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ZL.2013.00065

Verspätete Beschwerde; Eingabe per Fax hat keine fristwahrende Wirkung; Nichteintreten

Zürich SozVersG · 2013-07-09 · Deutsch ZH
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Erwägungen (1 Absätze)

E. 2 9. Juli 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV Amtshaus Helvetiaplatz Molkenstrasse 5/9, Postfach, 8026 Zürich Beschwerdegegnerin

Dispositiv
  1. Mit einer Fax-Eingabe vom
  2. Juni 2013 (Urk. 1/1), welche zusätzlich am
  3. Juni 2013 der Post übergeben wurde (Urk. 1/2), erhob X.___ Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen d en Einspracheentscheid des Amts für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich vom
  4. Mai 2013 (Urk.  2 ).
  5. Nach Art. 60 Abs.  1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts (ATSG) ist die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides einzureichen. Die Beschwerde frist beginnt gemäss Art. 60 Abs.  2 ATSG in Verbindung mit Art. 38 Abs.  1 ATSG am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen.      Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgen den Werktag (Art. 60 Abs.  2 ATSG in Verbindung mit Art. 38 Abs.  3 ATSG).      Schriftliche Beschwerdeeingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem Sozialversicherungsgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schwei zerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 60 Abs.  2 ATSG in Verbindung mit Art. 39 Abs.  1 ATSG).
  6. 3.1      Der angefochtene Einspracheentscheid datiert vom 21. Mai 2013 (Urk. 2). Dem Sendungsbericht zum eingeschrie ben versandten Entscheid ist zu entnehmen, dass das Einschreiben dem Beschwerdeführer am 24. Mai 2013 zugestellt wurde. Dies ist sodann auch auf dem von ihm eingereichten Exemplar handschriftlich vermerkt: „Empfang: 24. Mai 2013“ sowie „ Fristende 24. Juni 2013“ (vgl. auch Stellungnahme zur Frist auf S. 2 unten von Urk. 1/2) . In Anbetracht der Zustellung am 24. Mai 2013 ist somit erstellt, dass die 30-tägige Frist am Sonntag, 23. Juni 2013, beziehungsweise am nächstfolgenden Werktag und damit am 24. Juni 2013 endete. 3.2      Die Beschwerdefrist ist nach dem vorstehend Gesagten nur eingehalten, wenn die Beschwerdeschrift spätestens am letzten Tag der Frist beim Sozialversiche rungsgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung überge ben wird (Art. 39 Abs.  1 ATSG).      Die vom 24. Juni 2013 datierende Beschwerde wurde dem Gericht gleichentags per Fax übermittelt (Urk. 1/1). Einer Faxeingabe kommt gemäss Art. 39 Abs.  1 ATSG, der die Übergabe an den Versicherungsträger, die Schweizerische Post oder eine diplomatische oder konsularische Vertretung vorschreibt, von Vorn herein keine fristwahrende Wirkung zu und bleibt daher unbeachtlich.      Die nämliche, per Post zugestellte und dem Gericht am 26. Juni 2013 zugegan gene Eingabe (Urk. 1/2) dokumentiert die Übergabe an die Schweizerische Post am 25. Juni 2013 (vgl. Poststempel auf dem Couvert zu Urk.  1/ 2 ). Damit ergibt sich, dass die Beschwerde nicht rechtzeitig inner t der 30-tägigen Frist erhoben wurde, weshalb darauf nicht einzutreten ist.      Im Übrigen erhebt der Beschwerdeführer eine Rechtsverzögerungsbeschwerde , obwohl - worauf er selbst auch in seiner Eingabe mehrfach ausdrücklich hinwies (Urk. 1/2) - am 21. Mai 2013 ein Einspracheentscheid erlassen wurde. Es wäre, soweit der Beschwerdeführer eine Rechtsverzögerung beziehungsweise ver weigerung geltend macht, damit ohnehin fraglich, worin sein Rechtsschutz interesse besteht. Darauf ist jedoch nach dem zuvor Dargelegten nicht weiter einzugehen. Das Gericht beschliesst:
  7. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  8. Das Verfahren ist kostenlos.
  9. Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, unter Beilage einer Kopie von Urk. 1/1-2 - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
  10. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  11. Juli bis und mit 1
  12. August sowie vom 1
  13. Dezember bis und mit dem
  14. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die Gerichtsschreiberin Fonti FK/FF/MTversandt
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2013.00065 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Fonti Beschluss vom 2 9. Juli 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV Amtshaus Helvetiaplatz Molkenstrasse 5/9, Postfach, 8026 Zürich Beschwerdegegnerin 1.

Mit einer Fax-Eingabe vom

24. Juni 2013 (Urk. 1/1), welche zusätzlich am

25. Juni 2013 der Post übergeben wurde (Urk. 1/2), erhob X.___

Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen d en Einspracheentscheid des Amts für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich vom

21. Mai 2013 (Urk. 2 ). 2.

Nach Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts (ATSG) ist die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides einzureichen. Die Beschwerde frist beginnt gemäss Art. 60 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 38 Abs. 1 ATSG am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen.

Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgen den Werktag (Art. 60 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 38 Abs. 3 ATSG).

Schriftliche Beschwerdeeingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem Sozialversicherungsgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schwei zerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 60 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 39 Abs. 1 ATSG). 3. 3.1

Der angefochtene Einspracheentscheid datiert vom 21. Mai 2013 (Urk. 2). Dem Sendungsbericht zum eingeschrie ben versandten Entscheid ist zu entnehmen, dass das Einschreiben dem Beschwerdeführer am 24. Mai 2013 zugestellt wurde. Dies ist sodann auch auf dem von ihm eingereichten Exemplar handschriftlich vermerkt: „Empfang: 24. Mai 2013“ sowie „ Fristende 24. Juni 2013“ (vgl. auch Stellungnahme zur Frist auf S. 2 unten von Urk. 1/2) . In Anbetracht der Zustellung am 24. Mai 2013 ist somit erstellt, dass die 30-tägige Frist am Sonntag, 23. Juni 2013, beziehungsweise am nächstfolgenden Werktag und damit am 24. Juni 2013 endete. 3.2

Die Beschwerdefrist ist nach dem vorstehend Gesagten nur eingehalten, wenn die Beschwerdeschrift spätestens am letzten Tag der Frist beim Sozialversiche rungsgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung überge ben wird (Art. 39 Abs. 1 ATSG).

Die vom 24. Juni 2013 datierende Beschwerde wurde dem Gericht gleichentags per Fax übermittelt (Urk. 1/1). Einer Faxeingabe kommt gemäss Art. 39 Abs. 1 ATSG, der die Übergabe an den Versicherungsträger, die Schweizerische Post oder eine diplomatische oder konsularische Vertretung vorschreibt, von Vorn herein keine fristwahrende Wirkung zu und bleibt daher unbeachtlich.

Die nämliche, per Post zugestellte und dem Gericht am 26. Juni 2013 zugegan gene Eingabe (Urk. 1/2) dokumentiert die Übergabe an die Schweizerische Post am 25. Juni 2013 (vgl. Poststempel auf dem Couvert zu Urk. 1/ 2 ). Damit ergibt sich, dass die Beschwerde nicht rechtzeitig inner t der 30-tägigen Frist erhoben wurde, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

Im Übrigen erhebt der Beschwerdeführer eine Rechtsverzögerungsbeschwerde , obwohl - worauf er selbst auch in seiner Eingabe mehrfach ausdrücklich hinwies (Urk. 1/2) - am 21. Mai 2013 ein Einspracheentscheid erlassen wurde. Es wäre, soweit der Beschwerdeführer eine Rechtsverzögerung beziehungsweise

ver weigerung geltend macht, damit ohnehin fraglich, worin sein Rechtsschutz interesse besteht. Darauf ist jedoch nach dem zuvor Dargelegten nicht weiter einzugehen. Das Gericht beschliesst: 1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, unter Beilage einer Kopie von Urk. 1/1-2 - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die Gerichtsschreiberin Fonti FK/FF/MTversandt