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UV.2013.00223

Nichteintreten mangels Anfechtungsgegenstands.

Zürich SozVersG · 2015-02-26 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1973, war seit dem 1. Mai 2010 beim Landwirt Z.___ angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Krankenkasse Agrisano AG (nachfolgend: Agrisano ) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 2 5. Februar 2011 bei einem Sturz von einem Zwischenboden eine Ber stungsfraktur eines Brustwirbelkörpers erlitt ( Urk. 11/K2, Urk. 12/M3, Urk. 12/M8) . Die Agrisano

gewährte Heilbehandlung und Taggeld. Mit Ver fügung vom 3 0. April 2013 stellte sie diese Ver sicherungs leistungen,

mit Ausnahme der Kosten für Medikamente, welche sie noch bis 3 1. März 2014 übernehme, per 3 1. März 2013 ein ( Urk. 11/K128-129). Gegen diese Verfügung der Agrisano erhoben die Kranken kasse des Ver sicherten, die A ssura , und X.___ am 6. res pektive

31. Mai 2013 Einsprache (Urk. 11/K132, Urk. 11/K142-144). M it Verfügung vom 6. Juni 2013 verneinte der Rückver sicherer der Agrisano , die Solida Versicherungen AG, einen Rentenanspruch von X.___ ( Invalidi tätsgrad : 7%), sprach ihm jedoch gestützt auf eine Integritätseinbusse von 20 % eine Integritätsentschädigung von Fr. 25‘200.-- zu ( Urk. 11/K146-149).

Am 17. Juli 2013 zog d ie Assura

ihre Ein sprache wieder zurück (Urk. 11/K153). Die Einsprache von X.___ wies die Agri sano mit Einspracheentscheid vom 2 0. August 2013 ab ( Urk. 2). 2.

Hiergegen führte X.___ am 1 8. September 2013 Beschwerde und liess folgenden Antrag stellen ( Urk. 1 S. 1): „ Es sei, der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und dem Beschwer deführer die IV-Rente von 30% sowie die Integritätsentschädigung von 40% auszurichten.“

Mit Beschwerdeantwort vom 2. Oktober 2013 beantragte die Beschwerdegeg nerin , es sei wegen fehlender Passivlegitimation nicht auf die Beschwerde ein zutreten und im Eintretensfall sei diese abzuweisen ( Urk. 7 S. 1 ). Mit Eingabe vom 2 2. Oktober 2013 reichte die Be schwerdegegnerin ihre Akten ( Urk. 11/ K 1 184, Urk. 12/ M 1-75, Urk. 13/ TG 1-28, Urk. 14/ RG 1-91, Urk. 15) ein (Urk. 10) . 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverf ahren sind grund sätzlich nur Rechtsverhältnisse zu über prüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Ver waltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Ver fügung beziehungsweise eines Einspracheentscheid s

– Stellung genommen hat .

Die Ver fügung bestimmt den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungs gegenstand . Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachur teilsvoraus setzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 125 V 413

E. 1a mit weiteren Hinweisen ) . 2.

Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 20. August 2013 wurde die Einstellung der vorübergehenden Leistungen (Taggeld, Heilbehandlung) per 31. März 2013 respektive 31. März 2014 bestätigt. Über weitere Leistungen, ins besondere die mit der vorliegenden Beschwerde beantragte Rente und Integri tätsentschädigung wurde damit nicht entschieden. Diese Leistungen sind Gegen stand der Verfügung der Solida vom 6. Juni 2013 (Urk. 11/K146-149). Die Solida bestätigte ihre Verfügung mit Einspracheentscheid vom 16. Juli 2014, wogegen der Be schwerdeführer am 16. August 2014 Beschwerde erhoben hat (Prozess Nr. UV.2014.00184), welche mit Urteil heutigen Datums abgewiesen wurde.

Entsprechend fehlt es im vorliegenden Verfahren an einer Sachurteilsvor aus setzung zur Beurteilung der Rechtsbegehren des Beschwerdeführers, womit auf seine Beschwerde nicht einzutreten ist. Das Gericht beschliesst: 1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Agrisano Krankenkasse AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der Gerichtsschreiber Hübscher

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1973, war seit dem 1. Mai 2010 beim Landwirt Z.___ angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Krankenkasse Agrisano AG (nachfolgend: Agrisano ) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 2 5. Februar 2011 bei einem Sturz von einem Zwischenboden eine Ber stungsfraktur eines Brustwirbelkörpers erlitt ( Urk. 11/K2, Urk. 12/M3, Urk. 12/M8) . Die Agrisano

gewährte Heilbehandlung und Taggeld. Mit Ver fügung vom 3 0. April 2013 stellte sie diese Ver sicherungs leistungen,

mit Ausnahme der Kosten für Medikamente, welche sie noch bis 3 1. März 2014 übernehme, per 3 1. März 2013 ein ( Urk. 11/K128-129). Gegen diese Verfügung der Agrisano erhoben die Kranken kasse des Ver sicherten, die A ssura , und X.___ am 6. res pektive

31. Mai 2013 Einsprache (Urk. 11/K132, Urk. 11/K142-144). M it Verfügung vom 6. Juni 2013 verneinte der Rückver sicherer der Agrisano , die Solida Versicherungen AG, einen Rentenanspruch von X.___ ( Invalidi tätsgrad : 7%), sprach ihm jedoch gestützt auf eine Integritätseinbusse von 20 % eine Integritätsentschädigung von Fr. 25‘200.-- zu ( Urk. 11/K146-149).

Am 17. Juli 2013 zog d ie Assura

ihre Ein sprache wieder zurück (Urk. 11/K153). Die Einsprache von X.___ wies die Agri sano mit Einspracheentscheid vom 2 0. August 2013 ab ( Urk. 2).

E. 2 Hiergegen führte X.___ am 1 8. September 2013 Beschwerde und liess folgenden Antrag stellen ( Urk. 1 S. 1): „ Es sei, der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und dem Beschwer deführer die IV-Rente von 30% sowie die Integritätsentschädigung von 40% auszurichten.“

Mit Beschwerdeantwort vom 2. Oktober 2013 beantragte die Beschwerdegeg nerin , es sei wegen fehlender Passivlegitimation nicht auf die Beschwerde ein zutreten und im Eintretensfall sei diese abzuweisen ( Urk.

E. 7 S. 1 ). Mit Eingabe vom 2 2. Oktober 2013 reichte die Be schwerdegegnerin ihre Akten ( Urk. 11/ K 1 184, Urk. 12/ M 1-75, Urk. 13/ TG 1-28, Urk. 14/ RG 1-91, Urk. 15) ein (Urk. 10) . 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverf ahren sind grund sätzlich nur Rechtsverhältnisse zu über prüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Ver waltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Ver fügung beziehungsweise eines Einspracheentscheid s

– Stellung genommen hat .

Die Ver fügung bestimmt den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungs gegenstand . Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachur teilsvoraus setzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 125 V 413

E. 1a mit weiteren Hinweisen ) . 2.

Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 20. August 2013 wurde die Einstellung der vorübergehenden Leistungen (Taggeld, Heilbehandlung) per 31. März 2013 respektive 31. März 2014 bestätigt. Über weitere Leistungen, ins besondere die mit der vorliegenden Beschwerde beantragte Rente und Integri tätsentschädigung wurde damit nicht entschieden. Diese Leistungen sind Gegen stand der Verfügung der Solida vom 6. Juni 2013 (Urk. 11/K146-149). Die Solida bestätigte ihre Verfügung mit Einspracheentscheid vom 16. Juli 2014, wogegen der Be schwerdeführer am 16. August 2014 Beschwerde erhoben hat (Prozess Nr. UV.2014.00184), welche mit Urteil heutigen Datums abgewiesen wurde.

Entsprechend fehlt es im vorliegenden Verfahren an einer Sachurteilsvor aus setzung zur Beurteilung der Rechtsbegehren des Beschwerdeführers, womit auf seine Beschwerde nicht einzutreten ist. Das Gericht beschliesst: 1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Agrisano Krankenkasse AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der Gerichtsschreiber Hübscher

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2013.00223 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Hübscher Beschluss vom

26. Februar 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Y.___ Beratungsstelle für Ausländer Frohaldenstrasse 76, 8180 Bülach gegen Agrisano Krankenkasse AG Laurstrasse 10, 5201 Brugg AG Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1973, war seit dem 1. Mai 2010 beim Landwirt Z.___ angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Krankenkasse Agrisano AG (nachfolgend: Agrisano ) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 2 5. Februar 2011 bei einem Sturz von einem Zwischenboden eine Ber stungsfraktur eines Brustwirbelkörpers erlitt ( Urk. 11/K2, Urk. 12/M3, Urk. 12/M8) . Die Agrisano

gewährte Heilbehandlung und Taggeld. Mit Ver fügung vom 3 0. April 2013 stellte sie diese Ver sicherungs leistungen,

mit Ausnahme der Kosten für Medikamente, welche sie noch bis 3 1. März 2014 übernehme, per 3 1. März 2013 ein ( Urk. 11/K128-129). Gegen diese Verfügung der Agrisano erhoben die Kranken kasse des Ver sicherten, die A ssura , und X.___ am 6. res pektive

31. Mai 2013 Einsprache (Urk. 11/K132, Urk. 11/K142-144). M it Verfügung vom 6. Juni 2013 verneinte der Rückver sicherer der Agrisano , die Solida Versicherungen AG, einen Rentenanspruch von X.___ ( Invalidi tätsgrad : 7%), sprach ihm jedoch gestützt auf eine Integritätseinbusse von 20 % eine Integritätsentschädigung von Fr. 25‘200.-- zu ( Urk. 11/K146-149).

Am 17. Juli 2013 zog d ie Assura

ihre Ein sprache wieder zurück (Urk. 11/K153). Die Einsprache von X.___ wies die Agri sano mit Einspracheentscheid vom 2 0. August 2013 ab ( Urk. 2). 2.

Hiergegen führte X.___ am 1 8. September 2013 Beschwerde und liess folgenden Antrag stellen ( Urk. 1 S. 1): „ Es sei, der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und dem Beschwer deführer die IV-Rente von 30% sowie die Integritätsentschädigung von 40% auszurichten.“

Mit Beschwerdeantwort vom 2. Oktober 2013 beantragte die Beschwerdegeg nerin , es sei wegen fehlender Passivlegitimation nicht auf die Beschwerde ein zutreten und im Eintretensfall sei diese abzuweisen ( Urk. 7 S. 1 ). Mit Eingabe vom 2 2. Oktober 2013 reichte die Be schwerdegegnerin ihre Akten ( Urk. 11/ K 1 184, Urk. 12/ M 1-75, Urk. 13/ TG 1-28, Urk. 14/ RG 1-91, Urk. 15) ein (Urk. 10) . 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverf ahren sind grund sätzlich nur Rechtsverhältnisse zu über prüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Ver waltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Ver fügung beziehungsweise eines Einspracheentscheid s

– Stellung genommen hat .

Die Ver fügung bestimmt den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungs gegenstand . Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachur teilsvoraus setzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 125 V 413

E. 1a mit weiteren Hinweisen ) . 2.

Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 20. August 2013 wurde die Einstellung der vorübergehenden Leistungen (Taggeld, Heilbehandlung) per 31. März 2013 respektive 31. März 2014 bestätigt. Über weitere Leistungen, ins besondere die mit der vorliegenden Beschwerde beantragte Rente und Integri tätsentschädigung wurde damit nicht entschieden. Diese Leistungen sind Gegen stand der Verfügung der Solida vom 6. Juni 2013 (Urk. 11/K146-149). Die Solida bestätigte ihre Verfügung mit Einspracheentscheid vom 16. Juli 2014, wogegen der Be schwerdeführer am 16. August 2014 Beschwerde erhoben hat (Prozess Nr. UV.2014.00184), welche mit Urteil heutigen Datums abgewiesen wurde.

Entsprechend fehlt es im vorliegenden Verfahren an einer Sachurteilsvor aus setzung zur Beurteilung der Rechtsbegehren des Beschwerdeführers, womit auf seine Beschwerde nicht einzutreten ist. Das Gericht beschliesst: 1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Agrisano Krankenkasse AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der Gerichtsschreiber Hübscher