opencaselaw.ch

UV.2018.00096

Rückforderung von Unfalltaggeldern; Werden für die Zeit, als das Arbeitsverhältnis noch bestanden hat und Lohn ausbezahlt wurde, rückwirkend Taggelder der Unfallfallversicherung zugesprochen, so kann die versicherte Person diese Taggelder nicht direkt beziehen. Grundsätzlich hätte die ehemalige Arbeitgeberin Anspruch auf diese Unfalltaggelder gehabt. (BGE 8C_241/2019)

Zürich SozVersG · 2019-02-25 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1973, arbeitete seit dem 1. Dezember 2009 bei der Z.___ als Servicemitarbeiter und war in dieser Eigenschaft bei der Vaudoise Allgemeine, Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: Vaudoise) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 1. Mai 2010 beim Laufen aus rut schte und sich den kleinen Finger der rechten Hand brach. Die Vaudoise erbrachte bis 13. April 2011 Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen. Damit war der Ver sicherte nicht einverstanden. Im nachfolgenden Rechtsstreit erkannte das Sozial versicherungsgericht des Kantons Zürich letztlich mit rechtskräftigem Ur teil UV.2014.00269 vom 19. August 2016, dass der Versicherte bis 25. Februar 2013 Anspruch auf Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen sowie eine Integri täts ent schädigung bei einer Integritätseinbusse von 15 % habe (Urk.

18) . 1.2

In der Folge zahlte die Vaudoise dem Versicherten am 23. Mai 201 7 rückwirkend für den Zeit raum vom 1. November 2011 bis 25. Februar 2013 Taggelder im Betrag von Fr. 49'700.70 aus (Urk. 1 9 /2 -5 ; vgl. Urk. 1 9 / 6 ). Mit Verfügung vom 3. Januar 2018 forderte sie diese Taggeldleistungen wieder zurück. Zur Begrün dung führte sie aus, dass der ehemaligen Arbeitgeberin des Versicherten im be sagten Zeitraum bereits Taggelder in derselben Höhe aus deren Kollektiv-Kran kentaggeldversicherung bei der Vaudoise ausgerichtet wor den seien (Urk. 1 9 / 6 ). Dagegen erhob der Versicherte am 30. Januar 2018 Ein sprache (Urk. 13/255), welche er mit Eingabe vom 9. März 2018 ergänzend be gründen liess (Urk. 13/ 260). Mit Einspracheentscheid vom 27. März 2018 hiess die Vaudoise die Einsprache in dem Sinne teilweise gut, als sie fest stellte , dass ihr der Versicherte die für den Zeitraum vom 15.

November 2011 bis 25.

Februar 2013 ausbezahlten Taggelder im Betrag von Fr. 48'260.10 zurückzuerstatten habe (Urk. 2 S. 2). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 27. März 2018 erhob X.___ am 7. Mai 2018 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung (Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 1. Oktober 2018 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 12), was dem Beschwerdeführer am 3. Oktober 2018 mitgeteilt wurde (Urk. 14).

Der Beschwerdeführer reichte am 28. Dezember 2018 eine Stellungnahme zur Beschwerdeantwort vom 1. Oktober 2018 (Urk. 15) und weitere Unterlagen (Urk. 16/1-3) ein. Der Beschwerdegegnerin wurden Kopien dieser Eingabe zuge stellt (Urk. 17). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar

2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG ) in Kraft getreten. Strittig und zu prüfen ist vor lie gend, ob der Beschwerdeführer die von der Beschwerdegegnerin aufgrund der Folgen des Unfalls vom

1. Mai 2010 für den Zeitraum vom 15.

November 2011 bis 25.

Februar 2013 ausbezahlten Taggelder gestützt auf Art. 25 Abs. 1 des Bun des ge setz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ( ATSG ) zurück zuerstatten hat (Urk. 1, Urk. 2 S. 2). Auf den vorliegenden Fall finden des halb die bis 31. Dezember 2016 gültig ge wesenen Normen des UVG An wen dung . Sie werden nachfolgend in dieser Fassung zitiert.

1.2

Ist der Versicherte infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsun fähig (Art. 6 ATSG) , so hat er Anspruch auf ein Taggeld (Art. 16 Abs. 1 UVG). Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod des Versicherten (Art. 16 Abs. 2 UVG). Das Taggeld der Unfall ver sicherung wird nicht gewährt, wenn ein Anspruch auf ein Taggeld der Invaliden versicherung oder eine Mutterschaftsentschädigung nach dem Bundesgesetz über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (Erwerbsersatzgesetz, EOG) besteht (Art. 16 Abs. 3 UVG). 1.3

Taggelder und ähnliche Entschädigungen kommen in dem Ausmass dem Arbeit geber zu, als er der versicherten Person trotz der Taggeldberechtigung Lohn zahlt (Art. 19 Abs. 2 ATSG; anwendbar im Bereich der Unfallver sicherung ge stützt auf Art. 1 Abs. 1 UVG). 1.4

Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). 2.

2.1

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Unfalltaggeldleistungen für den Zeitraum vom 15.

November 2011 bis 25.

Februar 2013 im Betrag von Fr. 48'260.10 vom Beschwerde führer gestützt auf Art. 25 Abs. 1 ATSG zurück fordern kann. 2.2

Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 27. März 2018 führte die Beschwer degegnerin im Wesentlichen aus, dass wegen Zweifeln an einem natürlichen Kausalzusammenhang zwischen den Beschwerden des Beschwerdeführers und dem Unfall vom 1. Mai 2010 keine Taggelder der Unfallversicherung, sondern in der selben Höhe Taggelder aus der Kollektiv-Kranken taggeldversicherung

aus bezahlt worden

seien. Die Kollektiv-Krankentaggeldver siche rung sei von der ehe maligen Arbeit geberin des Beschwerdeführers eben falls bei der Vaudoise ab ge schlossen worden. Nach Ablauf der vertraglich vorgesehenen Wartefrist von 15 Tagen seien vom 15. No vember 2011 bis 31. Oktober 2013 Taggelder aus der Kollektiv-Kran ken tag geldversicherung geleistet worden (Urk. 2 S. 1). Alsdann habe das Sozial ver sicherungsgericht mit Urteil vom 19. Au gust 2016 unter anderem entschieden, dass der Beschwerdeführer bis 25. Februar 2013 Anspruch auf Tag geldleistungen aus der Unfallversicherung habe (Urk. 2 S. 1). In der Folge habe sie der Beschwer deführer am 16. Mai 2017 um Auszahlung der Tag gelder aus der Un fallversi cherung für den Zeitraum vom 1. November 2011 bis 25. Februar 2013 gebeten. Daraufhin seien ihm am 23. Mai 2017 Taggeld leistungen im Betrag von Fr. 49'700.70 überwiesen worden. Danach habe sie festgestellt, dass sie dem Be schwerdeführer für den fraglichen Zeitraum bereits Taggelder aus der Kollek tiv-Krankentaggeld versicherung erbracht habe, weshalb sie den Beschwerde führer mit Verfügung vom 3. Januar 2018 verpflichtet habe, ihr die Taggelder aus der Unfallversicherung wieder zurückerstatten. Mit der nachträglichen Leistung dies er Taggelder habe sie dem Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 1. November 2011 bis 25. Februar 2013 die Taggelder doppelt ausbezahlt. Zu berücksichtigen sei ferner, dass während der vertraglichen Wartefrist vom 1. November bis 14. November 2011 keine Taggelder aus der Kollektiv-Kranken taggeld ver siche rung geleistet worden seien. Ihr Anspruch auf Rückvergütung der Taggelder vom 15. November 2011 bis 25. Februar 2013 im Betrag von Fr. 48'260.10 bleibe jedoch bestehen. Der Beschwerdeführer habe ihr diese Taggelder zurück zube zahlen, weil gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG unrecht mässig bezo gene Leistun gen zurückzuerstatten seien (Urk. 2 S. 2). 2.3

Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, dass die Be schwerdegegnerin die Leistungen als obligatorische Unfallversicherung aus der Police Nr. "..." beziehungsweise im Schadenfall Nr. "..." mit Verfügung vom 22. Dezemb er 2011 per 13. April 2011 eingestellt

habe. Weil er aber nach wie vor arbeitsunfähig gewesen sei, habe die Vaudoise Kollektiv-Kran kentaggeldversicherung aus der Police Nr. "..." unter der Schaden nummer "..." ab 15. November 2011 Taggelder erbracht. Diese Tag gelder seien an seine ehemalige Arbeitgeberin ausbezahlt worden. Mit rechts kräftigem Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 19. August 2016 sei die Beschwerdegegnerin unter anderem verpflichtet worden, ihm bis am 25. Feb ruar 2013 Taggelder aus der Unfallversicherung auszurichten. Nachdem er nicht mehr bei seiner ehemaligen Arbeitgeberin angestellt gewesen sei - der ent spre chende Arbeitsvertrag sei per 30. September 2013 aufgelöst worden - habe die Beschwer degegnerin die Taggelder ihm ausbezahlt (Urk. 1 S. 3). In der Abrech nung ver weise die Beschwerdegegnerin auf das Dossier Nr. 142147/2010 sowie auf die Police Nr. "..." . Da die Beschwerdegegnerin mittels rechtskräf tigem Urt eil des Sozialversicherungsgerichts vom 19. August 2016 zur Tag geld leistung ver pflichtet worden sei, handle es sich bei den im Mai 2017 ausbezahlten Taggeldern nicht um «unrechtmässig bezogene Leistungen» im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG . Der Beschwerdegegnerin stehe schon aus diesem Grunde keine Rückzahlungs forderung zu. Es liege zudem keine doppelte Leistung aus dem UVG beziehungs weise unter der Police Nr. "..." / im Dossier Nr. "..." vor. Die Beschwerdegegnerin begründe ihre Rückforderung vielmehr damit, dass bei der Überweisung an den Beschwerdeführer ausser Acht gelassen worden sei, dass die Taggelder bereits über das Kollektiv-Krankentaggeld-Dossier Nr. D. 232296/11 bezahlt worden seien (Urk. 1 S. 4). 3.

3.1

Mit Ver fügung vom 22. Dezember 2011 stellte die Beschwerdegegnerin ihre Tag gelder aus der Unfallversicherung für den Unfall vom 1. Mai 2010 per 13. April 2011 ein (vgl. Urk. 12/117 im beim Sozialversicherungsgericht hängigen Prozess Nr. UV.2017.00262 in Sachen der Parteien = Urk. 19/1). Sie erbrachte mithin fortan keine Taggeldleistungen wegen Un fallfolgen mehr. In der Folge wurden Taggelder aus der Kollektiv-Krankentaggeldversicherung der Vaudoise aus ge richtet (vgl. Urk. 12/247 im Prozess Nr. UV.2017.00262 = Urk. 19/6). Fest steht, dass seine ehemalige Arbeitgeberin dem Beschwerdeführer im vorliegend zu beurteilenden Zeitraum vom 15.

November 2011 bis 25.

Februar 2013 - unter Verrechnung von Taggeldleistungen - weiterhin den Lohn ausbezahlt hat (Urk. 13/252, Urk. 16/1-3). Den vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen (Urk. 16/1-3) ist zu entnehmen, dass er im besagten Zeitraum Zahlungen seiner ehemaligen Arbeitgeberin im Betrag von rund Fr. 54'000.-- erhalten hat. In Anwendung von Art. 19 Abs. 2 ATSG hätte damit grundsätzlich die ehemalige Arbeitgeberin des Beschwerdeführers Anspruch auf die für den Zeitraum vom 15.

November 2011 bis 25.

Februar 2013 geschuldeten Taggelder aus der Unfall ver sicherung in der Höhe von Fr. 48'260.10 gehabt (vgl. BGE 142 V 43 E. 3.1; Ullin Streiff/Adrian von Kaenel/Roger Rudolph, Praxiskommentar zu Art. 319-362 OR, 7. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2012, N 31 [S. 466]). Nicht Gegenstand des vor liegenden Verfahrens ist, wie diese Tag gelder aus der Unfallversicherung mit den der ehemaligen Arbeitgeberin des Beschwerdeführers bereits ausbezahlten Tag geldern aus der Krankentag geld versicherung zu koordinieren sind. Dies ist Auf gabe der Beschwerdegegnerin, der Krankentaggeldversicherung und der ehe maligen Arbeitgeberin des Beschwerde führers. Weiterungen dazu können vor liegend unterbleiben. 3.2

Daraus, dass die Taggelder aus der Unfallversicherung im Betrag von Fr. 48'260 .10 grundsätzlich der ehemaligen Arbeitgeberin des Beschwerdeführers zustehen, folgt aber ebenfalls, dass die Beschwerdegegnerin diese am 23. Mai 2017 zu Un recht dem Beschwer deführer direkt ausbezahlt hat ( Urk. 12/227-230 im Pro zess Nr. UV.2017.00262 = Urk. 19/2-5; vgl. Urk. 12/247 im Prozess Nr. UV.2017. 00262 = Urk. 19/6 ) . Dieser Leistungsbezug des Beschwerdeführers war daher un recht mässig, weshalb die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer die Tag gelder in der Höhe von Fr. 48'260.10 gestützt auf Art.

25 Abs. 1 ATSG zurückfordern kann. 4.

Damit erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 27. März 2018 (Urk. 2) im Ergebnis als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - AXA-ARAG Rechtsschutz AG - VAUDOISE ALLGEMEINE, Versicherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Am 1. Januar

2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG ) in Kraft getreten. Strittig und zu prüfen ist vor lie gend, ob der Beschwerdeführer die von der Beschwerdegegnerin aufgrund der Folgen des Unfalls vom

1. Mai 2010 für den Zeitraum vom 15.

November 2011 bis 25.

Februar 2013 ausbezahlten Taggelder gestützt auf Art. 25 Abs. 1 des Bun des ge setz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ( ATSG ) zurück zuerstatten hat (Urk. 1, Urk. 2 S. 2). Auf den vorliegenden Fall finden des halb die bis 31. Dezember 2016 gültig ge wesenen Normen des UVG An wen dung . Sie werden nachfolgend in dieser Fassung zitiert.

E. 1.2 Ist der Versicherte infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsun fähig (Art. 6 ATSG) , so hat er Anspruch auf ein Taggeld (Art. 16 Abs. 1 UVG). Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod des Versicherten (Art. 16 Abs. 2 UVG). Das Taggeld der Unfall ver sicherung wird nicht gewährt, wenn ein Anspruch auf ein Taggeld der Invaliden versicherung oder eine Mutterschaftsentschädigung nach dem Bundesgesetz über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (Erwerbsersatzgesetz, EOG) besteht (Art. 16 Abs. 3 UVG).

E. 1.3 Taggelder und ähnliche Entschädigungen kommen in dem Ausmass dem Arbeit geber zu, als er der versicherten Person trotz der Taggeldberechtigung Lohn zahlt (Art. 19 Abs. 2 ATSG; anwendbar im Bereich der Unfallver sicherung ge stützt auf Art. 1 Abs. 1 UVG).

E. 1.4 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). 2.

2.1

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Unfalltaggeldleistungen für den Zeitraum vom 15.

November 2011 bis 25.

Februar 2013 im Betrag von Fr. 48'260.10 vom Beschwerde führer gestützt auf Art. 25 Abs. 1 ATSG zurück fordern kann. 2.2

Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 27. März 2018 führte die Beschwer degegnerin im Wesentlichen aus, dass wegen Zweifeln an einem natürlichen Kausalzusammenhang zwischen den Beschwerden des Beschwerdeführers und dem Unfall vom 1. Mai 2010 keine Taggelder der Unfallversicherung, sondern in der selben Höhe Taggelder aus der Kollektiv-Kranken taggeldversicherung

aus bezahlt worden

seien. Die Kollektiv-Krankentaggeldver siche rung sei von der ehe maligen Arbeit geberin des Beschwerdeführers eben falls bei der Vaudoise ab ge schlossen worden. Nach Ablauf der vertraglich vorgesehenen Wartefrist von 15 Tagen seien vom 15. No vember 2011 bis 31. Oktober 2013 Taggelder aus der Kollektiv-Kran ken tag geldversicherung geleistet worden (Urk. 2 S. 1). Alsdann habe das Sozial ver sicherungsgericht mit Urteil vom 19. Au gust 2016 unter anderem entschieden, dass der Beschwerdeführer bis 25. Februar 2013 Anspruch auf Tag geldleistungen aus der Unfallversicherung habe (Urk. 2 S. 1). In der Folge habe sie der Beschwer deführer am 16. Mai 2017 um Auszahlung der Tag gelder aus der Un fallversi cherung für den Zeitraum vom 1. November 2011 bis 25. Februar 2013 gebeten. Daraufhin seien ihm am 23. Mai 2017 Taggeld leistungen im Betrag von Fr. 49'700.70 überwiesen worden. Danach habe sie festgestellt, dass sie dem Be schwerdeführer für den fraglichen Zeitraum bereits Taggelder aus der Kollek tiv-Krankentaggeld versicherung erbracht habe, weshalb sie den Beschwerde führer mit Verfügung vom 3. Januar 2018 verpflichtet habe, ihr die Taggelder aus der Unfallversicherung wieder zurückerstatten. Mit der nachträglichen Leistung dies er Taggelder habe sie dem Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 1. November 2011 bis 25. Februar 2013 die Taggelder doppelt ausbezahlt. Zu berücksichtigen sei ferner, dass während der vertraglichen Wartefrist vom 1. November bis 14. November 2011 keine Taggelder aus der Kollektiv-Kranken taggeld ver siche rung geleistet worden seien. Ihr Anspruch auf Rückvergütung der Taggelder vom 15. November 2011 bis 25. Februar 2013 im Betrag von Fr. 48'260.10 bleibe jedoch bestehen. Der Beschwerdeführer habe ihr diese Taggelder zurück zube zahlen, weil gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG unrecht mässig bezo gene Leistun gen zurückzuerstatten seien (Urk. 2 S. 2). 2.3

Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, dass die Be schwerdegegnerin die Leistungen als obligatorische Unfallversicherung aus der Police Nr. "..." beziehungsweise im Schadenfall Nr. "..." mit Verfügung vom 22. Dezemb er 2011 per 13. April 2011 eingestellt

habe. Weil er aber nach wie vor arbeitsunfähig gewesen sei, habe die Vaudoise Kollektiv-Kran kentaggeldversicherung aus der Police Nr. "..." unter der Schaden nummer "..." ab 15. November 2011 Taggelder erbracht. Diese Tag gelder seien an seine ehemalige Arbeitgeberin ausbezahlt worden. Mit rechts kräftigem Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 19. August 2016 sei die Beschwerdegegnerin unter anderem verpflichtet worden, ihm bis am 25. Feb ruar 2013 Taggelder aus der Unfallversicherung auszurichten. Nachdem er nicht mehr bei seiner ehemaligen Arbeitgeberin angestellt gewesen sei - der ent spre chende Arbeitsvertrag sei per 30. September 2013 aufgelöst worden - habe die Beschwer degegnerin die Taggelder ihm ausbezahlt (Urk. 1 S. 3). In der Abrech nung ver weise die Beschwerdegegnerin auf das Dossier Nr. 142147/2010 sowie auf die Police Nr. "..." . Da die Beschwerdegegnerin mittels rechtskräf tigem Urt eil des Sozialversicherungsgerichts vom 19. August 2016 zur Tag geld leistung ver pflichtet worden sei, handle es sich bei den im Mai 2017 ausbezahlten Taggeldern nicht um «unrechtmässig bezogene Leistungen» im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG . Der Beschwerdegegnerin stehe schon aus diesem Grunde keine Rückzahlungs forderung zu. Es liege zudem keine doppelte Leistung aus dem UVG beziehungs weise unter der Police Nr. "..." / im Dossier Nr. "..." vor. Die Beschwerdegegnerin begründe ihre Rückforderung vielmehr damit, dass bei der Überweisung an den Beschwerdeführer ausser Acht gelassen worden sei, dass die Taggelder bereits über das Kollektiv-Krankentaggeld-Dossier Nr. D. 232296/11 bezahlt worden seien (Urk. 1 S. 4). 3.

3.1

Mit Ver fügung vom 22. Dezember 2011 stellte die Beschwerdegegnerin ihre Tag gelder aus der Unfallversicherung für den Unfall vom 1. Mai 2010 per 13. April 2011 ein (vgl. Urk. 12/117 im beim Sozialversicherungsgericht hängigen Prozess Nr. UV.2017.00262 in Sachen der Parteien = Urk. 19/1). Sie erbrachte mithin fortan keine Taggeldleistungen wegen Un fallfolgen mehr. In der Folge wurden Taggelder aus der Kollektiv-Krankentaggeldversicherung der Vaudoise aus ge richtet (vgl. Urk. 12/247 im Prozess Nr. UV.2017.00262 = Urk. 19/6). Fest steht, dass seine ehemalige Arbeitgeberin dem Beschwerdeführer im vorliegend zu beurteilenden Zeitraum vom 15.

November 2011 bis 25.

Februar 2013 - unter Verrechnung von Taggeldleistungen - weiterhin den Lohn ausbezahlt hat (Urk. 13/252, Urk. 16/1-3). Den vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen (Urk. 16/1-3) ist zu entnehmen, dass er im besagten Zeitraum Zahlungen seiner ehemaligen Arbeitgeberin im Betrag von rund Fr. 54'000.-- erhalten hat. In Anwendung von Art. 19 Abs. 2 ATSG hätte damit grundsätzlich die ehemalige Arbeitgeberin des Beschwerdeführers Anspruch auf die für den Zeitraum vom 15.

November 2011 bis 25.

Februar 2013 geschuldeten Taggelder aus der Unfall ver sicherung in der Höhe von Fr. 48'260.10 gehabt (vgl. BGE 142 V 43 E. 3.1; Ullin Streiff/Adrian von Kaenel/Roger Rudolph, Praxiskommentar zu Art. 319-362 OR, 7. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2012, N 31 [S. 466]). Nicht Gegenstand des vor liegenden Verfahrens ist, wie diese Tag gelder aus der Unfallversicherung mit den der ehemaligen Arbeitgeberin des Beschwerdeführers bereits ausbezahlten Tag geldern aus der Krankentag geld versicherung zu koordinieren sind. Dies ist Auf gabe der Beschwerdegegnerin, der Krankentaggeldversicherung und der ehe maligen Arbeitgeberin des Beschwerde führers. Weiterungen dazu können vor liegend unterbleiben. 3.2

Daraus, dass die Taggelder aus der Unfallversicherung im Betrag von Fr. 48'260 .10 grundsätzlich der ehemaligen Arbeitgeberin des Beschwerdeführers zustehen, folgt aber ebenfalls, dass die Beschwerdegegnerin diese am 23. Mai 2017 zu Un recht dem Beschwer deführer direkt ausbezahlt hat ( Urk. 12/227-230 im Pro zess Nr. UV.2017.00262 = Urk. 19/2-5; vgl. Urk. 12/247 im Prozess Nr. UV.2017. 00262 = Urk. 19/6 ) . Dieser Leistungsbezug des Beschwerdeführers war daher un recht mässig, weshalb die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer die Tag gelder in der Höhe von Fr. 48'260.10 gestützt auf Art.

25 Abs. 1 ATSG zurückfordern kann. 4.

Damit erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 27. März 2018 (Urk. 2) im Ergebnis als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - AXA-ARAG Rechtsschutz AG - VAUDOISE ALLGEMEINE, Versicherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher

E. 6 ). Mit Verfügung vom 3. Januar 2018 forderte sie diese Taggeldleistungen wieder zurück. Zur Begrün dung führte sie aus, dass der ehemaligen Arbeitgeberin des Versicherten im be sagten Zeitraum bereits Taggelder in derselben Höhe aus deren Kollektiv-Kran kentaggeldversicherung bei der Vaudoise ausgerichtet wor den seien (Urk. 1

E. 9 / 6 ). Dagegen erhob der Versicherte am 30. Januar 2018 Ein sprache (Urk. 13/255), welche er mit Eingabe vom 9. März 2018 ergänzend be gründen liess (Urk. 13/ 260). Mit Einspracheentscheid vom 27. März 2018 hiess die Vaudoise die Einsprache in dem Sinne teilweise gut, als sie fest stellte , dass ihr der Versicherte die für den Zeitraum vom 15.

November 2011 bis 25.

Februar 2013 ausbezahlten Taggelder im Betrag von Fr. 48'260.10 zurückzuerstatten habe (Urk. 2 S. 2). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 27. März 2018 erhob X.___ am 7. Mai 2018 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung (Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 1. Oktober 2018 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 12), was dem Beschwerdeführer am 3. Oktober 2018 mitgeteilt wurde (Urk. 14).

Der Beschwerdeführer reichte am 28. Dezember 2018 eine Stellungnahme zur Beschwerdeantwort vom 1. Oktober 2018 (Urk. 15) und weitere Unterlagen (Urk. 16/1-3) ein. Der Beschwerdegegnerin wurden Kopien dieser Eingabe zuge stellt (Urk. 17). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2018.00096

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom 25. Februar 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG Rechtsdienst Haftplicht- und Versicherungsrecht lic. iur. Y.___ Postfach 2577, 8401 Winterthur gegen VAUDOISE ALLGEMEINE, Versicherungs-Gesellschaft AG Avenue de Cour 41, 1007 Lausanne Beschwerdegegnerin Zustelladresse: VAUDOISE ALLGEMEINE, Versicherungs-Gesellschaft AG Place de Milan, Case postale 120, 1001 Lausanne Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1973, arbeitete seit dem 1. Dezember 2009 bei der Z.___ als Servicemitarbeiter und war in dieser Eigenschaft bei der Vaudoise Allgemeine, Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: Vaudoise) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 1. Mai 2010 beim Laufen aus rut schte und sich den kleinen Finger der rechten Hand brach. Die Vaudoise erbrachte bis 13. April 2011 Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen. Damit war der Ver sicherte nicht einverstanden. Im nachfolgenden Rechtsstreit erkannte das Sozial versicherungsgericht des Kantons Zürich letztlich mit rechtskräftigem Ur teil UV.2014.00269 vom 19. August 2016, dass der Versicherte bis 25. Februar 2013 Anspruch auf Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen sowie eine Integri täts ent schädigung bei einer Integritätseinbusse von 15 % habe (Urk.

18) . 1.2

In der Folge zahlte die Vaudoise dem Versicherten am 23. Mai 201 7 rückwirkend für den Zeit raum vom 1. November 2011 bis 25. Februar 2013 Taggelder im Betrag von Fr. 49'700.70 aus (Urk. 1 9 /2 -5 ; vgl. Urk. 1 9 / 6 ). Mit Verfügung vom 3. Januar 2018 forderte sie diese Taggeldleistungen wieder zurück. Zur Begrün dung führte sie aus, dass der ehemaligen Arbeitgeberin des Versicherten im be sagten Zeitraum bereits Taggelder in derselben Höhe aus deren Kollektiv-Kran kentaggeldversicherung bei der Vaudoise ausgerichtet wor den seien (Urk. 1 9 / 6 ). Dagegen erhob der Versicherte am 30. Januar 2018 Ein sprache (Urk. 13/255), welche er mit Eingabe vom 9. März 2018 ergänzend be gründen liess (Urk. 13/ 260). Mit Einspracheentscheid vom 27. März 2018 hiess die Vaudoise die Einsprache in dem Sinne teilweise gut, als sie fest stellte , dass ihr der Versicherte die für den Zeitraum vom 15.

November 2011 bis 25.

Februar 2013 ausbezahlten Taggelder im Betrag von Fr. 48'260.10 zurückzuerstatten habe (Urk. 2 S. 2). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 27. März 2018 erhob X.___ am 7. Mai 2018 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung (Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 1. Oktober 2018 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 12), was dem Beschwerdeführer am 3. Oktober 2018 mitgeteilt wurde (Urk. 14).

Der Beschwerdeführer reichte am 28. Dezember 2018 eine Stellungnahme zur Beschwerdeantwort vom 1. Oktober 2018 (Urk. 15) und weitere Unterlagen (Urk. 16/1-3) ein. Der Beschwerdegegnerin wurden Kopien dieser Eingabe zuge stellt (Urk. 17). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar

2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG ) in Kraft getreten. Strittig und zu prüfen ist vor lie gend, ob der Beschwerdeführer die von der Beschwerdegegnerin aufgrund der Folgen des Unfalls vom

1. Mai 2010 für den Zeitraum vom 15.

November 2011 bis 25.

Februar 2013 ausbezahlten Taggelder gestützt auf Art. 25 Abs. 1 des Bun des ge setz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ( ATSG ) zurück zuerstatten hat (Urk. 1, Urk. 2 S. 2). Auf den vorliegenden Fall finden des halb die bis 31. Dezember 2016 gültig ge wesenen Normen des UVG An wen dung . Sie werden nachfolgend in dieser Fassung zitiert.

1.2

Ist der Versicherte infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsun fähig (Art. 6 ATSG) , so hat er Anspruch auf ein Taggeld (Art. 16 Abs. 1 UVG). Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod des Versicherten (Art. 16 Abs. 2 UVG). Das Taggeld der Unfall ver sicherung wird nicht gewährt, wenn ein Anspruch auf ein Taggeld der Invaliden versicherung oder eine Mutterschaftsentschädigung nach dem Bundesgesetz über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (Erwerbsersatzgesetz, EOG) besteht (Art. 16 Abs. 3 UVG). 1.3

Taggelder und ähnliche Entschädigungen kommen in dem Ausmass dem Arbeit geber zu, als er der versicherten Person trotz der Taggeldberechtigung Lohn zahlt (Art. 19 Abs. 2 ATSG; anwendbar im Bereich der Unfallver sicherung ge stützt auf Art. 1 Abs. 1 UVG). 1.4

Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). 2.

2.1

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Unfalltaggeldleistungen für den Zeitraum vom 15.

November 2011 bis 25.

Februar 2013 im Betrag von Fr. 48'260.10 vom Beschwerde führer gestützt auf Art. 25 Abs. 1 ATSG zurück fordern kann. 2.2

Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 27. März 2018 führte die Beschwer degegnerin im Wesentlichen aus, dass wegen Zweifeln an einem natürlichen Kausalzusammenhang zwischen den Beschwerden des Beschwerdeführers und dem Unfall vom 1. Mai 2010 keine Taggelder der Unfallversicherung, sondern in der selben Höhe Taggelder aus der Kollektiv-Kranken taggeldversicherung

aus bezahlt worden

seien. Die Kollektiv-Krankentaggeldver siche rung sei von der ehe maligen Arbeit geberin des Beschwerdeführers eben falls bei der Vaudoise ab ge schlossen worden. Nach Ablauf der vertraglich vorgesehenen Wartefrist von 15 Tagen seien vom 15. No vember 2011 bis 31. Oktober 2013 Taggelder aus der Kollektiv-Kran ken tag geldversicherung geleistet worden (Urk. 2 S. 1). Alsdann habe das Sozial ver sicherungsgericht mit Urteil vom 19. Au gust 2016 unter anderem entschieden, dass der Beschwerdeführer bis 25. Februar 2013 Anspruch auf Tag geldleistungen aus der Unfallversicherung habe (Urk. 2 S. 1). In der Folge habe sie der Beschwer deführer am 16. Mai 2017 um Auszahlung der Tag gelder aus der Un fallversi cherung für den Zeitraum vom 1. November 2011 bis 25. Februar 2013 gebeten. Daraufhin seien ihm am 23. Mai 2017 Taggeld leistungen im Betrag von Fr. 49'700.70 überwiesen worden. Danach habe sie festgestellt, dass sie dem Be schwerdeführer für den fraglichen Zeitraum bereits Taggelder aus der Kollek tiv-Krankentaggeld versicherung erbracht habe, weshalb sie den Beschwerde führer mit Verfügung vom 3. Januar 2018 verpflichtet habe, ihr die Taggelder aus der Unfallversicherung wieder zurückerstatten. Mit der nachträglichen Leistung dies er Taggelder habe sie dem Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 1. November 2011 bis 25. Februar 2013 die Taggelder doppelt ausbezahlt. Zu berücksichtigen sei ferner, dass während der vertraglichen Wartefrist vom 1. November bis 14. November 2011 keine Taggelder aus der Kollektiv-Kranken taggeld ver siche rung geleistet worden seien. Ihr Anspruch auf Rückvergütung der Taggelder vom 15. November 2011 bis 25. Februar 2013 im Betrag von Fr. 48'260.10 bleibe jedoch bestehen. Der Beschwerdeführer habe ihr diese Taggelder zurück zube zahlen, weil gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG unrecht mässig bezo gene Leistun gen zurückzuerstatten seien (Urk. 2 S. 2). 2.3

Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, dass die Be schwerdegegnerin die Leistungen als obligatorische Unfallversicherung aus der Police Nr. "..." beziehungsweise im Schadenfall Nr. "..." mit Verfügung vom 22. Dezemb er 2011 per 13. April 2011 eingestellt

habe. Weil er aber nach wie vor arbeitsunfähig gewesen sei, habe die Vaudoise Kollektiv-Kran kentaggeldversicherung aus der Police Nr. "..." unter der Schaden nummer "..." ab 15. November 2011 Taggelder erbracht. Diese Tag gelder seien an seine ehemalige Arbeitgeberin ausbezahlt worden. Mit rechts kräftigem Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 19. August 2016 sei die Beschwerdegegnerin unter anderem verpflichtet worden, ihm bis am 25. Feb ruar 2013 Taggelder aus der Unfallversicherung auszurichten. Nachdem er nicht mehr bei seiner ehemaligen Arbeitgeberin angestellt gewesen sei - der ent spre chende Arbeitsvertrag sei per 30. September 2013 aufgelöst worden - habe die Beschwer degegnerin die Taggelder ihm ausbezahlt (Urk. 1 S. 3). In der Abrech nung ver weise die Beschwerdegegnerin auf das Dossier Nr. 142147/2010 sowie auf die Police Nr. "..." . Da die Beschwerdegegnerin mittels rechtskräf tigem Urt eil des Sozialversicherungsgerichts vom 19. August 2016 zur Tag geld leistung ver pflichtet worden sei, handle es sich bei den im Mai 2017 ausbezahlten Taggeldern nicht um «unrechtmässig bezogene Leistungen» im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG . Der Beschwerdegegnerin stehe schon aus diesem Grunde keine Rückzahlungs forderung zu. Es liege zudem keine doppelte Leistung aus dem UVG beziehungs weise unter der Police Nr. "..." / im Dossier Nr. "..." vor. Die Beschwerdegegnerin begründe ihre Rückforderung vielmehr damit, dass bei der Überweisung an den Beschwerdeführer ausser Acht gelassen worden sei, dass die Taggelder bereits über das Kollektiv-Krankentaggeld-Dossier Nr. D. 232296/11 bezahlt worden seien (Urk. 1 S. 4). 3.

3.1

Mit Ver fügung vom 22. Dezember 2011 stellte die Beschwerdegegnerin ihre Tag gelder aus der Unfallversicherung für den Unfall vom 1. Mai 2010 per 13. April 2011 ein (vgl. Urk. 12/117 im beim Sozialversicherungsgericht hängigen Prozess Nr. UV.2017.00262 in Sachen der Parteien = Urk. 19/1). Sie erbrachte mithin fortan keine Taggeldleistungen wegen Un fallfolgen mehr. In der Folge wurden Taggelder aus der Kollektiv-Krankentaggeldversicherung der Vaudoise aus ge richtet (vgl. Urk. 12/247 im Prozess Nr. UV.2017.00262 = Urk. 19/6). Fest steht, dass seine ehemalige Arbeitgeberin dem Beschwerdeführer im vorliegend zu beurteilenden Zeitraum vom 15.

November 2011 bis 25.

Februar 2013 - unter Verrechnung von Taggeldleistungen - weiterhin den Lohn ausbezahlt hat (Urk. 13/252, Urk. 16/1-3). Den vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen (Urk. 16/1-3) ist zu entnehmen, dass er im besagten Zeitraum Zahlungen seiner ehemaligen Arbeitgeberin im Betrag von rund Fr. 54'000.-- erhalten hat. In Anwendung von Art. 19 Abs. 2 ATSG hätte damit grundsätzlich die ehemalige Arbeitgeberin des Beschwerdeführers Anspruch auf die für den Zeitraum vom 15.

November 2011 bis 25.

Februar 2013 geschuldeten Taggelder aus der Unfall ver sicherung in der Höhe von Fr. 48'260.10 gehabt (vgl. BGE 142 V 43 E. 3.1; Ullin Streiff/Adrian von Kaenel/Roger Rudolph, Praxiskommentar zu Art. 319-362 OR, 7. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2012, N 31 [S. 466]). Nicht Gegenstand des vor liegenden Verfahrens ist, wie diese Tag gelder aus der Unfallversicherung mit den der ehemaligen Arbeitgeberin des Beschwerdeführers bereits ausbezahlten Tag geldern aus der Krankentag geld versicherung zu koordinieren sind. Dies ist Auf gabe der Beschwerdegegnerin, der Krankentaggeldversicherung und der ehe maligen Arbeitgeberin des Beschwerde führers. Weiterungen dazu können vor liegend unterbleiben. 3.2

Daraus, dass die Taggelder aus der Unfallversicherung im Betrag von Fr. 48'260 .10 grundsätzlich der ehemaligen Arbeitgeberin des Beschwerdeführers zustehen, folgt aber ebenfalls, dass die Beschwerdegegnerin diese am 23. Mai 2017 zu Un recht dem Beschwer deführer direkt ausbezahlt hat ( Urk. 12/227-230 im Pro zess Nr. UV.2017.00262 = Urk. 19/2-5; vgl. Urk. 12/247 im Prozess Nr. UV.2017. 00262 = Urk. 19/6 ) . Dieser Leistungsbezug des Beschwerdeführers war daher un recht mässig, weshalb die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer die Tag gelder in der Höhe von Fr. 48'260.10 gestützt auf Art.

25 Abs. 1 ATSG zurückfordern kann. 4.

Damit erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 27. März 2018 (Urk. 2) im Ergebnis als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - AXA-ARAG Rechtsschutz AG - VAUDOISE ALLGEMEINE, Versicherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher