Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1953, bezog ab Juni 1987 Zusatzleistungen zur Invalidenrente (Entscheid vom 20. Juli 1987, Urk. 11/115/24).
Als die Mutter der Versicherten am 6. Februar 2011 verst a rb , erbte die Versicherte gemäss Erbtei lungsvertrag ein Vermögen von Fr. 671‘665.25 (Urk. 12/185). Mit Rückerstatt ungs verfügung vom 27. Juli 2012 forderte das Amt für Zusatzleis tungen zur AHV/IV der Stadt Zürich (nachfolgend: Durchführungsstelle) die rechtmässig aus gerichteten Beihilfen, Gemeindezuschüsse und Zulagen für die Zeit vom 1. Juli 1991 bis 31. Dezember 2007 im Umfang von Fr. 61‘750.-- zu rück (Urk. 12/45). Die dagegen erhobene Einsprache vom 12. September 2012 (Urk. 12/198) wies die Durchführungsstelle mit Entscheid vom 6. März 2013 vollumfänglich ab (Urk. 12/46 = Urk. 2). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 6. März 2013 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 24. April 2013 Beschwerde und beantragte, d ieser sei aufzuheben und der Rückerstattungsbetrag sei
auf bezogene Leistungen bis längs tens zehn Jahre (bis August 2002) zurückliegend neu festzusetzen . Eventuell sei die Sache zur Neu festlegung des Rückerstattungsbetrages auf bezogene Leistungen bis längs tens zehn Jahre zurückliegend an die Durchführungsstelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2) . Mit Beschwerdeantwort vom 27. Mai 2013 verzichtete die Be schwerde geg nerin auf eine eigentliche Stellungnahme und verwies stattdessen auf ihren Ein spracheentscheid (Urk. 10). Dies wurde der Beschwerdeführerin am 30. Mai 2013 zur Kenntnis gebracht (Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraus setzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatzleis tung en zur Deckung ihres Existenzbedarfs ( Art. 2 Abs. 1 ELG; § § 1, 13, 15 und 20
Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Zürich über die Zusatzleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ZLG).
Die Kantone können über den Rahmen dieses Gesetzes hinausgehende Leistun gen gewähren und dafür besondere Voraussetzungen festlegen ( Art. 2 Abs. 2 ELG).
Der Kanton Zürich kennt zudem nebst den bundesrechtlich geregelten Ergän zungsleistungen Beihilfen ( § 1 Abs. 1 lit . b ZLG) sowie Gemeindezuschüsse ( § 1 Abs. 1 lit . c und § 20 ZLG). 1.2
Nach § 19 ZLG sind rechtmässig bezogene Beihilfen in der Regel zurückzu er statten, wenn bisherige oder frühere Bezügerinnen und Bezüger in günstige Ver hältnisse gekommen sind ( Abs. 1 lit . a).
Rückerstattungsansprüche verjähren nach Ablauf von fünf Jahren, seitdem das mit der Durchführung betraute Organ von ihrem Entstehen Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber nach Ablauf von zehn Jahren seit der letzten Beihilfe zahlung (§ 19 Abs. 4 ZLG).
Diese Bestimmungen finden gemäss Art. 12 Abs. 1 der kantonalen Verordnung über den Vollzug des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und die Gewährung von Gemeindezuschüssen (Zusatzleistungsverordnung)
auch auf Gemeindezuschüsse An wendung. 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) davon aus, dass der Beschwerdeführerin als Erbin ihrer Mutter ein Vermögen von mehr als Fr. 650‘000.-- zugekommen sei. Daher seien die von der Beschwerdeführerin bezogenen Beihilfen und Gemeindezuschüsse aus der Zeit vom 1. Juni 1987 (richtig: 1. Juli 1991; vgl. Urk. 12/45) bis zum 31. Dezember 2007 gestützt auf § 19 Abs. 1 lit . a ZLG zu Folge Eintritts günstiger Verhältnisse zurückzufordern (S. 2 oben).
Die Rückforderung betreffe gestützt auf § 19 Abs. 4 ZLG die gesamte Bezugs dauer von 1. J uni 1987 bis 31. Dezember 200 7. Denn gestützt auf die genannte Bestimmung sei es insbe sondere zulässig , sämtliche bezogene n Beihilfen und Ge meindezuschüsse zurück zufordern, sofern die letzte L eistungszahlung nicht mehr als zehn Jahre zurück liege ( S. 4 ff. Ziff. 7 ff.). 2.2
Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf den Stand punkt (Urk. 1), der letzte Teilsatz von § 19 Abs. 4 ZLG sei so auszulegen, dass eine Rückforderung von bezogenen Beihilfen und Gemeindezuschüssen nur bis zehn Jahre vor Erlass der Rückerstattungsverfügung zulässig sei (S. 6 Ziff. 14) . Denn liege der letzte Bezug von Leistungen nicht zehn Jahre oder mehr zurück, dann würden sämtliche Leistungen zurückgefordert, auch wenn diese 20 oder mehr Jahre zurückliegen würden („ Lokomotivverjährungs -Pra xis“) . Damit seien die Versicherten mit faktisch unverjährbaren Rückforderun gen konfrontiert . Liege
die letzte Leistung demgegenüber zehn Jahre oder mehr zurück, entfalle die Rückerstattungspflicht gänzlich, was stossend sei (S. 8 f.).
§ 19 Abs. 4 ZLG sei wie
beispielsweise Art. 25 Abs. 2 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) so zu verstehen, dass die Verjährung imme r an die einzelne Leistung anknüpfe. Hinweise, dass der Ge setzgeber ausgerechnet und ausschliesslich für das ZLG etwas anderes ha b e vorsehen wollen, seien nicht ersichtlich (S. 10 oben). Im Übrigen verstosse die „ Lokomotivverjährungs -Praxis“ gegen fundamentale Grundsätze unserer Rechtsordnung und dürfe da her nicht angewendet werden (S. 11 f. Ziff. 22 f.). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Rückforderung der Beihilfen und Gemeindezu schüsse im Umfang von Fr. 61‘750.-- für die Zeit vom
1. Ju l i 19 91 bis 31. Dezem ber 2007 zu Recht erfolgt ist. Da unbestritten ist, dass die Beschwer de führerin in günstige Verhältnisse gemäss § 19 Abs. 1
lit . a ZLG gekommen und da her grundsätzlich rückerstattungspflichtig ist (vgl. Urk. 1 S. 5 Ziff. 11) , ist einzig die Frage der teilweisen Verjährung der Forderung streitig. Dabei ist allerdings wiederum unbestritten, dass die fünfjährige Verjährungsfrist gemäss § 19 Abs. 4 ZLG gewahrt ist (vgl. Urk. 1 S. 6 Ziff. 13). 3.
3.1
In der vorliegenden Sache ist einzig die Auslegung und Handhabung des zwei ten
Teilsatzes von § 19 Abs. 4 ZLG, wonach Rückerstattungsansprüche in jedem Fall nach Ablauf von zehn Jahren seit der letzten Beihilfezahlung verjähren , um stritten. Soweit die B eschwerdeführerin geltend macht , der Wortlaut sei nicht klar, kann ihr allerdings nicht gefolgt werden: Die genannte Bestimmung nimmt für die zehnjährige Verjährungsfrist unzweideutig Bezug auf die letzt malige Aus zahlung der Beihilfe. Der klare Wortlaut lässt die von der Beschwer deführerin gewollte - und vom Wortlaut abweichende - Interpretation nicht zu.
De r
Umstand , dass diese Regelung im Vergleich zu ansonsten üblichen Verjäh rungsregelungen eher ungewöhnlich ist, vermag daran nichts zu ändern. So ist gerade die § 19 Abs. 4 ZLG eigene Formulierung, welche sich beispielsweise klar vom Wortlaut von Art. 25 Abs. 2 ATSG (Verjährung spätestens „mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung“) unterscheidet, Ausdruck des gesetzgeberischen Willens, im Bereich der kantonalen Beihilfen be ziehungsweise Gemeindezuschüsse die Rückforderung speziell
zu regeln . 3.2
Die Beschwerdeführerin legte im Weiteren dar, die Verjährungsregelung von § 19 Abs. 4 ZLG verstosse gegen fundamentale Grundsätze unserer Rechtsord nung (vgl. E. 2.2). Auch in dieser Hinsicht kann ihr nicht beigepflichtet werden.
Mit Art. 2 Abs. 2 ELG wurde den Kantonen ausdrücklich die Kompetenz gelas sen, eigene und über das ELG hinausgehende Leistungen zu gewähren und da für besondere Vorausset zungen festzulegen (vgl. E. 1.1). Mit § 19 Abs. 4 ZLG hat
der kantonale Gesetzgeber von diesem bundesrechtlich definierten Spiel raum Ge brauch gemacht und für die über die bundesrechtlichen Ergänzungs leis tung en
hinausgehenden kantonalen Leistungen strengere Rückforderungsre geln erlassen.
Inwiefern daher „fundamentale Grundsätze“ verletzt sein sollten, ist nicht ersicht lich. 3.3
Abschliessend ist zu erwähnen, dass es aufgrund der kantonale n Regelung der Verjährung von Rückforderung en von Be i hilfen und Gemeindezuschüssen tat sächlich zu Fällen wie dem vorliegenden kommen kann, in welchen sämtliche kantonale n Leistungen zurückgefordert werden können. Dabei ist allerdings in Erinnerung zu rufen, dass rechtmässig bezogene Beihilfen nach § 19 Abs. 1 lit . a ZLG gerade nur dann zurückgefo rdert werden können, wenn die Bezüger in oder d er Bezüger in günstige Verhältnisse gekommen ist. Wie die Beschwerde gegnerin zutreffend ausführt e , hat der Gesetzgeber damit sichergestellt, dass die ausgerichteten Beihilfen (und Gemeindezuschüsse ; vgl. E. 1.2 ) im Endeffekt nicht zur Vermögensbildung oder -erhaltung, sondern während der Dauer der Unterstützungsbedürftigkeit zur Deckung des laufenden Bedarfs des Leistungs bezügers
dienen (vgl. Urk. 2 S. 5 Mitte). 3.4
Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Beihilfen und Gemeindezuschüsse für die Zeit vom 1. Ju l i 19 91 bis 31. Dezem ber 2007 im Umfang von Fr. 61‘750.-- zurückgefordert hat.
Die Beschwerde ist dementsprechend abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Stefan Aschwanden-Lichti - Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannFonti
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1953, bezog ab Juni 1987 Zusatzleistungen zur Invalidenrente (Entscheid vom 20. Juli 1987, Urk. 11/115/24).
Als die Mutter der Versicherten am 6. Februar 2011 verst a rb , erbte die Versicherte gemäss Erbtei lungsvertrag ein Vermögen von Fr. 671‘665.25 (Urk. 12/185). Mit Rückerstatt ungs verfügung vom 27. Juli 2012 forderte das Amt für Zusatzleis tungen zur AHV/IV der Stadt Zürich (nachfolgend: Durchführungsstelle) die rechtmässig aus gerichteten Beihilfen, Gemeindezuschüsse und Zulagen für die Zeit vom 1. Juli 1991 bis 31. Dezember 2007 im Umfang von Fr. 61‘750.-- zu rück (Urk. 12/45). Die dagegen erhobene Einsprache vom 12. September 2012 (Urk. 12/198) wies die Durchführungsstelle mit Entscheid vom 6. März 2013 vollumfänglich ab (Urk. 12/46 = Urk. 2).
E. 1.1 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraus setzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatzleis tung en zur Deckung ihres Existenzbedarfs ( Art.
E. 1.2 Nach § 19 ZLG sind rechtmässig bezogene Beihilfen in der Regel zurückzu er statten, wenn bisherige oder frühere Bezügerinnen und Bezüger in günstige Ver hältnisse gekommen sind ( Abs. 1 lit . a).
Rückerstattungsansprüche verjähren nach Ablauf von fünf Jahren, seitdem das mit der Durchführung betraute Organ von ihrem Entstehen Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber nach Ablauf von zehn Jahren seit der letzten Beihilfe zahlung (§ 19 Abs.
E. 2 ELG).
Der Kanton Zürich kennt zudem nebst den bundesrechtlich geregelten Ergän zungsleistungen Beihilfen ( § 1 Abs. 1 lit . b ZLG) sowie Gemeindezuschüsse ( § 1 Abs. 1 lit . c und § 20 ZLG).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) davon aus, dass der Beschwerdeführerin als Erbin ihrer Mutter ein Vermögen von mehr als Fr. 650‘000.-- zugekommen sei. Daher seien die von der Beschwerdeführerin bezogenen Beihilfen und Gemeindezuschüsse aus der Zeit vom 1. Juni 1987 (richtig: 1. Juli 1991; vgl. Urk. 12/45) bis zum 31. Dezember 2007 gestützt auf § 19 Abs. 1 lit . a ZLG zu Folge Eintritts günstiger Verhältnisse zurückzufordern (S. 2 oben).
Die Rückforderung betreffe gestützt auf § 19 Abs. 4 ZLG die gesamte Bezugs dauer von 1. J uni 1987 bis 31. Dezember 200 7. Denn gestützt auf die genannte Bestimmung sei es insbe sondere zulässig , sämtliche bezogene n Beihilfen und Ge meindezuschüsse zurück zufordern, sofern die letzte L eistungszahlung nicht mehr als zehn Jahre zurück liege ( S. 4 ff. Ziff.
E. 2.2 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf den Stand punkt (Urk. 1), der letzte Teilsatz von § 19 Abs. 4 ZLG sei so auszulegen, dass eine Rückforderung von bezogenen Beihilfen und Gemeindezuschüssen nur bis zehn Jahre vor Erlass der Rückerstattungsverfügung zulässig sei (S. 6 Ziff. 14) . Denn liege der letzte Bezug von Leistungen nicht zehn Jahre oder mehr zurück, dann würden sämtliche Leistungen zurückgefordert, auch wenn diese 20 oder mehr Jahre zurückliegen würden („ Lokomotivverjährungs -Pra xis“) . Damit seien die Versicherten mit faktisch unverjährbaren Rückforderun gen konfrontiert . Liege
die letzte Leistung demgegenüber zehn Jahre oder mehr zurück, entfalle die Rückerstattungspflicht gänzlich, was stossend sei (S. 8 f.).
§ 19 Abs. 4 ZLG sei wie
beispielsweise Art. 25 Abs. 2 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) so zu verstehen, dass die Verjährung imme r an die einzelne Leistung anknüpfe. Hinweise, dass der Ge setzgeber ausgerechnet und ausschliesslich für das ZLG etwas anderes ha b e vorsehen wollen, seien nicht ersichtlich (S. 10 oben). Im Übrigen verstosse die „ Lokomotivverjährungs -Praxis“ gegen fundamentale Grundsätze unserer Rechtsordnung und dürfe da her nicht angewendet werden (S. 11 f. Ziff. 22 f.).
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Rückforderung der Beihilfen und Gemeindezu schüsse im Umfang von Fr. 61‘750.-- für die Zeit vom
1. Ju l i 19 91 bis 31. Dezem ber 2007 zu Recht erfolgt ist. Da unbestritten ist, dass die Beschwer de führerin in günstige Verhältnisse gemäss § 19 Abs. 1
lit . a ZLG gekommen und da her grundsätzlich rückerstattungspflichtig ist (vgl. Urk. 1 S. 5 Ziff. 11) , ist einzig die Frage der teilweisen Verjährung der Forderung streitig. Dabei ist allerdings wiederum unbestritten, dass die fünfjährige Verjährungsfrist gemäss § 19 Abs. 4 ZLG gewahrt ist (vgl. Urk. 1 S. 6 Ziff. 13). 3.
3.1
In der vorliegenden Sache ist einzig die Auslegung und Handhabung des zwei ten
Teilsatzes von § 19 Abs. 4 ZLG, wonach Rückerstattungsansprüche in jedem Fall nach Ablauf von zehn Jahren seit der letzten Beihilfezahlung verjähren , um stritten. Soweit die B eschwerdeführerin geltend macht , der Wortlaut sei nicht klar, kann ihr allerdings nicht gefolgt werden: Die genannte Bestimmung nimmt für die zehnjährige Verjährungsfrist unzweideutig Bezug auf die letzt malige Aus zahlung der Beihilfe. Der klare Wortlaut lässt die von der Beschwer deführerin gewollte - und vom Wortlaut abweichende - Interpretation nicht zu.
De r
Umstand , dass diese Regelung im Vergleich zu ansonsten üblichen Verjäh rungsregelungen eher ungewöhnlich ist, vermag daran nichts zu ändern. So ist gerade die § 19 Abs. 4 ZLG eigene Formulierung, welche sich beispielsweise klar vom Wortlaut von Art. 25 Abs. 2 ATSG (Verjährung spätestens „mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung“) unterscheidet, Ausdruck des gesetzgeberischen Willens, im Bereich der kantonalen Beihilfen be ziehungsweise Gemeindezuschüsse die Rückforderung speziell
zu regeln . 3.2
Die Beschwerdeführerin legte im Weiteren dar, die Verjährungsregelung von § 19 Abs. 4 ZLG verstosse gegen fundamentale Grundsätze unserer Rechtsord nung (vgl. E. 2.2). Auch in dieser Hinsicht kann ihr nicht beigepflichtet werden.
Mit Art. 2 Abs. 2 ELG wurde den Kantonen ausdrücklich die Kompetenz gelas sen, eigene und über das ELG hinausgehende Leistungen zu gewähren und da für besondere Vorausset zungen festzulegen (vgl. E. 1.1). Mit § 19 Abs. 4 ZLG hat
der kantonale Gesetzgeber von diesem bundesrechtlich definierten Spiel raum Ge brauch gemacht und für die über die bundesrechtlichen Ergänzungs leis tung en
hinausgehenden kantonalen Leistungen strengere Rückforderungsre geln erlassen.
Inwiefern daher „fundamentale Grundsätze“ verletzt sein sollten, ist nicht ersicht lich. 3.3
Abschliessend ist zu erwähnen, dass es aufgrund der kantonale n Regelung der Verjährung von Rückforderung en von Be i hilfen und Gemeindezuschüssen tat sächlich zu Fällen wie dem vorliegenden kommen kann, in welchen sämtliche kantonale n Leistungen zurückgefordert werden können. Dabei ist allerdings in Erinnerung zu rufen, dass rechtmässig bezogene Beihilfen nach § 19 Abs. 1 lit . a ZLG gerade nur dann zurückgefo rdert werden können, wenn die Bezüger in oder d er Bezüger in günstige Verhältnisse gekommen ist. Wie die Beschwerde gegnerin zutreffend ausführt e , hat der Gesetzgeber damit sichergestellt, dass die ausgerichteten Beihilfen (und Gemeindezuschüsse ; vgl. E. 1.2 ) im Endeffekt nicht zur Vermögensbildung oder -erhaltung, sondern während der Dauer der Unterstützungsbedürftigkeit zur Deckung des laufenden Bedarfs des Leistungs bezügers
dienen (vgl. Urk. 2 S. 5 Mitte). 3.4
Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Beihilfen und Gemeindezuschüsse für die Zeit vom 1. Ju l i 19 91 bis 31. Dezem ber 2007 im Umfang von Fr. 61‘750.-- zurückgefordert hat.
Die Beschwerde ist dementsprechend abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Stefan Aschwanden-Lichti - Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannFonti
E. 4 ZLG).
Diese Bestimmungen finden gemäss Art. 12 Abs. 1 der kantonalen Verordnung über den Vollzug des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und die Gewährung von Gemeindezuschüssen (Zusatzleistungsverordnung)
auch auf Gemeindezuschüsse An wendung. 2.
E. 7 ff.).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2013.00035 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Fonti Urteil vom
25. November 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch den Beistand lic . iur . Y.___ dieser vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Aschwanden-Lichti DOGGWILER ASCHWANDEN DÜNNER, Rechtsanwälte Stockerstrasse 38, 8002 Zürich gegen Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV Amtshaus Helvetiaplatz Molkenstrasse 5/9, Postfach, 8026 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1953, bezog ab Juni 1987 Zusatzleistungen zur Invalidenrente (Entscheid vom 20. Juli 1987, Urk. 11/115/24).
Als die Mutter der Versicherten am 6. Februar 2011 verst a rb , erbte die Versicherte gemäss Erbtei lungsvertrag ein Vermögen von Fr. 671‘665.25 (Urk. 12/185). Mit Rückerstatt ungs verfügung vom 27. Juli 2012 forderte das Amt für Zusatzleis tungen zur AHV/IV der Stadt Zürich (nachfolgend: Durchführungsstelle) die rechtmässig aus gerichteten Beihilfen, Gemeindezuschüsse und Zulagen für die Zeit vom 1. Juli 1991 bis 31. Dezember 2007 im Umfang von Fr. 61‘750.-- zu rück (Urk. 12/45). Die dagegen erhobene Einsprache vom 12. September 2012 (Urk. 12/198) wies die Durchführungsstelle mit Entscheid vom 6. März 2013 vollumfänglich ab (Urk. 12/46 = Urk. 2). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 6. März 2013 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 24. April 2013 Beschwerde und beantragte, d ieser sei aufzuheben und der Rückerstattungsbetrag sei
auf bezogene Leistungen bis längs tens zehn Jahre (bis August 2002) zurückliegend neu festzusetzen . Eventuell sei die Sache zur Neu festlegung des Rückerstattungsbetrages auf bezogene Leistungen bis längs tens zehn Jahre zurückliegend an die Durchführungsstelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2) . Mit Beschwerdeantwort vom 27. Mai 2013 verzichtete die Be schwerde geg nerin auf eine eigentliche Stellungnahme und verwies stattdessen auf ihren Ein spracheentscheid (Urk. 10). Dies wurde der Beschwerdeführerin am 30. Mai 2013 zur Kenntnis gebracht (Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraus setzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatzleis tung en zur Deckung ihres Existenzbedarfs ( Art. 2 Abs. 1 ELG; § § 1, 13, 15 und 20
Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Zürich über die Zusatzleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ZLG).
Die Kantone können über den Rahmen dieses Gesetzes hinausgehende Leistun gen gewähren und dafür besondere Voraussetzungen festlegen ( Art. 2 Abs. 2 ELG).
Der Kanton Zürich kennt zudem nebst den bundesrechtlich geregelten Ergän zungsleistungen Beihilfen ( § 1 Abs. 1 lit . b ZLG) sowie Gemeindezuschüsse ( § 1 Abs. 1 lit . c und § 20 ZLG). 1.2
Nach § 19 ZLG sind rechtmässig bezogene Beihilfen in der Regel zurückzu er statten, wenn bisherige oder frühere Bezügerinnen und Bezüger in günstige Ver hältnisse gekommen sind ( Abs. 1 lit . a).
Rückerstattungsansprüche verjähren nach Ablauf von fünf Jahren, seitdem das mit der Durchführung betraute Organ von ihrem Entstehen Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber nach Ablauf von zehn Jahren seit der letzten Beihilfe zahlung (§ 19 Abs. 4 ZLG).
Diese Bestimmungen finden gemäss Art. 12 Abs. 1 der kantonalen Verordnung über den Vollzug des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und die Gewährung von Gemeindezuschüssen (Zusatzleistungsverordnung)
auch auf Gemeindezuschüsse An wendung. 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) davon aus, dass der Beschwerdeführerin als Erbin ihrer Mutter ein Vermögen von mehr als Fr. 650‘000.-- zugekommen sei. Daher seien die von der Beschwerdeführerin bezogenen Beihilfen und Gemeindezuschüsse aus der Zeit vom 1. Juni 1987 (richtig: 1. Juli 1991; vgl. Urk. 12/45) bis zum 31. Dezember 2007 gestützt auf § 19 Abs. 1 lit . a ZLG zu Folge Eintritts günstiger Verhältnisse zurückzufordern (S. 2 oben).
Die Rückforderung betreffe gestützt auf § 19 Abs. 4 ZLG die gesamte Bezugs dauer von 1. J uni 1987 bis 31. Dezember 200 7. Denn gestützt auf die genannte Bestimmung sei es insbe sondere zulässig , sämtliche bezogene n Beihilfen und Ge meindezuschüsse zurück zufordern, sofern die letzte L eistungszahlung nicht mehr als zehn Jahre zurück liege ( S. 4 ff. Ziff. 7 ff.). 2.2
Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf den Stand punkt (Urk. 1), der letzte Teilsatz von § 19 Abs. 4 ZLG sei so auszulegen, dass eine Rückforderung von bezogenen Beihilfen und Gemeindezuschüssen nur bis zehn Jahre vor Erlass der Rückerstattungsverfügung zulässig sei (S. 6 Ziff. 14) . Denn liege der letzte Bezug von Leistungen nicht zehn Jahre oder mehr zurück, dann würden sämtliche Leistungen zurückgefordert, auch wenn diese 20 oder mehr Jahre zurückliegen würden („ Lokomotivverjährungs -Pra xis“) . Damit seien die Versicherten mit faktisch unverjährbaren Rückforderun gen konfrontiert . Liege
die letzte Leistung demgegenüber zehn Jahre oder mehr zurück, entfalle die Rückerstattungspflicht gänzlich, was stossend sei (S. 8 f.).
§ 19 Abs. 4 ZLG sei wie
beispielsweise Art. 25 Abs. 2 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) so zu verstehen, dass die Verjährung imme r an die einzelne Leistung anknüpfe. Hinweise, dass der Ge setzgeber ausgerechnet und ausschliesslich für das ZLG etwas anderes ha b e vorsehen wollen, seien nicht ersichtlich (S. 10 oben). Im Übrigen verstosse die „ Lokomotivverjährungs -Praxis“ gegen fundamentale Grundsätze unserer Rechtsordnung und dürfe da her nicht angewendet werden (S. 11 f. Ziff. 22 f.). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Rückforderung der Beihilfen und Gemeindezu schüsse im Umfang von Fr. 61‘750.-- für die Zeit vom
1. Ju l i 19 91 bis 31. Dezem ber 2007 zu Recht erfolgt ist. Da unbestritten ist, dass die Beschwer de führerin in günstige Verhältnisse gemäss § 19 Abs. 1
lit . a ZLG gekommen und da her grundsätzlich rückerstattungspflichtig ist (vgl. Urk. 1 S. 5 Ziff. 11) , ist einzig die Frage der teilweisen Verjährung der Forderung streitig. Dabei ist allerdings wiederum unbestritten, dass die fünfjährige Verjährungsfrist gemäss § 19 Abs. 4 ZLG gewahrt ist (vgl. Urk. 1 S. 6 Ziff. 13). 3.
3.1
In der vorliegenden Sache ist einzig die Auslegung und Handhabung des zwei ten
Teilsatzes von § 19 Abs. 4 ZLG, wonach Rückerstattungsansprüche in jedem Fall nach Ablauf von zehn Jahren seit der letzten Beihilfezahlung verjähren , um stritten. Soweit die B eschwerdeführerin geltend macht , der Wortlaut sei nicht klar, kann ihr allerdings nicht gefolgt werden: Die genannte Bestimmung nimmt für die zehnjährige Verjährungsfrist unzweideutig Bezug auf die letzt malige Aus zahlung der Beihilfe. Der klare Wortlaut lässt die von der Beschwer deführerin gewollte - und vom Wortlaut abweichende - Interpretation nicht zu.
De r
Umstand , dass diese Regelung im Vergleich zu ansonsten üblichen Verjäh rungsregelungen eher ungewöhnlich ist, vermag daran nichts zu ändern. So ist gerade die § 19 Abs. 4 ZLG eigene Formulierung, welche sich beispielsweise klar vom Wortlaut von Art. 25 Abs. 2 ATSG (Verjährung spätestens „mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung“) unterscheidet, Ausdruck des gesetzgeberischen Willens, im Bereich der kantonalen Beihilfen be ziehungsweise Gemeindezuschüsse die Rückforderung speziell
zu regeln . 3.2
Die Beschwerdeführerin legte im Weiteren dar, die Verjährungsregelung von § 19 Abs. 4 ZLG verstosse gegen fundamentale Grundsätze unserer Rechtsord nung (vgl. E. 2.2). Auch in dieser Hinsicht kann ihr nicht beigepflichtet werden.
Mit Art. 2 Abs. 2 ELG wurde den Kantonen ausdrücklich die Kompetenz gelas sen, eigene und über das ELG hinausgehende Leistungen zu gewähren und da für besondere Vorausset zungen festzulegen (vgl. E. 1.1). Mit § 19 Abs. 4 ZLG hat
der kantonale Gesetzgeber von diesem bundesrechtlich definierten Spiel raum Ge brauch gemacht und für die über die bundesrechtlichen Ergänzungs leis tung en
hinausgehenden kantonalen Leistungen strengere Rückforderungsre geln erlassen.
Inwiefern daher „fundamentale Grundsätze“ verletzt sein sollten, ist nicht ersicht lich. 3.3
Abschliessend ist zu erwähnen, dass es aufgrund der kantonale n Regelung der Verjährung von Rückforderung en von Be i hilfen und Gemeindezuschüssen tat sächlich zu Fällen wie dem vorliegenden kommen kann, in welchen sämtliche kantonale n Leistungen zurückgefordert werden können. Dabei ist allerdings in Erinnerung zu rufen, dass rechtmässig bezogene Beihilfen nach § 19 Abs. 1 lit . a ZLG gerade nur dann zurückgefo rdert werden können, wenn die Bezüger in oder d er Bezüger in günstige Verhältnisse gekommen ist. Wie die Beschwerde gegnerin zutreffend ausführt e , hat der Gesetzgeber damit sichergestellt, dass die ausgerichteten Beihilfen (und Gemeindezuschüsse ; vgl. E. 1.2 ) im Endeffekt nicht zur Vermögensbildung oder -erhaltung, sondern während der Dauer der Unterstützungsbedürftigkeit zur Deckung des laufenden Bedarfs des Leistungs bezügers
dienen (vgl. Urk. 2 S. 5 Mitte). 3.4
Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Beihilfen und Gemeindezuschüsse für die Zeit vom 1. Ju l i 19 91 bis 31. Dezem ber 2007 im Umfang von Fr. 61‘750.-- zurückgefordert hat.
Die Beschwerde ist dementsprechend abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Stefan Aschwanden-Lichti - Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannFonti