Sachverhalt
1.1
X.___ , geboren 1952, war als selbständiger Wirt eines Re staurant betriebs tätig und als solcher bei der Schweizerische National-Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: National; heute: Helvetia Holding AG ) privat gegen die Folgen von Un fällen taggeldversichert (Urk. 13/UM), als er sich am 2 5. Mai 2001 bei einem Sturz eine Schulterluxation mit Fraktur des Tuberculum
majus
und (passa gerer) Armp lexus- sowie Axillaris parese rechts zuzog, worauf hin sich ein subacromiales
Impi n gement entwickelte. Am 21. August 2002 wurde eine arthroskopische
Acromioplastik durchgeführt (Urk. 10/5/6-7, Urk. 13/M20). In der Folge litt er an rechtsseitigen Schulter- und Arm- sowie Handbeschwerden (Urk. 10/5/12) mit reduzierter Arbeitsfähigkeit von 50 % als Wirt (Urk. 10/5/17, Urk. 10/10/4). Die National erbrachte die vertraglichen Leistungen (Taggelder; Urk. 13/T1-T20).
Am 25. Feb ruar 2004 meldete sich der Versicherte bei der Eidge nössischen In va lidenver sicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/1). Per Ende April 2004 gab der Versicherte seine Tätigkeit als Wirt und den Restaurantbetrieb auf (Urk. 10/12, Urk. 10/30/3). Mit Verfügung vom 6. Dezember 2004 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch des Versicherten auf eine Invaliden rente wegen eines Invaliditätsgrad s von jedenfalls unter 40 % (Urk. 10/17). 1.2
Ab Juli 2009 arbeitete der Versicherte als Serviceangestellter bei der Y.___ GmbH in einem 100%igen Pensum (Urk. 10/33). Als solcher war er bei der SWICA Ver sicherungen AG (nachfolgend: SWICA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen ver sichert, als er am 23. Mai 2010 erneut verunfallte (Urk. 7/1), bei dem er im Treppen haus seines Wohnhauses von einem Passanten angestossen wurde und der Wand entlang auf die rechte Seite fiel (Urk. 7/36 S. 1, Urk. 7/67 S. 1, Urk. 7/172/16) . Dabei erlitt er e rneut eine Luxa tion der rechten Schulter. Die Erstbe handlung erfolgte stationär vom 2 4. bis 2 6. Mai 2010 in der Chirur gischen Klinik des Z.___ , wo die rechte Schulter repositioniert und hernach konser vativ behandelt wurde ( Urk. 7/31, Urk. 7/35, Urk. 7/64). Die am 25. Mai 2010 durch ge führte Arthro -Com putertomographie ( Arthro -CT) zeigte eine mehr frag mentäre Fraktur des Tuberculum
majus mit leichter Frag ment dislokation (Urk. 7/43, Urk. 7/67 S. 1). Mitte August 2010 nahm der Ver sicherte die Arbeit in redu zier tem Pen sum wieder auf (Urk. 7/19, Urk. 7/32 ). Die SWICA erbrachte die gesetz lichen Leistungen ( Urk. 7/2).
Da die Beschwerden am rechten Arm trotz kon servativer Be handlung mit 50%iger Arbeitsunfähigkeit anhielten (Urk. 7/67-69), wurde nach der Beur teilung und Behandlung durch Dr. med. A.___ , Facharzt für Chirurgie, von der B.___ vom 2. Feb ruar bis 1 1. März 2011 (Urk. 7/67-69) a m 30. März 2011 im Z.___ durch Dr. med. C.___ , Facharzt für Chirur gie, eine Schul terarthroskopie
mit Tenotomie der langen Bicepssehne , Acromio plastik und Acromi o c lavikular -(AC-)Gelenksresektion rechts durchge führt (Urk. 7/199/1, Urk. 10/36/6-7, 10/41/8) . W egen des Kon kurs es der Arbeit geberin wurde
die Anstellung als Service angestellter p er 31. März 2011 gekün digt (Urk. 7/72, Urk. 7/87). Im Be richt der Chirurgischen Klinik des Z.___ vom 5. Juli 2011 wurde mit postoperativ guter Prognose eine 100%ige Arbeits fähig keit als Service angestellter ab August 2011 attestiert (Urk. 7/97), woraufhin die SWICA mit Schreiben vom 15. Juli 2011 die Einstellung der Taggeld leistun gen per Ende Juli 2011 ankündigte (Urk. 7/98). Nach Intervention des Versicher ten mit Schreiben vom 27. September und 13. Oktober 2011 ( Urk. 7/103, Urk. 7/106) wurden die Berichte des Z.___ vom 24. Oktober und vom 9. November 2011 eingeholt, in denen eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in leichten, schulterscho nenden Tätig keiten bestätigt und ein 10%iger Integritätsschaden bestimmt wur den (Urk. 7/108, Urk. 7/111). 1.3
Mit Schreiben vom 16. November 2011 hielt die SWICA an der Einstellung der Taggelder fest und kündigte den Fallabschluss samt Einstellung der Kosten ver gütung für Heilbehandlungen per Ende November 2011 sowie die Ausrichtung einer Entschädigung für einen 10%igen Integritätsschaden an ( Urk. 7/112). Hierzu brachte der Versicherte unter Beilage des Berichts von Dr. med. D.___ , Spezial arzt für Orthopädische Chirurgie, vom 17. Februar 2012 Ein wände vor ( Urk. 7/139). Die SWICA holte daraufhin den Bericht von Dr. med. E.___ , Fachärztin für Neurologie, vom F.___ vom 7. Mai 2012 ( Urk. 7/165) und das Gutachten der MEDAS G.___ vom 25. Ja nuar 2013 (Urk. 7/172/1) mit den konsiliarischen Teil gutachten von Dr. med. H.___ , Facharzt für Neurologie, vom 2 1. Dezember 2012 (Urk. 7/172/2) und von Dr. med. I.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie des Bewegungsap parates , vom 25. Novem ber 2012 ( Urk. 7/171) der Orthopä dischen Klinik der Klinik J.___ vom 2 5. November 2012 (Urk. 7/171) ein. Ge stützt auf das MEDAS-Gutachten kündigte die SWICA mit Schreiben vom 25. Feb ruar 2013 die Einstellung der Taggelder per Ende Juli 2011 und den Fallabschluss per Ende 2011 an ( Urk. 7/175). Mit seiner Stellungnahme vom 2 8. Juni 2013 (Urk. 7/186) legte der Versicherte der SWICA das Gutachten von Dr. med. K.___ , Fach arzt für Neuro logie, vom 24. Juni 2013 (Urk. 7/185) mit dem Be richt von Dr. med. L.___ , Facharzt für Neurologie, vom 15. Mai 2013 (Urk. 7/184) vor. Die SWICA beauftrage die MEDAS G.___ mit einer er gänzenden Stellungnahme (Urk. 7/188), welche vom neu rolo gischen MEDAS-Gutach ter Dr. H.___ am 3. September 2013 (Urk. 7/191) erstellt wurde. Mit Ver fügung vom 7. Oktober 2013 bestätigte die SWICA die Einstellung der Tag gel der per Ende Juli 2011 und schloss den Fall in Bezug auf die Beschwerden an der rechten Schulter mit der Feststellung, dass der status quo ante eingetreten sei, per Ende 2011 ab. Hinsichtlich der Be schwerden am rechten Vorderarm und an der rechten Hand verneinte die SWICA einen natür lichen Kausal zusam men hang mit dem Unfall vom 23. Mai 2010 (Urk. 7/192). Die dagegen mit Schreiben vom 10. Oktober 2013 (Urk. 7/193), ergänzt mit Schreiben vom 7. November 2013 (Urk. 7/196), erhobene Einsprache wies die SWICA nach Einholung der Be richte des Z.___ vom 3., 31. März und 30. Juni 2011 (Urk. 7/199/1-3) mit Ein sprache entscheid vom 31. Juli 2014 ab (Urk. 2). 1.4
Nebst den anhaltenden rechtsseitigen Schulter-, Arm- und Handbeschwerden leidet der Versicherte an Blasenkrebs. Am 25. Januar 2011 und - aufgrund eines multi loku t ären Rezidivs - am 18. Mai 2012 ( Urk. 10/102/9), am 12. August 2013 ( Urk. 10/119) und am 17. April 2014 (Urk. 10/143) waren endoskopische Resek tionen der Blasenkarzinome vorge nom men worden. Ausserdem leidet der Ver si cherte
an Rücken
- und Kopfb e schwerden
sowie seit einem Unfall im Jahr 1980 mit Rippenbrüchen an Be schwer den im Bereich der rechten Thoraxhälfte
(Urk. 7/172/1 S. 17 f. und S. 27, Urk. 7/172/2 S. 2 f., Urk. 7/ 171 S. 4 ).
Am 23. November 2010 hatte sich der Versicherte erneut bei der Invaliden ver sicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 10/24). Mit Verfügung vom 14. März 2012 sprach die IV-Stelle dem Ver sicher ten eine vom 1. Mai bis 31. Oktober 2011 befristete ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % zu (Urk. 10/71, Urk. 10/76). Die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 10/84/3-20) wurde mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. Februar 2014 im Verfahren Nr. IV.2012.000409 abgewiesen (Urk. 10/134). Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Mit Verfügung vom 7. April 2015 wies die IV-Stelle auch das neue Renten be gehren des Versicherten ab. Die dagegen erhobene Beschwerde des Ver sicherten hiess das Sozialver si cherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil heutigen Datums im Verfahren Nr. IV.2015.00492 in dem Sinne gut, dass e s die Sache an die IV-Stelle zur ergänzenden Abklärung zurückwies.
2.
Mit Eingabe vom 12. September 2014 erhob der Versicherte Be schwerde gegen den Einspracheentscheid der SWICA vom 31. Juli 2014 und beantragte, dieser Ent scheid sowie die ihm zugrunde liegende Verfügung vom 7. Oktober 2013 seien aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm die voll umfänglichen UVG-Leistungen zu gewähren, und zwar eine UVG-Invaliden rente ab dem 1. August 2011 nach Massgabe eines mindestens 36%igen Invali ditäts grades , die Heilbehandlungen ab dem 1. August 2011 nach Massgabe von Art. 21 UVG und eine Integritätsentschädigung von 45 %; eventualiter sei die Be schwerdegegnerin zu verpflichten, ihm über den 31. Juli 2011 hinaus die voll umfänglichen Taggelder nach Massgabe einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit zu entrichten und die vollumfänglichen Heilbehandlungen zu übernehmen; subeventualiter sei die Streitsache an die Beschwerdegegnerin zu weiteren medi zi nischen Abklärungen in Form eines polydisziplinären Gutachtens unter Ein schluss der Disziplinen Neurologie und Orthopädie zurückzuweisen. In prozess rechtlicher Hin sicht beantragte der Beschwerdeführer, es sei der Ergän zungs be richt von Dr. H.___ vom 3. September 2013 als widerrechtlich zustande ge kom men aus den Akten zu weisen (Urk. 1 S. 2 f.). Die Beschwerde gegnerin schloss in der Be schwerdeantwort vom 9. Oktober 2014 auf Abwei sung der Beschwerde (Urk. 6 S. 2). Mit Verfügung vom 1 4. Oktober 2014 ( Urk.
8) wurden die Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung ( Urk. 10/1-145) und der Schwei zerische n National-Versicherungs-Gesellschaft AG (Urk. 13/M1-41, UMa d, S1-2, T1-20) in Sachen des Beschwerdeführers bei gezogen. Die Parteien nahmen im zweiten Schriftenwechsel dazu Stellung und hielten an ihren Anträgen fest (Replik vom 14. Januar 2015, Urk. 18 S. 1; Dup lik vom 17. Februar 2015, Urk. 21 S. 2).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 6 des Bundesgesetz es über die Unfallversicherung (UVG)
werden so weit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Ver siche rungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt (Abs. 1). Für die Leistungspflicht eines Unfallversicherers setzt das UVG das Vor liegen eines Unfalls (Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts, ATSG) oder einer unfall ähn lichen Körperschädigung (Art. 6 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 der Ver ordnung über die Unfall ver siche rung, UVV) voraus. Ausserdem muss zwischen dem Unfallereignis und dem ein ge tretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natür licher und ein adä quater Kausal zusam menhang be stehen. 1.2
1.2.1
Als natürlich
kausale Ursachen für einen gesundheitlichen Schaden gelten alle Um stände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Um schreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingun gen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträch tigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele. Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung bezie h ungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches
nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinwei sen) . 1.2.2
Wird durch den Unfall ein krank hafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natür liche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Un fall bestanden hat ( s tatus quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte ( s tatus quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.
U 142 S.
75 E.
4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U
172/94 vom 26.
April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Be weis grad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.
U 363 S.
45; BGE
119 V 7 E. 3c/ aa ). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänz lich fehlender ursächlicher Aus wir kungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hie r bei um eine an spruchs auf hebende Tatfrage handelt, liegt die entspre chende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzu sam men hang gegeben ist – nicht bei der versicherten Per son, sondern beim Unfall ver sicherer (RKUV 1994 Nr.
U 206 S.
328
f. E.
3b, 1992 Nr.
U 142 S. 76). Der Unfall versicherer hat jedoch nicht den Beweis für unfall fremde Ursachen zu erbringen, sondern nur, dass die unfallbedingten Ursachen des Ge sund heitsschadens ihre kausale Be deutung verloren haben (Urteile des Bundes ge richts U 381/04 vom 2. Februar 2006 E. 3.1 und 8C_354/2007
vom 4. August 2008 E. 2.2, je mit Hinweisen). 1. 2.3
Mit dem Erreichen des s tatus quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der S tatus quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfa llversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2).
1.3
Als adäquate Ursache eines Erfolges hat ein Ereignis nach der Rechtsprechung zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allge meinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des ein ge tretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereig nis allgemein als begünstigt erscheint ( BGE 129 V 177 E. 3.2, 40 2 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
Bei objektiv ausgewiesenen organi schen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausali tät weit gehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 1. 4
1. 4 .1
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung der Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teil weise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so hat sie ausserdem An spruch auf ein Tag geld (Art. 16 Abs. 1 UVG).
Ein weiterer Anspruch auf die vorübergehenden UV-Leistungen Heilbehandlung ( Art. 10 UVG ) und Taggeld (Art. 16
f. UVG) setzt nach Gesetz und Praxis voraus, dass von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine nam hafte Besserung des - unfallbedingt beeinträchtigten - Gesundheitszustandes erwartet werden kann oder dass noch Eingliederungsmassnahmen der IV laufen. Trifft beides nicht (mehr) zu, hat der Versicherer den Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen abzuschliessen und den Anspruch auf eine Inva li denrente und auf ein e Integritätsentschädigung zu prüfen ( Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 134 V 109 E. 4). 1. 4 .2
Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invali den rente. Invalidität ist die voraus sichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbs unfähigkeit (Art. 8 ATSG).
Mit der Festsetzung einer Invalidenrente (Art. 19 Abs. 1 UVG) oder, falls kein Rentenanspruch besteht, bei der Beendi gung der ärztlichen Behandlung ist eine angemessene Integritätsentschädigung festzulegen, sofern die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geisti gen oder psychischen Integrität erlitten hat (Art. 24 UVG). 1.5
1.5.1
Das Bundesgericht hat im Leitentscheid BGE 137 V 210 (Erwägun gen 1.3.4 und 1.4) erneut bestätigt, dass sämtliche Beweis mittel, somit auch medizinische Berichte und Sachver ständigen gutachten, der freien Beweiswürdigung unter lie gen (Art. 61 lit . c ATSG), was bei überzeugen dem Beweisergebnis seit jeher erlaubt, dass das ange rufene Gericht für seine Beurteilung abschliessend auf die im Administrativverfahren eingeholten medi zinischen Berichte und Sachver ständigengutachten abstellt (BGE 104 V 209, bestätigt in BGE 122 V 157).
Ein von einer Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) erstelltes Administrativ gutachten ist voll beweiswertig, sofern nicht konkrete Indizien gegen die Zuver lässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b/ bb ; vgl. BGE 137 V 210 E. 2.3). Solche Indizien können sich aus dem Gutachten selber ergeben ( zum Beispiel innere Widersprüche, mangelnde Nachvollziehbarkeit) oder auch aus Unverein barkeiten mit anderen ärztlichen Stellungnahmen. 1.5.2
Nach einer weiteren Beweiswürdigungsrichtlinie rechtfertigt der Umstand allein, dass eine ärztliche Stellungnahme von einer Partei eingeholt und in das Ver fahren eingebracht wird, nicht Zweifel an ihrem Beweiswert (BGE 125 V 351 E. 3b/ dd ). Auch ein Parteigutachten enthält Äusserungen eines Sachver stän di gen, welche zur Feststellung eines medizinischen Sachverhalts beweis mässig bei tragen können. Daraus folgt indessen nicht, dass ein solches Gutach ten den gleichen Rang wie ein vom Gericht oder vom Versicherungsträger nach gelten dem Verfahrensrecht eingeholtes Gutachten besitzt. Es verpflichtet indes sen das Gericht zu prüfen, ob das Parteigutachten die Auffassungen und Schluss folge run gen des vom Gericht oder Versicherungsträger förmlich bestell ten Gutach ters in rechtserheblichen Fragen derart zu erschüttern vermag, dass darauf nicht mehr abgestellt werden kann (BGE 125 V 351 E. 3c; SVR 2001 IV Nr. 8 S. 19). Das Gericht ist somit angehalten, entscheiderhebliche Beweise tat sächlich zu würdigen (BGE 135 V 465 E.
4.3 mit Hinweisen; zum Ganzen: Urteil des Bun des gerichts 9C_49/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 4.1). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, es könne sowohl auf das Gutachten der MEDAS G.___ vom 25. Januar 2013 als auch auf die ergänzende Stellungnahme von Dr. H.___ vom 3. September 2013 abgestellt werden, denen voller Beweiswert zu komme. Mit dem Einholen der Stellungnahme von Dr. H.___ ohne vorgängige Einwilligung des Beschwerdeführers sei das rechtliche Gehör nicht verletzt wor den, da es sich dabei um eine Stellungnahme zu den vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten Berichten handle. Die Kritik von den Dres . L.___ und K.___ habe Dr. H.___
nachvollziehbar entkräftet, wes halb sich die Einholung eines Obergutachtens erübrige (Urk. 2 S. 3 ff.) 2.2
Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, das Gutachten der MEDAS G.___ sei sowohl in orthopädischer als auch in neurologischer Hinsicht beweis untauglich . Dem Gutachten der Dres . K.___ und L.___ vom 15. Mai beziehungsweise 24. Juni 2013 sei beweis mässig der Vorzug zu geben, was im Prinzip das angerufene Gericht auch schon im Urteil des Verfahrens IV.2012.00409 getan habe, mit welchem ein Invalidi täts grad von 32 % respek tive - je nach leidensbedingtem Abzug - 36 % eruiert worden sei. Zudem sei die Ergänzung von Dr. H.___ in Verletzung der neuen bundesgerichtlichen Ver fah rens vorschriften erfolgt, weshalb es aus den Akten zu weisen sei. Es wäre eine Neubegutachtung angezeigt gewesen. Dr. H.___ habe die apparativen Testungen zur Beurteilung der neurologischen Problematik nicht lege artis durchgeführt. Elektrophysiologische Be funde am rechten Arm würden vollends fehlen. Dem Gutachten hätten solche Mes sun gen nicht bei ge legen, weshalb mit über wiegen der Wahrschein lichkeit davon auszugehen sei, dass solche nicht durch ge führt worden seien. Ohnehin seien die Neurographien nicht mit Nadeln, son dern mit Elektroden durchgeführt wor den, was weniger ver lässliche Resul tate bringe. Daher seien die von Dr. H.___ rap portierten Befunde und der ihm gezo gene Schluss, dass es unklar sei, ob eine Arm-Plexus-Läsion statt ge funden habe, sowie die übrigen Antworten ohne Wert. Dr. H.___ habe sich mit der Diag nose einer CRPS I ( Complex Regional Pain Syn drome) schlicht in der Diag nose getäuscht. Es liege vielmehr ein CRPS II infolge unfall bedingter
Arm ple xuslä sion vor. Allein aus neurologischer Sicht sei damit von einer unfall be ding ten Arbeitsunfähigkeit ab August 2011 von min destens 20 % in einer leidens ange passten Tätigkeit sowie einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausge übten Tätigkeit auszugehen. Hinzu komme die Ein schrän kung in ortho pädischer Hinsicht, wobei hierzu unter anderem mangels Aus einander setzung mit den divergierenden Einschätzungen der vorbehan delnden Mediziner nicht auf das ortho pädische MEDAS-Teilgutachten von Dr. I.___
( Urk. 7/ 171) abge stellt werden könne. Es sei nicht nach vollziehbar, dass er bei ge gebener Akten lage behaupten könne, der Unfall sei nicht mehr ursäch lich zu den Be schwer den, zumal sämtliche involvierten Ärzte die Symptomatik dem Unfall ereignis zugeordnet hätten und initial nach dem Unfall im AC-Ge lenk nur geringe dege nerative Veränderungen festgestellt worden seien. Es werde nicht be stritten, dass er nach dem ersten Unfall vom 2 5. Mai 2001 bis zum neuer lichen Unfaller eignis an Restbeschwer den gelitten habe, dies jedoch nur in sehr geringfügiger, die Arbeitsfähigkeit nicht limitierender Weise ohne neuro logische Befunde. Falsch sei, dass die AC-Gelenksarthrose und der Riss der Bi zeps sehne als im Zusammenhang mit dem ersten Unfall des 2001 zu sehen seien, da Dr. med. M.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin, nach 2007 festge halten habe, dass aufgrund des (damals) aktuellen MRT-Befundes die vermutete Bizeps-Patho logie und die AC-Gelenks arthrose hinfällig seien. Erst ein Jahr nach dem Unfall vom Jahr 2010 sei von einer sympto ma tischen AC-Gelenks arth rose und damit von einer unfall bedingten Genese die Rede gewesen. Auch habe sehr wohl eine Frag mentdislokation stattge fun den und es sei eine progre diente Sklero sierung im Gelenkspalt genannt worden . Das Impingement an der rechten Schulter sei vor der Operation vom 29. März 2011 als klar unfall bedingt be urteilt worden. Auch sei eine Nek rose des Humerus kopfes
von Dr . A.___ von der B.___ und von Dr. N.___ bejaht worden . Zudem hätten dem MEDAS-Gutachter viele Be richte nicht vor gelegen. So der OP-Bericht vom 31. März 2011 und die Berichte des Z.___ vom 3. März, 28. und 30. Juni 201 1. Dr. I.___ habe die klinischen Be funde nur unzu reichend erhoben und rapportiert sowie keine eigenen Röntgen- oder MRI-Bilder angefertigt. Es sei zudem ein Wider spruch, dass der MEDAS-Gutachter sowohl den status quo sine als auch ante als erreicht ansehe. Nach der Ope ration vom 29. März 2011 habe der status quo gar nicht mehr erreicht werden können. Die Einschätzung, dass die Kau sal ität per Ende 2011 gänzlich wegge fallen sei, sei mit keinem Wort begründet worden und geradezu will kür lich. Es sei diesbezüglich auf die Kritik im Gutachten von Dr. K.___ zu ver weisen. Im Übrigen habe Dr. H.___ im Zusammenhang mit den neuro logischen Befun den das Erreichen des status quo sine/ante ver neint. Da mit dem Gutachten der Dres . K.___ und L.___ die An nahme von Dr. I.___ widerlegt sei, dass keine objek tivierbaren Be funde vor lä gen, sei dessen ortho pädisches Teil-Gutach ten für die Hand- und Armproble matik ohnehin nicht beweiskräftig. Zu sätzlich zu den neurologischen Ein schrän kungen wäre in orthopädischer Hin sicht von der Einschätzung einer 100%igen Arbeitsun fähigkeit in jeglicher Tätig keit von Dr. D.___ aus zugehen, wobei dies im Urteil IV.2012.00409 allerdings verworfen worden sei. Allerdings bestehe - wolle man nicht auf den Bericht von Dr. D.___ abstellen - in orthopä discher Hinsicht eine Abklärungslücke, da auf das Gutach ten von Dr. I.___ und die Beric hte von Dr. C.___ vom Z.___ betreffend Arbeitsun fähigkeit nicht abgestützt werden könne. Es gehe sodann nicht an, das s ihm das Taggeld im Sommer 2011 ohne jegliche Übergangsfrist gestrichen worden sei (Urk. 1 S. 4 ff., Urk. 18). 2.3
Unstrittig ausgewiesen ist, dass der Beschwerdeführer durch den Unfall vom 23. Mai 2010 erneut eine Luxation mit Abrissfraktur des Tuberculum
majus an der rechten Schulter erlitten hat (Urk. 7/ 31, Urk. 7/ 35), nachdem er bereits beim Unfall vom 25. Mai 2001 eine Schulterluxation mit Fraktur des Tuberculum
majus
auf der rechten Seite erlitten hatte (Urk. 10/5/6-7, Urk. 13/M20). Die Beschwerdegegnerin hat ihre gesetzliche Leistungspflicht für den Unfall vom 23. Mai 2010 anerkannt. Für die Folgen des ersten Unfalles hat sie unstrittig nicht aufzukommen.
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen den Beschwerden am rechten Vorderarm und an der rechten Hand einerseits sowie dem Unfall vom 23. Mai 2010 andererseits verneint , die Taggeldleistung en per Ende Juli 2011 eingestellt und in Bezug auf die Beschwerden an der rechten Schulter den status quo sine vel ante per Ende 2011 angenommen
hat. Falls dies zu verneinen wäre, wäre weiter zu prüfen , ob der Fallabschluss per Ende 2011 hätte erfolgen dürfen und ob der Be schwerde führer alsdann Anspruch auf eine In vali den rente, die Kostenvergütung für Heil behandlung gemäss Art. 21 UVG und eine Inte gritätsentschädigung
hat . 3.
V orab ist festzuhalten, dass dem prozessualen Antrag des Be schwerde führers, die ergänzende Stellung nahme des neurologischen MEDAS-Gutachters Dr. H.___ vom 3. September 2013 (Urk. 7/191) sei aus formell-rechtlichen Grün den (Ver letzung des rechtlichen Gehörs und seiner Mitwirkungsrechte) aus den Akten zu weisen (Urk. 1 S. 2 und S. 5 ff.), nicht zu folgen ist. Denn die B eschwerdegegnerin hat von den MEDAS-Gutachtern mit Schreiben vom 31. Juli 2013 lediglich eine Stellungnahme zum vom Beschwerdeführer vorge legten neuro logischen Privatgutachten von den Dres . K.___ und L.___ (Urk. 7/184-185) eingeholt, ohne Zusatzfragen zu stellen (Urk. 7/188). Der Beschwerde führer hatte zudem im Einspracheverfahren Gelegenheit, sich zur ein geholten Stellungnahme von Dr. H.___ vom 3. September 2013 (Urk. 7/191) zu äussern, was er in der Einsprache vom 7. November 2013 denn auch aus führlich tat (Urk. 7/196). Eine allfällige Verletzung des Anspruchs auf recht li ches Gehör (Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial ver sicherungs rechts [ATSG], Art. 29 Abs. 2 der Bundes verfassung [BV]; BGE 124 V 180 E. 1a) wäre damit geheilt worden, da jedenfalls keine schwere Gehörsverletzung vor lag (vgl. BGE 124 V 180 E. 4a mit Hin weisen). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 5) gebietet zudem die Vorlage eines Gutachtens durch die versicherte Person nicht in jedem Fall, dass die Verwaltung ein Ober gutachten einholt. Dies gilt hier umso mehr , als kein inter disziplinäres, sondern ein monodisziplinäres Privatgutachten vorgelegt wurde. Das Vorgehen der Be schwerdegegnerin ist nicht zu beanstanden. Eine weiterge hende Ver fahrens teil nahme des Beschwerdeführers war auch mit Blick auf die Recht sprechung zu den MEDAS-Gutachten gemäss dem Leitentscheid BGE 137 V 210 nicht erfor derlich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2014 vom 2 9. Oktober 2014 E. 2.2). 4. 4 .1
Beim Unfall vom 2 3. Mai 2010 wurde der Beschwerdeführer gemäss seinen Anga ben gegenüber Dr. A.___ (Bericht vom 2. Februar 2011) in seinem Wohnhaus beim Treppenaufgang im Gang von einem Nachbarn angestossen, wodurch es zu einem Beinahesturz gekommen sei, bei dem er sich mit dem rechten Arm abgefangen habe (Urk. 7/67).
Gegenüber den MEDAS-Gutachtern erklärte er, er sei zuhause im Treppenhaus gestanden, als ein junger Mann die Treppe heruntergerast sei und ihn dabei angerempelt habe. Er sei die Wand entlang auf die rechte Hand gestürzt (Urk. 7/172/1 S. 16). Die am 25. Mai 2010 durch geführte Arthro -Com putertomographie ( Arthro -CT) zeigte eine mehr frag men täre Fraktur des Tuberculum
majus mit leicht er Frag ment dislokation (Urk. 7/43, Urk. 7/67 S. 1). Mitte August 2010 nahm der Ver sicherte die Arbeit in redu ziertem Pen sum wieder auf (Urk. 7/19, Urk. 7/32 ). 4 .2
Dr. C.___ vom Z.___ , der am 3 0. März 2011 wegen der anhaltenden Schulterbeschwerden die Schulterarthroskopie mit Tenotomie der langen Biceps sehne , Acromioplastik und AC-Gelenksresek tion rechts durchgeführt hatte , hielt im Bericht vom 3 0. Juni 2011 im We sent lichen die Diagnosen eines sub acromialen
Impingements und einer symp toma tischen AC-Gelenksarthrose der rechten Schulter fest. Zur Anam nese führte er aus, drei Monate postoperativ habe der Beschwerdeführer weiterhin eine deut li che Bes serung der präoperativ beschriebenen (Arm-)Beschwerden erfah ren. Die Beweg lichkeit habe erheblich zugenommen und die Schmerz symptomatik habe sich gebessert. Er habe jedoch vor allem nachts und morgens noch Schmerzen und nehme deshalb zwei Mal am Tag Irfen . Er sei im Moment noch zu 100 % arbeits unfähig. E s zeige sich weiterhin ein sehr guter Verlauf. Die Be handlung sei vorerst abge schlossen. Die Physiotherapie werde bis zum Ende der Serie noch einmal pro Woche weiter geführt. Der Beschw erdeführer sei noch bis zum 31. Juli 2011 zu 100 % arbeits unfähig geschrieben worden, an schliessend könne er voll arbeiten (Urk. 7/ 199/3 ). Im Bericht vom 5. Juli 2011 erklärte Dr. C.___ zu dem, der Beschwerdeführer sei ab August 2011 als Servicean gestellter voll arbeitsfähig mit 100 % Leistung. Eingeschränkt sei seine Arbeits fähigkeit indes bei Über kopfarbeiten und Heben von schweren Lasten über Brusthöhe. Zu ver meiden seien ausserdem die Schulter belastende repe titive Arbeiten (Urk. 7/ 97). Nach der Untersuchung vom 1 0. Oktober 2011 be fand Dr. C.___ im Bericht vom 2 4. Oktober 2011, objektiv habe sich von Seiten der Beweglichkeit und der Rotatoren man s chettenzeichen ein guter Be hand lungs verlauf gezeigt. E r sei nach wie vor der Meinung, dass der Be schwerdeführer in (körperlich) leichten Tätig keiten voll um fänglich arbeits fä hig sei. Für eine schwere Arbeit in einem stressi gen Betrieb mit schweren H ebe ar beiten , etwa in der Küche , oder mit dem Tra gen von Geschirr oder mit Über kopfarbeiten sollte er für mindestens 75 % arbeitsfähig sein. Repetitive Tätig keiten wie Heben über Brusthöhe und über Kopf sollten vermieden werden. Dies sollte in der Tätigkeit als Kellner möglich sein (Urk. 7/ 108 ).
Dr. D.___
kam gemäss seiner orthopädischen Kurzbeurteilung vom 17. Feb ruar 2012 zuhanden des Beschwerdeführers im Gegensatz zu Dr. C.___ zum Schluss, der rechte Arm beziehungsweise die rechte Hand seien momen tan wenig gebrauchsfähig und der Beschwerdeführer sei nicht arbeits fähig. An e ine Arbeitsfähigkeit auch für leichte manuelle Tätigkeiten sei zum jet zigen Zeitpunkt überhaupt nicht zu den ken. Es bestehe weiterhin eine unbe friedigende Schmerz- und Bewegungssitua tion der rechten Schulter sowie zuneh mend der rechten Hand. Die vom Be schwerde führer geschilderten Beschwer den ( Nacht schmerzen an der rechten Schulter, Handgelenksschmerzen rechts, Hängen blei ben der Finger bei Faust schluss , Ausstrahlung der Schmerzen in den rechten Unterarm bis in die Schul ter) und Bewegungseinschränkungen (Schulter, Nackengriff rechts) seien klar nach vollziehbar und würden für die Schulter ein radi ologisches Korrelat finden . Wegen beginnenden, sehr wahr scheinlich reak ti ven oder schmerzbedingten Flexions kontrakturen der rechten Hand sei der Beschwerde führer in ergo therapeutischer Behandlung. Die be handelnde Ergo thera peutin habe den Ver dacht ge äussert, dass es sich an der rechten Hand um einen Status nach Morbus Sudeck handeln könnte, der nach dem ersten Trauma (im Jahr 2001) aufgetreten sei. Die jetzigen Befunde würden darauf hinweisen. Zusätzlich habe sie neuro logische Ausfälle festgestellt. Eine neuro logische Standort bestimmung sei ange zeigt. Seine Diagnose laute rezidiv CRPS I rechte Hand/Vorderarm bei Status nach vorderer Schulterluxation mit Abriss Tuber culum
majus im Mai 2010 , Status nach Schulterarthroskopie und Status nach AC-Resektion 2002 sowie bei unklarer Neurologie am rechten Vorderarm (Urk. 7/ 140 ).
Die neurologische Abklärung, welche von Dr. E.___ vom F.___ im April 2012 durchgeführt wurde, er gab gemäss deren Bericht vom 7. Mai 2012 Befunde, welche zu einer Armplexusläsion rechts unter Berück sich tigung traumatischer Genese passen würden. Ein abgelaufenes CRPS I sei auf grund der geschilderten Symptome und des von Dr. D.___ erhobenen Be fundes wahrscheinlich (Urk. 7/ 165 ). 4 .3
Die Gutachter der MEDAS G.___
erstatteten das
von der Beschwerde gegnerin in Auftrag gegebene polydisziplinäre Gutachten am
25. Jan uar 2013 nach Einsicht in die Verfahrensakten sowie nach internistischer, neurologischer und orthopädisch- traumatologischer Unter suchung vom 25., 28. September und 9. Oktober 2012 (Urk.
7/ 172/1 , Urk. 7/ 172/2, 7/ 171 ). Der Beschwerde füh rer hatte gegenüber den Gutachtern an gegeben , es gehe ihm schlecht. A m schlimmsten seien die Beschwerden des rechten Armes. Er leide trotz regel mäs siger Schmerz mittel einnahmen an ständigen Schulter schmerzen rechts, verstärkt durch Bewe gung. Auch der ganze rechte Oberarm tue ihm anhaltend weh, und in allen Fin gern verspüre er ununterbrochen ein Kribbeln. Wenn er versuche, etwas zu grei fen, komme es zu e inem Zusammenkrallen der Finger. Betroffen seien alle Fin ger der rechten Hand, sie würden aber nie alle miteinander zusammenge zogen, immer nu r einer oder zwei gleichzeitig. Ausgehend von diesen schmerzhaften ein gekrallten Fingern komme es zu starken, fast unerträglichen Schmerzen an der Unterseite des Handgelenkes und des ganzen Voderarmes bis zur Ellen beuge und dann weiter nach oben an Intensität abnehmend. Dies könne mehrmals täg lich vorkommen. Am zweitstärksten störe ihn der Rücken. Immer wieder habe er starke linksseitige Kreuzschmerzen mit Ausstrahlung ins linke Bein bis zum Knie ausgelöst durch Staubsaugen oder durch das Tragen von zu grossen Gewichten. Sehr störend seien auch intermittierende Schmerzen der rechts seiti gen Rippen, die er seit einem Arbeitsunfall aus dem Jahr 1980 kenne. Einen weiteren Schmerzpunkt habe er im Bereich des linken Schulterblattes. Alle paar Wochen, ausgelöst durch falsche Bewegungen, k omme es dort zu Schmerzen ( Urk. 7/ 172/1 S. 17 f.)
Die MEDAS- Gutachter kamen zum Schluss, unter konservativer Therapie sei es nach dem Unfall vom 2 5. Mai 2010 zu einer guten Abheilung der Luxation und der Tuberkulumfraktur gekommen, insbesondere ohne Dislokation des Tuber ku lums , welche ein posttraumatisches Impi ng ement hätte verursachen können. Die noch nachweisbare Hill-Sachs-Läsion als Folge der Luxation sei klinisch irre le vant. Aus orthopädisch-chirurgischer Sicht (gestützt auf das Teilgutachten von Dr. I.___ , Urk. 7/ 171) seien die skelettären Folgen des zweit en Un falls problemlos abgeheilt. Die Akromioklavikular -Gelenksresektion rechts und die Bizeps- Tenodese rechts vom 30. März 2011 hätten eigentlich gar nicht den U nfall vom 23. Mai 2010, sondern wahrscheinlich persistierende Fol gen des Unfall ereignisses von 2001 betroffen. Der status quo sine vel ante bezüglich der rechts seitigen Schulter beschwerden sei aus orthopädischer Sicht Ende 2011 erreicht gewesen. Zusätzlich zu den oss ären Ver letzungen sei es am 23. Mai 2010 zu einer Ausweitung der (vorbestehenden) Sen sibilitäts stö rungen auf alle Finger der rechten Hand und zu einer Zunahme der Be wegungs störungen in diesem Be reich gekommen. Aus orthopädischer Sicht seien die Beschwerden des Vor der armes und der Hand rechts nicht mit objekti ven ortho pädischen Befun den zu er klären . Dies würden keine Folgen des Unfalls vom 23. Mai 2010 darstellen . Von neurologischer Seite (gestützt auf das Teil gutachten von Dr. H.___ vom 21. Dezember 2012, Urk. 7/172/2) könne
mangels objektiver Daten und Befunde im neurologischen Fach be reich ein Kausalzusammenhang nicht überwiegend wahrscheinlich be legt werden. Die subjektiven Be schwerden könnten nicht durch objektive neurologische Befunde erklärt wer den. Insbeson dere könne eine Plexusläsion als Kernproblem nicht nach gewiesen wer den, aller dings auch nicht mit Sicherheit ausge schlossen werden. Auch die Diagnose eines CRPS I an der rechten Hand könne nicht mit über wiegender Wahrschein lichkeit gestellt wer den. Die „Befunde“ einer Dysä sthesie und motorischen Dys funktion im Be reich der rechten oberen Extre mität seien nicht wirklich objekti vierbar und hätten teilweise schon früher bestanden. Es sei daher lediglich mög lich, dass die Beschwerden am rechten Vorderarm und an der rechten Hand durch den Unfall vom 2 3. Mai 2010 teilweise mitverursacht wor den seien. Weiter sei darauf hin zu weisen, dass klare Diskrepanzen zwischen sub jek tiven Beschwerden und objek tivierbaren Befunden aufgefallen seien. Vorder gründig wirke der Be schwerde führer psychisch weitgehend unauf fällig. Es sei weder eine depressive Symp tomatik noch ein eindeutig verstärktes Schmerzgebahren aus zumachen ge wesen. Aufgrund der gesamten Anamnese seien aber doch recht erhebliche, auch psychosoziale Belastungsfaktoren zu identifizieren, welche den ungün sti gen Verlauf und das präsentierte Beschwerdebild durchaus mitgeprägt haben könnten . A us rein ortho pä discher Sicht bestehe in der Tätigkeit als Ser vice an gestellter in zeitlicher Hin sicht eine volle Arbeitsfähigkeit. Eine Ein schrän kung sei für wieder holtes Arbeiten über Kopfhöhe unter Kraftan wendung ge geben.
Aus neurologischer Sicht bestehe hauptsächlich wegen der Bewe gungs ein schränkungen der rechten Hand keine verwertbare Arbeits fähigkeit als Ser vice angestellter mehr.
Insgesamt seien leichte bis mittel schwere Tätig keiten ohne Anforderungen an die Feinmotorik, ohne grös sere Kraftanwendung der rechten Hand, ohne häufiges, regel mäs siges Heben von Gewichten bis 5 Kilo gramm über Kopfhöhe in einem 100%igen Pensum bei voller Leistung zumutbar
(Urk. 7/ 172/1 S. 2 4 ff.). 5 . 5 .1
E s ist erwiesen, dass nach dem ersten Unfall vom 2 5. Mai 2001 Be schwerden in der rechten Schulter anhielten und vor dem hier massgeblichen Unfall vom
23. Mai 2010 die rechte Schulter und die rechte obere Extremität des damals 57-jährigen Be schwerde führers nicht beschwerde frei war en .
Gemäss dem Gutachten von Dr. med. O.___ , Spezialarzt für Chirur gie, vom 6.
Mai 2002 war der Beschwerdeführer bereits vor dem ersten Un fall im Jahr 1999 wegen Gefühllosigkeit der Finger III, IV und V der rechten Hand mit zusätz lichen Schmerzen am Ellbogen in Behandlung gewesen (Urk. 13/M18 S. 2 ) . Nach dem ersten Unfall vom 2 5. Mai 2001 gab der Beschwerde führer in der neurologischen Untersuchung vom 25. April 2002 gegenüber Dr. O.___ an, am Tag nach dem Unfallereignis habe er eine Schwarzverfärbung der Haut am Oberarm festge stellt, welche zirka 6 Monate geblieben sei mit langsamer Bes serung. Nach dem Aufwachen aus der Na r kose habe er die Gefühllosigkeit aller Finger an der ganzen rechten Hand und die Schwellung der Hand sowie der Finger festgestellt. Zirka zwei Monate nach dem Unfall habe er langsam wieder seine Finger bewegen können und die Sensibilität sei langsam wieder zurück ge kommen, in der rechten Hand und in den Fingern. L aut Dr. O.___
wurde eine unfall fremde
Ulnaris druck parese bei einem etwas luxiertem Nervus
ulnaris rechts festgestellt (Urk. 13/M18 S. 8). Ausserdem war en ein unfallfremdes leichtes Car paltunnel syn drom rechts und eine Morbus Dupuytren Strahl IV an der rechten Hand diag nostiziert worden (Urk. 13/M18 S. 5 f.). Dr. O.___ hatte zu diesen beiden Leiden fest ge halten, dass es naturgemäss zu einer langsamen Pro gre dienz komme . Das Mor bus Dupuytren könne auch jederzeit an den anderen Strahlen beider Hände auftreten (Urk. 13/M18 S. 8). In Bezug auf die rechte Schulter war schon im MRT vom 2 2. August 2001, mithin nur drei Monate nach dem ersten Unfall und rund neun Jahre vor dem zweiten Unfall, unter anderem eine mässiggradige AC-Gelenksarthrose mit verdickter Gelenk s kapsel fe stge hal ten worden (Urk. 13/M7 ). Dr. O.___
hatte im Gutachten vom 6. Mai 2002
zudem ein Im pi n g e ment s ymdrom am rechten Schultergelenk bei Status nach Schulter luxation
erecta rechts am 2 5. Mai 2001 mit Impressionsfraktur und Fissur des Tuber c ulum
majus rechts sowie passagerer Armplexus
- und Axill arisparese rechts bei intakter Rotatorenman s chette
diagnostiziert (Urk. 13/M18 S. 5).
Als Folge des ersten Unfalls bestanden gemäss dem MRT vom 1 2. August 2002 an der kranialen (oberen) Facette des Tuberculums
majus
auch deutlich nach dorsal zunehmende post traumatische Irregula ritäten mit einer kleinen Einkerbung am Übergang zum Humeruskopf und mit Vorstehen des ventralen Anteils um wenige Millimeter nach cranial sowie ventral (gegen vorne) zur Einkerbung mit einer kleinen reaktiven subkortikalen Zyste (Bericht vom 1 3. August 2002, Urk. 13/M19).
Auch nach der operativen Sanierung des sub acromialen
Impi n gementes am 21. August 2002 mittels einer Acromioplastik rechts (Urk. 13/M20) und physi kalischer Thera pie persistierten gemäss dem Bericht der Chirurgischen Klinik des P.___ vom 11. August 2003 eine verminderte Kraft und belastungs- sowie bewegungs abhängige Schmerzen (Urk. 13/M40).
Gemäss den im MEDAS-Gutachten in der Aktenliste zitierten weiteren Arztberichte n des P.___
vom 5. und 8. Feb ruar 2007 wurde am 8. Februar 2007 wegen massiver Druck dolenz über dem AC-Gelenk und über der Bizepssehne ein Arthro -MRT der rechten Schulter durchgeführt, mit dem
zwar ein regelrechte r Verlauf der langen und rech ten Bizepssehne
sowie nach wie vor keine Rotatoren man s chetten läsion , jedoch eine Ver schmä lerung des Subakromialra umes mit leichter Unregelmässig k e it an der Unter fläche des Akromions als möglich er Hinweis auf ein Impingement
fest gestellt wurden (Urk. 7/ 172/1 S. 3).
Eine subakromiale Infiltration brachte län gerfristig keine Besserung. Weiterhin persistierten Miss empfin dungen an den Fingern III-V an der rechten Hand , wobei neurologisch k eine sichere Reiz- oder Ausfall symp to matik festgestellt werden konnte ( Berichte des P.___ vom 15. Fe bruar und 29. März 2007; Urk.
7/ 172/1 S. 4 ). Gegenüber den MEDAS-Gutachtern gab der Beschwerdeführer an, er ha be schon vor dem Unfall vom 23. Mai 2010 als Folge der 2001 erlittenen Schulter luxation unter Restbe schwerden im Bereich der rechten Schulter und der rechten Hand gelitten (Urk. 7/172/1 S. 16). Er habe die ganze Zeit bis zum zweiten Unfall immer Schmerzen in der rechten Schulter gehabt und reichlich Medika mente genom men. Mit der rechten Hand sei er insofern beeinträchtigt gewesen, dass er kaum einen Schraubendeckel habe öff nen oder einen Korken habe ziehen können ( Urk. 7/172/2 S. 2).
Bis Juli 2009 war der Beschwerdeführer arbeitslos, ab dann bis zu seinem zweiten Unfall am 2 3. Mai 2010 arbeitete er in einem 100%igen Pensum als Kell ner (Urk. 7/172/1 S. 15 , Urk. 10/33 ).
5.2
Damit ist als Vorzustand eine Ulnaris druck parese mit luxiertem Nervus
ulnaris rechts, ein Morbus Dupuytren Strahl IV rechts, neurologisch nicht sicher objek tivierte Miss empfin dungen an den Fingern III-V an der rechten Hand mit beschränkter Kraft , eine Ver schmä lerung des Subakromialraumes mit Unregel mässigkeit an der Unter fläche des Akromions und belastungs- sowie
be we gungs abhängige
Schulter beschwerden rechts bei Status nach Schulter luxation
erecta r echts am 25.
Mai 2001 mit Impressionsfraktur und Fissur des Tuber culum
majus rechts sowie passagerer Armplexus -
und
Axiliarisparese rechts nach operativer Sanierung des sub acromialen
Impingementes am 21. August 2002 mittels einer Acromioplastik festzuhalten. Zu beachten ist auch, dass beim Beschwerdeführer im rechten Schultergelenk nebenbefundlich ein Buford-Kom plex festgestellt wurde (vgl. Operationsbericht des Z.___ vom 31. März 2011, Urk. 7/199/1), bei dem es sich um eine nicht-patho logische anatomische Variante des Labrum glenoidale und des mittleren gleno-hume ralen Bandes handelt.
Ange sichts dieses
einschlägigen
Vorzustandes ist es nach voll zieh bar, dass die MEDAS-Gutachter darauf schlos sen, dass die Beschwerden
an der rechten Schulter per Ende 2011, mithin mehr als e ineinhalb Jahre nach de m Unfall vom 23. Mai 2010, überwiegend wahrscheinlich nicht mehr darauf zurück zuführen ge wesen seien und dass di e Beschwerden am rechten Vorder arm und an der rechten Hand jedenfalls nicht mit überwiegender Wahr schein lichkeit als Folgen dieses U nfalls angesehen werden könnten , wie sich auch aus dem Folgenden ergibt (vgl. aus orthopädischer Sicht E. 6, aus neurologischer Sicht E. 7) . 6. 6.1
6.1.1
Im Einzelnen ist i n orthopädisch er Hinsicht die Feststellung von Dr. I.___ , dass die durch den Unfall vom 23. Mai 2010 verursachten skelettalen
Gesund heits schäden , nämlich die Schulter luxation und die Tuber culumfraktur
(spä tes tens) per Ende 2011 abgeheilt gewesen seien
(Urk. 7/ 171 S. 9, Urk. 7/ 172/1 S. 24 ff. ), auch mit den übrigen ortho pädisch-chirurgischen ä rzt li chen Berichten vereinbar .
So wurde bereits im Bericht des Z.___ vom 7. Oktober 2010 bei deutlicher Beschwerdebesserung
eine vollständige Konsolidierung im Bereich der Tuber culum
majus -Frak tur und eine regelrechte Kongruenz des Humerus kopfes in Prosa glenoidalis ohne Hinweise auf eine Luxation festgehalten (Urk. 7/ 42 , Urk. 7/57 ). Damit war auch die im Röntgenbericht des Z.___ vom 9. Juni 2010 (Urk. 7/59) noch genannte gering progrediente Sklerosierung im Fraktur spalt (nicht „Gelenkspalt“), welche der Beschwerdeführer als Glied für eine angeb liche Kausalkette zitiert (Urk. 1 S. 17), überholt. Im Röntgenbericht vom 7. Juli 2010 war denn auch bereits eine zunehmende Konsolidierung im Frak tur spalt
(Urk. 7/58) und im Röntgenbericht vom 6. Oktober 2010 schliesslich eine vollständige Konsolidierung im Bereich des Tuber culum
majus sowie ledig lich der Verdacht eines Humerushoch standes als Hinweis auf eine Rota toren man s chettenläsion
festgestellt worden ( Urk. 7/57). Eine solche Rotatoren man s chettenläsion wurde hernach nirgends fest gestellt.
Gemäss dem Bericht des Z.___ vom 1 8. November 2010 bestand sodann
wie schon vor dem Unfall - noch eine leichte Krafteinschränkung aller Finger der rechten Hand und Schmerzen bei Bewegung sowie Belastung der rechten Schulter (Urk. 7/32). Im Bericht des Z.___ vom 13. Januar 2011 wurde das rechte Schultergelenk ohne Hämatom, ohne Schwellung und ohne Druckdolenz , ohne Hinweise auf Rotatorenman s chettenläsionen sowie
- bis auf eine leicht ver minderte Kraft der rechten Hand im Seitenvergleich - mit regelrechter peri pherer Durch blutung, Motorik und Sensibilität ( pDMS ) vor gefunden. Auch laut diesem Bericht bestanden eine progrediente Konsolidation im Frakturspalt be reich
und überdies keine Hinweise auf eine sekundäre Dislokation des Tuber culum
majus
sowie eine unver änderte ossäre Impression am dorso kranialen
Humerus kopf (Urk. 7/66).
Auch d er Beur teilung des Chirurgen Dr. A.___ vom 11. Feb ruar 2011
ist zu entnehmen, das s
aufgrund des Arthro -MRT-Befundes hinsicht lich des Konso li da tions grades
des Tuberculum
majus
keine eigentlichen promi nenten oder dis lozierten Frag mente bei Status nach Fraktur des Tuberculum
majus vor la gen (Urk. 7/ 68).
6.1.2
Der MEDAS-Gutachter Dr. I.___ , der die ihm vorgelegenen Röntgen- respektive MRT-Aufnahmen, unter anderem jene von der B.___
von
Januar 2011, auf die sich Dr. A.___ stützte
(Urk. 7/ 68) , im ortho pädischen Te il gut achten eigens dokumentiert hat , beurteilte sodann auch den Humerus kopf als un auf fällig und ohne Zeichen einer Nekrose, die Glenoidspalte als breit offen mit ledig lich kleinen gleno-humerale Knorpelschäden sowie die Ver tiefung zwischen dem Tuberculum und Humeruskopf als Hill-Sachs-Läsion ohne kli ni sche Relevanz (Urk. 7/171 S. 7 f. ).
Dagegen hatte Dr. A.___
gemäss dem Bericht vom 11. Februar 2011 dem
Arthro - MRT-Befund vom 24.
Januar 2011 zwar entnommen, dass eine kleine Nekrose zone
im cranial
anterioren Ab schnitt des Humeruskopfes
auffällig sei. Diese und die nur sehr kleinen artikulärseitigen
Partial rupturen von Supra- und Infra spinatus sehnen
bezeichnete er für die Klinik aber
als eher irrelevant
(Urk. 7/ 68) . Auch war gemäss dem Bericht von Dr.
A.___ im Arthro -MRT ein Status nach Ruptur der langen Bizepssehne und ein aus ge dehnter Korpel schaden am Humeruskopf
cranialseitig sowie eine leichte AC-Arthrose fest ge stellt worden .
Dr. A.___ schloss jedoch darauf, dass am e hesten eine sub acro miale
Impinge ment -Problematik vorliege (Urk. 7/ 68) , welche - wie hernach ausgeführt - nicht überwiegend wahr scheinlich durch die beim Unfall vom 2 3. Mai 2010 erlittenen Verletzungen verursacht wurde. Eine Einkerbung im Über gang zum Humerus kopf war zudem bereits nach dem ersten Unfall fest ge stellt worden (vgl. Bericht vom 13. August 2002, Urk. 13/M19) und Dr. O.___ hatte schon damals im Bericht vom 6. Mai 2002 erwähnt, dass bei der Ultra schall unter suchung vom 17. August 2001 eine Hill-Sachs-Läsion fest gestellt worden sei (Urk. 13/M18 S. 5).
Die nach der baldigen Konsolidierung der Tuberculumfraktur noch bestehenden Schäden im Schultergelenk beschränkten sich im Wesentlichen somit auf über wiegend wahrscheinlich nicht unfallkausale, dege nerative und/oder vor beste hen de Verän derun gen.
6.1.3
Bei der S chulterarthroskopie vom 30. März 2011 zeigte sich gemäss dem Opera tions bericht vom 31. März 2011 eine Partialruptur der langen Biceps sehne
kanali kulär , eine SLAB II ( superior
labrum
anterior
to
posterior
- Läsion), ein subacro miales
Impin gement und eine symptomatische AC-Gelenksarthrose rechts (Urk. 7/199/1).
A n ge sichts des Alters des Beschwerdeführers von bereits 57 Jahren, der schon vor dem Unfall vom 23. Mai 2010 be standenen Irregula ritäten an der kranialen Facette des Tuberculum
majus (Urk. 13/M19) und der Schulter ver letzung mit notwendiger Acromioplastik rechts (Urk. 13/M20) sowie der im Jahr 2007 erneut festge stellten Ver schmä lerung des Sub akromialraumes mit leichter Un re gel mässigkeit an der Unterfläche des Akromions (Urk. 7/172/1 S. 3) ist nach vollziehbar, dass diese degenerativen Ver änderun gen über wiegend wahrschein lich nicht durch die bereits nach wenigen Monaten (Urk. 7/ 42) rege ne rierte Schulterluxation und Tuber culum fraktur
vom 23. Mai 20 10 verursacht wurden.
Der MEDAS-Gutachter Dr. I.___ führte dazu überzeugend aus, dass durch das eher etwas distaler (Richtung Arm nach unten), sicher aber nicht pro ximal-dorsal (nach oben-hinten) stehende Tuberculum keine Konflikt situa tion mit dem Schulterdach bei Anheben des Armes bestand und damit auch kein post traumatisches Impin gement ver ursacht worden sei sowie dass die Läsion der langen Bizeps sehne eine typische Verschleisserscheinung bei dauern dem Reiben der Sehne unter dem arthrotischen Gelenksdach, verursacht durch die vorbeste hende Arth rose des Akrom i o-Calvicular -(AC-)Ge lenkes darstelle (Urk. 7/ 171 S. 9). Soweit somit eine Dislokation des Tuberculum bestand, wie der Beschwer deführer geltend macht (Urk. 1 S. 17), war diese sehr gering und ohne eigentli che promi nente oder dislozierte Frag mente
sowie
- anders als noch die cranial gelegenen Veränderungen an der Facette des Tuberculum
majus nach dem ers ten Unfall (Urk. 13/M19) - jedenfalls nicht ursächlich für das Im pin gement syn drom
und/ oder die AC-Arthrose , auch wenn letztere
erst im Opera tions bericht vom 31. März 2011 als symptomatisch bezeichnet worden war (Urk. 7/199/1 ). Unerheblich ist dabei auch, dass im Jahr 2007 noch keine Bi zeps sehnenruptur
vorgelegen hatte , wie der Beschwerdeführer einwendet. Von der Progredienz der degenerativen Veränderungen im Schultergelenk kann bei gegebener Sachlage und angesichts des Alters des Beschwerdeführers entgegen seiner Ansicht (Urk. 1 S. 18) nicht auf die Kausalität geschlossen werden.
G estützt auf das MEDA S -Gutachten ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass die Ope ration vom 30. März 2011 zur Ver besserung der arthrotisch beding ten Raum einengung beim AC-Gelenk
keine Folge behandlung
des Unfalls vom 23. Mai 2010 darstellt e , auch wenn die Beschwerdegegnerin die Kosten hierfür über nom men hat und die Leistungen erst per Ende 2011 ein stellte (Urk. 7/192). Unerheblich ist dabei auch, dass im Teilg utachten von Dr. I.___ die Diagnose Status nach Arthroskopie rechte Schulter vom 3 0. Mai 2011 unter dem Titel unfallbedingte Diagnosen aufge führt wurde (Urk. 7/171 S. 8). Massgeblich ist die erläuterte Begründung im Teilgutachten (Urk. 7/171 S. 9).
Damit ist erwiesen, dass die Restbeschwerden an der rechten Schulter in ortho pädischer Hinsicht nach Ende Dezember 2011 überwiegend wahrscheinlich nicht mehr auf den Unfall vom 2 3. Mai 2010 zurückzuführen waren. 6.2 6.2 .1
Damit ist auch der Einwand des Beschwerdeführers hinfällig, dass der status quo sine vel ante nach der Operation vom 29. März 2011 gar nicht me hr habe erreicht werden können, da ein solcher Eingriff naturgemäss die Struktur ver ändere (Urk. 1 S. 19). Denn die Operation war wie dargelegt keine Folgebe hand lung des Unfalls vom 23. Mai 201 0. Die Einschätzung von Dr. I.___ , dass die unfall bedingte (orthopädische) Schädigung (die Schulterluxation und die Tuber culumfraktur ) per Ende 2011 abgeheilt war und der status quo sine vel ante an der rechten Schulter erreicht gewesen sei (Urk. 7/171 S. 11 f.), ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden, zumal sich nach den hiervor zitier ten Akten auch ein früherer Wegfall der Teilursächlichkeit mit Blick auf die Unfall verletzungen (Schulterluxation re positioniert , Tuberculum
majus zu sammen ge wachsen, Kraft und Beweglichkeit abstrahiert auf diese Verletzun gen wie vor dem Unfall) hätte begründen lassen.
Es ist daher davon auszugehen, dass in Bezug auf die rechtsseitigen Schulterbeschwerden der status quo sine spä test ens per Ende 2011 erreicht war (zu den Unfallfolgen a us neurologischer Sicht vgl. E. 7 hernach).
Zwar trifft es zu ( Urk. 1 S. 18), dass Dr. I.___
nicht nur den status quo sine, sondern auch den status quo ante bejahte („Die vorübergehende Ver schlim merung ist abgeheilt. Der status quo ante war Ende 2011 erreicht wor den.“ Urk. 7/171 S. 12). Er bean twortete indes hierbei lediglich die von der Beschwerdegegnerin begrifflich nicht erklärende Frage „Ist die durch den Unfall vom 23.5.2010 ver ursachte Verschlimmerung einer vorbe stehenden
Gesund heits störung abge heilt? Wenn ja, per wann ist der Status quo ante erreicht?“ ( Urk. 7/171 S. 12). Unabhängig von der Beantwortung dieser Frage ändert bei gegebener Akten lage und angesichts der übrigen Ausführungen im MEDAS- Gutachten nichts daran, dass - wie dar gelegt - davon auszugehen ist, dass der Gesundheitsschaden an der rechten Schulter über wiegend wahrscheinlich spä testens per Ende 2011 nur noch auf unfall fremden
und/oder vorbestehenden Ursachen beruhte. 6.2. 2
Dieses Ergebnis vermag auch die Kurzbeurteilung des ortho pädischen Chirurgen Dr. D.___ vom
17. Februar 2012 (Urk. 7/ 140) nicht in Frage zu stellen . Denn dieser setzt sich mit der Frage der Kausalität bezüglich der Schädigungen am rechten Schultergelenk nicht auseinander und befand lediglich allgemein, dass die vom Beschwerde führer geschilderten Beschwerden und Bewegungs ein schränkungen nachvoll ziehbar seien und für die Schulter auch ein radiolo gi sches Korrelat fänden (Urk. 7/ 140 S. 4 f.).
Ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschwerdeführer (Urk. 1 S. 16) aus der Feststellung von pract . med. Q.___ , Facharzt für Arbeits medizin, des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) im Feststellungsblatt der IV-Stelle vom 13. Juli 2011, es handle sich um reine Unfallfolgen (Urk. 10/43/5). Weder handelt es sich dabei um eine qualifizierte unfallversicherungsrechtliche Kausalitätsbeurteilung noch wurden damit die Folgen der beiden Unfallereig nisse vom 25. Mai 2001 und vom 23. Mai 2010 respektive der Vorzustand begründet abgegrenzt
(Urk. 10/43/5). Dasselbe gilt für die unbegründete Erklä rung des Z.___ vom 13. Dezember 2010, nach dem heutigen/damaligen Wis sens stand werde davon ausgegangen, dass der Unfall vom 2 3. Mai 2010 die einzige Ursache der noch persistierenden gesundheitlichen Störung sei (Urk. 7/46), und erst recht für die k urze Bemerkung im Bericht von Dr. C.___ respektive des Z.___ vom 13. April 2011 zu han den der IV-Stelle zur Frage, ob die Ursache der Arbeitsunfähigkeit eine Krankheit oder ein Unfall sei, dass es sich um einen Unfall handle (Urk. 10/36/6).
Bei dieser Ausgangslage ist entgegen de r Ansicht des Beschwerdeführers nicht wesentlich, wenn Dr. I.___ sich mit den übrigen orthopädisch-chirur gi schen Arztberichten im Einzelnen nicht weiter auseinandergesetzt hat , zumal
eine solche Auseinandersetzung nicht zwingend ein Kriterium für die Beweis tauglichkeit eines Gutachtens ist.
Zu beachten ist auch, dass sich die Gutachter im Hauptgutachten mit der von Dr. D.___ gestellten Diagnose einer CRPS
I (Urk. 7/140 S. 4) befassten (Urk. 7/172/1 S. 25 f.) und sich weiter auch Dr. H.___
im neurologischen Teilgutachten vom 21. Dezember 2012 (Urk. 7/172/2 S. 4 f.) sowie in der Stellungnahme vom 3. Sep tember 2013 (Urk. 7/191) mit weiteren
ärztlichen Standpunkten begründet auseinandersetzte . Damit wurden die we sent lichen Divergenzen bezüglich Diagnosen und Kausa li tät bereinigt (vgl. dazu auch E. 6.3.2 und
E.
7 ) . 6.2. 3
Der Beschwerdeführer bringt des Weiteren vor, dass die Ausführungen des Neu ro logen Dr. K.___ auch Kritik am orthopädischen MEDAS-Teilgutachten von Dr. I.___ beinhalten würden (Urk. 1 S. 19 f.). Das neuro logische Parteigutachten von Dr. K.___ vom 24. Juni 2013 (Urk. 7/185) wurde nach dem MEDAS-Gutachten vom 25. Januar 2013 (Urk. 7/171-172) erstellt.
Dass e ine zusätzliche Stellungnahme der MEDAS G.___ nur aus neuro logischer Sicht von Dr. H.___ (Urk. 7/191) und nicht auch aus ortho pädischer Sicht eingeholt wurde, ist angesichts de r unterschiedlichen Fach richtungen der Experten nicht zu beanstanden. In den vom Beschwerdeführer zitierten Ausfüh rungen von Dr. K.___ (Urk. 1 S. 19 f.) ist denn auch keine substan z ielle Kritik am ortho pädischen MEDAS-Teilgutachten von Dr. I.___
in den wesentlichen Punkten , namentlich der Kausalität der Schulterbeschwerden
aus zumachen .
So stellte Dr. K.___ lediglich fest, dass Dr. I.___ der Meinung gewe sen sei, dass die Bewegungseinschränkung en des rechten Schulter gelenkes nicht erklärbar sei , und dagegen der Orthopäde Dr. D.___ (in der Kurz be urteilung vom 17. Februar 2012, Urk. 7/140) die Beschwerden und Bewe gungs einschränkungen
als klar nachvollziehbar sowie radiologisch doku men tiert beurteilt habe ( Urk. 7/185 S. 13 ) . Es trifft indes nicht zu, dass Dr. I.___ die Bewegungseinschränkung an der rechten Schulter als nicht erklär bar bezeichnete. Vielmehr erklärte er, dass die subjektiv geklagten Beschwerden teilweise objektivierbar seien (Urk. 7/171 S. 11 ) und er verneinte differenziert, dass die Beschwerden an der rechten Schulter vorbehältlich der neurologischen Begutachtung per Ende 2011 jedenfalls nicht mehr auf die aus orthopädischer Sicht festgestellten Verletzungen des Unfalls vom 2 3. Mai 2010 zurückzuführen seien (Urk. 7/171 S. 9 ff.). Dr. D.___
dagegen nahm
wie hiervor bereits ausgeführt - keine Differenzierung bezüglich der Kausalität vor. Auch erläuterte er seine Aussage, es bestehe für die Schulter ein radio logisches Korrelat, im Ein zelnen nicht weiter (vgl. Urk. 7/140 S. 4 f ). Dem Standpunkt von
Dr. D.___ kann daher nicht gefolgt werden.
Aber auch die Ausführungen von Dr.
K.___ zum rechten Schul tergelenk vermögen mangels überzeugender
Begründung die Beurteilung des ortho pä di schen MEDAS-Gutachters nicht in Frage zu stellen . Dr. K.___
führte aus, d ie Tatsache, dass die aktiven und pas siven Bewegungs ampli tuden nahe bei ei nander seien, spreche gegen eine aus schliesslich mus kuläre, schmerz bedingte Bewegungseinschränkung. Sehr wahr scheinlich hätten die wieder holten chirur gischen Eingriffe und die beiden Ver letzungen (gemeint wohl der beiden Unfall ereignisse mit Schulterluxation und Tuberculumfraktur ) Schäden an der rechten Schulte r hinterlassen, die die Oberarmbeweg lichkeit rechts schmerz bedingt ver ringern würden ( Urk. 7/185 S. 13) .
Damit schliesst Dr. K.___ von Schmerz angaben und Bewegungsbefunden auf kausale Zusam menhänge, ohne auf die im Schultergelenk bildgebend dokumentierten Befunde und Unfallver letzungen einzugehen . Ausserdem hielt
Dr. K.___ im nächsten Abschnitt
fest , wahr scheinlich seien die beiden Schulterverletzungen auch für die schmerz bedingte Einschränkungen der Ober armbeweglichkeit verantwortlich, sei es, weil sie belastungsabhängige schmerz hafte muskuläre Verspannungen induzieren würden , sei es, weil gelenksrelevante Ver änderungen bestünden, die bildgebend nicht erfasst worden seien
(Urk. 7/185 S. 13). Damit schliesst er jedoch selbst auf nicht objektivierbare oder bisher nicht objektivierte Befunde , die keine überwiegend wahrscheinliche An nahme zur Kausalität erlauben,
und/ oder auf mus kuläre, schmerz bedingte
Be wegungseinschränkung , die er weiter oben gerade verneinte.
Vor dem Hintergrund dieser Begründung ist daher auch die im hinteren Teil des Gutachten s bei der Beantwortung der Fragen aufgeführte Feststellung von Dr. K.___ , die aktuellen Schulterbeschwerden seien sehr wahrscheinlich eine Kom bi nation beider Ver letzungen (gemeint wohl von beiden Unfall ereig nissen ) und allfälliger alters bedingter Veränderungen des Gelenkapparats (Urk. 7/185 S. 15), nicht überzeugend, zumal dort keine weitere Begründung, insbesondere bezüglich der ortho pädischen Sachverhalte respek tive Ver letzun gen angebracht wurde.
Die dort angefügte Bemerkung von Dr. K.___ zum orthopädische n
Teil gutachte n von Dr. I.___ , dass es unbefriedigend, wenngleich fach fremd, sei, dass Dr. I.___ die Beschwerden vor und na ch dem Unfall vom 23. Mai 2010 nicht genau befragt habe und keine Differenzbeurteilung der Kla gen durchgeführt habe, obschon er alle Verletzungen der rechten Schulter durch diesen Unfall als verheilt angesehen habe (Urk. 7/185 S. 16) , führen ebenfalls nicht zu einer anderen Betrachtungsweise. Denn zum einen beruhen Beschwer de angaben auf subjektiven Wahrnehmungen, massgeblich sind jedoch objek tivierbare oder zumindest echtzeitlich festgehaltene Angaben zum Vor zu stand . Zum anderen ist letztlich das MEDAS-Hauptgutachten ausschlag gebend, in welchem die vor und nach dem Unfall geklagten Beschwerden aufgeführt wurden (Urk. 7/172 S. 16). Dr. I.___ hat zudem
- wie erläutert - zu Recht aus objektivierter und orthopädischer Sicht nachvollziehbar dargelegt , weshalb die Beschwerden an der rechten Schulter per Ende 2011 nicht mehr auf die durch den Unfall vom 2 3. Mai 2010 verursachten Ver letzungen zurück zu führen gewesen seien.
Die Ausführungen des Neurologen Dr. K.___ im Gutachten vom 24. Juni 2013 sind somit nicht dazu geeignet, das MEDAS-Gutachten in ortho pädische r Hinsicht in Zweifel zu ziehen . 6.2 .4
W as der Beschwerdeführer gegen das orthopädische Teil gutachten von Dr. I.___
des Weiteren
vorbringt, vermag den Beweiswert des MEDAS-Gutachtens ebenfalls nicht zu entkräften.
So schadet nicht, dass Dr. I.___
nebst der eigenen klinischen Unter su chung keine eigenen bildgebenden Ab klä rungen vornahm, sondern auf die vor liegenden Akten- und Bild dokumente ab stellte , zumal dem Gutachter diverse Dokumente zu den bildgebenden Ab klä run gen vorlagen , die er auch selbst fachärztlich interpretierte (vgl. Urk. 7/ 171 S. 6 ff.) . Es lag dabei im Ermessen des Gutachters, ob zusätzliche bildgebende Auf nahmen notwendig waren .
Ebenfalls nicht gefolgt werden kann dem Argument des Beschwerdeführers, Dr. I.___ habe die klinischen Befunde nur unzureichend erhoben und rap portiert. Trotz der von
Dr. I.___
stichwortartig notierten Befunde besteht kein Zweif el an der Vollständigkeit der fach ärztlichen Unter suchung . Der Beschwerdeführer hat im Einzelnen denn auch nicht aufge führt , welche Befunde fehlen würden.
Nicht zutreffend ist sodann der Einwand des Beschwerdeführer s (Urk. 1 S. 18 ) , dass Dr. I.___ der B ericht des Z.___
vom 31. März 2011 zur Ope ration vom 30.
März 2011 nicht vorgelegen habe. Die Operation wurde zwar in der Aktenliste des MEDAS-Hauptgutachtens mit dem Hinweis „(kein Ope ra tions bericht in den Akten)“ vermerkt (Urk. 7 /172/1 S. 8). Je doch wurde im ortho pädischen Teilgutachten von Dr. I.___ der Operationsbericht in der Aktenliste aufgeführt
(Urk. 7/ 171 S. 3) und jedenfalls der wesentliche Inhalt auch vor dem Hinter grund der übrigen Aktenlage nachvollziehbar gewürdigt.
Auch die Bericht e des Z.___ vom 3. März 2011 (Urk. 7/199/2 ) und vom 30. Juni 2011 (Urk. 7/199/3) lag en
den Gutachtern vor. Diese Bericht e wurde n so wohl in der Liste des MEDAS-Hauptgutachtens (Urk. 7/172/1 S. 8 f. ) als auch im orthopädischen Teilgutachten (Urk. 7 /171 S. 2 ) auf geführt. Dass der Bericht von Dr.
C.___ vom Z.___ vom 2 8. Juni 2011 (Urk. 10/39/5) sich nicht in den Akten der Beschwerdegegnerin und des MEDAS befand, ist nicht zu bean stan den. Denn es handelt sich dabei um einen Bericht zuhanden der IV Stelle, welcher deren Fragen beantwortete und im Wesentlichen zudem das wieder holt e , was Dr. C.___ bereits andernorts, insbesondere im Bericht zuhan den der Beschwerdegegnerin vom
5. Juli 2011 (Urk. 7/97) festgehalten hatte.
Von einer unzureichenden Anamneseerhebung (Urk. 1 S. 18 ) kann
keine Rede sein. 6.3 6.3.1
Was schliesslich die Beschwerden am rechten Vorderarm und an der rech ten Hand betrifft, ist d ie Schlussfolgerung von Dr. I.___ , dass
aus ortho pä discher Sicht dort keine Folgen des Unfalls vom 2 3. Mai 2010 festgestellt wor den seien (Urk. 7/171 S. 9 und S. 11 ) , ohne Weiteres nach voll ziehbar.
Denn in den Berichten der erst be han delnden Ärzte wurden nach dem Unfall vom 23.
Mai 2010 keine ossären respektive skelettalen Ver letzungen am rechten Vor der arm und an der rech ten Hand dokumentiert ( Urk. 7/35-44) .
Dr. I.___
erläuterte sodann einleuchtend , dass die Dupuyt ren-Kon traktur
(Strahl IV) der Hohlhand beid seits ein typisches Krank heitsbild der Seh nen platte der Hohlhand ( Palma rapo neurose ) sei und in keine Zusammen hang mit dem Unfallereignis (vom 23. Mai 2010) stehe (Urk. 7/171 S. 9) , wovon aus zu gehen ist , zumal die Morbus Dupuytren Strahl IV rechts bereits vor dem Un fallereignis vom 23. Mai 2010 festgestellt worden war. Dasselbe gilt für die Schä digung am rechten Ellbogen ( Ulnarisdruck parese mit luxiertem Nervus
ulnaris rechts ) und die schon damals neurologisch nicht eindeutig objektivier baren Missempfin dungen an den Fingern III-V rechts
sowie die Kraftein schrän kungen der rechten Hand ( vgl. E. 4.1 u nd E. 4.2.1 hiervor). Dr. I.___ stellte somit zutreffend fest, dass ein Grossteil der Beschwerden am rechten Vorderarm und an der rech ten Hand vorbestehend gewesen sei. Für die (genau eren) neurolo gischen Be funde verwies er korrek terweise auf die fach ärztliche (neurologische) Beur teilung (Urk. 7/171 S. 9). 6.3 .2
Der orthopädische MEDAS-Gutachter konnte gemäss seinem Teilgutachten
bei unauf fälliger Situation an beiden Händen mit normaler Trophik und Temperatur ohne Seiten differenz auch
keine Zeichen eines floriden oder durch ge machten CRPS (Mor bus Sudeck ) feststellen (Urk. 7/171 S. 5 und S. 9) .
Bei der Unter su chung sei zudem aufgefallen, dass der Beschwerdeführer mühelos die Schuhe binde (Urk. 7/171 S . 6). Dem Teilgutachten von Dr. I.___ ist auch zu ent nehmen, dass der Beschwerdeführer Auto fahre (Urk. 7/171 S. 4).
Dagegen war von
Dr. D.___ in der ortho pä dischen Kurzbeurteilung vom 17. Februar 2012 (Urk. 7/140 S. 4) die Diagnose eines Redzidivs CRPS I an der rechten Hand/Vorderarm gestellt worden. Dazu führten die MEDAS-Gutach ter im Hauptgutachten zutreffend aus , dass beim Bericht von Dr. D.___ der Eindruck entstehe, dass diese Verdachtsdiagnose vor allem auf Vermu tungen einer Ergotherapeutin und weniger auf objektivierbaren Befunden fus sen würde
(Urk. 7/172/1 S. 25 f.) . Tatsächlich hat Dr. D.___ keine Be funde aufge führt und/oder erläutert, welche er am rechten Vorderarm und an der rechten Hand festgestellt hätte , die auf diese Diagnose hindeuten (Urk. 7/140 S. 3).
Von Seiten der neurologischen Experten wurde die Diagnose einer CRPS I von Dr. E.___ im neurologischen Untersuchungs bericht vom 7. Mai 2012 aufge führt (Urk. 7/165 S. 1 ). Jedoch begründete sie diese Diagnosestellung lediglich mit der nicht überzeugenden Bemerkung, dass ein abgelaufenes CRPS I auf grund der geschilderten Symptome und des Befundes von Dr. D.___ wahrscheinlich sei (Urk. 7/165 S. 2). Zudem wurde die Diagnose einer CRPS I von den neurologischen Gutachter n
Dr. H.___ (Urk. 7/172/2 S. 5 ), Dr. K.___ (Urk. 7/185 S. 10) und Dr. L.___ (Urk. 7/184 S. 1) - insofern über ein stimmend
- ebenfalls nicht bestätigt .
Es ist daher sowohl in orthopädischer als auch in neurologischer Hinsicht nicht erwiesen, dass als Folge des Unfalls vom 2 3. Mai 2010 ein Morbus Sudeck res pektive CRPS I mit andauernden Restbeschwerden aufgetreten war . 6.4
Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass
die Schlussfolgerungen
der MEDAS-Gutachter in orthopädischer Hinsicht nachvollziehbar und beweiskräftig sind. 7 . 7 .1
In neurologischer Hinsicht ist insbesondere strittig und zu prüfen , ob beim Beschwerdeführer eine Armplexusläsion vorliegt, welche zudem durch den Unfall vom 2 3. Mai 2010 verursacht wurde und gegebenenfalls mitverantwort lich für die ge klagten rechts seitigen Hand- und Armbeschwerden ist . 7 .2
7.2.1
Der MEDAS-Gutachter Dr. H.___
führte im neurologischen
Teil gutachten
vom 21. Dezember 2012 ( Urk. 7/172/2) aus , es bestehe eine Beeinträchtigung der Schulterbeweglichkeit. Hierzu werde indes auf die Ausführungen des orth opä dischen Gutachters verwiesen. Als Diagnosen führte er das Folgende auf: Schultertrauma rechts 2001, Sensibilitätsstörung der Finger 3-5 rechts, Schul tertrauma rechts 2010, Sensibilitätsstörungen der ganzen Hand rechts, ohne Nachweis einer Läsion von Nervenstrukturen. Über eine Parese der Mus kulatur werde nirgends berichtet und er könne aktuell nur eine diffuse Schwäche der distalen Funk tionen an der rechten Hand, keine echten Paresen feststellen. Schmer zen und Sensibilitätsstörungen seien naturgemäss nicht objek tivier bar. Objek tivierbar wäre grund sätzlich ein Verlust sen sibler Nerven faser n , was hier aber aufgrund der elek trophysio logischen Befunde zu verneinen
sei. Die sen siblen Potential amplituden als Indikator für die Fasermenge würden keine Dif ferenz zwische n der rechten betroffenen und der linken gesunden Seite zeigen. Auch die von Dr. E.___ ins Feld geführte Auffäl l igkeit der F-Wellen könne er aktuell man gels Unterschied zwischen rechts und links nicht be stä tigen. Bleibe schliesslich das Argument der erniedrigten Potenzialamplitude über dem Erb’schen Punkt bei der Ableitung somatosensorisch evozierter Poten ziale. Die sem Befund komme indes nicht wirklich Beweiskraft zu, da die Am plitude in dieser Situation ein schlechter Parameter sei, da sie abhängig von allerlei anderen Faktoren, nicht zuletzt von der präzisen Platzierung der Elektrode sei . Bleibe noch zu erwähnen, dass die aktuelle Sensibilitätsstörung in keiner Weise einer plau siblen neuroanatomischen Verteilung entspreche. Insgesamt könne eine Arm p lexusläsion als Kern problem nicht nach gewiesen wer den, aller dings auch nicht mit Sicherheit ausge schlossen werden. Für eine andere Ursache, ins besondere eine periphere Nerven kom pression lägen vor allem aufgrund der neuro gra phischen Befunde keine weiteren Hinweise vor. Auch für eine cervicale
radi ku läre Läsion würden weitere Anhaltspunkte fehlen. Bleibe die Möglichkeit einer CRPS (I), welche indes mangels objektiver Angaben über allfällige klini sche Zeichen und allein aufgrund der Angabe des Beschwerdeführers einer statt gehabten Schwel lung ebenfalls nicht diagnostiziert werden könne. Die ein ge schränkte Beweglichkeit der rechten Hand könne nicht genügend durch eine Läsion peripherer Nerven, insbesondere der sensiblen Anteile oder gar eine zentrale Läsion erklärt werden. Auch eine sogenannte Fixed Dystonia liege nicht vor. Insgesamt könnten d ie subjektiven Be schwerden daher nicht durch objektive neurologische Befunde erklärt wer den. Es sei daher lediglich möglich, dass die Beschwerden am rechten Vorderarm und an der rechten Hand durch den Unfall vom 2 3. Mai 2010 teilwei se mitverursacht wor den seien (Urk. 7/172/2 S. 4 ff.). 7.2.2
Dr. L.___ , der den Beschwerdeführer am 6. Mai 2013 klinisch und mittels Elek troneuromyographie (ENMG; Neurographie mittels Nadel elekt roden rechts ) unter sucht hatte , befand gemäss dessen Bericht vom 15. Mai 2013 (Urk. 7/184) , dass beim Beschwerde führer die Diagnosen einer
leichtgradige n Läsion des Ple xus brachia lis r echts und ein sensibles S ulcus - ulnaris - Syndrom rechts zu stellen seien . Die Läsion des Nervus
ulnaris im Sulcus - ulnaris - Bereich komme in der Regel durch häufiges Aufstützen auf den Ellbogen zustande. Es dürfte mit hoher Wahr schein lichkeit unfallfremd sein. In den sensiblen Neurographien des Ner vus
me dianus habe sich auf der rechten Seite eine pathologisch erniedrigte Amplitude der sensiblen Potentiale gezeigt. Die F Wellen-Latenz des Nervus
medianus sei auf beiden Seiten unauffällig g ewesen und auch im Rechts-links- Ver gleich nor mal gewesen. Zum Nachweis einer Plexusläsion
mittels Myo gra phien als Gold standard seien die Muskeln so gewählt worden, dass alle zer vi kalen Nerven wurzeln , alle Trunci (Stämme) und Fasziculi (Faserbündel) des Arm plexus
abge deckt seien. Dabei hätten sich durchwegs normale Befunde gefunden. Ins be son dere hätten sich keine Hinweise für eine akute oder abge lau fene De nervation fest halten lassen. Die ergänzende S omatosensibel - evo zierten-Poten tiale-(SSEP-)Messung des Nervus
medianus
sei schmerzbedingt mangels ent spannter Kör per position
mit einer deut lichen Artefakt-Überlagerung behaf tet .
Die corticalen Potenziale seien beidseits normal ausgefallen und die zervi kalen Potenziale
- da deutlich Artefakt-überlagert - nicht abgrenzbar. Ein Seitenun ter schied habe letztlich a ber beim Potential über dem Erb’schen Punkt be stan den, wo nur auf der linken Seite eine Abgrenzung gelungen sei und rechts nicht. Diese Seiten unterscheidung im Rahmen einer a rtefaktüberlager ten Zusatz unter suchung zur Frage einer Plexusläsion dürfe lediglich als Hinweis gewertet wer den und sei in diesem Sinne mit einer Plexusläsion vereinbar. Die erhobenen Befunde würden damit
keinen zwin genden Beweis für eine Ple xus läsion rechts ergeben, aber sie seien als Hinweise darauf zu werten und es würde sich keine plausiblere Erklä run g dafür finden (Urk. 7/184 S. 7 f.).
Nicht durch eine Arm plexusläsion erklärbar sei die Angabe des Beschwerde führers, dass am cranial -lateralen Thorax rechts und über der Scapula rechts die Sensibilität verändert sei. Diese Berei che wür den nicht über den Armplexus innerviert, so dass hier eine gewisse Aus weitung der Symptomatik vorliege. Zusätzlich könnte auf der rechten Seite eine fokale Dystonie vorliegen. Die vom Beschwerdeführer ge schil derten krampfartigen Be wegungen der rechten Hand, die auch in der Un ter suchungssituation zu beo bachten gewesen seien, müssten im Verlauf aller dings noch weiter beobachtet werden. Der Unfall vom 23. Mai 2010 habe bei vor bestehender Einschränkung der Funktion der rechten Schulter und vermin derter Belastbarkeit des rechten Armes bei Status nach dem Unfall vom 18. März 2002 (richtig: 25.
Mai 2001) zu einer weiteren Verschlechterung bei ge tragen, die ohne dieses zweite Ereignis nicht zu erwarten gewesen wäre. Welche s Unfallereignis in welchem Ausmass zur Plexusläsion beigetragen habe, bleibe allerdings unsicher. Die Arbeits fähigkeit sei für kör perlich leicht belas tende Tätigkeiten um 20 % infolge ver stärkter Ermüd barkeit bei chro nischen Schmer zen einge schränkt. Körperlich mittelschwer belastende Tätig keiten seien nur bedingt zumutbar, körperlich schwer be lastende Tätig keiten oder repetitive Be lastungen des rechten Armes seien nicht mehr möglich ( Urk. 7/ 184 S. 8 f. ). 7.2.3
Dr. K.___ , der sich im neurologischen Gutachten zuhanden des Beschwer de führers vom 24. Juni 2013 auf das Abklärungsergebnis von Dr. L.___ und die eigene klinische Unter suchung vom 14. Mai 2013 stützte, stellte als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fä higkeit ein CRPS II mit neuropathi schen Schmerzen im rechten Arm, ein sen sibles Sulcus - ulnaris - Syn drom rechts, chronische Schulterschmerzen rechts und ein Morbus Dupuyt ren , Strahl IV, beid seitig (letztere mit geringer Einschrän kung der Arbeitsfähig keit; Urk. 7/ 185 S. 10). Die zumutbare Belastung des rechten Armes sei deutlich reduziert. Da Dr. L.___ die elektrophysiologischen Befunde als Hin weis auf eine Arm plexus läsion rechts interpretiert habe, sei ein organisches Sub strat der neuro pa thi schen Schmerzen im rechten Arm definiert. Sie würden den klini schen Befund eines unfallbedingten Schadens, der im Alltag erheblich Ein schrän kungen verursache, verstärken. Der Unfall vom 23. Mai 2010 sei überwiegend wahr scheinlich eine Mitursache der festgestellten gesundheitlichen Störung und der status quo ante vel sine sei nicht erreicht. Selbst wenn Unsi cherheit d arüber bestehe, wann die Plexus- bra chialis - Verletzung rechts ges ch e hen sei, ob beim Unfall vom 25 . Mai 2001 und erneut am 23. Mai 2010 oder ausschliesslich beim Unfall vom 23. Mai 2010, könne der dokumentierte Gesundheitsverlauf als Folge des ersten Unfalls nicht ab geleitet werden. Der natürliche Verlauf neuro gener Schmerzen sei bei einer statischen Ursache, wie einer einmaligen Ver letzung, rückläufig, nicht progre dient. Es sei daher davon ausz ugehen, dass der Unfall vom 23. Mai 2010 einen grösseren Anteil am aktu ellen Ausmass und an der Intensität der Beschwerden habe. Wahrscheinlich handle es sich um eine rich tunggebende , dauerhafte Ver schlim me rung eines vorbestehenden Gesund heits schadens . Unter Berücksichtigung der gesamten Beschwer den im rechten Arm und der Beschreibung der Beein trächtigung des Be schwerde führers im Alltag sei die Tätigkeit als Kellner in einem Betrieb mit mässiger bis hoher Arbeitsintensität nicht mehr zumutbar. In einer optimal lei densangepassten Tätig keit sei der Be schwerde führer mit vermehrten Pausen ( Leistungs ein busse von 20 %) voll arbeitsfähig
(Urk. 7/ 185 S. 1 2 ff. ). 7.3 7.3.1
Zwar stellte Dr. L.___ im Gegensatz zu Dr. H.___ die Diagnose einer leicht gradigen Armplexusläsion rechts, jedoch ist aus seinem Bericht zu entnehmen, dass die dazu in erster Linie massgebliche Messung mittels Myographie normale Befund e ergab und lediglich über dem Erb’schen Punkt ein Seitenunterschied ausgemacht wurde. Auch die von Dr. E.___ am 1 7. April 2012 erhobenen pathologischen F-Wellen vom Nervus
medianus (Urk. 7/165 S. 1) wurden nicht nur von Dr. H.___ (Urk. 7/172/2 S . 4) , sondern auch von Dr. L.___ (Urk. 7/184 S. 7) verneint. Dr. L.___
(Urk. 7/184 S. 7 f.) wies zudem selbst darauf hin, dass der Befund am Erb’schen Punkt lediglich als Hinweis für eine Plexusläsion gesehen werden dürfe und kein Be weis darstelle, da er allein durch eine arte faktüberlagerte , mithin nicht sichere, wenig aussagekräftige Zusatz unter su chung erhoben worden sei . Dr. L.___ schloss nur deshalb trotzdem auf die Diagnose einer leichten Arm plexus läsion , weil er keine plausiblere Erklärung dafür fand. Damit bes tätigt e die Untersuchung von Dr. L.___ gerade das von Dr. H.___ erhobene neuro logische Ergebnis ( Urk. 7/172/2 S. 5) , nämlich dass das Vorliegen einer rechtsseitigen Arm plexus läsion nicht erwiesen sei, aber auch nicht mit Sicher heit ausgeschlossen werden könne.
Es ist daher ohne Weiteres nachvollziehbar, dass auch Dr. H.___ in der Stel lung nahme v om 3. September 2013 darauf schloss , dass Dr. L.___
angesichts der un auffälligen Ver hält nisse in der Nadel myographie („Gold standard“) eine Plexusläsion nicht habe nach weisen kön nen (Urk. 7/191 S. 2) . Weiter führte Dr. H.___
überzeugend aus, d ie Befunde, die Dr. L.___ beigezogen habe, seien lediglich Ampli tudendifferenzen in den elektro pyhsiologischen Unter suchungen, die bekannter massen von der Technik , von Reiz und Ableitung abhängen wür den und auch - wie Dr. L.___ selbst konzediert habe - artefaktanfällig seien. Es sei nicht statthaft, wenn Dr. L.___ das fehlende Potential über dem Erb’schen Punkt auf der rechten Seite trotz der zu Recht angenommenen Artefakte als Hinweis auf eine Plexusläsion werte. Aus serdem wäre - so Dr. H.___ weiter - eigentlich zu erwarten, dass bei einem re du zierten Potential über dem Erb’schen Punkt auch die cortical evozierten Potenziale niedriger gespannt sein sollten. Das Argument keiner anderen plausiblen Erklärung könne die diagnostische Sicher heit nicht erhöhen (Urk. 7/191 S. 2) . Dem ist zuzustimmen.
Daran ändert auch nicht s , dass Dr. L.___ die vom Beschwerdeführer ange ge be nen Sen sibilitätsstörungen trotz fehlender Kongruenz mit der neuro anato mi schen Verteilung im Gegensatz zu Dr. H.___ eher als Hinweise auf eine Arm plexus läsion bezeichnete (Urk. 7/184 S. 8). Dr. H.___ führte in seiner Stel lungnahme vom 3. September 2013 hierzu nachvollziehbar aus, dass auch bei einer Arm plexusläsion nicht eine diffuse Ver teilung der Sensibilitäts störung vorliege, son dern durchaus eine Betonung einzelner Regionen, je nach Lokalisation im Verlauf des Plexus eher einem seg mentalen oder einem peri pheren Vertei lungsmuster entsprechend. Zutreffend weist
Dr. H.___
darauf hin , dass auch gemäss Dr. L.___ die Sensibilitätsstörung, welche den ganzen oberen Kör per quadranten betreffe (gemäss Dr. L.___ am cranial -lateralen Thorax rechts und über der Scapula rechts entsprechend einer Aus weitung der Symp tomatik, Urk. 7/184 S. 8), nicht genügend mit einer Plexusläsion erklärt werden könne . Konsequenterweise müsste Dr. L.___ damit bestätigen, dass die Sen sibilitäts stö rung nicht neuro anato mischen Arealen entspreche (Urk. 7/191 S. 1). Auch diesen Ausführungen von Dr. H.___ kann gefolgt werden. Die Sen sibili täts stö rungen an de r rechten Hand und am oberen rechten Thorax konnten nicht überwiegend wahrscheinlich einer unfallbedingten Verletzung zugeordnet wer den.
Der Einwand des Beschwerdeführer s , Dr. H.___ habe die apparativen Testungen zur Beurteilung der neurologischen Problematik nicht lege artis durchgeführt und elektrophysiologische Befunde am rechten Arm würden vollends fehlen, ist
nicht haltbar. Denn Dr. H.___ verwendete - wie er selbst zutreffend erläuterte (Urk. 7/191 S. 3 f.) - dieselbe Methode mittels Oberflächenelekroden anstatt mit Nadeln wie Dr. E.___ (Urk. 7/163-164). Dagegen verwendete Dr. L.___ auf der rechten Seite teilweise Nadelelektroden, nicht aber auf der linken Seite (Urk. 7/184 S. 2 ff. ), was nachvoll ziehbar (für eine verlässliche Testung) nicht zulässig ist, wie Dr. H.___ in der Stellungnahme vom 3. September 2013 schlüssig ausführte (Urk. 7/191 S. 2). Zudem wurden im MEDAS-Teilgutachten von Dr. H.___ vom 21. Dezember 2012 die Messungsergebnisse sowohl bezüg lich der rechten als auch der linken Seite beschrieben und zusätzlich mittels Protokoll belegt (Urk. 7/171 S. 4 und S. 8), was Dr. H.___ zutreffend in der Stellungnahme vom 3. September 2013 nochmals betonte ( Urk. 7/191 S. 3). Die Befunde von Dr. H.___ wurden denn auch von Dr. L.___ aufgeführt (Urk. 7/184 S. 6). Keinesfalls kann bei gegebener Aktenlage darauf geschlossen werden, Dr. H.___ habe die Messungen auf der rechten Seite überhaupt nicht vorgenommen. Da das Abklärungsergebnis von Dr. L.___ im Wesentlichen gleich ausfiel und jedenfalls die Einschätzung von Dr. H.___ nicht in Frage zu stellen vermochte, kann der Beschwerdeführer aus den Unterschieden in den Messungsmethoden und aus dem Messungsprotokoll von Dr. H.___ ohnehin nichts zu seinen Gunsten ableiten.
Folglich ist es auch nach dem Untersuchungsergebnis von Dr. L.___ ledig lich möglich, nicht aber mit dem hier massgeblichen Be weismass der über wiegen den Wahrscheinlichkeit erwiesen, dass beim Be schwerde führer eine Armplexusläsion auf der rechten Seite vorliegt. Erst recht ist damit nicht erwiesen, dass eine Schädigung des rechten plexus
brachialis durch den Unfall vom 23. Mai 2010 erfolgte oder anhaltend ver schlimmert wurde. 7.3.2
Im Übrigen befand Dr. L.___ das diagnostizierte sensible Sulcus - ulnaris - Syn drom rechts als mit hoher Wahrscheinlichkeit unfallfremd ( Urk. 7/184 S. 8) , wovon jedenfalls auch angesichts des Vor zustan d es eine r
Ulnarisdruck parese mit luxiertem Nervus
ulnaris rechts aus zugehen ist, weshalb nicht geklärt zu werden braucht, ob diese Diagnose hinreichend belegt sei, was
Dr. H.___ in der Stellungnahme vom 3. September 2013 verneinte (Urk. 7/191 S. 2). Auch bezüg lich der krampfartigen Bewegungen der rechten Hand konnte Dr. L.___ nicht eine überwiegend wahrscheinlich unfallbedingte Diag nose stellen. Er erklärte dazu lediglich, dass diese weiter beobachtet werden müssten und eine fokale Dystonie vorliegen könnte (Urk. 7/184 S. 9). Als nicht durch den Unfall vom 23. Mai 2010 verursacht zu gelten haben in Bezug auf die Handbe schwer den
zudem
der
Morbus Dupuytren Strahl IV rechts und die Miss empfin dungen an den Fingern III-V mit beschränkter Kraft , welche eben falls vorbestehend waren
(vgl. E. 5 hiervor).
7.4 7.4.1
Vor diesem H intergrund ist auch das von Dr. K.___ im Gutachten vom 24. Juni 2013 (Urk . 7/185) Ausgeführte nicht dazu geeignet, das MEDAS-Gut ach ten in neurologischer Hinsicht in Frage zu stellen. Denn Dr. K.___ stellte bei seiner Einschätzung, dass der Unfall vom 23. Mai 2010 über wiegend wahr scheinlich eine Mitursache der festgestellten gesund heitlichen Störung am rechten Arm sei ( Urk. 7/185 S. 12 f f .), im Wesentlichen auf die Be urteilung von Dr. L.___
einer Armplexusläsion
ab, indem er von einem orga nischen Substrat für die neuropathischen Schmerzen aus ging (Urk. 7/185 S. 13) , was indes nicht er wiesen ist.
Dr. H.___
stellte in seiner Stellungnahme vom 3. September 2013 zum Gutach ten von Dr. K.___
dementsprechend zutreffend
fest , dass Dr. K.___ weit gehend die Ausführungen von Dr. L.___ übernehme . Dr. K.___ lasse zu dem offen, womit er seine Diag nose einer CRPS II begründe. Typ II des CRPS unterscheide sich nur durch das V orhandensein einer Nervenläsion, somit könne ein Typ II nicht vorliegen, wenn - wie hier - keine Zeichen von Typ I vor handen seien. Seine Diagnosen eines neuropathischen Schmerzes und eines CRPS II würden nicht den gän gigen Kriterien entspreche n . Die Plexusläsion sei auch durch seine Aus führungen nicht in hinreichend Mass gesichert (Urk. 7/191 S. 3) .
Hiervon ist auszugehen. 7.4.2
Insgesamt ist nach dem Gesagten dem abschliessenden Standpunkt von Dr. H.___ gemäss der Stellungnahme vom 3. September 2013 zu folgen , dass auch unter Berück sichtigung der Ausfüh rungen im Gutachten K.___ / L.___ weiterhin eine traumatische Armplexusparese weder bewiesen noch ausge schlossen werden könne, die geklagten Beschwerden inklusive der Sen si bilitäts störungen
ohnhin nicht umfassend damit erklärt werden könnten, dass ein CRPS weder im Typ I noch im Typ II vorliege und dass eine allfällige Ul na ris läsion
unfall fremd wäre sowie eine Gefühlsstörung in den ulnaren
Finger n zudem vorbestehnd gewesen sei (Urk. 7/191 S. 4).
An diesem Ergebnis ver mö gen sämtliche weiteren Vorbringen des Beschwerde führers nichts zu ändern.
7. 5
7.5.1
D em Gutachten der MEDAS G.___ vom 25. Januar 2013 ( Urk. 7/ 172/1) kommt somit sowohl in orthopädischer als auch in neuro logischer Hinsicht aber auch insgesamt voller Beweiswert zu, zumal es alle rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweis kräftige ärztliche Entscheidungs grundlagen (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c) erfüllt. Darauf ist abzustellen.
Von weiteren medizinischen Abklärungen sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten , weshalb davon abzusehen ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229
E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_607/2011 vom 1 6. März 2012 E. 7.2). 7.5.2
Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf das MEDAS-Gutachten G.___
den natürlichen Kausalzusammenhang zwi schen den Beschwerden am rechten Vorderarm und an der rechten Hand einer seits sowie dem Unfall vom 23. Mai 2010 andererseits verneint und in Bezug auf die Beschwerden an der rechten Schulter den status quo sine per Ende 2011 angenommen hat. Ein Anspruch auf eine Invalidenrente und/oder eine Integri tätsentschädigung besteht unter diesen Umständen nicht. Damit entfällt auch ein Anspruch auf Heil behandlung nach Rentenfe st setzung im Sinne von Art. 21 Abs. 1 UVG.
Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdegegnerin die Taggeldleistungen zu Recht bereits vor diesem Zeit punkt , nämlich per Ende Juli 2011 einge stellt hat . 8.
8.1
Der Taggeldanspruch erlischt nicht nur beim Abschluss eines Schadenfalles (Art. 19 UVG), sondern auch beim Wegfall seiner An spruchsvoraussetzung der Arbeits unfähigkeit, somit im Zeitpunkt der vollen Wiedererlangung der Fähig keit, im bisherigen oder in einem anderen Beruf zu mutbare Arbeit zu leisten ( Art. 16 Abs. 1 und 2 UVG in Verbindung mit
Art. 6 ATSG ; BGE 137 V 199 E. 2.1 ).
Arbeitsunfähigkeit ist gemäss
Art. 6 ATSG die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teil weise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem ande ren Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (BGE 135 V 287 E. 3.1). Steht fest, dass die versicherte Person unter dem Blickwinkel der Schaden minde rungspflicht einen Berufswechsel vorzunehmen hat, so hat der Ver sicherungs träger sie dazu aufzufordern und ihr zur Anpassung an die ver änderten Ver hältnisse sowie zur Stellensuche eine angemessene Übergangsfrist einzuräumen, während welcher das bisherige Taggeld geschuldet bleibt (RKUV 2000 Nr. KV 112 S. 122, K 14/99 E. 3a). Diese Übergangsfrist bemisst sich nach den jeweili gen Umständen des Einzelfalles und ist in der Regel auf drei bis fünf Monate festzulegen (BGE 114 V 281 E. 5b ; zum Ganzen: Urteil des Bundes gerichts vom 2 3. Februar 2015 8C_889/2014
vom 2 3. Februar 2015 E. 3.2 f. ). 8.2
8.2.1
In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Service angestellter im Restaurant Y.___ wurde im Urteil des hiesigen Gerichts IV.2012.00409 vom 26. Februar 2014
(E. 5.2) betreffend den Beschwerdeführer festge halten, dass angesichts der teilweise schweren körperlichen Arbeiten, wel che der Beschwerdeführer in seiner Tätigkeit im Restaurant Y.___ nebst dem Service zu verrichten hatte und gestützt auf die neurologischen Be urtei lungen gemäss dem MEDAS-Gutachten sowie dem Gutachten von Dr. K.___ vom 24. Juni 2013 weiter hin von einer 100%igen Arbeitsun fähig keit auch nach dem 1. August 2011 auszugehen sei ; dies obschon Dr. C.___ die bis herige Tätigkeit als Kellner als vollstän dig respektive im Umfang von 75 % zumutbar erachtet habe ( Urk. 10/134/16) .
Weiter wurde darauf ge schlossen, es sei erwiesen, dass nach der Operation vom 30. März 2011 bis Ende Juli 2011 eine erhebliche Verbesserung der Gesundheitsbeeinträchtigung einge treten sei und ab August 2011 mindestens eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer arm- und handschonenden, körperlich leichten Tätigkeit bestand en habe ( Urk. 10/134/17) .
8.2.2
Diese Beurteilung bezog sich im Rahmen des invalidenversicherungsrechtlichen Verfahrens
auf die gesamten Beschwerden an der rechten oberen Extremität. Da hier die Beschwerden an der rechten Hand und am rechten Vorderam
sowie die Operation vom 30. März 2011 nicht als Folge des Unfalls vom 2 3. Mai 2010 anzusehen sind, ist die von den MEDAS-Gutachtern a us neurologischer Sicht hauptsächlich wegen der Bewegungs ein schränkungen der rechten Hand attes tierte 100%ige Arbeits un fähigkeit als Serviceangestellter
(Urk. 7/171/1 S. 30 ) nicht beachtlich . Aufgrund der Einschätzung der MEDAS-Gutachter aus rein ortho pä discher Sicht einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in der Tätigkeit als Ser viceangestellter
respektive in jeder leichten bis mittelschweren Tätigkeit mit der Einschrän kung für häufiges und regelmässiges Arbeiten über Kopfhöhe unter Kraftanwendung (Urk. 7/171/1 S. 30 f.) ist
- zumindest aus unfall ver siche rungs rechtlicher Sicht - von der vollen Wieder erlan gung der Er werbs f ähigkeit
in der angestammten Tätigkeit auszugehen. 8.2.3
Zum Zeitpunkt des Eintritt dieser Arbeitsfähigkeit ist dem MEDAS-Gutachten nichts zu entnehmen. Aufgrund der Kausalitätsbeurteilung ist davon auszuge hen, dass spätestens per Ende 2011 jegliche Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit nicht mehr von der Beschwerdegegnerin zu vertreten ist.
Vor diesem Hintergrund und da der Operateur vom Z.___
Dr. C.___ (vgl. E. 4.2) seine Prognose einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ab August 2011 ( Urk. 7/97, Urk. 7/199/3 )
nach der Unter suchung vom 10. Oktober 2011 be stä tigte
und lediglich für schwere Tätigkeiten in einem stressigen Betrieb mit schweren Hebearbeiten eine 25%ige Einschränkung attestierte ( Bericht vom 24. Oktober 2011 , Urk. 7/108 ) , ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerde gegnerin
die Taggelder per Ende Juli 2011 einstellte, zumal die Operation vom 30. März 2011 nicht als Folge des Unfalls vom 2 3. Mai 2010 anzusehen ist.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 27) erfolgte die Ein stel lung der Tag gelder damit auch ohne Übergangsfrist zu Recht per Ende Juli 2011, denn ein Berufswechsel war au s unfallversicherungsrechtlicher Sicht nicht angezeigt . Im Übrigen war der Beschwerde führer wegen des Konkurses seiner bisherigen Arbeit geberin bereits ab April 2011 arbeitslos ( Urk. 7/72, Urk. 7/87) und musste ohnehin bereits ab dann eine neue Anstellung suchen. 9.
Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 3 1. Juli 2014 ( Urk. 2) rechtens. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Roger Zenari - SWICA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann
Erwägungen (20 Absätze)
E. 2 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
Bei objektiv ausgewiesenen organi schen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausali tät weit gehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, es könne sowohl auf das Gutachten der MEDAS G.___ vom 25. Januar 2013 als auch auf die ergänzende Stellungnahme von Dr. H.___ vom 3. September 2013 abgestellt werden, denen voller Beweiswert zu komme. Mit dem Einholen der Stellungnahme von Dr. H.___ ohne vorgängige Einwilligung des Beschwerdeführers sei das rechtliche Gehör nicht verletzt wor den, da es sich dabei um eine Stellungnahme zu den vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten Berichten handle. Die Kritik von den Dres . L.___ und K.___ habe Dr. H.___
nachvollziehbar entkräftet, wes halb sich die Einholung eines Obergutachtens erübrige (Urk. 2 S. 3 ff.)
E. 2.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, das Gutachten der MEDAS G.___ sei sowohl in orthopädischer als auch in neurologischer Hinsicht beweis untauglich . Dem Gutachten der Dres . K.___ und L.___ vom 15. Mai beziehungsweise 24. Juni 2013 sei beweis mässig der Vorzug zu geben, was im Prinzip das angerufene Gericht auch schon im Urteil des Verfahrens IV.2012.00409 getan habe, mit welchem ein Invalidi täts grad von 32 % respek tive - je nach leidensbedingtem Abzug - 36 % eruiert worden sei. Zudem sei die Ergänzung von Dr. H.___ in Verletzung der neuen bundesgerichtlichen Ver fah rens vorschriften erfolgt, weshalb es aus den Akten zu weisen sei. Es wäre eine Neubegutachtung angezeigt gewesen. Dr. H.___ habe die apparativen Testungen zur Beurteilung der neurologischen Problematik nicht lege artis durchgeführt. Elektrophysiologische Be funde am rechten Arm würden vollends fehlen. Dem Gutachten hätten solche Mes sun gen nicht bei ge legen, weshalb mit über wiegen der Wahrschein lichkeit davon auszugehen sei, dass solche nicht durch ge führt worden seien. Ohnehin seien die Neurographien nicht mit Nadeln, son dern mit Elektroden durchgeführt wor den, was weniger ver lässliche Resul tate bringe. Daher seien die von Dr. H.___ rap portierten Befunde und der ihm gezo gene Schluss, dass es unklar sei, ob eine Arm-Plexus-Läsion statt ge funden habe, sowie die übrigen Antworten ohne Wert. Dr. H.___ habe sich mit der Diag nose einer CRPS I ( Complex Regional Pain Syn drome) schlicht in der Diag nose getäuscht. Es liege vielmehr ein CRPS II infolge unfall bedingter
Arm ple xuslä sion vor. Allein aus neurologischer Sicht sei damit von einer unfall be ding ten Arbeitsunfähigkeit ab August 2011 von min destens 20 % in einer leidens ange passten Tätigkeit sowie einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausge übten Tätigkeit auszugehen. Hinzu komme die Ein schrän kung in ortho pädischer Hinsicht, wobei hierzu unter anderem mangels Aus einander setzung mit den divergierenden Einschätzungen der vorbehan delnden Mediziner nicht auf das ortho pädische MEDAS-Teilgutachten von Dr. I.___
( Urk. 7/ 171) abge stellt werden könne. Es sei nicht nach vollziehbar, dass er bei ge gebener Akten lage behaupten könne, der Unfall sei nicht mehr ursäch lich zu den Be schwer den, zumal sämtliche involvierten Ärzte die Symptomatik dem Unfall ereignis zugeordnet hätten und initial nach dem Unfall im AC-Ge lenk nur geringe dege nerative Veränderungen festgestellt worden seien. Es werde nicht be stritten, dass er nach dem ersten Unfall vom 2 5. Mai 2001 bis zum neuer lichen Unfaller eignis an Restbeschwer den gelitten habe, dies jedoch nur in sehr geringfügiger, die Arbeitsfähigkeit nicht limitierender Weise ohne neuro logische Befunde. Falsch sei, dass die AC-Gelenksarthrose und der Riss der Bi zeps sehne als im Zusammenhang mit dem ersten Unfall des 2001 zu sehen seien, da Dr. med. M.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin, nach 2007 festge halten habe, dass aufgrund des (damals) aktuellen MRT-Befundes die vermutete Bizeps-Patho logie und die AC-Gelenks arthrose hinfällig seien. Erst ein Jahr nach dem Unfall vom Jahr 2010 sei von einer sympto ma tischen AC-Gelenks arth rose und damit von einer unfall bedingten Genese die Rede gewesen. Auch habe sehr wohl eine Frag mentdislokation stattge fun den und es sei eine progre diente Sklero sierung im Gelenkspalt genannt worden . Das Impingement an der rechten Schulter sei vor der Operation vom 29. März 2011 als klar unfall bedingt be urteilt worden. Auch sei eine Nek rose des Humerus kopfes
von Dr . A.___ von der B.___ und von Dr. N.___ bejaht worden . Zudem hätten dem MEDAS-Gutachter viele Be richte nicht vor gelegen. So der OP-Bericht vom 31. März 2011 und die Berichte des Z.___ vom 3. März, 28. und 30. Juni 201 1. Dr. I.___ habe die klinischen Be funde nur unzu reichend erhoben und rapportiert sowie keine eigenen Röntgen- oder MRI-Bilder angefertigt. Es sei zudem ein Wider spruch, dass der MEDAS-Gutachter sowohl den status quo sine als auch ante als erreicht ansehe. Nach der Ope ration vom 29. März 2011 habe der status quo gar nicht mehr erreicht werden können. Die Einschätzung, dass die Kau sal ität per Ende 2011 gänzlich wegge fallen sei, sei mit keinem Wort begründet worden und geradezu will kür lich. Es sei diesbezüglich auf die Kritik im Gutachten von Dr. K.___ zu ver weisen. Im Übrigen habe Dr. H.___ im Zusammenhang mit den neuro logischen Befun den das Erreichen des status quo sine/ante ver neint. Da mit dem Gutachten der Dres . K.___ und L.___ die An nahme von Dr. I.___ widerlegt sei, dass keine objek tivierbaren Be funde vor lä gen, sei dessen ortho pädisches Teil-Gutach ten für die Hand- und Armproble matik ohnehin nicht beweiskräftig. Zu sätzlich zu den neurologischen Ein schrän kungen wäre in orthopädischer Hin sicht von der Einschätzung einer 100%igen Arbeitsun fähigkeit in jeglicher Tätig keit von Dr. D.___ aus zugehen, wobei dies im Urteil IV.2012.00409 allerdings verworfen worden sei. Allerdings bestehe - wolle man nicht auf den Bericht von Dr. D.___ abstellen - in orthopä discher Hinsicht eine Abklärungslücke, da auf das Gutach ten von Dr. I.___ und die Beric hte von Dr. C.___ vom Z.___ betreffend Arbeitsun fähigkeit nicht abgestützt werden könne. Es gehe sodann nicht an, das s ihm das Taggeld im Sommer 2011 ohne jegliche Übergangsfrist gestrichen worden sei (Urk. 1 S. 4 ff., Urk. 18).
E. 2.3 Unstrittig ausgewiesen ist, dass der Beschwerdeführer durch den Unfall vom 23. Mai 2010 erneut eine Luxation mit Abrissfraktur des Tuberculum
majus an der rechten Schulter erlitten hat (Urk. 7/ 31, Urk. 7/ 35), nachdem er bereits beim Unfall vom 25. Mai 2001 eine Schulterluxation mit Fraktur des Tuberculum
majus
auf der rechten Seite erlitten hatte (Urk. 10/5/6-7, Urk. 13/M20). Die Beschwerdegegnerin hat ihre gesetzliche Leistungspflicht für den Unfall vom 23. Mai 2010 anerkannt. Für die Folgen des ersten Unfalles hat sie unstrittig nicht aufzukommen.
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen den Beschwerden am rechten Vorderarm und an der rechten Hand einerseits sowie dem Unfall vom 23. Mai 2010 andererseits verneint , die Taggeldleistung en per Ende Juli 2011 eingestellt und in Bezug auf die Beschwerden an der rechten Schulter den status quo sine vel ante per Ende 2011 angenommen
hat. Falls dies zu verneinen wäre, wäre weiter zu prüfen , ob der Fallabschluss per Ende 2011 hätte erfolgen dürfen und ob der Be schwerde führer alsdann Anspruch auf eine In vali den rente, die Kostenvergütung für Heil behandlung gemäss Art. 21 UVG und eine Inte gritätsentschädigung
hat . 3.
V orab ist festzuhalten, dass dem prozessualen Antrag des Be schwerde führers, die ergänzende Stellung nahme des neurologischen MEDAS-Gutachters Dr. H.___ vom 3. September 2013 (Urk. 7/191) sei aus formell-rechtlichen Grün den (Ver letzung des rechtlichen Gehörs und seiner Mitwirkungsrechte) aus den Akten zu weisen (Urk. 1 S. 2 und S. 5 ff.), nicht zu folgen ist. Denn die B eschwerdegegnerin hat von den MEDAS-Gutachtern mit Schreiben vom 31. Juli 2013 lediglich eine Stellungnahme zum vom Beschwerdeführer vorge legten neuro logischen Privatgutachten von den Dres . K.___ und L.___ (Urk. 7/184-185) eingeholt, ohne Zusatzfragen zu stellen (Urk. 7/188). Der Beschwerde führer hatte zudem im Einspracheverfahren Gelegenheit, sich zur ein geholten Stellungnahme von Dr. H.___ vom 3. September 2013 (Urk. 7/191) zu äussern, was er in der Einsprache vom 7. November 2013 denn auch aus führlich tat (Urk. 7/196). Eine allfällige Verletzung des Anspruchs auf recht li ches Gehör (Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial ver sicherungs rechts [ATSG], Art. 29 Abs. 2 der Bundes verfassung [BV]; BGE 124 V 180 E. 1a) wäre damit geheilt worden, da jedenfalls keine schwere Gehörsverletzung vor lag (vgl. BGE 124 V 180 E. 4a mit Hin weisen). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 5) gebietet zudem die Vorlage eines Gutachtens durch die versicherte Person nicht in jedem Fall, dass die Verwaltung ein Ober gutachten einholt. Dies gilt hier umso mehr , als kein inter disziplinäres, sondern ein monodisziplinäres Privatgutachten vorgelegt wurde. Das Vorgehen der Be schwerdegegnerin ist nicht zu beanstanden. Eine weiterge hende Ver fahrens teil nahme des Beschwerdeführers war auch mit Blick auf die Recht sprechung zu den MEDAS-Gutachten gemäss dem Leitentscheid BGE 137 V 210 nicht erfor derlich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2014 vom 2 9. Oktober 2014 E. 2.2).
E. 4 ff.).
E. 4.1 u nd E. 4.2.1 hiervor). Dr. I.___ stellte somit zutreffend fest, dass ein Grossteil der Beschwerden am rechten Vorderarm und an der rech ten Hand vorbestehend gewesen sei. Für die (genau eren) neurolo gischen Be funde verwies er korrek terweise auf die fach ärztliche (neurologische) Beur teilung (Urk. 7/171 S. 9).
E. 4.3 mit Hinweisen; zum Ganzen: Urteil des Bun des gerichts 9C_49/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 4.1). 2.
E. 5 .1
E s ist erwiesen, dass nach dem ersten Unfall vom 2 5. Mai 2001 Be schwerden in der rechten Schulter anhielten und vor dem hier massgeblichen Unfall vom
23. Mai 2010 die rechte Schulter und die rechte obere Extremität des damals 57-jährigen Be schwerde führers nicht beschwerde frei war en .
Gemäss dem Gutachten von Dr. med. O.___ , Spezialarzt für Chirur gie, vom 6.
Mai 2002 war der Beschwerdeführer bereits vor dem ersten Un fall im Jahr 1999 wegen Gefühllosigkeit der Finger III, IV und V der rechten Hand mit zusätz lichen Schmerzen am Ellbogen in Behandlung gewesen (Urk. 13/M18 S. 2 ) . Nach dem ersten Unfall vom 2 5. Mai 2001 gab der Beschwerde führer in der neurologischen Untersuchung vom 25. April 2002 gegenüber Dr. O.___ an, am Tag nach dem Unfallereignis habe er eine Schwarzverfärbung der Haut am Oberarm festge stellt, welche zirka 6 Monate geblieben sei mit langsamer Bes serung. Nach dem Aufwachen aus der Na r kose habe er die Gefühllosigkeit aller Finger an der ganzen rechten Hand und die Schwellung der Hand sowie der Finger festgestellt. Zirka zwei Monate nach dem Unfall habe er langsam wieder seine Finger bewegen können und die Sensibilität sei langsam wieder zurück ge kommen, in der rechten Hand und in den Fingern. L aut Dr. O.___
wurde eine unfall fremde
Ulnaris druck parese bei einem etwas luxiertem Nervus
ulnaris rechts festgestellt (Urk. 13/M18 S. 8). Ausserdem war en ein unfallfremdes leichtes Car paltunnel syn drom rechts und eine Morbus Dupuytren Strahl IV an der rechten Hand diag nostiziert worden (Urk. 13/M18 S. 5 f.). Dr. O.___ hatte zu diesen beiden Leiden fest ge halten, dass es naturgemäss zu einer langsamen Pro gre dienz komme . Das Mor bus Dupuytren könne auch jederzeit an den anderen Strahlen beider Hände auftreten (Urk. 13/M18 S. 8). In Bezug auf die rechte Schulter war schon im MRT vom 2 2. August 2001, mithin nur drei Monate nach dem ersten Unfall und rund neun Jahre vor dem zweiten Unfall, unter anderem eine mässiggradige AC-Gelenksarthrose mit verdickter Gelenk s kapsel fe stge hal ten worden (Urk. 13/M7 ). Dr. O.___
hatte im Gutachten vom 6. Mai 2002
zudem ein Im pi n g e ment s ymdrom am rechten Schultergelenk bei Status nach Schulter luxation
erecta rechts am 2 5. Mai 2001 mit Impressionsfraktur und Fissur des Tuber c ulum
majus rechts sowie passagerer Armplexus
- und Axill arisparese rechts bei intakter Rotatorenman s chette
diagnostiziert (Urk. 13/M18 S. 5).
Als Folge des ersten Unfalls bestanden gemäss dem MRT vom 1 2. August 2002 an der kranialen (oberen) Facette des Tuberculums
majus
auch deutlich nach dorsal zunehmende post traumatische Irregula ritäten mit einer kleinen Einkerbung am Übergang zum Humeruskopf und mit Vorstehen des ventralen Anteils um wenige Millimeter nach cranial sowie ventral (gegen vorne) zur Einkerbung mit einer kleinen reaktiven subkortikalen Zyste (Bericht vom 1 3. August 2002, Urk. 13/M19).
Auch nach der operativen Sanierung des sub acromialen
Impi n gementes am 21. August 2002 mittels einer Acromioplastik rechts (Urk. 13/M20) und physi kalischer Thera pie persistierten gemäss dem Bericht der Chirurgischen Klinik des P.___ vom 11. August 2003 eine verminderte Kraft und belastungs- sowie bewegungs abhängige Schmerzen (Urk. 13/M40).
Gemäss den im MEDAS-Gutachten in der Aktenliste zitierten weiteren Arztberichte n des P.___
vom 5. und 8. Feb ruar 2007 wurde am 8. Februar 2007 wegen massiver Druck dolenz über dem AC-Gelenk und über der Bizepssehne ein Arthro -MRT der rechten Schulter durchgeführt, mit dem
zwar ein regelrechte r Verlauf der langen und rech ten Bizepssehne
sowie nach wie vor keine Rotatoren man s chetten läsion , jedoch eine Ver schmä lerung des Subakromialra umes mit leichter Unregelmässig k e it an der Unter fläche des Akromions als möglich er Hinweis auf ein Impingement
fest gestellt wurden (Urk. 7/ 172/1 S. 3).
Eine subakromiale Infiltration brachte län gerfristig keine Besserung. Weiterhin persistierten Miss empfin dungen an den Fingern III-V an der rechten Hand , wobei neurologisch k eine sichere Reiz- oder Ausfall symp to matik festgestellt werden konnte ( Berichte des P.___ vom 15. Fe bruar und 29. März 2007; Urk.
7/ 172/1 S. 4 ). Gegenüber den MEDAS-Gutachtern gab der Beschwerdeführer an, er ha be schon vor dem Unfall vom 23. Mai 2010 als Folge der 2001 erlittenen Schulter luxation unter Restbe schwerden im Bereich der rechten Schulter und der rechten Hand gelitten (Urk. 7/172/1 S. 16). Er habe die ganze Zeit bis zum zweiten Unfall immer Schmerzen in der rechten Schulter gehabt und reichlich Medika mente genom men. Mit der rechten Hand sei er insofern beeinträchtigt gewesen, dass er kaum einen Schraubendeckel habe öff nen oder einen Korken habe ziehen können ( Urk. 7/172/2 S. 2).
Bis Juli 2009 war der Beschwerdeführer arbeitslos, ab dann bis zu seinem zweiten Unfall am 2 3. Mai 2010 arbeitete er in einem 100%igen Pensum als Kell ner (Urk. 7/172/1 S. 15 , Urk. 10/33 ).
E. 5.2 Damit ist als Vorzustand eine Ulnaris druck parese mit luxiertem Nervus
ulnaris rechts, ein Morbus Dupuytren Strahl IV rechts, neurologisch nicht sicher objek tivierte Miss empfin dungen an den Fingern III-V an der rechten Hand mit beschränkter Kraft , eine Ver schmä lerung des Subakromialraumes mit Unregel mässigkeit an der Unter fläche des Akromions und belastungs- sowie
be we gungs abhängige
Schulter beschwerden rechts bei Status nach Schulter luxation
erecta r echts am 25.
Mai 2001 mit Impressionsfraktur und Fissur des Tuber culum
majus rechts sowie passagerer Armplexus -
und
Axiliarisparese rechts nach operativer Sanierung des sub acromialen
Impingementes am 21. August 2002 mittels einer Acromioplastik festzuhalten. Zu beachten ist auch, dass beim Beschwerdeführer im rechten Schultergelenk nebenbefundlich ein Buford-Kom plex festgestellt wurde (vgl. Operationsbericht des Z.___ vom 31. März 2011, Urk. 7/199/1), bei dem es sich um eine nicht-patho logische anatomische Variante des Labrum glenoidale und des mittleren gleno-hume ralen Bandes handelt.
Ange sichts dieses
einschlägigen
Vorzustandes ist es nach voll zieh bar, dass die MEDAS-Gutachter darauf schlos sen, dass die Beschwerden
an der rechten Schulter per Ende 2011, mithin mehr als e ineinhalb Jahre nach de m Unfall vom 23. Mai 2010, überwiegend wahrscheinlich nicht mehr darauf zurück zuführen ge wesen seien und dass di e Beschwerden am rechten Vorder arm und an der rechten Hand jedenfalls nicht mit überwiegender Wahr schein lichkeit als Folgen dieses U nfalls angesehen werden könnten , wie sich auch aus dem Folgenden ergibt (vgl. aus orthopädischer Sicht E. 6, aus neurologischer Sicht E. 7) .
E. 6.1.1 Im Einzelnen ist i n orthopädisch er Hinsicht die Feststellung von Dr. I.___ , dass die durch den Unfall vom 23. Mai 2010 verursachten skelettalen
Gesund heits schäden , nämlich die Schulter luxation und die Tuber culumfraktur
(spä tes tens) per Ende 2011 abgeheilt gewesen seien
(Urk. 7/ 171 S. 9, Urk. 7/ 172/1 S. 24 ff. ), auch mit den übrigen ortho pädisch-chirurgischen ä rzt li chen Berichten vereinbar .
So wurde bereits im Bericht des Z.___ vom 7. Oktober 2010 bei deutlicher Beschwerdebesserung
eine vollständige Konsolidierung im Bereich der Tuber culum
majus -Frak tur und eine regelrechte Kongruenz des Humerus kopfes in Prosa glenoidalis ohne Hinweise auf eine Luxation festgehalten (Urk. 7/ 42 , Urk. 7/57 ). Damit war auch die im Röntgenbericht des Z.___ vom 9. Juni 2010 (Urk. 7/59) noch genannte gering progrediente Sklerosierung im Fraktur spalt (nicht „Gelenkspalt“), welche der Beschwerdeführer als Glied für eine angeb liche Kausalkette zitiert (Urk. 1 S. 17), überholt. Im Röntgenbericht vom 7. Juli 2010 war denn auch bereits eine zunehmende Konsolidierung im Frak tur spalt
(Urk. 7/58) und im Röntgenbericht vom 6. Oktober 2010 schliesslich eine vollständige Konsolidierung im Bereich des Tuber culum
majus sowie ledig lich der Verdacht eines Humerushoch standes als Hinweis auf eine Rota toren man s chettenläsion
festgestellt worden ( Urk. 7/57). Eine solche Rotatoren man s chettenläsion wurde hernach nirgends fest gestellt.
Gemäss dem Bericht des Z.___ vom 1 8. November 2010 bestand sodann
wie schon vor dem Unfall - noch eine leichte Krafteinschränkung aller Finger der rechten Hand und Schmerzen bei Bewegung sowie Belastung der rechten Schulter (Urk. 7/32). Im Bericht des Z.___ vom 13. Januar 2011 wurde das rechte Schultergelenk ohne Hämatom, ohne Schwellung und ohne Druckdolenz , ohne Hinweise auf Rotatorenman s chettenläsionen sowie
- bis auf eine leicht ver minderte Kraft der rechten Hand im Seitenvergleich - mit regelrechter peri pherer Durch blutung, Motorik und Sensibilität ( pDMS ) vor gefunden. Auch laut diesem Bericht bestanden eine progrediente Konsolidation im Frakturspalt be reich
und überdies keine Hinweise auf eine sekundäre Dislokation des Tuber culum
majus
sowie eine unver änderte ossäre Impression am dorso kranialen
Humerus kopf (Urk. 7/66).
Auch d er Beur teilung des Chirurgen Dr. A.___ vom 11. Feb ruar 2011
ist zu entnehmen, das s
aufgrund des Arthro -MRT-Befundes hinsicht lich des Konso li da tions grades
des Tuberculum
majus
keine eigentlichen promi nenten oder dis lozierten Frag mente bei Status nach Fraktur des Tuberculum
majus vor la gen (Urk. 7/ 68).
E. 6.1.2 Der MEDAS-Gutachter Dr. I.___ , der die ihm vorgelegenen Röntgen- respektive MRT-Aufnahmen, unter anderem jene von der B.___
von
Januar 2011, auf die sich Dr. A.___ stützte
(Urk. 7/ 68) , im ortho pädischen Te il gut achten eigens dokumentiert hat , beurteilte sodann auch den Humerus kopf als un auf fällig und ohne Zeichen einer Nekrose, die Glenoidspalte als breit offen mit ledig lich kleinen gleno-humerale Knorpelschäden sowie die Ver tiefung zwischen dem Tuberculum und Humeruskopf als Hill-Sachs-Läsion ohne kli ni sche Relevanz (Urk. 7/171 S. 7 f. ).
Dagegen hatte Dr. A.___
gemäss dem Bericht vom 11. Februar 2011 dem
Arthro - MRT-Befund vom 24.
Januar 2011 zwar entnommen, dass eine kleine Nekrose zone
im cranial
anterioren Ab schnitt des Humeruskopfes
auffällig sei. Diese und die nur sehr kleinen artikulärseitigen
Partial rupturen von Supra- und Infra spinatus sehnen
bezeichnete er für die Klinik aber
als eher irrelevant
(Urk. 7/ 68) . Auch war gemäss dem Bericht von Dr.
A.___ im Arthro -MRT ein Status nach Ruptur der langen Bizepssehne und ein aus ge dehnter Korpel schaden am Humeruskopf
cranialseitig sowie eine leichte AC-Arthrose fest ge stellt worden .
Dr. A.___ schloss jedoch darauf, dass am e hesten eine sub acro miale
Impinge ment -Problematik vorliege (Urk. 7/ 68) , welche - wie hernach ausgeführt - nicht überwiegend wahr scheinlich durch die beim Unfall vom 2 3. Mai 2010 erlittenen Verletzungen verursacht wurde. Eine Einkerbung im Über gang zum Humerus kopf war zudem bereits nach dem ersten Unfall fest ge stellt worden (vgl. Bericht vom 13. August 2002, Urk. 13/M19) und Dr. O.___ hatte schon damals im Bericht vom 6. Mai 2002 erwähnt, dass bei der Ultra schall unter suchung vom 17. August 2001 eine Hill-Sachs-Läsion fest gestellt worden sei (Urk. 13/M18 S. 5).
Die nach der baldigen Konsolidierung der Tuberculumfraktur noch bestehenden Schäden im Schultergelenk beschränkten sich im Wesentlichen somit auf über wiegend wahrscheinlich nicht unfallkausale, dege nerative und/oder vor beste hen de Verän derun gen.
E. 6.1.3 Bei der S chulterarthroskopie vom 30. März 2011 zeigte sich gemäss dem Opera tions bericht vom 31. März 2011 eine Partialruptur der langen Biceps sehne
kanali kulär , eine SLAB II ( superior
labrum
anterior
to
posterior
- Läsion), ein subacro miales
Impin gement und eine symptomatische AC-Gelenksarthrose rechts (Urk. 7/199/1).
A n ge sichts des Alters des Beschwerdeführers von bereits 57 Jahren, der schon vor dem Unfall vom 23. Mai 2010 be standenen Irregula ritäten an der kranialen Facette des Tuberculum
majus (Urk. 13/M19) und der Schulter ver letzung mit notwendiger Acromioplastik rechts (Urk. 13/M20) sowie der im Jahr 2007 erneut festge stellten Ver schmä lerung des Sub akromialraumes mit leichter Un re gel mässigkeit an der Unterfläche des Akromions (Urk. 7/172/1 S. 3) ist nach vollziehbar, dass diese degenerativen Ver änderun gen über wiegend wahrschein lich nicht durch die bereits nach wenigen Monaten (Urk. 7/ 42) rege ne rierte Schulterluxation und Tuber culum fraktur
vom 23. Mai 20
E. 6.2 .4
W as der Beschwerdeführer gegen das orthopädische Teil gutachten von Dr. I.___
des Weiteren
vorbringt, vermag den Beweiswert des MEDAS-Gutachtens ebenfalls nicht zu entkräften.
So schadet nicht, dass Dr. I.___
nebst der eigenen klinischen Unter su chung keine eigenen bildgebenden Ab klä rungen vornahm, sondern auf die vor liegenden Akten- und Bild dokumente ab stellte , zumal dem Gutachter diverse Dokumente zu den bildgebenden Ab klä run gen vorlagen , die er auch selbst fachärztlich interpretierte (vgl. Urk. 7/ 171 S. 6 ff.) . Es lag dabei im Ermessen des Gutachters, ob zusätzliche bildgebende Auf nahmen notwendig waren .
Ebenfalls nicht gefolgt werden kann dem Argument des Beschwerdeführers, Dr. I.___ habe die klinischen Befunde nur unzureichend erhoben und rap portiert. Trotz der von
Dr. I.___
stichwortartig notierten Befunde besteht kein Zweif el an der Vollständigkeit der fach ärztlichen Unter suchung . Der Beschwerdeführer hat im Einzelnen denn auch nicht aufge führt , welche Befunde fehlen würden.
Nicht zutreffend ist sodann der Einwand des Beschwerdeführer s (Urk. 1 S.
E. 6.3 .2
Der orthopädische MEDAS-Gutachter konnte gemäss seinem Teilgutachten
bei unauf fälliger Situation an beiden Händen mit normaler Trophik und Temperatur ohne Seiten differenz auch
keine Zeichen eines floriden oder durch ge machten CRPS (Mor bus Sudeck ) feststellen (Urk. 7/171 S. 5 und S. 9) .
Bei der Unter su chung sei zudem aufgefallen, dass der Beschwerdeführer mühelos die Schuhe binde (Urk. 7/171 S . 6). Dem Teilgutachten von Dr. I.___ ist auch zu ent nehmen, dass der Beschwerdeführer Auto fahre (Urk. 7/171 S. 4).
Dagegen war von
Dr. D.___ in der ortho pä dischen Kurzbeurteilung vom 17. Februar 2012 (Urk. 7/140 S. 4) die Diagnose eines Redzidivs CRPS I an der rechten Hand/Vorderarm gestellt worden. Dazu führten die MEDAS-Gutach ter im Hauptgutachten zutreffend aus , dass beim Bericht von Dr. D.___ der Eindruck entstehe, dass diese Verdachtsdiagnose vor allem auf Vermu tungen einer Ergotherapeutin und weniger auf objektivierbaren Befunden fus sen würde
(Urk. 7/172/1 S. 25 f.) . Tatsächlich hat Dr. D.___ keine Be funde aufge führt und/oder erläutert, welche er am rechten Vorderarm und an der rechten Hand festgestellt hätte , die auf diese Diagnose hindeuten (Urk. 7/140 S. 3).
Von Seiten der neurologischen Experten wurde die Diagnose einer CRPS I von Dr. E.___ im neurologischen Untersuchungs bericht vom 7. Mai 2012 aufge führt (Urk. 7/165 S. 1 ). Jedoch begründete sie diese Diagnosestellung lediglich mit der nicht überzeugenden Bemerkung, dass ein abgelaufenes CRPS I auf grund der geschilderten Symptome und des Befundes von Dr. D.___ wahrscheinlich sei (Urk. 7/165 S. 2). Zudem wurde die Diagnose einer CRPS I von den neurologischen Gutachter n
Dr. H.___ (Urk. 7/172/2 S. 5 ), Dr. K.___ (Urk. 7/185 S. 10) und Dr. L.___ (Urk. 7/184 S. 1) - insofern über ein stimmend
- ebenfalls nicht bestätigt .
Es ist daher sowohl in orthopädischer als auch in neurologischer Hinsicht nicht erwiesen, dass als Folge des Unfalls vom 2 3. Mai 2010 ein Morbus Sudeck res pektive CRPS I mit andauernden Restbeschwerden aufgetreten war .
E. 6.3.1 Was schliesslich die Beschwerden am rechten Vorderarm und an der rech ten Hand betrifft, ist d ie Schlussfolgerung von Dr. I.___ , dass
aus ortho pä discher Sicht dort keine Folgen des Unfalls vom 2 3. Mai 2010 festgestellt wor den seien (Urk. 7/171 S. 9 und S. 11 ) , ohne Weiteres nach voll ziehbar.
Denn in den Berichten der erst be han delnden Ärzte wurden nach dem Unfall vom 23.
Mai 2010 keine ossären respektive skelettalen Ver letzungen am rechten Vor der arm und an der rech ten Hand dokumentiert ( Urk. 7/35-44) .
Dr. I.___
erläuterte sodann einleuchtend , dass die Dupuyt ren-Kon traktur
(Strahl IV) der Hohlhand beid seits ein typisches Krank heitsbild der Seh nen platte der Hohlhand ( Palma rapo neurose ) sei und in keine Zusammen hang mit dem Unfallereignis (vom 23. Mai 2010) stehe (Urk. 7/171 S. 9) , wovon aus zu gehen ist , zumal die Morbus Dupuytren Strahl IV rechts bereits vor dem Un fallereignis vom 23. Mai 2010 festgestellt worden war. Dasselbe gilt für die Schä digung am rechten Ellbogen ( Ulnarisdruck parese mit luxiertem Nervus
ulnaris rechts ) und die schon damals neurologisch nicht eindeutig objektivier baren Missempfin dungen an den Fingern III-V rechts
sowie die Kraftein schrän kungen der rechten Hand ( vgl. E.
E. 6.4 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass
die Schlussfolgerungen
der MEDAS-Gutachter in orthopädischer Hinsicht nachvollziehbar und beweiskräftig sind. 7 . 7 .1
In neurologischer Hinsicht ist insbesondere strittig und zu prüfen , ob beim Beschwerdeführer eine Armplexusläsion vorliegt, welche zudem durch den Unfall vom 2 3. Mai 2010 verursacht wurde und gegebenenfalls mitverantwort lich für die ge klagten rechts seitigen Hand- und Armbeschwerden ist . 7 .2
7.2.1
Der MEDAS-Gutachter Dr. H.___
führte im neurologischen
Teil gutachten
vom 21. Dezember 2012 ( Urk. 7/172/2) aus , es bestehe eine Beeinträchtigung der Schulterbeweglichkeit. Hierzu werde indes auf die Ausführungen des orth opä dischen Gutachters verwiesen. Als Diagnosen führte er das Folgende auf: Schultertrauma rechts 2001, Sensibilitätsstörung der Finger 3-5 rechts, Schul tertrauma rechts 2010, Sensibilitätsstörungen der ganzen Hand rechts, ohne Nachweis einer Läsion von Nervenstrukturen. Über eine Parese der Mus kulatur werde nirgends berichtet und er könne aktuell nur eine diffuse Schwäche der distalen Funk tionen an der rechten Hand, keine echten Paresen feststellen. Schmer zen und Sensibilitätsstörungen seien naturgemäss nicht objek tivier bar. Objek tivierbar wäre grund sätzlich ein Verlust sen sibler Nerven faser n , was hier aber aufgrund der elek trophysio logischen Befunde zu verneinen
sei. Die sen siblen Potential amplituden als Indikator für die Fasermenge würden keine Dif ferenz zwische n der rechten betroffenen und der linken gesunden Seite zeigen. Auch die von Dr. E.___ ins Feld geführte Auffäl l igkeit der F-Wellen könne er aktuell man gels Unterschied zwischen rechts und links nicht be stä tigen. Bleibe schliesslich das Argument der erniedrigten Potenzialamplitude über dem Erb’schen Punkt bei der Ableitung somatosensorisch evozierter Poten ziale. Die sem Befund komme indes nicht wirklich Beweiskraft zu, da die Am plitude in dieser Situation ein schlechter Parameter sei, da sie abhängig von allerlei anderen Faktoren, nicht zuletzt von der präzisen Platzierung der Elektrode sei . Bleibe noch zu erwähnen, dass die aktuelle Sensibilitätsstörung in keiner Weise einer plau siblen neuroanatomischen Verteilung entspreche. Insgesamt könne eine Arm p lexusläsion als Kern problem nicht nach gewiesen wer den, aller dings auch nicht mit Sicherheit ausge schlossen werden. Für eine andere Ursache, ins besondere eine periphere Nerven kom pression lägen vor allem aufgrund der neuro gra phischen Befunde keine weiteren Hinweise vor. Auch für eine cervicale
radi ku läre Läsion würden weitere Anhaltspunkte fehlen. Bleibe die Möglichkeit einer CRPS (I), welche indes mangels objektiver Angaben über allfällige klini sche Zeichen und allein aufgrund der Angabe des Beschwerdeführers einer statt gehabten Schwel lung ebenfalls nicht diagnostiziert werden könne. Die ein ge schränkte Beweglichkeit der rechten Hand könne nicht genügend durch eine Läsion peripherer Nerven, insbesondere der sensiblen Anteile oder gar eine zentrale Läsion erklärt werden. Auch eine sogenannte Fixed Dystonia liege nicht vor. Insgesamt könnten d ie subjektiven Be schwerden daher nicht durch objektive neurologische Befunde erklärt wer den. Es sei daher lediglich möglich, dass die Beschwerden am rechten Vorderarm und an der rechten Hand durch den Unfall vom 2 3. Mai 2010 teilwei se mitverursacht wor den seien (Urk. 7/172/2 S. 4 ff.). 7.2.2
Dr. L.___ , der den Beschwerdeführer am 6. Mai 2013 klinisch und mittels Elek troneuromyographie (ENMG; Neurographie mittels Nadel elekt roden rechts ) unter sucht hatte , befand gemäss dessen Bericht vom 15. Mai 2013 (Urk. 7/184) , dass beim Beschwerde führer die Diagnosen einer
leichtgradige n Läsion des Ple xus brachia lis r echts und ein sensibles S ulcus - ulnaris - Syndrom rechts zu stellen seien . Die Läsion des Nervus
ulnaris im Sulcus - ulnaris - Bereich komme in der Regel durch häufiges Aufstützen auf den Ellbogen zustande. Es dürfte mit hoher Wahr schein lichkeit unfallfremd sein. In den sensiblen Neurographien des Ner vus
me dianus habe sich auf der rechten Seite eine pathologisch erniedrigte Amplitude der sensiblen Potentiale gezeigt. Die F Wellen-Latenz des Nervus
medianus sei auf beiden Seiten unauffällig g ewesen und auch im Rechts-links- Ver gleich nor mal gewesen. Zum Nachweis einer Plexusläsion
mittels Myo gra phien als Gold standard seien die Muskeln so gewählt worden, dass alle zer vi kalen Nerven wurzeln , alle Trunci (Stämme) und Fasziculi (Faserbündel) des Arm plexus
abge deckt seien. Dabei hätten sich durchwegs normale Befunde gefunden. Ins be son dere hätten sich keine Hinweise für eine akute oder abge lau fene De nervation fest halten lassen. Die ergänzende S omatosensibel - evo zierten-Poten tiale-(SSEP-)Messung des Nervus
medianus
sei schmerzbedingt mangels ent spannter Kör per position
mit einer deut lichen Artefakt-Überlagerung behaf tet .
Die corticalen Potenziale seien beidseits normal ausgefallen und die zervi kalen Potenziale
- da deutlich Artefakt-überlagert - nicht abgrenzbar. Ein Seitenun ter schied habe letztlich a ber beim Potential über dem Erb’schen Punkt be stan den, wo nur auf der linken Seite eine Abgrenzung gelungen sei und rechts nicht. Diese Seiten unterscheidung im Rahmen einer a rtefaktüberlager ten Zusatz unter suchung zur Frage einer Plexusläsion dürfe lediglich als Hinweis gewertet wer den und sei in diesem Sinne mit einer Plexusläsion vereinbar. Die erhobenen Befunde würden damit
keinen zwin genden Beweis für eine Ple xus läsion rechts ergeben, aber sie seien als Hinweise darauf zu werten und es würde sich keine plausiblere Erklä run g dafür finden (Urk. 7/184 S. 7 f.).
Nicht durch eine Arm plexusläsion erklärbar sei die Angabe des Beschwerde führers, dass am cranial -lateralen Thorax rechts und über der Scapula rechts die Sensibilität verändert sei. Diese Berei che wür den nicht über den Armplexus innerviert, so dass hier eine gewisse Aus weitung der Symptomatik vorliege. Zusätzlich könnte auf der rechten Seite eine fokale Dystonie vorliegen. Die vom Beschwerdeführer ge schil derten krampfartigen Be wegungen der rechten Hand, die auch in der Un ter suchungssituation zu beo bachten gewesen seien, müssten im Verlauf aller dings noch weiter beobachtet werden. Der Unfall vom 23. Mai 2010 habe bei vor bestehender Einschränkung der Funktion der rechten Schulter und vermin derter Belastbarkeit des rechten Armes bei Status nach dem Unfall vom 18. März 2002 (richtig: 25.
Mai 2001) zu einer weiteren Verschlechterung bei ge tragen, die ohne dieses zweite Ereignis nicht zu erwarten gewesen wäre. Welche s Unfallereignis in welchem Ausmass zur Plexusläsion beigetragen habe, bleibe allerdings unsicher. Die Arbeits fähigkeit sei für kör perlich leicht belas tende Tätigkeiten um 20 % infolge ver stärkter Ermüd barkeit bei chro nischen Schmer zen einge schränkt. Körperlich mittelschwer belastende Tätig keiten seien nur bedingt zumutbar, körperlich schwer be lastende Tätig keiten oder repetitive Be lastungen des rechten Armes seien nicht mehr möglich ( Urk. 7/ 184 S. 8 f. ). 7.2.3
Dr. K.___ , der sich im neurologischen Gutachten zuhanden des Beschwer de führers vom 24. Juni 2013 auf das Abklärungsergebnis von Dr. L.___ und die eigene klinische Unter suchung vom 14. Mai 2013 stützte, stellte als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fä higkeit ein CRPS II mit neuropathi schen Schmerzen im rechten Arm, ein sen sibles Sulcus - ulnaris - Syn drom rechts, chronische Schulterschmerzen rechts und ein Morbus Dupuyt ren , Strahl IV, beid seitig (letztere mit geringer Einschrän kung der Arbeitsfähig keit; Urk. 7/ 185 S. 10). Die zumutbare Belastung des rechten Armes sei deutlich reduziert. Da Dr. L.___ die elektrophysiologischen Befunde als Hin weis auf eine Arm plexus läsion rechts interpretiert habe, sei ein organisches Sub strat der neuro pa thi schen Schmerzen im rechten Arm definiert. Sie würden den klini schen Befund eines unfallbedingten Schadens, der im Alltag erheblich Ein schrän kungen verursache, verstärken. Der Unfall vom 23. Mai 2010 sei überwiegend wahr scheinlich eine Mitursache der festgestellten gesundheitlichen Störung und der status quo ante vel sine sei nicht erreicht. Selbst wenn Unsi cherheit d arüber bestehe, wann die Plexus- bra chialis - Verletzung rechts ges ch e hen sei, ob beim Unfall vom 25 . Mai 2001 und erneut am 23. Mai 2010 oder ausschliesslich beim Unfall vom 23. Mai 2010, könne der dokumentierte Gesundheitsverlauf als Folge des ersten Unfalls nicht ab geleitet werden. Der natürliche Verlauf neuro gener Schmerzen sei bei einer statischen Ursache, wie einer einmaligen Ver letzung, rückläufig, nicht progre dient. Es sei daher davon ausz ugehen, dass der Unfall vom 23. Mai 2010 einen grösseren Anteil am aktu ellen Ausmass und an der Intensität der Beschwerden habe. Wahrscheinlich handle es sich um eine rich tunggebende , dauerhafte Ver schlim me rung eines vorbestehenden Gesund heits schadens . Unter Berücksichtigung der gesamten Beschwer den im rechten Arm und der Beschreibung der Beein trächtigung des Be schwerde führers im Alltag sei die Tätigkeit als Kellner in einem Betrieb mit mässiger bis hoher Arbeitsintensität nicht mehr zumutbar. In einer optimal lei densangepassten Tätig keit sei der Be schwerde führer mit vermehrten Pausen ( Leistungs ein busse von 20 %) voll arbeitsfähig
(Urk. 7/ 185 S. 1 2 ff. ). 7.3 7.3.1
Zwar stellte Dr. L.___ im Gegensatz zu Dr. H.___ die Diagnose einer leicht gradigen Armplexusläsion rechts, jedoch ist aus seinem Bericht zu entnehmen, dass die dazu in erster Linie massgebliche Messung mittels Myographie normale Befund e ergab und lediglich über dem Erb’schen Punkt ein Seitenunterschied ausgemacht wurde. Auch die von Dr. E.___ am 1 7. April 2012 erhobenen pathologischen F-Wellen vom Nervus
medianus (Urk. 7/165 S. 1) wurden nicht nur von Dr. H.___ (Urk. 7/172/2 S . 4) , sondern auch von Dr. L.___ (Urk. 7/184 S. 7) verneint. Dr. L.___
(Urk. 7/184 S. 7 f.) wies zudem selbst darauf hin, dass der Befund am Erb’schen Punkt lediglich als Hinweis für eine Plexusläsion gesehen werden dürfe und kein Be weis darstelle, da er allein durch eine arte faktüberlagerte , mithin nicht sichere, wenig aussagekräftige Zusatz unter su chung erhoben worden sei . Dr. L.___ schloss nur deshalb trotzdem auf die Diagnose einer leichten Arm plexus läsion , weil er keine plausiblere Erklärung dafür fand. Damit bes tätigt e die Untersuchung von Dr. L.___ gerade das von Dr. H.___ erhobene neuro logische Ergebnis ( Urk. 7/172/2 S. 5) , nämlich dass das Vorliegen einer rechtsseitigen Arm plexus läsion nicht erwiesen sei, aber auch nicht mit Sicher heit ausgeschlossen werden könne.
Es ist daher ohne Weiteres nachvollziehbar, dass auch Dr. H.___ in der Stel lung nahme v om 3. September 2013 darauf schloss , dass Dr. L.___
angesichts der un auffälligen Ver hält nisse in der Nadel myographie („Gold standard“) eine Plexusläsion nicht habe nach weisen kön nen (Urk. 7/191 S. 2) . Weiter führte Dr. H.___
überzeugend aus, d ie Befunde, die Dr. L.___ beigezogen habe, seien lediglich Ampli tudendifferenzen in den elektro pyhsiologischen Unter suchungen, die bekannter massen von der Technik , von Reiz und Ableitung abhängen wür den und auch - wie Dr. L.___ selbst konzediert habe - artefaktanfällig seien. Es sei nicht statthaft, wenn Dr. L.___ das fehlende Potential über dem Erb’schen Punkt auf der rechten Seite trotz der zu Recht angenommenen Artefakte als Hinweis auf eine Plexusläsion werte. Aus serdem wäre - so Dr. H.___ weiter - eigentlich zu erwarten, dass bei einem re du zierten Potential über dem Erb’schen Punkt auch die cortical evozierten Potenziale niedriger gespannt sein sollten. Das Argument keiner anderen plausiblen Erklärung könne die diagnostische Sicher heit nicht erhöhen (Urk. 7/191 S. 2) . Dem ist zuzustimmen.
Daran ändert auch nicht s , dass Dr. L.___ die vom Beschwerdeführer ange ge be nen Sen sibilitätsstörungen trotz fehlender Kongruenz mit der neuro anato mi schen Verteilung im Gegensatz zu Dr. H.___ eher als Hinweise auf eine Arm plexus läsion bezeichnete (Urk. 7/184 S. 8). Dr. H.___ führte in seiner Stel lungnahme vom 3. September 2013 hierzu nachvollziehbar aus, dass auch bei einer Arm plexusläsion nicht eine diffuse Ver teilung der Sensibilitäts störung vorliege, son dern durchaus eine Betonung einzelner Regionen, je nach Lokalisation im Verlauf des Plexus eher einem seg mentalen oder einem peri pheren Vertei lungsmuster entsprechend. Zutreffend weist
Dr. H.___
darauf hin , dass auch gemäss Dr. L.___ die Sensibilitätsstörung, welche den ganzen oberen Kör per quadranten betreffe (gemäss Dr. L.___ am cranial -lateralen Thorax rechts und über der Scapula rechts entsprechend einer Aus weitung der Symp tomatik, Urk. 7/184 S. 8), nicht genügend mit einer Plexusläsion erklärt werden könne . Konsequenterweise müsste Dr. L.___ damit bestätigen, dass die Sen sibilitäts stö rung nicht neuro anato mischen Arealen entspreche (Urk. 7/191 S. 1). Auch diesen Ausführungen von Dr. H.___ kann gefolgt werden. Die Sen sibili täts stö rungen an de r rechten Hand und am oberen rechten Thorax konnten nicht überwiegend wahrscheinlich einer unfallbedingten Verletzung zugeordnet wer den.
Der Einwand des Beschwerdeführer s , Dr. H.___ habe die apparativen Testungen zur Beurteilung der neurologischen Problematik nicht lege artis durchgeführt und elektrophysiologische Befunde am rechten Arm würden vollends fehlen, ist
nicht haltbar. Denn Dr. H.___ verwendete - wie er selbst zutreffend erläuterte (Urk. 7/191 S. 3 f.) - dieselbe Methode mittels Oberflächenelekroden anstatt mit Nadeln wie Dr. E.___ (Urk. 7/163-164). Dagegen verwendete Dr. L.___ auf der rechten Seite teilweise Nadelelektroden, nicht aber auf der linken Seite (Urk. 7/184 S. 2 ff. ), was nachvoll ziehbar (für eine verlässliche Testung) nicht zulässig ist, wie Dr. H.___ in der Stellungnahme vom 3. September 2013 schlüssig ausführte (Urk. 7/191 S. 2). Zudem wurden im MEDAS-Teilgutachten von Dr. H.___ vom 21. Dezember 2012 die Messungsergebnisse sowohl bezüg lich der rechten als auch der linken Seite beschrieben und zusätzlich mittels Protokoll belegt (Urk. 7/171 S. 4 und S. 8), was Dr. H.___ zutreffend in der Stellungnahme vom 3. September 2013 nochmals betonte ( Urk. 7/191 S. 3). Die Befunde von Dr. H.___ wurden denn auch von Dr. L.___ aufgeführt (Urk. 7/184 S. 6). Keinesfalls kann bei gegebener Aktenlage darauf geschlossen werden, Dr. H.___ habe die Messungen auf der rechten Seite überhaupt nicht vorgenommen. Da das Abklärungsergebnis von Dr. L.___ im Wesentlichen gleich ausfiel und jedenfalls die Einschätzung von Dr. H.___ nicht in Frage zu stellen vermochte, kann der Beschwerdeführer aus den Unterschieden in den Messungsmethoden und aus dem Messungsprotokoll von Dr. H.___ ohnehin nichts zu seinen Gunsten ableiten.
Folglich ist es auch nach dem Untersuchungsergebnis von Dr. L.___ ledig lich möglich, nicht aber mit dem hier massgeblichen Be weismass der über wiegen den Wahrscheinlichkeit erwiesen, dass beim Be schwerde führer eine Armplexusläsion auf der rechten Seite vorliegt. Erst recht ist damit nicht erwiesen, dass eine Schädigung des rechten plexus
brachialis durch den Unfall vom 23. Mai 2010 erfolgte oder anhaltend ver schlimmert wurde. 7.3.2
Im Übrigen befand Dr. L.___ das diagnostizierte sensible Sulcus - ulnaris - Syn drom rechts als mit hoher Wahrscheinlichkeit unfallfremd ( Urk. 7/184 S. 8) , wovon jedenfalls auch angesichts des Vor zustan d es eine r
Ulnarisdruck parese mit luxiertem Nervus
ulnaris rechts aus zugehen ist, weshalb nicht geklärt zu werden braucht, ob diese Diagnose hinreichend belegt sei, was
Dr. H.___ in der Stellungnahme vom 3. September 2013 verneinte (Urk. 7/191 S. 2). Auch bezüg lich der krampfartigen Bewegungen der rechten Hand konnte Dr. L.___ nicht eine überwiegend wahrscheinlich unfallbedingte Diag nose stellen. Er erklärte dazu lediglich, dass diese weiter beobachtet werden müssten und eine fokale Dystonie vorliegen könnte (Urk. 7/184 S. 9). Als nicht durch den Unfall vom 23. Mai 2010 verursacht zu gelten haben in Bezug auf die Handbe schwer den
zudem
der
Morbus Dupuytren Strahl IV rechts und die Miss empfin dungen an den Fingern III-V mit beschränkter Kraft , welche eben falls vorbestehend waren
(vgl. E. 5 hiervor).
7.4 7.4.1
Vor diesem H intergrund ist auch das von Dr. K.___ im Gutachten vom 24. Juni 2013 (Urk . 7/185) Ausgeführte nicht dazu geeignet, das MEDAS-Gut ach ten in neurologischer Hinsicht in Frage zu stellen. Denn Dr. K.___ stellte bei seiner Einschätzung, dass der Unfall vom 23. Mai 2010 über wiegend wahr scheinlich eine Mitursache der festgestellten gesund heitlichen Störung am rechten Arm sei ( Urk. 7/185 S. 12 f f .), im Wesentlichen auf die Be urteilung von Dr. L.___
einer Armplexusläsion
ab, indem er von einem orga nischen Substrat für die neuropathischen Schmerzen aus ging (Urk. 7/185 S. 13) , was indes nicht er wiesen ist.
Dr. H.___
stellte in seiner Stellungnahme vom 3. September 2013 zum Gutach ten von Dr. K.___
dementsprechend zutreffend
fest , dass Dr. K.___ weit gehend die Ausführungen von Dr. L.___ übernehme . Dr. K.___ lasse zu dem offen, womit er seine Diag nose einer CRPS II begründe. Typ II des CRPS unterscheide sich nur durch das V orhandensein einer Nervenläsion, somit könne ein Typ II nicht vorliegen, wenn - wie hier - keine Zeichen von Typ I vor handen seien. Seine Diagnosen eines neuropathischen Schmerzes und eines CRPS II würden nicht den gän gigen Kriterien entspreche n . Die Plexusläsion sei auch durch seine Aus führungen nicht in hinreichend Mass gesichert (Urk. 7/191 S. 3) .
Hiervon ist auszugehen. 7.4.2
Insgesamt ist nach dem Gesagten dem abschliessenden Standpunkt von Dr. H.___ gemäss der Stellungnahme vom 3. September 2013 zu folgen , dass auch unter Berück sichtigung der Ausfüh rungen im Gutachten K.___ / L.___ weiterhin eine traumatische Armplexusparese weder bewiesen noch ausge schlossen werden könne, die geklagten Beschwerden inklusive der Sen si bilitäts störungen
ohnhin nicht umfassend damit erklärt werden könnten, dass ein CRPS weder im Typ I noch im Typ II vorliege und dass eine allfällige Ul na ris läsion
unfall fremd wäre sowie eine Gefühlsstörung in den ulnaren
Finger n zudem vorbestehnd gewesen sei (Urk. 7/191 S. 4).
An diesem Ergebnis ver mö gen sämtliche weiteren Vorbringen des Beschwerde führers nichts zu ändern.
7. 5
7.5.1
D em Gutachten der MEDAS G.___ vom 25. Januar 2013 ( Urk. 7/ 172/1) kommt somit sowohl in orthopädischer als auch in neuro logischer Hinsicht aber auch insgesamt voller Beweiswert zu, zumal es alle rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweis kräftige ärztliche Entscheidungs grundlagen (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c) erfüllt. Darauf ist abzustellen.
Von weiteren medizinischen Abklärungen sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten , weshalb davon abzusehen ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229
E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_607/2011 vom 1 6. März 2012 E. 7.2). 7.5.2
Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf das MEDAS-Gutachten G.___
den natürlichen Kausalzusammenhang zwi schen den Beschwerden am rechten Vorderarm und an der rechten Hand einer seits sowie dem Unfall vom 23. Mai 2010 andererseits verneint und in Bezug auf die Beschwerden an der rechten Schulter den status quo sine per Ende 2011 angenommen hat. Ein Anspruch auf eine Invalidenrente und/oder eine Integri tätsentschädigung besteht unter diesen Umständen nicht. Damit entfällt auch ein Anspruch auf Heil behandlung nach Rentenfe st setzung im Sinne von Art.
E. 10 verursacht wurden.
Der MEDAS-Gutachter Dr. I.___ führte dazu überzeugend aus, dass durch das eher etwas distaler (Richtung Arm nach unten), sicher aber nicht pro ximal-dorsal (nach oben-hinten) stehende Tuberculum keine Konflikt situa tion mit dem Schulterdach bei Anheben des Armes bestand und damit auch kein post traumatisches Impin gement ver ursacht worden sei sowie dass die Läsion der langen Bizeps sehne eine typische Verschleisserscheinung bei dauern dem Reiben der Sehne unter dem arthrotischen Gelenksdach, verursacht durch die vorbeste hende Arth rose des Akrom i o-Calvicular -(AC-)Ge lenkes darstelle (Urk. 7/ 171 S. 9). Soweit somit eine Dislokation des Tuberculum bestand, wie der Beschwer deführer geltend macht (Urk. 1 S. 17), war diese sehr gering und ohne eigentli che promi nente oder dislozierte Frag mente
sowie
- anders als noch die cranial gelegenen Veränderungen an der Facette des Tuberculum
majus nach dem ers ten Unfall (Urk. 13/M19) - jedenfalls nicht ursächlich für das Im pin gement syn drom
und/ oder die AC-Arthrose , auch wenn letztere
erst im Opera tions bericht vom 31. März 2011 als symptomatisch bezeichnet worden war (Urk. 7/199/1 ). Unerheblich ist dabei auch, dass im Jahr 2007 noch keine Bi zeps sehnenruptur
vorgelegen hatte , wie der Beschwerdeführer einwendet. Von der Progredienz der degenerativen Veränderungen im Schultergelenk kann bei gegebener Sachlage und angesichts des Alters des Beschwerdeführers entgegen seiner Ansicht (Urk. 1 S. 18) nicht auf die Kausalität geschlossen werden.
G estützt auf das MEDA S -Gutachten ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass die Ope ration vom 30. März 2011 zur Ver besserung der arthrotisch beding ten Raum einengung beim AC-Gelenk
keine Folge behandlung
des Unfalls vom 23. Mai 2010 darstellt e , auch wenn die Beschwerdegegnerin die Kosten hierfür über nom men hat und die Leistungen erst per Ende 2011 ein stellte (Urk. 7/192). Unerheblich ist dabei auch, dass im Teilg utachten von Dr. I.___ die Diagnose Status nach Arthroskopie rechte Schulter vom 3 0. Mai 2011 unter dem Titel unfallbedingte Diagnosen aufge führt wurde (Urk. 7/171 S. 8). Massgeblich ist die erläuterte Begründung im Teilgutachten (Urk. 7/171 S. 9).
Damit ist erwiesen, dass die Restbeschwerden an der rechten Schulter in ortho pädischer Hinsicht nach Ende Dezember 2011 überwiegend wahrscheinlich nicht mehr auf den Unfall vom 2 3. Mai 2010 zurückzuführen waren.
E. 13 ) . Es trifft indes nicht zu, dass Dr. I.___ die Bewegungseinschränkung an der rechten Schulter als nicht erklär bar bezeichnete. Vielmehr erklärte er, dass die subjektiv geklagten Beschwerden teilweise objektivierbar seien (Urk. 7/171 S. 11 ) und er verneinte differenziert, dass die Beschwerden an der rechten Schulter vorbehältlich der neurologischen Begutachtung per Ende 2011 jedenfalls nicht mehr auf die aus orthopädischer Sicht festgestellten Verletzungen des Unfalls vom 2 3. Mai 2010 zurückzuführen seien (Urk. 7/171 S. 9 ff.). Dr. D.___
dagegen nahm
wie hiervor bereits ausgeführt - keine Differenzierung bezüglich der Kausalität vor. Auch erläuterte er seine Aussage, es bestehe für die Schulter ein radio logisches Korrelat, im Ein zelnen nicht weiter (vgl. Urk. 7/140 S. 4 f ). Dem Standpunkt von
Dr. D.___ kann daher nicht gefolgt werden.
Aber auch die Ausführungen von Dr.
K.___ zum rechten Schul tergelenk vermögen mangels überzeugender
Begründung die Beurteilung des ortho pä di schen MEDAS-Gutachters nicht in Frage zu stellen . Dr. K.___
führte aus, d ie Tatsache, dass die aktiven und pas siven Bewegungs ampli tuden nahe bei ei nander seien, spreche gegen eine aus schliesslich mus kuläre, schmerz bedingte Bewegungseinschränkung. Sehr wahr scheinlich hätten die wieder holten chirur gischen Eingriffe und die beiden Ver letzungen (gemeint wohl der beiden Unfall ereignisse mit Schulterluxation und Tuberculumfraktur ) Schäden an der rechten Schulte r hinterlassen, die die Oberarmbeweg lichkeit rechts schmerz bedingt ver ringern würden ( Urk. 7/185 S. 13) .
Damit schliesst Dr. K.___ von Schmerz angaben und Bewegungsbefunden auf kausale Zusam menhänge, ohne auf die im Schultergelenk bildgebend dokumentierten Befunde und Unfallver letzungen einzugehen . Ausserdem hielt
Dr. K.___ im nächsten Abschnitt
fest , wahr scheinlich seien die beiden Schulterverletzungen auch für die schmerz bedingte Einschränkungen der Ober armbeweglichkeit verantwortlich, sei es, weil sie belastungsabhängige schmerz hafte muskuläre Verspannungen induzieren würden , sei es, weil gelenksrelevante Ver änderungen bestünden, die bildgebend nicht erfasst worden seien
(Urk. 7/185 S. 13). Damit schliesst er jedoch selbst auf nicht objektivierbare oder bisher nicht objektivierte Befunde , die keine überwiegend wahrscheinliche An nahme zur Kausalität erlauben,
und/ oder auf mus kuläre, schmerz bedingte
Be wegungseinschränkung , die er weiter oben gerade verneinte.
Vor dem Hintergrund dieser Begründung ist daher auch die im hinteren Teil des Gutachten s bei der Beantwortung der Fragen aufgeführte Feststellung von Dr. K.___ , die aktuellen Schulterbeschwerden seien sehr wahrscheinlich eine Kom bi nation beider Ver letzungen (gemeint wohl von beiden Unfall ereig nissen ) und allfälliger alters bedingter Veränderungen des Gelenkapparats (Urk. 7/185 S. 15), nicht überzeugend, zumal dort keine weitere Begründung, insbesondere bezüglich der ortho pädischen Sachverhalte respek tive Ver letzun gen angebracht wurde.
Die dort angefügte Bemerkung von Dr. K.___ zum orthopädische n
Teil gutachte n von Dr. I.___ , dass es unbefriedigend, wenngleich fach fremd, sei, dass Dr. I.___ die Beschwerden vor und na ch dem Unfall vom 23. Mai 2010 nicht genau befragt habe und keine Differenzbeurteilung der Kla gen durchgeführt habe, obschon er alle Verletzungen der rechten Schulter durch diesen Unfall als verheilt angesehen habe (Urk. 7/185 S. 16) , führen ebenfalls nicht zu einer anderen Betrachtungsweise. Denn zum einen beruhen Beschwer de angaben auf subjektiven Wahrnehmungen, massgeblich sind jedoch objek tivierbare oder zumindest echtzeitlich festgehaltene Angaben zum Vor zu stand . Zum anderen ist letztlich das MEDAS-Hauptgutachten ausschlag gebend, in welchem die vor und nach dem Unfall geklagten Beschwerden aufgeführt wurden (Urk. 7/172 S. 16). Dr. I.___ hat zudem
- wie erläutert - zu Recht aus objektivierter und orthopädischer Sicht nachvollziehbar dargelegt , weshalb die Beschwerden an der rechten Schulter per Ende 2011 nicht mehr auf die durch den Unfall vom 2 3. Mai 2010 verursachten Ver letzungen zurück zu führen gewesen seien.
Die Ausführungen des Neurologen Dr. K.___ im Gutachten vom 24. Juni 2013 sind somit nicht dazu geeignet, das MEDAS-Gutachten in ortho pädische r Hinsicht in Zweifel zu ziehen .
E. 18 ) kann
keine Rede sein.
E. 21 Abs. 1 UVG.
Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdegegnerin die Taggeldleistungen zu Recht bereits vor diesem Zeit punkt , nämlich per Ende Juli 2011 einge stellt hat . 8.
8.1
Der Taggeldanspruch erlischt nicht nur beim Abschluss eines Schadenfalles (Art. 19 UVG), sondern auch beim Wegfall seiner An spruchsvoraussetzung der Arbeits unfähigkeit, somit im Zeitpunkt der vollen Wiedererlangung der Fähig keit, im bisherigen oder in einem anderen Beruf zu mutbare Arbeit zu leisten ( Art. 16 Abs. 1 und 2 UVG in Verbindung mit
Art. 6 ATSG ; BGE 137 V 199 E. 2.1 ).
Arbeitsunfähigkeit ist gemäss
Art. 6 ATSG die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teil weise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem ande ren Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (BGE 135 V 287 E. 3.1). Steht fest, dass die versicherte Person unter dem Blickwinkel der Schaden minde rungspflicht einen Berufswechsel vorzunehmen hat, so hat der Ver sicherungs träger sie dazu aufzufordern und ihr zur Anpassung an die ver änderten Ver hältnisse sowie zur Stellensuche eine angemessene Übergangsfrist einzuräumen, während welcher das bisherige Taggeld geschuldet bleibt (RKUV 2000 Nr. KV 112 S. 122, K 14/99 E. 3a). Diese Übergangsfrist bemisst sich nach den jeweili gen Umständen des Einzelfalles und ist in der Regel auf drei bis fünf Monate festzulegen (BGE 114 V 281 E. 5b ; zum Ganzen: Urteil des Bundes gerichts vom 2 3. Februar 2015 8C_889/2014
vom 2 3. Februar 2015 E. 3.2 f. ). 8.2
8.2.1
In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Service angestellter im Restaurant Y.___ wurde im Urteil des hiesigen Gerichts IV.2012.00409 vom 26. Februar 2014
(E. 5.2) betreffend den Beschwerdeführer festge halten, dass angesichts der teilweise schweren körperlichen Arbeiten, wel che der Beschwerdeführer in seiner Tätigkeit im Restaurant Y.___ nebst dem Service zu verrichten hatte und gestützt auf die neurologischen Be urtei lungen gemäss dem MEDAS-Gutachten sowie dem Gutachten von Dr. K.___ vom 24. Juni 2013 weiter hin von einer 100%igen Arbeitsun fähig keit auch nach dem 1. August 2011 auszugehen sei ; dies obschon Dr. C.___ die bis herige Tätigkeit als Kellner als vollstän dig respektive im Umfang von 75 % zumutbar erachtet habe ( Urk. 10/134/16) .
Weiter wurde darauf ge schlossen, es sei erwiesen, dass nach der Operation vom 30. März 2011 bis Ende Juli 2011 eine erhebliche Verbesserung der Gesundheitsbeeinträchtigung einge treten sei und ab August 2011 mindestens eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer arm- und handschonenden, körperlich leichten Tätigkeit bestand en habe ( Urk. 10/134/17) .
8.2.2
Diese Beurteilung bezog sich im Rahmen des invalidenversicherungsrechtlichen Verfahrens
auf die gesamten Beschwerden an der rechten oberen Extremität. Da hier die Beschwerden an der rechten Hand und am rechten Vorderam
sowie die Operation vom 30. März 2011 nicht als Folge des Unfalls vom 2 3. Mai 2010 anzusehen sind, ist die von den MEDAS-Gutachtern a us neurologischer Sicht hauptsächlich wegen der Bewegungs ein schränkungen der rechten Hand attes tierte 100%ige Arbeits un fähigkeit als Serviceangestellter
(Urk. 7/171/1 S. 30 ) nicht beachtlich . Aufgrund der Einschätzung der MEDAS-Gutachter aus rein ortho pä discher Sicht einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in der Tätigkeit als Ser viceangestellter
respektive in jeder leichten bis mittelschweren Tätigkeit mit der Einschrän kung für häufiges und regelmässiges Arbeiten über Kopfhöhe unter Kraftanwendung (Urk. 7/171/1 S. 30 f.) ist
- zumindest aus unfall ver siche rungs rechtlicher Sicht - von der vollen Wieder erlan gung der Er werbs f ähigkeit
in der angestammten Tätigkeit auszugehen. 8.2.3
Zum Zeitpunkt des Eintritt dieser Arbeitsfähigkeit ist dem MEDAS-Gutachten nichts zu entnehmen. Aufgrund der Kausalitätsbeurteilung ist davon auszuge hen, dass spätestens per Ende 2011 jegliche Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit nicht mehr von der Beschwerdegegnerin zu vertreten ist.
Vor diesem Hintergrund und da der Operateur vom Z.___
Dr. C.___ (vgl. E. 4.2) seine Prognose einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ab August 2011 ( Urk. 7/97, Urk. 7/199/3 )
nach der Unter suchung vom 10. Oktober 2011 be stä tigte
und lediglich für schwere Tätigkeiten in einem stressigen Betrieb mit schweren Hebearbeiten eine 25%ige Einschränkung attestierte ( Bericht vom 24. Oktober 2011 , Urk. 7/108 ) , ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerde gegnerin
die Taggelder per Ende Juli 2011 einstellte, zumal die Operation vom 30. März 2011 nicht als Folge des Unfalls vom 2 3. Mai 2010 anzusehen ist.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 27) erfolgte die Ein stel lung der Tag gelder damit auch ohne Übergangsfrist zu Recht per Ende Juli 2011, denn ein Berufswechsel war au s unfallversicherungsrechtlicher Sicht nicht angezeigt . Im Übrigen war der Beschwerde führer wegen des Konkurses seiner bisherigen Arbeit geberin bereits ab April 2011 arbeitslos ( Urk. 7/72, Urk. 7/87) und musste ohnehin bereits ab dann eine neue Anstellung suchen. 9.
Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 3 1. Juli 2014 ( Urk. 2) rechtens. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Roger Zenari - SWICA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2014.00213 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Hartmann Urteil vom
22. März 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari Advokatur Notariat, Schaffner Zenari Thomann Dornacherstrasse 10, Postfach, 4603 Olten gegen SWICA Versicherungen AG Römerstrasse 37, Postfach, 8401 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.1
X.___ , geboren 1952, war als selbständiger Wirt eines Re staurant betriebs tätig und als solcher bei der Schweizerische National-Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: National; heute: Helvetia Holding AG ) privat gegen die Folgen von Un fällen taggeldversichert (Urk. 13/UM), als er sich am 2 5. Mai 2001 bei einem Sturz eine Schulterluxation mit Fraktur des Tuberculum
majus
und (passa gerer) Armp lexus- sowie Axillaris parese rechts zuzog, worauf hin sich ein subacromiales
Impi n gement entwickelte. Am 21. August 2002 wurde eine arthroskopische
Acromioplastik durchgeführt (Urk. 10/5/6-7, Urk. 13/M20). In der Folge litt er an rechtsseitigen Schulter- und Arm- sowie Handbeschwerden (Urk. 10/5/12) mit reduzierter Arbeitsfähigkeit von 50 % als Wirt (Urk. 10/5/17, Urk. 10/10/4). Die National erbrachte die vertraglichen Leistungen (Taggelder; Urk. 13/T1-T20).
Am 25. Feb ruar 2004 meldete sich der Versicherte bei der Eidge nössischen In va lidenver sicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/1). Per Ende April 2004 gab der Versicherte seine Tätigkeit als Wirt und den Restaurantbetrieb auf (Urk. 10/12, Urk. 10/30/3). Mit Verfügung vom 6. Dezember 2004 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch des Versicherten auf eine Invaliden rente wegen eines Invaliditätsgrad s von jedenfalls unter 40 % (Urk. 10/17). 1.2
Ab Juli 2009 arbeitete der Versicherte als Serviceangestellter bei der Y.___ GmbH in einem 100%igen Pensum (Urk. 10/33). Als solcher war er bei der SWICA Ver sicherungen AG (nachfolgend: SWICA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen ver sichert, als er am 23. Mai 2010 erneut verunfallte (Urk. 7/1), bei dem er im Treppen haus seines Wohnhauses von einem Passanten angestossen wurde und der Wand entlang auf die rechte Seite fiel (Urk. 7/36 S. 1, Urk. 7/67 S. 1, Urk. 7/172/16) . Dabei erlitt er e rneut eine Luxa tion der rechten Schulter. Die Erstbe handlung erfolgte stationär vom 2 4. bis 2 6. Mai 2010 in der Chirur gischen Klinik des Z.___ , wo die rechte Schulter repositioniert und hernach konser vativ behandelt wurde ( Urk. 7/31, Urk. 7/35, Urk. 7/64). Die am 25. Mai 2010 durch ge führte Arthro -Com putertomographie ( Arthro -CT) zeigte eine mehr frag mentäre Fraktur des Tuberculum
majus mit leichter Frag ment dislokation (Urk. 7/43, Urk. 7/67 S. 1). Mitte August 2010 nahm der Ver sicherte die Arbeit in redu zier tem Pen sum wieder auf (Urk. 7/19, Urk. 7/32 ). Die SWICA erbrachte die gesetz lichen Leistungen ( Urk. 7/2).
Da die Beschwerden am rechten Arm trotz kon servativer Be handlung mit 50%iger Arbeitsunfähigkeit anhielten (Urk. 7/67-69), wurde nach der Beur teilung und Behandlung durch Dr. med. A.___ , Facharzt für Chirurgie, von der B.___ vom 2. Feb ruar bis 1 1. März 2011 (Urk. 7/67-69) a m 30. März 2011 im Z.___ durch Dr. med. C.___ , Facharzt für Chirur gie, eine Schul terarthroskopie
mit Tenotomie der langen Bicepssehne , Acromio plastik und Acromi o c lavikular -(AC-)Gelenksresektion rechts durchge führt (Urk. 7/199/1, Urk. 10/36/6-7, 10/41/8) . W egen des Kon kurs es der Arbeit geberin wurde
die Anstellung als Service angestellter p er 31. März 2011 gekün digt (Urk. 7/72, Urk. 7/87). Im Be richt der Chirurgischen Klinik des Z.___ vom 5. Juli 2011 wurde mit postoperativ guter Prognose eine 100%ige Arbeits fähig keit als Service angestellter ab August 2011 attestiert (Urk. 7/97), woraufhin die SWICA mit Schreiben vom 15. Juli 2011 die Einstellung der Taggeld leistun gen per Ende Juli 2011 ankündigte (Urk. 7/98). Nach Intervention des Versicher ten mit Schreiben vom 27. September und 13. Oktober 2011 ( Urk. 7/103, Urk. 7/106) wurden die Berichte des Z.___ vom 24. Oktober und vom 9. November 2011 eingeholt, in denen eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in leichten, schulterscho nenden Tätig keiten bestätigt und ein 10%iger Integritätsschaden bestimmt wur den (Urk. 7/108, Urk. 7/111). 1.3
Mit Schreiben vom 16. November 2011 hielt die SWICA an der Einstellung der Taggelder fest und kündigte den Fallabschluss samt Einstellung der Kosten ver gütung für Heilbehandlungen per Ende November 2011 sowie die Ausrichtung einer Entschädigung für einen 10%igen Integritätsschaden an ( Urk. 7/112). Hierzu brachte der Versicherte unter Beilage des Berichts von Dr. med. D.___ , Spezial arzt für Orthopädische Chirurgie, vom 17. Februar 2012 Ein wände vor ( Urk. 7/139). Die SWICA holte daraufhin den Bericht von Dr. med. E.___ , Fachärztin für Neurologie, vom F.___ vom 7. Mai 2012 ( Urk. 7/165) und das Gutachten der MEDAS G.___ vom 25. Ja nuar 2013 (Urk. 7/172/1) mit den konsiliarischen Teil gutachten von Dr. med. H.___ , Facharzt für Neurologie, vom 2 1. Dezember 2012 (Urk. 7/172/2) und von Dr. med. I.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie des Bewegungsap parates , vom 25. Novem ber 2012 ( Urk. 7/171) der Orthopä dischen Klinik der Klinik J.___ vom 2 5. November 2012 (Urk. 7/171) ein. Ge stützt auf das MEDAS-Gutachten kündigte die SWICA mit Schreiben vom 25. Feb ruar 2013 die Einstellung der Taggelder per Ende Juli 2011 und den Fallabschluss per Ende 2011 an ( Urk. 7/175). Mit seiner Stellungnahme vom 2 8. Juni 2013 (Urk. 7/186) legte der Versicherte der SWICA das Gutachten von Dr. med. K.___ , Fach arzt für Neuro logie, vom 24. Juni 2013 (Urk. 7/185) mit dem Be richt von Dr. med. L.___ , Facharzt für Neurologie, vom 15. Mai 2013 (Urk. 7/184) vor. Die SWICA beauftrage die MEDAS G.___ mit einer er gänzenden Stellungnahme (Urk. 7/188), welche vom neu rolo gischen MEDAS-Gutach ter Dr. H.___ am 3. September 2013 (Urk. 7/191) erstellt wurde. Mit Ver fügung vom 7. Oktober 2013 bestätigte die SWICA die Einstellung der Tag gel der per Ende Juli 2011 und schloss den Fall in Bezug auf die Beschwerden an der rechten Schulter mit der Feststellung, dass der status quo ante eingetreten sei, per Ende 2011 ab. Hinsichtlich der Be schwerden am rechten Vorderarm und an der rechten Hand verneinte die SWICA einen natür lichen Kausal zusam men hang mit dem Unfall vom 23. Mai 2010 (Urk. 7/192). Die dagegen mit Schreiben vom 10. Oktober 2013 (Urk. 7/193), ergänzt mit Schreiben vom 7. November 2013 (Urk. 7/196), erhobene Einsprache wies die SWICA nach Einholung der Be richte des Z.___ vom 3., 31. März und 30. Juni 2011 (Urk. 7/199/1-3) mit Ein sprache entscheid vom 31. Juli 2014 ab (Urk. 2). 1.4
Nebst den anhaltenden rechtsseitigen Schulter-, Arm- und Handbeschwerden leidet der Versicherte an Blasenkrebs. Am 25. Januar 2011 und - aufgrund eines multi loku t ären Rezidivs - am 18. Mai 2012 ( Urk. 10/102/9), am 12. August 2013 ( Urk. 10/119) und am 17. April 2014 (Urk. 10/143) waren endoskopische Resek tionen der Blasenkarzinome vorge nom men worden. Ausserdem leidet der Ver si cherte
an Rücken
- und Kopfb e schwerden
sowie seit einem Unfall im Jahr 1980 mit Rippenbrüchen an Be schwer den im Bereich der rechten Thoraxhälfte
(Urk. 7/172/1 S. 17 f. und S. 27, Urk. 7/172/2 S. 2 f., Urk. 7/ 171 S. 4 ).
Am 23. November 2010 hatte sich der Versicherte erneut bei der Invaliden ver sicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 10/24). Mit Verfügung vom 14. März 2012 sprach die IV-Stelle dem Ver sicher ten eine vom 1. Mai bis 31. Oktober 2011 befristete ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % zu (Urk. 10/71, Urk. 10/76). Die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 10/84/3-20) wurde mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. Februar 2014 im Verfahren Nr. IV.2012.000409 abgewiesen (Urk. 10/134). Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Mit Verfügung vom 7. April 2015 wies die IV-Stelle auch das neue Renten be gehren des Versicherten ab. Die dagegen erhobene Beschwerde des Ver sicherten hiess das Sozialver si cherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil heutigen Datums im Verfahren Nr. IV.2015.00492 in dem Sinne gut, dass e s die Sache an die IV-Stelle zur ergänzenden Abklärung zurückwies.
2.
Mit Eingabe vom 12. September 2014 erhob der Versicherte Be schwerde gegen den Einspracheentscheid der SWICA vom 31. Juli 2014 und beantragte, dieser Ent scheid sowie die ihm zugrunde liegende Verfügung vom 7. Oktober 2013 seien aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm die voll umfänglichen UVG-Leistungen zu gewähren, und zwar eine UVG-Invaliden rente ab dem 1. August 2011 nach Massgabe eines mindestens 36%igen Invali ditäts grades , die Heilbehandlungen ab dem 1. August 2011 nach Massgabe von Art. 21 UVG und eine Integritätsentschädigung von 45 %; eventualiter sei die Be schwerdegegnerin zu verpflichten, ihm über den 31. Juli 2011 hinaus die voll umfänglichen Taggelder nach Massgabe einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit zu entrichten und die vollumfänglichen Heilbehandlungen zu übernehmen; subeventualiter sei die Streitsache an die Beschwerdegegnerin zu weiteren medi zi nischen Abklärungen in Form eines polydisziplinären Gutachtens unter Ein schluss der Disziplinen Neurologie und Orthopädie zurückzuweisen. In prozess rechtlicher Hin sicht beantragte der Beschwerdeführer, es sei der Ergän zungs be richt von Dr. H.___ vom 3. September 2013 als widerrechtlich zustande ge kom men aus den Akten zu weisen (Urk. 1 S. 2 f.). Die Beschwerde gegnerin schloss in der Be schwerdeantwort vom 9. Oktober 2014 auf Abwei sung der Beschwerde (Urk. 6 S. 2). Mit Verfügung vom 1 4. Oktober 2014 ( Urk.
8) wurden die Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung ( Urk. 10/1-145) und der Schwei zerische n National-Versicherungs-Gesellschaft AG (Urk. 13/M1-41, UMa d, S1-2, T1-20) in Sachen des Beschwerdeführers bei gezogen. Die Parteien nahmen im zweiten Schriftenwechsel dazu Stellung und hielten an ihren Anträgen fest (Replik vom 14. Januar 2015, Urk. 18 S. 1; Dup lik vom 17. Februar 2015, Urk. 21 S. 2).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 6 des Bundesgesetz es über die Unfallversicherung (UVG)
werden so weit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Ver siche rungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt (Abs. 1). Für die Leistungspflicht eines Unfallversicherers setzt das UVG das Vor liegen eines Unfalls (Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts, ATSG) oder einer unfall ähn lichen Körperschädigung (Art. 6 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 der Ver ordnung über die Unfall ver siche rung, UVV) voraus. Ausserdem muss zwischen dem Unfallereignis und dem ein ge tretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natür licher und ein adä quater Kausal zusam menhang be stehen. 1.2
1.2.1
Als natürlich
kausale Ursachen für einen gesundheitlichen Schaden gelten alle Um stände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Um schreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingun gen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträch tigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele. Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung bezie h ungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches
nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinwei sen) . 1.2.2
Wird durch den Unfall ein krank hafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natür liche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Un fall bestanden hat ( s tatus quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte ( s tatus quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.
U 142 S.
75 E.
4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U
172/94 vom 26.
April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Be weis grad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.
U 363 S.
45; BGE
119 V 7 E. 3c/ aa ). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänz lich fehlender ursächlicher Aus wir kungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hie r bei um eine an spruchs auf hebende Tatfrage handelt, liegt die entspre chende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzu sam men hang gegeben ist – nicht bei der versicherten Per son, sondern beim Unfall ver sicherer (RKUV 1994 Nr.
U 206 S.
328
f. E.
3b, 1992 Nr.
U 142 S. 76). Der Unfall versicherer hat jedoch nicht den Beweis für unfall fremde Ursachen zu erbringen, sondern nur, dass die unfallbedingten Ursachen des Ge sund heitsschadens ihre kausale Be deutung verloren haben (Urteile des Bundes ge richts U 381/04 vom 2. Februar 2006 E. 3.1 und 8C_354/2007
vom 4. August 2008 E. 2.2, je mit Hinweisen). 1. 2.3
Mit dem Erreichen des s tatus quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der S tatus quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfa llversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2).
1.3
Als adäquate Ursache eines Erfolges hat ein Ereignis nach der Rechtsprechung zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allge meinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des ein ge tretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereig nis allgemein als begünstigt erscheint ( BGE 129 V 177 E. 3.2, 40 2 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
Bei objektiv ausgewiesenen organi schen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausali tät weit gehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 1. 4
1. 4 .1
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung der Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teil weise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so hat sie ausserdem An spruch auf ein Tag geld (Art. 16 Abs. 1 UVG).
Ein weiterer Anspruch auf die vorübergehenden UV-Leistungen Heilbehandlung ( Art. 10 UVG ) und Taggeld (Art. 16
f. UVG) setzt nach Gesetz und Praxis voraus, dass von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine nam hafte Besserung des - unfallbedingt beeinträchtigten - Gesundheitszustandes erwartet werden kann oder dass noch Eingliederungsmassnahmen der IV laufen. Trifft beides nicht (mehr) zu, hat der Versicherer den Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen abzuschliessen und den Anspruch auf eine Inva li denrente und auf ein e Integritätsentschädigung zu prüfen ( Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 134 V 109 E. 4). 1. 4 .2
Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invali den rente. Invalidität ist die voraus sichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbs unfähigkeit (Art. 8 ATSG).
Mit der Festsetzung einer Invalidenrente (Art. 19 Abs. 1 UVG) oder, falls kein Rentenanspruch besteht, bei der Beendi gung der ärztlichen Behandlung ist eine angemessene Integritätsentschädigung festzulegen, sofern die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geisti gen oder psychischen Integrität erlitten hat (Art. 24 UVG). 1.5
1.5.1
Das Bundesgericht hat im Leitentscheid BGE 137 V 210 (Erwägun gen 1.3.4 und 1.4) erneut bestätigt, dass sämtliche Beweis mittel, somit auch medizinische Berichte und Sachver ständigen gutachten, der freien Beweiswürdigung unter lie gen (Art. 61 lit . c ATSG), was bei überzeugen dem Beweisergebnis seit jeher erlaubt, dass das ange rufene Gericht für seine Beurteilung abschliessend auf die im Administrativverfahren eingeholten medi zinischen Berichte und Sachver ständigengutachten abstellt (BGE 104 V 209, bestätigt in BGE 122 V 157).
Ein von einer Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) erstelltes Administrativ gutachten ist voll beweiswertig, sofern nicht konkrete Indizien gegen die Zuver lässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b/ bb ; vgl. BGE 137 V 210 E. 2.3). Solche Indizien können sich aus dem Gutachten selber ergeben ( zum Beispiel innere Widersprüche, mangelnde Nachvollziehbarkeit) oder auch aus Unverein barkeiten mit anderen ärztlichen Stellungnahmen. 1.5.2
Nach einer weiteren Beweiswürdigungsrichtlinie rechtfertigt der Umstand allein, dass eine ärztliche Stellungnahme von einer Partei eingeholt und in das Ver fahren eingebracht wird, nicht Zweifel an ihrem Beweiswert (BGE 125 V 351 E. 3b/ dd ). Auch ein Parteigutachten enthält Äusserungen eines Sachver stän di gen, welche zur Feststellung eines medizinischen Sachverhalts beweis mässig bei tragen können. Daraus folgt indessen nicht, dass ein solches Gutach ten den gleichen Rang wie ein vom Gericht oder vom Versicherungsträger nach gelten dem Verfahrensrecht eingeholtes Gutachten besitzt. Es verpflichtet indes sen das Gericht zu prüfen, ob das Parteigutachten die Auffassungen und Schluss folge run gen des vom Gericht oder Versicherungsträger förmlich bestell ten Gutach ters in rechtserheblichen Fragen derart zu erschüttern vermag, dass darauf nicht mehr abgestellt werden kann (BGE 125 V 351 E. 3c; SVR 2001 IV Nr. 8 S. 19). Das Gericht ist somit angehalten, entscheiderhebliche Beweise tat sächlich zu würdigen (BGE 135 V 465 E.
4.3 mit Hinweisen; zum Ganzen: Urteil des Bun des gerichts 9C_49/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 4.1). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, es könne sowohl auf das Gutachten der MEDAS G.___ vom 25. Januar 2013 als auch auf die ergänzende Stellungnahme von Dr. H.___ vom 3. September 2013 abgestellt werden, denen voller Beweiswert zu komme. Mit dem Einholen der Stellungnahme von Dr. H.___ ohne vorgängige Einwilligung des Beschwerdeführers sei das rechtliche Gehör nicht verletzt wor den, da es sich dabei um eine Stellungnahme zu den vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten Berichten handle. Die Kritik von den Dres . L.___ und K.___ habe Dr. H.___
nachvollziehbar entkräftet, wes halb sich die Einholung eines Obergutachtens erübrige (Urk. 2 S. 3 ff.) 2.2
Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, das Gutachten der MEDAS G.___ sei sowohl in orthopädischer als auch in neurologischer Hinsicht beweis untauglich . Dem Gutachten der Dres . K.___ und L.___ vom 15. Mai beziehungsweise 24. Juni 2013 sei beweis mässig der Vorzug zu geben, was im Prinzip das angerufene Gericht auch schon im Urteil des Verfahrens IV.2012.00409 getan habe, mit welchem ein Invalidi täts grad von 32 % respek tive - je nach leidensbedingtem Abzug - 36 % eruiert worden sei. Zudem sei die Ergänzung von Dr. H.___ in Verletzung der neuen bundesgerichtlichen Ver fah rens vorschriften erfolgt, weshalb es aus den Akten zu weisen sei. Es wäre eine Neubegutachtung angezeigt gewesen. Dr. H.___ habe die apparativen Testungen zur Beurteilung der neurologischen Problematik nicht lege artis durchgeführt. Elektrophysiologische Be funde am rechten Arm würden vollends fehlen. Dem Gutachten hätten solche Mes sun gen nicht bei ge legen, weshalb mit über wiegen der Wahrschein lichkeit davon auszugehen sei, dass solche nicht durch ge führt worden seien. Ohnehin seien die Neurographien nicht mit Nadeln, son dern mit Elektroden durchgeführt wor den, was weniger ver lässliche Resul tate bringe. Daher seien die von Dr. H.___ rap portierten Befunde und der ihm gezo gene Schluss, dass es unklar sei, ob eine Arm-Plexus-Läsion statt ge funden habe, sowie die übrigen Antworten ohne Wert. Dr. H.___ habe sich mit der Diag nose einer CRPS I ( Complex Regional Pain Syn drome) schlicht in der Diag nose getäuscht. Es liege vielmehr ein CRPS II infolge unfall bedingter
Arm ple xuslä sion vor. Allein aus neurologischer Sicht sei damit von einer unfall be ding ten Arbeitsunfähigkeit ab August 2011 von min destens 20 % in einer leidens ange passten Tätigkeit sowie einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausge übten Tätigkeit auszugehen. Hinzu komme die Ein schrän kung in ortho pädischer Hinsicht, wobei hierzu unter anderem mangels Aus einander setzung mit den divergierenden Einschätzungen der vorbehan delnden Mediziner nicht auf das ortho pädische MEDAS-Teilgutachten von Dr. I.___
( Urk. 7/ 171) abge stellt werden könne. Es sei nicht nach vollziehbar, dass er bei ge gebener Akten lage behaupten könne, der Unfall sei nicht mehr ursäch lich zu den Be schwer den, zumal sämtliche involvierten Ärzte die Symptomatik dem Unfall ereignis zugeordnet hätten und initial nach dem Unfall im AC-Ge lenk nur geringe dege nerative Veränderungen festgestellt worden seien. Es werde nicht be stritten, dass er nach dem ersten Unfall vom 2 5. Mai 2001 bis zum neuer lichen Unfaller eignis an Restbeschwer den gelitten habe, dies jedoch nur in sehr geringfügiger, die Arbeitsfähigkeit nicht limitierender Weise ohne neuro logische Befunde. Falsch sei, dass die AC-Gelenksarthrose und der Riss der Bi zeps sehne als im Zusammenhang mit dem ersten Unfall des 2001 zu sehen seien, da Dr. med. M.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin, nach 2007 festge halten habe, dass aufgrund des (damals) aktuellen MRT-Befundes die vermutete Bizeps-Patho logie und die AC-Gelenks arthrose hinfällig seien. Erst ein Jahr nach dem Unfall vom Jahr 2010 sei von einer sympto ma tischen AC-Gelenks arth rose und damit von einer unfall bedingten Genese die Rede gewesen. Auch habe sehr wohl eine Frag mentdislokation stattge fun den und es sei eine progre diente Sklero sierung im Gelenkspalt genannt worden . Das Impingement an der rechten Schulter sei vor der Operation vom 29. März 2011 als klar unfall bedingt be urteilt worden. Auch sei eine Nek rose des Humerus kopfes
von Dr . A.___ von der B.___ und von Dr. N.___ bejaht worden . Zudem hätten dem MEDAS-Gutachter viele Be richte nicht vor gelegen. So der OP-Bericht vom 31. März 2011 und die Berichte des Z.___ vom 3. März, 28. und 30. Juni 201 1. Dr. I.___ habe die klinischen Be funde nur unzu reichend erhoben und rapportiert sowie keine eigenen Röntgen- oder MRI-Bilder angefertigt. Es sei zudem ein Wider spruch, dass der MEDAS-Gutachter sowohl den status quo sine als auch ante als erreicht ansehe. Nach der Ope ration vom 29. März 2011 habe der status quo gar nicht mehr erreicht werden können. Die Einschätzung, dass die Kau sal ität per Ende 2011 gänzlich wegge fallen sei, sei mit keinem Wort begründet worden und geradezu will kür lich. Es sei diesbezüglich auf die Kritik im Gutachten von Dr. K.___ zu ver weisen. Im Übrigen habe Dr. H.___ im Zusammenhang mit den neuro logischen Befun den das Erreichen des status quo sine/ante ver neint. Da mit dem Gutachten der Dres . K.___ und L.___ die An nahme von Dr. I.___ widerlegt sei, dass keine objek tivierbaren Be funde vor lä gen, sei dessen ortho pädisches Teil-Gutach ten für die Hand- und Armproble matik ohnehin nicht beweiskräftig. Zu sätzlich zu den neurologischen Ein schrän kungen wäre in orthopädischer Hin sicht von der Einschätzung einer 100%igen Arbeitsun fähigkeit in jeglicher Tätig keit von Dr. D.___ aus zugehen, wobei dies im Urteil IV.2012.00409 allerdings verworfen worden sei. Allerdings bestehe - wolle man nicht auf den Bericht von Dr. D.___ abstellen - in orthopä discher Hinsicht eine Abklärungslücke, da auf das Gutach ten von Dr. I.___ und die Beric hte von Dr. C.___ vom Z.___ betreffend Arbeitsun fähigkeit nicht abgestützt werden könne. Es gehe sodann nicht an, das s ihm das Taggeld im Sommer 2011 ohne jegliche Übergangsfrist gestrichen worden sei (Urk. 1 S. 4 ff., Urk. 18). 2.3
Unstrittig ausgewiesen ist, dass der Beschwerdeführer durch den Unfall vom 23. Mai 2010 erneut eine Luxation mit Abrissfraktur des Tuberculum
majus an der rechten Schulter erlitten hat (Urk. 7/ 31, Urk. 7/ 35), nachdem er bereits beim Unfall vom 25. Mai 2001 eine Schulterluxation mit Fraktur des Tuberculum
majus
auf der rechten Seite erlitten hatte (Urk. 10/5/6-7, Urk. 13/M20). Die Beschwerdegegnerin hat ihre gesetzliche Leistungspflicht für den Unfall vom 23. Mai 2010 anerkannt. Für die Folgen des ersten Unfalles hat sie unstrittig nicht aufzukommen.
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen den Beschwerden am rechten Vorderarm und an der rechten Hand einerseits sowie dem Unfall vom 23. Mai 2010 andererseits verneint , die Taggeldleistung en per Ende Juli 2011 eingestellt und in Bezug auf die Beschwerden an der rechten Schulter den status quo sine vel ante per Ende 2011 angenommen
hat. Falls dies zu verneinen wäre, wäre weiter zu prüfen , ob der Fallabschluss per Ende 2011 hätte erfolgen dürfen und ob der Be schwerde führer alsdann Anspruch auf eine In vali den rente, die Kostenvergütung für Heil behandlung gemäss Art. 21 UVG und eine Inte gritätsentschädigung
hat . 3.
V orab ist festzuhalten, dass dem prozessualen Antrag des Be schwerde führers, die ergänzende Stellung nahme des neurologischen MEDAS-Gutachters Dr. H.___ vom 3. September 2013 (Urk. 7/191) sei aus formell-rechtlichen Grün den (Ver letzung des rechtlichen Gehörs und seiner Mitwirkungsrechte) aus den Akten zu weisen (Urk. 1 S. 2 und S. 5 ff.), nicht zu folgen ist. Denn die B eschwerdegegnerin hat von den MEDAS-Gutachtern mit Schreiben vom 31. Juli 2013 lediglich eine Stellungnahme zum vom Beschwerdeführer vorge legten neuro logischen Privatgutachten von den Dres . K.___ und L.___ (Urk. 7/184-185) eingeholt, ohne Zusatzfragen zu stellen (Urk. 7/188). Der Beschwerde führer hatte zudem im Einspracheverfahren Gelegenheit, sich zur ein geholten Stellungnahme von Dr. H.___ vom 3. September 2013 (Urk. 7/191) zu äussern, was er in der Einsprache vom 7. November 2013 denn auch aus führlich tat (Urk. 7/196). Eine allfällige Verletzung des Anspruchs auf recht li ches Gehör (Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial ver sicherungs rechts [ATSG], Art. 29 Abs. 2 der Bundes verfassung [BV]; BGE 124 V 180 E. 1a) wäre damit geheilt worden, da jedenfalls keine schwere Gehörsverletzung vor lag (vgl. BGE 124 V 180 E. 4a mit Hin weisen). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 5) gebietet zudem die Vorlage eines Gutachtens durch die versicherte Person nicht in jedem Fall, dass die Verwaltung ein Ober gutachten einholt. Dies gilt hier umso mehr , als kein inter disziplinäres, sondern ein monodisziplinäres Privatgutachten vorgelegt wurde. Das Vorgehen der Be schwerdegegnerin ist nicht zu beanstanden. Eine weiterge hende Ver fahrens teil nahme des Beschwerdeführers war auch mit Blick auf die Recht sprechung zu den MEDAS-Gutachten gemäss dem Leitentscheid BGE 137 V 210 nicht erfor derlich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2014 vom 2 9. Oktober 2014 E. 2.2). 4. 4 .1
Beim Unfall vom 2 3. Mai 2010 wurde der Beschwerdeführer gemäss seinen Anga ben gegenüber Dr. A.___ (Bericht vom 2. Februar 2011) in seinem Wohnhaus beim Treppenaufgang im Gang von einem Nachbarn angestossen, wodurch es zu einem Beinahesturz gekommen sei, bei dem er sich mit dem rechten Arm abgefangen habe (Urk. 7/67).
Gegenüber den MEDAS-Gutachtern erklärte er, er sei zuhause im Treppenhaus gestanden, als ein junger Mann die Treppe heruntergerast sei und ihn dabei angerempelt habe. Er sei die Wand entlang auf die rechte Hand gestürzt (Urk. 7/172/1 S. 16). Die am 25. Mai 2010 durch geführte Arthro -Com putertomographie ( Arthro -CT) zeigte eine mehr frag men täre Fraktur des Tuberculum
majus mit leicht er Frag ment dislokation (Urk. 7/43, Urk. 7/67 S. 1). Mitte August 2010 nahm der Ver sicherte die Arbeit in redu ziertem Pen sum wieder auf (Urk. 7/19, Urk. 7/32 ). 4 .2
Dr. C.___ vom Z.___ , der am 3 0. März 2011 wegen der anhaltenden Schulterbeschwerden die Schulterarthroskopie mit Tenotomie der langen Biceps sehne , Acromioplastik und AC-Gelenksresek tion rechts durchgeführt hatte , hielt im Bericht vom 3 0. Juni 2011 im We sent lichen die Diagnosen eines sub acromialen
Impingements und einer symp toma tischen AC-Gelenksarthrose der rechten Schulter fest. Zur Anam nese führte er aus, drei Monate postoperativ habe der Beschwerdeführer weiterhin eine deut li che Bes serung der präoperativ beschriebenen (Arm-)Beschwerden erfah ren. Die Beweg lichkeit habe erheblich zugenommen und die Schmerz symptomatik habe sich gebessert. Er habe jedoch vor allem nachts und morgens noch Schmerzen und nehme deshalb zwei Mal am Tag Irfen . Er sei im Moment noch zu 100 % arbeits unfähig. E s zeige sich weiterhin ein sehr guter Verlauf. Die Be handlung sei vorerst abge schlossen. Die Physiotherapie werde bis zum Ende der Serie noch einmal pro Woche weiter geführt. Der Beschw erdeführer sei noch bis zum 31. Juli 2011 zu 100 % arbeits unfähig geschrieben worden, an schliessend könne er voll arbeiten (Urk. 7/ 199/3 ). Im Bericht vom 5. Juli 2011 erklärte Dr. C.___ zu dem, der Beschwerdeführer sei ab August 2011 als Servicean gestellter voll arbeitsfähig mit 100 % Leistung. Eingeschränkt sei seine Arbeits fähigkeit indes bei Über kopfarbeiten und Heben von schweren Lasten über Brusthöhe. Zu ver meiden seien ausserdem die Schulter belastende repe titive Arbeiten (Urk. 7/ 97). Nach der Untersuchung vom 1 0. Oktober 2011 be fand Dr. C.___ im Bericht vom 2 4. Oktober 2011, objektiv habe sich von Seiten der Beweglichkeit und der Rotatoren man s chettenzeichen ein guter Be hand lungs verlauf gezeigt. E r sei nach wie vor der Meinung, dass der Be schwerdeführer in (körperlich) leichten Tätig keiten voll um fänglich arbeits fä hig sei. Für eine schwere Arbeit in einem stressi gen Betrieb mit schweren H ebe ar beiten , etwa in der Küche , oder mit dem Tra gen von Geschirr oder mit Über kopfarbeiten sollte er für mindestens 75 % arbeitsfähig sein. Repetitive Tätig keiten wie Heben über Brusthöhe und über Kopf sollten vermieden werden. Dies sollte in der Tätigkeit als Kellner möglich sein (Urk. 7/ 108 ).
Dr. D.___
kam gemäss seiner orthopädischen Kurzbeurteilung vom 17. Feb ruar 2012 zuhanden des Beschwerdeführers im Gegensatz zu Dr. C.___ zum Schluss, der rechte Arm beziehungsweise die rechte Hand seien momen tan wenig gebrauchsfähig und der Beschwerdeführer sei nicht arbeits fähig. An e ine Arbeitsfähigkeit auch für leichte manuelle Tätigkeiten sei zum jet zigen Zeitpunkt überhaupt nicht zu den ken. Es bestehe weiterhin eine unbe friedigende Schmerz- und Bewegungssitua tion der rechten Schulter sowie zuneh mend der rechten Hand. Die vom Be schwerde führer geschilderten Beschwer den ( Nacht schmerzen an der rechten Schulter, Handgelenksschmerzen rechts, Hängen blei ben der Finger bei Faust schluss , Ausstrahlung der Schmerzen in den rechten Unterarm bis in die Schul ter) und Bewegungseinschränkungen (Schulter, Nackengriff rechts) seien klar nach vollziehbar und würden für die Schulter ein radi ologisches Korrelat finden . Wegen beginnenden, sehr wahr scheinlich reak ti ven oder schmerzbedingten Flexions kontrakturen der rechten Hand sei der Beschwerde führer in ergo therapeutischer Behandlung. Die be handelnde Ergo thera peutin habe den Ver dacht ge äussert, dass es sich an der rechten Hand um einen Status nach Morbus Sudeck handeln könnte, der nach dem ersten Trauma (im Jahr 2001) aufgetreten sei. Die jetzigen Befunde würden darauf hinweisen. Zusätzlich habe sie neuro logische Ausfälle festgestellt. Eine neuro logische Standort bestimmung sei ange zeigt. Seine Diagnose laute rezidiv CRPS I rechte Hand/Vorderarm bei Status nach vorderer Schulterluxation mit Abriss Tuber culum
majus im Mai 2010 , Status nach Schulterarthroskopie und Status nach AC-Resektion 2002 sowie bei unklarer Neurologie am rechten Vorderarm (Urk. 7/ 140 ).
Die neurologische Abklärung, welche von Dr. E.___ vom F.___ im April 2012 durchgeführt wurde, er gab gemäss deren Bericht vom 7. Mai 2012 Befunde, welche zu einer Armplexusläsion rechts unter Berück sich tigung traumatischer Genese passen würden. Ein abgelaufenes CRPS I sei auf grund der geschilderten Symptome und des von Dr. D.___ erhobenen Be fundes wahrscheinlich (Urk. 7/ 165 ). 4 .3
Die Gutachter der MEDAS G.___
erstatteten das
von der Beschwerde gegnerin in Auftrag gegebene polydisziplinäre Gutachten am
25. Jan uar 2013 nach Einsicht in die Verfahrensakten sowie nach internistischer, neurologischer und orthopädisch- traumatologischer Unter suchung vom 25., 28. September und 9. Oktober 2012 (Urk.
7/ 172/1 , Urk. 7/ 172/2, 7/ 171 ). Der Beschwerde füh rer hatte gegenüber den Gutachtern an gegeben , es gehe ihm schlecht. A m schlimmsten seien die Beschwerden des rechten Armes. Er leide trotz regel mäs siger Schmerz mittel einnahmen an ständigen Schulter schmerzen rechts, verstärkt durch Bewe gung. Auch der ganze rechte Oberarm tue ihm anhaltend weh, und in allen Fin gern verspüre er ununterbrochen ein Kribbeln. Wenn er versuche, etwas zu grei fen, komme es zu e inem Zusammenkrallen der Finger. Betroffen seien alle Fin ger der rechten Hand, sie würden aber nie alle miteinander zusammenge zogen, immer nu r einer oder zwei gleichzeitig. Ausgehend von diesen schmerzhaften ein gekrallten Fingern komme es zu starken, fast unerträglichen Schmerzen an der Unterseite des Handgelenkes und des ganzen Voderarmes bis zur Ellen beuge und dann weiter nach oben an Intensität abnehmend. Dies könne mehrmals täg lich vorkommen. Am zweitstärksten störe ihn der Rücken. Immer wieder habe er starke linksseitige Kreuzschmerzen mit Ausstrahlung ins linke Bein bis zum Knie ausgelöst durch Staubsaugen oder durch das Tragen von zu grossen Gewichten. Sehr störend seien auch intermittierende Schmerzen der rechts seiti gen Rippen, die er seit einem Arbeitsunfall aus dem Jahr 1980 kenne. Einen weiteren Schmerzpunkt habe er im Bereich des linken Schulterblattes. Alle paar Wochen, ausgelöst durch falsche Bewegungen, k omme es dort zu Schmerzen ( Urk. 7/ 172/1 S. 17 f.)
Die MEDAS- Gutachter kamen zum Schluss, unter konservativer Therapie sei es nach dem Unfall vom 2 5. Mai 2010 zu einer guten Abheilung der Luxation und der Tuberkulumfraktur gekommen, insbesondere ohne Dislokation des Tuber ku lums , welche ein posttraumatisches Impi ng ement hätte verursachen können. Die noch nachweisbare Hill-Sachs-Läsion als Folge der Luxation sei klinisch irre le vant. Aus orthopädisch-chirurgischer Sicht (gestützt auf das Teilgutachten von Dr. I.___ , Urk. 7/ 171) seien die skelettären Folgen des zweit en Un falls problemlos abgeheilt. Die Akromioklavikular -Gelenksresektion rechts und die Bizeps- Tenodese rechts vom 30. März 2011 hätten eigentlich gar nicht den U nfall vom 23. Mai 2010, sondern wahrscheinlich persistierende Fol gen des Unfall ereignisses von 2001 betroffen. Der status quo sine vel ante bezüglich der rechts seitigen Schulter beschwerden sei aus orthopädischer Sicht Ende 2011 erreicht gewesen. Zusätzlich zu den oss ären Ver letzungen sei es am 23. Mai 2010 zu einer Ausweitung der (vorbestehenden) Sen sibilitäts stö rungen auf alle Finger der rechten Hand und zu einer Zunahme der Be wegungs störungen in diesem Be reich gekommen. Aus orthopädischer Sicht seien die Beschwerden des Vor der armes und der Hand rechts nicht mit objekti ven ortho pädischen Befun den zu er klären . Dies würden keine Folgen des Unfalls vom 23. Mai 2010 darstellen . Von neurologischer Seite (gestützt auf das Teil gutachten von Dr. H.___ vom 21. Dezember 2012, Urk. 7/172/2) könne
mangels objektiver Daten und Befunde im neurologischen Fach be reich ein Kausalzusammenhang nicht überwiegend wahrscheinlich be legt werden. Die subjektiven Be schwerden könnten nicht durch objektive neurologische Befunde erklärt wer den. Insbeson dere könne eine Plexusläsion als Kernproblem nicht nach gewiesen wer den, aller dings auch nicht mit Sicherheit ausge schlossen werden. Auch die Diagnose eines CRPS I an der rechten Hand könne nicht mit über wiegender Wahrschein lichkeit gestellt wer den. Die „Befunde“ einer Dysä sthesie und motorischen Dys funktion im Be reich der rechten oberen Extre mität seien nicht wirklich objekti vierbar und hätten teilweise schon früher bestanden. Es sei daher lediglich mög lich, dass die Beschwerden am rechten Vorderarm und an der rechten Hand durch den Unfall vom 2 3. Mai 2010 teilweise mitverursacht wor den seien. Weiter sei darauf hin zu weisen, dass klare Diskrepanzen zwischen sub jek tiven Beschwerden und objek tivierbaren Befunden aufgefallen seien. Vorder gründig wirke der Be schwerde führer psychisch weitgehend unauf fällig. Es sei weder eine depressive Symp tomatik noch ein eindeutig verstärktes Schmerzgebahren aus zumachen ge wesen. Aufgrund der gesamten Anamnese seien aber doch recht erhebliche, auch psychosoziale Belastungsfaktoren zu identifizieren, welche den ungün sti gen Verlauf und das präsentierte Beschwerdebild durchaus mitgeprägt haben könnten . A us rein ortho pä discher Sicht bestehe in der Tätigkeit als Ser vice an gestellter in zeitlicher Hin sicht eine volle Arbeitsfähigkeit. Eine Ein schrän kung sei für wieder holtes Arbeiten über Kopfhöhe unter Kraftan wendung ge geben.
Aus neurologischer Sicht bestehe hauptsächlich wegen der Bewe gungs ein schränkungen der rechten Hand keine verwertbare Arbeits fähigkeit als Ser vice angestellter mehr.
Insgesamt seien leichte bis mittel schwere Tätig keiten ohne Anforderungen an die Feinmotorik, ohne grös sere Kraftanwendung der rechten Hand, ohne häufiges, regel mäs siges Heben von Gewichten bis 5 Kilo gramm über Kopfhöhe in einem 100%igen Pensum bei voller Leistung zumutbar
(Urk. 7/ 172/1 S. 2 4 ff.). 5 . 5 .1
E s ist erwiesen, dass nach dem ersten Unfall vom 2 5. Mai 2001 Be schwerden in der rechten Schulter anhielten und vor dem hier massgeblichen Unfall vom
23. Mai 2010 die rechte Schulter und die rechte obere Extremität des damals 57-jährigen Be schwerde führers nicht beschwerde frei war en .
Gemäss dem Gutachten von Dr. med. O.___ , Spezialarzt für Chirur gie, vom 6.
Mai 2002 war der Beschwerdeführer bereits vor dem ersten Un fall im Jahr 1999 wegen Gefühllosigkeit der Finger III, IV und V der rechten Hand mit zusätz lichen Schmerzen am Ellbogen in Behandlung gewesen (Urk. 13/M18 S. 2 ) . Nach dem ersten Unfall vom 2 5. Mai 2001 gab der Beschwerde führer in der neurologischen Untersuchung vom 25. April 2002 gegenüber Dr. O.___ an, am Tag nach dem Unfallereignis habe er eine Schwarzverfärbung der Haut am Oberarm festge stellt, welche zirka 6 Monate geblieben sei mit langsamer Bes serung. Nach dem Aufwachen aus der Na r kose habe er die Gefühllosigkeit aller Finger an der ganzen rechten Hand und die Schwellung der Hand sowie der Finger festgestellt. Zirka zwei Monate nach dem Unfall habe er langsam wieder seine Finger bewegen können und die Sensibilität sei langsam wieder zurück ge kommen, in der rechten Hand und in den Fingern. L aut Dr. O.___
wurde eine unfall fremde
Ulnaris druck parese bei einem etwas luxiertem Nervus
ulnaris rechts festgestellt (Urk. 13/M18 S. 8). Ausserdem war en ein unfallfremdes leichtes Car paltunnel syn drom rechts und eine Morbus Dupuytren Strahl IV an der rechten Hand diag nostiziert worden (Urk. 13/M18 S. 5 f.). Dr. O.___ hatte zu diesen beiden Leiden fest ge halten, dass es naturgemäss zu einer langsamen Pro gre dienz komme . Das Mor bus Dupuytren könne auch jederzeit an den anderen Strahlen beider Hände auftreten (Urk. 13/M18 S. 8). In Bezug auf die rechte Schulter war schon im MRT vom 2 2. August 2001, mithin nur drei Monate nach dem ersten Unfall und rund neun Jahre vor dem zweiten Unfall, unter anderem eine mässiggradige AC-Gelenksarthrose mit verdickter Gelenk s kapsel fe stge hal ten worden (Urk. 13/M7 ). Dr. O.___
hatte im Gutachten vom 6. Mai 2002
zudem ein Im pi n g e ment s ymdrom am rechten Schultergelenk bei Status nach Schulter luxation
erecta rechts am 2 5. Mai 2001 mit Impressionsfraktur und Fissur des Tuber c ulum
majus rechts sowie passagerer Armplexus
- und Axill arisparese rechts bei intakter Rotatorenman s chette
diagnostiziert (Urk. 13/M18 S. 5).
Als Folge des ersten Unfalls bestanden gemäss dem MRT vom 1 2. August 2002 an der kranialen (oberen) Facette des Tuberculums
majus
auch deutlich nach dorsal zunehmende post traumatische Irregula ritäten mit einer kleinen Einkerbung am Übergang zum Humeruskopf und mit Vorstehen des ventralen Anteils um wenige Millimeter nach cranial sowie ventral (gegen vorne) zur Einkerbung mit einer kleinen reaktiven subkortikalen Zyste (Bericht vom 1 3. August 2002, Urk. 13/M19).
Auch nach der operativen Sanierung des sub acromialen
Impi n gementes am 21. August 2002 mittels einer Acromioplastik rechts (Urk. 13/M20) und physi kalischer Thera pie persistierten gemäss dem Bericht der Chirurgischen Klinik des P.___ vom 11. August 2003 eine verminderte Kraft und belastungs- sowie bewegungs abhängige Schmerzen (Urk. 13/M40).
Gemäss den im MEDAS-Gutachten in der Aktenliste zitierten weiteren Arztberichte n des P.___
vom 5. und 8. Feb ruar 2007 wurde am 8. Februar 2007 wegen massiver Druck dolenz über dem AC-Gelenk und über der Bizepssehne ein Arthro -MRT der rechten Schulter durchgeführt, mit dem
zwar ein regelrechte r Verlauf der langen und rech ten Bizepssehne
sowie nach wie vor keine Rotatoren man s chetten läsion , jedoch eine Ver schmä lerung des Subakromialra umes mit leichter Unregelmässig k e it an der Unter fläche des Akromions als möglich er Hinweis auf ein Impingement
fest gestellt wurden (Urk. 7/ 172/1 S. 3).
Eine subakromiale Infiltration brachte län gerfristig keine Besserung. Weiterhin persistierten Miss empfin dungen an den Fingern III-V an der rechten Hand , wobei neurologisch k eine sichere Reiz- oder Ausfall symp to matik festgestellt werden konnte ( Berichte des P.___ vom 15. Fe bruar und 29. März 2007; Urk.
7/ 172/1 S. 4 ). Gegenüber den MEDAS-Gutachtern gab der Beschwerdeführer an, er ha be schon vor dem Unfall vom 23. Mai 2010 als Folge der 2001 erlittenen Schulter luxation unter Restbe schwerden im Bereich der rechten Schulter und der rechten Hand gelitten (Urk. 7/172/1 S. 16). Er habe die ganze Zeit bis zum zweiten Unfall immer Schmerzen in der rechten Schulter gehabt und reichlich Medika mente genom men. Mit der rechten Hand sei er insofern beeinträchtigt gewesen, dass er kaum einen Schraubendeckel habe öff nen oder einen Korken habe ziehen können ( Urk. 7/172/2 S. 2).
Bis Juli 2009 war der Beschwerdeführer arbeitslos, ab dann bis zu seinem zweiten Unfall am 2 3. Mai 2010 arbeitete er in einem 100%igen Pensum als Kell ner (Urk. 7/172/1 S. 15 , Urk. 10/33 ).
5.2
Damit ist als Vorzustand eine Ulnaris druck parese mit luxiertem Nervus
ulnaris rechts, ein Morbus Dupuytren Strahl IV rechts, neurologisch nicht sicher objek tivierte Miss empfin dungen an den Fingern III-V an der rechten Hand mit beschränkter Kraft , eine Ver schmä lerung des Subakromialraumes mit Unregel mässigkeit an der Unter fläche des Akromions und belastungs- sowie
be we gungs abhängige
Schulter beschwerden rechts bei Status nach Schulter luxation
erecta r echts am 25.
Mai 2001 mit Impressionsfraktur und Fissur des Tuber culum
majus rechts sowie passagerer Armplexus -
und
Axiliarisparese rechts nach operativer Sanierung des sub acromialen
Impingementes am 21. August 2002 mittels einer Acromioplastik festzuhalten. Zu beachten ist auch, dass beim Beschwerdeführer im rechten Schultergelenk nebenbefundlich ein Buford-Kom plex festgestellt wurde (vgl. Operationsbericht des Z.___ vom 31. März 2011, Urk. 7/199/1), bei dem es sich um eine nicht-patho logische anatomische Variante des Labrum glenoidale und des mittleren gleno-hume ralen Bandes handelt.
Ange sichts dieses
einschlägigen
Vorzustandes ist es nach voll zieh bar, dass die MEDAS-Gutachter darauf schlos sen, dass die Beschwerden
an der rechten Schulter per Ende 2011, mithin mehr als e ineinhalb Jahre nach de m Unfall vom 23. Mai 2010, überwiegend wahrscheinlich nicht mehr darauf zurück zuführen ge wesen seien und dass di e Beschwerden am rechten Vorder arm und an der rechten Hand jedenfalls nicht mit überwiegender Wahr schein lichkeit als Folgen dieses U nfalls angesehen werden könnten , wie sich auch aus dem Folgenden ergibt (vgl. aus orthopädischer Sicht E. 6, aus neurologischer Sicht E. 7) . 6. 6.1
6.1.1
Im Einzelnen ist i n orthopädisch er Hinsicht die Feststellung von Dr. I.___ , dass die durch den Unfall vom 23. Mai 2010 verursachten skelettalen
Gesund heits schäden , nämlich die Schulter luxation und die Tuber culumfraktur
(spä tes tens) per Ende 2011 abgeheilt gewesen seien
(Urk. 7/ 171 S. 9, Urk. 7/ 172/1 S. 24 ff. ), auch mit den übrigen ortho pädisch-chirurgischen ä rzt li chen Berichten vereinbar .
So wurde bereits im Bericht des Z.___ vom 7. Oktober 2010 bei deutlicher Beschwerdebesserung
eine vollständige Konsolidierung im Bereich der Tuber culum
majus -Frak tur und eine regelrechte Kongruenz des Humerus kopfes in Prosa glenoidalis ohne Hinweise auf eine Luxation festgehalten (Urk. 7/ 42 , Urk. 7/57 ). Damit war auch die im Röntgenbericht des Z.___ vom 9. Juni 2010 (Urk. 7/59) noch genannte gering progrediente Sklerosierung im Fraktur spalt (nicht „Gelenkspalt“), welche der Beschwerdeführer als Glied für eine angeb liche Kausalkette zitiert (Urk. 1 S. 17), überholt. Im Röntgenbericht vom 7. Juli 2010 war denn auch bereits eine zunehmende Konsolidierung im Frak tur spalt
(Urk. 7/58) und im Röntgenbericht vom 6. Oktober 2010 schliesslich eine vollständige Konsolidierung im Bereich des Tuber culum
majus sowie ledig lich der Verdacht eines Humerushoch standes als Hinweis auf eine Rota toren man s chettenläsion
festgestellt worden ( Urk. 7/57). Eine solche Rotatoren man s chettenläsion wurde hernach nirgends fest gestellt.
Gemäss dem Bericht des Z.___ vom 1 8. November 2010 bestand sodann
wie schon vor dem Unfall - noch eine leichte Krafteinschränkung aller Finger der rechten Hand und Schmerzen bei Bewegung sowie Belastung der rechten Schulter (Urk. 7/32). Im Bericht des Z.___ vom 13. Januar 2011 wurde das rechte Schultergelenk ohne Hämatom, ohne Schwellung und ohne Druckdolenz , ohne Hinweise auf Rotatorenman s chettenläsionen sowie
- bis auf eine leicht ver minderte Kraft der rechten Hand im Seitenvergleich - mit regelrechter peri pherer Durch blutung, Motorik und Sensibilität ( pDMS ) vor gefunden. Auch laut diesem Bericht bestanden eine progrediente Konsolidation im Frakturspalt be reich
und überdies keine Hinweise auf eine sekundäre Dislokation des Tuber culum
majus
sowie eine unver änderte ossäre Impression am dorso kranialen
Humerus kopf (Urk. 7/66).
Auch d er Beur teilung des Chirurgen Dr. A.___ vom 11. Feb ruar 2011
ist zu entnehmen, das s
aufgrund des Arthro -MRT-Befundes hinsicht lich des Konso li da tions grades
des Tuberculum
majus
keine eigentlichen promi nenten oder dis lozierten Frag mente bei Status nach Fraktur des Tuberculum
majus vor la gen (Urk. 7/ 68).
6.1.2
Der MEDAS-Gutachter Dr. I.___ , der die ihm vorgelegenen Röntgen- respektive MRT-Aufnahmen, unter anderem jene von der B.___
von
Januar 2011, auf die sich Dr. A.___ stützte
(Urk. 7/ 68) , im ortho pädischen Te il gut achten eigens dokumentiert hat , beurteilte sodann auch den Humerus kopf als un auf fällig und ohne Zeichen einer Nekrose, die Glenoidspalte als breit offen mit ledig lich kleinen gleno-humerale Knorpelschäden sowie die Ver tiefung zwischen dem Tuberculum und Humeruskopf als Hill-Sachs-Läsion ohne kli ni sche Relevanz (Urk. 7/171 S. 7 f. ).
Dagegen hatte Dr. A.___
gemäss dem Bericht vom 11. Februar 2011 dem
Arthro - MRT-Befund vom 24.
Januar 2011 zwar entnommen, dass eine kleine Nekrose zone
im cranial
anterioren Ab schnitt des Humeruskopfes
auffällig sei. Diese und die nur sehr kleinen artikulärseitigen
Partial rupturen von Supra- und Infra spinatus sehnen
bezeichnete er für die Klinik aber
als eher irrelevant
(Urk. 7/ 68) . Auch war gemäss dem Bericht von Dr.
A.___ im Arthro -MRT ein Status nach Ruptur der langen Bizepssehne und ein aus ge dehnter Korpel schaden am Humeruskopf
cranialseitig sowie eine leichte AC-Arthrose fest ge stellt worden .
Dr. A.___ schloss jedoch darauf, dass am e hesten eine sub acro miale
Impinge ment -Problematik vorliege (Urk. 7/ 68) , welche - wie hernach ausgeführt - nicht überwiegend wahr scheinlich durch die beim Unfall vom 2 3. Mai 2010 erlittenen Verletzungen verursacht wurde. Eine Einkerbung im Über gang zum Humerus kopf war zudem bereits nach dem ersten Unfall fest ge stellt worden (vgl. Bericht vom 13. August 2002, Urk. 13/M19) und Dr. O.___ hatte schon damals im Bericht vom 6. Mai 2002 erwähnt, dass bei der Ultra schall unter suchung vom 17. August 2001 eine Hill-Sachs-Läsion fest gestellt worden sei (Urk. 13/M18 S. 5).
Die nach der baldigen Konsolidierung der Tuberculumfraktur noch bestehenden Schäden im Schultergelenk beschränkten sich im Wesentlichen somit auf über wiegend wahrscheinlich nicht unfallkausale, dege nerative und/oder vor beste hen de Verän derun gen.
6.1.3
Bei der S chulterarthroskopie vom 30. März 2011 zeigte sich gemäss dem Opera tions bericht vom 31. März 2011 eine Partialruptur der langen Biceps sehne
kanali kulär , eine SLAB II ( superior
labrum
anterior
to
posterior
- Läsion), ein subacro miales
Impin gement und eine symptomatische AC-Gelenksarthrose rechts (Urk. 7/199/1).
A n ge sichts des Alters des Beschwerdeführers von bereits 57 Jahren, der schon vor dem Unfall vom 23. Mai 2010 be standenen Irregula ritäten an der kranialen Facette des Tuberculum
majus (Urk. 13/M19) und der Schulter ver letzung mit notwendiger Acromioplastik rechts (Urk. 13/M20) sowie der im Jahr 2007 erneut festge stellten Ver schmä lerung des Sub akromialraumes mit leichter Un re gel mässigkeit an der Unterfläche des Akromions (Urk. 7/172/1 S. 3) ist nach vollziehbar, dass diese degenerativen Ver änderun gen über wiegend wahrschein lich nicht durch die bereits nach wenigen Monaten (Urk. 7/ 42) rege ne rierte Schulterluxation und Tuber culum fraktur
vom 23. Mai 20 10 verursacht wurden.
Der MEDAS-Gutachter Dr. I.___ führte dazu überzeugend aus, dass durch das eher etwas distaler (Richtung Arm nach unten), sicher aber nicht pro ximal-dorsal (nach oben-hinten) stehende Tuberculum keine Konflikt situa tion mit dem Schulterdach bei Anheben des Armes bestand und damit auch kein post traumatisches Impin gement ver ursacht worden sei sowie dass die Läsion der langen Bizeps sehne eine typische Verschleisserscheinung bei dauern dem Reiben der Sehne unter dem arthrotischen Gelenksdach, verursacht durch die vorbeste hende Arth rose des Akrom i o-Calvicular -(AC-)Ge lenkes darstelle (Urk. 7/ 171 S. 9). Soweit somit eine Dislokation des Tuberculum bestand, wie der Beschwer deführer geltend macht (Urk. 1 S. 17), war diese sehr gering und ohne eigentli che promi nente oder dislozierte Frag mente
sowie
- anders als noch die cranial gelegenen Veränderungen an der Facette des Tuberculum
majus nach dem ers ten Unfall (Urk. 13/M19) - jedenfalls nicht ursächlich für das Im pin gement syn drom
und/ oder die AC-Arthrose , auch wenn letztere
erst im Opera tions bericht vom 31. März 2011 als symptomatisch bezeichnet worden war (Urk. 7/199/1 ). Unerheblich ist dabei auch, dass im Jahr 2007 noch keine Bi zeps sehnenruptur
vorgelegen hatte , wie der Beschwerdeführer einwendet. Von der Progredienz der degenerativen Veränderungen im Schultergelenk kann bei gegebener Sachlage und angesichts des Alters des Beschwerdeführers entgegen seiner Ansicht (Urk. 1 S. 18) nicht auf die Kausalität geschlossen werden.
G estützt auf das MEDA S -Gutachten ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass die Ope ration vom 30. März 2011 zur Ver besserung der arthrotisch beding ten Raum einengung beim AC-Gelenk
keine Folge behandlung
des Unfalls vom 23. Mai 2010 darstellt e , auch wenn die Beschwerdegegnerin die Kosten hierfür über nom men hat und die Leistungen erst per Ende 2011 ein stellte (Urk. 7/192). Unerheblich ist dabei auch, dass im Teilg utachten von Dr. I.___ die Diagnose Status nach Arthroskopie rechte Schulter vom 3 0. Mai 2011 unter dem Titel unfallbedingte Diagnosen aufge führt wurde (Urk. 7/171 S. 8). Massgeblich ist die erläuterte Begründung im Teilgutachten (Urk. 7/171 S. 9).
Damit ist erwiesen, dass die Restbeschwerden an der rechten Schulter in ortho pädischer Hinsicht nach Ende Dezember 2011 überwiegend wahrscheinlich nicht mehr auf den Unfall vom 2 3. Mai 2010 zurückzuführen waren. 6.2 6.2 .1
Damit ist auch der Einwand des Beschwerdeführers hinfällig, dass der status quo sine vel ante nach der Operation vom 29. März 2011 gar nicht me hr habe erreicht werden können, da ein solcher Eingriff naturgemäss die Struktur ver ändere (Urk. 1 S. 19). Denn die Operation war wie dargelegt keine Folgebe hand lung des Unfalls vom 23. Mai 201 0. Die Einschätzung von Dr. I.___ , dass die unfall bedingte (orthopädische) Schädigung (die Schulterluxation und die Tuber culumfraktur ) per Ende 2011 abgeheilt war und der status quo sine vel ante an der rechten Schulter erreicht gewesen sei (Urk. 7/171 S. 11 f.), ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden, zumal sich nach den hiervor zitier ten Akten auch ein früherer Wegfall der Teilursächlichkeit mit Blick auf die Unfall verletzungen (Schulterluxation re positioniert , Tuberculum
majus zu sammen ge wachsen, Kraft und Beweglichkeit abstrahiert auf diese Verletzun gen wie vor dem Unfall) hätte begründen lassen.
Es ist daher davon auszugehen, dass in Bezug auf die rechtsseitigen Schulterbeschwerden der status quo sine spä test ens per Ende 2011 erreicht war (zu den Unfallfolgen a us neurologischer Sicht vgl. E. 7 hernach).
Zwar trifft es zu ( Urk. 1 S. 18), dass Dr. I.___
nicht nur den status quo sine, sondern auch den status quo ante bejahte („Die vorübergehende Ver schlim merung ist abgeheilt. Der status quo ante war Ende 2011 erreicht wor den.“ Urk. 7/171 S. 12). Er bean twortete indes hierbei lediglich die von der Beschwerdegegnerin begrifflich nicht erklärende Frage „Ist die durch den Unfall vom 23.5.2010 ver ursachte Verschlimmerung einer vorbe stehenden
Gesund heits störung abge heilt? Wenn ja, per wann ist der Status quo ante erreicht?“ ( Urk. 7/171 S. 12). Unabhängig von der Beantwortung dieser Frage ändert bei gegebener Akten lage und angesichts der übrigen Ausführungen im MEDAS- Gutachten nichts daran, dass - wie dar gelegt - davon auszugehen ist, dass der Gesundheitsschaden an der rechten Schulter über wiegend wahrscheinlich spä testens per Ende 2011 nur noch auf unfall fremden
und/oder vorbestehenden Ursachen beruhte. 6.2. 2
Dieses Ergebnis vermag auch die Kurzbeurteilung des ortho pädischen Chirurgen Dr. D.___ vom
17. Februar 2012 (Urk. 7/ 140) nicht in Frage zu stellen . Denn dieser setzt sich mit der Frage der Kausalität bezüglich der Schädigungen am rechten Schultergelenk nicht auseinander und befand lediglich allgemein, dass die vom Beschwerde führer geschilderten Beschwerden und Bewegungs ein schränkungen nachvoll ziehbar seien und für die Schulter auch ein radiolo gi sches Korrelat fänden (Urk. 7/ 140 S. 4 f.).
Ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschwerdeführer (Urk. 1 S. 16) aus der Feststellung von pract . med. Q.___ , Facharzt für Arbeits medizin, des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) im Feststellungsblatt der IV-Stelle vom 13. Juli 2011, es handle sich um reine Unfallfolgen (Urk. 10/43/5). Weder handelt es sich dabei um eine qualifizierte unfallversicherungsrechtliche Kausalitätsbeurteilung noch wurden damit die Folgen der beiden Unfallereig nisse vom 25. Mai 2001 und vom 23. Mai 2010 respektive der Vorzustand begründet abgegrenzt
(Urk. 10/43/5). Dasselbe gilt für die unbegründete Erklä rung des Z.___ vom 13. Dezember 2010, nach dem heutigen/damaligen Wis sens stand werde davon ausgegangen, dass der Unfall vom 2 3. Mai 2010 die einzige Ursache der noch persistierenden gesundheitlichen Störung sei (Urk. 7/46), und erst recht für die k urze Bemerkung im Bericht von Dr. C.___ respektive des Z.___ vom 13. April 2011 zu han den der IV-Stelle zur Frage, ob die Ursache der Arbeitsunfähigkeit eine Krankheit oder ein Unfall sei, dass es sich um einen Unfall handle (Urk. 10/36/6).
Bei dieser Ausgangslage ist entgegen de r Ansicht des Beschwerdeführers nicht wesentlich, wenn Dr. I.___ sich mit den übrigen orthopädisch-chirur gi schen Arztberichten im Einzelnen nicht weiter auseinandergesetzt hat , zumal
eine solche Auseinandersetzung nicht zwingend ein Kriterium für die Beweis tauglichkeit eines Gutachtens ist.
Zu beachten ist auch, dass sich die Gutachter im Hauptgutachten mit der von Dr. D.___ gestellten Diagnose einer CRPS
I (Urk. 7/140 S. 4) befassten (Urk. 7/172/1 S. 25 f.) und sich weiter auch Dr. H.___
im neurologischen Teilgutachten vom 21. Dezember 2012 (Urk. 7/172/2 S. 4 f.) sowie in der Stellungnahme vom 3. Sep tember 2013 (Urk. 7/191) mit weiteren
ärztlichen Standpunkten begründet auseinandersetzte . Damit wurden die we sent lichen Divergenzen bezüglich Diagnosen und Kausa li tät bereinigt (vgl. dazu auch E. 6.3.2 und
E.
7 ) . 6.2. 3
Der Beschwerdeführer bringt des Weiteren vor, dass die Ausführungen des Neu ro logen Dr. K.___ auch Kritik am orthopädischen MEDAS-Teilgutachten von Dr. I.___ beinhalten würden (Urk. 1 S. 19 f.). Das neuro logische Parteigutachten von Dr. K.___ vom 24. Juni 2013 (Urk. 7/185) wurde nach dem MEDAS-Gutachten vom 25. Januar 2013 (Urk. 7/171-172) erstellt.
Dass e ine zusätzliche Stellungnahme der MEDAS G.___ nur aus neuro logischer Sicht von Dr. H.___ (Urk. 7/191) und nicht auch aus ortho pädischer Sicht eingeholt wurde, ist angesichts de r unterschiedlichen Fach richtungen der Experten nicht zu beanstanden. In den vom Beschwerdeführer zitierten Ausfüh rungen von Dr. K.___ (Urk. 1 S. 19 f.) ist denn auch keine substan z ielle Kritik am ortho pädischen MEDAS-Teilgutachten von Dr. I.___
in den wesentlichen Punkten , namentlich der Kausalität der Schulterbeschwerden
aus zumachen .
So stellte Dr. K.___ lediglich fest, dass Dr. I.___ der Meinung gewe sen sei, dass die Bewegungseinschränkung en des rechten Schulter gelenkes nicht erklärbar sei , und dagegen der Orthopäde Dr. D.___ (in der Kurz be urteilung vom 17. Februar 2012, Urk. 7/140) die Beschwerden und Bewe gungs einschränkungen
als klar nachvollziehbar sowie radiologisch doku men tiert beurteilt habe ( Urk. 7/185 S. 13 ) . Es trifft indes nicht zu, dass Dr. I.___ die Bewegungseinschränkung an der rechten Schulter als nicht erklär bar bezeichnete. Vielmehr erklärte er, dass die subjektiv geklagten Beschwerden teilweise objektivierbar seien (Urk. 7/171 S. 11 ) und er verneinte differenziert, dass die Beschwerden an der rechten Schulter vorbehältlich der neurologischen Begutachtung per Ende 2011 jedenfalls nicht mehr auf die aus orthopädischer Sicht festgestellten Verletzungen des Unfalls vom 2 3. Mai 2010 zurückzuführen seien (Urk. 7/171 S. 9 ff.). Dr. D.___
dagegen nahm
wie hiervor bereits ausgeführt - keine Differenzierung bezüglich der Kausalität vor. Auch erläuterte er seine Aussage, es bestehe für die Schulter ein radio logisches Korrelat, im Ein zelnen nicht weiter (vgl. Urk. 7/140 S. 4 f ). Dem Standpunkt von
Dr. D.___ kann daher nicht gefolgt werden.
Aber auch die Ausführungen von Dr.
K.___ zum rechten Schul tergelenk vermögen mangels überzeugender
Begründung die Beurteilung des ortho pä di schen MEDAS-Gutachters nicht in Frage zu stellen . Dr. K.___
führte aus, d ie Tatsache, dass die aktiven und pas siven Bewegungs ampli tuden nahe bei ei nander seien, spreche gegen eine aus schliesslich mus kuläre, schmerz bedingte Bewegungseinschränkung. Sehr wahr scheinlich hätten die wieder holten chirur gischen Eingriffe und die beiden Ver letzungen (gemeint wohl der beiden Unfall ereignisse mit Schulterluxation und Tuberculumfraktur ) Schäden an der rechten Schulte r hinterlassen, die die Oberarmbeweg lichkeit rechts schmerz bedingt ver ringern würden ( Urk. 7/185 S. 13) .
Damit schliesst Dr. K.___ von Schmerz angaben und Bewegungsbefunden auf kausale Zusam menhänge, ohne auf die im Schultergelenk bildgebend dokumentierten Befunde und Unfallver letzungen einzugehen . Ausserdem hielt
Dr. K.___ im nächsten Abschnitt
fest , wahr scheinlich seien die beiden Schulterverletzungen auch für die schmerz bedingte Einschränkungen der Ober armbeweglichkeit verantwortlich, sei es, weil sie belastungsabhängige schmerz hafte muskuläre Verspannungen induzieren würden , sei es, weil gelenksrelevante Ver änderungen bestünden, die bildgebend nicht erfasst worden seien
(Urk. 7/185 S. 13). Damit schliesst er jedoch selbst auf nicht objektivierbare oder bisher nicht objektivierte Befunde , die keine überwiegend wahrscheinliche An nahme zur Kausalität erlauben,
und/ oder auf mus kuläre, schmerz bedingte
Be wegungseinschränkung , die er weiter oben gerade verneinte.
Vor dem Hintergrund dieser Begründung ist daher auch die im hinteren Teil des Gutachten s bei der Beantwortung der Fragen aufgeführte Feststellung von Dr. K.___ , die aktuellen Schulterbeschwerden seien sehr wahrscheinlich eine Kom bi nation beider Ver letzungen (gemeint wohl von beiden Unfall ereig nissen ) und allfälliger alters bedingter Veränderungen des Gelenkapparats (Urk. 7/185 S. 15), nicht überzeugend, zumal dort keine weitere Begründung, insbesondere bezüglich der ortho pädischen Sachverhalte respek tive Ver letzun gen angebracht wurde.
Die dort angefügte Bemerkung von Dr. K.___ zum orthopädische n
Teil gutachte n von Dr. I.___ , dass es unbefriedigend, wenngleich fach fremd, sei, dass Dr. I.___ die Beschwerden vor und na ch dem Unfall vom 23. Mai 2010 nicht genau befragt habe und keine Differenzbeurteilung der Kla gen durchgeführt habe, obschon er alle Verletzungen der rechten Schulter durch diesen Unfall als verheilt angesehen habe (Urk. 7/185 S. 16) , führen ebenfalls nicht zu einer anderen Betrachtungsweise. Denn zum einen beruhen Beschwer de angaben auf subjektiven Wahrnehmungen, massgeblich sind jedoch objek tivierbare oder zumindest echtzeitlich festgehaltene Angaben zum Vor zu stand . Zum anderen ist letztlich das MEDAS-Hauptgutachten ausschlag gebend, in welchem die vor und nach dem Unfall geklagten Beschwerden aufgeführt wurden (Urk. 7/172 S. 16). Dr. I.___ hat zudem
- wie erläutert - zu Recht aus objektivierter und orthopädischer Sicht nachvollziehbar dargelegt , weshalb die Beschwerden an der rechten Schulter per Ende 2011 nicht mehr auf die durch den Unfall vom 2 3. Mai 2010 verursachten Ver letzungen zurück zu führen gewesen seien.
Die Ausführungen des Neurologen Dr. K.___ im Gutachten vom 24. Juni 2013 sind somit nicht dazu geeignet, das MEDAS-Gutachten in ortho pädische r Hinsicht in Zweifel zu ziehen . 6.2 .4
W as der Beschwerdeführer gegen das orthopädische Teil gutachten von Dr. I.___
des Weiteren
vorbringt, vermag den Beweiswert des MEDAS-Gutachtens ebenfalls nicht zu entkräften.
So schadet nicht, dass Dr. I.___
nebst der eigenen klinischen Unter su chung keine eigenen bildgebenden Ab klä rungen vornahm, sondern auf die vor liegenden Akten- und Bild dokumente ab stellte , zumal dem Gutachter diverse Dokumente zu den bildgebenden Ab klä run gen vorlagen , die er auch selbst fachärztlich interpretierte (vgl. Urk. 7/ 171 S. 6 ff.) . Es lag dabei im Ermessen des Gutachters, ob zusätzliche bildgebende Auf nahmen notwendig waren .
Ebenfalls nicht gefolgt werden kann dem Argument des Beschwerdeführers, Dr. I.___ habe die klinischen Befunde nur unzureichend erhoben und rap portiert. Trotz der von
Dr. I.___
stichwortartig notierten Befunde besteht kein Zweif el an der Vollständigkeit der fach ärztlichen Unter suchung . Der Beschwerdeführer hat im Einzelnen denn auch nicht aufge führt , welche Befunde fehlen würden.
Nicht zutreffend ist sodann der Einwand des Beschwerdeführer s (Urk. 1 S. 18 ) , dass Dr. I.___ der B ericht des Z.___
vom 31. März 2011 zur Ope ration vom 30.
März 2011 nicht vorgelegen habe. Die Operation wurde zwar in der Aktenliste des MEDAS-Hauptgutachtens mit dem Hinweis „(kein Ope ra tions bericht in den Akten)“ vermerkt (Urk. 7 /172/1 S. 8). Je doch wurde im ortho pädischen Teilgutachten von Dr. I.___ der Operationsbericht in der Aktenliste aufgeführt
(Urk. 7/ 171 S. 3) und jedenfalls der wesentliche Inhalt auch vor dem Hinter grund der übrigen Aktenlage nachvollziehbar gewürdigt.
Auch die Bericht e des Z.___ vom 3. März 2011 (Urk. 7/199/2 ) und vom 30. Juni 2011 (Urk. 7/199/3) lag en
den Gutachtern vor. Diese Bericht e wurde n so wohl in der Liste des MEDAS-Hauptgutachtens (Urk. 7/172/1 S. 8 f. ) als auch im orthopädischen Teilgutachten (Urk. 7 /171 S. 2 ) auf geführt. Dass der Bericht von Dr.
C.___ vom Z.___ vom 2 8. Juni 2011 (Urk. 10/39/5) sich nicht in den Akten der Beschwerdegegnerin und des MEDAS befand, ist nicht zu bean stan den. Denn es handelt sich dabei um einen Bericht zuhanden der IV Stelle, welcher deren Fragen beantwortete und im Wesentlichen zudem das wieder holt e , was Dr. C.___ bereits andernorts, insbesondere im Bericht zuhan den der Beschwerdegegnerin vom
5. Juli 2011 (Urk. 7/97) festgehalten hatte.
Von einer unzureichenden Anamneseerhebung (Urk. 1 S. 18 ) kann
keine Rede sein. 6.3 6.3.1
Was schliesslich die Beschwerden am rechten Vorderarm und an der rech ten Hand betrifft, ist d ie Schlussfolgerung von Dr. I.___ , dass
aus ortho pä discher Sicht dort keine Folgen des Unfalls vom 2 3. Mai 2010 festgestellt wor den seien (Urk. 7/171 S. 9 und S. 11 ) , ohne Weiteres nach voll ziehbar.
Denn in den Berichten der erst be han delnden Ärzte wurden nach dem Unfall vom 23.
Mai 2010 keine ossären respektive skelettalen Ver letzungen am rechten Vor der arm und an der rech ten Hand dokumentiert ( Urk. 7/35-44) .
Dr. I.___
erläuterte sodann einleuchtend , dass die Dupuyt ren-Kon traktur
(Strahl IV) der Hohlhand beid seits ein typisches Krank heitsbild der Seh nen platte der Hohlhand ( Palma rapo neurose ) sei und in keine Zusammen hang mit dem Unfallereignis (vom 23. Mai 2010) stehe (Urk. 7/171 S. 9) , wovon aus zu gehen ist , zumal die Morbus Dupuytren Strahl IV rechts bereits vor dem Un fallereignis vom 23. Mai 2010 festgestellt worden war. Dasselbe gilt für die Schä digung am rechten Ellbogen ( Ulnarisdruck parese mit luxiertem Nervus
ulnaris rechts ) und die schon damals neurologisch nicht eindeutig objektivier baren Missempfin dungen an den Fingern III-V rechts
sowie die Kraftein schrän kungen der rechten Hand ( vgl. E. 4.1 u nd E. 4.2.1 hiervor). Dr. I.___ stellte somit zutreffend fest, dass ein Grossteil der Beschwerden am rechten Vorderarm und an der rech ten Hand vorbestehend gewesen sei. Für die (genau eren) neurolo gischen Be funde verwies er korrek terweise auf die fach ärztliche (neurologische) Beur teilung (Urk. 7/171 S. 9). 6.3 .2
Der orthopädische MEDAS-Gutachter konnte gemäss seinem Teilgutachten
bei unauf fälliger Situation an beiden Händen mit normaler Trophik und Temperatur ohne Seiten differenz auch
keine Zeichen eines floriden oder durch ge machten CRPS (Mor bus Sudeck ) feststellen (Urk. 7/171 S. 5 und S. 9) .
Bei der Unter su chung sei zudem aufgefallen, dass der Beschwerdeführer mühelos die Schuhe binde (Urk. 7/171 S . 6). Dem Teilgutachten von Dr. I.___ ist auch zu ent nehmen, dass der Beschwerdeführer Auto fahre (Urk. 7/171 S. 4).
Dagegen war von
Dr. D.___ in der ortho pä dischen Kurzbeurteilung vom 17. Februar 2012 (Urk. 7/140 S. 4) die Diagnose eines Redzidivs CRPS I an der rechten Hand/Vorderarm gestellt worden. Dazu führten die MEDAS-Gutach ter im Hauptgutachten zutreffend aus , dass beim Bericht von Dr. D.___ der Eindruck entstehe, dass diese Verdachtsdiagnose vor allem auf Vermu tungen einer Ergotherapeutin und weniger auf objektivierbaren Befunden fus sen würde
(Urk. 7/172/1 S. 25 f.) . Tatsächlich hat Dr. D.___ keine Be funde aufge führt und/oder erläutert, welche er am rechten Vorderarm und an der rechten Hand festgestellt hätte , die auf diese Diagnose hindeuten (Urk. 7/140 S. 3).
Von Seiten der neurologischen Experten wurde die Diagnose einer CRPS I von Dr. E.___ im neurologischen Untersuchungs bericht vom 7. Mai 2012 aufge führt (Urk. 7/165 S. 1 ). Jedoch begründete sie diese Diagnosestellung lediglich mit der nicht überzeugenden Bemerkung, dass ein abgelaufenes CRPS I auf grund der geschilderten Symptome und des Befundes von Dr. D.___ wahrscheinlich sei (Urk. 7/165 S. 2). Zudem wurde die Diagnose einer CRPS I von den neurologischen Gutachter n
Dr. H.___ (Urk. 7/172/2 S. 5 ), Dr. K.___ (Urk. 7/185 S. 10) und Dr. L.___ (Urk. 7/184 S. 1) - insofern über ein stimmend
- ebenfalls nicht bestätigt .
Es ist daher sowohl in orthopädischer als auch in neurologischer Hinsicht nicht erwiesen, dass als Folge des Unfalls vom 2 3. Mai 2010 ein Morbus Sudeck res pektive CRPS I mit andauernden Restbeschwerden aufgetreten war . 6.4
Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass
die Schlussfolgerungen
der MEDAS-Gutachter in orthopädischer Hinsicht nachvollziehbar und beweiskräftig sind. 7 . 7 .1
In neurologischer Hinsicht ist insbesondere strittig und zu prüfen , ob beim Beschwerdeführer eine Armplexusläsion vorliegt, welche zudem durch den Unfall vom 2 3. Mai 2010 verursacht wurde und gegebenenfalls mitverantwort lich für die ge klagten rechts seitigen Hand- und Armbeschwerden ist . 7 .2
7.2.1
Der MEDAS-Gutachter Dr. H.___
führte im neurologischen
Teil gutachten
vom 21. Dezember 2012 ( Urk. 7/172/2) aus , es bestehe eine Beeinträchtigung der Schulterbeweglichkeit. Hierzu werde indes auf die Ausführungen des orth opä dischen Gutachters verwiesen. Als Diagnosen führte er das Folgende auf: Schultertrauma rechts 2001, Sensibilitätsstörung der Finger 3-5 rechts, Schul tertrauma rechts 2010, Sensibilitätsstörungen der ganzen Hand rechts, ohne Nachweis einer Läsion von Nervenstrukturen. Über eine Parese der Mus kulatur werde nirgends berichtet und er könne aktuell nur eine diffuse Schwäche der distalen Funk tionen an der rechten Hand, keine echten Paresen feststellen. Schmer zen und Sensibilitätsstörungen seien naturgemäss nicht objek tivier bar. Objek tivierbar wäre grund sätzlich ein Verlust sen sibler Nerven faser n , was hier aber aufgrund der elek trophysio logischen Befunde zu verneinen
sei. Die sen siblen Potential amplituden als Indikator für die Fasermenge würden keine Dif ferenz zwische n der rechten betroffenen und der linken gesunden Seite zeigen. Auch die von Dr. E.___ ins Feld geführte Auffäl l igkeit der F-Wellen könne er aktuell man gels Unterschied zwischen rechts und links nicht be stä tigen. Bleibe schliesslich das Argument der erniedrigten Potenzialamplitude über dem Erb’schen Punkt bei der Ableitung somatosensorisch evozierter Poten ziale. Die sem Befund komme indes nicht wirklich Beweiskraft zu, da die Am plitude in dieser Situation ein schlechter Parameter sei, da sie abhängig von allerlei anderen Faktoren, nicht zuletzt von der präzisen Platzierung der Elektrode sei . Bleibe noch zu erwähnen, dass die aktuelle Sensibilitätsstörung in keiner Weise einer plau siblen neuroanatomischen Verteilung entspreche. Insgesamt könne eine Arm p lexusläsion als Kern problem nicht nach gewiesen wer den, aller dings auch nicht mit Sicherheit ausge schlossen werden. Für eine andere Ursache, ins besondere eine periphere Nerven kom pression lägen vor allem aufgrund der neuro gra phischen Befunde keine weiteren Hinweise vor. Auch für eine cervicale
radi ku läre Läsion würden weitere Anhaltspunkte fehlen. Bleibe die Möglichkeit einer CRPS (I), welche indes mangels objektiver Angaben über allfällige klini sche Zeichen und allein aufgrund der Angabe des Beschwerdeführers einer statt gehabten Schwel lung ebenfalls nicht diagnostiziert werden könne. Die ein ge schränkte Beweglichkeit der rechten Hand könne nicht genügend durch eine Läsion peripherer Nerven, insbesondere der sensiblen Anteile oder gar eine zentrale Läsion erklärt werden. Auch eine sogenannte Fixed Dystonia liege nicht vor. Insgesamt könnten d ie subjektiven Be schwerden daher nicht durch objektive neurologische Befunde erklärt wer den. Es sei daher lediglich möglich, dass die Beschwerden am rechten Vorderarm und an der rechten Hand durch den Unfall vom 2 3. Mai 2010 teilwei se mitverursacht wor den seien (Urk. 7/172/2 S. 4 ff.). 7.2.2
Dr. L.___ , der den Beschwerdeführer am 6. Mai 2013 klinisch und mittels Elek troneuromyographie (ENMG; Neurographie mittels Nadel elekt roden rechts ) unter sucht hatte , befand gemäss dessen Bericht vom 15. Mai 2013 (Urk. 7/184) , dass beim Beschwerde führer die Diagnosen einer
leichtgradige n Läsion des Ple xus brachia lis r echts und ein sensibles S ulcus - ulnaris - Syndrom rechts zu stellen seien . Die Läsion des Nervus
ulnaris im Sulcus - ulnaris - Bereich komme in der Regel durch häufiges Aufstützen auf den Ellbogen zustande. Es dürfte mit hoher Wahr schein lichkeit unfallfremd sein. In den sensiblen Neurographien des Ner vus
me dianus habe sich auf der rechten Seite eine pathologisch erniedrigte Amplitude der sensiblen Potentiale gezeigt. Die F Wellen-Latenz des Nervus
medianus sei auf beiden Seiten unauffällig g ewesen und auch im Rechts-links- Ver gleich nor mal gewesen. Zum Nachweis einer Plexusläsion
mittels Myo gra phien als Gold standard seien die Muskeln so gewählt worden, dass alle zer vi kalen Nerven wurzeln , alle Trunci (Stämme) und Fasziculi (Faserbündel) des Arm plexus
abge deckt seien. Dabei hätten sich durchwegs normale Befunde gefunden. Ins be son dere hätten sich keine Hinweise für eine akute oder abge lau fene De nervation fest halten lassen. Die ergänzende S omatosensibel - evo zierten-Poten tiale-(SSEP-)Messung des Nervus
medianus
sei schmerzbedingt mangels ent spannter Kör per position
mit einer deut lichen Artefakt-Überlagerung behaf tet .
Die corticalen Potenziale seien beidseits normal ausgefallen und die zervi kalen Potenziale
- da deutlich Artefakt-überlagert - nicht abgrenzbar. Ein Seitenun ter schied habe letztlich a ber beim Potential über dem Erb’schen Punkt be stan den, wo nur auf der linken Seite eine Abgrenzung gelungen sei und rechts nicht. Diese Seiten unterscheidung im Rahmen einer a rtefaktüberlager ten Zusatz unter suchung zur Frage einer Plexusläsion dürfe lediglich als Hinweis gewertet wer den und sei in diesem Sinne mit einer Plexusläsion vereinbar. Die erhobenen Befunde würden damit
keinen zwin genden Beweis für eine Ple xus läsion rechts ergeben, aber sie seien als Hinweise darauf zu werten und es würde sich keine plausiblere Erklä run g dafür finden (Urk. 7/184 S. 7 f.).
Nicht durch eine Arm plexusläsion erklärbar sei die Angabe des Beschwerde führers, dass am cranial -lateralen Thorax rechts und über der Scapula rechts die Sensibilität verändert sei. Diese Berei che wür den nicht über den Armplexus innerviert, so dass hier eine gewisse Aus weitung der Symptomatik vorliege. Zusätzlich könnte auf der rechten Seite eine fokale Dystonie vorliegen. Die vom Beschwerdeführer ge schil derten krampfartigen Be wegungen der rechten Hand, die auch in der Un ter suchungssituation zu beo bachten gewesen seien, müssten im Verlauf aller dings noch weiter beobachtet werden. Der Unfall vom 23. Mai 2010 habe bei vor bestehender Einschränkung der Funktion der rechten Schulter und vermin derter Belastbarkeit des rechten Armes bei Status nach dem Unfall vom 18. März 2002 (richtig: 25.
Mai 2001) zu einer weiteren Verschlechterung bei ge tragen, die ohne dieses zweite Ereignis nicht zu erwarten gewesen wäre. Welche s Unfallereignis in welchem Ausmass zur Plexusläsion beigetragen habe, bleibe allerdings unsicher. Die Arbeits fähigkeit sei für kör perlich leicht belas tende Tätigkeiten um 20 % infolge ver stärkter Ermüd barkeit bei chro nischen Schmer zen einge schränkt. Körperlich mittelschwer belastende Tätig keiten seien nur bedingt zumutbar, körperlich schwer be lastende Tätig keiten oder repetitive Be lastungen des rechten Armes seien nicht mehr möglich ( Urk. 7/ 184 S. 8 f. ). 7.2.3
Dr. K.___ , der sich im neurologischen Gutachten zuhanden des Beschwer de führers vom 24. Juni 2013 auf das Abklärungsergebnis von Dr. L.___ und die eigene klinische Unter suchung vom 14. Mai 2013 stützte, stellte als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fä higkeit ein CRPS II mit neuropathi schen Schmerzen im rechten Arm, ein sen sibles Sulcus - ulnaris - Syn drom rechts, chronische Schulterschmerzen rechts und ein Morbus Dupuyt ren , Strahl IV, beid seitig (letztere mit geringer Einschrän kung der Arbeitsfähig keit; Urk. 7/ 185 S. 10). Die zumutbare Belastung des rechten Armes sei deutlich reduziert. Da Dr. L.___ die elektrophysiologischen Befunde als Hin weis auf eine Arm plexus läsion rechts interpretiert habe, sei ein organisches Sub strat der neuro pa thi schen Schmerzen im rechten Arm definiert. Sie würden den klini schen Befund eines unfallbedingten Schadens, der im Alltag erheblich Ein schrän kungen verursache, verstärken. Der Unfall vom 23. Mai 2010 sei überwiegend wahr scheinlich eine Mitursache der festgestellten gesundheitlichen Störung und der status quo ante vel sine sei nicht erreicht. Selbst wenn Unsi cherheit d arüber bestehe, wann die Plexus- bra chialis - Verletzung rechts ges ch e hen sei, ob beim Unfall vom 25 . Mai 2001 und erneut am 23. Mai 2010 oder ausschliesslich beim Unfall vom 23. Mai 2010, könne der dokumentierte Gesundheitsverlauf als Folge des ersten Unfalls nicht ab geleitet werden. Der natürliche Verlauf neuro gener Schmerzen sei bei einer statischen Ursache, wie einer einmaligen Ver letzung, rückläufig, nicht progre dient. Es sei daher davon ausz ugehen, dass der Unfall vom 23. Mai 2010 einen grösseren Anteil am aktu ellen Ausmass und an der Intensität der Beschwerden habe. Wahrscheinlich handle es sich um eine rich tunggebende , dauerhafte Ver schlim me rung eines vorbestehenden Gesund heits schadens . Unter Berücksichtigung der gesamten Beschwer den im rechten Arm und der Beschreibung der Beein trächtigung des Be schwerde führers im Alltag sei die Tätigkeit als Kellner in einem Betrieb mit mässiger bis hoher Arbeitsintensität nicht mehr zumutbar. In einer optimal lei densangepassten Tätig keit sei der Be schwerde führer mit vermehrten Pausen ( Leistungs ein busse von 20 %) voll arbeitsfähig
(Urk. 7/ 185 S. 1 2 ff. ). 7.3 7.3.1
Zwar stellte Dr. L.___ im Gegensatz zu Dr. H.___ die Diagnose einer leicht gradigen Armplexusläsion rechts, jedoch ist aus seinem Bericht zu entnehmen, dass die dazu in erster Linie massgebliche Messung mittels Myographie normale Befund e ergab und lediglich über dem Erb’schen Punkt ein Seitenunterschied ausgemacht wurde. Auch die von Dr. E.___ am 1 7. April 2012 erhobenen pathologischen F-Wellen vom Nervus
medianus (Urk. 7/165 S. 1) wurden nicht nur von Dr. H.___ (Urk. 7/172/2 S . 4) , sondern auch von Dr. L.___ (Urk. 7/184 S. 7) verneint. Dr. L.___
(Urk. 7/184 S. 7 f.) wies zudem selbst darauf hin, dass der Befund am Erb’schen Punkt lediglich als Hinweis für eine Plexusläsion gesehen werden dürfe und kein Be weis darstelle, da er allein durch eine arte faktüberlagerte , mithin nicht sichere, wenig aussagekräftige Zusatz unter su chung erhoben worden sei . Dr. L.___ schloss nur deshalb trotzdem auf die Diagnose einer leichten Arm plexus läsion , weil er keine plausiblere Erklärung dafür fand. Damit bes tätigt e die Untersuchung von Dr. L.___ gerade das von Dr. H.___ erhobene neuro logische Ergebnis ( Urk. 7/172/2 S. 5) , nämlich dass das Vorliegen einer rechtsseitigen Arm plexus läsion nicht erwiesen sei, aber auch nicht mit Sicher heit ausgeschlossen werden könne.
Es ist daher ohne Weiteres nachvollziehbar, dass auch Dr. H.___ in der Stel lung nahme v om 3. September 2013 darauf schloss , dass Dr. L.___
angesichts der un auffälligen Ver hält nisse in der Nadel myographie („Gold standard“) eine Plexusläsion nicht habe nach weisen kön nen (Urk. 7/191 S. 2) . Weiter führte Dr. H.___
überzeugend aus, d ie Befunde, die Dr. L.___ beigezogen habe, seien lediglich Ampli tudendifferenzen in den elektro pyhsiologischen Unter suchungen, die bekannter massen von der Technik , von Reiz und Ableitung abhängen wür den und auch - wie Dr. L.___ selbst konzediert habe - artefaktanfällig seien. Es sei nicht statthaft, wenn Dr. L.___ das fehlende Potential über dem Erb’schen Punkt auf der rechten Seite trotz der zu Recht angenommenen Artefakte als Hinweis auf eine Plexusläsion werte. Aus serdem wäre - so Dr. H.___ weiter - eigentlich zu erwarten, dass bei einem re du zierten Potential über dem Erb’schen Punkt auch die cortical evozierten Potenziale niedriger gespannt sein sollten. Das Argument keiner anderen plausiblen Erklärung könne die diagnostische Sicher heit nicht erhöhen (Urk. 7/191 S. 2) . Dem ist zuzustimmen.
Daran ändert auch nicht s , dass Dr. L.___ die vom Beschwerdeführer ange ge be nen Sen sibilitätsstörungen trotz fehlender Kongruenz mit der neuro anato mi schen Verteilung im Gegensatz zu Dr. H.___ eher als Hinweise auf eine Arm plexus läsion bezeichnete (Urk. 7/184 S. 8). Dr. H.___ führte in seiner Stel lungnahme vom 3. September 2013 hierzu nachvollziehbar aus, dass auch bei einer Arm plexusläsion nicht eine diffuse Ver teilung der Sensibilitäts störung vorliege, son dern durchaus eine Betonung einzelner Regionen, je nach Lokalisation im Verlauf des Plexus eher einem seg mentalen oder einem peri pheren Vertei lungsmuster entsprechend. Zutreffend weist
Dr. H.___
darauf hin , dass auch gemäss Dr. L.___ die Sensibilitätsstörung, welche den ganzen oberen Kör per quadranten betreffe (gemäss Dr. L.___ am cranial -lateralen Thorax rechts und über der Scapula rechts entsprechend einer Aus weitung der Symp tomatik, Urk. 7/184 S. 8), nicht genügend mit einer Plexusläsion erklärt werden könne . Konsequenterweise müsste Dr. L.___ damit bestätigen, dass die Sen sibilitäts stö rung nicht neuro anato mischen Arealen entspreche (Urk. 7/191 S. 1). Auch diesen Ausführungen von Dr. H.___ kann gefolgt werden. Die Sen sibili täts stö rungen an de r rechten Hand und am oberen rechten Thorax konnten nicht überwiegend wahrscheinlich einer unfallbedingten Verletzung zugeordnet wer den.
Der Einwand des Beschwerdeführer s , Dr. H.___ habe die apparativen Testungen zur Beurteilung der neurologischen Problematik nicht lege artis durchgeführt und elektrophysiologische Befunde am rechten Arm würden vollends fehlen, ist
nicht haltbar. Denn Dr. H.___ verwendete - wie er selbst zutreffend erläuterte (Urk. 7/191 S. 3 f.) - dieselbe Methode mittels Oberflächenelekroden anstatt mit Nadeln wie Dr. E.___ (Urk. 7/163-164). Dagegen verwendete Dr. L.___ auf der rechten Seite teilweise Nadelelektroden, nicht aber auf der linken Seite (Urk. 7/184 S. 2 ff. ), was nachvoll ziehbar (für eine verlässliche Testung) nicht zulässig ist, wie Dr. H.___ in der Stellungnahme vom 3. September 2013 schlüssig ausführte (Urk. 7/191 S. 2). Zudem wurden im MEDAS-Teilgutachten von Dr. H.___ vom 21. Dezember 2012 die Messungsergebnisse sowohl bezüg lich der rechten als auch der linken Seite beschrieben und zusätzlich mittels Protokoll belegt (Urk. 7/171 S. 4 und S. 8), was Dr. H.___ zutreffend in der Stellungnahme vom 3. September 2013 nochmals betonte ( Urk. 7/191 S. 3). Die Befunde von Dr. H.___ wurden denn auch von Dr. L.___ aufgeführt (Urk. 7/184 S. 6). Keinesfalls kann bei gegebener Aktenlage darauf geschlossen werden, Dr. H.___ habe die Messungen auf der rechten Seite überhaupt nicht vorgenommen. Da das Abklärungsergebnis von Dr. L.___ im Wesentlichen gleich ausfiel und jedenfalls die Einschätzung von Dr. H.___ nicht in Frage zu stellen vermochte, kann der Beschwerdeführer aus den Unterschieden in den Messungsmethoden und aus dem Messungsprotokoll von Dr. H.___ ohnehin nichts zu seinen Gunsten ableiten.
Folglich ist es auch nach dem Untersuchungsergebnis von Dr. L.___ ledig lich möglich, nicht aber mit dem hier massgeblichen Be weismass der über wiegen den Wahrscheinlichkeit erwiesen, dass beim Be schwerde führer eine Armplexusläsion auf der rechten Seite vorliegt. Erst recht ist damit nicht erwiesen, dass eine Schädigung des rechten plexus
brachialis durch den Unfall vom 23. Mai 2010 erfolgte oder anhaltend ver schlimmert wurde. 7.3.2
Im Übrigen befand Dr. L.___ das diagnostizierte sensible Sulcus - ulnaris - Syn drom rechts als mit hoher Wahrscheinlichkeit unfallfremd ( Urk. 7/184 S. 8) , wovon jedenfalls auch angesichts des Vor zustan d es eine r
Ulnarisdruck parese mit luxiertem Nervus
ulnaris rechts aus zugehen ist, weshalb nicht geklärt zu werden braucht, ob diese Diagnose hinreichend belegt sei, was
Dr. H.___ in der Stellungnahme vom 3. September 2013 verneinte (Urk. 7/191 S. 2). Auch bezüg lich der krampfartigen Bewegungen der rechten Hand konnte Dr. L.___ nicht eine überwiegend wahrscheinlich unfallbedingte Diag nose stellen. Er erklärte dazu lediglich, dass diese weiter beobachtet werden müssten und eine fokale Dystonie vorliegen könnte (Urk. 7/184 S. 9). Als nicht durch den Unfall vom 23. Mai 2010 verursacht zu gelten haben in Bezug auf die Handbe schwer den
zudem
der
Morbus Dupuytren Strahl IV rechts und die Miss empfin dungen an den Fingern III-V mit beschränkter Kraft , welche eben falls vorbestehend waren
(vgl. E. 5 hiervor).
7.4 7.4.1
Vor diesem H intergrund ist auch das von Dr. K.___ im Gutachten vom 24. Juni 2013 (Urk . 7/185) Ausgeführte nicht dazu geeignet, das MEDAS-Gut ach ten in neurologischer Hinsicht in Frage zu stellen. Denn Dr. K.___ stellte bei seiner Einschätzung, dass der Unfall vom 23. Mai 2010 über wiegend wahr scheinlich eine Mitursache der festgestellten gesund heitlichen Störung am rechten Arm sei ( Urk. 7/185 S. 12 f f .), im Wesentlichen auf die Be urteilung von Dr. L.___
einer Armplexusläsion
ab, indem er von einem orga nischen Substrat für die neuropathischen Schmerzen aus ging (Urk. 7/185 S. 13) , was indes nicht er wiesen ist.
Dr. H.___
stellte in seiner Stellungnahme vom 3. September 2013 zum Gutach ten von Dr. K.___
dementsprechend zutreffend
fest , dass Dr. K.___ weit gehend die Ausführungen von Dr. L.___ übernehme . Dr. K.___ lasse zu dem offen, womit er seine Diag nose einer CRPS II begründe. Typ II des CRPS unterscheide sich nur durch das V orhandensein einer Nervenläsion, somit könne ein Typ II nicht vorliegen, wenn - wie hier - keine Zeichen von Typ I vor handen seien. Seine Diagnosen eines neuropathischen Schmerzes und eines CRPS II würden nicht den gän gigen Kriterien entspreche n . Die Plexusläsion sei auch durch seine Aus führungen nicht in hinreichend Mass gesichert (Urk. 7/191 S. 3) .
Hiervon ist auszugehen. 7.4.2
Insgesamt ist nach dem Gesagten dem abschliessenden Standpunkt von Dr. H.___ gemäss der Stellungnahme vom 3. September 2013 zu folgen , dass auch unter Berück sichtigung der Ausfüh rungen im Gutachten K.___ / L.___ weiterhin eine traumatische Armplexusparese weder bewiesen noch ausge schlossen werden könne, die geklagten Beschwerden inklusive der Sen si bilitäts störungen
ohnhin nicht umfassend damit erklärt werden könnten, dass ein CRPS weder im Typ I noch im Typ II vorliege und dass eine allfällige Ul na ris läsion
unfall fremd wäre sowie eine Gefühlsstörung in den ulnaren
Finger n zudem vorbestehnd gewesen sei (Urk. 7/191 S. 4).
An diesem Ergebnis ver mö gen sämtliche weiteren Vorbringen des Beschwerde führers nichts zu ändern.
7. 5
7.5.1
D em Gutachten der MEDAS G.___ vom 25. Januar 2013 ( Urk. 7/ 172/1) kommt somit sowohl in orthopädischer als auch in neuro logischer Hinsicht aber auch insgesamt voller Beweiswert zu, zumal es alle rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweis kräftige ärztliche Entscheidungs grundlagen (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c) erfüllt. Darauf ist abzustellen.
Von weiteren medizinischen Abklärungen sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten , weshalb davon abzusehen ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229
E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_607/2011 vom 1 6. März 2012 E. 7.2). 7.5.2
Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf das MEDAS-Gutachten G.___
den natürlichen Kausalzusammenhang zwi schen den Beschwerden am rechten Vorderarm und an der rechten Hand einer seits sowie dem Unfall vom 23. Mai 2010 andererseits verneint und in Bezug auf die Beschwerden an der rechten Schulter den status quo sine per Ende 2011 angenommen hat. Ein Anspruch auf eine Invalidenrente und/oder eine Integri tätsentschädigung besteht unter diesen Umständen nicht. Damit entfällt auch ein Anspruch auf Heil behandlung nach Rentenfe st setzung im Sinne von Art. 21 Abs. 1 UVG.
Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdegegnerin die Taggeldleistungen zu Recht bereits vor diesem Zeit punkt , nämlich per Ende Juli 2011 einge stellt hat . 8.
8.1
Der Taggeldanspruch erlischt nicht nur beim Abschluss eines Schadenfalles (Art. 19 UVG), sondern auch beim Wegfall seiner An spruchsvoraussetzung der Arbeits unfähigkeit, somit im Zeitpunkt der vollen Wiedererlangung der Fähig keit, im bisherigen oder in einem anderen Beruf zu mutbare Arbeit zu leisten ( Art. 16 Abs. 1 und 2 UVG in Verbindung mit
Art. 6 ATSG ; BGE 137 V 199 E. 2.1 ).
Arbeitsunfähigkeit ist gemäss
Art. 6 ATSG die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teil weise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem ande ren Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (BGE 135 V 287 E. 3.1). Steht fest, dass die versicherte Person unter dem Blickwinkel der Schaden minde rungspflicht einen Berufswechsel vorzunehmen hat, so hat der Ver sicherungs träger sie dazu aufzufordern und ihr zur Anpassung an die ver änderten Ver hältnisse sowie zur Stellensuche eine angemessene Übergangsfrist einzuräumen, während welcher das bisherige Taggeld geschuldet bleibt (RKUV 2000 Nr. KV 112 S. 122, K 14/99 E. 3a). Diese Übergangsfrist bemisst sich nach den jeweili gen Umständen des Einzelfalles und ist in der Regel auf drei bis fünf Monate festzulegen (BGE 114 V 281 E. 5b ; zum Ganzen: Urteil des Bundes gerichts vom 2 3. Februar 2015 8C_889/2014
vom 2 3. Februar 2015 E. 3.2 f. ). 8.2
8.2.1
In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Service angestellter im Restaurant Y.___ wurde im Urteil des hiesigen Gerichts IV.2012.00409 vom 26. Februar 2014
(E. 5.2) betreffend den Beschwerdeführer festge halten, dass angesichts der teilweise schweren körperlichen Arbeiten, wel che der Beschwerdeführer in seiner Tätigkeit im Restaurant Y.___ nebst dem Service zu verrichten hatte und gestützt auf die neurologischen Be urtei lungen gemäss dem MEDAS-Gutachten sowie dem Gutachten von Dr. K.___ vom 24. Juni 2013 weiter hin von einer 100%igen Arbeitsun fähig keit auch nach dem 1. August 2011 auszugehen sei ; dies obschon Dr. C.___ die bis herige Tätigkeit als Kellner als vollstän dig respektive im Umfang von 75 % zumutbar erachtet habe ( Urk. 10/134/16) .
Weiter wurde darauf ge schlossen, es sei erwiesen, dass nach der Operation vom 30. März 2011 bis Ende Juli 2011 eine erhebliche Verbesserung der Gesundheitsbeeinträchtigung einge treten sei und ab August 2011 mindestens eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer arm- und handschonenden, körperlich leichten Tätigkeit bestand en habe ( Urk. 10/134/17) .
8.2.2
Diese Beurteilung bezog sich im Rahmen des invalidenversicherungsrechtlichen Verfahrens
auf die gesamten Beschwerden an der rechten oberen Extremität. Da hier die Beschwerden an der rechten Hand und am rechten Vorderam
sowie die Operation vom 30. März 2011 nicht als Folge des Unfalls vom 2 3. Mai 2010 anzusehen sind, ist die von den MEDAS-Gutachtern a us neurologischer Sicht hauptsächlich wegen der Bewegungs ein schränkungen der rechten Hand attes tierte 100%ige Arbeits un fähigkeit als Serviceangestellter
(Urk. 7/171/1 S. 30 ) nicht beachtlich . Aufgrund der Einschätzung der MEDAS-Gutachter aus rein ortho pä discher Sicht einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in der Tätigkeit als Ser viceangestellter
respektive in jeder leichten bis mittelschweren Tätigkeit mit der Einschrän kung für häufiges und regelmässiges Arbeiten über Kopfhöhe unter Kraftanwendung (Urk. 7/171/1 S. 30 f.) ist
- zumindest aus unfall ver siche rungs rechtlicher Sicht - von der vollen Wieder erlan gung der Er werbs f ähigkeit
in der angestammten Tätigkeit auszugehen. 8.2.3
Zum Zeitpunkt des Eintritt dieser Arbeitsfähigkeit ist dem MEDAS-Gutachten nichts zu entnehmen. Aufgrund der Kausalitätsbeurteilung ist davon auszuge hen, dass spätestens per Ende 2011 jegliche Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit nicht mehr von der Beschwerdegegnerin zu vertreten ist.
Vor diesem Hintergrund und da der Operateur vom Z.___
Dr. C.___ (vgl. E. 4.2) seine Prognose einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ab August 2011 ( Urk. 7/97, Urk. 7/199/3 )
nach der Unter suchung vom 10. Oktober 2011 be stä tigte
und lediglich für schwere Tätigkeiten in einem stressigen Betrieb mit schweren Hebearbeiten eine 25%ige Einschränkung attestierte ( Bericht vom 24. Oktober 2011 , Urk. 7/108 ) , ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerde gegnerin
die Taggelder per Ende Juli 2011 einstellte, zumal die Operation vom 30. März 2011 nicht als Folge des Unfalls vom 2 3. Mai 2010 anzusehen ist.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 27) erfolgte die Ein stel lung der Tag gelder damit auch ohne Übergangsfrist zu Recht per Ende Juli 2011, denn ein Berufswechsel war au s unfallversicherungsrechtlicher Sicht nicht angezeigt . Im Übrigen war der Beschwerde führer wegen des Konkurses seiner bisherigen Arbeit geberin bereits ab April 2011 arbeitslos ( Urk. 7/72, Urk. 7/87) und musste ohnehin bereits ab dann eine neue Anstellung suchen. 9.
Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 3 1. Juli 2014 ( Urk. 2) rechtens. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Roger Zenari - SWICA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann