Sachverhalt
1.
Der 1952 geborene X.___ arbeitete bei der Y.___ und war dadurch bei der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft (Allianz) obligato risch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er sich am 20. November 2014 am rechten Daumen v erletzte (Unfallmeldung vom 22. Dezember 2014, und Arztzeugnis von Dr. med. Z.___ vom 8. Januar 2015, Urk. 8/7). Die Allianz kam in der Folge für Heilbehandlungskosten auf und richtete Taggeld leistungen au s (vgl. Schreiben der Allianz vom 1 4. Januar 201 5 , Urk. 8/14). Im Februar 2016 beauftragte die Allianz Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Chirurgie, speziell Handchirurgie, mit einer ärztlichen Beurteilung von X.___ (vgl. Schre iben vom 10. Februar 2016, Urk. 8/52). Am 1 7. März 2016 erstattete Dr. A.___ seine Beurteilung (Urk. 8/63). Die Allianz stellte Dr. A.___ daraufhin am 1 4. April 2016 Zusatzfragen (vgl. Schreiben vom 14. April 2016, Urk. 8/61), auf welche er am 2 3. April 2016 antwortete ( Urk. 8/64). In der Folge ersuchte die Allianz die
C.___ um Stellungnahme zur ärztlichen Beurteilung von Dr. A.___ (Schreib en vom 13. Mai 2016, Urk. 8/66), welche die C.___ am 2 3. Juni 2016 abgab ( Urk. 8/69). Die Allianz teilte X.___
daraufhin mit Schreiben vom 6. Juli 2016 mit, dass die Beurteilu ng der C.___ im Widerspruch zu derjenigen von Dr. A.___ stehe, weshalb ein Gutachten bei der B.___ in Auftrag gegeben werde ( Urk. 8/70). Nachdem X.___, vertreten durch O.___,
der Allianz mit Schreiben vom 1 8. Juli 2016 mitgeteilt hatte , dass er mit einer weiteren Begutachtung nicht einverstan den sei (Urk. 8/71), holte die Allianz bei Dr. A.___ eine ergänzende Stellung nahme ein (vgl. Schreiben der Allianz vom 2 7. Juli 2016, Urk. 8/74, und Stel lung nahme von Dr. A.___ vom 4. Augus t
2016, Urk. 8/77). Am 1 7. August 2016 teilte die Allianz X.___
unter Beilage des Fragenkataloges für das Gutachten mit, dass sie an einer Begutachtung in der B.___ festh alte ( Urk. 8/78). X.___ liess der Allianz daraufhin eine weitere Stellung nahme von Dr. A.___ zukommen (vgl. E-Mail vom 5. September 2016, Urk. 8/82). Nachdem die Allianz X.___
m it Schreiben vom 1 3. September 2016 auf gefordert hatte , innert 5 Tagen mitzuteilen, ob er an der Beg utachtung teilnehme (Urk. 8/84), verfügte sie a m 6. Oktober 2016 die Durchführung einer bidisziplinäre n Begutachtung in der B.___ und entzog einem allfälligen Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung ( Urk. 8/88 = Urk. 2 ). 2.
Dagegen erhob X.___ am 2 8. Oktober 2016 durch O.___ Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und gestützt auf den Bericht von Dr. A.___ vom 1 7. März 2016 über die gesetzlichen Leistungen zu entscheiden. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Wieder herstellung d er aufschiebenden Wirkung ( Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 6. November 2016 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Strittig zwischen den Parteien ist die Notwendigkeit der Durchführung einer bisdiziplinären Begutachtung in der B.___ . 2. 2.1
Bei der angefochtenen Verfügungen vom 6. Oktober 2016 (Urk. 2) handelt es sich um eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 55 Abs. 1 des Bundesgeset zes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbin dung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungs verfahren (VwVG), welche bei Bejahung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils (Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG; BGE 132 V 93 E. 6.1) grundsätzlich selb ständig mit Beschwerde angefochten werden kann. 2.2
Nach der bis im Juni 2011 geltenden höchstrichterlichen Rechtsprechung stellte die Anordnung einer Begutachtung keine anfechtbare Zwischenverfügung dar (BGE 132 V 93 E. 5). Diese Rechtsprechung wurde mit dem invalidenversiche rungsrechtlichen Entscheid BGE 137 V 210 aufgegeben. Es wurde festgestellt, dass die nicht sachgerechte Begutachtung in der Regel einen rechtlichen und nicht nur einen tatsächlichen Nachteil bewirken könne (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7; siehe auch BGE 139 V 339 E. 4.4). Aus diesem Grund sei die Eintre tensvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Rahmen einer verfassungs- und konventionskonformen Auslegung für das erstinstanzli che Beschwerdeverfahren bei der Anfechtung einer umstrittenen Gutachtensan ordnung zu bejahen. Diese zur I nvalidenversicherun g ergangene Rechtspre chung findet auch im Bereich der Unfallversicherung Anwendung (BGE 138
V 318 E. 6.1). 2.3
Mit BGE 139 V 339 präzisierte das Bundesgericht, eine Zwischenverfügung, in welcher die Gutachterstelle noch nicht genannt, sondern lediglich die Bestim mung einer solchen angekündigt werde, sei nicht anfechtbar. Es bestehe kein Nachteil, solange nicht auch die Gutachterstelle feststehe (Regeste und E.
4.5; bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts 8C_12 /2014 vom 3. Juli 2014 E. 1.2). 2.4
Gegenstand der genannten Verfahren war die Anordnung von polydisziplinären Gutachten. Analoges muss jedoch auch bei der Anordnung von mono- und bidisziplinären Gutachten gelten, ist doch nicht ersichtlich, worin der Nachteil von Versicherten bestehen sollte, wenn sie die Gutachtensanordnung nicht anfechten können, bevor die Gutachtensstelle und die einzelnen Gutachter fest stehen. Eine einmalige und gesamthafte gerichtliche Überprüfung sämtlicher im vorangegangenen Verfahren strittig gebliebener Aspekte im Zeitpunkt der Bekanntgabe der Gutachterstelle trägt der vom Bundesgericht angestrebten Verstärkung der Mitwirkungsrechte der versicherten Person genügend Rech nung (vgl. Beschluss des hiesigen Gerichts UV.2015.00042 vom
19. November 201 5 E. 2 ). 3. 3.1
In der angefochtene n Zwischenverfügung der Beschwerdegegnerin vom 6. Oktober 2016 (Urk. 2) wird lediglich fest gehalten , dass eine bi disziplinäre (Orthopädie und Neurologie) Begutachtung bei der B.___ angeordnet werde. Mit Schreiben vom 1 7. August 2016 war der Beschwerdeführer zudem über die den Gutachtern zu stellenden Fragen in Kenntnis gesetzt worden ( Urk. 8/78). Die Namen und die Facharzttitel der mit der Begutachtung zu betrauenden Personen wurden indessen weder im besagten Schreiben noch in der Zwischenverfügung festgelegt. In der angefochtenen Verfügung wird viel mehr ausdrücklich angekündigt, dass die Bekanntgabe der zuständigen Gut achter noch erfolgen werde und der Beschwerdeführer dagegen Ablehnungs- und Ausschlussgründe werde vorbringen können (Urk. 2 S. 3). 3.2
Damit bewirkt die Zwischenverfügung vom 6. Oktober 2016 (Urk. 2), welche sich nicht über sämtliche Modalitäten (Notwendigkeit der Begutachtung, betei ligte Fachdisziplinen, Fragenkatalog und Zusatzfragen, Gutachterstelle, betei ligte Fachärzte) des zu erstellenden Gutachtens äussert, keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil, kann die Notwendigkeit der Begutachtung doch
auch noch nach der endgültigen Festlegung der an der Begutachtung beteiligten Fachpersonen überprüft werden . Folglich sind die Anordnungen
in der Zwi schenverfügung vom 6. Oktober 2016
(Urk. 2) noch nicht gerichtlich überprüf bar, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Das Gesuch um Wieder herstellung der aufschiebenden Wirkung ist mit dem Endentscheid gegen standslos geworden. 4 .
Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Partei kosten (Art. 61 lit. g ATSG und § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht, GSVGer). Ausnahmsweise entsteht der Anspruch auf Ersatz der Parteikosten jedoch auch dann, wenn eine Partei nicht obsiegt. Es gilt der Grundsatz, dass eine Partei unabhängig von ihrem allfälligen Prozesserfolg die von ihr unnötigerweise verursachten oder verschuldeten Kosten selber zu tragen hat (Kieser, ATSG-Kommentar,
3. Auflage , Art. 61 N 206).
Die Beschwerdegegnerin erliess noch b evor alle Aspekte der Begutachtung geprüft und die Partizipationsrechte des Beschwerdeführers gew ahrt waren ihren ausdrücklich als Zwischenverfügung bezeichneten und mit einer Rechts mittelbelehrung versehenen Entscheid vom
6. Oktober 2016. Dadurch veran lasste sie den vertretenen Beschwerdeführer zur Erhebung seiner Beschwerde. Den verfrühten Verfügungserlass hat allein die Beschwerdegegnerin zu vertre ten, weswegen es sich rechtfertigt, sie zur Bezahlung einer Prozessentschädi gung an den Beschwerdeführer zu verpflichten.
Gemäss § 34 Abs. 3 GSVGer wird die Prozessentschädigung ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Pro zesses und dem Mass des Obsiegens bemessen . Unter Berücksichtigung der genannten Bemessungskriterien ist die von der Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer auszurichtende Entschädigung auf pauschal Fr. 900.-- fest zusetzen . Das Gericht beschliesst: 1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic. iur. O.___ unter Beilage des Doppels von Urk. 7 - Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der Gerichtsschreiber Wyler
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 Der 1952 geborene X.___ arbeitete bei der Y.___ und war dadurch bei der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft (Allianz) obligato risch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er sich am 20. November 2014 am rechten Daumen v erletzte (Unfallmeldung vom 22. Dezember 2014, und Arztzeugnis von Dr. med. Z.___ vom 8. Januar 2015, Urk. 8/7). Die Allianz kam in der Folge für Heilbehandlungskosten auf und richtete Taggeld leistungen au s (vgl. Schreiben der Allianz vom 1 4. Januar 201
E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der Gerichtsschreiber Wyler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2016.00248 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Wyler Beschluss vom 23. November 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch lic. iur. O.___ gegen Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen Beschwerdegegnerin Zustelladresse: Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft Postfach, 8010 Zürich Sachverhalt: 1.
Der 1952 geborene X.___ arbeitete bei der Y.___ und war dadurch bei der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft (Allianz) obligato risch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er sich am 20. November 2014 am rechten Daumen v erletzte (Unfallmeldung vom 22. Dezember 2014, und Arztzeugnis von Dr. med. Z.___ vom 8. Januar 2015, Urk. 8/7). Die Allianz kam in der Folge für Heilbehandlungskosten auf und richtete Taggeld leistungen au s (vgl. Schreiben der Allianz vom 1 4. Januar 201 5 , Urk. 8/14). Im Februar 2016 beauftragte die Allianz Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Chirurgie, speziell Handchirurgie, mit einer ärztlichen Beurteilung von X.___ (vgl. Schre iben vom 10. Februar 2016, Urk. 8/52). Am 1 7. März 2016 erstattete Dr. A.___ seine Beurteilung (Urk. 8/63). Die Allianz stellte Dr. A.___ daraufhin am 1 4. April 2016 Zusatzfragen (vgl. Schreiben vom 14. April 2016, Urk. 8/61), auf welche er am 2 3. April 2016 antwortete ( Urk. 8/64). In der Folge ersuchte die Allianz die
C.___ um Stellungnahme zur ärztlichen Beurteilung von Dr. A.___ (Schreib en vom 13. Mai 2016, Urk. 8/66), welche die C.___ am 2 3. Juni 2016 abgab ( Urk. 8/69). Die Allianz teilte X.___
daraufhin mit Schreiben vom 6. Juli 2016 mit, dass die Beurteilu ng der C.___ im Widerspruch zu derjenigen von Dr. A.___ stehe, weshalb ein Gutachten bei der B.___ in Auftrag gegeben werde ( Urk. 8/70). Nachdem X.___, vertreten durch O.___,
der Allianz mit Schreiben vom 1 8. Juli 2016 mitgeteilt hatte , dass er mit einer weiteren Begutachtung nicht einverstan den sei (Urk. 8/71), holte die Allianz bei Dr. A.___ eine ergänzende Stellung nahme ein (vgl. Schreiben der Allianz vom 2 7. Juli 2016, Urk. 8/74, und Stel lung nahme von Dr. A.___ vom 4. Augus t
2016, Urk. 8/77). Am 1 7. August 2016 teilte die Allianz X.___
unter Beilage des Fragenkataloges für das Gutachten mit, dass sie an einer Begutachtung in der B.___ festh alte ( Urk. 8/78). X.___ liess der Allianz daraufhin eine weitere Stellung nahme von Dr. A.___ zukommen (vgl. E-Mail vom 5. September 2016, Urk. 8/82). Nachdem die Allianz X.___
m it Schreiben vom 1 3. September 2016 auf gefordert hatte , innert 5 Tagen mitzuteilen, ob er an der Beg utachtung teilnehme (Urk. 8/84), verfügte sie a m 6. Oktober 2016 die Durchführung einer bidisziplinäre n Begutachtung in der B.___ und entzog einem allfälligen Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung ( Urk. 8/88 = Urk. 2 ). 2.
Dagegen erhob X.___ am 2 8. Oktober 2016 durch O.___ Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und gestützt auf den Bericht von Dr. A.___ vom 1 7. März 2016 über die gesetzlichen Leistungen zu entscheiden. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Wieder herstellung d er aufschiebenden Wirkung ( Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 6. November 2016 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Strittig zwischen den Parteien ist die Notwendigkeit der Durchführung einer bisdiziplinären Begutachtung in der B.___ . 2. 2.1
Bei der angefochtenen Verfügungen vom 6. Oktober 2016 (Urk. 2) handelt es sich um eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 55 Abs. 1 des Bundesgeset zes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbin dung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungs verfahren (VwVG), welche bei Bejahung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils (Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG; BGE 132 V 93 E. 6.1) grundsätzlich selb ständig mit Beschwerde angefochten werden kann. 2.2
Nach der bis im Juni 2011 geltenden höchstrichterlichen Rechtsprechung stellte die Anordnung einer Begutachtung keine anfechtbare Zwischenverfügung dar (BGE 132 V 93 E. 5). Diese Rechtsprechung wurde mit dem invalidenversiche rungsrechtlichen Entscheid BGE 137 V 210 aufgegeben. Es wurde festgestellt, dass die nicht sachgerechte Begutachtung in der Regel einen rechtlichen und nicht nur einen tatsächlichen Nachteil bewirken könne (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7; siehe auch BGE 139 V 339 E. 4.4). Aus diesem Grund sei die Eintre tensvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Rahmen einer verfassungs- und konventionskonformen Auslegung für das erstinstanzli che Beschwerdeverfahren bei der Anfechtung einer umstrittenen Gutachtensan ordnung zu bejahen. Diese zur I nvalidenversicherun g ergangene Rechtspre chung findet auch im Bereich der Unfallversicherung Anwendung (BGE 138
V 318 E. 6.1). 2.3
Mit BGE 139 V 339 präzisierte das Bundesgericht, eine Zwischenverfügung, in welcher die Gutachterstelle noch nicht genannt, sondern lediglich die Bestim mung einer solchen angekündigt werde, sei nicht anfechtbar. Es bestehe kein Nachteil, solange nicht auch die Gutachterstelle feststehe (Regeste und E.
4.5; bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts 8C_12 /2014 vom 3. Juli 2014 E. 1.2). 2.4
Gegenstand der genannten Verfahren war die Anordnung von polydisziplinären Gutachten. Analoges muss jedoch auch bei der Anordnung von mono- und bidisziplinären Gutachten gelten, ist doch nicht ersichtlich, worin der Nachteil von Versicherten bestehen sollte, wenn sie die Gutachtensanordnung nicht anfechten können, bevor die Gutachtensstelle und die einzelnen Gutachter fest stehen. Eine einmalige und gesamthafte gerichtliche Überprüfung sämtlicher im vorangegangenen Verfahren strittig gebliebener Aspekte im Zeitpunkt der Bekanntgabe der Gutachterstelle trägt der vom Bundesgericht angestrebten Verstärkung der Mitwirkungsrechte der versicherten Person genügend Rech nung (vgl. Beschluss des hiesigen Gerichts UV.2015.00042 vom
19. November 201 5 E. 2 ). 3. 3.1
In der angefochtene n Zwischenverfügung der Beschwerdegegnerin vom 6. Oktober 2016 (Urk. 2) wird lediglich fest gehalten , dass eine bi disziplinäre (Orthopädie und Neurologie) Begutachtung bei der B.___ angeordnet werde. Mit Schreiben vom 1 7. August 2016 war der Beschwerdeführer zudem über die den Gutachtern zu stellenden Fragen in Kenntnis gesetzt worden ( Urk. 8/78). Die Namen und die Facharzttitel der mit der Begutachtung zu betrauenden Personen wurden indessen weder im besagten Schreiben noch in der Zwischenverfügung festgelegt. In der angefochtenen Verfügung wird viel mehr ausdrücklich angekündigt, dass die Bekanntgabe der zuständigen Gut achter noch erfolgen werde und der Beschwerdeführer dagegen Ablehnungs- und Ausschlussgründe werde vorbringen können (Urk. 2 S. 3). 3.2
Damit bewirkt die Zwischenverfügung vom 6. Oktober 2016 (Urk. 2), welche sich nicht über sämtliche Modalitäten (Notwendigkeit der Begutachtung, betei ligte Fachdisziplinen, Fragenkatalog und Zusatzfragen, Gutachterstelle, betei ligte Fachärzte) des zu erstellenden Gutachtens äussert, keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil, kann die Notwendigkeit der Begutachtung doch
auch noch nach der endgültigen Festlegung der an der Begutachtung beteiligten Fachpersonen überprüft werden . Folglich sind die Anordnungen
in der Zwi schenverfügung vom 6. Oktober 2016
(Urk. 2) noch nicht gerichtlich überprüf bar, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Das Gesuch um Wieder herstellung der aufschiebenden Wirkung ist mit dem Endentscheid gegen standslos geworden. 4 .
Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Partei kosten (Art. 61 lit. g ATSG und § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht, GSVGer). Ausnahmsweise entsteht der Anspruch auf Ersatz der Parteikosten jedoch auch dann, wenn eine Partei nicht obsiegt. Es gilt der Grundsatz, dass eine Partei unabhängig von ihrem allfälligen Prozesserfolg die von ihr unnötigerweise verursachten oder verschuldeten Kosten selber zu tragen hat (Kieser, ATSG-Kommentar,
3. Auflage , Art. 61 N 206).
Die Beschwerdegegnerin erliess noch b evor alle Aspekte der Begutachtung geprüft und die Partizipationsrechte des Beschwerdeführers gew ahrt waren ihren ausdrücklich als Zwischenverfügung bezeichneten und mit einer Rechts mittelbelehrung versehenen Entscheid vom
6. Oktober 2016. Dadurch veran lasste sie den vertretenen Beschwerdeführer zur Erhebung seiner Beschwerde. Den verfrühten Verfügungserlass hat allein die Beschwerdegegnerin zu vertre ten, weswegen es sich rechtfertigt, sie zur Bezahlung einer Prozessentschädi gung an den Beschwerdeführer zu verpflichten.
Gemäss § 34 Abs. 3 GSVGer wird die Prozessentschädigung ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Pro zesses und dem Mass des Obsiegens bemessen . Unter Berücksichtigung der genannten Bemessungskriterien ist die von der Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer auszurichtende Entschädigung auf pauschal Fr. 900.-- fest zusetzen . Das Gericht beschliesst: 1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic. iur. O.___ unter Beilage des Doppels von Urk. 7 - Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der Gerichtsschreiber Wyler