Sachverhalt
1.
Am
15. September 2014 erhob der Versicherte gegen die Einspracheentscheide
des Amts für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich (nachfolgend: Durchführungsstelle) vom
15. Juli 2014 Beschwerde beim hiesigen G erich
t. Die Prozesse wurden unter den Nummer n ZL.2014.0 0094 und ZL.2014.00095 ange legt. M it Urteil en vom 4. November 2015 (Urk. 2/1-2) wurden beide Beschwer den abgewiesen , soweit darauf eingetreten wurde . 2.
Mit Eingabe vom 16. Dezember 2015 (Urk. 1) ersuchte der Beschwerdeführer um Revision der beiden Urteile vom 4. November 2015 ( Prozesse ZL.2014.00094 und ZL.2014.00095 ) und beantragte im Wesentliche n , die beiden Prozesse seien in neuer Besetzung erneut durchzuführen . Die mit Verfügung vom 5. Januar 2016 (Urk. 3) angesetzte Frist zur Substantiierung des Ausstandsbegehrens und zur Einreichung der in der Eingabe vom 16. Dezember 2015 angeführten Beweismittel lief ungenutzt ab.
3.
Da sich das Revisionsgesuch als offensichtlich unzulässig erweist, ist ohne Einho lung der Gegenpartei zu entscheiden (§ 19 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
G emäss Art. 61 lit . i des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) muss die Revision von Entscheiden wegen Entde ckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Ver brechen oder Vergehen gewährleistet sein. Art. 61 lit . i ATSG legt die für das kantonale Gerichtsverfahren massgebenden Revisionsgründe fest, überlässt aber die Ausgestaltung des Revisionsverfahrens im Übrigen dem kantonalen Recht ( Kieser , ATSG-Kommentar, 3 . Auflage, Art. 61 N 229 ). 1.2
Gemäss § 29 GSVGer kann gegen rechtskräftige Entscheide des Gerichts von den am Verfahren Beteiligten Revision verlangt werden, wenn sie neue erhebli che Tatsachen erfahren oder Beweismittel auffinden, die sie im früheren Ver fah ren nicht beibringen konnten ( lit . a), wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen ( lit . b) oder wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte oder das Ministerkomitee des Europarates eine Individualbeschwerde wegen Verletzung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Men schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) und deren Protokolle gutheisst und eine Wiedergutmachung nur durch eine Revision möglich ist ( lit . c).
Das Revisionsgesuch ist innert 90 Tagen, von der Entdeckung des Revisions grundes an gerechnet, beim Gericht schriftlich einzureichen ( § 30 Abs. 1 GSVGer ). Nach Ablauf von zehn Jahren seit der Mitteilung des Entscheids ist ein Revisionsgesuch nur noch aus den in § 29 lit . b und c genannten Gründen zulässig ( § 30 Abs. 2 GSVGer ). 2.
2.1
Der Gesuchsteller brachte vor ( Urk. 1), er habe schon mehrmals mit den noto rischen Rechtsverletzungen in den Urteilen von Gerichtspräsident Mosimann und der Gerichtsschreiberin Fonti zu tun gehabt, so dass er sich genötigt gese hen habe, sich in einem persönlichen Brief an die G enannten zu wenden. Darin habe er die Rechtsauffassung des Sozialversicherungsrichters Mosimann sowie „ die durch ihn als Gerichtspräsident veranlasste Positionierung des Sozialversi cherungsgerichts “ in scharfer Weise kritisiert (S. 1 oben) . Seit diesem persönli chen Brief seien der genannte Sozialversicherungsrichter und die genannte Gerichtsschreiberin nie mehr in Erscheinung getreten. Er sei daher zwischen zeitlich davon ausgegangen, dass Sozialversicherungsrichter Mosimann stets von sich aus in den Ausstand getreten sei, da er durch die harte Kritik an seiner Person befangen sei (S. 1 Mitte).
Bis zum Erhalt der genannten Urteil e habe er weiter angenommen , dass nicht die befangene Gerichtsschreiberin Fonti , sondern die Gerichtsschreiberin Tiefen bacher , welche ihm gegenüber unbelastet sei, das Urteil verfassen werde. Somit sei für ihn erst aufgrund der Urteile erkennbar geworden, dass die befangene Gerichtsschreiberin Fonti die beiden Urteile verfasst habe - und damit regel mässig auch der befangene Sozialversicherungsrichter Mosimann als Vorsitzen der zum Einsatz komme (S. 2).
Durch das Urteil im Verfahren ZL.2014.0095 habe das Gericht sodann seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, da das Begehren um Fristwiederher stellung an die Beschwerdegegnerin schlicht ignoriert worden sei. Weiter sei im besagten Urteil festgehalten worden, dass er die Rückerstattungsforderung in masslicher Hinsicht nicht beanstandet habe. S ei ne „Beschwerdeantwort“ sei ignoriert worden, worin er detailliert aufgezeigt habe, inwiefern der Rückerstat tungsbetrag in masslicher Hinsicht zu kritisieren sei (S. 1 unten). 2.2
Wie Art. 61 lit . i ATSG und § 29 GSVGer zu entnehmen ist, kann ein rechts kräf tiges Gerichtsurteil nur aus wenigen, im Gesetz ausdrücklich aufge zählten Gründen (Revisionsgründe) abgeändert werden, die vom Gesuchsteller zu nen nen sind (§ 31 Abs. 1 GSVGer ). Die Aufzählung in § 29 GSVGer ist abschlies send (Spross, in: Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kan tons Zürich, 2. Aufl. 2009, § 29 Rz 5). 2.3
Die Vorbringen de s
Gesuchstellers beschränken sich indes darauf darzulegen, dass einerseits sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei. Sodann machte er andererseits gelten d , es sei für ihn erst aus dem Urteil ersichtlich gewesen sei, dass die angeblich befangene Gerichtsschreiberin Fonti und der angeblich ebenfalls befangene Sozialversicherungsrichter Mosimann zum Ein satz gekommen seien. Wäre dies für ihn voraussehbar gewesen, hätte er gegen den vorsitzenden Sozialversicherungsrichter Mosimann und die Gerichtsschrei berin Fonti ein Ausstandsbegehren eingereicht. Daher seien die Prozesse ZL.2014.00094 und ZL.2014.00095 in neuer Besetzung erneut durchzuführen.
Sofern der Gesuchsteller
damit geltend machen will, es handle sich dabei um die Entdeckung einer neuen erheblichen Tatsache , ist ihm folgendes entgegen zuhalten: Der Revisionsgrund der neuen Tatsachen erfordert, dass der Entscheid von Beginn weg auf fehlerhaften tatsächlichen Grundlagen beruht (Spross, a.a.O., § 29 Rz 6), was auf
Ausstandsgründe von vornherein nicht zutr i ff t , da sie keine tatsächlichen Grundlagen darstellen .
Im Übrigen ist ein Ablehnungsgrund unverzüglich nach dessen Kenntnisnahme geltend zumachen, anderenfalls verwirkt der Anspruch auf seine spätere Anru fung (BGE 140 I 271 E. 8.4.3; 138 I 1 E. 2.2; 136 I 207 E. 3.4; je mit Hinweisen). Unverzüglich bedeutet nach der Rechtsprechung ein Geltendmachen des Anspruchs binnen maximal sechs bis sieben Tagen; ein zwei- bis dreiwöchiges Zuwarten ist bereits unzulässig (Urteil des Bundesgerichts 1B_60/2014 vom 1. Mai 2014 E. 2.2 mit Hinweisen). Demnach erweist sich da s erst einen Monat nach Zugang - gemäss Sendungsverfolgung Y.___
( Urk. 5/1 ) und Z.___
( Urk. 5/2 ) wurden die beiden Urteile vom 4. November 2015 dem Gesuchsteller
am 16. November 2015 zugestellt - der besagten Urteile erhobene Ausstandsbegehren ohnehin praxisgemäss als ver spätet und ist verwirkt. Dies gilt umso mehr, als dass der Gesuchsteller , welcher bereits einige Verfahren am hiesigen Gericht durchl aufen hatte (unter anderem Prozess ZL.2013.00065, ZL.2013.00089, ZL.2013.00115, ZL.2014.00025) , schon mit Verfügung vom 17. September 2014 davon Kenntnis erhielt , dass die Ver fahren ZL.2014.00094 und ZL.2014.00095 der II. Kammer zugeteilt worden waren . Da ihm aufgrund der früheren Entscheide bekannt sein musste und im Übrigen auch dem auf der Homepage des hiesigen Gerichts öffentlich zugängli chen Konstituierungsbeschluss entnommen werden kann , dass Sozialversiche rungsrichter
Mosimann als Vorsitzender zur ordentlichen Besetzung des Spruchkörpers der II. Kammer gehört, hätte er seine Bedenken gegen diesen bereits im September 2014 vorbringen können.
In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass weder Sozialversicherungsrich ter
Mosimann noch Gerichtsschreiberin Fonti je einen „persönlichen Brief“ (vgl. Urk. 1 S. 1 oben) des Gesuchstellers
erhalten haben. Der Gesuchsteller
reichte einen solchen auch innert der mit Verfügun g vom 5. Januar 2016 angesetzten Frist nicht ein. 2. 4
Soweit der Gesuchsteller
im Rahmen seines Revisionsgesuchs eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt, hätte er dies innert der 30-tägigen Rechtsmittelfrist be im Bundesgericht rügen können.
2.5
Nach dem Gesagten können a us den Ausführungen des Beschwerdeführers
keine Umstände entnommen werden, welche einen Revisionsgrund im Sinne von § 29 GSVGer darstellen.
Auf das Revisionsgesuch ist daher nicht einzutre ten. Das Gericht beschliesst: 1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, unter Beilage einer Kopie von Urk. 1 - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannFonti
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 Am
15. September 2014 erhob der Versicherte gegen die Einspracheentscheide
des Amts für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich (nachfolgend: Durchführungsstelle) vom
15. Juli 2014 Beschwerde beim hiesigen G erich
t. Die Prozesse wurden unter den Nummer n ZL.2014.0 0094 und ZL.2014.00095 ange legt. M it Urteil en vom 4. November 2015 (Urk. 2/1-2) wurden beide Beschwer den abgewiesen , soweit darauf eingetreten wurde .
E. 1.1 G emäss Art. 61 lit . i des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) muss die Revision von Entscheiden wegen Entde ckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Ver brechen oder Vergehen gewährleistet sein. Art. 61 lit . i ATSG legt die für das kantonale Gerichtsverfahren massgebenden Revisionsgründe fest, überlässt aber die Ausgestaltung des Revisionsverfahrens im Übrigen dem kantonalen Recht ( Kieser , ATSG-Kommentar, 3 . Auflage, Art. 61 N 229 ).
E. 1.2 Gemäss § 29 GSVGer kann gegen rechtskräftige Entscheide des Gerichts von den am Verfahren Beteiligten Revision verlangt werden, wenn sie neue erhebli che Tatsachen erfahren oder Beweismittel auffinden, die sie im früheren Ver fah ren nicht beibringen konnten ( lit . a), wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen ( lit . b) oder wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte oder das Ministerkomitee des Europarates eine Individualbeschwerde wegen Verletzung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Men schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) und deren Protokolle gutheisst und eine Wiedergutmachung nur durch eine Revision möglich ist ( lit . c).
Das Revisionsgesuch ist innert 90 Tagen, von der Entdeckung des Revisions grundes an gerechnet, beim Gericht schriftlich einzureichen ( § 30 Abs. 1 GSVGer ). Nach Ablauf von zehn Jahren seit der Mitteilung des Entscheids ist ein Revisionsgesuch nur noch aus den in § 29 lit . b und c genannten Gründen zulässig ( § 30 Abs. 2 GSVGer ). 2.
E. 2 Mit Eingabe vom 16. Dezember 2015 (Urk. 1) ersuchte der Beschwerdeführer um Revision der beiden Urteile vom 4. November 2015 ( Prozesse ZL.2014.00094 und ZL.2014.00095 ) und beantragte im Wesentliche n , die beiden Prozesse seien in neuer Besetzung erneut durchzuführen . Die mit Verfügung vom 5. Januar 2016 (Urk. 3) angesetzte Frist zur Substantiierung des Ausstandsbegehrens und zur Einreichung der in der Eingabe vom 16. Dezember 2015 angeführten Beweismittel lief ungenutzt ab.
E. 2.1 Der Gesuchsteller brachte vor ( Urk. 1), er habe schon mehrmals mit den noto rischen Rechtsverletzungen in den Urteilen von Gerichtspräsident Mosimann und der Gerichtsschreiberin Fonti zu tun gehabt, so dass er sich genötigt gese hen habe, sich in einem persönlichen Brief an die G enannten zu wenden. Darin habe er die Rechtsauffassung des Sozialversicherungsrichters Mosimann sowie „ die durch ihn als Gerichtspräsident veranlasste Positionierung des Sozialversi cherungsgerichts “ in scharfer Weise kritisiert (S. 1 oben) . Seit diesem persönli chen Brief seien der genannte Sozialversicherungsrichter und die genannte Gerichtsschreiberin nie mehr in Erscheinung getreten. Er sei daher zwischen zeitlich davon ausgegangen, dass Sozialversicherungsrichter Mosimann stets von sich aus in den Ausstand getreten sei, da er durch die harte Kritik an seiner Person befangen sei (S. 1 Mitte).
Bis zum Erhalt der genannten Urteil e habe er weiter angenommen , dass nicht die befangene Gerichtsschreiberin Fonti , sondern die Gerichtsschreiberin Tiefen bacher , welche ihm gegenüber unbelastet sei, das Urteil verfassen werde. Somit sei für ihn erst aufgrund der Urteile erkennbar geworden, dass die befangene Gerichtsschreiberin Fonti die beiden Urteile verfasst habe - und damit regel mässig auch der befangene Sozialversicherungsrichter Mosimann als Vorsitzen der zum Einsatz komme (S. 2).
Durch das Urteil im Verfahren ZL.2014.0095 habe das Gericht sodann seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, da das Begehren um Fristwiederher stellung an die Beschwerdegegnerin schlicht ignoriert worden sei. Weiter sei im besagten Urteil festgehalten worden, dass er die Rückerstattungsforderung in masslicher Hinsicht nicht beanstandet habe. S ei ne „Beschwerdeantwort“ sei ignoriert worden, worin er detailliert aufgezeigt habe, inwiefern der Rückerstat tungsbetrag in masslicher Hinsicht zu kritisieren sei (S. 1 unten).
E. 2.2 Wie Art. 61 lit . i ATSG und § 29 GSVGer zu entnehmen ist, kann ein rechts kräf tiges Gerichtsurteil nur aus wenigen, im Gesetz ausdrücklich aufge zählten Gründen (Revisionsgründe) abgeändert werden, die vom Gesuchsteller zu nen nen sind (§ 31 Abs. 1 GSVGer ). Die Aufzählung in § 29 GSVGer ist abschlies send (Spross, in: Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kan tons Zürich, 2. Aufl. 2009, § 29 Rz 5).
E. 2.3 Die Vorbringen de s
Gesuchstellers beschränken sich indes darauf darzulegen, dass einerseits sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei. Sodann machte er andererseits gelten d , es sei für ihn erst aus dem Urteil ersichtlich gewesen sei, dass die angeblich befangene Gerichtsschreiberin Fonti und der angeblich ebenfalls befangene Sozialversicherungsrichter Mosimann zum Ein satz gekommen seien. Wäre dies für ihn voraussehbar gewesen, hätte er gegen den vorsitzenden Sozialversicherungsrichter Mosimann und die Gerichtsschrei berin Fonti ein Ausstandsbegehren eingereicht. Daher seien die Prozesse ZL.2014.00094 und ZL.2014.00095 in neuer Besetzung erneut durchzuführen.
Sofern der Gesuchsteller
damit geltend machen will, es handle sich dabei um die Entdeckung einer neuen erheblichen Tatsache , ist ihm folgendes entgegen zuhalten: Der Revisionsgrund der neuen Tatsachen erfordert, dass der Entscheid von Beginn weg auf fehlerhaften tatsächlichen Grundlagen beruht (Spross, a.a.O., § 29 Rz 6), was auf
Ausstandsgründe von vornherein nicht zutr i ff t , da sie keine tatsächlichen Grundlagen darstellen .
Im Übrigen ist ein Ablehnungsgrund unverzüglich nach dessen Kenntnisnahme geltend zumachen, anderenfalls verwirkt der Anspruch auf seine spätere Anru fung (BGE 140 I 271 E. 8.4.3; 138 I 1 E. 2.2; 136 I 207 E. 3.4; je mit Hinweisen). Unverzüglich bedeutet nach der Rechtsprechung ein Geltendmachen des Anspruchs binnen maximal sechs bis sieben Tagen; ein zwei- bis dreiwöchiges Zuwarten ist bereits unzulässig (Urteil des Bundesgerichts 1B_60/2014 vom 1. Mai 2014 E. 2.2 mit Hinweisen). Demnach erweist sich da s erst einen Monat nach Zugang - gemäss Sendungsverfolgung Y.___
( Urk. 5/1 ) und Z.___
( Urk. 5/2 ) wurden die beiden Urteile vom 4. November 2015 dem Gesuchsteller
am 16. November 2015 zugestellt - der besagten Urteile erhobene Ausstandsbegehren ohnehin praxisgemäss als ver spätet und ist verwirkt. Dies gilt umso mehr, als dass der Gesuchsteller , welcher bereits einige Verfahren am hiesigen Gericht durchl aufen hatte (unter anderem Prozess ZL.2013.00065, ZL.2013.00089, ZL.2013.00115, ZL.2014.00025) , schon mit Verfügung vom 17. September 2014 davon Kenntnis erhielt , dass die Ver fahren ZL.2014.00094 und ZL.2014.00095 der II. Kammer zugeteilt worden waren . Da ihm aufgrund der früheren Entscheide bekannt sein musste und im Übrigen auch dem auf der Homepage des hiesigen Gerichts öffentlich zugängli chen Konstituierungsbeschluss entnommen werden kann , dass Sozialversiche rungsrichter
Mosimann als Vorsitzender zur ordentlichen Besetzung des Spruchkörpers der II. Kammer gehört, hätte er seine Bedenken gegen diesen bereits im September 2014 vorbringen können.
In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass weder Sozialversicherungsrich ter
Mosimann noch Gerichtsschreiberin Fonti je einen „persönlichen Brief“ (vgl. Urk. 1 S. 1 oben) des Gesuchstellers
erhalten haben. Der Gesuchsteller
reichte einen solchen auch innert der mit Verfügun g vom 5. Januar 2016 angesetzten Frist nicht ein. 2.
E. 2.5 Nach dem Gesagten können a us den Ausführungen des Beschwerdeführers
keine Umstände entnommen werden, welche einen Revisionsgrund im Sinne von § 29 GSVGer darstellen.
Auf das Revisionsgesuch ist daher nicht einzutre ten. Das Gericht beschliesst: 1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, unter Beilage einer Kopie von Urk. 1 - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
E. 3 Da sich das Revisionsgesuch als offensichtlich unzulässig erweist, ist ohne Einho lung der Gegenpartei zu entscheiden (§ 19 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannFonti
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2015.00139 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Fonti Beschluss vom
9. März 2016 in Sachen X.___ Gesuchsteller gegen Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV Amtshaus Helvetiaplatz Molkenstrasse 5/9, Postfach, 8026 Zürich Gesuchsgegnerin Sachverhalt: 1.
Am
15. September 2014 erhob der Versicherte gegen die Einspracheentscheide
des Amts für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich (nachfolgend: Durchführungsstelle) vom
15. Juli 2014 Beschwerde beim hiesigen G erich
t. Die Prozesse wurden unter den Nummer n ZL.2014.0 0094 und ZL.2014.00095 ange legt. M it Urteil en vom 4. November 2015 (Urk. 2/1-2) wurden beide Beschwer den abgewiesen , soweit darauf eingetreten wurde . 2.
Mit Eingabe vom 16. Dezember 2015 (Urk. 1) ersuchte der Beschwerdeführer um Revision der beiden Urteile vom 4. November 2015 ( Prozesse ZL.2014.00094 und ZL.2014.00095 ) und beantragte im Wesentliche n , die beiden Prozesse seien in neuer Besetzung erneut durchzuführen . Die mit Verfügung vom 5. Januar 2016 (Urk. 3) angesetzte Frist zur Substantiierung des Ausstandsbegehrens und zur Einreichung der in der Eingabe vom 16. Dezember 2015 angeführten Beweismittel lief ungenutzt ab.
3.
Da sich das Revisionsgesuch als offensichtlich unzulässig erweist, ist ohne Einho lung der Gegenpartei zu entscheiden (§ 19 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
G emäss Art. 61 lit . i des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) muss die Revision von Entscheiden wegen Entde ckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Ver brechen oder Vergehen gewährleistet sein. Art. 61 lit . i ATSG legt die für das kantonale Gerichtsverfahren massgebenden Revisionsgründe fest, überlässt aber die Ausgestaltung des Revisionsverfahrens im Übrigen dem kantonalen Recht ( Kieser , ATSG-Kommentar, 3 . Auflage, Art. 61 N 229 ). 1.2
Gemäss § 29 GSVGer kann gegen rechtskräftige Entscheide des Gerichts von den am Verfahren Beteiligten Revision verlangt werden, wenn sie neue erhebli che Tatsachen erfahren oder Beweismittel auffinden, die sie im früheren Ver fah ren nicht beibringen konnten ( lit . a), wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen ( lit . b) oder wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte oder das Ministerkomitee des Europarates eine Individualbeschwerde wegen Verletzung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Men schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) und deren Protokolle gutheisst und eine Wiedergutmachung nur durch eine Revision möglich ist ( lit . c).
Das Revisionsgesuch ist innert 90 Tagen, von der Entdeckung des Revisions grundes an gerechnet, beim Gericht schriftlich einzureichen ( § 30 Abs. 1 GSVGer ). Nach Ablauf von zehn Jahren seit der Mitteilung des Entscheids ist ein Revisionsgesuch nur noch aus den in § 29 lit . b und c genannten Gründen zulässig ( § 30 Abs. 2 GSVGer ). 2.
2.1
Der Gesuchsteller brachte vor ( Urk. 1), er habe schon mehrmals mit den noto rischen Rechtsverletzungen in den Urteilen von Gerichtspräsident Mosimann und der Gerichtsschreiberin Fonti zu tun gehabt, so dass er sich genötigt gese hen habe, sich in einem persönlichen Brief an die G enannten zu wenden. Darin habe er die Rechtsauffassung des Sozialversicherungsrichters Mosimann sowie „ die durch ihn als Gerichtspräsident veranlasste Positionierung des Sozialversi cherungsgerichts “ in scharfer Weise kritisiert (S. 1 oben) . Seit diesem persönli chen Brief seien der genannte Sozialversicherungsrichter und die genannte Gerichtsschreiberin nie mehr in Erscheinung getreten. Er sei daher zwischen zeitlich davon ausgegangen, dass Sozialversicherungsrichter Mosimann stets von sich aus in den Ausstand getreten sei, da er durch die harte Kritik an seiner Person befangen sei (S. 1 Mitte).
Bis zum Erhalt der genannten Urteil e habe er weiter angenommen , dass nicht die befangene Gerichtsschreiberin Fonti , sondern die Gerichtsschreiberin Tiefen bacher , welche ihm gegenüber unbelastet sei, das Urteil verfassen werde. Somit sei für ihn erst aufgrund der Urteile erkennbar geworden, dass die befangene Gerichtsschreiberin Fonti die beiden Urteile verfasst habe - und damit regel mässig auch der befangene Sozialversicherungsrichter Mosimann als Vorsitzen der zum Einsatz komme (S. 2).
Durch das Urteil im Verfahren ZL.2014.0095 habe das Gericht sodann seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, da das Begehren um Fristwiederher stellung an die Beschwerdegegnerin schlicht ignoriert worden sei. Weiter sei im besagten Urteil festgehalten worden, dass er die Rückerstattungsforderung in masslicher Hinsicht nicht beanstandet habe. S ei ne „Beschwerdeantwort“ sei ignoriert worden, worin er detailliert aufgezeigt habe, inwiefern der Rückerstat tungsbetrag in masslicher Hinsicht zu kritisieren sei (S. 1 unten). 2.2
Wie Art. 61 lit . i ATSG und § 29 GSVGer zu entnehmen ist, kann ein rechts kräf tiges Gerichtsurteil nur aus wenigen, im Gesetz ausdrücklich aufge zählten Gründen (Revisionsgründe) abgeändert werden, die vom Gesuchsteller zu nen nen sind (§ 31 Abs. 1 GSVGer ). Die Aufzählung in § 29 GSVGer ist abschlies send (Spross, in: Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kan tons Zürich, 2. Aufl. 2009, § 29 Rz 5). 2.3
Die Vorbringen de s
Gesuchstellers beschränken sich indes darauf darzulegen, dass einerseits sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei. Sodann machte er andererseits gelten d , es sei für ihn erst aus dem Urteil ersichtlich gewesen sei, dass die angeblich befangene Gerichtsschreiberin Fonti und der angeblich ebenfalls befangene Sozialversicherungsrichter Mosimann zum Ein satz gekommen seien. Wäre dies für ihn voraussehbar gewesen, hätte er gegen den vorsitzenden Sozialversicherungsrichter Mosimann und die Gerichtsschrei berin Fonti ein Ausstandsbegehren eingereicht. Daher seien die Prozesse ZL.2014.00094 und ZL.2014.00095 in neuer Besetzung erneut durchzuführen.
Sofern der Gesuchsteller
damit geltend machen will, es handle sich dabei um die Entdeckung einer neuen erheblichen Tatsache , ist ihm folgendes entgegen zuhalten: Der Revisionsgrund der neuen Tatsachen erfordert, dass der Entscheid von Beginn weg auf fehlerhaften tatsächlichen Grundlagen beruht (Spross, a.a.O., § 29 Rz 6), was auf
Ausstandsgründe von vornherein nicht zutr i ff t , da sie keine tatsächlichen Grundlagen darstellen .
Im Übrigen ist ein Ablehnungsgrund unverzüglich nach dessen Kenntnisnahme geltend zumachen, anderenfalls verwirkt der Anspruch auf seine spätere Anru fung (BGE 140 I 271 E. 8.4.3; 138 I 1 E. 2.2; 136 I 207 E. 3.4; je mit Hinweisen). Unverzüglich bedeutet nach der Rechtsprechung ein Geltendmachen des Anspruchs binnen maximal sechs bis sieben Tagen; ein zwei- bis dreiwöchiges Zuwarten ist bereits unzulässig (Urteil des Bundesgerichts 1B_60/2014 vom 1. Mai 2014 E. 2.2 mit Hinweisen). Demnach erweist sich da s erst einen Monat nach Zugang - gemäss Sendungsverfolgung Y.___
( Urk. 5/1 ) und Z.___
( Urk. 5/2 ) wurden die beiden Urteile vom 4. November 2015 dem Gesuchsteller
am 16. November 2015 zugestellt - der besagten Urteile erhobene Ausstandsbegehren ohnehin praxisgemäss als ver spätet und ist verwirkt. Dies gilt umso mehr, als dass der Gesuchsteller , welcher bereits einige Verfahren am hiesigen Gericht durchl aufen hatte (unter anderem Prozess ZL.2013.00065, ZL.2013.00089, ZL.2013.00115, ZL.2014.00025) , schon mit Verfügung vom 17. September 2014 davon Kenntnis erhielt , dass die Ver fahren ZL.2014.00094 und ZL.2014.00095 der II. Kammer zugeteilt worden waren . Da ihm aufgrund der früheren Entscheide bekannt sein musste und im Übrigen auch dem auf der Homepage des hiesigen Gerichts öffentlich zugängli chen Konstituierungsbeschluss entnommen werden kann , dass Sozialversiche rungsrichter
Mosimann als Vorsitzender zur ordentlichen Besetzung des Spruchkörpers der II. Kammer gehört, hätte er seine Bedenken gegen diesen bereits im September 2014 vorbringen können.
In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass weder Sozialversicherungsrich ter
Mosimann noch Gerichtsschreiberin Fonti je einen „persönlichen Brief“ (vgl. Urk. 1 S. 1 oben) des Gesuchstellers
erhalten haben. Der Gesuchsteller
reichte einen solchen auch innert der mit Verfügun g vom 5. Januar 2016 angesetzten Frist nicht ein. 2. 4
Soweit der Gesuchsteller
im Rahmen seines Revisionsgesuchs eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt, hätte er dies innert der 30-tägigen Rechtsmittelfrist be im Bundesgericht rügen können.
2.5
Nach dem Gesagten können a us den Ausführungen des Beschwerdeführers
keine Umstände entnommen werden, welche einen Revisionsgrund im Sinne von § 29 GSVGer darstellen.
Auf das Revisionsgesuch ist daher nicht einzutre ten. Das Gericht beschliesst: 1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, unter Beilage einer Kopie von Urk. 1 - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannFonti