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IV.2015.00492

Neuanmeldung: Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der letzten Rentenverfügung ausgewiesen. Rückweisung zur ergänzenden Abklärung der Arbeitsfähigkeit.

Zürich SozVersG · 2016-03-23 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 195 2 , arbeitete als selbständiger Wirt eines Re staurant betriebs ( Urk. 7/1/4), als er sich am 2 5. Mai 2001 bei einem Sturz eine Schulterluxation mit Fraktur des Tuberculum

majus und (passagerer) Arm-p lexus- sowie Axillaris parese rechts zuzog, woraufhin sich ein subacromiales

Im pi n gement entwickelte. Am 12. August 2002 wurde eine arthroskopische

Acro mio plastik durchgeführt (Urk. 7/5/6-7, Urk. 7/5/22, Urk. 7/15/3). In der Folge litt er an rechtsseitigen Schulter- und Arm- sowie Handbeschwerden (Urk. 7/5/12 -13 ) mit reduzierter Arbeitsfähigkeit von 50 % als Wirt (Urk. 7/5/17, Urk. 7/10/4). Am 25. Feb ruar 2004 meldete sich die Versicherte bei der Eidge nössischen In va li denver sicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1). Die Sozial versicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nach folgend: IV-Stelle), klärte die erwerb li ch en und medizinischen Verhältnisse ab. Per Ende April 2004 gab der Versicherte seine Tätigkeit als Wirt und den Restaurantbetrieb auf (Urk. 7/12, Urk. 7/30/3). Mit Verfügung vom 6. Dezember 2004 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch des Versicherten auf eine Invaliden rente bei einem Invali ditätsgrad von unter 40 % ( Urk. 7/17). Dieser Entscheid wurde nicht

angefochten . 1.2

Ab Juli 2009 arbeitete der Versicherte als Serviceangestellter bei der Y.___ GmbH in einem 100%igen Pensum (Urk. 7/33). Am 23. Mai 2010 erlitt er einen weiteren Unfall (Urk. 7/28/12) , bei dem er sich erneut eine Schulter lu xa tion mit Abriss fraktur des Tuberculum

majus auf der rechten Seite zuzog. In stationärer Be handlung in der Chirurgischen Klinik des Z.___ wurde die Schulter repositioniert und hernach kon servativ be handelt. Am 30. März 2011 wurde eine Schulter arthro skopie mit Te no tomie der langen Bicepssehne , Acromio plas tik und Acromi o c lavikular -(AC-) Ge lenks resek tion

rechts durchgeführt ( Urk. 7/31/6-11, Urk. 7/36/6-7, Urk. 7/40/34 -41 ) . W egen Konkurs der Arbeitgeberin wurde

das Arbeitsver hält nis p er 31. März 2011 gekündigt (Urk. 7/40/29). Die Unfall versicherung, die SWICA Ver sicherungen AG, erbrachte die gesetzlichen Leistun gen für die Fol gen des Unfalls vom 23. Mai 201 0. Sie stellte die Taggeldleistungen per 3 1. Juli 2011 ein und schloss den Fall im Übrigen per Ende 2011 ab (Verfügung vom 7. Oktober 2013, Urk. 7/126/2-5).

Dies bestätigte sie im Einspracheentscheid vom 31. Juli 2 01 4. Die hiergegen erhobene Beschwerde wurde vom Sozial ver si cherungsgericht des Kantons Zürich im Verfahren Nr. UV.2014.00213 mit Urteil heutigen Datums abge wiesen.

Nebst den anhaltenden rechtsseitigen Schulter-, Arm- und Handbeschwerden leidet der Versicherte an Blasenkrebs. Am 25. Januar 2011 und - aufgrund eines multi loku t ären Rezidivs - am 18. Mai 2012 (Urk. 7/105/9) , am 12. August 2013 ( Urk. 7/118/5 ), am 17. April 2014 (Urk. 7 /143) und am 30. Juli 2015 (Urk. 10) waren endoskopische Resek tionen der Blasenkarzinome vorge nom men worden. Ausserdem leidet der Ver si cherte

insbesondere an Rücken

- und Kopfb e schwerden

sowie seit einem Unfall im Jahr 1980 mit Rippenbrüchen an Be schwer den im Bereich der rechten Thoraxhälfte

(Urk. 7/ 115/26-27, Urk. 7/115/36 , Urk. 7/115/42-43 ) . 1.3

Am 23. November 2010 hatte sich der Versicherte erneut bei der Invaliden ver sicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 7/24). Nach Abklärung des erwerblichen und medizinischen Sachverhalts kündigte die IV-Stelle mit Vor bescheid vom 13. September 2011 die Abweisung des Begehrens um beruf liche Massnahmen an (Urk. 7/4 7 ) und mit Vorbescheid vom 1 4. September 2011 die Zusprache einer vom

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1.1 X.___ , geboren 195

E. 1.2 Ab Juli 2009 arbeitete der Versicherte als Serviceangestellter bei der Y.___ GmbH in einem 100%igen Pensum (Urk. 7/33). Am 23. Mai 2010 erlitt er einen weiteren Unfall (Urk. 7/28/12) , bei dem er sich erneut eine Schulter lu xa tion mit Abriss fraktur des Tuberculum

majus auf der rechten Seite zuzog. In stationärer Be handlung in der Chirurgischen Klinik des Z.___ wurde die Schulter repositioniert und hernach kon servativ be handelt. Am 30. März 2011 wurde eine Schulter arthro skopie mit Te no tomie der langen Bicepssehne , Acromio plas tik und Acromi o c lavikular -(AC-) Ge lenks resek tion

rechts durchgeführt ( Urk. 7/31/6-11, Urk. 7/36/6-7, Urk. 7/40/34 -41 ) . W egen Konkurs der Arbeitgeberin wurde

das Arbeitsver hält nis p er 31. März 2011 gekündigt (Urk. 7/40/29). Die Unfall versicherung, die SWICA Ver sicherungen AG, erbrachte die gesetzlichen Leistun gen für die Fol gen des Unfalls vom 23. Mai 201 0. Sie stellte die Taggeldleistungen per 3 1. Juli 2011 ein und schloss den Fall im Übrigen per Ende 2011 ab (Verfügung vom 7. Oktober 2013, Urk. 7/126/2-5).

Dies bestätigte sie im Einspracheentscheid vom 31. Juli 2 01 4. Die hiergegen erhobene Beschwerde wurde vom Sozial ver si cherungsgericht des Kantons Zürich im Verfahren Nr. UV.2014.00213 mit Urteil heutigen Datums abge wiesen.

Nebst den anhaltenden rechtsseitigen Schulter-, Arm- und Handbeschwerden leidet der Versicherte an Blasenkrebs. Am 25. Januar 2011 und - aufgrund eines multi loku t ären Rezidivs - am 18. Mai 2012 (Urk. 7/105/9) , am 12. August 2013 ( Urk. 7/118/5 ), am 17. April 2014 (Urk.

E. 1.3 Am 23. November 2010 hatte sich der Versicherte erneut bei der Invaliden ver sicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 7/24). Nach Abklärung des erwerblichen und medizinischen Sachverhalts kündigte die IV-Stelle mit Vor bescheid vom 13. September 2011 die Abweisung des Begehrens um beruf liche Massnahmen an (Urk. 7/4

E. 2 , arbeitete als selbständiger Wirt eines Re staurant betriebs ( Urk. 7/1/4), als er sich am 2 5. Mai 2001 bei einem Sturz eine Schulterluxation mit Fraktur des Tuberculum

majus und (passagerer) Arm-p lexus- sowie Axillaris parese rechts zuzog, woraufhin sich ein subacromiales

Im pi n gement entwickelte. Am 12. August 2002 wurde eine arthroskopische

Acro mio plastik durchgeführt (Urk. 7/5/6-7, Urk. 7/5/22, Urk. 7/15/3). In der Folge litt er an rechtsseitigen Schulter- und Arm- sowie Handbeschwerden (Urk. 7/5/12 -13 ) mit reduzierter Arbeitsfähigkeit von 50 % als Wirt (Urk. 7/5/17, Urk. 7/10/4). Am 25. Feb ruar 2004 meldete sich die Versicherte bei der Eidge nössischen In va li denver sicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1). Die Sozial versicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nach folgend: IV-Stelle), klärte die erwerb li ch en und medizinischen Verhältnisse ab. Per Ende April 2004 gab der Versicherte seine Tätigkeit als Wirt und den Restaurantbetrieb auf (Urk. 7/12, Urk. 7/30/3). Mit Verfügung vom 6. Dezember 2004 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch des Versicherten auf eine Invaliden rente bei einem Invali ditätsgrad von unter 40 % ( Urk. 7/17). Dieser Entscheid wurde nicht

angefochten .

E. 7 ) und mit Vorbescheid vom 1 4. September 2011 die Zusprache einer vom

Dispositiv
  1. Mai bis 3
  2. Oktober 2011 bef risteten ganzen Rente (Urk. 7/45 ). Der Versicherte erhob mit Schreiben vom 12. Ok tober 2011 gegen beide Vorbescheide Einwände ( Urk.  7/56). Am
  3. Januar 2012 verfügte die IV-Stelle die Abweisung des Begehrens um be rufliche Mass nah men (Urk. 7/70). Mit Verfügung vom 14. März 2012 sprach sie dem Ver sicher ten wie angekündigt eine vom
  4. Mai bis 3
  5. Oktober 2011 be fristete ganze Rente bei einem Invali ditätsgrad von 100  % zu (Urk.  7/71, Urk. 7/76 ). Die dagegen mit Eingabe vom 18. April 2012 erhobene Beschwerde (Urk. 7/84/3-20) wies das Sozialversiche rungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil IV.2012.00409 vom 26. Feb ruar 2014 ab (Urk. 7/134/21).      Am 10. Oktober 2011 hatte sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung des Weiteren wegen Schwerhörigkeit auf der linken Seite zum Bezug eines Hör gerätes ange meldet (Urk. 7/54). Die IV-Stelle übernahm gestützt auf den Bericht von Dr. med. A.___ , Facharzt für Oto - Rhino -Laryngologie , vom 25. No vember 2011 (Urk. 7/63 S. 2) mit Mitteilung vom 1. Dezember 2011 eine Pauschale für eine einseitige Hörgerätversorgung (Urk. 7/64). 1.4      Während des hängigen Gerichtsverfahrens hatte m it Schreiben vom 29.  August 2012 der Beschwerdeführer eine mit Berichte n von Dr. med. B.___ , Fach ärztin für Neurologie, vom C.___ vom 19. April und 7. Mai 2012 (Urk. 7/102/1-8) und des Spitals D.___ vom 22. Mai 2012 (Urk. 7/102/9) dokumentierte Verschlech terung seines Gesundheitszustandes geltend gemacht (Urk. 7/103 ). Die IV-Stelle sistierte das Revisionsverfahren mit Schreiben vom 20. September 2012 bis zum Ab schluss des laufenden Verfah rens Nr. IV.2012.00409 vor dem Sozialversiche rung sg ericht (Urk.  7/108). Mit Vorbescheid vom 15.  Juli 2014 kündigte s ie die Abweisung des Leistungsbe gehrens an (Urk. 7/140). Der Beschwerdeführer brachte dagegen mit Schreiben vom 12. September 2014 (Urk. 7/144) , ergänzt mit Schreiben vom 21. Oktober 2014 (Urk. 7/150) und unter Beilage de r Bericht e des Spitals D.___ vom 22. Mai 2012 (Urk. 7/143) und der Klinik E.___ v om 23.  September 2014 (Urk. 7/148) sowie von Dr. med. F.___ , Facharzt für Allgemeine Medi zin, vom 10.   Oktober 2014 (Urk. 7/149), Einwände vor. Die IV-Stelle holte daraufhin zusätzlich die Berichte der Klinik E.___ vom 31. Oktober 2014 (Urk. 7/154/8-9) und den Bericht der Klinik für Urologie des Spitals D.___ vom 19. Februar 2015 (Urk. 7/161) ein. Mit Verfügung vom 7.   April 2015 wies die IV-Stelle das Leistungs begehren wie angekündigt ab (Urk. 2).
  6. Dagegen erhob der Versicherte unter Beilage des Arztzeugnisses von Dr.  F.___ vom 30. April 2015 (Urk. 3/3) und des Berichtes der Klinik E.___ vom 24. April 2015 (Urk. 3/4) am 6. Mai 2015 Be schwerde und beantragte, die Ver fügung vom 7. April 2015 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm zufolge Verschlechterung des Ge sund heitszustandes eine gan ze Invalidenrente auszurichten; eventualiter sei die Streitsache in Gutheis sung der Beschwerde an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen, damit diese eine interdisziplinäre Begutachtung initiiere ( Urk. 1 S. 2) . Die Beschwerdegeg nerin schloss in der Beschwerdeantwort vom
  7. Juni 2015 auf Abweisung (Urk. 6). Mit Eingabe vom 11.  August 2015 (Urk. 9) reichte der Be schwerde füh rer den Bericht der Klinik E.___ vom
  8. Juli 2015 bezüglich eines Bla sentumorrezidivs (Urk. 10) und a m 1
  9. September 2015 (Urk. 14) die Berichte der Klinik E.___ vom 23. Juni 2015 (Urk. 15/1) und vom 28. Juli 2015 (Urk. 15/2) betreffend Hüftbeschwerden ein. Die Beschwerde gegnerin nahm dazu a m 1 .  Sep tember 2015 (Urk. 12 ) und a m 9. Oktober 2015 (Urk. 17) Stel lung. Dazu äusserte sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Oktober 2015 (Urk. 19).      Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
  10. 1 .1      Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesge setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die In validität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsun fähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper lichen, geistigen oder psychi schen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Ein glie derung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er werbsmög lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits markt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Er werbs unfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Be ein träch tigung zu berück sich tigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1 .2      Die massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditäts grad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1 .3      Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalidenein kom men ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ein ander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Ein kom mens ver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4      War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditäts grades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 4 IVV in der bis Ende 2011 gültig gewese nen Fassung; ab 2012: Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Renten anspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades erfolgt ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).      Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Än derung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesund heitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.  3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Inten sität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beur teilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Ge sund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revi-si onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Ver gleichs basis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des In validitäts grades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung , welche auf einer materiellen Prüfung des Ren ten anspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswür digung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 1.5      Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art.  29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG , jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18.  Al ters jahres folgt. Ausbezahlt wird die Rente nach Art.  29 Abs. 3 IVG vom Beginn des Monats an, in dem der Rentenanspruch entsteht.
  11. 2.1      Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, s eit Erlass der Verfügung vom 14. März 2012 sei keine Verschlech terung (des Gesundheitszustandes) eingetreten. Aufgrund des Rezidivs des Bla sen tumors bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Die lumbalen Rückenbeschwerden würden seit mindestens 30 Jahren bestehen. Das chro ni sche rezidivierende lumbospondylogene Schmerzsyndrom mit aktuell akuter Phase sei mit einer Infiltration einmalig behandelt worden, weshalb davon auszugehen sei, dass die Behandlung abgeschlossen sei. Die angestammte Tätig keit sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar. In einer leidensange pass ten Tätigkeit sei er zu 100  % arbeitsfähig, weshalb bei einem Invaliditäts grad von 32  % kein Anspruch auf eine Rente bestehe (Urk. 2 S. 2 f. ). 2.2      Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, sein Gesundheitszustand habe sich seit der Verfügung vom 14.  März 2012 nachweislich verschlechtert. Damals sei davon ausgegangen worden, dass der Blasenkrebs erfolgreich entfernt und die An gelegenheit damit abgeschlossen sei. Inzwischen sei die Diagnose auf rezidi vierendes Urothelkarzinom der Harnblase geändert. Die wiederholten Krebs er krankungen und Operationen seien mittlerweile mit erheblichen Schmer zen insbesondere beim Sitzen verbunden, was in jeglicher Tätigkeit zu einer voll stän digen Arbeitsunfähigkeit führe. Auch seien die Rückenleiden im dama ligen V er fahren kaum beachtet worden, da er solche Beschwerden erstmals an läss lich der MEDAS-Begutachtung, mithin in einem damals nicht relevanten Zeitraum, geäussert habe. I m Zentrum seien die unfallbedingten Schulterbe schwerden gestanden. Der Bericht der Klinik E.___ weise eine erheblich progrediente und akute Symptomatik aus, welche mit den erhobenen Befunden einer ero si ven Osteochondrose L5/S1 und beginnender Diskusdegeneration L3/4 und L4/5 ausreichend erklärt seien. Dr.  F.___ gehe aufgrund der Rückenbeschwerden von einer 50%igen Arbeitsun fähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit aus. Zudem seien in der Klinik E.___ neu Abklärungen wegen eines Hüft leidens eingeleitet und der Verdacht auf eine Coxarthrose bestätigt worden. Die Beschwerdegegnerin hätte eine Rente zusprechen oder zumindest weitere medi zi nische Abklärungen treffen müssen (Urk. 1 S. 4  ff. , Urk.  9, Urk.  14 ). 2.3      Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 29 . August 2012 ( Urk.  7/103 ) eingetreten. Das Gericht hat daher in materiell - rechtlicher Hinsicht zu prüfe n, ob sich der Invaliditätsgrad, der mit Urteil vom
  12. Februar 2014 auf 32  % festgelegt wurde (Urk. 7/ 134/22 ), seit de r Verfügung vom
  13. März 2012 (Urk.  7/ 71, Urk. 7/76 ) bis zum Erlass der angefochtenen Ver fügung vom
  14. April 201 5 (Urk. 2) in leistungs begründendem Ausmass ver ändert hat. Die ange foch tene Verfügung bildet da bei recht sp re chungsgemäss die zeitliche Grenze der richter lichen Über prüfungs be fugnis (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 122 V 77 E. 2b, Urteil des Bundes ge richts 8C_76/2009 vom 19.  Mai 2009 E. 2, je mit Hin weis). Dabei sind nach dem 7. April 2015 erstellte ärztli che Berichte nur insofern zu be rücksichtigen, als daraus Rückschlüsse auf den Sach verhalt im massgeblichen Zeitraum bis zur angefochtenen Verfügung zu lässig er scheinen. Der frühestmögliche Beginn einer allfälligen Rente bildet aufgrund von Art. 29 Abs.  1 und Abs.  3 IVG der
  15. Februar 2013 (Art. 29 Abs. 3 IVG).
  16. 3.1      Im Urteil des hiesigen Gerichts vom 26.  Februar 2014 im Verfahren IV.2012.00409 (Urk. 7/134) wurde fest gehalten, dass im ( damals ) zu beurteilen den, massgeb lichen Zeitraum vom 1. August 2011 bis zum 1
  17. März 2012 eine Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit allein zufolge der Be schwerden an der obe ren rechten Extremität und Schul ter ausgewiesen gewesen sei (E.  5.1.1). Diesbe züglich sei angesichts der teil weise schweren körper lichen Arbeiten, welche der Be schwerde führer in seiner Tätig keit im Res taurant Y.___ nebst dem Ser vice zu verrichten gehabt habe, wei terhin von einer 100%igen Arbeits unfähig keit in der angestammten Tätigkeit auch nach dem 1. August 2011 aus zugehen (E. 5.2.1) . Bezüglich der Arbeitsfähigkeit in einer arm- und handschonenden, kör perlich leichten Tätigkeit ab August 2011 habe mindestens eine 80%ige Arbeits fähigkeit bestand en , wobei offen gelassen werden könne, ob aufgrund des Gutachtens der MEDAS G.___ vom 2
  18. Januar 2013 ( Urk.  7/115/39-40 ) eine voll stän dige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepass ten Tätigkeit bestehe (E. 5.2.2). Die Krebserkrankung an der Blase sei zwar bereits Anfang 2011 auf getreten, indes sei der Beschwerdeführer nach der ers ten Resektion des Blasen tumors vom 25. Januar 2011 ohne Hinweis auf ein Rezidiv des Blasentumors „absolut be schwerdefrei“ gewesen, weshalb diesbe züglich in der massgeblichen Zeit von August 2011 bis Mitte März 2012 nicht von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Ein Rezidiv sei erst im Mai 2012, mithin nach dem relevanten Überprüfungszeitraum bis zum 1
  19. März 2012, festgestellt und wiederum endoskopisch mittels transurethraler Blasentumorresektion (TUR-B) am 18.  Mai 2012 entfernt worden (E. 4.1). Auch in Bezug auf die geltend ge machten Rückenbeschwerden sei für die Zeit bis zum 1
  20. März 2012 nicht von einer zusätzlichen Einschränkung der Arbeits fähigkeit auszugehen, da der Be schwerde führer solche Beschwerden ( starke linksseitige Kreuzschmerzen, jeweils ausgelöst durch Staubsaugen oder durch das Tragen von zu grossen Gewichten, mit Ausstrahlung über das linke Gesäss der Aus senseite des Ober schenkels entlang bis zum Knie) erstmals gegenüber den Gut achtern der MEDAS G.___ in der Untersuchung Ende Sep tember 2012 angegeben habe. Ob die Beurteilung der MEDAS-Gutachter, welche die dies be zügliche Diagnose eines chronisch rezidivierenden Panvertebralsyn droms mit thorako -lumbaler Hal tungs insuffizienz als Diagnose ohne wesent liche Einschrän kung d er Arbeits fähigkeit beurteilt hätten , zutreffe , könne offen blei ben . In der Zeit bis zum 14.  März 2012 sei eine die Arbeits fähigkeit einschrän kende Rückenproblematik jedenfalls nicht ausge wiesen (E. 4.2). Dasselbe treffe auch auf die medizinisch erstmals im MEDAS-Gutachten vom 25. Januar 2013 (respektive in den Teil gutachten vom 25.  November und 21. Dezember 2012) festgehaltenen Kopf beschwerden , auf die alle paar Wochen auf tretenden Beschwerden an der linken Schulter und auf die Schmerzepisode in den Zehen am linken Fuss, welche nach Angaben des Beschwerdeführers als Gicht behan delt worden sei , zu . Denn dabei handle es sich lediglich um intermittierend auf tretende Beschwerden , welche von den MEDAS- Gutachtern nachvollziehbar als Krankheits bilder ohne Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit beurteilt worden seien ( E.  4.3 ). Auch be züglich der seit einem 1980 erlittenen Arbeits unfall bewegu ngsabhängig inter mittierend auftretenden Schmerzen im Bereich der Rippen rechts und be treffend eine arte rielle Hyper tonie sowie Be einträch tigung der Hörfähigkeit habe keine zur rechts seiti gen Hand-/Arm- und Schul ter prob lematik zusätzliche Einschränkung der Arbeits fähigkeit im Zeit raum vom 1. August 2011 bis zum 14.  März 2012 gegeben (E. 4.4-5).      Von dieser Sachlage ist als Vergleichsbasis auszugehen. 3.2      3.2.1      In Bezug auf die Rückenbeschwerden wurde gemäss dem Berich t der Klinik E.___ vom 23.  September 2014 ( Urk.  7/148) zwar festgehalten, dass laut dem Beschwerdeführer dieser bereits seit mindestens 30 Jahren an rezidivierenden lumbalen Rückenschmerzen leide, welche unter Physiotherapie und Schmerz therapie jeweils gut behandelt gewesen seien. Jedoch ist dem Bericht weiter zu entnehmen, dass s eit Juli 2014 erneut starke Schmerzen mit einem Schmerz niv eau auf der visuelle n Analogskala (VAS) von acht mit deutlicher Ein schrän kung der Sitz- und Liegedauer sowie zeitweiliger Ausstrahlung in den linken lateralen Oberschenkel aufgetreten seien ( Urk.  7/148/1). Der Hausarzt Dr.  F.___ hielt im Bericht vom 1
  21. Oktober 2014 ebenfalls fest, dass in den letzten zwei Jahren rezidivierende Rücken schmerzen aufgetreten seien, die seit März 2014 zunehmend seien. Es seien wiederholt antirheumatische und physio thera peuti sche Behandlungen erfolgt (Urk. 7/149) . Die Magnet resonanz tomo graphie vom 19. September 2014 ergab gemäss dem Bericht der Klinik E.___ vom 23. September 2014 eine erosive Osteo chon dro se mit Modicverän derungen L5/S1, beidseitige m ä ssige foraminale Stenosen und beginnende Dis kus degene rationen L3/4 und L4/5, mit welchen die geklagten Be schwerden ausreichend erklärt seien (Urk. 7/148/2). Die Ärzte der Klinik E.___ stellten die Diag nose eines chronisch rezidivierenden lumbospondylogenen Schmerzsyndroms mit/bei erosiver Osteochondrose L5/S1 und beginnender Diskusdegeneration L3/4 sowie L4/5 (Urk. 7/148/1). Damit liegen Beschwerden und eine Diagnose mit organischem Substrat vor, welche im Urteil vom 2
  22. Februar 2014 noch nicht behandelt worden sind und bei der Invaliditätsbestimmung nicht berück sichtigt wurden . Auf die Ein schätzung zur Arbeitsfähigkeit der MEDAS- Gutachter gemäss dem Gutachten vom
  23. Januar 2013 (Urk. 7/115/ 36, Urk. 7/115/39-40 ) kann hierzu insbe sondere deshalb nicht abgestellt werden, da den MEDAS-Gutachter die bild geben den Befunde der LWS nicht vorlagen. Aus dem Bericht der Klinik E.___ vom 24. April 2015 geht sodann hervor, dass die Behandlung der Rücken beschwerden mittels Infiltration vom 3
  24. Oktober 2014 nur eine 50%ige und keine anhaltende Besserung brachte. Die zweite Infiltration vom 2
  25. März 2015 habe keine Linderung der Schmerzen mehr gebracht (Urk. 3/4).      Damit ist eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgewiesen und es kann entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin nicht ohne Weiteres ausge schlossen werden, dass die Rückenbeschwerden nebst den rechtsseitigen Schul ter und Arm-/Handbeschwerden (Urk. 7/115/36) eine massgebliche zusätz liche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bedeuten.
  26. 2.2      Hinzu kommt, dass nach der Verfügung vom 1
  27. März 2012 alljährlich r ezi div ierte Blasenkarzinome festgestellt wurden , und zwar nach dem 25. Januar 2011 am 18. Mai 2012 (Urk. 7/105/9), am 12. August 2013 ( Urk.  7/118/5 ), am 17. April 2014 (Urk. 7/143) und am 30. Juli 2015 (Urk. 10 S. 1) , welche jeweils operativ mittels endoskopische r Resek tionen entfernt wer den mussten. Dagegen war im Urteil vom 26. Februar 2014 für die Zeit bis Mitte März 2012 noch von einer abgeschlossenen Erkrankung und Be handlung aus gegangen worden (Urk. 7/134/11). Diesbezüglich wurde im Bericht der Klinik für Urologie des Spitals D.___ vom 19. Februar 2015 zwar „ab sofort“ eine 100%ige Arbeits fähigkeit in Bezug auf die Blasen problematik attestiert ( Urk.  7/161/3) . Jedoch ist dem Bericht, gemäss welchem die letzte Kontrolle am 17. Juli 2014 statt gefunden habe ( Urk.  7/161/1) , nicht zu entnehmen, ab wann diese Arbeits fähigkeit g a lt. 3.2.3      Sodann wurde n im Bericht der Klinik E.___ vom 24. April 2015 der Ver dacht auf eine Coxarthrose beidseits und ein aktueller Gichtanfall aufgeführt (Urk. 3/4). Da dieser Bericht lediglich zwanzig Tage nach der Verfügung vom 7. April 2015 ( Urk.  2) erstellt wurde und sich der Verdacht auf eine Coxarthrose gemäss dem Bericht der Klinik E.___ vom 23. Juni 2015 radiologisch am 23.   Juni 2015 mit linksbetonten Befunden bestätigt hat ( Urk.  15/1 ), kann   in s be sondere in der Gesamtbetrachtung der multiplen körperlichen Beschwer den   nicht ohne Weiteres angenommen werden, die Hüftproblematik sei erst nach dem 7.  April 2015 entstanden und habe die Arbeitsfähigkeit davor nicht beeinträchtigt . 3.3      Die abschliessende Bestimmung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit des Beschwer deführers in der hier massgeblichen Zeit ab Mitte März 2012 ist bei gege bener Aktenlage nach dem Gesagten nicht möglich. Aufgrund der multip len verschiedenartigen somatischen Beschwerden ist von der Beschwerde geg ne rin daher ein inter disziplinäres Gutachten einzuholen , das sich über die Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung des chronolo gischen Verlaufs sämt licher Beschwerden seit März 2012 aus spricht . Die an gefochtene Verfügung vom 7.  April 2015 ist daher aufzu heben und die Sache an die Beschwerde gegnerin zur ergänzenden medizini schen Abklärung im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen. 4 .      Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. E. 5 mit Hinweisen). Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Ver fahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensauf wand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), ermessens weise auf Fr. 700.-- anzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzu erlegen.      Dem Beschwerdeführer steht eine Prozessentschädigung zu, welche nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversi cherungs gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen auf Fr.   2‘500. -- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) fest zusetzen ist. Das Gericht erkennt:
  28. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom
  29. April 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zurück gewie sen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu ver füge .
  30. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt.
  31. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozess ent schä digung von Fr.  2’500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4 .      Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Roger Zenari - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  32. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00492 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Hartmann Urteil vom

23. März 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari Advokatur Notariat, Schaffner Zenari Thomann Dornacherstrasse 10, Postfach, 4603 Olten gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 195 2 , arbeitete als selbständiger Wirt eines Re staurant betriebs ( Urk. 7/1/4), als er sich am 2 5. Mai 2001 bei einem Sturz eine Schulterluxation mit Fraktur des Tuberculum

majus und (passagerer) Arm-p lexus- sowie Axillaris parese rechts zuzog, woraufhin sich ein subacromiales

Im pi n gement entwickelte. Am 12. August 2002 wurde eine arthroskopische

Acro mio plastik durchgeführt (Urk. 7/5/6-7, Urk. 7/5/22, Urk. 7/15/3). In der Folge litt er an rechtsseitigen Schulter- und Arm- sowie Handbeschwerden (Urk. 7/5/12 -13 ) mit reduzierter Arbeitsfähigkeit von 50 % als Wirt (Urk. 7/5/17, Urk. 7/10/4). Am 25. Feb ruar 2004 meldete sich die Versicherte bei der Eidge nössischen In va li denver sicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1). Die Sozial versicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nach folgend: IV-Stelle), klärte die erwerb li ch en und medizinischen Verhältnisse ab. Per Ende April 2004 gab der Versicherte seine Tätigkeit als Wirt und den Restaurantbetrieb auf (Urk. 7/12, Urk. 7/30/3). Mit Verfügung vom 6. Dezember 2004 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch des Versicherten auf eine Invaliden rente bei einem Invali ditätsgrad von unter 40 % ( Urk. 7/17). Dieser Entscheid wurde nicht

angefochten . 1.2

Ab Juli 2009 arbeitete der Versicherte als Serviceangestellter bei der Y.___ GmbH in einem 100%igen Pensum (Urk. 7/33). Am 23. Mai 2010 erlitt er einen weiteren Unfall (Urk. 7/28/12) , bei dem er sich erneut eine Schulter lu xa tion mit Abriss fraktur des Tuberculum

majus auf der rechten Seite zuzog. In stationärer Be handlung in der Chirurgischen Klinik des Z.___ wurde die Schulter repositioniert und hernach kon servativ be handelt. Am 30. März 2011 wurde eine Schulter arthro skopie mit Te no tomie der langen Bicepssehne , Acromio plas tik und Acromi o c lavikular -(AC-) Ge lenks resek tion

rechts durchgeführt ( Urk. 7/31/6-11, Urk. 7/36/6-7, Urk. 7/40/34 -41 ) . W egen Konkurs der Arbeitgeberin wurde

das Arbeitsver hält nis p er 31. März 2011 gekündigt (Urk. 7/40/29). Die Unfall versicherung, die SWICA Ver sicherungen AG, erbrachte die gesetzlichen Leistun gen für die Fol gen des Unfalls vom 23. Mai 201 0. Sie stellte die Taggeldleistungen per 3 1. Juli 2011 ein und schloss den Fall im Übrigen per Ende 2011 ab (Verfügung vom 7. Oktober 2013, Urk. 7/126/2-5).

Dies bestätigte sie im Einspracheentscheid vom 31. Juli 2 01 4. Die hiergegen erhobene Beschwerde wurde vom Sozial ver si cherungsgericht des Kantons Zürich im Verfahren Nr. UV.2014.00213 mit Urteil heutigen Datums abge wiesen.

Nebst den anhaltenden rechtsseitigen Schulter-, Arm- und Handbeschwerden leidet der Versicherte an Blasenkrebs. Am 25. Januar 2011 und - aufgrund eines multi loku t ären Rezidivs - am 18. Mai 2012 (Urk. 7/105/9) , am 12. August 2013 ( Urk. 7/118/5 ), am 17. April 2014 (Urk. 7 /143) und am 30. Juli 2015 (Urk. 10) waren endoskopische Resek tionen der Blasenkarzinome vorge nom men worden. Ausserdem leidet der Ver si cherte

insbesondere an Rücken

- und Kopfb e schwerden

sowie seit einem Unfall im Jahr 1980 mit Rippenbrüchen an Be schwer den im Bereich der rechten Thoraxhälfte

(Urk. 7/ 115/26-27, Urk. 7/115/36 , Urk. 7/115/42-43 ) . 1.3

Am 23. November 2010 hatte sich der Versicherte erneut bei der Invaliden ver sicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 7/24). Nach Abklärung des erwerblichen und medizinischen Sachverhalts kündigte die IV-Stelle mit Vor bescheid vom 13. September 2011 die Abweisung des Begehrens um beruf liche Massnahmen an (Urk. 7/4 7 ) und mit Vorbescheid vom 1 4. September 2011 die Zusprache einer vom 1. Mai bis 3 1. Oktober 2011 bef risteten ganzen Rente (Urk. 7/45 ). Der Versicherte erhob mit Schreiben vom 12. Ok tober 2011 gegen beide Vorbescheide Einwände ( Urk. 7/56). Am 3. Januar 2012 verfügte die IV-Stelle die Abweisung des Begehrens um be rufliche Mass nah men (Urk. 7/70). Mit Verfügung vom 14. März 2012 sprach sie dem Ver sicher ten wie angekündigt eine vom 1. Mai bis 3 1. Oktober 2011 be fristete ganze Rente bei einem Invali ditätsgrad von 100 % zu (Urk. 7/71, Urk. 7/76 ). Die dagegen mit Eingabe vom 18. April 2012 erhobene Beschwerde (Urk. 7/84/3-20) wies das Sozialversiche rungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil IV.2012.00409 vom 26. Feb ruar 2014 ab (Urk. 7/134/21).

Am 10. Oktober 2011 hatte sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung des Weiteren wegen Schwerhörigkeit auf der linken Seite zum Bezug eines Hör gerätes ange meldet (Urk. 7/54). Die IV-Stelle übernahm gestützt auf den Bericht von Dr. med. A.___ , Facharzt für Oto - Rhino -Laryngologie , vom 25. No vember 2011 (Urk. 7/63 S. 2) mit Mitteilung vom 1. Dezember 2011 eine Pauschale für eine einseitige Hörgerätversorgung (Urk. 7/64). 1.4

Während des hängigen Gerichtsverfahrens hatte m it Schreiben vom 29. August 2012 der Beschwerdeführer eine mit Berichte n

von Dr. med. B.___ , Fach ärztin für Neurologie, vom C.___ vom 19. April und 7. Mai 2012 (Urk. 7/102/1-8) und des Spitals D.___ vom 22. Mai 2012 (Urk. 7/102/9) dokumentierte

Verschlech terung seines Gesundheitszustandes geltend gemacht

(Urk. 7/103 ).

Die IV-Stelle sistierte das Revisionsverfahren mit Schreiben vom 20. September 2012 bis zum Ab schluss des laufenden Verfah rens Nr. IV.2012.00409 vor dem Sozialversiche rung sg ericht (Urk. 7/108). Mit Vorbescheid vom 15. Juli 2014 kündigte s ie die Abweisung des Leistungsbe gehrens an (Urk. 7/140). Der Beschwerdeführer brachte dagegen mit Schreiben vom 12. September 2014 (Urk. 7/144) , ergänzt mit Schreiben vom 21. Oktober 2014 (Urk. 7/150) und unter Beilage de r Bericht e des Spitals D.___ vom 22. Mai 2012 (Urk. 7/143) und der Klinik E.___ v om 23. September 2014 (Urk. 7/148) sowie von Dr. med. F.___ , Facharzt für Allgemeine Medi zin, vom 10.

Oktober 2014 (Urk. 7/149), Einwände vor. Die IV-Stelle holte daraufhin zusätzlich die Berichte der Klinik E.___ vom 31. Oktober 2014 (Urk. 7/154/8-9) und den Bericht der Klinik für Urologie des Spitals D.___ vom 19. Februar 2015 (Urk. 7/161) ein.

Mit Verfügung vom 7.

April 2015 wies die IV-Stelle das Leistungs begehren wie angekündigt ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte unter Beilage des Arztzeugnisses von Dr. F.___ vom 30. April 2015 (Urk. 3/3) und des Berichtes der Klinik E.___ vom 24. April 2015 (Urk. 3/4) am 6. Mai 2015 Be schwerde und beantragte, die Ver fügung vom 7. April 2015 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm zufolge Verschlechterung des Ge sund heitszustandes eine gan ze Invalidenrente auszurichten; eventualiter sei die Streitsache in Gutheis sung der Beschwerde an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen, damit diese eine interdisziplinäre Begutachtung initiiere ( Urk. 1 S. 2) . Die Beschwerdegeg nerin schloss in der Beschwerdeantwort vom

11. Juni 2015 auf Abweisung (Urk. 6). Mit Eingabe vom 11. August 2015 (Urk. 9)

reichte der Be schwerde füh rer den Bericht der Klinik E.___ vom

31. Juli 2015 bezüglich eines Bla sentumorrezidivs

(Urk. 10)

und a m 1 5. September 2015 (Urk. 14) die Berichte der Klinik E.___ vom 23. Juni 2015 (Urk. 15/1) und vom 28. Juli 2015 (Urk. 15/2) betreffend Hüftbeschwerden ein. Die Beschwerde gegnerin nahm dazu a m 1 . Sep tember 2015 (Urk. 12 ) und a m 9. Oktober 2015 (Urk. 17) Stel lung.

Dazu äusserte sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Oktober 2015 (Urk. 19).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1 .1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesge setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die In validität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsun fähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper lichen, geistigen oder psychi schen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Ein glie derung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er werbsmög lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits markt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Er werbs unfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Be ein träch tigung zu berück sich tigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1 .2

Die massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditäts grad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1 .3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalidenein kom men ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ein ander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Ein kom mens ver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditäts grades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 4 IVV in der bis Ende 2011 gültig gewese nen Fassung; ab 2012: Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Renten anspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades erfolgt ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Än derung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesund heitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Inten sität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beur teilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Ge sund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revi-si onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Ver gleichs basis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des In validitäts grades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung , welche auf einer materiellen Prüfung des Ren ten anspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswür digung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 1.5

Der Rentenanspruch entsteht gemäss

Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG , jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Al ters jahres folgt. Ausbezahlt wird die Rente nach Art. 29 Abs. 3 IVG vom Beginn des Monats an, in dem der Rentenanspruch entsteht. 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, s eit Erlass der Verfügung vom 14. März 2012 sei keine Verschlech terung (des Gesundheitszustandes) eingetreten. Aufgrund des Rezidivs des Bla sen tumors bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Die lumbalen Rückenbeschwerden würden seit mindestens 30 Jahren bestehen. Das chro ni sche rezidivierende lumbospondylogene

Schmerzsyndrom mit aktuell akuter Phase sei mit einer Infiltration einmalig behandelt worden, weshalb davon auszugehen sei, dass die Behandlung abgeschlossen sei. Die angestammte Tätig keit sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar. In einer leidensange pass ten Tätigkeit sei er zu 100 % arbeitsfähig, weshalb bei einem Invaliditäts grad von 32 % kein Anspruch auf eine Rente bestehe (Urk. 2 S. 2 f. ). 2.2

Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, sein Gesundheitszustand habe sich seit der Verfügung vom 14. März 2012 nachweislich verschlechtert. Damals sei davon ausgegangen worden, dass der Blasenkrebs erfolgreich entfernt und die An gelegenheit damit abgeschlossen sei. Inzwischen sei die Diagnose auf rezidi vierendes Urothelkarzinom der Harnblase geändert. Die wiederholten Krebs er krankungen und Operationen seien mittlerweile mit erheblichen Schmer zen insbesondere beim Sitzen verbunden, was in jeglicher Tätigkeit zu einer voll stän digen Arbeitsunfähigkeit führe. Auch seien die Rückenleiden im dama ligen V er fahren kaum beachtet worden, da er solche Beschwerden erstmals an läss lich der MEDAS-Begutachtung, mithin in einem damals nicht relevanten Zeitraum, geäussert habe. I m Zentrum seien die unfallbedingten Schulterbe schwerden gestanden. Der Bericht der Klinik E.___ weise eine erheblich progrediente und akute Symptomatik aus, welche mit den erhobenen Befunden einer ero si ven

Osteochondrose L5/S1 und beginnender Diskusdegeneration L3/4 und L4/5 ausreichend erklärt seien. Dr. F.___ gehe aufgrund der Rückenbeschwerden von einer 50%igen Arbeitsun fähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit aus.

Zudem seien in der Klinik E.___ neu Abklärungen wegen eines Hüft leidens eingeleitet und der Verdacht auf eine Coxarthrose

bestätigt worden. Die Beschwerdegegnerin hätte eine Rente zusprechen oder zumindest weitere medi zi nische Abklärungen treffen müssen (Urk. 1 S. 4 ff. ,

Urk. 9,

Urk. 14 ). 2.3

Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 29 . August 2012 ( Urk. 7/103 ) eingetreten. Das Gericht hat daher in materiell - rechtlicher Hinsicht zu prüfe n, ob sich der Invaliditätsgrad, der mit Urteil vom

26. Februar 2014 auf 32 % festgelegt wurde (Urk. 7/ 134/22 ),

seit de r Verfügung vom

14. März 2012 (Urk. 7/ 71, Urk. 7/76 )

bis zum Erlass der angefochtenen Ver fügung vom

7. April 201 5 (Urk. 2) in leistungs begründendem Ausmass ver ändert hat. Die ange foch tene Verfügung bildet da bei recht sp re chungsgemäss die zeitliche Grenze der richter lichen Über prüfungs be fugnis (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 122 V 77 E. 2b, Urteil des Bundes ge richts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2, je mit Hin weis).

Dabei sind nach dem 7. April 2015 erstellte ärztli che Berichte nur insofern zu be rücksichtigen, als daraus Rückschlüsse auf den Sach verhalt im massgeblichen Zeitraum bis zur angefochtenen Verfügung zu lässig er scheinen. Der frühestmögliche Beginn einer allfälligen Rente bildet aufgrund von Art. 29 Abs. 1 und Abs. 3 IVG der

1. Februar 2013 (Art. 29 Abs. 3 IVG). 3. 3.1

Im Urteil des hiesigen Gerichts vom 26. Februar 2014 im Verfahren

IV.2012.00409 (Urk. 7/134) wurde fest gehalten, dass im ( damals )

zu beurteilen den, massgeb lichen Zeitraum vom 1. August 2011 bis zum 1 4. März 2012 eine Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit allein zufolge der Be schwerden an der obe ren rechten Extremität und Schul ter ausgewiesen gewesen sei (E. 5.1.1). Diesbe züglich sei angesichts der teil weise schweren körper lichen Arbeiten, welche der Be schwerde führer in seiner Tätig keit im Res taurant Y.___ nebst dem Ser vice zu verrichten gehabt habe, wei terhin von einer 100%igen Arbeits unfähig keit in der angestammten Tätigkeit auch nach dem 1. August 2011 aus zugehen (E. 5.2.1) . Bezüglich der Arbeitsfähigkeit in einer arm- und handschonenden, kör perlich leichten Tätigkeit ab August 2011 habe mindestens eine 80%ige Arbeits fähigkeit bestand en , wobei offen gelassen werden könne, ob aufgrund des Gutachtens der MEDAS G.___ vom 2 5. Januar 2013 ( Urk. 7/115/39-40 ) eine voll stän dige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepass ten Tätigkeit bestehe (E. 5.2.2).

Die Krebserkrankung

an der Blase sei zwar bereits Anfang 2011 auf getreten, indes sei der Beschwerdeführer nach der ers ten Resektion des Blasen tumors vom 25. Januar 2011 ohne Hinweis auf ein Rezidiv des Blasentumors „absolut be schwerdefrei“ gewesen, weshalb diesbe züglich in der massgeblichen Zeit von August 2011 bis Mitte März 2012 nicht von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Ein Rezidiv sei erst im Mai 2012, mithin nach dem relevanten Überprüfungszeitraum bis zum 1 4. März 2012, festgestellt und wiederum endoskopisch mittels transurethraler Blasentumorresektion (TUR-B) am 18. Mai 2012 entfernt worden (E. 4.1). Auch in Bezug auf die geltend ge machten Rückenbeschwerden

sei für die Zeit bis zum 1 4. März 2012 nicht von einer zusätzlichen Einschränkung der Arbeits fähigkeit auszugehen, da der Be schwerde führer solche Beschwerden ( starke linksseitige Kreuzschmerzen, jeweils ausgelöst durch Staubsaugen oder durch das Tragen von zu grossen Gewichten, mit Ausstrahlung über das linke Gesäss der Aus senseite des Ober schenkels entlang bis zum Knie) erstmals gegenüber den Gut achtern der MEDAS G.___

in der Untersuchung Ende Sep tember 2012 angegeben habe. Ob die Beurteilung der MEDAS-Gutachter, welche die dies be zügliche Diagnose eines chronisch rezidivierenden Panvertebralsyn droms mit thorako -lumbaler Hal tungs insuffizienz als Diagnose ohne wesent liche Einschrän kung d er Arbeits fähigkeit beurteilt hätten , zutreffe , könne offen blei ben . In der Zeit bis zum 14. März 2012 sei eine die Arbeits fähigkeit einschrän kende Rückenproblematik jedenfalls nicht ausge wiesen (E. 4.2). Dasselbe treffe auch auf die medizinisch erstmals im MEDAS-Gutachten vom 25. Januar 2013 (respektive in den Teil gutachten vom 25. November und 21. Dezember 2012) festgehaltenen Kopf beschwerden , auf die alle paar Wochen auf tretenden Beschwerden an der linken Schulter und auf die Schmerzepisode in den Zehen am linken Fuss, welche nach Angaben des Beschwerdeführers als Gicht behan delt worden sei , zu .

Denn dabei handle es sich lediglich um intermittierend auf tretende Beschwerden , welche von den MEDAS- Gutachtern nachvollziehbar als Krankheits bilder ohne Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit beurteilt worden seien ( E. 4.3 ). Auch be züglich der seit einem 1980 erlittenen Arbeits unfall bewegu ngsabhängig inter mittierend auftretenden Schmerzen im Bereich der Rippen rechts und be treffend eine arte rielle Hyper tonie sowie Be einträch tigung der Hörfähigkeit habe keine zur rechts seiti gen Hand-/Arm- und Schul ter prob lematik zusätzliche Einschränkung der Arbeits fähigkeit im Zeit raum

vom 1. August 2011 bis zum 14. März 2012 gegeben (E. 4.4-5).

Von dieser Sachlage ist als Vergleichsbasis auszugehen. 3.2

3.2.1

In Bezug auf die Rückenbeschwerden wurde gemäss dem Berich t der Klinik E.___ vom 23. September 2014 ( Urk. 7/148) zwar festgehalten, dass laut dem Beschwerdeführer dieser bereits seit mindestens 30 Jahren an rezidivierenden lumbalen Rückenschmerzen leide, welche unter Physiotherapie und Schmerz therapie jeweils gut behandelt gewesen seien. Jedoch ist dem Bericht weiter zu entnehmen, dass s eit Juli 2014 erneut starke Schmerzen mit einem Schmerz niv eau

auf der visuelle n Analogskala (VAS) von acht mit deutlicher Ein schrän kung der Sitz- und Liegedauer sowie zeitweiliger Ausstrahlung in den linken lateralen Oberschenkel aufgetreten seien ( Urk. 7/148/1). Der Hausarzt Dr. F.___ hielt im Bericht vom 1 0. Oktober 2014 ebenfalls fest, dass in den letzten zwei Jahren rezidivierende Rücken schmerzen aufgetreten seien,

die seit März 2014 zunehmend seien. Es seien wiederholt antirheumatische und physio thera peuti sche Behandlungen erfolgt (Urk. 7/149) . Die

Magnet resonanz tomo graphie vom 19. September 2014 ergab gemäss dem Bericht der Klinik E.___ vom 23. September 2014 eine erosive

Osteo chon dro se mit Modicverän derungen L5/S1, beidseitige m ä ssige foraminale Stenosen und beginnende Dis kus degene rationen L3/4 und L4/5, mit welchen die geklagten Be schwerden ausreichend erklärt seien (Urk. 7/148/2). Die Ärzte der Klinik E.___ stellten die Diag nose eines chronisch rezidivierenden lumbospondylogenen Schmerzsyndroms mit/bei erosiver

Osteochondrose L5/S1 und beginnender Diskusdegeneration L3/4 sowie L4/5 (Urk. 7/148/1).

Damit liegen Beschwerden und eine Diagnose mit organischem Substrat vor, welche im Urteil vom 2 6. Februar 2014 noch nicht behandelt worden sind und bei der Invaliditätsbestimmung nicht berück sichtigt wurden . Auf die Ein schätzung zur Arbeitsfähigkeit der MEDAS- Gutachter gemäss dem Gutachten vom

25. Januar 2013

(Urk. 7/115/ 36, Urk. 7/115/39-40 ) kann hierzu insbe sondere deshalb nicht abgestellt werden, da den MEDAS-Gutachter die bild geben den Befunde der LWS nicht vorlagen. Aus dem Bericht der Klinik E.___ vom 24. April 2015 geht sodann hervor, dass die Behandlung der Rücken beschwerden mittels Infiltration vom 3 1. Oktober 2014 nur eine 50%ige und keine anhaltende Besserung brachte. Die zweite Infiltration vom 2 4. März 2015 habe keine Linderung der Schmerzen mehr gebracht (Urk. 3/4).

Damit ist eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgewiesen und es kann entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin nicht ohne Weiteres ausge schlossen werden, dass die Rückenbeschwerden nebst den rechtsseitigen Schul ter und Arm-/Handbeschwerden (Urk. 7/115/36) eine

massgebliche zusätz liche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bedeuten.

3. 2.2

Hinzu kommt, dass nach der Verfügung vom 1 4. März 2012 alljährlich r ezi div ierte Blasenkarzinome festgestellt wurden , und zwar nach dem 25. Januar 2011 am 18. Mai 2012 (Urk. 7/105/9), am 12. August 2013 ( Urk. 7/118/5 ), am 17. April 2014 (Urk. 7/143) und am 30. Juli 2015 (Urk. 10 S. 1) , welche jeweils operativ mittels endoskopische r Resek tionen entfernt wer den mussten. Dagegen war im Urteil vom 26. Februar 2014 für die Zeit bis Mitte März 2012 noch von einer abgeschlossenen Erkrankung und Be handlung aus gegangen worden (Urk. 7/134/11). Diesbezüglich wurde im Bericht der Klinik für Urologie des Spitals D.___ vom 19. Februar 2015 zwar „ab sofort“ eine 100%ige Arbeits fähigkeit in Bezug auf die Blasen problematik attestiert ( Urk. 7/161/3) . Jedoch ist dem Bericht, gemäss welchem die letzte Kontrolle am 17. Juli 2014 statt gefunden habe ( Urk. 7/161/1) , nicht zu entnehmen, ab wann diese Arbeits fähigkeit g a lt. 3.2.3

Sodann wurde n im Bericht der Klinik E.___ vom 24. April 2015 der Ver dacht auf eine Coxarthrose beidseits und ein aktueller Gichtanfall aufgeführt (Urk. 3/4). Da dieser Bericht lediglich zwanzig Tage nach der Verfügung vom 7. April 2015 ( Urk.

2) erstellt wurde und sich der Verdacht auf eine Coxarthrose gemäss dem Bericht der Klinik E.___

vom 23. Juni 2015 radiologisch am 23.

Juni 2015 mit linksbetonten Befunden bestätigt hat ( Urk. 15/1 ), kann

in s be sondere in der Gesamtbetrachtung der multiplen körperlichen Beschwer den

nicht ohne Weiteres angenommen werden, die Hüftproblematik sei erst nach dem 7. April 2015 entstanden und habe die Arbeitsfähigkeit davor nicht beeinträchtigt . 3.3

Die abschliessende Bestimmung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit des Beschwer deführers in der hier massgeblichen Zeit ab Mitte März 2012 ist bei gege bener Aktenlage nach dem Gesagten nicht möglich.

Aufgrund der multip len verschiedenartigen somatischen Beschwerden ist von der Beschwerde geg ne rin

daher ein inter disziplinäres Gutachten einzuholen , das sich über die Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung des chronolo gischen Verlaufs sämt licher Beschwerden seit März 2012 aus spricht . Die an gefochtene Verfügung vom 7. April 2015 ist daher aufzu heben und die Sache an die Beschwerde gegnerin zur ergänzenden medizini schen Abklärung im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen. 4 .

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. E. 5 mit Hinweisen). Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Ver fahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensauf wand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), ermessens weise

auf Fr. 700.-- anzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzu erlegen.

Dem Beschwerdeführer steht eine Prozessentschädigung zu, welche nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversi cherungs gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen auf Fr.

2‘500. -- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) fest zusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom

7. April 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zurück gewie sen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu ver füge . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozess ent schä digung

von Fr. 2’500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Roger Zenari - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann