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ZL.2013.00115

Rechtsverzögerungsbeschwerde; kein rechtsverzögerndes oder -verweigerndes Verhalten der Bgin; Abweisung, soweit darauf einzutreten ist. Überweisung zur Behandlung der Einsprache. (BGE 9C_266/2014)

Zürich SozVersG · 2014-02-17 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1980, bezieht für sich und seine Tochter Zusatz leistungen zur Rente der Invalidenversicherung (Urk. 8/96/1) . Mit rechtskräfti gem Urteil vom 11. Juni 2013 des hiesigen Gerichts wurde dem Versicherten rückwirkend ab 1. November 2008 eine ganze Invalidenrente zugesprochen (Prozess IV.2012.00524). Aufgrund dieser rückwirkenden Rentenerhöhung berechnete das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt O.___ (nachfol gend: Durchführungsstelle) die Zusatzleistungen für den Versicherten und seine Tochter für die Zeit von Mai 2011 bis Oktober 2013 neu (Urk. 2/1-2) . Mit Rück erstattungsverfügungen vom 31. Oktober 2013 forderte sie den Versicherten sowie dessen Tochter auf, die zu viel ausbezahlten Leistungen von Fr. 11‘366.-- (Zusatzleistungen Versicherter ; Urk. 8/96/10 = Urk. 2/3 ) und Fr. 10‘201.-- (Zusatzleistungen Tochter ; Urk. 2/4 ) zurückzuerstatten. Beide Rückforderungs beträge wurden mit der Nachzahlung der Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich , Ausgleichskasse, verrechnet. 2.

Am 20. November 2013 erhob der Versicherte Rechtsverweigerungs- bzw. Rechts verzögerungsbeschwerde gegen die Durchführungsstelle mit den folgen den Anträgen (Urk. 1 S. 1 f. Ziff. II): 1. „ Es sei festzustellen, dass die vier Verfügungen über die Rückerstattung und Leistungskürzung für mich und meine Tochter Y.___ ohne Rechtsgrundlage erfolgt sind; daher sei von deren Nichtigkeit ex tunc aus zugehen. 2. Die AZL-Verfügungen über die Rückerstattung und Leistungskürzung seien nach (meiner) Behändigung der entsprechenden IV-Verfügungen neu zu erstellen. 3. Das Amt für Zusatzleistungen sei zur sofortigen Leistung der ausstehenden Zusatzleistungen in Höhe von Fr. 910.-- zu verpflichten. Zusätzlich sei es zur Leistung im bisherigen Umfang zu verpflichten bis die Ausgleichskasse tatsächlich höhere Rentenzahlungen ausrichtet. Dieser Antrag wird an den Instruenten als vorsorgliche Massnahme mit entsprechender Dringlichkeit gestellt, weil die Einhaltung des ordentlichen Einsprache- und Beschwerde weges angesichts meines unmittelbar bevorstehenden, finanziellen Kollapses verunmöglicht ist.“

Mit Beschwerdeantwort vom 9. Januar 2014 beantragte die Durchführungs stelle, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten (Urk. 7), was dem Beschwerde führer am 13. Januar 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden ( Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetz über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Einspracheentscheide sind innert angemessener Frist zu erlassen ( Art. 52 Abs. 2 ATSG).

Gegen Einspracheentscheide kann Beschwerde erhoben werden ( Art. 56 Abs. 1 ATSG). 1. 2

Die Beschwerdegegnerin setzte mit Verfügungen vom 29. Oktober 2013 den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers (Ergänzungsleistungen für ihn sowie für seine Tochter)

neu fest (Urk. 2/1-2). Mit Verfügungen vom 31. Oktober 2013 forderte sie zu viel ausgerichtete Ergänzungsleistungen im Umfang von Fr. 11‘366.-- sowie Fr. 10‘201.-- zurück ,

und verrechnete diese mit der Nach zahlung der Ausgleichskasse (Urk. 2/3-4). Gegen diese vier Verfügungen

konnte innert 30 Tagen bei der Beschwerdegegnerin Einsprache erhoben werden, wie auch der jeweils beigefügten Rechtsmittelbelehrung zu entnehmen ist. Folglich sind die Rügen de s

Beschwerdeführer s

insbesondere die Anträge 1 und 2 im Einspracheverfahren zu behandeln . Erst der Einspracheentscheid ist gerichtlich anfechtbar. Diesbezüglich ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. 1.3

Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss den Erlass vorsorglicher Massnahmen durch das angerufene Gericht beantragt, ist darauf hinzuweisen, dass im Bereich der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege der einstweilige Rechtsschutz vor der Rechtshängigkeit des Beschwerdeverfahrens derjenigen Instanz obliegt, wel che die Verfügung beziehungsweise den Einspracheentscheid erlässt (vgl. Barbara Kobel , in: Zünd/Pfiffner Rauber [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Aufl. 2009, N. 1 9 zu § 17 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

[ GSVGer ]), im vorliegenden Fall dementsprechend der Beschwerdegegnerin. Auch diesbe züglich ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. 2 . 2 .1

Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde erhoben werden ( Art. 56 Abs. 1 des Bun desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Beschwerde kann auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entge gen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Ein spracheentscheid erlässt ( Art. 56 Abs. 2 ATSG; vgl. BGE 130 V 92 E. 2). 2 .2

Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung ( BV )

- sowie gegebe nenfalls von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention ( EMRK ; BGE 130 I 174 mit Hinweisen) - liegt nach der Rechtsprechung unter anderem dann vor, wenn eine Gerichts oder Verwaltungsbehörde ein Gesuch, dessen Erledigung in ihre Kompetenz fällt, nicht an die Hand nimmt und behandelt. Ein solches Verhalten einer Behörde wird in der Rechtsprechung als formelle Rechtsverweigerung bezeichnet. Art. 29 Abs. 1 BV ist aber auch verletzt, wenn die zuständige Behörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fasst, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen er scheint (sog. Rechtsverzö gerung).

Für den Rechtsuchenden ist es unerheblich, auf welche Gründe beispielsweise auf ein Fehlverhalten der Behörden oder auf andere Umstände die Rechtsver weigerung oder Rechtsverzögerung zurückzuführen ist; entscheidend ist aus schliesslich, dass die Behörde nicht oder nicht fristgerecht handelt (SVR 2001 IV Nr. 24 S. 73 f. E. 3a und b, BGE 124 V 130, 117 Ia 116 E. 3a, 197 E. 1c, 103 V 190 E. 3c).

Anfechtungsgegenstand einer Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungs be schwerde ist dabei rechtsprechungsgemäss einzig die Rechtsverweigerung oder -verzögerung; das Gericht hat demnach lediglich zu prüfen, ob eine solche Rechts verweigerung oder -verzögerung vorliegt, und nicht in der Sache selbst zu entscheiden (SVR 2005 IV Nr. 26 S. 102 E. 4.2 mit Hinweisen). 2 .3

Der Beschwerdeführer machte geltend, die Beschwerdegegnerin habe ih m umge hend die ausstehenden Zusatzleistungen in der Höhe von Fr. 910.--

und damit die Leistungen im bisherigen Umfang auszurichten, solange die Ausgleichskasse die Höhe ihrer Leistungen noch nicht angepasst ha be (vgl. Urk. 1 S. 1 f.) . I ndem die Beschwerdegegnerin die Höhe der Leistungen bereits a npasst e , bevor de m Beschwerdeführer von der Ausgleichskasse die Nachzahlung und die höhere Invalidenr ente

- über welche rechtskräftig entschieden wurde - ausgerichtet wurde , kann der Beschwerdegegnerin d araus weder

ein r echtsverweiger ndes noch ein r echtsverzöger ndes Verhalten im Sinne des in Erwägung 2 .2 Ausge führten vorgeworfen werden. Im Gegenteil: Die Beschwerdegegnerin wurde aktiv und hat über den angepassten Leistungsanspruch verfügt. Sofern der Beschwerdeführer mit dem Entscheid in der Sache selbst nicht einverstanden ist, ist er auf den üblichen Rechtsweg unter Einhaltung des Instanzenzuges zu ver weisen.

Schliesslich bleibt zu erwähnen, dass dem Beschwerdeführer zwischenzeitlich offenbar die höheren (laufenden) IV- Leistungen ausgerichtet

werden (vgl. Urk. 6/1-2). 3 .

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist und

d ie Sache ist zur Behandlung der Einsprache an die Beschwerdegegnerin zu überweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abge wiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Die Sache wird nach Eintritt der Rechtskraft an das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt O.___ zur Behandlung der Einsprache überwiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Stadt O.___ , Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsd irektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannFonti

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1980, bezieht für sich und seine Tochter Zusatz leistungen zur Rente der Invalidenversicherung (Urk. 8/96/1) . Mit rechtskräfti gem Urteil vom 11. Juni 2013 des hiesigen Gerichts wurde dem Versicherten rückwirkend ab 1. November 2008 eine ganze Invalidenrente zugesprochen (Prozess IV.2012.00524). Aufgrund dieser rückwirkenden Rentenerhöhung berechnete das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt O.___ (nachfol gend: Durchführungsstelle) die Zusatzleistungen für den Versicherten und seine Tochter für die Zeit von Mai 2011 bis Oktober 2013 neu (Urk. 2/1-2) . Mit Rück erstattungsverfügungen vom 31. Oktober 2013 forderte sie den Versicherten sowie dessen Tochter auf, die zu viel ausbezahlten Leistungen von Fr. 11‘366.-- (Zusatzleistungen Versicherter ; Urk. 8/96/10 = Urk. 2/3 ) und Fr. 10‘201.-- (Zusatzleistungen Tochter ; Urk. 2/4 ) zurückzuerstatten. Beide Rückforderungs beträge wurden mit der Nachzahlung der Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich , Ausgleichskasse, verrechnet.

E. 1.1 Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden ( Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetz über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Einspracheentscheide sind innert angemessener Frist zu erlassen ( Art. 52 Abs. 2 ATSG).

Gegen Einspracheentscheide kann Beschwerde erhoben werden ( Art. 56 Abs. 1 ATSG). 1. 2

Die Beschwerdegegnerin setzte mit Verfügungen vom 29. Oktober 2013 den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers (Ergänzungsleistungen für ihn sowie für seine Tochter)

neu fest (Urk. 2/1-2). Mit Verfügungen vom 31. Oktober 2013 forderte sie zu viel ausgerichtete Ergänzungsleistungen im Umfang von Fr. 11‘366.-- sowie Fr. 10‘201.-- zurück ,

und verrechnete diese mit der Nach zahlung der Ausgleichskasse (Urk. 2/3-4). Gegen diese vier Verfügungen

konnte innert 30 Tagen bei der Beschwerdegegnerin Einsprache erhoben werden, wie auch der jeweils beigefügten Rechtsmittelbelehrung zu entnehmen ist. Folglich sind die Rügen de s

Beschwerdeführer s

insbesondere die Anträge 1 und 2 im Einspracheverfahren zu behandeln . Erst der Einspracheentscheid ist gerichtlich anfechtbar. Diesbezüglich ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten.

E. 1.3 Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss den Erlass vorsorglicher Massnahmen durch das angerufene Gericht beantragt, ist darauf hinzuweisen, dass im Bereich der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege der einstweilige Rechtsschutz vor der Rechtshängigkeit des Beschwerdeverfahrens derjenigen Instanz obliegt, wel che die Verfügung beziehungsweise den Einspracheentscheid erlässt (vgl. Barbara Kobel , in: Zünd/Pfiffner Rauber [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Aufl. 2009, N. 1 9 zu § 17 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

[ GSVGer ]), im vorliegenden Fall dementsprechend der Beschwerdegegnerin. Auch diesbe züglich ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. 2 . 2 .1

Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde erhoben werden ( Art. 56 Abs. 1 des Bun desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Beschwerde kann auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entge gen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Ein spracheentscheid erlässt ( Art. 56 Abs. 2 ATSG; vgl. BGE 130 V 92 E. 2). 2 .2

Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung ( BV )

- sowie gegebe nenfalls von Art.

E. 2 Die AZL-Verfügungen über die Rückerstattung und Leistungskürzung seien nach (meiner) Behändigung der entsprechenden IV-Verfügungen neu zu erstellen.

E. 3 Das Amt für Zusatzleistungen sei zur sofortigen Leistung der ausstehenden Zusatzleistungen in Höhe von Fr. 910.-- zu verpflichten. Zusätzlich sei es zur Leistung im bisherigen Umfang zu verpflichten bis die Ausgleichskasse tatsächlich höhere Rentenzahlungen ausrichtet. Dieser Antrag wird an den Instruenten als vorsorgliche Massnahme mit entsprechender Dringlichkeit gestellt, weil die Einhaltung des ordentlichen Einsprache- und Beschwerde weges angesichts meines unmittelbar bevorstehenden, finanziellen Kollapses verunmöglicht ist.“

Mit Beschwerdeantwort vom 9. Januar 2014 beantragte die Durchführungs stelle, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten (Urk. 7), was dem Beschwerde führer am 13. Januar 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention ( EMRK ; BGE 130 I 174 mit Hinweisen) - liegt nach der Rechtsprechung unter anderem dann vor, wenn eine Gerichts oder Verwaltungsbehörde ein Gesuch, dessen Erledigung in ihre Kompetenz fällt, nicht an die Hand nimmt und behandelt. Ein solches Verhalten einer Behörde wird in der Rechtsprechung als formelle Rechtsverweigerung bezeichnet. Art. 29 Abs. 1 BV ist aber auch verletzt, wenn die zuständige Behörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fasst, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen er scheint (sog. Rechtsverzö gerung).

Für den Rechtsuchenden ist es unerheblich, auf welche Gründe beispielsweise auf ein Fehlverhalten der Behörden oder auf andere Umstände die Rechtsver weigerung oder Rechtsverzögerung zurückzuführen ist; entscheidend ist aus schliesslich, dass die Behörde nicht oder nicht fristgerecht handelt (SVR 2001 IV Nr. 24 S. 73 f. E. 3a und b, BGE 124 V 130, 117 Ia 116 E. 3a, 197 E. 1c, 103 V 190 E. 3c).

Anfechtungsgegenstand einer Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungs be schwerde ist dabei rechtsprechungsgemäss einzig die Rechtsverweigerung oder -verzögerung; das Gericht hat demnach lediglich zu prüfen, ob eine solche Rechts verweigerung oder -verzögerung vorliegt, und nicht in der Sache selbst zu entscheiden (SVR 2005 IV Nr. 26 S. 102 E. 4.2 mit Hinweisen). 2 .3

Der Beschwerdeführer machte geltend, die Beschwerdegegnerin habe ih m umge hend die ausstehenden Zusatzleistungen in der Höhe von Fr. 910.--

und damit die Leistungen im bisherigen Umfang auszurichten, solange die Ausgleichskasse die Höhe ihrer Leistungen noch nicht angepasst ha be (vgl. Urk. 1 S. 1 f.) . I ndem die Beschwerdegegnerin die Höhe der Leistungen bereits a npasst e , bevor de m Beschwerdeführer von der Ausgleichskasse die Nachzahlung und die höhere Invalidenr ente

- über welche rechtskräftig entschieden wurde - ausgerichtet wurde , kann der Beschwerdegegnerin d araus weder

ein r echtsverweiger ndes noch ein r echtsverzöger ndes Verhalten im Sinne des in Erwägung 2 .2 Ausge führten vorgeworfen werden. Im Gegenteil: Die Beschwerdegegnerin wurde aktiv und hat über den angepassten Leistungsanspruch verfügt. Sofern der Beschwerdeführer mit dem Entscheid in der Sache selbst nicht einverstanden ist, ist er auf den üblichen Rechtsweg unter Einhaltung des Instanzenzuges zu ver weisen.

Schliesslich bleibt zu erwähnen, dass dem Beschwerdeführer zwischenzeitlich offenbar die höheren (laufenden) IV- Leistungen ausgerichtet

werden (vgl. Urk. 6/1-2). 3 .

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist und

d ie Sache ist zur Behandlung der Einsprache an die Beschwerdegegnerin zu überweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abge wiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Die Sache wird nach Eintritt der Rechtskraft an das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt O.___ zur Behandlung der Einsprache überwiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Stadt O.___ , Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsd irektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannFonti

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2013.00115 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Käch Gerichtsschreiberin Fonti Urteil vom

17. Februar 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Stadt O.___ , Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1980, bezieht für sich und seine Tochter Zusatz leistungen zur Rente der Invalidenversicherung (Urk. 8/96/1) . Mit rechtskräfti gem Urteil vom 11. Juni 2013 des hiesigen Gerichts wurde dem Versicherten rückwirkend ab 1. November 2008 eine ganze Invalidenrente zugesprochen (Prozess IV.2012.00524). Aufgrund dieser rückwirkenden Rentenerhöhung berechnete das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt O.___ (nachfol gend: Durchführungsstelle) die Zusatzleistungen für den Versicherten und seine Tochter für die Zeit von Mai 2011 bis Oktober 2013 neu (Urk. 2/1-2) . Mit Rück erstattungsverfügungen vom 31. Oktober 2013 forderte sie den Versicherten sowie dessen Tochter auf, die zu viel ausbezahlten Leistungen von Fr. 11‘366.-- (Zusatzleistungen Versicherter ; Urk. 8/96/10 = Urk. 2/3 ) und Fr. 10‘201.-- (Zusatzleistungen Tochter ; Urk. 2/4 ) zurückzuerstatten. Beide Rückforderungs beträge wurden mit der Nachzahlung der Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich , Ausgleichskasse, verrechnet. 2.

Am 20. November 2013 erhob der Versicherte Rechtsverweigerungs- bzw. Rechts verzögerungsbeschwerde gegen die Durchführungsstelle mit den folgen den Anträgen (Urk. 1 S. 1 f. Ziff. II): 1. „ Es sei festzustellen, dass die vier Verfügungen über die Rückerstattung und Leistungskürzung für mich und meine Tochter Y.___ ohne Rechtsgrundlage erfolgt sind; daher sei von deren Nichtigkeit ex tunc aus zugehen. 2. Die AZL-Verfügungen über die Rückerstattung und Leistungskürzung seien nach (meiner) Behändigung der entsprechenden IV-Verfügungen neu zu erstellen. 3. Das Amt für Zusatzleistungen sei zur sofortigen Leistung der ausstehenden Zusatzleistungen in Höhe von Fr. 910.-- zu verpflichten. Zusätzlich sei es zur Leistung im bisherigen Umfang zu verpflichten bis die Ausgleichskasse tatsächlich höhere Rentenzahlungen ausrichtet. Dieser Antrag wird an den Instruenten als vorsorgliche Massnahme mit entsprechender Dringlichkeit gestellt, weil die Einhaltung des ordentlichen Einsprache- und Beschwerde weges angesichts meines unmittelbar bevorstehenden, finanziellen Kollapses verunmöglicht ist.“

Mit Beschwerdeantwort vom 9. Januar 2014 beantragte die Durchführungs stelle, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten (Urk. 7), was dem Beschwerde führer am 13. Januar 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden ( Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetz über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Einspracheentscheide sind innert angemessener Frist zu erlassen ( Art. 52 Abs. 2 ATSG).

Gegen Einspracheentscheide kann Beschwerde erhoben werden ( Art. 56 Abs. 1 ATSG). 1. 2

Die Beschwerdegegnerin setzte mit Verfügungen vom 29. Oktober 2013 den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers (Ergänzungsleistungen für ihn sowie für seine Tochter)

neu fest (Urk. 2/1-2). Mit Verfügungen vom 31. Oktober 2013 forderte sie zu viel ausgerichtete Ergänzungsleistungen im Umfang von Fr. 11‘366.-- sowie Fr. 10‘201.-- zurück ,

und verrechnete diese mit der Nach zahlung der Ausgleichskasse (Urk. 2/3-4). Gegen diese vier Verfügungen

konnte innert 30 Tagen bei der Beschwerdegegnerin Einsprache erhoben werden, wie auch der jeweils beigefügten Rechtsmittelbelehrung zu entnehmen ist. Folglich sind die Rügen de s

Beschwerdeführer s

insbesondere die Anträge 1 und 2 im Einspracheverfahren zu behandeln . Erst der Einspracheentscheid ist gerichtlich anfechtbar. Diesbezüglich ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. 1.3

Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss den Erlass vorsorglicher Massnahmen durch das angerufene Gericht beantragt, ist darauf hinzuweisen, dass im Bereich der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege der einstweilige Rechtsschutz vor der Rechtshängigkeit des Beschwerdeverfahrens derjenigen Instanz obliegt, wel che die Verfügung beziehungsweise den Einspracheentscheid erlässt (vgl. Barbara Kobel , in: Zünd/Pfiffner Rauber [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Aufl. 2009, N. 1 9 zu § 17 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

[ GSVGer ]), im vorliegenden Fall dementsprechend der Beschwerdegegnerin. Auch diesbe züglich ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. 2 . 2 .1

Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde erhoben werden ( Art. 56 Abs. 1 des Bun desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Beschwerde kann auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entge gen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Ein spracheentscheid erlässt ( Art. 56 Abs. 2 ATSG; vgl. BGE 130 V 92 E. 2). 2 .2

Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung ( BV )

- sowie gegebe nenfalls von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention ( EMRK ; BGE 130 I 174 mit Hinweisen) - liegt nach der Rechtsprechung unter anderem dann vor, wenn eine Gerichts oder Verwaltungsbehörde ein Gesuch, dessen Erledigung in ihre Kompetenz fällt, nicht an die Hand nimmt und behandelt. Ein solches Verhalten einer Behörde wird in der Rechtsprechung als formelle Rechtsverweigerung bezeichnet. Art. 29 Abs. 1 BV ist aber auch verletzt, wenn die zuständige Behörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fasst, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen er scheint (sog. Rechtsverzö gerung).

Für den Rechtsuchenden ist es unerheblich, auf welche Gründe beispielsweise auf ein Fehlverhalten der Behörden oder auf andere Umstände die Rechtsver weigerung oder Rechtsverzögerung zurückzuführen ist; entscheidend ist aus schliesslich, dass die Behörde nicht oder nicht fristgerecht handelt (SVR 2001 IV Nr. 24 S. 73 f. E. 3a und b, BGE 124 V 130, 117 Ia 116 E. 3a, 197 E. 1c, 103 V 190 E. 3c).

Anfechtungsgegenstand einer Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungs be schwerde ist dabei rechtsprechungsgemäss einzig die Rechtsverweigerung oder -verzögerung; das Gericht hat demnach lediglich zu prüfen, ob eine solche Rechts verweigerung oder -verzögerung vorliegt, und nicht in der Sache selbst zu entscheiden (SVR 2005 IV Nr. 26 S. 102 E. 4.2 mit Hinweisen). 2 .3

Der Beschwerdeführer machte geltend, die Beschwerdegegnerin habe ih m umge hend die ausstehenden Zusatzleistungen in der Höhe von Fr. 910.--

und damit die Leistungen im bisherigen Umfang auszurichten, solange die Ausgleichskasse die Höhe ihrer Leistungen noch nicht angepasst ha be (vgl. Urk. 1 S. 1 f.) . I ndem die Beschwerdegegnerin die Höhe der Leistungen bereits a npasst e , bevor de m Beschwerdeführer von der Ausgleichskasse die Nachzahlung und die höhere Invalidenr ente

- über welche rechtskräftig entschieden wurde - ausgerichtet wurde , kann der Beschwerdegegnerin d araus weder

ein r echtsverweiger ndes noch ein r echtsverzöger ndes Verhalten im Sinne des in Erwägung 2 .2 Ausge führten vorgeworfen werden. Im Gegenteil: Die Beschwerdegegnerin wurde aktiv und hat über den angepassten Leistungsanspruch verfügt. Sofern der Beschwerdeführer mit dem Entscheid in der Sache selbst nicht einverstanden ist, ist er auf den üblichen Rechtsweg unter Einhaltung des Instanzenzuges zu ver weisen.

Schliesslich bleibt zu erwähnen, dass dem Beschwerdeführer zwischenzeitlich offenbar die höheren (laufenden) IV- Leistungen ausgerichtet

werden (vgl. Urk. 6/1-2). 3 .

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist und

d ie Sache ist zur Behandlung der Einsprache an die Beschwerdegegnerin zu überweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abge wiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Die Sache wird nach Eintritt der Rechtskraft an das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt O.___ zur Behandlung der Einsprache überwiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Stadt O.___ , Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsd irektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannFonti