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UV.2020.00111

Unrechtmässige Auszahlung von Taggeldern an den Beschwerdeführer statt an seine ehemalige Arbeitgeberin, weil die Aufforderung zur Auszahlung durch den Beschwerdeführer von der Sachbearbeiterin der Unfallversicherung nicht geprüft wurde. Der Beschwerdeführer kann sich nicht auf den guten Glauben berufen. Das Erlassgesuch wurde zu Recht abgewiesen. (BGE 8C_717/2021)

Zürich SozVersG · 2021-09-08 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1973, arbeitete seit dem 1. Dezember 2009 bei der Z.___ GmbH als Servicemitarbeiter und war in dieser Eigenschaft bei der Vaudoise Allgemeine, Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: Vaudoise ) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 1. Mai 2010 beim Laufen aus rut schte und sich den kleinen Finger der rechten Hand brach. Die Vaudoise erbrachte bis 13. April 2011 Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen. Damit war der Ver sicherte nicht einverstanden. Im nachfolgenden Rechtsstreit erkannte das Sozial versicherungsgericht des Kantons Zürich letztlich mit rechtskräftigem Ur teil UV.2014.00269 vom 19. August 2016, dass der Versicherte bis 25. Februar 2013 Anspruch auf Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen sowie eine Integri täts ent schädigung bei einer Integritätseinbusse von 15 % habe (Urk.

8/199) . 1.2

In der Folge zahlte die Vaudoise dem Versicherten am 23. Mai 201 7 rückwirkend für den Zeit raum vom 1. November 2011 bis 25. Februar 2013 Taggelder im Betrag von Fr. 49'700.70 aus. Mit Verfügung vom 3. Januar 2018 forderte sie diese Taggeldleistungen wieder zurück. Zur Begrün dung führte sie aus, dass der ehemaligen Arbeitgeberin des Versicherten im be sagten Zeitraum bereits Tag gelder in derselben Höhe aus deren Kollektiv-Kran kentaggeldversicherung bei der Vaudoise ausgerichtet wor den seien. Dagegen erhob der Versicherte am 30. Januar 2018 Ein sprache, welche er mit Eingabe vom 9. März 2018 ergänzend be gründen liess . Mit Einspracheentscheid vom 27. März 2018 hiess die Vaudoise die Einsprache in dem Sinne teilweise gut, als sie fest stellte , dass ihr der Ver sicherte die für den Zeitraum vom 15.

November 2011 bis 25.

Februar 2013 ausbezahlten Taggelder im Betrag von Fr. 48'260.10 zurückzuerstatten habe. Die vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialver siche rungs gericht mit Urteil UV.2018.00096 vom 2 5. Februar 2019 ab ( Urk. 8/295). Gegen dieses Urteil erhob der Versicherte am 3. April 2019 Beschwerde beim Bundes gericht. Das Bundesgericht wies die Beschwerde mit Urteil 8C_241/2019 vom 8. Juli 2019 ab ( Urk. 8/297). 1.3

Daraufhin setzte die Vaudoise dem Versicherte n eine Frist bis Ende Juli 2019, um ihr den Betrag von Fr. 48'260.10 zu überweisen ( Urk. 8/298). Am 1 3. August 2019 stellte der Versicherte ein Gesuch um Erlass der Rückforderung ( Urk. 8/303). Mit Verfügung vom 1 8. Februar 2020 lehnte die Vaudoise das Erlassgesuch ab ( Urk. 8/315). Die vom Versicherten gegen diese Verfügung am 1 9. März 2020 erhobene Einsprache ( Urk. 8/318) wies die Vaudoise mit Einspracheentscheid vom 8. April 2020 ( Urk.

2) ab. 2.

Dage gen erhob X.___ am 18. Mai 2020 Beschwerde und beantragte , in Aufhebung des Einspracheentscheids vom 8. April 2020 sei sein Erlassgesuch zu bewilligen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 26 . Juni 20 20 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 7, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-319 ), was dem Beschwerdeführer am 8 . Juli 20 20 mitgeteilt wurde (Urk. 9). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Unrechtmässige Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt ( Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG; anwendbar im Bereich der Unfallversicherung gestützt auf Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, UVG, und Art. 2 ATSG) . 1.2

Nach der Rechtsprechung entfällt der gute Glaube als Erlassvoraussetzung von vornherein, wenn der Rückerstattungstatbestand (Melde- oder Auskunfts pflicht verletzung) durch ein arglistiges oder grobfahrlässiges Verhalten herbeigeführt worden ist. Andererseits kann sich die versicherte Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihre fehlerhafte Handlung oder Unterlassung nur eine leichte Verletzung der Melde- oder Auskunftspflicht darstellt (BGE 112 V 97 E. 2 c mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2013 E. 2 ). 2.

2 .1

Nach Lage der Akten wandte sich der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 1 6. Mai 2017 an die Beschwerdegegnerin und erkundigte sich bei dieser unter Hinweis auf das Urteil des Sozialversicherungsgerichts

UV.2014.00269 vom 19. August 2016 (Urk.

8/199) ,

warum er bezüglich der ihm mit diesem Urteil zugesprochenen Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen sowie Integri täts ent schädigung von der Beschwerdegegnerin noch keine Zahlung erhalten habe. Betreffend Taggelder fragte die Sachbearbeiterin der Beschwerde gegnerin den Beschwerdeführer am selben Tag - ebenfalls per E-Mail - auf welches Konto die Auszahlung erfolgen solle. Dazu

teilte s ie dem Beschwerdeführer mit, dass die Taggelder bis zum 3 0. Oktober 2011 seiner ehemaligen Arbeitgeberin ausbezahlt worden sei en . Sie ersuchte den Beschwerde führer zudem darum , ihr mitzuteilen, wann der Arbeits vertrag mit seiner früheren Arbeitgeberin aufgelöst worden sei ( Urk. 8/22 7). In seinem nächsten E-Mail, welches ebenfalls noch am 1 6. Mai 2017 versandt wurde, teilte der Beschwerdeführer der Sach bearbeiterin der Beschwerdegegnerin seine Kontoangaben mit. Dazu führte er aus, dass sein Arbeitsvertrag per Ende September 2013 aufgelöst worden sei. Darauf hin bestätigte die Sachbearbeiterin des Beschwerdeführers am 1 8. Mai 2017 um 10.16 Uhr das die Inte gritäts entschä digung auf das angegebene Konto überwiesen worden sei. Bezüg lich der Tag gelder für die Zeitperiode vom 1.

November 2011 bis 2 5. Februar 2013 fragte sie beim Beschwerdeführer nach, ob die Taggelder «wie üblich» auf das Konto seiner ehemaligen Arbeitgeberin ausbezahlt werden solle n . Um 10.24 Uhr schrieb sie dem Beschwerdeführer erneut. Sie bestätigte dem Beschwerdeführer, dass die Taggelder «gemäss Telefonat» auf sein Konto überwiesen worden seien. Um 10.46 Uhr schrieb der Beschwerdeführer, dass die Taggelder auf das gleiche Konto (wie die Integritätsentschä digung) ausbezahlt werden sollen und führte noch einmal seine Kontoangaben auf ( Urk. 8/229). In der Folge erhielt der Beschwerdeführer zusätzlich noch eine Bestätigung der Taggeldleistungen per Post ( Urk. 8/230). 2 .2

Der Beschwerdeführer lässt diesbezüglich vorbringen, dass er sich bei der Beschwerdegegnerin erkundigt habe, wie es (bezüglich der Taggelder) weitergehe. Er habe sich darauf verlassen, dass diese die Akten kenne, den Sachverhalt richtig abkläre und ihn korrekt informiere. Er sei gutgläubig gewesen . Er habe nicht mehr tun können, als sich beim zuständigen Versicherer nach den ihm zustehenden Leistungen zu erkundigen, die ihm durch das Sozialversicherungs gericht zu ge sprochen worden seien ( Urk. 1 S. 5 f. ) . Da die Beschwerdegegnerin über umfang reiche Akten, Informationen aus dem Krankentaggeldfall sowie Fachwissen eines obligatorischen Unfallversicherers verfüge, habe er sich auf die Antwort der Beschwerdegegnerin verlassen dürfen ( Urk. 1 S. 1-2). Dies gelte umso mehr, als die Beschwerdegegnerin vo n ihm verschiedene Informationen verlangt habe. Er habe davon ausgehen dürfen, dass die Beschwerdegegnerin alles abkläre, bevor sie fast Fr. 50'000.-- ausbezahle, schliesslich treffe die Beschwerdegegnerin eine Beratungspflicht. Ab ge leitet aus dem Grundsatz von Treu und Glauben sei er in seinem berechtigten Vertrauen zu schützen ( Urk. 1 S. 6 ). 2 .3

Es ist zwar nicht aktenkundig, was der Beschwerdeführer und die Sach bear bei terin der Beschwerdegegnerin am 1 8. Mai 2017 miteinander besprochen haben.

Aus der unmittelbar davor geführten E-Mail-Korrespondenz ist aber ersichtlich, dass die Sach bearbeiterin der Beschwerde füh rerin die Taggelder eigentlich «wie üb lich» an seine Arbeitgeberin auszahlen wollte (Urk. 8/229). Beim nach folgen den Telefongespräch hat sie sich dann aber vom Beschwerde führer davon über zeugen lassen, dass die Taggelder auf sein Konto auszubezahlen seien. Die Sach bearbeiterin muss sich vorhalten lassen, dass sie die Angaben des Beschwerde führers ungeprüft übernommen hat, obwohl sie Zweifel an der Recht mässigkeit der direkten Auszahlung an B eschwerdeführer hatte. Es kann aber keine Rede davon sein, dass sie ihrer Beratungspflicht ( Art. 27 ATSG) nicht nachge kommen sein soll. Zudem ist hier nicht ihr Verhalten, sondern dasjenige des Beschwerde führers zu beurteilen. Diesbezüglich besteht aufgrund der wieder gegebenen E-Mail-Kor respondenz kein Zweifel daran, dass er die Auszah lung der Taggeld er auf sein Konto wollte und dies auch bewusst so veranlasste. Insbesondere hatte er offensichtlich kein Interesse d aran, dass die Taggelder für die Zeitperiode vom 1. November 2011 bis 2 5. Februar 2013 «wie üblich» an seine ehem alige Arbeit geberin ausbezahlt werden . Sodann hätte er noch wissen müssen , das s er im frag lichen Zeitraum von seiner ehemaligen Arbeitgeberin bereits Taggelder erhalten hat. Bei den vom Beschwerdeführer im Ver fahren Nr. UV.2018.00096 einge reichten Unterlagen finden sich Auszüge aus seinem Lohnkonto sowie unter anderem der an den Beschwerdeführer adressierte Lohnausweis 2013, die

dies belegen ( Urk. 10/294). Diesen Unterlagen ist zu entnehmen, dass er im besagten Zeitraum erhebliche Taggeldz ahlungen seiner ehemaligen Arbeitgeberin erhalten hat. Mit diesem Wissen konnte der Beschwerdeführer nicht in guten Treuen davon ausgehen, dass er für denselben Zeitraum noch einmal Anspruch auf Taggelder hat. Auch einem juristischen Laien sollte klar sein , dass Taggelder ni cht doppelt ausbezahlt werden , beziehungsw eise dass Taggeldzahlungen durch Sozialver sicherungen nicht zu einer massiven finanziellen Besserstellung führen können.

Das Verhalten des Beschwerdeführers war somit zumindest grobfahrlässig , wenn nicht gar arglistig.

Deshalb ist die Erlassvoraussetzung d es guten Glaubens ( Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG) nicht erfüllt. 2.4

Die Voraussetzungen des guten Glaubens und der grossen Härte müssen kumu la tiv gegeben sein. Die Voraussetzung des guten Glaubens ist vorliegend zu ver neinen , weshalb es sich erübrigt , die Voraussetzung der grossen Härte zu prüfen. 3.

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - AXA-ARAG Rechtsschutz AG - VAUDOISE ALLGEMEINE, Versicherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1.1 Unrechtmässige Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt ( Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG; anwendbar im Bereich der Unfallversicherung gestützt auf Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, UVG, und Art. 2 ATSG) .

E. 1.2 Nach der Rechtsprechung entfällt der gute Glaube als Erlassvoraussetzung von vornherein, wenn der Rückerstattungstatbestand (Melde- oder Auskunfts pflicht verletzung) durch ein arglistiges oder grobfahrlässiges Verhalten herbeigeführt worden ist. Andererseits kann sich die versicherte Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihre fehlerhafte Handlung oder Unterlassung nur eine leichte Verletzung der Melde- oder Auskunftspflicht darstellt (BGE 112 V 97 E. 2 c mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2013 E. 2 ). 2.

2 .1

Nach Lage der Akten wandte sich der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 1 6. Mai 2017 an die Beschwerdegegnerin und erkundigte sich bei dieser unter Hinweis auf das Urteil des Sozialversicherungsgerichts

UV.2014.00269 vom 19. August 2016 (Urk.

8/199) ,

warum er bezüglich der ihm mit diesem Urteil zugesprochenen Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen sowie Integri täts ent schädigung von der Beschwerdegegnerin noch keine Zahlung erhalten habe. Betreffend Taggelder fragte die Sachbearbeiterin der Beschwerde gegnerin den Beschwerdeführer am selben Tag - ebenfalls per E-Mail - auf welches Konto die Auszahlung erfolgen solle. Dazu

teilte s ie dem Beschwerdeführer mit, dass die Taggelder bis zum 3 0. Oktober 2011 seiner ehemaligen Arbeitgeberin ausbezahlt worden sei en . Sie ersuchte den Beschwerde führer zudem darum , ihr mitzuteilen, wann der Arbeits vertrag mit seiner früheren Arbeitgeberin aufgelöst worden sei ( Urk. 8/22 7). In seinem nächsten E-Mail, welches ebenfalls noch am 1 6. Mai 2017 versandt wurde, teilte der Beschwerdeführer der Sach bearbeiterin der Beschwerdegegnerin seine Kontoangaben mit. Dazu führte er aus, dass sein Arbeitsvertrag per Ende September 2013 aufgelöst worden sei. Darauf hin bestätigte die Sachbearbeiterin des Beschwerdeführers am 1 8. Mai 2017 um 10.16 Uhr das die Inte gritäts entschä digung auf das angegebene Konto überwiesen worden sei. Bezüg lich der Tag gelder für die Zeitperiode vom 1.

November 2011 bis 2 5. Februar 2013 fragte sie beim Beschwerdeführer nach, ob die Taggelder «wie üblich» auf das Konto seiner ehemaligen Arbeitgeberin ausbezahlt werden solle n . Um 10.24 Uhr schrieb sie dem Beschwerdeführer erneut. Sie bestätigte dem Beschwerdeführer, dass die Taggelder «gemäss Telefonat» auf sein Konto überwiesen worden seien. Um 10.46 Uhr schrieb der Beschwerdeführer, dass die Taggelder auf das gleiche Konto (wie die Integritätsentschä digung) ausbezahlt werden sollen und führte noch einmal seine Kontoangaben auf ( Urk. 8/229). In der Folge erhielt der Beschwerdeführer zusätzlich noch eine Bestätigung der Taggeldleistungen per Post ( Urk. 8/230). 2 .2

Der Beschwerdeführer lässt diesbezüglich vorbringen, dass er sich bei der Beschwerdegegnerin erkundigt habe, wie es (bezüglich der Taggelder) weitergehe. Er habe sich darauf verlassen, dass diese die Akten kenne, den Sachverhalt richtig abkläre und ihn korrekt informiere. Er sei gutgläubig gewesen . Er habe nicht mehr tun können, als sich beim zuständigen Versicherer nach den ihm zustehenden Leistungen zu erkundigen, die ihm durch das Sozialversicherungs gericht zu ge sprochen worden seien ( Urk. 1 S. 5 f. ) . Da die Beschwerdegegnerin über umfang reiche Akten, Informationen aus dem Krankentaggeldfall sowie Fachwissen eines obligatorischen Unfallversicherers verfüge, habe er sich auf die Antwort der Beschwerdegegnerin verlassen dürfen ( Urk. 1 S. 1-2). Dies gelte umso mehr, als die Beschwerdegegnerin vo n ihm verschiedene Informationen verlangt habe. Er habe davon ausgehen dürfen, dass die Beschwerdegegnerin alles abkläre, bevor sie fast Fr. 50'000.-- ausbezahle, schliesslich treffe die Beschwerdegegnerin eine Beratungspflicht. Ab ge leitet aus dem Grundsatz von Treu und Glauben sei er in seinem berechtigten Vertrauen zu schützen ( Urk. 1 S.

E. 1.3 Daraufhin setzte die Vaudoise dem Versicherte n eine Frist bis Ende Juli 2019, um ihr den Betrag von Fr. 48'260.10 zu überweisen ( Urk. 8/298). Am 1 3. August 2019 stellte der Versicherte ein Gesuch um Erlass der Rückforderung ( Urk. 8/303). Mit Verfügung vom 1 8. Februar 2020 lehnte die Vaudoise das Erlassgesuch ab ( Urk. 8/315). Die vom Versicherten gegen diese Verfügung am 1 9. März 2020 erhobene Einsprache ( Urk. 8/318) wies die Vaudoise mit Einspracheentscheid vom 8. April 2020 ( Urk.

2) ab.

E. 2 Dage gen erhob X.___ am 18. Mai 2020 Beschwerde und beantragte , in Aufhebung des Einspracheentscheids vom 8. April 2020 sei sein Erlassgesuch zu bewilligen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 26 . Juni 20 20 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 7, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-319 ), was dem Beschwerdeführer am 8 . Juli 20 20 mitgeteilt wurde (Urk. 9).

E. 2.4 Die Voraussetzungen des guten Glaubens und der grossen Härte müssen kumu la tiv gegeben sein. Die Voraussetzung des guten Glaubens ist vorliegend zu ver neinen , weshalb es sich erübrigt , die Voraussetzung der grossen Härte zu prüfen. 3.

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - AXA-ARAG Rechtsschutz AG - VAUDOISE ALLGEMEINE, Versicherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher

E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 6 ). 2 .3

Es ist zwar nicht aktenkundig, was der Beschwerdeführer und die Sach bear bei terin der Beschwerdegegnerin am 1 8. Mai 2017 miteinander besprochen haben.

Aus der unmittelbar davor geführten E-Mail-Korrespondenz ist aber ersichtlich, dass die Sach bearbeiterin der Beschwerde füh rerin die Taggelder eigentlich «wie üb lich» an seine Arbeitgeberin auszahlen wollte (Urk. 8/229). Beim nach folgen den Telefongespräch hat sie sich dann aber vom Beschwerde führer davon über zeugen lassen, dass die Taggelder auf sein Konto auszubezahlen seien. Die Sach bearbeiterin muss sich vorhalten lassen, dass sie die Angaben des Beschwerde führers ungeprüft übernommen hat, obwohl sie Zweifel an der Recht mässigkeit der direkten Auszahlung an B eschwerdeführer hatte. Es kann aber keine Rede davon sein, dass sie ihrer Beratungspflicht ( Art. 27 ATSG) nicht nachge kommen sein soll. Zudem ist hier nicht ihr Verhalten, sondern dasjenige des Beschwerde führers zu beurteilen. Diesbezüglich besteht aufgrund der wieder gegebenen E-Mail-Kor respondenz kein Zweifel daran, dass er die Auszah lung der Taggeld er auf sein Konto wollte und dies auch bewusst so veranlasste. Insbesondere hatte er offensichtlich kein Interesse d aran, dass die Taggelder für die Zeitperiode vom 1. November 2011 bis 2 5. Februar 2013 «wie üblich» an seine ehem alige Arbeit geberin ausbezahlt werden . Sodann hätte er noch wissen müssen , das s er im frag lichen Zeitraum von seiner ehemaligen Arbeitgeberin bereits Taggelder erhalten hat. Bei den vom Beschwerdeführer im Ver fahren Nr. UV.2018.00096 einge reichten Unterlagen finden sich Auszüge aus seinem Lohnkonto sowie unter anderem der an den Beschwerdeführer adressierte Lohnausweis 2013, die

dies belegen ( Urk. 10/294). Diesen Unterlagen ist zu entnehmen, dass er im besagten Zeitraum erhebliche Taggeldz ahlungen seiner ehemaligen Arbeitgeberin erhalten hat. Mit diesem Wissen konnte der Beschwerdeführer nicht in guten Treuen davon ausgehen, dass er für denselben Zeitraum noch einmal Anspruch auf Taggelder hat. Auch einem juristischen Laien sollte klar sein , dass Taggelder ni cht doppelt ausbezahlt werden , beziehungsw eise dass Taggeldzahlungen durch Sozialver sicherungen nicht zu einer massiven finanziellen Besserstellung führen können.

Das Verhalten des Beschwerdeführers war somit zumindest grobfahrlässig , wenn nicht gar arglistig.

Deshalb ist die Erlassvoraussetzung d es guten Glaubens ( Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG) nicht erfüllt.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2020.00111

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom 8. September 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG Rechtsdienst Haftplicht- und Versicherungsrecht lic . iur . Y.___ Postfach 2577, 8401 Winterthur gegen VAUDOISE ALLGEMEINE, Versicherungs-Gesellschaft AG Avenue de Cour 41, 1007 Lausanne Beschwerdegegnerin Zustelladresse: VAUDOISE ALLGEMEINE, Versicherungs-Gesellschaft AG Place de Milan, Case postale 120, 1001 Lausanne Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1973, arbeitete seit dem 1. Dezember 2009 bei der Z.___ GmbH als Servicemitarbeiter und war in dieser Eigenschaft bei der Vaudoise Allgemeine, Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: Vaudoise ) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 1. Mai 2010 beim Laufen aus rut schte und sich den kleinen Finger der rechten Hand brach. Die Vaudoise erbrachte bis 13. April 2011 Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen. Damit war der Ver sicherte nicht einverstanden. Im nachfolgenden Rechtsstreit erkannte das Sozial versicherungsgericht des Kantons Zürich letztlich mit rechtskräftigem Ur teil UV.2014.00269 vom 19. August 2016, dass der Versicherte bis 25. Februar 2013 Anspruch auf Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen sowie eine Integri täts ent schädigung bei einer Integritätseinbusse von 15 % habe (Urk.

8/199) . 1.2

In der Folge zahlte die Vaudoise dem Versicherten am 23. Mai 201 7 rückwirkend für den Zeit raum vom 1. November 2011 bis 25. Februar 2013 Taggelder im Betrag von Fr. 49'700.70 aus. Mit Verfügung vom 3. Januar 2018 forderte sie diese Taggeldleistungen wieder zurück. Zur Begrün dung führte sie aus, dass der ehemaligen Arbeitgeberin des Versicherten im be sagten Zeitraum bereits Tag gelder in derselben Höhe aus deren Kollektiv-Kran kentaggeldversicherung bei der Vaudoise ausgerichtet wor den seien. Dagegen erhob der Versicherte am 30. Januar 2018 Ein sprache, welche er mit Eingabe vom 9. März 2018 ergänzend be gründen liess . Mit Einspracheentscheid vom 27. März 2018 hiess die Vaudoise die Einsprache in dem Sinne teilweise gut, als sie fest stellte , dass ihr der Ver sicherte die für den Zeitraum vom 15.

November 2011 bis 25.

Februar 2013 ausbezahlten Taggelder im Betrag von Fr. 48'260.10 zurückzuerstatten habe. Die vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialver siche rungs gericht mit Urteil UV.2018.00096 vom 2 5. Februar 2019 ab ( Urk. 8/295). Gegen dieses Urteil erhob der Versicherte am 3. April 2019 Beschwerde beim Bundes gericht. Das Bundesgericht wies die Beschwerde mit Urteil 8C_241/2019 vom 8. Juli 2019 ab ( Urk. 8/297). 1.3

Daraufhin setzte die Vaudoise dem Versicherte n eine Frist bis Ende Juli 2019, um ihr den Betrag von Fr. 48'260.10 zu überweisen ( Urk. 8/298). Am 1 3. August 2019 stellte der Versicherte ein Gesuch um Erlass der Rückforderung ( Urk. 8/303). Mit Verfügung vom 1 8. Februar 2020 lehnte die Vaudoise das Erlassgesuch ab ( Urk. 8/315). Die vom Versicherten gegen diese Verfügung am 1 9. März 2020 erhobene Einsprache ( Urk. 8/318) wies die Vaudoise mit Einspracheentscheid vom 8. April 2020 ( Urk.

2) ab. 2.

Dage gen erhob X.___ am 18. Mai 2020 Beschwerde und beantragte , in Aufhebung des Einspracheentscheids vom 8. April 2020 sei sein Erlassgesuch zu bewilligen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 26 . Juni 20 20 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 7, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-319 ), was dem Beschwerdeführer am 8 . Juli 20 20 mitgeteilt wurde (Urk. 9). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Unrechtmässige Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt ( Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG; anwendbar im Bereich der Unfallversicherung gestützt auf Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, UVG, und Art. 2 ATSG) . 1.2

Nach der Rechtsprechung entfällt der gute Glaube als Erlassvoraussetzung von vornherein, wenn der Rückerstattungstatbestand (Melde- oder Auskunfts pflicht verletzung) durch ein arglistiges oder grobfahrlässiges Verhalten herbeigeführt worden ist. Andererseits kann sich die versicherte Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihre fehlerhafte Handlung oder Unterlassung nur eine leichte Verletzung der Melde- oder Auskunftspflicht darstellt (BGE 112 V 97 E. 2 c mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2013 E. 2 ). 2.

2 .1

Nach Lage der Akten wandte sich der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 1 6. Mai 2017 an die Beschwerdegegnerin und erkundigte sich bei dieser unter Hinweis auf das Urteil des Sozialversicherungsgerichts

UV.2014.00269 vom 19. August 2016 (Urk.

8/199) ,

warum er bezüglich der ihm mit diesem Urteil zugesprochenen Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen sowie Integri täts ent schädigung von der Beschwerdegegnerin noch keine Zahlung erhalten habe. Betreffend Taggelder fragte die Sachbearbeiterin der Beschwerde gegnerin den Beschwerdeführer am selben Tag - ebenfalls per E-Mail - auf welches Konto die Auszahlung erfolgen solle. Dazu

teilte s ie dem Beschwerdeführer mit, dass die Taggelder bis zum 3 0. Oktober 2011 seiner ehemaligen Arbeitgeberin ausbezahlt worden sei en . Sie ersuchte den Beschwerde führer zudem darum , ihr mitzuteilen, wann der Arbeits vertrag mit seiner früheren Arbeitgeberin aufgelöst worden sei ( Urk. 8/22 7). In seinem nächsten E-Mail, welches ebenfalls noch am 1 6. Mai 2017 versandt wurde, teilte der Beschwerdeführer der Sach bearbeiterin der Beschwerdegegnerin seine Kontoangaben mit. Dazu führte er aus, dass sein Arbeitsvertrag per Ende September 2013 aufgelöst worden sei. Darauf hin bestätigte die Sachbearbeiterin des Beschwerdeführers am 1 8. Mai 2017 um 10.16 Uhr das die Inte gritäts entschä digung auf das angegebene Konto überwiesen worden sei. Bezüg lich der Tag gelder für die Zeitperiode vom 1.

November 2011 bis 2 5. Februar 2013 fragte sie beim Beschwerdeführer nach, ob die Taggelder «wie üblich» auf das Konto seiner ehemaligen Arbeitgeberin ausbezahlt werden solle n . Um 10.24 Uhr schrieb sie dem Beschwerdeführer erneut. Sie bestätigte dem Beschwerdeführer, dass die Taggelder «gemäss Telefonat» auf sein Konto überwiesen worden seien. Um 10.46 Uhr schrieb der Beschwerdeführer, dass die Taggelder auf das gleiche Konto (wie die Integritätsentschä digung) ausbezahlt werden sollen und führte noch einmal seine Kontoangaben auf ( Urk. 8/229). In der Folge erhielt der Beschwerdeführer zusätzlich noch eine Bestätigung der Taggeldleistungen per Post ( Urk. 8/230). 2 .2

Der Beschwerdeführer lässt diesbezüglich vorbringen, dass er sich bei der Beschwerdegegnerin erkundigt habe, wie es (bezüglich der Taggelder) weitergehe. Er habe sich darauf verlassen, dass diese die Akten kenne, den Sachverhalt richtig abkläre und ihn korrekt informiere. Er sei gutgläubig gewesen . Er habe nicht mehr tun können, als sich beim zuständigen Versicherer nach den ihm zustehenden Leistungen zu erkundigen, die ihm durch das Sozialversicherungs gericht zu ge sprochen worden seien ( Urk. 1 S. 5 f. ) . Da die Beschwerdegegnerin über umfang reiche Akten, Informationen aus dem Krankentaggeldfall sowie Fachwissen eines obligatorischen Unfallversicherers verfüge, habe er sich auf die Antwort der Beschwerdegegnerin verlassen dürfen ( Urk. 1 S. 1-2). Dies gelte umso mehr, als die Beschwerdegegnerin vo n ihm verschiedene Informationen verlangt habe. Er habe davon ausgehen dürfen, dass die Beschwerdegegnerin alles abkläre, bevor sie fast Fr. 50'000.-- ausbezahle, schliesslich treffe die Beschwerdegegnerin eine Beratungspflicht. Ab ge leitet aus dem Grundsatz von Treu und Glauben sei er in seinem berechtigten Vertrauen zu schützen ( Urk. 1 S. 6 ). 2 .3

Es ist zwar nicht aktenkundig, was der Beschwerdeführer und die Sach bear bei terin der Beschwerdegegnerin am 1 8. Mai 2017 miteinander besprochen haben.

Aus der unmittelbar davor geführten E-Mail-Korrespondenz ist aber ersichtlich, dass die Sach bearbeiterin der Beschwerde füh rerin die Taggelder eigentlich «wie üb lich» an seine Arbeitgeberin auszahlen wollte (Urk. 8/229). Beim nach folgen den Telefongespräch hat sie sich dann aber vom Beschwerde führer davon über zeugen lassen, dass die Taggelder auf sein Konto auszubezahlen seien. Die Sach bearbeiterin muss sich vorhalten lassen, dass sie die Angaben des Beschwerde führers ungeprüft übernommen hat, obwohl sie Zweifel an der Recht mässigkeit der direkten Auszahlung an B eschwerdeführer hatte. Es kann aber keine Rede davon sein, dass sie ihrer Beratungspflicht ( Art. 27 ATSG) nicht nachge kommen sein soll. Zudem ist hier nicht ihr Verhalten, sondern dasjenige des Beschwerde führers zu beurteilen. Diesbezüglich besteht aufgrund der wieder gegebenen E-Mail-Kor respondenz kein Zweifel daran, dass er die Auszah lung der Taggeld er auf sein Konto wollte und dies auch bewusst so veranlasste. Insbesondere hatte er offensichtlich kein Interesse d aran, dass die Taggelder für die Zeitperiode vom 1. November 2011 bis 2 5. Februar 2013 «wie üblich» an seine ehem alige Arbeit geberin ausbezahlt werden . Sodann hätte er noch wissen müssen , das s er im frag lichen Zeitraum von seiner ehemaligen Arbeitgeberin bereits Taggelder erhalten hat. Bei den vom Beschwerdeführer im Ver fahren Nr. UV.2018.00096 einge reichten Unterlagen finden sich Auszüge aus seinem Lohnkonto sowie unter anderem der an den Beschwerdeführer adressierte Lohnausweis 2013, die

dies belegen ( Urk. 10/294). Diesen Unterlagen ist zu entnehmen, dass er im besagten Zeitraum erhebliche Taggeldz ahlungen seiner ehemaligen Arbeitgeberin erhalten hat. Mit diesem Wissen konnte der Beschwerdeführer nicht in guten Treuen davon ausgehen, dass er für denselben Zeitraum noch einmal Anspruch auf Taggelder hat. Auch einem juristischen Laien sollte klar sein , dass Taggelder ni cht doppelt ausbezahlt werden , beziehungsw eise dass Taggeldzahlungen durch Sozialver sicherungen nicht zu einer massiven finanziellen Besserstellung führen können.

Das Verhalten des Beschwerdeführers war somit zumindest grobfahrlässig , wenn nicht gar arglistig.

Deshalb ist die Erlassvoraussetzung d es guten Glaubens ( Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG) nicht erfüllt. 2.4

Die Voraussetzungen des guten Glaubens und der grossen Härte müssen kumu la tiv gegeben sein. Die Voraussetzung des guten Glaubens ist vorliegend zu ver neinen , weshalb es sich erübrigt , die Voraussetzung der grossen Härte zu prüfen. 3.

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - AXA-ARAG Rechtsschutz AG - VAUDOISE ALLGEMEINE, Versicherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher