Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1973, arbeitete seit dem 1. Dezember 2009 bei der Y.___ GmbH als Servicemitarbeiter und war in dieser Eigenschaft bei der Vau doise Allgemeine, Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: Vaudoise ) ge gen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 1. Mai 2010 beim Laufen aus rutschte und sich den kleinen Finger der rechten Hand brach (Urk. 8/1). Die Vaudoise erbrachte Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen, bis sie diese mit Verfügung vom 22. Dezember 2011 rückwirkend per 13. April 2011 einstellte (Urk. 8/117). Die dagegen von X.___ und von seiner Krankenkasse, der avanex Versicherungen AG (nachfolgend: avanex ), am 9. be ziehungsweise 10. Januar 2012 erhobenen Einsprachen (Urk. 8/120, Urk. 8/121) wies die Vau doise mit Einspracheentscheid vom 29. Mai 2012 ab (Urk. 8/139). Dagegen er hoben die avanex ( Urk. 8/142a) und der Versicherte ( Urk. 8/141a) am 8. Juni re spektive 2. Juli 2012 Beschwerde. Mit Urteil vom 3 0. September 2013 hiess das hiesige Gericht die Beschwerden in dem Sinne gut, dass der Ein spracheentscheid vom 2 9. Mai 2012 aufgehoben und die Sache an die Vaudoise zurückgewiesen wurde, damit diese, nach Einholung eines handchirurgischen Gutachtens, neu entscheide ( Urk. 8/158a S. 10- 11).
In der Folge holte die Vaudoise bei Prof. Dr. med. Z.___ und Dr. med. A.___ , Klinik für Hand-, und Plastische- und Wiederherstellungschirur gie , B.___ , das Gutachten vom 1 3. Februar 2014 (Urk. 8/171) ein. Am 1 6. Mai 2014 beantworteten die Gutachter Zusatzfragen der Vaudoise ( Urk. 8/178). Gestützt auf die vom eingeholten Gutachten abweichende Stel lungnahme ihres beratenden Arztes vom 14. Juli 2014 (Urk. 8/179) lehnte die Vaudoise ihre Leistungspflicht mit Verfügung vom 1. September 2014 man gels Kausalzusammenhangs der Beschwerden nach dem 1 3. April 2011 und dem Un fall vom 1. Mai 2010 erneut ab ( Urk. 8/185), woran sie mit Ein sprache entscheid vom 2 1. Oktober 2014 ( Urk.
2) festhielt. 2.
Dagegen erhob en die avanex und X.___ am 1 9. beziehungsweise 21. No vember 2014 Beschwerde und beantragten jeweils, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 2 1. Oktober 2014 sei die Beschwerde gegnerin zu verpflichten, die gesetzlichen UVG-Leistungen zu erbringen ( Urk. 1 S. 2, Urk. 4/1 [= Urk. 1 S. 2 im Prozess UV.2014.00273 ] ). Mit Verfügung vom 2 7. November 2014 wurde der Prozess UV.2014.00273 in Sachen X.___ gegen die Vaudoise mit dem vorliegenden Prozess UV.2014.00269 vereinigt. Der Prozess UV.2014.00273 wurde als dadurch erledigt abgeschrieben ( Urk. 5 S. 3). Mit Be schwerdeantwort vom 6. Januar 2015 beantragte die Beschwerdegegnerin Ab weisung der Beschwerde n ( Urk. 7, unter Beilage ihrer Akten [ Urk. 8/1-189]), was den Beschwerdeführenden mit Mitteilung vom 2 0. Januar 2015 zur Kennt nis gebracht wurde ( Urk. 10). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen zu Recht per 1 3. April 201 1 eingestellt hat, mithin, ob die nach diesem Zeitpunkt ge klagten Beschwerden noch in einem natürlichen und adäquaten Kausal zu sam menhang zum Unfall vom 1. Mai 2010 stehen. 1.2
Mit angefochtenem Einspracheentscheid vom 2 1. Oktober 2014 erwog die Be schwerdegegnerin , dass bei der Untersuchung durch Prof. Dr. Z.___ die sub jektiven Beschwerden des Beschwerdeführers 2 nicht durc h objektive Be fun de bestätigt und von Prof. Dr. Z.___ im Gutachten vom 13.
Februar 2014 nicht kritisch gewürdigt worden seien .
Obwohl der Gutachter der Meinung sei, dass der Beschwerdeführer 2 immer noch unter einem complex regional pain
syn d rome (CRPS) leide - gleichzeitig werde der Dauerschmerz als „disproportional zum auslösenden Ereignis“ betrachtet -, würden weder Folgen noch Zeichen eines chronischen CRPS beschrieben. Schliesslich sei ihr beratender Arzt, Dr. med. C.___ , Spezialarzt FMH für orthopädische Chirurgie, der Mei nung, es bestehe heute kein Restzustand eines CRPS mehr. Insbesondere hätte die Operation vom 5. August 2011 nicht durchgeführt werden können, wenn der Be schwerdeführer 2 tatsächlich noch unter einem CRPS gelitten hätte. Es sei somit nicht rechtsgenüglich erwiesen, dass der Beschwerdefüh rer 2 heute noch unter einem CRPS leide. Spätestens die Operation des Handge lenks vom 5. August 2011 - welche degenerative Verän derungen betroffen habe - sei nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereig nis vom 1. Mai 2010 zurückzuführen. Auf die Einstellung der Heilbehand lungsleistun gen per 5. September 2011 und die Einstellung der Taggeldleistungen per 31. Okto ber 2011 werde indes nicht mehr zurückgekommen ( Urk. 2 S. 6). 1.3
Die Beschwerdeführerin 1 bringt im Wesentlichen vor, die Beurteilung von Dr. C.___ als Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin sei als eine second-opinion zu werten, welcher kein Beweiswert zukomme. Entgegen der Beurteilung von Dr. C.___ vom 1 4. Juli 2014 sei gestützt auf diejenigen von
PD Dr. D.___ , Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie, E.___ , und Prof. Dr. Z.___ eine Leistungspflicht der Beschwerde gegnerin über den 13. April 2011 hinaus gegeben ( Urk. 1 S. 8). Gemäss PD Dr. D.___ sei der medi zinische Endzustand erst per 2 6. Februar 2013 erreicht, womit eine Leis tungs pf licht der Beschwerdegegnerin bis mindestens 2 6. Februar 2013 ausge wiesen sei ( Urk. 1 S. 9). 1.4
Der Beschwerdeführer 2 macht im Wesentlichen geltend, dass der Gutachter Prof. Dr. Z.___ einen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem Leiden des Beschwerdeführers 2 bejaht habe. Prof. Dr. Z.___ habe festgehal ten, dass beim Beschwerdeführer 2 ein CRPS bestehe, dessen Diagnose nach den revidierten Kriterien der Budapester Studie aus dem Jahr 2003 erfolgt sei ( Urk. 4/1 S. 4) . Hernach habe die Beschwerdegegnerin erneut eine Aktenbeur tei lung von Dr. C.___ eingeholt, obschon das hiesige Gericht mit Urteil vo m 30.
September 2013 festgehalten habe, dass die Einschätzung von Dr. C.___ vom 13.
Dezember 2011 insgesamt nicht zu überzeugen vermöge ( Urk. 4/1 S. 3-4). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Einspracheentscheid vom 21. Oktober 2014 (Urk. 2) die Rechtsprechung zum nebst anderem vorausge setzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen Unfall und eingetretenem Schaden und dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung (BGE 129 V 177 E. 3.1 mit Hinweisen) zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 5). Es kann d arauf wie auch auf die rechtlichen Erwägungen betref fend Ver schlimmerung eines auf eine Krankheit zurückzuführenden Vor zustan des durch einen Unfall in E. 2.2.2 des Urteil s des hiesigen Gerichts UV.2012.00135 vom 3 0. September 201 3 ( Urk. 8/158a S. 5-6) verwiesen wer den . Zu ergänzen ist das Folgende: 2.2
2.2.1
Nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf eine an gemessene Integritätsentschädi gung , wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der kör perlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abge stuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Ent schä digung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der
Verordnung über die Unfall versicherung (UVV) Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens minde stens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unab hängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. 2.2.2
Die Bemessung der Integritätsentschädigung richtet sich laut Art. 25 Abs. 1 UVG nach der Schwere des Integritätsschadens. Diese beurteilt sich nach dem medizinischen Befund. Bei gleichem medizinischem Befund ist der Integritäts schaden für alle Versicherten gleich; er wird abstrakt und egalitär bemessen. Die Integritätsentschädigung der Unfallversicherung unterscheidet sich daher von der privatrechtlichen Genugtuung, mit welcher der immaterielle Nachteil indivi duell unter Würdigung der besonderen Umstände bemessen wird. Es lassen sich im Gegensatz zur Bemessung der Genugtuungssumme im Zivilrecht (vgl. BGE 112 II 131 E. 2) ähnliche Unfallfolgen miteinander vergleichen und auf medizinischer Grundlage allgemein gültige Regeln zur Bemessung des Integri tätsschadens aufstellen; spezielle Behinderungen der Betroffenen durch den Integritätsschaden bleiben dabei unberücksichtigt. Die Bemessung des Integri tätsschadens hängt somit nicht von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab; auch geht es bei ihr nicht um die Schätzung erlittener Unbill, sondern um die medizinisch-theoretische Ermittlung der Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität, wobei subjektive Faktoren ausser Acht zu lassen sind (BGE 115 V 147 E. 1, 113 V 218 E. 4b mit Hinweisen; RKUV 2001 Nr. U 445 S. 555 ff.) . 2.2. 3
Die Beurteilung der Integritätsentschädigung ist in erster Linie Aufgabe des Me diziners. Er hat insbesondere den Befund zu erheben sowie dessen Dauer haftig keit und Schwere zu beurteilen. Dabei hat er auch den Quervergleich mit an de ren in UVV Anhang 3 oder den SUVA-Tabellen aufgeführten Integritätsschä den vorzunehmen. Daneben obliegt es ebenfalls dem Mediziner, vorbestehende oder andere, nicht unfallbedingte Schäden, beziehungsweise Anteile am Gesamtscha den festzusetzen und zu bewerten (Urteil des Bundesgerichts U 344/01 vom 11. September 2002 E. 6 mit weiteren Hinweisen). 2.3
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allsei tigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden be rück sichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 3.
3.1
3.1.1
Prof. Dr. Z.___ und Dr. A.___ führten in ihrem Gutachten vom 1 3. Februar 2014
die folgenden Diagnosen an (Urk. 8/171 S. 5 ) : - Fraktur des Metakarpaleköpfchens
Dig V Hand rechts bei Status nach Sturz am 1. Mai 2010 mit/bei - Sekundärdislokation um 40 Grad - Reposition, intermedulläre Schienung mit 2 Kirschnerdrähten am 19. Mai 2010 (Spital F.___ ) - Reposition des Spickdrahtes bei Rotationsdislokation und Ante per fora tion der Haut am 1. Juni 2010 (Spital F.___ ) - Entwicklung eines CRPS - Osteosynthese-Materialentfernung Hand rechts am 2 3. August 2010 - TFCC-Läsion, Lunatumchondromalazie , Ulnokarpalarthrose , Schwanen hals deformität
Dig III/IV Hand rechts mit/bei - Handgelenksarthroskopie, Shaving
ulnar , Kortisoninfiltration am 13. April 2010 fecit
Dr. med. D.___ ( E.___ ) - Proximal Row
Carpektomie Handgelenk rechts, Styloidektomie Radius, PIN/AIN Resektion sowie SORL-Rekonstruktion Dig III/IV rechts mit PL-Sehne rechts am 5. August 2011 fecit
Dr. med. D.___ ( E.___ )
Die Gutachter hielten in ihrer Beurteilung fest , dass der Beschwerdeführer 2 auf der rechten Seite im Bereich Hand/Handgelenk über einen - zum auslösenden Ereignis disprop or tionalen - Dauerschmerz klage. Weiter werde über eine kli nisch nachweisbare Allodynie , Temperaturdifferenz und motorische Be we gungseinschränkungen berichtet. Es gebe keine andere Diagnose, welche die Symptome und Befunde besser erkläre und damit erfülle der Beschwerdeführer 2 die Budapestkriterien für ein komplex regionales Schmerzsyndrom. Die vom Beschwerdeführer 2 beschriebenen Symptome sowie die Einschränkungen seien auf das CRPS zurückzuführen. Der CRPS-Zustand stehe in natürlichem Kausal zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 1. Mai 201 0. Die genaue Entste hung der beschriebenen TFCC
(Triangulärer Fibrocartilaginärer
Comp lex ) -Läsion und der Lunatumchondromalazie , Ulno karpalarthrose sowie Schwanenhals de formität
Dig III/IV Hand rechts bleibe un klar. Anhand der aktuellen Datenlage sei eine degenerative Genese mit trauma tischer Verschlechterung wahr schein lich und könne damit nicht mit über wiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 1. Mai 2010 zurück ge führt werden (Urk. 8/171 S. 5). 3.1.2
Am 1 6. Mai 2014 führten die Gutachter sodann aus , dass der Integritätsschaden von 15 % als zusammenfassende Einschätzung aufgrund der „SUVA Tabelle von Integritätsschädigungen“ auf der SUVA Homepage geschätzt worden sei. Der Integritätsschaden sei auf die Unfallfolgen und damit die Metakarpaleköpf chenfraktur
Dig . V sowie auf die jetzt nachfolgende CRPS-Entwicklung zurück zuführen . Damit sei bei den bestehenden Beschwerden und bei den Einschrän kungen der Integritätsschaden auf 15 % einzuschätzen ( Urk. 8/178 S. 1 ). 3.2 3.2.1
Bei der Untersuchung der rechten Hand vom 2 6. Februar 2013 erhob PD Dr. D.___ eine leichte Atrophie , jedoch keine Hyperhidrose, Dru ckdolenz und Beschwielung . Der Faustschluss war ohne Einschränkung möglich, bei „Kralle mit Sperrdistanz von ca. 8 mm. Streckung PIP, MCP, DIP ohne Ein schränkung. Daumen- Kapandji
8. aROM Handgelenk: 25-0-30°. Kraft- Jamar bei Wechsel rechts links mit Maximum von 15 kg, links 30 kg. “ Die
Sensibilität sei allseits intakt . In seinem Bericht schrieb PD Dr. D.___
sodann , dass insbesondere die Kraft bei aktuell 15 kg ( Jamar ) in Bezug auf die initiale Verletzung und Zustand nach proximal row
carpectomy erfreulich sei . Der Beschwerdeführer 2 berichte noch von undulierenden Schmerzen bei Kraftanwendung im Hand ge lenk. Wei ter müsse ebenfalls von einem Endpunkt betreffend Resultate aus gegangen wer den ( Urk. 8/150 S. 1). 3.2.2
Dem Bericht von PD Dr. D.___ vom 1 5. August 2013 ist zu entnehmen, dass sich der zwischenzeitliche Verlauf, trotz langwieriger Rehabilitation erfreulich gestalte te . Der Beschwerdeführer 2 sei praktisch schmerzfrei. Er habe nur gering gradige Schwellungszustände, zuletzt Anfang August 2013, jedoch ohne patho logische s Korrelat. Die Dorsalextension im Handgelenk sei aufgehoben, jedoch könne der Beschwerdeführer 2 selbst unter Belastung schmerzfrei flek tieren und vollständig rotieren. Auch ein vollständiger Faustschluss sei möglich. Die Kraft mit dem Jamar -Messgerät habe letztmalig bereits im Februar 2013 15
kg betragen (Urk. 8/176 S. 1). 3. 3
Dr. C.___ führte in seiner Beurteilung vom 14 . Juli 2014 im Wesentlichen aus, dass der Beschwer deführer 2 am 1. Mai 2010 beim Laufen ausgerutscht sei und eine undislozierte Fraktur des fünften Metacarpale-Köpfchens erlitten habe. Eine Stabilisierung sei in Istanbul von einem Allgemeinmediziner - vermutlich in einer unrichtigen Position - durchgeführt worden. In der Folge sei
d ie Fraktur um 40 Grad dislo ziert und habe am 19. Mai 2010 r eposition iert und mit zwei Spickdrähten ge schient werden müssen. Zwölf Tage später habe sich einer der Spickdrähte ge dreht und habe unter Lokalanästhesie r eposition iert werden müssen. Dies habe einer Korrektur der Position eines Spickdrahtes und nicht einem neuen Eingriff entsprochen. Während dieses ersten Monats sei bei den klinischen Unter suchungen durch den Chef der Klinik für Handchirurgie (des Spitals F.___ ) vom 1 9. Mai bis 1. Juni 2010 weder eine traumatische Läsion an den übrigen Fingern noch am Hand gelenk erwähnt worden. Dem Beschwerdeführer 2 sei Ergotherapie ver schrieben worden, wo im Bericht vom 1 4. Juni 2010 ein Morbus Sudeck er wähnt worden sei. In seinem Bericht vom 2 4. August 2010 habe Dr. med. G.___ , Oberarzt Chirurgie Spital F.___ , eine günstige Entwicklung des Morbus Sudeck , welche es ihm er möglicht habe, die Spickdrähte am 2 3. August 2010 zu entfernen , erwähnt . Die Beweglichkeit der Finger habe sich nach der Entfernung des Osteosynthese ma terials
verbessert. Dr. G.___ habe bei seinen monat lichen Kontrollen nie mals Schmerzen im Handgelenk festgestellt , wie sie vom Beschwer de führer 2 beim von der Klinik H.___ eingeholten handchirurgischen
Konsilium vom 2 4. (richtig: 2 8 . ) Februar 2011, mithin beinahe 10 Monate nachdem er sich das fünfte Metacarpale-Köp f chen gebrochen habe , geklagt worden seien . Die Ärzte seien der An sicht gewesen , dass die Schmerzen unkla rer Ätiologie seien. Ferner hätten sie eine Schwanenhals-Deformität am 3., 4. sowie geringer am 5. Finger be schrieben, deren Ursache ebenfalls unklar ge w esen sei. Weil die Schmerzen na ch einer MRI-Untersuchung - der Bericht zu dieser Untersuchung liege nicht vor - nicht hätten erklärt werden können, sei in der Folge (im E.___ ) eine Arth roskopie des Handgelenks durchgeführt worden, bei welcher sich eine grosse zentrale Chondromalazie mit Knorpelverlust auf dem Semi-Luna tum gezeigt habe . Im Weiteren habe sic h beim TFCC zentral ein grosser Defekt, eine ausge rissene Läsion gezeigt. Diese Läsionen stünden offensichtlich in keinem Zusam menhang mit der Fraktur des fünften Meta carpale-Köpfchens . Im Übrigen seien die Lä sionen derart schwerwiegend gewesen, dass man sich für eine Pro ximal- Row - Carpectomie entschieden habe. Bei diesem Eingriff sei auch eine Korrektur der Schwanenhalsdeformität de s
3.
und 4. Finger s vorgenommen worden ( Urk. 8/179 S. 1) .
Der Eingriff vom 5. August 2011, 15 Monate nach dem Unfall, stehe demnach in keinem Zusammenhang mit dem Unfall, sei jedoch grundsätzlich mit einer schweren Chondromalazie des Semi- Lunatum begründet. Es sei jedoch nicht nur eine Chondromalazie des Semi- Lunatum , sondern auch eine Arthrose des Tri quetrum sowie eine Synovialitis
beschri eben worden. Leider sei keine histo pa thologische Untersuchung durchgeführt worden, welche möglicherweise die degenerative n Läsionen hätte erklären können. Im Sprechstundenbericht der Handchirurgie des E.___ vom 2 6. Februar 2013 sei en eine gute Fingerfunk tion und keine Anzeichen eines Morbus Sudeck beschrieben worden. Aufgrund von Läsionen, welche nicht im Zusammenhang mit dem Unfall stünden, seien mit hin zwei Eingriffe durchgeführt worden: Eine Arthroskopie, gefolgt von einer Proximal- Row - Carpectomie
und eine r Korrektur der Schwanenhalsdefor mität de s
3.
und 4. Finger
s. Unverständlich sei daher, weshalb die Gutachter die Frage nach unfallfremden Ursachen verneint hätten, obwohl
sie bei ihrer kli nischen Untersuchung de r Handgelenke und der Hände, ausser einer gewissen Verstei fung de r Handgelenke und der Finger , keine Zeichen für
eine aktive Algoneu rodystrophie
erhoben hätten. Die Aussage der Gutachter, wonach der Beschwer deführer 2 immer noch an einem CRPS leide, sei daher nicht korrekt, was nicht zuletzt dadurch bestätigt werde, dass es kein Handchirurg in Betracht ziehen würde, einen Eingriff, wie er am 5. August 2011 durchgeführt worden sei, und möglicherweise nicht einmal die am 1 3. April 2011 durchgeführte Arthroskopie, vorzunehmen, solange ein Morbu s Sudeck noch nicht abgeheilt wäre
( Urk. 8/179 S. 2 ) . 4. 4.1
4.1.1
Mit Urteil UV.2012.00135 vom 3 0. September 2013 erwog das hiesige Gericht, dass die Frage, ob die TFCC -Läsion beim Handgelenk, welche sich bei der Hand gelenks arthroskopie im E.___ vom 13.
April 2011 gezeigt habe (vgl. Urk. 8/89), nicht doch traumatisch bedingt, je doch anfänglich nicht diag nostiziert worden sei , aufgrund der medizi nischen Akten nicht beantwortet werden könne ( vgl. Urk. 8/158a S. 9).
Die Gutachter Prof. Dr. Z.___ und Dr. A.___
schrieben , dass die genaue Ent stehung der TFCC-Läsion und der Lunatumchon dro malazie , Ulnokarpalarthrose sowie Schwanenhalsdeformität Dig III/IV an der rechten Hand unklar bleibe . Sie vertreten den Standpunkt, dass anhand der „aktuellen Datenlage“ eine degenerative Genese mit traumatischer Ver schlech terung wahrscheinlich sei, sind aber nicht der Meinung, dass die Beschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 1. Mai 2010 zurückge führt werden könnten
(Urk. 8/171 S. 5). Die Gutachter halten mithin eine Ver schlimmerung von vorbestehenden degenerativen Beschwerden durch den Unfall vom 1. Mai 2010 für wahrscheinlich. Die Ärzte der Klinik H.___ diagnostizierten am 4. März 2011 eine schmerzhafte Funktionsein schränkung des Handgelenks und distalen Radioulnargelenk s rechts unklarer Ätiologie (Urk. 8/78 S. 1) und hielten weiter fest, es
könne nicht ausge schlossen werden, dass die Handgelenksbeschwerden
durch den Un fall des Be schwerdeführers 2 vom 1. Mai 2010 symptomatisch geworden seien (Urk. 8/78 S. 3). Im von der Klinik H.___ veranlassten handchirurgischen Konsilium vom 2 8. Februar 2011 führte
Dr. med. I.___ , Leitender Arzt Plastische und Hand chirurgie
E.___ , sodann aus , dass beim Beschwerdeführer 2 eine ungünstige Ulna Neutral- beziehungsweise leichte Ulna Plus-Variante, welche die Ursache für die
Beschwerde n sein könnten , bestehe ( Urk. 8/77). Bei den nachfolgenden Unter su chungen im E.___ fanden sich die erwähnten Befunde, unter anderem eine TFCC-Läsion. Zentral zeigte sich ein grosser Defekt. Dorso-ulnar war das TFCC ausge rissen ( Urk. 8/89). Der behandelnde Arzt PD Dr.
D.___ hielt am 24.
Januar 2012 da für, das der TFCC-Läsion, Knorpelglatze des Os lunatum , der Ulno kar palarth rose sowie Schwanenhals deformität
Dig . III und IV an der rechten Hand der Unfall vom 1.
Mai 2010 zugrunde liege , welcher zu intrarti kulären Pro blemen bei nicht diag nos tizierter TFCC-Läsion, mit nachfolgend Ulnokarpalarthrose sowie Knorpelglatze des Os
lunatum geführt habe. Die nachfolgende Proximal- Row - Carpectomie habe alsdann ein CRPS ausgelöst (Urk. 8/130).
Zu erwähnen ist weiter , dass beim linken Handgelenk des Beschwerdeführers 2 keine arthroti sche n Veränderungen bestehen ( Urk. 8/171 S. 4).
Ob es nun beim Unfall vom 1.
Mai 2010 zu einer TFCC-Läsion mit dieser folgenden Arthrose n im Handge lenk kam, die Beschwerden bei bestehenden degenerati ven Veränderun gen im Handgelenk
erst aufgrund dieses Unfalls symptomatisch wurden (vgl. RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen ) , oder d ie Handgelenksb eschwerden nur teilweise Folge des Unfalles vom 1. Mai 2010 sind (vgl. Art. 36 Abs. 1 UVG) , ist
letztlich nicht entscheiden d . So oder anders wäre die Beschwerdegeg nerin
zu r Erbringung von Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen verpflichtet .
4.1.2
Zu prüfen bleibt, bis wann die Beschwerdegegnerin Heilbehandlungs- und Tag geldleistungen zu erbringen hat. Prof. Dr. Z.___ und Dr. A.___ führ t en in ihrem Gutachten vom 1 3. Februar 2014 aus, dass der Beschwerdefüh rer 2 wei terhin an einem CRPS leide ( Urk. 8/171 S. 6). Zwar
war b ei der Unter suchung durch die Gutachter am 4. Februar 2014
die Beweglichkeit im Handge lenks rechts schmerzbedingt eingeschränkt (Urk. 8/171 S. 4). Die vo n den
Gutachter n festgestellte weitgehend seitengleich ausgeprägte Unter- und Ober armmuskula tur und seitengleiche Beschwielung der Hände (Urk. 8/171 S. 4) sprechen aber gegen eine Schonung der rechten Hand.
Nicht nachvollziehbar begründet wurde ferner, weshalb bei der Untersu chung vom
4. Februar 2014 der Faustschluss auch „unter grössten An stren gungen“ nicht vollständig dur ch führ bar war (Urk. 8/171 S. 4), zuvor b ei der Unter suchungen im E.___ vom 2 6. Feb ruar 2013 (Urk. 8/150) und vom 15. August 2013 (Urk. 8/176) aber jeweils mög lich war . Nach der Untersuchung vom 1 5. August 2013 wurde die Behandlung im E.___ abgeschlossen ( Urk. 8/176 S. 2) . Die Gutachter Prof. Dr. Z.___ und Dr. A.___ führte n am 1 6. Mai 2014 in Be ant wortung der Zusatzfragen der Beschwerde gegnerin aus, laut Beschwerdeführer 2 hätten die Schmerzen zuge nommen, was einen regelrechten Faustschluss ver hindere ( Urk. 8/178). Er hat den Gutachtern angegeben, dass er täglich D afalgan ® und Pantozol ® einnehme ( Urk. 8/171 S. 3). Dass sich der Beschwer deführer 2 nach dem 15. August 2013 erneut in ärzt liche Behandlung begeben hätte, ist indes nicht aktenkundig.
Aufgrund der von PD Dr. D.___ im Bericht zur Unter suchung vom 2 6. Februar 2013 wiedergege ben en Befunde ( Urk. 8/150 S.
1) ist davon aus zugehen, dass die Leistungen längstens bis zu diese m Zeit punkt zu erbringen waren. Eine wesent liche Ver besserung bis zur Untersuchung im E.___ vom 1 5. August 2013 , nach welcher die dortige Behandlung abgeschlossen wurde (Urk.
8/176 S. 2 ) , ist nicht ersicht lich . Aufgrund der ge mäss PD Dr. D.___ nach wie vor erhaltenen guten Ein satzmöglichkeit der rech ten Hand ( Urk. 8/150 S. 1, Urk. 8/176 S. 1)
ist keine Invalidenrente ge schuldet. 4.2
Was den Anspruch des Beschwerdeführers 2 auf eine Integritätsentschädigung betri ff t, so führten die Gutachter Prof. Dr. Z.___ und Dr. A.___ aus, dass trotz der operativen Eingriffe Bewegungseinschränkungen vor allem im Bereich des (rechten) Handgelenks und eine deutliche Kraftminderung zur Gegenseite sowie Dauerschmerzen bestünden ( Urk. 1 S. 4). Sie schätzten den Integritäts schaden auf 15 % (vgl. Urk. 8/171 S. 5) . Wenngleich ihnen hinsichtlich ihrer Beurteilung eines nach wie vor bestehenden CRPS nicht gefolgt werden kann (vgl. E. 4.1.2 vorstehend) , so fällt doch ins Gewicht , dass auch gemäss PD Dr. D.___
b ezüglich rechter Hand unfallbedingte Restfolgen verblieben sind. Er hielt bereits nach der Untersuchung des Beschwerdeführers 2 vom 2 6. Februar 2013 fest, dass be züglich Messresultate wohl von einem Endpunkt auszugehen sei. Wie ausgeführt (E.
3.2.1), hat PD Dr. D.___ bei dieser Unter suchung festge stellt, dass die Kraft der rechten Hand bei gegenüber links ver mindert ist . Sodann stellte PD Dr. D.___ am 1 5. August 2013 fest, dass
d ie Dor salextension im Handgelenk, mithin die Bewegung der Hand in Richtung Hand rücken (vgl. Pschyrembel, K linisches Wörterbuch, 26 6. Auflage , Berlin/Boston 2014, S. 503), bei der rechten Hand des Beschwerde führers 2 auf gehoben sei (vgl. Urk. 8/178 S. 1) . Gestützt auf die Einschätzung der Gutachter Prof. Dr. Z.___ und Dr. A.___ ist mithin davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer 2 An spruch auf eine Integritätsent schädigung bei einer Integritätseinbusse von 15
% hat. 4.3
Demnach sind die Beschwerden gutzuheissen. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer 2 bis 2 5. Februar 2013 Heilbehandlungs- und Taggeldleistun gen sowie eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätsein busse von 15 % zu erbringen. 5.
5.1
Die Beschwerdeführerin 1 stellte keinen Antrag auf Zusprechung einer Prozess entschädigung und ihr steht, als Versicherungsträgerin, mithin als Organisation, welche öffentliche Aufgaben zu erfüllen hat, grundsätzlich kein Anspruch auf eine Parteientschädigung zu (BGE 128 V 124 E. 5a, Wilhelm, in: Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Aufl., 2009, N 7 zu § 34 GSVGer ). 5.2
Der vertretene Beschwerdeführer 2 hat Anspruch auf eine Prozessentschädi gung , welche nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Pro zes ses und seines Obsiegens auf Fr. 1‘000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) fest zu setzen ist . Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde n wird der Einspracheentscheid der Vaudoise Allge meine, Versicherungs-Gesellschaft AG vom 2 1. Oktober 2014 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwe rdeführer 2 bis 2 5. Februar 2013 Anspruch auf Heilbe handlungs
- und Taggeldleistungen sowie eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 15 % hat. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Der Beschwerdeführerin 1 wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer 2 eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Avanex Versicherungen AG - Rechtsanwalt Yetkin
Geçer - VAUDOISE ALLGEMEINE, Versicherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1973, arbeitete seit dem 1. Dezember 2009 bei der Y.___ GmbH als Servicemitarbeiter und war in dieser Eigenschaft bei der Vau doise Allgemeine, Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: Vaudoise ) ge gen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 1. Mai 2010 beim Laufen aus rutschte und sich den kleinen Finger der rechten Hand brach (Urk. 8/1). Die Vaudoise erbrachte Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen, bis sie diese mit Verfügung vom 22. Dezember 2011 rückwirkend per 13. April 2011 einstellte (Urk. 8/117). Die dagegen von X.___ und von seiner Krankenkasse, der avanex Versicherungen AG (nachfolgend: avanex ), am 9. be ziehungsweise 10. Januar 2012 erhobenen Einsprachen (Urk. 8/120, Urk. 8/121) wies die Vau doise mit Einspracheentscheid vom 29. Mai 2012 ab (Urk. 8/139). Dagegen er hoben die avanex ( Urk. 8/142a) und der Versicherte ( Urk. 8/141a) am 8. Juni re spektive 2. Juli 2012 Beschwerde. Mit Urteil vom 3 0. September 2013 hiess das hiesige Gericht die Beschwerden in dem Sinne gut, dass der Ein spracheentscheid vom 2 9. Mai 2012 aufgehoben und die Sache an die Vaudoise zurückgewiesen wurde, damit diese, nach Einholung eines handchirurgischen Gutachtens, neu entscheide ( Urk. 8/158a S. 10- 11).
In der Folge holte die Vaudoise bei Prof. Dr. med. Z.___ und Dr. med. A.___ , Klinik für Hand-, und Plastische- und Wiederherstellungschirur gie , B.___ , das Gutachten vom 1 3. Februar 2014 (Urk. 8/171) ein. Am 1 6. Mai 2014 beantworteten die Gutachter Zusatzfragen der Vaudoise ( Urk. 8/178). Gestützt auf die vom eingeholten Gutachten abweichende Stel lungnahme ihres beratenden Arztes vom 14. Juli 2014 (Urk. 8/179) lehnte die Vaudoise ihre Leistungspflicht mit Verfügung vom 1. September 2014 man gels Kausalzusammenhangs der Beschwerden nach dem 1 3. April 2011 und dem Un fall vom 1. Mai 2010 erneut ab ( Urk. 8/185), woran sie mit Ein sprache entscheid vom 2 1. Oktober 2014 ( Urk.
2) festhielt.
E. 1.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen zu Recht per 1 3. April 201 1 eingestellt hat, mithin, ob die nach diesem Zeitpunkt ge klagten Beschwerden noch in einem natürlichen und adäquaten Kausal zu sam menhang zum Unfall vom 1. Mai 2010 stehen.
E. 1.2 Mit angefochtenem Einspracheentscheid vom 2 1. Oktober 2014 erwog die Be schwerdegegnerin , dass bei der Untersuchung durch Prof. Dr. Z.___ die sub jektiven Beschwerden des Beschwerdeführers 2 nicht durc h objektive Be fun de bestätigt und von Prof. Dr. Z.___ im Gutachten vom 13.
Februar 2014 nicht kritisch gewürdigt worden seien .
Obwohl der Gutachter der Meinung sei, dass der Beschwerdeführer 2 immer noch unter einem complex regional pain
syn d rome (CRPS) leide - gleichzeitig werde der Dauerschmerz als „disproportional zum auslösenden Ereignis“ betrachtet -, würden weder Folgen noch Zeichen eines chronischen CRPS beschrieben. Schliesslich sei ihr beratender Arzt, Dr. med. C.___ , Spezialarzt FMH für orthopädische Chirurgie, der Mei nung, es bestehe heute kein Restzustand eines CRPS mehr. Insbesondere hätte die Operation vom 5. August 2011 nicht durchgeführt werden können, wenn der Be schwerdeführer 2 tatsächlich noch unter einem CRPS gelitten hätte. Es sei somit nicht rechtsgenüglich erwiesen, dass der Beschwerdefüh rer 2 heute noch unter einem CRPS leide. Spätestens die Operation des Handge lenks vom 5. August 2011 - welche degenerative Verän derungen betroffen habe - sei nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereig nis vom 1. Mai 2010 zurückzuführen. Auf die Einstellung der Heilbehand lungsleistun gen per 5. September 2011 und die Einstellung der Taggeldleistungen per 31. Okto ber 2011 werde indes nicht mehr zurückgekommen ( Urk. 2 S. 6).
E. 1.3 Die Beschwerdeführerin 1 bringt im Wesentlichen vor, die Beurteilung von Dr. C.___ als Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin sei als eine second-opinion zu werten, welcher kein Beweiswert zukomme. Entgegen der Beurteilung von Dr. C.___ vom 1 4. Juli 2014 sei gestützt auf diejenigen von
PD Dr. D.___ , Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie, E.___ , und Prof. Dr. Z.___ eine Leistungspflicht der Beschwerde gegnerin über den 13. April 2011 hinaus gegeben ( Urk. 1 S. 8). Gemäss PD Dr. D.___ sei der medi zinische Endzustand erst per 2 6. Februar 2013 erreicht, womit eine Leis tungs pf licht der Beschwerdegegnerin bis mindestens 2 6. Februar 2013 ausge wiesen sei ( Urk. 1 S. 9).
E. 1.4 Der Beschwerdeführer 2 macht im Wesentlichen geltend, dass der Gutachter Prof. Dr. Z.___ einen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem Leiden des Beschwerdeführers 2 bejaht habe. Prof. Dr. Z.___ habe festgehal ten, dass beim Beschwerdeführer 2 ein CRPS bestehe, dessen Diagnose nach den revidierten Kriterien der Budapester Studie aus dem Jahr 2003 erfolgt sei ( Urk. 4/1 S. 4) . Hernach habe die Beschwerdegegnerin erneut eine Aktenbeur tei lung von Dr. C.___ eingeholt, obschon das hiesige Gericht mit Urteil vo m 30.
September 2013 festgehalten habe, dass die Einschätzung von Dr. C.___ vom 13.
Dezember 2011 insgesamt nicht zu überzeugen vermöge ( Urk. 4/1 S. 3-4). 2.
E. 2 Dagegen erhob en die avanex und X.___ am 1 9. beziehungsweise 21. No vember 2014 Beschwerde und beantragten jeweils, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 2 1. Oktober 2014 sei die Beschwerde gegnerin zu verpflichten, die gesetzlichen UVG-Leistungen zu erbringen ( Urk. 1 S. 2, Urk. 4/1 [= Urk. 1 S. 2 im Prozess UV.2014.00273 ] ). Mit Verfügung vom 2 7. November 2014 wurde der Prozess UV.2014.00273 in Sachen X.___ gegen die Vaudoise mit dem vorliegenden Prozess UV.2014.00269 vereinigt. Der Prozess UV.2014.00273 wurde als dadurch erledigt abgeschrieben ( Urk.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Einspracheentscheid vom 21. Oktober 2014 (Urk. 2) die Rechtsprechung zum nebst anderem vorausge setzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen Unfall und eingetretenem Schaden und dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung (BGE 129 V 177 E. 3.1 mit Hinweisen) zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 5). Es kann d arauf wie auch auf die rechtlichen Erwägungen betref fend Ver schlimmerung eines auf eine Krankheit zurückzuführenden Vor zustan des durch einen Unfall in E. 2.2.2 des Urteil s des hiesigen Gerichts UV.2012.00135 vom 3 0. September 201 3 ( Urk. 8/158a S. 5-6) verwiesen wer den . Zu ergänzen ist das Folgende:
E. 2.2 3
Die Beurteilung der Integritätsentschädigung ist in erster Linie Aufgabe des Me diziners. Er hat insbesondere den Befund zu erheben sowie dessen Dauer haftig keit und Schwere zu beurteilen. Dabei hat er auch den Quervergleich mit an de ren in UVV Anhang 3 oder den SUVA-Tabellen aufgeführten Integritätsschä den vorzunehmen. Daneben obliegt es ebenfalls dem Mediziner, vorbestehende oder andere, nicht unfallbedingte Schäden, beziehungsweise Anteile am Gesamtscha den festzusetzen und zu bewerten (Urteil des Bundesgerichts U 344/01 vom 11. September 2002 E. 6 mit weiteren Hinweisen).
E. 2.2.1 Nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf eine an gemessene Integritätsentschädi gung , wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der kör perlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abge stuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Ent schä digung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der
Verordnung über die Unfall versicherung (UVV) Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens minde stens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unab hängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3.
E. 2.2.2 Die Bemessung der Integritätsentschädigung richtet sich laut Art. 25 Abs. 1 UVG nach der Schwere des Integritätsschadens. Diese beurteilt sich nach dem medizinischen Befund. Bei gleichem medizinischem Befund ist der Integritäts schaden für alle Versicherten gleich; er wird abstrakt und egalitär bemessen. Die Integritätsentschädigung der Unfallversicherung unterscheidet sich daher von der privatrechtlichen Genugtuung, mit welcher der immaterielle Nachteil indivi duell unter Würdigung der besonderen Umstände bemessen wird. Es lassen sich im Gegensatz zur Bemessung der Genugtuungssumme im Zivilrecht (vgl. BGE 112 II 131 E. 2) ähnliche Unfallfolgen miteinander vergleichen und auf medizinischer Grundlage allgemein gültige Regeln zur Bemessung des Integri tätsschadens aufstellen; spezielle Behinderungen der Betroffenen durch den Integritätsschaden bleiben dabei unberücksichtigt. Die Bemessung des Integri tätsschadens hängt somit nicht von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab; auch geht es bei ihr nicht um die Schätzung erlittener Unbill, sondern um die medizinisch-theoretische Ermittlung der Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität, wobei subjektive Faktoren ausser Acht zu lassen sind (BGE 115 V 147 E. 1, 113 V 218 E. 4b mit Hinweisen; RKUV 2001 Nr. U 445 S. 555 ff.) .
E. 2.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allsei tigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden be rück sichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 3.
3.1
3.1.1
Prof. Dr. Z.___ und Dr. A.___ führten in ihrem Gutachten vom 1 3. Februar 2014
die folgenden Diagnosen an (Urk. 8/171 S. 5 ) : - Fraktur des Metakarpaleköpfchens
Dig V Hand rechts bei Status nach Sturz am 1. Mai 2010 mit/bei - Sekundärdislokation um 40 Grad - Reposition, intermedulläre Schienung mit 2 Kirschnerdrähten am 19. Mai 2010 (Spital F.___ ) - Reposition des Spickdrahtes bei Rotationsdislokation und Ante per fora tion der Haut am 1. Juni 2010 (Spital F.___ ) - Entwicklung eines CRPS - Osteosynthese-Materialentfernung Hand rechts am 2 3. August 2010 - TFCC-Läsion, Lunatumchondromalazie , Ulnokarpalarthrose , Schwanen hals deformität
Dig III/IV Hand rechts mit/bei - Handgelenksarthroskopie, Shaving
ulnar , Kortisoninfiltration am 13. April 2010 fecit
Dr. med. D.___ ( E.___ ) - Proximal Row
Carpektomie Handgelenk rechts, Styloidektomie Radius, PIN/AIN Resektion sowie SORL-Rekonstruktion Dig III/IV rechts mit PL-Sehne rechts am 5. August 2011 fecit
Dr. med. D.___ ( E.___ )
Die Gutachter hielten in ihrer Beurteilung fest , dass der Beschwerdeführer 2 auf der rechten Seite im Bereich Hand/Handgelenk über einen - zum auslösenden Ereignis disprop or tionalen - Dauerschmerz klage. Weiter werde über eine kli nisch nachweisbare Allodynie , Temperaturdifferenz und motorische Be we gungseinschränkungen berichtet. Es gebe keine andere Diagnose, welche die Symptome und Befunde besser erkläre und damit erfülle der Beschwerdeführer 2 die Budapestkriterien für ein komplex regionales Schmerzsyndrom. Die vom Beschwerdeführer 2 beschriebenen Symptome sowie die Einschränkungen seien auf das CRPS zurückzuführen. Der CRPS-Zustand stehe in natürlichem Kausal zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 1. Mai 201 0. Die genaue Entste hung der beschriebenen TFCC
(Triangulärer Fibrocartilaginärer
Comp lex ) -Läsion und der Lunatumchondromalazie , Ulno karpalarthrose sowie Schwanenhals de formität
Dig III/IV Hand rechts bleibe un klar. Anhand der aktuellen Datenlage sei eine degenerative Genese mit trauma tischer Verschlechterung wahr schein lich und könne damit nicht mit über wiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 1. Mai 2010 zurück ge führt werden (Urk. 8/171 S. 5). 3.1.2
Am 1 6. Mai 2014 führten die Gutachter sodann aus , dass der Integritätsschaden von 15 % als zusammenfassende Einschätzung aufgrund der „SUVA Tabelle von Integritätsschädigungen“ auf der SUVA Homepage geschätzt worden sei. Der Integritätsschaden sei auf die Unfallfolgen und damit die Metakarpaleköpf chenfraktur
Dig . V sowie auf die jetzt nachfolgende CRPS-Entwicklung zurück zuführen . Damit sei bei den bestehenden Beschwerden und bei den Einschrän kungen der Integritätsschaden auf 15 % einzuschätzen ( Urk. 8/178 S. 1 ). 3.2 3.2.1
Bei der Untersuchung der rechten Hand vom 2 6. Februar 2013 erhob PD Dr. D.___ eine leichte Atrophie , jedoch keine Hyperhidrose, Dru ckdolenz und Beschwielung . Der Faustschluss war ohne Einschränkung möglich, bei „Kralle mit Sperrdistanz von ca. 8 mm. Streckung PIP, MCP, DIP ohne Ein schränkung. Daumen- Kapandji
8. aROM Handgelenk: 25-0-30°. Kraft- Jamar bei Wechsel rechts links mit Maximum von 15 kg, links 30 kg. “ Die
Sensibilität sei allseits intakt . In seinem Bericht schrieb PD Dr. D.___
sodann , dass insbesondere die Kraft bei aktuell 15 kg ( Jamar ) in Bezug auf die initiale Verletzung und Zustand nach proximal row
carpectomy erfreulich sei . Der Beschwerdeführer 2 berichte noch von undulierenden Schmerzen bei Kraftanwendung im Hand ge lenk. Wei ter müsse ebenfalls von einem Endpunkt betreffend Resultate aus gegangen wer den ( Urk. 8/150 S. 1). 3.2.2
Dem Bericht von PD Dr. D.___ vom 1 5. August 2013 ist zu entnehmen, dass sich der zwischenzeitliche Verlauf, trotz langwieriger Rehabilitation erfreulich gestalte te . Der Beschwerdeführer 2 sei praktisch schmerzfrei. Er habe nur gering gradige Schwellungszustände, zuletzt Anfang August 2013, jedoch ohne patho logische s Korrelat. Die Dorsalextension im Handgelenk sei aufgehoben, jedoch könne der Beschwerdeführer 2 selbst unter Belastung schmerzfrei flek tieren und vollständig rotieren. Auch ein vollständiger Faustschluss sei möglich. Die Kraft mit dem Jamar -Messgerät habe letztmalig bereits im Februar 2013 15
kg betragen (Urk. 8/176 S. 1). 3. 3
Dr. C.___ führte in seiner Beurteilung vom 14 . Juli 2014 im Wesentlichen aus, dass der Beschwer deführer 2 am 1. Mai 2010 beim Laufen ausgerutscht sei und eine undislozierte Fraktur des fünften Metacarpale-Köpfchens erlitten habe. Eine Stabilisierung sei in Istanbul von einem Allgemeinmediziner - vermutlich in einer unrichtigen Position - durchgeführt worden. In der Folge sei
d ie Fraktur um 40 Grad dislo ziert und habe am 19. Mai 2010 r eposition iert und mit zwei Spickdrähten ge schient werden müssen. Zwölf Tage später habe sich einer der Spickdrähte ge dreht und habe unter Lokalanästhesie r eposition iert werden müssen. Dies habe einer Korrektur der Position eines Spickdrahtes und nicht einem neuen Eingriff entsprochen. Während dieses ersten Monats sei bei den klinischen Unter suchungen durch den Chef der Klinik für Handchirurgie (des Spitals F.___ ) vom 1 9. Mai bis 1. Juni 2010 weder eine traumatische Läsion an den übrigen Fingern noch am Hand gelenk erwähnt worden. Dem Beschwerdeführer 2 sei Ergotherapie ver schrieben worden, wo im Bericht vom 1 4. Juni 2010 ein Morbus Sudeck er wähnt worden sei. In seinem Bericht vom 2 4. August 2010 habe Dr. med. G.___ , Oberarzt Chirurgie Spital F.___ , eine günstige Entwicklung des Morbus Sudeck , welche es ihm er möglicht habe, die Spickdrähte am 2 3. August 2010 zu entfernen , erwähnt . Die Beweglichkeit der Finger habe sich nach der Entfernung des Osteosynthese ma terials
verbessert. Dr. G.___ habe bei seinen monat lichen Kontrollen nie mals Schmerzen im Handgelenk festgestellt , wie sie vom Beschwer de führer 2 beim von der Klinik H.___ eingeholten handchirurgischen
Konsilium vom 2 4. (richtig: 2
E. 5 S. 3). Mit Be schwerdeantwort vom 6. Januar 2015 beantragte die Beschwerdegegnerin Ab weisung der Beschwerde n ( Urk. 7, unter Beilage ihrer Akten [ Urk. 8/1-189]), was den Beschwerdeführenden mit Mitteilung vom 2 0. Januar 2015 zur Kennt nis gebracht wurde ( Urk. 10). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 5.1 Die Beschwerdeführerin 1 stellte keinen Antrag auf Zusprechung einer Prozess entschädigung und ihr steht, als Versicherungsträgerin, mithin als Organisation, welche öffentliche Aufgaben zu erfüllen hat, grundsätzlich kein Anspruch auf eine Parteientschädigung zu (BGE 128 V 124 E. 5a, Wilhelm, in: Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Aufl., 2009, N 7 zu § 34 GSVGer ).
E. 5.2 Der vertretene Beschwerdeführer 2 hat Anspruch auf eine Prozessentschädi gung , welche nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Pro zes ses und seines Obsiegens auf Fr. 1‘000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) fest zu setzen ist . Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde n wird der Einspracheentscheid der Vaudoise Allge meine, Versicherungs-Gesellschaft AG vom 2 1. Oktober 2014 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwe rdeführer 2 bis 2 5. Februar 2013 Anspruch auf Heilbe handlungs
- und Taggeldleistungen sowie eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 15 % hat. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Der Beschwerdeführerin 1 wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer 2 eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Avanex Versicherungen AG - Rechtsanwalt Yetkin
Geçer - VAUDOISE ALLGEMEINE, Versicherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
E. 8 . ) Februar 2011, mithin beinahe 10 Monate nachdem er sich das fünfte Metacarpale-Köp f chen gebrochen habe , geklagt worden seien . Die Ärzte seien der An sicht gewesen , dass die Schmerzen unkla rer Ätiologie seien. Ferner hätten sie eine Schwanenhals-Deformität am 3., 4. sowie geringer am 5. Finger be schrieben, deren Ursache ebenfalls unklar ge w esen sei. Weil die Schmerzen na ch einer MRI-Untersuchung - der Bericht zu dieser Untersuchung liege nicht vor - nicht hätten erklärt werden können, sei in der Folge (im E.___ ) eine Arth roskopie des Handgelenks durchgeführt worden, bei welcher sich eine grosse zentrale Chondromalazie mit Knorpelverlust auf dem Semi-Luna tum gezeigt habe . Im Weiteren habe sic h beim TFCC zentral ein grosser Defekt, eine ausge rissene Läsion gezeigt. Diese Läsionen stünden offensichtlich in keinem Zusam menhang mit der Fraktur des fünften Meta carpale-Köpfchens . Im Übrigen seien die Lä sionen derart schwerwiegend gewesen, dass man sich für eine Pro ximal- Row - Carpectomie entschieden habe. Bei diesem Eingriff sei auch eine Korrektur der Schwanenhalsdeformität de s
3.
und 4. Finger s vorgenommen worden ( Urk. 8/179 S. 1) .
Der Eingriff vom 5. August 2011, 15 Monate nach dem Unfall, stehe demnach in keinem Zusammenhang mit dem Unfall, sei jedoch grundsätzlich mit einer schweren Chondromalazie des Semi- Lunatum begründet. Es sei jedoch nicht nur eine Chondromalazie des Semi- Lunatum , sondern auch eine Arthrose des Tri quetrum sowie eine Synovialitis
beschri eben worden. Leider sei keine histo pa thologische Untersuchung durchgeführt worden, welche möglicherweise die degenerative n Läsionen hätte erklären können. Im Sprechstundenbericht der Handchirurgie des E.___ vom 2 6. Februar 2013 sei en eine gute Fingerfunk tion und keine Anzeichen eines Morbus Sudeck beschrieben worden. Aufgrund von Läsionen, welche nicht im Zusammenhang mit dem Unfall stünden, seien mit hin zwei Eingriffe durchgeführt worden: Eine Arthroskopie, gefolgt von einer Proximal- Row - Carpectomie
und eine r Korrektur der Schwanenhalsdefor mität de s
3.
und 4. Finger
s. Unverständlich sei daher, weshalb die Gutachter die Frage nach unfallfremden Ursachen verneint hätten, obwohl
sie bei ihrer kli nischen Untersuchung de r Handgelenke und der Hände, ausser einer gewissen Verstei fung de r Handgelenke und der Finger , keine Zeichen für
eine aktive Algoneu rodystrophie
erhoben hätten. Die Aussage der Gutachter, wonach der Beschwer deführer 2 immer noch an einem CRPS leide, sei daher nicht korrekt, was nicht zuletzt dadurch bestätigt werde, dass es kein Handchirurg in Betracht ziehen würde, einen Eingriff, wie er am 5. August 2011 durchgeführt worden sei, und möglicherweise nicht einmal die am 1 3. April 2011 durchgeführte Arthroskopie, vorzunehmen, solange ein Morbu s Sudeck noch nicht abgeheilt wäre
( Urk. 8/179 S. 2 ) . 4. 4.1
4.1.1
Mit Urteil UV.2012.00135 vom 3 0. September 2013 erwog das hiesige Gericht, dass die Frage, ob die TFCC -Läsion beim Handgelenk, welche sich bei der Hand gelenks arthroskopie im E.___ vom 13.
April 2011 gezeigt habe (vgl. Urk. 8/89), nicht doch traumatisch bedingt, je doch anfänglich nicht diag nostiziert worden sei , aufgrund der medizi nischen Akten nicht beantwortet werden könne ( vgl. Urk. 8/158a S. 9).
Die Gutachter Prof. Dr. Z.___ und Dr. A.___
schrieben , dass die genaue Ent stehung der TFCC-Läsion und der Lunatumchon dro malazie , Ulnokarpalarthrose sowie Schwanenhalsdeformität Dig III/IV an der rechten Hand unklar bleibe . Sie vertreten den Standpunkt, dass anhand der „aktuellen Datenlage“ eine degenerative Genese mit traumatischer Ver schlech terung wahrscheinlich sei, sind aber nicht der Meinung, dass die Beschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 1. Mai 2010 zurückge führt werden könnten
(Urk. 8/171 S. 5). Die Gutachter halten mithin eine Ver schlimmerung von vorbestehenden degenerativen Beschwerden durch den Unfall vom 1. Mai 2010 für wahrscheinlich. Die Ärzte der Klinik H.___ diagnostizierten am 4. März 2011 eine schmerzhafte Funktionsein schränkung des Handgelenks und distalen Radioulnargelenk s rechts unklarer Ätiologie (Urk. 8/78 S. 1) und hielten weiter fest, es
könne nicht ausge schlossen werden, dass die Handgelenksbeschwerden
durch den Un fall des Be schwerdeführers 2 vom 1. Mai 2010 symptomatisch geworden seien (Urk. 8/78 S. 3). Im von der Klinik H.___ veranlassten handchirurgischen Konsilium vom 2 8. Februar 2011 führte
Dr. med. I.___ , Leitender Arzt Plastische und Hand chirurgie
E.___ , sodann aus , dass beim Beschwerdeführer 2 eine ungünstige Ulna Neutral- beziehungsweise leichte Ulna Plus-Variante, welche die Ursache für die
Beschwerde n sein könnten , bestehe ( Urk. 8/77). Bei den nachfolgenden Unter su chungen im E.___ fanden sich die erwähnten Befunde, unter anderem eine TFCC-Läsion. Zentral zeigte sich ein grosser Defekt. Dorso-ulnar war das TFCC ausge rissen ( Urk. 8/89). Der behandelnde Arzt PD Dr.
D.___ hielt am 24.
Januar 2012 da für, das der TFCC-Läsion, Knorpelglatze des Os lunatum , der Ulno kar palarth rose sowie Schwanenhals deformität
Dig . III und IV an der rechten Hand der Unfall vom 1.
Mai 2010 zugrunde liege , welcher zu intrarti kulären Pro blemen bei nicht diag nos tizierter TFCC-Läsion, mit nachfolgend Ulnokarpalarthrose sowie Knorpelglatze des Os
lunatum geführt habe. Die nachfolgende Proximal- Row - Carpectomie habe alsdann ein CRPS ausgelöst (Urk. 8/130).
Zu erwähnen ist weiter , dass beim linken Handgelenk des Beschwerdeführers 2 keine arthroti sche n Veränderungen bestehen ( Urk. 8/171 S. 4).
Ob es nun beim Unfall vom 1.
Mai 2010 zu einer TFCC-Läsion mit dieser folgenden Arthrose n im Handge lenk kam, die Beschwerden bei bestehenden degenerati ven Veränderun gen im Handgelenk
erst aufgrund dieses Unfalls symptomatisch wurden (vgl. RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen ) , oder d ie Handgelenksb eschwerden nur teilweise Folge des Unfalles vom 1. Mai 2010 sind (vgl. Art. 36 Abs. 1 UVG) , ist
letztlich nicht entscheiden d . So oder anders wäre die Beschwerdegeg nerin
zu r Erbringung von Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen verpflichtet .
4.1.2
Zu prüfen bleibt, bis wann die Beschwerdegegnerin Heilbehandlungs- und Tag geldleistungen zu erbringen hat. Prof. Dr. Z.___ und Dr. A.___ führ t en in ihrem Gutachten vom 1 3. Februar 2014 aus, dass der Beschwerdefüh rer 2 wei terhin an einem CRPS leide ( Urk. 8/171 S. 6). Zwar
war b ei der Unter suchung durch die Gutachter am 4. Februar 2014
die Beweglichkeit im Handge lenks rechts schmerzbedingt eingeschränkt (Urk. 8/171 S. 4). Die vo n den
Gutachter n festgestellte weitgehend seitengleich ausgeprägte Unter- und Ober armmuskula tur und seitengleiche Beschwielung der Hände (Urk. 8/171 S. 4) sprechen aber gegen eine Schonung der rechten Hand.
Nicht nachvollziehbar begründet wurde ferner, weshalb bei der Untersu chung vom
4. Februar 2014 der Faustschluss auch „unter grössten An stren gungen“ nicht vollständig dur ch führ bar war (Urk. 8/171 S. 4), zuvor b ei der Unter suchungen im E.___ vom 2 6. Feb ruar 2013 (Urk. 8/150) und vom 15. August 2013 (Urk. 8/176) aber jeweils mög lich war . Nach der Untersuchung vom 1 5. August 2013 wurde die Behandlung im E.___ abgeschlossen ( Urk. 8/176 S. 2) . Die Gutachter Prof. Dr. Z.___ und Dr. A.___ führte n am 1 6. Mai 2014 in Be ant wortung der Zusatzfragen der Beschwerde gegnerin aus, laut Beschwerdeführer 2 hätten die Schmerzen zuge nommen, was einen regelrechten Faustschluss ver hindere ( Urk. 8/178). Er hat den Gutachtern angegeben, dass er täglich D afalgan ® und Pantozol ® einnehme ( Urk. 8/171 S. 3). Dass sich der Beschwer deführer 2 nach dem 15. August 2013 erneut in ärzt liche Behandlung begeben hätte, ist indes nicht aktenkundig.
Aufgrund der von PD Dr. D.___ im Bericht zur Unter suchung vom 2 6. Februar 2013 wiedergege ben en Befunde ( Urk. 8/150 S.
1) ist davon aus zugehen, dass die Leistungen längstens bis zu diese m Zeit punkt zu erbringen waren. Eine wesent liche Ver besserung bis zur Untersuchung im E.___ vom 1 5. August 2013 , nach welcher die dortige Behandlung abgeschlossen wurde (Urk.
8/176 S. 2 ) , ist nicht ersicht lich . Aufgrund der ge mäss PD Dr. D.___ nach wie vor erhaltenen guten Ein satzmöglichkeit der rech ten Hand ( Urk. 8/150 S. 1, Urk. 8/176 S. 1)
ist keine Invalidenrente ge schuldet. 4.2
Was den Anspruch des Beschwerdeführers 2 auf eine Integritätsentschädigung betri ff t, so führten die Gutachter Prof. Dr. Z.___ und Dr. A.___ aus, dass trotz der operativen Eingriffe Bewegungseinschränkungen vor allem im Bereich des (rechten) Handgelenks und eine deutliche Kraftminderung zur Gegenseite sowie Dauerschmerzen bestünden ( Urk. 1 S. 4). Sie schätzten den Integritäts schaden auf 15 % (vgl. Urk. 8/171 S. 5) . Wenngleich ihnen hinsichtlich ihrer Beurteilung eines nach wie vor bestehenden CRPS nicht gefolgt werden kann (vgl. E. 4.1.2 vorstehend) , so fällt doch ins Gewicht , dass auch gemäss PD Dr. D.___
b ezüglich rechter Hand unfallbedingte Restfolgen verblieben sind. Er hielt bereits nach der Untersuchung des Beschwerdeführers 2 vom 2 6. Februar 2013 fest, dass be züglich Messresultate wohl von einem Endpunkt auszugehen sei. Wie ausgeführt (E.
3.2.1), hat PD Dr. D.___ bei dieser Unter suchung festge stellt, dass die Kraft der rechten Hand bei gegenüber links ver mindert ist . Sodann stellte PD Dr. D.___ am 1 5. August 2013 fest, dass
d ie Dor salextension im Handgelenk, mithin die Bewegung der Hand in Richtung Hand rücken (vgl. Pschyrembel, K linisches Wörterbuch, 26 6. Auflage , Berlin/Boston 2014, S. 503), bei der rechten Hand des Beschwerde führers 2 auf gehoben sei (vgl. Urk. 8/178 S. 1) . Gestützt auf die Einschätzung der Gutachter Prof. Dr. Z.___ und Dr. A.___ ist mithin davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer 2 An spruch auf eine Integritätsent schädigung bei einer Integritätseinbusse von 15
% hat. 4.3
Demnach sind die Beschwerden gutzuheissen. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer 2 bis 2 5. Februar 2013 Heilbehandlungs- und Taggeldleistun gen sowie eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätsein busse von 15 % zu erbringen. 5.
Dispositiv
- Avanex Versicherungen AG Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf
- X.___ Beschwerdeführende Beschwerdeführerin 1 Zustelladresse: Avanex Versicherungen AG Versicherungsrecht Postfach, 8081 Zürich Helsana Beschwerdeführer 2 vertreten durch Rechtsanwalt Yetkin Geçer Anwaltskanzlei Y. Geçer Eisfeldstrasse 2a, 6005 Luzern gegen VAUDOISE ALLGEMEINE, Versicherungs-Gesellschaft AG Avenue de Cour 41, 1007 Lausanne Beschwerdegegnerin Zustelladresse: VAUDOISE ALLGEMEINE, Versicherungs-Gesellschaft AG Place de Milan, Case postale 120, 1001 Lausanne Sachverhalt:
- X.___ , geboren 1973, arbeitete seit dem 1. Dezember 2009 bei der Y.___ GmbH als Servicemitarbeiter und war in dieser Eigenschaft bei der Vau doise Allgemeine, Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: Vaudoise ) ge gen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 1. Mai 2010 beim Laufen aus rutschte und sich den kleinen Finger der rechten Hand brach (Urk. 8/1). Die Vaudoise erbrachte Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen, bis sie diese mit Verfügung vom 22. Dezember 2011 rückwirkend per 13. April 2011 einstellte (Urk. 8/117). Die dagegen von X.___ und von seiner Krankenkasse, der avanex Versicherungen AG (nachfolgend: avanex ), am 9. be ziehungsweise 10. Januar 2012 erhobenen Einsprachen (Urk. 8/120, Urk. 8/121) wies die Vau doise mit Einspracheentscheid vom 29. Mai 2012 ab (Urk. 8/139). Dagegen er hoben die avanex ( Urk. 8/142a) und der Versicherte ( Urk. 8/141a) am 8. Juni re spektive
- Juli 2012 Beschwerde. Mit Urteil vom 3
- September 2013 hiess das hiesige Gericht die Beschwerden in dem Sinne gut, dass der Ein spracheentscheid vom 2
- Mai 2012 aufgehoben und die Sache an die Vaudoise zurückgewiesen wurde, damit diese, nach Einholung eines handchirurgischen Gutachtens, neu entscheide ( Urk. 8/158a S. 10- 11). In der Folge holte die Vaudoise bei Prof. Dr. med. Z.___ und Dr. med. A.___ , Klinik für Hand-, und Plastische- und Wiederherstellungschirur gie , B.___ , das Gutachten vom 1
- Februar 2014 (Urk. 8/171) ein. Am 1
- Mai 2014 beantworteten die Gutachter Zusatzfragen der Vaudoise ( Urk. 8/178). Gestützt auf die vom eingeholten Gutachten abweichende Stel lungnahme ihres beratenden Arztes vom 14. Juli 2014 (Urk. 8/179) lehnte die Vaudoise ihre Leistungspflicht mit Verfügung vom
- September 2014 man gels Kausalzusammenhangs der Beschwerden nach dem 1
- April 2011 und dem Un fall vom
- Mai 2010 erneut ab ( Urk. 8/185), woran sie mit Ein sprache entscheid vom 2
- Oktober 2014 ( Urk. 2) festhielt.
- Dagegen erhob en die avanex und X.___ am 1
- beziehungsweise 21. No vember 2014 Beschwerde und beantragten jeweils, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 2
- Oktober 2014 sei die Beschwerde gegnerin zu verpflichten, die gesetzlichen UVG-Leistungen zu erbringen ( Urk. 1 S. 2, Urk. 4/1 [= Urk. 1 S. 2 im Prozess UV.2014.00273 ] ). Mit Verfügung vom 2
- November 2014 wurde der Prozess UV.2014.00273 in Sachen X.___ gegen die Vaudoise mit dem vorliegenden Prozess UV.2014.00269 vereinigt. Der Prozess UV.2014.00273 wurde als dadurch erledigt abgeschrieben ( Urk. 5 S. 3). Mit Be schwerdeantwort vom
- Januar 2015 beantragte die Beschwerdegegnerin Ab weisung der Beschwerde n ( Urk. 7, unter Beilage ihrer Akten [ Urk. 8/1-189]), was den Beschwerdeführenden mit Mitteilung vom 2
- Januar 2015 zur Kennt nis gebracht wurde ( Urk. 10).
- Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen zu Recht per 1
- April 201 1 eingestellt hat, mithin, ob die nach diesem Zeitpunkt ge klagten Beschwerden noch in einem natürlichen und adäquaten Kausal zu sam menhang zum Unfall vom
- Mai 2010 stehen. 1.2 Mit angefochtenem Einspracheentscheid vom 2
- Oktober 2014 erwog die Be schwerdegegnerin , dass bei der Untersuchung durch Prof. Dr. Z.___ die sub jektiven Beschwerden des Beschwerdeführers 2 nicht durc h objektive Be fun de bestätigt und von Prof. Dr. Z.___ im Gutachten vom 13. Februar 2014 nicht kritisch gewürdigt worden seien . Obwohl der Gutachter der Meinung sei, dass der Beschwerdeführer 2 immer noch unter einem complex regional pain syn d rome (CRPS) leide - gleichzeitig werde der Dauerschmerz als „disproportional zum auslösenden Ereignis“ betrachtet -, würden weder Folgen noch Zeichen eines chronischen CRPS beschrieben. Schliesslich sei ihr beratender Arzt, Dr. med. C.___ , Spezialarzt FMH für orthopädische Chirurgie, der Mei nung, es bestehe heute kein Restzustand eines CRPS mehr. Insbesondere hätte die Operation vom
- August 2011 nicht durchgeführt werden können, wenn der Be schwerdeführer 2 tatsächlich noch unter einem CRPS gelitten hätte. Es sei somit nicht rechtsgenüglich erwiesen, dass der Beschwerdefüh rer 2 heute noch unter einem CRPS leide. Spätestens die Operation des Handge lenks vom 5. August 2011 - welche degenerative Verän derungen betroffen habe - sei nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereig nis vom 1. Mai 2010 zurückzuführen. Auf die Einstellung der Heilbehand lungsleistun gen per 5. September 2011 und die Einstellung der Taggeldleistungen per 31. Okto ber 2011 werde indes nicht mehr zurückgekommen ( Urk. 2 S. 6). 1.3 Die Beschwerdeführerin 1 bringt im Wesentlichen vor, die Beurteilung von Dr. C.___ als Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin sei als eine second-opinion zu werten, welcher kein Beweiswert zukomme. Entgegen der Beurteilung von Dr. C.___ vom 1
- Juli 2014 sei gestützt auf diejenigen von PD Dr. D.___ , Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie, E.___ , und Prof. Dr. Z.___ eine Leistungspflicht der Beschwerde gegnerin über den 13. April 2011 hinaus gegeben ( Urk. 1 S. 8). Gemäss PD Dr. D.___ sei der medi zinische Endzustand erst per 2
- Februar 2013 erreicht, womit eine Leis tungs pf licht der Beschwerdegegnerin bis mindestens 2
- Februar 2013 ausge wiesen sei ( Urk. 1 S. 9). 1.4 Der Beschwerdeführer 2 macht im Wesentlichen geltend, dass der Gutachter Prof. Dr. Z.___ einen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem Leiden des Beschwerdeführers 2 bejaht habe. Prof. Dr. Z.___ habe festgehal ten, dass beim Beschwerdeführer 2 ein CRPS bestehe, dessen Diagnose nach den revidierten Kriterien der Budapester Studie aus dem Jahr 2003 erfolgt sei ( Urk. 4/1 S. 4) . Hernach habe die Beschwerdegegnerin erneut eine Aktenbeur tei lung von Dr. C.___ eingeholt, obschon das hiesige Gericht mit Urteil vo m
- September 2013 festgehalten habe, dass die Einschätzung von Dr. C.___ vom 13. Dezember 2011 insgesamt nicht zu überzeugen vermöge ( Urk. 4/1 S. 3-4).
- 2.1 Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Einspracheentscheid vom 21. Oktober 2014 (Urk. 2) die Rechtsprechung zum nebst anderem vorausge setzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen Unfall und eingetretenem Schaden und dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung (BGE 129 V 177 E. 3.1 mit Hinweisen) zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 5). Es kann d arauf wie auch auf die rechtlichen Erwägungen betref fend Ver schlimmerung eines auf eine Krankheit zurückzuführenden Vor zustan des durch einen Unfall in E. 2.2.2 des Urteil s des hiesigen Gerichts UV.2012.00135 vom 3
- September 201 3 ( Urk. 8/158a S. 5-6) verwiesen wer den . Zu ergänzen ist das Folgende: 2.2 2.2.1 Nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf eine an gemessene Integritätsentschädi gung , wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der kör perlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abge stuft (Art. 25 Abs. 1 UVG). Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Ent schä digung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfall versicherung (UVV) Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens minde stens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unab hängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. 2.2.2 Die Bemessung der Integritätsentschädigung richtet sich laut Art. 25 Abs. 1 UVG nach der Schwere des Integritätsschadens. Diese beurteilt sich nach dem medizinischen Befund. Bei gleichem medizinischem Befund ist der Integritäts schaden für alle Versicherten gleich; er wird abstrakt und egalitär bemessen. Die Integritätsentschädigung der Unfallversicherung unterscheidet sich daher von der privatrechtlichen Genugtuung, mit welcher der immaterielle Nachteil indivi duell unter Würdigung der besonderen Umstände bemessen wird. Es lassen sich im Gegensatz zur Bemessung der Genugtuungssumme im Zivilrecht (vgl. BGE 112 II 131 E. 2) ähnliche Unfallfolgen miteinander vergleichen und auf medizinischer Grundlage allgemein gültige Regeln zur Bemessung des Integri tätsschadens aufstellen; spezielle Behinderungen der Betroffenen durch den Integritätsschaden bleiben dabei unberücksichtigt. Die Bemessung des Integri tätsschadens hängt somit nicht von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab; auch geht es bei ihr nicht um die Schätzung erlittener Unbill, sondern um die medizinisch-theoretische Ermittlung der Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität, wobei subjektive Faktoren ausser Acht zu lassen sind (BGE 115 V 147 E. 1, 113 V 218 E. 4b mit Hinweisen; RKUV 2001 Nr. U 445 S. 555 ff.) . 2.2. 3 Die Beurteilung der Integritätsentschädigung ist in erster Linie Aufgabe des Me diziners. Er hat insbesondere den Befund zu erheben sowie dessen Dauer haftig keit und Schwere zu beurteilen. Dabei hat er auch den Quervergleich mit an de ren in UVV Anhang 3 oder den SUVA-Tabellen aufgeführten Integritätsschä den vorzunehmen. Daneben obliegt es ebenfalls dem Mediziner, vorbestehende oder andere, nicht unfallbedingte Schäden, beziehungsweise Anteile am Gesamtscha den festzusetzen und zu bewerten (Urteil des Bundesgerichts U 344/01 vom 11. September 2002 E. 6 mit weiteren Hinweisen). 2.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allsei tigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden be rück sichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
- 3.1 3.1.1 Prof. Dr. Z.___ und Dr. A.___ führten in ihrem Gutachten vom 1
- Februar 2014 die folgenden Diagnosen an (Urk. 8/171 S. 5 ) : - Fraktur des Metakarpaleköpfchens Dig V Hand rechts bei Status nach Sturz am
- Mai 2010 mit/bei - Sekundärdislokation um 40 Grad - Reposition, intermedulläre Schienung mit 2 Kirschnerdrähten am 19. Mai 2010 (Spital F.___ ) - Reposition des Spickdrahtes bei Rotationsdislokation und Ante per fora tion der Haut am
- Juni 2010 (Spital F.___ ) - Entwicklung eines CRPS - Osteosynthese-Materialentfernung Hand rechts am 2
- August 2010 - TFCC-Läsion, Lunatumchondromalazie , Ulnokarpalarthrose , Schwanen hals deformität Dig III/IV Hand rechts mit/bei - Handgelenksarthroskopie, Shaving ulnar , Kortisoninfiltration am 13. April 2010 fecit Dr. med. D.___ ( E.___ ) - Proximal Row Carpektomie Handgelenk rechts, Styloidektomie Radius, PIN/AIN Resektion sowie SORL-Rekonstruktion Dig III/IV rechts mit PL-Sehne rechts am
- August 2011 fecit Dr. med. D.___ ( E.___ ) Die Gutachter hielten in ihrer Beurteilung fest , dass der Beschwerdeführer 2 auf der rechten Seite im Bereich Hand/Handgelenk über einen - zum auslösenden Ereignis disprop or tionalen - Dauerschmerz klage. Weiter werde über eine kli nisch nachweisbare Allodynie , Temperaturdifferenz und motorische Be we gungseinschränkungen berichtet. Es gebe keine andere Diagnose, welche die Symptome und Befunde besser erkläre und damit erfülle der Beschwerdeführer 2 die Budapestkriterien für ein komplex regionales Schmerzsyndrom. Die vom Beschwerdeführer 2 beschriebenen Symptome sowie die Einschränkungen seien auf das CRPS zurückzuführen. Der CRPS-Zustand stehe in natürlichem Kausal zusammenhang mit dem Unfallereignis vom
- Mai 201
- Die genaue Entste hung der beschriebenen TFCC (Triangulärer Fibrocartilaginärer Comp lex ) -Läsion und der Lunatumchondromalazie , Ulno karpalarthrose sowie Schwanenhals de formität Dig III/IV Hand rechts bleibe un klar. Anhand der aktuellen Datenlage sei eine degenerative Genese mit trauma tischer Verschlechterung wahr schein lich und könne damit nicht mit über wiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom
- Mai 2010 zurück ge führt werden (Urk. 8/171 S. 5). 3.1.2 Am 1
- Mai 2014 führten die Gutachter sodann aus , dass der Integritätsschaden von 15 % als zusammenfassende Einschätzung aufgrund der „SUVA Tabelle von Integritätsschädigungen“ auf der SUVA Homepage geschätzt worden sei. Der Integritätsschaden sei auf die Unfallfolgen und damit die Metakarpaleköpf chenfraktur Dig . V sowie auf die jetzt nachfolgende CRPS-Entwicklung zurück zuführen . Damit sei bei den bestehenden Beschwerden und bei den Einschrän kungen der Integritätsschaden auf 15 % einzuschätzen ( Urk. 8/178 S. 1 ). 3.2 3.2.1 Bei der Untersuchung der rechten Hand vom 2
- Februar 2013 erhob PD Dr. D.___ eine leichte Atrophie , jedoch keine Hyperhidrose, Dru ckdolenz und Beschwielung . Der Faustschluss war ohne Einschränkung möglich, bei „Kralle mit Sperrdistanz von ca. 8 mm. Streckung PIP, MCP, DIP ohne Ein schränkung. Daumen- Kapandji
- aROM Handgelenk: 25-0-30°. Kraft- Jamar bei Wechsel rechts links mit Maximum von 15 kg, links 30 kg. “ Die Sensibilität sei allseits intakt . In seinem Bericht schrieb PD Dr. D.___ sodann , dass insbesondere die Kraft bei aktuell 15 kg ( Jamar ) in Bezug auf die initiale Verletzung und Zustand nach proximal row carpectomy erfreulich sei . Der Beschwerdeführer 2 berichte noch von undulierenden Schmerzen bei Kraftanwendung im Hand ge lenk. Wei ter müsse ebenfalls von einem Endpunkt betreffend Resultate aus gegangen wer den ( Urk. 8/150 S. 1). 3.2.2 Dem Bericht von PD Dr. D.___ vom 1
- August 2013 ist zu entnehmen, dass sich der zwischenzeitliche Verlauf, trotz langwieriger Rehabilitation erfreulich gestalte te . Der Beschwerdeführer 2 sei praktisch schmerzfrei. Er habe nur gering gradige Schwellungszustände, zuletzt Anfang August 2013, jedoch ohne patho logische s Korrelat. Die Dorsalextension im Handgelenk sei aufgehoben, jedoch könne der Beschwerdeführer 2 selbst unter Belastung schmerzfrei flek tieren und vollständig rotieren. Auch ein vollständiger Faustschluss sei möglich. Die Kraft mit dem Jamar -Messgerät habe letztmalig bereits im Februar 2013 15 kg betragen (Urk. 8/176 S. 1).
- 3 Dr. C.___ führte in seiner Beurteilung vom 14 . Juli 2014 im Wesentlichen aus, dass der Beschwer deführer 2 am 1. Mai 2010 beim Laufen ausgerutscht sei und eine undislozierte Fraktur des fünften Metacarpale-Köpfchens erlitten habe. Eine Stabilisierung sei in Istanbul von einem Allgemeinmediziner - vermutlich in einer unrichtigen Position - durchgeführt worden. In der Folge sei d ie Fraktur um 40 Grad dislo ziert und habe am 19. Mai 2010 r eposition iert und mit zwei Spickdrähten ge schient werden müssen. Zwölf Tage später habe sich einer der Spickdrähte ge dreht und habe unter Lokalanästhesie r eposition iert werden müssen. Dies habe einer Korrektur der Position eines Spickdrahtes und nicht einem neuen Eingriff entsprochen. Während dieses ersten Monats sei bei den klinischen Unter suchungen durch den Chef der Klinik für Handchirurgie (des Spitals F.___ ) vom 1
- Mai bis
- Juni 2010 weder eine traumatische Läsion an den übrigen Fingern noch am Hand gelenk erwähnt worden. Dem Beschwerdeführer 2 sei Ergotherapie ver schrieben worden, wo im Bericht vom 1
- Juni 2010 ein Morbus Sudeck er wähnt worden sei. In seinem Bericht vom 2
- August 2010 habe Dr. med. G.___ , Oberarzt Chirurgie Spital F.___ , eine günstige Entwicklung des Morbus Sudeck , welche es ihm er möglicht habe, die Spickdrähte am 2
- August 2010 zu entfernen , erwähnt . Die Beweglichkeit der Finger habe sich nach der Entfernung des Osteosynthese ma terials verbessert. Dr. G.___ habe bei seinen monat lichen Kontrollen nie mals Schmerzen im Handgelenk festgestellt , wie sie vom Beschwer de führer 2 beim von der Klinik H.___ eingeholten handchirurgischen Konsilium vom 2
- (richtig: 2 8 . ) Februar 2011, mithin beinahe 10 Monate nachdem er sich das fünfte Metacarpale-Köp f chen gebrochen habe , geklagt worden seien . Die Ärzte seien der An sicht gewesen , dass die Schmerzen unkla rer Ätiologie seien. Ferner hätten sie eine Schwanenhals-Deformität am 3.,
- sowie geringer am
- Finger be schrieben, deren Ursache ebenfalls unklar ge w esen sei. Weil die Schmerzen na ch einer MRI-Untersuchung - der Bericht zu dieser Untersuchung liege nicht vor - nicht hätten erklärt werden können, sei in der Folge (im E.___ ) eine Arth roskopie des Handgelenks durchgeführt worden, bei welcher sich eine grosse zentrale Chondromalazie mit Knorpelverlust auf dem Semi-Luna tum gezeigt habe . Im Weiteren habe sic h beim TFCC zentral ein grosser Defekt, eine ausge rissene Läsion gezeigt. Diese Läsionen stünden offensichtlich in keinem Zusam menhang mit der Fraktur des fünften Meta carpale-Köpfchens . Im Übrigen seien die Lä sionen derart schwerwiegend gewesen, dass man sich für eine Pro ximal- Row - Carpectomie entschieden habe. Bei diesem Eingriff sei auch eine Korrektur der Schwanenhalsdeformität de s
- und
- Finger s vorgenommen worden ( Urk. 8/179 S. 1) . Der Eingriff vom
- August 2011, 15 Monate nach dem Unfall, stehe demnach in keinem Zusammenhang mit dem Unfall, sei jedoch grundsätzlich mit einer schweren Chondromalazie des Semi- Lunatum begründet. Es sei jedoch nicht nur eine Chondromalazie des Semi- Lunatum , sondern auch eine Arthrose des Tri quetrum sowie eine Synovialitis beschri eben worden. Leider sei keine histo pa thologische Untersuchung durchgeführt worden, welche möglicherweise die degenerative n Läsionen hätte erklären können. Im Sprechstundenbericht der Handchirurgie des E.___ vom 2
- Februar 2013 sei en eine gute Fingerfunk tion und keine Anzeichen eines Morbus Sudeck beschrieben worden. Aufgrund von Läsionen, welche nicht im Zusammenhang mit dem Unfall stünden, seien mit hin zwei Eingriffe durchgeführt worden: Eine Arthroskopie, gefolgt von einer Proximal- Row - Carpectomie und eine r Korrektur der Schwanenhalsdefor mität de s
- und
- Finger s. Unverständlich sei daher, weshalb die Gutachter die Frage nach unfallfremden Ursachen verneint hätten, obwohl sie bei ihrer kli nischen Untersuchung de r Handgelenke und der Hände, ausser einer gewissen Verstei fung de r Handgelenke und der Finger , keine Zeichen für eine aktive Algoneu rodystrophie erhoben hätten. Die Aussage der Gutachter, wonach der Beschwer deführer 2 immer noch an einem CRPS leide, sei daher nicht korrekt, was nicht zuletzt dadurch bestätigt werde, dass es kein Handchirurg in Betracht ziehen würde, einen Eingriff, wie er am
- August 2011 durchgeführt worden sei, und möglicherweise nicht einmal die am 1
- April 2011 durchgeführte Arthroskopie, vorzunehmen, solange ein Morbu s Sudeck noch nicht abgeheilt wäre ( Urk. 8/179 S. 2 ) .
- 4.1 4.1.1 Mit Urteil UV.2012.00135 vom 3
- September 2013 erwog das hiesige Gericht, dass die Frage, ob die TFCC -Läsion beim Handgelenk, welche sich bei der Hand gelenks arthroskopie im E.___ vom 13. April 2011 gezeigt habe (vgl. Urk. 8/89), nicht doch traumatisch bedingt, je doch anfänglich nicht diag nostiziert worden sei , aufgrund der medizi nischen Akten nicht beantwortet werden könne ( vgl. Urk. 8/158a S. 9). Die Gutachter Prof. Dr. Z.___ und Dr. A.___ schrieben , dass die genaue Ent stehung der TFCC-Läsion und der Lunatumchon dro malazie , Ulnokarpalarthrose sowie Schwanenhalsdeformität Dig III/IV an der rechten Hand unklar bleibe . Sie vertreten den Standpunkt, dass anhand der „aktuellen Datenlage“ eine degenerative Genese mit traumatischer Ver schlech terung wahrscheinlich sei, sind aber nicht der Meinung, dass die Beschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom
- Mai 2010 zurückge führt werden könnten (Urk. 8/171 S. 5). Die Gutachter halten mithin eine Ver schlimmerung von vorbestehenden degenerativen Beschwerden durch den Unfall vom
- Mai 2010 für wahrscheinlich. Die Ärzte der Klinik H.___ diagnostizierten am
- März 2011 eine schmerzhafte Funktionsein schränkung des Handgelenks und distalen Radioulnargelenk s rechts unklarer Ätiologie (Urk. 8/78 S. 1) und hielten weiter fest, es könne nicht ausge schlossen werden, dass die Handgelenksbeschwerden durch den Un fall des Be schwerdeführers 2 vom
- Mai 2010 symptomatisch geworden seien (Urk. 8/78 S. 3). Im von der Klinik H.___ veranlassten handchirurgischen Konsilium vom 2
- Februar 2011 führte Dr. med. I.___ , Leitender Arzt Plastische und Hand chirurgie E.___ , sodann aus , dass beim Beschwerdeführer 2 eine ungünstige Ulna Neutral- beziehungsweise leichte Ulna Plus-Variante, welche die Ursache für die Beschwerde n sein könnten , bestehe ( Urk. 8/77). Bei den nachfolgenden Unter su chungen im E.___ fanden sich die erwähnten Befunde, unter anderem eine TFCC-Läsion. Zentral zeigte sich ein grosser Defekt. Dorso-ulnar war das TFCC ausge rissen ( Urk. 8/89). Der behandelnde Arzt PD Dr. D.___ hielt am 24. Januar 2012 da für, das der TFCC-Läsion, Knorpelglatze des Os lunatum , der Ulno kar palarth rose sowie Schwanenhals deformität Dig . III und IV an der rechten Hand der Unfall vom 1. Mai 2010 zugrunde liege , welcher zu intrarti kulären Pro blemen bei nicht diag nos tizierter TFCC-Läsion, mit nachfolgend Ulnokarpalarthrose sowie Knorpelglatze des Os lunatum geführt habe. Die nachfolgende Proximal- Row - Carpectomie habe alsdann ein CRPS ausgelöst (Urk. 8/130). Zu erwähnen ist weiter , dass beim linken Handgelenk des Beschwerdeführers 2 keine arthroti sche n Veränderungen bestehen ( Urk. 8/171 S. 4). Ob es nun beim Unfall vom 1. Mai 2010 zu einer TFCC-Läsion mit dieser folgenden Arthrose n im Handge lenk kam, die Beschwerden bei bestehenden degenerati ven Veränderun gen im Handgelenk erst aufgrund dieses Unfalls symptomatisch wurden (vgl. RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen ) , oder d ie Handgelenksb eschwerden nur teilweise Folge des Unfalles vom
- Mai 2010 sind (vgl. Art. 36 Abs. 1 UVG) , ist letztlich nicht entscheiden d . So oder anders wäre die Beschwerdegeg nerin zu r Erbringung von Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen verpflichtet . 4.1.2 Zu prüfen bleibt, bis wann die Beschwerdegegnerin Heilbehandlungs- und Tag geldleistungen zu erbringen hat. Prof. Dr. Z.___ und Dr. A.___ führ t en in ihrem Gutachten vom 1
- Februar 2014 aus, dass der Beschwerdefüh rer 2 wei terhin an einem CRPS leide ( Urk. 8/171 S. 6). Zwar war b ei der Unter suchung durch die Gutachter am
- Februar 2014 die Beweglichkeit im Handge lenks rechts schmerzbedingt eingeschränkt (Urk. 8/171 S. 4). Die vo n den Gutachter n festgestellte weitgehend seitengleich ausgeprägte Unter- und Ober armmuskula tur und seitengleiche Beschwielung der Hände (Urk. 8/171 S. 4) sprechen aber gegen eine Schonung der rechten Hand. Nicht nachvollziehbar begründet wurde ferner, weshalb bei der Untersu chung vom
- Februar 2014 der Faustschluss auch „unter grössten An stren gungen“ nicht vollständig dur ch führ bar war (Urk. 8/171 S. 4), zuvor b ei der Unter suchungen im E.___ vom 2
- Feb ruar 2013 (Urk. 8/150) und vom 15. August 2013 (Urk. 8/176) aber jeweils mög lich war . Nach der Untersuchung vom 1
- August 2013 wurde die Behandlung im E.___ abgeschlossen ( Urk. 8/176 S. 2) . Die Gutachter Prof. Dr. Z.___ und Dr. A.___ führte n am 1
- Mai 2014 in Be ant wortung der Zusatzfragen der Beschwerde gegnerin aus, laut Beschwerdeführer 2 hätten die Schmerzen zuge nommen, was einen regelrechten Faustschluss ver hindere ( Urk. 8/178). Er hat den Gutachtern angegeben, dass er täglich D afalgan ® und Pantozol ® einnehme ( Urk. 8/171 S. 3). Dass sich der Beschwer deführer 2 nach dem 15. August 2013 erneut in ärzt liche Behandlung begeben hätte, ist indes nicht aktenkundig. Aufgrund der von PD Dr. D.___ im Bericht zur Unter suchung vom 2
- Februar 2013 wiedergege ben en Befunde ( Urk. 8/150 S. 1) ist davon aus zugehen, dass die Leistungen längstens bis zu diese m Zeit punkt zu erbringen waren. Eine wesent liche Ver besserung bis zur Untersuchung im E.___ vom 1
- August 2013 , nach welcher die dortige Behandlung abgeschlossen wurde (Urk. 8/176 S. 2 ) , ist nicht ersicht lich . Aufgrund der ge mäss PD Dr. D.___ nach wie vor erhaltenen guten Ein satzmöglichkeit der rech ten Hand ( Urk. 8/150 S. 1, Urk. 8/176 S. 1) ist keine Invalidenrente ge schuldet. 4.2 Was den Anspruch des Beschwerdeführers 2 auf eine Integritätsentschädigung betri ff t, so führten die Gutachter Prof. Dr. Z.___ und Dr. A.___ aus, dass trotz der operativen Eingriffe Bewegungseinschränkungen vor allem im Bereich des (rechten) Handgelenks und eine deutliche Kraftminderung zur Gegenseite sowie Dauerschmerzen bestünden ( Urk. 1 S. 4). Sie schätzten den Integritäts schaden auf 15 % (vgl. Urk. 8/171 S. 5) . Wenngleich ihnen hinsichtlich ihrer Beurteilung eines nach wie vor bestehenden CRPS nicht gefolgt werden kann (vgl. E. 4.1.2 vorstehend) , so fällt doch ins Gewicht , dass auch gemäss PD Dr. D.___ b ezüglich rechter Hand unfallbedingte Restfolgen verblieben sind. Er hielt bereits nach der Untersuchung des Beschwerdeführers 2 vom 2
- Februar 2013 fest, dass be züglich Messresultate wohl von einem Endpunkt auszugehen sei. Wie ausgeführt (E. 3.2.1), hat PD Dr. D.___ bei dieser Unter suchung festge stellt, dass die Kraft der rechten Hand bei gegenüber links ver mindert ist . Sodann stellte PD Dr. D.___ am 1
- August 2013 fest, dass d ie Dor salextension im Handgelenk, mithin die Bewegung der Hand in Richtung Hand rücken (vgl. Pschyrembel, K linisches Wörterbuch, 26
- Auflage , Berlin/Boston 2014, S. 503), bei der rechten Hand des Beschwerde führers 2 auf gehoben sei (vgl. Urk. 8/178 S. 1) . Gestützt auf die Einschätzung der Gutachter Prof. Dr. Z.___ und Dr. A.___ ist mithin davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer 2 An spruch auf eine Integritätsent schädigung bei einer Integritätseinbusse von 15 % hat. 4.3 Demnach sind die Beschwerden gutzuheissen. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer 2 bis 2
- Februar 2013 Heilbehandlungs- und Taggeldleistun gen sowie eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätsein busse von 15 % zu erbringen.
- 5.1 Die Beschwerdeführerin 1 stellte keinen Antrag auf Zusprechung einer Prozess entschädigung und ihr steht, als Versicherungsträgerin, mithin als Organisation, welche öffentliche Aufgaben zu erfüllen hat, grundsätzlich kein Anspruch auf eine Parteientschädigung zu (BGE 128 V 124 E. 5a, Wilhelm, in: Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Aufl., 2009, N 7 zu § 34 GSVGer ). 5.2 Der vertretene Beschwerdeführer 2 hat Anspruch auf eine Prozessentschädi gung , welche nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Pro zes ses und seines Obsiegens auf Fr. 1‘000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) fest zu setzen ist . Das Gericht erkennt:
- In Gutheissung der Beschwerde n wird der Einspracheentscheid der Vaudoise Allge meine, Versicherungs-Gesellschaft AG vom 2
- Oktober 2014 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwe rdeführer 2 bis 2
- Februar 2013 Anspruch auf Heilbe handlungs - und Taggeldleistungen sowie eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 15 % hat.
- Das Verfahren ist kostenlos.
- Der Beschwerdeführerin 1 wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer 2 eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Avanex Versicherungen AG - Rechtsanwalt Yetkin Geçer - VAUDOISE ALLGEMEINE, Versicherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2014.00269 damit vereinigt UV.2014.00273 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom
19. August 2016 in Sachen 1.
Avanex Versicherungen AG Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf 2.
X.___ Beschwerdeführende Beschwerdeführerin 1 Zustelladresse: Avanex Versicherungen AG Versicherungsrecht Postfach, 8081 Zürich Helsana Beschwerdeführer 2 vertreten durch Rechtsanwalt Yetkin
Geçer Anwaltskanzlei Y. Geçer Eisfeldstrasse 2a, 6005 Luzern gegen VAUDOISE ALLGEMEINE, Versicherungs-Gesellschaft AG Avenue de Cour 41, 1007 Lausanne Beschwerdegegnerin Zustelladresse: VAUDOISE ALLGEMEINE, Versicherungs-Gesellschaft AG Place de Milan, Case postale 120, 1001 Lausanne Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1973, arbeitete seit dem 1. Dezember 2009 bei der Y.___ GmbH als Servicemitarbeiter und war in dieser Eigenschaft bei der Vau doise Allgemeine, Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: Vaudoise ) ge gen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 1. Mai 2010 beim Laufen aus rutschte und sich den kleinen Finger der rechten Hand brach (Urk. 8/1). Die Vaudoise erbrachte Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen, bis sie diese mit Verfügung vom 22. Dezember 2011 rückwirkend per 13. April 2011 einstellte (Urk. 8/117). Die dagegen von X.___ und von seiner Krankenkasse, der avanex Versicherungen AG (nachfolgend: avanex ), am 9. be ziehungsweise 10. Januar 2012 erhobenen Einsprachen (Urk. 8/120, Urk. 8/121) wies die Vau doise mit Einspracheentscheid vom 29. Mai 2012 ab (Urk. 8/139). Dagegen er hoben die avanex ( Urk. 8/142a) und der Versicherte ( Urk. 8/141a) am 8. Juni re spektive 2. Juli 2012 Beschwerde. Mit Urteil vom 3 0. September 2013 hiess das hiesige Gericht die Beschwerden in dem Sinne gut, dass der Ein spracheentscheid vom 2 9. Mai 2012 aufgehoben und die Sache an die Vaudoise zurückgewiesen wurde, damit diese, nach Einholung eines handchirurgischen Gutachtens, neu entscheide ( Urk. 8/158a S. 10- 11).
In der Folge holte die Vaudoise bei Prof. Dr. med. Z.___ und Dr. med. A.___ , Klinik für Hand-, und Plastische- und Wiederherstellungschirur gie , B.___ , das Gutachten vom 1 3. Februar 2014 (Urk. 8/171) ein. Am 1 6. Mai 2014 beantworteten die Gutachter Zusatzfragen der Vaudoise ( Urk. 8/178). Gestützt auf die vom eingeholten Gutachten abweichende Stel lungnahme ihres beratenden Arztes vom 14. Juli 2014 (Urk. 8/179) lehnte die Vaudoise ihre Leistungspflicht mit Verfügung vom 1. September 2014 man gels Kausalzusammenhangs der Beschwerden nach dem 1 3. April 2011 und dem Un fall vom 1. Mai 2010 erneut ab ( Urk. 8/185), woran sie mit Ein sprache entscheid vom 2 1. Oktober 2014 ( Urk.
2) festhielt. 2.
Dagegen erhob en die avanex und X.___ am 1 9. beziehungsweise 21. No vember 2014 Beschwerde und beantragten jeweils, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 2 1. Oktober 2014 sei die Beschwerde gegnerin zu verpflichten, die gesetzlichen UVG-Leistungen zu erbringen ( Urk. 1 S. 2, Urk. 4/1 [= Urk. 1 S. 2 im Prozess UV.2014.00273 ] ). Mit Verfügung vom 2 7. November 2014 wurde der Prozess UV.2014.00273 in Sachen X.___ gegen die Vaudoise mit dem vorliegenden Prozess UV.2014.00269 vereinigt. Der Prozess UV.2014.00273 wurde als dadurch erledigt abgeschrieben ( Urk. 5 S. 3). Mit Be schwerdeantwort vom 6. Januar 2015 beantragte die Beschwerdegegnerin Ab weisung der Beschwerde n ( Urk. 7, unter Beilage ihrer Akten [ Urk. 8/1-189]), was den Beschwerdeführenden mit Mitteilung vom 2 0. Januar 2015 zur Kennt nis gebracht wurde ( Urk. 10). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen zu Recht per 1 3. April 201 1 eingestellt hat, mithin, ob die nach diesem Zeitpunkt ge klagten Beschwerden noch in einem natürlichen und adäquaten Kausal zu sam menhang zum Unfall vom 1. Mai 2010 stehen. 1.2
Mit angefochtenem Einspracheentscheid vom 2 1. Oktober 2014 erwog die Be schwerdegegnerin , dass bei der Untersuchung durch Prof. Dr. Z.___ die sub jektiven Beschwerden des Beschwerdeführers 2 nicht durc h objektive Be fun de bestätigt und von Prof. Dr. Z.___ im Gutachten vom 13.
Februar 2014 nicht kritisch gewürdigt worden seien .
Obwohl der Gutachter der Meinung sei, dass der Beschwerdeführer 2 immer noch unter einem complex regional pain
syn d rome (CRPS) leide - gleichzeitig werde der Dauerschmerz als „disproportional zum auslösenden Ereignis“ betrachtet -, würden weder Folgen noch Zeichen eines chronischen CRPS beschrieben. Schliesslich sei ihr beratender Arzt, Dr. med. C.___ , Spezialarzt FMH für orthopädische Chirurgie, der Mei nung, es bestehe heute kein Restzustand eines CRPS mehr. Insbesondere hätte die Operation vom 5. August 2011 nicht durchgeführt werden können, wenn der Be schwerdeführer 2 tatsächlich noch unter einem CRPS gelitten hätte. Es sei somit nicht rechtsgenüglich erwiesen, dass der Beschwerdefüh rer 2 heute noch unter einem CRPS leide. Spätestens die Operation des Handge lenks vom 5. August 2011 - welche degenerative Verän derungen betroffen habe - sei nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereig nis vom 1. Mai 2010 zurückzuführen. Auf die Einstellung der Heilbehand lungsleistun gen per 5. September 2011 und die Einstellung der Taggeldleistungen per 31. Okto ber 2011 werde indes nicht mehr zurückgekommen ( Urk. 2 S. 6). 1.3
Die Beschwerdeführerin 1 bringt im Wesentlichen vor, die Beurteilung von Dr. C.___ als Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin sei als eine second-opinion zu werten, welcher kein Beweiswert zukomme. Entgegen der Beurteilung von Dr. C.___ vom 1 4. Juli 2014 sei gestützt auf diejenigen von
PD Dr. D.___ , Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie, E.___ , und Prof. Dr. Z.___ eine Leistungspflicht der Beschwerde gegnerin über den 13. April 2011 hinaus gegeben ( Urk. 1 S. 8). Gemäss PD Dr. D.___ sei der medi zinische Endzustand erst per 2 6. Februar 2013 erreicht, womit eine Leis tungs pf licht der Beschwerdegegnerin bis mindestens 2 6. Februar 2013 ausge wiesen sei ( Urk. 1 S. 9). 1.4
Der Beschwerdeführer 2 macht im Wesentlichen geltend, dass der Gutachter Prof. Dr. Z.___ einen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem Leiden des Beschwerdeführers 2 bejaht habe. Prof. Dr. Z.___ habe festgehal ten, dass beim Beschwerdeführer 2 ein CRPS bestehe, dessen Diagnose nach den revidierten Kriterien der Budapester Studie aus dem Jahr 2003 erfolgt sei ( Urk. 4/1 S. 4) . Hernach habe die Beschwerdegegnerin erneut eine Aktenbeur tei lung von Dr. C.___ eingeholt, obschon das hiesige Gericht mit Urteil vo m 30.
September 2013 festgehalten habe, dass die Einschätzung von Dr. C.___ vom 13.
Dezember 2011 insgesamt nicht zu überzeugen vermöge ( Urk. 4/1 S. 3-4). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Einspracheentscheid vom 21. Oktober 2014 (Urk. 2) die Rechtsprechung zum nebst anderem vorausge setzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen Unfall und eingetretenem Schaden und dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung (BGE 129 V 177 E. 3.1 mit Hinweisen) zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 5). Es kann d arauf wie auch auf die rechtlichen Erwägungen betref fend Ver schlimmerung eines auf eine Krankheit zurückzuführenden Vor zustan des durch einen Unfall in E. 2.2.2 des Urteil s des hiesigen Gerichts UV.2012.00135 vom 3 0. September 201 3 ( Urk. 8/158a S. 5-6) verwiesen wer den . Zu ergänzen ist das Folgende: 2.2
2.2.1
Nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf eine an gemessene Integritätsentschädi gung , wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der kör perlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abge stuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Ent schä digung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der
Verordnung über die Unfall versicherung (UVV) Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens minde stens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unab hängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. 2.2.2
Die Bemessung der Integritätsentschädigung richtet sich laut Art. 25 Abs. 1 UVG nach der Schwere des Integritätsschadens. Diese beurteilt sich nach dem medizinischen Befund. Bei gleichem medizinischem Befund ist der Integritäts schaden für alle Versicherten gleich; er wird abstrakt und egalitär bemessen. Die Integritätsentschädigung der Unfallversicherung unterscheidet sich daher von der privatrechtlichen Genugtuung, mit welcher der immaterielle Nachteil indivi duell unter Würdigung der besonderen Umstände bemessen wird. Es lassen sich im Gegensatz zur Bemessung der Genugtuungssumme im Zivilrecht (vgl. BGE 112 II 131 E. 2) ähnliche Unfallfolgen miteinander vergleichen und auf medizinischer Grundlage allgemein gültige Regeln zur Bemessung des Integri tätsschadens aufstellen; spezielle Behinderungen der Betroffenen durch den Integritätsschaden bleiben dabei unberücksichtigt. Die Bemessung des Integri tätsschadens hängt somit nicht von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab; auch geht es bei ihr nicht um die Schätzung erlittener Unbill, sondern um die medizinisch-theoretische Ermittlung der Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität, wobei subjektive Faktoren ausser Acht zu lassen sind (BGE 115 V 147 E. 1, 113 V 218 E. 4b mit Hinweisen; RKUV 2001 Nr. U 445 S. 555 ff.) . 2.2. 3
Die Beurteilung der Integritätsentschädigung ist in erster Linie Aufgabe des Me diziners. Er hat insbesondere den Befund zu erheben sowie dessen Dauer haftig keit und Schwere zu beurteilen. Dabei hat er auch den Quervergleich mit an de ren in UVV Anhang 3 oder den SUVA-Tabellen aufgeführten Integritätsschä den vorzunehmen. Daneben obliegt es ebenfalls dem Mediziner, vorbestehende oder andere, nicht unfallbedingte Schäden, beziehungsweise Anteile am Gesamtscha den festzusetzen und zu bewerten (Urteil des Bundesgerichts U 344/01 vom 11. September 2002 E. 6 mit weiteren Hinweisen). 2.3
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allsei tigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden be rück sichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 3.
3.1
3.1.1
Prof. Dr. Z.___ und Dr. A.___ führten in ihrem Gutachten vom 1 3. Februar 2014
die folgenden Diagnosen an (Urk. 8/171 S. 5 ) : - Fraktur des Metakarpaleköpfchens
Dig V Hand rechts bei Status nach Sturz am 1. Mai 2010 mit/bei - Sekundärdislokation um 40 Grad - Reposition, intermedulläre Schienung mit 2 Kirschnerdrähten am 19. Mai 2010 (Spital F.___ ) - Reposition des Spickdrahtes bei Rotationsdislokation und Ante per fora tion der Haut am 1. Juni 2010 (Spital F.___ ) - Entwicklung eines CRPS - Osteosynthese-Materialentfernung Hand rechts am 2 3. August 2010 - TFCC-Läsion, Lunatumchondromalazie , Ulnokarpalarthrose , Schwanen hals deformität
Dig III/IV Hand rechts mit/bei - Handgelenksarthroskopie, Shaving
ulnar , Kortisoninfiltration am 13. April 2010 fecit
Dr. med. D.___ ( E.___ ) - Proximal Row
Carpektomie Handgelenk rechts, Styloidektomie Radius, PIN/AIN Resektion sowie SORL-Rekonstruktion Dig III/IV rechts mit PL-Sehne rechts am 5. August 2011 fecit
Dr. med. D.___ ( E.___ )
Die Gutachter hielten in ihrer Beurteilung fest , dass der Beschwerdeführer 2 auf der rechten Seite im Bereich Hand/Handgelenk über einen - zum auslösenden Ereignis disprop or tionalen - Dauerschmerz klage. Weiter werde über eine kli nisch nachweisbare Allodynie , Temperaturdifferenz und motorische Be we gungseinschränkungen berichtet. Es gebe keine andere Diagnose, welche die Symptome und Befunde besser erkläre und damit erfülle der Beschwerdeführer 2 die Budapestkriterien für ein komplex regionales Schmerzsyndrom. Die vom Beschwerdeführer 2 beschriebenen Symptome sowie die Einschränkungen seien auf das CRPS zurückzuführen. Der CRPS-Zustand stehe in natürlichem Kausal zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 1. Mai 201 0. Die genaue Entste hung der beschriebenen TFCC
(Triangulärer Fibrocartilaginärer
Comp lex ) -Läsion und der Lunatumchondromalazie , Ulno karpalarthrose sowie Schwanenhals de formität
Dig III/IV Hand rechts bleibe un klar. Anhand der aktuellen Datenlage sei eine degenerative Genese mit trauma tischer Verschlechterung wahr schein lich und könne damit nicht mit über wiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 1. Mai 2010 zurück ge führt werden (Urk. 8/171 S. 5). 3.1.2
Am 1 6. Mai 2014 führten die Gutachter sodann aus , dass der Integritätsschaden von 15 % als zusammenfassende Einschätzung aufgrund der „SUVA Tabelle von Integritätsschädigungen“ auf der SUVA Homepage geschätzt worden sei. Der Integritätsschaden sei auf die Unfallfolgen und damit die Metakarpaleköpf chenfraktur
Dig . V sowie auf die jetzt nachfolgende CRPS-Entwicklung zurück zuführen . Damit sei bei den bestehenden Beschwerden und bei den Einschrän kungen der Integritätsschaden auf 15 % einzuschätzen ( Urk. 8/178 S. 1 ). 3.2 3.2.1
Bei der Untersuchung der rechten Hand vom 2 6. Februar 2013 erhob PD Dr. D.___ eine leichte Atrophie , jedoch keine Hyperhidrose, Dru ckdolenz und Beschwielung . Der Faustschluss war ohne Einschränkung möglich, bei „Kralle mit Sperrdistanz von ca. 8 mm. Streckung PIP, MCP, DIP ohne Ein schränkung. Daumen- Kapandji
8. aROM Handgelenk: 25-0-30°. Kraft- Jamar bei Wechsel rechts links mit Maximum von 15 kg, links 30 kg. “ Die
Sensibilität sei allseits intakt . In seinem Bericht schrieb PD Dr. D.___
sodann , dass insbesondere die Kraft bei aktuell 15 kg ( Jamar ) in Bezug auf die initiale Verletzung und Zustand nach proximal row
carpectomy erfreulich sei . Der Beschwerdeführer 2 berichte noch von undulierenden Schmerzen bei Kraftanwendung im Hand ge lenk. Wei ter müsse ebenfalls von einem Endpunkt betreffend Resultate aus gegangen wer den ( Urk. 8/150 S. 1). 3.2.2
Dem Bericht von PD Dr. D.___ vom 1 5. August 2013 ist zu entnehmen, dass sich der zwischenzeitliche Verlauf, trotz langwieriger Rehabilitation erfreulich gestalte te . Der Beschwerdeführer 2 sei praktisch schmerzfrei. Er habe nur gering gradige Schwellungszustände, zuletzt Anfang August 2013, jedoch ohne patho logische s Korrelat. Die Dorsalextension im Handgelenk sei aufgehoben, jedoch könne der Beschwerdeführer 2 selbst unter Belastung schmerzfrei flek tieren und vollständig rotieren. Auch ein vollständiger Faustschluss sei möglich. Die Kraft mit dem Jamar -Messgerät habe letztmalig bereits im Februar 2013 15
kg betragen (Urk. 8/176 S. 1). 3. 3
Dr. C.___ führte in seiner Beurteilung vom 14 . Juli 2014 im Wesentlichen aus, dass der Beschwer deführer 2 am 1. Mai 2010 beim Laufen ausgerutscht sei und eine undislozierte Fraktur des fünften Metacarpale-Köpfchens erlitten habe. Eine Stabilisierung sei in Istanbul von einem Allgemeinmediziner - vermutlich in einer unrichtigen Position - durchgeführt worden. In der Folge sei
d ie Fraktur um 40 Grad dislo ziert und habe am 19. Mai 2010 r eposition iert und mit zwei Spickdrähten ge schient werden müssen. Zwölf Tage später habe sich einer der Spickdrähte ge dreht und habe unter Lokalanästhesie r eposition iert werden müssen. Dies habe einer Korrektur der Position eines Spickdrahtes und nicht einem neuen Eingriff entsprochen. Während dieses ersten Monats sei bei den klinischen Unter suchungen durch den Chef der Klinik für Handchirurgie (des Spitals F.___ ) vom 1 9. Mai bis 1. Juni 2010 weder eine traumatische Läsion an den übrigen Fingern noch am Hand gelenk erwähnt worden. Dem Beschwerdeführer 2 sei Ergotherapie ver schrieben worden, wo im Bericht vom 1 4. Juni 2010 ein Morbus Sudeck er wähnt worden sei. In seinem Bericht vom 2 4. August 2010 habe Dr. med. G.___ , Oberarzt Chirurgie Spital F.___ , eine günstige Entwicklung des Morbus Sudeck , welche es ihm er möglicht habe, die Spickdrähte am 2 3. August 2010 zu entfernen , erwähnt . Die Beweglichkeit der Finger habe sich nach der Entfernung des Osteosynthese ma terials
verbessert. Dr. G.___ habe bei seinen monat lichen Kontrollen nie mals Schmerzen im Handgelenk festgestellt , wie sie vom Beschwer de führer 2 beim von der Klinik H.___ eingeholten handchirurgischen
Konsilium vom 2 4. (richtig: 2 8 . ) Februar 2011, mithin beinahe 10 Monate nachdem er sich das fünfte Metacarpale-Köp f chen gebrochen habe , geklagt worden seien . Die Ärzte seien der An sicht gewesen , dass die Schmerzen unkla rer Ätiologie seien. Ferner hätten sie eine Schwanenhals-Deformität am 3., 4. sowie geringer am 5. Finger be schrieben, deren Ursache ebenfalls unklar ge w esen sei. Weil die Schmerzen na ch einer MRI-Untersuchung - der Bericht zu dieser Untersuchung liege nicht vor - nicht hätten erklärt werden können, sei in der Folge (im E.___ ) eine Arth roskopie des Handgelenks durchgeführt worden, bei welcher sich eine grosse zentrale Chondromalazie mit Knorpelverlust auf dem Semi-Luna tum gezeigt habe . Im Weiteren habe sic h beim TFCC zentral ein grosser Defekt, eine ausge rissene Läsion gezeigt. Diese Läsionen stünden offensichtlich in keinem Zusam menhang mit der Fraktur des fünften Meta carpale-Köpfchens . Im Übrigen seien die Lä sionen derart schwerwiegend gewesen, dass man sich für eine Pro ximal- Row - Carpectomie entschieden habe. Bei diesem Eingriff sei auch eine Korrektur der Schwanenhalsdeformität de s
3.
und 4. Finger s vorgenommen worden ( Urk. 8/179 S. 1) .
Der Eingriff vom 5. August 2011, 15 Monate nach dem Unfall, stehe demnach in keinem Zusammenhang mit dem Unfall, sei jedoch grundsätzlich mit einer schweren Chondromalazie des Semi- Lunatum begründet. Es sei jedoch nicht nur eine Chondromalazie des Semi- Lunatum , sondern auch eine Arthrose des Tri quetrum sowie eine Synovialitis
beschri eben worden. Leider sei keine histo pa thologische Untersuchung durchgeführt worden, welche möglicherweise die degenerative n Läsionen hätte erklären können. Im Sprechstundenbericht der Handchirurgie des E.___ vom 2 6. Februar 2013 sei en eine gute Fingerfunk tion und keine Anzeichen eines Morbus Sudeck beschrieben worden. Aufgrund von Läsionen, welche nicht im Zusammenhang mit dem Unfall stünden, seien mit hin zwei Eingriffe durchgeführt worden: Eine Arthroskopie, gefolgt von einer Proximal- Row - Carpectomie
und eine r Korrektur der Schwanenhalsdefor mität de s
3.
und 4. Finger
s. Unverständlich sei daher, weshalb die Gutachter die Frage nach unfallfremden Ursachen verneint hätten, obwohl
sie bei ihrer kli nischen Untersuchung de r Handgelenke und der Hände, ausser einer gewissen Verstei fung de r Handgelenke und der Finger , keine Zeichen für
eine aktive Algoneu rodystrophie
erhoben hätten. Die Aussage der Gutachter, wonach der Beschwer deführer 2 immer noch an einem CRPS leide, sei daher nicht korrekt, was nicht zuletzt dadurch bestätigt werde, dass es kein Handchirurg in Betracht ziehen würde, einen Eingriff, wie er am 5. August 2011 durchgeführt worden sei, und möglicherweise nicht einmal die am 1 3. April 2011 durchgeführte Arthroskopie, vorzunehmen, solange ein Morbu s Sudeck noch nicht abgeheilt wäre
( Urk. 8/179 S. 2 ) . 4. 4.1
4.1.1
Mit Urteil UV.2012.00135 vom 3 0. September 2013 erwog das hiesige Gericht, dass die Frage, ob die TFCC -Läsion beim Handgelenk, welche sich bei der Hand gelenks arthroskopie im E.___ vom 13.
April 2011 gezeigt habe (vgl. Urk. 8/89), nicht doch traumatisch bedingt, je doch anfänglich nicht diag nostiziert worden sei , aufgrund der medizi nischen Akten nicht beantwortet werden könne ( vgl. Urk. 8/158a S. 9).
Die Gutachter Prof. Dr. Z.___ und Dr. A.___
schrieben , dass die genaue Ent stehung der TFCC-Läsion und der Lunatumchon dro malazie , Ulnokarpalarthrose sowie Schwanenhalsdeformität Dig III/IV an der rechten Hand unklar bleibe . Sie vertreten den Standpunkt, dass anhand der „aktuellen Datenlage“ eine degenerative Genese mit traumatischer Ver schlech terung wahrscheinlich sei, sind aber nicht der Meinung, dass die Beschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 1. Mai 2010 zurückge führt werden könnten
(Urk. 8/171 S. 5). Die Gutachter halten mithin eine Ver schlimmerung von vorbestehenden degenerativen Beschwerden durch den Unfall vom 1. Mai 2010 für wahrscheinlich. Die Ärzte der Klinik H.___ diagnostizierten am 4. März 2011 eine schmerzhafte Funktionsein schränkung des Handgelenks und distalen Radioulnargelenk s rechts unklarer Ätiologie (Urk. 8/78 S. 1) und hielten weiter fest, es
könne nicht ausge schlossen werden, dass die Handgelenksbeschwerden
durch den Un fall des Be schwerdeführers 2 vom 1. Mai 2010 symptomatisch geworden seien (Urk. 8/78 S. 3). Im von der Klinik H.___ veranlassten handchirurgischen Konsilium vom 2 8. Februar 2011 führte
Dr. med. I.___ , Leitender Arzt Plastische und Hand chirurgie
E.___ , sodann aus , dass beim Beschwerdeführer 2 eine ungünstige Ulna Neutral- beziehungsweise leichte Ulna Plus-Variante, welche die Ursache für die
Beschwerde n sein könnten , bestehe ( Urk. 8/77). Bei den nachfolgenden Unter su chungen im E.___ fanden sich die erwähnten Befunde, unter anderem eine TFCC-Läsion. Zentral zeigte sich ein grosser Defekt. Dorso-ulnar war das TFCC ausge rissen ( Urk. 8/89). Der behandelnde Arzt PD Dr.
D.___ hielt am 24.
Januar 2012 da für, das der TFCC-Läsion, Knorpelglatze des Os lunatum , der Ulno kar palarth rose sowie Schwanenhals deformität
Dig . III und IV an der rechten Hand der Unfall vom 1.
Mai 2010 zugrunde liege , welcher zu intrarti kulären Pro blemen bei nicht diag nos tizierter TFCC-Läsion, mit nachfolgend Ulnokarpalarthrose sowie Knorpelglatze des Os
lunatum geführt habe. Die nachfolgende Proximal- Row - Carpectomie habe alsdann ein CRPS ausgelöst (Urk. 8/130).
Zu erwähnen ist weiter , dass beim linken Handgelenk des Beschwerdeführers 2 keine arthroti sche n Veränderungen bestehen ( Urk. 8/171 S. 4).
Ob es nun beim Unfall vom 1.
Mai 2010 zu einer TFCC-Läsion mit dieser folgenden Arthrose n im Handge lenk kam, die Beschwerden bei bestehenden degenerati ven Veränderun gen im Handgelenk
erst aufgrund dieses Unfalls symptomatisch wurden (vgl. RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen ) , oder d ie Handgelenksb eschwerden nur teilweise Folge des Unfalles vom 1. Mai 2010 sind (vgl. Art. 36 Abs. 1 UVG) , ist
letztlich nicht entscheiden d . So oder anders wäre die Beschwerdegeg nerin
zu r Erbringung von Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen verpflichtet .
4.1.2
Zu prüfen bleibt, bis wann die Beschwerdegegnerin Heilbehandlungs- und Tag geldleistungen zu erbringen hat. Prof. Dr. Z.___ und Dr. A.___ führ t en in ihrem Gutachten vom 1 3. Februar 2014 aus, dass der Beschwerdefüh rer 2 wei terhin an einem CRPS leide ( Urk. 8/171 S. 6). Zwar
war b ei der Unter suchung durch die Gutachter am 4. Februar 2014
die Beweglichkeit im Handge lenks rechts schmerzbedingt eingeschränkt (Urk. 8/171 S. 4). Die vo n den
Gutachter n festgestellte weitgehend seitengleich ausgeprägte Unter- und Ober armmuskula tur und seitengleiche Beschwielung der Hände (Urk. 8/171 S. 4) sprechen aber gegen eine Schonung der rechten Hand.
Nicht nachvollziehbar begründet wurde ferner, weshalb bei der Untersu chung vom
4. Februar 2014 der Faustschluss auch „unter grössten An stren gungen“ nicht vollständig dur ch führ bar war (Urk. 8/171 S. 4), zuvor b ei der Unter suchungen im E.___ vom 2 6. Feb ruar 2013 (Urk. 8/150) und vom 15. August 2013 (Urk. 8/176) aber jeweils mög lich war . Nach der Untersuchung vom 1 5. August 2013 wurde die Behandlung im E.___ abgeschlossen ( Urk. 8/176 S. 2) . Die Gutachter Prof. Dr. Z.___ und Dr. A.___ führte n am 1 6. Mai 2014 in Be ant wortung der Zusatzfragen der Beschwerde gegnerin aus, laut Beschwerdeführer 2 hätten die Schmerzen zuge nommen, was einen regelrechten Faustschluss ver hindere ( Urk. 8/178). Er hat den Gutachtern angegeben, dass er täglich D afalgan ® und Pantozol ® einnehme ( Urk. 8/171 S. 3). Dass sich der Beschwer deführer 2 nach dem 15. August 2013 erneut in ärzt liche Behandlung begeben hätte, ist indes nicht aktenkundig.
Aufgrund der von PD Dr. D.___ im Bericht zur Unter suchung vom 2 6. Februar 2013 wiedergege ben en Befunde ( Urk. 8/150 S.
1) ist davon aus zugehen, dass die Leistungen längstens bis zu diese m Zeit punkt zu erbringen waren. Eine wesent liche Ver besserung bis zur Untersuchung im E.___ vom 1 5. August 2013 , nach welcher die dortige Behandlung abgeschlossen wurde (Urk.
8/176 S. 2 ) , ist nicht ersicht lich . Aufgrund der ge mäss PD Dr. D.___ nach wie vor erhaltenen guten Ein satzmöglichkeit der rech ten Hand ( Urk. 8/150 S. 1, Urk. 8/176 S. 1)
ist keine Invalidenrente ge schuldet. 4.2
Was den Anspruch des Beschwerdeführers 2 auf eine Integritätsentschädigung betri ff t, so führten die Gutachter Prof. Dr. Z.___ und Dr. A.___ aus, dass trotz der operativen Eingriffe Bewegungseinschränkungen vor allem im Bereich des (rechten) Handgelenks und eine deutliche Kraftminderung zur Gegenseite sowie Dauerschmerzen bestünden ( Urk. 1 S. 4). Sie schätzten den Integritäts schaden auf 15 % (vgl. Urk. 8/171 S. 5) . Wenngleich ihnen hinsichtlich ihrer Beurteilung eines nach wie vor bestehenden CRPS nicht gefolgt werden kann (vgl. E. 4.1.2 vorstehend) , so fällt doch ins Gewicht , dass auch gemäss PD Dr. D.___
b ezüglich rechter Hand unfallbedingte Restfolgen verblieben sind. Er hielt bereits nach der Untersuchung des Beschwerdeführers 2 vom 2 6. Februar 2013 fest, dass be züglich Messresultate wohl von einem Endpunkt auszugehen sei. Wie ausgeführt (E.
3.2.1), hat PD Dr. D.___ bei dieser Unter suchung festge stellt, dass die Kraft der rechten Hand bei gegenüber links ver mindert ist . Sodann stellte PD Dr. D.___ am 1 5. August 2013 fest, dass
d ie Dor salextension im Handgelenk, mithin die Bewegung der Hand in Richtung Hand rücken (vgl. Pschyrembel, K linisches Wörterbuch, 26 6. Auflage , Berlin/Boston 2014, S. 503), bei der rechten Hand des Beschwerde führers 2 auf gehoben sei (vgl. Urk. 8/178 S. 1) . Gestützt auf die Einschätzung der Gutachter Prof. Dr. Z.___ und Dr. A.___ ist mithin davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer 2 An spruch auf eine Integritätsent schädigung bei einer Integritätseinbusse von 15
% hat. 4.3
Demnach sind die Beschwerden gutzuheissen. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer 2 bis 2 5. Februar 2013 Heilbehandlungs- und Taggeldleistun gen sowie eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätsein busse von 15 % zu erbringen. 5.
5.1
Die Beschwerdeführerin 1 stellte keinen Antrag auf Zusprechung einer Prozess entschädigung und ihr steht, als Versicherungsträgerin, mithin als Organisation, welche öffentliche Aufgaben zu erfüllen hat, grundsätzlich kein Anspruch auf eine Parteientschädigung zu (BGE 128 V 124 E. 5a, Wilhelm, in: Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Aufl., 2009, N 7 zu § 34 GSVGer ). 5.2
Der vertretene Beschwerdeführer 2 hat Anspruch auf eine Prozessentschädi gung , welche nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Pro zes ses und seines Obsiegens auf Fr. 1‘000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) fest zu setzen ist . Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde n wird der Einspracheentscheid der Vaudoise Allge meine, Versicherungs-Gesellschaft AG vom 2 1. Oktober 2014 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwe rdeführer 2 bis 2 5. Februar 2013 Anspruch auf Heilbe handlungs
- und Taggeldleistungen sowie eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 15 % hat. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Der Beschwerdeführerin 1 wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer 2 eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Avanex Versicherungen AG - Rechtsanwalt Yetkin
Geçer - VAUDOISE ALLGEMEINE, Versicherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher