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IV.2012.00409

Befristete ganze Rente bestätigt, keine erneute Verschlechterung im massgeblichen Überprüfungszeitraum. Restarbeitsfähigkeit im Alter von 59 Jahren verwertbar.

Zürich SozVersG · 2014-02-26 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 195 2 , arbeitete als selbständiger Wirt eines Re staurant betriebs (Urk. 7/1/4) ,

als er sich am 25. Mai 2001 bei einem Sturz eine Schulterluxation mit Fraktur des Tuberculum

majus und (passagerer) Arm - p le x us-

sowie

Axillaris parese

rechts zuzog , woraufhin sich ein s ubac romiales

Impig nement entwickelte. Am 12. August 2002 wurde eine arthroskopische

Ac romio plastik durchgeführt (Urk. 7/5/6-7 , Urk. 7/5/22 , Urk. 7/10/1 , Urk. 7/15/3 ).

In der Folge litt er an rechtsseitigen Schulter- und Arm- sowie Handbeschwerden (Urk. 7/5/12) mit reduzierter Arbeitsfähigkeit von 50 % als Wirt (Urk. 7/5/17 , Urk. 7/10/4 ).

Am 25. Feb ruar 2004 meldete sich die Versicherte bei der Eidge nössischen In va lidenver sicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1). Die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nach folgend: IV-Stelle), klärte die erwerb lich en und medizinischen Verhältnisse ab.

Per Ende April 2004 gab der Versicherte seine Tätigkeit als Wirt und den Restaurantbetrieb auf (Urk. 7/12 , Urk. 7/30/3 ). Mit Verfügung vom 6.

Dezember 2004 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch des Versicherten auf eine Invaliden rente bei einem Invali ditätsgrad

von unter 40 % (Urk. 7/17). Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 1.2

Der Versicherte arbeitete

ab Juli 2009 als Serviceangestellter bei der Y.___ in einem 100%igen Pensum (Urk. 7/33, Urk. 23 S. 15) .

Am

23. Mai 2010 erlitt er einen weiteren Unfall (Urk. 11/1), bei dem er sich erneut eine Schulter luxation mit Abriss fraktur des Tuberculum

majus auf der rechten Seite zuzog. In stationärer Behandlung in der Chirurgischen Klinik des Z.___ wurde d ie Schulter am

24. Mai 2010

repo sitioniert und hernach konservativ behandelt . Am 30. März 2011 wurde eine Schulterarthroskopie mit Tenotomie der langen Bicepssehne , Acromio plas tik und Acromic lavikular -(AC-) Gelenksresektion rechts durchgeführt ( Urk. 7/36/6 -7 , Urk. 11/62-65) .

Die Wiederauf nahme der Arbeit war ab Mitte August 2010 in reduziertem Pensum erfolgt (Urk. 11/19-21, Urk. 11/32, Urk. 11/56, Urk. 11/61 , Urk. 23 S. 15 ). W egen Konkurs der Arbeitgeberin wurde

das Arbeitsverhältnis p er 31. März 2011 gekündigt (Urk. 7/40/29). Die Unfall versicherung, die SWICA Ver sicherungen AG (nachfolgend: SWICA), erbrachte im Anschluss an den Unfall die gesetzlichen Leistungen.

Nebst anhaltender rechtsseitiger Schulter-, Arm- und Handbeschwerden leidet der Versicherte zudem an Blasenkrebs. Am 25. Januar 2011 (Urk. 11/71) und

- aufgrund eines multilokulären Rezidivs - am 18.

Mai 2012 (Urk. 15/5 ) , am 4. April (Urk. 33/8)

sowie am 1 2. August 2013 (Urk. 36)

wurden endoskopische Resek tion en

der Blasen karzinome

vorgenommen . Ausserdem leidet der Ver si cherte

an Rücken

- und

Kopfb eschwerden sowie seit einem Unfall im Jahr 1980 mit Rippenbrüchen an Beschwerden im Bereich der rechten Thoraxhälfte

(Urk. 23 S. 17 f. und S. 27, Urk. 24 S. 2 f. ). 1.3

Am 23. November 2010 hatte sich der Versicherte erneut bei der Invaliden ver sicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 7/24).

Nach Abklärung des erwerblichen und medizinischen Sachverhalts kündigte die IV-Stelle mit Vor bescheid vom 13. September 2011 die Abweisung des Begehrens

um beruf liche Massnahmen an (Urk. 7/46 ) und mit Vorbescheid vom 14. September 2011 die Zusprache einer vom 1. Mai bis 31. Oktober 2011 befristeten ganzen Rente (Urk. 7/47). Der Versicherte erhob mit Schreiben vom 12. Ok tober 2011 gegen beide Vorbescheide Einwände (Urk. 7/56).

Am

3. Januar 2012 verfügte die IV-Stelle wie angekündigt die Abweisung des Begehrens um be rufliche Mass nah men (Urk. 7/70). Mit Verfügung vom 14. März 2012 sprach sie dem Ver sicher ten eine vom 1. Mai bis 31. Oktober 2011 befristete ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % zu (Urk. 2). 1.4

Am 10. Oktober 2011 hatte sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung des Weiteren wegen Schwerhörigkeit auf der linken Seite zum Bezug eines Hör gerätes ange meldet (Urk. 7/54). Die IV-Stelle übernahm gestützt auf den Bericht von Dr. med. A.___ , Facharzt für Oto - Rhino -Laryngologie , vom 25. No vember 2011 (Urk. 7/63 S. 2) mit Mitteilung vom 1. Dezember 2011 eine Pauschale für eine einseitige Hörgerätversorgung (Urk. 7/64). 2.

M it Eingabe vom 18. April 2012 erhob der Versicherte

Beschwerde und bean tragte, die Ver fügung vom

14. März 2012 sei aufzuheben und es sei ihm auch über den 31. Oktober 2011 hinaus eine ganze Invalidenrente nach Mass gabe eines Invaliditätsgrades von mindestens 70 % zuzusprechen; even tualiter sei die Streitsache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen (Urk. 1 S. 2). Mit der Beschwerde reichte er den Bericht von Dr. med. B.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie, vom 17. Februar 2012 ein (Urk. 3). Die Beschwerdegeg nerin schloss in der Beschwerde antwort vom 24. Mai 2012 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Ver fügung vom 18. Juni 2012 wurden die Unfallversicherungsakten der SWICA beigezogen (Urk. 8). Mit als Replik bezeich neter Eingabe vom 27. August 2012 stellte der Beschwerdeführer den Antrag, das Verfahren sei bis zum Vorliegen des Gutach tens der MEDAS C.___ im parallel laufenden unfallver sicherungs rechtlichen Verfahren zu sistieren. Ausserdem machte er weitere Ausfüh rungen zur Streitsache (Urk. 14) und reichte die Berichte von Dr. med. D.___ , Fach ärztin für Neurologie, vom E.___

vom 19. April und 7. Mai 2012 (Urk. 15/4.1-3) sowie den Bericht der Klinik für Urologie des F .___ vom 22. Mai 2012 ( Urk. 15/5) ein . Mit Verfügung vom 11. Sep tember 2012 wurde der Beschwerdegegnerin Gelegen heit zur Stellung nahme zum Sistierungsantrag gegeben (Urk. 16). Die Beschwerdegegnerin er stattete unter Beilage der Stel lung nahme von pract . med. G .___ des Regionalen Ärzt li chen Dienstes (RAD) vom 1. Oktober 2012 (Urk. 18) mit Ein gabe vom 1. Okto ber 2012 die Duplik und hielt an ihrem Antrag auf Abweisung fest (Urk. 17). Mit Eingabe vom 3. Oktober 2012 nahm sie zum Sistierungsantrag Stellung und beantragte des sen Abweisung (Urk. 20). Das Gericht holte im weiteren Verlauf von der SWICA das Gutachten der MEDAS C.___ vom 25. Januar 2013 (Urk. 23) mit den Konsiliargutachten von Dr. med. H .___ vom 2 1. Dezember 2012 (Urk. 24) und der Orthopädischen Klinik der I .___ vom 2 5. November 2012 (Urk. 25) ein (Urk. 21-22) . Das Sistierungsgesuch des Be schwerdeführers wurde mit Ver fügun g vom 7. Februar 2013 als gegenstands los geworden abgeschrieben (Urk. 26 S. 2). Mit Eingabe vom 28. Juni 2013 nahm der Beschwerdeführer zum Gutachten der MEDAS C.___ Stel lung (Urk. 32) und hielt an seinen Anträgen fest (Urk. 32 S. 2).

Ausserdem reichte er das Gutachten von Dr. med. J .___ , Facharzt für Neuro log i e ,

vom 24. Juni 2013 (Urk. 33/6) und

den Bericht von Dr. med. K .___ , Facharzt für Neurologie, vom 15. Mai 2013 (Urk. 33/7) sowie

den Kurzbericht der Klinik für Urologie des F .___

vom 5. April 2013 (Urk. 33/8) ein. Mit Eingabe vom 19. August 2013 (Urk. 35) gab e r zudem den Bericht des F .___ vom 13. August 2013 (Urk. 36) zu den Akten. Die Beschwerdegegnerin hielt in der Duplik vom 2. September 2013 an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest (Urk. 38) und reichte d ie S tellungnahme von pract . med. G .___ vom 13. August 2013 (Urk. 39) ein . Dazu liess sich der Beschwerdeführer mit Ein gabe vom 7. November 2013 ver lauten (Urk. 43).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Am

1. Januar 2012 sind d ie im Rahmen der IV-Revision 6a vorgenommenen Än de rungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. In materiell rechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am

14. März 2012 (Urk. 2) ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beur teilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestim mungen der IV-Revision 6a am 1. Januar 20 12 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechen d den allgemeinen intertemporal rechtlichen Re geln für die Zeit bis 31. Dezember 20 11 auf die damals seit der 5. IV-Revision

( ab dem 1. Januar 2008; AS 2007 5129 ff. ) geltenden Bestimmungen und ab dem 1. Januar 2012 auf die neuen Normen der IV-Revision 6a abzustellen (vgl. zur 5 . IV-Revision: Urteil des Bundesgerichts 8C_829/2008 2 3. Dezember 2008 E. 2.1 ). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzes bestimmungen - so weit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 20 12 geltenden Fassung zitiert . 2. 2 .1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits markt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbs unfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berück sichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

2 .2

Nach Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem In validitätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von min destens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Ren te, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invali ditätsgrad von mindestens 70 Prozent An spruch auf eine ganze Rente . 2 .3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invaliden ein kom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommens ver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 2 .4

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditäts grades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung (hier vom 28. Oktober 2009; Urk. 6/98) eingetreten (Art. 87 Abs. 4 IVV in der bis Ende 2011 gültig gewese nen Fassung; ab 2012: Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Renten anspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades erfolgt ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 2.5

Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a IVV fest zusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/ dd mit Hinweis). Ob eine für den Ren tenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzuspre chung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung bzw. Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird be schwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beur teilung ausgeklamme rt bleiben (BGE 125 V 413 f. E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten ver fügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen).

3 . 3 .1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Entscheid auf den Stand punkt, die Arbeitsfähigkeit de s Beschwerdeführer s sei seit dem 23. Mai 2010 erheblich eingeschränkt gewesen und es habe nach Ablauf des Wartejahres am 23. Mai 2011 bis Ende Juli 2011 eine vollständige Erwerbsunfähigkeit be stan den. Seit dem 1. August 2011 sei ihm indes eine leidensangepasste Tätigkeit ohne Belastung des rechten Arms und der rechten Schulter in einem 100%igen Pen sum zumutbar. Der Einkommensvergleich ergeb e einen Invaliditätsgrad von 10 %, weshalb die Rente in Anwendung von Art. 88a Abs. 1 IVV auf Ende Oktober 2011 zu befristen sei (Urk. 2 S. 5 f.).

Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei ihrem Entscheid auf die Stellung nah men von pract . med. G .___ vom 7. September 2011 (Urk. 7/43 S. 6 f.) und vom 24. November 2011 (Urk. 7/69 S. 2), der ausgehend von den Berichten von Dr. L .___ des Z.___ vom 5. Juli 2011 (Urk. 7/41 S. 5

f. ) und von Dr. med. M .___ , Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 2. September 2011 (Urk. 7/41 S. 1 ff.) in der angestammten Tätigkeit vom 24. Januar bis 13. Feb ruar 2011 und vom 29. März bis 31. Juli 2011 auf eine 100%ige Arbeitsun fä higkeit sowie vom 14. Februar bis 28. März 2011 und ab dem 1.

August 2011 auf eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit schloss. Bezüglich der Arbeitsunfähigkeit für die Zeit vom Unfall bis Januar 2011 könne die von der SWICA festgehaltene Arbeitsun fähigkeit (100 % vom 26. Mai bis 11. August 2010, 80 % vom 1 2. bis 18. August 201 0 , 50 % ab 19. August 201 0 bis auf Weiteres; Urk. 7/28 S.18 f., Urk. 7/43 S. 3; vgl. auch den undatierten Bericht von Dr. M .___ zuhanden der Beschwerdegegnerin, Urk. 7/31 S. 2) übernommen werden (Urk. 7/43 S. 6 f.). In einer leidensangepassten Tätig keit sei (entsprechend der Einschätzung von Dr. L .___ , Urk. 7/41/6) ab dem 1. August 2011 eine 100%ige Arbeits fähig keit ausge wiesen

(Urk. 7/69 S. 2). 3 .2

D er Beschwerdeführer wendet dagegen ein, er leide aufgrund des Unfalls vom 23. Mai 2010 unter mehrfachen Einschränkungen an der rechten Schulter und am rechten Arm, so etwa an ungleiche n Kraftverhältnisse n beider Arme, einer Klam merhaltung der Finger und eingeschränkte r Bewegungsfähigkeit rechts . Es sei von Dr. K .___ apparativ eine Armplexusläsion nachgewiesen worden und Dr. J .___ habe ein CRPS ( Complex Regional Pain Syndrome ; kompl exes regionales Schmerzsyndrom) Typ II diagnostiziert . B ereits Dr. D.___ v om F .___

sei von einer Arm plexusläsion und einem CRPS I (Mor bus Sudeck ) ausge gangen. Zudem habe

Dr. med. N .___ von der O .___

schon im Januar 2011 auf eine in der Magnetresonanztomographie (MRT) sichtbare Nekrose-Zone hinge wiesen. Da neben bestünden diverse andere körperliche Beschwerden , namentlich eine ein ge schränk te Hörfähigkeit, Prob leme

mit der rechten Rippe, Einschränkungen in der lin ken Schulter, Rücken beschwerden , Gicht und Hypertonie. Die Rücken be schwerden seien bisher weder bildgebend noch gutachterlich abgeklärt worden. Auch die Gicht sei bisher noch keinerlei gutachterlicher Beurteilung zugeführt worden. Zudem sei er auf grund des Status nach Krebs leiden in ärztlicher Kontrolle. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin sei das Krebsleiden nicht re mittiert, sondern trete rezidiv auf , was regelmässige Operationen nötig mache. Mittler weile habe er deswegen erhebliche Schmerzen, insbesondere auch beim Sitzen, was zu einer entspre chenden Arbeitsunfähigkeit führe. Die ge samte körperliche Beschwerde proble matik mache sich natürlich auch psychisch bemerkbar. Auf die Ein schät zung des Operateurs Dr. med. L .___ , Facharzt für Chirurgie, des

Z.___ , de r MEDAS C.___ und des RAD pract . med. G .___ könne nicht ab gestellt werden, da deren Berichte beziehungsweise Gutachten beweisuntauglich seien. Es sei insbesondere a uf grund der orthopädischen Beurteilung von Dr. B.___

bis auf W eiteres von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit auch über den 31. Oktober (richtig: Juli) 2011 hinaus aus zu gehen . A llein aus neurologischer Sicht sei

gemäss der Einschätzung von Dr. J .___ und Dr. K .___

eine 100%ige Arbeits unfähig keit in der ange stammten Tätigkeit und eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit in einer leidensange passten Tätigkeit , welche angesichts des beschriebenen Profils einer Tätigkeit in einer geschützten Werk statt entspreche , gegeben. Für den Fall, dass d a rauf nicht abgestellt werde, sei vom Gericht ein inter disziplinäres Gutachten einzu holen. Des Weiteren ha be die Beschwerde gegnerin sein fortgeschrittenes Alter ausser Acht gelassen, aufgrund dessen die behaup tete verbliebene Rest arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeits markt ohnehin realistischer weise nicht mehr nach gefragt sei. Ebenfalls unbe rück sichtigt geblieben sei die Revisionsvoraus setzung von Art. 17 ATSG. Denn e ine wesentliche Verbesserung des Ge sund heitszustan des sei nicht ein getreten. Schliesslich habe die Beschwerdegegnerin den Einkom mens vergleich fehlerhaft durchgeführt , indem sie nicht vom Total, Anforderungs niveau vier , der Ta bellenlöhne ausgegangen sei

und beim Invali deneinkommen nicht 25 % in Ab zug gebracht habe (Urk. 1 S. 4 ff. , Urk. 14 S. 3 ff., Urk. 32 S. 2 ff., Urk. 35, Urk. 43 ). 3 .3

3.3.1

Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung vom 23. November 2010 (Urk. 7/24) eingetreten. Seit der rentenverneinenden Verfügung vom 6. De zem ber 2004 (Urk. 7/17 ) ist im Anschluss an den Unfall vom 23. Mai 2010 mit Schulter luxation und Abrissfraktur des Tuberculum

majus ( Urk. 7/36/6-7 ) un strittig eine gesundheitliche Verschlechterung eingetreten, welche im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Renten anspruch relevante Änderung des In validi tätsgrades

ergab .

Und zwar sind sich d ie Parteien im Hinblick auf den strittigen Rentenanspruch zu Recht darin einig, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwer deführers

in der ange stammten Tätigkeit als Serviceangestellter nach dem Un fall vom 23.

Mai 2010 und der Schulteroperation vom 30. März 2011 ( Schulter arthroskopie mit Tenotomie der langen Bicepssehne , Acromioplastik und AC- Gelenksresektion rechts ; Urk. 7/36/6-7, Urk. 11/62-65) wäh rend des soge nann ten Wartejahres insbesondere aufgrund der Schulterverletzung am rechten Arm erheblich im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG , mithin bis zum 23. Mai 2011 ohne we sentlichen Unterbruch minde stens zu 40 %

einge schränkt war (Urk. 7/31/2, Urk. 7/32/6, Urk. 7/41) . Eben falls unstrittig und ausgewiesen ist, dass der Beschwerde führer bis am

31. Juli 2011 in einer leidensangepassten Tä tigkeit zu 100 % arbeitsunfähig war (Urk. 7/38/3-6, Urk. 7/40/4-5) . 3.3.2

Strittig und zu prüfen ist nachfolgend für den Zeitraum von August 2011 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom

14. März 2012 (Urk. 2 ), was recht sprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbe fugnis

bildet (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, BGE 122 V 77 E. 2b, Urteil des Bundes gerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2, je mit Hinweis), ob sich der Ge sundheits zustand de s Beschwerdeführer s soweit ver bessert hat, dass ihm

ab dem 1. August 2011 eine leidensangepasste Tätigkeit in einem rentenausschlies sen den Umfang zumutbar war. Dabei sind nach dem 14. März 2012 erstellte ärztli che Berichte nur insofern zu be rücksichtigen, als daraus Rückschlüsse auf den Sachverhalt im massgeblichen Zeitraum bis zur angefochtenen Verfügung zu lässig er scheinen. 4 . 4 .1

Die Krebserkrankung des Beschwerdeführers trat soweit aktenkundig Anfang 2011 auf. Drei Monate nach der ersten Resektion des Blasentumors vom 25. Januar 2011 war der Beschwerdeführer gemäss dem Bericht der Klinik für Urologie des F .___ vom 26.

April 2011 diesbezüglich „absolut be schwerdefrei“. Auch habe sich kein Hinweis für ein Rezidiv des Blasentumors gezeigt (Urk. 7/41/7). Ein solches wurde erst im Mai 2012, mithin nach dem hier relevanten Überprüfungszeitraum bis zum 14. März 2012 (Urk. 2) , festgestellt und wiederum endoskopisch mittels transurethraler Blasentumorresektion (TUR-B) am 18. Mai 2012 entfernt (Urk. 15/5) . Eine Chemo- oder Strahlentherapie fand nicht statt. Es ist bei dieser Sachlage daher mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass in der Zeit von August 2011 bis Mitte März 2012 die Arbeitsfähigkeit aufgrund der Krebserkrankung nicht eingeschränkt war. 4.2

Auch in Bezug auf die geltend gemachten Rückenbeschwerden ist für die Zeit bis zum 14. März 2012 nicht von einer zusätzlichen Einschränkung der Arbeits fähigkeit auszugehen. Denn s olche Beschwerden äusserte der Beschwerde führer erstmals gegenüber den Gutachtern der MEDAS C.___ . Und zwar gab er g emäss dem Gutachten vom

25. Januar 2013 in der Untersuchung Ende Sep tember 2012 an,

er sei nebst den rechtsseitigen Beschwerden am rechten Arm am zweit stärksten durch starke linksseitige Kreuzschmerzen, jeweils ausgelöst durch Staubsaugen oder durch das Tragen von zu grossen Gewichten, gestört , welche über das linke Gesäss der Aussenseite des Ober schenkels entlang bis zum Knie ausstrahlen würden. Eine gewisse Müdigkeit im Rücken habe er stän dig. Er könne nicht lange stehen oder in der gleichen Position sitzen (Urk. 23 S. 17) . Ob die Beurteilung der MEDAS-Gutachter, welche die dies bezügliche Diagnose eine s chronisch rezidivierenden Pan vertebralsyn droms mit thorako -lumbaler Haltungsinsuffizienz als Diagnose ohne wesent liche Einschränkung der Arbeits fähigkeit beurteilten (Urk. 23 S. 27), zutrifft, kann hier offen bleiben. Solche Beschwerden wurden jedenfalls weder bei der Anmeldung zum Leis tungsbezug (Urk. 7/24 S. 7) noch bis zum 14. März 2012 (Urk. 2) in einem Arzt bericht aufgeführt. Insbesondere sind in den Berichten des Hausarztes Dr. M .___ (Urk. 7/28/28, Urk. 7/31, Urk. 7/62) und auch in der ortho pädischen Kurzbeur teilung von Dr. B.___ vom 17. Februar 2012 (Urk. 3) keine Rückenbe schwerden

festgehalten . In der Zeit bis zum 14. März 2012 ist eine die Arbeits fähigkeit einschränkende Rückenproblematik daher nicht ausge wiesen. 4.3

Dasselbe trifft auch auf die medizinisch erstmals im MEDAS -Gutachten vom 25. Januar 2013 (respektive in den Teilgutachten vom 25. November und 21. Dezember 2012) festgehaltenen Kopfbeschwerden, auf die

alle paar Wochen auf tretende n

Beschwerden an der linken Schulter

und auf die Schmerzepisode in den Zehen am linken Fuss, welche nach Angaben des Beschwerdeführers als Gicht behandelt worden sei (Urk. 23 S. 17 f., Urk. 24 S. 2) , zu. Dies gilt umso mehr, als es sich hierbei lediglich um intermittierend auftretende Beschwerden handelt, welche von den Gutachtern nachvollziehbar als Krankheitsbilder ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beurteilt wurden (Urk. 23 S. 27 ). 4. 4

Die ebenfalls erstmals im MEDAS-Gutachten aufgeführten Schmerzen i m Bereich der Rippen rechts tra ten nach Angaben des Beschwerdeführers bereits seit dem 1980 erlittenen Arbeits unfall bewegungsabhängig intermittierend auf (Urk. 23 S. 17 f., Urk. 24 S. 2). Diese Beschwerden bestanden somit bereits vor Beginn der Arbeitsun fähigkeit per 23. Mai 2010 während seiner 100%igen Tätigkeit als Serviceangestellter, ohne dass sie eine Einschränkung der Erwerbs tätigkeit verur sacht hätte n ; d ies obschon, wie dem Bericht von Dr. J .___ vom 24. Juni 2013 zu entnehmen ist, diese Tätigkeit nebst der Bedienung der Gäste auch körperlich schwerere Arbeiten wie das Tragen von mehr als 50 Kilo gramm schweren Fässern und der vollen Har assen, das Auf stellen der Tische und Stühle im Garten und das Staubsaugen und Auf nehmen der Böden bein haltete (Urk. 33/6 S. 4). Dass in der hier betreffenden Zeit von August 2011 bis Mitte März 2012 eine Verschlechterung dieser Beschwerden aufgetreten ist, wurde nicht geltend gemacht und ist vor allem auch deshalb nicht anzunehmen, weil diese Beschwerden vor der MEDAS-Begutachtung in den zahlreichen Arzt konsultationen nach dem Unfall vom 23. März 2010 nie ein Thema waren. 4.5

Schliesslich ist auch aufgrund der beim Beschwerdeführer vorliegenden arte riellen Hyper tonie und Beeinträchtigung der Hörfähigkeit keine zur rechts seiti gen Hand-/Arm- und Schulterproblematik zusätzliche Einschränkung der Arbeits fähigkeit im hier betref fenden Zeitraum gegeben . D enn die Hypertonie wurde sowohl von Dr. M .___

(im Bericht vom 2. September 2011, Urk. 7/41/1) als auch von den MEDAS-Gutachtern (Urk. 23 S. 27) als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeits fähigkeit beurteilt. Die im Oktober 2011 geltend gemachte Be einträchtigung der Hörfähigkeit betrifft lediglich das linke Ohr und besteht be reits seit 1989 (Urk. 7/54/4 , Urk. 7/64/1 ). Zudem wurde sie mittels eines Hörge rätes versorgt (Urk. 7/64). Insbesondere in Bezug auf die für den Be schwerde führer in Frage kommenden Tätigkeiten ist insofern keine wesent liche Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit für die Zeit bis zum 14. März 2012 an zuneh men. Im Übrigen sind den Akten auch keine Hinweise auf eine psychische Symptomatik im massgeblichen Zeitraum zu entnehmen. Eine derartige Erkran kung wird denn auch nicht behauptet. 5.

5.1 .1

Somit kommt in der Zeit vom 1. August 2011 bis zum 14. März 2012 ( Urk. 2) eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit allein zufolge der Be schwerden an der oberen rechten Extremität und Schulter in Frage. 5.1 .2

Dr. L .___ vom Z.___ , wo am 30. März 2011 die Schulterarthroskopie mit Tenotomie der langen Bicepssehne , Acromioplastik und AC-Gelenksresek tion

rechts durchgeführt wurde , hielt im Bericht vom 30. Juni 2011

im We sent lichen

die Diagnosen eines subacromialen

Impingements und einer symp toma tischen AC-Gelenksarthrose der rechten Schulter fest. Z ur Anam nese führte er aus , drei Monate postoperativ habe der Beschwerdeführer weiterhin eine deut li che Bes serung der präoperativ beschriebenen (Arm-) Beschwerden erfah ren. Die Beweg lichkeit habe erheblich zugenommen und die Schmerzsymptomatik habe sich gebessert. Er habe jedoch vor allem nachts und morgens noch Schmerzen und nehme deshalb zwei Mal am Tag Irfe n . Er sei im Moment noch zu 100 % arbeits unfähig . Zur Beurteilung führte Dr. L .___ nach der Befunderhebung aus, es zeige sich weiterhin ein sehr guter Verlauf. Die Be handlung sei vorerst abge schlossen. Die Physiotherapie werde bis zum Ende der Serie noch einmal pro Woche weitergeführt. Der Beschwerdeführer sei noch bis zum 31. Juli 2011 zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben worden, an schliessend könne er voll arbeiten

(Urk. 7/41 S. 5).

Im Bericht vom 5. Juli 2011 erklärte Dr. L .___ zu dem, der Beschwerdeführer sei ab August 2011 als Serviceangestellter voll arbeitsfähig mit 100 % Leistung. Eingeschränkt sei seine Arbeits fähigkeit indes bei Überkopfarbeiten und Heben von schweren Lasten über Brusthöhe. Zu ver meiden seien ausserdem die Schulter belastende repe titive Arbeiten (Urk. 7/40/5).

Nach der Untersuchung vom 10. Oktober 2011 befand Dr. L .___ im Bericht vom 24. Oktober 2011, er sei nach wie vor der Meinung, dass der Beschwerdeführer in (körperlich) leichten Tätigkeiten vollumfänglich arbeits fä hig sei. Für eine schwere Arbeit in einem stressigen Betrieb mit schweren Hebe arbeiten , etwa in der Küche oder mit dem Tragen von Geschirr oder mit Über kopfarbeiten sollte er für mindestens 75 % arbeitsfähig sein. Repetitive Tätig keiten wie Heben über Brusthöhe und über Kopf sollten v ermieden werden. Dies sollte in der Tätigkeit als Kellner möglich sein (Urk. 11/108). 5.1 .3

Dr. M .___

hatte sich im Bericht vom 20. Oktober 2011 aufgrund der Be schwer den am rechten Arm für eine kör perlich leich tere Arbeit aus gesprochen , welche dem rechtshändigen Beschwerdeführer be reits wegen der belastungsunabhängigen Schmerzen nicht ganztags zumutbar sei. Die angestammte Tätigkeit als Kellner sei höchstens zu 50 % zumutbar (Urk. 7/62).

Dr. B.___ , der den Beschwerdeführer n ach Zuweisung von Dr. M .___

unter sucht hat te ,

kam gemäss seiner orthopädischen Kurzbeurteilung vom 17. Februar 2012 im Gegensatz zu Dr. L .___

zum Schluss, der rechte Arm beziehungsweise die rechte Hand seien momentan wenig gebrauchsfähig und der Beschwerdeführer sei nicht arbeitsfähig. Eine Arbeitsfähigkeit auch für leichte manuelle Tätigkeiten sei zum jetzigen Zeitpunkt überhaupt nicht zu denken. E s bestehe weiterhin eine un befriedigende Schmerz- und Bewe gungs situation der rechten Schulter sowie zu nehmend der rechten Hand. Die vom Beschwerdeführer geschilderten Be schwer den (Nachtschmerzen an der rechten Schulter, Handgelenksschmerzen rechts, Hängenbleiben der Finger bei Faust schluss , Ausstrahlung der Schmerzen in den rechten Unterarm bis in die Schul ter, Urk. 3 S. 2) und Bewegungseinschränkungen (Schulter, Nackengriff rechts, Urk. 3 S. 2 f.) seien klar nachvollziehbar und würden für die Schulter ein radi ologisches Korrelat finden. Wegen beginnenden, sehr wahr scheinlich reak tiven oder schmerzbedingten Flexions kontrakturen der rechten Hand sei der Be schwerde führer in ergo therapeutischer Behandlung. Die be handelnde Ergo thera peutin habe den Ver dacht ge äussert, dass es sich an der rechten Hand um einen Status nach Morbus Sudeck handeln könnte, der nach dem ersten Traum a (im Jahr 20

01) aufgetreten sei. Die jetzigen Befunde würden darauf hinweisen. Zusätzlich habe sie neurologische Ausfälle festgestellt. Eine neuro logische Standort bestimmung sei angezeigt . Seine Diagnose laute rezidiv CRPS I rechte Hand/Vorderarm bei Status nach vorderer Schulterluxation mit Abriss Tuber culum

majus im Mai 2010 und Status nach Schulterarthroskopie sowie Status nach AC-Resektion 2002 und bei unklarer Neurologie am rechten Vorderarm ( Urk. 3 S. 4 f.).

Die neurologische Abklärung, welche von Dr. D.___

vom E .___ im April 2012 durchgeführt wurde, ergab gemäss deren Bericht vom 7. Mai 2012 Befunde, welche zu einer Armplexusläsion rechts passen würden. Ein abgelaufenes CRPS I sei aufgrund der geschilderten Symptome und des von Dr. B.___ erhobenen Befundes wahrscheinlich (Urk. 15/4.1 S. 2) . 5.1 .4

Die MEDAS-Gutachter kamen gemäss dem polydisziplinären Gutachten zuhan den des Unfallversicherers vom 25. Januar 2013 zum Schluss, aus rein ortho pä discher Sicht bestehe in der Tätigkeit als Serviceangestellter in zeitlicher Hin sicht eine volle Arbeitsfähigkeit. Eine Einschränkung sei für wieder holtes Arbeiten über Kopfhöhe unter Kraftanwendung gegeben. Es bestehe eine Dis krepanz zwischen den geklagten Beschwerden und den orthopädischen Befun den. Aus neurologischer Sicht bestehe hauptsächlich wegen der Bewegungsein schränkungen der rechten Hand keine verwertbare Arbeitsfähigkeit als Service angestellter mehr. Eine Plexusschädigung als Kernproblem könne nicht be wie sen, aber auch nicht aus ge schlossen werden. Insgesamt seien leichte bis mittel schwere Tätigkeiten ohne Anforderungen an die Fein motorik , ohne grös sere Kraftanwendung der rechten Hand, ohne häufiges, regel mässiges Heben von Gewichten bis 5 Kilogramm über Kopfhöhe in einem 100%igen Pensum bei voller Leistung zumutbar (Urk. 23 S. 30 f., Urk. 24 S. 6 f., Urk. 25 S. 8 ff.). 5.1.5

Der Neurologe Dr. K .___ , der den Beschwerdeführer am 6. Mai 2013 klinisch und mittels Elektroneuromyographie (ENMG ; Neurographie mittels Nadel elekt roden) unter suchte, befand gemäss dessen Bericht vom 15. Mai 2013 , dass beim Beschwerde führer eine leichtgradige Läsion des Plexus brachialis rechts und zu dem ein sensibles sulcus

ulnaris Syndr om rechts vorliege ( Urk. 33/7 S. 1 ).

Zwar würden die erhobenen Befunde keinen zwin genden Beweis für eine Ple xusläsion rechts ergeben, aber sie seien als Hinweise darauf zu werten und es würde sich keine plausiblere Erklärung dafür finden . Zusätzlich könnte auf der rechten Seite eine fokale Dystonie vorliegen. Die vom Beschwerdeführer ge schilderten krampfartigen Bewegungen der rechten Hand, die auch in der Un tersuchungs situation zu beobachten gewesen sei en , müssten im Verlauf aller dings noch weiter beobachtet werden. Die Arbeitsfähigkeit sei für kör perlich leic ht belas tende Tätigkeiten um 20 % infolge verstärkter Ermüd barkeit bei chro nischen Schmerzen eingeschränkt. Körperlich mittelschwer belastende Tätig keiten seien nur bedingt zumutbar, körperlich schwer be lastende Tätig keiten oder repetitive Belastungen des rechten Armes seien nicht mehr möglich ( Urk. 33/7 S.

8 f. ).

Dr. J .___ , der sich im neurologischen Gutachten vom 24. Juni 2013 auch auf das A bklärungsergebnis von Dr. K .___ und die eigene Unter suchung vom 14. Mai 2013 stützte, stellte als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fä higkeit ein CRPS II mit neuropathischen Schmerzen im rechten Arm, ein sen sible s

Sulcus

ulnaris Syndrom rechts, chronische Schulterschmerzen rechts und ein Morbus Dupuytren , Strahl IV , beidseitig ( letztere mit geringe r Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit; Urk. 33/6 S. 10) . Die Tatsache, dass die aktiven und pas siven Bewegungsamplituden nahe beieinander seien, spreche gegen eine aus schliesslich muskuläre, schmerzbedingte Bewegungseinschränkung. Sehr wahr scheinlich hätten die wiederholten chirurgischen Eingriffe und die beiden Ver letzungen Schäden an der rechten Schulter hinterlassen, die die Oberarm be weg lichkeit rechts schmerzbedingt verringern würden. Die zumutbare Belastung des rechten Armes sei deutlich reduziert. Unter Berücksichtigung der gesamten Beschwerden im rechten Arm und der Beschreibung der Beein trächtigung des Beschwerdeführers im Alltag sei die Tätigkeit als Kellner in e inem Betrieb mit mässiger bis ho her Arbeitsintensität nicht mehr zumutbar. Chronische Schmer zen würden unabhängig von der Lokalisation und von der körperlichen Bean spruchung im Alltag eine verstärkte Ermüdbarkeit und damit eine Leistungs minderung verursachen. In einer optimal angepassten, körperlich leich ten , wechselbelastenden Tätig keit mit Tagesarbeit, geringer Hektik und geringer Gefahr einer erneuten Schulterprellung, ohne Heben von Lasten rechts über 5 Kilogramm, ohne repetitiven Be lastungen des rechten Armes mit Gewichten über zwei Kilo gramm, ohne Heben des rechten Armes auf Schulterhöhe und darüber, ohne Arbeiten auf Leitern, ohne Arbeiten in für den rechten Arm un günstiger Hal tung und ohne Anforderungen an eine intakte Feinmotorik der rechten Hand sei der Be schwerde führer mit vermehrten Pausen ( Leistungs ein busse von 20 %) voll arbeitsfähig

(Urk. 33/6 S. 13 und S. 18 f f . ) . 5.2

5.2 .1

Hinsichtlich der angestammte n Tätigkeit ist angesichts der teil weise schweren körper lichen Arbeiten, welche der Beschwerdeführer in seiner Tätig keit im Res taurant Y.___ nebst dem Service zu verrichten hatte (Urk. 33/6 S. 4; vgl. auch den Arbeitgeberbericht vom 27. Januar 2011, Urk. 7/33/6), und gestützt auf die neurologischen Beurteilungen gemäss dem MEDAS-Gutachten (Urk. 23 S. 30, Urk. 24 S. 6) sowie dem Gutachten von Dr. J .___ vom 24. Juni 2013 (Urk. 33/6 S. 18) wei terhin von einer 100%igen Arbeits unfähig keit auch nach dem 1. August 2011 auszugehen; dies obschon Dr. L .___ die bisherige Tätigkeit als Kellner als vollständig respektive im Umfang von 75 % zu mutbar erachtete (Urk. 7/40/5, Urk. 11/108) . Denn der Beschwerdeführer war nicht aus schliesslich im Service im engeren Sinn tätig . Massgeblich ist aber ohnehin die Arbeits fähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit, zumal die Anstellung beim Restaurant Y.___ per Ende März 2011 wegen Konkurs des Betriebes aufge hoben wurde (Urk. 11/72, Urk. 11/87). 5.2. 2

Bezüglich der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit kann entge gen der Ansicht des Beschwerdeführers aufgrund des Berichts von Dr. B.___ vom 17. Februar 2012 (Urk. 3) nicht geschlossen werden, es sei in der hier massgeblichen Zeit von August 2011 bis Juli 2012 keine Er werbs tätigkeit mehr zumutbar. Denn Dr. B.___ bezog seine Ein schät zung der Arbeits un fähigkeit einzig auf manuelle Tätigkeiten und befand dabei allein den rechten Arm beziehungsweise die rechte Hand als momentan wenig gebrauchsfähig (Urk. 3 S. 4). Daraus eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit abzuleiten, ginge zu weit, zumal sämtliche übrigen Ärzte eine (rechtsseitig) arm- und handschonende Tätigkeit als zumutbar erachteten . Es ist denn auch nicht einzusehen, weshalb eine Gesundheitsbeeinträchtigung am rechten Arm und an der rechten Hand jegliche Erwerbstätigkeit, so etwa auch eine Kontrolltätigkeit aus schlies sen sollte, obschon im hier massgeblichen Zeit raum der linke Arm und die linke Hand einsetzbar waren u nd keine Ein schrän kungen im Sitzen, Gehen und Stehen bestanden .

Ob bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 14. März 2012 (Urk. 2) eine gemäss den Beur teilungen von Dr. L .___ und der MEDAS-Gutachter attestierte 100%ige Arbeits fähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit (Urk. 7/40/5 , Urk. 23 S. 30 f. ) zumut bar war oder ob

eine zusätzliche 20%ige Leistungseinbusse entsprechend der Ein schätzung und dem Anforderungsprofil von Dr. K .___ und Dr. J .___ im Gutachten vom 24. Juni 2013 ( Urk. 33/6 S. 17 ) bestand, ist letztlich uner heblich, wie sich aus dem Nachf olgenden ergibt. Es ist

aufgrund dieser , insofern übereinstimmenden Ein schätzungen jeden falls erwiesen , dass ab August 2011 mindestens eine 80%ige Arbeits fähigkeit in einer arm- und handschonenden, körperlich leichten Tätigkeit bestand , wie sie im neurologischen G utachten von Dr. J .___

vom 24. Juni 2013 ( Urk. 33/6 S. 17) nachvollzieh bar beschrieben wurde . Damit ist auch erwiesen,

dass nach der Ope ration vom 30. März 2011 bis Ende Juli 2011 eine erhebliche Verbes se rung der Gesund heitsbeeinträchtigung eingetreten ist. 6 . 6 .1

Bei dieser Ausgangslage ist sodann der Einwand des Beschwerde führers zu prü fen , es sei selbst bei Annahme einer Restarbeitsfähigkeit wegen seines fort ge schrittenen Alters von 60

Jahren

realistischerweise

die erwerbliche Ver wert bar keit zu verneinen ( Urk. 1 S. 14 f. ) . 6.2

Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Ein kommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, wobei an die Konkretisierung von Arb eitsgelegenheiten und Verdienst aussich ten keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind (im Einzelnen dazu Urteil des Bundes gerichts 9C_830/2007 vom 29. Juli 2 008 E. 5.1, in: SVR 2008 IV Nr. 62 S. 203). Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditäts fremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zu sammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbs fähigkeit auf dem ausge gli chenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliede rungslast nicht mehr zumutbar ist. Fehlt es an einer wirt schaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige Er werbs unfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet (Urteil des Bundesgerichts I 831/05 vom 21. August 2006 E. 4.1.1 mit Hin weisen). Der Einfluss des Lebens alters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungs ver mögen auf dem ausge glichenen Arbeitsmarkt zu ver werten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Massge bend können die Art und Be schaffen heit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Um stellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persön lichkeits struktur, vorhan dene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruf li cher Werdegang oder Anwendbarkeit von Be rufserfahrung aus dem ange stammten Bereich sein. Die Mög lichkeit, die ver bliebene Arbeitsfähigkeit auf dem aus ge glichenen Arbeits markt zu verwerten, hängt nicht zuletzt davon ab, wel cher Zeitraum der ver sicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht. Für den Zeit punkt, in welchem die Frage nach der Ver wertbarkeit der (Rest-)Arbeits fähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, ist auf das Feststehen der medizi ni schen Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätig keit abzustellen (zum Gan zen: BGE 138 V 457 E. 3 mit Hinweisen). 6.3 Massgeblich

bei der Beurteilung der Frage nach der Verwertbarkeit der Rest arbeitsfähigkeit

ist hier somi t der 1. August 2011, in welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführer rund zwei Wochen vor der Vollendung seines 59. Altersjahr stand. Bis zur Pen sionierung wäre somit eine Erwerbsdauer von immerhin noch sechs Jahren verblieben, was für sich allein die Verwertbarkeit noch nicht aus schliesst (vgl. Urteil des Bun desgerichts 9C_954/2012 vom 10. Mai 2013 E. 3.2.1). Für die Annahme der Verwertbarkeit spricht zudem , dass der Be schwerde führer

nicht seit Jahren, sondern erst seit wenigen Monaten, nämlich seit dem 1. April 2011 ohne Arbeitsstelle war und nach dem Unfall vom 23. Mai 2010 ab Mitte August 2010 bis zur Schulteroperation Ende März 2011 - mit Ausnahme weniger Wochen vom

24. Januar bis 13. Feb ruar 2011

- zu 50 % im Restaurant gearbeitet hat ( Urk. 7/31 S. 2 , Urk. 7/41). Ausserdem verfügt der Beschwerdeführer

über die Aufenthaltsbewilligung C (Urk. 7/66/1) , kann nach wie vor zumindest kurze Strecken mit dem Auto fahren (Urk. 23 S. 16) und verfügt über Arbeitserfahrungen in verschiedenen B erufsb ereichen . So war er in den ersten Jahren seines Berufs lebens in P.___ als Polizist tätig , danach ab 1980

in der Schweiz als Metallsortierer, als Chauffeur und Lagerist in der Spedition , als Restaurations mitarbeiter

sowie

von 1996 bis 2004 als selb ständi ger Wi rt eines gepachteten Restaurants (Urk. 7/66 ).

Als Servicemitarbeiter im Restaurant Y.___ war er erst seit Juli 2009 tätig (Urk. 7/33/1). Sodann beschränken sich die im hier beachtlichen Zeitraum von August 2011 bis Mitte April 2012 be stehenden Gesundheitsbeeinträchtigungen auf die somatische Problematik an der rechten oberen Extremität und es ist von einer mindestens 80%igen Leistungsfähigkeit bei ganztägiger Präsenz auszugehen. Damit waren verschiedenste Einsatzmöglichkeiten gegeben . Als zu mutbare Tätig keiten nannte Dr. J .___ die Bedienung der Kasse einer K an tine und leichte Reini gungsarbeiten , beispiels weise Tische abwischen, Eingangskontrollen in ei nem Museum, Wegweisungen in einer grossen Firma, leichte Sicherheits kon trollen ,

„etc.“ (Urk. 33/6 S. 19). In Frage kommen auch Kontroll- oder Über wa chungsarbeiten in der Industrie. Dass mit dem gegebenen Anforderungsprofil lediglich noch Erwerbstätigkeiten in geschütztem Rahmen in Frage kom men würden, wie der Beschwerdeführer vorbringt, trifft nicht zu. Auch ist die Not wendigkeit einer intensiven und zeitlich längeren Einarbeitung in die in Frage kommenden Tätigkeiten als Hilfsarbeiter bei gegebener Sachlage nicht anzu nehmen . E benso wenig liegen Persönlichkeitsprobleme vor , welche eine Ar beitsintegration

und Teamfähigkeit erheblich er schweren würden .

Stellt man die persönlichen und beruflichen Gegebenheiten den objektiven An forderungen eines ausgeglichenen Arbeitsmarktes gegenüber, kommt man zum Schluss, dass sie einen Arbeitgeber realistischerweise nicht davon abhalten wür den, d en

59-jährigen Beschwerdeführer

ab August 2011 für eine ganztägige Ver weisungstätigkeit zu 80 %

mit der Möglichkeit zu vermehrten Pausen ein zustel len (vgl. zur damit übereinstimmenden bundesgerichtlichen Kasuistik : Urteil des Bundesgerichts 9C_124/2010 vom 21. September 2010 E.

5.2-3) .

Die erwerbli che Verwertbarkeit der 80%igen Restarbeitsfähigkeit auf dem aus geglichenen Arbeitsmarkt in einer leidensangepassten Tätigkeit ab August 2011 ist folglich zu bejahen. 6.4

Sämtliche übrige n

Vorbringen des Beschwerdeführers führen zu keinem anderen Ergebnis. Das gilt insbesondere auch, soweit weitere medizinische Abklärungen verlangt werden. Der rechtsrelevante Sachverhalt im hier relevanten Zeitraum ist genügend abgeklärt . Von z usätzliche n

Beweismassnahmen

sind keine zu sätzlichen ent scheidrelevanten Erkenntnisse darüber zu erwarten, weshalb da von abzu sehen ist (anti zipierte Beweiswürdigung; vgl. dazu BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d) . 7 .

7 .1

Betreffend die Zeit vom 1. Mai 2011 bis Ende Juli 2011 schloss die Beschwerde gegnerin zutreffend von der 100%igen Arbeitsun fähigkeit in jeglicher Tätigkeit ohne Weiteres auf einen Invaliditätsgrad von 100 % und somit auf den An spruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; vgl. zur Zulässigkeit des soge nannten Prozent vergleichs : Urteil des Bundesgerichts I

315/02 vom 9. De zember 2003 E. 4.2 ). Ebenfalls korrekt sprach sie die ganze Rente in An wendung von Art. 88a Abs. 1 IVV (Aufhebung der Leistung erst drei Monate nach Verbesse rung der Erwerbs fähigkeit) bis zum 31. Oktober 2011 zu. 7.2

Der Invaliditätsgrad ab August 2011 ist mittels eines Vergleichs von Validen- und Invalidenein kommen auf zeitidentischer Grundlage im Jahr 2011 zu er he ben (vgl. BGE 129 V 222 f. E. 4.2 in fine , 128 V 174). 7 . 3

7.3 .1

Die Beschwerdegegnerin ging zur Bestimmung des Valideneinkommens

von den Angaben der ehemaligen Arbeit geberin des Beschwerdeführers zum Einkommen im Jahr 2010 von Fr. 48‘200.-- ( Urk. 7/33/

3) aus (Urk. 2 S. 6 , Urk. 7/42/1 ). Dagegen bringt der Beschwerdeführer zu Recht vor, dass sowohl beim Validen- als auch beim Invalideneinkommen auf das Total aller Arbeiten gemäss der vom Bundesamt für Sta tistik perio disch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) abzustützen sei (vgl. auch BGE 126 V 75 E. 3b), da er die Stelle beim Re staurant Y.___ (wegen des Konkurses des Betriebes per Ende März 2011, Urk. 11/72) ohnehin verloren habe ( Urk. 1 S. 16).

Gestützt auf die LSE 2010 mit einem statistischen Monatseinkommen von Fr. 4'901.-- bei Männern (LSE 2010, Kommentierte Er gebnisse, Ne uchâtel 2012, TA1, S. 26, Anfor derungsniveau 4, Total Männer) und unter Berücksichtigung einer durch schnittlichen wöchent lichen Arbeitszeit von 41, 6 Stunden im Jahr 2010 ( Die Volks wirtschaft, Heft 12 /2013 S. 90, Tabelle B9.2, Abschnitt A-0, Total) sowie der Nominallohnentwicklung im Jahr 2011 ( vgl. Bundesamt für Statistik [BFS], Schweizerischer Lohnindex nach Branche [2010 = 100; im Internet abrufbar], Nominallohnindex nach Geschlecht, Männer [T1.1.10], Ab schnitt Total, 2010: 100; 2011: 101) ist von einem Valideneinkommen von Fr. 61‘776.15 (Fr. 4'901.-- x 12; : 40, x 41,6; : 100 x 101) auszugehen. 7.3 .2

Zur Bestimmung des Invalideneinkommens ist die Leistungseinbusse von 20 % zu berücksichtigen und es ist ein sogenannt leidensbedingter Abzug vorzu neh men, der recht sprechungs gemäss nicht mehr als 25 % betragen darf (vgl. dazu BGE 129 V 481 E. 4.2.3 mit Hin weisen). Weil

im hier mass geblichen Zeitraum bis zum 14. März 2012 ( Urk. 2)

allein die

Beschwerden an der rechten oberen Extremität beachtlich sind und angesichts der persönlichen sowie be ruflichen Umstände des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Ein schränkung, Alter, Dienstjahre, Natio nali tät/Aufenthaltskategorie und Be schäf tigungs grad) ist der Abzug von 15 % , wie ihn die Beschwerdegegnerin vorgenommen hat (Urk. 2 S. 6) ,

nicht zu beanstanden . Dabei ist insbesondere zu beachten, dass im Rah men des leidensbedingten Abzuges lediglich noch die schmerz- und/oder funk tional bedingten Bewegungseinschränkungen am rechten Arm und das dadurch be gründete eingeschränkte Belastungsprofil zu berücksichtigen sind . D ie schmerzbedingte raschere Ermüdbarkeit , welche laut Dr. J .___

zu sätzliche Pausen notwendig macht (Urk. 33/6 S. 13), ist hingegen bereits mit der 20%igen Leistungseinbusse abgegolten. Denn die in der Beurteilung der medi zinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkun g darf recht spre chungsgemäss

nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Ab zuges einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichts punktes führen (Urteil des Bundesgerichts 8C_75/2008 vom 14. Novem ber 2008 E. 4.3) . Auch vermögen r echt sprechungsgemäss weder das

Angewiesensein auf das Entgegen kom men eines verständnisvollen Arbeitgebers noch ein höhere s Risiko, aus krankheitsbedingten Gründen der Arbeit fern bleiben zu müssen, einen zu sätzlichen Tabellenlohnabzug zu begründen (Urteil e des Bundes gerichts 8C_91/2013 vom 22. August 2013 E. 3.3.4 und 8C_176/2 012 vom 3. September 2012 E. 8).

Auch d as fortgeschrittene Alter fällt entgegen der Ansicht des Beschwerde füh rers, der einen Abzug von 25 % geltend macht (Urk. 1 S. 16) , nicht negativ ins Gewicht. Denn Hilfsarbeiten werden auf dem mass gebenden hypothe tischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) g rund sätz lich altersun abhängig angeboten . Zudem wirkt

sich das Alter bei Männern im hier re levanten Anfor derungsniveau

4 im Alter von 40 bis 6 4 /65 lohnerhöhend aus ( LSE 2010 , Tabelle TA9 ). Dass das Alter die Stellensuche faktisch negativ beeinflussen kann, muss als invaliditätsfremder Faktor unberücksichtigt bleiben . Aufgrund der Ausländer eigenschaft ist beim über 3 0 Jahre in der Schweiz erwerbstätig gewesenen Beschwerdeführer (Urk. 7/ 30 ) ebenfalls keine negative Abweichung vom Tabellenlohn anzunehmen . Eine solche wäre jedenfalls durch die alters be dingt zu erwartende Lohnhöhe ausgeglichen . Des Weiteren recht fertigt auch d er Umstand, dass beim

Beschwerdeführer

bei ganztägiger Arbeits fähigkeit

eine 20 %ige Leistungseinbusse für vermehrte Pausen gegeben ist, keinen zu sätz li chen Abzug unter dem Titel "Beschäftigungsgrad" (Urteil des Bundes gerichts vom 5. Januar 2012 8C_639/2011 E. 5.3.1 mit Hinweisen; zum Ganzen vgl. Ur teil des Bundesgerichts 8C_939/2011 vom 13. Februar 2012 E. 5.2.3 [mit Hin weisen] , in welchem bei vergleichbaren Verhältnissen insgesamt kein Abzug vor ge nommen wurde). Im Übrigen würde sich selbst bei einem Abzug von 20 % am Ergebnis nichts änd ern (vgl. Erwägung 7.3 hernach); für einen maximalen Abzug von 25% besteht bei den Verhältnissen des Beschwerdeführers kein Raum.

Somit resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 42‘007.80 (Fr. 61‘776.15 x 0,8 x

0,85). 7 .4

Gemessen am Validenein kom men von Fr. 61‘776.15

ergibt dies bei einer 8 0%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ab August 2011 eine Einbusse von Fr. 19‘ 768.35 respektive einen Invaliditäts grad von gerundet 32 %, was ge mäss Art. 28 Abs. 2 IVG keinen Anspruch auf eine Ren te be grün det. Bei einem leidensbedingten Abzug von 20 % würde der Invaliditäts grad bei einem ent sprechenden Invaliditätseinkommen von Fr. 39‘536.75 und einer Dif ferenz von Fr. 22‘239.40 36 %

betragen und damit ebenfalls keinen An spruch auf eine Rente begründen. Die Befristung der ausgesprochenen ganzen Rente per Ende Oktober 2011 ( Art. 88a Abs. 1 IVV) ist somit rechtens . D ie Beschwerde ist folglich abzuweisen. 8 . Streitgegenstand des Verfahrens bildet die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten d em Beschwerde führer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 8 00.-- werden dem Beschwerde führer auferlegt. Rech nun g und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Roger Zenari - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 X.___ , geboren 195

E. 1.2 Der Versicherte arbeitete

ab Juli 2009 als Serviceangestellter bei der Y.___ in einem 100%igen Pensum (Urk. 7/33, Urk. 23 S. 15) .

Am

23. Mai 2010 erlitt er einen weiteren Unfall (Urk. 11/1), bei dem er sich erneut eine Schulter luxation mit Abriss fraktur des Tuberculum

majus auf der rechten Seite zuzog. In stationärer Behandlung in der Chirurgischen Klinik des Z.___ wurde d ie Schulter am

24. Mai 2010

repo sitioniert und hernach konservativ behandelt . Am 30. März 2011 wurde eine Schulterarthroskopie mit Tenotomie der langen Bicepssehne , Acromio plas tik und Acromic lavikular -(AC-) Gelenksresektion rechts durchgeführt ( Urk. 7/36/6 -7 , Urk. 11/62-65) .

Die Wiederauf nahme der Arbeit war ab Mitte August 2010 in reduziertem Pensum erfolgt (Urk. 11/19-21, Urk. 11/32, Urk. 11/56, Urk. 11/61 , Urk. 23 S. 15 ). W egen Konkurs der Arbeitgeberin wurde

das Arbeitsverhältnis p er 31. März 2011 gekündigt (Urk. 7/40/29). Die Unfall versicherung, die SWICA Ver sicherungen AG (nachfolgend: SWICA), erbrachte im Anschluss an den Unfall die gesetzlichen Leistungen.

Nebst anhaltender rechtsseitiger Schulter-, Arm- und Handbeschwerden leidet der Versicherte zudem an Blasenkrebs. Am 25. Januar 2011 (Urk. 11/71) und

- aufgrund eines multilokulären Rezidivs - am 18.

Mai 2012 (Urk. 15/5 ) , am 4. April (Urk. 33/8)

sowie am 1 2. August 2013 (Urk. 36)

wurden endoskopische Resek tion en

der Blasen karzinome

vorgenommen . Ausserdem leidet der Ver si cherte

an Rücken

- und

Kopfb eschwerden sowie seit einem Unfall im Jahr 1980 mit Rippenbrüchen an Beschwerden im Bereich der rechten Thoraxhälfte

(Urk. 23 S. 17 f. und S. 27, Urk. 24 S. 2 f. ).

E. 1.3 Am 23. November 2010 hatte sich der Versicherte erneut bei der Invaliden ver sicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 7/24).

Nach Abklärung des erwerblichen und medizinischen Sachverhalts kündigte die IV-Stelle mit Vor bescheid vom 13. September 2011 die Abweisung des Begehrens

um beruf liche Massnahmen an (Urk. 7/46 ) und mit Vorbescheid vom 14. September 2011 die Zusprache einer vom 1. Mai bis 31. Oktober 2011 befristeten ganzen Rente (Urk. 7/47). Der Versicherte erhob mit Schreiben vom 12. Ok tober 2011 gegen beide Vorbescheide Einwände (Urk. 7/56).

Am

E. 1.4 Am 10. Oktober 2011 hatte sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung des Weiteren wegen Schwerhörigkeit auf der linken Seite zum Bezug eines Hör gerätes ange meldet (Urk. 7/54). Die IV-Stelle übernahm gestützt auf den Bericht von Dr. med. A.___ , Facharzt für Oto - Rhino -Laryngologie , vom 25. No vember 2011 (Urk. 7/63 S. 2) mit Mitteilung vom 1. Dezember 2011 eine Pauschale für eine einseitige Hörgerätversorgung (Urk. 7/64). 2.

M it Eingabe vom 18. April 2012 erhob der Versicherte

Beschwerde und bean tragte, die Ver fügung vom

14. März 2012 sei aufzuheben und es sei ihm auch über den 31. Oktober 2011 hinaus eine ganze Invalidenrente nach Mass gabe eines Invaliditätsgrades von mindestens 70 % zuzusprechen; even tualiter sei die Streitsache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen (Urk. 1 S. 2). Mit der Beschwerde reichte er den Bericht von Dr. med. B.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie, vom 17. Februar 2012 ein (Urk. 3). Die Beschwerdegeg nerin schloss in der Beschwerde antwort vom 24. Mai 2012 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Ver fügung vom 18. Juni 2012 wurden die Unfallversicherungsakten der SWICA beigezogen (Urk. 8). Mit als Replik bezeich neter Eingabe vom 27. August 2012 stellte der Beschwerdeführer den Antrag, das Verfahren sei bis zum Vorliegen des Gutach tens der MEDAS C.___ im parallel laufenden unfallver sicherungs rechtlichen Verfahren zu sistieren. Ausserdem machte er weitere Ausfüh rungen zur Streitsache (Urk. 14) und reichte die Berichte von Dr. med. D.___ , Fach ärztin für Neurologie, vom E.___

vom 19. April und 7. Mai 2012 (Urk. 15/4.1-3) sowie den Bericht der Klinik für Urologie des F .___ vom 22. Mai 2012 ( Urk. 15/5) ein . Mit Verfügung vom 11. Sep tember 2012 wurde der Beschwerdegegnerin Gelegen heit zur Stellung nahme zum Sistierungsantrag gegeben (Urk. 16). Die Beschwerdegegnerin er stattete unter Beilage der Stel lung nahme von pract . med. G .___ des Regionalen Ärzt li chen Dienstes (RAD) vom 1. Oktober 2012 (Urk. 18) mit Ein gabe vom 1. Okto ber 2012 die Duplik und hielt an ihrem Antrag auf Abweisung fest (Urk. 17). Mit Eingabe vom 3. Oktober 2012 nahm sie zum Sistierungsantrag Stellung und beantragte des sen Abweisung (Urk. 20). Das Gericht holte im weiteren Verlauf von der SWICA das Gutachten der MEDAS C.___ vom 25. Januar 2013 (Urk. 23) mit den Konsiliargutachten von Dr. med. H .___ vom 2 1. Dezember 2012 (Urk. 24) und der Orthopädischen Klinik der I .___ vom 2 5. November 2012 (Urk. 25) ein (Urk. 21-22) . Das Sistierungsgesuch des Be schwerdeführers wurde mit Ver fügun g vom 7. Februar 2013 als gegenstands los geworden abgeschrieben (Urk. 26 S. 2). Mit Eingabe vom 28. Juni 2013 nahm der Beschwerdeführer zum Gutachten der MEDAS C.___ Stel lung (Urk. 32) und hielt an seinen Anträgen fest (Urk. 32 S. 2).

Ausserdem reichte er das Gutachten von Dr. med. J .___ , Facharzt für Neuro log i e ,

vom 24. Juni 2013 (Urk. 33/6) und

den Bericht von Dr. med. K .___ , Facharzt für Neurologie, vom 15. Mai 2013 (Urk. 33/7) sowie

den Kurzbericht der Klinik für Urologie des F .___

vom 5. April 2013 (Urk. 33/8) ein. Mit Eingabe vom 19. August 2013 (Urk. 35) gab e r zudem den Bericht des F .___ vom 13. August 2013 (Urk. 36) zu den Akten. Die Beschwerdegegnerin hielt in der Duplik vom 2. September 2013 an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest (Urk. 38) und reichte d ie S tellungnahme von pract . med. G .___ vom 13. August 2013 (Urk. 39) ein . Dazu liess sich der Beschwerdeführer mit Ein gabe vom 7. November 2013 ver lauten (Urk. 43).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Am

1. Januar 2012 sind d ie im Rahmen der IV-Revision 6a vorgenommenen Än de rungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. In materiell rechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am

14. März 2012 (Urk. 2) ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beur teilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestim mungen der IV-Revision 6a am 1. Januar 20 12 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechen d den allgemeinen intertemporal rechtlichen Re geln für die Zeit bis 31. Dezember 20 11 auf die damals seit der 5. IV-Revision

( ab dem 1. Januar 2008; AS 2007 5129 ff. ) geltenden Bestimmungen und ab dem 1. Januar 2012 auf die neuen Normen der IV-Revision 6a abzustellen (vgl. zur

E. 2 , arbeitete als selbständiger Wirt eines Re staurant betriebs (Urk. 7/1/4) ,

als er sich am 25. Mai 2001 bei einem Sturz eine Schulterluxation mit Fraktur des Tuberculum

majus und (passagerer) Arm - p le x us-

sowie

Axillaris parese

rechts zuzog , woraufhin sich ein s ubac romiales

Impig nement entwickelte. Am 12. August 2002 wurde eine arthroskopische

Ac romio plastik durchgeführt (Urk. 7/5/6-7 , Urk. 7/5/22 , Urk. 7/10/1 , Urk. 7/15/3 ).

In der Folge litt er an rechtsseitigen Schulter- und Arm- sowie Handbeschwerden (Urk. 7/5/12) mit reduzierter Arbeitsfähigkeit von 50 % als Wirt (Urk. 7/5/17 , Urk. 7/10/4 ).

Am 25. Feb ruar 2004 meldete sich die Versicherte bei der Eidge nössischen In va lidenver sicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1). Die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nach folgend: IV-Stelle), klärte die erwerb lich en und medizinischen Verhältnisse ab.

Per Ende April 2004 gab der Versicherte seine Tätigkeit als Wirt und den Restaurantbetrieb auf (Urk. 7/12 , Urk. 7/30/3 ). Mit Verfügung vom 6.

Dezember 2004 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch des Versicherten auf eine Invaliden rente bei einem Invali ditätsgrad

von unter 40 % (Urk. 7/17). Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

E. 2.5 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a IVV fest zusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/ dd mit Hinweis). Ob eine für den Ren tenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzuspre chung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung bzw. Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird be schwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beur teilung ausgeklamme rt bleiben (BGE 125 V 413 f. E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten ver fügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen).

3 . 3 .1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Entscheid auf den Stand punkt, die Arbeitsfähigkeit de s Beschwerdeführer s sei seit dem 23. Mai 2010 erheblich eingeschränkt gewesen und es habe nach Ablauf des Wartejahres am 23. Mai 2011 bis Ende Juli 2011 eine vollständige Erwerbsunfähigkeit be stan den. Seit dem 1. August 2011 sei ihm indes eine leidensangepasste Tätigkeit ohne Belastung des rechten Arms und der rechten Schulter in einem 100%igen Pen sum zumutbar. Der Einkommensvergleich ergeb e einen Invaliditätsgrad von 10 %, weshalb die Rente in Anwendung von Art. 88a Abs. 1 IVV auf Ende Oktober 2011 zu befristen sei (Urk. 2 S. 5 f.).

Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei ihrem Entscheid auf die Stellung nah men von pract . med. G .___ vom 7. September 2011 (Urk. 7/43 S. 6 f.) und vom 24. November 2011 (Urk. 7/69 S. 2), der ausgehend von den Berichten von Dr. L .___ des Z.___ vom 5. Juli 2011 (Urk. 7/41 S. 5

f. ) und von Dr. med. M .___ , Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 2. September 2011 (Urk. 7/41 S. 1 ff.) in der angestammten Tätigkeit vom 24. Januar bis 13. Feb ruar 2011 und vom 29. März bis 31. Juli 2011 auf eine 100%ige Arbeitsun fä higkeit sowie vom 14. Februar bis 28. März 2011 und ab dem 1.

August 2011 auf eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit schloss. Bezüglich der Arbeitsunfähigkeit für die Zeit vom Unfall bis Januar 2011 könne die von der SWICA festgehaltene Arbeitsun fähigkeit (100 % vom 26. Mai bis 11. August 2010, 80 % vom 1 2. bis 18. August 201 0 , 50 % ab 19. August 201 0 bis auf Weiteres; Urk. 7/28 S.18 f., Urk. 7/43 S. 3; vgl. auch den undatierten Bericht von Dr. M .___ zuhanden der Beschwerdegegnerin, Urk. 7/31 S. 2) übernommen werden (Urk. 7/43 S. 6 f.). In einer leidensangepassten Tätig keit sei (entsprechend der Einschätzung von Dr. L .___ , Urk. 7/41/6) ab dem 1. August 2011 eine 100%ige Arbeits fähig keit ausge wiesen

(Urk. 7/69 S. 2). 3 .2

D er Beschwerdeführer wendet dagegen ein, er leide aufgrund des Unfalls vom 23. Mai 2010 unter mehrfachen Einschränkungen an der rechten Schulter und am rechten Arm, so etwa an ungleiche n Kraftverhältnisse n beider Arme, einer Klam merhaltung der Finger und eingeschränkte r Bewegungsfähigkeit rechts . Es sei von Dr. K .___ apparativ eine Armplexusläsion nachgewiesen worden und Dr. J .___ habe ein CRPS ( Complex Regional Pain Syndrome ; kompl exes regionales Schmerzsyndrom) Typ II diagnostiziert . B ereits Dr. D.___ v om F .___

sei von einer Arm plexusläsion und einem CRPS I (Mor bus Sudeck ) ausge gangen. Zudem habe

Dr. med. N .___ von der O .___

schon im Januar 2011 auf eine in der Magnetresonanztomographie (MRT) sichtbare Nekrose-Zone hinge wiesen. Da neben bestünden diverse andere körperliche Beschwerden , namentlich eine ein ge schränk te Hörfähigkeit, Prob leme

mit der rechten Rippe, Einschränkungen in der lin ken Schulter, Rücken beschwerden , Gicht und Hypertonie. Die Rücken be schwerden seien bisher weder bildgebend noch gutachterlich abgeklärt worden. Auch die Gicht sei bisher noch keinerlei gutachterlicher Beurteilung zugeführt worden. Zudem sei er auf grund des Status nach Krebs leiden in ärztlicher Kontrolle. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin sei das Krebsleiden nicht re mittiert, sondern trete rezidiv auf , was regelmässige Operationen nötig mache. Mittler weile habe er deswegen erhebliche Schmerzen, insbesondere auch beim Sitzen, was zu einer entspre chenden Arbeitsunfähigkeit führe. Die ge samte körperliche Beschwerde proble matik mache sich natürlich auch psychisch bemerkbar. Auf die Ein schät zung des Operateurs Dr. med. L .___ , Facharzt für Chirurgie, des

Z.___ , de r MEDAS C.___ und des RAD pract . med. G .___ könne nicht ab gestellt werden, da deren Berichte beziehungsweise Gutachten beweisuntauglich seien. Es sei insbesondere a uf grund der orthopädischen Beurteilung von Dr. B.___

bis auf W eiteres von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit auch über den 31. Oktober (richtig: Juli) 2011 hinaus aus zu gehen . A llein aus neurologischer Sicht sei

gemäss der Einschätzung von Dr. J .___ und Dr. K .___

eine 100%ige Arbeits unfähig keit in der ange stammten Tätigkeit und eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit in einer leidensange passten Tätigkeit , welche angesichts des beschriebenen Profils einer Tätigkeit in einer geschützten Werk statt entspreche , gegeben. Für den Fall, dass d a rauf nicht abgestellt werde, sei vom Gericht ein inter disziplinäres Gutachten einzu holen. Des Weiteren ha be die Beschwerde gegnerin sein fortgeschrittenes Alter ausser Acht gelassen, aufgrund dessen die behaup tete verbliebene Rest arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeits markt ohnehin realistischer weise nicht mehr nach gefragt sei. Ebenfalls unbe rück sichtigt geblieben sei die Revisionsvoraus setzung von Art. 17 ATSG. Denn e ine wesentliche Verbesserung des Ge sund heitszustan des sei nicht ein getreten. Schliesslich habe die Beschwerdegegnerin den Einkom mens vergleich fehlerhaft durchgeführt , indem sie nicht vom Total, Anforderungs niveau vier , der Ta bellenlöhne ausgegangen sei

und beim Invali deneinkommen nicht 25 % in Ab zug gebracht habe (Urk. 1 S. 4 ff. , Urk. 14 S. 3 ff., Urk. 32 S. 2 ff., Urk. 35, Urk. 43 ). 3 .3

3.3.1

Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung vom 23. November 2010 (Urk. 7/24) eingetreten. Seit der rentenverneinenden Verfügung vom 6. De zem ber 2004 (Urk. 7/17 ) ist im Anschluss an den Unfall vom 23. Mai 2010 mit Schulter luxation und Abrissfraktur des Tuberculum

majus ( Urk. 7/36/6-7 ) un strittig eine gesundheitliche Verschlechterung eingetreten, welche im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Renten anspruch relevante Änderung des In validi tätsgrades

ergab .

Und zwar sind sich d ie Parteien im Hinblick auf den strittigen Rentenanspruch zu Recht darin einig, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwer deführers

in der ange stammten Tätigkeit als Serviceangestellter nach dem Un fall vom 23.

Mai 2010 und der Schulteroperation vom 30. März 2011 ( Schulter arthroskopie mit Tenotomie der langen Bicepssehne , Acromioplastik und AC- Gelenksresektion rechts ; Urk. 7/36/6-7, Urk. 11/62-65) wäh rend des soge nann ten Wartejahres insbesondere aufgrund der Schulterverletzung am rechten Arm erheblich im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG , mithin bis zum 23. Mai 2011 ohne we sentlichen Unterbruch minde stens zu 40 %

einge schränkt war (Urk. 7/31/2, Urk. 7/32/6, Urk. 7/41) . Eben falls unstrittig und ausgewiesen ist, dass der Beschwerde führer bis am

31. Juli 2011 in einer leidensangepassten Tä tigkeit zu 100 % arbeitsunfähig war (Urk. 7/38/3-6, Urk. 7/40/4-5) . 3.3.2

Strittig und zu prüfen ist nachfolgend für den Zeitraum von August 2011 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom

14. März 2012 (Urk. 2 ), was recht sprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbe fugnis

bildet (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, BGE 122 V 77 E. 2b, Urteil des Bundes gerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2, je mit Hinweis), ob sich der Ge sundheits zustand de s Beschwerdeführer s soweit ver bessert hat, dass ihm

ab dem 1. August 2011 eine leidensangepasste Tätigkeit in einem rentenausschlies sen den Umfang zumutbar war. Dabei sind nach dem 14. März 2012 erstellte ärztli che Berichte nur insofern zu be rücksichtigen, als daraus Rückschlüsse auf den Sachverhalt im massgeblichen Zeitraum bis zur angefochtenen Verfügung zu lässig er scheinen. 4 . 4 .1

Die Krebserkrankung des Beschwerdeführers trat soweit aktenkundig Anfang 2011 auf. Drei Monate nach der ersten Resektion des Blasentumors vom 25. Januar 2011 war der Beschwerdeführer gemäss dem Bericht der Klinik für Urologie des F .___ vom 26.

April 2011 diesbezüglich „absolut be schwerdefrei“. Auch habe sich kein Hinweis für ein Rezidiv des Blasentumors gezeigt (Urk. 7/41/7). Ein solches wurde erst im Mai 2012, mithin nach dem hier relevanten Überprüfungszeitraum bis zum 14. März 2012 (Urk. 2) , festgestellt und wiederum endoskopisch mittels transurethraler Blasentumorresektion (TUR-B) am 18. Mai 2012 entfernt (Urk. 15/5) . Eine Chemo- oder Strahlentherapie fand nicht statt. Es ist bei dieser Sachlage daher mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass in der Zeit von August 2011 bis Mitte März 2012 die Arbeitsfähigkeit aufgrund der Krebserkrankung nicht eingeschränkt war. 4.2

Auch in Bezug auf die geltend gemachten Rückenbeschwerden ist für die Zeit bis zum 14. März 2012 nicht von einer zusätzlichen Einschränkung der Arbeits fähigkeit auszugehen. Denn s olche Beschwerden äusserte der Beschwerde führer erstmals gegenüber den Gutachtern der MEDAS C.___ . Und zwar gab er g emäss dem Gutachten vom

25. Januar 2013 in der Untersuchung Ende Sep tember 2012 an,

er sei nebst den rechtsseitigen Beschwerden am rechten Arm am zweit stärksten durch starke linksseitige Kreuzschmerzen, jeweils ausgelöst durch Staubsaugen oder durch das Tragen von zu grossen Gewichten, gestört , welche über das linke Gesäss der Aussenseite des Ober schenkels entlang bis zum Knie ausstrahlen würden. Eine gewisse Müdigkeit im Rücken habe er stän dig. Er könne nicht lange stehen oder in der gleichen Position sitzen (Urk. 23 S. 17) . Ob die Beurteilung der MEDAS-Gutachter, welche die dies bezügliche Diagnose eine s chronisch rezidivierenden Pan vertebralsyn droms mit thorako -lumbaler Haltungsinsuffizienz als Diagnose ohne wesent liche Einschränkung der Arbeits fähigkeit beurteilten (Urk. 23 S. 27), zutrifft, kann hier offen bleiben. Solche Beschwerden wurden jedenfalls weder bei der Anmeldung zum Leis tungsbezug (Urk. 7/24 S. 7) noch bis zum 14. März 2012 (Urk. 2) in einem Arzt bericht aufgeführt. Insbesondere sind in den Berichten des Hausarztes Dr. M .___ (Urk. 7/28/28, Urk. 7/31, Urk. 7/62) und auch in der ortho pädischen Kurzbeur teilung von Dr. B.___ vom 17. Februar 2012 (Urk. 3) keine Rückenbe schwerden

festgehalten . In der Zeit bis zum 14. März 2012 ist eine die Arbeits fähigkeit einschränkende Rückenproblematik daher nicht ausge wiesen. 4.3

Dasselbe trifft auch auf die medizinisch erstmals im MEDAS -Gutachten vom 25. Januar 2013 (respektive in den Teilgutachten vom 25. November und 21. Dezember 2012) festgehaltenen Kopfbeschwerden, auf die

alle paar Wochen auf tretende n

Beschwerden an der linken Schulter

und auf die Schmerzepisode in den Zehen am linken Fuss, welche nach Angaben des Beschwerdeführers als Gicht behandelt worden sei (Urk. 23 S. 17 f., Urk. 24 S. 2) , zu. Dies gilt umso mehr, als es sich hierbei lediglich um intermittierend auftretende Beschwerden handelt, welche von den Gutachtern nachvollziehbar als Krankheitsbilder ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beurteilt wurden (Urk. 23 S. 27 ). 4. 4

Die ebenfalls erstmals im MEDAS-Gutachten aufgeführten Schmerzen i m Bereich der Rippen rechts tra ten nach Angaben des Beschwerdeführers bereits seit dem 1980 erlittenen Arbeits unfall bewegungsabhängig intermittierend auf (Urk. 23 S. 17 f., Urk. 24 S. 2). Diese Beschwerden bestanden somit bereits vor Beginn der Arbeitsun fähigkeit per 23. Mai 2010 während seiner 100%igen Tätigkeit als Serviceangestellter, ohne dass sie eine Einschränkung der Erwerbs tätigkeit verur sacht hätte n ; d ies obschon, wie dem Bericht von Dr. J .___ vom 24. Juni 2013 zu entnehmen ist, diese Tätigkeit nebst der Bedienung der Gäste auch körperlich schwerere Arbeiten wie das Tragen von mehr als 50 Kilo gramm schweren Fässern und der vollen Har assen, das Auf stellen der Tische und Stühle im Garten und das Staubsaugen und Auf nehmen der Böden bein haltete (Urk. 33/6 S. 4). Dass in der hier betreffenden Zeit von August 2011 bis Mitte März 2012 eine Verschlechterung dieser Beschwerden aufgetreten ist, wurde nicht geltend gemacht und ist vor allem auch deshalb nicht anzunehmen, weil diese Beschwerden vor der MEDAS-Begutachtung in den zahlreichen Arzt konsultationen nach dem Unfall vom 23. März 2010 nie ein Thema waren. 4.5

Schliesslich ist auch aufgrund der beim Beschwerdeführer vorliegenden arte riellen Hyper tonie und Beeinträchtigung der Hörfähigkeit keine zur rechts seiti gen Hand-/Arm- und Schulterproblematik zusätzliche Einschränkung der Arbeits fähigkeit im hier betref fenden Zeitraum gegeben . D enn die Hypertonie wurde sowohl von Dr. M .___

(im Bericht vom 2. September 2011, Urk. 7/41/1) als auch von den MEDAS-Gutachtern (Urk. 23 S. 27) als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeits fähigkeit beurteilt. Die im Oktober 2011 geltend gemachte Be einträchtigung der Hörfähigkeit betrifft lediglich das linke Ohr und besteht be reits seit 1989 (Urk. 7/54/4 , Urk. 7/64/1 ). Zudem wurde sie mittels eines Hörge rätes versorgt (Urk. 7/64). Insbesondere in Bezug auf die für den Be schwerde führer in Frage kommenden Tätigkeiten ist insofern keine wesent liche Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit für die Zeit bis zum 14. März 2012 an zuneh men. Im Übrigen sind den Akten auch keine Hinweise auf eine psychische Symptomatik im massgeblichen Zeitraum zu entnehmen. Eine derartige Erkran kung wird denn auch nicht behauptet.

E. 3 Januar 2012 verfügte die IV-Stelle wie angekündigt die Abweisung des Begehrens um be rufliche Mass nah men (Urk. 7/70). Mit Verfügung vom 14. März 2012 sprach sie dem Ver sicher ten eine vom 1. Mai bis 31. Oktober 2011 befristete ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % zu (Urk. 2).

E. 5 . IV-Revision: Urteil des Bundesgerichts 8C_829/2008 2 3. Dezember 2008 E. 2.1 ). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzes bestimmungen - so weit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 20 12 geltenden Fassung zitiert . 2. 2 .1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits markt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbs unfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berück sichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

2 .2

Nach Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem In validitätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von min destens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Ren te, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invali ditätsgrad von mindestens 70 Prozent An spruch auf eine ganze Rente . 2 .3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invaliden ein kom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommens ver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 2 .4

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditäts grades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung (hier vom 28. Oktober 2009; Urk. 6/98) eingetreten (Art. 87 Abs. 4 IVV in der bis Ende 2011 gültig gewese nen Fassung; ab 2012: Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Renten anspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades erfolgt ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

E. 5.1 .4

Die MEDAS-Gutachter kamen gemäss dem polydisziplinären Gutachten zuhan den des Unfallversicherers vom 25. Januar 2013 zum Schluss, aus rein ortho pä discher Sicht bestehe in der Tätigkeit als Serviceangestellter in zeitlicher Hin sicht eine volle Arbeitsfähigkeit. Eine Einschränkung sei für wieder holtes Arbeiten über Kopfhöhe unter Kraftanwendung gegeben. Es bestehe eine Dis krepanz zwischen den geklagten Beschwerden und den orthopädischen Befun den. Aus neurologischer Sicht bestehe hauptsächlich wegen der Bewegungsein schränkungen der rechten Hand keine verwertbare Arbeitsfähigkeit als Service angestellter mehr. Eine Plexusschädigung als Kernproblem könne nicht be wie sen, aber auch nicht aus ge schlossen werden. Insgesamt seien leichte bis mittel schwere Tätigkeiten ohne Anforderungen an die Fein motorik , ohne grös sere Kraftanwendung der rechten Hand, ohne häufiges, regel mässiges Heben von Gewichten bis 5 Kilogramm über Kopfhöhe in einem 100%igen Pensum bei voller Leistung zumutbar (Urk. 23 S. 30 f., Urk. 24 S. 6 f., Urk. 25 S. 8 ff.).

E. 5.1.5 Der Neurologe Dr. K .___ , der den Beschwerdeführer am 6. Mai 2013 klinisch und mittels Elektroneuromyographie (ENMG ; Neurographie mittels Nadel elekt roden) unter suchte, befand gemäss dessen Bericht vom 15. Mai 2013 , dass beim Beschwerde führer eine leichtgradige Läsion des Plexus brachialis rechts und zu dem ein sensibles sulcus

ulnaris Syndr om rechts vorliege ( Urk. 33/7 S. 1 ).

Zwar würden die erhobenen Befunde keinen zwin genden Beweis für eine Ple xusläsion rechts ergeben, aber sie seien als Hinweise darauf zu werten und es würde sich keine plausiblere Erklärung dafür finden . Zusätzlich könnte auf der rechten Seite eine fokale Dystonie vorliegen. Die vom Beschwerdeführer ge schilderten krampfartigen Bewegungen der rechten Hand, die auch in der Un tersuchungs situation zu beobachten gewesen sei en , müssten im Verlauf aller dings noch weiter beobachtet werden. Die Arbeitsfähigkeit sei für kör perlich leic ht belas tende Tätigkeiten um 20 % infolge verstärkter Ermüd barkeit bei chro nischen Schmerzen eingeschränkt. Körperlich mittelschwer belastende Tätig keiten seien nur bedingt zumutbar, körperlich schwer be lastende Tätig keiten oder repetitive Belastungen des rechten Armes seien nicht mehr möglich ( Urk. 33/7 S.

E. 5.2 2

Bezüglich der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit kann entge gen der Ansicht des Beschwerdeführers aufgrund des Berichts von Dr. B.___ vom 17. Februar 2012 (Urk. 3) nicht geschlossen werden, es sei in der hier massgeblichen Zeit von August 2011 bis Juli 2012 keine Er werbs tätigkeit mehr zumutbar. Denn Dr. B.___ bezog seine Ein schät zung der Arbeits un fähigkeit einzig auf manuelle Tätigkeiten und befand dabei allein den rechten Arm beziehungsweise die rechte Hand als momentan wenig gebrauchsfähig (Urk. 3 S. 4). Daraus eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit abzuleiten, ginge zu weit, zumal sämtliche übrigen Ärzte eine (rechtsseitig) arm- und handschonende Tätigkeit als zumutbar erachteten . Es ist denn auch nicht einzusehen, weshalb eine Gesundheitsbeeinträchtigung am rechten Arm und an der rechten Hand jegliche Erwerbstätigkeit, so etwa auch eine Kontrolltätigkeit aus schlies sen sollte, obschon im hier massgeblichen Zeit raum der linke Arm und die linke Hand einsetzbar waren u nd keine Ein schrän kungen im Sitzen, Gehen und Stehen bestanden .

Ob bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 14. März 2012 (Urk. 2) eine gemäss den Beur teilungen von Dr. L .___ und der MEDAS-Gutachter attestierte 100%ige Arbeits fähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit (Urk. 7/40/5 , Urk. 23 S. 30 f. ) zumut bar war oder ob

eine zusätzliche 20%ige Leistungseinbusse entsprechend der Ein schätzung und dem Anforderungsprofil von Dr. K .___ und Dr. J .___ im Gutachten vom 24. Juni 2013 ( Urk. 33/6 S. 17 ) bestand, ist letztlich uner heblich, wie sich aus dem Nachf olgenden ergibt. Es ist

aufgrund dieser , insofern übereinstimmenden Ein schätzungen jeden falls erwiesen , dass ab August 2011 mindestens eine 80%ige Arbeits fähigkeit in einer arm- und handschonenden, körperlich leichten Tätigkeit bestand , wie sie im neurologischen G utachten von Dr. J .___

vom 24. Juni 2013 ( Urk. 33/6 S. 17) nachvollzieh bar beschrieben wurde . Damit ist auch erwiesen,

dass nach der Ope ration vom 30. März 2011 bis Ende Juli 2011 eine erhebliche Verbes se rung der Gesund heitsbeeinträchtigung eingetreten ist. 6 . 6 .1

Bei dieser Ausgangslage ist sodann der Einwand des Beschwerde führers zu prü fen , es sei selbst bei Annahme einer Restarbeitsfähigkeit wegen seines fort ge schrittenen Alters von 60

Jahren

realistischerweise

die erwerbliche Ver wert bar keit zu verneinen ( Urk. 1 S. 14 f. ) . 6.2

Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Ein kommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, wobei an die Konkretisierung von Arb eitsgelegenheiten und Verdienst aussich ten keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind (im Einzelnen dazu Urteil des Bundes gerichts 9C_830/2007 vom 29. Juli 2

E. 008 E. 5.1, in: SVR 2008 IV Nr. 62 S. 203). Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditäts fremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zu sammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbs fähigkeit auf dem ausge gli chenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliede rungslast nicht mehr zumutbar ist. Fehlt es an einer wirt schaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige Er werbs unfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet (Urteil des Bundesgerichts I 831/05 vom 21. August 2006 E. 4.1.1 mit Hin weisen). Der Einfluss des Lebens alters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungs ver mögen auf dem ausge glichenen Arbeitsmarkt zu ver werten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Massge bend können die Art und Be schaffen heit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Um stellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persön lichkeits struktur, vorhan dene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruf li cher Werdegang oder Anwendbarkeit von Be rufserfahrung aus dem ange stammten Bereich sein. Die Mög lichkeit, die ver bliebene Arbeitsfähigkeit auf dem aus ge glichenen Arbeits markt zu verwerten, hängt nicht zuletzt davon ab, wel cher Zeitraum der ver sicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht. Für den Zeit punkt, in welchem die Frage nach der Ver wertbarkeit der (Rest-)Arbeits fähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, ist auf das Feststehen der medizi ni schen Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätig keit abzustellen (zum Gan zen: BGE 138 V 457 E. 3 mit Hinweisen). 6.3 Massgeblich

bei der Beurteilung der Frage nach der Verwertbarkeit der Rest arbeitsfähigkeit

ist hier somi t der 1. August 2011, in welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführer rund zwei Wochen vor der Vollendung seines 59. Altersjahr stand. Bis zur Pen sionierung wäre somit eine Erwerbsdauer von immerhin noch sechs Jahren verblieben, was für sich allein die Verwertbarkeit noch nicht aus schliesst (vgl. Urteil des Bun desgerichts 9C_954/2012 vom 10. Mai 2013 E. 3.2.1). Für die Annahme der Verwertbarkeit spricht zudem , dass der Be schwerde führer

nicht seit Jahren, sondern erst seit wenigen Monaten, nämlich seit dem 1. April 2011 ohne Arbeitsstelle war und nach dem Unfall vom 23. Mai 2010 ab Mitte August 2010 bis zur Schulteroperation Ende März 2011 - mit Ausnahme weniger Wochen vom

24. Januar bis 13. Feb ruar 2011

- zu 50 % im Restaurant gearbeitet hat ( Urk. 7/31 S. 2 , Urk. 7/41). Ausserdem verfügt der Beschwerdeführer

über die Aufenthaltsbewilligung C (Urk. 7/66/1) , kann nach wie vor zumindest kurze Strecken mit dem Auto fahren (Urk. 23 S. 16) und verfügt über Arbeitserfahrungen in verschiedenen B erufsb ereichen . So war er in den ersten Jahren seines Berufs lebens in P.___ als Polizist tätig , danach ab 1980

in der Schweiz als Metallsortierer, als Chauffeur und Lagerist in der Spedition , als Restaurations mitarbeiter

sowie

von 1996 bis 2004 als selb ständi ger Wi rt eines gepachteten Restaurants (Urk. 7/66 ).

Als Servicemitarbeiter im Restaurant Y.___ war er erst seit Juli 2009 tätig (Urk. 7/33/1). Sodann beschränken sich die im hier beachtlichen Zeitraum von August 2011 bis Mitte April 2012 be stehenden Gesundheitsbeeinträchtigungen auf die somatische Problematik an der rechten oberen Extremität und es ist von einer mindestens 80%igen Leistungsfähigkeit bei ganztägiger Präsenz auszugehen. Damit waren verschiedenste Einsatzmöglichkeiten gegeben . Als zu mutbare Tätig keiten nannte Dr. J .___ die Bedienung der Kasse einer K an tine und leichte Reini gungsarbeiten , beispiels weise Tische abwischen, Eingangskontrollen in ei nem Museum, Wegweisungen in einer grossen Firma, leichte Sicherheits kon trollen ,

„etc.“ (Urk. 33/6 S. 19). In Frage kommen auch Kontroll- oder Über wa chungsarbeiten in der Industrie. Dass mit dem gegebenen Anforderungsprofil lediglich noch Erwerbstätigkeiten in geschütztem Rahmen in Frage kom men würden, wie der Beschwerdeführer vorbringt, trifft nicht zu. Auch ist die Not wendigkeit einer intensiven und zeitlich längeren Einarbeitung in die in Frage kommenden Tätigkeiten als Hilfsarbeiter bei gegebener Sachlage nicht anzu nehmen . E benso wenig liegen Persönlichkeitsprobleme vor , welche eine Ar beitsintegration

und Teamfähigkeit erheblich er schweren würden .

Stellt man die persönlichen und beruflichen Gegebenheiten den objektiven An forderungen eines ausgeglichenen Arbeitsmarktes gegenüber, kommt man zum Schluss, dass sie einen Arbeitgeber realistischerweise nicht davon abhalten wür den, d en

59-jährigen Beschwerdeführer

ab August 2011 für eine ganztägige Ver weisungstätigkeit zu 80 %

mit der Möglichkeit zu vermehrten Pausen ein zustel len (vgl. zur damit übereinstimmenden bundesgerichtlichen Kasuistik : Urteil des Bundesgerichts 9C_124/2010 vom 21. September 2010 E.

5.2-3) .

Die erwerbli che Verwertbarkeit der 80%igen Restarbeitsfähigkeit auf dem aus geglichenen Arbeitsmarkt in einer leidensangepassten Tätigkeit ab August 2011 ist folglich zu bejahen. 6.4

Sämtliche übrige n

Vorbringen des Beschwerdeführers führen zu keinem anderen Ergebnis. Das gilt insbesondere auch, soweit weitere medizinische Abklärungen verlangt werden. Der rechtsrelevante Sachverhalt im hier relevanten Zeitraum ist genügend abgeklärt . Von z usätzliche n

Beweismassnahmen

sind keine zu sätzlichen ent scheidrelevanten Erkenntnisse darüber zu erwarten, weshalb da von abzu sehen ist (anti zipierte Beweiswürdigung; vgl. dazu BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d) . 7 .

7 .1

Betreffend die Zeit vom 1. Mai 2011 bis Ende Juli 2011 schloss die Beschwerde gegnerin zutreffend von der 100%igen Arbeitsun fähigkeit in jeglicher Tätigkeit ohne Weiteres auf einen Invaliditätsgrad von 100 % und somit auf den An spruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; vgl. zur Zulässigkeit des soge nannten Prozent vergleichs : Urteil des Bundesgerichts I

315/02 vom 9. De zember 2003 E. 4.2 ). Ebenfalls korrekt sprach sie die ganze Rente in An wendung von Art. 88a Abs. 1 IVV (Aufhebung der Leistung erst drei Monate nach Verbesse rung der Erwerbs fähigkeit) bis zum 31. Oktober 2011 zu. 7.2

Der Invaliditätsgrad ab August 2011 ist mittels eines Vergleichs von Validen- und Invalidenein kommen auf zeitidentischer Grundlage im Jahr 2011 zu er he ben (vgl. BGE 129 V 222 f. E. 4.2 in fine , 128 V 174). 7 . 3

7.3 .1

Die Beschwerdegegnerin ging zur Bestimmung des Valideneinkommens

von den Angaben der ehemaligen Arbeit geberin des Beschwerdeführers zum Einkommen im Jahr 2010 von Fr. 48‘200.-- ( Urk. 7/33/

3) aus (Urk. 2 S. 6 , Urk. 7/42/1 ). Dagegen bringt der Beschwerdeführer zu Recht vor, dass sowohl beim Validen- als auch beim Invalideneinkommen auf das Total aller Arbeiten gemäss der vom Bundesamt für Sta tistik perio disch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) abzustützen sei (vgl. auch BGE 126 V 75 E. 3b), da er die Stelle beim Re staurant Y.___ (wegen des Konkurses des Betriebes per Ende März 2011, Urk. 11/72) ohnehin verloren habe ( Urk. 1 S. 16).

Gestützt auf die LSE 2010 mit einem statistischen Monatseinkommen von Fr. 4'901.-- bei Männern (LSE 2010, Kommentierte Er gebnisse, Ne uchâtel 2012, TA1, S. 26, Anfor derungsniveau 4, Total Männer) und unter Berücksichtigung einer durch schnittlichen wöchent lichen Arbeitszeit von 41, 6 Stunden im Jahr 2010 ( Die Volks wirtschaft, Heft

E. 8 f. ).

Dr. J .___ , der sich im neurologischen Gutachten vom 24. Juni 2013 auch auf das A bklärungsergebnis von Dr. K .___ und die eigene Unter suchung vom 14. Mai 2013 stützte, stellte als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fä higkeit ein CRPS II mit neuropathischen Schmerzen im rechten Arm, ein sen sible s

Sulcus

ulnaris Syndrom rechts, chronische Schulterschmerzen rechts und ein Morbus Dupuytren , Strahl IV , beidseitig ( letztere mit geringe r Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit; Urk. 33/6 S. 10) . Die Tatsache, dass die aktiven und pas siven Bewegungsamplituden nahe beieinander seien, spreche gegen eine aus schliesslich muskuläre, schmerzbedingte Bewegungseinschränkung. Sehr wahr scheinlich hätten die wiederholten chirurgischen Eingriffe und die beiden Ver letzungen Schäden an der rechten Schulter hinterlassen, die die Oberarm be weg lichkeit rechts schmerzbedingt verringern würden. Die zumutbare Belastung des rechten Armes sei deutlich reduziert. Unter Berücksichtigung der gesamten Beschwerden im rechten Arm und der Beschreibung der Beein trächtigung des Beschwerdeführers im Alltag sei die Tätigkeit als Kellner in e inem Betrieb mit mässiger bis ho her Arbeitsintensität nicht mehr zumutbar. Chronische Schmer zen würden unabhängig von der Lokalisation und von der körperlichen Bean spruchung im Alltag eine verstärkte Ermüdbarkeit und damit eine Leistungs minderung verursachen. In einer optimal angepassten, körperlich leich ten , wechselbelastenden Tätig keit mit Tagesarbeit, geringer Hektik und geringer Gefahr einer erneuten Schulterprellung, ohne Heben von Lasten rechts über 5 Kilogramm, ohne repetitiven Be lastungen des rechten Armes mit Gewichten über zwei Kilo gramm, ohne Heben des rechten Armes auf Schulterhöhe und darüber, ohne Arbeiten auf Leitern, ohne Arbeiten in für den rechten Arm un günstiger Hal tung und ohne Anforderungen an eine intakte Feinmotorik der rechten Hand sei der Be schwerde führer mit vermehrten Pausen ( Leistungs ein busse von 20 %) voll arbeitsfähig

(Urk. 33/6 S. 13 und S. 18 f f . ) .

E. 12 /2013 S. 90, Tabelle B9.2, Abschnitt A-0, Total) sowie der Nominallohnentwicklung im Jahr 2011 ( vgl. Bundesamt für Statistik [BFS], Schweizerischer Lohnindex nach Branche [2010 = 100; im Internet abrufbar], Nominallohnindex nach Geschlecht, Männer [T1.1.10], Ab schnitt Total, 2010: 100; 2011: 101) ist von einem Valideneinkommen von Fr. 61‘776.15 (Fr. 4'901.-- x 12; : 40, x 41,6; : 100 x 101) auszugehen. 7.3 .2

Zur Bestimmung des Invalideneinkommens ist die Leistungseinbusse von 20 % zu berücksichtigen und es ist ein sogenannt leidensbedingter Abzug vorzu neh men, der recht sprechungs gemäss nicht mehr als 25 % betragen darf (vgl. dazu BGE 129 V 481 E. 4.2.3 mit Hin weisen). Weil

im hier mass geblichen Zeitraum bis zum 14. März 2012 ( Urk. 2)

allein die

Beschwerden an der rechten oberen Extremität beachtlich sind und angesichts der persönlichen sowie be ruflichen Umstände des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Ein schränkung, Alter, Dienstjahre, Natio nali tät/Aufenthaltskategorie und Be schäf tigungs grad) ist der Abzug von

E. 15 % , wie ihn die Beschwerdegegnerin vorgenommen hat (Urk. 2 S. 6) ,

nicht zu beanstanden . Dabei ist insbesondere zu beachten, dass im Rah men des leidensbedingten Abzuges lediglich noch die schmerz- und/oder funk tional bedingten Bewegungseinschränkungen am rechten Arm und das dadurch be gründete eingeschränkte Belastungsprofil zu berücksichtigen sind . D ie schmerzbedingte raschere Ermüdbarkeit , welche laut Dr. J .___

zu sätzliche Pausen notwendig macht (Urk. 33/6 S. 13), ist hingegen bereits mit der 20%igen Leistungseinbusse abgegolten. Denn die in der Beurteilung der medi zinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkun g darf recht spre chungsgemäss

nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Ab zuges einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichts punktes führen (Urteil des Bundesgerichts 8C_75/2008 vom 14. Novem ber 2008 E. 4.3) . Auch vermögen r echt sprechungsgemäss weder das

Angewiesensein auf das Entgegen kom men eines verständnisvollen Arbeitgebers noch ein höhere s Risiko, aus krankheitsbedingten Gründen der Arbeit fern bleiben zu müssen, einen zu sätzlichen Tabellenlohnabzug zu begründen (Urteil e des Bundes gerichts 8C_91/2013 vom 22. August 2013 E. 3.3.4 und 8C_176/2 012 vom 3. September 2012 E. 8).

Auch d as fortgeschrittene Alter fällt entgegen der Ansicht des Beschwerde füh rers, der einen Abzug von 25 % geltend macht (Urk. 1 S. 16) , nicht negativ ins Gewicht. Denn Hilfsarbeiten werden auf dem mass gebenden hypothe tischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) g rund sätz lich altersun abhängig angeboten . Zudem wirkt

sich das Alter bei Männern im hier re levanten Anfor derungsniveau

4 im Alter von 40 bis 6 4 /65 lohnerhöhend aus ( LSE 2010 , Tabelle TA9 ). Dass das Alter die Stellensuche faktisch negativ beeinflussen kann, muss als invaliditätsfremder Faktor unberücksichtigt bleiben . Aufgrund der Ausländer eigenschaft ist beim über 3 0 Jahre in der Schweiz erwerbstätig gewesenen Beschwerdeführer (Urk. 7/ 30 ) ebenfalls keine negative Abweichung vom Tabellenlohn anzunehmen . Eine solche wäre jedenfalls durch die alters be dingt zu erwartende Lohnhöhe ausgeglichen . Des Weiteren recht fertigt auch d er Umstand, dass beim

Beschwerdeführer

bei ganztägiger Arbeits fähigkeit

eine

E. 20 %ige Leistungseinbusse für vermehrte Pausen gegeben ist, keinen zu sätz li chen Abzug unter dem Titel "Beschäftigungsgrad" (Urteil des Bundes gerichts vom 5. Januar 2012 8C_639/2011 E. 5.3.1 mit Hinweisen; zum Ganzen vgl. Ur teil des Bundesgerichts 8C_939/2011 vom 13. Februar 2012 E. 5.2.3 [mit Hin weisen] , in welchem bei vergleichbaren Verhältnissen insgesamt kein Abzug vor ge nommen wurde). Im Übrigen würde sich selbst bei einem Abzug von 20 % am Ergebnis nichts änd ern (vgl. Erwägung 7.3 hernach); für einen maximalen Abzug von 25% besteht bei den Verhältnissen des Beschwerdeführers kein Raum.

Somit resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 42‘007.80 (Fr. 61‘776.15 x 0,8 x

0,85). 7 .4

Gemessen am Validenein kom men von Fr. 61‘776.15

ergibt dies bei einer 8 0%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ab August 2011 eine Einbusse von Fr. 19‘ 768.35 respektive einen Invaliditäts grad von gerundet 32 %, was ge mäss Art. 28 Abs. 2 IVG keinen Anspruch auf eine Ren te be grün det. Bei einem leidensbedingten Abzug von 20 % würde der Invaliditäts grad bei einem ent sprechenden Invaliditätseinkommen von Fr. 39‘536.75 und einer Dif ferenz von Fr. 22‘239.40 36 %

betragen und damit ebenfalls keinen An spruch auf eine Rente begründen. Die Befristung der ausgesprochenen ganzen Rente per Ende Oktober 2011 ( Art. 88a Abs. 1 IVV) ist somit rechtens . D ie Beschwerde ist folglich abzuweisen. 8 . Streitgegenstand des Verfahrens bildet die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten d em Beschwerde führer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 8 00.-- werden dem Beschwerde führer auferlegt. Rech nun g und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Roger Zenari - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.00409 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Hartmann Urteil vom

26. Februar 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari Advokatur Notariat, Schaffner Zenari Thomann Dornacherstrasse 10, Postfach, 4603 Olten gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 195 2 , arbeitete als selbständiger Wirt eines Re staurant betriebs (Urk. 7/1/4) ,

als er sich am 25. Mai 2001 bei einem Sturz eine Schulterluxation mit Fraktur des Tuberculum

majus und (passagerer) Arm - p le x us-

sowie

Axillaris parese

rechts zuzog , woraufhin sich ein s ubac romiales

Impig nement entwickelte. Am 12. August 2002 wurde eine arthroskopische

Ac romio plastik durchgeführt (Urk. 7/5/6-7 , Urk. 7/5/22 , Urk. 7/10/1 , Urk. 7/15/3 ).

In der Folge litt er an rechtsseitigen Schulter- und Arm- sowie Handbeschwerden (Urk. 7/5/12) mit reduzierter Arbeitsfähigkeit von 50 % als Wirt (Urk. 7/5/17 , Urk. 7/10/4 ).

Am 25. Feb ruar 2004 meldete sich die Versicherte bei der Eidge nössischen In va lidenver sicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1). Die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nach folgend: IV-Stelle), klärte die erwerb lich en und medizinischen Verhältnisse ab.

Per Ende April 2004 gab der Versicherte seine Tätigkeit als Wirt und den Restaurantbetrieb auf (Urk. 7/12 , Urk. 7/30/3 ). Mit Verfügung vom 6.

Dezember 2004 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch des Versicherten auf eine Invaliden rente bei einem Invali ditätsgrad

von unter 40 % (Urk. 7/17). Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 1.2

Der Versicherte arbeitete

ab Juli 2009 als Serviceangestellter bei der Y.___ in einem 100%igen Pensum (Urk. 7/33, Urk. 23 S. 15) .

Am

23. Mai 2010 erlitt er einen weiteren Unfall (Urk. 11/1), bei dem er sich erneut eine Schulter luxation mit Abriss fraktur des Tuberculum

majus auf der rechten Seite zuzog. In stationärer Behandlung in der Chirurgischen Klinik des Z.___ wurde d ie Schulter am

24. Mai 2010

repo sitioniert und hernach konservativ behandelt . Am 30. März 2011 wurde eine Schulterarthroskopie mit Tenotomie der langen Bicepssehne , Acromio plas tik und Acromic lavikular -(AC-) Gelenksresektion rechts durchgeführt ( Urk. 7/36/6 -7 , Urk. 11/62-65) .

Die Wiederauf nahme der Arbeit war ab Mitte August 2010 in reduziertem Pensum erfolgt (Urk. 11/19-21, Urk. 11/32, Urk. 11/56, Urk. 11/61 , Urk. 23 S. 15 ). W egen Konkurs der Arbeitgeberin wurde

das Arbeitsverhältnis p er 31. März 2011 gekündigt (Urk. 7/40/29). Die Unfall versicherung, die SWICA Ver sicherungen AG (nachfolgend: SWICA), erbrachte im Anschluss an den Unfall die gesetzlichen Leistungen.

Nebst anhaltender rechtsseitiger Schulter-, Arm- und Handbeschwerden leidet der Versicherte zudem an Blasenkrebs. Am 25. Januar 2011 (Urk. 11/71) und

- aufgrund eines multilokulären Rezidivs - am 18.

Mai 2012 (Urk. 15/5 ) , am 4. April (Urk. 33/8)

sowie am 1 2. August 2013 (Urk. 36)

wurden endoskopische Resek tion en

der Blasen karzinome

vorgenommen . Ausserdem leidet der Ver si cherte

an Rücken

- und

Kopfb eschwerden sowie seit einem Unfall im Jahr 1980 mit Rippenbrüchen an Beschwerden im Bereich der rechten Thoraxhälfte

(Urk. 23 S. 17 f. und S. 27, Urk. 24 S. 2 f. ). 1.3

Am 23. November 2010 hatte sich der Versicherte erneut bei der Invaliden ver sicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 7/24).

Nach Abklärung des erwerblichen und medizinischen Sachverhalts kündigte die IV-Stelle mit Vor bescheid vom 13. September 2011 die Abweisung des Begehrens

um beruf liche Massnahmen an (Urk. 7/46 ) und mit Vorbescheid vom 14. September 2011 die Zusprache einer vom 1. Mai bis 31. Oktober 2011 befristeten ganzen Rente (Urk. 7/47). Der Versicherte erhob mit Schreiben vom 12. Ok tober 2011 gegen beide Vorbescheide Einwände (Urk. 7/56).

Am

3. Januar 2012 verfügte die IV-Stelle wie angekündigt die Abweisung des Begehrens um be rufliche Mass nah men (Urk. 7/70). Mit Verfügung vom 14. März 2012 sprach sie dem Ver sicher ten eine vom 1. Mai bis 31. Oktober 2011 befristete ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % zu (Urk. 2). 1.4

Am 10. Oktober 2011 hatte sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung des Weiteren wegen Schwerhörigkeit auf der linken Seite zum Bezug eines Hör gerätes ange meldet (Urk. 7/54). Die IV-Stelle übernahm gestützt auf den Bericht von Dr. med. A.___ , Facharzt für Oto - Rhino -Laryngologie , vom 25. No vember 2011 (Urk. 7/63 S. 2) mit Mitteilung vom 1. Dezember 2011 eine Pauschale für eine einseitige Hörgerätversorgung (Urk. 7/64). 2.

M it Eingabe vom 18. April 2012 erhob der Versicherte

Beschwerde und bean tragte, die Ver fügung vom

14. März 2012 sei aufzuheben und es sei ihm auch über den 31. Oktober 2011 hinaus eine ganze Invalidenrente nach Mass gabe eines Invaliditätsgrades von mindestens 70 % zuzusprechen; even tualiter sei die Streitsache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen (Urk. 1 S. 2). Mit der Beschwerde reichte er den Bericht von Dr. med. B.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie, vom 17. Februar 2012 ein (Urk. 3). Die Beschwerdegeg nerin schloss in der Beschwerde antwort vom 24. Mai 2012 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Ver fügung vom 18. Juni 2012 wurden die Unfallversicherungsakten der SWICA beigezogen (Urk. 8). Mit als Replik bezeich neter Eingabe vom 27. August 2012 stellte der Beschwerdeführer den Antrag, das Verfahren sei bis zum Vorliegen des Gutach tens der MEDAS C.___ im parallel laufenden unfallver sicherungs rechtlichen Verfahren zu sistieren. Ausserdem machte er weitere Ausfüh rungen zur Streitsache (Urk. 14) und reichte die Berichte von Dr. med. D.___ , Fach ärztin für Neurologie, vom E.___

vom 19. April und 7. Mai 2012 (Urk. 15/4.1-3) sowie den Bericht der Klinik für Urologie des F .___ vom 22. Mai 2012 ( Urk. 15/5) ein . Mit Verfügung vom 11. Sep tember 2012 wurde der Beschwerdegegnerin Gelegen heit zur Stellung nahme zum Sistierungsantrag gegeben (Urk. 16). Die Beschwerdegegnerin er stattete unter Beilage der Stel lung nahme von pract . med. G .___ des Regionalen Ärzt li chen Dienstes (RAD) vom 1. Oktober 2012 (Urk. 18) mit Ein gabe vom 1. Okto ber 2012 die Duplik und hielt an ihrem Antrag auf Abweisung fest (Urk. 17). Mit Eingabe vom 3. Oktober 2012 nahm sie zum Sistierungsantrag Stellung und beantragte des sen Abweisung (Urk. 20). Das Gericht holte im weiteren Verlauf von der SWICA das Gutachten der MEDAS C.___ vom 25. Januar 2013 (Urk. 23) mit den Konsiliargutachten von Dr. med. H .___ vom 2 1. Dezember 2012 (Urk. 24) und der Orthopädischen Klinik der I .___ vom 2 5. November 2012 (Urk. 25) ein (Urk. 21-22) . Das Sistierungsgesuch des Be schwerdeführers wurde mit Ver fügun g vom 7. Februar 2013 als gegenstands los geworden abgeschrieben (Urk. 26 S. 2). Mit Eingabe vom 28. Juni 2013 nahm der Beschwerdeführer zum Gutachten der MEDAS C.___ Stel lung (Urk. 32) und hielt an seinen Anträgen fest (Urk. 32 S. 2).

Ausserdem reichte er das Gutachten von Dr. med. J .___ , Facharzt für Neuro log i e ,

vom 24. Juni 2013 (Urk. 33/6) und

den Bericht von Dr. med. K .___ , Facharzt für Neurologie, vom 15. Mai 2013 (Urk. 33/7) sowie

den Kurzbericht der Klinik für Urologie des F .___

vom 5. April 2013 (Urk. 33/8) ein. Mit Eingabe vom 19. August 2013 (Urk. 35) gab e r zudem den Bericht des F .___ vom 13. August 2013 (Urk. 36) zu den Akten. Die Beschwerdegegnerin hielt in der Duplik vom 2. September 2013 an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest (Urk. 38) und reichte d ie S tellungnahme von pract . med. G .___ vom 13. August 2013 (Urk. 39) ein . Dazu liess sich der Beschwerdeführer mit Ein gabe vom 7. November 2013 ver lauten (Urk. 43).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Am

1. Januar 2012 sind d ie im Rahmen der IV-Revision 6a vorgenommenen Än de rungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. In materiell rechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am

14. März 2012 (Urk. 2) ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beur teilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestim mungen der IV-Revision 6a am 1. Januar 20 12 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechen d den allgemeinen intertemporal rechtlichen Re geln für die Zeit bis 31. Dezember 20 11 auf die damals seit der 5. IV-Revision

( ab dem 1. Januar 2008; AS 2007 5129 ff. ) geltenden Bestimmungen und ab dem 1. Januar 2012 auf die neuen Normen der IV-Revision 6a abzustellen (vgl. zur 5 . IV-Revision: Urteil des Bundesgerichts 8C_829/2008 2 3. Dezember 2008 E. 2.1 ). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzes bestimmungen - so weit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 20 12 geltenden Fassung zitiert . 2. 2 .1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits markt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbs unfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berück sichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

2 .2

Nach Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem In validitätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von min destens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Ren te, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invali ditätsgrad von mindestens 70 Prozent An spruch auf eine ganze Rente . 2 .3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invaliden ein kom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommens ver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 2 .4

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditäts grades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung (hier vom 28. Oktober 2009; Urk. 6/98) eingetreten (Art. 87 Abs. 4 IVV in der bis Ende 2011 gültig gewese nen Fassung; ab 2012: Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Renten anspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades erfolgt ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 2.5

Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a IVV fest zusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/ dd mit Hinweis). Ob eine für den Ren tenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzuspre chung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung bzw. Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird be schwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beur teilung ausgeklamme rt bleiben (BGE 125 V 413 f. E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten ver fügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen).

3 . 3 .1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Entscheid auf den Stand punkt, die Arbeitsfähigkeit de s Beschwerdeführer s sei seit dem 23. Mai 2010 erheblich eingeschränkt gewesen und es habe nach Ablauf des Wartejahres am 23. Mai 2011 bis Ende Juli 2011 eine vollständige Erwerbsunfähigkeit be stan den. Seit dem 1. August 2011 sei ihm indes eine leidensangepasste Tätigkeit ohne Belastung des rechten Arms und der rechten Schulter in einem 100%igen Pen sum zumutbar. Der Einkommensvergleich ergeb e einen Invaliditätsgrad von 10 %, weshalb die Rente in Anwendung von Art. 88a Abs. 1 IVV auf Ende Oktober 2011 zu befristen sei (Urk. 2 S. 5 f.).

Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei ihrem Entscheid auf die Stellung nah men von pract . med. G .___ vom 7. September 2011 (Urk. 7/43 S. 6 f.) und vom 24. November 2011 (Urk. 7/69 S. 2), der ausgehend von den Berichten von Dr. L .___ des Z.___ vom 5. Juli 2011 (Urk. 7/41 S. 5

f. ) und von Dr. med. M .___ , Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 2. September 2011 (Urk. 7/41 S. 1 ff.) in der angestammten Tätigkeit vom 24. Januar bis 13. Feb ruar 2011 und vom 29. März bis 31. Juli 2011 auf eine 100%ige Arbeitsun fä higkeit sowie vom 14. Februar bis 28. März 2011 und ab dem 1.

August 2011 auf eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit schloss. Bezüglich der Arbeitsunfähigkeit für die Zeit vom Unfall bis Januar 2011 könne die von der SWICA festgehaltene Arbeitsun fähigkeit (100 % vom 26. Mai bis 11. August 2010, 80 % vom 1 2. bis 18. August 201 0 , 50 % ab 19. August 201 0 bis auf Weiteres; Urk. 7/28 S.18 f., Urk. 7/43 S. 3; vgl. auch den undatierten Bericht von Dr. M .___ zuhanden der Beschwerdegegnerin, Urk. 7/31 S. 2) übernommen werden (Urk. 7/43 S. 6 f.). In einer leidensangepassten Tätig keit sei (entsprechend der Einschätzung von Dr. L .___ , Urk. 7/41/6) ab dem 1. August 2011 eine 100%ige Arbeits fähig keit ausge wiesen

(Urk. 7/69 S. 2). 3 .2

D er Beschwerdeführer wendet dagegen ein, er leide aufgrund des Unfalls vom 23. Mai 2010 unter mehrfachen Einschränkungen an der rechten Schulter und am rechten Arm, so etwa an ungleiche n Kraftverhältnisse n beider Arme, einer Klam merhaltung der Finger und eingeschränkte r Bewegungsfähigkeit rechts . Es sei von Dr. K .___ apparativ eine Armplexusläsion nachgewiesen worden und Dr. J .___ habe ein CRPS ( Complex Regional Pain Syndrome ; kompl exes regionales Schmerzsyndrom) Typ II diagnostiziert . B ereits Dr. D.___ v om F .___

sei von einer Arm plexusläsion und einem CRPS I (Mor bus Sudeck ) ausge gangen. Zudem habe

Dr. med. N .___ von der O .___

schon im Januar 2011 auf eine in der Magnetresonanztomographie (MRT) sichtbare Nekrose-Zone hinge wiesen. Da neben bestünden diverse andere körperliche Beschwerden , namentlich eine ein ge schränk te Hörfähigkeit, Prob leme

mit der rechten Rippe, Einschränkungen in der lin ken Schulter, Rücken beschwerden , Gicht und Hypertonie. Die Rücken be schwerden seien bisher weder bildgebend noch gutachterlich abgeklärt worden. Auch die Gicht sei bisher noch keinerlei gutachterlicher Beurteilung zugeführt worden. Zudem sei er auf grund des Status nach Krebs leiden in ärztlicher Kontrolle. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin sei das Krebsleiden nicht re mittiert, sondern trete rezidiv auf , was regelmässige Operationen nötig mache. Mittler weile habe er deswegen erhebliche Schmerzen, insbesondere auch beim Sitzen, was zu einer entspre chenden Arbeitsunfähigkeit führe. Die ge samte körperliche Beschwerde proble matik mache sich natürlich auch psychisch bemerkbar. Auf die Ein schät zung des Operateurs Dr. med. L .___ , Facharzt für Chirurgie, des

Z.___ , de r MEDAS C.___ und des RAD pract . med. G .___ könne nicht ab gestellt werden, da deren Berichte beziehungsweise Gutachten beweisuntauglich seien. Es sei insbesondere a uf grund der orthopädischen Beurteilung von Dr. B.___

bis auf W eiteres von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit auch über den 31. Oktober (richtig: Juli) 2011 hinaus aus zu gehen . A llein aus neurologischer Sicht sei

gemäss der Einschätzung von Dr. J .___ und Dr. K .___

eine 100%ige Arbeits unfähig keit in der ange stammten Tätigkeit und eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit in einer leidensange passten Tätigkeit , welche angesichts des beschriebenen Profils einer Tätigkeit in einer geschützten Werk statt entspreche , gegeben. Für den Fall, dass d a rauf nicht abgestellt werde, sei vom Gericht ein inter disziplinäres Gutachten einzu holen. Des Weiteren ha be die Beschwerde gegnerin sein fortgeschrittenes Alter ausser Acht gelassen, aufgrund dessen die behaup tete verbliebene Rest arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeits markt ohnehin realistischer weise nicht mehr nach gefragt sei. Ebenfalls unbe rück sichtigt geblieben sei die Revisionsvoraus setzung von Art. 17 ATSG. Denn e ine wesentliche Verbesserung des Ge sund heitszustan des sei nicht ein getreten. Schliesslich habe die Beschwerdegegnerin den Einkom mens vergleich fehlerhaft durchgeführt , indem sie nicht vom Total, Anforderungs niveau vier , der Ta bellenlöhne ausgegangen sei

und beim Invali deneinkommen nicht 25 % in Ab zug gebracht habe (Urk. 1 S. 4 ff. , Urk. 14 S. 3 ff., Urk. 32 S. 2 ff., Urk. 35, Urk. 43 ). 3 .3

3.3.1

Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung vom 23. November 2010 (Urk. 7/24) eingetreten. Seit der rentenverneinenden Verfügung vom 6. De zem ber 2004 (Urk. 7/17 ) ist im Anschluss an den Unfall vom 23. Mai 2010 mit Schulter luxation und Abrissfraktur des Tuberculum

majus ( Urk. 7/36/6-7 ) un strittig eine gesundheitliche Verschlechterung eingetreten, welche im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Renten anspruch relevante Änderung des In validi tätsgrades

ergab .

Und zwar sind sich d ie Parteien im Hinblick auf den strittigen Rentenanspruch zu Recht darin einig, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwer deführers

in der ange stammten Tätigkeit als Serviceangestellter nach dem Un fall vom 23.

Mai 2010 und der Schulteroperation vom 30. März 2011 ( Schulter arthroskopie mit Tenotomie der langen Bicepssehne , Acromioplastik und AC- Gelenksresektion rechts ; Urk. 7/36/6-7, Urk. 11/62-65) wäh rend des soge nann ten Wartejahres insbesondere aufgrund der Schulterverletzung am rechten Arm erheblich im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG , mithin bis zum 23. Mai 2011 ohne we sentlichen Unterbruch minde stens zu 40 %

einge schränkt war (Urk. 7/31/2, Urk. 7/32/6, Urk. 7/41) . Eben falls unstrittig und ausgewiesen ist, dass der Beschwerde führer bis am

31. Juli 2011 in einer leidensangepassten Tä tigkeit zu 100 % arbeitsunfähig war (Urk. 7/38/3-6, Urk. 7/40/4-5) . 3.3.2

Strittig und zu prüfen ist nachfolgend für den Zeitraum von August 2011 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom

14. März 2012 (Urk. 2 ), was recht sprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbe fugnis

bildet (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, BGE 122 V 77 E. 2b, Urteil des Bundes gerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2, je mit Hinweis), ob sich der Ge sundheits zustand de s Beschwerdeführer s soweit ver bessert hat, dass ihm

ab dem 1. August 2011 eine leidensangepasste Tätigkeit in einem rentenausschlies sen den Umfang zumutbar war. Dabei sind nach dem 14. März 2012 erstellte ärztli che Berichte nur insofern zu be rücksichtigen, als daraus Rückschlüsse auf den Sachverhalt im massgeblichen Zeitraum bis zur angefochtenen Verfügung zu lässig er scheinen. 4 . 4 .1

Die Krebserkrankung des Beschwerdeführers trat soweit aktenkundig Anfang 2011 auf. Drei Monate nach der ersten Resektion des Blasentumors vom 25. Januar 2011 war der Beschwerdeführer gemäss dem Bericht der Klinik für Urologie des F .___ vom 26.

April 2011 diesbezüglich „absolut be schwerdefrei“. Auch habe sich kein Hinweis für ein Rezidiv des Blasentumors gezeigt (Urk. 7/41/7). Ein solches wurde erst im Mai 2012, mithin nach dem hier relevanten Überprüfungszeitraum bis zum 14. März 2012 (Urk. 2) , festgestellt und wiederum endoskopisch mittels transurethraler Blasentumorresektion (TUR-B) am 18. Mai 2012 entfernt (Urk. 15/5) . Eine Chemo- oder Strahlentherapie fand nicht statt. Es ist bei dieser Sachlage daher mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass in der Zeit von August 2011 bis Mitte März 2012 die Arbeitsfähigkeit aufgrund der Krebserkrankung nicht eingeschränkt war. 4.2

Auch in Bezug auf die geltend gemachten Rückenbeschwerden ist für die Zeit bis zum 14. März 2012 nicht von einer zusätzlichen Einschränkung der Arbeits fähigkeit auszugehen. Denn s olche Beschwerden äusserte der Beschwerde führer erstmals gegenüber den Gutachtern der MEDAS C.___ . Und zwar gab er g emäss dem Gutachten vom

25. Januar 2013 in der Untersuchung Ende Sep tember 2012 an,

er sei nebst den rechtsseitigen Beschwerden am rechten Arm am zweit stärksten durch starke linksseitige Kreuzschmerzen, jeweils ausgelöst durch Staubsaugen oder durch das Tragen von zu grossen Gewichten, gestört , welche über das linke Gesäss der Aussenseite des Ober schenkels entlang bis zum Knie ausstrahlen würden. Eine gewisse Müdigkeit im Rücken habe er stän dig. Er könne nicht lange stehen oder in der gleichen Position sitzen (Urk. 23 S. 17) . Ob die Beurteilung der MEDAS-Gutachter, welche die dies bezügliche Diagnose eine s chronisch rezidivierenden Pan vertebralsyn droms mit thorako -lumbaler Haltungsinsuffizienz als Diagnose ohne wesent liche Einschränkung der Arbeits fähigkeit beurteilten (Urk. 23 S. 27), zutrifft, kann hier offen bleiben. Solche Beschwerden wurden jedenfalls weder bei der Anmeldung zum Leis tungsbezug (Urk. 7/24 S. 7) noch bis zum 14. März 2012 (Urk. 2) in einem Arzt bericht aufgeführt. Insbesondere sind in den Berichten des Hausarztes Dr. M .___ (Urk. 7/28/28, Urk. 7/31, Urk. 7/62) und auch in der ortho pädischen Kurzbeur teilung von Dr. B.___ vom 17. Februar 2012 (Urk. 3) keine Rückenbe schwerden

festgehalten . In der Zeit bis zum 14. März 2012 ist eine die Arbeits fähigkeit einschränkende Rückenproblematik daher nicht ausge wiesen. 4.3

Dasselbe trifft auch auf die medizinisch erstmals im MEDAS -Gutachten vom 25. Januar 2013 (respektive in den Teilgutachten vom 25. November und 21. Dezember 2012) festgehaltenen Kopfbeschwerden, auf die

alle paar Wochen auf tretende n

Beschwerden an der linken Schulter

und auf die Schmerzepisode in den Zehen am linken Fuss, welche nach Angaben des Beschwerdeführers als Gicht behandelt worden sei (Urk. 23 S. 17 f., Urk. 24 S. 2) , zu. Dies gilt umso mehr, als es sich hierbei lediglich um intermittierend auftretende Beschwerden handelt, welche von den Gutachtern nachvollziehbar als Krankheitsbilder ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beurteilt wurden (Urk. 23 S. 27 ). 4. 4

Die ebenfalls erstmals im MEDAS-Gutachten aufgeführten Schmerzen i m Bereich der Rippen rechts tra ten nach Angaben des Beschwerdeführers bereits seit dem 1980 erlittenen Arbeits unfall bewegungsabhängig intermittierend auf (Urk. 23 S. 17 f., Urk. 24 S. 2). Diese Beschwerden bestanden somit bereits vor Beginn der Arbeitsun fähigkeit per 23. Mai 2010 während seiner 100%igen Tätigkeit als Serviceangestellter, ohne dass sie eine Einschränkung der Erwerbs tätigkeit verur sacht hätte n ; d ies obschon, wie dem Bericht von Dr. J .___ vom 24. Juni 2013 zu entnehmen ist, diese Tätigkeit nebst der Bedienung der Gäste auch körperlich schwerere Arbeiten wie das Tragen von mehr als 50 Kilo gramm schweren Fässern und der vollen Har assen, das Auf stellen der Tische und Stühle im Garten und das Staubsaugen und Auf nehmen der Böden bein haltete (Urk. 33/6 S. 4). Dass in der hier betreffenden Zeit von August 2011 bis Mitte März 2012 eine Verschlechterung dieser Beschwerden aufgetreten ist, wurde nicht geltend gemacht und ist vor allem auch deshalb nicht anzunehmen, weil diese Beschwerden vor der MEDAS-Begutachtung in den zahlreichen Arzt konsultationen nach dem Unfall vom 23. März 2010 nie ein Thema waren. 4.5

Schliesslich ist auch aufgrund der beim Beschwerdeführer vorliegenden arte riellen Hyper tonie und Beeinträchtigung der Hörfähigkeit keine zur rechts seiti gen Hand-/Arm- und Schulterproblematik zusätzliche Einschränkung der Arbeits fähigkeit im hier betref fenden Zeitraum gegeben . D enn die Hypertonie wurde sowohl von Dr. M .___

(im Bericht vom 2. September 2011, Urk. 7/41/1) als auch von den MEDAS-Gutachtern (Urk. 23 S. 27) als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeits fähigkeit beurteilt. Die im Oktober 2011 geltend gemachte Be einträchtigung der Hörfähigkeit betrifft lediglich das linke Ohr und besteht be reits seit 1989 (Urk. 7/54/4 , Urk. 7/64/1 ). Zudem wurde sie mittels eines Hörge rätes versorgt (Urk. 7/64). Insbesondere in Bezug auf die für den Be schwerde führer in Frage kommenden Tätigkeiten ist insofern keine wesent liche Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit für die Zeit bis zum 14. März 2012 an zuneh men. Im Übrigen sind den Akten auch keine Hinweise auf eine psychische Symptomatik im massgeblichen Zeitraum zu entnehmen. Eine derartige Erkran kung wird denn auch nicht behauptet. 5.

5.1 .1

Somit kommt in der Zeit vom 1. August 2011 bis zum 14. März 2012 ( Urk. 2) eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit allein zufolge der Be schwerden an der oberen rechten Extremität und Schulter in Frage. 5.1 .2

Dr. L .___ vom Z.___ , wo am 30. März 2011 die Schulterarthroskopie mit Tenotomie der langen Bicepssehne , Acromioplastik und AC-Gelenksresek tion

rechts durchgeführt wurde , hielt im Bericht vom 30. Juni 2011

im We sent lichen

die Diagnosen eines subacromialen

Impingements und einer symp toma tischen AC-Gelenksarthrose der rechten Schulter fest. Z ur Anam nese führte er aus , drei Monate postoperativ habe der Beschwerdeführer weiterhin eine deut li che Bes serung der präoperativ beschriebenen (Arm-) Beschwerden erfah ren. Die Beweg lichkeit habe erheblich zugenommen und die Schmerzsymptomatik habe sich gebessert. Er habe jedoch vor allem nachts und morgens noch Schmerzen und nehme deshalb zwei Mal am Tag Irfe n . Er sei im Moment noch zu 100 % arbeits unfähig . Zur Beurteilung führte Dr. L .___ nach der Befunderhebung aus, es zeige sich weiterhin ein sehr guter Verlauf. Die Be handlung sei vorerst abge schlossen. Die Physiotherapie werde bis zum Ende der Serie noch einmal pro Woche weitergeführt. Der Beschwerdeführer sei noch bis zum 31. Juli 2011 zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben worden, an schliessend könne er voll arbeiten

(Urk. 7/41 S. 5).

Im Bericht vom 5. Juli 2011 erklärte Dr. L .___ zu dem, der Beschwerdeführer sei ab August 2011 als Serviceangestellter voll arbeitsfähig mit 100 % Leistung. Eingeschränkt sei seine Arbeits fähigkeit indes bei Überkopfarbeiten und Heben von schweren Lasten über Brusthöhe. Zu ver meiden seien ausserdem die Schulter belastende repe titive Arbeiten (Urk. 7/40/5).

Nach der Untersuchung vom 10. Oktober 2011 befand Dr. L .___ im Bericht vom 24. Oktober 2011, er sei nach wie vor der Meinung, dass der Beschwerdeführer in (körperlich) leichten Tätigkeiten vollumfänglich arbeits fä hig sei. Für eine schwere Arbeit in einem stressigen Betrieb mit schweren Hebe arbeiten , etwa in der Küche oder mit dem Tragen von Geschirr oder mit Über kopfarbeiten sollte er für mindestens 75 % arbeitsfähig sein. Repetitive Tätig keiten wie Heben über Brusthöhe und über Kopf sollten v ermieden werden. Dies sollte in der Tätigkeit als Kellner möglich sein (Urk. 11/108). 5.1 .3

Dr. M .___

hatte sich im Bericht vom 20. Oktober 2011 aufgrund der Be schwer den am rechten Arm für eine kör perlich leich tere Arbeit aus gesprochen , welche dem rechtshändigen Beschwerdeführer be reits wegen der belastungsunabhängigen Schmerzen nicht ganztags zumutbar sei. Die angestammte Tätigkeit als Kellner sei höchstens zu 50 % zumutbar (Urk. 7/62).

Dr. B.___ , der den Beschwerdeführer n ach Zuweisung von Dr. M .___

unter sucht hat te ,

kam gemäss seiner orthopädischen Kurzbeurteilung vom 17. Februar 2012 im Gegensatz zu Dr. L .___

zum Schluss, der rechte Arm beziehungsweise die rechte Hand seien momentan wenig gebrauchsfähig und der Beschwerdeführer sei nicht arbeitsfähig. Eine Arbeitsfähigkeit auch für leichte manuelle Tätigkeiten sei zum jetzigen Zeitpunkt überhaupt nicht zu denken. E s bestehe weiterhin eine un befriedigende Schmerz- und Bewe gungs situation der rechten Schulter sowie zu nehmend der rechten Hand. Die vom Beschwerdeführer geschilderten Be schwer den (Nachtschmerzen an der rechten Schulter, Handgelenksschmerzen rechts, Hängenbleiben der Finger bei Faust schluss , Ausstrahlung der Schmerzen in den rechten Unterarm bis in die Schul ter, Urk. 3 S. 2) und Bewegungseinschränkungen (Schulter, Nackengriff rechts, Urk. 3 S. 2 f.) seien klar nachvollziehbar und würden für die Schulter ein radi ologisches Korrelat finden. Wegen beginnenden, sehr wahr scheinlich reak tiven oder schmerzbedingten Flexions kontrakturen der rechten Hand sei der Be schwerde führer in ergo therapeutischer Behandlung. Die be handelnde Ergo thera peutin habe den Ver dacht ge äussert, dass es sich an der rechten Hand um einen Status nach Morbus Sudeck handeln könnte, der nach dem ersten Traum a (im Jahr 20

01) aufgetreten sei. Die jetzigen Befunde würden darauf hinweisen. Zusätzlich habe sie neurologische Ausfälle festgestellt. Eine neuro logische Standort bestimmung sei angezeigt . Seine Diagnose laute rezidiv CRPS I rechte Hand/Vorderarm bei Status nach vorderer Schulterluxation mit Abriss Tuber culum

majus im Mai 2010 und Status nach Schulterarthroskopie sowie Status nach AC-Resektion 2002 und bei unklarer Neurologie am rechten Vorderarm ( Urk. 3 S. 4 f.).

Die neurologische Abklärung, welche von Dr. D.___

vom E .___ im April 2012 durchgeführt wurde, ergab gemäss deren Bericht vom 7. Mai 2012 Befunde, welche zu einer Armplexusläsion rechts passen würden. Ein abgelaufenes CRPS I sei aufgrund der geschilderten Symptome und des von Dr. B.___ erhobenen Befundes wahrscheinlich (Urk. 15/4.1 S. 2) . 5.1 .4

Die MEDAS-Gutachter kamen gemäss dem polydisziplinären Gutachten zuhan den des Unfallversicherers vom 25. Januar 2013 zum Schluss, aus rein ortho pä discher Sicht bestehe in der Tätigkeit als Serviceangestellter in zeitlicher Hin sicht eine volle Arbeitsfähigkeit. Eine Einschränkung sei für wieder holtes Arbeiten über Kopfhöhe unter Kraftanwendung gegeben. Es bestehe eine Dis krepanz zwischen den geklagten Beschwerden und den orthopädischen Befun den. Aus neurologischer Sicht bestehe hauptsächlich wegen der Bewegungsein schränkungen der rechten Hand keine verwertbare Arbeitsfähigkeit als Service angestellter mehr. Eine Plexusschädigung als Kernproblem könne nicht be wie sen, aber auch nicht aus ge schlossen werden. Insgesamt seien leichte bis mittel schwere Tätigkeiten ohne Anforderungen an die Fein motorik , ohne grös sere Kraftanwendung der rechten Hand, ohne häufiges, regel mässiges Heben von Gewichten bis 5 Kilogramm über Kopfhöhe in einem 100%igen Pensum bei voller Leistung zumutbar (Urk. 23 S. 30 f., Urk. 24 S. 6 f., Urk. 25 S. 8 ff.). 5.1.5

Der Neurologe Dr. K .___ , der den Beschwerdeführer am 6. Mai 2013 klinisch und mittels Elektroneuromyographie (ENMG ; Neurographie mittels Nadel elekt roden) unter suchte, befand gemäss dessen Bericht vom 15. Mai 2013 , dass beim Beschwerde führer eine leichtgradige Läsion des Plexus brachialis rechts und zu dem ein sensibles sulcus

ulnaris Syndr om rechts vorliege ( Urk. 33/7 S. 1 ).

Zwar würden die erhobenen Befunde keinen zwin genden Beweis für eine Ple xusläsion rechts ergeben, aber sie seien als Hinweise darauf zu werten und es würde sich keine plausiblere Erklärung dafür finden . Zusätzlich könnte auf der rechten Seite eine fokale Dystonie vorliegen. Die vom Beschwerdeführer ge schilderten krampfartigen Bewegungen der rechten Hand, die auch in der Un tersuchungs situation zu beobachten gewesen sei en , müssten im Verlauf aller dings noch weiter beobachtet werden. Die Arbeitsfähigkeit sei für kör perlich leic ht belas tende Tätigkeiten um 20 % infolge verstärkter Ermüd barkeit bei chro nischen Schmerzen eingeschränkt. Körperlich mittelschwer belastende Tätig keiten seien nur bedingt zumutbar, körperlich schwer be lastende Tätig keiten oder repetitive Belastungen des rechten Armes seien nicht mehr möglich ( Urk. 33/7 S.

8 f. ).

Dr. J .___ , der sich im neurologischen Gutachten vom 24. Juni 2013 auch auf das A bklärungsergebnis von Dr. K .___ und die eigene Unter suchung vom 14. Mai 2013 stützte, stellte als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fä higkeit ein CRPS II mit neuropathischen Schmerzen im rechten Arm, ein sen sible s

Sulcus

ulnaris Syndrom rechts, chronische Schulterschmerzen rechts und ein Morbus Dupuytren , Strahl IV , beidseitig ( letztere mit geringe r Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit; Urk. 33/6 S. 10) . Die Tatsache, dass die aktiven und pas siven Bewegungsamplituden nahe beieinander seien, spreche gegen eine aus schliesslich muskuläre, schmerzbedingte Bewegungseinschränkung. Sehr wahr scheinlich hätten die wiederholten chirurgischen Eingriffe und die beiden Ver letzungen Schäden an der rechten Schulter hinterlassen, die die Oberarm be weg lichkeit rechts schmerzbedingt verringern würden. Die zumutbare Belastung des rechten Armes sei deutlich reduziert. Unter Berücksichtigung der gesamten Beschwerden im rechten Arm und der Beschreibung der Beein trächtigung des Beschwerdeführers im Alltag sei die Tätigkeit als Kellner in e inem Betrieb mit mässiger bis ho her Arbeitsintensität nicht mehr zumutbar. Chronische Schmer zen würden unabhängig von der Lokalisation und von der körperlichen Bean spruchung im Alltag eine verstärkte Ermüdbarkeit und damit eine Leistungs minderung verursachen. In einer optimal angepassten, körperlich leich ten , wechselbelastenden Tätig keit mit Tagesarbeit, geringer Hektik und geringer Gefahr einer erneuten Schulterprellung, ohne Heben von Lasten rechts über 5 Kilogramm, ohne repetitiven Be lastungen des rechten Armes mit Gewichten über zwei Kilo gramm, ohne Heben des rechten Armes auf Schulterhöhe und darüber, ohne Arbeiten auf Leitern, ohne Arbeiten in für den rechten Arm un günstiger Hal tung und ohne Anforderungen an eine intakte Feinmotorik der rechten Hand sei der Be schwerde führer mit vermehrten Pausen ( Leistungs ein busse von 20 %) voll arbeitsfähig

(Urk. 33/6 S. 13 und S. 18 f f . ) . 5.2

5.2 .1

Hinsichtlich der angestammte n Tätigkeit ist angesichts der teil weise schweren körper lichen Arbeiten, welche der Beschwerdeführer in seiner Tätig keit im Res taurant Y.___ nebst dem Service zu verrichten hatte (Urk. 33/6 S. 4; vgl. auch den Arbeitgeberbericht vom 27. Januar 2011, Urk. 7/33/6), und gestützt auf die neurologischen Beurteilungen gemäss dem MEDAS-Gutachten (Urk. 23 S. 30, Urk. 24 S. 6) sowie dem Gutachten von Dr. J .___ vom 24. Juni 2013 (Urk. 33/6 S. 18) wei terhin von einer 100%igen Arbeits unfähig keit auch nach dem 1. August 2011 auszugehen; dies obschon Dr. L .___ die bisherige Tätigkeit als Kellner als vollständig respektive im Umfang von 75 % zu mutbar erachtete (Urk. 7/40/5, Urk. 11/108) . Denn der Beschwerdeführer war nicht aus schliesslich im Service im engeren Sinn tätig . Massgeblich ist aber ohnehin die Arbeits fähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit, zumal die Anstellung beim Restaurant Y.___ per Ende März 2011 wegen Konkurs des Betriebes aufge hoben wurde (Urk. 11/72, Urk. 11/87). 5.2. 2

Bezüglich der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit kann entge gen der Ansicht des Beschwerdeführers aufgrund des Berichts von Dr. B.___ vom 17. Februar 2012 (Urk. 3) nicht geschlossen werden, es sei in der hier massgeblichen Zeit von August 2011 bis Juli 2012 keine Er werbs tätigkeit mehr zumutbar. Denn Dr. B.___ bezog seine Ein schät zung der Arbeits un fähigkeit einzig auf manuelle Tätigkeiten und befand dabei allein den rechten Arm beziehungsweise die rechte Hand als momentan wenig gebrauchsfähig (Urk. 3 S. 4). Daraus eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit abzuleiten, ginge zu weit, zumal sämtliche übrigen Ärzte eine (rechtsseitig) arm- und handschonende Tätigkeit als zumutbar erachteten . Es ist denn auch nicht einzusehen, weshalb eine Gesundheitsbeeinträchtigung am rechten Arm und an der rechten Hand jegliche Erwerbstätigkeit, so etwa auch eine Kontrolltätigkeit aus schlies sen sollte, obschon im hier massgeblichen Zeit raum der linke Arm und die linke Hand einsetzbar waren u nd keine Ein schrän kungen im Sitzen, Gehen und Stehen bestanden .

Ob bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 14. März 2012 (Urk. 2) eine gemäss den Beur teilungen von Dr. L .___ und der MEDAS-Gutachter attestierte 100%ige Arbeits fähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit (Urk. 7/40/5 , Urk. 23 S. 30 f. ) zumut bar war oder ob

eine zusätzliche 20%ige Leistungseinbusse entsprechend der Ein schätzung und dem Anforderungsprofil von Dr. K .___ und Dr. J .___ im Gutachten vom 24. Juni 2013 ( Urk. 33/6 S. 17 ) bestand, ist letztlich uner heblich, wie sich aus dem Nachf olgenden ergibt. Es ist

aufgrund dieser , insofern übereinstimmenden Ein schätzungen jeden falls erwiesen , dass ab August 2011 mindestens eine 80%ige Arbeits fähigkeit in einer arm- und handschonenden, körperlich leichten Tätigkeit bestand , wie sie im neurologischen G utachten von Dr. J .___

vom 24. Juni 2013 ( Urk. 33/6 S. 17) nachvollzieh bar beschrieben wurde . Damit ist auch erwiesen,

dass nach der Ope ration vom 30. März 2011 bis Ende Juli 2011 eine erhebliche Verbes se rung der Gesund heitsbeeinträchtigung eingetreten ist. 6 . 6 .1

Bei dieser Ausgangslage ist sodann der Einwand des Beschwerde führers zu prü fen , es sei selbst bei Annahme einer Restarbeitsfähigkeit wegen seines fort ge schrittenen Alters von 60

Jahren

realistischerweise

die erwerbliche Ver wert bar keit zu verneinen ( Urk. 1 S. 14 f. ) . 6.2

Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Ein kommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, wobei an die Konkretisierung von Arb eitsgelegenheiten und Verdienst aussich ten keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind (im Einzelnen dazu Urteil des Bundes gerichts 9C_830/2007 vom 29. Juli 2 008 E. 5.1, in: SVR 2008 IV Nr. 62 S. 203). Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditäts fremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zu sammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbs fähigkeit auf dem ausge gli chenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliede rungslast nicht mehr zumutbar ist. Fehlt es an einer wirt schaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige Er werbs unfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet (Urteil des Bundesgerichts I 831/05 vom 21. August 2006 E. 4.1.1 mit Hin weisen). Der Einfluss des Lebens alters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungs ver mögen auf dem ausge glichenen Arbeitsmarkt zu ver werten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Massge bend können die Art und Be schaffen heit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Um stellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persön lichkeits struktur, vorhan dene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruf li cher Werdegang oder Anwendbarkeit von Be rufserfahrung aus dem ange stammten Bereich sein. Die Mög lichkeit, die ver bliebene Arbeitsfähigkeit auf dem aus ge glichenen Arbeits markt zu verwerten, hängt nicht zuletzt davon ab, wel cher Zeitraum der ver sicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht. Für den Zeit punkt, in welchem die Frage nach der Ver wertbarkeit der (Rest-)Arbeits fähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, ist auf das Feststehen der medizi ni schen Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätig keit abzustellen (zum Gan zen: BGE 138 V 457 E. 3 mit Hinweisen). 6.3 Massgeblich

bei der Beurteilung der Frage nach der Verwertbarkeit der Rest arbeitsfähigkeit

ist hier somi t der 1. August 2011, in welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführer rund zwei Wochen vor der Vollendung seines 59. Altersjahr stand. Bis zur Pen sionierung wäre somit eine Erwerbsdauer von immerhin noch sechs Jahren verblieben, was für sich allein die Verwertbarkeit noch nicht aus schliesst (vgl. Urteil des Bun desgerichts 9C_954/2012 vom 10. Mai 2013 E. 3.2.1). Für die Annahme der Verwertbarkeit spricht zudem , dass der Be schwerde führer

nicht seit Jahren, sondern erst seit wenigen Monaten, nämlich seit dem 1. April 2011 ohne Arbeitsstelle war und nach dem Unfall vom 23. Mai 2010 ab Mitte August 2010 bis zur Schulteroperation Ende März 2011 - mit Ausnahme weniger Wochen vom

24. Januar bis 13. Feb ruar 2011

- zu 50 % im Restaurant gearbeitet hat ( Urk. 7/31 S. 2 , Urk. 7/41). Ausserdem verfügt der Beschwerdeführer

über die Aufenthaltsbewilligung C (Urk. 7/66/1) , kann nach wie vor zumindest kurze Strecken mit dem Auto fahren (Urk. 23 S. 16) und verfügt über Arbeitserfahrungen in verschiedenen B erufsb ereichen . So war er in den ersten Jahren seines Berufs lebens in P.___ als Polizist tätig , danach ab 1980

in der Schweiz als Metallsortierer, als Chauffeur und Lagerist in der Spedition , als Restaurations mitarbeiter

sowie

von 1996 bis 2004 als selb ständi ger Wi rt eines gepachteten Restaurants (Urk. 7/66 ).

Als Servicemitarbeiter im Restaurant Y.___ war er erst seit Juli 2009 tätig (Urk. 7/33/1). Sodann beschränken sich die im hier beachtlichen Zeitraum von August 2011 bis Mitte April 2012 be stehenden Gesundheitsbeeinträchtigungen auf die somatische Problematik an der rechten oberen Extremität und es ist von einer mindestens 80%igen Leistungsfähigkeit bei ganztägiger Präsenz auszugehen. Damit waren verschiedenste Einsatzmöglichkeiten gegeben . Als zu mutbare Tätig keiten nannte Dr. J .___ die Bedienung der Kasse einer K an tine und leichte Reini gungsarbeiten , beispiels weise Tische abwischen, Eingangskontrollen in ei nem Museum, Wegweisungen in einer grossen Firma, leichte Sicherheits kon trollen ,

„etc.“ (Urk. 33/6 S. 19). In Frage kommen auch Kontroll- oder Über wa chungsarbeiten in der Industrie. Dass mit dem gegebenen Anforderungsprofil lediglich noch Erwerbstätigkeiten in geschütztem Rahmen in Frage kom men würden, wie der Beschwerdeführer vorbringt, trifft nicht zu. Auch ist die Not wendigkeit einer intensiven und zeitlich längeren Einarbeitung in die in Frage kommenden Tätigkeiten als Hilfsarbeiter bei gegebener Sachlage nicht anzu nehmen . E benso wenig liegen Persönlichkeitsprobleme vor , welche eine Ar beitsintegration

und Teamfähigkeit erheblich er schweren würden .

Stellt man die persönlichen und beruflichen Gegebenheiten den objektiven An forderungen eines ausgeglichenen Arbeitsmarktes gegenüber, kommt man zum Schluss, dass sie einen Arbeitgeber realistischerweise nicht davon abhalten wür den, d en

59-jährigen Beschwerdeführer

ab August 2011 für eine ganztägige Ver weisungstätigkeit zu 80 %

mit der Möglichkeit zu vermehrten Pausen ein zustel len (vgl. zur damit übereinstimmenden bundesgerichtlichen Kasuistik : Urteil des Bundesgerichts 9C_124/2010 vom 21. September 2010 E.

5.2-3) .

Die erwerbli che Verwertbarkeit der 80%igen Restarbeitsfähigkeit auf dem aus geglichenen Arbeitsmarkt in einer leidensangepassten Tätigkeit ab August 2011 ist folglich zu bejahen. 6.4

Sämtliche übrige n

Vorbringen des Beschwerdeführers führen zu keinem anderen Ergebnis. Das gilt insbesondere auch, soweit weitere medizinische Abklärungen verlangt werden. Der rechtsrelevante Sachverhalt im hier relevanten Zeitraum ist genügend abgeklärt . Von z usätzliche n

Beweismassnahmen

sind keine zu sätzlichen ent scheidrelevanten Erkenntnisse darüber zu erwarten, weshalb da von abzu sehen ist (anti zipierte Beweiswürdigung; vgl. dazu BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d) . 7 .

7 .1

Betreffend die Zeit vom 1. Mai 2011 bis Ende Juli 2011 schloss die Beschwerde gegnerin zutreffend von der 100%igen Arbeitsun fähigkeit in jeglicher Tätigkeit ohne Weiteres auf einen Invaliditätsgrad von 100 % und somit auf den An spruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; vgl. zur Zulässigkeit des soge nannten Prozent vergleichs : Urteil des Bundesgerichts I

315/02 vom 9. De zember 2003 E. 4.2 ). Ebenfalls korrekt sprach sie die ganze Rente in An wendung von Art. 88a Abs. 1 IVV (Aufhebung der Leistung erst drei Monate nach Verbesse rung der Erwerbs fähigkeit) bis zum 31. Oktober 2011 zu. 7.2

Der Invaliditätsgrad ab August 2011 ist mittels eines Vergleichs von Validen- und Invalidenein kommen auf zeitidentischer Grundlage im Jahr 2011 zu er he ben (vgl. BGE 129 V 222 f. E. 4.2 in fine , 128 V 174). 7 . 3

7.3 .1

Die Beschwerdegegnerin ging zur Bestimmung des Valideneinkommens

von den Angaben der ehemaligen Arbeit geberin des Beschwerdeführers zum Einkommen im Jahr 2010 von Fr. 48‘200.-- ( Urk. 7/33/

3) aus (Urk. 2 S. 6 , Urk. 7/42/1 ). Dagegen bringt der Beschwerdeführer zu Recht vor, dass sowohl beim Validen- als auch beim Invalideneinkommen auf das Total aller Arbeiten gemäss der vom Bundesamt für Sta tistik perio disch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) abzustützen sei (vgl. auch BGE 126 V 75 E. 3b), da er die Stelle beim Re staurant Y.___ (wegen des Konkurses des Betriebes per Ende März 2011, Urk. 11/72) ohnehin verloren habe ( Urk. 1 S. 16).

Gestützt auf die LSE 2010 mit einem statistischen Monatseinkommen von Fr. 4'901.-- bei Männern (LSE 2010, Kommentierte Er gebnisse, Ne uchâtel 2012, TA1, S. 26, Anfor derungsniveau 4, Total Männer) und unter Berücksichtigung einer durch schnittlichen wöchent lichen Arbeitszeit von 41, 6 Stunden im Jahr 2010 ( Die Volks wirtschaft, Heft 12 /2013 S. 90, Tabelle B9.2, Abschnitt A-0, Total) sowie der Nominallohnentwicklung im Jahr 2011 ( vgl. Bundesamt für Statistik [BFS], Schweizerischer Lohnindex nach Branche [2010 = 100; im Internet abrufbar], Nominallohnindex nach Geschlecht, Männer [T1.1.10], Ab schnitt Total, 2010: 100; 2011: 101) ist von einem Valideneinkommen von Fr. 61‘776.15 (Fr. 4'901.-- x 12; : 40, x 41,6; : 100 x 101) auszugehen. 7.3 .2

Zur Bestimmung des Invalideneinkommens ist die Leistungseinbusse von 20 % zu berücksichtigen und es ist ein sogenannt leidensbedingter Abzug vorzu neh men, der recht sprechungs gemäss nicht mehr als 25 % betragen darf (vgl. dazu BGE 129 V 481 E. 4.2.3 mit Hin weisen). Weil

im hier mass geblichen Zeitraum bis zum 14. März 2012 ( Urk. 2)

allein die

Beschwerden an der rechten oberen Extremität beachtlich sind und angesichts der persönlichen sowie be ruflichen Umstände des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Ein schränkung, Alter, Dienstjahre, Natio nali tät/Aufenthaltskategorie und Be schäf tigungs grad) ist der Abzug von 15 % , wie ihn die Beschwerdegegnerin vorgenommen hat (Urk. 2 S. 6) ,

nicht zu beanstanden . Dabei ist insbesondere zu beachten, dass im Rah men des leidensbedingten Abzuges lediglich noch die schmerz- und/oder funk tional bedingten Bewegungseinschränkungen am rechten Arm und das dadurch be gründete eingeschränkte Belastungsprofil zu berücksichtigen sind . D ie schmerzbedingte raschere Ermüdbarkeit , welche laut Dr. J .___

zu sätzliche Pausen notwendig macht (Urk. 33/6 S. 13), ist hingegen bereits mit der 20%igen Leistungseinbusse abgegolten. Denn die in der Beurteilung der medi zinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkun g darf recht spre chungsgemäss

nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Ab zuges einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichts punktes führen (Urteil des Bundesgerichts 8C_75/2008 vom 14. Novem ber 2008 E. 4.3) . Auch vermögen r echt sprechungsgemäss weder das

Angewiesensein auf das Entgegen kom men eines verständnisvollen Arbeitgebers noch ein höhere s Risiko, aus krankheitsbedingten Gründen der Arbeit fern bleiben zu müssen, einen zu sätzlichen Tabellenlohnabzug zu begründen (Urteil e des Bundes gerichts 8C_91/2013 vom 22. August 2013 E. 3.3.4 und 8C_176/2 012 vom 3. September 2012 E. 8).

Auch d as fortgeschrittene Alter fällt entgegen der Ansicht des Beschwerde füh rers, der einen Abzug von 25 % geltend macht (Urk. 1 S. 16) , nicht negativ ins Gewicht. Denn Hilfsarbeiten werden auf dem mass gebenden hypothe tischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) g rund sätz lich altersun abhängig angeboten . Zudem wirkt

sich das Alter bei Männern im hier re levanten Anfor derungsniveau

4 im Alter von 40 bis 6 4 /65 lohnerhöhend aus ( LSE 2010 , Tabelle TA9 ). Dass das Alter die Stellensuche faktisch negativ beeinflussen kann, muss als invaliditätsfremder Faktor unberücksichtigt bleiben . Aufgrund der Ausländer eigenschaft ist beim über 3 0 Jahre in der Schweiz erwerbstätig gewesenen Beschwerdeführer (Urk. 7/ 30 ) ebenfalls keine negative Abweichung vom Tabellenlohn anzunehmen . Eine solche wäre jedenfalls durch die alters be dingt zu erwartende Lohnhöhe ausgeglichen . Des Weiteren recht fertigt auch d er Umstand, dass beim

Beschwerdeführer

bei ganztägiger Arbeits fähigkeit

eine 20 %ige Leistungseinbusse für vermehrte Pausen gegeben ist, keinen zu sätz li chen Abzug unter dem Titel "Beschäftigungsgrad" (Urteil des Bundes gerichts vom 5. Januar 2012 8C_639/2011 E. 5.3.1 mit Hinweisen; zum Ganzen vgl. Ur teil des Bundesgerichts 8C_939/2011 vom 13. Februar 2012 E. 5.2.3 [mit Hin weisen] , in welchem bei vergleichbaren Verhältnissen insgesamt kein Abzug vor ge nommen wurde). Im Übrigen würde sich selbst bei einem Abzug von 20 % am Ergebnis nichts änd ern (vgl. Erwägung 7.3 hernach); für einen maximalen Abzug von 25% besteht bei den Verhältnissen des Beschwerdeführers kein Raum.

Somit resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 42‘007.80 (Fr. 61‘776.15 x 0,8 x

0,85). 7 .4

Gemessen am Validenein kom men von Fr. 61‘776.15

ergibt dies bei einer 8 0%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ab August 2011 eine Einbusse von Fr. 19‘ 768.35 respektive einen Invaliditäts grad von gerundet 32 %, was ge mäss Art. 28 Abs. 2 IVG keinen Anspruch auf eine Ren te be grün det. Bei einem leidensbedingten Abzug von 20 % würde der Invaliditäts grad bei einem ent sprechenden Invaliditätseinkommen von Fr. 39‘536.75 und einer Dif ferenz von Fr. 22‘239.40 36 %

betragen und damit ebenfalls keinen An spruch auf eine Rente begründen. Die Befristung der ausgesprochenen ganzen Rente per Ende Oktober 2011 ( Art. 88a Abs. 1 IVV) ist somit rechtens . D ie Beschwerde ist folglich abzuweisen. 8 . Streitgegenstand des Verfahrens bildet die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten d em Beschwerde führer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 8 00.-- werden dem Beschwerde führer auferlegt. Rech nun g und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Roger Zenari - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann