Sachverhalt
1.
1.1
Der 1952 geborene X.___ arbeitete bei der Z.___ und war da durch bei der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Allianz) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er sich am 20. No vember 2014 am rechten Daumen v erletzte (Unfallmeldung vom 22. Dezember 2014 und Arztzeugnis von Dr. med. A.___ , Allgemeine Medizin, vom 8. Januar 2015 [Urk. 7/ 7 -8] ). Die Allianz kam in der Folge für Heilbehandlungs kosten auf und richtete Taggeldleistungen au s ( Urk. 7/ 14). Im Februar 2016 be auftragte sie
Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Chirurgie, speziell Hand chirurgie, mit einer ärztlichen Beurteilung ( Urk. 7/ 52). Am 1 7. März 2016 erstat tete Dr. B.___ seine Beurteilung (Urk. 7/58). Die Allianz stellte Dr. B.___ daraufhin am 1 4. April 2016 Zusatzfragen ( Urk. 7/62), auf welche er am 2 3. April 2016 ant wortete ( Urk. 7/ 64). In der Folge ersuchte die Allianz die
C.___
mit Schreib en vom 13. Mai 2016 um Stellung nahme zur ärzt lichen Beurteilung von Dr. B.___ ( Urk. 7/66), welche die C.___ am 2 3. Juni 2016 abgab ( Urk. 7/ 69). Die Allianz teilte X.___
daraufhin am 6. Juli 2016 mit , dass die Beurteilu ng der C.___ im Widerspruch zu derjenigen von Dr. B.___ stehe, weshalb bei der D.___ ein orthopädisch-neuro logi sches Gutach ten in Auftrag gegeben werde ( Urk. 7/ 70 , unter Beilage beider Beurteilungen sowie des Fragenkatalogs ). Nachdem X.___ , vertreten durch Y.___ ,
der Allianz mit Schreiben vom 1 8. Juli 2016 mitgeteilt hatte , dass er mit einer weiteren Begut achtung nicht einverstan den sei (Urk. 7/71), holte die Allianz bei Dr. B.___ eine ergänzende Stellung n ahme ein (vgl. Schreiben der Allianz vom 2 7. Juli 2016 [Urk. 7/74] und Stel lung nahme von Dr. B.___ vom 4. Augus t 2016 [Urk. 7/ 77 ] ). Am 1 7. August 2016 teilte die Allianz X.___
unter Beilage des Fragen kataloges für das Gutachten mit, dass sie an einer Begutachtung in der D.___ festh alte ( Urk. 7/ 78). X.___
widersetzte sich ( Urk. 7/79) und liess der Allianz daraufhin eine weitere Stellung nahme von Dr. B.___ zukommen (vgl. E-Mail vom 5. September 2016 [Urk. 7/ 82 ] ). Nachdem die Allianz X.___
m it Schreiben vom 1 3. Sep tember 2016 auf gefordert hatte , innert 5 Tagen mit zu teilen, ob er an der Beg ut achtung teilnehme (Urk. 7/84), verfügte sie a m 6. Oktober 2016 die Durch führung einer bidisziplinä re n Begutachtung in der D.___ und entzog einem allfälli gen Rechts mittel die aufschiebende Wirkung ( Urk. 7/91 ). Als der Versi cherte der Allianz am 11. November 2016 mit geteilt hatte, dass er an der angeord neten Begutachtung in der D.___ nicht teilnehmen werde (Urk. 7/100), setzte diese ihm mit Schreiben vom 14. November 2016 Frist bis zum 28. November 2016 an um mitzuteilen, ob er an der Begutachtung teil nehmen werde. Gleichzeitig drohte sie ihm Säumnis fol gen an (Urk. 7/101).
Mit Beschluss UV.2016.00248 vom 23. November 2016 trat das hiesige Gericht auf die vom Versicherten gegen die Verfügung vom 6. Oktober 2016 erhobene Be schwerde nicht ein, da die angefochtene Zwischenverfügung sich nicht über sämtliche Modalitäten des zu erstellenden Gutachtens äussere und somit noch keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirke. 1.2
Alsdann stellte die Allianz mit Verfügung vom 6. Dezember 2016
fest, dass der Versicherte seine Mitwirkungspflicht seit dem 28. November 2016 in unent schuldbarer Weise verletze, und stellte für die Dauer der verletzten Mitwirkungs pflicht ihre Taggelder ein. Einer allfälligen Einsprache entzog die Allianz die auf schiebende Wirkung (Urk. 7/103).
Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 20. Dezember 2016 beim hiesi gen Gericht Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfü gung ersatzlos aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Tag gel der ab Einstellung am 28. November 2016 weiterauszurichten (Urk. 7/107).
Mit Beschluss UV.2016.00296 vom 16. Januar 2017 erwog das hiesige Gericht, dass eine direkte Beschwerde gegen die Verfügung vom 6. Dezember 2016 aus ge schlossen sei, weil gegen diese Einsprache erhoben werden könne, trat auf die Beschwerde des Versicherten vom 20. Dezember 2016 nicht ein und überwies die Sache an den Unfallversicherer zur Behandlung als Einsprache. 1.3
Am 4. Januar 2017 gab die Allianz dem Versicherten bekannt, dass er bei der Begutachtung in der D.___ durch die Dres . med.
E.___ , Neuro lo gie, und F.___ , Handchirurgie, untersucht werde (Urk. 7/109). Der Versicherte verlangte am 10. Januar 2017 eine anfechtbare Ver fügung (Urk. 7/111), woraufhin die Allianz mit Verfügung vom 16. Januar 2017 eine bidisziplinäre Begutachtung des Versicherten durch die Dres . med. E.___ und F.___ anordnete (Urk. 7/112).
Hiergegen erhob X.___ am 26. Januar 2017 Beschwerde beim Sozial versicherungsgericht des Kantons Zürich, welche mit Urteil UV.2017.00034 vom 25. April 2017 abgewiesen wurde ( Urk. 7/118). Dagegen führte X.___ am 19. Mai 2017 Beschwerde beim Bundesgericht ( Urk. 7/119). Mit Urteil 8C_361/2017 vom 20. Juni 2017 trat das Bundesgericht auf diese Beschwerde nicht ein ( Urk. 7/121). 1.4
Die Allianz wies die nach Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses UV.2016.00296 des Sozialversicherungsgerichts vom 16. Januar 2017 überwiesene Einsprache vom 20. Dezember 2016 mit Einspracheentscheid vom 14. Juli 2017 ab und hielt damit daran fest, dass der Beschwerdeführer ab dem 2 8. November 2016 keinen Anspruch auf weitere Taggeldleistungen habe (Urk. 7/123). Dagegen erhob X.___ am 25. Juli 2017 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht (Urk. 7/124), welche dieses mit Urteil UV.2017.00174 vom 1 4. Dezember 2017 abwies ( Urk. 7/143). Die dagegen vom Versicherten am 2 6. Januar 2018 erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 1 6. August 2018 ab ( Urk. 7/156 ) . 1.5
In ihr em Gutachten vo m 2 0. März 2018 führten die Ärzte der D.___ aus, dass der Status quo sine spätestens sechs bis neun Monate nach d em Unfa ll vom 20. November 2014 erreicht gewesen sei
( Urk. 7/148 S. 46 ). Gestützt darauf kündigte die Allianz dem Versicherten am 2 9. März 2018 an , dass die Ver siche rungs leistungen rückwirkend per 2 0. August 2015 eingestellt würden ( Urk. 7/149 S. 3). Der Versicherte liess sich dazu am 2 4. April 2018 vernehmen ( Urk. 7/152) . Daraufhin verfügte die Allianz am 1 8. Mai 2018 die rückwirkende Leistungs ein stellung per 2 0. August 2015 , wobei sie auf eine Rückforderung darüber hinaus erbrachter Leistungen verzichtete ( Urk. 7/ 153 ). Die dagegen vom Versicherte n am 1 1. Ju ni 2018 erhobene Einsprache (Urk. 7/154), wies die Allianz mit Einsprache entscheid vom 13. Februar 2019 ab . Einer allfälligen gegen diesen Entscheid er hobenen Beschwerde entzog sie die aufschiebende Wirkung
(Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 6. März 2019 Beschwerde und beant ragte, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 1 3. Februar 2019 sei aufgrund des Berichtes von Dr. B.___ vom 1 7. März 2016 über den Anspruch auf eine UVG-Rente zu entscheiden. Zudem beantragte er, dass der Anspruch auf Taggelder bis zur Fällung des Rentenentscheids vollumfänglich zu bejahen sei ( Urk. 1 S. 2).
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 1. März 2019
Abweisung der Beschwerde (Ur
k. 6 , unter Beilage ihrer Akten [Urk. 7/ 1 118]), was dem Beschwerdeführer am 2 5. März 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgeset zes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversi cherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeit punkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 20. November 2014 ereignet (vgl. Urk. 7/ 7 -8) , weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmäs sige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts , ATSG ), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenan spruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine nam hafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) ab ge schlos sen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Tag geld leistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
1.3
1.3.1
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusam menhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Um schreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusam men mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3.2
Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursa chen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vor zustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.
U 142 S.
75 E.
4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U
172/94 vom 26.
April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegen den Wahrschein lichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.
U 363 S.
45; BGE
119 V 7 E. 3c/ aa ). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchs aufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.
U 206 S.
328
f. E.
3b, 1992 Nr.
U 142 S. 76). Diese Beweisgrund sätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11.
März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen).
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kos tenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2). 1.4 1.4.1
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adä quate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1.4.2
Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang prak tisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berück sichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Am Gutachten der D.___ vom 2 0. März 2018
waren die Dres . med. E.___ , Neurologie FMH, zertifizierter medizinischer Gutach ter SIM, und
F.___ , Handchir ur gie FMH, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, beteiligt ( Urk. 7/148 S. 53). Die Gutachter stellten folgende Diagnosen ( Urk. 7/148 S. 34) : - Status nach Unfall vom 2 0. November 2014 mit Quetschverletzung des rechten Daumens (40 kg schweres Paket) mit/bei - Klinisch: keine Hinweise auf eine Nervenschädigung, ein neuropathi sches Schmerzsyndrom oder ein Complex Regional Pain Syndrome (CRPS)
Typ I oder II - Radiologisch fortgeschrittener Rhizarthrose beidseits und beginnender Scaphotrapeziotrapeziodial ( STT )-Arthrose beidseits bei Verdacht auf Chondrokalzinose mit radiologisch nachweisbaren Kristall ablage run gen im Bereich des Triangulären fibrokartilaginären Komplex es ( TFCC ) beidseits - Radiologisch beginnender IP-Arthrose Daumen rechts - Lokalem Schmerz s yndrom im Bereich Dig . I. rechts, vorwiegend arth rogen bedingt mit Überlagerung durch ein radikuläres Reizsyndrom C6 rechts - Chronisches zervikobrachiales und - zephales Schmerzsyndrom mit/bei - MRI der Halswirbelsäule (HWS) Februar 2018 mit degenerativen Fora minalstenosen C5 und C6 rechts und geringer C7 beidseits - Differentialdiagnose (DD): Im Vordergrund stehendes radikuläres Reiz syndrom C6 rechts mit zusätzlich spondylogenen Anteilen - Gemischt axonale und distal demyelinisierende Polyneuropathie unkla rer Ätiologie 2.2
Der Beurteilung der Gutachter ist zu entnehmen, dass sich anlässlich der gut achterlichen klinisch-neurologischen und elektrophysiologischen Unter suchung ein Schmerzsyndrom im Bereich der rechten Hand, betont Finger ( Dig .) I bis III, insbesondere Dig . I, ohne Hinweise auf eine nervale Schädigung ergeben habe. Klinisch-neurologisch sei eine kompromittierte Handkraft aufgrund der Schmerz symptomatik und eine ausgeweitete sensorische Symptomatik im Bereich des gesamten rechten Armes, die sich bis rechts retroaurikulär ausdehne, festgestellt worden. Eine fokale neurologische Pathologie im Bereich der rechten Hand, ins besondere im hier besonders interessierenden Versorgungsgebiet des Nervus (N.) medianus und des Ramus
superficialis des N. radial is , habe aber nicht gefun den werden können. Hinsichtlich eines CRPS hätten nur diskrete klinische Befun de erhoben werden können, die zudem aufgrund der insgesamt diskreten Befunde nicht von beiden Gutachtern unabhängig hätten reproduziert werden können. Härtere beziehungsweise objektive Befunde für ein CRPS hätten nicht fest gestellt werden können ( Urk. 7/148 S. 35). Es hätten sich zudem weder klinisch noch elektrophysiologisch Hinweise auf ein CRPS Typ II finden lassen, wobei dieser Typus eine objektivierbare Nervenschädigung bedingen würde, was beim Beschwerdeführer ausgeschlossen werden könne ( Urk. 7/148 S. 36). In der elekt rophysiologi schen Abklärung hätten sich wie bereits im Vorbefund des G.___ im Oktober 2017 Hinweise auf eine Polyneuropathie gezeigt, wobei dies anhand ergänzender Untersuchungen habe bestätigt werden können und zwar in Form einer gemischt axonalen und vor allem distal demyelinisieren den Polyneuro pathie ( Urk. 7/148 S. 37-38).
Bei der klinisch handchirurgischen Untersuchung habe keine wirklich objekti vier bare Schwellung im Bereich der rechten oberen Extremität und der Hand, inklu sive der Finger erhoben werden können . Allerdings werde durch den Beschwerde führer während der Untersuchung mehrmals darauf hingewiesen. Kli nisch finde sich zudem eine aus geprägte Schmerzhaftigkeit und Hyperästhesie im Bereich der radialseitigen rech ten Hand und des Daumenstrahles, welche keiner lokal struk turellen Patho logie zuzuordnen sei en . In der Kraftprüfung habe sich ein aus ge präg tes Defizit ergeben. I n der Umfangmessung seien jedoch weitgehend seitengleiche Verhältnisse festgestellt worden . Die Prüfung der Sensibilität und der Zweipunkt-Diskrimination zeige eine gewisse Inkonsistenz, welche handchi rurgisch struk turell nicht nachvollzogen werden könne . In der bildgebenden Diagnostik sei im Bereich der Hand eine ausgeprägte Arthrose im Bereich der Daumenwurzel beid seits mit fortgeschrittenem Befund einerseits im Daumensat telgelenk und mässig gradig auch im Bereich des STT-Gelenks festgestellt worden . Im Bereich des ulnaren Handgelenks bestünden Kristallablagerungen, wie sie bei der Chondro kalzinose (Pseudogicht, CPPD ) beobachtet werden könnten (Urk. 7/148 S. 39). Solche entzündlichen Veränderungen seien häufig auch für zunehmende degenerative Prozesse im Bereich der Daumenwurzel und der Fin gergelenke zuständig. Radiologisch f i nde sich eine leichte Gelenkspalt ver schmä lerung im Bereich des Endgelenkes am Daumen (IP-Gelenk). Die Minerali sation beider Hände sei jedoch seitengleich ( Urk. 7/148 S. 40). Vom hand chirur gischen Standpunkt aus könne zum heutigen Zeitpunkt das ausgeprägte und ausgedehnte Schmerzbild des Beschwerdeführers nicht wirklich nachvollzogen und erklärt werden. Es finde sich zwar radiologisch eine fortgeschrittene Arthrose im Bereich der Daumenwurzelgelenke beidseits wie auch minimgradig im Bereich des IP-Gelenkes , die Befunde seien jedoch seitengleich vorhanden und auf der nicht betroffenen linken Seite gebe der Beschwerdeführer keine Beschwerden an. Hin weise für ein aktives CRPS würden ebenfalls keine bestehen ( Urk. 7/148 S. 40). 2.3
Die Gutachter der D.___ führten sodann aus, es sei nicht anzunehmen, dass die geltend gemachte Gesundheits schädigung mit üb erwiegender Wahr scheinlichkeit Folge des Unfalles vom 4. März 2015 sei. Eine Traumatisierung vorbestehender degenerativer Veränderungen durch den Unfall vom 20. Novem ber 2014 sei zwar anzu nehmen, diese sollte aber spätestens innert 6 bis 9 Mona ten remittiert sein ( Urk. 7/148 S. 44).
Bezüglich der degenera tiven Veränderungen in den Daumengelenken sei somit eine vorübergehende Verschlimmerung anzunehmen. Ein unfallbedingter Ein fluss auf die Halswirbelsäule bestehe nicht ( Urk. 7/148 S. 48). 3.
3.1
3.1.1
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Beurteilung von Dr. B.___ vom 17. März 2016 (Urk. 7/58) genüge, um über seinen Anspruch auf eine Invaliden rente der Beschwerdegeg nerin zu entscheiden .
Die Einholung des Gutachten s de r D.___ vom 20. März 2018 ( Urk. 7/148) sei daher
gar nicht
nötig gewesen. Viel mehr würde d as von der Beschwerdegegnerin ein ge holte Gutachten der D.___
vom 20. März 2018 ( Urk. 7/148) eine unzulässige « second
opinion » dar stellen , weshalb bereits aus diesem Grund nicht darauf abgestellt werden dürfe ( Urk. 1 S. 2, S.
5 ff.) . 3.1.2
Wie im Urteil UV.2017.00034 vom 2 5. April 2017
ausgeführt, genügte die dama lige medizinische Aktenlage für die Beantwortung der die Frage der nach der Unfallkausalität der vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden nicht . Es wird, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die Begründung im genannten Urteil verwiesen.
Der Beschwerdeführer hält dafür, das Sozialver sicherungsgericht sei davon ausgegangen, dass Dr. B.___
mangels entsprechender Fragen die Unfall kau salität nicht genügend dargelegt habe . D ie Beschwerdegegnerin müsse damals angenommen haben , dass ein Kausal zu sammenhang gegeben sei ( Urk. 1 S. 7). Dem ist folgendes entgegenzuhalten: Das Sozialversicherungsgericht wies in jenem Urteil zwar darauf hin , dass Dr. B.___ von der Beschwerdegegnerin mit Auf tragsvergabe vom 1 0. Februar 2016 nicht zur Unfallkausalität befragt worden sei ( Urk. 7/118 S. 7). Die Beurteilung von Dr. B.___
erwies sich jedoch aus weiteren Gründen für nicht beweiskräf tig , wie der Begründung des Urteils entnommen werden kann.
Damit ist festzuhalten, dass die weiteren Abklärungen in der D.___ zur Klärung der Frage der Unfallkausalität notwendig waren. Deshalb ist das Gut achten der D.___ vom 20. März 2018 (Urk. 7/148) keine un zu lässige « second
opinion ». 3.2 3.2.1
Gegen das Gutachten der D.___ vom 2 0. März 2018 bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass die Gutachter - im Gegensatz zu Dr. B.___
- die Budapester Kriterien (die Diagnosekriterien der International Associa tion
for
the Study of
Pain [ IASP ])
zur Diagnose eines CRPS nicht geprüft hätten ( Urk. 1 S. 2-5). Die Gutachter würden sodann aktenwidrig davon ausge hen, dass (unfallfremde) Schulter-, Nacken- und Armbeschwerden im Vorder grund (seiner Beschwerden) stünden ( Urk. 1 S. 3) . Die Schlussfolgerung der Gut achter, wonach beim rechten Daumen die Beschwerden sechs bis neun Monate nach dem Unfall vom 2 0. November 2014 nicht mehr unfallbedingt, sondern krankheit sbedingt seien, würden schliesslich n icht überzeugen. Weil seine beiden Dau men die «gleichen Degenerationen» aufweisen würden, müsste folgerichtig der linke Daumen in gleicher Weise wie der rechte Daumen schmerzen ( Urk. 1 S. 5).
3.2.2
Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass in der D.___ bei klinisch-neu ro logischen und elektrophysiologischen Untersuchung en
sowie bei der hand chirurgischen Untersuchung (inkl. Röntgenuntersuchung beider Hände sowie der Daumenstrahlen beidseits vom 2. Februar 2018) hinsichtlich eines CRPS laut den Gutachtern nur diskrete klinische Befunde erhoben werden konnten . Die Gutach ter hielten zudem fest, dass die Befunde nicht von beiden Gutachtern unabhängig hätten reprodu ziert werden können ( Urk. 7/148 S. 35).
Der neurolo gische Gut achter habe klinisch keine objektiven Hinweise auf ein CRPS, im Besonderen keine relevante Seiten differenz bezüglich Temperatur oder trophische Störungen und keine Allodyni e oder Hyperpathie gefunden . H ingegen
sei
bei der hand chirurgischen Untersuchung eine gewisse Hyperästhesie ,
welche mit einer Hyper pathie verglichen wer den könne, festgestellt worden . Sodann sei bei der neuro logi schen Untersuchung eine diskrete Verfärbung am rechten Handrücken erho ben worden. Bei der hand chirur gischen Untersuchung habe dies jedoch nicht festge stellt werden können. Härtere beziehungsweise objektive Befunde für ein CRPS hätten sich nicht finden lassen: Keine relevanten Muskelatrophien und trophi schen Störungen der Haut oder Hautanhangsgebilde und keine fassbare Störung der Temperaturregulation und damit verbunden der Schweisssekretion. In den anamnestischen Angaben seien auch keine suggestiven Hinweise auf das Vorlie gen eines CRPS gemacht worden. Dies decke sich mit den Angaben in den Akten, wo nur von einem Verdacht auf ein CRPS oder dem möglichen Vorliegen eines atypischen CRPS die Rede sei (Urk. 7/148 S. 35) . Die in den Akten beschrie bene passagere Schwellung und Rötung des rechten Daume ns, die aktuell nicht mehr vorlägen , sei gut mit einer artikulären und Sehnenproblematik zu erklären, wie dies unter anderem auch vom Ha ndchirurge n
Dr. H.___ konstatiert worden sei. Sodann habe Dr. H.___ bei der dreieinhalb Monate nach dem Trauma durchge führten Untersuchung ebenfalls keine objektiven Zeichen für ein CRPS feststellen können ( Urk. 7/148 S.
41). Zudem hätten sich weder klinisch noch elektrophysio logisch Hinweise auf ein CRPS Typ II finden lassen ( Urk. 7/148 S.
35).
Des Wei teren begründeten die Gutachter schlüssig , weshalb sie sich nicht zusätzlich mit den Budapest er Kriterien auseinandergesetzt haben ( Urk. 7/148 S.
36-37). Sie haben aber in Kenntnis der vom Beschwerdeführer angegeben en Beschwerden und der Vorakten aufgrund des Fehlens von
objektivierbaren Befunde n das Vor liegen eines CRPS nachvollziehbar ausgeschlossen ( Urk. 7/148 S. 35). Damit muss nicht weiter auf die Budapester Kriterien eingegangen werden (Urteil des Bun desgerichts 8C_673/2017 vom 2 7. März 2018 E.
7 ). Alsdann hielten d ie Gutachter der D.___ fest, dass sie degene rative Veränderungen im Bereich der Gelenke des rechten Daumens mit zudem Hin weisen auf eine Chondrokalzinose erhoben hätten . Des Weiteren bestünden degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule (HWS), die gut ge eignet seien Schmerzausstrahlungen in den rechten Arm, lokale Schmerzen in der HWS und auch Ausstrahlungen in die rechte Kopfseite zu erklären ( Urk. 7/148 S.
42). Die Gutachter führten weiter aus, dass die Schmerzen im Daum en zumindest teilweise mit artikulären /degenerativen Veränderungen erklärbar seien. Die Aus strahlun gen in den rechten Arm, die Halswirbelsäule und die rechte Kopfseite könnten gut durch die degenerativen Veränderungen im Bereich der Halswirbel säule mit unter an derem auch Nachweis einer Radix-Affektion C6 rechts erklärt werden ( Urk. 7/148 S. 42). Au ch diesbezüglich stütz t en sich die Gutachter somit auf die von ihnen erhobenen Befunde. Entgegen der Ansicht de s Beschwerdeführers sind ihre Ausfüh rungen deshalb nicht «aktenwidrig» (Urk. 1 S. 3) . Anzufügen ist, dass vor der Untersuchung in der D.___ keine MRI-Untersuchung der HWS durch geführt worden war (vgl. Urk. 7/148 S. 37).
Es schadet denn auch nicht, dass die Gutachter di e unfallfremden Beschwerden, welche von der Halswirbel säule ausgehen würden, bezüglich Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit als «führend» bezeichnet haben ( Urk. 7/148 S. 45). Richtig ist, dass die Gutachter das Schmerzbild an der rechten Hand nicht wirklich nachvollziehen und erklären konnten, trotz der radiologisch fortgeschrittenen Arthrose im Bereich der Dau menwurzelgelenke wie auch minimgradig im Bereich des IP-Gelenkes. Dies unter anderem - wie der Beschwerdeführer zutreffend hinweist - weil diese degenera tiven Veränderungen seitengleich vorhanden sind und er links keine Beschwer den angibt. Die Gutachter konnten indes einerseits das Vorliegen einer aktiven CRPS ausschliessen (s. vorstehend), andererseits konnten sie die Schmerzursache zum Gutachtenszeitpunkt auch nicht (mehr) durch eine posttraumatische Tendovaginitis mit Entzündung der Beugesehnenscheide und Aktivierung der vorbestehenden Arthrose erklären. Hierfür fehlte es zum gegebenen Zeitpunkt an einer objektivierbaren Schwellung des Daumenstrahls und passte die ausgeprägte generalisierte Schmerzhaftigkeit der radialen rechten Hand nicht (Urk. 7/148 S.
40). Die gutachterliche Schlussfolgerung, wonach die unfallbedingten Folgen der Quetschverletzung am rechten Daumen spätestens nach neun Monaten ausge heilt gewesen seien, (Urk. 7/148 S. 44) vermögen demnach zu überzeugen. Die objektivierbaren Gesundheitsstörungen des Beschwerdeführers mit Auswirkun gen auf seine Arbeitsfähigkeit waren danach somit nicht mehr auf diesen Unfall zurück zuführen. Schliesslich vermag der Beschwerdeführer auch aus seinem Vorbrin gen, dass er nach dem Unfall nur bezüglich seines rechten Daumens Beschwerden gehabt habe , nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der Hinweis auf nach einem Unfall bestehende Beschwerden genügt für sich allein noch nicht für die Annahme eine s
Kausalzusammenhangs (Urteil des Bundesgerichts 8C_722/2018 vom 1 4. Januar 2019 E. 5.5.3 mit Hinweisen) . 3.2.3
Das Gutachten der D.___ genügt den von der Rechtsprechung aufge stellten Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise (E. 1.5) . Aufgrund die ses Gutachtens ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der status quo sine sechs bis neun Monate nach dem Unfall vom 2 0. November 2014 erreicht gewesen ist ( Urk. 7/148 S. 44).
Damit hat die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen zu Recht per 20. August 2015 eingestellt (Urk. 7/153 S. 4). Der Beschwerdeführer hat nach diesem Zeitpunkt keinen Anspruch auf weiter e Unfallversicherungsleistungen, i nsbesondere weder Taggeld noch Invalidenrente . 4.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde .
5.
Weil das Sozialversicherungsgericht damit bereits in materieller Hinsicht ent schie den hat, erweist sich der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausrichtung von Taggeldern «bis zur Fällung des Rentenentscheids» ( Urk. 1 S. 2) als gegenstands los. Das Gericht
erkennt :
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic . iur . Y.___ - Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1 4. April 2016 Zusatzfragen ( Urk. 7/62), auf welche er am
E. 1.1 Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgeset zes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversi cherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeit punkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 20. November 2014 ereignet (vgl. Urk. 7/
E. 1.2 Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmäs sige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts , ATSG ), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenan spruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine nam hafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) ab ge schlos sen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Tag geld leistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
E. 1.3 Am 4. Januar 2017 gab die Allianz dem Versicherten bekannt, dass er bei der Begutachtung in der D.___ durch die Dres . med.
E.___ , Neuro lo gie, und F.___ , Handchirurgie, untersucht werde (Urk. 7/109). Der Versicherte verlangte am 10. Januar 2017 eine anfechtbare Ver fügung (Urk. 7/111), woraufhin die Allianz mit Verfügung vom 16. Januar 2017 eine bidisziplinäre Begutachtung des Versicherten durch die Dres . med. E.___ und F.___ anordnete (Urk. 7/112).
Hiergegen erhob X.___ am 26. Januar 2017 Beschwerde beim Sozial versicherungsgericht des Kantons Zürich, welche mit Urteil UV.2017.00034 vom 25. April 2017 abgewiesen wurde ( Urk. 7/118). Dagegen führte X.___ am 19. Mai 2017 Beschwerde beim Bundesgericht ( Urk. 7/119). Mit Urteil 8C_361/2017 vom 20. Juni 2017 trat das Bundesgericht auf diese Beschwerde nicht ein ( Urk. 7/121).
E. 1.3.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusam menhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Um schreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusam men mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
E. 1.3.2 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursa chen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vor zustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.
U 142 S.
75 E.
4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U
172/94 vom 26.
April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegen den Wahrschein lichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.
U 363 S.
45; BGE
119 V 7 E. 3c/ aa ). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchs aufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.
U 206 S.
328
f. E.
3b, 1992 Nr.
U 142 S. 76). Diese Beweisgrund sätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11.
März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen).
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kos tenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2).
E. 1.4 Die Allianz wies die nach Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses UV.2016.00296 des Sozialversicherungsgerichts vom 16. Januar 2017 überwiesene Einsprache vom 20. Dezember 2016 mit Einspracheentscheid vom 14. Juli 2017 ab und hielt damit daran fest, dass der Beschwerdeführer ab dem 2 8. November 2016 keinen Anspruch auf weitere Taggeldleistungen habe (Urk. 7/123). Dagegen erhob X.___ am 25. Juli 2017 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht (Urk. 7/124), welche dieses mit Urteil UV.2017.00174 vom 1 4. Dezember 2017 abwies ( Urk. 7/143). Die dagegen vom Versicherten am 2 6. Januar 2018 erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 1 6. August 2018 ab ( Urk. 7/156 ) .
E. 1.4.1 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adä quate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
E. 1.4.2 Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang prak tisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1).
E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berück sichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
E. 2 5. März 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).
E. 2.1 Am Gutachten der D.___ vom 2 0. März 2018
waren die Dres . med. E.___ , Neurologie FMH, zertifizierter medizinischer Gutach ter SIM, und
F.___ , Handchir ur gie FMH, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, beteiligt ( Urk. 7/148 S. 53). Die Gutachter stellten folgende Diagnosen ( Urk. 7/148 S. 34) : - Status nach Unfall vom 2 0. November 2014 mit Quetschverletzung des rechten Daumens (40 kg schweres Paket) mit/bei - Klinisch: keine Hinweise auf eine Nervenschädigung, ein neuropathi sches Schmerzsyndrom oder ein Complex Regional Pain Syndrome (CRPS)
Typ I oder II - Radiologisch fortgeschrittener Rhizarthrose beidseits und beginnender Scaphotrapeziotrapeziodial ( STT )-Arthrose beidseits bei Verdacht auf Chondrokalzinose mit radiologisch nachweisbaren Kristall ablage run gen im Bereich des Triangulären fibrokartilaginären Komplex es ( TFCC ) beidseits - Radiologisch beginnender IP-Arthrose Daumen rechts - Lokalem Schmerz s yndrom im Bereich Dig . I. rechts, vorwiegend arth rogen bedingt mit Überlagerung durch ein radikuläres Reizsyndrom C6 rechts - Chronisches zervikobrachiales und - zephales Schmerzsyndrom mit/bei - MRI der Halswirbelsäule (HWS) Februar 2018 mit degenerativen Fora minalstenosen C5 und C6 rechts und geringer C7 beidseits - Differentialdiagnose (DD): Im Vordergrund stehendes radikuläres Reiz syndrom C6 rechts mit zusätzlich spondylogenen Anteilen - Gemischt axonale und distal demyelinisierende Polyneuropathie unkla rer Ätiologie
E. 2.2 Der Beurteilung der Gutachter ist zu entnehmen, dass sich anlässlich der gut achterlichen klinisch-neurologischen und elektrophysiologischen Unter suchung ein Schmerzsyndrom im Bereich der rechten Hand, betont Finger ( Dig .) I bis III, insbesondere Dig . I, ohne Hinweise auf eine nervale Schädigung ergeben habe. Klinisch-neurologisch sei eine kompromittierte Handkraft aufgrund der Schmerz symptomatik und eine ausgeweitete sensorische Symptomatik im Bereich des gesamten rechten Armes, die sich bis rechts retroaurikulär ausdehne, festgestellt worden. Eine fokale neurologische Pathologie im Bereich der rechten Hand, ins besondere im hier besonders interessierenden Versorgungsgebiet des Nervus (N.) medianus und des Ramus
superficialis des N. radial is , habe aber nicht gefun den werden können. Hinsichtlich eines CRPS hätten nur diskrete klinische Befun de erhoben werden können, die zudem aufgrund der insgesamt diskreten Befunde nicht von beiden Gutachtern unabhängig hätten reproduziert werden können. Härtere beziehungsweise objektive Befunde für ein CRPS hätten nicht fest gestellt werden können ( Urk. 7/148 S. 35). Es hätten sich zudem weder klinisch noch elektrophysiologisch Hinweise auf ein CRPS Typ II finden lassen, wobei dieser Typus eine objektivierbare Nervenschädigung bedingen würde, was beim Beschwerdeführer ausgeschlossen werden könne ( Urk. 7/148 S. 36). In der elekt rophysiologi schen Abklärung hätten sich wie bereits im Vorbefund des G.___ im Oktober 2017 Hinweise auf eine Polyneuropathie gezeigt, wobei dies anhand ergänzender Untersuchungen habe bestätigt werden können und zwar in Form einer gemischt axonalen und vor allem distal demyelinisieren den Polyneuro pathie ( Urk. 7/148 S. 37-38).
Bei der klinisch handchirurgischen Untersuchung habe keine wirklich objekti vier bare Schwellung im Bereich der rechten oberen Extremität und der Hand, inklu sive der Finger erhoben werden können . Allerdings werde durch den Beschwerde führer während der Untersuchung mehrmals darauf hingewiesen. Kli nisch finde sich zudem eine aus geprägte Schmerzhaftigkeit und Hyperästhesie im Bereich der radialseitigen rech ten Hand und des Daumenstrahles, welche keiner lokal struk turellen Patho logie zuzuordnen sei en . In der Kraftprüfung habe sich ein aus ge präg tes Defizit ergeben. I n der Umfangmessung seien jedoch weitgehend seitengleiche Verhältnisse festgestellt worden . Die Prüfung der Sensibilität und der Zweipunkt-Diskrimination zeige eine gewisse Inkonsistenz, welche handchi rurgisch struk turell nicht nachvollzogen werden könne . In der bildgebenden Diagnostik sei im Bereich der Hand eine ausgeprägte Arthrose im Bereich der Daumenwurzel beid seits mit fortgeschrittenem Befund einerseits im Daumensat telgelenk und mässig gradig auch im Bereich des STT-Gelenks festgestellt worden . Im Bereich des ulnaren Handgelenks bestünden Kristallablagerungen, wie sie bei der Chondro kalzinose (Pseudogicht, CPPD ) beobachtet werden könnten (Urk. 7/148 S. 39). Solche entzündlichen Veränderungen seien häufig auch für zunehmende degenerative Prozesse im Bereich der Daumenwurzel und der Fin gergelenke zuständig. Radiologisch f i nde sich eine leichte Gelenkspalt ver schmä lerung im Bereich des Endgelenkes am Daumen (IP-Gelenk). Die Minerali sation beider Hände sei jedoch seitengleich ( Urk. 7/148 S. 40). Vom hand chirur gischen Standpunkt aus könne zum heutigen Zeitpunkt das ausgeprägte und ausgedehnte Schmerzbild des Beschwerdeführers nicht wirklich nachvollzogen und erklärt werden. Es finde sich zwar radiologisch eine fortgeschrittene Arthrose im Bereich der Daumenwurzelgelenke beidseits wie auch minimgradig im Bereich des IP-Gelenkes , die Befunde seien jedoch seitengleich vorhanden und auf der nicht betroffenen linken Seite gebe der Beschwerdeführer keine Beschwerden an. Hin weise für ein aktives CRPS würden ebenfalls keine bestehen ( Urk. 7/148 S. 40).
E. 2.3 Die Gutachter der D.___ führten sodann aus, es sei nicht anzunehmen, dass die geltend gemachte Gesundheits schädigung mit üb erwiegender Wahr scheinlichkeit Folge des Unfalles vom 4. März 2015 sei. Eine Traumatisierung vorbestehender degenerativer Veränderungen durch den Unfall vom 20. Novem ber 2014 sei zwar anzu nehmen, diese sollte aber spätestens innert 6 bis 9 Mona ten remittiert sein ( Urk. 7/148 S. 44).
Bezüglich der degenera tiven Veränderungen in den Daumengelenken sei somit eine vorübergehende Verschlimmerung anzunehmen. Ein unfallbedingter Ein fluss auf die Halswirbelsäule bestehe nicht ( Urk. 7/148 S. 48). 3.
E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Beurteilung von Dr. B.___ vom 17. März 2016 (Urk. 7/58) genüge, um über seinen Anspruch auf eine Invaliden rente der Beschwerdegeg nerin zu entscheiden .
Die Einholung des Gutachten s de r D.___ vom 20. März 2018 ( Urk. 7/148) sei daher
gar nicht
nötig gewesen. Viel mehr würde d as von der Beschwerdegegnerin ein ge holte Gutachten der D.___
vom 20. März 2018 ( Urk. 7/148) eine unzulässige « second
opinion » dar stellen , weshalb bereits aus diesem Grund nicht darauf abgestellt werden dürfe ( Urk. 1 S. 2, S.
5 ff.) .
E. 3.1.2 Wie im Urteil UV.2017.00034 vom 2 5. April 2017
ausgeführt, genügte die dama lige medizinische Aktenlage für die Beantwortung der die Frage der nach der Unfallkausalität der vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden nicht . Es wird, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die Begründung im genannten Urteil verwiesen.
Der Beschwerdeführer hält dafür, das Sozialver sicherungsgericht sei davon ausgegangen, dass Dr. B.___
mangels entsprechender Fragen die Unfall kau salität nicht genügend dargelegt habe . D ie Beschwerdegegnerin müsse damals angenommen haben , dass ein Kausal zu sammenhang gegeben sei ( Urk. 1 S. 7). Dem ist folgendes entgegenzuhalten: Das Sozialversicherungsgericht wies in jenem Urteil zwar darauf hin , dass Dr. B.___ von der Beschwerdegegnerin mit Auf tragsvergabe vom 1 0. Februar 2016 nicht zur Unfallkausalität befragt worden sei ( Urk. 7/118 S. 7). Die Beurteilung von Dr. B.___
erwies sich jedoch aus weiteren Gründen für nicht beweiskräf tig , wie der Begründung des Urteils entnommen werden kann.
Damit ist festzuhalten, dass die weiteren Abklärungen in der D.___ zur Klärung der Frage der Unfallkausalität notwendig waren. Deshalb ist das Gut achten der D.___ vom 20. März 2018 (Urk. 7/148) keine un zu lässige « second
opinion ».
E. 3.2.1 Gegen das Gutachten der D.___ vom 2 0. März 2018 bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass die Gutachter - im Gegensatz zu Dr. B.___
- die Budapester Kriterien (die Diagnosekriterien der International Associa tion
for
the Study of
Pain [ IASP ])
zur Diagnose eines CRPS nicht geprüft hätten ( Urk. 1 S. 2-5). Die Gutachter würden sodann aktenwidrig davon ausge hen, dass (unfallfremde) Schulter-, Nacken- und Armbeschwerden im Vorder grund (seiner Beschwerden) stünden ( Urk. 1 S. 3) . Die Schlussfolgerung der Gut achter, wonach beim rechten Daumen die Beschwerden sechs bis neun Monate nach dem Unfall vom 2 0. November 2014 nicht mehr unfallbedingt, sondern krankheit sbedingt seien, würden schliesslich n icht überzeugen. Weil seine beiden Dau men die «gleichen Degenerationen» aufweisen würden, müsste folgerichtig der linke Daumen in gleicher Weise wie der rechte Daumen schmerzen ( Urk. 1 S. 5).
E. 3.2.2 Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass in der D.___ bei klinisch-neu ro logischen und elektrophysiologischen Untersuchung en
sowie bei der hand chirurgischen Untersuchung (inkl. Röntgenuntersuchung beider Hände sowie der Daumenstrahlen beidseits vom 2. Februar 2018) hinsichtlich eines CRPS laut den Gutachtern nur diskrete klinische Befunde erhoben werden konnten . Die Gutach ter hielten zudem fest, dass die Befunde nicht von beiden Gutachtern unabhängig hätten reprodu ziert werden können ( Urk. 7/148 S. 35).
Der neurolo gische Gut achter habe klinisch keine objektiven Hinweise auf ein CRPS, im Besonderen keine relevante Seiten differenz bezüglich Temperatur oder trophische Störungen und keine Allodyni e oder Hyperpathie gefunden . H ingegen
sei
bei der hand chirurgischen Untersuchung eine gewisse Hyperästhesie ,
welche mit einer Hyper pathie verglichen wer den könne, festgestellt worden . Sodann sei bei der neuro logi schen Untersuchung eine diskrete Verfärbung am rechten Handrücken erho ben worden. Bei der hand chirur gischen Untersuchung habe dies jedoch nicht festge stellt werden können. Härtere beziehungsweise objektive Befunde für ein CRPS hätten sich nicht finden lassen: Keine relevanten Muskelatrophien und trophi schen Störungen der Haut oder Hautanhangsgebilde und keine fassbare Störung der Temperaturregulation und damit verbunden der Schweisssekretion. In den anamnestischen Angaben seien auch keine suggestiven Hinweise auf das Vorlie gen eines CRPS gemacht worden. Dies decke sich mit den Angaben in den Akten, wo nur von einem Verdacht auf ein CRPS oder dem möglichen Vorliegen eines atypischen CRPS die Rede sei (Urk. 7/148 S. 35) . Die in den Akten beschrie bene passagere Schwellung und Rötung des rechten Daume ns, die aktuell nicht mehr vorlägen , sei gut mit einer artikulären und Sehnenproblematik zu erklären, wie dies unter anderem auch vom Ha ndchirurge n
Dr. H.___ konstatiert worden sei. Sodann habe Dr. H.___ bei der dreieinhalb Monate nach dem Trauma durchge führten Untersuchung ebenfalls keine objektiven Zeichen für ein CRPS feststellen können ( Urk. 7/148 S.
41). Zudem hätten sich weder klinisch noch elektrophysio logisch Hinweise auf ein CRPS Typ II finden lassen ( Urk. 7/148 S.
35).
Des Wei teren begründeten die Gutachter schlüssig , weshalb sie sich nicht zusätzlich mit den Budapest er Kriterien auseinandergesetzt haben ( Urk. 7/148 S.
36-37). Sie haben aber in Kenntnis der vom Beschwerdeführer angegeben en Beschwerden und der Vorakten aufgrund des Fehlens von
objektivierbaren Befunde n das Vor liegen eines CRPS nachvollziehbar ausgeschlossen ( Urk. 7/148 S. 35). Damit muss nicht weiter auf die Budapester Kriterien eingegangen werden (Urteil des Bun desgerichts 8C_673/2017 vom 2 7. März 2018 E.
E. 3.2.3 Das Gutachten der D.___ genügt den von der Rechtsprechung aufge stellten Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise (E. 1.5) . Aufgrund die ses Gutachtens ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der status quo sine sechs bis neun Monate nach dem Unfall vom 2 0. November 2014 erreicht gewesen ist ( Urk. 7/148 S. 44).
Damit hat die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen zu Recht per 20. August 2015 eingestellt (Urk. 7/153 S. 4). Der Beschwerdeführer hat nach diesem Zeitpunkt keinen Anspruch auf weiter e Unfallversicherungsleistungen, i nsbesondere weder Taggeld noch Invalidenrente . 4.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde .
5.
Weil das Sozialversicherungsgericht damit bereits in materieller Hinsicht ent schie den hat, erweist sich der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausrichtung von Taggeldern «bis zur Fällung des Rentenentscheids» ( Urk. 1 S. 2) als gegenstands los. Das Gericht
erkennt :
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic . iur . Y.___ - Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
E. 7 ). Alsdann hielten d ie Gutachter der D.___ fest, dass sie degene rative Veränderungen im Bereich der Gelenke des rechten Daumens mit zudem Hin weisen auf eine Chondrokalzinose erhoben hätten . Des Weiteren bestünden degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule (HWS), die gut ge eignet seien Schmerzausstrahlungen in den rechten Arm, lokale Schmerzen in der HWS und auch Ausstrahlungen in die rechte Kopfseite zu erklären ( Urk. 7/148 S.
42). Die Gutachter führten weiter aus, dass die Schmerzen im Daum en zumindest teilweise mit artikulären /degenerativen Veränderungen erklärbar seien. Die Aus strahlun gen in den rechten Arm, die Halswirbelsäule und die rechte Kopfseite könnten gut durch die degenerativen Veränderungen im Bereich der Halswirbel säule mit unter an derem auch Nachweis einer Radix-Affektion C6 rechts erklärt werden ( Urk. 7/148 S. 42). Au ch diesbezüglich stütz t en sich die Gutachter somit auf die von ihnen erhobenen Befunde. Entgegen der Ansicht de s Beschwerdeführers sind ihre Ausfüh rungen deshalb nicht «aktenwidrig» (Urk. 1 S. 3) . Anzufügen ist, dass vor der Untersuchung in der D.___ keine MRI-Untersuchung der HWS durch geführt worden war (vgl. Urk. 7/148 S. 37).
Es schadet denn auch nicht, dass die Gutachter di e unfallfremden Beschwerden, welche von der Halswirbel säule ausgehen würden, bezüglich Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit als «führend» bezeichnet haben ( Urk. 7/148 S. 45). Richtig ist, dass die Gutachter das Schmerzbild an der rechten Hand nicht wirklich nachvollziehen und erklären konnten, trotz der radiologisch fortgeschrittenen Arthrose im Bereich der Dau menwurzelgelenke wie auch minimgradig im Bereich des IP-Gelenkes. Dies unter anderem - wie der Beschwerdeführer zutreffend hinweist - weil diese degenera tiven Veränderungen seitengleich vorhanden sind und er links keine Beschwer den angibt. Die Gutachter konnten indes einerseits das Vorliegen einer aktiven CRPS ausschliessen (s. vorstehend), andererseits konnten sie die Schmerzursache zum Gutachtenszeitpunkt auch nicht (mehr) durch eine posttraumatische Tendovaginitis mit Entzündung der Beugesehnenscheide und Aktivierung der vorbestehenden Arthrose erklären. Hierfür fehlte es zum gegebenen Zeitpunkt an einer objektivierbaren Schwellung des Daumenstrahls und passte die ausgeprägte generalisierte Schmerzhaftigkeit der radialen rechten Hand nicht (Urk. 7/148 S.
40). Die gutachterliche Schlussfolgerung, wonach die unfallbedingten Folgen der Quetschverletzung am rechten Daumen spätestens nach neun Monaten ausge heilt gewesen seien, (Urk. 7/148 S. 44) vermögen demnach zu überzeugen. Die objektivierbaren Gesundheitsstörungen des Beschwerdeführers mit Auswirkun gen auf seine Arbeitsfähigkeit waren danach somit nicht mehr auf diesen Unfall zurück zuführen. Schliesslich vermag der Beschwerdeführer auch aus seinem Vorbrin gen, dass er nach dem Unfall nur bezüglich seines rechten Daumens Beschwerden gehabt habe , nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der Hinweis auf nach einem Unfall bestehende Beschwerden genügt für sich allein noch nicht für die Annahme eine s
Kausalzusammenhangs (Urteil des Bundesgerichts 8C_722/2018 vom 1 4. Januar 2019 E. 5.5.3 mit Hinweisen) .
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2019.00061
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom 2 0. Juni 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch lic . iur . Y.___ gegen Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen Beschwerdegegnerin Zustelladresse: Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG Postfach, 8010 Zürich Sachverhalt: 1.
1.1
Der 1952 geborene X.___ arbeitete bei der Z.___ und war da durch bei der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Allianz) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er sich am 20. No vember 2014 am rechten Daumen v erletzte (Unfallmeldung vom 22. Dezember 2014 und Arztzeugnis von Dr. med. A.___ , Allgemeine Medizin, vom 8. Januar 2015 [Urk. 7/ 7 -8] ). Die Allianz kam in der Folge für Heilbehandlungs kosten auf und richtete Taggeldleistungen au s ( Urk. 7/ 14). Im Februar 2016 be auftragte sie
Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Chirurgie, speziell Hand chirurgie, mit einer ärztlichen Beurteilung ( Urk. 7/ 52). Am 1 7. März 2016 erstat tete Dr. B.___ seine Beurteilung (Urk. 7/58). Die Allianz stellte Dr. B.___ daraufhin am 1 4. April 2016 Zusatzfragen ( Urk. 7/62), auf welche er am 2 3. April 2016 ant wortete ( Urk. 7/ 64). In der Folge ersuchte die Allianz die
C.___
mit Schreib en vom 13. Mai 2016 um Stellung nahme zur ärzt lichen Beurteilung von Dr. B.___ ( Urk. 7/66), welche die C.___ am 2 3. Juni 2016 abgab ( Urk. 7/ 69). Die Allianz teilte X.___
daraufhin am 6. Juli 2016 mit , dass die Beurteilu ng der C.___ im Widerspruch zu derjenigen von Dr. B.___ stehe, weshalb bei der D.___ ein orthopädisch-neuro logi sches Gutach ten in Auftrag gegeben werde ( Urk. 7/ 70 , unter Beilage beider Beurteilungen sowie des Fragenkatalogs ). Nachdem X.___ , vertreten durch Y.___ ,
der Allianz mit Schreiben vom 1 8. Juli 2016 mitgeteilt hatte , dass er mit einer weiteren Begut achtung nicht einverstan den sei (Urk. 7/71), holte die Allianz bei Dr. B.___ eine ergänzende Stellung n ahme ein (vgl. Schreiben der Allianz vom 2 7. Juli 2016 [Urk. 7/74] und Stel lung nahme von Dr. B.___ vom 4. Augus t 2016 [Urk. 7/ 77 ] ). Am 1 7. August 2016 teilte die Allianz X.___
unter Beilage des Fragen kataloges für das Gutachten mit, dass sie an einer Begutachtung in der D.___ festh alte ( Urk. 7/ 78). X.___
widersetzte sich ( Urk. 7/79) und liess der Allianz daraufhin eine weitere Stellung nahme von Dr. B.___ zukommen (vgl. E-Mail vom 5. September 2016 [Urk. 7/ 82 ] ). Nachdem die Allianz X.___
m it Schreiben vom 1 3. Sep tember 2016 auf gefordert hatte , innert 5 Tagen mit zu teilen, ob er an der Beg ut achtung teilnehme (Urk. 7/84), verfügte sie a m 6. Oktober 2016 die Durch führung einer bidisziplinä re n Begutachtung in der D.___ und entzog einem allfälli gen Rechts mittel die aufschiebende Wirkung ( Urk. 7/91 ). Als der Versi cherte der Allianz am 11. November 2016 mit geteilt hatte, dass er an der angeord neten Begutachtung in der D.___ nicht teilnehmen werde (Urk. 7/100), setzte diese ihm mit Schreiben vom 14. November 2016 Frist bis zum 28. November 2016 an um mitzuteilen, ob er an der Begutachtung teil nehmen werde. Gleichzeitig drohte sie ihm Säumnis fol gen an (Urk. 7/101).
Mit Beschluss UV.2016.00248 vom 23. November 2016 trat das hiesige Gericht auf die vom Versicherten gegen die Verfügung vom 6. Oktober 2016 erhobene Be schwerde nicht ein, da die angefochtene Zwischenverfügung sich nicht über sämtliche Modalitäten des zu erstellenden Gutachtens äussere und somit noch keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirke. 1.2
Alsdann stellte die Allianz mit Verfügung vom 6. Dezember 2016
fest, dass der Versicherte seine Mitwirkungspflicht seit dem 28. November 2016 in unent schuldbarer Weise verletze, und stellte für die Dauer der verletzten Mitwirkungs pflicht ihre Taggelder ein. Einer allfälligen Einsprache entzog die Allianz die auf schiebende Wirkung (Urk. 7/103).
Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 20. Dezember 2016 beim hiesi gen Gericht Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfü gung ersatzlos aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Tag gel der ab Einstellung am 28. November 2016 weiterauszurichten (Urk. 7/107).
Mit Beschluss UV.2016.00296 vom 16. Januar 2017 erwog das hiesige Gericht, dass eine direkte Beschwerde gegen die Verfügung vom 6. Dezember 2016 aus ge schlossen sei, weil gegen diese Einsprache erhoben werden könne, trat auf die Beschwerde des Versicherten vom 20. Dezember 2016 nicht ein und überwies die Sache an den Unfallversicherer zur Behandlung als Einsprache. 1.3
Am 4. Januar 2017 gab die Allianz dem Versicherten bekannt, dass er bei der Begutachtung in der D.___ durch die Dres . med.
E.___ , Neuro lo gie, und F.___ , Handchirurgie, untersucht werde (Urk. 7/109). Der Versicherte verlangte am 10. Januar 2017 eine anfechtbare Ver fügung (Urk. 7/111), woraufhin die Allianz mit Verfügung vom 16. Januar 2017 eine bidisziplinäre Begutachtung des Versicherten durch die Dres . med. E.___ und F.___ anordnete (Urk. 7/112).
Hiergegen erhob X.___ am 26. Januar 2017 Beschwerde beim Sozial versicherungsgericht des Kantons Zürich, welche mit Urteil UV.2017.00034 vom 25. April 2017 abgewiesen wurde ( Urk. 7/118). Dagegen führte X.___ am 19. Mai 2017 Beschwerde beim Bundesgericht ( Urk. 7/119). Mit Urteil 8C_361/2017 vom 20. Juni 2017 trat das Bundesgericht auf diese Beschwerde nicht ein ( Urk. 7/121). 1.4
Die Allianz wies die nach Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses UV.2016.00296 des Sozialversicherungsgerichts vom 16. Januar 2017 überwiesene Einsprache vom 20. Dezember 2016 mit Einspracheentscheid vom 14. Juli 2017 ab und hielt damit daran fest, dass der Beschwerdeführer ab dem 2 8. November 2016 keinen Anspruch auf weitere Taggeldleistungen habe (Urk. 7/123). Dagegen erhob X.___ am 25. Juli 2017 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht (Urk. 7/124), welche dieses mit Urteil UV.2017.00174 vom 1 4. Dezember 2017 abwies ( Urk. 7/143). Die dagegen vom Versicherten am 2 6. Januar 2018 erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 1 6. August 2018 ab ( Urk. 7/156 ) . 1.5
In ihr em Gutachten vo m 2 0. März 2018 führten die Ärzte der D.___ aus, dass der Status quo sine spätestens sechs bis neun Monate nach d em Unfa ll vom 20. November 2014 erreicht gewesen sei
( Urk. 7/148 S. 46 ). Gestützt darauf kündigte die Allianz dem Versicherten am 2 9. März 2018 an , dass die Ver siche rungs leistungen rückwirkend per 2 0. August 2015 eingestellt würden ( Urk. 7/149 S. 3). Der Versicherte liess sich dazu am 2 4. April 2018 vernehmen ( Urk. 7/152) . Daraufhin verfügte die Allianz am 1 8. Mai 2018 die rückwirkende Leistungs ein stellung per 2 0. August 2015 , wobei sie auf eine Rückforderung darüber hinaus erbrachter Leistungen verzichtete ( Urk. 7/ 153 ). Die dagegen vom Versicherte n am 1 1. Ju ni 2018 erhobene Einsprache (Urk. 7/154), wies die Allianz mit Einsprache entscheid vom 13. Februar 2019 ab . Einer allfälligen gegen diesen Entscheid er hobenen Beschwerde entzog sie die aufschiebende Wirkung
(Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 6. März 2019 Beschwerde und beant ragte, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 1 3. Februar 2019 sei aufgrund des Berichtes von Dr. B.___ vom 1 7. März 2016 über den Anspruch auf eine UVG-Rente zu entscheiden. Zudem beantragte er, dass der Anspruch auf Taggelder bis zur Fällung des Rentenentscheids vollumfänglich zu bejahen sei ( Urk. 1 S. 2).
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 1. März 2019
Abweisung der Beschwerde (Ur
k. 6 , unter Beilage ihrer Akten [Urk. 7/ 1 118]), was dem Beschwerdeführer am 2 5. März 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgeset zes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversi cherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeit punkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 20. November 2014 ereignet (vgl. Urk. 7/ 7 -8) , weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmäs sige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts , ATSG ), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenan spruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine nam hafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) ab ge schlos sen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Tag geld leistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
1.3
1.3.1
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusam menhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Um schreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusam men mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3.2
Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursa chen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vor zustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.
U 142 S.
75 E.
4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U
172/94 vom 26.
April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegen den Wahrschein lichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.
U 363 S.
45; BGE
119 V 7 E. 3c/ aa ). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchs aufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.
U 206 S.
328
f. E.
3b, 1992 Nr.
U 142 S. 76). Diese Beweisgrund sätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11.
März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen).
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kos tenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2). 1.4 1.4.1
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adä quate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1.4.2
Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang prak tisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berück sichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Am Gutachten der D.___ vom 2 0. März 2018
waren die Dres . med. E.___ , Neurologie FMH, zertifizierter medizinischer Gutach ter SIM, und
F.___ , Handchir ur gie FMH, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, beteiligt ( Urk. 7/148 S. 53). Die Gutachter stellten folgende Diagnosen ( Urk. 7/148 S. 34) : - Status nach Unfall vom 2 0. November 2014 mit Quetschverletzung des rechten Daumens (40 kg schweres Paket) mit/bei - Klinisch: keine Hinweise auf eine Nervenschädigung, ein neuropathi sches Schmerzsyndrom oder ein Complex Regional Pain Syndrome (CRPS)
Typ I oder II - Radiologisch fortgeschrittener Rhizarthrose beidseits und beginnender Scaphotrapeziotrapeziodial ( STT )-Arthrose beidseits bei Verdacht auf Chondrokalzinose mit radiologisch nachweisbaren Kristall ablage run gen im Bereich des Triangulären fibrokartilaginären Komplex es ( TFCC ) beidseits - Radiologisch beginnender IP-Arthrose Daumen rechts - Lokalem Schmerz s yndrom im Bereich Dig . I. rechts, vorwiegend arth rogen bedingt mit Überlagerung durch ein radikuläres Reizsyndrom C6 rechts - Chronisches zervikobrachiales und - zephales Schmerzsyndrom mit/bei - MRI der Halswirbelsäule (HWS) Februar 2018 mit degenerativen Fora minalstenosen C5 und C6 rechts und geringer C7 beidseits - Differentialdiagnose (DD): Im Vordergrund stehendes radikuläres Reiz syndrom C6 rechts mit zusätzlich spondylogenen Anteilen - Gemischt axonale und distal demyelinisierende Polyneuropathie unkla rer Ätiologie 2.2
Der Beurteilung der Gutachter ist zu entnehmen, dass sich anlässlich der gut achterlichen klinisch-neurologischen und elektrophysiologischen Unter suchung ein Schmerzsyndrom im Bereich der rechten Hand, betont Finger ( Dig .) I bis III, insbesondere Dig . I, ohne Hinweise auf eine nervale Schädigung ergeben habe. Klinisch-neurologisch sei eine kompromittierte Handkraft aufgrund der Schmerz symptomatik und eine ausgeweitete sensorische Symptomatik im Bereich des gesamten rechten Armes, die sich bis rechts retroaurikulär ausdehne, festgestellt worden. Eine fokale neurologische Pathologie im Bereich der rechten Hand, ins besondere im hier besonders interessierenden Versorgungsgebiet des Nervus (N.) medianus und des Ramus
superficialis des N. radial is , habe aber nicht gefun den werden können. Hinsichtlich eines CRPS hätten nur diskrete klinische Befun de erhoben werden können, die zudem aufgrund der insgesamt diskreten Befunde nicht von beiden Gutachtern unabhängig hätten reproduziert werden können. Härtere beziehungsweise objektive Befunde für ein CRPS hätten nicht fest gestellt werden können ( Urk. 7/148 S. 35). Es hätten sich zudem weder klinisch noch elektrophysiologisch Hinweise auf ein CRPS Typ II finden lassen, wobei dieser Typus eine objektivierbare Nervenschädigung bedingen würde, was beim Beschwerdeführer ausgeschlossen werden könne ( Urk. 7/148 S. 36). In der elekt rophysiologi schen Abklärung hätten sich wie bereits im Vorbefund des G.___ im Oktober 2017 Hinweise auf eine Polyneuropathie gezeigt, wobei dies anhand ergänzender Untersuchungen habe bestätigt werden können und zwar in Form einer gemischt axonalen und vor allem distal demyelinisieren den Polyneuro pathie ( Urk. 7/148 S. 37-38).
Bei der klinisch handchirurgischen Untersuchung habe keine wirklich objekti vier bare Schwellung im Bereich der rechten oberen Extremität und der Hand, inklu sive der Finger erhoben werden können . Allerdings werde durch den Beschwerde führer während der Untersuchung mehrmals darauf hingewiesen. Kli nisch finde sich zudem eine aus geprägte Schmerzhaftigkeit und Hyperästhesie im Bereich der radialseitigen rech ten Hand und des Daumenstrahles, welche keiner lokal struk turellen Patho logie zuzuordnen sei en . In der Kraftprüfung habe sich ein aus ge präg tes Defizit ergeben. I n der Umfangmessung seien jedoch weitgehend seitengleiche Verhältnisse festgestellt worden . Die Prüfung der Sensibilität und der Zweipunkt-Diskrimination zeige eine gewisse Inkonsistenz, welche handchi rurgisch struk turell nicht nachvollzogen werden könne . In der bildgebenden Diagnostik sei im Bereich der Hand eine ausgeprägte Arthrose im Bereich der Daumenwurzel beid seits mit fortgeschrittenem Befund einerseits im Daumensat telgelenk und mässig gradig auch im Bereich des STT-Gelenks festgestellt worden . Im Bereich des ulnaren Handgelenks bestünden Kristallablagerungen, wie sie bei der Chondro kalzinose (Pseudogicht, CPPD ) beobachtet werden könnten (Urk. 7/148 S. 39). Solche entzündlichen Veränderungen seien häufig auch für zunehmende degenerative Prozesse im Bereich der Daumenwurzel und der Fin gergelenke zuständig. Radiologisch f i nde sich eine leichte Gelenkspalt ver schmä lerung im Bereich des Endgelenkes am Daumen (IP-Gelenk). Die Minerali sation beider Hände sei jedoch seitengleich ( Urk. 7/148 S. 40). Vom hand chirur gischen Standpunkt aus könne zum heutigen Zeitpunkt das ausgeprägte und ausgedehnte Schmerzbild des Beschwerdeführers nicht wirklich nachvollzogen und erklärt werden. Es finde sich zwar radiologisch eine fortgeschrittene Arthrose im Bereich der Daumenwurzelgelenke beidseits wie auch minimgradig im Bereich des IP-Gelenkes , die Befunde seien jedoch seitengleich vorhanden und auf der nicht betroffenen linken Seite gebe der Beschwerdeführer keine Beschwerden an. Hin weise für ein aktives CRPS würden ebenfalls keine bestehen ( Urk. 7/148 S. 40). 2.3
Die Gutachter der D.___ führten sodann aus, es sei nicht anzunehmen, dass die geltend gemachte Gesundheits schädigung mit üb erwiegender Wahr scheinlichkeit Folge des Unfalles vom 4. März 2015 sei. Eine Traumatisierung vorbestehender degenerativer Veränderungen durch den Unfall vom 20. Novem ber 2014 sei zwar anzu nehmen, diese sollte aber spätestens innert 6 bis 9 Mona ten remittiert sein ( Urk. 7/148 S. 44).
Bezüglich der degenera tiven Veränderungen in den Daumengelenken sei somit eine vorübergehende Verschlimmerung anzunehmen. Ein unfallbedingter Ein fluss auf die Halswirbelsäule bestehe nicht ( Urk. 7/148 S. 48). 3.
3.1
3.1.1
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Beurteilung von Dr. B.___ vom 17. März 2016 (Urk. 7/58) genüge, um über seinen Anspruch auf eine Invaliden rente der Beschwerdegeg nerin zu entscheiden .
Die Einholung des Gutachten s de r D.___ vom 20. März 2018 ( Urk. 7/148) sei daher
gar nicht
nötig gewesen. Viel mehr würde d as von der Beschwerdegegnerin ein ge holte Gutachten der D.___
vom 20. März 2018 ( Urk. 7/148) eine unzulässige « second
opinion » dar stellen , weshalb bereits aus diesem Grund nicht darauf abgestellt werden dürfe ( Urk. 1 S. 2, S.
5 ff.) . 3.1.2
Wie im Urteil UV.2017.00034 vom 2 5. April 2017
ausgeführt, genügte die dama lige medizinische Aktenlage für die Beantwortung der die Frage der nach der Unfallkausalität der vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden nicht . Es wird, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die Begründung im genannten Urteil verwiesen.
Der Beschwerdeführer hält dafür, das Sozialver sicherungsgericht sei davon ausgegangen, dass Dr. B.___
mangels entsprechender Fragen die Unfall kau salität nicht genügend dargelegt habe . D ie Beschwerdegegnerin müsse damals angenommen haben , dass ein Kausal zu sammenhang gegeben sei ( Urk. 1 S. 7). Dem ist folgendes entgegenzuhalten: Das Sozialversicherungsgericht wies in jenem Urteil zwar darauf hin , dass Dr. B.___ von der Beschwerdegegnerin mit Auf tragsvergabe vom 1 0. Februar 2016 nicht zur Unfallkausalität befragt worden sei ( Urk. 7/118 S. 7). Die Beurteilung von Dr. B.___
erwies sich jedoch aus weiteren Gründen für nicht beweiskräf tig , wie der Begründung des Urteils entnommen werden kann.
Damit ist festzuhalten, dass die weiteren Abklärungen in der D.___ zur Klärung der Frage der Unfallkausalität notwendig waren. Deshalb ist das Gut achten der D.___ vom 20. März 2018 (Urk. 7/148) keine un zu lässige « second
opinion ». 3.2 3.2.1
Gegen das Gutachten der D.___ vom 2 0. März 2018 bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass die Gutachter - im Gegensatz zu Dr. B.___
- die Budapester Kriterien (die Diagnosekriterien der International Associa tion
for
the Study of
Pain [ IASP ])
zur Diagnose eines CRPS nicht geprüft hätten ( Urk. 1 S. 2-5). Die Gutachter würden sodann aktenwidrig davon ausge hen, dass (unfallfremde) Schulter-, Nacken- und Armbeschwerden im Vorder grund (seiner Beschwerden) stünden ( Urk. 1 S. 3) . Die Schlussfolgerung der Gut achter, wonach beim rechten Daumen die Beschwerden sechs bis neun Monate nach dem Unfall vom 2 0. November 2014 nicht mehr unfallbedingt, sondern krankheit sbedingt seien, würden schliesslich n icht überzeugen. Weil seine beiden Dau men die «gleichen Degenerationen» aufweisen würden, müsste folgerichtig der linke Daumen in gleicher Weise wie der rechte Daumen schmerzen ( Urk. 1 S. 5).
3.2.2
Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass in der D.___ bei klinisch-neu ro logischen und elektrophysiologischen Untersuchung en
sowie bei der hand chirurgischen Untersuchung (inkl. Röntgenuntersuchung beider Hände sowie der Daumenstrahlen beidseits vom 2. Februar 2018) hinsichtlich eines CRPS laut den Gutachtern nur diskrete klinische Befunde erhoben werden konnten . Die Gutach ter hielten zudem fest, dass die Befunde nicht von beiden Gutachtern unabhängig hätten reprodu ziert werden können ( Urk. 7/148 S. 35).
Der neurolo gische Gut achter habe klinisch keine objektiven Hinweise auf ein CRPS, im Besonderen keine relevante Seiten differenz bezüglich Temperatur oder trophische Störungen und keine Allodyni e oder Hyperpathie gefunden . H ingegen
sei
bei der hand chirurgischen Untersuchung eine gewisse Hyperästhesie ,
welche mit einer Hyper pathie verglichen wer den könne, festgestellt worden . Sodann sei bei der neuro logi schen Untersuchung eine diskrete Verfärbung am rechten Handrücken erho ben worden. Bei der hand chirur gischen Untersuchung habe dies jedoch nicht festge stellt werden können. Härtere beziehungsweise objektive Befunde für ein CRPS hätten sich nicht finden lassen: Keine relevanten Muskelatrophien und trophi schen Störungen der Haut oder Hautanhangsgebilde und keine fassbare Störung der Temperaturregulation und damit verbunden der Schweisssekretion. In den anamnestischen Angaben seien auch keine suggestiven Hinweise auf das Vorlie gen eines CRPS gemacht worden. Dies decke sich mit den Angaben in den Akten, wo nur von einem Verdacht auf ein CRPS oder dem möglichen Vorliegen eines atypischen CRPS die Rede sei (Urk. 7/148 S. 35) . Die in den Akten beschrie bene passagere Schwellung und Rötung des rechten Daume ns, die aktuell nicht mehr vorlägen , sei gut mit einer artikulären und Sehnenproblematik zu erklären, wie dies unter anderem auch vom Ha ndchirurge n
Dr. H.___ konstatiert worden sei. Sodann habe Dr. H.___ bei der dreieinhalb Monate nach dem Trauma durchge führten Untersuchung ebenfalls keine objektiven Zeichen für ein CRPS feststellen können ( Urk. 7/148 S.
41). Zudem hätten sich weder klinisch noch elektrophysio logisch Hinweise auf ein CRPS Typ II finden lassen ( Urk. 7/148 S.
35).
Des Wei teren begründeten die Gutachter schlüssig , weshalb sie sich nicht zusätzlich mit den Budapest er Kriterien auseinandergesetzt haben ( Urk. 7/148 S.
36-37). Sie haben aber in Kenntnis der vom Beschwerdeführer angegeben en Beschwerden und der Vorakten aufgrund des Fehlens von
objektivierbaren Befunde n das Vor liegen eines CRPS nachvollziehbar ausgeschlossen ( Urk. 7/148 S. 35). Damit muss nicht weiter auf die Budapester Kriterien eingegangen werden (Urteil des Bun desgerichts 8C_673/2017 vom 2 7. März 2018 E.
7 ). Alsdann hielten d ie Gutachter der D.___ fest, dass sie degene rative Veränderungen im Bereich der Gelenke des rechten Daumens mit zudem Hin weisen auf eine Chondrokalzinose erhoben hätten . Des Weiteren bestünden degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule (HWS), die gut ge eignet seien Schmerzausstrahlungen in den rechten Arm, lokale Schmerzen in der HWS und auch Ausstrahlungen in die rechte Kopfseite zu erklären ( Urk. 7/148 S.
42). Die Gutachter führten weiter aus, dass die Schmerzen im Daum en zumindest teilweise mit artikulären /degenerativen Veränderungen erklärbar seien. Die Aus strahlun gen in den rechten Arm, die Halswirbelsäule und die rechte Kopfseite könnten gut durch die degenerativen Veränderungen im Bereich der Halswirbel säule mit unter an derem auch Nachweis einer Radix-Affektion C6 rechts erklärt werden ( Urk. 7/148 S. 42). Au ch diesbezüglich stütz t en sich die Gutachter somit auf die von ihnen erhobenen Befunde. Entgegen der Ansicht de s Beschwerdeführers sind ihre Ausfüh rungen deshalb nicht «aktenwidrig» (Urk. 1 S. 3) . Anzufügen ist, dass vor der Untersuchung in der D.___ keine MRI-Untersuchung der HWS durch geführt worden war (vgl. Urk. 7/148 S. 37).
Es schadet denn auch nicht, dass die Gutachter di e unfallfremden Beschwerden, welche von der Halswirbel säule ausgehen würden, bezüglich Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit als «führend» bezeichnet haben ( Urk. 7/148 S. 45). Richtig ist, dass die Gutachter das Schmerzbild an der rechten Hand nicht wirklich nachvollziehen und erklären konnten, trotz der radiologisch fortgeschrittenen Arthrose im Bereich der Dau menwurzelgelenke wie auch minimgradig im Bereich des IP-Gelenkes. Dies unter anderem - wie der Beschwerdeführer zutreffend hinweist - weil diese degenera tiven Veränderungen seitengleich vorhanden sind und er links keine Beschwer den angibt. Die Gutachter konnten indes einerseits das Vorliegen einer aktiven CRPS ausschliessen (s. vorstehend), andererseits konnten sie die Schmerzursache zum Gutachtenszeitpunkt auch nicht (mehr) durch eine posttraumatische Tendovaginitis mit Entzündung der Beugesehnenscheide und Aktivierung der vorbestehenden Arthrose erklären. Hierfür fehlte es zum gegebenen Zeitpunkt an einer objektivierbaren Schwellung des Daumenstrahls und passte die ausgeprägte generalisierte Schmerzhaftigkeit der radialen rechten Hand nicht (Urk. 7/148 S.
40). Die gutachterliche Schlussfolgerung, wonach die unfallbedingten Folgen der Quetschverletzung am rechten Daumen spätestens nach neun Monaten ausge heilt gewesen seien, (Urk. 7/148 S. 44) vermögen demnach zu überzeugen. Die objektivierbaren Gesundheitsstörungen des Beschwerdeführers mit Auswirkun gen auf seine Arbeitsfähigkeit waren danach somit nicht mehr auf diesen Unfall zurück zuführen. Schliesslich vermag der Beschwerdeführer auch aus seinem Vorbrin gen, dass er nach dem Unfall nur bezüglich seines rechten Daumens Beschwerden gehabt habe , nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der Hinweis auf nach einem Unfall bestehende Beschwerden genügt für sich allein noch nicht für die Annahme eine s
Kausalzusammenhangs (Urteil des Bundesgerichts 8C_722/2018 vom 1 4. Januar 2019 E. 5.5.3 mit Hinweisen) . 3.2.3
Das Gutachten der D.___ genügt den von der Rechtsprechung aufge stellten Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise (E. 1.5) . Aufgrund die ses Gutachtens ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der status quo sine sechs bis neun Monate nach dem Unfall vom 2 0. November 2014 erreicht gewesen ist ( Urk. 7/148 S. 44).
Damit hat die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen zu Recht per 20. August 2015 eingestellt (Urk. 7/153 S. 4). Der Beschwerdeführer hat nach diesem Zeitpunkt keinen Anspruch auf weiter e Unfallversicherungsleistungen, i nsbesondere weder Taggeld noch Invalidenrente . 4.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde .
5.
Weil das Sozialversicherungsgericht damit bereits in materieller Hinsicht ent schie den hat, erweist sich der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausrichtung von Taggeldern «bis zur Fällung des Rentenentscheids» ( Urk. 1 S. 2) als gegenstands los. Das Gericht
erkennt :
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic . iur . Y.___ - Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher