Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1973, arbeitete seit dem 1. Dezember 200 9 bei der Z.___ als Servicemitarbeiter und war in dieser Eigenschaft bei der Vau doise
Allgemeine, Versicherungs-Gesellschaft
AG (nachfolgend: Vaudoise ) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er a m
1. Mai 2010 beim Laufen aus rutschte und sich den kleinen Finger der rechten Hand brach ( Urk. 10/1). Die Verletzung musste mehrfach operativ versorgt werden ( insbes. Urk. 10/3, Urk. 10/6).
Die Vaudoise gewährte Heilbe handlung und Taggeld ( Urk. 10/8).
Sie tätigte Abklärungen in medizinischer Hinsich t, wobei sie insbesondere die Stel lungnahme ihres Vertrauensarztes,
Dr. med. A.___ , Spe zialarzt FMH für orthopädische Chirurgie , vom 1 3. Dezember 2011 ( Urk. 10/114) einholte . Gestützt darauf stellte die Vaudoise mit Verfügung vom 2 2. Dezember 2011 ihre Leistungen rückwirkend per 1 3. April 2011 ein ( Urk. 10/117). Dage gen erhob X.___ am 9. Januar 2012 Einsprache (Urk. 10/120 , mit Einspracheer gänzung vom 6. Februar 2012, Urk. 10/131 ). Am 10. Januar 2012 erhob dessen Krankenkasse, die avanex Ver sicherungen AG (nachfolgend: avanex ) , ebenfalls Einsprache (Urk. 10/121). Mit Einspracheentscheid vom 2 9. Mai 2012 wies die V audoise die Einsprachen ab ( Urk. 2). 2.
G egen diesen Einspracheentscheid führte n die avanex (Beschwerdeführerin 1) und X.___ (Beschwerdeführer 2) mit Eingaben vom 8. Juni 2012 ( Urk. 1) resp.
2. Juli 2012 ( Urk. 6/1) Beschwerde und beantragten, in Aufhebung des Ein spracheentscheids vom 2 9. Mai 2012 sei die Beschwerdegegnerin zu ver pflichten, die gesetzlichen Leistungen zu erbringen . X.___ beantrag t e ev e ntualiter , dass ein Gut achten zur Abklärung der Unfall kausalität in Auftrag zu geben sei ( Urk. 6/1 S. 1). Mit Gerichtsverfügung vom 5. Juli 2012 wurde der Prozess in Sachen X.___ gegen die Vaudoise (UV.2012.00149) mit dem vorliegenden Prozess vereinigt ( Urk. 7). Die Vaudoise beantragte mit Beschwer dean t wort vom 6. August 2012, die Beschwerden seien abzuweisen ( Urk. 9, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 10/1-140), was der avenex und X.___ mit Mitteilungen vom 2 0. August 2012 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 11). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin wegen der Folgen des Un falls vom 1. Mai 2010 über den 13. April 2011 hinaus Leistungen zu erbringen hat, mithin, ob die nach diesem Zeitpunkt geklagten Beschwerden noch in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis vom 1. Mai 2010 stehen. 1.2
Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 2 9. Mai 2012 führte die Beschwer degegnerin
aus, der Beschwerdeführer habe sich am 1. Mai 2010 den kleinen Finger der rechten Hand gebrochen. Daraufhin habe sich eine Algodystrophie mit Schmerzen der gesamten Hand entwickelt. D ie Fraktur habe sich jedoch kon solidiert. Im Austrittsbericht der B.___ vom 4. März 2011 ( Urk. 10/78) sei die Rede von einer leichten Schwanenhalsdeformität der Finger III, IV und angedeutet auch V rechts, sowie von Handgelenksbeschwerden „unklarer Äti o lo gie“. Ihr Vertrauensarzt, Dr. A.___ , sehe die Fingerfraktur als stabil an. Die während der Operation vom 1 3. April 2011 festgestellt en Diag nosen („TFCC
[Triangulärer Fibrocartilaginärer
Complex ] -Läsion, SL-Läsion Geissler II, Ulnocarpal -Arthrose, Lunatum-Knorpel glatze “) könnten nicht mit diesem bereits konsolidierte n Fingerbruch in Ver bindung gesetzt werden. Es seien erhebliche degenerative Veränderungen fest gestellt worden, welche nicht als Unfallfolge betrachtet werden könnten . Somit könne der Sturz vom 1. Mai 2010 nicht als überwiegend wahrscheinliche Ursache für die Handgelenks be schwer den
des Beschwerde führers angesehen werden ( Urk. 2 S. 4). Mit Beschwerdeant wort vom 6. August 2012 bringt die Beschwerdegegnerin vor , dass weder auf die Stellungnahme von Dr. med. C.___ , Vertrauens arzt der Helsana Versicherungen AG, vom
5. Juni 2012 (Urk. 3/22) noch auf diejenige von PD Dr. D.___ , Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirur gie , E.___ , vom 24. Januar 2012 ( Urk. 10/130) abzu stellen sei. Das complex regional pain
syn drom (CRPS) habe sich dreieinhalb Monate nach dem Unfall entwickelt, weshalb es mit Blick auf die Rechtspre chung des Bundesgerichts nicht als unfallkausal betrachtet werden könne ( Urk. 9 S. 1). 1.3
Die Beschwerdeführerin 1 stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass alle behandelnden und operierenden Spezialärzte die Unfallkausalität der rechtsseitigen Handbeschwerden sowie deren mittelbare Folgen bejahen würden. Die degenerativen Veränderungen sei en, wie sämtliche Spezialärzte bescheini gen würden, als Folgeerscheinung zu werten. Selbst der beratende Arzt der Be schwerdegegnerin , Dr. med. F.___ , habe ausgeführt, dass das CRPS eine typische Komplikation nach mehrfacher Reposition einer Fraktur sei und aus drücklich den natürlichen Kausalzusammenhang bejaht. Nichts anderes sei der Stellungnahme von Dr. A.___ vom 2 2. Dezember 2010 ( Urk. 10/59) zu ent neh men. An dieser Sichtweise würde auch die gegenteilige Stellungnahme von Dr. A.___ vom 1 3. Dezember 2011 ( Urk. 10/114) nicht s ändern.
Die Beschwerden an der rechten Hand seien demnach mit dem Grad der überwiegenden Wahr schein lichkeit natür lich kausal zum Unfallereignis vom 1. Mai 2010 ( Urk. 1 S. 8 ). 1.4
Der Beschwerdeführer 2 verweist auf den Bericht von PD Dr. D.___ vom 2 4. Januar 201 2 ( Urk. 10/130) . Für diesen seien die heutigen Beschwerden Folge des Sturzes vom 1. Mai 201 0. ( Urk. 6/1 S. 3 ). Es müsse davon ausgegangen werden, dass sich die Beschwerdegegnerin nicht mit dem Bericht von PD Dr. D.___
vom 2 4. Januar 2012 aus einandergesetzt habe ( Urk. 6/1 S. 4). 2.
2.1
Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungs leistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten ge währt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versi cherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbe handlung zugefügt werden (Abs. 3). 2.2
2.2.1
Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Einspracheentscheid vom 29. Mai 2012 ( Urk. 2) die Rechtsprechung zu m nebst anderem vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen Unfall und eingetretenem Schaden und de m erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung (BGE 129 V 177 E. 3.1 mit Hinweisen) zutreffend wiedergegeben ( Urk. 2 S. 3 bis 4) . Darauf kann verwiesen werden. Zu ergänzen ist das Folgende: 2.2 .2
Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesund heits schaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 2 6. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/ aa ). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzu sammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). 2.3
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut achterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c). 2.4
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vor instanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde ( § 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
3.
3.1
In seiner Beurteilung vom 1 3. Dezember 2011 ( Urk. 10/114) führte Dr. A.___
im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer am 1. Mai 2010 beim Laufen aus gerutscht sei. Es sei eine undislozierte Fraktur des fünften Metacarpale-Köpf chens
festgestellt worden, welche notfa llmässig vor Ort in G.___ be handelt worden sei. Die Fraktur, welche mögl icherweise nicht korrekt stabilisiert worden sei, sei um 40 Grad disloziert , weshalb sie zehn Tage sp äter in der c hirurgischen Klinik des Spitals H.___ versorgt worden sei . Nach der operativen Reposi tion und Schienung mit zwei Spickdrähten vom 1 9. Mai 2010 sei es wegen einer erneuten Rotationsdislokation am 1. Juni 2010 zu einer Reposition des Spickdrahtes gekommen . Weder im Bericht des Spitals H.___ vom 1 4. Juni 2010 noch im Bericht der behandelnden Ärztin
Dr. I.___ vom 1 9. Juni 2010 seien Komplikationen erwähnt worden. Dr. I.___
habe i n ihrem Bericht vom 1 2. August 2010 eine Algod ystrophie diagnostiziert, ohne jedoch weitere Angaben zu den Untersuchungen, welche zu dieser Diagnose geführt hätten, zu machen. Im Operationsbericht des Spitals H.___ vom 2 4. August 2010 werde die Algodystrophie erwähnt. Es werde festgehalten, dass diese Kompli kation dreieinhalb Monate nach dem Unfall, also Mitte August, aufge treten sei. Am 2 4. August 2010 seien unter Lokalanästhesie die Spickdrähte entfernt worden.
Bei der Verlaufskontrolle vom 1. September 2010 sei festge stellt worden, dass d ies eine Verbesserung der Beweglic hkeit zur Folge gehabt habe . Beim
bei Dr. J.___ eingeholten hand chirur gischen Konsilium sei en eine günstige Entwicklung nach dem Bruch de s
Meta carpale-Köpfchens , aber auch Schmerzen im Handgelenk sowie
– als Röntgen befund
– eine diffuse Osteoporose und eine Erosion im Lunatum fest gestellt worden . Vom 2. Februar bis 2. März 2011 habe sich der Beschwerdeführer in der B.___ aufgehalten. Beim Au stritt hätten Schmerzen im Bereich der Strahlen IV und V der rechten Hand , im Ellenbereich des Handge lenks und sogar in der rechten Schulter persistiert. Anhaltend hätten Zeichen einer Dystrophie, ein Faust schlussdefizit der Hand rechts, vor allem der Finger IV und V, eine leichte Schwanenhalsdeformität der drei letzten Finger, eine Ein schränkung der Hand gelenksbeweglich keit rechts bestanden. Die Röntgen unter suchung des Hand ge lenks vom 2 2. Februar 2011 habe eine Konsoli dierung des Bruchs des Metacar pale-Köpfchens mit einer leichten Verkippung nach palmar und einer leichten Eindellung des Os lunatum rechts am Unterrand gegenüber dem Ulnaköpfchen gezeigt (Urk. 10/114 S. 1) . Nach dem MRI vom 15. März 2011 sei eine Arthro skopie zur Fest stellung de r Schmerzen im Handgelenk vorgeschlagen worden, welche am 13. April 2011 durchgeführt worden sei. Bei dieser sei eine grosse
zentrale Chon d r omalazie mit Knorpeldefekt auf dem Lunatum und ein grosse r Defekt im Zen trum des „ complexe
ligamentaire
cubito-carpien “ (ge meint ist das TFCC , vgl. Urk. 10/89) diagnostiziert worden . Es handle sich somit um degene rative Läsionen ohne Zusammen hang mit dem Trauma und seinen Folgen. Bei der Besprechung vom 1 0. Mai 2011 sei , ohne das s die Diagnosestellung klar gewesen sei, an den
Diagnosen der TFCC-Läsion, SL-Läsion Geissler II, Ulnocar pal-Arthrose und Lunatum -Knorpelglatze Hand rechts festgehalten worden . Es sei eine Proximal- Row - Carpectomie vor ge schlagen worden. Er ( Dr. A.___ ) sehe keinen Zusammenhang zwischen der kor rekt ver sorgten und stabilisierten
Fraktur des fünften Meta carpale-Köpfchens und den nach dieser letzten Kon sultation gestellten Diag nosen. Bei diesem Ein griff sei
auch eine Korrektur der Schwanenhalsde formität nicht nur des fünften Fingers , son dern auch der
– beim Unfall vom 1. Mai 2010 – nicht verletzten dritten und vierten Finger vor genommen worden. Nach der Arthroskopie des Handgelenks (vom 1 3. April 2011) sei die Beschwerdegegnerin als Unfall versicherung nicht mehr leistungs pflichtig , sondern es handle sich um einen Fall von Krankheit ohne Zusammen hang mit dem Bruch des fünften Meta carpale-Köpfchens ( Urk. 10/114 S. 2 ).
3.2
Nachdem PD Dr. D.___ den Beschwerdeführer am 2 4. Januar 2012 in seiner Sprechstunde untersucht hatte , gelang t e er zur Beurteilung , dass das Schmerz bild des Beschwerdeführers einen postoperativen Folgezustand mit CRPS nach Handgelenks-Operation und SORL-Rekonstruktion der Finger dar stelle. Mittler weil e sei unter analgetischer und ergotherapeutischer Be handlung eine Bes se rung deutlich erkennbar. Dem Ganzen liege ein traumatisches Ereignis aus dem Jahre 2010 zugrunde, welches zu intra arti kulären Pro blemen bei nicht diagnos tizierte r TFCC-Läsion, mit nachfolgender Ulnokar palarthrose sowie Knorpel glatze des Os lunatum
geführt habe. Die nach folgende Proximal-Row-C arpec tomie habe dann ein CRPS ausgelöst ( Urk. 10/123, Urk. 10/130 = Urk. 3/23).
3.3
Dr. C.___ weist in seiner Stellungnahme vom 5. Juni 2012 darauf hin, dass in all den Unterlagen und Operationsberichten von Beg inn weg nirgends beschrie ben sei, dass die Sekundärveränderungen im ganzen Bereich der rechten Mittelhand und Finger vorbestehend gewesen wären. Aufgrund deren Aus prä gung wäre der Beschwerdeführer sicherlich (schon) vor dem Unfall bei der Arbeit eingeschränkt gewesen, oder er hätte Beschwerden gehabt. Diese seien Folgen des Unfalles vom 1. Mai 2010 und des sich entwickelnden, ausgeprägten CRPS, das sich kaum mehr vollständig restituieren werde ( Urk. 3/22). 4.
4.1
Mit der beim Unfall vom 1. Mai 2010 erlittenen, am 1 9. Mai 2010 im Spital H.___ opera tiv versorgte n ( Urk. 10/3)
Metacarp ale V-Köpfchenfraktur stand
d ie Reposition des Spi ckdrahtes bei der Operation vom
1. Juni 2010 ( Urk. 10/ 6 ) im Zusammenhang. Gemäss der Stellungnahme des beratenden Arzt es der Beschwerde gegnerin , Dr. med. F.___ , vom 2 3. November 2011 ist die Algodystrophie des Beschwerdeführers eine Komplikation nach mehrfa cher Reposition einer Fraktur (Urk. 10/57 S. 2). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Qualifikation des Beschwerdebildes CRPS, welches auch als sympathische Algo dy strophie , Reflexdystrophie oder Sudeck-Syndrom bezeich net wird (vgl. Pschy rembel, Klinisches Wörterbuch, 263. Auflage, Berlin/Boston 2011), sollten als Folge eines Unfalles die folgenden drei Kriterien erfüllt sein: a) Nachweis eines Körperschadens nach einem Unfall (beispiels weise in Form eines Hämatoms oder einer Schwellung) oder das Auftreten einer Algodystro phie nach einer wegen Unfall verletzung durchge führten Operation, b) Aus schluss anderer nicht trauma tischer, ursächlicher Faktoren (wie z.B. Zustand nach Myokardinfarkt, nach Apopelexie , nach/bei Barbiturat-Einnahme, bei Tumoren, bei Schwanger schaften etc.) sowie c) kurze Latenzzeit (maximal sechs bis acht Wochen) zwischen dem Unfall und dem Auftreten der Algodystrophie (Urteil des Bundes gerichts 8C_384/2009 vom 5. Januar 2010, E. 4.2.1, mit wei teren Hinweisen). Im Operationsbericht des Spitals H.___ zur Osteosyn these materialentfernung (OSME) des Meta carpal köpfchens
Dig . V Hand rechts wird
zwar ausdrücklich festgehalten , dass es dreieinhalb Monate nach der Fraktur und Versorgung zu einer Algodystrophie gekommen sei (Urk. 10/40) .
Dr. med.
I.___ , Fachärztin FMH für Innere Medizin, welche den Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in die Schweiz am 1 1. Juni 2010 als Erste untersuchte ( Urk. 10/18) und von diesem auch im Folgenden kon sultiert wurde , schrieb Dr. A.___ am 7. Dezember 2011 allerdings , das s der Verdacht auf eine Algo dystrophie erstmals im Juni 2010 von den Chirurgen im S pital H.___ gestellt worden sei (Urk. 10/113). Bereits am 2 1. Juni 2010 , also schon drei Wochen nach der zweiten Operation vom 1. Juni 2010, wurde im Spital H.___ der Verdacht auf eine Algodystrophie
erhoben ( Urk. 10 /138).
Auf die seiner Einschätzung klar widersprechende Beurteilung von Dr. med. F.___ vom 2 3. November 2011 ( Urk. 10/57) sowie de n Umstand , dass am 2 1. Juni 2010 das CRPS bereits als Verdachtsdiagnose ge stellt wurde, geht Dr. A.___ in seiner Stellungnahme vom
13. Dezember 2011 (Urk. 10/114 ) mit keinem Wort ein, weshalb seine Stellungnahme mangelhaft erscheint . 4. 2
In den echtzeit lichen Akten nach dem Unfall vom 1. Mai 2010 war zwar
einzig von einer Metacarp ale V-Köpfchen fraktur die Rede, a n lässlich der Handge lenks arthroskopie
im E.___
vom 13. April 2011 fand sich aber i m TFCC z entral
ein grosser De fekt. Dorso-ulnar war das TFCC ausgerissen (Urk. 10/89).
Es ist nicht au s geschlossen, dass diese
TFCC-Läsion beim Handgelenk des 1973 geborenen Beschwerdeführer s nicht auf eine degenerative Veränderung zurück zuführen, sondern traumatisch bedingt ist, jedoch (anfänglich) nicht diag nostiziert und schliesslich erst durch die Arthroskopie vom
13. April 2011 definitiv sichtbar bzw. definitiv bestätigt werden konnte. Davon geht zumindest PD Dr. D.___ in seinem Bericht vom
24. Januar 2012 aus (E. 3.2) . Die Beschwerdegegnerin hätte den Fall nicht erledigen dürfen, ohne auch diesen Befund medizinisch zu wür digen. Sie behauptet, ihr beratender Arzt
Dr. A.___ habe nach Kenntnis nahme des Be richtes von PD Dr. D.___ vom 2 4. Januar 2012 auf eine neuerliche Stel lung nahme ver zichtet, weil der Bericht an s eine r Beurteilung nicht s geändert hätte ( Urk. 9 S. 3). Die Stellungnahme von Dr. A.___ vom
13. Dezember 2011 (Urk. 10/114) vermag den Widerspruch zur Einschätzung von PD Dr. D.___ jedoch gerade nicht zufriedenstellen d aufzu lösen. Zwar fanden sich bei der Handge lenksarthroskopie im E.___ vom 13. April 2011 im Handgelenk auch degenerative Verän derungen
– worauf Dr. A.___ hinwies (E. 3.1) – und b ei der Röntgenuntersuchung vom 22. Februar 2011 namentlich auch eine minime Ulna -Plus-Variante beid seits
(Urk. 10/78 S. 7). Selbst wenn die
Handgelenks be schwerden
teilweise auf diese Befunde zurückgeführt werden könnten, so ist fraglich, ob diese Beschwerden nicht doch zumindest durch den Unfall vom 1. Mai 2010 ausgelöst wurden. Auch hierzu nahm
Dr. A.___
keine Stellung . 4. 3
Nach dem Gesagten vermag die Einschätzung von
Dr. A.___ vom 13. Dezember 2011 (Urk. 10/114) insgesamt nicht zu über zeugen, weshalb darauf nicht abge stellt werden kann. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurück zu weisen, damit diese zur Frage, ob die am
13. April 2011 noch geklagten Beschwerden in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Unfallereig nis vom 1. Mai 2010 stehen, ein handchirurgisches Gutachten einhole.
D ie Beschwerden sind demnach in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefoch tene Einspracheentscheid vom 29. Mai 2012 (Urk. 2) aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 5.
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der
vertretene Beschwer deführer 2 Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat , welche auf Fr. 800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) festzusetzen ist.
Die Beschwerdeführerin 1 stellte keinen Antrag auf Zusprechung einer Prozess entschädigung und ihr steht, als Versicherungsträgerin, mithin als Organisation, welche öffentliche Aufgabe n zu erfüllen hat, grundsätzlich kein Anspruch auf eine Parteientschädigung zu (BGE 128 V 124 E. 5a, Wilhelm, in: Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Aufl., 2009, N 7 zu § 34 GSVGer ) . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerden werden in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene
Einsprache entscheid vom 2 9. Mai 2012 aufgehoben und die Sache an die Beschwer degegnerin zurückgewiesen wird , damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Er wägungen, neu entscheide . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3 .
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer 2
eine Prozess ent schädigung von Fr. 800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Der Beschwerdeführerin 1 wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 5 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - avanex Versicherungen AG - AXA-ARAG Rechtsschutz AG - VAUDOISE ALLGEMEINE, Versicherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit 6 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1973, arbeitete seit dem 1. Dezember 200 9 bei der Z.___ als Servicemitarbeiter und war in dieser Eigenschaft bei der Vau doise
Allgemeine, Versicherungs-Gesellschaft
AG (nachfolgend: Vaudoise ) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er a m
1. Mai 2010 beim Laufen aus rutschte und sich den kleinen Finger der rechten Hand brach ( Urk. 10/1). Die Verletzung musste mehrfach operativ versorgt werden ( insbes. Urk. 10/3, Urk. 10/6).
Die Vaudoise gewährte Heilbe handlung und Taggeld ( Urk. 10/8).
Sie tätigte Abklärungen in medizinischer Hinsich t, wobei sie insbesondere die Stel lungnahme ihres Vertrauensarztes,
Dr. med. A.___ , Spe zialarzt FMH für orthopädische Chirurgie , vom 1 3. Dezember 2011 ( Urk. 10/114) einholte . Gestützt darauf stellte die Vaudoise mit Verfügung vom 2 2. Dezember 2011 ihre Leistungen rückwirkend per 1 3. April 2011 ein ( Urk. 10/117). Dage gen erhob X.___ am 9. Januar 2012 Einsprache (Urk. 10/120 , mit Einspracheer gänzung vom 6. Februar 2012, Urk. 10/131 ). Am 10. Januar 2012 erhob dessen Krankenkasse, die avanex Ver sicherungen AG (nachfolgend: avanex ) , ebenfalls Einsprache (Urk. 10/121). Mit Einspracheentscheid vom
E. 1.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin wegen der Folgen des Un falls vom 1. Mai 2010 über den 13. April 2011 hinaus Leistungen zu erbringen hat, mithin, ob die nach diesem Zeitpunkt geklagten Beschwerden noch in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis vom 1. Mai 2010 stehen.
E. 1.2 Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 2 9. Mai 2012 führte die Beschwer degegnerin
aus, der Beschwerdeführer habe sich am 1. Mai 2010 den kleinen Finger der rechten Hand gebrochen. Daraufhin habe sich eine Algodystrophie mit Schmerzen der gesamten Hand entwickelt. D ie Fraktur habe sich jedoch kon solidiert. Im Austrittsbericht der B.___ vom 4. März 2011 ( Urk. 10/78) sei die Rede von einer leichten Schwanenhalsdeformität der Finger III, IV und angedeutet auch V rechts, sowie von Handgelenksbeschwerden „unklarer Äti o lo gie“. Ihr Vertrauensarzt, Dr. A.___ , sehe die Fingerfraktur als stabil an. Die während der Operation vom 1 3. April 2011 festgestellt en Diag nosen („TFCC
[Triangulärer Fibrocartilaginärer
Complex ] -Läsion, SL-Läsion Geissler II, Ulnocarpal -Arthrose, Lunatum-Knorpel glatze “) könnten nicht mit diesem bereits konsolidierte n Fingerbruch in Ver bindung gesetzt werden. Es seien erhebliche degenerative Veränderungen fest gestellt worden, welche nicht als Unfallfolge betrachtet werden könnten . Somit könne der Sturz vom 1. Mai 2010 nicht als überwiegend wahrscheinliche Ursache für die Handgelenks be schwer den
des Beschwerde führers angesehen werden ( Urk. 2 S. 4). Mit Beschwerdeant wort vom 6. August 2012 bringt die Beschwerdegegnerin vor , dass weder auf die Stellungnahme von Dr. med. C.___ , Vertrauens arzt der Helsana Versicherungen AG, vom
5. Juni 2012 (Urk. 3/22) noch auf diejenige von PD Dr. D.___ , Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirur gie , E.___ , vom 24. Januar 2012 ( Urk. 10/130) abzu stellen sei. Das complex regional pain
syn drom (CRPS) habe sich dreieinhalb Monate nach dem Unfall entwickelt, weshalb es mit Blick auf die Rechtspre chung des Bundesgerichts nicht als unfallkausal betrachtet werden könne ( Urk. 9 S. 1).
E. 1.3 Die Beschwerdeführerin 1 stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass alle behandelnden und operierenden Spezialärzte die Unfallkausalität der rechtsseitigen Handbeschwerden sowie deren mittelbare Folgen bejahen würden. Die degenerativen Veränderungen sei en, wie sämtliche Spezialärzte bescheini gen würden, als Folgeerscheinung zu werten. Selbst der beratende Arzt der Be schwerdegegnerin , Dr. med. F.___ , habe ausgeführt, dass das CRPS eine typische Komplikation nach mehrfacher Reposition einer Fraktur sei und aus drücklich den natürlichen Kausalzusammenhang bejaht. Nichts anderes sei der Stellungnahme von Dr. A.___ vom 2 2. Dezember 2010 ( Urk. 10/59) zu ent neh men. An dieser Sichtweise würde auch die gegenteilige Stellungnahme von Dr. A.___ vom 1 3. Dezember 2011 ( Urk. 10/114) nicht s ändern.
Die Beschwerden an der rechten Hand seien demnach mit dem Grad der überwiegenden Wahr schein lichkeit natür lich kausal zum Unfallereignis vom 1. Mai 2010 ( Urk. 1 S.
E. 1.4 Der Beschwerdeführer 2 verweist auf den Bericht von PD Dr. D.___ vom 2 4. Januar 201 2 ( Urk. 10/130) . Für diesen seien die heutigen Beschwerden Folge des Sturzes vom 1. Mai 201 0. ( Urk. 6/1 S. 3 ). Es müsse davon ausgegangen werden, dass sich die Beschwerdegegnerin nicht mit dem Bericht von PD Dr. D.___
vom 2 4. Januar 2012 aus einandergesetzt habe ( Urk. 6/1 S. 4). 2.
E. 2 G egen diesen Einspracheentscheid führte n die avanex (Beschwerdeführerin 1) und X.___ (Beschwerdeführer 2) mit Eingaben vom 8. Juni 2012 ( Urk. 1) resp.
2. Juli 2012 ( Urk. 6/1) Beschwerde und beantragten, in Aufhebung des Ein spracheentscheids vom 2 9. Mai 2012 sei die Beschwerdegegnerin zu ver pflichten, die gesetzlichen Leistungen zu erbringen . X.___ beantrag t e ev e ntualiter , dass ein Gut achten zur Abklärung der Unfall kausalität in Auftrag zu geben sei ( Urk. 6/1 S. 1). Mit Gerichtsverfügung vom 5. Juli 2012 wurde der Prozess in Sachen X.___ gegen die Vaudoise (UV.2012.00149) mit dem vorliegenden Prozess vereinigt ( Urk. 7). Die Vaudoise beantragte mit Beschwer dean t wort vom 6. August 2012, die Beschwerden seien abzuweisen ( Urk. 9, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 10/1-140), was der avenex und X.___ mit Mitteilungen vom 2 0. August 2012 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 11).
E. 2.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungs leistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten ge währt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versi cherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbe handlung zugefügt werden (Abs. 3).
E. 2.2 .2
Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesund heits schaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 2 6. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/ aa ). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzu sammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).
E. 2.2.1 Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Einspracheentscheid vom 29. Mai 2012 ( Urk. 2) die Rechtsprechung zu m nebst anderem vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen Unfall und eingetretenem Schaden und de m erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung (BGE 129 V 177 E. 3.1 mit Hinweisen) zutreffend wiedergegeben ( Urk. 2 S. 3 bis 4) . Darauf kann verwiesen werden. Zu ergänzen ist das Folgende:
E. 2.3 Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut achterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c).
E. 2.4 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vor instanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde ( § 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
3.
E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 In seiner Beurteilung vom 1 3. Dezember 2011 ( Urk. 10/114) führte Dr. A.___
im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer am 1. Mai 2010 beim Laufen aus gerutscht sei. Es sei eine undislozierte Fraktur des fünften Metacarpale-Köpf chens
festgestellt worden, welche notfa llmässig vor Ort in G.___ be handelt worden sei. Die Fraktur, welche mögl icherweise nicht korrekt stabilisiert worden sei, sei um 40 Grad disloziert , weshalb sie zehn Tage sp äter in der c hirurgischen Klinik des Spitals H.___ versorgt worden sei . Nach der operativen Reposi tion und Schienung mit zwei Spickdrähten vom 1 9. Mai 2010 sei es wegen einer erneuten Rotationsdislokation am 1. Juni 2010 zu einer Reposition des Spickdrahtes gekommen . Weder im Bericht des Spitals H.___ vom 1 4. Juni 2010 noch im Bericht der behandelnden Ärztin
Dr. I.___ vom 1 9. Juni 2010 seien Komplikationen erwähnt worden. Dr. I.___
habe i n ihrem Bericht vom 1 2. August 2010 eine Algod ystrophie diagnostiziert, ohne jedoch weitere Angaben zu den Untersuchungen, welche zu dieser Diagnose geführt hätten, zu machen. Im Operationsbericht des Spitals H.___ vom 2 4. August 2010 werde die Algodystrophie erwähnt. Es werde festgehalten, dass diese Kompli kation dreieinhalb Monate nach dem Unfall, also Mitte August, aufge treten sei. Am 2 4. August 2010 seien unter Lokalanästhesie die Spickdrähte entfernt worden.
Bei der Verlaufskontrolle vom 1. September 2010 sei festge stellt worden, dass d ies eine Verbesserung der Beweglic hkeit zur Folge gehabt habe . Beim
bei Dr. J.___ eingeholten hand chirur gischen Konsilium sei en eine günstige Entwicklung nach dem Bruch de s
Meta carpale-Köpfchens , aber auch Schmerzen im Handgelenk sowie
– als Röntgen befund
– eine diffuse Osteoporose und eine Erosion im Lunatum fest gestellt worden . Vom 2. Februar bis 2. März 2011 habe sich der Beschwerdeführer in der B.___ aufgehalten. Beim Au stritt hätten Schmerzen im Bereich der Strahlen IV und V der rechten Hand , im Ellenbereich des Handge lenks und sogar in der rechten Schulter persistiert. Anhaltend hätten Zeichen einer Dystrophie, ein Faust schlussdefizit der Hand rechts, vor allem der Finger IV und V, eine leichte Schwanenhalsdeformität der drei letzten Finger, eine Ein schränkung der Hand gelenksbeweglich keit rechts bestanden. Die Röntgen unter suchung des Hand ge lenks vom 2 2. Februar 2011 habe eine Konsoli dierung des Bruchs des Metacar pale-Köpfchens mit einer leichten Verkippung nach palmar und einer leichten Eindellung des Os lunatum rechts am Unterrand gegenüber dem Ulnaköpfchen gezeigt (Urk. 10/114 S. 1) . Nach dem MRI vom 15. März 2011 sei eine Arthro skopie zur Fest stellung de r Schmerzen im Handgelenk vorgeschlagen worden, welche am 13. April 2011 durchgeführt worden sei. Bei dieser sei eine grosse
zentrale Chon d r omalazie mit Knorpeldefekt auf dem Lunatum und ein grosse r Defekt im Zen trum des „ complexe
ligamentaire
cubito-carpien “ (ge meint ist das TFCC , vgl. Urk. 10/89) diagnostiziert worden . Es handle sich somit um degene rative Läsionen ohne Zusammen hang mit dem Trauma und seinen Folgen. Bei der Besprechung vom 1 0. Mai 2011 sei , ohne das s die Diagnosestellung klar gewesen sei, an den
Diagnosen der TFCC-Läsion, SL-Läsion Geissler II, Ulnocar pal-Arthrose und Lunatum -Knorpelglatze Hand rechts festgehalten worden . Es sei eine Proximal- Row - Carpectomie vor ge schlagen worden. Er ( Dr. A.___ ) sehe keinen Zusammenhang zwischen der kor rekt ver sorgten und stabilisierten
Fraktur des fünften Meta carpale-Köpfchens und den nach dieser letzten Kon sultation gestellten Diag nosen. Bei diesem Ein griff sei
auch eine Korrektur der Schwanenhalsde formität nicht nur des fünften Fingers , son dern auch der
– beim Unfall vom 1. Mai 2010 – nicht verletzten dritten und vierten Finger vor genommen worden. Nach der Arthroskopie des Handgelenks (vom 1 3. April 2011) sei die Beschwerdegegnerin als Unfall versicherung nicht mehr leistungs pflichtig , sondern es handle sich um einen Fall von Krankheit ohne Zusammen hang mit dem Bruch des fünften Meta carpale-Köpfchens ( Urk. 10/114 S. 2 ).
E. 3.2 Nachdem PD Dr. D.___ den Beschwerdeführer am 2 4. Januar 2012 in seiner Sprechstunde untersucht hatte , gelang t e er zur Beurteilung , dass das Schmerz bild des Beschwerdeführers einen postoperativen Folgezustand mit CRPS nach Handgelenks-Operation und SORL-Rekonstruktion der Finger dar stelle. Mittler weil e sei unter analgetischer und ergotherapeutischer Be handlung eine Bes se rung deutlich erkennbar. Dem Ganzen liege ein traumatisches Ereignis aus dem Jahre 2010 zugrunde, welches zu intra arti kulären Pro blemen bei nicht diagnos tizierte r TFCC-Läsion, mit nachfolgender Ulnokar palarthrose sowie Knorpel glatze des Os lunatum
geführt habe. Die nach folgende Proximal-Row-C arpec tomie habe dann ein CRPS ausgelöst ( Urk. 10/123, Urk. 10/130 = Urk. 3/23).
E. 3.3 Dr. C.___ weist in seiner Stellungnahme vom 5. Juni 2012 darauf hin, dass in all den Unterlagen und Operationsberichten von Beg inn weg nirgends beschrie ben sei, dass die Sekundärveränderungen im ganzen Bereich der rechten Mittelhand und Finger vorbestehend gewesen wären. Aufgrund deren Aus prä gung wäre der Beschwerdeführer sicherlich (schon) vor dem Unfall bei der Arbeit eingeschränkt gewesen, oder er hätte Beschwerden gehabt. Diese seien Folgen des Unfalles vom 1. Mai 2010 und des sich entwickelnden, ausgeprägten CRPS, das sich kaum mehr vollständig restituieren werde ( Urk. 3/22). 4.
4.1
Mit der beim Unfall vom 1. Mai 2010 erlittenen, am 1 9. Mai 2010 im Spital H.___ opera tiv versorgte n ( Urk. 10/3)
Metacarp ale V-Köpfchenfraktur stand
d ie Reposition des Spi ckdrahtes bei der Operation vom
1. Juni 2010 ( Urk. 10/ 6 ) im Zusammenhang. Gemäss der Stellungnahme des beratenden Arzt es der Beschwerde gegnerin , Dr. med. F.___ , vom 2 3. November 2011 ist die Algodystrophie des Beschwerdeführers eine Komplikation nach mehrfa cher Reposition einer Fraktur (Urk. 10/57 S. 2). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Qualifikation des Beschwerdebildes CRPS, welches auch als sympathische Algo dy strophie , Reflexdystrophie oder Sudeck-Syndrom bezeich net wird (vgl. Pschy rembel, Klinisches Wörterbuch, 263. Auflage, Berlin/Boston 2011), sollten als Folge eines Unfalles die folgenden drei Kriterien erfüllt sein: a) Nachweis eines Körperschadens nach einem Unfall (beispiels weise in Form eines Hämatoms oder einer Schwellung) oder das Auftreten einer Algodystro phie nach einer wegen Unfall verletzung durchge führten Operation, b) Aus schluss anderer nicht trauma tischer, ursächlicher Faktoren (wie z.B. Zustand nach Myokardinfarkt, nach Apopelexie , nach/bei Barbiturat-Einnahme, bei Tumoren, bei Schwanger schaften etc.) sowie c) kurze Latenzzeit (maximal sechs bis acht Wochen) zwischen dem Unfall und dem Auftreten der Algodystrophie (Urteil des Bundes gerichts 8C_384/2009 vom 5. Januar 2010, E. 4.2.1, mit wei teren Hinweisen). Im Operationsbericht des Spitals H.___ zur Osteosyn these materialentfernung (OSME) des Meta carpal köpfchens
Dig . V Hand rechts wird
zwar ausdrücklich festgehalten , dass es dreieinhalb Monate nach der Fraktur und Versorgung zu einer Algodystrophie gekommen sei (Urk. 10/40) .
Dr. med.
I.___ , Fachärztin FMH für Innere Medizin, welche den Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in die Schweiz am 1 1. Juni 2010 als Erste untersuchte ( Urk. 10/18) und von diesem auch im Folgenden kon sultiert wurde , schrieb Dr. A.___ am 7. Dezember 2011 allerdings , das s der Verdacht auf eine Algo dystrophie erstmals im Juni 2010 von den Chirurgen im S pital H.___ gestellt worden sei (Urk. 10/113). Bereits am 2 1. Juni 2010 , also schon drei Wochen nach der zweiten Operation vom 1. Juni 2010, wurde im Spital H.___ der Verdacht auf eine Algodystrophie
erhoben ( Urk.
E. 8 ).
E. 10 /138).
Auf die seiner Einschätzung klar widersprechende Beurteilung von Dr. med. F.___ vom 2 3. November 2011 ( Urk. 10/57) sowie de n Umstand , dass am 2 1. Juni 2010 das CRPS bereits als Verdachtsdiagnose ge stellt wurde, geht Dr. A.___ in seiner Stellungnahme vom
13. Dezember 2011 (Urk. 10/114 ) mit keinem Wort ein, weshalb seine Stellungnahme mangelhaft erscheint . 4. 2
In den echtzeit lichen Akten nach dem Unfall vom 1. Mai 2010 war zwar
einzig von einer Metacarp ale V-Köpfchen fraktur die Rede, a n lässlich der Handge lenks arthroskopie
im E.___
vom 13. April 2011 fand sich aber i m TFCC z entral
ein grosser De fekt. Dorso-ulnar war das TFCC ausgerissen (Urk. 10/89).
Es ist nicht au s geschlossen, dass diese
TFCC-Läsion beim Handgelenk des 1973 geborenen Beschwerdeführer s nicht auf eine degenerative Veränderung zurück zuführen, sondern traumatisch bedingt ist, jedoch (anfänglich) nicht diag nostiziert und schliesslich erst durch die Arthroskopie vom
13. April 2011 definitiv sichtbar bzw. definitiv bestätigt werden konnte. Davon geht zumindest PD Dr. D.___ in seinem Bericht vom
24. Januar 2012 aus (E. 3.2) . Die Beschwerdegegnerin hätte den Fall nicht erledigen dürfen, ohne auch diesen Befund medizinisch zu wür digen. Sie behauptet, ihr beratender Arzt
Dr. A.___ habe nach Kenntnis nahme des Be richtes von PD Dr. D.___ vom 2 4. Januar 2012 auf eine neuerliche Stel lung nahme ver zichtet, weil der Bericht an s eine r Beurteilung nicht s geändert hätte ( Urk. 9 S. 3). Die Stellungnahme von Dr. A.___ vom
13. Dezember 2011 (Urk. 10/114) vermag den Widerspruch zur Einschätzung von PD Dr. D.___ jedoch gerade nicht zufriedenstellen d aufzu lösen. Zwar fanden sich bei der Handge lenksarthroskopie im E.___ vom 13. April 2011 im Handgelenk auch degenerative Verän derungen
– worauf Dr. A.___ hinwies (E. 3.1) – und b ei der Röntgenuntersuchung vom 22. Februar 2011 namentlich auch eine minime Ulna -Plus-Variante beid seits
(Urk. 10/78 S. 7). Selbst wenn die
Handgelenks be schwerden
teilweise auf diese Befunde zurückgeführt werden könnten, so ist fraglich, ob diese Beschwerden nicht doch zumindest durch den Unfall vom 1. Mai 2010 ausgelöst wurden. Auch hierzu nahm
Dr. A.___
keine Stellung . 4. 3
Nach dem Gesagten vermag die Einschätzung von
Dr. A.___ vom 13. Dezember 2011 (Urk. 10/114) insgesamt nicht zu über zeugen, weshalb darauf nicht abge stellt werden kann. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurück zu weisen, damit diese zur Frage, ob die am
13. April 2011 noch geklagten Beschwerden in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Unfallereig nis vom 1. Mai 2010 stehen, ein handchirurgisches Gutachten einhole.
D ie Beschwerden sind demnach in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefoch tene Einspracheentscheid vom 29. Mai 2012 (Urk. 2) aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 5.
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der
vertretene Beschwer deführer 2 Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat , welche auf Fr. 800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) festzusetzen ist.
Die Beschwerdeführerin 1 stellte keinen Antrag auf Zusprechung einer Prozess entschädigung und ihr steht, als Versicherungsträgerin, mithin als Organisation, welche öffentliche Aufgabe n zu erfüllen hat, grundsätzlich kein Anspruch auf eine Parteientschädigung zu (BGE 128 V 124 E. 5a, Wilhelm, in: Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Aufl., 2009, N 7 zu § 34 GSVGer ) . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerden werden in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene
Einsprache entscheid vom 2 9. Mai 2012 aufgehoben und die Sache an die Beschwer degegnerin zurückgewiesen wird , damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Er wägungen, neu entscheide . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3 .
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer 2
eine Prozess ent schädigung von Fr. 800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Der Beschwerdeführerin 1 wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 5 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - avanex Versicherungen AG - AXA-ARAG Rechtsschutz AG - VAUDOISE ALLGEMEINE, Versicherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit 6 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
Dispositiv
- avanex Versicherungen AG Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf
- X.___ Beschwerdeführende Beschwerdeführerin 1 Zustelladresse: avanex Versicherungen AG Versicherungsrecht Postfach, 8081 Zürich Helsana Beschwerdeführer 2 vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG Rechtsdienst Zürich, lic . iur . Y.___ Birmensdorferstrasse 108, Postfach 9829, 8036 Zürich gegen VAUDOISE ALLGEMEINE, Versicherungs-Gesellschaft AG Avenue de Cour 41, 1007 Lausanne Beschwerdegegnerin Zustelladresse: VAUDOISE ALLGEMEINE, Versicherungs-Gesellschaft AG Place de Milan, Case postale 120, 1001 Lausanne Sachverhalt:
- X.___ , geboren 1973, arbeitete seit dem
- Dezember 200 9 bei der Z.___ als Servicemitarbeiter und war in dieser Eigenschaft bei der Vau doise Allgemeine, Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: Vaudoise ) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er a m
- Mai 2010 beim Laufen aus rutschte und sich den kleinen Finger der rechten Hand brach ( Urk. 10/1). Die Verletzung musste mehrfach operativ versorgt werden ( insbes. Urk. 10/3, Urk. 10/6). Die Vaudoise gewährte Heilbe handlung und Taggeld ( Urk. 10/8). Sie tätigte Abklärungen in medizinischer Hinsich t, wobei sie insbesondere die Stel lungnahme ihres Vertrauensarztes, Dr. med. A.___ , Spe zialarzt FMH für orthopädische Chirurgie , vom 1
- Dezember 2011 ( Urk. 10/114) einholte . Gestützt darauf stellte die Vaudoise mit Verfügung vom 2
- Dezember 2011 ihre Leistungen rückwirkend per 1
- April 2011 ein ( Urk. 10/117). Dage gen erhob X.___ am
- Januar 2012 Einsprache (Urk. 10/120 , mit Einspracheer gänzung vom
- Februar 2012, Urk. 10/131 ). Am 10. Januar 2012 erhob dessen Krankenkasse, die avanex Ver sicherungen AG (nachfolgend: avanex ) , ebenfalls Einsprache (Urk. 10/121). Mit Einspracheentscheid vom 2
- Mai 2012 wies die V audoise die Einsprachen ab ( Urk. 2).
- G egen diesen Einspracheentscheid führte n die avanex (Beschwerdeführerin 1) und X.___ (Beschwerdeführer 2) mit Eingaben vom
- Juni 2012 ( Urk. 1) resp.
- Juli 2012 ( Urk. 6/1) Beschwerde und beantragten, in Aufhebung des Ein spracheentscheids vom 2
- Mai 2012 sei die Beschwerdegegnerin zu ver pflichten, die gesetzlichen Leistungen zu erbringen . X.___ beantrag t e ev e ntualiter , dass ein Gut achten zur Abklärung der Unfall kausalität in Auftrag zu geben sei ( Urk. 6/1 S. 1). Mit Gerichtsverfügung vom
- Juli 2012 wurde der Prozess in Sachen X.___ gegen die Vaudoise (UV.2012.00149) mit dem vorliegenden Prozess vereinigt ( Urk. 7). Die Vaudoise beantragte mit Beschwer dean t wort vom
- August 2012, die Beschwerden seien abzuweisen ( Urk. 9, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 10/1-140), was der avenex und X.___ mit Mitteilungen vom 2
- August 2012 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 11).
- Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin wegen der Folgen des Un falls vom
- Mai 2010 über den 13. April 2011 hinaus Leistungen zu erbringen hat, mithin, ob die nach diesem Zeitpunkt geklagten Beschwerden noch in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis vom
- Mai 2010 stehen. 1.2 Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 2
- Mai 2012 führte die Beschwer degegnerin aus, der Beschwerdeführer habe sich am
- Mai 2010 den kleinen Finger der rechten Hand gebrochen. Daraufhin habe sich eine Algodystrophie mit Schmerzen der gesamten Hand entwickelt. D ie Fraktur habe sich jedoch kon solidiert. Im Austrittsbericht der B.___ vom
- März 2011 ( Urk. 10/78) sei die Rede von einer leichten Schwanenhalsdeformität der Finger III, IV und angedeutet auch V rechts, sowie von Handgelenksbeschwerden „unklarer Äti o lo gie“. Ihr Vertrauensarzt, Dr. A.___ , sehe die Fingerfraktur als stabil an. Die während der Operation vom 1
- April 2011 festgestellt en Diag nosen („TFCC [Triangulärer Fibrocartilaginärer Complex ] -Läsion, SL-Läsion Geissler II, Ulnocarpal -Arthrose, Lunatum-Knorpel glatze “) könnten nicht mit diesem bereits konsolidierte n Fingerbruch in Ver bindung gesetzt werden. Es seien erhebliche degenerative Veränderungen fest gestellt worden, welche nicht als Unfallfolge betrachtet werden könnten . Somit könne der Sturz vom
- Mai 2010 nicht als überwiegend wahrscheinliche Ursache für die Handgelenks be schwer den des Beschwerde führers angesehen werden ( Urk. 2 S. 4). Mit Beschwerdeant wort vom
- August 2012 bringt die Beschwerdegegnerin vor , dass weder auf die Stellungnahme von Dr. med. C.___ , Vertrauens arzt der Helsana Versicherungen AG, vom
- Juni 2012 (Urk. 3/22) noch auf diejenige von PD Dr. D.___ , Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirur gie , E.___ , vom 24. Januar 2012 ( Urk. 10/130) abzu stellen sei. Das complex regional pain syn drom (CRPS) habe sich dreieinhalb Monate nach dem Unfall entwickelt, weshalb es mit Blick auf die Rechtspre chung des Bundesgerichts nicht als unfallkausal betrachtet werden könne ( Urk. 9 S. 1). 1.3 Die Beschwerdeführerin 1 stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass alle behandelnden und operierenden Spezialärzte die Unfallkausalität der rechtsseitigen Handbeschwerden sowie deren mittelbare Folgen bejahen würden. Die degenerativen Veränderungen sei en, wie sämtliche Spezialärzte bescheini gen würden, als Folgeerscheinung zu werten. Selbst der beratende Arzt der Be schwerdegegnerin , Dr. med. F.___ , habe ausgeführt, dass das CRPS eine typische Komplikation nach mehrfacher Reposition einer Fraktur sei und aus drücklich den natürlichen Kausalzusammenhang bejaht. Nichts anderes sei der Stellungnahme von Dr. A.___ vom 2
- Dezember 2010 ( Urk. 10/59) zu ent neh men. An dieser Sichtweise würde auch die gegenteilige Stellungnahme von Dr. A.___ vom 1
- Dezember 2011 ( Urk. 10/114) nicht s ändern. Die Beschwerden an der rechten Hand seien demnach mit dem Grad der überwiegenden Wahr schein lichkeit natür lich kausal zum Unfallereignis vom
- Mai 2010 ( Urk. 1 S. 8 ). 1.4 Der Beschwerdeführer 2 verweist auf den Bericht von PD Dr. D.___ vom 2
- Januar 201 2 ( Urk. 10/130) . Für diesen seien die heutigen Beschwerden Folge des Sturzes vom
- Mai 201
- ( Urk. 6/1 S. 3 ). Es müsse davon ausgegangen werden, dass sich die Beschwerdegegnerin nicht mit dem Bericht von PD Dr. D.___ vom 2
- Januar 2012 aus einandergesetzt habe ( Urk. 6/1 S. 4).
- 2.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungs leistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten ge währt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versi cherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbe handlung zugefügt werden (Abs. 3). 2.2 2.2.1 Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Einspracheentscheid vom 29. Mai 2012 ( Urk. 2) die Rechtsprechung zu m nebst anderem vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen Unfall und eingetretenem Schaden und de m erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung (BGE 129 V 177 E. 3.1 mit Hinweisen) zutreffend wiedergegeben ( Urk. 2 S. 3 bis 4) . Darauf kann verwiesen werden. Zu ergänzen ist das Folgende: 2.2 .2 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesund heits schaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 2
- April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/ aa ). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzu sammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). 2.3 Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut achterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c). 2.4 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vor instanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde ( § 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
- 3.1 In seiner Beurteilung vom 1
- Dezember 2011 ( Urk. 10/114) führte Dr. A.___ im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer am
- Mai 2010 beim Laufen aus gerutscht sei. Es sei eine undislozierte Fraktur des fünften Metacarpale-Köpf chens festgestellt worden, welche notfa llmässig vor Ort in G.___ be handelt worden sei. Die Fraktur, welche mögl icherweise nicht korrekt stabilisiert worden sei, sei um 40 Grad disloziert , weshalb sie zehn Tage sp äter in der c hirurgischen Klinik des Spitals H.___ versorgt worden sei . Nach der operativen Reposi tion und Schienung mit zwei Spickdrähten vom 1
- Mai 2010 sei es wegen einer erneuten Rotationsdislokation am 1. Juni 2010 zu einer Reposition des Spickdrahtes gekommen . Weder im Bericht des Spitals H.___ vom 1
- Juni 2010 noch im Bericht der behandelnden Ärztin Dr. I.___ vom 1
- Juni 2010 seien Komplikationen erwähnt worden. Dr. I.___ habe i n ihrem Bericht vom 1
- August 2010 eine Algod ystrophie diagnostiziert, ohne jedoch weitere Angaben zu den Untersuchungen, welche zu dieser Diagnose geführt hätten, zu machen. Im Operationsbericht des Spitals H.___ vom 2
- August 2010 werde die Algodystrophie erwähnt. Es werde festgehalten, dass diese Kompli kation dreieinhalb Monate nach dem Unfall, also Mitte August, aufge treten sei. Am 2
- August 2010 seien unter Lokalanästhesie die Spickdrähte entfernt worden. Bei der Verlaufskontrolle vom 1. September 2010 sei festge stellt worden, dass d ies eine Verbesserung der Beweglic hkeit zur Folge gehabt habe . Beim bei Dr. J.___ eingeholten hand chirur gischen Konsilium sei en eine günstige Entwicklung nach dem Bruch de s Meta carpale-Köpfchens , aber auch Schmerzen im Handgelenk sowie – als Röntgen befund – eine diffuse Osteoporose und eine Erosion im Lunatum fest gestellt worden . Vom 2. Februar bis 2. März 2011 habe sich der Beschwerdeführer in der B.___ aufgehalten. Beim Au stritt hätten Schmerzen im Bereich der Strahlen IV und V der rechten Hand , im Ellenbereich des Handge lenks und sogar in der rechten Schulter persistiert. Anhaltend hätten Zeichen einer Dystrophie, ein Faust schlussdefizit der Hand rechts, vor allem der Finger IV und V, eine leichte Schwanenhalsdeformität der drei letzten Finger, eine Ein schränkung der Hand gelenksbeweglich keit rechts bestanden. Die Röntgen unter suchung des Hand ge lenks vom 2
- Februar 2011 habe eine Konsoli dierung des Bruchs des Metacar pale-Köpfchens mit einer leichten Verkippung nach palmar und einer leichten Eindellung des Os lunatum rechts am Unterrand gegenüber dem Ulnaköpfchen gezeigt (Urk. 10/114 S. 1) . Nach dem MRI vom 15. März 2011 sei eine Arthro skopie zur Fest stellung de r Schmerzen im Handgelenk vorgeschlagen worden, welche am 13. April 2011 durchgeführt worden sei. Bei dieser sei eine grosse zentrale Chon d r omalazie mit Knorpeldefekt auf dem Lunatum und ein grosse r Defekt im Zen trum des „ complexe ligamentaire cubito-carpien “ (ge meint ist das TFCC , vgl. Urk. 10/89) diagnostiziert worden . Es handle sich somit um degene rative Läsionen ohne Zusammen hang mit dem Trauma und seinen Folgen. Bei der Besprechung vom 1
- Mai 2011 sei , ohne das s die Diagnosestellung klar gewesen sei, an den Diagnosen der TFCC-Läsion, SL-Läsion Geissler II, Ulnocar pal-Arthrose und Lunatum -Knorpelglatze Hand rechts festgehalten worden . Es sei eine Proximal- Row - Carpectomie vor ge schlagen worden. Er ( Dr. A.___ ) sehe keinen Zusammenhang zwischen der kor rekt ver sorgten und stabilisierten Fraktur des fünften Meta carpale-Köpfchens und den nach dieser letzten Kon sultation gestellten Diag nosen. Bei diesem Ein griff sei auch eine Korrektur der Schwanenhalsde formität nicht nur des fünften Fingers , son dern auch der – beim Unfall vom
- Mai 2010 – nicht verletzten dritten und vierten Finger vor genommen worden. Nach der Arthroskopie des Handgelenks (vom 1
- April 2011) sei die Beschwerdegegnerin als Unfall versicherung nicht mehr leistungs pflichtig , sondern es handle sich um einen Fall von Krankheit ohne Zusammen hang mit dem Bruch des fünften Meta carpale-Köpfchens ( Urk. 10/114 S. 2 ). 3.2 Nachdem PD Dr. D.___ den Beschwerdeführer am 2
- Januar 2012 in seiner Sprechstunde untersucht hatte , gelang t e er zur Beurteilung , dass das Schmerz bild des Beschwerdeführers einen postoperativen Folgezustand mit CRPS nach Handgelenks-Operation und SORL-Rekonstruktion der Finger dar stelle. Mittler weil e sei unter analgetischer und ergotherapeutischer Be handlung eine Bes se rung deutlich erkennbar. Dem Ganzen liege ein traumatisches Ereignis aus dem Jahre 2010 zugrunde, welches zu intra arti kulären Pro blemen bei nicht diagnos tizierte r TFCC-Läsion, mit nachfolgender Ulnokar palarthrose sowie Knorpel glatze des Os lunatum geführt habe. Die nach folgende Proximal-Row-C arpec tomie habe dann ein CRPS ausgelöst ( Urk. 10/123, Urk. 10/130 = Urk. 3/23). 3.3 Dr. C.___ weist in seiner Stellungnahme vom
- Juni 2012 darauf hin, dass in all den Unterlagen und Operationsberichten von Beg inn weg nirgends beschrie ben sei, dass die Sekundärveränderungen im ganzen Bereich der rechten Mittelhand und Finger vorbestehend gewesen wären. Aufgrund deren Aus prä gung wäre der Beschwerdeführer sicherlich (schon) vor dem Unfall bei der Arbeit eingeschränkt gewesen, oder er hätte Beschwerden gehabt. Diese seien Folgen des Unfalles vom
- Mai 2010 und des sich entwickelnden, ausgeprägten CRPS, das sich kaum mehr vollständig restituieren werde ( Urk. 3/22).
- 4.1 Mit der beim Unfall vom
- Mai 2010 erlittenen, am 1
- Mai 2010 im Spital H.___ opera tiv versorgte n ( Urk. 10/3) Metacarp ale V-Köpfchenfraktur stand d ie Reposition des Spi ckdrahtes bei der Operation vom
- Juni 2010 ( Urk. 10/ 6 ) im Zusammenhang. Gemäss der Stellungnahme des beratenden Arzt es der Beschwerde gegnerin , Dr. med. F.___ , vom 2
- November 2011 ist die Algodystrophie des Beschwerdeführers eine Komplikation nach mehrfa cher Reposition einer Fraktur (Urk. 10/57 S. 2). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Qualifikation des Beschwerdebildes CRPS, welches auch als sympathische Algo dy strophie , Reflexdystrophie oder Sudeck-Syndrom bezeich net wird (vgl. Pschy rembel, Klinisches Wörterbuch, 263. Auflage, Berlin/Boston 2011), sollten als Folge eines Unfalles die folgenden drei Kriterien erfüllt sein: a) Nachweis eines Körperschadens nach einem Unfall (beispiels weise in Form eines Hämatoms oder einer Schwellung) oder das Auftreten einer Algodystro phie nach einer wegen Unfall verletzung durchge führten Operation, b) Aus schluss anderer nicht trauma tischer, ursächlicher Faktoren (wie z.B. Zustand nach Myokardinfarkt, nach Apopelexie , nach/bei Barbiturat-Einnahme, bei Tumoren, bei Schwanger schaften etc.) sowie c) kurze Latenzzeit (maximal sechs bis acht Wochen) zwischen dem Unfall und dem Auftreten der Algodystrophie (Urteil des Bundes gerichts 8C_384/2009 vom 5. Januar 2010, E. 4.2.1, mit wei teren Hinweisen). Im Operationsbericht des Spitals H.___ zur Osteosyn these materialentfernung (OSME) des Meta carpal köpfchens Dig . V Hand rechts wird zwar ausdrücklich festgehalten , dass es dreieinhalb Monate nach der Fraktur und Versorgung zu einer Algodystrophie gekommen sei (Urk. 10/40) . Dr. med. I.___ , Fachärztin FMH für Innere Medizin, welche den Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in die Schweiz am 1
- Juni 2010 als Erste untersuchte ( Urk. 10/18) und von diesem auch im Folgenden kon sultiert wurde , schrieb Dr. A.___ am 7. Dezember 2011 allerdings , das s der Verdacht auf eine Algo dystrophie erstmals im Juni 2010 von den Chirurgen im S pital H.___ gestellt worden sei (Urk. 10/113). Bereits am 2
- Juni 2010 , also schon drei Wochen nach der zweiten Operation vom
- Juni 2010, wurde im Spital H.___ der Verdacht auf eine Algodystrophie erhoben ( Urk. 10 /138). Auf die seiner Einschätzung klar widersprechende Beurteilung von Dr. med. F.___ vom 2
- November 2011 ( Urk. 10/57) sowie de n Umstand , dass am 2
- Juni 2010 das CRPS bereits als Verdachtsdiagnose ge stellt wurde, geht Dr. A.___ in seiner Stellungnahme vom
- Dezember 2011 (Urk. 10/114 ) mit keinem Wort ein, weshalb seine Stellungnahme mangelhaft erscheint .
- 2 In den echtzeit lichen Akten nach dem Unfall vom 1. Mai 2010 war zwar einzig von einer Metacarp ale V-Köpfchen fraktur die Rede, a n lässlich der Handge lenks arthroskopie im E.___ vom 13. April 2011 fand sich aber i m TFCC z entral ein grosser De fekt. Dorso-ulnar war das TFCC ausgerissen (Urk. 10/89). Es ist nicht au s geschlossen, dass diese TFCC-Läsion beim Handgelenk des 1973 geborenen Beschwerdeführer s nicht auf eine degenerative Veränderung zurück zuführen, sondern traumatisch bedingt ist, jedoch (anfänglich) nicht diag nostiziert und schliesslich erst durch die Arthroskopie vom
- April 2011 definitiv sichtbar bzw. definitiv bestätigt werden konnte. Davon geht zumindest PD Dr. D.___ in seinem Bericht vom
- Januar 2012 aus (E. 3.2) . Die Beschwerdegegnerin hätte den Fall nicht erledigen dürfen, ohne auch diesen Befund medizinisch zu wür digen. Sie behauptet, ihr beratender Arzt Dr. A.___ habe nach Kenntnis nahme des Be richtes von PD Dr. D.___ vom 2
- Januar 2012 auf eine neuerliche Stel lung nahme ver zichtet, weil der Bericht an s eine r Beurteilung nicht s geändert hätte ( Urk. 9 S. 3). Die Stellungnahme von Dr. A.___ vom
- Dezember 2011 (Urk. 10/114) vermag den Widerspruch zur Einschätzung von PD Dr. D.___ jedoch gerade nicht zufriedenstellen d aufzu lösen. Zwar fanden sich bei der Handge lenksarthroskopie im E.___ vom 13. April 2011 im Handgelenk auch degenerative Verän derungen – worauf Dr. A.___ hinwies (E. 3.1) – und b ei der Röntgenuntersuchung vom 22. Februar 2011 namentlich auch eine minime Ulna -Plus-Variante beid seits (Urk. 10/78 S. 7). Selbst wenn die Handgelenks be schwerden teilweise auf diese Befunde zurückgeführt werden könnten, so ist fraglich, ob diese Beschwerden nicht doch zumindest durch den Unfall vom
- Mai 2010 ausgelöst wurden. Auch hierzu nahm Dr. A.___ keine Stellung .
- 3 Nach dem Gesagten vermag die Einschätzung von Dr. A.___ vom 13. Dezember 2011 (Urk. 10/114) insgesamt nicht zu über zeugen, weshalb darauf nicht abge stellt werden kann. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurück zu weisen, damit diese zur Frage, ob die am
- April 2011 noch geklagten Beschwerden in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Unfallereig nis vom 1. Mai 2010 stehen, ein handchirurgisches Gutachten einhole. D ie Beschwerden sind demnach in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefoch tene Einspracheentscheid vom 29. Mai 2012 (Urk. 2) aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
- Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwer deführer 2 Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat , welche auf Fr. 800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) festzusetzen ist. Die Beschwerdeführerin 1 stellte keinen Antrag auf Zusprechung einer Prozess entschädigung und ihr steht, als Versicherungsträgerin, mithin als Organisation, welche öffentliche Aufgabe n zu erfüllen hat, grundsätzlich kein Anspruch auf eine Parteientschädigung zu (BGE 128 V 124 E. 5a, Wilhelm, in: Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich,
- Aufl., 2009, N 7 zu § 34 GSVGer ) . Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerden werden in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache entscheid vom 2
- Mai 2012 aufgehoben und die Sache an die Beschwer degegnerin zurückgewiesen wird , damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Er wägungen, neu entscheide .
- Das Verfahren ist kostenlos. 3 . Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer 2 eine Prozess ent schädigung von Fr. 800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.
- Der Beschwerdeführerin 1 wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 5 . Zustellung gegen Empfangsschein an: - avanex Versicherungen AG - AXA-ARAG Rechtsschutz AG - VAUDOISE ALLGEMEINE, Versicherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit 6 . Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2012.00135 damit vereinigt UV.2012.00149 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom
30. September 2013 in Sachen 1.
avanex Versicherungen AG Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf 2.
X.___ Beschwerdeführende Beschwerdeführerin 1 Zustelladresse: avanex Versicherungen AG Versicherungsrecht Postfach, 8081 Zürich Helsana Beschwerdeführer 2 vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG Rechtsdienst Zürich, lic . iur . Y.___ Birmensdorferstrasse 108, Postfach 9829, 8036 Zürich gegen VAUDOISE ALLGEMEINE, Versicherungs-Gesellschaft AG Avenue de Cour 41, 1007 Lausanne Beschwerdegegnerin Zustelladresse: VAUDOISE ALLGEMEINE, Versicherungs-Gesellschaft AG Place de Milan, Case postale 120, 1001 Lausanne Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1973, arbeitete seit dem 1. Dezember 200 9 bei der Z.___ als Servicemitarbeiter und war in dieser Eigenschaft bei der Vau doise
Allgemeine, Versicherungs-Gesellschaft
AG (nachfolgend: Vaudoise ) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er a m
1. Mai 2010 beim Laufen aus rutschte und sich den kleinen Finger der rechten Hand brach ( Urk. 10/1). Die Verletzung musste mehrfach operativ versorgt werden ( insbes. Urk. 10/3, Urk. 10/6).
Die Vaudoise gewährte Heilbe handlung und Taggeld ( Urk. 10/8).
Sie tätigte Abklärungen in medizinischer Hinsich t, wobei sie insbesondere die Stel lungnahme ihres Vertrauensarztes,
Dr. med. A.___ , Spe zialarzt FMH für orthopädische Chirurgie , vom 1 3. Dezember 2011 ( Urk. 10/114) einholte . Gestützt darauf stellte die Vaudoise mit Verfügung vom 2 2. Dezember 2011 ihre Leistungen rückwirkend per 1 3. April 2011 ein ( Urk. 10/117). Dage gen erhob X.___ am 9. Januar 2012 Einsprache (Urk. 10/120 , mit Einspracheer gänzung vom 6. Februar 2012, Urk. 10/131 ). Am 10. Januar 2012 erhob dessen Krankenkasse, die avanex Ver sicherungen AG (nachfolgend: avanex ) , ebenfalls Einsprache (Urk. 10/121). Mit Einspracheentscheid vom 2 9. Mai 2012 wies die V audoise die Einsprachen ab ( Urk. 2). 2.
G egen diesen Einspracheentscheid führte n die avanex (Beschwerdeführerin 1) und X.___ (Beschwerdeführer 2) mit Eingaben vom 8. Juni 2012 ( Urk. 1) resp.
2. Juli 2012 ( Urk. 6/1) Beschwerde und beantragten, in Aufhebung des Ein spracheentscheids vom 2 9. Mai 2012 sei die Beschwerdegegnerin zu ver pflichten, die gesetzlichen Leistungen zu erbringen . X.___ beantrag t e ev e ntualiter , dass ein Gut achten zur Abklärung der Unfall kausalität in Auftrag zu geben sei ( Urk. 6/1 S. 1). Mit Gerichtsverfügung vom 5. Juli 2012 wurde der Prozess in Sachen X.___ gegen die Vaudoise (UV.2012.00149) mit dem vorliegenden Prozess vereinigt ( Urk. 7). Die Vaudoise beantragte mit Beschwer dean t wort vom 6. August 2012, die Beschwerden seien abzuweisen ( Urk. 9, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 10/1-140), was der avenex und X.___ mit Mitteilungen vom 2 0. August 2012 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 11). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin wegen der Folgen des Un falls vom 1. Mai 2010 über den 13. April 2011 hinaus Leistungen zu erbringen hat, mithin, ob die nach diesem Zeitpunkt geklagten Beschwerden noch in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis vom 1. Mai 2010 stehen. 1.2
Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 2 9. Mai 2012 führte die Beschwer degegnerin
aus, der Beschwerdeführer habe sich am 1. Mai 2010 den kleinen Finger der rechten Hand gebrochen. Daraufhin habe sich eine Algodystrophie mit Schmerzen der gesamten Hand entwickelt. D ie Fraktur habe sich jedoch kon solidiert. Im Austrittsbericht der B.___ vom 4. März 2011 ( Urk. 10/78) sei die Rede von einer leichten Schwanenhalsdeformität der Finger III, IV und angedeutet auch V rechts, sowie von Handgelenksbeschwerden „unklarer Äti o lo gie“. Ihr Vertrauensarzt, Dr. A.___ , sehe die Fingerfraktur als stabil an. Die während der Operation vom 1 3. April 2011 festgestellt en Diag nosen („TFCC
[Triangulärer Fibrocartilaginärer
Complex ] -Läsion, SL-Läsion Geissler II, Ulnocarpal -Arthrose, Lunatum-Knorpel glatze “) könnten nicht mit diesem bereits konsolidierte n Fingerbruch in Ver bindung gesetzt werden. Es seien erhebliche degenerative Veränderungen fest gestellt worden, welche nicht als Unfallfolge betrachtet werden könnten . Somit könne der Sturz vom 1. Mai 2010 nicht als überwiegend wahrscheinliche Ursache für die Handgelenks be schwer den
des Beschwerde führers angesehen werden ( Urk. 2 S. 4). Mit Beschwerdeant wort vom 6. August 2012 bringt die Beschwerdegegnerin vor , dass weder auf die Stellungnahme von Dr. med. C.___ , Vertrauens arzt der Helsana Versicherungen AG, vom
5. Juni 2012 (Urk. 3/22) noch auf diejenige von PD Dr. D.___ , Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirur gie , E.___ , vom 24. Januar 2012 ( Urk. 10/130) abzu stellen sei. Das complex regional pain
syn drom (CRPS) habe sich dreieinhalb Monate nach dem Unfall entwickelt, weshalb es mit Blick auf die Rechtspre chung des Bundesgerichts nicht als unfallkausal betrachtet werden könne ( Urk. 9 S. 1). 1.3
Die Beschwerdeführerin 1 stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass alle behandelnden und operierenden Spezialärzte die Unfallkausalität der rechtsseitigen Handbeschwerden sowie deren mittelbare Folgen bejahen würden. Die degenerativen Veränderungen sei en, wie sämtliche Spezialärzte bescheini gen würden, als Folgeerscheinung zu werten. Selbst der beratende Arzt der Be schwerdegegnerin , Dr. med. F.___ , habe ausgeführt, dass das CRPS eine typische Komplikation nach mehrfacher Reposition einer Fraktur sei und aus drücklich den natürlichen Kausalzusammenhang bejaht. Nichts anderes sei der Stellungnahme von Dr. A.___ vom 2 2. Dezember 2010 ( Urk. 10/59) zu ent neh men. An dieser Sichtweise würde auch die gegenteilige Stellungnahme von Dr. A.___ vom 1 3. Dezember 2011 ( Urk. 10/114) nicht s ändern.
Die Beschwerden an der rechten Hand seien demnach mit dem Grad der überwiegenden Wahr schein lichkeit natür lich kausal zum Unfallereignis vom 1. Mai 2010 ( Urk. 1 S. 8 ). 1.4
Der Beschwerdeführer 2 verweist auf den Bericht von PD Dr. D.___ vom 2 4. Januar 201 2 ( Urk. 10/130) . Für diesen seien die heutigen Beschwerden Folge des Sturzes vom 1. Mai 201 0. ( Urk. 6/1 S. 3 ). Es müsse davon ausgegangen werden, dass sich die Beschwerdegegnerin nicht mit dem Bericht von PD Dr. D.___
vom 2 4. Januar 2012 aus einandergesetzt habe ( Urk. 6/1 S. 4). 2.
2.1
Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungs leistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten ge währt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versi cherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbe handlung zugefügt werden (Abs. 3). 2.2
2.2.1
Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Einspracheentscheid vom 29. Mai 2012 ( Urk. 2) die Rechtsprechung zu m nebst anderem vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen Unfall und eingetretenem Schaden und de m erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung (BGE 129 V 177 E. 3.1 mit Hinweisen) zutreffend wiedergegeben ( Urk. 2 S. 3 bis 4) . Darauf kann verwiesen werden. Zu ergänzen ist das Folgende: 2.2 .2
Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesund heits schaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 2 6. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/ aa ). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzu sammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). 2.3
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut achterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c). 2.4
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vor instanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde ( § 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
3.
3.1
In seiner Beurteilung vom 1 3. Dezember 2011 ( Urk. 10/114) führte Dr. A.___
im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer am 1. Mai 2010 beim Laufen aus gerutscht sei. Es sei eine undislozierte Fraktur des fünften Metacarpale-Köpf chens
festgestellt worden, welche notfa llmässig vor Ort in G.___ be handelt worden sei. Die Fraktur, welche mögl icherweise nicht korrekt stabilisiert worden sei, sei um 40 Grad disloziert , weshalb sie zehn Tage sp äter in der c hirurgischen Klinik des Spitals H.___ versorgt worden sei . Nach der operativen Reposi tion und Schienung mit zwei Spickdrähten vom 1 9. Mai 2010 sei es wegen einer erneuten Rotationsdislokation am 1. Juni 2010 zu einer Reposition des Spickdrahtes gekommen . Weder im Bericht des Spitals H.___ vom 1 4. Juni 2010 noch im Bericht der behandelnden Ärztin
Dr. I.___ vom 1 9. Juni 2010 seien Komplikationen erwähnt worden. Dr. I.___
habe i n ihrem Bericht vom 1 2. August 2010 eine Algod ystrophie diagnostiziert, ohne jedoch weitere Angaben zu den Untersuchungen, welche zu dieser Diagnose geführt hätten, zu machen. Im Operationsbericht des Spitals H.___ vom 2 4. August 2010 werde die Algodystrophie erwähnt. Es werde festgehalten, dass diese Kompli kation dreieinhalb Monate nach dem Unfall, also Mitte August, aufge treten sei. Am 2 4. August 2010 seien unter Lokalanästhesie die Spickdrähte entfernt worden.
Bei der Verlaufskontrolle vom 1. September 2010 sei festge stellt worden, dass d ies eine Verbesserung der Beweglic hkeit zur Folge gehabt habe . Beim
bei Dr. J.___ eingeholten hand chirur gischen Konsilium sei en eine günstige Entwicklung nach dem Bruch de s
Meta carpale-Köpfchens , aber auch Schmerzen im Handgelenk sowie
– als Röntgen befund
– eine diffuse Osteoporose und eine Erosion im Lunatum fest gestellt worden . Vom 2. Februar bis 2. März 2011 habe sich der Beschwerdeführer in der B.___ aufgehalten. Beim Au stritt hätten Schmerzen im Bereich der Strahlen IV und V der rechten Hand , im Ellenbereich des Handge lenks und sogar in der rechten Schulter persistiert. Anhaltend hätten Zeichen einer Dystrophie, ein Faust schlussdefizit der Hand rechts, vor allem der Finger IV und V, eine leichte Schwanenhalsdeformität der drei letzten Finger, eine Ein schränkung der Hand gelenksbeweglich keit rechts bestanden. Die Röntgen unter suchung des Hand ge lenks vom 2 2. Februar 2011 habe eine Konsoli dierung des Bruchs des Metacar pale-Köpfchens mit einer leichten Verkippung nach palmar und einer leichten Eindellung des Os lunatum rechts am Unterrand gegenüber dem Ulnaköpfchen gezeigt (Urk. 10/114 S. 1) . Nach dem MRI vom 15. März 2011 sei eine Arthro skopie zur Fest stellung de r Schmerzen im Handgelenk vorgeschlagen worden, welche am 13. April 2011 durchgeführt worden sei. Bei dieser sei eine grosse
zentrale Chon d r omalazie mit Knorpeldefekt auf dem Lunatum und ein grosse r Defekt im Zen trum des „ complexe
ligamentaire
cubito-carpien “ (ge meint ist das TFCC , vgl. Urk. 10/89) diagnostiziert worden . Es handle sich somit um degene rative Läsionen ohne Zusammen hang mit dem Trauma und seinen Folgen. Bei der Besprechung vom 1 0. Mai 2011 sei , ohne das s die Diagnosestellung klar gewesen sei, an den
Diagnosen der TFCC-Läsion, SL-Läsion Geissler II, Ulnocar pal-Arthrose und Lunatum -Knorpelglatze Hand rechts festgehalten worden . Es sei eine Proximal- Row - Carpectomie vor ge schlagen worden. Er ( Dr. A.___ ) sehe keinen Zusammenhang zwischen der kor rekt ver sorgten und stabilisierten
Fraktur des fünften Meta carpale-Köpfchens und den nach dieser letzten Kon sultation gestellten Diag nosen. Bei diesem Ein griff sei
auch eine Korrektur der Schwanenhalsde formität nicht nur des fünften Fingers , son dern auch der
– beim Unfall vom 1. Mai 2010 – nicht verletzten dritten und vierten Finger vor genommen worden. Nach der Arthroskopie des Handgelenks (vom 1 3. April 2011) sei die Beschwerdegegnerin als Unfall versicherung nicht mehr leistungs pflichtig , sondern es handle sich um einen Fall von Krankheit ohne Zusammen hang mit dem Bruch des fünften Meta carpale-Köpfchens ( Urk. 10/114 S. 2 ).
3.2
Nachdem PD Dr. D.___ den Beschwerdeführer am 2 4. Januar 2012 in seiner Sprechstunde untersucht hatte , gelang t e er zur Beurteilung , dass das Schmerz bild des Beschwerdeführers einen postoperativen Folgezustand mit CRPS nach Handgelenks-Operation und SORL-Rekonstruktion der Finger dar stelle. Mittler weil e sei unter analgetischer und ergotherapeutischer Be handlung eine Bes se rung deutlich erkennbar. Dem Ganzen liege ein traumatisches Ereignis aus dem Jahre 2010 zugrunde, welches zu intra arti kulären Pro blemen bei nicht diagnos tizierte r TFCC-Läsion, mit nachfolgender Ulnokar palarthrose sowie Knorpel glatze des Os lunatum
geführt habe. Die nach folgende Proximal-Row-C arpec tomie habe dann ein CRPS ausgelöst ( Urk. 10/123, Urk. 10/130 = Urk. 3/23).
3.3
Dr. C.___ weist in seiner Stellungnahme vom 5. Juni 2012 darauf hin, dass in all den Unterlagen und Operationsberichten von Beg inn weg nirgends beschrie ben sei, dass die Sekundärveränderungen im ganzen Bereich der rechten Mittelhand und Finger vorbestehend gewesen wären. Aufgrund deren Aus prä gung wäre der Beschwerdeführer sicherlich (schon) vor dem Unfall bei der Arbeit eingeschränkt gewesen, oder er hätte Beschwerden gehabt. Diese seien Folgen des Unfalles vom 1. Mai 2010 und des sich entwickelnden, ausgeprägten CRPS, das sich kaum mehr vollständig restituieren werde ( Urk. 3/22). 4.
4.1
Mit der beim Unfall vom 1. Mai 2010 erlittenen, am 1 9. Mai 2010 im Spital H.___ opera tiv versorgte n ( Urk. 10/3)
Metacarp ale V-Köpfchenfraktur stand
d ie Reposition des Spi ckdrahtes bei der Operation vom
1. Juni 2010 ( Urk. 10/ 6 ) im Zusammenhang. Gemäss der Stellungnahme des beratenden Arzt es der Beschwerde gegnerin , Dr. med. F.___ , vom 2 3. November 2011 ist die Algodystrophie des Beschwerdeführers eine Komplikation nach mehrfa cher Reposition einer Fraktur (Urk. 10/57 S. 2). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Qualifikation des Beschwerdebildes CRPS, welches auch als sympathische Algo dy strophie , Reflexdystrophie oder Sudeck-Syndrom bezeich net wird (vgl. Pschy rembel, Klinisches Wörterbuch, 263. Auflage, Berlin/Boston 2011), sollten als Folge eines Unfalles die folgenden drei Kriterien erfüllt sein: a) Nachweis eines Körperschadens nach einem Unfall (beispiels weise in Form eines Hämatoms oder einer Schwellung) oder das Auftreten einer Algodystro phie nach einer wegen Unfall verletzung durchge führten Operation, b) Aus schluss anderer nicht trauma tischer, ursächlicher Faktoren (wie z.B. Zustand nach Myokardinfarkt, nach Apopelexie , nach/bei Barbiturat-Einnahme, bei Tumoren, bei Schwanger schaften etc.) sowie c) kurze Latenzzeit (maximal sechs bis acht Wochen) zwischen dem Unfall und dem Auftreten der Algodystrophie (Urteil des Bundes gerichts 8C_384/2009 vom 5. Januar 2010, E. 4.2.1, mit wei teren Hinweisen). Im Operationsbericht des Spitals H.___ zur Osteosyn these materialentfernung (OSME) des Meta carpal köpfchens
Dig . V Hand rechts wird
zwar ausdrücklich festgehalten , dass es dreieinhalb Monate nach der Fraktur und Versorgung zu einer Algodystrophie gekommen sei (Urk. 10/40) .
Dr. med.
I.___ , Fachärztin FMH für Innere Medizin, welche den Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in die Schweiz am 1 1. Juni 2010 als Erste untersuchte ( Urk. 10/18) und von diesem auch im Folgenden kon sultiert wurde , schrieb Dr. A.___ am 7. Dezember 2011 allerdings , das s der Verdacht auf eine Algo dystrophie erstmals im Juni 2010 von den Chirurgen im S pital H.___ gestellt worden sei (Urk. 10/113). Bereits am 2 1. Juni 2010 , also schon drei Wochen nach der zweiten Operation vom 1. Juni 2010, wurde im Spital H.___ der Verdacht auf eine Algodystrophie
erhoben ( Urk. 10 /138).
Auf die seiner Einschätzung klar widersprechende Beurteilung von Dr. med. F.___ vom 2 3. November 2011 ( Urk. 10/57) sowie de n Umstand , dass am 2 1. Juni 2010 das CRPS bereits als Verdachtsdiagnose ge stellt wurde, geht Dr. A.___ in seiner Stellungnahme vom
13. Dezember 2011 (Urk. 10/114 ) mit keinem Wort ein, weshalb seine Stellungnahme mangelhaft erscheint . 4. 2
In den echtzeit lichen Akten nach dem Unfall vom 1. Mai 2010 war zwar
einzig von einer Metacarp ale V-Köpfchen fraktur die Rede, a n lässlich der Handge lenks arthroskopie
im E.___
vom 13. April 2011 fand sich aber i m TFCC z entral
ein grosser De fekt. Dorso-ulnar war das TFCC ausgerissen (Urk. 10/89).
Es ist nicht au s geschlossen, dass diese
TFCC-Läsion beim Handgelenk des 1973 geborenen Beschwerdeführer s nicht auf eine degenerative Veränderung zurück zuführen, sondern traumatisch bedingt ist, jedoch (anfänglich) nicht diag nostiziert und schliesslich erst durch die Arthroskopie vom
13. April 2011 definitiv sichtbar bzw. definitiv bestätigt werden konnte. Davon geht zumindest PD Dr. D.___ in seinem Bericht vom
24. Januar 2012 aus (E. 3.2) . Die Beschwerdegegnerin hätte den Fall nicht erledigen dürfen, ohne auch diesen Befund medizinisch zu wür digen. Sie behauptet, ihr beratender Arzt
Dr. A.___ habe nach Kenntnis nahme des Be richtes von PD Dr. D.___ vom 2 4. Januar 2012 auf eine neuerliche Stel lung nahme ver zichtet, weil der Bericht an s eine r Beurteilung nicht s geändert hätte ( Urk. 9 S. 3). Die Stellungnahme von Dr. A.___ vom
13. Dezember 2011 (Urk. 10/114) vermag den Widerspruch zur Einschätzung von PD Dr. D.___ jedoch gerade nicht zufriedenstellen d aufzu lösen. Zwar fanden sich bei der Handge lenksarthroskopie im E.___ vom 13. April 2011 im Handgelenk auch degenerative Verän derungen
– worauf Dr. A.___ hinwies (E. 3.1) – und b ei der Röntgenuntersuchung vom 22. Februar 2011 namentlich auch eine minime Ulna -Plus-Variante beid seits
(Urk. 10/78 S. 7). Selbst wenn die
Handgelenks be schwerden
teilweise auf diese Befunde zurückgeführt werden könnten, so ist fraglich, ob diese Beschwerden nicht doch zumindest durch den Unfall vom 1. Mai 2010 ausgelöst wurden. Auch hierzu nahm
Dr. A.___
keine Stellung . 4. 3
Nach dem Gesagten vermag die Einschätzung von
Dr. A.___ vom 13. Dezember 2011 (Urk. 10/114) insgesamt nicht zu über zeugen, weshalb darauf nicht abge stellt werden kann. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurück zu weisen, damit diese zur Frage, ob die am
13. April 2011 noch geklagten Beschwerden in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Unfallereig nis vom 1. Mai 2010 stehen, ein handchirurgisches Gutachten einhole.
D ie Beschwerden sind demnach in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefoch tene Einspracheentscheid vom 29. Mai 2012 (Urk. 2) aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 5.
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der
vertretene Beschwer deführer 2 Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat , welche auf Fr. 800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) festzusetzen ist.
Die Beschwerdeführerin 1 stellte keinen Antrag auf Zusprechung einer Prozess entschädigung und ihr steht, als Versicherungsträgerin, mithin als Organisation, welche öffentliche Aufgabe n zu erfüllen hat, grundsätzlich kein Anspruch auf eine Parteientschädigung zu (BGE 128 V 124 E. 5a, Wilhelm, in: Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Aufl., 2009, N 7 zu § 34 GSVGer ) . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerden werden in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene
Einsprache entscheid vom 2 9. Mai 2012 aufgehoben und die Sache an die Beschwer degegnerin zurückgewiesen wird , damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Er wägungen, neu entscheide . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3 .
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer 2
eine Prozess ent schädigung von Fr. 800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Der Beschwerdeführerin 1 wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 5 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - avanex Versicherungen AG - AXA-ARAG Rechtsschutz AG - VAUDOISE ALLGEMEINE, Versicherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit 6 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher