Sachverhalt
1.
1.1
Der schwedische Staatsangehörige X.___, geboren 1973, reiste im Jahr 2000 in die Schweiz ein (Urk. 7/3/1). Seit dem 1. Mai 2010 ist er beim Landwirt Z.___, in einem 100%-Pensum als landwirtschaftlicher Mitarbei ter tätig. Daneben arbeitete der Versicherte seit dem Jahr 2004 in einem 20%-Pensum als Chauffeur für das Spital A.___ (Urk. 7/3/5). Am 25. Februar 2011 erlitt er bei einem Sturz von einem Zwischenboden eine Ber stungs fraktur eines Brustwirbelkörpers (BWK) [Urk. 7/3/5, Urk. 7/10/52, Urk. 7/10/141]. Die Unfallversicherung, die Agrisano, gewährte Heilbehand lungs- und Taggeldleistungen. Unter Hinweis auf seit dem Unfall bestehende Rückenschmerzen, Schlafstörungen, Konzentrationsstörungen und Gereiztheit (Urk. 7/3/5) meldete sich der Versicherte am 18. Mai 2012 bei der Sozialver si cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/5-6). Die IV-Stelle tätigte Abklärungen in beruflich-erwerblicher und medizinischer Hinsicht und zog insbesondere die Akten der Unfallver sicherung (Urk. 7/10, Urk. 7/22-24) bei. 1.2
Mit Verfügung vom 30. April 2013 stellte die Agrisano ihre Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen ein, was sie mit Einspracheentscheid vom 20. August 2013 bestätigte. Auf die von X.___ gegen diesen Entscheid am 18. September 2013 erhobene Beschwerde trat das hiesige Gericht mit unan ge fochtenen in Rechtskraft erwachsenem Urteil UV.2013.00223 vom 26. Februar 2015 nicht ein. Der Rückver sicherer der Agrisano, die Solida Versicherungen AG, verneinte mit Verfügung vom 6. Juni 2013 einen Rentenanspruch des Ver sicherten (Invalidi tätsgrad: 7 %), sprach ihm jedoch gestützt auf eine Integ ritäts einbusse von 20 % eine Integritätsent schädigung von Fr. 25‘200.-- zu. Die dagegen erhobene Einsprache wurde mit Entscheid vom 16. Juli 2014 abgewie sen. Hiergegen führte der Versicherte am 16. August 2014 Beschwerde beim hiesigen Gericht, welches die Beschwerde mit Urteil UV.2014.00184 vom 26. Februar 2015 abwies. Der Versicherte gelangte ans Bundesgericht. Auf diese Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 8C_270/2015 vom 4. Mai 2015 nicht ein. 1.3
Die IV-Stelle stellte dem Versicherten mit Vorbescheid vom 11. Dezember 2012 die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/30), wogegen die ser am 17. Januar 2013 Einwand erheben liess (Urk. 7/39). In der Folge gin gen bei der IV-Stelle namentlich weitere Akten der Unfallversicherung (Urk. 7/46-49) sowie die Berichte von Dr. B.___, Spezialarzt FMH für Chirur gie, vom 14. Mai 2013 (Urk. 7/63) und des Medizinischen Zentrums C.___ vom 18. August 2014 (Urk. 7/66) ein. Hernach wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren des Ver sicherten mit Verfügung vom 21. Januar 2015 ab (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 24. Februar 2015 Beschwerde und bean trag te, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 21. Januar 2015 sei ihm eine Viertelsrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 14. April 2015 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten [Urk. 7/1-73]), was dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 17. April 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). 3.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalidenein kom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4
Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsan spruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander wider sprechenden medi zinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweis material zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die ge klagten Beschwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellung nahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E.
3a). 2.
2.1
Nach seiner im Auftrag der Unfallversicherung durchgeführten Untersuchung des Beschwerdeführers vom 5. April 2013 diagnosti zierte Dr. med. D.___, Praktischer Arzt FMH, FA manuelle Medizin FMH, FA Vertrauensarzt FMH, eine Belastungsintoleranz des Rückens und eine Bewe gungs ein schränkung nach einer Spondylodese Th11 bis L1 nach Berstungs fraktur BWK 12 sowie einen Verdacht auf depressive Episoden (Urk. 7/49/4). In sei nem Bericht selben Datums führte er aus, dass der Endzustand erreicht sei. Durch den Restzustand des Rückens sei der Beschwerdeführer in Zukunft auf leichte bis höchstens mit telschwere Arbeiten angewiesen. Die Arbeiten könnten nicht mehr in Rücken zwangsstellungen durchgeführt werden. Die Gewichts li mite sei mit 10 bis 15 kg anzugeben. Ausgeschlossen seien somit Arbeiten in vorgeneigten Rückenstel lungen, anderseits auch Arbeiten auf Leitern, welche zu einer Überstreckung der Wirbelsäule führten (Urk. 7/49/4).
Die Arbeit im 20%-Pensum als Chauffeur an Samstagen und allgemeinen Feier tagen sei dem Beschwerdeführer nach wie vor zu 100 % zumutbar (Urk. 7/49/4). 2.2
Dr. B.___ diagnostizierte am 4. Juli 2012 einen Status nach Trauma mit Keil kompressionsfraktur BWK 12 sowie einen Status nach Spondylodese BWK 11 bis Lendenwirbelkörper 1 (Urk. 7/15/1). Der Beschwerdeführer sei seit dem 1. Mai 2012 zu 40 % als Hauswart sowie zu 20 % als Chauffeur im Spital (Transport von Dialyse-Patien ten) tätig. Er sei gesamthaft zu 60 % arbeitsfähig (Urk. 7/15/2).
In seinem Arztbericht vom 16. Mai 2014 führte Dr. B.___ die Diagnose thora kovertebrales Syndrom, lumbovertebrales Syndrom, Verdacht auf Halswir belim mobilisation (HWI), posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) sowie mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1) an (Urk. 7/63/1). Der Be schwerdeführer sei seit dem 5. Oktober 2012 zu 70 % arbeitsfähig (20 % als Chauffeur und 50 % als Hauswart). Diese Arbeit müsse bereits als angepasste Tätigkeit angesehen werden. Sie könne zur Zeit und bis auf weiteres nicht wei ter gesteigert werden (Urk. 7/63/3). 3.
3.1
In medizinischer Hinsicht stellte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf den Bericht von Dr. D.___ vom 5. April 2013 (Urk. 7/49) ab (Urk. 2, Urk. 7/68/5), was nicht zu be anstanden ist, zumal der Beschwerdeführer in somatischer Hinsicht nach Lage der Akten an den gesundheitlichen Folgen des Unfalls vom 25. Februar 2011 leidet und das hiesige Gericht mit Urteil UV.2014.00184 vom 26. Februar 2015 diesen Bericht als beweiskräftig ansah. Auf die in diesem Ver fahren ebenfalls vorhandenen Berichte des behandelnden Arztes, Dr. B.___, stellte das hiesige Gericht nicht ab, da diese wider sprüch lich waren und Dr. B.___ darin im Wesentlichen die subjektiven Angaben des Beschwerde führers wiedergab. Die Einschätzung zur Arbeits fähigkeit von Dr. B.___ von 70 % hatte exakt dem damals vom Be schwer deführer ausge übten Pensum entsprochen (Urteil UV.2014.00184 vom 26. Feb ruar 2015 E. 4.2). Weil Gleiches auch für die von Dr. B.___ im Invalidenver sicherungsverfah ren eingereich ten Berichte vom 4. Juli 2012 (Urk. 7/15), 25. Januar 2013 (Urk. 7/42), 22. Juli 2013 (Urk. 7/52) und 16. Mai 2014 (Urk. 7/Urk. 7/63) gilt – siehe namentlich dessen Beurteilung der Arbeits fähig keit für eine angepasste Tätigkeit im Bericht vom 22. Juli 2013 (Urk. 7/52/4) –, vermögen auch diese Berichte keine Zweifel am Bericht von Dr. D.___ vom 5. April 2013 (Urk. 7/49) zu begrün den und der Beschwerde führer kann aus der Einschätzung von Dr. B.___ nichts zu seinen Gunsten ableiten (Urk. 1 S. 2). 3.2
Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass gemäss Bericht des Medi zini schen Zentrums C.___ vom 18. August 2014 sich die Trauma tisierung und die Depression des Beschwerdeführers reduziert haben. Die 30%ige Arbeits un fähigkeit bestehe aus somatischen Gründen (Urk. 7/66/6). Der Beschwerde führer selbst macht im vorliegenden Verfahren keine psychischen Beschwerden geltend. 3.3
Gestützt auf den Bericht von Dr. D.___ vom 5. April 2013 ist mithin davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist (Urk. 7/49). 4.
In erwerblicher Hinsicht sind demnach wie mit Urteil UV.2014.00184 vom 26.
Februar 2015 auch im Invalidenversicherungsverfahren einzig die gesund heitlichen Folgen des Unfalls vom 25. Februar 2011 zu beurteilen. Mit diesem Urteil erwog das hiesige Ge richt, dass beim Einkommensvergleich (Validenein kommen 2013: Fr. 75‘393.85, Invalideneinkommen 2013: Fr. 71‘048.11) eine Erwerbseinbusse von Fr.
4‘345.74 beziehungsweise ein Invaliditätsgrad von gerundet 6 % (5.76 %) resultiere (Urteil UV.2014.00184 vom 26. Februar 2015 E. 5.2.3) . Darauf ist vorliegend abzustellen. Der Forderung des Beschwerdefüh rers nach einem sog. leidensbedingten Abzug von 20 % beim Invalidenein kommen (Urk. 1 S. 3) kann mit Blick auf den Bericht von Dr. D.___ vom 5. April 2013 (Urk. 7/49) nicht gefolgt werden. Bei einem Invaliditätsgrad von 6 % besteht kein Anspruch auf eine Invaliden rente (E. 1.2). Damit hat die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch des Be schwerdeführers im Ergebnis zu Recht verneint, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). D ie Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 6 00.-- sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuer le gen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalidenein kom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
E. 1.4 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsan spruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander wider sprechenden medi zinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweis material zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die ge klagten Beschwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellung nahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E.
3a). 2.
E. 2 Dagegen erhob X.___ am 24. Februar 2015 Beschwerde und bean trag te, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 21. Januar 2015 sei ihm eine Viertelsrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 14. April 2015 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten [Urk. 7/1-73]), was dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 17. April 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
E. 2.1 Nach seiner im Auftrag der Unfallversicherung durchgeführten Untersuchung des Beschwerdeführers vom 5. April 2013 diagnosti zierte Dr. med. D.___, Praktischer Arzt FMH, FA manuelle Medizin FMH, FA Vertrauensarzt FMH, eine Belastungsintoleranz des Rückens und eine Bewe gungs ein schränkung nach einer Spondylodese Th11 bis L1 nach Berstungs fraktur BWK 12 sowie einen Verdacht auf depressive Episoden (Urk. 7/49/4). In sei nem Bericht selben Datums führte er aus, dass der Endzustand erreicht sei. Durch den Restzustand des Rückens sei der Beschwerdeführer in Zukunft auf leichte bis höchstens mit telschwere Arbeiten angewiesen. Die Arbeiten könnten nicht mehr in Rücken zwangsstellungen durchgeführt werden. Die Gewichts li mite sei mit 10 bis 15 kg anzugeben. Ausgeschlossen seien somit Arbeiten in vorgeneigten Rückenstel lungen, anderseits auch Arbeiten auf Leitern, welche zu einer Überstreckung der Wirbelsäule führten (Urk. 7/49/4).
Die Arbeit im 20%-Pensum als Chauffeur an Samstagen und allgemeinen Feier tagen sei dem Beschwerdeführer nach wie vor zu 100 % zumutbar (Urk. 7/49/4).
E. 2.2 Dr. B.___ diagnostizierte am 4. Juli 2012 einen Status nach Trauma mit Keil kompressionsfraktur BWK 12 sowie einen Status nach Spondylodese BWK 11 bis Lendenwirbelkörper 1 (Urk. 7/15/1). Der Beschwerdeführer sei seit dem 1. Mai 2012 zu 40 % als Hauswart sowie zu 20 % als Chauffeur im Spital (Transport von Dialyse-Patien ten) tätig. Er sei gesamthaft zu 60 % arbeitsfähig (Urk. 7/15/2).
In seinem Arztbericht vom 16. Mai 2014 führte Dr. B.___ die Diagnose thora kovertebrales Syndrom, lumbovertebrales Syndrom, Verdacht auf Halswir belim mobilisation (HWI), posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) sowie mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1) an (Urk. 7/63/1). Der Be schwerdeführer sei seit dem 5. Oktober 2012 zu 70 % arbeitsfähig (20 % als Chauffeur und 50 % als Hauswart). Diese Arbeit müsse bereits als angepasste Tätigkeit angesehen werden. Sie könne zur Zeit und bis auf weiteres nicht wei ter gesteigert werden (Urk. 7/63/3).
E. 3 Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 In medizinischer Hinsicht stellte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf den Bericht von Dr. D.___ vom 5. April 2013 (Urk. 7/49) ab (Urk. 2, Urk. 7/68/5), was nicht zu be anstanden ist, zumal der Beschwerdeführer in somatischer Hinsicht nach Lage der Akten an den gesundheitlichen Folgen des Unfalls vom 25. Februar 2011 leidet und das hiesige Gericht mit Urteil UV.2014.00184 vom 26. Februar 2015 diesen Bericht als beweiskräftig ansah. Auf die in diesem Ver fahren ebenfalls vorhandenen Berichte des behandelnden Arztes, Dr. B.___, stellte das hiesige Gericht nicht ab, da diese wider sprüch lich waren und Dr. B.___ darin im Wesentlichen die subjektiven Angaben des Beschwerde führers wiedergab. Die Einschätzung zur Arbeits fähigkeit von Dr. B.___ von 70 % hatte exakt dem damals vom Be schwer deführer ausge übten Pensum entsprochen (Urteil UV.2014.00184 vom 26. Feb ruar 2015 E. 4.2). Weil Gleiches auch für die von Dr. B.___ im Invalidenver sicherungsverfah ren eingereich ten Berichte vom 4. Juli 2012 (Urk. 7/15), 25. Januar 2013 (Urk. 7/42), 22. Juli 2013 (Urk. 7/52) und 16. Mai 2014 (Urk. 7/Urk. 7/63) gilt – siehe namentlich dessen Beurteilung der Arbeits fähig keit für eine angepasste Tätigkeit im Bericht vom 22. Juli 2013 (Urk. 7/52/4) –, vermögen auch diese Berichte keine Zweifel am Bericht von Dr. D.___ vom 5. April 2013 (Urk. 7/49) zu begrün den und der Beschwerde führer kann aus der Einschätzung von Dr. B.___ nichts zu seinen Gunsten ableiten (Urk. 1 S. 2).
E. 3.2 Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass gemäss Bericht des Medi zini schen Zentrums C.___ vom 18. August 2014 sich die Trauma tisierung und die Depression des Beschwerdeführers reduziert haben. Die 30%ige Arbeits un fähigkeit bestehe aus somatischen Gründen (Urk. 7/66/6). Der Beschwerde führer selbst macht im vorliegenden Verfahren keine psychischen Beschwerden geltend.
E. 3.3 Gestützt auf den Bericht von Dr. D.___ vom 5. April 2013 ist mithin davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist (Urk. 7/49).
E. 4 In erwerblicher Hinsicht sind demnach wie mit Urteil UV.2014.00184 vom 26.
Februar 2015 auch im Invalidenversicherungsverfahren einzig die gesund heitlichen Folgen des Unfalls vom 25. Februar 2011 zu beurteilen. Mit diesem Urteil erwog das hiesige Ge richt, dass beim Einkommensvergleich (Validenein kommen 2013: Fr. 75‘393.85, Invalideneinkommen 2013: Fr. 71‘048.11) eine Erwerbseinbusse von Fr.
4‘345.74 beziehungsweise ein Invaliditätsgrad von gerundet 6 % (5.76 %) resultiere (Urteil UV.2014.00184 vom 26. Februar 2015 E. 5.2.3) . Darauf ist vorliegend abzustellen. Der Forderung des Beschwerdefüh rers nach einem sog. leidensbedingten Abzug von 20 % beim Invalidenein kommen (Urk. 1 S. 3) kann mit Blick auf den Bericht von Dr. D.___ vom 5. April 2013 (Urk. 7/49) nicht gefolgt werden. Bei einem Invaliditätsgrad von 6 % besteht kein Anspruch auf eine Invaliden rente (E. 1.2). Damit hat die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch des Be schwerdeführers im Ergebnis zu Recht verneint, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
E. 5 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). D ie Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 6 00.-- sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuer le gen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00247 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Vogel Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom 21. Dezember 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Milosav Milovanovic Beratungsstelle für Ausländer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Der schwedische Staatsangehörige X.___, geboren 1973, reiste im Jahr 2000 in die Schweiz ein (Urk. 7/3/1). Seit dem 1. Mai 2010 ist er beim Landwirt Z.___, in einem 100%-Pensum als landwirtschaftlicher Mitarbei ter tätig. Daneben arbeitete der Versicherte seit dem Jahr 2004 in einem 20%-Pensum als Chauffeur für das Spital A.___ (Urk. 7/3/5). Am 25. Februar 2011 erlitt er bei einem Sturz von einem Zwischenboden eine Ber stungs fraktur eines Brustwirbelkörpers (BWK) [Urk. 7/3/5, Urk. 7/10/52, Urk. 7/10/141]. Die Unfallversicherung, die Agrisano, gewährte Heilbehand lungs- und Taggeldleistungen. Unter Hinweis auf seit dem Unfall bestehende Rückenschmerzen, Schlafstörungen, Konzentrationsstörungen und Gereiztheit (Urk. 7/3/5) meldete sich der Versicherte am 18. Mai 2012 bei der Sozialver si cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/5-6). Die IV-Stelle tätigte Abklärungen in beruflich-erwerblicher und medizinischer Hinsicht und zog insbesondere die Akten der Unfallver sicherung (Urk. 7/10, Urk. 7/22-24) bei. 1.2
Mit Verfügung vom 30. April 2013 stellte die Agrisano ihre Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen ein, was sie mit Einspracheentscheid vom 20. August 2013 bestätigte. Auf die von X.___ gegen diesen Entscheid am 18. September 2013 erhobene Beschwerde trat das hiesige Gericht mit unan ge fochtenen in Rechtskraft erwachsenem Urteil UV.2013.00223 vom 26. Februar 2015 nicht ein. Der Rückver sicherer der Agrisano, die Solida Versicherungen AG, verneinte mit Verfügung vom 6. Juni 2013 einen Rentenanspruch des Ver sicherten (Invalidi tätsgrad: 7 %), sprach ihm jedoch gestützt auf eine Integ ritäts einbusse von 20 % eine Integritätsent schädigung von Fr. 25‘200.-- zu. Die dagegen erhobene Einsprache wurde mit Entscheid vom 16. Juli 2014 abgewie sen. Hiergegen führte der Versicherte am 16. August 2014 Beschwerde beim hiesigen Gericht, welches die Beschwerde mit Urteil UV.2014.00184 vom 26. Februar 2015 abwies. Der Versicherte gelangte ans Bundesgericht. Auf diese Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 8C_270/2015 vom 4. Mai 2015 nicht ein. 1.3
Die IV-Stelle stellte dem Versicherten mit Vorbescheid vom 11. Dezember 2012 die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/30), wogegen die ser am 17. Januar 2013 Einwand erheben liess (Urk. 7/39). In der Folge gin gen bei der IV-Stelle namentlich weitere Akten der Unfallversicherung (Urk. 7/46-49) sowie die Berichte von Dr. B.___, Spezialarzt FMH für Chirur gie, vom 14. Mai 2013 (Urk. 7/63) und des Medizinischen Zentrums C.___ vom 18. August 2014 (Urk. 7/66) ein. Hernach wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren des Ver sicherten mit Verfügung vom 21. Januar 2015 ab (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 24. Februar 2015 Beschwerde und bean trag te, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 21. Januar 2015 sei ihm eine Viertelsrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 14. April 2015 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten [Urk. 7/1-73]), was dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 17. April 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). 3.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalidenein kom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4
Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsan spruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander wider sprechenden medi zinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweis material zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die ge klagten Beschwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellung nahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E.
3a). 2.
2.1
Nach seiner im Auftrag der Unfallversicherung durchgeführten Untersuchung des Beschwerdeführers vom 5. April 2013 diagnosti zierte Dr. med. D.___, Praktischer Arzt FMH, FA manuelle Medizin FMH, FA Vertrauensarzt FMH, eine Belastungsintoleranz des Rückens und eine Bewe gungs ein schränkung nach einer Spondylodese Th11 bis L1 nach Berstungs fraktur BWK 12 sowie einen Verdacht auf depressive Episoden (Urk. 7/49/4). In sei nem Bericht selben Datums führte er aus, dass der Endzustand erreicht sei. Durch den Restzustand des Rückens sei der Beschwerdeführer in Zukunft auf leichte bis höchstens mit telschwere Arbeiten angewiesen. Die Arbeiten könnten nicht mehr in Rücken zwangsstellungen durchgeführt werden. Die Gewichts li mite sei mit 10 bis 15 kg anzugeben. Ausgeschlossen seien somit Arbeiten in vorgeneigten Rückenstel lungen, anderseits auch Arbeiten auf Leitern, welche zu einer Überstreckung der Wirbelsäule führten (Urk. 7/49/4).
Die Arbeit im 20%-Pensum als Chauffeur an Samstagen und allgemeinen Feier tagen sei dem Beschwerdeführer nach wie vor zu 100 % zumutbar (Urk. 7/49/4). 2.2
Dr. B.___ diagnostizierte am 4. Juli 2012 einen Status nach Trauma mit Keil kompressionsfraktur BWK 12 sowie einen Status nach Spondylodese BWK 11 bis Lendenwirbelkörper 1 (Urk. 7/15/1). Der Beschwerdeführer sei seit dem 1. Mai 2012 zu 40 % als Hauswart sowie zu 20 % als Chauffeur im Spital (Transport von Dialyse-Patien ten) tätig. Er sei gesamthaft zu 60 % arbeitsfähig (Urk. 7/15/2).
In seinem Arztbericht vom 16. Mai 2014 führte Dr. B.___ die Diagnose thora kovertebrales Syndrom, lumbovertebrales Syndrom, Verdacht auf Halswir belim mobilisation (HWI), posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) sowie mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1) an (Urk. 7/63/1). Der Be schwerdeführer sei seit dem 5. Oktober 2012 zu 70 % arbeitsfähig (20 % als Chauffeur und 50 % als Hauswart). Diese Arbeit müsse bereits als angepasste Tätigkeit angesehen werden. Sie könne zur Zeit und bis auf weiteres nicht wei ter gesteigert werden (Urk. 7/63/3). 3.
3.1
In medizinischer Hinsicht stellte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf den Bericht von Dr. D.___ vom 5. April 2013 (Urk. 7/49) ab (Urk. 2, Urk. 7/68/5), was nicht zu be anstanden ist, zumal der Beschwerdeführer in somatischer Hinsicht nach Lage der Akten an den gesundheitlichen Folgen des Unfalls vom 25. Februar 2011 leidet und das hiesige Gericht mit Urteil UV.2014.00184 vom 26. Februar 2015 diesen Bericht als beweiskräftig ansah. Auf die in diesem Ver fahren ebenfalls vorhandenen Berichte des behandelnden Arztes, Dr. B.___, stellte das hiesige Gericht nicht ab, da diese wider sprüch lich waren und Dr. B.___ darin im Wesentlichen die subjektiven Angaben des Beschwerde führers wiedergab. Die Einschätzung zur Arbeits fähigkeit von Dr. B.___ von 70 % hatte exakt dem damals vom Be schwer deführer ausge übten Pensum entsprochen (Urteil UV.2014.00184 vom 26. Feb ruar 2015 E. 4.2). Weil Gleiches auch für die von Dr. B.___ im Invalidenver sicherungsverfah ren eingereich ten Berichte vom 4. Juli 2012 (Urk. 7/15), 25. Januar 2013 (Urk. 7/42), 22. Juli 2013 (Urk. 7/52) und 16. Mai 2014 (Urk. 7/Urk. 7/63) gilt – siehe namentlich dessen Beurteilung der Arbeits fähig keit für eine angepasste Tätigkeit im Bericht vom 22. Juli 2013 (Urk. 7/52/4) –, vermögen auch diese Berichte keine Zweifel am Bericht von Dr. D.___ vom 5. April 2013 (Urk. 7/49) zu begrün den und der Beschwerde führer kann aus der Einschätzung von Dr. B.___ nichts zu seinen Gunsten ableiten (Urk. 1 S. 2). 3.2
Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass gemäss Bericht des Medi zini schen Zentrums C.___ vom 18. August 2014 sich die Trauma tisierung und die Depression des Beschwerdeführers reduziert haben. Die 30%ige Arbeits un fähigkeit bestehe aus somatischen Gründen (Urk. 7/66/6). Der Beschwerde führer selbst macht im vorliegenden Verfahren keine psychischen Beschwerden geltend. 3.3
Gestützt auf den Bericht von Dr. D.___ vom 5. April 2013 ist mithin davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist (Urk. 7/49). 4.
In erwerblicher Hinsicht sind demnach wie mit Urteil UV.2014.00184 vom 26.
Februar 2015 auch im Invalidenversicherungsverfahren einzig die gesund heitlichen Folgen des Unfalls vom 25. Februar 2011 zu beurteilen. Mit diesem Urteil erwog das hiesige Ge richt, dass beim Einkommensvergleich (Validenein kommen 2013: Fr. 75‘393.85, Invalideneinkommen 2013: Fr. 71‘048.11) eine Erwerbseinbusse von Fr.
4‘345.74 beziehungsweise ein Invaliditätsgrad von gerundet 6 % (5.76 %) resultiere (Urteil UV.2014.00184 vom 26. Februar 2015 E. 5.2.3) . Darauf ist vorliegend abzustellen. Der Forderung des Beschwerdefüh rers nach einem sog. leidensbedingten Abzug von 20 % beim Invalidenein kommen (Urk. 1 S. 3) kann mit Blick auf den Bericht von Dr. D.___ vom 5. April 2013 (Urk. 7/49) nicht gefolgt werden. Bei einem Invaliditätsgrad von 6 % besteht kein Anspruch auf eine Invaliden rente (E. 1.2). Damit hat die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch des Be schwerdeführers im Ergebnis zu Recht verneint, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). D ie Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 6 00.-- sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuer le gen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher