Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1980, bezieht für sich und seine Tochter Zusatz leis tungen zur Rente der Invalidenversicherung. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2013 berechnete das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Y.___
(nach folgend: Durchführungsstelle) die Zusatzleistungen für die Tochter des Ver sicherten unter Berücksichtigung der ihr zugesprochenen indivi duellen Prämien verbilligung (IPV) neu und forderte für die Zeit von Januar bis Dezember 2013 zu viel ausgerichtete Zusatzleistungen von Fr. 1‘158.-- zurück (Urk. 6/5 , vgl. auch Schreiben vom 9. Dezember 2013, Urk. 6/41 ) . Mit Verfü gung vom 9. Dezember 2013 erliess die Durchführungsstelle die auferlegte Rückerstattungsforderung von Fr. 1‘158.-- (Urk. 6/6). Am 12. Januar 2014 er hob der Versicherte Einsprache gegen die Verfügung vom 9. (richtig: 4.) De zember 2013 und beantragte unter an derem, es sei auf die zukünftige Anrech nung der laufenden IPV für die Tochte r zu verzichten und es seien die Zusatz leistungen auszuzahlen, „die in Höhe der bezahlten IPV seit 2010 einbehalten worden“ seien (Urk. 6/46). 2.
Am 14. März 2014 erhob der Versicherte Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen die Durchführungsstelle und beantragte im Wesentlichen, die Durchführungs stelle sei zu verpflichten, die Einsprache vom 20. (richtig: 12.) Januar 2014 um gehend zu behandeln (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 26. März 2014 bean tragte die Durchführungsstelle die Abweisung der Beschwerde und die Vorla dung
der Parteien zur Anhörung (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 7. April 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Ein sprache erhoben werden ( Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Einspracheentscheide sind innert angemessener Frist zu erlassen ( Art. 52 Abs. 2 ATSG).
Gegen Einspracheentscheide kann Beschwerde erhoben werden ( Art. 56 Abs. 1 ATSG). Beschwerde kann auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger ent gegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Ein spracheentscheid erlässt ( Art. 56 Abs.
2 ATSG; vgl. BGE 130 V 92 E.
2). 1.2
Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) - sowie gegebe nenfalls von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention ( EMRK; BGE 130 I 174 mit Hinweisen) - liegt nach der Rechtsprechung unter anderem dann vor, wenn eine Gerichts oder Verwaltungsbehörde ein Gesuch, dessen Er ledigung in ihre Kompetenz fällt, nicht an die Hand nimmt und behandelt. Ein solches Verhalten einer Behörde wird in der Rechtsprechung als formelle Rechts verweigerung bezeichnet. Art. 29 Abs. 1 BV ist aber auch verletzt, wenn die zuständige Behörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fasst, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen er scheint (sog. Rechtsverzö ge rung ).
Für den Rechtsuchenden ist es unerheblich, auf welche Gründe beispielsweise auf ein Fehlverhalten der Behörden oder auf andere Umstände die Rechtsver weigerung oder Rechtsverzögerung zurückzuführen ist; entscheidend ist aus schliesslich, dass die Behörde nicht oder nicht fristgerecht handelt (SVR 2001 IV Nr.
24 S.
73 f. E.
3a und b, BGE 124 V 130, 117 Ia 116 E.
3a, 197 E.
1c, 103 V 190 E. 3c). 1.3
Anfechtungsgegenstand einer Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungs beschwerde ist dabei rechtsprechungsgemäss einzig die Rechtsverweigerung oder -verzögerung; das Gericht hat demnach lediglich zu prüfen, ob eine solche Rechtsverweigerung oder -verzögerung vorliegt, und nicht in der Sache selbst zu entscheiden (SVR 2005 IV Nr. 26 S. 102 E. 4.2 mit Hinweisen). 2.
2.1
Eine Behörde muss jeden Entscheid binnen einer Frist fassen, die nach der Natur der Sache und nach den gesamten übrigen Umständen angemessen erscheint, an sonsten sie dem Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsverbot zuwi der handelt ( Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 29 Abs. 1 BV). Rechtsverzögerung kann nicht nur im Ausbleiben der Entscheidfällung selber begründet sein, son dern auch in langdauerndem Untätigbleiben bezüglich notwendiger Prozessvor kehren .
Rechtsprechungsgemäss richtet sich die zulässige Verfahrensdauer nach den kon kreten Verhältnissen, insbesondere nach der Schwierigkeit der Sach- und Rechts lage sowie auch nach dem Verhalten der versicherten Person, falls dieses die Mög lichkeit beeinflusst, einen Entscheid zu fällen (Urteil des Bundesgerichts K 52/04 vom 5. Juli 2004 E. 3.2). Bei einer Verfahrensdauer in der Grössenord nung von rund zweieinhalb Monaten (Urteil des Bundesgerichts K 52/04 vom 5. Juli 2004 E.
3.2) oder drei Monaten (Urteil des Bundesgerichts 9C_994/2012 vom 4. Februar 2013 E. 3.3) liegt noch keine Rechtsverzögerung vor. 2.2
Vorliegend sind seit Eingang der Einsprache
am 21. Januar 2014 (gemäss Ein gangsstempel der Beschwerdegegnerin; vgl. Urk. 6/46 sowie Urk. 1 S. 1 Ziff. II.1)
bis zur anhängig gemachten R echtsverzögerungsbeschwerde am 14 . März 201 4
noch keine zwei Monate vergangen. Aus den Ausführungen in der Beschwer de antwort vom 26. März 2014 ist zu schliessen, dass bis zu diesem Zeitpunkt noch kein Einspracheentscheid erfolgt ist. Es sind bis zu diesem Zeit punkt gut zwei Monate vergangen, was nach der dargelegten Rechtsprechung noch kein rechts verzögerndes Verhalten der Beschwerdegegnerin darstellt, wes halb die Beschwer de nur schon deshalb abzuweisen ist. 2.3
Es ist ausserdem darauf hinzuweisen, dass d ie Erhebung einer Rechtsverweige rungs
- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde nach Art. 56 Abs. 2 ATSG nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung grundsätzlich voraus setzt , dass die be troffen e Person - ausdrücklich oder sinngemäss - den Erlass eines anfechtbaren Ent scheids verlangt hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_24/2010 vom 3 1. März 2010 E. 2 mit Hinweisen).
Dies ist hier nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer hat am 12. Januar 2014 Ein sprache gegen die Verfügung vom 4. Dezember 2013 erhoben und seine An träge ge genüber der Beschwerdegegnerin vorgebracht (Urk.
6/ 46 ). E r hat jedoch die Be schwerdegegnerin
hernach nach Lage der Akten nicht mehr kon taktiert und den Erlass des Einspracheentscheids nicht abgemahnt, was er denn auch nicht geltend machte.
Damit erweist sich die vom Beschwerdeführer angestrengte Rechtsverzöge rungs beschwerde somit auch m ange ls dieses Begehrens als verfrüht. 2.4
Nach dem Gesagten ist eine Rechtsverzögerung zu verneinen und die Be schwer de ist abzuweisen. Die Beschwerdegegnerin hat die Sache nun jedoch an die Hand zu nehmen und demnächst einen anfechtbaren Einspracheentscheid zu erlassen. 3.
Im Übrigen ist der Antrag der Beschwerdegegnerin auf Durchführung einer An hörung (vgl. Urk. 5 S. 3) abzuweisen, da vorliegend einzig die Frage zu behan deln ist , ob ein rechtsverzögerndes Verhalten der Beschwerdegegnerin vorliegt, und ein Entscheid in der Sache selbst nicht Gegenstand dieses Verfahrens bildet (vgl. E.
1.3 ). Damit erübrigt sich die Durchführung einer Anhörung zu den ma teriellen Belangen. 4.
4.1
Da das vorliegende Verfahren kostenlos ist, erweist sich der Antrag, die Ge richts kosten seien der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Urk. 1 Ziff . I.2 ), als gegen standslos.
Sodann ist auf grund des Verfahrensausganges bei Unterliegen des Beschwerde führers auf dessen Ausführungen
zur Prozessentschädigung (vgl. Urk. 1 Ziff. II.2) nicht weiter einzugehen. 4.2
Anzufügen bleibt, dass das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht zwar grundsätzlich kostenlos ist, dass einer Partei, die sich mutwillig oder leicht sinnig verhält, jedoch eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden können (Art. 61 lit . a ATSG).
Die Begriffe der Mutwilligkeit und des Leichtsinns gehören dem Bundesrecht an. Ihre Tatbestände können als erfüllt betrachtet werden, wenn eine Partei Tat sachen wider besseres Wissen als wahr behauptet oder ihre Stellungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist. Mutwillig ist ferner das Festhalten an einer offen sicht lich gesetzwidrigen Auffassung. Leichtsinnige oder mutwillige Prozessfüh rung liegt aber so lange nicht vor, als es der Partei darum geht, einen be stimmten, nicht als willkürlich erscheinenden Standpunkt durch das Gericht be ur teilen zu lassen. Dies gilt auch dann, wenn das Gericht die Partei im Laufe des Verfahrens von der Unrichtigkeit ihres Standpunktes überzeugen und zu einem entsprechenden Verhalten (Beschwerde- oder Klagerückzug) veranlassen will. Die Erhebung einer aussichtslosen Beschwerde darf einer leichtsinnigen oder mut willigen Beschwerdeführung nicht gleichgesetzt werden. Das Merkmal der Aus sichtslosigkeit für sich allein lässt einen Prozess noch nicht als leichtsinnig oder mutwillig erscheinen. Vielmehr bedarf es zusätzlich des subjektiven – tadelns werten - Elements, dass die Partei die Aussichtslosigkeit bei der ihr zumutbaren vernunftgemässen Überlegung ohne weiteres erkennen konnte, den Prozess aber trotzdem führt. Mutwillige Prozessführung kann ferner darin begründet liegen, dass eine Partei eine ihr in dieser Eigenschaft obliegende Pflicht (Mitwirkungs- oder Unterlassungspflicht) verletzt (BGE 128 V 323 E.
1b S.
324; Urteil des Bun desgerichts 8C_903/2008 vom 27. März 2009 E.
4.1, zusammengefasst in An walts revue 6-7/2009 S. 333).
Als der Beschwerdeführer die Rechtsverzögerungsbeschwerde einreichte, hatte das Einspracheverfahren
- wie bereits erwähnt (vgl. E. 2.2 hiervor) - weniger als zwei Monate gedauert. Mit Blick auf den von der Rechtsprechung für die Be urteilung des Vorliegens einer Rechtsverzögerung angewandten Massstab (vgl. da zu E.
2.1 hiervor) und die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers (als ehemaliger Jurastudent, der bereits auch über einige praktische prozess recht liche Erfahrung verfügt ; vgl. unter anderem Urk. 9/44) sowie unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin vor Beschwer de erhebung nicht zum Erlass des Einspracheentscheids gemahnt hat (vgl. E.
2.3 hiervor), kann zwar (noch) nicht gesagt werden, dass die Rüge einer Rechtsver zögerung oder Rechtsverweigerung - in für den Beschwerdeführer ohne weiteres erkennbarer Weise - unbegründet gewesen sei. Die Rechtsmittelerhebung steht unter den gegebenen Umständen aber jedenfalls an der Grenze zur Leicht sinnigkeit beziehungsweise Mutwilligkeit und der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass er zukünftig in ähnlich gelagerten Fällen mit der Auferlegung von Prozesskosten zu rechnen hat. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Stadt Y.___ , Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannFonti
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1980, bezieht für sich und seine Tochter Zusatz leis tungen zur Rente der Invalidenversicherung. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2013 berechnete das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Y.___
(nach folgend: Durchführungsstelle) die Zusatzleistungen für die Tochter des Ver sicherten unter Berücksichtigung der ihr zugesprochenen indivi duellen Prämien verbilligung (IPV) neu und forderte für die Zeit von Januar bis Dezember 2013 zu viel ausgerichtete Zusatzleistungen von Fr. 1‘158.-- zurück (Urk. 6/5 , vgl. auch Schreiben vom 9. Dezember 2013, Urk. 6/41 ) . Mit Verfü gung vom 9. Dezember 2013 erliess die Durchführungsstelle die auferlegte Rückerstattungsforderung von Fr. 1‘158.-- (Urk. 6/6). Am 12. Januar 2014 er hob der Versicherte Einsprache gegen die Verfügung vom 9. (richtig: 4.) De zember 2013 und beantragte unter an derem, es sei auf die zukünftige Anrech nung der laufenden IPV für die Tochte r zu verzichten und es seien die Zusatz leistungen auszuzahlen, „die in Höhe der bezahlten IPV seit 2010 einbehalten worden“ seien (Urk. 6/46).
E. 1.1 Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Ein sprache erhoben werden ( Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Einspracheentscheide sind innert angemessener Frist zu erlassen ( Art. 52 Abs.
E. 1.2 Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) - sowie gegebe nenfalls von Art.
E. 1.3 ). Damit erübrigt sich die Durchführung einer Anhörung zu den ma teriellen Belangen. 4.
4.1
Da das vorliegende Verfahren kostenlos ist, erweist sich der Antrag, die Ge richts kosten seien der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Urk. 1 Ziff . I.2 ), als gegen standslos.
Sodann ist auf grund des Verfahrensausganges bei Unterliegen des Beschwerde führers auf dessen Ausführungen
zur Prozessentschädigung (vgl. Urk. 1 Ziff. II.2) nicht weiter einzugehen. 4.2
Anzufügen bleibt, dass das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht zwar grundsätzlich kostenlos ist, dass einer Partei, die sich mutwillig oder leicht sinnig verhält, jedoch eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden können (Art. 61 lit . a ATSG).
Die Begriffe der Mutwilligkeit und des Leichtsinns gehören dem Bundesrecht an. Ihre Tatbestände können als erfüllt betrachtet werden, wenn eine Partei Tat sachen wider besseres Wissen als wahr behauptet oder ihre Stellungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist. Mutwillig ist ferner das Festhalten an einer offen sicht lich gesetzwidrigen Auffassung. Leichtsinnige oder mutwillige Prozessfüh rung liegt aber so lange nicht vor, als es der Partei darum geht, einen be stimmten, nicht als willkürlich erscheinenden Standpunkt durch das Gericht be ur teilen zu lassen. Dies gilt auch dann, wenn das Gericht die Partei im Laufe des Verfahrens von der Unrichtigkeit ihres Standpunktes überzeugen und zu einem entsprechenden Verhalten (Beschwerde- oder Klagerückzug) veranlassen will. Die Erhebung einer aussichtslosen Beschwerde darf einer leichtsinnigen oder mut willigen Beschwerdeführung nicht gleichgesetzt werden. Das Merkmal der Aus sichtslosigkeit für sich allein lässt einen Prozess noch nicht als leichtsinnig oder mutwillig erscheinen. Vielmehr bedarf es zusätzlich des subjektiven – tadelns werten - Elements, dass die Partei die Aussichtslosigkeit bei der ihr zumutbaren vernunftgemässen Überlegung ohne weiteres erkennen konnte, den Prozess aber trotzdem führt. Mutwillige Prozessführung kann ferner darin begründet liegen, dass eine Partei eine ihr in dieser Eigenschaft obliegende Pflicht (Mitwirkungs- oder Unterlassungspflicht) verletzt (BGE 128 V 323 E.
1b S.
324; Urteil des Bun desgerichts 8C_903/2008 vom 27. März 2009 E.
4.1, zusammengefasst in An walts revue 6-7/2009 S. 333).
Als der Beschwerdeführer die Rechtsverzögerungsbeschwerde einreichte, hatte das Einspracheverfahren
- wie bereits erwähnt (vgl. E. 2.2 hiervor) - weniger als zwei Monate gedauert. Mit Blick auf den von der Rechtsprechung für die Be urteilung des Vorliegens einer Rechtsverzögerung angewandten Massstab (vgl. da zu E.
E. 2 ATSG; vgl. BGE 130 V 92 E.
2).
E. 2.1 hiervor) und die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers (als ehemaliger Jurastudent, der bereits auch über einige praktische prozess recht liche Erfahrung verfügt ; vgl. unter anderem Urk. 9/44) sowie unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin vor Beschwer de erhebung nicht zum Erlass des Einspracheentscheids gemahnt hat (vgl. E.
E. 2.2 Vorliegend sind seit Eingang der Einsprache
am 21. Januar 2014 (gemäss Ein gangsstempel der Beschwerdegegnerin; vgl. Urk. 6/46 sowie Urk. 1 S. 1 Ziff. II.1)
bis zur anhängig gemachten R echtsverzögerungsbeschwerde am 14 . März 201 4
noch keine zwei Monate vergangen. Aus den Ausführungen in der Beschwer de antwort vom 26. März 2014 ist zu schliessen, dass bis zu diesem Zeitpunkt noch kein Einspracheentscheid erfolgt ist. Es sind bis zu diesem Zeit punkt gut zwei Monate vergangen, was nach der dargelegten Rechtsprechung noch kein rechts verzögerndes Verhalten der Beschwerdegegnerin darstellt, wes halb die Beschwer de nur schon deshalb abzuweisen ist.
E. 2.3 hiervor), kann zwar (noch) nicht gesagt werden, dass die Rüge einer Rechtsver zögerung oder Rechtsverweigerung - in für den Beschwerdeführer ohne weiteres erkennbarer Weise - unbegründet gewesen sei. Die Rechtsmittelerhebung steht unter den gegebenen Umständen aber jedenfalls an der Grenze zur Leicht sinnigkeit beziehungsweise Mutwilligkeit und der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass er zukünftig in ähnlich gelagerten Fällen mit der Auferlegung von Prozesskosten zu rechnen hat. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Stadt Y.___ , Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannFonti
E. 2.4 Nach dem Gesagten ist eine Rechtsverzögerung zu verneinen und die Be schwer de ist abzuweisen. Die Beschwerdegegnerin hat die Sache nun jedoch an die Hand zu nehmen und demnächst einen anfechtbaren Einspracheentscheid zu erlassen. 3.
Im Übrigen ist der Antrag der Beschwerdegegnerin auf Durchführung einer An hörung (vgl. Urk. 5 S. 3) abzuweisen, da vorliegend einzig die Frage zu behan deln ist , ob ein rechtsverzögerndes Verhalten der Beschwerdegegnerin vorliegt, und ein Entscheid in der Sache selbst nicht Gegenstand dieses Verfahrens bildet (vgl. E.
E. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 29 Abs. 1 BV). Rechtsverzögerung kann nicht nur im Ausbleiben der Entscheidfällung selber begründet sein, son dern auch in langdauerndem Untätigbleiben bezüglich notwendiger Prozessvor kehren .
Rechtsprechungsgemäss richtet sich die zulässige Verfahrensdauer nach den kon kreten Verhältnissen, insbesondere nach der Schwierigkeit der Sach- und Rechts lage sowie auch nach dem Verhalten der versicherten Person, falls dieses die Mög lichkeit beeinflusst, einen Entscheid zu fällen (Urteil des Bundesgerichts K 52/04 vom 5. Juli 2004 E. 3.2). Bei einer Verfahrensdauer in der Grössenord nung von rund zweieinhalb Monaten (Urteil des Bundesgerichts K 52/04 vom 5. Juli 2004 E.
3.2) oder drei Monaten (Urteil des Bundesgerichts 9C_994/2012 vom 4. Februar 2013 E. 3.3) liegt noch keine Rechtsverzögerung vor.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2014.00025 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Fonti Urteil vom
7. Mai 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Stadt Y.___ , Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1980, bezieht für sich und seine Tochter Zusatz leis tungen zur Rente der Invalidenversicherung. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2013 berechnete das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Y.___
(nach folgend: Durchführungsstelle) die Zusatzleistungen für die Tochter des Ver sicherten unter Berücksichtigung der ihr zugesprochenen indivi duellen Prämien verbilligung (IPV) neu und forderte für die Zeit von Januar bis Dezember 2013 zu viel ausgerichtete Zusatzleistungen von Fr. 1‘158.-- zurück (Urk. 6/5 , vgl. auch Schreiben vom 9. Dezember 2013, Urk. 6/41 ) . Mit Verfü gung vom 9. Dezember 2013 erliess die Durchführungsstelle die auferlegte Rückerstattungsforderung von Fr. 1‘158.-- (Urk. 6/6). Am 12. Januar 2014 er hob der Versicherte Einsprache gegen die Verfügung vom 9. (richtig: 4.) De zember 2013 und beantragte unter an derem, es sei auf die zukünftige Anrech nung der laufenden IPV für die Tochte r zu verzichten und es seien die Zusatz leistungen auszuzahlen, „die in Höhe der bezahlten IPV seit 2010 einbehalten worden“ seien (Urk. 6/46). 2.
Am 14. März 2014 erhob der Versicherte Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen die Durchführungsstelle und beantragte im Wesentlichen, die Durchführungs stelle sei zu verpflichten, die Einsprache vom 20. (richtig: 12.) Januar 2014 um gehend zu behandeln (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 26. März 2014 bean tragte die Durchführungsstelle die Abweisung der Beschwerde und die Vorla dung
der Parteien zur Anhörung (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 7. April 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Ein sprache erhoben werden ( Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Einspracheentscheide sind innert angemessener Frist zu erlassen ( Art. 52 Abs. 2 ATSG).
Gegen Einspracheentscheide kann Beschwerde erhoben werden ( Art. 56 Abs. 1 ATSG). Beschwerde kann auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger ent gegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Ein spracheentscheid erlässt ( Art. 56 Abs.
2 ATSG; vgl. BGE 130 V 92 E.
2). 1.2
Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) - sowie gegebe nenfalls von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention ( EMRK; BGE 130 I 174 mit Hinweisen) - liegt nach der Rechtsprechung unter anderem dann vor, wenn eine Gerichts oder Verwaltungsbehörde ein Gesuch, dessen Er ledigung in ihre Kompetenz fällt, nicht an die Hand nimmt und behandelt. Ein solches Verhalten einer Behörde wird in der Rechtsprechung als formelle Rechts verweigerung bezeichnet. Art. 29 Abs. 1 BV ist aber auch verletzt, wenn die zuständige Behörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fasst, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen er scheint (sog. Rechtsverzö ge rung ).
Für den Rechtsuchenden ist es unerheblich, auf welche Gründe beispielsweise auf ein Fehlverhalten der Behörden oder auf andere Umstände die Rechtsver weigerung oder Rechtsverzögerung zurückzuführen ist; entscheidend ist aus schliesslich, dass die Behörde nicht oder nicht fristgerecht handelt (SVR 2001 IV Nr.
24 S.
73 f. E.
3a und b, BGE 124 V 130, 117 Ia 116 E.
3a, 197 E.
1c, 103 V 190 E. 3c). 1.3
Anfechtungsgegenstand einer Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungs beschwerde ist dabei rechtsprechungsgemäss einzig die Rechtsverweigerung oder -verzögerung; das Gericht hat demnach lediglich zu prüfen, ob eine solche Rechtsverweigerung oder -verzögerung vorliegt, und nicht in der Sache selbst zu entscheiden (SVR 2005 IV Nr. 26 S. 102 E. 4.2 mit Hinweisen). 2.
2.1
Eine Behörde muss jeden Entscheid binnen einer Frist fassen, die nach der Natur der Sache und nach den gesamten übrigen Umständen angemessen erscheint, an sonsten sie dem Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsverbot zuwi der handelt ( Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 29 Abs. 1 BV). Rechtsverzögerung kann nicht nur im Ausbleiben der Entscheidfällung selber begründet sein, son dern auch in langdauerndem Untätigbleiben bezüglich notwendiger Prozessvor kehren .
Rechtsprechungsgemäss richtet sich die zulässige Verfahrensdauer nach den kon kreten Verhältnissen, insbesondere nach der Schwierigkeit der Sach- und Rechts lage sowie auch nach dem Verhalten der versicherten Person, falls dieses die Mög lichkeit beeinflusst, einen Entscheid zu fällen (Urteil des Bundesgerichts K 52/04 vom 5. Juli 2004 E. 3.2). Bei einer Verfahrensdauer in der Grössenord nung von rund zweieinhalb Monaten (Urteil des Bundesgerichts K 52/04 vom 5. Juli 2004 E.
3.2) oder drei Monaten (Urteil des Bundesgerichts 9C_994/2012 vom 4. Februar 2013 E. 3.3) liegt noch keine Rechtsverzögerung vor. 2.2
Vorliegend sind seit Eingang der Einsprache
am 21. Januar 2014 (gemäss Ein gangsstempel der Beschwerdegegnerin; vgl. Urk. 6/46 sowie Urk. 1 S. 1 Ziff. II.1)
bis zur anhängig gemachten R echtsverzögerungsbeschwerde am 14 . März 201 4
noch keine zwei Monate vergangen. Aus den Ausführungen in der Beschwer de antwort vom 26. März 2014 ist zu schliessen, dass bis zu diesem Zeitpunkt noch kein Einspracheentscheid erfolgt ist. Es sind bis zu diesem Zeit punkt gut zwei Monate vergangen, was nach der dargelegten Rechtsprechung noch kein rechts verzögerndes Verhalten der Beschwerdegegnerin darstellt, wes halb die Beschwer de nur schon deshalb abzuweisen ist. 2.3
Es ist ausserdem darauf hinzuweisen, dass d ie Erhebung einer Rechtsverweige rungs
- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde nach Art. 56 Abs. 2 ATSG nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung grundsätzlich voraus setzt , dass die be troffen e Person - ausdrücklich oder sinngemäss - den Erlass eines anfechtbaren Ent scheids verlangt hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_24/2010 vom 3 1. März 2010 E. 2 mit Hinweisen).
Dies ist hier nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer hat am 12. Januar 2014 Ein sprache gegen die Verfügung vom 4. Dezember 2013 erhoben und seine An träge ge genüber der Beschwerdegegnerin vorgebracht (Urk.
6/ 46 ). E r hat jedoch die Be schwerdegegnerin
hernach nach Lage der Akten nicht mehr kon taktiert und den Erlass des Einspracheentscheids nicht abgemahnt, was er denn auch nicht geltend machte.
Damit erweist sich die vom Beschwerdeführer angestrengte Rechtsverzöge rungs beschwerde somit auch m ange ls dieses Begehrens als verfrüht. 2.4
Nach dem Gesagten ist eine Rechtsverzögerung zu verneinen und die Be schwer de ist abzuweisen. Die Beschwerdegegnerin hat die Sache nun jedoch an die Hand zu nehmen und demnächst einen anfechtbaren Einspracheentscheid zu erlassen. 3.
Im Übrigen ist der Antrag der Beschwerdegegnerin auf Durchführung einer An hörung (vgl. Urk. 5 S. 3) abzuweisen, da vorliegend einzig die Frage zu behan deln ist , ob ein rechtsverzögerndes Verhalten der Beschwerdegegnerin vorliegt, und ein Entscheid in der Sache selbst nicht Gegenstand dieses Verfahrens bildet (vgl. E.
1.3 ). Damit erübrigt sich die Durchführung einer Anhörung zu den ma teriellen Belangen. 4.
4.1
Da das vorliegende Verfahren kostenlos ist, erweist sich der Antrag, die Ge richts kosten seien der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Urk. 1 Ziff . I.2 ), als gegen standslos.
Sodann ist auf grund des Verfahrensausganges bei Unterliegen des Beschwerde führers auf dessen Ausführungen
zur Prozessentschädigung (vgl. Urk. 1 Ziff. II.2) nicht weiter einzugehen. 4.2
Anzufügen bleibt, dass das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht zwar grundsätzlich kostenlos ist, dass einer Partei, die sich mutwillig oder leicht sinnig verhält, jedoch eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden können (Art. 61 lit . a ATSG).
Die Begriffe der Mutwilligkeit und des Leichtsinns gehören dem Bundesrecht an. Ihre Tatbestände können als erfüllt betrachtet werden, wenn eine Partei Tat sachen wider besseres Wissen als wahr behauptet oder ihre Stellungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist. Mutwillig ist ferner das Festhalten an einer offen sicht lich gesetzwidrigen Auffassung. Leichtsinnige oder mutwillige Prozessfüh rung liegt aber so lange nicht vor, als es der Partei darum geht, einen be stimmten, nicht als willkürlich erscheinenden Standpunkt durch das Gericht be ur teilen zu lassen. Dies gilt auch dann, wenn das Gericht die Partei im Laufe des Verfahrens von der Unrichtigkeit ihres Standpunktes überzeugen und zu einem entsprechenden Verhalten (Beschwerde- oder Klagerückzug) veranlassen will. Die Erhebung einer aussichtslosen Beschwerde darf einer leichtsinnigen oder mut willigen Beschwerdeführung nicht gleichgesetzt werden. Das Merkmal der Aus sichtslosigkeit für sich allein lässt einen Prozess noch nicht als leichtsinnig oder mutwillig erscheinen. Vielmehr bedarf es zusätzlich des subjektiven – tadelns werten - Elements, dass die Partei die Aussichtslosigkeit bei der ihr zumutbaren vernunftgemässen Überlegung ohne weiteres erkennen konnte, den Prozess aber trotzdem führt. Mutwillige Prozessführung kann ferner darin begründet liegen, dass eine Partei eine ihr in dieser Eigenschaft obliegende Pflicht (Mitwirkungs- oder Unterlassungspflicht) verletzt (BGE 128 V 323 E.
1b S.
324; Urteil des Bun desgerichts 8C_903/2008 vom 27. März 2009 E.
4.1, zusammengefasst in An walts revue 6-7/2009 S. 333).
Als der Beschwerdeführer die Rechtsverzögerungsbeschwerde einreichte, hatte das Einspracheverfahren
- wie bereits erwähnt (vgl. E. 2.2 hiervor) - weniger als zwei Monate gedauert. Mit Blick auf den von der Rechtsprechung für die Be urteilung des Vorliegens einer Rechtsverzögerung angewandten Massstab (vgl. da zu E.
2.1 hiervor) und die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers (als ehemaliger Jurastudent, der bereits auch über einige praktische prozess recht liche Erfahrung verfügt ; vgl. unter anderem Urk. 9/44) sowie unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin vor Beschwer de erhebung nicht zum Erlass des Einspracheentscheids gemahnt hat (vgl. E.
2.3 hiervor), kann zwar (noch) nicht gesagt werden, dass die Rüge einer Rechtsver zögerung oder Rechtsverweigerung - in für den Beschwerdeführer ohne weiteres erkennbarer Weise - unbegründet gewesen sei. Die Rechtsmittelerhebung steht unter den gegebenen Umständen aber jedenfalls an der Grenze zur Leicht sinnigkeit beziehungsweise Mutwilligkeit und der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass er zukünftig in ähnlich gelagerten Fällen mit der Auferlegung von Prozesskosten zu rechnen hat. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Stadt Y.___ , Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannFonti