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UV.2017.00174

Mitwirkung bei der Begutachtung verweigert. Mahn- und Bedenkzeitverfahren. Die Einstellung der Taggelder der Unfallversicherung ist rechtens. (BGE 8C_87/2018)

Zürich SozVersG · 2017-12-14 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

Der 1952 geborene X.___ arbeitete bei der Z.___ und war da durch bei der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Allianz) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er sich am 20. No vember 2014 am rechten Daumen v erletzte (Unfallmeldung vom 22. Dezember 2014 und Arztzeugnis von Dr. med. A.___ , Allgemeine Medizin, vom 8. Januar 2015 [Urk. 8/7 -8] ). Die Allianz kam in der Folge für Heilbehand lungs kosten auf und richtete Taggeldleistungen au s ( Urk. 8/14). Im Februar 2016 beauftragte sie

Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Chirurgie, spe ziell Handchirurgie, mit einer ärztlichen Beurteilung von X.___ ( Urk. 8/52). Am 1 7. März 2016 erstattete Dr. B.___ seine Beurteilung (Urk. 8/63). Die Allianz stellte Dr. B.___ daraufhin am 1 4. April 2016 Zusatzfragen ( Urk. 8/61), auf wel che er am 2 3. April 2016 antwortete ( Urk. 8/64). In der Folge ersuchte die Allianz die

C.___

mit Schreib en vom 13. Mai 2016

um Stellung nahme zur ärztlichen Beurteilung von Dr. B.___ ( Urk. 8/66), welche die C.___ am 2 3. Juni 2016 abgab ( Urk. 8/69). Die Allianz teilte

X.___

daraufhin a m 6. Juli 2016 mit , dass die Beurteilu ng der C.___ im Widerspruch zu derjenigen von Dr. B.___ stehe, weshalb bei der D.___ ein orthopädisch-neuro logi sches Gutachten in Auftrag gegeben werde ( Urk. 8/70). Nachdem X.___ , vertreten durch Y.___ ,

der Allianz mit Schreiben vom 1 8. Juli 2016 mitgeteilt hatte , dass er mit einer weiteren Begutachtung nicht einverstan den sei (Urk. 8/71), holte die Allianz bei Dr. B.___ eine ergänzende Stellung n ahme ein (vgl. Schreiben der Allianz vom 2 7. Juli 2016 [Urk. 8/74] und Stel lung nahme von Dr. B.___ vom 4. Augus t 2016 [Urk. 8/77 ] ). Am 1 7. August 2016 teilte die Allianz X.___

unter Beilage des Fragenkataloges für das Gutachten mit, dass sie an einer Begutachtung in der D.___ festh alte ( Urk. 8/78). X.___ liess der Allianz daraufhin eine weitere Stellung nahme von Dr. B.___ zukommen (vgl. E-Mail vom 5. September 2016 [Urk. 8/82 ] ). Nachdem die Allianz X.___

m it Schreiben vom 1 3. Sep tember 2016 auf gefordert hatte , innert 5 Tagen mitzu teilen, ob er an der Beg ut achtung teilnehme (Urk. 8/84), verfügte sie a m 6. Oktober 2016 die Durch führung einer bidisziplinäre n Begutachtung in der D.___ und entzog einem allfälli gen Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung ( Urk. 8/ 91 ). Als der Versi cherte der Allianz am 11. November 2016 mitgeteilt hatte, dass er an der angeord neten Begutachtung in der D.___ nicht teilnehmen werde (Urk. 8/ 100 ), setzte diese ihm mit Schreiben vom 1 4. November 2016 Frist bis zum 28. No vember 2016 an, um mitzu teilen, ob er an der Begutachtung teil nehmen werde. Gleichzeitig drohte sie ihm Säumnis folgen an (Urk. 8/10 1 ).

Mit Beschluss UV.2016.00248 vom 23. November 2016 trat das hiesige Gericht auf die vom Versicherten gegen die Verfügung vom 6. Oktober 2016 erhobene Be schwerde nicht ein, da die angefochtene Zwischenverfügung sich nicht über sämtliche Modalitäten des zu erstellenden Gutachtens äussere und somit noch keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirke. 1.2

Alsdann stellte die Allianz m it Verfügung vom 6. Dezember 2016

fest , dass der Ver si cherte seine Mitwirkungspflicht seit dem 28. November 2016 in unent schuld barer Weise verletze, und stellte für die Dauer der verletzten Mit wirkungs pflicht ihre Taggelder ein. Einer allfälligen Einsprache entzog die Allianz die aufschiebende Wirkung (Urk. 8/10 3 ).

Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 20. Dezember 2016 beim hiesi gen Gericht Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfü gung ersatzlos aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Tag gel der ab Einstellung am 28. November 2016 weiterauszurichten (Urk. 8/10 7 ).

Mit Beschluss UV.2016.00296 vom 16. Januar 2017 erwog das hiesige Gericht, dass eine direkte Beschwerde gegen die Verfügung vom 6. Dezember 2016 aus ge schlossen sei, weil gegen diese Einsprache erhoben werden könne, trat auf die Beschwerde des Versicherten vom 20. Dezember 2016 nicht ein und überwies die Sache an den Unfallversicherer zur Behandlung als Einsprache . 1.3

Am 4 . Januar 2017 gab die Allianz dem Versicherten bekannt, dass er bei der Begutachtung in der D.___ durch die Dres . med. E.___ , Neuro logie, und F.___ , Handchirurgie, untersucht werde (Urk. 8/10 9 ). Der Versicherte verlangte am 10. Januar 2017 eine anfechtbare Verfügung (Urk. 8/1 11 ), woraufhin die Allianz mit Verfügung vom 16. Januar 2017 eine bidisziplinäre Begutachtung des Versicherten durch die Dres. med. E.___ und F.___ anordnete (Urk. 8/11 2 ).

Hiergegen erhob X.___ am 26. Januar 2017 Beschwerde beim Sozial versicherungsgericht des Kantons Zürich, welche mit Urteil UV.2017.00034 vom 2 5. April 2017 abgewiesen wurde. Dagegen führte

X.___ am 1 9. Mai 2017 Beschwerde beim Bundesgericht. Mit Urteil 8C_361/2017 vom 2 0. Juni 2017 trat das Bundesgericht auf diese Beschwerde nicht ein. 1.4

Die Allianz wies die nach Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses UV.2016.00296 des Sozialversicherungsgerichts vom 1 6. Januar 2017 über wiesene Einsprache vom 2 0. Dezember 2016 mit Einspracheentscheid vom 1 4. Juli 2017 ab ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 2 5. Juli 2017 Beschwerde und beantragte ( Urk. 1 S. 2) : „ 1. Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 6.12.2016 aufzuheben. 2. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Taggelder ab Einstellung am 28.11.2016 weiterzuzahlen bzw. nachzuzahlen, bis zum Abschluss des Verfahrens (d.h. bis zum Erlass der Rentenverfügung). 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge der Beschwerdegegnerin.“

Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 8. August 2017 Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7, unter Beilage ihrer Akten [ Urk. 8/1 118 ]), was dem Beschwerdeführer am 2 9. August 2017 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 9). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, dass nur dann eine Ver letzung der Mitwirkungspflicht vorliege, wenn sie in unentschuldbarer Weise erfolge. Davon sei namentlich dann auszugehen, wenn das Verhalten der betref fenden Person nicht mehr nachvollziehbar und unverständlich beziehungsweise nicht mal ansatzweise durch einen Rechtfertigungsgrund begründbar sei. Dies könne ihm nicht vorgeworfen werden. Es sei nur konsequent und logisch ge we sen, dass er, weil er sich der Anordnung der Begutachtung mit Rechts mitteln widersetzt habe, bis zum Vorliegen eines entsprechenden letztinstanzlichen Ent scheides nicht habe an einer Begutachtung teilnehmen wollen. Daran ändere auch die

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 S.

4).

E. 1.2 Die Beschwerdegegnerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt , dass das Mahn- und Bedenkzeitverfahren korrekt durch geführt worden sei. Der Beschwerdeführer habe argumentiert, dass es nur kon sequent sei, die Teilnahme an einer Begut achtung, gegen deren Durchfüh rung

ein Rechtsmittel erhoben worden sei, zu verweigern. Er wäre jedoch trotz der Rechtsmittelverfahren ver pflichtet gewe sen, an der Begutachtung teilzunehmen, da den Verfügungen bezüglich Anord nung der Begutachtung sowie hinsichtlich Einstellung der Ver sicherungsleistun gen jeweils die aufschiebende Wirkung der Rechtsmittel entzo gen worden sei (Urk.

E. 2 .2

Art. 43 Abs.

E. 2.1 Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. No vember 2016 verabschiedeten geänderten Bestimm ungen des Bundes gesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verord nung über die Unfall ver si cherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

D er hier zu beurteilende Unfall hat sich am 20. November 2014 ereignet (Urk. 8/7 -8 ) , weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert wer den.

E. 3 ATSG sieht sodann vor, dass der Ver sicherungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen kann , wenn die versicherte Person oder andere Personen, die Leis tungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mit wirkungspflichten in unent schuldbarer Weise nicht nachkommen . Er muss die Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.

E. 3.1 Die Beschwerdegegnerin setzte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. November 2016 Frist bis zum 28. November 2016 an, um mitzuteilen, ob er an der Begutachtung teilnehmen werde. Gleichzeitig drohte sie ihm an, dass sie im Säumnis fall ihre Leistungen aufgrund der Akten festlegen werde (Urk. 8/101 S.

2 ). Die Beschwerdegegnerin hat das Mahn- und Bedenkzeit verfahren korrekt durchge führt. Dies blieb unbestritten.

E. 3.2 .3

Die Beschwerdegegnerin hatte gestützt auf ihre Akten über die Erbringung von weiteren Taggelder n zu entscheiden. Das Sozialversicherungsgericht ent schied mit rechtskräftigem Urteil UV.2017.00034 vom 2 5. April 2017, dass die Frage der Unfallkausalität aufgrund der

Akten nicht beantwortet werden könne. Mit anderen Worten war aufgrund der bislang vor liegenden Akten

nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die vom Beschwerdeführer ab dem 2 8. November 201 6 nach wie vor geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit in einem Kausalzusammenhang mit de m Unfall vom 20. November 2014

stand . Die Beschwerdegegnerin konnte per 2 8. No vember 2016 ebenfalls nicht anders entscheiden.

Die Folgen der Beweis losigkeit muss d er Beschwerdeführer tragen, da er aus dem unbewiesenen Sach verhalt Rechte, nämlich einen An spruch auf weitere Taggeldleistungen der Beschwerde gegnerin , ableiten wollte ( vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_81/2017 vom 2. März 2017 E. 5.3 mit weiteren Hin weisen).

Die Beschwerdegegnerin hat die Tag geldleistungen daher zu Recht ein gestellt.

E. 3.2.1 Unbestritten ist ferner, dass die dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14.

November 2016 (Urk.

8/101) angesetzte Frist unbenützt ab lief (Urk.

E. 3.2.2 Z u beachten ist , dass ein Unfallversicherer das Tag geld

- sowie d i e Heilbe handlung - so lange zu gewähren

hat , als von der Fort setzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesund heitszustandes erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu, ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen mit gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und auf eine Integritätsent schä digung abzu schliessen (BGE 134 V 109 E. 4.1 ).

Anders als eine auf unbestimmte Zeit zuge sprochene In vali denrente, die auf dauerhafte Verhältnisse ausgerichtet ist und auch solche voraussetzt, hat das Taggeld jedoch nur vorübergehenden Charak ter, indem Taggeldleistungen als nach Tagen bemessene Leistungen er bracht werden (vgl. Art.

15 Abs.

3 lit. a UVG und Art. 24 Abs.

2 UVV). Taggeld leistun gen sind demzufolge flexibler ausgestaltet und können dadurch bei Verände rungen vergleichsweise einfach angepasst werden, wobei auch eine rückwir kende Einstellung zulässig ist. Dabei verlieren sie ihren Charakter als kurzfristige Leistungen auch dann nicht, wenn sie über Jahre aus bezahlt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_42/2016 vom 1 0. Juni 2016 E.

4.4.1 mit weiteren Hin weisen). Der Ver sicherungsträger kann deshalb die Tag geldleistungen ohne Berufung auf einen Wiedererwägungs- oder Revisionsgrund “ex nunc et pro futuro“ einstellen, etwa mit dem Argument, bei richtiger Betrachtung liege kein versichertes Ereignis vor (Urteil des Bundesge richts 8C_22/2010 vom 28.

Sep tember 2010 E.

4.1 mit Hinweis).

E. 3.4 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (E. 1.1), vermag er sich nicht dadurch zu entlasten, dass er gegen die Anordnung en der Begutachtung jeweils ein Rechts mittel ergriffen hat. Die Beschwerdegegnerin hat mit ihren Ver fügun gen vo m 6. Oktober 2016 und 16. Januar 2017

betreffend Durch führung einer bidiszip linäre n Begut achtung in der D.___

einem allfälligen Rechts mittel jeweils die aufschie bende Wirkung ent zog en

( Urk. 8/ 91 , Urk. 8/112 ).

I m Rechtsmittelver fahren wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde nicht wiederhergestellt . 3. 5

Schliesslich schrieb der Vertreter des Beschwerdeführers der Beschwerdegeg nerin am 2 5. Juli 2017, dass der Beschwerdeführer, nachdem das Bundesg e richt auf seine Beschwerde mit Urteil vom 20. Juni 2017 nicht eingetreten sei (vgl.

Sachverhalt Ziff. 1.3), sich “gezwungenermassen“ dazu bereit erkläre, an einer weiteren Begutachtung mitzuwirken. Er bestreite die Notwendigkeit einer sol chen Begutachtung aber nach wie vor und würde sich vorbehalten, den Ein wand, dass es sich bei dieser Begutachtung um das Einholen ein er unzulässig en “second opinion“ handle, im Rahmen eines künftigen Beschwerdeverfahrens vorzubringen ( Urk. 3/4).

Mit Beschwerde vom selben Tag hielt er sodann fest, dass er nach wie vor bereit sei, an einer solchen Begutachtung teilzunehmen ( Urk. 1 S. 3) . Die Beschwerdegegnerin schrieb in ihrer Beschwerdeantwort vom 28. August 2017 ( Urk.

7) nicht, dass sie dem Beschwerdeführer nach Erhalt sei ner Bereit schaftserklärung vom 2 5. Juli 2017 wieder Taggelder ausgerichtet habe beziehungsweise solche Leistungen erbringen werde . Dies ist nicht zu beanstanden. Die Frage, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf weitere Tag geldleistungen der Beschwerdegegnerin hat, kann erst beantwortet werden , wenn die Abklärungen abgeschlossen sind . 4.

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic . iur . Y.___ - Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher

E. 8 /103 S.

1) . Die Beschwerdegegnerin musste daher davon ausgehen, dass der Beschwer de führer - in Verletzung seiner Mitwirkungspflicht - an der vorgesehe nen Begutachtung nicht teilnehmen werde . Sie durfte daher

- wie angedroht - über ihre weiteren Taggeldleistungen an den Beschwer deführer aufgrund der Akten entscheiden.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2017.00174

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom

14. Dezember 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch lic . iur . Y.___ gegen Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen Beschwerdegegnerin Zustelladresse: Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG Postfach, 8010 Zürich Sachverhalt: 1.

1.1

Der 1952 geborene X.___ arbeitete bei der Z.___ und war da durch bei der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Allianz) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er sich am 20. No vember 2014 am rechten Daumen v erletzte (Unfallmeldung vom 22. Dezember 2014 und Arztzeugnis von Dr. med. A.___ , Allgemeine Medizin, vom 8. Januar 2015 [Urk. 8/7 -8] ). Die Allianz kam in der Folge für Heilbehand lungs kosten auf und richtete Taggeldleistungen au s ( Urk. 8/14). Im Februar 2016 beauftragte sie

Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Chirurgie, spe ziell Handchirurgie, mit einer ärztlichen Beurteilung von X.___ ( Urk. 8/52). Am 1 7. März 2016 erstattete Dr. B.___ seine Beurteilung (Urk. 8/63). Die Allianz stellte Dr. B.___ daraufhin am 1 4. April 2016 Zusatzfragen ( Urk. 8/61), auf wel che er am 2 3. April 2016 antwortete ( Urk. 8/64). In der Folge ersuchte die Allianz die

C.___

mit Schreib en vom 13. Mai 2016

um Stellung nahme zur ärztlichen Beurteilung von Dr. B.___ ( Urk. 8/66), welche die C.___ am 2 3. Juni 2016 abgab ( Urk. 8/69). Die Allianz teilte

X.___

daraufhin a m 6. Juli 2016 mit , dass die Beurteilu ng der C.___ im Widerspruch zu derjenigen von Dr. B.___ stehe, weshalb bei der D.___ ein orthopädisch-neuro logi sches Gutachten in Auftrag gegeben werde ( Urk. 8/70). Nachdem X.___ , vertreten durch Y.___ ,

der Allianz mit Schreiben vom 1 8. Juli 2016 mitgeteilt hatte , dass er mit einer weiteren Begutachtung nicht einverstan den sei (Urk. 8/71), holte die Allianz bei Dr. B.___ eine ergänzende Stellung n ahme ein (vgl. Schreiben der Allianz vom 2 7. Juli 2016 [Urk. 8/74] und Stel lung nahme von Dr. B.___ vom 4. Augus t 2016 [Urk. 8/77 ] ). Am 1 7. August 2016 teilte die Allianz X.___

unter Beilage des Fragenkataloges für das Gutachten mit, dass sie an einer Begutachtung in der D.___ festh alte ( Urk. 8/78). X.___ liess der Allianz daraufhin eine weitere Stellung nahme von Dr. B.___ zukommen (vgl. E-Mail vom 5. September 2016 [Urk. 8/82 ] ). Nachdem die Allianz X.___

m it Schreiben vom 1 3. Sep tember 2016 auf gefordert hatte , innert 5 Tagen mitzu teilen, ob er an der Beg ut achtung teilnehme (Urk. 8/84), verfügte sie a m 6. Oktober 2016 die Durch führung einer bidisziplinäre n Begutachtung in der D.___ und entzog einem allfälli gen Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung ( Urk. 8/ 91 ). Als der Versi cherte der Allianz am 11. November 2016 mitgeteilt hatte, dass er an der angeord neten Begutachtung in der D.___ nicht teilnehmen werde (Urk. 8/ 100 ), setzte diese ihm mit Schreiben vom 1 4. November 2016 Frist bis zum 28. No vember 2016 an, um mitzu teilen, ob er an der Begutachtung teil nehmen werde. Gleichzeitig drohte sie ihm Säumnis folgen an (Urk. 8/10 1 ).

Mit Beschluss UV.2016.00248 vom 23. November 2016 trat das hiesige Gericht auf die vom Versicherten gegen die Verfügung vom 6. Oktober 2016 erhobene Be schwerde nicht ein, da die angefochtene Zwischenverfügung sich nicht über sämtliche Modalitäten des zu erstellenden Gutachtens äussere und somit noch keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirke. 1.2

Alsdann stellte die Allianz m it Verfügung vom 6. Dezember 2016

fest , dass der Ver si cherte seine Mitwirkungspflicht seit dem 28. November 2016 in unent schuld barer Weise verletze, und stellte für die Dauer der verletzten Mit wirkungs pflicht ihre Taggelder ein. Einer allfälligen Einsprache entzog die Allianz die aufschiebende Wirkung (Urk. 8/10 3 ).

Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 20. Dezember 2016 beim hiesi gen Gericht Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfü gung ersatzlos aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Tag gel der ab Einstellung am 28. November 2016 weiterauszurichten (Urk. 8/10 7 ).

Mit Beschluss UV.2016.00296 vom 16. Januar 2017 erwog das hiesige Gericht, dass eine direkte Beschwerde gegen die Verfügung vom 6. Dezember 2016 aus ge schlossen sei, weil gegen diese Einsprache erhoben werden könne, trat auf die Beschwerde des Versicherten vom 20. Dezember 2016 nicht ein und überwies die Sache an den Unfallversicherer zur Behandlung als Einsprache . 1.3

Am 4 . Januar 2017 gab die Allianz dem Versicherten bekannt, dass er bei der Begutachtung in der D.___ durch die Dres . med. E.___ , Neuro logie, und F.___ , Handchirurgie, untersucht werde (Urk. 8/10 9 ). Der Versicherte verlangte am 10. Januar 2017 eine anfechtbare Verfügung (Urk. 8/1 11 ), woraufhin die Allianz mit Verfügung vom 16. Januar 2017 eine bidisziplinäre Begutachtung des Versicherten durch die Dres. med. E.___ und F.___ anordnete (Urk. 8/11 2 ).

Hiergegen erhob X.___ am 26. Januar 2017 Beschwerde beim Sozial versicherungsgericht des Kantons Zürich, welche mit Urteil UV.2017.00034 vom 2 5. April 2017 abgewiesen wurde. Dagegen führte

X.___ am 1 9. Mai 2017 Beschwerde beim Bundesgericht. Mit Urteil 8C_361/2017 vom 2 0. Juni 2017 trat das Bundesgericht auf diese Beschwerde nicht ein. 1.4

Die Allianz wies die nach Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses UV.2016.00296 des Sozialversicherungsgerichts vom 1 6. Januar 2017 über wiesene Einsprache vom 2 0. Dezember 2016 mit Einspracheentscheid vom 1 4. Juli 2017 ab ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 2 5. Juli 2017 Beschwerde und beantragte ( Urk. 1 S. 2) : „ 1. Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 6.12.2016 aufzuheben. 2. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Taggelder ab Einstellung am 28.11.2016 weiterzuzahlen bzw. nachzuzahlen, bis zum Abschluss des Verfahrens (d.h. bis zum Erlass der Rentenverfügung). 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge der Beschwerdegegnerin.“

Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 8. August 2017 Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7, unter Beilage ihrer Akten [ Urk. 8/1 118 ]), was dem Beschwerdeführer am 2 9. August 2017 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 9). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, dass nur dann eine Ver letzung der Mitwirkungspflicht vorliege, wenn sie in unentschuldbarer Weise erfolge. Davon sei namentlich dann auszugehen, wenn das Verhalten der betref fenden Person nicht mehr nachvollziehbar und unverständlich beziehungsweise nicht mal ansatzweise durch einen Rechtfertigungsgrund begründbar sei. Dies könne ihm nicht vorgeworfen werden. Es sei nur konsequent und logisch ge we sen, dass er, weil er sich der Anordnung der Begutachtung mit Rechts mitteln widersetzt habe, bis zum Vorliegen eines entsprechenden letztinstanzlichen Ent scheides nicht habe an einer Begutachtung teilnehmen wollen. Daran ändere auch die Erwägung der Beschwerdegegnerin nichts, dass durch die Teilnahme an einer weiteren Begutachtung, bevor über deren Notwendigkeit gerichtlich ent schieden worden sei, ih m keinerlei Nachteile entstanden worden wären , weil ein solches Gutachten nicht berücksichtigt werden würde, falls das Gericht die Not wendig keit einer weiteren Begutachtung ver neinen würde. Eine solche Begut achtung auf Vorrat mache zudem auch aus finanziellen Überlegungen k einen Sinn, da allenfalls der ganze Aufwand umsonst gewesen wäre (Urk.

1 S.

4). 1.2

Die Beschwerdegegnerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt , dass das Mahn- und Bedenkzeitverfahren korrekt durch geführt worden sei. Der Beschwerdeführer habe argumentiert, dass es nur kon sequent sei, die Teilnahme an einer Begut achtung, gegen deren Durchfüh rung

ein Rechtsmittel erhoben worden sei, zu verweigern. Er wäre jedoch trotz der Rechtsmittelverfahren ver pflichtet gewe sen, an der Begutachtung teilzunehmen, da den Verfügungen bezüglich Anord nung der Begutachtung sowie hinsichtlich Einstellung der Ver sicherungsleistun gen jeweils die aufschiebende Wirkung der Rechtsmittel entzo gen worden sei (Urk.

2 S.

5).

2. 2.1

Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. No vember 2016 verabschiedeten geänderten Bestimm ungen des Bundes gesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verord nung über die Unfall ver si cherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

D er hier zu beurteilende Unfall hat sich am 20. November 2014 ereignet (Urk. 8/7 -8 ) , weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert wer den. 2 . 2

2. 2 .1

Nach den allgemeinen Regeln des Sozialversicherungsrechts hat der Ver siche rungsträger den rechtserheblichen Sachverhalt abzuklären. Er ist nach dem in Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialver si cherungsrechts (ATSG) statuierten Untersuchungsgrundsatz verpflichtet, die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen und die erforder li chen Auskünfte einzuholen, wobei mündlich erteilte Auskünfte schriftlich fest zuhalten sind. Ausnahmen von diesem Grundsatz ergeben sich dort, wo die ver sicherte Person ihre Mitwirkung verweigert. Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen ( Art. 43 Abs. 2 ATSG). Art. 28 Abs. 2 ATSG verpflichtet sie, unentgeltlich Auskünfte zu erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind. Für den Bereich der Unfallversicherung wird diese Mitwirkungspflicht in Art. 55 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) dahingehend prä zi siert, dass die versicherte Person alle erforderlichen Auskünfte erteilen und ausserdem die Unterlagen zur Verfügung halten muss, die für die Klärung des Unfallsachverhaltes und die Unfallfolgen sowie für die Festsetzung der Versi cherungsleistungen benötigt werden, insbesondere medizinische Berichte, Gut achten, Röntgenbilder und Belege über die Verdienstverhältnisse; sie muss Dritte ermächtigen, solche Unterlagen herausz ugeben und Auskunft zu erteilen ( Art. 55 Abs. 1 UVV). Die versicherte Person muss sich zudem weiteren vom Versicherungsträger angeordneten A b klärungsmassnahmen unterziehen, ins be sondere zumutbaren medizinischen Untersuchungen, die der Diagnose und der Bestimmung der Leistungen dienen. Unzumutbar sind medizinische Mass nahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit des Versicherten darstellen ( Art. 55 Abs. 2 UVV). 2. 2 .2

Art. 43 Abs. 3 ATSG sieht sodann vor, dass der Ver sicherungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen kann , wenn die versicherte Person oder andere Personen, die Leis tungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mit wirkungspflichten in unent schuldbarer Weise nicht nachkommen . Er muss die Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. 3.

3.1

Die Beschwerdegegnerin setzte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. November 2016 Frist bis zum 28. November 2016 an, um mitzuteilen, ob er an der Begutachtung teilnehmen werde. Gleichzeitig drohte sie ihm an, dass sie im Säumnis fall ihre Leistungen aufgrund der Akten festlegen werde (Urk. 8/101 S.

2 ). Die Beschwerdegegnerin hat das Mahn- und Bedenkzeit verfahren korrekt durchge führt. Dies blieb unbestritten. 3.2

3.2.1

Unbestritten ist ferner, dass die dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14.

November 2016 (Urk.

8/101) angesetzte Frist unbenützt ab lief (Urk.

8 /103 S.

1) . Die Beschwerdegegnerin musste daher davon ausgehen, dass der Beschwer de führer - in Verletzung seiner Mitwirkungspflicht - an der vorgesehe nen Begutachtung nicht teilnehmen werde . Sie durfte daher

- wie angedroht - über ihre weiteren Taggeldleistungen an den Beschwer deführer aufgrund der Akten entscheiden. 3.2.2

Z u beachten ist , dass ein Unfallversicherer das Tag geld

- sowie d i e Heilbe handlung - so lange zu gewähren

hat , als von der Fort setzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesund heitszustandes erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu, ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen mit gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und auf eine Integritätsent schä digung abzu schliessen (BGE 134 V 109 E. 4.1 ).

Anders als eine auf unbestimmte Zeit zuge sprochene In vali denrente, die auf dauerhafte Verhältnisse ausgerichtet ist und auch solche voraussetzt, hat das Taggeld jedoch nur vorübergehenden Charak ter, indem Taggeldleistungen als nach Tagen bemessene Leistungen er bracht werden (vgl. Art.

15 Abs.

3 lit. a UVG und Art. 24 Abs.

2 UVV). Taggeld leistun gen sind demzufolge flexibler ausgestaltet und können dadurch bei Verände rungen vergleichsweise einfach angepasst werden, wobei auch eine rückwir kende Einstellung zulässig ist. Dabei verlieren sie ihren Charakter als kurzfristige Leistungen auch dann nicht, wenn sie über Jahre aus bezahlt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_42/2016 vom 1 0. Juni 2016 E.

4.4.1 mit weiteren Hin weisen). Der Ver sicherungsträger kann deshalb die Tag geldleistungen ohne Berufung auf einen Wiedererwägungs- oder Revisionsgrund “ex nunc et pro futuro“ einstellen, etwa mit dem Argument, bei richtiger Betrachtung liege kein versichertes Ereignis vor (Urteil des Bundesge richts 8C_22/2010 vom 28.

Sep tember 2010 E.

4.1 mit Hinweis). 3.2 .3

Die Beschwerdegegnerin hatte gestützt auf ihre Akten über die Erbringung von weiteren Taggelder n zu entscheiden. Das Sozialversicherungsgericht ent schied mit rechtskräftigem Urteil UV.2017.00034 vom 2 5. April 2017, dass die Frage der Unfallkausalität aufgrund der

Akten nicht beantwortet werden könne. Mit anderen Worten war aufgrund der bislang vor liegenden Akten

nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die vom Beschwerdeführer ab dem 2 8. November 201 6 nach wie vor geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit in einem Kausalzusammenhang mit de m Unfall vom 20. November 2014

stand . Die Beschwerdegegnerin konnte per 2 8. No vember 2016 ebenfalls nicht anders entscheiden.

Die Folgen der Beweis losigkeit muss d er Beschwerdeführer tragen, da er aus dem unbewiesenen Sach verhalt Rechte, nämlich einen An spruch auf weitere Taggeldleistungen der Beschwerde gegnerin , ableiten wollte ( vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_81/2017 vom 2. März 2017 E. 5.3 mit weiteren Hin weisen).

Die Beschwerdegegnerin hat die Tag geldleistungen daher zu Recht ein gestellt. 3.4

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (E. 1.1), vermag er sich nicht dadurch zu entlasten, dass er gegen die Anordnung en der Begutachtung jeweils ein Rechts mittel ergriffen hat. Die Beschwerdegegnerin hat mit ihren Ver fügun gen vo m 6. Oktober 2016 und 16. Januar 2017

betreffend Durch führung einer bidiszip linäre n Begut achtung in der D.___

einem allfälligen Rechts mittel jeweils die aufschie bende Wirkung ent zog en

( Urk. 8/ 91 , Urk. 8/112 ).

I m Rechtsmittelver fahren wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde nicht wiederhergestellt . 3. 5

Schliesslich schrieb der Vertreter des Beschwerdeführers der Beschwerdegeg nerin am 2 5. Juli 2017, dass der Beschwerdeführer, nachdem das Bundesg e richt auf seine Beschwerde mit Urteil vom 20. Juni 2017 nicht eingetreten sei (vgl.

Sachverhalt Ziff. 1.3), sich “gezwungenermassen“ dazu bereit erkläre, an einer weiteren Begutachtung mitzuwirken. Er bestreite die Notwendigkeit einer sol chen Begutachtung aber nach wie vor und würde sich vorbehalten, den Ein wand, dass es sich bei dieser Begutachtung um das Einholen ein er unzulässig en “second opinion“ handle, im Rahmen eines künftigen Beschwerdeverfahrens vorzubringen ( Urk. 3/4).

Mit Beschwerde vom selben Tag hielt er sodann fest, dass er nach wie vor bereit sei, an einer solchen Begutachtung teilzunehmen ( Urk. 1 S. 3) . Die Beschwerdegegnerin schrieb in ihrer Beschwerdeantwort vom 28. August 2017 ( Urk.

7) nicht, dass sie dem Beschwerdeführer nach Erhalt sei ner Bereit schaftserklärung vom 2 5. Juli 2017 wieder Taggelder ausgerichtet habe beziehungsweise solche Leistungen erbringen werde . Dies ist nicht zu beanstanden. Die Frage, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf weitere Tag geldleistungen der Beschwerdegegnerin hat, kann erst beantwortet werden , wenn die Abklärungen abgeschlossen sind . 4.

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic . iur . Y.___ - Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher