Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1952, arbeitete als selbständiger Wirt eines Re stau rantbetriebs (Urk. 6 /1/4), als er sich am 25. Mai 2001 bei einem Sturz eine Schul terluxation mit Fraktur des Tuberc ulum
majus und (passagerer) Arm plexus- sowie Axillarisparese rechts zuzog, woraufhin sich ein subacromiales
Impinge ment ent wickelte. Am 12. August 2002 wurde eine arthroskopische
Acr omio plastik durch geführt (Urk. 6 /5/6-7, Urk. 6 /5/22, Urk. 6 /15/3). In der Folge litt er an rechts seitigen Schulter- und Arm- sowie Handbeschwerden (Urk. 6 /5/12-13) mit redu zierter Arbeitsfähigkeit von 50 % als Wirt (Urk. 6 /5/1 7 , Urk. 6 /10/4). Am 25. Feb r uar 2004 meldete sich der Versicherte bei der Eidgenössischen Invali denver sicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6 /1). Die Sozialversicherungs an stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nach folgend: IV-Stelle), klärte die erwerb lichen und medizinischen Verhältnisse ab. Per Ende April 2004 gab der Ver sicherte seine Tätigkeit als Wirt und den Restaurantbetrieb auf (Urk. 6 /12, Urk. 6 /30/3). Mit Verfügung vom 6. Dezember 2004 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von unter 40 % (Urk. 6 /17). Dieser Entscheid wurde nicht angefochten. 1.2
Ab Juli 2009 arbeitete der Versicherte als Serviceangestellter bei der A.___ GmbH in einem 100%igen Pensum ( Urk. 6 /33). Am 2 3. Mai 2010 erlitt er einen weiteren Unfall ( Urk. 6 /28/12), bei dem er sich erneut eine Schulterluxation mit Abrissfraktur des Tuberculum
majus auf der rechten Seite zuzog. In statio nä rer Be handlung in der Chirurgischen Klinik des Stadtspitals B.___ (nach folgend: Spital B.___ ) wurde die Schulter repositioniert und hernach konservativ behandelt. Am 3 0. März 2011 wurde eine Schulterarthroskopie mit Tenotomie der langen Bicepssehne , Acromioplastik und Acromioclavikular -(AC -)Gelenksre sektion rechts durchgeführt ( Urk. 6 /31/6-11, Urk. 6/36/6-7, Urk. 6 /40/34-41). Wegen Konkurs der Arbeitgeberin wurde das Arbeitsverhältnis per 3 1. März 2011 gekündigt ( Urk. 6 /40/29). Die Unfallversicherung, die SWICA Versicherungen AG, erbrachte die gesetzlichen Leistungen für die Folgen des Unfalls vom 2 3. Mai 201 0. Sie stellte die Taggeldleistungen per 3 1. Juli 2011 ein und schloss den Fall im Übrigen per Ende 2011 ab (Verfügung vom 7. Oktober 2013, Urk. 6 /126/2-5). Dies bestätigte sie im Einspracheentscheid vom 3 1. Juli 201 4. Die hiergegen erhobene Beschwerde wurde vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich im Verfahren Nr. UV.2014.00213 mit Urteil v om 2 2. März 2016 abgewiesen.
Nebst den anhaltenden rechtsseitigen Schulter-, Arm- und Handbeschwerden lei det der Versicherte an Blasenkrebs. Am 2 5. Januar 2011 und - aufgrund eines multilokutären Rezidivs - am 1 8. Mai 2012 ( Urk. 6 /105/9), am 1 2. August 2013 ( Urk. 6 /118/5), am 1 7. April 2014 ( Urk. 6 /143) und am 3 0. Juli 201 5 (Urk. 6/171/5 ) waren endoskopische Resektionen der Blasenkarzinome vorge nommen worden. Letztmals fand eine solche Resektion Mitte August 2017 statt ( Urk. 6/227/1). Ausserdem leidet der Versicherte insbesondere an Rücken- und Kopfbeschwerden sowie seit einem Unfall im Jahr 1980 mit Rippenbrüchen an Beschwerden im Bereich der rechten Th oraxhälfte (Urk. 6 /115/26-27, Urk. 6/115/36, Urk. 6 /115/42-43). 1.3
Am 2 3. November 2010 hatte sich der Versicherte erneut bei der Invaliden ver sicherung zum Leistungsbezug angemeldet ( Urk. 6 /24). Nach Abklärung des erwerblichen und medizinischen Sachverhalts kündigte die IV-Stelle mit Vorbe scheid vom 1 3. September 2011 die Abweisung des Begehrens um beruf liche Massnahmen an ( Urk. 6 /47) und mit Vorbescheid vom 1 4. September 2011 die Zusprache einer vom
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1.1 X.___ , geboren 1952, arbeitete als selbständiger Wirt eines Re stau rantbetriebs (Urk. 6 /1/4), als er sich am 25. Mai 2001 bei einem Sturz eine Schul terluxation mit Fraktur des Tuberc ulum
majus und (passagerer) Arm plexus- sowie Axillarisparese rechts zuzog, woraufhin sich ein subacromiales
Impinge ment ent wickelte. Am 12. August 2002 wurde eine arthroskopische
Acr omio plastik durch geführt (Urk. 6 /5/6-7, Urk.
E. 1.2 Ab Juli 2009 arbeitete der Versicherte als Serviceangestellter bei der A.___ GmbH in einem 100%igen Pensum ( Urk. 6 /33). Am 2 3. Mai 2010 erlitt er einen weiteren Unfall ( Urk. 6 /28/12), bei dem er sich erneut eine Schulterluxation mit Abrissfraktur des Tuberculum
majus auf der rechten Seite zuzog. In statio nä rer Be handlung in der Chirurgischen Klinik des Stadtspitals B.___ (nach folgend: Spital B.___ ) wurde die Schulter repositioniert und hernach konservativ behandelt. Am 3 0. März 2011 wurde eine Schulterarthroskopie mit Tenotomie der langen Bicepssehne , Acromioplastik und Acromioclavikular -(AC -)Gelenksre sektion rechts durchgeführt ( Urk. 6 /31/6-11, Urk. 6/36/6-7, Urk. 6 /40/34-41). Wegen Konkurs der Arbeitgeberin wurde das Arbeitsverhältnis per 3 1. März 2011 gekündigt ( Urk. 6 /40/29). Die Unfallversicherung, die SWICA Versicherungen AG, erbrachte die gesetzlichen Leistungen für die Folgen des Unfalls vom 2 3. Mai 201 0. Sie stellte die Taggeldleistungen per 3 1. Juli 2011 ein und schloss den Fall im Übrigen per Ende 2011 ab (Verfügung vom 7. Oktober 2013, Urk. 6 /126/2-5). Dies bestätigte sie im Einspracheentscheid vom 3 1. Juli 201 4. Die hiergegen erhobene Beschwerde wurde vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich im Verfahren Nr. UV.2014.00213 mit Urteil v om 2 2. März 2016 abgewiesen.
Nebst den anhaltenden rechtsseitigen Schulter-, Arm- und Handbeschwerden lei det der Versicherte an Blasenkrebs. Am 2 5. Januar 2011 und - aufgrund eines multilokutären Rezidivs - am 1 8. Mai 2012 ( Urk. 6 /105/9), am 1 2. August 2013 ( Urk. 6 /118/5), am 1 7. April 2014 ( Urk. 6 /143) und am 3 0. Juli 201 5 (Urk. 6/171/5 ) waren endoskopische Resektionen der Blasenkarzinome vorge nommen worden. Letztmals fand eine solche Resektion Mitte August 2017 statt ( Urk. 6/227/1). Ausserdem leidet der Versicherte insbesondere an Rücken- und Kopfbeschwerden sowie seit einem Unfall im Jahr 1980 mit Rippenbrüchen an Beschwerden im Bereich der rechten Th oraxhälfte (Urk. 6 /115/26-27, Urk. 6/115/36, Urk. 6 /115/42-43).
E. 1.3 Am 2 3. November 2010 hatte sich der Versicherte erneut bei der Invaliden ver sicherung zum Leistungsbezug angemeldet ( Urk. 6 /24). Nach Abklärung des erwerblichen und medizinischen Sachverhalts kündigte die IV-Stelle mit Vorbe scheid vom 1 3. September 2011 die Abweisung des Begehrens um beruf liche Massnahmen an ( Urk. 6 /47) und mit Vorbescheid vom 1 4. September 2011 die Zusprache einer vom
E. 6 /5/1
E. 7 , Urk. 6 /10/4). Am 25. Feb r uar 2004 meldete sich der Versicherte bei der Eidgenössischen Invali denver sicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6 /1). Die Sozialversicherungs an stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nach folgend: IV-Stelle), klärte die erwerb lichen und medizinischen Verhältnisse ab. Per Ende April 2004 gab der Ver sicherte seine Tätigkeit als Wirt und den Restaurantbetrieb auf (Urk. 6 /12, Urk. 6 /30/3). Mit Verfügung vom 6. Dezember 2004 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von unter 40 % (Urk. 6 /17). Dieser Entscheid wurde nicht angefochten.
Dispositiv
- Mai bis 3
- Oktober 2011 befristeten ganzen Rente ( Urk. 6 /45). Der Versicherte erhob mit Schreiben vom 1
- Oktober 2011 gegen beide Vorbescheide Einwände ( Urk. 6 /56). Am
- Januar 2012 verfügte die IV-Stelle die Abweisung des Begehrens um berufliche Massnahmen ( Urk. 6 /70). Mit Verfügung vom 1
- März 2012 sprach sie dem Versicherten wie angekündigt eine vom
- Mai bis 3
- Oktober 2011 befristete ganze Rente bei einem Invaliditäts grad von 100 % zu ( Urk. 6 /71, Urk. 6 /76). Die dagegen mit Eingabe vom 1
- April 2012 erhobene Beschwerde ( Urk. 6 /84/3-20) wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil IV.2012.0040 9 vom 2
- Februar 2014 ab (Urk. 6 /134/21). Am 1
- Oktober 2011 hatte sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung des Weiteren wegen Schwerhörigkeit auf der linken Seite zum Bezug eines Hörgerätes angemeldet ( Urk. 6 /54). Die IV-Stelle übernahm g estützt auf den Bericht von Dr. C.___ , Facharzt für Oto - Rhino -Laryngologie, vom 2
- November 2011 ( Urk. 6 /63 S. 2) mit Mitteilung vom
- Dezember 2011 eine Pauschale für eine einseitige Hörgerätversorgung ( Urk. 6 /64). 1.4 Mit Schreiben vom 2
- August 2012 hatte der Beschwerdeführer (während des hängigen Gerichtsverfahrens Nr. IV.2012.00409) eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend gemacht ( Urk. 6 /103). Diese dokumentierte er mit den Berichten von Dr. D.___ , Fachärztin für Neurologie, vom Zentrum E.___ vom 1
- April und
- Mai 2012 ( Urk. 6/102/1-8) und des Stadtspitals F.___ vom 2
- Mai 2012 ( Urk. 6/102/9). Die IV-Stelle sistierte das Revisionsverfahren mit Schreiben vom 2
- September 2012 bis zum Abschluss des laufenden Verfahrens Nr. IV.2012.00409 vor dem Sozialversicherungsgericht ( Urk. 6 /108). Mit Vorbescheid vom 1
- Juli 2014 kündigte sie sodann die Ab wei sung des Leistungsbegehrens an ( Urk. 6 /140). Der Beschwerdeführer brachte dagegen mit Schreiben vom 1
- September 2014 ( Urk. 6 /144), ergänzt mit Schrei ben vom 2
- Oktober 2014 ( Urk. 6 /150) und unter Beilage der Berichte des Stadt spitals F.___ vom 2
- Mai 2012 ( Urk. 6 /143) und der Klinik G.___ vom 2
- September 2014 ( Urk. 6 /148) sowie von Dr. H.___ , Facharzt für Allge meine Medizin, vom 1
- Oktober 2014 ( Urk. 6 /149), Einwände vor. Die IV-Stelle holte daraufhin zusätzlich die Bericht e der Klinik G.___ vom 31. Oktober 2014 ( Urk. 6 /154/8-9) und den Bericht der Klinik für Urologie des Stadtspitals F.___ vom 1
- Februar 2015 ( Urk. 6 /161) ein. Mit Verfügung vom
- April 2015 wies die IV-Stelle das Leistungsbe gehren wie angekündigt ab (Urk. 6/ 165 ). Die dagegen mit Eingabe vom
- Mai 2015 erhobene Beschwerde (Urk. 6/168/3-15 ) hiess das Sozial versicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 23. März 2016 im Verfahren Nr. IV.2015.00492 in dem Sinne gut, dass es die Sache an die IV-Stelle zur ergänzenden medizinisch en Abklärung und anschliessenden Neu beurteilung des Rentenanspruchs zurückwies ( Urk. 6/181/13). Die IV-Stelle holte in der Folge das polydisziplinäre Gutachten des Begutachtungsinstituts I.___ vom
- Juli 2017 (Urk. 6/210/2-44 ) ein. Gestützt darauf kündigte sie mit Vorbescheid vom 2
- März 2017 die Abweisung des Ren tenbegehrens an ( Urk. 6/213). Der Versicherte erhob mit Schreiben vom
- Mai 2017 ( Urk. 6/218), ergänzt mit Schreiben vom
- Juni 2017 Einwände (Urk. 6/221). Die IV-Stelle holte daraufhin die ergänzen den Stellung nahmen des I.___ vom 2
- August und
- September 20 17 ein ( Urk. 6/230, Urk. 6/232). M it Verfügung vom 1
- Januar 2018 verneinte die IV-Stelle den Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem Inva liditätsgrad von 32 % ab März 201 2 und von 39 % ab Dezember 2016 ( Urk. 2).
- Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 1
- Februar 2018 Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung vom 1
- Januar 2018 vollumfänglich auf zuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm eine ganze Invali denrente zu entrichten; eventualiter sei die Streitsache an die Beschwerde gegne rin zur Initiierung einer weiteren externen polydis ziplinären Begutachtung zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwer de antwort vom 2
- März 2018 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5). Mit Ver fügung vom 14. August 2018 wurde die Pensionskasse Y.___ zum Verfah ren beigeladen ( Urk. 8), welche mit Eingabe vom 2
- August 2018 auf eine Stel lungnahme verzichtete ( Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2 Die massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditäts-grad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Inva liditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades erfolgt ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebe nen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachver haltsabklärung, Beweiswür digung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen).
- 2.1 Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Entscheid aus , die medi zinische Abklärung habe mit dem I.___ -Gutachten ergeben, dass der Be schwerde führer in der angestammten Tätigkeit als Servicemitarbeiter seit Januar 2011 voll ständig arbeitsunfähig sei. In einer leidensangepassten, körperlich leichten, über wiegend sitzenden Tätigkeit ohne wiederholtes Heben/Tragen von Lasten über 10 Kilogramm, ohne häufiges Treppensteigen, ohne Steigen auf Leitern/Gerüste, ohne Gehen auf unebenem Gelände, ohne Zwangshaltung (kniend/kauernd) und ohne wiederholte Tätigkeiten oberhalb des Schulterniveaus (rechter Arm) sei ihm (ab März 2012) eine 100%ige Arbeitsfähigkeit zumutbar. Damit resultiere ent sprechend dem Einkommensvergleich des Urteils des Sozial versicherungsgerichts (IV.2012.00409) vom 2
- Februar 2014 ein In validitätsgrad von 32 % . Ab Dezem ber 2016 (Begutachtung) sei von einer weiteren leichten Einschränkung von 10 % auszugehen , was einen Invalidi tätsgrad von 39 % ergebe, weshalb kein Renten anspruch bestehe. Die geltend gemachten Diagnosen, Befunde und Einschrän kungen sei en den I.___ -Gutachtern bekannt gewesen und sei en vollumfänglich mitberücksichtigt worden. Auch resultiere bezüglich des Blasenkrebses im aktu ellen Stadium keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Die fehlende Unter schrift des Urologen habe keinen Einfluss auf die Beweiskraft des Gutachtens. Zwar sei korrekt, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Anmeldung 60 Jahre alt gewesen sei. Das Alter alleine habe jedoch keinen Einfluss auf einen zusätzlichen Leistungsabzug. Die Einschränkung sei bereits beim Invalidenein kommen berücksichtigt worden. Zudem sei der Beschwerde führer bereits seit dem Jahr 2005 als Nichterwerbstätig erfasst. Damals sei er 53 Jahre alt gewesen. Auf grund des ganzen Berufswerdegangs und der attestier ten Restarbeitsfähigkeit sei die Verwertbarkeit gegeben ( Urk. 2). 2.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, die Beschwerdegegnerin habe ihren Entscheid zu Unrecht ausgehend vom I.___ -Gutachten gefällt. Dieses sei beweis untauglich , daran würden auch die ergänzenden Stellungnahmen nichts ändern . So sei bereits mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich (IV.2012.00409) vom 2
- Februar 2014 verbindlich festgestellt worden, dass sich der Gesundheits zustand verschlechtert präsentiere und dass zuvor allein aufgrund der Schulter-Arm-Problematik bereits eine maximal 80%igen Rest arbeits fähig keit bestanden habe. Dazu widersprüchlich hätten die I.___ -Gutachter trotz der anerkannten Verschlechterungen und zusätzlichen Be schwerdebilder wie der symptomatischen Coxarthrose eine höhere, nämlich 90%ige Restarbeits fähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit festgelegt . Selbst die Beschwerde gegnerin sei von dieser Einschätzung abgewichen und habe eine 20%ige Arbeitsun fähig keit angenommen und die von den I.___ -Gutachtern attestierte 10%ige Arbeits un fähig keit dazu addiert. Zudem sei wider sprüchlich und im Gesamt gutachten nicht bereinigt worden , dass der psychia trische Gutachter eine psychische Über lagerung und Aggravation einerseits verneint , der orthopädische Gutachter die Beschwerden andererseits als nicht vollständig somatisch ab stützbar bezeichnet habe. Auch sei an einer Stelle eine Plexusläsion bejaht worden, dagegen sei deren Vorliegen vom neurologischen Gutachter an anderer Stelle offengelassen worden. Sowohl das o rthopädische als auch das neuro logische Teilgutachten hätten sich ferner nicht zur Kopfschmerz- und HWS-Prob lematik geäussert. Das orthopä dische Teilgutachten basiere weiter auf unzu reichenden Unter suchungshandlun gen, enthalte aktenwidrige und wider sprüchliche Feststel lungen sowie , es hätte n nur die schriftlichen Befunde anstelle der Bilder vorgelegen. Es erwecke ausser dem den Eindruck fehlender Objektivität und die Einschätzung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit sei in keiner Weise nachvoll ziehbar . Dagegen hätten die Klinik G.___ die LWS- und Hüft problematik sowie die Gutachter Dres . J.___ / K.___ die Schulter-/Arm problematik als somatisch ausge wiesen und das Schmerzbild nachvoll ziehbar qualifiziert. Gestützt auf die Einschätzung von Dr. H.___ sei bereits aufgrund der Wirbelsäulenproblematik von einer mindestens 50%igen Arbeitsunfähigkeit in jeg licher Tätigkeit auszugehen. Das neurologische Teilgutachten sei durch fehlende adäquate klinische und appa rative Befund erhe bung sowie fehlende Auseinandersetzung mit den Röntgen- und MRT-Bildern gekennzeichnet und erscheine vage sowie beliebig . Auch hier sei die Einschät zung der Arbeitsfähigkeit angesichts der ausgewiesenen Ver schlech terung des Gesundheitszustandes weder sachgerecht noch nachvoll ziehbar. Das urologische Teilgutachten berücksichtige nicht, dass die rezidi vierenden Ope rationen an der Blase zu einer erhöhten Ermüdbarkeit geführt habe und wegen den Vernarbungen Schmerzen bestünden sowie , dass j edes Krebs rezidiv mit ein- bis drei monatigen 100%igen Arbeitsun fähigkeiten verbunden sei . Die Teilbe gutachtung hätte durch einen Krebs spezialisten durchgeführt werden müssen. Des Weiteren sei d as Gesamt gutachten vom urologischen Gutachter nicht mitunter zeichnet worden. Die ergänzenden Stellungnahmen des I.___ sodann seien formell-rechtswidrig ohne vorgängiges rechtliches Gehör eingeholt worden und seien daher aus den Akten zu weisen. Im Übrigen seien damit die gerügten Mängel nicht wirksam entkräftet. W iederum seien sie zudem ohne Unterschrift des urologischen Gut achters erfolgt. Schlicht falsch sei des Weiteren der von der Beschwerde gegnerin vorgenommene Einkom mensvergleich. A ufgrund seines fortge schrit tenen Alters sei die Verwertbarkeit einer allfälligen Restarbeitsfähigkeit zu ver neinen. Im nach BGE 138 V 457 massgeblichen Zeitpunkt, als die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbs tätigkeit mit dem I.___ -Gutachten vom 2
- Januar 2017 festgestan den habe, sei er bereits 64.5 Jahre alt gewesen. Daher und unter Berücksichtigung der übrigen Umstände sei eine Altersinvalidität mit Anspruch auf eine ganze Rente klar zu bejahen. Eine Wiederanstellung sei in je dem Fall schlicht unrealis tisch ( Urk. 1 S. 4 ff.). 2.3 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung des Beschwerdefüh rers vom 2
- August 2012 ( Urk. 6 /103) eingetreten. Das Gericht hat daher in materiell-rechtlicher Hinsicht die Streitfrage zu prüfen, ob sich der Invaliditätsgrad, der mit Urteil vom 2
- Februar 2014 auf 32 % festgelegt worden war ( Urk. 6 /134/22), seit der Ver fügung vom 1
- März 2012 ( Urk. 6 /71, Urk. 6 /76) bis z um Erlass der ange fochtenen Ver fügung vom 1
- Januar 2018 ( Urk. 2) in renten begründendem Aus mass auf mindestens 40 % ( Art. 28 Abs. 2 IVG) erhöht hat. Die angefochtene Verfügung bildet da b ei recht sprechungsgemäss d ie zeitliche Grenze der richter lichen Überprüfungsbefugnis (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 12 2 V 77 E. 2b, Urteil des Bundesge richts 8C_76/2009 vo m 1
- Mai 2009 E. 2, je mit Hin weis). Der frühestmögliche Beginn einer allfälligen Rente ist aufgrund von Art. 29 Abs. 1 und Abs. 3 IVG der
- Februar 2013 ( Art. 29 Abs. 3 IVG).
- 3.1 Im Urteil des hiesigen Gerichts vom 2
- Februar 2014 im Verfahren IV.2012.00409 ( Urk. 6/134) war festgehalten worden, dass im (damals) zu beur teilenden, massgeblichen Zeitraum vom
- August 2011 bis zum 1
- März 2012 eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit allein zufolge der Beschwerden an der oberen rechten Extremität und Schulter ausgewiesen gewesen sei (E. 5.1.1). Dies bezüglich sei angesichts der teilweise schweren körperlichen Arbeiten, welche der Beschwerdeführer in seiner Tätigkeit im Restaurant A.___ nebst dem Service zu verrichten gehabt habe, weiterhin von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auch nach dem
- August 2011 auszugehen (E. 5.2.1). Bezüglich der Arbeitsfähigkeit in einer arm- und handschonenden, kör perlich leichten Tätigkeit ab August 2011 habe mindestens eine 80%ige Arbeits fähigkeit bestanden, wobei offen gelassen werden könne, ob aufgrund des Gut achtens der MEDAS L.___ vom 2
- Januar 2013 ( Urk. 6 /115/39-40) eine vollständige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit bestehe (E. 5.2.2). Die Krebserkrankung an der Blase sei zwar bereits Anfang 2011 aufgetre ten, indes sei der Beschwerdeführer nach der ersten Resektion des Blasen tumors vom 2
- Januar 2011 ohne Hinweis auf ein Rezidiv des Blasen tumors „absolut beschwerdefrei“ gewesen, weshalb diesbezüglich in der mass geblichen Zeit von August 2011 bis Mitte März 2012 nicht von einer Ein schränkung der Arbeits fähigkeit auszugehen sei. Ein Rezidiv sei erst im Mai 2012, mithin nach dem relevanten Überprüfungszeitraum bis zum 1
- März 2012, festgestellt und wiede rum endoskopisch mittels transurethraler Blasentumor resektion ( TUR -B) am 1
- Mai 2012 entfernt worden (E. 4.1). Auch in Bezug auf die geltend gemachten Rückenbeschwerden sei für die Zeit bis zum 1
- März 2012 nicht von einer zusätzlichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen, da der Beschwer deführer solche Beschwerden (starke linksseitige Kreuzschmerzen, jeweils ausge löst durch Staubsaugen oder durch das Tragen von zu grossen Gewichten, mit Ausstrahlung über das linke Gesäss der Aussenseite des Oberschenkels entlang bis zum Knie) erstmals gegenüber den Gutachtern der MEDAS L.___ in der Untersuchung Ende September 2012 - mithin erst nach dem 1
- März 2012 - angegeben habe. Ob die Beurteilung der MEDAS-Gutachter, welche die diesbe zügliche Diagnose eines chronisch rezidivierenden Panvertebralsyndroms mit thorako -lumbaler Haltungsinsuffizienz als Diagnose ohne wesentliche Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit beurteilt hätten, zutreffe, könne offen bleiben. In der Zeit bis zum 1
- März 2012 sei eine die Arbeitsfähigkeit einschränkende Rücken proble matik jedenfalls nicht ausgewiesen (E. 4.2). Dasselbe treffe auch auf die medizinisch erstmals im MEDAS-Gutachten vom 2
- Januar 2013 (respektive in den Teilgutachten vom 2
- November und 2
- Dezember 2012) festgehaltenen Kopfbeschwerden, auf die alle paar Wochen auftretenden Beschwerden an der linken Schulter und auf die Schmerzepisode in den Zehen am linken Fuss, welche nach Angaben des Beschwerdeführers als Gicht behandelt worden sei, zu. Denn dabei handle es sich lediglich um intermittierend auftretende Beschwerden, welche von den MEDAS-Gutachtern nachvollziehbar als Krankheitsbilder ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beurteilt worden seien (E. 4.3). Auch bezüg lich der seit einem 1980 erlittenen Arbeitsunfall bewe gungsabhängig intermittie rend auftretenden Schmerzen im Bereich der Rippen rechts und betreffend eine arterielle Hypertonie sowie Beeinträchtigung der Hörfähigkeit habe keine zur rechtsseitigen Hand-/Arm- und Schulter proble matik zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Zeitraum vom 1. August 2011 bis zum 1
- Mä rz 2012 bestanden (E. 4.4-5). Für die Zeit ab August 2011 ergebe der Einkommensver gleich ausgehend von einer (mindestens) 80%igen Arbeits fähig keit in einer leidensangepassten armschonenden Tätigkeit respektive aus gehend von einer Leistungseinbusse von (maximal) 20 % aufgrund der rechts seitigen Arm- und Handbeschwerden mit erhöhtem Pausenbedarf sowie unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 15 % vom Invaliden einkommen einen Inva liditätsgrad von 32 % (E. 7.3). 3.2 3.2.1 W ie bereits im Urteil des Sozialversicherungsgericht s des Kantons Zürich IV.2015.00492 vom 2
- März 2016 festgehalten wurde (E. 3.1; Urk. 6/180/8-9), ist von dieser Sachlage ist als Vergleichsbasis auszugehen. Weiter kam das Gericht zum Schluss, dass aufgrund zusätzlicher und bisher nicht berücksichtigter Beschwerdebilder ( lumbale degenerative Veränderungen L3-S1, regelmässige Rezidive der Blasenkarzinome, Coxarthrose beidseits mit Gicht an fall ) eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der Ver fügung vom 1
- März 2012 ( Urk. 6/71, Urk. 6/76) ausgewiesen sei . D ie damalige Aktenlage habe eine abschliessende Bestimmung der Ar beits- und Erwerbsfähigkeit für den Beurteilungszeitraum ab Mitte März 2012 indes nicht erlaubt. Dazu sei a ufgrund der multiplen verschiedenartigen somatischen Beschwerden jedoch ein inter dis ziplinäres Gutachten einzuholen (E. 3 .2-3.3 ; Urk. 6/180/ 9 -11 ) . 3.2.2 Dieses Gutachten liegt mit dem I.___ -Gutachten vom 1
- Januar 2017 (Urk. 6/210/2-44 ) , ergänzt mit Stellungnahmen vom 2
- August und
- Septem ber 2017 ( Urk. 6/230, Urk. 6/232), nunmehr vor. Der Beschwerdeführer wurde danach am
- und 1
- Dezember 2016 aus allgemeininternistischer, orthopä discher, psychia trischer, neurologischer und urologischer Sicht interdisziplinär umfassend begutachtet ( Urk. 6/230/2). Die Gutachter befanden, es bestünden Dis krepanzen zwischen dem Ausmass der subjektiv beklagten Beschwerden und den objekti vierbaren Befunden. Insbesondere würden Hinweise für eine vom Be schwerde führer angegebene, länger dauernde Schonung der rechten oberen Ext remität fehlen. Nachvollziehbar sei der Leidensdruck bei linksseitiger Coxarthrose und degenerativen Veränderungen der tieflumbalen Wirbelsäule , zum Teil auch die Symptomatik im Bereich der Schulter, wo ein möglicher Zustand nach parti eller Plexusläsion vorliege. Aus rheuma tologisch-neurolo gischer Sicht bestehe für sämtliche körperlich mittelschwere und schwere sowie überwiegend im Stehen und Gehen zu verrichtende Tätigkeiten bis auf weiteres eine vollständige Arbeits unfähigkeit. Hingegen sei in körperlich leichten, überwiegend sitzenden Verrich tungen unter Wechselbelastung, ohne wieder holtes Heben und Tragen von Laste n über 10 Kilogramm, ohne Überwinden von Treppen, Leitern oder Gehen auf unebenem Grund, ohne Ein nahme kauernder oder kniender Position sowie ohne weiderholten Einsatz der rechten oberen Extremität oberhalb des Schulterniveaus eine ganztags verwertbare Arbeits fähigkeit von 90 % gegeben. Dies aufgrund der Diagnosen einer symptomatischen Coxarthrose links mehr als rechts (ICD-10 M16.0) und chronischer Schulter-Arm-Handbeschwerden der dominanten rech ten Seite (ICD-10 M54.2/M79.60/T92.3). Aus internistischer, psychiatrischer und urologischer Sicht könnten keine Diag nosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit gestellt werden. So erfolge namentlich durch die fol genden Diagnosen keine Einschränkung in der Arbeits fähigkeit: rezidi vierende s Urothelkarzinoms der Harnblase (ICD-10 C67.9) mit Therapie von mehreren TUR-Blase, letztma ls am 3
- Juli 2015; (anamnestisch) Gichtarthro pathie der Füsse (ICD-10 M10.07) ; (anam nestisch) Sulcus uln aris -Syndroms rechts (ICD-10 G56.2) mit neuro graphi schem Nachweis ; Verdacht auf Span nungskopfschmerz bei Schmerzmittelüber konsum (ICD-10 G44.2) ; arterielle Hyper t onie (ICD- 10 I10); Status nach Venenthrombose am Unterschenkel r echts am 20. Juni 2016; Morbus Dupuytren Strahl IV beidseits; leicht erhöhte Ent zün dungsparameter unklarer Ätiologie ( Urk. 6/210/41). Die Angaben zur Arbeitsfähigkeit würden unverändert ab Januar 2011 gelten, abgesehen von den kurzzeitigen urologischerseits attestierten Arbeitsunfähig kei ten (100 % vom 24. Januar bis 1
- Februar 2011, 50 % vo m 1
- Februar bis 2
- März 2011, 10 % vom 2
- März bis 31. Juli 2011 und je maximal eine Woche 100 % nach weiteren TUR-Blasen; Urk. 6/210/42) . Betreffend den Beurteilungs zeitraum ab März 2012 sei die Tätigkeit im Service zu 100 % eingeschränkt und in einer leidensangepassten Tätigkeit sei eine ganztags verwertbare Arbeits- und Leistungsfähigkeit gegeben, wobei spätestens seit der aktuellen Untersuchung eine Lei stungseinbusse von 10 % bestehe ( Urk. 6/210/43 ). In der Stellungnahme vom 5. September 2017 zum Austrittsb ericht des Stadt spi tals F.___ vom 1
- August 2017 betreffend die Hospitalisation vom 15. bis 1
- August 2017 mit TUR-Blase Nachresektion ( Urk. 6/227/1) führten die I.___ -Gutachter zudem das Folgende aus : Aus dem Rezidiv des Urothelkarzinom s der Harnblase mit jeweils nicht-invasiver Situation und entsprechender TUR der Blase, bei welcher der Tumor via Harnröhre nicht-invasiv weggeschält werden könne, resultiere keine Einschränkung der Arbeits fähigkeit. Auch die prolon gier ten Nachbehandlungen ambulant im Abstand von mehreren Wochen beein flusse die Arbeitsfähigkeit nicht ( Urk. 6/232) . 3.4 3.4 .1 Das I.___ -Gutachten erfüllt alle rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kr iterien für beweis k räftige ärztliche Entscheidungs grundlagen (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c) , weshalb nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin darauf abgestellt hat. In der angestammten Tätigkeit als Servicemitarbeiter ist damit ( unstrittig ) weiter hin vo n einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen , wie gemäss dem Urteil IV.2012.00409 vom 2
- Februar 2014 schon für die Zeit bis im März 2012 (E. 5.2.1; Urk. 6/134/15) bestanden hatte . Zur strittige n Arbeits fähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit kann auf grund des I.___ -Gutachtens festgehalten werden, dass entsprechend den zusätz lichen Beschwerdebildern das Belastungsprofil erhebliche weitere Ein schränkun gen aufweist (überwiegend sitzende Verrichtungen unter Wechsel belastung, ohne wiederholtes Heben und Tragen von Lasten über 10 Kilogramm, ohne Überwinden von Treppen, Leitern oder Gehen auf unebenem Grund, ohne Einnahme kauernder oder kniender Position sowie ohne wiederholten Einsatz der rechten oberen Ext remität oberhalb des Schulter niveaus mit der Möglichkeit für zusätzliche Pausen ; Urk. 6/210/42 -43 ). B ezüglich des Umfangs der Arbeits fähigkeit in einer leidens angepassten Tätigkeit gilt eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ab Mitte März 2012 , spätestens ab Dezember 2016 gan ztags mit 10%iger Einschränkung ( Urk. 6/210/42-43 ). 3.4.2 Die Rügen des Beschwerde führers am I.___ -Gutachten , zu welchen die I.___ -Gutachter weitgehend am 2
- August 2017 Stellung genommen haben (Urk. 6/230), vermögen den Beweiswert des Gutachtens vom 1
- Januar 2017 (Urk. 6/210) mit Ergänzung vom
- September 2017 ( Urk. 6/232) , nicht in Zweifel zu ziehen. Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich indes , da selbst ausgehend von der attestierten 100- bis 90%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensange pass ten Tätigkeit ( im Sinne ganztägiger Verrichtung und vermehrten Pausen ) die angefochtene leistungsabweisende Verfügung aufzu heben und dem Beschwerde führer eine Rente zuzusprechen, wie sich aus dem Folgenden ergibt.
- 4.1 W ie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt, ist aufgrund seines vorge rückten Alters bezogen auf den rechtsprechungsgemäss massgeblichen Zeitpunkt (vgl. BGE 138 V 457 E. 3) die Frage der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit zu prüfen. Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erziel bare Ein kommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, wobei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind (BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_118/2015 vom 9. Juli 2015 E. 2.1 mit Hinweis). Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumut bar ist. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leis tungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesund heitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungs aufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeits struktur, vorhan dene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werde gang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeits fähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht (BGE 138 V 457 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_645/2017 vom 23. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). Gemäss BGE 138 V 457 richtet sich der Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, nach dem Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätig keit (E. 3.3). Als ausgewiesen gilt die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-)Er werbstätigkeit, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuver lässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (BGE 143 V 431 E. 4.5.1; vgl. BGE 138 V 457 E. 3.4). 4.2 4.2.1 Damit ist hier recht sprechungsgemäss entgegen der Ansicht der Be schwerde geg nerin (Urk. 2 S. 3) zur Prüfung der Frage der Verwertbarkeit der Rest arbeits fähig keit nicht das Alter des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der (Neu-)An meldung am 2
- August 2012 ( Urk. 6/103) von 60 Jahren massgeblich . Sondern abzustel len ist frühestens auf das Alter im Januar 2017 , als der Be schwerdeführer 64 Jahre und 5 Monate alt war . Denn es stand - stellt e man mit der Be schwerde gegnerin auf die Einschätzung der Gutachter ab - frühestens mit dem I.___ -Gutachten vom 17. Januar 2017 (Urk. 6/210) fest, dass dem Be schwerde führer trotz der Ver schlechterung des Gesundheits zustandes mit multip len somatischen Be schwerde bildern im Beurteilungszeitraum ab Mitte 2012 eine Restarbeits fähigkeit zu mut bar war . F rühestens mit dem I.___ -Gutachten erlaubten die medi zini schen Unter lagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhalts fest stellung (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_330/2015 vom 1
- August 2015 E. 3 im Fall einer Neuan meldung). 4.2.2 Der Beschwerdeführer hatte somit noch eine Aktivitätsdauer von nur 7 Monaten bis zur Pensionierung im Alter von 65 Jahren vor sich. Die Chancen einer neuen Anstellung ist daher und angesichts der gesund heitlichen Ein schränkungen gemäss dem zumutbaren Belastungsprofil (vgl. E. 3.4.1 hiervor) selbst unter An nahme einer 100%igen Arbeitsfähigkeit nicht mehr als realistisch anzusehen (vgl. auch Urteil e des Bundesgerichts I 401/01 vom
- April 2002 E. 4c und 9C_979/2009 vom 1
- Februar 2010 E. 4 und 5 ) . Realistischerweise könnte er am ehesten noch für gewisse Kontroll- oder Überwachungsarbeiten in der Industrie eingesetzt werden , sofern eine Gelegen heit zum Sitzen und zu zusätzliche Pausen bestehen würde . Jedoch wäre auch hierzu eine gewisse Einarbeitungszeit und Gewöhnung nötig, zumal der Be schwerdeführer seit März 2011 nicht mehr erwerbstätig war und seit 1990 nicht mehr in der Industrie, sondern als Ser vicemitarbeiter, Spedi teur/ Chauf feur / Lagerist für ein Kaufhaus und selbstän diger Wirt gearbeitet hat (Urk. 6/210/ 19-20). Auch für feinmotorische Arbeiten verfügt er damit über keine Fertigkeiten und bringt keinerlei berufliche Erfahrun gen mit. Stellt man die persönlichen und beruflichen Gegebenheiten den objektiven Anforderungen eines ausgeglichenen Arbeitsmarktes gegenüber, ist davon aus zugehen , dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kein Arbeitgeber den Beschwerde führer mehr anstellen würde. 4.3 4.3.1 Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass die dem Beschwerdeführer ver bliebene Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realisti scher weise nicht mehr nachgefragt wird , weshalb ihm deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zugemutet werden kann. De mnach ist vom Vorliegen einer vollständige n Erwerbsunfähigkeit auszugehen, was den Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet. Der Beginn des Rentenanspruchs ist in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 IVG (Anmeldung vom 2
- August 2012 ; Urk. 6/103 ) der
- Februar 201
- 4.3.2 Die angefochtene Verfügung vom 1
- Januar 2018 ist folglich in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine ganze Rente ab dem
- Februar 2013 hat.
- Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungs leistungen betrifft, ist das Ver fahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), ermessensweise auf Fr. 600 .-- an zusetzen und ent spre chend dem Ausgang des Verfahre ns der Beschwerdegegnerin aufzu erlegen. Dem Beschwerdeführer steht eine Prozessentschädigung zu, welche nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialver si cherungs gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen auf Fr. 2'500 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) fest zusetzen ist. Das Gericht erkennt:
- In Gutheissung der Beschwerde wird d ie angefochtene Verfügung vom 1
- Januar 2018 aufgehoben und es wird festgestellt , dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine ganze Rente ab dem
- Februar 2013 hat.
- Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Ein zahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt.
- Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schä digung von Fr. 2'500.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Roger Zenari unter Beilage einer Kopie von Urk. 9 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk. 9 - Pensionskasse Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00178
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Hartmann Urteil vom
27. September 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari Advokatur Notariat, Zenari Thomann Dornacherstrasse 10, Postfach, 4601 Olten 1 Fächer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: Pensionskasse Y.___
Beigeladene Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1952, arbeitete als selbständiger Wirt eines Re stau rantbetriebs (Urk. 6 /1/4), als er sich am 25. Mai 2001 bei einem Sturz eine Schul terluxation mit Fraktur des Tuberc ulum
majus und (passagerer) Arm plexus- sowie Axillarisparese rechts zuzog, woraufhin sich ein subacromiales
Impinge ment ent wickelte. Am 12. August 2002 wurde eine arthroskopische
Acr omio plastik durch geführt (Urk. 6 /5/6-7, Urk. 6 /5/22, Urk. 6 /15/3). In der Folge litt er an rechts seitigen Schulter- und Arm- sowie Handbeschwerden (Urk. 6 /5/12-13) mit redu zierter Arbeitsfähigkeit von 50 % als Wirt (Urk. 6 /5/1 7 , Urk. 6 /10/4). Am 25. Feb r uar 2004 meldete sich der Versicherte bei der Eidgenössischen Invali denver sicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6 /1). Die Sozialversicherungs an stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nach folgend: IV-Stelle), klärte die erwerb lichen und medizinischen Verhältnisse ab. Per Ende April 2004 gab der Ver sicherte seine Tätigkeit als Wirt und den Restaurantbetrieb auf (Urk. 6 /12, Urk. 6 /30/3). Mit Verfügung vom 6. Dezember 2004 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von unter 40 % (Urk. 6 /17). Dieser Entscheid wurde nicht angefochten. 1.2
Ab Juli 2009 arbeitete der Versicherte als Serviceangestellter bei der A.___ GmbH in einem 100%igen Pensum ( Urk. 6 /33). Am 2 3. Mai 2010 erlitt er einen weiteren Unfall ( Urk. 6 /28/12), bei dem er sich erneut eine Schulterluxation mit Abrissfraktur des Tuberculum
majus auf der rechten Seite zuzog. In statio nä rer Be handlung in der Chirurgischen Klinik des Stadtspitals B.___ (nach folgend: Spital B.___ ) wurde die Schulter repositioniert und hernach konservativ behandelt. Am 3 0. März 2011 wurde eine Schulterarthroskopie mit Tenotomie der langen Bicepssehne , Acromioplastik und Acromioclavikular -(AC -)Gelenksre sektion rechts durchgeführt ( Urk. 6 /31/6-11, Urk. 6/36/6-7, Urk. 6 /40/34-41). Wegen Konkurs der Arbeitgeberin wurde das Arbeitsverhältnis per 3 1. März 2011 gekündigt ( Urk. 6 /40/29). Die Unfallversicherung, die SWICA Versicherungen AG, erbrachte die gesetzlichen Leistungen für die Folgen des Unfalls vom 2 3. Mai 201 0. Sie stellte die Taggeldleistungen per 3 1. Juli 2011 ein und schloss den Fall im Übrigen per Ende 2011 ab (Verfügung vom 7. Oktober 2013, Urk. 6 /126/2-5). Dies bestätigte sie im Einspracheentscheid vom 3 1. Juli 201 4. Die hiergegen erhobene Beschwerde wurde vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich im Verfahren Nr. UV.2014.00213 mit Urteil v om 2 2. März 2016 abgewiesen.
Nebst den anhaltenden rechtsseitigen Schulter-, Arm- und Handbeschwerden lei det der Versicherte an Blasenkrebs. Am 2 5. Januar 2011 und - aufgrund eines multilokutären Rezidivs - am 1 8. Mai 2012 ( Urk. 6 /105/9), am 1 2. August 2013 ( Urk. 6 /118/5), am 1 7. April 2014 ( Urk. 6 /143) und am 3 0. Juli 201 5 (Urk. 6/171/5 ) waren endoskopische Resektionen der Blasenkarzinome vorge nommen worden. Letztmals fand eine solche Resektion Mitte August 2017 statt ( Urk. 6/227/1). Ausserdem leidet der Versicherte insbesondere an Rücken- und Kopfbeschwerden sowie seit einem Unfall im Jahr 1980 mit Rippenbrüchen an Beschwerden im Bereich der rechten Th oraxhälfte (Urk. 6 /115/26-27, Urk. 6/115/36, Urk. 6 /115/42-43). 1.3
Am 2 3. November 2010 hatte sich der Versicherte erneut bei der Invaliden ver sicherung zum Leistungsbezug angemeldet ( Urk. 6 /24). Nach Abklärung des erwerblichen und medizinischen Sachverhalts kündigte die IV-Stelle mit Vorbe scheid vom 1 3. September 2011 die Abweisung des Begehrens um beruf liche Massnahmen an ( Urk. 6 /47) und mit Vorbescheid vom 1 4. September 2011 die Zusprache einer vom 1. Mai bis 3 1. Oktober 2011 befristeten ganzen Rente ( Urk. 6 /45). Der Versicherte erhob mit Schreiben vom 1 2. Oktober 2011 gegen beide Vorbescheide Einwände ( Urk. 6 /56). Am 3. Januar 2012 verfügte die IV-Stelle die Abweisung des Begehrens um berufliche Massnahmen ( Urk. 6 /70). Mit Verfügung vom 1 4. März 2012 sprach sie dem Versicherten wie angekündigt eine vom 1. Mai bis 3 1. Oktober 2011 befristete ganze Rente bei einem Invaliditäts grad von 100 % zu ( Urk. 6 /71, Urk. 6 /76). Die dagegen mit Eingabe vom 1 8. April 2012 erhobene Beschwerde ( Urk. 6 /84/3-20) wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil IV.2012.0040 9 vom 2 6. Februar 2014 ab (Urk. 6 /134/21).
Am 1 0. Oktober 2011 hatte sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung des Weiteren wegen Schwerhörigkeit auf der linken Seite zum Bezug eines Hörgerätes angemeldet ( Urk. 6 /54). Die IV-Stelle übernahm g estützt auf den Bericht von Dr. C.___ , Facharzt für Oto - Rhino -Laryngologie, vom 2 5. November 2011 ( Urk. 6 /63 S. 2) mit Mitteilung vom 1. Dezember 2011 eine Pauschale für eine einseitige Hörgerätversorgung ( Urk. 6 /64). 1.4
Mit Schreiben vom 2 9. August 2012 hatte der Beschwerdeführer (während des hängigen Gerichtsverfahrens Nr. IV.2012.00409) eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend gemacht ( Urk. 6 /103). Diese dokumentierte er mit den Berichten von Dr. D.___ , Fachärztin für Neurologie, vom Zentrum E.___ vom 1 9. April und 7. Mai 2012 ( Urk. 6/102/1-8) und des Stadtspitals F.___ vom 2 2. Mai 2012 ( Urk. 6/102/9). Die IV-Stelle sistierte das Revisionsverfahren mit Schreiben vom 2 0. September 2012 bis zum Abschluss des laufenden Verfahrens Nr. IV.2012.00409 vor dem Sozialversicherungsgericht ( Urk. 6 /108). Mit Vorbescheid vom 1 5. Juli 2014 kündigte sie sodann die Ab wei sung des Leistungsbegehrens an ( Urk. 6 /140). Der Beschwerdeführer brachte dagegen mit Schreiben vom 1 2. September 2014 ( Urk. 6 /144), ergänzt mit Schrei ben vom 2 1. Oktober 2014 ( Urk. 6 /150) und unter Beilage der Berichte des Stadt spitals F.___ vom 2 2. Mai 2012 ( Urk. 6 /143) und der Klinik G.___ vom 2 3. September 2014 ( Urk. 6 /148) sowie von Dr. H.___ , Facharzt für Allge meine Medizin, vom 1 0. Oktober 2014 ( Urk. 6 /149), Einwände vor. Die IV-Stelle holte daraufhin zusätzlich die Bericht e der Klinik G.___ vom 31. Oktober 2014 ( Urk. 6 /154/8-9) und den Bericht der Klinik für Urologie des Stadtspitals F.___ vom 1 9. Februar 2015 ( Urk. 6 /161) ein. Mit Verfügung vom 7. April 2015 wies die IV-Stelle das Leistungsbe gehren wie angekündigt ab (Urk. 6/ 165 ). Die dagegen mit Eingabe vom
6. Mai 2015 erhobene Beschwerde (Urk. 6/168/3-15 ) hiess das Sozial versicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 23. März 2016 im Verfahren Nr. IV.2015.00492 in dem Sinne gut, dass es die Sache an die IV-Stelle zur ergänzenden medizinisch en Abklärung und anschliessenden Neu beurteilung des Rentenanspruchs zurückwies ( Urk. 6/181/13).
Die IV-Stelle holte in der Folge das polydisziplinäre Gutachten des Begutachtungsinstituts I.___ vom
17. Juli 2017 (Urk. 6/210/2-44 ) ein. Gestützt darauf kündigte sie mit Vorbescheid vom 2 0. März 2017
die Abweisung des Ren tenbegehrens an ( Urk. 6/213). Der Versicherte erhob mit Schreiben vom 2. Mai 2017 ( Urk. 6/218), ergänzt mit Schreiben vom 8. Juni 2017 Einwände (Urk. 6/221). Die IV-Stelle holte daraufhin die ergänzen den Stellung nahmen des I.___ vom 2 2. August und 5. September 20 17 ein ( Urk. 6/230, Urk. 6/232). M it Verfügung vom 1 8. Januar 2018 verneinte die IV-Stelle den Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem Inva liditätsgrad von 32 % ab März 201 2 und von 39 % ab Dezember 2016 ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 1 3. Februar 2018 Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung vom 1 8. Januar 2018 vollumfänglich auf zuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm eine ganze Invali denrente zu entrichten; eventualiter sei die Streitsache an die Beschwerde gegne rin zur Initiierung einer weiteren externen polydis ziplinären Begutachtung zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwer de antwort vom 2 1. März 2018 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5).
Mit Ver fügung vom 14. August 2018 wurde die Pensionskasse Y.___ zum Verfah ren beigeladen ( Urk. 8), welche mit Eingabe vom 2 3. August 2018 auf eine Stel lungnahme verzichtete ( Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Die massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditäts-grad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Inva liditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades erfolgt ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebe nen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachver haltsabklärung, Beweiswür digung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Entscheid aus , die medi zinische Abklärung habe mit dem I.___ -Gutachten ergeben, dass der Be schwerde führer in der angestammten Tätigkeit als Servicemitarbeiter seit Januar 2011 voll ständig arbeitsunfähig sei. In einer leidensangepassten, körperlich leichten, über wiegend sitzenden Tätigkeit ohne wiederholtes Heben/Tragen von Lasten über 10
Kilogramm, ohne häufiges Treppensteigen, ohne Steigen auf Leitern/Gerüste, ohne Gehen auf unebenem Gelände, ohne Zwangshaltung (kniend/kauernd) und ohne wiederholte Tätigkeiten oberhalb des Schulterniveaus (rechter Arm) sei ihm (ab März 2012) eine 100%ige Arbeitsfähigkeit zumutbar. Damit resultiere ent sprechend dem Einkommensvergleich des Urteils des Sozial versicherungsgerichts (IV.2012.00409) vom 2 6. Februar 2014 ein In validitätsgrad von 32 % . Ab Dezem ber 2016 (Begutachtung) sei von einer weiteren leichten Einschränkung von 10 % auszugehen , was einen Invalidi tätsgrad von 39 % ergebe, weshalb kein Renten anspruch bestehe. Die geltend gemachten Diagnosen, Befunde und Einschrän kungen sei en den I.___ -Gutachtern bekannt gewesen und sei en vollumfänglich mitberücksichtigt worden. Auch resultiere bezüglich des Blasenkrebses im aktu ellen Stadium keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Die fehlende Unter schrift des Urologen habe keinen Einfluss auf die Beweiskraft des Gutachtens. Zwar sei korrekt, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Anmeldung 60 Jahre alt gewesen sei. Das Alter alleine habe jedoch keinen Einfluss auf einen zusätzlichen Leistungsabzug. Die Einschränkung sei bereits beim Invalidenein kommen berücksichtigt worden. Zudem sei der Beschwerde führer bereits seit dem Jahr 2005 als Nichterwerbstätig erfasst. Damals sei er 53 Jahre alt gewesen. Auf grund des ganzen Berufswerdegangs und der attestier ten Restarbeitsfähigkeit sei die Verwertbarkeit gegeben ( Urk. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, die Beschwerdegegnerin habe ihren Entscheid zu Unrecht ausgehend vom I.___ -Gutachten gefällt. Dieses sei beweis untauglich , daran würden auch die ergänzenden Stellungnahmen nichts ändern . So sei bereits mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich (IV.2012.00409) vom 2 6. Februar 2014 verbindlich festgestellt worden, dass sich der Gesundheits zustand verschlechtert präsentiere
und dass zuvor allein aufgrund der Schulter-Arm-Problematik bereits eine maximal 80%igen Rest arbeits fähig keit bestanden habe. Dazu widersprüchlich hätten die I.___ -Gutachter trotz der anerkannten Verschlechterungen und zusätzlichen Be schwerdebilder
wie der symptomatischen Coxarthrose eine höhere, nämlich 90%ige Restarbeits fähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit festgelegt . Selbst die Beschwerde gegnerin sei von dieser Einschätzung abgewichen und habe eine 20%ige Arbeitsun fähig keit angenommen und die von den I.___ -Gutachtern attestierte 10%ige Arbeits un fähig keit dazu addiert. Zudem sei wider sprüchlich und im Gesamt gutachten nicht bereinigt worden , dass der psychia trische Gutachter eine psychische Über lagerung und Aggravation einerseits verneint , der orthopädische Gutachter die Beschwerden andererseits als nicht vollständig somatisch ab stützbar bezeichnet habe. Auch sei an einer Stelle eine Plexusläsion bejaht worden, dagegen sei deren Vorliegen vom neurologischen Gutachter an anderer Stelle offengelassen worden. Sowohl das o rthopädische als auch das neuro logische Teilgutachten hätten sich ferner nicht zur Kopfschmerz- und HWS-Prob lematik geäussert. Das orthopä dische Teilgutachten basiere weiter auf unzu reichenden Unter suchungshandlun gen, enthalte aktenwidrige und wider sprüchliche Feststel lungen
sowie , es hätte n nur die schriftlichen Befunde anstelle der Bilder vorgelegen. Es erwecke ausser dem den Eindruck fehlender Objektivität und die Einschätzung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit sei in keiner Weise nachvoll ziehbar . Dagegen hätten die Klinik G.___ die LWS- und Hüft problematik sowie die Gutachter Dres . J.___ / K.___ die Schulter-/Arm problematik
als somatisch ausge wiesen und das Schmerzbild nachvoll ziehbar qualifiziert.
Gestützt auf die Einschätzung von Dr. H.___ sei bereits aufgrund der Wirbelsäulenproblematik von einer mindestens 50%igen Arbeitsunfähigkeit in jeg licher Tätigkeit auszugehen. Das neurologische Teilgutachten sei durch fehlende adäquate klinische und appa rative Befund erhe bung sowie fehlende Auseinandersetzung mit den Röntgen- und MRT-Bildern gekennzeichnet und erscheine vage sowie beliebig . Auch hier sei die Einschät zung der Arbeitsfähigkeit angesichts der ausgewiesenen Ver schlech terung des Gesundheitszustandes weder sachgerecht noch nachvoll ziehbar. Das urologische Teilgutachten berücksichtige nicht, dass die rezidi vierenden Ope rationen an der Blase zu einer erhöhten Ermüdbarkeit geführt habe und wegen den Vernarbungen Schmerzen bestünden sowie , dass
j edes Krebs rezidiv mit ein- bis drei monatigen 100%igen Arbeitsun fähigkeiten verbunden sei . Die Teilbe gutachtung hätte durch einen Krebs spezialisten durchgeführt werden müssen. Des Weiteren sei d as Gesamt gutachten vom urologischen Gutachter nicht mitunter zeichnet worden. Die ergänzenden Stellungnahmen des I.___ sodann seien formell-rechtswidrig ohne vorgängiges rechtliches Gehör eingeholt worden und seien daher aus den Akten zu weisen. Im Übrigen seien damit die gerügten Mängel nicht wirksam entkräftet. W iederum seien sie zudem ohne Unterschrift des urologischen Gut achters erfolgt. Schlicht falsch sei des Weiteren der von der Beschwerde gegnerin vorgenommene Einkom mensvergleich. A ufgrund seines fortge schrit tenen Alters sei die Verwertbarkeit einer allfälligen Restarbeitsfähigkeit zu ver neinen. Im nach BGE 138 V 457 massgeblichen Zeitpunkt,
als die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbs tätigkeit mit dem I.___ -Gutachten vom 2 0. Januar 2017 festgestan den habe, sei er bereits 64.5 Jahre alt gewesen. Daher und unter Berücksichtigung der übrigen Umstände
sei eine Altersinvalidität mit Anspruch auf eine ganze Rente klar zu bejahen. Eine Wiederanstellung sei in je dem Fall schlicht unrealis tisch ( Urk. 1 S. 4 ff.). 2.3
Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung des Beschwerdefüh rers vom 2 9. August 2012 ( Urk. 6 /103) eingetreten. Das Gericht hat daher in materiell-rechtlicher Hinsicht die Streitfrage zu prüfen, ob sich der Invaliditätsgrad, der mit Urteil vom 2 6. Februar 2014 auf 32 % festgelegt worden war ( Urk. 6 /134/22), seit der Ver fügung vom 1 4. März 2012 ( Urk. 6 /71, Urk. 6 /76) bis z um Erlass der ange fochtenen Ver fügung vom 1 8. Januar 2018 ( Urk.
2) in renten begründendem Aus mass auf mindestens 40 %
( Art. 28 Abs. 2 IVG) erhöht hat.
Die angefochtene Verfügung bildet da b ei recht sprechungsgemäss d ie zeitliche Grenze der richter lichen Überprüfungsbefugnis (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 12 2 V 77 E. 2b, Urteil des Bundesge richts 8C_76/2009 vo m 1 9. Mai 2009 E. 2, je mit Hin weis). Der frühestmögliche Beginn einer allfälligen Rente ist aufgrund von Art. 29 Abs. 1 und Abs. 3 IVG der 1. Februar 2013 ( Art. 29 Abs. 3 IVG). 3. 3.1
Im Urteil des hiesigen Gerichts vom 2 6. Februar 2014 im Verfahren IV.2012.00409 ( Urk. 6/134) war festgehalten worden, dass im (damals) zu beur teilenden, massgeblichen Zeitraum vom 1. August 2011 bis zum 1 4. März 2012 eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit allein zufolge der Beschwerden an der oberen rechten Extremität und Schulter ausgewiesen gewesen sei (E. 5.1.1). Dies bezüglich sei angesichts der teilweise schweren körperlichen Arbeiten, welche der Beschwerdeführer in seiner Tätigkeit im Restaurant A.___ nebst dem Service zu verrichten gehabt habe, weiterhin von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auch nach dem 1. August 2011 auszugehen (E. 5.2.1). Bezüglich der Arbeitsfähigkeit in einer arm- und handschonenden, kör perlich leichten Tätigkeit ab August 2011 habe mindestens eine 80%ige Arbeits fähigkeit bestanden, wobei offen gelassen werden könne, ob aufgrund des Gut achtens der MEDAS L.___ vom 2 5. Januar 2013 ( Urk. 6 /115/39-40) eine vollständige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit bestehe (E.
5.2.2). Die Krebserkrankung an der Blase sei zwar bereits Anfang 2011 aufgetre ten, indes sei der Beschwerdeführer nach der ersten Resektion des Blasen tumors vom 2 5. Januar 2011 ohne Hinweis auf ein Rezidiv des Blasen tumors „absolut beschwerdefrei“ gewesen, weshalb diesbezüglich in der mass geblichen Zeit von August 2011 bis Mitte März 2012 nicht von einer Ein schränkung der Arbeits fähigkeit auszugehen sei. Ein Rezidiv sei erst im Mai 2012, mithin nach dem relevanten Überprüfungszeitraum bis zum 1 4. März 2012, festgestellt und wiede rum endoskopisch mittels transurethraler Blasentumor resektion ( TUR -B) am 1 8. Mai 2012 entfernt worden (E. 4.1). Auch in Bezug auf die geltend gemachten Rückenbeschwerden sei für die Zeit bis zum 1 4. März 2012 nicht von einer zusätzlichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen, da der Beschwer deführer solche Beschwerden (starke linksseitige Kreuzschmerzen, jeweils ausge löst durch Staubsaugen oder durch das Tragen von zu grossen Gewichten, mit Ausstrahlung über das linke Gesäss der Aussenseite des Oberschenkels entlang bis zum Knie) erstmals gegenüber den Gutachtern der MEDAS L.___ in der Untersuchung Ende September 2012 - mithin erst nach dem 1 4. März 2012 - angegeben habe. Ob die Beurteilung der MEDAS-Gutachter, welche die diesbe zügliche Diagnose eines chronisch rezidivierenden Panvertebralsyndroms mit thorako -lumbaler Haltungsinsuffizienz als Diagnose ohne wesentliche Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit beurteilt hätten, zutreffe, könne offen bleiben. In der Zeit bis zum 1 4. März 2012 sei eine die Arbeitsfähigkeit einschränkende Rücken proble matik jedenfalls nicht ausgewiesen (E. 4.2). Dasselbe treffe auch auf die medizinisch erstmals im MEDAS-Gutachten vom 2 5. Januar 2013 (respektive in den Teilgutachten vom 2 5. November und 2 1. Dezember 2012) festgehaltenen Kopfbeschwerden, auf die alle paar Wochen auftretenden Beschwerden an der linken Schulter und auf die Schmerzepisode in den Zehen am linken Fuss, welche nach Angaben des Beschwerdeführers als Gicht behandelt worden sei, zu. Denn dabei handle es sich lediglich um intermittierend auftretende Beschwerden, welche von den MEDAS-Gutachtern nachvollziehbar als Krankheitsbilder ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beurteilt worden seien (E. 4.3). Auch bezüg lich der seit einem 1980 erlittenen Arbeitsunfall bewe gungsabhängig intermittie rend auftretenden Schmerzen im Bereich der Rippen rechts und betreffend eine arterielle Hypertonie sowie Beeinträchtigung der Hörfähigkeit habe keine zur rechtsseitigen Hand-/Arm- und Schulter proble matik zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Zeitraum vom 1. August 2011 bis zum 1 4. Mä rz 2012 bestanden (E. 4.4-5). Für die Zeit ab August 2011 ergebe der Einkommensver gleich ausgehend von einer (mindestens) 80%igen Arbeits fähig keit in einer leidensangepassten armschonenden Tätigkeit respektive aus gehend von einer Leistungseinbusse von (maximal) 20 % aufgrund der rechts seitigen Arm- und Handbeschwerden mit erhöhtem Pausenbedarf sowie unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 15 % vom Invaliden einkommen einen Inva liditätsgrad von 32 % (E. 7.3). 3.2
3.2.1
W ie bereits im Urteil des Sozialversicherungsgericht s des Kantons Zürich IV.2015.00492 vom 2 3. März 2016 festgehalten wurde (E. 3.1; Urk. 6/180/8-9), ist von dieser Sachlage ist als Vergleichsbasis auszugehen.
Weiter kam das Gericht zum Schluss, dass aufgrund zusätzlicher und bisher nicht berücksichtigter Beschwerdebilder ( lumbale degenerative Veränderungen L3-S1, regelmässige Rezidive der Blasenkarzinome, Coxarthrose beidseits mit Gicht an fall ) eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der Ver fügung vom 1 4. März 2012 ( Urk. 6/71, Urk. 6/76) ausgewiesen sei . D ie damalige Aktenlage habe eine abschliessende Bestimmung der Ar beits- und Erwerbsfähigkeit für den Beurteilungszeitraum ab Mitte März 2012 indes nicht erlaubt. Dazu
sei a ufgrund der multiplen verschiedenartigen somatischen Beschwerden jedoch ein inter dis ziplinäres Gutachten einzuholen
(E. 3 .2-3.3 ; Urk. 6/180/ 9 -11 ) . 3.2.2
Dieses Gutachten liegt mit dem I.___ -Gutachten vom 1 7. Januar 2017 (Urk. 6/210/2-44 ) , ergänzt mit Stellungnahmen vom 2 2. August und 5. Septem ber 2017 ( Urk. 6/230, Urk. 6/232), nunmehr vor. Der Beschwerdeführer wurde danach am 7. und 1 2. Dezember 2016 aus allgemeininternistischer, orthopä discher, psychia trischer, neurologischer und urologischer Sicht interdisziplinär umfassend begutachtet ( Urk. 6/230/2). Die Gutachter befanden, es bestünden Dis krepanzen zwischen dem Ausmass der subjektiv beklagten Beschwerden und den objekti vierbaren Befunden. Insbesondere würden Hinweise für eine vom Be schwerde führer angegebene, länger dauernde Schonung der rechten oberen Ext remität fehlen. Nachvollziehbar sei der Leidensdruck bei linksseitiger Coxarthrose und degenerativen Veränderungen der tieflumbalen Wirbelsäule , zum Teil auch die Symptomatik im Bereich der Schulter, wo ein möglicher Zustand nach parti eller Plexusläsion vorliege. Aus rheuma tologisch-neurolo gischer Sicht bestehe für sämtliche körperlich mittelschwere und schwere sowie überwiegend im Stehen und Gehen zu verrichtende Tätigkeiten bis auf weiteres eine vollständige Arbeits unfähigkeit. Hingegen sei in körperlich leichten, überwiegend sitzenden Verrich tungen unter Wechselbelastung, ohne wieder holtes Heben und Tragen von Laste n über 10 Kilogramm, ohne Überwinden von Treppen, Leitern oder Gehen auf unebenem Grund, ohne Ein nahme kauernder oder kniender Position sowie ohne weiderholten Einsatz der rechten oberen Extremität oberhalb des Schulterniveaus eine ganztags verwertbare Arbeits fähigkeit von 90 % gegeben. Dies aufgrund der Diagnosen einer symptomatischen Coxarthrose links mehr als rechts (ICD-10 M16.0) und chronischer Schulter-Arm-Handbeschwerden der dominanten rech ten Seite (ICD-10 M54.2/M79.60/T92.3).
Aus internistischer, psychiatrischer und urologischer Sicht könnten keine Diag nosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit gestellt werden. So erfolge namentlich durch die fol genden Diagnosen keine Einschränkung in der Arbeits fähigkeit: rezidi vierende s
Urothelkarzinoms der Harnblase (ICD-10 C67.9) mit Therapie von mehreren TUR-Blase, letztma ls am 3 0. Juli 2015; (anamnestisch) Gichtarthro pathie der Füsse (ICD-10 M10.07) ; (anam nestisch) Sulcus
uln aris -Syndroms rechts (ICD-10 G56.2) mit neuro graphi schem Nachweis ; Verdacht auf Span nungskopfschmerz bei Schmerzmittelüber konsum (ICD-10 G44.2) ; arterielle Hyper t onie (ICD- 10 I10); Status nach Venenthrombose am Unterschenkel r echts am 20. Juni 2016; Morbus Dupuytren Strahl IV beidseits; leicht erhöhte Ent zün dungsparameter unklarer Ätiologie ( Urk. 6/210/41).
Die Angaben zur Arbeitsfähigkeit würden unverändert ab Januar 2011 gelten, abgesehen von den kurzzeitigen urologischerseits attestierten Arbeitsunfähig kei ten (100 % vom 24. Januar bis 1 3. Februar 2011, 50 % vo m 1 4. Februar bis 2 8. März 2011,
10 % vom 2 9. März bis 31. Juli 2011 und je maximal eine Woche 100 % nach weiteren TUR-Blasen; Urk. 6/210/42) .
Betreffend den Beurteilungs zeitraum ab März 2012 sei die Tätigkeit im Service zu 100 % eingeschränkt und in einer leidensangepassten Tätigkeit sei eine ganztags verwertbare Arbeits- und Leistungsfähigkeit gegeben, wobei spätestens seit der aktuellen Untersuchung eine Lei stungseinbusse von 10 % bestehe ( Urk. 6/210/43 ).
In der Stellungnahme vom 5. September 2017 zum Austrittsb ericht des Stadt spi tals F.___ vom 1 7. August 2017 betreffend die Hospitalisation vom 15. bis 1 8. August 2017 mit TUR-Blase Nachresektion ( Urk. 6/227/1) führten die I.___ -Gutachter zudem das Folgende aus : Aus dem Rezidiv des Urothelkarzinom s der Harnblase mit jeweils nicht-invasiver Situation und entsprechender TUR der Blase, bei welcher der Tumor via Harnröhre nicht-invasiv weggeschält werden könne, resultiere keine Einschränkung der Arbeits fähigkeit. Auch die prolon gier ten Nachbehandlungen ambulant im Abstand von mehreren Wochen beein flusse die Arbeitsfähigkeit nicht ( Urk. 6/232) . 3.4 3.4 .1
Das I.___ -Gutachten erfüllt alle rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kr iterien für beweis k räftige ärztliche Entscheidungs grundlagen (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c) , weshalb nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin darauf abgestellt hat.
In der angestammten Tätigkeit als Servicemitarbeiter ist damit ( unstrittig )
weiter hin vo n einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen , wie gemäss dem Urteil IV.2012.00409 vom 2 6. Februar 2014 schon für die Zeit bis im März 2012 (E. 5.2.1; Urk. 6/134/15) bestanden hatte .
Zur
strittige n
Arbeits fähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit kann auf grund des I.___ -Gutachtens festgehalten werden, dass entsprechend den zusätz lichen Beschwerdebildern das Belastungsprofil erhebliche weitere Ein schränkun gen aufweist (überwiegend sitzende Verrichtungen unter Wechsel belastung, ohne wiederholtes Heben und Tragen von Lasten über 10 Kilogramm, ohne Überwinden von Treppen, Leitern oder Gehen auf unebenem Grund, ohne Einnahme kauernder oder kniender Position sowie ohne wiederholten Einsatz der rechten oberen Ext remität oberhalb des Schulter niveaus mit der Möglichkeit für zusätzliche Pausen ; Urk. 6/210/42 -43 ). B ezüglich des Umfangs der Arbeits fähigkeit in einer leidens angepassten Tätigkeit gilt eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ab Mitte März 2012 , spätestens ab Dezember 2016 gan ztags mit 10%iger Einschränkung
( Urk. 6/210/42-43 ). 3.4.2
Die Rügen des Beschwerde führers am I.___ -Gutachten , zu welchen die I.___ -Gutachter weitgehend am 2 2. August 2017 Stellung genommen haben (Urk. 6/230), vermögen den Beweiswert des Gutachtens vom 1 7. Januar 2017 (Urk.
6/210) mit Ergänzung vom 5. September 2017 ( Urk. 6/232) , nicht in Zweifel zu ziehen. Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich indes , da selbst ausgehend von der attestierten
100- bis 90%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensange pass ten Tätigkeit ( im Sinne ganztägiger Verrichtung und vermehrten Pausen ) die angefochtene leistungsabweisende Verfügung aufzu heben und dem Beschwerde führer eine Rente zuzusprechen, wie sich aus dem Folgenden ergibt. 4. 4.1
W ie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt, ist aufgrund seines vorge rückten Alters bezogen auf den rechtsprechungsgemäss massgeblichen Zeitpunkt (vgl. BGE 138 V 457 E. 3) die Frage der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit zu prüfen. Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erziel bare Ein kommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, wobei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind (BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_118/2015 vom 9. Juli 2015 E. 2.1 mit Hinweis).
Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumut bar ist. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leis tungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesund heitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungs aufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeits struktur, vorhan dene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werde gang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeits fähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht (BGE 138 V 457 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_645/2017 vom 23. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
Gemäss BGE 138 V 457 richtet sich der Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, nach dem Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätig keit (E. 3.3). Als ausgewiesen gilt die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-)Er werbstätigkeit, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuver lässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (BGE
143 V 431 E. 4.5.1; vgl. BGE 138 V 457 E. 3.4). 4.2
4.2.1
Damit ist hier recht sprechungsgemäss entgegen der Ansicht der Be schwerde geg nerin (Urk. 2 S. 3) zur Prüfung der Frage der Verwertbarkeit der Rest arbeits fähig keit nicht das Alter des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der (Neu-)An meldung am 2 9. August 2012 ( Urk. 6/103) von 60 Jahren massgeblich . Sondern abzustel len ist frühestens auf das Alter im Januar 2017 , als der Be schwerdeführer 64 Jahre und 5 Monate alt war . Denn es stand - stellt e man mit der Be schwerde gegnerin auf die Einschätzung der Gutachter ab - frühestens mit dem I.___ -Gutachten vom 17. Januar 2017 (Urk. 6/210) fest, dass dem Be schwerde führer trotz der Ver schlechterung des Gesundheits zustandes mit multip len somatischen Be schwerde bildern im Beurteilungszeitraum ab Mitte 2012 eine Restarbeits fähigkeit zu mut bar war . F rühestens mit dem I.___ -Gutachten erlaubten die medi zini schen Unter lagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhalts fest stellung (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_330/2015 vom 1 9. August 2015 E. 3 im Fall einer Neuan meldung). 4.2.2
Der Beschwerdeführer hatte somit noch eine Aktivitätsdauer von nur 7 Monaten bis zur Pensionierung im Alter von 65 Jahren vor sich. Die Chancen einer neuen Anstellung ist daher und
angesichts
der gesund heitlichen Ein schränkungen gemäss dem zumutbaren Belastungsprofil (vgl. E. 3.4.1 hiervor) selbst unter An nahme einer 100%igen Arbeitsfähigkeit nicht mehr als realistisch anzusehen (vgl. auch Urteil e des Bundesgerichts I 401/01 vom 4. April 2002 E. 4c
und 9C_979/2009 vom 1 0. Februar 2010 E. 4 und 5 ) .
Realistischerweise könnte er am ehesten noch für gewisse Kontroll- oder Überwachungsarbeiten in der Industrie eingesetzt werden , sofern eine Gelegen heit zum Sitzen und zu zusätzliche Pausen bestehen würde .
Jedoch
wäre auch hierzu eine gewisse Einarbeitungszeit und Gewöhnung nötig, zumal der Be schwerdeführer seit März 2011 nicht mehr erwerbstätig war und seit 1990 nicht mehr in der Industrie, sondern als Ser vicemitarbeiter, Spedi teur/ Chauf feur / Lagerist für ein Kaufhaus und selbstän diger Wirt gearbeitet hat (Urk. 6/210/ 19-20). Auch für
feinmotorische Arbeiten verfügt er damit über keine Fertigkeiten und bringt keinerlei berufliche Erfahrun gen mit. Stellt man die persönlichen und beruflichen Gegebenheiten den objektiven Anforderungen eines ausgeglichenen Arbeitsmarktes gegenüber, ist davon aus zugehen , dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kein Arbeitgeber den Beschwerde führer mehr anstellen würde. 4.3
4.3.1
Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass die dem Beschwerdeführer ver bliebene Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realisti scher weise nicht mehr nachgefragt wird , weshalb ihm deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zugemutet werden kann. De mnach ist vom Vorliegen einer vollständige n Erwerbsunfähigkeit auszugehen, was den Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet.
Der Beginn des Rentenanspruchs ist in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 IVG (Anmeldung vom 2 9. August 2012 ;
Urk. 6/103 ) der 1. Februar 201 3. 4.3.2
Die angefochtene Verfügung vom 1 8. Januar 2018 ist folglich in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine ganze Rente ab dem 1. Februar 2013 hat. 5.
Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungs leistungen betrifft, ist das Ver fahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), ermessensweise auf Fr. 600 .-- an zusetzen und ent spre chend dem Ausgang des Verfahre ns der Beschwerdegegnerin aufzu erlegen.
Dem Beschwerdeführer steht eine Prozessentschädigung zu, welche nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialver si cherungs gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen auf Fr. 2'500 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) fest zusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird d ie angefochtene Verfügung vom 1 8. Januar 2018 aufgehoben und es wird
festgestellt , dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine ganze Rente ab dem 1. Februar 2013 hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Ein zahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schä digung von Fr. 2'500.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Roger Zenari unter Beilage einer Kopie von Urk. 9 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk. 9 - Pensionskasse Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann