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UV.2014.00184

Keine Leistungspflicht für geklagte psychische Beschwerden mangels Adäquanz; Berücksichtigung des Nebeneinkommens sowohl beim Validen- als auch beim Invalideneinkommen. (BGE 8C_270/2015)

Zürich SozVersG · 2015-02-26 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1973, war seit dem 1. Mai 2010 beim Landwirt Y.___ , Z.___ , in einem 100%-Pensum als landwirtschaftlicher Mitarbei ter tätig und in dieser Eigenschaft bei der Krankenkasse Agrisano AG (nachfol gend: Agrisano ) gegen die Folgen von Unfä llen versichert ( Urk. 13/A1 , Urk. 13/A13 . 1 ). Die Agrisano hat mit der Solida Versicherungen AG (nachfol gend: Solida ) einen Zusammenarbeitsvertrag hinsichtlich der Erbringung von langfristigen Leistungen (Rente, Integritätsentschädigung) abgeschlossen (Urk.

13/A 4 , Urk. 2 S. 2). Neben seiner Tätigkeit für Y.___ arbeitete X.___ am Samstag

( 20%-Pensum ) als Chauffeur für das A.___ ( Urk. 1 S. 2, Urk. 13/A3 , Urk. 13/A13.1 ). A m 25. Februar 2011 erlitt der Versicherte

bei einem Sturz von einem Zwischenboden eine Berstungs fraktur eines Brustwirbelkörpers (BWK) [ Urk. 13 / A1 , Urk. 1 3 /M 1-2 ] . Er wurde

am selben Tag ins Spital B.___ und danach in die

Klinik C.___ gebracht, wo er am 2 6. Februar 2011 operiert wurde ( Urk. 13 / M1- M2 , Urk.

13/M 4 ). Die Agrisano gewährte Heilbehandlung s- und Taggeld leistungen .

In der Folge veranlasste d ie Solida die ärztliche Unter suchung durch ihren beratenden Arzt

Dr. med. D.___ , praktischer Arzt , Facharzt manuelle Medizin und Ver trauensarzt FMH,

vom 5. April 2013 ( Urk. 13/A18). Mit Verfügung vom 30. April 2013 stellte die Agrisano

ihre Ver sicherungs leistungen, mit Ausnahme der Kosten für Medika mente, welche sie noch bis 31. März 2014 übernehme, per 31. März 2013 ein (Urk. 1 3 / A19 . 3-4 ). Gegen diese Verfügung der Agrisano er hoben die Kranken kasse des Ver sicherten, die Assura , und X.___ am 6. respektive

31. Mai 2013 Einsprache (Urk. 1 3 / A19 , Urk. 13 / A19. 7 ).

Die Solida verneinte mit Ver fügung vom 6. Juni 2013 einen Rentenanspru ch des Versicherten (Invalidi tätsgrad: 7%), sprach ihm jedoch gestützt auf eine Integritätseinbusse von 20 % eine Integritätsentschädigung von Fr. 25‘200.-- zu (Urk. 1 3 / A20 ). Dagegen erhob dieser am 8. Juli 2013 Einsprache (Urk.

13/A23).

Am 17. Juli 2013 zog die Assura ihre Einsprache gegen die Verfügung der Agrisano

vom 30. April 2013 wieder zurück (Urk. 13/A19.5 ). Die Einsprache des Versicherten wies die Agrisano mit Einspracheentscheid vom 20. August 2013 ab (Urk. 13/A29 ). Die von X.___ dagegen am 1 8. September 2013 erhobene Beschwerde ist Gegenstand des Verfahrens Nr. UV.2013.00223, wel ches mit Verfügung vom 1 4. November 2013 bis zur Er ledigung des Ein spracheverfahrens durch die Solida sistiert wurde.

Am 3 0. Mai 2014 beantworte te

Dr. D.___ Zusatzfragen der Solida (Urk. 13/A32.6). M it E nt scheid vom 1 6. Juli 2014 wies sie

die Ein sprache des Ver sicherten vom 8.

Juli 2013 ab ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 1 6. August 2014 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids sei die Beschwerdegeg nerin zu verpflichten , ihm eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 30 % und eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 40

% auszurichten. Eventualiter sei eine neutrale Begutachtung anzuordnen ( Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 4. Dezember 2014 beantragte die Beschwer degegnerin Abweisung der Beschwerde ( Urk. 12, unter Beilage ihrer Akten [Urk.

13/A1-A32, Urk. 13/M1-M28]), was dem Beschwerdeführer mit Mit teilung vom 8. Dezember 2014 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 14). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 4.

Zu ergänzen ist ,

dass das Gericht im Prozess Nr. UV.2013.00223 auf die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Einspracheentscheid der Agrisano vom 20. August 2013 mit Beschluss heutigen Datums mangels An fech tungsob jekt nicht eingetreten ist. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die ver siche rte Person Anspruch auf die zweckmässige Behand lung ihrer Unfall folgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsun fähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % ( Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialver sicherungsrechts [ATSG]) invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invali den rente ( Art. 18 Abs. 1 UVG ). Der Rentenan spruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärzt lichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesund heitszustandes er wartet werden kann und allfällige Eingliederungsmass nahmen der Invaliden ver sicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeld leistungen dahin ( Art. 19 Abs. 1 UVG). 1. 2

Erleidet der Versicherte durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). Die Entschädigung wird mit der Invalidenrente festgesetzt oder, falls kein Rentenanspruch besteht, bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung gewährt (Art. 24 Abs. 2 UVG). 1. 3

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem einge tretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusam menhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Um schreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die allei nige oder unmittelbare Ursache gesund heitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der ver sicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E.

4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwal tung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm oblie genden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglich keit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.4 1.4.1

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1.4.2

Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtser hebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 1.4.3

Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergan genen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veran lagung für psy chische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut ver kraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versiche rungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 133 E.

4b).

Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinwei sen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei – ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf – folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E.

5b/ aa ; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2). 1.4.4

Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Un falls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre er fahrungs gemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; - ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; - körperliche Dauerschmerzen; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 6.1, 115 V 133 E. 6c/ aa ).

Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genü gen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, wel cher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr.

U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbe zogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Ver neinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mit begünstigt haben könnten (BGE 115 V 133 E. 6c/ bb , vgl. auch BGE 120 V 352 E. 5b/ aa ; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S.

448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 E.

2). 1. 5

1.5.1

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist ent scheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf all seitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berück sichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Ex pertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E.

1c). 1.5.2

Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nach vollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungs träger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut achterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S.

572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E.

1c). 2.

2.1

S trittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invali denrente der Beschwerdegegnerin hat sowie die Höhe der Integritätsent schä di gung . 2.2

Im angefochtenen Einspr acheentscheid vom 1 6. Juli 2014 erwog die Beschwer degegnerin im Wesentlichen , sowohl der beratende Arzt der Agrisano , Dr.

med. E.___ , FMH Chirurgie, als auch ihr beratender Arzt Dr. D.___ wür den in ihren Berichten bestätigen, dass der medizinische Endzustand erreicht sei und von keiner namhaften Besserung mehr ausgegangen werden könne . Der Beschwerdeführer sei in einer ange passten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ( Urk. 2 S. 4) . Mit Ver fügung vom

6. Juni 2013 sei mittels Einkommensvergleich ein Inv aliditätsgrad von 7 % er mittelt worden, was zu bestätigen sei . Hinsicht lich der Einschätzung d es Integritätsschadens sei auf die Beurteilung von Dr.

D.___ abzustellen (Urk.

2 S. 5). Ausgehend von einem Integritätsschaden von 20 % sei die Verfü gung vom 6. Juni 2013 auch hinsichtlich der Ein schätzung der Integritätsent schädigung zu bestätigen

( Urk. 2 S. 5 -6 ). 2.3

Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, dass auf den

Bericht von Dr. D.___ vom

5. April 2013 nicht abgestellt werden könne, da dieser kein orthopädischer Chirurg, Neurologe oder Psychiater sei. Ein en solch komplexe n Fall könne ein praktischer Arzt für manuelle Medizin nicht schlüssig beurteilen. Dr. D.___ habe die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers für leichte kör per liche Tätigkeit zu optimistisch beurteilt. Er habe nicht berücksich tigt, dass der Beschwerdeführer an neurologischen Ausfällen und mittelgradigen depres siven Episoden leide (Urk. 1 S. 3). Wie auch Dr. F.___ hätten die Ärzte der Klinik C.___ in deren Bericht vom 2 9. August 2011 dem Beschwerde führer eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Das

G.___ habe im Bericht vom 9. April 2014 fest ge halten, dass der Be schwerdeführer wegen der Unfallfolgen zu 3 0 % arbeitsunfähig sei. Der Psy chiater des G.___ habe festgestellt, dass der Be schwerdeführer insbesondere wegen den ständigen Schmerzen zu 70 % erkrankt sei. Wenn die psychische Beeinträchtigung als Unfallfolge anerkannt werde, sei eine Integritätsent schä di gung bei eine r Integritätseinbusse von 40 % angemes sen ( Urk. 1 S. 4). 3. 3.1

Bei der CT-Untersuch ung der Lendenwirbelsäule (LWS) im Spital B.___

vom 2 5. Februar 2011 fand sich eine instabile BWK12-Fraktur mit Beteiligung beider Pedikel , der Hinterkante und Impression der Deckplatte ( Urk. 13/M1 , Urk.

13/M3 ).

Bei der Verlaufs-CT-Untersuchung in der Klinik C.___ vom 1 5. November 2011 zeigte sich eine im Verlauf stationäre Darstellung der Kompressions fraktur des BWK 12 sowie intaktes Osteosynthesematerial ohne Lockerungsnachweis (Urk. 13/M15). Auch beim Radiologiebefund vom 2 8. Februar 2012 wurde eine intakte dorsale Spondylod ese ohne Zeichen der Lockerung sowie eine Kom pres sionsfraktur des BWK

12 ohne weitere Sinterung im Verlauf sichtbar (Urk.

13/M17). 3.2

Dr. F.___ , Spezialarzt FMH für Chirurgie, diagnostizierte am 4. Juli 2012 einen Status nach Trauma mit Keilkompressionsfraktur BWK 12 sowie einen Status nach Spondylodese BWK 11 bis Lendenwirbelkörper 1 (Urk. 13/M19). Der Beschwerdeführer sei s eit dem 1. Mai 2012 zu 40 %

als Hauswart sowie zu 20 % als Chauffeur im A.___ (Transport von Dialyse-Patien ten) tätig. Er sei gesamthaft zu 60 % arbeit s fähig ( Urk. 13/M19.1). 3.3

Der beratende Arzt der Agrisano , Dr. E.___ , hielt in seiner Stellungn ahme vom 2 2. Oktober 2012 fest, dass nun gut 18

Monate seit der Operation wahr scheinlich im Wesentlichen von einem End zustand ausgegangen werden müsse. In der Tätigkeit als Landwirt werde der Beschwerdeführer wahrscheinlich nicht mehr vollumfänglich arbeitsfähig. Eine volle Arbeits- und Vermittlungsfähigkeit bestehe aber in einer adaptierten Tätigkeit. Diese beinhalte eine leichte bis mit telschwere manuelle Tätigkeit ohne das repetitive Heben und Tragen von Lasten über 15 kg, keine Arbeiten in einer fixierten Körperhaltung sowie keine anhal tend sitzende oder stehende Tätigkeit. Aufgrund des bisherigen Verlaufs sei von einer bleibenden Beeinträchtigung der Belastbarkeit der Wirbelsäule auszugehen ( Urk. 13/M22). 3.4

Nach seiner Untersuchung des Beschwerdeführers vom 5. April 2013 diagnosti zierte

Dr. D.___

eine Belastungsintoleranz des Rückens und eine Bewe gungs ein schränkung nach einer Spondylodese Th11 bis L1 nach Berstungs fraktur BWK

12 sowie einen Verdacht auf depressive Episoden ( Urk. 13/M30.3).

In sei nem Bericht selben Datums führte er aus , dass der Endzustand erreicht sei. Durch den Restzustand des Rückens sei der Beschwerdeführer in Zukunft auf leichte bis höchstens mittelschwere Arbeiten angewiesen. Die Arbeiten könnten nicht mehr in Rückenzwangsstellungen durchgeführt werden. Die Gewichts li mite sei mit 10 bis 15 kg anzugeben. Ausgeschlossen seien somit Arbeiten in vorgeneigten Rückenstellungen, anders eits auch Arbeiten auf Leitern, welche zu einer Überstreckung der Wirbelsäule führten ( Urk. 13/M30.3).

Die Arbeit im 20%-Pensum als Chauffeur an Samstagen und allgemeinen Feier tagen sei dem Beschwerdeführer nach wie vor zu 100 % zumutbar (Urk. 13/M30.3).

Bei geringen Dauerschmerzen, welche bei Belastung verstärkt und teilweise auch in Ruhe auftreten würden, sei der Integritätsschaden gestützt auf die Ta belle 7 – Integritätsschaden bei Wirbelsäulenaffektionen der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) –

mit 20 % zu bemessen ( Urk. 13/M30.3). 3.5

Im Bericht zur interdisziplinären Schmerzbehandlung führen die Ärzte und Psy chologen des G.___

als Diagnosen (1) ein thorakovertebrales Syndrom, (2) ein lumbovertebrales Syndrom, (3) einen Ver dacht auf HWI, (4) eine post traumati sche Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) so wie (5) eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1) auf ( Urk. 13/M35) . Der Beschwerdeführer sei sowohl in den Berufen als Hauswart und als Chauffeur als auch in einer angepassten Tätigkeit zu 30 % arbeitsunfähig (Urk. 13/M35.5). 4.

4.1

Zu prüfen ist der Anspruch auf Rente. Es ist gestützt auf die Beurteilung von

Dr.

D.___ davon aus zugehen, dass der Endzustand bezüglich der Rücken be schwerden spätestens am 5 . April 2013 erreicht war (Urk. 13/M 30.3 ), von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung mithin keine namhafte Bes serung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten war . Dies blieb unbe s tritten. 4.2

Die Beschwerdegegnerin stützte sich in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf den Untersuchungs bericht von Dr. D.___ vom 5. April 2013 ( Urk. 13/M30). Dr. D.___ erstellte seinen Bericht in Kenntnis der Vorakten (vgl. Urk. 13/M30) und nach einer per sönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, bei welcher er diesen auch zu den Beschwerden befragte (vgl. Urk. 13/M30-30.1). Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er von Ärzten der Fachrichtungen ortho pä dische Chirurgie, Neurologie und Psychiatri e hätte untersucht werden müssen ( Urk. 1 S. 3). Es ist allerdings nicht einsichtig, weshalb Dr. D.___ , welcher auch über den Weiterbildungstitel Facharzt Vertrauensarzt FMH verfügt, gestützt auf Vorakten , insbesondere diejenigen der Klinik C.___ und seine persön liche Unter suchung des Beschwer de füh rers die funktionelle Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht hätte schlüssig beurteilen können.

Der Bericht von Dr.

F.___ vom 2 6. Januar 2013 ( Urk. 13/M31) vermag die Einschätzung von Dr. D.___ vom 5. April 2013 ( Urk. 13/ M 30) nicht in Frage zu stellen . Hin sicht lich der Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit attestierte Dr.

F.___ dem Beschwerdeführer eine Arbeits un fähigkeit von „ zur Zeit “ 30 % ( Urk. 13/M31.4), was dessen damalige m Pensum (50 % als Haus wart, 20 % als Chauffeur )

entsprach ( vgl.

Urk. 13/M31.2, Urk. 13/M32). Es kommt hinzu, dass Dr. F.___ im erwähnten Bericht

zwar festhält , der Beschwerde führer sei mit Einschränkungen wie na mentlich Bücken sowie Heben und Tra gen von Lasten (vgl. Urk. 13/M31.3) noch in der Lage , mittelschwere Tätigkeiten zu ver richten (Urk. 13/M31.3), an anderer Stelle aber

ohne Begrün dung ver neinte , dass der Beschwerdeführer eine angepasste Arbeit verrichten könne ( Urk. 13/M31.4). Im Be richt zur Interdisziplinären Schmerzbehandlung des G.___ vom 9. April 2014 gab Dr. F.___ die subjektiven Angaben des Beschwer de führers wieder (Urk. 13/M35.1). Neurologische Beschwerden beziehungsweise Ausfälle sind we der dem Bericht von Dr. D.___

vom 5. April 2013 (insbes. Urk.

13/M30.2) noch demjenigen des G.___ vom 9. April 2014 ( insbes. Urk.

1 3 /M35.3 -4 ) zu ent nehmen. Es ist mithin nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin keine Unter suchung durch einen Neurologen veranlasste.

Nachdem mangels adäquate n Kausalzusam menhang s zum Un fall vom 25. Februar 2011 für die geklagten psy chischen Beschwerden keine Leistungs pflicht der Beschwerdegegnerin besteht ( vgl. E. 4.3 nachstehend ), konnte eine Unter suchung des Beschwerdeführers durch einen Arzt der Fachrichtung Psy chiatrie unterbleiben. Zu ergänzen ist, dass es sich bei den vom Be schwerde führer geklagten Beschwerden im unteren LWS-Bereich g emäss Dr.

F.___

nicht um Un fallfolgen handelt ( Urk. 13/M32) .

Gestützt auf den Bericht von Dr. D.___ vom 5. April 2013 ist mithin davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der somatischen Unfallfolgen in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist (Urk.

13/ M30.3). 4.3

4.3.1

Das G.___ attestierte dem Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit in angepassten Tätigkeiten ( Urk. 13/M35.5). Die Traumatisierung und die Depression seien regredient ( Urk. 13/M35.6). Gemäss Bericht des G.___ vom 1 6. Oktober 2013 hängen die psychischen Be schwerden des Be schwerdeführers mit dem Unfall vom 2 5. Februar 2011 zusam men (Urk. 13/M33). Am 3 0. Mai 2014 schrieb Dr. D.___ , dass die psy chische Stö rung des Beschwer deführers nur im indirekten Zusammenhang mit dem Unfall ereignis und für das gesamte Beschwerdebild nicht im Vordergrund stehe ( Urk. 13/M38).

Ob die geklagten psychischen Beschwerde n in einem natür lichen Kausalzusammenhang zum versicherten Unfallereignis stehen , kann vor liegend allerdings offen bleiben, da der adäquate Kausalzusammenhang zu ver neinen ist, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen. 4.3.2

A usgangspunkt der Adäquanzprüfung bildet das (objektiv erfassbare) Un faller eignis . Die Bestimmung des Schweregrades ei nes Unfallereignisses er folgt auf grund des augenfälligen Geschehensablaufs mit den sich dabei ent wickeln den Kräften, wobei eine objektivierte Betrachtungsweise anzu wenden ist. Nicht massgebend sind die Folgen des Unfalles oder Begleitum stände, die nicht direkt dem Unfallgeschehen zugeordnet werden können. Der artigen, dem eigentlichen Unfallgeschehen nicht zuzuordnenden Faktoren ist gegebenenfalls bei den Adä quanzkriterien Rechnung zu tragen. Dies gilt etwa für die – ein eigenes Krite rium bildenden – Verletzungen, welche sich die versi cherte Person zuzieht, aber auch für unter dem Gesichtspunkt der besonders dramatischen Be gleitum stände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls zu prüfenden äus seren Umstände, wie eine allfällige Dunkelheit im Unfallzeitpunkt oder Verletzungs- re spektive gar Todesfolgen, die der Unfall für an dere Perso nen nach sich zieht (SVR 2008 UV Nr. 8 S. 27 E. 5.3.1).

Der Beschwerdeführer stürzte beim Abbruch eines Zwischenbodens von einer Leiter

zwei bis drei Meter in die Tiefe auf das Gesäss und erlitt eine BWK

12 Fraktur. Er gab starke Schmerzen im Bereich der LWS an, so dass das Aufstehen nicht mehr möglich gewesen sei. Arme und Beine konnte er zu jeder Zeit bewe gen (vgl. Urk. 13/A1, Urk. 13/M1 , Urk. 13/M4 ) . Das Bundesgericht qualifizierte etwa einen Sturz vom zweiten Obergeschoss ca. drei bis vier Meter hinunter auf den Balkonboden des ersten Obergeschosses mit offenem Schädel hirntrauma mit Kalottenfraktur rechts frontal-temporal (Urteil des Bundes gerichts 8C_747/2012 vom 2 2. Januar 2013 E. 5.3) sowie einen drei bis vier Meter tiefen Sturz vom Heuboden in das Futtertenn mit Lendenwirbel-Kompressionsfraktur (Urteil des Bundesgerichts U3/03 vom 4. September 2003 E. 3.4.1) als im mitt leren Bereich der mittel schweren Unfällen liegend. Den Sturz eines Ver sicherten von einer wegrutschenden Schrägleiter aus rund drei Metern Höhe auf den Boden, wo er sich mit beiden Armen aufstützen konnte, sah das Bundes gericht als Unfall im mittleren Bereich an den Grenzen zu leichten Unfällen an (Urteil des Bundesgerichts U 191/04 vom 1 2. August 2005 E. 5).

Unter Berück sichti gung dieser Rechtsprechung und aufgrund des Geschehens ablaufs , ist der zu beurteilende Unfall maximal als ein im engeren Sinn mittel schwerer Unfall zu qualifizieren.

Die Adäquanz des Kausalzusammenhangs wäre somit nur dann zu bejahen, wenn von den weiteren massgeblichen Kriterien (vgl. E. 1.4.4 ) entweder ein ein zelnes in ausgeprägter Weise oder aber mindestens drei in gehäufter oder auf fallender Weise gegeben wären ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_ 747 /20 12 vom 22 . Januar 20 13 E. 5 .3 mit Hinweis auf SVR 2010 UV Nr. 25 S. 10 2 E. 4.5 ). 4.3. 3

Bei der Prüfung dieser Kriterien kann vorliegend eine „ärztliche Fehlbe hand lung , welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert“ hat, ohne weiteres ver neint werden. Bezüglich des Kriterium s der „besonders dramatische n Be gleit umstände oder der be sondere n Eindrücklichkeit des Unfalls“ ist zu berücksichti gen, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

jedem mindestens mittel schweren Unfall eine gewisse Eindrücklichkeit eigen ist (Urteil des Bundes ge richts 8C_39/2008 vom 2 0. November 2008 E. 5.2). Dieses Kriterium kann vor liegend nicht bejaht werden. Ebenso wenig erfüllt ist das Kriterium

der „ Schwere oder besondere n Art der erlittenen Ver letzungen, insbesondere ihre er fahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen “ ( vgl. Urteil e des Bundesgerichts 8C_15/2013 vom 2 4. Mai 2013 E. 6.2, U 197/06 vom 2. Oktober 2006 E. 2 ) . Die nach der Spondylodese in der Klinik C.___ vom 2 6. Februar 2011 ( Urk. 13/M2) in derselben Klinik durchgeführten bild gebenden Verlaufsuntersuchungen vom 15. November 2011 und 28. Februar 2012 zeigten jeweils eine stationäre Kompressionsfraktur des BWK 12 sowie ein intaktes Osteosynthesematerial ohne Lockerungsnachweis (Urk. 13/M15, Urk. 13/M17) . Das Kriterium

„ schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen “ ist mithin ebenfalls nicht gegeben. Gleiches gilt für das Kri terium „ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung“. Die stattgehabte

Physiotherapie ( vgl. Urk. 13 / M11.1 , Urk. 13/M35.1 ) und Schmerzmedikation (vgl. Urk. 13/M6) sowie die medizinische n Abklärungen und Kontrollunter suchun gen (vgl. Urk. 13/M6, Urk.

13/M8 , Urk. 13/M11, Urk. 13/M13, Urk.

13/M18, Urk. 13/M23 ) vermögen das Kriterium noch nicht zu erfüllen (vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_68/2009 vom 7. Mai 2009 E. 5.4).

Es kommt hinzu, dass die Untersuchungen auch zur Ab klärung der psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers durchgeführt wurden (Urk.

13/M33, Urk. 13/M35). Nach dem Unfall vom 2 5. Februar 2011 schrieben die Ärzte der Klinik C.___ den Beschwer deführer bis 3 0. September 2011 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk.

13/M13.1). Dr. F.___ attestierte dem Be schwerdeführer vom 3. Oktober 2011 bis 3 0. April 2012 eine 50%ige Arbeits fähigkeit sowie eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit ab 1. Mai 2012 ( Urk. 13/M20.1). Der Beschwerdeführer war ab Januar 2012 wieder als Chauf feur für das A.___ tätig (Urk. 13/A7, Urk. 13/A12 S. 1, Urk. 13/A23.13).

Dies genügt nicht , um das Kriterium „ Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit “ zu bejahen (vgl. Urteil des Bundesge richts 8C_116/2009 vom 2 6. Juni 2009 E. 4.6 ) .

Damit kann offen bleiben, ob das Kriterium „ körperliche Dauerschmerzen “

erfüllt ist, ist es doch nicht in besonders ausgeprägter Art und Weise gegeben, da dem Beschwerdeführer gewisse häusliche und ausserhäusliche Tätigkeiten , wie namentlich die Reise nach H.___ ( Urk. 13/M35.2) , nach wie vor möglich waren beziehungsweise sind . Zu dem hielt Dr. med. I.___ , Oberarzt an der Klinik C.___ am 16.

März 2012 fest, dass die Beschwerden eher myofaszialer Natur seien (Urk.

13/M18.1) .

Nach dem Gesagten ist die Beschwerdegegnerin für die geklagten psychischen Beschwerden mangels adäquate n Kausalzusammenhang s mit dem versicherten Unfallereignis nicht leistungspflichtig. 5.

5.1

In erwerblicher Hinsicht stellte die Beschwerdegegnerin hinsichtlich des Vali denein kommens auf die vom Beschwerdeführer in einem 120%-Pensum (100 % - Tätigkeit für Y.___ , Jahreseinkommen 2011 : Fr. 63‘600.--; 20% - Tätig keit als Chauffeur für das A.___ , Jahreseinkommen 2011 : Fr.

14‘265.--) erzielten

Einkommen ab und ermittelte ein Valideneinkommen

von Fr. 77'860.-- ( Urk. 2 S. 4). Für die Ermittlung des Invalideneinkommens zog sie die lohnstatistischen Angaben gemäss Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bun desamtes für Statistik bei , nahm einen Abzug von 10 % vom Tabellenlohn vor und rechnete den Tabellenlohn auf ein Pensum von 120 % auf, wobei ein In va lideneinkommen von Fr. 72‘036. -- und beim Einkommensvergleich ein ren ten ausschliessender Invaliditätsgrad von 7 % resultierte ( Urk. 2 S. 5).

5.2

5.2.1

Validen

- und Invalideneinkommen blieb en unbestritten. Zu berücksichtigen ist indes, dass die Kinderzulagen von monatlich Fr. 300.-- beziehungsweise Fr.

3‘600.-- zwar zum – für das Taggeld massgebenden –

versicherten Verdienst ge hören , nicht aber zum Vali deneinkommen zu zählen sind und im Übrigen ohnehin ohne Einfluss auf den Invaliditätsgrad bleiben würden, da ihnen – wenn schon –

bei beiden Vergleichseinkommen in gleicher Weise Rechnung zu tragen wäre ( vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_58/2010 vom 2 8. Juni 2010 E.

3.2 und 8C_316/2010 vom 6. August 2010 E.

5 mit weiteren Hin weisen). Ohne die Kinderzulagen hat der Lohn des Beschwerdeführers bei Y.___ im Jahr 2011

Fr. 60‘000.-- (12 x Fr. 5‘000.--, Urk. 13/A20) betragen.

Hinzu kommt das Ein kom men als Chauffeur für das A.___ 2011 im Betrag von Fr. 14‘265.--.

Bereinigt um die Nominallohnent wicklung (für Män ner; 2011: 2171 Punkte, 2013: 2204 Punkte) resultiert ein Valideneinkommen 2013 von total

F r.

75‘393.8 5. 5.2.2

Nach dem Unfall vom 2 5. Februar 2011 hat d er Beschwerdeführer seine Chauf feurtätigkeit am Samstag für das

A.___ ab Januar 2012 wieder aufge nommen (Urk. 13/A7, Urk. 13/A12.1, Urk. 13/A23.13). Gemäss Dr. D.___ wie auch Dr. F.___ ist dem Beschwerde führer die Tätigkeit als Chauffeur nach wie vor zumutbar (Urk. 13/M19.1 , Urk. 13/M30.3 ). Nach dem der Beschwerdeführer die Tätigkeit als Chauffeur sowohl vor als auch nach Eintritt des Gesundheitsschadens ausgeübt hat und sie ihm nach wie vor zumutbar ist, ist das durch die Nebentätigkeit als Chauffeur erzielte Einkommen nicht nur beim Validen- sondern auch beim Invalideneinkommen zu be rück sichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_45/2008 vom 3. Juli 2008 E. 4.2) .

Auszugehen ist von dem in der LSE 20 10 (S. 2 6 , Tabelle TA1) für Arbeitnehmer des Anforderungsniveaus 4 ( einfache und repetitive Tätigkeiten ) im Privaten Sektor angegebenen Bruttomonatslohn von Fr. 4' 901 .-- (Lohn, über dem beziehungsweise unter dem sich 50 % aller Lohnangaben befinden [soge nannter Zentralwert], unter anteilsmässiger Berücksichtigung des 13. Monats lohnes und standardisiert auf 40 Wochenstunden) . Unter Berücksichtigung der im Jahr 20 13 geltenden betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 S tunden sowie der Nominallohnent wicklung (für Männer; 2010: 215 0 Punkte , 2013: 2204 Punkte; Die Volks wirtschaft 1/2-2015 , Tabelle B9.2 und B10.3, S. 9 2 f.) resu ltiert ein Ein kommen von Fr. 62 ’8 51 . 43 (Pensum 100 %). Unter Berück sich tigung des von der Beschwerdegegnerin gewährten Abzugs vom Tabellenlohn von 10 % (vgl. Urk. 13/A20.2) führt dies zu einem Einkommen von Fr. 56‘566.2 8. Wird zu diesem Ein kommen der Lohn für die Tätigkeit als Chauffeur für das A.___ im Betrag von Fr. 14‘481.83 im Jahr 2013 addiert, führt dies zu einem hypothetischen

Invalidenein kommen 2013 von Fr.

71‘ 048.1 1. Zu berück sichtigen ist, dass das vom Beschwerdeführer in seiner Tätigkeit für das A.___ im Jahr 2012 erzielte Bruttoeinkommen sogar Fr. 16‘126 .-- betragen hat ( Urk. 13/A23.13). Dies bleibt vorliegend aller dings ohne Einfluss auf die Prüfung des Rentenanspruch s, da ein höheres Invalideneinkommen den Invaliditätsgrad verringern würde (vgl. E. 5.2.3 nach stehend). 5.2.3

Beim Einkommensvergleich ( Valideneinkommen 2013 : Fr. 75‘393.85, Invali deneinkommen 2013: Fr. 71‘048.11) resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr.

4‘345.74 beziehungsweise ein Invaliditätsgrad von gerundet 6 % (5.76 % ), bei welchem kein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht (E. 1.1). 6 . 6 .1

Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine höhere Inte gritäts entschädigung als eine solche bei eine r Integritätseinbusse von 20 % hat. 6 .2

Die Bemessung der Integritätsentschädigung richtet sich laut Art. 25 Abs. 1 UVG nach der Schwere des Integri tätsschadens . Diese beurteilt sich nach dem medizinischen Befund. Bei gleichem medizinischen Befund ist der Integri täts schaden für alle Versicherten gleich; er wird abstrakt und egalitär bemessen. Die Integritätsentschädigung der Unfallversicherung unterscheidet sich daher von der privat rechtlichen Genugtuung, mit welcher der immaterielle Nach teil indivi duell unter Würdigung der besonderen Umstände bemessen wird. Es lassen sich im Gegensatz zur Bemessung der Genugtuungssumme im Zivilrecht (vgl. BGE 112 II 131 E. 2) ähnliche Unfallfolgen miteinander vergleichen und auf medizi nischer Grundlage allgemein gültige Regeln zur Bemessung des Integritätsscha dens aufstellen; spezielle Behinderungen der Betroffenen durch den Integritäts schaden bleiben dabei unberücksichtigt. Die Bemessung des Integri tätsschadens hängt somit nicht von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab; auch geht es bei ihr nicht um die Schätzung erlittener Unbill, sondern um die medi zinisch-theoretische Ermittlung der Beeinträchtigung der körper lichen oder geistigen Integrität, wobei subjektive Faktoren ausser Acht zu lassen sind (BGE 115 V 147 E. 1, 113 V 218 E. 4b mit Hinweisen; RKUV 2001 Nr. U 445 S. 555 ff.). 6 .3

Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass unter Berück sich ti gung der „psychischen Schmerzen“ eine Integritätsentschädigung von 40 % gerechtfertigt sei . Wie festgehalten ( vgl. E. 4.3 vorstehend ), ist die Beschwerde gegnerin indes mangels adäquate n Kausalzusammenhang s zwischen dem Unfall vom 25. Fe bruar 2011 und den geklagten psychischen Beschwerden für diese nicht leistungspflichtig. Im Bericht zur interdisziplinären Schmerzbehandlung vom 9. April 2014 ( Urk. 13/M35) äussert sich das G.___ nicht zur unfall beding ten Integritätseinbusse. Die Beurteilung von Dr. D.___ , wonach ein Integritäts scha den von 20 % bestehe ( Urk. 13/M30.3), ist schlüssig und über zeugend begründet, womit darauf abzustellen ist.

Demnach ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic - Fürsprecher Martin Bürkle - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 ). Die Agrisano hat mit der Solida Versicherungen AG (nachfol gend: Solida ) einen Zusammenarbeitsvertrag hinsichtlich der Erbringung von langfristigen Leistungen (Rente, Integritätsentschädigung) abgeschlossen (Urk.

13/A

E. 1.1 Nach Art.

E. 1.4.1 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).

E. 1.4.2 Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtser hebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1).

E. 1.4.3 Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergan genen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veran lagung für psy chische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut ver kraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versiche rungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 133 E.

4b).

Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinwei sen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei – ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf – folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E.

5b/ aa ; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2).

E. 1.4.4 Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Un falls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre er fahrungs gemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; - ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; - körperliche Dauerschmerzen; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 6.1, 115 V 133 E. 6c/ aa ).

Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genü gen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, wel cher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr.

U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbe zogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Ver neinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mit begünstigt haben könnten (BGE 115 V 133 E. 6c/ bb , vgl. auch BGE 120 V 352 E. 5b/ aa ; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S.

448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 E.

2). 1. 5

1.5.1

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist ent scheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf all seitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berück sichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Ex pertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E.

1c). 1.5.2

Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nach vollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungs träger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut achterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S.

572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E.

1c). 2.

2.1

S trittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invali denrente der Beschwerdegegnerin hat sowie die Höhe der Integritätsent schä di gung . 2.2

Im angefochtenen Einspr acheentscheid vom 1 6. Juli 2014 erwog die Beschwer degegnerin im Wesentlichen , sowohl der beratende Arzt der Agrisano , Dr.

med. E.___ , FMH Chirurgie, als auch ihr beratender Arzt Dr. D.___ wür den in ihren Berichten bestätigen, dass der medizinische Endzustand erreicht sei und von keiner namhaften Besserung mehr ausgegangen werden könne . Der Beschwerdeführer sei in einer ange passten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ( Urk. 2 S. 4) . Mit Ver fügung vom

6. Juni 2013 sei mittels Einkommensvergleich ein Inv aliditätsgrad von 7 % er mittelt worden, was zu bestätigen sei . Hinsicht lich der Einschätzung d es Integritätsschadens sei auf die Beurteilung von Dr.

D.___ abzustellen (Urk.

2 S. 5). Ausgehend von einem Integritätsschaden von 20 % sei die Verfü gung vom 6. Juni 2013 auch hinsichtlich der Ein schätzung der Integritätsent schädigung zu bestätigen

( Urk. 2 S. 5 -6 ). 2.3

Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, dass auf den

Bericht von Dr. D.___ vom

5. April 2013 nicht abgestellt werden könne, da dieser kein orthopädischer Chirurg, Neurologe oder Psychiater sei. Ein en solch komplexe n Fall könne ein praktischer Arzt für manuelle Medizin nicht schlüssig beurteilen. Dr. D.___ habe die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers für leichte kör per liche Tätigkeit zu optimistisch beurteilt. Er habe nicht berücksich tigt, dass der Beschwerdeführer an neurologischen Ausfällen und mittelgradigen depres siven Episoden leide (Urk. 1 S. 3). Wie auch Dr. F.___ hätten die Ärzte der Klinik C.___ in deren Bericht vom 2 9. August 2011 dem Beschwerde führer eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Das

G.___ habe im Bericht vom 9. April 2014 fest ge halten, dass der Be schwerdeführer wegen der Unfallfolgen zu 3 0 % arbeitsunfähig sei. Der Psy chiater des G.___ habe festgestellt, dass der Be schwerdeführer insbesondere wegen den ständigen Schmerzen zu 70 % erkrankt sei. Wenn die psychische Beeinträchtigung als Unfallfolge anerkannt werde, sei eine Integritätsent schä di gung bei eine r Integritätseinbusse von 40 % angemes sen ( Urk. 1 S. 4). 3. 3.1

Bei der CT-Untersuch ung der Lendenwirbelsäule (LWS) im Spital B.___

vom 2 5. Februar 2011 fand sich eine instabile BWK12-Fraktur mit Beteiligung beider Pedikel , der Hinterkante und Impression der Deckplatte ( Urk. 13/M1 , Urk.

13/M3 ).

Bei der Verlaufs-CT-Untersuchung in der Klinik C.___ vom 1 5. November 2011 zeigte sich eine im Verlauf stationäre Darstellung der Kompressions fraktur des BWK 12 sowie intaktes Osteosynthesematerial ohne Lockerungsnachweis (Urk. 13/M15). Auch beim Radiologiebefund vom 2 8. Februar 2012 wurde eine intakte dorsale Spondylod ese ohne Zeichen der Lockerung sowie eine Kom pres sionsfraktur des BWK

E. 4 ). Die Agrisano gewährte Heilbehandlung s- und Taggeld leistungen .

In der Folge veranlasste d ie Solida die ärztliche Unter suchung durch ihren beratenden Arzt

Dr. med. D.___ , praktischer Arzt , Facharzt manuelle Medizin und Ver trauensarzt FMH,

vom 5. April 2013 ( Urk. 13/A18). Mit Verfügung vom 30. April 2013 stellte die Agrisano

ihre Ver sicherungs leistungen, mit Ausnahme der Kosten für Medika mente, welche sie noch bis 31. März 2014 übernehme, per 31. März 2013 ein (Urk. 1 3 / A19 . 3-4 ). Gegen diese Verfügung der Agrisano er hoben die Kranken kasse des Ver sicherten, die Assura , und X.___ am 6. respektive

31. Mai 2013 Einsprache (Urk. 1 3 / A19 , Urk. 13 / A19.

E. 4.1 Zu prüfen ist der Anspruch auf Rente. Es ist gestützt auf die Beurteilung von

Dr.

D.___ davon aus zugehen, dass der Endzustand bezüglich der Rücken be schwerden spätestens am 5 . April 2013 erreicht war (Urk. 13/M 30.3 ), von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung mithin keine namhafte Bes serung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten war . Dies blieb unbe s tritten.

E. 4.2 Die Beschwerdegegnerin stützte sich in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf den Untersuchungs bericht von Dr. D.___ vom 5. April 2013 ( Urk. 13/M30). Dr. D.___ erstellte seinen Bericht in Kenntnis der Vorakten (vgl. Urk. 13/M30) und nach einer per sönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, bei welcher er diesen auch zu den Beschwerden befragte (vgl. Urk. 13/M30-30.1). Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er von Ärzten der Fachrichtungen ortho pä dische Chirurgie, Neurologie und Psychiatri e hätte untersucht werden müssen ( Urk. 1 S. 3). Es ist allerdings nicht einsichtig, weshalb Dr. D.___ , welcher auch über den Weiterbildungstitel Facharzt Vertrauensarzt FMH verfügt, gestützt auf Vorakten , insbesondere diejenigen der Klinik C.___ und seine persön liche Unter suchung des Beschwer de füh rers die funktionelle Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht hätte schlüssig beurteilen können.

Der Bericht von Dr.

F.___ vom 2 6. Januar 2013 ( Urk. 13/M31) vermag die Einschätzung von Dr. D.___ vom 5. April 2013 ( Urk. 13/ M 30) nicht in Frage zu stellen . Hin sicht lich der Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit attestierte Dr.

F.___ dem Beschwerdeführer eine Arbeits un fähigkeit von „ zur Zeit “ 30 % ( Urk. 13/M31.4), was dessen damalige m Pensum (50 % als Haus wart, 20 % als Chauffeur )

entsprach ( vgl.

Urk. 13/M31.2, Urk. 13/M32). Es kommt hinzu, dass Dr. F.___ im erwähnten Bericht

zwar festhält , der Beschwerde führer sei mit Einschränkungen wie na mentlich Bücken sowie Heben und Tra gen von Lasten (vgl. Urk. 13/M31.3) noch in der Lage , mittelschwere Tätigkeiten zu ver richten (Urk. 13/M31.3), an anderer Stelle aber

ohne Begrün dung ver neinte , dass der Beschwerdeführer eine angepasste Arbeit verrichten könne ( Urk. 13/M31.4). Im Be richt zur Interdisziplinären Schmerzbehandlung des G.___ vom 9. April 2014 gab Dr. F.___ die subjektiven Angaben des Beschwer de führers wieder (Urk. 13/M35.1). Neurologische Beschwerden beziehungsweise Ausfälle sind we der dem Bericht von Dr. D.___

vom 5. April 2013 (insbes. Urk.

13/M30.2) noch demjenigen des G.___ vom 9. April 2014 ( insbes. Urk.

1 3 /M35.3 -4 ) zu ent nehmen. Es ist mithin nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin keine Unter suchung durch einen Neurologen veranlasste.

Nachdem mangels adäquate n Kausalzusam menhang s zum Un fall vom 25. Februar 2011 für die geklagten psy chischen Beschwerden keine Leistungs pflicht der Beschwerdegegnerin besteht ( vgl. E. 4.3 nachstehend ), konnte eine Unter suchung des Beschwerdeführers durch einen Arzt der Fachrichtung Psy chiatrie unterbleiben. Zu ergänzen ist, dass es sich bei den vom Be schwerde führer geklagten Beschwerden im unteren LWS-Bereich g emäss Dr.

F.___

nicht um Un fallfolgen handelt ( Urk. 13/M32) .

Gestützt auf den Bericht von Dr. D.___ vom 5. April 2013 ist mithin davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der somatischen Unfallfolgen in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist (Urk.

13/ M30.3).

E. 4.3 3

Bei der Prüfung dieser Kriterien kann vorliegend eine „ärztliche Fehlbe hand lung , welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert“ hat, ohne weiteres ver neint werden. Bezüglich des Kriterium s der „besonders dramatische n Be gleit umstände oder der be sondere n Eindrücklichkeit des Unfalls“ ist zu berücksichti gen, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

jedem mindestens mittel schweren Unfall eine gewisse Eindrücklichkeit eigen ist (Urteil des Bundes ge richts 8C_39/2008 vom 2 0. November 2008 E. 5.2). Dieses Kriterium kann vor liegend nicht bejaht werden. Ebenso wenig erfüllt ist das Kriterium

der „ Schwere oder besondere n Art der erlittenen Ver letzungen, insbesondere ihre er fahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen “ ( vgl. Urteil e des Bundesgerichts 8C_15/2013 vom 2 4. Mai 2013 E. 6.2, U 197/06 vom 2. Oktober 2006 E. 2 ) . Die nach der Spondylodese in der Klinik C.___ vom 2 6. Februar 2011 ( Urk. 13/M2) in derselben Klinik durchgeführten bild gebenden Verlaufsuntersuchungen vom 15. November 2011 und 28. Februar 2012 zeigten jeweils eine stationäre Kompressionsfraktur des BWK 12 sowie ein intaktes Osteosynthesematerial ohne Lockerungsnachweis (Urk. 13/M15, Urk. 13/M17) . Das Kriterium

„ schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen “ ist mithin ebenfalls nicht gegeben. Gleiches gilt für das Kri terium „ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung“. Die stattgehabte

Physiotherapie ( vgl. Urk.

E. 4.3.1 Das G.___ attestierte dem Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit in angepassten Tätigkeiten ( Urk. 13/M35.5). Die Traumatisierung und die Depression seien regredient ( Urk. 13/M35.6). Gemäss Bericht des G.___ vom 1 6. Oktober 2013 hängen die psychischen Be schwerden des Be schwerdeführers mit dem Unfall vom 2 5. Februar 2011 zusam men (Urk. 13/M33). Am 3 0. Mai 2014 schrieb Dr. D.___ , dass die psy chische Stö rung des Beschwer deführers nur im indirekten Zusammenhang mit dem Unfall ereignis und für das gesamte Beschwerdebild nicht im Vordergrund stehe ( Urk. 13/M38).

Ob die geklagten psychischen Beschwerde n in einem natür lichen Kausalzusammenhang zum versicherten Unfallereignis stehen , kann vor liegend allerdings offen bleiben, da der adäquate Kausalzusammenhang zu ver neinen ist, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen.

E. 4.3.2 A usgangspunkt der Adäquanzprüfung bildet das (objektiv erfassbare) Un faller eignis . Die Bestimmung des Schweregrades ei nes Unfallereignisses er folgt auf grund des augenfälligen Geschehensablaufs mit den sich dabei ent wickeln den Kräften, wobei eine objektivierte Betrachtungsweise anzu wenden ist. Nicht massgebend sind die Folgen des Unfalles oder Begleitum stände, die nicht direkt dem Unfallgeschehen zugeordnet werden können. Der artigen, dem eigentlichen Unfallgeschehen nicht zuzuordnenden Faktoren ist gegebenenfalls bei den Adä quanzkriterien Rechnung zu tragen. Dies gilt etwa für die – ein eigenes Krite rium bildenden – Verletzungen, welche sich die versi cherte Person zuzieht, aber auch für unter dem Gesichtspunkt der besonders dramatischen Be gleitum stände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls zu prüfenden äus seren Umstände, wie eine allfällige Dunkelheit im Unfallzeitpunkt oder Verletzungs- re spektive gar Todesfolgen, die der Unfall für an dere Perso nen nach sich zieht (SVR 2008 UV Nr. 8 S. 27 E. 5.3.1).

Der Beschwerdeführer stürzte beim Abbruch eines Zwischenbodens von einer Leiter

zwei bis drei Meter in die Tiefe auf das Gesäss und erlitt eine BWK

E. 7 ).

Die Solida verneinte mit Ver fügung vom 6. Juni 2013 einen Rentenanspru ch des Versicherten (Invalidi tätsgrad: 7%), sprach ihm jedoch gestützt auf eine Integritätseinbusse von 20 % eine Integritätsentschädigung von Fr. 25‘200.-- zu (Urk. 1 3 / A20 ). Dagegen erhob dieser am 8. Juli 2013 Einsprache (Urk.

13/A23).

Am 17. Juli 2013 zog die Assura ihre Einsprache gegen die Verfügung der Agrisano

vom 30. April 2013 wieder zurück (Urk. 13/A19.5 ). Die Einsprache des Versicherten wies die Agrisano mit Einspracheentscheid vom 20. August 2013 ab (Urk. 13/A29 ). Die von X.___ dagegen am 1 8. September 2013 erhobene Beschwerde ist Gegenstand des Verfahrens Nr. UV.2013.00223, wel ches mit Verfügung vom 1 4. November 2013 bis zur Er ledigung des Ein spracheverfahrens durch die Solida sistiert wurde.

Am 3 0. Mai 2014 beantworte te

Dr. D.___ Zusatzfragen der Solida (Urk. 13/A32.6). M it E nt scheid vom 1 6. Juli 2014 wies sie

die Ein sprache des Ver sicherten vom 8.

Juli 2013 ab ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 1 6. August 2014 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids sei die Beschwerdegeg nerin zu verpflichten , ihm eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 30 % und eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 40

% auszurichten. Eventualiter sei eine neutrale Begutachtung anzuordnen ( Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 4. Dezember 2014 beantragte die Beschwer degegnerin Abweisung der Beschwerde ( Urk. 12, unter Beilage ihrer Akten [Urk.

13/A1-A32, Urk. 13/M1-M28]), was dem Beschwerdeführer mit Mit teilung vom 8. Dezember 2014 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 14). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 4.

Zu ergänzen ist ,

dass das Gericht im Prozess Nr. UV.2013.00223 auf die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Einspracheentscheid der Agrisano vom 20. August 2013 mit Beschluss heutigen Datums mangels An fech tungsob jekt nicht eingetreten ist. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die ver siche rte Person Anspruch auf die zweckmässige Behand lung ihrer Unfall folgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsun fähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % ( Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialver sicherungsrechts [ATSG]) invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invali den rente ( Art. 18 Abs. 1 UVG ). Der Rentenan spruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärzt lichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesund heitszustandes er wartet werden kann und allfällige Eingliederungsmass nahmen der Invaliden ver sicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeld leistungen dahin ( Art. 19 Abs. 1 UVG). 1. 2

Erleidet der Versicherte durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). Die Entschädigung wird mit der Invalidenrente festgesetzt oder, falls kein Rentenanspruch besteht, bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung gewährt (Art. 24 Abs. 2 UVG). 1. 3

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem einge tretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusam menhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Um schreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die allei nige oder unmittelbare Ursache gesund heitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der ver sicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E.

4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwal tung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm oblie genden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglich keit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

E. 12 vom 22 . Januar 20

E. 13 geltenden betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 S tunden sowie der Nominallohnent wicklung (für Männer; 2010: 215 0 Punkte , 2013: 2204 Punkte; Die Volks wirtschaft 1/2-2015 , Tabelle B9.2 und B10.3, S. 9 2 f.) resu ltiert ein Ein kommen von Fr. 62 ’8 51 . 43 (Pensum 100 %). Unter Berück sich tigung des von der Beschwerdegegnerin gewährten Abzugs vom Tabellenlohn von 10 % (vgl. Urk. 13/A20.2) führt dies zu einem Einkommen von Fr. 56‘566.2 8. Wird zu diesem Ein kommen der Lohn für die Tätigkeit als Chauffeur für das A.___ im Betrag von Fr. 14‘481.83 im Jahr 2013 addiert, führt dies zu einem hypothetischen

Invalidenein kommen 2013 von Fr.

71‘ 048.1 1. Zu berück sichtigen ist, dass das vom Beschwerdeführer in seiner Tätigkeit für das A.___ im Jahr 2012 erzielte Bruttoeinkommen sogar Fr. 16‘126 .-- betragen hat ( Urk. 13/A23.13). Dies bleibt vorliegend aller dings ohne Einfluss auf die Prüfung des Rentenanspruch s, da ein höheres Invalideneinkommen den Invaliditätsgrad verringern würde (vgl. E. 5.2.3 nach stehend). 5.2.3

Beim Einkommensvergleich ( Valideneinkommen 2013 : Fr. 75‘393.85, Invali deneinkommen 2013: Fr. 71‘048.11) resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr.

4‘345.74 beziehungsweise ein Invaliditätsgrad von gerundet 6 % (5.76 % ), bei welchem kein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht (E. 1.1). 6 . 6 .1

Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine höhere Inte gritäts entschädigung als eine solche bei eine r Integritätseinbusse von 20 % hat. 6 .2

Die Bemessung der Integritätsentschädigung richtet sich laut Art. 25 Abs. 1 UVG nach der Schwere des Integri tätsschadens . Diese beurteilt sich nach dem medizinischen Befund. Bei gleichem medizinischen Befund ist der Integri täts schaden für alle Versicherten gleich; er wird abstrakt und egalitär bemessen. Die Integritätsentschädigung der Unfallversicherung unterscheidet sich daher von der privat rechtlichen Genugtuung, mit welcher der immaterielle Nach teil indivi duell unter Würdigung der besonderen Umstände bemessen wird. Es lassen sich im Gegensatz zur Bemessung der Genugtuungssumme im Zivilrecht (vgl. BGE 112 II 131 E. 2) ähnliche Unfallfolgen miteinander vergleichen und auf medizi nischer Grundlage allgemein gültige Regeln zur Bemessung des Integritätsscha dens aufstellen; spezielle Behinderungen der Betroffenen durch den Integritäts schaden bleiben dabei unberücksichtigt. Die Bemessung des Integri tätsschadens hängt somit nicht von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab; auch geht es bei ihr nicht um die Schätzung erlittener Unbill, sondern um die medi zinisch-theoretische Ermittlung der Beeinträchtigung der körper lichen oder geistigen Integrität, wobei subjektive Faktoren ausser Acht zu lassen sind (BGE 115 V 147 E. 1, 113 V 218 E. 4b mit Hinweisen; RKUV 2001 Nr. U 445 S. 555 ff.). 6 .3

Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass unter Berück sich ti gung der „psychischen Schmerzen“ eine Integritätsentschädigung von 40 % gerechtfertigt sei . Wie festgehalten ( vgl. E. 4.3 vorstehend ), ist die Beschwerde gegnerin indes mangels adäquate n Kausalzusammenhang s zwischen dem Unfall vom 25. Fe bruar 2011 und den geklagten psychischen Beschwerden für diese nicht leistungspflichtig. Im Bericht zur interdisziplinären Schmerzbehandlung vom 9. April 2014 ( Urk. 13/M35) äussert sich das G.___ nicht zur unfall beding ten Integritätseinbusse. Die Beurteilung von Dr. D.___ , wonach ein Integritäts scha den von 20 % bestehe ( Urk. 13/M30.3), ist schlüssig und über zeugend begründet, womit darauf abzustellen ist.

Demnach ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic - Fürsprecher Martin Bürkle - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2014.00184 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom

26. Februar 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Milosav Milovanovic Beratungsstelle für Ausländer Frohaldenstrasse 76, 8180 Bülach gegen Solida Versicherungen AG Saumackerstrasse 35, Postfach, 8048 Zürich Beschwerdegegnerin vertreten durch Fürsprecher Martin Bürkle Stiffler & Partner, Rechtsanwälte Dufourstrasse 101, Postfach 1072, 8034 Zürich Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1973, war seit dem 1. Mai 2010 beim Landwirt Y.___ , Z.___ , in einem 100%-Pensum als landwirtschaftlicher Mitarbei ter tätig und in dieser Eigenschaft bei der Krankenkasse Agrisano AG (nachfol gend: Agrisano ) gegen die Folgen von Unfä llen versichert ( Urk. 13/A1 , Urk. 13/A13 . 1 ). Die Agrisano hat mit der Solida Versicherungen AG (nachfol gend: Solida ) einen Zusammenarbeitsvertrag hinsichtlich der Erbringung von langfristigen Leistungen (Rente, Integritätsentschädigung) abgeschlossen (Urk.

13/A 4 , Urk. 2 S. 2). Neben seiner Tätigkeit für Y.___ arbeitete X.___ am Samstag

( 20%-Pensum ) als Chauffeur für das A.___ ( Urk. 1 S. 2, Urk. 13/A3 , Urk. 13/A13.1 ). A m 25. Februar 2011 erlitt der Versicherte

bei einem Sturz von einem Zwischenboden eine Berstungs fraktur eines Brustwirbelkörpers (BWK) [ Urk. 13 / A1 , Urk. 1 3 /M 1-2 ] . Er wurde

am selben Tag ins Spital B.___ und danach in die

Klinik C.___ gebracht, wo er am 2 6. Februar 2011 operiert wurde ( Urk. 13 / M1- M2 , Urk.

13/M 4 ). Die Agrisano gewährte Heilbehandlung s- und Taggeld leistungen .

In der Folge veranlasste d ie Solida die ärztliche Unter suchung durch ihren beratenden Arzt

Dr. med. D.___ , praktischer Arzt , Facharzt manuelle Medizin und Ver trauensarzt FMH,

vom 5. April 2013 ( Urk. 13/A18). Mit Verfügung vom 30. April 2013 stellte die Agrisano

ihre Ver sicherungs leistungen, mit Ausnahme der Kosten für Medika mente, welche sie noch bis 31. März 2014 übernehme, per 31. März 2013 ein (Urk. 1 3 / A19 . 3-4 ). Gegen diese Verfügung der Agrisano er hoben die Kranken kasse des Ver sicherten, die Assura , und X.___ am 6. respektive

31. Mai 2013 Einsprache (Urk. 1 3 / A19 , Urk. 13 / A19. 7 ).

Die Solida verneinte mit Ver fügung vom 6. Juni 2013 einen Rentenanspru ch des Versicherten (Invalidi tätsgrad: 7%), sprach ihm jedoch gestützt auf eine Integritätseinbusse von 20 % eine Integritätsentschädigung von Fr. 25‘200.-- zu (Urk. 1 3 / A20 ). Dagegen erhob dieser am 8. Juli 2013 Einsprache (Urk.

13/A23).

Am 17. Juli 2013 zog die Assura ihre Einsprache gegen die Verfügung der Agrisano

vom 30. April 2013 wieder zurück (Urk. 13/A19.5 ). Die Einsprache des Versicherten wies die Agrisano mit Einspracheentscheid vom 20. August 2013 ab (Urk. 13/A29 ). Die von X.___ dagegen am 1 8. September 2013 erhobene Beschwerde ist Gegenstand des Verfahrens Nr. UV.2013.00223, wel ches mit Verfügung vom 1 4. November 2013 bis zur Er ledigung des Ein spracheverfahrens durch die Solida sistiert wurde.

Am 3 0. Mai 2014 beantworte te

Dr. D.___ Zusatzfragen der Solida (Urk. 13/A32.6). M it E nt scheid vom 1 6. Juli 2014 wies sie

die Ein sprache des Ver sicherten vom 8.

Juli 2013 ab ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 1 6. August 2014 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids sei die Beschwerdegeg nerin zu verpflichten , ihm eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 30 % und eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 40

% auszurichten. Eventualiter sei eine neutrale Begutachtung anzuordnen ( Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 4. Dezember 2014 beantragte die Beschwer degegnerin Abweisung der Beschwerde ( Urk. 12, unter Beilage ihrer Akten [Urk.

13/A1-A32, Urk. 13/M1-M28]), was dem Beschwerdeführer mit Mit teilung vom 8. Dezember 2014 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 14). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 4.

Zu ergänzen ist ,

dass das Gericht im Prozess Nr. UV.2013.00223 auf die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Einspracheentscheid der Agrisano vom 20. August 2013 mit Beschluss heutigen Datums mangels An fech tungsob jekt nicht eingetreten ist. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die ver siche rte Person Anspruch auf die zweckmässige Behand lung ihrer Unfall folgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsun fähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % ( Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialver sicherungsrechts [ATSG]) invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invali den rente ( Art. 18 Abs. 1 UVG ). Der Rentenan spruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärzt lichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesund heitszustandes er wartet werden kann und allfällige Eingliederungsmass nahmen der Invaliden ver sicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeld leistungen dahin ( Art. 19 Abs. 1 UVG). 1. 2

Erleidet der Versicherte durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). Die Entschädigung wird mit der Invalidenrente festgesetzt oder, falls kein Rentenanspruch besteht, bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung gewährt (Art. 24 Abs. 2 UVG). 1. 3

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem einge tretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusam menhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Um schreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die allei nige oder unmittelbare Ursache gesund heitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der ver sicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E.

4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwal tung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm oblie genden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglich keit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.4 1.4.1

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1.4.2

Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtser hebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 1.4.3

Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergan genen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veran lagung für psy chische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut ver kraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versiche rungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 133 E.

4b).

Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinwei sen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei – ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf – folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E.

5b/ aa ; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2). 1.4.4

Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Un falls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre er fahrungs gemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; - ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; - körperliche Dauerschmerzen; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 6.1, 115 V 133 E. 6c/ aa ).

Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genü gen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, wel cher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr.

U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbe zogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Ver neinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mit begünstigt haben könnten (BGE 115 V 133 E. 6c/ bb , vgl. auch BGE 120 V 352 E. 5b/ aa ; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S.

448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 E.

2). 1. 5

1.5.1

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist ent scheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf all seitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berück sichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Ex pertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E.

1c). 1.5.2

Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nach vollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungs träger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut achterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S.

572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E.

1c). 2.

2.1

S trittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invali denrente der Beschwerdegegnerin hat sowie die Höhe der Integritätsent schä di gung . 2.2

Im angefochtenen Einspr acheentscheid vom 1 6. Juli 2014 erwog die Beschwer degegnerin im Wesentlichen , sowohl der beratende Arzt der Agrisano , Dr.

med. E.___ , FMH Chirurgie, als auch ihr beratender Arzt Dr. D.___ wür den in ihren Berichten bestätigen, dass der medizinische Endzustand erreicht sei und von keiner namhaften Besserung mehr ausgegangen werden könne . Der Beschwerdeführer sei in einer ange passten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ( Urk. 2 S. 4) . Mit Ver fügung vom

6. Juni 2013 sei mittels Einkommensvergleich ein Inv aliditätsgrad von 7 % er mittelt worden, was zu bestätigen sei . Hinsicht lich der Einschätzung d es Integritätsschadens sei auf die Beurteilung von Dr.

D.___ abzustellen (Urk.

2 S. 5). Ausgehend von einem Integritätsschaden von 20 % sei die Verfü gung vom 6. Juni 2013 auch hinsichtlich der Ein schätzung der Integritätsent schädigung zu bestätigen

( Urk. 2 S. 5 -6 ). 2.3

Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, dass auf den

Bericht von Dr. D.___ vom

5. April 2013 nicht abgestellt werden könne, da dieser kein orthopädischer Chirurg, Neurologe oder Psychiater sei. Ein en solch komplexe n Fall könne ein praktischer Arzt für manuelle Medizin nicht schlüssig beurteilen. Dr. D.___ habe die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers für leichte kör per liche Tätigkeit zu optimistisch beurteilt. Er habe nicht berücksich tigt, dass der Beschwerdeführer an neurologischen Ausfällen und mittelgradigen depres siven Episoden leide (Urk. 1 S. 3). Wie auch Dr. F.___ hätten die Ärzte der Klinik C.___ in deren Bericht vom 2 9. August 2011 dem Beschwerde führer eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Das

G.___ habe im Bericht vom 9. April 2014 fest ge halten, dass der Be schwerdeführer wegen der Unfallfolgen zu 3 0 % arbeitsunfähig sei. Der Psy chiater des G.___ habe festgestellt, dass der Be schwerdeführer insbesondere wegen den ständigen Schmerzen zu 70 % erkrankt sei. Wenn die psychische Beeinträchtigung als Unfallfolge anerkannt werde, sei eine Integritätsent schä di gung bei eine r Integritätseinbusse von 40 % angemes sen ( Urk. 1 S. 4). 3. 3.1

Bei der CT-Untersuch ung der Lendenwirbelsäule (LWS) im Spital B.___

vom 2 5. Februar 2011 fand sich eine instabile BWK12-Fraktur mit Beteiligung beider Pedikel , der Hinterkante und Impression der Deckplatte ( Urk. 13/M1 , Urk.

13/M3 ).

Bei der Verlaufs-CT-Untersuchung in der Klinik C.___ vom 1 5. November 2011 zeigte sich eine im Verlauf stationäre Darstellung der Kompressions fraktur des BWK 12 sowie intaktes Osteosynthesematerial ohne Lockerungsnachweis (Urk. 13/M15). Auch beim Radiologiebefund vom 2 8. Februar 2012 wurde eine intakte dorsale Spondylod ese ohne Zeichen der Lockerung sowie eine Kom pres sionsfraktur des BWK

12 ohne weitere Sinterung im Verlauf sichtbar (Urk.

13/M17). 3.2

Dr. F.___ , Spezialarzt FMH für Chirurgie, diagnostizierte am 4. Juli 2012 einen Status nach Trauma mit Keilkompressionsfraktur BWK 12 sowie einen Status nach Spondylodese BWK 11 bis Lendenwirbelkörper 1 (Urk. 13/M19). Der Beschwerdeführer sei s eit dem 1. Mai 2012 zu 40 %

als Hauswart sowie zu 20 % als Chauffeur im A.___ (Transport von Dialyse-Patien ten) tätig. Er sei gesamthaft zu 60 % arbeit s fähig ( Urk. 13/M19.1). 3.3

Der beratende Arzt der Agrisano , Dr. E.___ , hielt in seiner Stellungn ahme vom 2 2. Oktober 2012 fest, dass nun gut 18

Monate seit der Operation wahr scheinlich im Wesentlichen von einem End zustand ausgegangen werden müsse. In der Tätigkeit als Landwirt werde der Beschwerdeführer wahrscheinlich nicht mehr vollumfänglich arbeitsfähig. Eine volle Arbeits- und Vermittlungsfähigkeit bestehe aber in einer adaptierten Tätigkeit. Diese beinhalte eine leichte bis mit telschwere manuelle Tätigkeit ohne das repetitive Heben und Tragen von Lasten über 15 kg, keine Arbeiten in einer fixierten Körperhaltung sowie keine anhal tend sitzende oder stehende Tätigkeit. Aufgrund des bisherigen Verlaufs sei von einer bleibenden Beeinträchtigung der Belastbarkeit der Wirbelsäule auszugehen ( Urk. 13/M22). 3.4

Nach seiner Untersuchung des Beschwerdeführers vom 5. April 2013 diagnosti zierte

Dr. D.___

eine Belastungsintoleranz des Rückens und eine Bewe gungs ein schränkung nach einer Spondylodese Th11 bis L1 nach Berstungs fraktur BWK

12 sowie einen Verdacht auf depressive Episoden ( Urk. 13/M30.3).

In sei nem Bericht selben Datums führte er aus , dass der Endzustand erreicht sei. Durch den Restzustand des Rückens sei der Beschwerdeführer in Zukunft auf leichte bis höchstens mittelschwere Arbeiten angewiesen. Die Arbeiten könnten nicht mehr in Rückenzwangsstellungen durchgeführt werden. Die Gewichts li mite sei mit 10 bis 15 kg anzugeben. Ausgeschlossen seien somit Arbeiten in vorgeneigten Rückenstellungen, anders eits auch Arbeiten auf Leitern, welche zu einer Überstreckung der Wirbelsäule führten ( Urk. 13/M30.3).

Die Arbeit im 20%-Pensum als Chauffeur an Samstagen und allgemeinen Feier tagen sei dem Beschwerdeführer nach wie vor zu 100 % zumutbar (Urk. 13/M30.3).

Bei geringen Dauerschmerzen, welche bei Belastung verstärkt und teilweise auch in Ruhe auftreten würden, sei der Integritätsschaden gestützt auf die Ta belle 7 – Integritätsschaden bei Wirbelsäulenaffektionen der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) –

mit 20 % zu bemessen ( Urk. 13/M30.3). 3.5

Im Bericht zur interdisziplinären Schmerzbehandlung führen die Ärzte und Psy chologen des G.___

als Diagnosen (1) ein thorakovertebrales Syndrom, (2) ein lumbovertebrales Syndrom, (3) einen Ver dacht auf HWI, (4) eine post traumati sche Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) so wie (5) eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1) auf ( Urk. 13/M35) . Der Beschwerdeführer sei sowohl in den Berufen als Hauswart und als Chauffeur als auch in einer angepassten Tätigkeit zu 30 % arbeitsunfähig (Urk. 13/M35.5). 4.

4.1

Zu prüfen ist der Anspruch auf Rente. Es ist gestützt auf die Beurteilung von

Dr.

D.___ davon aus zugehen, dass der Endzustand bezüglich der Rücken be schwerden spätestens am 5 . April 2013 erreicht war (Urk. 13/M 30.3 ), von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung mithin keine namhafte Bes serung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten war . Dies blieb unbe s tritten. 4.2

Die Beschwerdegegnerin stützte sich in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf den Untersuchungs bericht von Dr. D.___ vom 5. April 2013 ( Urk. 13/M30). Dr. D.___ erstellte seinen Bericht in Kenntnis der Vorakten (vgl. Urk. 13/M30) und nach einer per sönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, bei welcher er diesen auch zu den Beschwerden befragte (vgl. Urk. 13/M30-30.1). Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er von Ärzten der Fachrichtungen ortho pä dische Chirurgie, Neurologie und Psychiatri e hätte untersucht werden müssen ( Urk. 1 S. 3). Es ist allerdings nicht einsichtig, weshalb Dr. D.___ , welcher auch über den Weiterbildungstitel Facharzt Vertrauensarzt FMH verfügt, gestützt auf Vorakten , insbesondere diejenigen der Klinik C.___ und seine persön liche Unter suchung des Beschwer de füh rers die funktionelle Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht hätte schlüssig beurteilen können.

Der Bericht von Dr.

F.___ vom 2 6. Januar 2013 ( Urk. 13/M31) vermag die Einschätzung von Dr. D.___ vom 5. April 2013 ( Urk. 13/ M 30) nicht in Frage zu stellen . Hin sicht lich der Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit attestierte Dr.

F.___ dem Beschwerdeführer eine Arbeits un fähigkeit von „ zur Zeit “ 30 % ( Urk. 13/M31.4), was dessen damalige m Pensum (50 % als Haus wart, 20 % als Chauffeur )

entsprach ( vgl.

Urk. 13/M31.2, Urk. 13/M32). Es kommt hinzu, dass Dr. F.___ im erwähnten Bericht

zwar festhält , der Beschwerde führer sei mit Einschränkungen wie na mentlich Bücken sowie Heben und Tra gen von Lasten (vgl. Urk. 13/M31.3) noch in der Lage , mittelschwere Tätigkeiten zu ver richten (Urk. 13/M31.3), an anderer Stelle aber

ohne Begrün dung ver neinte , dass der Beschwerdeführer eine angepasste Arbeit verrichten könne ( Urk. 13/M31.4). Im Be richt zur Interdisziplinären Schmerzbehandlung des G.___ vom 9. April 2014 gab Dr. F.___ die subjektiven Angaben des Beschwer de führers wieder (Urk. 13/M35.1). Neurologische Beschwerden beziehungsweise Ausfälle sind we der dem Bericht von Dr. D.___

vom 5. April 2013 (insbes. Urk.

13/M30.2) noch demjenigen des G.___ vom 9. April 2014 ( insbes. Urk.

1 3 /M35.3 -4 ) zu ent nehmen. Es ist mithin nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin keine Unter suchung durch einen Neurologen veranlasste.

Nachdem mangels adäquate n Kausalzusam menhang s zum Un fall vom 25. Februar 2011 für die geklagten psy chischen Beschwerden keine Leistungs pflicht der Beschwerdegegnerin besteht ( vgl. E. 4.3 nachstehend ), konnte eine Unter suchung des Beschwerdeführers durch einen Arzt der Fachrichtung Psy chiatrie unterbleiben. Zu ergänzen ist, dass es sich bei den vom Be schwerde führer geklagten Beschwerden im unteren LWS-Bereich g emäss Dr.

F.___

nicht um Un fallfolgen handelt ( Urk. 13/M32) .

Gestützt auf den Bericht von Dr. D.___ vom 5. April 2013 ist mithin davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der somatischen Unfallfolgen in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist (Urk.

13/ M30.3). 4.3

4.3.1

Das G.___ attestierte dem Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit in angepassten Tätigkeiten ( Urk. 13/M35.5). Die Traumatisierung und die Depression seien regredient ( Urk. 13/M35.6). Gemäss Bericht des G.___ vom 1 6. Oktober 2013 hängen die psychischen Be schwerden des Be schwerdeführers mit dem Unfall vom 2 5. Februar 2011 zusam men (Urk. 13/M33). Am 3 0. Mai 2014 schrieb Dr. D.___ , dass die psy chische Stö rung des Beschwer deführers nur im indirekten Zusammenhang mit dem Unfall ereignis und für das gesamte Beschwerdebild nicht im Vordergrund stehe ( Urk. 13/M38).

Ob die geklagten psychischen Beschwerde n in einem natür lichen Kausalzusammenhang zum versicherten Unfallereignis stehen , kann vor liegend allerdings offen bleiben, da der adäquate Kausalzusammenhang zu ver neinen ist, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen. 4.3.2

A usgangspunkt der Adäquanzprüfung bildet das (objektiv erfassbare) Un faller eignis . Die Bestimmung des Schweregrades ei nes Unfallereignisses er folgt auf grund des augenfälligen Geschehensablaufs mit den sich dabei ent wickeln den Kräften, wobei eine objektivierte Betrachtungsweise anzu wenden ist. Nicht massgebend sind die Folgen des Unfalles oder Begleitum stände, die nicht direkt dem Unfallgeschehen zugeordnet werden können. Der artigen, dem eigentlichen Unfallgeschehen nicht zuzuordnenden Faktoren ist gegebenenfalls bei den Adä quanzkriterien Rechnung zu tragen. Dies gilt etwa für die – ein eigenes Krite rium bildenden – Verletzungen, welche sich die versi cherte Person zuzieht, aber auch für unter dem Gesichtspunkt der besonders dramatischen Be gleitum stände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls zu prüfenden äus seren Umstände, wie eine allfällige Dunkelheit im Unfallzeitpunkt oder Verletzungs- re spektive gar Todesfolgen, die der Unfall für an dere Perso nen nach sich zieht (SVR 2008 UV Nr. 8 S. 27 E. 5.3.1).

Der Beschwerdeführer stürzte beim Abbruch eines Zwischenbodens von einer Leiter

zwei bis drei Meter in die Tiefe auf das Gesäss und erlitt eine BWK

12 Fraktur. Er gab starke Schmerzen im Bereich der LWS an, so dass das Aufstehen nicht mehr möglich gewesen sei. Arme und Beine konnte er zu jeder Zeit bewe gen (vgl. Urk. 13/A1, Urk. 13/M1 , Urk. 13/M4 ) . Das Bundesgericht qualifizierte etwa einen Sturz vom zweiten Obergeschoss ca. drei bis vier Meter hinunter auf den Balkonboden des ersten Obergeschosses mit offenem Schädel hirntrauma mit Kalottenfraktur rechts frontal-temporal (Urteil des Bundes gerichts 8C_747/2012 vom 2 2. Januar 2013 E. 5.3) sowie einen drei bis vier Meter tiefen Sturz vom Heuboden in das Futtertenn mit Lendenwirbel-Kompressionsfraktur (Urteil des Bundesgerichts U3/03 vom 4. September 2003 E. 3.4.1) als im mitt leren Bereich der mittel schweren Unfällen liegend. Den Sturz eines Ver sicherten von einer wegrutschenden Schrägleiter aus rund drei Metern Höhe auf den Boden, wo er sich mit beiden Armen aufstützen konnte, sah das Bundes gericht als Unfall im mittleren Bereich an den Grenzen zu leichten Unfällen an (Urteil des Bundesgerichts U 191/04 vom 1 2. August 2005 E. 5).

Unter Berück sichti gung dieser Rechtsprechung und aufgrund des Geschehens ablaufs , ist der zu beurteilende Unfall maximal als ein im engeren Sinn mittel schwerer Unfall zu qualifizieren.

Die Adäquanz des Kausalzusammenhangs wäre somit nur dann zu bejahen, wenn von den weiteren massgeblichen Kriterien (vgl. E. 1.4.4 ) entweder ein ein zelnes in ausgeprägter Weise oder aber mindestens drei in gehäufter oder auf fallender Weise gegeben wären ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_ 747 /20 12 vom 22 . Januar 20 13 E. 5 .3 mit Hinweis auf SVR 2010 UV Nr. 25 S. 10 2 E. 4.5 ). 4.3. 3

Bei der Prüfung dieser Kriterien kann vorliegend eine „ärztliche Fehlbe hand lung , welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert“ hat, ohne weiteres ver neint werden. Bezüglich des Kriterium s der „besonders dramatische n Be gleit umstände oder der be sondere n Eindrücklichkeit des Unfalls“ ist zu berücksichti gen, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

jedem mindestens mittel schweren Unfall eine gewisse Eindrücklichkeit eigen ist (Urteil des Bundes ge richts 8C_39/2008 vom 2 0. November 2008 E. 5.2). Dieses Kriterium kann vor liegend nicht bejaht werden. Ebenso wenig erfüllt ist das Kriterium

der „ Schwere oder besondere n Art der erlittenen Ver letzungen, insbesondere ihre er fahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen “ ( vgl. Urteil e des Bundesgerichts 8C_15/2013 vom 2 4. Mai 2013 E. 6.2, U 197/06 vom 2. Oktober 2006 E. 2 ) . Die nach der Spondylodese in der Klinik C.___ vom 2 6. Februar 2011 ( Urk. 13/M2) in derselben Klinik durchgeführten bild gebenden Verlaufsuntersuchungen vom 15. November 2011 und 28. Februar 2012 zeigten jeweils eine stationäre Kompressionsfraktur des BWK 12 sowie ein intaktes Osteosynthesematerial ohne Lockerungsnachweis (Urk. 13/M15, Urk. 13/M17) . Das Kriterium

„ schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen “ ist mithin ebenfalls nicht gegeben. Gleiches gilt für das Kri terium „ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung“. Die stattgehabte

Physiotherapie ( vgl. Urk. 13 / M11.1 , Urk. 13/M35.1 ) und Schmerzmedikation (vgl. Urk. 13/M6) sowie die medizinische n Abklärungen und Kontrollunter suchun gen (vgl. Urk. 13/M6, Urk.

13/M8 , Urk. 13/M11, Urk. 13/M13, Urk.

13/M18, Urk. 13/M23 ) vermögen das Kriterium noch nicht zu erfüllen (vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_68/2009 vom 7. Mai 2009 E. 5.4).

Es kommt hinzu, dass die Untersuchungen auch zur Ab klärung der psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers durchgeführt wurden (Urk.

13/M33, Urk. 13/M35). Nach dem Unfall vom 2 5. Februar 2011 schrieben die Ärzte der Klinik C.___ den Beschwer deführer bis 3 0. September 2011 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk.

13/M13.1). Dr. F.___ attestierte dem Be schwerdeführer vom 3. Oktober 2011 bis 3 0. April 2012 eine 50%ige Arbeits fähigkeit sowie eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit ab 1. Mai 2012 ( Urk. 13/M20.1). Der Beschwerdeführer war ab Januar 2012 wieder als Chauf feur für das A.___ tätig (Urk. 13/A7, Urk. 13/A12 S. 1, Urk. 13/A23.13).

Dies genügt nicht , um das Kriterium „ Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit “ zu bejahen (vgl. Urteil des Bundesge richts 8C_116/2009 vom 2 6. Juni 2009 E. 4.6 ) .

Damit kann offen bleiben, ob das Kriterium „ körperliche Dauerschmerzen “

erfüllt ist, ist es doch nicht in besonders ausgeprägter Art und Weise gegeben, da dem Beschwerdeführer gewisse häusliche und ausserhäusliche Tätigkeiten , wie namentlich die Reise nach H.___ ( Urk. 13/M35.2) , nach wie vor möglich waren beziehungsweise sind . Zu dem hielt Dr. med. I.___ , Oberarzt an der Klinik C.___ am 16.

März 2012 fest, dass die Beschwerden eher myofaszialer Natur seien (Urk.

13/M18.1) .

Nach dem Gesagten ist die Beschwerdegegnerin für die geklagten psychischen Beschwerden mangels adäquate n Kausalzusammenhang s mit dem versicherten Unfallereignis nicht leistungspflichtig. 5.

5.1

In erwerblicher Hinsicht stellte die Beschwerdegegnerin hinsichtlich des Vali denein kommens auf die vom Beschwerdeführer in einem 120%-Pensum (100 % - Tätigkeit für Y.___ , Jahreseinkommen 2011 : Fr. 63‘600.--; 20% - Tätig keit als Chauffeur für das A.___ , Jahreseinkommen 2011 : Fr.

14‘265.--) erzielten

Einkommen ab und ermittelte ein Valideneinkommen

von Fr. 77'860.-- ( Urk. 2 S. 4). Für die Ermittlung des Invalideneinkommens zog sie die lohnstatistischen Angaben gemäss Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bun desamtes für Statistik bei , nahm einen Abzug von 10 % vom Tabellenlohn vor und rechnete den Tabellenlohn auf ein Pensum von 120 % auf, wobei ein In va lideneinkommen von Fr. 72‘036. -- und beim Einkommensvergleich ein ren ten ausschliessender Invaliditätsgrad von 7 % resultierte ( Urk. 2 S. 5).

5.2

5.2.1

Validen

- und Invalideneinkommen blieb en unbestritten. Zu berücksichtigen ist indes, dass die Kinderzulagen von monatlich Fr. 300.-- beziehungsweise Fr.

3‘600.-- zwar zum – für das Taggeld massgebenden –

versicherten Verdienst ge hören , nicht aber zum Vali deneinkommen zu zählen sind und im Übrigen ohnehin ohne Einfluss auf den Invaliditätsgrad bleiben würden, da ihnen – wenn schon –

bei beiden Vergleichseinkommen in gleicher Weise Rechnung zu tragen wäre ( vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_58/2010 vom 2 8. Juni 2010 E.

3.2 und 8C_316/2010 vom 6. August 2010 E.

5 mit weiteren Hin weisen). Ohne die Kinderzulagen hat der Lohn des Beschwerdeführers bei Y.___ im Jahr 2011

Fr. 60‘000.-- (12 x Fr. 5‘000.--, Urk. 13/A20) betragen.

Hinzu kommt das Ein kom men als Chauffeur für das A.___ 2011 im Betrag von Fr. 14‘265.--.

Bereinigt um die Nominallohnent wicklung (für Män ner; 2011: 2171 Punkte, 2013: 2204 Punkte) resultiert ein Valideneinkommen 2013 von total

F r.

75‘393.8 5. 5.2.2

Nach dem Unfall vom 2 5. Februar 2011 hat d er Beschwerdeführer seine Chauf feurtätigkeit am Samstag für das

A.___ ab Januar 2012 wieder aufge nommen (Urk. 13/A7, Urk. 13/A12.1, Urk. 13/A23.13). Gemäss Dr. D.___ wie auch Dr. F.___ ist dem Beschwerde führer die Tätigkeit als Chauffeur nach wie vor zumutbar (Urk. 13/M19.1 , Urk. 13/M30.3 ). Nach dem der Beschwerdeführer die Tätigkeit als Chauffeur sowohl vor als auch nach Eintritt des Gesundheitsschadens ausgeübt hat und sie ihm nach wie vor zumutbar ist, ist das durch die Nebentätigkeit als Chauffeur erzielte Einkommen nicht nur beim Validen- sondern auch beim Invalideneinkommen zu be rück sichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_45/2008 vom 3. Juli 2008 E. 4.2) .

Auszugehen ist von dem in der LSE 20 10 (S. 2 6 , Tabelle TA1) für Arbeitnehmer des Anforderungsniveaus 4 ( einfache und repetitive Tätigkeiten ) im Privaten Sektor angegebenen Bruttomonatslohn von Fr. 4' 901 .-- (Lohn, über dem beziehungsweise unter dem sich 50 % aller Lohnangaben befinden [soge nannter Zentralwert], unter anteilsmässiger Berücksichtigung des 13. Monats lohnes und standardisiert auf 40 Wochenstunden) . Unter Berücksichtigung der im Jahr 20 13 geltenden betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 S tunden sowie der Nominallohnent wicklung (für Männer; 2010: 215 0 Punkte , 2013: 2204 Punkte; Die Volks wirtschaft 1/2-2015 , Tabelle B9.2 und B10.3, S. 9 2 f.) resu ltiert ein Ein kommen von Fr. 62 ’8 51 . 43 (Pensum 100 %). Unter Berück sich tigung des von der Beschwerdegegnerin gewährten Abzugs vom Tabellenlohn von 10 % (vgl. Urk. 13/A20.2) führt dies zu einem Einkommen von Fr. 56‘566.2 8. Wird zu diesem Ein kommen der Lohn für die Tätigkeit als Chauffeur für das A.___ im Betrag von Fr. 14‘481.83 im Jahr 2013 addiert, führt dies zu einem hypothetischen

Invalidenein kommen 2013 von Fr.

71‘ 048.1 1. Zu berück sichtigen ist, dass das vom Beschwerdeführer in seiner Tätigkeit für das A.___ im Jahr 2012 erzielte Bruttoeinkommen sogar Fr. 16‘126 .-- betragen hat ( Urk. 13/A23.13). Dies bleibt vorliegend aller dings ohne Einfluss auf die Prüfung des Rentenanspruch s, da ein höheres Invalideneinkommen den Invaliditätsgrad verringern würde (vgl. E. 5.2.3 nach stehend). 5.2.3

Beim Einkommensvergleich ( Valideneinkommen 2013 : Fr. 75‘393.85, Invali deneinkommen 2013: Fr. 71‘048.11) resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr.

4‘345.74 beziehungsweise ein Invaliditätsgrad von gerundet 6 % (5.76 % ), bei welchem kein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht (E. 1.1). 6 . 6 .1

Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine höhere Inte gritäts entschädigung als eine solche bei eine r Integritätseinbusse von 20 % hat. 6 .2

Die Bemessung der Integritätsentschädigung richtet sich laut Art. 25 Abs. 1 UVG nach der Schwere des Integri tätsschadens . Diese beurteilt sich nach dem medizinischen Befund. Bei gleichem medizinischen Befund ist der Integri täts schaden für alle Versicherten gleich; er wird abstrakt und egalitär bemessen. Die Integritätsentschädigung der Unfallversicherung unterscheidet sich daher von der privat rechtlichen Genugtuung, mit welcher der immaterielle Nach teil indivi duell unter Würdigung der besonderen Umstände bemessen wird. Es lassen sich im Gegensatz zur Bemessung der Genugtuungssumme im Zivilrecht (vgl. BGE 112 II 131 E. 2) ähnliche Unfallfolgen miteinander vergleichen und auf medizi nischer Grundlage allgemein gültige Regeln zur Bemessung des Integritätsscha dens aufstellen; spezielle Behinderungen der Betroffenen durch den Integritäts schaden bleiben dabei unberücksichtigt. Die Bemessung des Integri tätsschadens hängt somit nicht von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab; auch geht es bei ihr nicht um die Schätzung erlittener Unbill, sondern um die medi zinisch-theoretische Ermittlung der Beeinträchtigung der körper lichen oder geistigen Integrität, wobei subjektive Faktoren ausser Acht zu lassen sind (BGE 115 V 147 E. 1, 113 V 218 E. 4b mit Hinweisen; RKUV 2001 Nr. U 445 S. 555 ff.). 6 .3

Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass unter Berück sich ti gung der „psychischen Schmerzen“ eine Integritätsentschädigung von 40 % gerechtfertigt sei . Wie festgehalten ( vgl. E. 4.3 vorstehend ), ist die Beschwerde gegnerin indes mangels adäquate n Kausalzusammenhang s zwischen dem Unfall vom 25. Fe bruar 2011 und den geklagten psychischen Beschwerden für diese nicht leistungspflichtig. Im Bericht zur interdisziplinären Schmerzbehandlung vom 9. April 2014 ( Urk. 13/M35) äussert sich das G.___ nicht zur unfall beding ten Integritätseinbusse. Die Beurteilung von Dr. D.___ , wonach ein Integritäts scha den von 20 % bestehe ( Urk. 13/M30.3), ist schlüssig und über zeugend begründet, womit darauf abzustellen ist.

Demnach ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic - Fürsprecher Martin Bürkle - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher