiber Würsch Urteil vom 3 0. März 2020 in Sachen Erben des X.___ , gestorben am 2 1. April 2016 nämlich: 1.
Y.___ 2.
Z.___ Beschwerdeführer beide vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Rufener AMPARO Anwälte und Notare Neugasse 26, Postfach 148, 9001 St. Gallen gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___ sel. , geboren 1929, bezog von März 2003 bis zu seinem Tod am 2 1. April 2016 Zusatzleistungen in Form von Ergänzungsleistungen (ein schliesslich Krankheitskostenvergütungen), kantonalen Beihilfen und Gemeinde zuschüssen (vgl. Urk. 7/ 19, 7/24, 7/34, 7/37 f., 7/49, 7/64 f., 7/91, 7/93, 7/96, 7/ 102, 7/111, 7/118, 7/130, 7/140, 7/145, 7/163, 7/168, 7/184, 7/197, 7/215, 7/241, 7/253 und 7/282 ff. ). Nach dem Tod des Versicherten
erlangte die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfol gend: Durchführungsstelle), Kenntnis davon, dass dieser über ein Konto bei der A.___ (ehemals B.___ ) mit einem Saldo von über 1.2 Millionen Franken verfü gt hat te (vgl. Urk. 7/264, 7/267, 7/268/7 ff. und 7/273 ).
Y.___
und Z.___ , die Söhne des Versicherten und dessen einzige gesetzliche Erben, nahmen die Erbschaft an ( Urk. 7/269). 1.2
Die Durchführungsstelle berechnete den Anspruch des Versicherten auf Zusatz leistungen für die Zeit von März 2003 bis und mit April 2016 in der Folge rück wirkend neu ( Urk. 7/294 ff.). Am 2 1. Dezember 2016 erliess sie eine Rückerstat tungsverfügung betreffend in den Jahren 2011 bis 2015 unrechtmässig bezogene Vergütungen für Krankheits- und Behinderten kosten im Betrag von Fr. 5'673.30 (Urk. 7/382). Mit Rückerstattungsverfügung en vom 2 1. De zember 2016 bezie hungsweise 11. Januar 2017 forderte sie von den beiden Erben ausserdem die für den Zeitraum von März 2003 bis und mit April 2016 erbrachten Zusatzleistungen in der Höhe von Fr. 132’838.-- zurück ( Urk. 7/290, 7/292 ; vgl. auch
Urk. 7/430 f. ). Gegen die Verfügungen vom 2 1. Dezember 2016 und 11. Januar 2017 erhoben Y.___
und Z.___ am 1. Februar 2017 Einsprache ( Urk. 7/482). In der Folge erliess die Durchführungsstelle am 12. September 2017 eine zusätzliche Verfügung, mit welcher sie vom 2 6. Januar bis 3 1. März 2009 erbrachte Vergütungen für Krankheits- und Behindertenkosten im Gesamtbetrag von Fr. 4'081.-- zurückforderte ( Urk. 7/489). Dagegen erhoben Y.___ und Z.___ ebenfalls Einsprache, wobei sie zudem die Rechtsschrift vom 1. Feb ruar 2017 ergänzten (Urk. 7/497) . Da die vom 13. Oktober 2017 datierende Ein sprache erst am 2 0. Oktober 2017 der Durchführungsstelle zugestellt wurde, beantragten Y.___
und Z.___ mit Eingabe gleichen Datums ausserdem die Wiederherstellung der versäumten Einsprachefrist ( Urk. 7/510 ; vgl. ferner auch Urk. 7/515 und 7/519 ). Mit Einspracheentscheid vom 2 7. September 2018 wies die Durchführungsstelle das Gesuch um Wieder herstellung der Einsprachefrist ab und trat auf die Einsprache gegen die Verfü gung vom 1 2. September 2017 nicht ein ( Urk. 7/525 = Urk. 2/2). Mit einem wei teren Einspracheentscheid vom 27. September 2018 wies die Durchführungsstelle überdies die gegen die Verfügungen vom 2 1. Dezember 2016 und 11. Januar 2017 erhobene Einsprache ab ( Urk. 7/524 = Urk. 2/1). 2.
Gegen die Einspracheentscheide vom 2 7. September 2018 erhoben Y.___
und Z.___ am 2 9. Oktober 2018 Beschwerde mit fol genden Rechtsbegehren ( Urk. 1 S. 2) :
« 1.
Der Einspracheentscheid vom 2 7. September 2018 betreffend
Rückforderung von Ergänzungsleistungen beziehungsweise
Zusatzleistungen in der Höhe von Fr. 132'838.-- sei teilweise
aufzuheben und der Umfang der Rückleistung auf fünf Jahre zu
beschränken, das heisst auf den Zeitraum vom 2 1. April 2011 bis
zum Todestag (2 1. April 2016).
2.
Der Einspracheentscheid vom 2 7. September 2018 betreffend
Nichteintreten sei aufzuheben und die Rückforderungsverfügung
vom 1 2. September 2017 in der Höhe von Fr. 4'081.-- sei
aufzuheben.
3.
Unter Kosten- und Entschädigungs folge zuzüglich Mehrwertsteuer
zulasten der Beschwerde gegnerin. »
Mit Beschwerdeantwort vom 3. Dezember 2018 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), worauf die Beschwerdeführer mit ergän zender Eingabe vom 1 2. Dezember 2018 unter Beilage weiterer Unterlagen an ihren Rechtsbegehren
festhielten ( Urk. 9, Urk. 10/1-3). Darüber wurde die Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom 1 3. Dezember 2018 in Kenntnis gesetzt ( Urk. 11). Unter Hinweis auf mehrere Bundesgerichtsurteile hielten die Beschwer deführer auch mit Eingabe vom 1 0. März 2020 sinngemäss an ihren Anträgen fest ( Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraus setzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatzleistun gen bestehend aus Ergänzungsleistungen, Beihilfen und Zuschüssen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hin terlasse nen- und Invalidenversicherung [ ZLG ] ). 1.2
Als Einnahmen werden auch Einkünfte aus bewegli chem und unbeweglichem Vermögen (Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG )
sowie ein Fünfzehntel des Reinvermö gens angerechnet, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37‘500.-- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG). Dies gilt gemäss § 11 Abs. 3 ZLG in Verbindung mit Art. 11 Abs. 2 ELG auch für Heimbewohner, die nicht Altersrentner sind. Das anrechenbare Vermögen ist nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten (Art. 9 Abs. 5 lit. b ELG in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 der Ver ordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden versicherung [ELV]).
Die Herkunft der Vermögenswerte ist für die Anrechenbarkeit unerheblich; so spielt es keine Rolle, ob es sich beim Geld auf einem Bankkonto um Ersparnisse aus Sozialhilfe, Invalidenrente, Zusatzleistungen oder Verwandten - un terstützun gen im Sinne von Art. 328 ff. des Zivilgesetzbuches handelt (Mül ler, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Au flage, Zürich 2015, Art. 11 ELG Rz 352 sowie Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich 2009, S. 162 f. mit Hinweisen). 1.3 1.3.1
Gemäss Art. 1 Abs. 1 ELG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Ergänzungsleistungen zurückzuerstatten. Der Rückfor derungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versiche rungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rücker stattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend ( Art. 25 Abs. 2 ATSG). 1.3.2
Die Unrechtmässigkeit des Bezugs von Ergänzungsleistungen ergibt sich dadurch, dass die Berechnungsgrundlagen rückwirkend so angepasst werden, dass aus der Neuberechnung ein tieferer Anspruch resultiert, als ursprünglich ausgerichtet (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 98). Die Rückforderung rechtskräftig verfügter Leistun gen durch die Verwaltung ist nur unter den für die Wiedererwägung oder die prozessuale Revision massgebenden Voraussetzungen zulässig (BGE 126 V 23 E. 4b, 42 E. 2b, je mit Hinweisen). Mit der Wiedererwägung kann der Ver sicherungsträger auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Mittels prozessualer Revision, welche von der Wiederer wägung unterschieden werden muss, wird auf rechtskräftige Verfügungen zurückgekommen, wenn diese aufgrund neu entdeckter, seinerzeit ohne Ver schulden unbekannt gebliebener vorbestandener Tatsachen oder Beweismittel unrichtig sind (BGE 127 V 469 E. 2c, 119 V 184 E. 3a, 477 E. 1a, Urteil des Bun desgerichts P 63/02 vom 8. Mai 2003 E. 5, je mit Hinweisen). 1.3.3
Bei der Beurteilung einer Rückforderung unrechtmässig bezogener Sozialversi cherungsleistungen haben die Rechtsanwendenden beziehungsweise die kanto nalen Versicherungsgerichte zu prüfen, ob sich die Rückforderung aus einer straf baren Handlung herleitet. Liegt bereits ein verurteilendes oder freisprechendes Strafurteil vor, so ist die über den Rückforderungsanspruch befindende Behörde daran gebunden. Dasselbe gilt für einen rechtskräftigen Strafbefehl oder eine Ein stellungsverfügung der zuständigen strafrechtlichen Untersuchungsbehörden, welche dieselben Wirkungen haben. Fehlt es indessen an einem strafrechtlichen Entscheid, haben die Verwaltung und gegebenenfalls das Sozialversicherungsge richt vorfrageweise selber darüber zu befinden, ob sich die Rückforderung aus einer strafbaren Handlung herleite und der Täter dafür strafbar wäre. Dabei gelten die gleichen beweisrechtlichen Anforderungen wie im Strafverfa hren, so dass der sonst im Sozialversicherungsrecht geltende Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht ausreicht (BGE 138 V 74 E. 6.1 mit Hinweisen). 1.4
Die Kantone können gemäss Art. 2 Abs. 2 ELG über den Rahmen dieses Gesetzes hinausgehende Leistungen gewähren und dafür besondere Voraussetzungen fest legen. Der Kanton Zürich kennt nebst den bundesrechtlich geregelten Ergän zungsleistungen Beihilfen ( § 1 Abs. 1 lit. b ZLG) sowie Gemeindezuschüsse ( § 1 Abs. 1 lit. c und § 20 ZLG).
Nach § 19 ZLG
sind rechtmässig bezogene Beihilfen in der Regel zurückzuerstat ten, unter anderem wenn bisherige oder frühere Bezügerinnen und Bezüger in günstige Verhältnisse gekommen sind (Abs. 1 lit. a).
Gleiches gilt nach § 19a Abs. 3 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a ZLG sowie § 22 der Zusatzleistungs verordnung (ZLV) für rechtmässig bezogene Zuschüsse .
Über die Rückerstattung zu Unrecht bezogener kantonaler Leistungen enthält das ZLG keine Bestimmung, was indessen nicht etwa den Weg frei macht für die (sinngemässe) Anw endung von Art. 25 Abs. 1 ATSG. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist § 19 ZLG sinngemäss vielmehr auch auf zu Unrecht bezogene Leistungen anwendbar (Urteil des Bundesgerichts 9C_305/2012 vom 6. August 2012 E. 3.2).
Rückerstat tungsansprüche verjähren nach Ablauf von fünf Jahren, seitdem das mit der Durchführung betraute Organ von ihrem Entstehen Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber nach Ablauf von zehn Jahren seit der letzten Beihilfezahlung (§ 19 Abs. 4 ZLG). 2. 2.1 2.1.1
Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Einspracheentscheid vom 27. September 2018 betreffend Rückforderung von Zusatzleistungen von 2003 bis 2016 zusammengefasst, X.___ sel. habe ab März 2003 Zusatzleistungen bezogen. Nach seinem Tod am 2 1. April 2016 habe sich im Rah men der Prüfung einer allfälligen Rückforderung herausgestellt, dass er gegen über dem Steueramt ein Vermögen von 1.2 Millionen Franken verschwiegen habe. Die Beschwerdeführer hätten das Erbe ausdrücklich angenommen und anerkannt, dass ein Rückforderungsanspruch für die von ihrem Vater während der letzten fünf Jahre bezogenen Zusatzleistungen bestehe, jedoch nicht für die Zeit davor ( Urk. 2/1 S. 2).
Es sei davon auszugehen, dass X.___ sel. bereits im Zeitpunkt der Anmeldung zum Bezug von Zusatzleistungen über ein Vermögen von mehr als einer Million Franken verfügt habe. Diese für die Berechnung der Zusatzleis tungen wesentliche Tatsache habe er während Jahren verschwiegen und sowohl gegenüber den Steuerbehörden als auch der Durchführungsstelle aktiv falsche Vermögenswerte angegeben. Dadurch habe er den Straft atbestand des Betruges im Sinne von Art. 146 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) erfüllt ( Urk. 2/1 S. 4 ff.). Für die Verwirkung der Rückforderung sei daher die strafrecht liche Verjährungsfrist von 15 Jahren massgebend. Die Rückforderung der ab März 2003 zu Unrecht bezogenen Ergänzungsleistungen sei folglich im Zeitpunkt des Erlasses der Rückerstattungsverfügungen am 1 1. Januar 2017 noch nicht ver wirkt gewesen. Darüber hinaus seien auch die Verjährungsfristen für die Rück forderung der kantonalen Beihilfen und Gemeindezuschüsse eingehalten worden ( Urk. 2/1 S. 6 f.). Aufgrund der Höhe des nicht deklarierten Vermögens entspreche der Rückforderungsbetrag unbestrittenermassen der Höhe der insgesamt bezoge nen Zusatzleistungen (inklusive Krankheits- und Behindertenkosten). Gemäss Bundesgericht gehe eine bloss grundsätzliche Rückerstattungspflicht des Erblas sers auf dessen Erben über, sofern sie die Erbschaft annehmen , was vorliegend der Fall sei. Zudem gelte die strafrechtliche Verjährungsfrist auch gegenüber den Erben. Diese seien daher solidarisch für die Rückerstattungsforderungen von Fr. 132’838.-- (Zusatzleistungen ohne Krankheits- und Behindertenkosten ab 2003) sowie Fr. 5'673.30 (Krankheits- und Behindertenkosten ab 2011) haftbar ( Urk. 2/1 S. 7 ff.). 2.1.2
Im ebenfalls angefochtenen Einspracheentscheid vom 2 7. September 2018 betref fend Rückforderung von Krankheits- und Behindertenkosten hielt die Beschwer degegnerin namentlich fest, dass gegen ihre Verfügung vom 12. September 2017 unbestrittenermassen verspätet Einsprache erhoben worden sei . Nach Art. 41 ATSG könne eine Frist wiederhergestellt werden, wenn die gesuchstellende Per son oder ihre Vertretung unverschuldeterweise davon abgehalten worden seien , binnen Frist zu handeln. Die Verspätung sei ausschliesslich mit einem Versehen der Sekretärin begründet worden. Ein auf Unachtsamkeit zurückzuführendes Ver sehen stelle jedoch kein unverschuldetes Hindernis dar. Die Handlungen der Mit arbeiterin seien dem Rechtsvertreter und dessen Verhalten sei wiederum den Beschwerdeführern zuzurechnen. Ferner sei eine Entlastung über die Sorgfalt bei Wahl und Instruktion der Vertretung nicht möglich. Vor diesem Hintergrund könne dem Fristwiederherstellungsgesuch nicht stattgegeben werden, weshalb auf die Einsprache nicht einzutreten sei ( Urk. 2/2 S. 2). 2.2 2.2.1
In ihrer Beschwerdeschrift vom 2 9. Oktober 2018 machten die Beschwerdeführer bezüglich des Einspracheentscheids vom 27. September 2018 betreffend Rückfor derung von Zusatzleistungen von 2003 bis 2016 im Wesentlichen geltend, dass aufgrund der Aktenlage zwar von einem strafbaren Verhalten des Erblassers i m Sinne der einschlägigen Rechtsprechung auszugehen sei. Sie selbst hätten jedoch weder den Tatbestand von Art. 31 ELG, noch denjenigen von Art. 146 StGB erfüllt. Die längere strafrechtliche Verjährungsfrist ge mäss Art. 25 Abs. 2 Satz 2 ATSG, welche rein pönaler Natur sei, gelange gegenüber ihnen als Erben somit nicht zur Anwendung , weshalb der Umfang der Rückleistung antragsgemäss auf den Zeitraum vom 2 1. April 2011 bis 2 1. April 2016 zu beschränken sei ( Urk. 1 S. 6 ff.). 2.2.2
In Bezug auf den Einspracheentscheid vom 2 7. September 2018 betreffend Rück forderung von Krankheits- und Behindertenkosten brachten die Beschwerdefüh rer in erster Linie vor, das Gesuch um Wiederherstellung der Frist sei im konkreten Fall anhand der Regelungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich (VRG) zu beurteilen. Dieses lasse den Exkulpationsb eweis ausdrücklich zu . Da die Sekretärin sorgfältig ausgewählt, instruiert und genügend überwacht wor den sei und kein organisatorischer Mangel vorliege, sei das Begehren um Wie derherstellung der Frist gutzuheissen ( Urk. 1 S. 6). 2.2.3
Mit Eingabe vom 1 2. Dezember 2018 vertraten die Beschwerdeführer ergänzend den Standpunkt, dass eine Erbenhaftung für strafrechtliches Verhalten des Erb lassers gegen Art. 6 und 7 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verstosse. Art. 25 Abs. 2 Satz 2 ATSG dürfe daher im konkreten Fall nicht ange wendet werden ( Urk. 9 S. 2). 2.2.4
Unter Hinweis auf diverse Urteile des Bundesgerichts hielten die Beschwerdefüh rer schliesslich mit Eingabe vom 1 0. März 2020 daran fest, dass die längere straf rechtliche Verjährungsfrist vorliegend nicht zum Tragen komme, da nur der Erb lasser Verfahrenspflichten verletzt und unrichtige Angaben gemacht habe ( Urk. 12). 3. 3.1
Mit Einspracheentscheid vom 2 7. September 2018 betreffend Rückforderung von Krankheits- und Behindertenkosten ( Urk. 2/2) wies die Beschwerdegegnerin das Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist ab und trat auf die Einsprache gegen die Verfügung vom 1 2. September 2017 ( Urk. 7/489) nicht ein. Hiergegen we nden die Beschwerdeführer ein, dass die Beschwerdegegnerin zu Unrecht nicht die Bestimmungen des VRG zur Anwendung gebracht habe. § 12 VRG lasse den Exkulpationsbeweis zu, welcher vorliegend erbracht worden sei ( Urk. 1 S. 6). 3.2
Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrens leitende Verfügungen ( Art. 52 Abs. 1 ATSG).
Da es sich dabei um eine gesetzliche Frist handelt, kann diese nicht erstreckt werden (vgl. Art. 40 Abs. 1 ATSG).
Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wiederhergestellt, sofern sie unt er Angabe des Grundes binnen 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumt e Rechtshandlung nachholt ( Art. 41 ATSG). Eine Frist wiederherstellung ist nur zulässig, wenn kein Verschulden am Versäumnis be steht (Kieser, ATSG-Kommentar,
4 .
Aufl., Zürich /Basel/ Genf
2020, N 9 zu
Art.
41
ATSG), der Partei (und gegebenenfalls ihrem Vertreter) somit kein Vor wurf gemacht werden kann (BGE 112 V 255 E. 2a mit Hinweisen). Die Wieder herstellung beurteilt sich nach Massgabe der Gesuchsbegründung (BGE 119 II 86 E. 2b). Entschuldbare Gründe liegen vor, wenn die säumige Person aus hinrei chenden objektiven oder subjektiven Gründen davon abgehalten worden ist, frist gerecht zu handeln oder eine Vertretung zu bestellen (BGE 119 II 86 E. 2a). Eine objektive Unmöglichkeit, die nicht in einer Nachlässigkeit begründet liegt, ist bei spielsweise bei derart schwerer Krankheit gegeben, dass die betroffene Person von der Rechtshandlung abgehalten wird und auch nicht in der Lage ist, eine Vertre tung zu bestellen (BGE 122 V 255 E. 2a, Urteil des Bundesgerichts C 350/00 vo m 20. Dezember 2000 E. 2a). 3.3
Es steht fest und ist unbestritten , dass die vom 1 3. Oktober 2017 datierende Ein sprache erst am 2 0. Oktober 2017 — und damit nach Ablauf der 30tägigen Ein sprachefrist gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG — der Post übergeben wurde (vgl. Urk. 1 S. 6 sowie Urk. 7/497 und 7/510). Auf die Einsprache war folglich nicht einzu treten, es sei denn, die Einsprachefrist wäre wiederherzustellen gewesen .
In dieser Hinsicht hat die Beschwerdegegnerin zutreffend festgehalten, dass das auf Unachtsamkeit zurückzuführende Versehen der Sekretärin des Rechtsvertre ters der Beschwerdeführer beim Versand der Einsprache (vgl. Urk. 7/512) kein unverschuldetes Hindernis darstellt, welches
ein fristgerechtes Handeln verun möglicht hätte .
Die Handlung der Sekretärin wurde ferner zu Recht dem Rechts vertreter und dessen Verhalten wiederum ebenfalls korrekterweise den Beschwer deführern zugerechnet . Eine Entlastung über die Sorgfalt bei Wahl und Instruk tion der Vertretung ist nicht möglich (vgl. Kieser, a.a.O., N 15 zu Art. 41 ATSG sowie Urteil e des Bundesgerichts 2C_177/2019 vom 2 2. Juli 2019 E. 4.2.1 f. und 9C_821/2016 vom 2. Februar 2017 E. 2.2 und 3.2, je mit Hinweisen). Soweit sich die Beschwerdeführer im Übrigen für die Anwendbarkeit des VRG aussprechen, kann ihnen nicht gefolgt werden. So sind Art. 38 bis 41 ATSG auf die Einsprache frist direkt anwendbar, weil sich Art. 52 ATSG im selben Abschnitt des Gesetzes befindet. Eine allfällig verspätete Einsprache ist daher ,
wie zuvor dargelegt (E. 3.2 vorstehend) ,
im Lichte von Art. 41 ATSG zu beurteilen (Kieser, a.a.O., N 34 zu Art. 52; Urteil des Bundesgerichts 8C_910/2008 vom 3 0. Januar 2009 E. 2 und 3.4.2). 3.4
Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin von einem verschuldeten Versäumnis ausging, das Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist abwies und auf die Einsprache gegen die Verfügung vom 12. Sep tember 2017 nicht eintrat. Die Beschwerde ist somit in diesem Punkt abzuweisen. 4. 4.1
Zu prüfen bleibt die Rechtmässigkeit des Einspracheentscheids vom 27. Septem ber 2018 betreffend Rückforderung von Zusatzleistungen von 2003 bis 2016 ( Urk. 2/1). Mit Blick auf die Aktenlage ist ausgewiesen und unbestritten , dass X.___ sel. von März 2003 bis zu seinem Tod am 2 1. April 2016 — respektive bis zum Ende dieses Monats
( vgl. Art. 12 Abs. 3 ELG) — Zusatzleis tungen bezog (vgl. Urk. 7/19, 7/24, 7/34, 7/37 f., 7/49, 7/64 f., 7/91, 7/93, 7/96, 7/102, 7/111, 7/118, 7/130, 7/140, 7/145, 7/163, 7/168, 7/184, 7/197, 7/215, 7/241, 7/253 und 7/282 ff.) . Des Weiteren liegen Kontoauszüge der A.___ (ehemals B.___ ) vor, welche bel egen, dass der Erblasser ab Juni 2010 über ein Guthaben von über einer Million Franken verfügte (vgl. Urk. 7/268/7 ff. und
7/273).
Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass er bereits im Zeitpunkt der Anmeldung zum Leistungsbezug im Jahr 2003 im Besitz dieses Vermögens war (vgl. Urk. 1 S. 5, Urk. 7/278 , 7/280 ). Von diesem Guthaben erlangte die Beschwerdegegnerin indes erst im September 2016 Kennt nis (vgl. Urk. 7/264, 7/267 und 7/270), weshalb sie befugt war, aufgrund dieser neu entdeckten und seinerzeit ohne Verschulden unbekannt gebliebenen Tatsa che , auf die rechtskräftigen leistungszusprechenden Verfügungen mittels pro zessualer Revision zurückzukommen (vgl. E. 1.3.2 vorstehend).
Darüber hinaus stellen d ie Beschwerdeführer zu Recht nicht mehr in Frage, dass der Erblasser durch das Verschweigen dieses Kontos über die gesamte Bezugs dauer unrechtmässig Sozialversicherungsleistungen bezogen und diese in straf rechtlich relevanter Weise erwirkt hat (vgl. Urk. 1 S. 7). In diesem Zusammenhang kann auf die zutreffenden und unbestritten gebliebenen Ausführungen der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid verwiesen werden , wonach sich der Erblasser durch sein Verhalten des Betruges nach Art. 146
Abs. 1 StGB schuldig gemacht hat und entsprechend zu bestrafen gewesen wäre (Urk. 2/1 S. 4 ff.). Nicht von Relevanz ist — was von den Beschwerdeführern ebenfalls anerkannt wird (vgl. Urk. 1 S. 8) — dass es zu keiner Verurteilung durch eine Strafverfolgungsbehörde beziehungsweise ein Gericht gekommen ist (vgl. E. 1.3 .3 vorstehend). 4.2
Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin den Rückerstattungsanspruch zu Recht aus einer strafbaren Handlung hergeleitet. In Anwendung von Art. 25 Abs. 2 Satz 2 ATSG und Art. 146 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB ist somit grundsätzlich eine Verwirkungsfrist von 15 Jahren massgebend. Zum Zeitpunkt des Erlasses der Rückerstattungsverfügungen am 1 1. Januar 2017 war die Rückforderung der ab März 2003 vom Erblasser zu Unrecht bezogenen Zusatzleistungen demnach noch nicht verwirkt. Auch die in Art. 25 Abs. 2 ATSG statuierte einjährige relative Verwirkungsfrist ab Kenntnis des Rückforderungs anspruchs hielt die Beschwerdegegnerin ein, da sie — wie bereits dargelegt — erst im September 2016 vom Guthaben bei der A.___ erfuhr. 4. 3 4.3.1
Die Beschwerdeführer stellen sich indes auf den Standpunkt, dass ihnen die aus dem Strafrecht abgeleitete längere Verwirkungsfrist von 15 Jahren nicht entge gengehalten werden könne. So hätten sie selbst keinen Straftatbestand erfüllt. Der Rückforderung komme zudem, soweit diese die Frist von fünf Jahren über steige, die Funktion einer Busse respektive einer Sanktion zu. Da eine Sanktion für eine strafbare Handlung höchstpersönlicher Natur sei, könne sie nicht vererbt werden. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin lasse sich darüber hinaus nicht mit Art. 6 und Art. 7 EMRK vereinbaren (vgl. Urk. 1 S. 7 ff., Urk. 9 S. 2 und Urk. 12). 4.3.2
Die auf öffentlichem Recht beruhenden Geldforderungen und Geldschulden des Erblassers gehen mit seinem übrigen Vermögen auf die Erben über. Der für zivil rechtliche Forderungen in Art. 560 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) aufgestellte Grundsatz der Schuldnachfolge gilt auch für öffentlichrechtli che Schulden, sofern sie vermö gensrechtlicher Natur sind (BGE 96 V 72 E. 1). Mit dem Tod der rückerstattungspflichten Person geht die Rückerstattungsschuld — falls die Erbschaft nicht ausgeschlagen wurde — auf die Erben über, und zwar auch dann, wenn die Rückforderung zu Lebzeiten der rück - erstattungspflichtigen Person nicht geltend gemacht wurde (Urteil des Bundesgerichts P 67/03 vom 2 5. Oktober 2004 E. 3.1 mit Hinweisen ; vgl. auch Art. 2 Abs. 1 lit. a der Verord nung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSV ] ). 4.3.3
Gemäss Erbschein vom 1 7. Mai 2016 haben die Beschwerdeführer die Erbschaft ihres Vaters als einzige gesetzliche Erben ausdrücklich angenommen ( Urk. 7/269) , womit die Rückerstattungsschuld auf sie übergegangen ist. Ihnen ist zwar dahin gehend beizupflichten (vgl. Urk. 1 S. 7), dass das Bundesgericht — soweit ersicht lich — bis anhin im Bereich der Sozialversicherung noch nicht darüber zu befin den hatte, ob die längere Verwirkungsfrist im Sinne von Art. 25 Abs. 2 Satz 2 ATSG auch gegenüber den Erben der versicherten Person zur Anwendung gelangt, welche die Leistungen in strafrechtlich relevanter Weise erwirkt hat. Das hiesige Sozialversicherungsgericht gelangte in einem Urteil vom 19. Februar 2013 allerdings zum Schluss , dass es unbeachtlich sei, ob die Beschwerdeführerin die strafbare Handlung selbst begangen hat oder ihre gesetzliche Vertreterin . Deren Verhalten sei insofern anzurechnen, als die siebenjährige [strafrechtliche]
Verjährungsfrist zur Anwendung gelange (ZL.2011.00097 E. 5.3). Dies legt nahe, dass entsprechend der Sichtweise der Beschwerdegegnerin auch gegenüber Erben die längere Frist g elten muss , obgleich sich diese selbst nicht strafbar gemacht haben.
Diese Auffassung wird durch die höchstrichterliche Rechtsprechung zu Art. 60 Abs. 2 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivil gesetzbuches (Fünft er Teil: Obligationenrecht [OR])
bekräftigt, welcher in der bis 3 1. Dezember 2019 geltenden Fassung vergleichbar zu Art. 25 Abs. 2 Satz 2 ATSG vorsah, dass auch für den Zivilanspruch die längere strafrechtlich e Verjäh rung gelte, falls die Klage aus einer strafbaren Handlung hergeleitet werde. Nach dem sich das Bundesgericht zunächst in früheren Urteilen nicht zur Frage geäus serte hatte, ob die längere strafrechtliche Verjährung auch gegenüber den Erben eines Täters zur Anwendung kommt (vgl. BGE 107 II 151 E. 4b mit Hinweisen ) , führte es in BGE 122 III 195 E. 9c aus, dass grundsätzlich nur der Anspruch gegen den Täter der strafbaren Handlung der längeren strafrechtlichen Verjährungsfrist
unterliegt , weshalb diese nicht für nur zivilrechtlich haftende Personen g ilt . Davon nahm es jedoch einerseits explizit die juristische Person, die für das straf bare Verhalten eines Organs verantwortlich ist, und andererseits die Erben eines Täters aus (vgl. auch Däppen, in: Honsell/Vogt/Wiega nd [Hrsg.], Basler Kommen tar Obligationenrecht I, 3. Aufl age , Basel 2003, Art. 60 N 11 sowie Koller, in: Guhl, Das Schweizerische Obligationenrecht,
9. Auflage, Zürich 2000 ,
§ 25 N 59) .
Die Beschwerdeführer weisen in diesem Kontext zwar grundsätzlich berechtigter weise darauf hin (vgl. Urk. 1 S. 8) , dass Art. 60 Abs. 2 OR in der seit dem 1. Januar 2020 geltenden Fassung eine einschränkende Formulierung in Bezug darauf ent hält, welche Personen sich im haftpflichtrechtlichen Bereich die strafrechtliche Verfolgungsverjährung entgegenhalten lassen müssen. So wird neu ausdrücklich auf die ersatzpflichtige Person Bezug genommen, die durch ihr schädigendes Ver halten eine strafbare Handlung begangen hat. Der Botschaft zur Änderung des Obligationenrechts (Verjährungsrecht) vom 2 9. November 2013 lässt sich ausser dem entnehmen, dass die längere Frist nur gegenüber dem Straftäter gelte und daher spätestens mit dessen Tod ende (vgl. BBl 2014 257). Entgegen ihrer Auf fassung können die Beschwerdeführer daraus allerdings nichts zu ihren Gunsten ableiten. Art. 25 Abs. 2 Satz 2 ATSG besagt, dass die längere Verjährungsfrist gemäss Strafrecht massgebend ist, falls der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet wird. Diese Regelung wird gemäss Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts vom 2. März 2018 auch
keine Revision erfahren , namentlich keine Anpassung, welche mit der Neuformulierung
von Art. 60 Abs. 2 OR vergleichbar wäre (vgl. BBl 2018 1633). Daraus folgt , dass im Rahmen der Auslegung von Art. 25 Abs. 2 Satz 2 ATSG nach wie vor die soeben dargelegte bundesgerichtli che Praxis zu a Art. 60 Abs. 2 OR heran zuziehen ist.
Folglich ist davon auszuge hen, dass auch gegenüber den Beschwerdeführern als Erben die längere Verwir kungsfrist von 15 Jahren zum Tragen kommt, obschon sie selbst keinen Straftat bestand erfüllt haben.
Soweit die Beschwerdeführer schliesslich die Meinung vertreten, Art. 25 Abs. 2 Satz 2 ATSG komme ausschliesslich pönaler Charakter zu, ist ihnen ebenfalls zu widersprechen. Sinn und Zweck dieser Bestimmung ist die Wiederherstellung de r gesetzlichen Ordnung (vgl. BGE 122 V 221 E. 6c) , nicht die Sanktionierung des Leistungsbezügers respektive seiner Erben. Ferner ist der Beschwerdegegnerin beizupflichten, dass es sich als stossend erweisen würde, wenn eine versicher - te Person auf Kosten des Versicherungsträgers unter Verletzung ihrer Mitwir - kungs pflicht, mithin unrechtmässig
über Jahre hinweg ein Vermögen äuf - nen bezie hungsweise bereits bestehendes — gegenü ber den Behörden verschwie - genes — Kapital bewahren und die Erben daraus wirtschaftliche Vorteile ziehen könnten. Da Art. 25 Abs. 2 Satz 2 ATSG der Charakter einer Strafe
abzusprechen ist, geht somit auch die Argumentation der Beschwerdeführer fehl, wonach der Entscheid der Beschwerdegegnerin Art. 6 und Art. 7 EMRK tangieren oder gar verletzen soll. Eine analoge Anwendung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichts hofs für Menschenrechte (EGMR) zur Haftung der Erben für Steuerbussen des Erblassers (vgl. Urk. 9 S. 2, Urk. 10/1) fällt damit ebenfalls ausser Betracht. 4.3.4
Es kann demzufolge festgehalten werden, dass die Beschwerdegegnerin gegen über den Beschwerdeführern zu Recht die längere strafrechtliche Verjährungsfrist von 15 Jahren zur Anwendung gebracht und von ihnen sämtliche vom Erblasser ab März 2003 bezogenen Zusatzleistungen zurückgefordert hat. Dies gilt auch für die darin inkludierten, ebenfalls unrechtmässig bezogenen kantonalen Beihilfen und Gemeindezuschüsse, da es gestützt auf § 19 Abs. 4 ZLG unbestrittenermassen zulässig ist, sämtliche dieser Leistungen zurückzufordern, sofern die letzte Leis tungsauszahlung — wie im konkreten Fall (vgl. Urk. 7/434 ) — nicht mehr als zehn Jahre zurückliegt (vgl. Urteile des Sozialversicherungsgerichts ZL.2018.00049 E. 3 vom 3 0. September 2019 und ZL.2013.00035 E. 3 vom 25. November 2014). Abschliessend bleibt anzumerken, dass die Rückerstattungsforderung en von Fr.
5'673.30 (Krankheits- und Behindertenkosten ab 2011; Urk. 7/382) und von Fr. 132’838.-- (Zusatzleistungen ohne Krankheits- und Behindertenkosten ab 2003 ; Urk. 7/290/4, 7/292/4 ) in masslicher Hinsicht nicht be anstandet wurden und eine Korrekturbedürftigkeit diesbezüglich nicht vorliegt .
Gesamthaft erweist sich somit auch der Einspracheentscheid vom 2 7. September 2018 betreffend Rückforderung von Zusatzleistungen und Krankheits- und Behindertenkosten
von 2003 bis 2016 (Urk. 2/1) als rechtens. 5.
Zusammenfassend
e rweisen sich beide angefochtene n Einspracheentscheide vom 2 7. September 2018 ( Urk. 2/1, Urk. 2/2) als recht mässig , weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 6.
Die Beschwerdeführe r haben im Rahmen des Erbganges Vermögenswerte ent deckt, die der verstorbene X.___ zu L ebzeiten offenbar den Steuerbehörden nicht gemeldet hatte, so dass die Wahrscheinlichkeit einer unvollständigen Versteuerung von Vermögenswerten besteht . Dies ist in Nach achtung von § 121 Abs. 1 des Steuergesetzes mittels Eröffnung dieses Entscheids dem Kantonalen Steueramt mitzuteilen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Adrian Rufener - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV , unter Beilage eines Doppels von Urk. 12 - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
sowie an: - Kantonales Steueramt, Division Bau/BAAW, Bändliweg 21, 8090 Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrWürsch