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UV.2017.00034

Beschwerde gegen Zwischenverfügung, mit welcher eine neurologisch-handchirurgische Begutachtung angeordnet wird. Aufgrund der bislang vorliegenden Akten kann die Frage nach der Unfallkausalität der geltend gemachten Beschwerden nicht beantwortet werden, weshalb die (zumutbare) Begutachtung notwendig ist. (BGE 8C_361/2017)

Zürich SozVersG · 2017-04-25 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

Der 1952 geborene X.___ arbeitete bei der Y.___ AG und war dadurch bei der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Allianz) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er sich am 20. November 2014 am rechten Daumen v erletzte (Unfallmeldung vom 22. Dezember 2014 und Arztzeugnis von Dr. med. Z.___ vom 8. Januar 2015 [Urk. 8/7 -8] ). Die Allianz kam in der Folge für Heilbehand lungskosten auf und richtete Taggeldleistungen au s (vgl. Schreiben der Allianz vom 1 4. Januar 201 5 , Urk. 8/14). Im Februar 2016 beauftragte sie

Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Chirurgie, speziell Handchirurgie, mit einer ärztlichen Beurteilung von X.___ (vgl. Schre iben vom 10. Februar 2016, Urk. 8/52). Am 1 7. März 2016 erstattete Dr. A.___ seine Beurteilung (Urk. 8/63). Die Allianz stellte Dr. A.___ daraufhin am 1 4. April 2016 Zusatzfragen (vgl. Schreiben vom 14. April 2016, Urk. 8/61), auf wel che er am 2 3. April 2016 antwortete ( Urk. 8/64). In der Folge ersuchte die Allianz die

B.___ um Stellungnahme zur ärztlichen Beurteilung von Dr. A.___ (Schreib en vom 13. Mai 2016, Urk. 8/66), welche die B.___ am 2 3. Juni 2016 abgab ( Urk. 8/69). Die Allianz teilte X.___

daraufhin mit Schreiben vom 6. Juli 2016 mit, dass die Beurteilu ng der B.___ im Widerspruch zu derjenigen von Dr. A.___ stehe, weshalb bei der C.___ Klinik ein orthopädisch-neurologisches Gutachten in Auftrag gegeben werde ( Urk. 8/70). Nachdem X.___, vertreten durch Christian Boras,

der Allianz mit Schreiben vom 1 8. Juli 2016 mitgeteilt hatte , dass er mit einer weiteren Begutachtung nicht einverstan den sei (Urk. 8/71), holte die Allianz bei Dr. A.___ eine ergänzende Stellung n ahme ein (vgl. Schreiben der Allianz vom 2 7. Juli 2016 [Urk. 8/74] und Stel lung nahme von Dr. A.___ vom 4. Augus t 2016 [Urk. 8/77 ] ). Am 1 7. August 2016 teilte die Allianz X.___

unter Beilage des Fragenkataloges für das Gutachten mit, dass sie an einer Begutachtung in der C.___ Klinik festh alte ( Urk. 8/78). X.___ liess der Allianz daraufhin eine weitere Stellung nahme von Dr. A.___ zukommen (vgl. E-Mail vom 5. September 2016 [Urk. 8/82 ] ). Nachdem die Allianz X.___

m it Schreiben vom 1 3. September 2016 auf gefordert hatte , innert 5 Tagen mitzuteilen, ob er an der Beg utachtung teilnehme (Urk. 8/84), verfügte sie a m 6. Oktober 2016 die Durchführung einer bidis ziplinäre n Begutachtung in der C.___ Klinik und entzog einem allfälli gen Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung ( Urk. 8/ 91 ). Als der Versi cherte der Allianz am 11. November 2016 mitgeteilt hatte, dass er an der angeord neten Begutachtung in der C.___ Klinik nicht teilnehmen werde (Urk. 8/99), setzte diese ihm Frist bis zum 28. November 2016 an, um mitzu teilen, ob er an der Begutachtung teil nehmen werde. Gleichzeitig drohte sie ihm Säumnisfolgen an (Urk. 8/100).

Mit Beschluss vom 23. November 2016 trat das hiesige Gericht auf die vom Versicherten gegen die Verfügung vom 6. Oktober 2016 erhobene Be schwerde nicht ein, da die angefochtene Zwischenverfügung sich nicht über sämtliche Modalitäten des zu erstellenden Gutachtens äussere und somit noch keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirke (Prozess-Nr. UV.2016.00248). 1.2

Mit Verfügung vom 6. Dezember 2016 stellte die Allianz fest, dass der Versi cherte seine Mitwirkungspflicht seit dem 28. November 2016 in unentschuld barer Weise verletze, und stellte für die Dauer der verletzten Mitwirkungs pflicht ihre Taggelder ein. Einer allfälligen Einsprache entzog die Allianz die aufschiebende Wirkung (Urk. 8/102).

Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 20. Dezember 2016 beim hiesigen Gericht Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfü gung ersatzlos aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Taggelder ab Einstellung am 28. November 2016 weiterauszurichten (Urk. 8/106).

Mit Beschluss vom 16. Januar 2017 erwog das hiesige Gericht, dass eine direkte Beschwerde gegen die Verfügung vom 6. Dezember 2016 ausge schlossen sei, weil gegen diese Einsprache erhoben werden könne, und trat auf die Beschwerde des Versicherten vom 20. Dezember 2016 nicht ein (Pro zess-Nr. UV.2016.00296). 1.3

Am 1. Januar 2017 gab die Allianz dem Versicherten bekannt, dass er bei der Begutachtung in der C.___ Klinik durch die Dres. med. D.___, Neurologie, und E.___, Handchirurgie, untersucht werde (Urk. 8/107). Der Versicherte verlangte am 10. Januar 2017 eine anfechtbare Verfügung (Urk. 8/109), woraufhin die Allianz mit Verfügung vom 16. Januar 2017 eine bidisziplinäre Begutachtung des Versicherten durch die Dres. med. D.___ und E.___ anordnete (Urk. 2 [= Urk. 8/110]). 2.

Dagegen erhob X.___ am 26. Januar 2017 Beschwerde und bean tragte, es sei die Zwischenverfügung der Beschwerdegegnerin vom 16. Januar 2017 aufzuheben und es sei aufgrund des Berichts von Dr. A.___ vom 17. März 2016 über die gesetzlichen UVG-Leistungen zu entscheiden (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 9. März 2017 beantragte die Be schwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 7, unter Beilage ihrer Akten [Urk. 8/1-114]), was dem Beschwerdeführer am 10. März 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Anfechtungsgegenstand bildet die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 16. Januar 2017, mit welcher die Beschwerde geg nerin eine bidisziplinäre Begutachtung des Versicherten durch die Dres. D.___ und E.___, C.___ Klinik, angeordnet hat (Urk. 2). Hierbei handelt es sich um eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Ver waltungs ver fahren (VwVG), welche bei Bejahung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils (Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG) grundsätzlich selbständig mit Beschwerde ange fochten werden kann. 1.2.

Das Bundesgericht hat mit BGE 137 V 210 bei der Anordnung eines Gutach tens die Anfechtbarkeitsvoraussetzung eines nicht wieder gut zu machenden Nachteils für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren bejaht, zumal die nicht sachge rechte Begutachtung in der Regel einen rechtlichen und nicht nur einen tat sächlichen Nachteil bewirke (vgl. BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7 mit Hinweisen). Diese zur Invalidenversicherung ergangene Rechtsprechung fin det auch im Bereich der Unfallversicherung Anwendung (BGE 138 V 318 E. 6.1). 1.3

Somit ist auf die vorliegende Beschwerde einzutreten. 2.

2.1

Wird eine Begutachtung veranlasst und mittels Verfügung angeordnet, so kann die versicherte Person mit Beschwerde an das kantonale Versiche rungsgericht materielle Einwendungen gegen eine Be gutachtung an sich (etwa mit dem Ein wand, es handle sich um eine unnötige second opinion), gegen Art und Umfang der Begutachtung (beispielsweise betreffend die Aus wahl der medizinischen Dis ziplinen) oder gegen be zeichnete Sachverständige (etwa betreffend deren Fach kompetenz) erheben. Weiter können formelle Ausstandsgründe gegen Gut achterpersonen geltend gemacht werden (vgl. BGE 138 V 271 E. 1.1). 2.2

Gemäss dem in Art. 43 Abs. 1 ATSG statuierten Untersuchungsgrundsatz sind die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen. Im Rahmen der Verfahrensleitung kommt dem Versicherungsträger nach der Rechtsprechung ein grosser Ermessensspielraum bezüglich Notwendigkeit, Umfang und Zweck mässigkeit von medizinischen Erhebungen zu. Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der jeweiligen Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungs grundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsan spruch zumindest mit dem Beweisgrad der über wiegen den Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (vgl. Kieser, ATSG-Kom mentar, 3. Aufl., 2015, N 20 zu Art. 43 ATSG). Die Untersuchungen sind ein zustellen, wenn die Akten vollstän dig sind, das heisst wenn die inhaltlichen und beweismässigen Anforderungen, welche an die einzelnen Beweismittel gestellt werden, erfüllt sind und eine Würdigung dieser Beweismittel mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit einen bestimmten Sach verhalt ergibt. Es besteht insoweit kein An spruch darauf, zusätzliche second opinions einzuholen, und zwar weder seitens der versicher ten Person noch seitens des Versicherungsträgers (Kieser, a.a.O., N 27 zu Art. 43 ATSG). 2.3

Die Notwendigkeit der Anordnung eines weiteren Gutachtens ergibt sich aus der Beantwortung der Frage, ob bereits bei den Akten liegende Gutachten die inhaltlichen und beweismässigen Anforderungen an eine zu erstattende ärztli che Expertise erfüllen. Dies hängt davon ab, ob sie für die streitigen Belange umfassend sind, auf allseitigen Untersuchungen beruhen, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigen, in Kenntnis der Vorakten (Anam nese) abgegeben worden sind, in der Beurteilung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein leuchten und die Schlussfolgerun gen der medizinischen Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c ; Urteil des Bun desgerichts U 571/06 vom 29. Mai 2007 E. 4.2). 3. 3.1

Strittig und zu prüfen ist, ob die von der Beschwerdegegnerin vorgesehene neurologisch-handchirurgische Begutachtung des Beschwerdeführers durch die Dres. D.___ und E.___, C.___ Klinik, notwendig ist. 3.2

Mit angefochtener Verfügung vom 16. Januar 2017 erwog die Beschwerde gegnerin im Wesentlichen, dass die Überprüfung der Beurteilung von Dr. A.___ vom 1 7. März 2016 , welcher unter anderem ein Complex Regional Pain Syndrome (CRPS) diagnostiziert habe, durch das B.___ vom 23. Juni 2016 erhebliche Abweichungen in den medizinischen Ein schätzungen erge ben habe. Mit seinen folgenden Stellungnahmen habe Dr. A.___ die offenen Fragen nicht zufriedenstellend beantwortet, weshalb eine neurologisch-hand chirurgische Begutachtung des Beschwerdeführers durch die Dres. D.___ und E.___, C.___ Klinik, durchzuführen sei (Urk. 2 S. 2-3). 3.3

Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, dass Dr. A.___ ausführlich zum Aktengutachten der B.___ vom 23. Juni 2016 Stellung genommen und damit namentlich die Ausführungen des B.___, wonach er die CRPS-Diagnose nicht schlüssig begründet habe, nachvoll zieh bar widerlegt habe (Urk. 1 S. 2-3). Der Beurteilung von Dr. A.___ komme, ins besondere was dessen Einschätzung zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerde führers betreffe, voller Beweiswert zu und es könne darauf abgestellt werden. Die von der Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung vom 16. Januar 2017 ange ordnete neurologisch-handchirurgische Begutachtung des Beschwerdeführers durch die Ärzte der C.___ Klinik sei daher un nötig und diese Verfügung sei aufzuheben (Urk. 1 S. 3-4). 4. 4.1

In seiner Beurteilung vom 17. März 2016 bezeichnete Dr. A.___ das von ihm diagnostizierte CRPS als ‘‘posttraumatisch‘‘ (Urk. 8/63 S. 7). Dies impliziert für sich allein jedoch noch keinen rechtsgenüglichen Kausalzusammenhang (Urteil des Bundesgerichts 8C_24/2013 vom 18. Juni 2013 E. 3.2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist sodann eines der drei Kriterien für die Qualifikation des Beschwerdebildes ‘‘CRPS‘‘ als Fol ge eines Unfalles die kurze Latenzzeit (sechs bis acht Wochen) zwischen dem Unfall und dem Auftreten des CRPS (Urteile des Bundesgerichts 8C_384/2009 vom 5. Januar 2009 E. 4.2.1 und 8C_528/2016 vom 31. Okto ber 2016 E. 4.2 mit Hinweis). Die Beurteilung von Dr. A.___ enthält jedoch keine hinreichende Auseinan dersetzung mit der Unfallkausalität des von ihm diagnostizierten CRPS und mit den echtzeitlichen Akten be züg lich Entstehung des CRPS. Auch auf die Vorbefunde und Einschätzungen der behandelnden Ärzte nahm Dr. A.___ kei nen hinreichenden Bezug. Er ging insbesondere nicht da rauf ein, dass Dr. med. F.___, FMH Handchirurgie und orthopädische Chirur gie, nach der Untersuchung des Be schwerdeführers vom 11. März 2015 des sen Schmerz angaben als ‘‘etwas diffus‘‘ bezeichnete (Urk. 8/24 S. 1 u. 2) und dafürhielt, dass im Rahmen des Unfallereignisses die vorbestehende Endge lenksarthrose traumatisiert worden sei und sich gleichzeitig auch eine Tendovaginitis stenosans entwickelt habe. Gemäss Dr. F.___ lagen damals jedoch keine klaren Anhaltspunkte für ein CRPS vor (Urk. 8/24 S. 2; vgl. zur Möglichkeit der Aktivierung der vorbestehenden Rhizarthrose auch: S. 2 der Stellung nahme von Dr. med. G.___, Innere Medizin FMH, vom 13. März 2015 [Urk. 8/22]). Sodann liess Dr. A.___ unberücksich tigt, dass Dr. med. H.___, Anästhesie und Intensivmedizin FMH, Schmerztherapie, bei der Untersuchung vom 26. Mai 2015 an der rechten Hand des Beschwerdeführers bezüglich Trophik, Schweisssekretion, Hautfarbe und Temperatur - welche gemäss B.___ ein ganz wesentliches Kriterium für die CRPS-Diag nostik darstellt (Urk. 8/69 S. 6) - mit der Gegenseite ver gleichbare Befunde erhoben hatte und dazu festhielt, dass insgesamt sicher Symptome/Befunde bestünden, die auch im Rahmen eines CRPS vor kommen würden. Diese Be funde würden jedoch aktuell nicht dem Gesamtbild eines CRPS entsprechen (Urk. 8/39 S. 1). Auch in seiner Stellungnahme vom 23. April 2016 (Urk. 8/64) sowie im E-Mail vom 24. August 2016 an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Urk. 8/82) ging Dr. A.___ auf die Frage der Unfallkausali tät der vom Beschwerd e führer geklagten Beschwerden nicht ein. In seiner Stellungnahme vom 4. August 2016 schrieb Dr. A.___ unter anderem, dass die Ausführungen des B.___, wonach initial aus hand chi rurgischer Sicht ein CRPS eindeutig verneint worden sei, widerlegt werden könnten (Urk. 8/77 S. 6), ohne dies jedoch noch weiter auszuführen. Es ist sodann darauf hinzu weisen, dass Dr. A.___ selbst in seiner Stellungnahme vom 4. August 2016 davon sprach, dass er sich in seiner Beur teilung vom 17.

März 2016 nur zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerde führers geäusserte habe (Urk. 8/77 S. 2). Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass Dr. A.___ von der Beschwerdegegnerin mit Auftragsvergabe vom 10. Feb ruar 2016 nicht zur Unfallkausalität befragt worden war (Urk. 8/52 S. 2; vgl. demgegenüber den Fragekatalog für die Gutachter der C.___ Klinik [Urk. 8/70]). Dies ändert jedoch nichts daran, dass seine Beurteilung nicht beweiskräftig ist. Weil nämlich eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin vor aussetzen würde, dass die geklagten Beschwerden des Beschwerdeführers - zu welchen gemäss den Angaben des Beschwerdeführers namentlich Dauer schmerzen im rechten Daumen, welche in den Unterarm, in die Schulter sowie den Nacken ausstrahlen und Kopfschmerzen und Schwindelattacken verursachen würden, gehören (Urk. 8/63 S. 5) - in einem natürlichen und adäquaten Kausalzu sammen hang zum geltend gemachten Unfallereignis vom 20. No vember 2014 (vgl. Urk. 8/7) stehen würden (statt vieler: BGE 129 V 177 E. 3.1 und E. 3.2), kann auf die Beurteilung von Dr. A.___ vom 17. März 2016 - welche bezüglich Kausal zusammenhang keine begründeten und nachvoll ziehbaren Ausführungen enthält - nicht abgestellt werden. 4.2

Die Frage der Unfallkausalität kann auch nicht aufgrund der übrigen Akten beantwortet werden. Dies gilt insbesondere für die Aktenbeurteilung des B.___ vom 23. Juni 2016 (Urk. 8/69), da namentlich die bei dieser Beur teilung beteiligten Ärzte den Beschwerde führer nicht persönlich unter sucht haben. Sie sehen ihrerseits bei einer Untersuchung durch Umfangmes sungen und Messung der Hauttemperatur etc. erhobene Befunde als für eine schlüs sige Beur teilung erforderlich an (vgl. Urk. 8/69 S. 6). Auf diese Akten beur teilung kann daher nicht abgestellt werden, wovon im Übrigen auch die Parteien ausgehen. Für den Beschwerdeführer hat sie keinen Beweiswert (vgl. Urk. 1 S. 3-4) und die Beschwerdegegnerin hält die Einholung eines neuro lo gischen-handchirurgischen Gutachtens für erforderlich (vgl. Urk. 2). 4.3

Da die vorhandenen medizinischen Akten zu wenig aussagekräftig sind, er weist sich das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach es sich bei der vorgesehenen Begutachtung in der C.___ Klinik um eine verpönte ‘‘second opinion‘‘ handle (vgl. Urk. 1, Urk. 8/82) als unbegründet (Urteil des Bundesgerichts 8C_789/2015 vom 29. Januar 2016 E. 7). Zudem gelten die üblichen Untersuchungen in einer Gutachtenstelle ohne konkret entgegen stehende Umstände - solche sind vorliegend weder dargetan worden noch sind sie ersichtlich - generell als der versicherten Person zumutbar (Kieser, a.a.O., N 82 zu Art. 43 ATSG mit Hinweis).

Die angefochtene Zwischenverfügung vom 16. Januar 2017 (Urk. 2) ist daher rech tens und die da ge gen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic. iur. O.___ - Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1.1 Anfechtungsgegenstand bildet die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 16. Januar 2017, mit welcher die Beschwerde geg nerin eine bidisziplinäre Begutachtung des Versicherten durch die Dres. D.___ und E.___, C.___ Klinik, angeordnet hat (Urk. 2). Hierbei handelt es sich um eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Ver waltungs ver fahren (VwVG), welche bei Bejahung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils (Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG) grundsätzlich selbständig mit Beschwerde ange fochten werden kann.

E. 1.2 Das Bundesgericht hat mit BGE 137 V 210 bei der Anordnung eines Gutach tens die Anfechtbarkeitsvoraussetzung eines nicht wieder gut zu machenden Nachteils für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren bejaht, zumal die nicht sachge rechte Begutachtung in der Regel einen rechtlichen und nicht nur einen tat sächlichen Nachteil bewirke (vgl. BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7 mit Hinweisen). Diese zur Invalidenversicherung ergangene Rechtsprechung fin det auch im Bereich der Unfallversicherung Anwendung (BGE 138 V 318 E. 6.1).

E. 1.3 Somit ist auf die vorliegende Beschwerde einzutreten. 2.

2.1

Wird eine Begutachtung veranlasst und mittels Verfügung angeordnet, so kann die versicherte Person mit Beschwerde an das kantonale Versiche rungsgericht materielle Einwendungen gegen eine Be gutachtung an sich (etwa mit dem Ein wand, es handle sich um eine unnötige second opinion), gegen Art und Umfang der Begutachtung (beispielsweise betreffend die Aus wahl der medizinischen Dis ziplinen) oder gegen be zeichnete Sachverständige (etwa betreffend deren Fach kompetenz) erheben. Weiter können formelle Ausstandsgründe gegen Gut achterpersonen geltend gemacht werden (vgl. BGE 138 V 271 E. 1.1). 2.2

Gemäss dem in Art. 43 Abs. 1 ATSG statuierten Untersuchungsgrundsatz sind die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen. Im Rahmen der Verfahrensleitung kommt dem Versicherungsträger nach der Rechtsprechung ein grosser Ermessensspielraum bezüglich Notwendigkeit, Umfang und Zweck mässigkeit von medizinischen Erhebungen zu. Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der jeweiligen Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungs grundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsan spruch zumindest mit dem Beweisgrad der über wiegen den Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (vgl. Kieser, ATSG-Kom mentar, 3. Aufl., 2015, N 20 zu Art. 43 ATSG). Die Untersuchungen sind ein zustellen, wenn die Akten vollstän dig sind, das heisst wenn die inhaltlichen und beweismässigen Anforderungen, welche an die einzelnen Beweismittel gestellt werden, erfüllt sind und eine Würdigung dieser Beweismittel mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit einen bestimmten Sach verhalt ergibt. Es besteht insoweit kein An spruch darauf, zusätzliche second opinions einzuholen, und zwar weder seitens der versicher ten Person noch seitens des Versicherungsträgers (Kieser, a.a.O., N 27 zu Art. 43 ATSG). 2.3

Die Notwendigkeit der Anordnung eines weiteren Gutachtens ergibt sich aus der Beantwortung der Frage, ob bereits bei den Akten liegende Gutachten die inhaltlichen und beweismässigen Anforderungen an eine zu erstattende ärztli che Expertise erfüllen. Dies hängt davon ab, ob sie für die streitigen Belange umfassend sind, auf allseitigen Untersuchungen beruhen, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigen, in Kenntnis der Vorakten (Anam nese) abgegeben worden sind, in der Beurteilung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein leuchten und die Schlussfolgerun gen der medizinischen Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c ; Urteil des Bun desgerichts U 571/06 vom 29. Mai 2007 E. 4.2). 3. 3.1

Strittig und zu prüfen ist, ob die von der Beschwerdegegnerin vorgesehene neurologisch-handchirurgische Begutachtung des Beschwerdeführers durch die Dres. D.___ und E.___, C.___ Klinik, notwendig ist. 3.2

Mit angefochtener Verfügung vom 16. Januar 2017 erwog die Beschwerde gegnerin im Wesentlichen, dass die Überprüfung der Beurteilung von Dr. A.___ vom 1 7. März 2016 , welcher unter anderem ein Complex Regional Pain Syndrome (CRPS) diagnostiziert habe, durch das B.___ vom 23. Juni 2016 erhebliche Abweichungen in den medizinischen Ein schätzungen erge ben habe. Mit seinen folgenden Stellungnahmen habe Dr. A.___ die offenen Fragen nicht zufriedenstellend beantwortet, weshalb eine neurologisch-hand chirurgische Begutachtung des Beschwerdeführers durch die Dres. D.___ und E.___, C.___ Klinik, durchzuführen sei (Urk. 2 S. 2-3). 3.3

Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, dass Dr. A.___ ausführlich zum Aktengutachten der B.___ vom 23. Juni 2016 Stellung genommen und damit namentlich die Ausführungen des B.___, wonach er die CRPS-Diagnose nicht schlüssig begründet habe, nachvoll zieh bar widerlegt habe (Urk. 1 S. 2-3). Der Beurteilung von Dr. A.___ komme, ins besondere was dessen Einschätzung zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerde führers betreffe, voller Beweiswert zu und es könne darauf abgestellt werden. Die von der Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung vom 16. Januar 2017 ange ordnete neurologisch-handchirurgische Begutachtung des Beschwerdeführers durch die Ärzte der C.___ Klinik sei daher un nötig und diese Verfügung sei aufzuheben (Urk. 1 S. 3-4). 4. 4.1

In seiner Beurteilung vom 17. März 2016 bezeichnete Dr. A.___ das von ihm diagnostizierte CRPS als ‘‘posttraumatisch‘‘ (Urk. 8/63 S. 7). Dies impliziert für sich allein jedoch noch keinen rechtsgenüglichen Kausalzusammenhang (Urteil des Bundesgerichts 8C_24/2013 vom 18. Juni 2013 E. 3.2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist sodann eines der drei Kriterien für die Qualifikation des Beschwerdebildes ‘‘CRPS‘‘ als Fol ge eines Unfalles die kurze Latenzzeit (sechs bis acht Wochen) zwischen dem Unfall und dem Auftreten des CRPS (Urteile des Bundesgerichts 8C_384/2009 vom 5. Januar 2009 E. 4.2.1 und 8C_528/2016 vom 31. Okto ber 2016 E. 4.2 mit Hinweis). Die Beurteilung von Dr. A.___ enthält jedoch keine hinreichende Auseinan dersetzung mit der Unfallkausalität des von ihm diagnostizierten CRPS und mit den echtzeitlichen Akten be züg lich Entstehung des CRPS. Auch auf die Vorbefunde und Einschätzungen der behandelnden Ärzte nahm Dr. A.___ kei nen hinreichenden Bezug. Er ging insbesondere nicht da rauf ein, dass Dr. med. F.___, FMH Handchirurgie und orthopädische Chirur gie, nach der Untersuchung des Be schwerdeführers vom 11. März 2015 des sen Schmerz angaben als ‘‘etwas diffus‘‘ bezeichnete (Urk. 8/24 S. 1 u. 2) und dafürhielt, dass im Rahmen des Unfallereignisses die vorbestehende Endge lenksarthrose traumatisiert worden sei und sich gleichzeitig auch eine Tendovaginitis stenosans entwickelt habe. Gemäss Dr. F.___ lagen damals jedoch keine klaren Anhaltspunkte für ein CRPS vor (Urk. 8/24 S. 2; vgl. zur Möglichkeit der Aktivierung der vorbestehenden Rhizarthrose auch: S. 2 der Stellung nahme von Dr. med. G.___, Innere Medizin FMH, vom 13. März 2015 [Urk. 8/22]). Sodann liess Dr. A.___ unberücksich tigt, dass Dr. med. H.___, Anästhesie und Intensivmedizin FMH, Schmerztherapie, bei der Untersuchung vom 26. Mai 2015 an der rechten Hand des Beschwerdeführers bezüglich Trophik, Schweisssekretion, Hautfarbe und Temperatur - welche gemäss B.___ ein ganz wesentliches Kriterium für die CRPS-Diag nostik darstellt (Urk. 8/69 S. 6) - mit der Gegenseite ver gleichbare Befunde erhoben hatte und dazu festhielt, dass insgesamt sicher Symptome/Befunde bestünden, die auch im Rahmen eines CRPS vor kommen würden. Diese Be funde würden jedoch aktuell nicht dem Gesamtbild eines CRPS entsprechen (Urk. 8/39 S. 1). Auch in seiner Stellungnahme vom 23. April 2016 (Urk. 8/64) sowie im E-Mail vom 24. August 2016 an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Urk. 8/82) ging Dr. A.___ auf die Frage der Unfallkausali tät der vom Beschwerd e führer geklagten Beschwerden nicht ein. In seiner Stellungnahme vom 4. August 2016 schrieb Dr. A.___ unter anderem, dass die Ausführungen des B.___, wonach initial aus hand chi rurgischer Sicht ein CRPS eindeutig verneint worden sei, widerlegt werden könnten (Urk. 8/77 S. 6), ohne dies jedoch noch weiter auszuführen. Es ist sodann darauf hinzu weisen, dass Dr. A.___ selbst in seiner Stellungnahme vom 4. August 2016 davon sprach, dass er sich in seiner Beur teilung vom 17.

März 2016 nur zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerde führers geäusserte habe (Urk. 8/77 S. 2). Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass Dr. A.___ von der Beschwerdegegnerin mit Auftragsvergabe vom 10. Feb ruar 2016 nicht zur Unfallkausalität befragt worden war (Urk. 8/52 S. 2; vgl. demgegenüber den Fragekatalog für die Gutachter der C.___ Klinik [Urk. 8/70]). Dies ändert jedoch nichts daran, dass seine Beurteilung nicht beweiskräftig ist. Weil nämlich eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin vor aussetzen würde, dass die geklagten Beschwerden des Beschwerdeführers - zu welchen gemäss den Angaben des Beschwerdeführers namentlich Dauer schmerzen im rechten Daumen, welche in den Unterarm, in die Schulter sowie den Nacken ausstrahlen und Kopfschmerzen und Schwindelattacken verursachen würden, gehören (Urk. 8/63 S. 5) - in einem natürlichen und adäquaten Kausalzu sammen hang zum geltend gemachten Unfallereignis vom 20. No vember 2014 (vgl. Urk. 8/7) stehen würden (statt vieler: BGE 129 V 177 E. 3.1 und E. 3.2), kann auf die Beurteilung von Dr. A.___ vom 17. März 2016 - welche bezüglich Kausal zusammenhang keine begründeten und nachvoll ziehbaren Ausführungen enthält - nicht abgestellt werden. 4.2

Die Frage der Unfallkausalität kann auch nicht aufgrund der übrigen Akten beantwortet werden. Dies gilt insbesondere für die Aktenbeurteilung des B.___ vom 23. Juni 2016 (Urk. 8/69), da namentlich die bei dieser Beur teilung beteiligten Ärzte den Beschwerde führer nicht persönlich unter sucht haben. Sie sehen ihrerseits bei einer Untersuchung durch Umfangmes sungen und Messung der Hauttemperatur etc. erhobene Befunde als für eine schlüs sige Beur teilung erforderlich an (vgl. Urk. 8/69 S. 6). Auf diese Akten beur teilung kann daher nicht abgestellt werden, wovon im Übrigen auch die Parteien ausgehen. Für den Beschwerdeführer hat sie keinen Beweiswert (vgl. Urk. 1 S. 3-4) und die Beschwerdegegnerin hält die Einholung eines neuro lo gischen-handchirurgischen Gutachtens für erforderlich (vgl. Urk. 2). 4.3

Da die vorhandenen medizinischen Akten zu wenig aussagekräftig sind, er weist sich das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach es sich bei der vorgesehenen Begutachtung in der C.___ Klinik um eine verpönte ‘‘second opinion‘‘ handle (vgl. Urk. 1, Urk. 8/82) als unbegründet (Urteil des Bundesgerichts 8C_789/2015 vom 29. Januar 2016 E. 7). Zudem gelten die üblichen Untersuchungen in einer Gutachtenstelle ohne konkret entgegen stehende Umstände - solche sind vorliegend weder dargetan worden noch sind sie ersichtlich - generell als der versicherten Person zumutbar (Kieser, a.a.O., N 82 zu Art. 43 ATSG mit Hinweis).

Die angefochtene Zwischenverfügung vom 16. Januar 2017 (Urk. 2) ist daher rech tens und die da ge gen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic. iur. O.___ - Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher

E. 5 , Urk. 8/14). Im Februar 2016 beauftragte sie

Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Chirurgie, speziell Handchirurgie, mit einer ärztlichen Beurteilung von X.___ (vgl. Schre iben vom 10. Februar 2016, Urk. 8/52). Am 1 7. März 2016 erstattete Dr. A.___ seine Beurteilung (Urk. 8/63). Die Allianz stellte Dr. A.___ daraufhin am 1 4. April 2016 Zusatzfragen (vgl. Schreiben vom 14. April 2016, Urk. 8/61), auf wel che er am 2 3. April 2016 antwortete ( Urk. 8/64). In der Folge ersuchte die Allianz die

B.___ um Stellungnahme zur ärztlichen Beurteilung von Dr. A.___ (Schreib en vom 13. Mai 2016, Urk. 8/66), welche die B.___ am 2 3. Juni 2016 abgab ( Urk. 8/69). Die Allianz teilte X.___

daraufhin mit Schreiben vom 6. Juli 2016 mit, dass die Beurteilu ng der B.___ im Widerspruch zu derjenigen von Dr. A.___ stehe, weshalb bei der C.___ Klinik ein orthopädisch-neurologisches Gutachten in Auftrag gegeben werde ( Urk. 8/70). Nachdem X.___, vertreten durch Christian Boras,

der Allianz mit Schreiben vom 1 8. Juli 2016 mitgeteilt hatte , dass er mit einer weiteren Begutachtung nicht einverstan den sei (Urk. 8/71), holte die Allianz bei Dr. A.___ eine ergänzende Stellung n ahme ein (vgl. Schreiben der Allianz vom 2 7. Juli 2016 [Urk. 8/74] und Stel lung nahme von Dr. A.___ vom 4. Augus t 2016 [Urk. 8/77 ] ). Am 1 7. August 2016 teilte die Allianz X.___

unter Beilage des Fragenkataloges für das Gutachten mit, dass sie an einer Begutachtung in der C.___ Klinik festh alte ( Urk. 8/78). X.___ liess der Allianz daraufhin eine weitere Stellung nahme von Dr. A.___ zukommen (vgl. E-Mail vom 5. September 2016 [Urk. 8/82 ] ). Nachdem die Allianz X.___

m it Schreiben vom 1 3. September 2016 auf gefordert hatte , innert 5 Tagen mitzuteilen, ob er an der Beg utachtung teilnehme (Urk. 8/84), verfügte sie a m 6. Oktober 2016 die Durchführung einer bidis ziplinäre n Begutachtung in der C.___ Klinik und entzog einem allfälli gen Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung ( Urk. 8/ 91 ). Als der Versi cherte der Allianz am 11. November 2016 mitgeteilt hatte, dass er an der angeord neten Begutachtung in der C.___ Klinik nicht teilnehmen werde (Urk. 8/99), setzte diese ihm Frist bis zum 28. November 2016 an, um mitzu teilen, ob er an der Begutachtung teil nehmen werde. Gleichzeitig drohte sie ihm Säumnisfolgen an (Urk. 8/100).

Mit Beschluss vom 23. November 2016 trat das hiesige Gericht auf die vom Versicherten gegen die Verfügung vom 6. Oktober 2016 erhobene Be schwerde nicht ein, da die angefochtene Zwischenverfügung sich nicht über sämtliche Modalitäten des zu erstellenden Gutachtens äussere und somit noch keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirke (Prozess-Nr. UV.2016.00248).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2017.00034

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom 25. April 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch lic. iur. O.___ gegen Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen Beschwerdegegnerin Zustelladresse: Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft Postfach, 8010 Zürich Sachverhalt: 1.

1.1

Der 1952 geborene X.___ arbeitete bei der Y.___ AG und war dadurch bei der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Allianz) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er sich am 20. November 2014 am rechten Daumen v erletzte (Unfallmeldung vom 22. Dezember 2014 und Arztzeugnis von Dr. med. Z.___ vom 8. Januar 2015 [Urk. 8/7 -8] ). Die Allianz kam in der Folge für Heilbehand lungskosten auf und richtete Taggeldleistungen au s (vgl. Schreiben der Allianz vom 1 4. Januar 201 5 , Urk. 8/14). Im Februar 2016 beauftragte sie

Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Chirurgie, speziell Handchirurgie, mit einer ärztlichen Beurteilung von X.___ (vgl. Schre iben vom 10. Februar 2016, Urk. 8/52). Am 1 7. März 2016 erstattete Dr. A.___ seine Beurteilung (Urk. 8/63). Die Allianz stellte Dr. A.___ daraufhin am 1 4. April 2016 Zusatzfragen (vgl. Schreiben vom 14. April 2016, Urk. 8/61), auf wel che er am 2 3. April 2016 antwortete ( Urk. 8/64). In der Folge ersuchte die Allianz die

B.___ um Stellungnahme zur ärztlichen Beurteilung von Dr. A.___ (Schreib en vom 13. Mai 2016, Urk. 8/66), welche die B.___ am 2 3. Juni 2016 abgab ( Urk. 8/69). Die Allianz teilte X.___

daraufhin mit Schreiben vom 6. Juli 2016 mit, dass die Beurteilu ng der B.___ im Widerspruch zu derjenigen von Dr. A.___ stehe, weshalb bei der C.___ Klinik ein orthopädisch-neurologisches Gutachten in Auftrag gegeben werde ( Urk. 8/70). Nachdem X.___, vertreten durch Christian Boras,

der Allianz mit Schreiben vom 1 8. Juli 2016 mitgeteilt hatte , dass er mit einer weiteren Begutachtung nicht einverstan den sei (Urk. 8/71), holte die Allianz bei Dr. A.___ eine ergänzende Stellung n ahme ein (vgl. Schreiben der Allianz vom 2 7. Juli 2016 [Urk. 8/74] und Stel lung nahme von Dr. A.___ vom 4. Augus t 2016 [Urk. 8/77 ] ). Am 1 7. August 2016 teilte die Allianz X.___

unter Beilage des Fragenkataloges für das Gutachten mit, dass sie an einer Begutachtung in der C.___ Klinik festh alte ( Urk. 8/78). X.___ liess der Allianz daraufhin eine weitere Stellung nahme von Dr. A.___ zukommen (vgl. E-Mail vom 5. September 2016 [Urk. 8/82 ] ). Nachdem die Allianz X.___

m it Schreiben vom 1 3. September 2016 auf gefordert hatte , innert 5 Tagen mitzuteilen, ob er an der Beg utachtung teilnehme (Urk. 8/84), verfügte sie a m 6. Oktober 2016 die Durchführung einer bidis ziplinäre n Begutachtung in der C.___ Klinik und entzog einem allfälli gen Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung ( Urk. 8/ 91 ). Als der Versi cherte der Allianz am 11. November 2016 mitgeteilt hatte, dass er an der angeord neten Begutachtung in der C.___ Klinik nicht teilnehmen werde (Urk. 8/99), setzte diese ihm Frist bis zum 28. November 2016 an, um mitzu teilen, ob er an der Begutachtung teil nehmen werde. Gleichzeitig drohte sie ihm Säumnisfolgen an (Urk. 8/100).

Mit Beschluss vom 23. November 2016 trat das hiesige Gericht auf die vom Versicherten gegen die Verfügung vom 6. Oktober 2016 erhobene Be schwerde nicht ein, da die angefochtene Zwischenverfügung sich nicht über sämtliche Modalitäten des zu erstellenden Gutachtens äussere und somit noch keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirke (Prozess-Nr. UV.2016.00248). 1.2

Mit Verfügung vom 6. Dezember 2016 stellte die Allianz fest, dass der Versi cherte seine Mitwirkungspflicht seit dem 28. November 2016 in unentschuld barer Weise verletze, und stellte für die Dauer der verletzten Mitwirkungs pflicht ihre Taggelder ein. Einer allfälligen Einsprache entzog die Allianz die aufschiebende Wirkung (Urk. 8/102).

Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 20. Dezember 2016 beim hiesigen Gericht Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfü gung ersatzlos aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Taggelder ab Einstellung am 28. November 2016 weiterauszurichten (Urk. 8/106).

Mit Beschluss vom 16. Januar 2017 erwog das hiesige Gericht, dass eine direkte Beschwerde gegen die Verfügung vom 6. Dezember 2016 ausge schlossen sei, weil gegen diese Einsprache erhoben werden könne, und trat auf die Beschwerde des Versicherten vom 20. Dezember 2016 nicht ein (Pro zess-Nr. UV.2016.00296). 1.3

Am 1. Januar 2017 gab die Allianz dem Versicherten bekannt, dass er bei der Begutachtung in der C.___ Klinik durch die Dres. med. D.___, Neurologie, und E.___, Handchirurgie, untersucht werde (Urk. 8/107). Der Versicherte verlangte am 10. Januar 2017 eine anfechtbare Verfügung (Urk. 8/109), woraufhin die Allianz mit Verfügung vom 16. Januar 2017 eine bidisziplinäre Begutachtung des Versicherten durch die Dres. med. D.___ und E.___ anordnete (Urk. 2 [= Urk. 8/110]). 2.

Dagegen erhob X.___ am 26. Januar 2017 Beschwerde und bean tragte, es sei die Zwischenverfügung der Beschwerdegegnerin vom 16. Januar 2017 aufzuheben und es sei aufgrund des Berichts von Dr. A.___ vom 17. März 2016 über die gesetzlichen UVG-Leistungen zu entscheiden (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 9. März 2017 beantragte die Be schwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 7, unter Beilage ihrer Akten [Urk. 8/1-114]), was dem Beschwerdeführer am 10. März 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Anfechtungsgegenstand bildet die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 16. Januar 2017, mit welcher die Beschwerde geg nerin eine bidisziplinäre Begutachtung des Versicherten durch die Dres. D.___ und E.___, C.___ Klinik, angeordnet hat (Urk. 2). Hierbei handelt es sich um eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Ver waltungs ver fahren (VwVG), welche bei Bejahung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils (Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG) grundsätzlich selbständig mit Beschwerde ange fochten werden kann. 1.2.

Das Bundesgericht hat mit BGE 137 V 210 bei der Anordnung eines Gutach tens die Anfechtbarkeitsvoraussetzung eines nicht wieder gut zu machenden Nachteils für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren bejaht, zumal die nicht sachge rechte Begutachtung in der Regel einen rechtlichen und nicht nur einen tat sächlichen Nachteil bewirke (vgl. BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7 mit Hinweisen). Diese zur Invalidenversicherung ergangene Rechtsprechung fin det auch im Bereich der Unfallversicherung Anwendung (BGE 138 V 318 E. 6.1). 1.3

Somit ist auf die vorliegende Beschwerde einzutreten. 2.

2.1

Wird eine Begutachtung veranlasst und mittels Verfügung angeordnet, so kann die versicherte Person mit Beschwerde an das kantonale Versiche rungsgericht materielle Einwendungen gegen eine Be gutachtung an sich (etwa mit dem Ein wand, es handle sich um eine unnötige second opinion), gegen Art und Umfang der Begutachtung (beispielsweise betreffend die Aus wahl der medizinischen Dis ziplinen) oder gegen be zeichnete Sachverständige (etwa betreffend deren Fach kompetenz) erheben. Weiter können formelle Ausstandsgründe gegen Gut achterpersonen geltend gemacht werden (vgl. BGE 138 V 271 E. 1.1). 2.2

Gemäss dem in Art. 43 Abs. 1 ATSG statuierten Untersuchungsgrundsatz sind die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen. Im Rahmen der Verfahrensleitung kommt dem Versicherungsträger nach der Rechtsprechung ein grosser Ermessensspielraum bezüglich Notwendigkeit, Umfang und Zweck mässigkeit von medizinischen Erhebungen zu. Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der jeweiligen Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungs grundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsan spruch zumindest mit dem Beweisgrad der über wiegen den Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (vgl. Kieser, ATSG-Kom mentar, 3. Aufl., 2015, N 20 zu Art. 43 ATSG). Die Untersuchungen sind ein zustellen, wenn die Akten vollstän dig sind, das heisst wenn die inhaltlichen und beweismässigen Anforderungen, welche an die einzelnen Beweismittel gestellt werden, erfüllt sind und eine Würdigung dieser Beweismittel mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit einen bestimmten Sach verhalt ergibt. Es besteht insoweit kein An spruch darauf, zusätzliche second opinions einzuholen, und zwar weder seitens der versicher ten Person noch seitens des Versicherungsträgers (Kieser, a.a.O., N 27 zu Art. 43 ATSG). 2.3

Die Notwendigkeit der Anordnung eines weiteren Gutachtens ergibt sich aus der Beantwortung der Frage, ob bereits bei den Akten liegende Gutachten die inhaltlichen und beweismässigen Anforderungen an eine zu erstattende ärztli che Expertise erfüllen. Dies hängt davon ab, ob sie für die streitigen Belange umfassend sind, auf allseitigen Untersuchungen beruhen, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigen, in Kenntnis der Vorakten (Anam nese) abgegeben worden sind, in der Beurteilung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein leuchten und die Schlussfolgerun gen der medizinischen Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c ; Urteil des Bun desgerichts U 571/06 vom 29. Mai 2007 E. 4.2). 3. 3.1

Strittig und zu prüfen ist, ob die von der Beschwerdegegnerin vorgesehene neurologisch-handchirurgische Begutachtung des Beschwerdeführers durch die Dres. D.___ und E.___, C.___ Klinik, notwendig ist. 3.2

Mit angefochtener Verfügung vom 16. Januar 2017 erwog die Beschwerde gegnerin im Wesentlichen, dass die Überprüfung der Beurteilung von Dr. A.___ vom 1 7. März 2016 , welcher unter anderem ein Complex Regional Pain Syndrome (CRPS) diagnostiziert habe, durch das B.___ vom 23. Juni 2016 erhebliche Abweichungen in den medizinischen Ein schätzungen erge ben habe. Mit seinen folgenden Stellungnahmen habe Dr. A.___ die offenen Fragen nicht zufriedenstellend beantwortet, weshalb eine neurologisch-hand chirurgische Begutachtung des Beschwerdeführers durch die Dres. D.___ und E.___, C.___ Klinik, durchzuführen sei (Urk. 2 S. 2-3). 3.3

Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, dass Dr. A.___ ausführlich zum Aktengutachten der B.___ vom 23. Juni 2016 Stellung genommen und damit namentlich die Ausführungen des B.___, wonach er die CRPS-Diagnose nicht schlüssig begründet habe, nachvoll zieh bar widerlegt habe (Urk. 1 S. 2-3). Der Beurteilung von Dr. A.___ komme, ins besondere was dessen Einschätzung zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerde führers betreffe, voller Beweiswert zu und es könne darauf abgestellt werden. Die von der Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung vom 16. Januar 2017 ange ordnete neurologisch-handchirurgische Begutachtung des Beschwerdeführers durch die Ärzte der C.___ Klinik sei daher un nötig und diese Verfügung sei aufzuheben (Urk. 1 S. 3-4). 4. 4.1

In seiner Beurteilung vom 17. März 2016 bezeichnete Dr. A.___ das von ihm diagnostizierte CRPS als ‘‘posttraumatisch‘‘ (Urk. 8/63 S. 7). Dies impliziert für sich allein jedoch noch keinen rechtsgenüglichen Kausalzusammenhang (Urteil des Bundesgerichts 8C_24/2013 vom 18. Juni 2013 E. 3.2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist sodann eines der drei Kriterien für die Qualifikation des Beschwerdebildes ‘‘CRPS‘‘ als Fol ge eines Unfalles die kurze Latenzzeit (sechs bis acht Wochen) zwischen dem Unfall und dem Auftreten des CRPS (Urteile des Bundesgerichts 8C_384/2009 vom 5. Januar 2009 E. 4.2.1 und 8C_528/2016 vom 31. Okto ber 2016 E. 4.2 mit Hinweis). Die Beurteilung von Dr. A.___ enthält jedoch keine hinreichende Auseinan dersetzung mit der Unfallkausalität des von ihm diagnostizierten CRPS und mit den echtzeitlichen Akten be züg lich Entstehung des CRPS. Auch auf die Vorbefunde und Einschätzungen der behandelnden Ärzte nahm Dr. A.___ kei nen hinreichenden Bezug. Er ging insbesondere nicht da rauf ein, dass Dr. med. F.___, FMH Handchirurgie und orthopädische Chirur gie, nach der Untersuchung des Be schwerdeführers vom 11. März 2015 des sen Schmerz angaben als ‘‘etwas diffus‘‘ bezeichnete (Urk. 8/24 S. 1 u. 2) und dafürhielt, dass im Rahmen des Unfallereignisses die vorbestehende Endge lenksarthrose traumatisiert worden sei und sich gleichzeitig auch eine Tendovaginitis stenosans entwickelt habe. Gemäss Dr. F.___ lagen damals jedoch keine klaren Anhaltspunkte für ein CRPS vor (Urk. 8/24 S. 2; vgl. zur Möglichkeit der Aktivierung der vorbestehenden Rhizarthrose auch: S. 2 der Stellung nahme von Dr. med. G.___, Innere Medizin FMH, vom 13. März 2015 [Urk. 8/22]). Sodann liess Dr. A.___ unberücksich tigt, dass Dr. med. H.___, Anästhesie und Intensivmedizin FMH, Schmerztherapie, bei der Untersuchung vom 26. Mai 2015 an der rechten Hand des Beschwerdeführers bezüglich Trophik, Schweisssekretion, Hautfarbe und Temperatur - welche gemäss B.___ ein ganz wesentliches Kriterium für die CRPS-Diag nostik darstellt (Urk. 8/69 S. 6) - mit der Gegenseite ver gleichbare Befunde erhoben hatte und dazu festhielt, dass insgesamt sicher Symptome/Befunde bestünden, die auch im Rahmen eines CRPS vor kommen würden. Diese Be funde würden jedoch aktuell nicht dem Gesamtbild eines CRPS entsprechen (Urk. 8/39 S. 1). Auch in seiner Stellungnahme vom 23. April 2016 (Urk. 8/64) sowie im E-Mail vom 24. August 2016 an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Urk. 8/82) ging Dr. A.___ auf die Frage der Unfallkausali tät der vom Beschwerd e führer geklagten Beschwerden nicht ein. In seiner Stellungnahme vom 4. August 2016 schrieb Dr. A.___ unter anderem, dass die Ausführungen des B.___, wonach initial aus hand chi rurgischer Sicht ein CRPS eindeutig verneint worden sei, widerlegt werden könnten (Urk. 8/77 S. 6), ohne dies jedoch noch weiter auszuführen. Es ist sodann darauf hinzu weisen, dass Dr. A.___ selbst in seiner Stellungnahme vom 4. August 2016 davon sprach, dass er sich in seiner Beur teilung vom 17.

März 2016 nur zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerde führers geäusserte habe (Urk. 8/77 S. 2). Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass Dr. A.___ von der Beschwerdegegnerin mit Auftragsvergabe vom 10. Feb ruar 2016 nicht zur Unfallkausalität befragt worden war (Urk. 8/52 S. 2; vgl. demgegenüber den Fragekatalog für die Gutachter der C.___ Klinik [Urk. 8/70]). Dies ändert jedoch nichts daran, dass seine Beurteilung nicht beweiskräftig ist. Weil nämlich eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin vor aussetzen würde, dass die geklagten Beschwerden des Beschwerdeführers - zu welchen gemäss den Angaben des Beschwerdeführers namentlich Dauer schmerzen im rechten Daumen, welche in den Unterarm, in die Schulter sowie den Nacken ausstrahlen und Kopfschmerzen und Schwindelattacken verursachen würden, gehören (Urk. 8/63 S. 5) - in einem natürlichen und adäquaten Kausalzu sammen hang zum geltend gemachten Unfallereignis vom 20. No vember 2014 (vgl. Urk. 8/7) stehen würden (statt vieler: BGE 129 V 177 E. 3.1 und E. 3.2), kann auf die Beurteilung von Dr. A.___ vom 17. März 2016 - welche bezüglich Kausal zusammenhang keine begründeten und nachvoll ziehbaren Ausführungen enthält - nicht abgestellt werden. 4.2

Die Frage der Unfallkausalität kann auch nicht aufgrund der übrigen Akten beantwortet werden. Dies gilt insbesondere für die Aktenbeurteilung des B.___ vom 23. Juni 2016 (Urk. 8/69), da namentlich die bei dieser Beur teilung beteiligten Ärzte den Beschwerde führer nicht persönlich unter sucht haben. Sie sehen ihrerseits bei einer Untersuchung durch Umfangmes sungen und Messung der Hauttemperatur etc. erhobene Befunde als für eine schlüs sige Beur teilung erforderlich an (vgl. Urk. 8/69 S. 6). Auf diese Akten beur teilung kann daher nicht abgestellt werden, wovon im Übrigen auch die Parteien ausgehen. Für den Beschwerdeführer hat sie keinen Beweiswert (vgl. Urk. 1 S. 3-4) und die Beschwerdegegnerin hält die Einholung eines neuro lo gischen-handchirurgischen Gutachtens für erforderlich (vgl. Urk. 2). 4.3

Da die vorhandenen medizinischen Akten zu wenig aussagekräftig sind, er weist sich das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach es sich bei der vorgesehenen Begutachtung in der C.___ Klinik um eine verpönte ‘‘second opinion‘‘ handle (vgl. Urk. 1, Urk. 8/82) als unbegründet (Urteil des Bundesgerichts 8C_789/2015 vom 29. Januar 2016 E. 7). Zudem gelten die üblichen Untersuchungen in einer Gutachtenstelle ohne konkret entgegen stehende Umstände - solche sind vorliegend weder dargetan worden noch sind sie ersichtlich - generell als der versicherten Person zumutbar (Kieser, a.a.O., N 82 zu Art. 43 ATSG mit Hinweis).

Die angefochtene Zwischenverfügung vom 16. Januar 2017 (Urk. 2) ist daher rech tens und die da ge gen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic. iur. O.___ - Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher