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UV.2012.00210

Medizinischer Endzustand erreicht; medizinische Beurteilung überzeugend

Zürich SozVersG · 2013-12-12 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. X.___ , geboren 1966, arbeitete seit dem 1. November 1999 als Sachbearbeiterin bei der Y.___ AG und war dadurch bei der AXA Versicherungen AG ( nachfolgend: AXA) obligatorisch gegen die Fol gen von Unfällen versichert , ehe sie a m 31. Januar 2006

beim Eislaufen a uf dem gefrorenen Pfäffikersee stürzte

( Unfallmeldung UVG vom 9. März 2006, Urk. 9/1). Die behandelnden Ärzte des Spital s

Z.___ diagnostizierten eine distale dislozierte extraartikuläre Radiusfraktur (Typ Colles ) links und operierten die Versicherte am 3. Februar 2006 erstmals am linken Handgelenk ( Urk. 9/B M1/2 ). Die AXA erbrachte daraufhin Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen. Am 4. Juli 2006 ( Urk. 9/M4) ,

4. Januar 2007 (Urk. 9/M13) und

3. April 2008 ( Urk. 9/M28) folgten in der Klinik A.___

weitere O perationen am linken Handgelenk . Am 18. Juni 2009 erstellte Prof. Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Chirurgie, speziell Handchirurgie, im Auftrag der AXA ein ha ndchirurgisches Gutachten (Urk. 9/M34). Am 1. Oktober 2010 nahm Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Chirurgie , speziell Allgemeinchirurgie und Traumatologie, und stellvertretender Leiter des Medizinischen Dienstes Region Zürich der AXA, zu den medizinisch en Akten Stellung (Urk.

9/M43). A m 18 .

November 2010 fand in der Klinik A.___ ein weiterer operativer Eingriff am linken Handgelenk statt

( Urk. 9/M44), woraufhin Dr. C.___ a m 6.

Juli 2011 eine neuerliche Aktenbeurteilung vor nahm ( Urk. 9/M50). Mit Verfügung vom 1 2. Januar 2012 sprach die AXA der Versicherten

mit Wirkung ab 1.

Dezember 2011

ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 15 % eine Invali denre nte sowie eine Integritätsentschädigung von 30 % zu ( Urk. 9/78 ). Die dagegen von der Versicherten am 3. Februar ( Urk. 9/81 ; vgl. auch ergänzende Einsprachebegründung vom 1 2. April 2012, Urk. 9/90) und von ihrem Krankenversicherer Sanitas Grundversicherungen AG am 13. Februar 2012 ( Urk. 9/84) erhobene n Einsprache n

wies die AXA

mit Einspracheentscheid vom

26. Juli 2012 ( Urk. 2) ab. 2. Hiergegen erhob X.___ am 13. September 2012 Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren ( Urk. 1) : „1. Der Einspracheentscheid der Axa Winterthur vom 26. Juli 2012 sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin seien auch nach 1. Dezember 2011 Taggelder auszurichten und Heilungskosten zu vergüten. 2. Der Beschwerdeführerin sei eine höhere Rente zu gewähren. 3. Auch nach Festsetz ung der Rent e seien der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 21 UVG die Kosten der Heilbehandlung zu ve rgüten. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen z ulasten der Beschwerdegegnerin.“ Mit Beschwerdeantwort vom 7. Januar 2013 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Ab weisung der Beschwerde ( Urk. 8), was der Beschw erdeführerin am 8. Januar 2013 angezeigt wurde ( Urk. 10). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung ( UVG ) sind Versicherungsleistungen , soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu gewähren. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt voraus, dass zwischen dem versi cherten Ereignis und dem eingetretenen Schaden (Invalidität, Integritätseinbu sse) ein natürlicher ( BGE 129 V 181 E. 3.1 mit Hinweise

n) und ein adäquater ( BGE 129 V 181 E. 3.2 mit Hinweis) Kausalzusammenhang besteht. 1.2

Gemäss Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung der Unfallfolgen. Den gesetzlich umschriebenen Anspruch auf Heilbehandlung hat sie so lange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Verbesserung ihres Gesundheitszustandes erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu und sind allfällige Eingliederungsmass nahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen, geht die Unfallversicherung zur Berentung über, wenn der Unfall eine Invalidität im Sinne von Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ( ATSG ) hinterlässt (Art. 19 Abs. 1 U VG e contrario ; BGE 116 V 41 E. 2c).

1.3

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BG E 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut achterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S.

572; BGE 122 V 15 7 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c).

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine reine Aktenbeurteilung bzw. ein reines Aktengutachten nicht an sich als unzuverlässig zu beurteilen. Dem reinen Aktengutachten kann voller Beweiswert zukommen, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beur teilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht ( RKUV 1993 Nr. U 167 S. 95; nicht publ . E. 5b des Urteils BGE 114 V 109, ver öffentlicht in RKUV 1988 Nr. U 56 S. 366; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 8C_540/2007 vom 27. März 2008 E. 3.2, U 181 /06 vom 21. Juni 2007 E. 2.3 und U 223/06 vom 8. Februar 2007 E. 5.1.2). 2.

2.1

N ach dem Sturz der Beschwerdeführerin

auf dem Pfäffikersee vom 31. Januar 2006 diagnostizierten die Ärzte des Spitals Z.___

im Ope rationsbericht vom 3. Februar 2006 eine distale dislozierte extraartikuläre Radiusfraktur (Typ Colles ) links. Die Beschwerdeführerin sei mit

eine r offene n Reposition und einer volare n Plattenosteosynthese des distalen Radius operativ versorgt worden

( Urk. 9/B M1 ). 2.2

Im Operationsbericht vom 4. Juli 2006 erklärte PD Dr. med. D.___ , Fach arzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsappa rates FMH sowie Chefarzt Orthopädie der Klinik A.___ , dass es nach einem anfänglich p roblemlosen postoperativen Verlauf und einer Konsolidation der distalen Radiusfraktur in anatomischer Stellung zu einem sekundären Schmerz- und Irritationssyndrom des Handgelenks mit dorsalem Handgelenksganglion gekomme n sei. Am 4. Ju li 2006 habe er daher eine dorsale Handgelenksrevision mit Entfernung des G anglions, Arthrotomie und Denervation des Nervus

interosseus

posterior mit gleichzeitiger Entfernung der palmar angelegten dis talen Radiusplatte vorgenommen ( Urk. 9/M4 /1 ). Am 4. Januar 2007 berichtete

Dr. D.___ , dass die radiale Gelenkfläche eingebrochen sei und sich eine ankylosie rende schmerzhafte sekundäre Radiocarpalarthose entwickelt habe . Am 4. Januar 2007 habe er das Handgelenk deshalb mittels radioscapholunärer

Teilarthrodese

(Gordon- King) saniert

( Urk. 9/M13 /1-2 ) .

Im Operationsbericht vom 3. April 2008 gab Dr . D.___ an , dass es ein Jahr nach der Teil arthrodese zu einer subcutanen Spontanruptur der Extensor pollicis

longus Sehne mit Streckinsuffizienz des linken Daumens gekommen sei. Gleichzeitig habe auf grund der Metallimplantate eine lokale Schmerzhaftigkeit bzw. Überempfind lichkeit über dem Radius Styloid bestanden. Aus diesen Gründen sei am 3. April 2008 die Metallentfernung sowie die gleichzeitige Rekonstruktion der Daumenstreckung durch Sehnentransfer des Extensor indicis auf den Extensor pollicis

longus

vorgenommen worden ( Urk. 9/M28 /1 ). 2.3

Im handchirurgischen Gut achten vom 18. Juni 2009 zuhanden der Beschwerdegegnerin diagnostizierte Prof. B.___ (1) eine Teilversteifung des linken Hand gelenk s mit markanter Einschrän kung der Beweglichkeit hinsichtlich Flexion und Extensio n, (2) eine deutliche Mus kelminderung am linken Unterarm und (3) eine nicht objektiv i erbare Sensibilitätsstörung und Dysästhesie an der Hand beuge- und streckseitig, für die bisher neurologisch keine Ursache habe gefun den werden können . Prof. B.___ führte aus , d ie maximal zumutbare tägliche und wöchentliche Arbeitszeit sei dur ch entsprechende Anpassung der Tätigkeit der Beschwerdeführerin im familieneigenen Betrieb nicht m ehr eingeschränkt. Sie habe allerdings einen Teil ihrer Tätigkeit aufgeben müssen. Bei anderen Tätigkeiten gebe es eine gewisse Einschränkun g bei feinmotorischen Arbeiten . Er empfehle eine gründliche neurologische Abklärung , um der Ursache der Dysästhesien und Sensibilitätsstörungen auf den Grund zu gehen . Des Weiteren wäre eine operative Entfernung der pseudarthrotischen Anteile des Skaphoids

sinnvoll (Urk. 9/M34 /6-11 ) . 2.4

Im an die Beschwerdegegnerin gerichteten Bericht vom 23. März 2010

legte Dr. med. E .___ , Leitender Oberarzt Neurologie der Klinik A.___ , dar , dass aufgrund der unklaren Kribbelparästhesien der linken Hohlhand am 11. November 2009 umfangreiche klinisch-neurologische und elektrophysiolo gische Abklärungen erfolgt seien. Eine Neuropathie oder Funktionsstör ung eines Nerven

habe nicht ansatzweise eruiert werden können . Da eine Reizsymptomatik des Nervus

medianus im Carpaltunnel links prinzipiell den noch möglich sei, habe er eine Handgelenksschiene verordnet. Die Beschwer deführerin habe diese konsequent s echs Wochen nachts getragen. Lei der habe auch durch diese Massnahme keine Reduktion der Beschwerden herbeigeführt werden können ( Urk. 9/M38 /1 ). 2. 5

Im an die Beschwerdegegnerin gerichteten Bericht vom 21. Juni 2010 diagno sti zierte Dr. D.___

(1) ein persistierendes chronisches Schmer z syn drom des linken Handgelenks, (2) einen Sta tus nach dislozierter extraartik ulärer dis taler Radiusfraktur loco classico link s am 31. Januar 2006 und (3 ) einen Ver dacht auf ein Nervus

medianus -Reizsyndrom am linken Handgelenk (neurolo gische Abklärung vom 23. März 2010). Seit dem 1. August 2008 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % ( Urk. 9/M41 /1-2 ). 2. 6

Am

18. November 2010 berichtete

Dr. D.___ der Beschwerdegegnerin , dass infolge der persistierenden Pseudarthrose mit Restschmerzen bei radiologischer Te il nekrose des Scaphoid s nun

die Exzision des Os scaphoideum

(Kahnbein) vorgenommen worden sei ( Urk. 9/M44 /1 ). 2. 7

In der Stellungnahme vom 6. Juli 2011 erklärte Dr. C.___ , aufgrund der von Dezember 2010 bis Mai 2011 dokumentierten stetigen Verbesserungen müsse davon ausgegangen werden , dass der Endzus tand nach der Operation vom 18. November 2010 noch nicht vollständig erreicht sei. Fr ühestens nach Ablauf eines Jahres nach der letzten Operation bedürfe die Beschwerdeführerin zur Erhaltung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit keiner dauernden Behandlung und Pflege mehr. Sollte der Anteil von handbelastenden Arbeiten und beidhän digen Tastaturarbeiten in der angestammten Tätigkeit als Galerie mitarbeiterin mehr als 50 % der Tätigkeiten ausmachen, so sei anhand der aktuellen Befunde eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit medizinisch ausgewiesen. Des Weiteren sei die Beschwerdeführerin für belastende und feinmotorische Tätigkeiten mit der lin ken Hand unfallbedingt eingeschränkt . In einer angepassten Tätigkeit unter Vermeidung von Belastungen über 2 bis 3 kg und repetitiven Bewegung en mit dem linken Handgelenk sowie der Finger bestehe eine v ollschichtige Arbeitsfä higkeit ( Urk. 9/M50/ 1- 2). 2. 8

Im Fragebogen zuhanden der Fortu na Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: Fortuna) vom 4. November 2011 legte

Dr. D.___ dar , dass von einer weiteren Behandlung grundsätzlich keine relevante Verbesserung der Arbeitsfähigkeit mehr zu erwarten sei. Die Beschwerdeführerin benötige eine dauernde Betreuung. Dabei gehe es um die Behandlung des chr onischen Schmerzsyndroms und die Erhaltung der heutigen Arbeitsfähigkeit. Auch wenn später aus Schmerzgründen eine definitive Handgelenksarthrodese notwendig würde, sei damit keine relevante Veränderung der Arbeitsfähi gkeit zu erwarten . Die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Galeriemitarbeiterin betrage seit dem 1. Mai 2011 50 % . Die Arbeitsfähigkeit im Führen des eigenen grösseren Haushalts sei ebenfalls auf 50 % einzusch ätzen ( Urk. 9/M52 /1-2 ) . 3. 3. 1

Streitig und zu prüfen ist zunächst , ob Ende November 2011 von einer Fort setzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustands der Beschwerdef ührerin erwartet werden konnte.

Was unter einer namhaften Besser ung des Gesundheitszustand s ( Art. 19 Abs. 1

UVG ) zu verstehen ist, umschreibt das Gesetz nicht näher. Mit Blick darauf, dass die soziale Unfallversicherung ihrer Konzeption nach auf die erwerbstäti gen Personen ausgerichtet ist (vgl. etwa Art. 1a und Art. 4 UVG ) , wird sich dies namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstel lung der Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt beeinträchtigt, bestimmen. Dabei verdeutlicht die Verwendung des Begriffes "namhaft" durch den Gesetz geber, dass die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht (BGE 134 V 109 E. 4.3 mit Hinweisen). 3. 2

Prof. B .___

empfahl in seinem handchirurgis chen Gutachten vom 18. Juni 200 9 einerseits eine gründliche neurologische Abklär ung. Andererseits hielt er es für sinnvoll , die pseudarthrotischen Anteile des Skaphoid s zu entfernen , um eine weitere Schädigung des r adialen Handgelenks durch den sich frei bewe genden Knochen mit einer zerstö rten Gelenkfläche zwischen Skap hoid und Radius zu vermeiden ( Urk. 9/M34/ 9- 11). Diese beiden Vorschläge wurden befolgt . Zunächst fand am 11. November 2009 in der Klinik A.___ eine umfangreiche neurologische Abklärung statt. Der Grund für die von der Beschwerdeführerin geklagten Kribbelparästhesien

konnte jedoch nicht gefun den werden. Die für sechs Wochen verordnete Handgelenk sschiene brachte keine Linderung der Beschwerden ( Urk. 9/M38 /1 ). Nach dem operativen Eingriff vom 18. Nov ember 2010, bei d em das Scaphoid links entfernt wurde, konnte demgegenüber ein erfreulicher Verlauf dokumentiert werden. So hielt Dr. D.___

am 7. Februar 2011 fest, dass der Eingriff vom 18. November 2010 zu einer Verminderung der Beschwerden i m Handgelenk geführt habe (Urk. 9/M 48/2). Am 13. September 2011 berichtete Dr. D.___ , der Zustand habe sich in zwischen etwas stabilisiert . Seit der letzten Kontrolle von Mai 2011 hätten die Beschwerden (nur) noch leicht abgenommen. Ruheschmer zen würden kaum mehr auftreten ( Urk. 9/M51/2). Vor diesem Hintergru nd ist die Schluss folgerung vom 4. November 2011 von Dr. D.___ selbst , dass von einer weiteren Behandlung grundsätzlich keine relevante Verbesserung der Arbeitsfä higkeit mehr zu erwarten sei und a uch eine allfällige definitive Handgelenksarthrodese keine relevante Veränderung der Arbeitsfähigkeit zur Folge hätte ( Urk. 9/M52/1), einleuchtend und ohne Weiteres nachvollziehbar. Ärztliche Auskünfte, die dem widerspr echen würden, liegen nicht vor. Die Beurtei lung von Dr. C.___ vom 6 . Juli 2011, wonach die Beschwerdeführerin frühestens nach Ablauf eines Jahres nach der letzten Operation (vom 18. November 2010) zur Erhal tung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit keiner dauernden Behandlung u nd Pflege mehr bedürfe ( Urk. 9/M50/2 ), deckt sich im Wesentlichen mit der Ein schätzung von Dr. D.___ . Sowohl Dr. D.___ , der die Beschwerdeführerin seit 2006 behandelt e , als auch Dr. C.___ und Prof. B.___ sahen also keine Therapieoptionen mehr, die zu einer erheblichen Verbesserung der Beschwerden am linken Handgelenk hätten führen können.

Aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten steht somit fest, dass von einer ärztlichen Behandlung nach November 2011 keine namhafte Verbesse rung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin mehr erwartet werden konnte , weshalb der zu diesem Zeitpunkt vorgenommene Fallabschluss nicht zu beanstanden ist. 4.

4.1

Streitig und zu prüf en is t weiter de r Anspruch auf eine Invalidenrente.

Was die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätig keit als Galeriemitarbeiterin betri fft, besteht zwischen Dr. C.___ und Dr. D.___ weitgehend Einigkeit. Beide gingen zuletzt im Juli bzw. November 2011 von einer Arbeits unfähigkeit von 50 % aus, wobei die Einschätzung von Dr. C.___ unter der Prämisse erfolgte, dass der Anteil von handbelastenden Arbeiten und beidhän digen Tastaturarbeiten mehr als 50 % der Tätigkeiten in der Galerie a usmachte ( Urk. 9/M52/2 und Urk. 9/M50/2 ). Prof. B.___ äusser te sich nicht konkret z ur Höhe der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ( Urk. 9/M34/7-9 ). Die Antworten von Dr. D.___ aus dem Fragenbogen zuhanden der Fortuna vom 4.

November 2011 lässt sich sodann entnehmen, dass er die Beschwerdeführerin bei einer reinen Büroarbeit

im Rahmen ihrer Tätigkeit als G aleriemitarbeiterin zu 66 2/3 % und im eigenen grösseren Haushalt zu 50 % arbeitsfähig hielt ( Urk. 9/M52/2). Alle

drei Ärzte

führten die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf die verminderte Belastbarkeit der linken Hand zurück . Dass darüber hinaus eine allgemeine Leistungseinschränkung vorliegen würde, geht aus den umfang reichen medizinischen Akten nicht hervor. 4.2

Zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer behinderu ngsangepassten Tätigkeit nahm Dr. D.___ nicht Stellung. Er begründete dies damit, dass e ine vollständige Aufgabe der Tätigkeit in der Galerie

weder möglich noch zumutbar

sei ( Urk. 9/M52/2).

Prof. B.___

erklärte am 18. Juni 2009 - das heisst noch vor dem letzten operativen Eingriff vom 18 . November 2010, der unbestrittener massen zumindest eine leichte Besserung der Beschwerde n bewirkte -, dass es bei feinmotorischen Arbeiten eine gewisse Einschränkung gebe. Dr. C.___ legte in seiner Stellungnahme vom 6. Juli 2011

- in Kenntnis sämtlicher Vorakten - dar, dass die Beschwerdeführerin für belastende und feinmotorische Tätigkeiten mit der linken Hand unfallbedingt eingeschränkt sei. In einer angepassten Tätigkeit unter Vermeidu ng von Belastungen über 2 bis 3 kg und repetitiven Bewegungen mit dem linken Handgelenk sowie der Finger bestehe eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/M50/2) . Diese Einschätzung ist angesichts des feststehenden medizinischen Sachverhalts sowie der zuletzt von Dr. D.___ in dessen Ber icht vom 10. Mai 2011 genannten, weitgehend unauf fälligen Befunde ( es ist insbesondere die Rede davon, dass alle Greifqualitäten mühelos und zielsicher sowie Trophik und Sensibilität intakt seien und lediglich noch eine leichte Druckdolenz über dem CM IV-Gelenk bestehe , Urk. 9/M51/2 ) plausibel und nachvollziehbar. Auch aus dem in der Folge von Dr. D.___ erstellten Bericht, in dem er die Ergebnisse der Untersuchung vom 13. Se p tember 2011 festhielt ( Urk. 9/M51 ), lässt sich nichts Gegenteiliges ableiten. Dr. D.___ führte darin aus, dass am linken Handgelenk kaum noch Ruheschmerzen auftreten würden. G elegentlich komme es spontan zu neurolo gischen Symptomen, vor allem im Daumenstrahlbereich, ohne äussere Ursache. Die Handgelenksschmerzen seien vor allem belastungs- und bewegungsabhängig. Die Möglichkeiten mit der linken Hand seien jedoch insgesamt etwas besser geworden, indem die Beschwerdeführerin wieder schwimmen könne, was vorher nicht mehr möglich gewesen sei ( Urk. 9/M51). Auf die Beurteilung von Dr. C.___

betreffend Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit kann somit abgestellt werden. 4.3

Im Rahmen der Festlegung des Invaliditätsgrads ist die Erwerbsfähigkeit der Ver sicherten und nicht d er en Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit mass gebend (Art. 8 Abs. 1

ATSG).

Das Bundesgericht geht in konstanter Praxis davon aus, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt sogar Personen, die funktionell als Einarmige zu betrachten sind oder die ihre dominante Hand gesundheitlich bedingt nur sehr eingeschränkt als unbelastete Zudienhand einsetzen können, genügend realistische Betätigungsmöglichkeiten bietet (Urteil des Bundesgerichts 9C_418/2008 vom 1 7. Sep tember 2008 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Dies muss vorliegend umso mehr gelten, zumal bei der Beschwerdeführerin die adominante linke Hand betroffen ist ( Urk. 9/M43/2) . Die wi rtschaftliche Verwertbarkeit ihrer Restarbeitsfähigkeit ist daher ohne Weiteres zu bejahen. 4.4

Bei erwerbstätigen Ve rsicherten ist der Invaliditäts grad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Ein tritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgegli chener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art.

16 ATSG).

Die Beschwerdegegnerin hat die Grundlagen für die Bestimmung des Validen- und Invalideneinkommens korrekt ermittelt. Der von der Beschwerdegegnerin vor genommene Einkommensvergleich wurde von der Beschwerdeführerin lediglich insofern beanstandet, als sie die Gewährung eines höheren Leidensabzuges (mindestens 20 % statt 10 %) verlangte ( Urk. 1 Rz . 2.5 ). 4. 5

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest )Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).

Die Beschwerdeführerin ist – wie mehrfach erwähnt – aufgrund der verminder ten Belastbarkeit der linken Hand eingeschränkt. Weitergehende körperliche Einschränkungen bestehen nicht. Im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1 2. Januar 2012 war sie

45-jährig. Sie ist Schweize rin, hat die Handelsschule besucht und danach eine Lehre als Hochbauzeichnerin a bsolviert, allerdings nicht abgeschlossen ( Urk. 9/29/2).

Der Beschwerde führerin steht demnach ein weites Spektrum an leidensangepassten Tätigkeiten offen. Der von der Beschwerdegegnerin gewährte Leidensabzu g in der Höhe von 10 % ist

– unter Würdigung sämtlicher persönlicher und beruflicher Umstände - nicht zu beanstanden. 4. 6

Die der Beschwerdeführerin gestützt auf eine n Invaliditätsgrad von 15 % zuge sprochene Rente ist demnach rechtens . 5.

5.1

Schliesslich verlangt e die Beschwerdeführerin, es seien ihr auch nach Fest setzung einer Rente gestützt auf Art. 21 UVG die Kosten der Hei l behandlung zu vergüten ( Urk. 1 Rz . 1.2 ) . 5.2

E inzig Dr. D.___

hielt eine dauernde Betreuung der Beschwerdeführerin nach November 2011 für notwendig ( Urk. 9/M52/2; Dr. C.___ erklärte im Wesentli chen, dass ergotherapeutisch assistierte Stabilisierungs- und Mobilisationsübungen noch bis im November 2011 zweckmässig seien, Urk. 9/M50/2). Dr. D.___ erläuterte aber nicht, welche Therapien in Frage kämen. Er verord nete auch keine Therapie. In seinem jüngsten aktenkundigen Bericht vom 2 4. Januar 2012 ist lediglich die Rede davon, dass im September 2012 eine kli nische und radiologische Verlaufskontrolle vorgesehen sei ( Urk. 9/M54/2). Fer ner fehlen Angaben von Dr. D.___ , inwiefern sich der Zustand der Beschwer deführerin ohne dauernde Behandlung verschlechtern

und inwieweit sich da durch überdies die Resterwerbsfäh igkeit reduzieren würde .

Unter diesen Umständen ist ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf dauernde Behandlung und Pflege zur Erhaltung der verbleibenden Erwerbsfähigkeit nicht ausgewiesen. 6.

Die von der Beschwerdegegnerin gewährte Integritätsentschädigung in der Höhe von 30 % wurde von der Beschwerdeführerin nicht in Zweifel gezogen und entspricht der Akten- und Rechtslage. 7.

Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich damit als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi - AXA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1966, arbeitete seit dem 1. November 1999 als Sachbearbeiterin bei der Y.___ AG und war dadurch bei der AXA Versicherungen AG ( nachfolgend: AXA) obligatorisch gegen die Fol gen von Unfällen versichert , ehe sie a m 31. Januar 2006

beim Eislaufen a uf dem gefrorenen Pfäffikersee stürzte

( Unfallmeldung UVG vom 9. März 2006, Urk. 9/1). Die behandelnden Ärzte des Spital s

Z.___ diagnostizierten eine distale dislozierte extraartikuläre Radiusfraktur (Typ Colles ) links und operierten die Versicherte am 3. Februar 2006 erstmals am linken Handgelenk ( Urk. 9/B M1/2 ). Die AXA erbrachte daraufhin Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen. Am 4. Juli 2006 ( Urk. 9/M4) ,

E. 1.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung ( UVG ) sind Versicherungsleistungen , soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu gewähren. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt voraus, dass zwischen dem versi cherten Ereignis und dem eingetretenen Schaden (Invalidität, Integritätseinbu sse) ein natürlicher ( BGE 129 V 181 E. 3.1 mit Hinweise

n) und ein adäquater ( BGE 129 V 181 E. 3.2 mit Hinweis) Kausalzusammenhang besteht.

E. 1.2 Gemäss Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung der Unfallfolgen. Den gesetzlich umschriebenen Anspruch auf Heilbehandlung hat sie so lange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Verbesserung ihres Gesundheitszustandes erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu und sind allfällige Eingliederungsmass nahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen, geht die Unfallversicherung zur Berentung über, wenn der Unfall eine Invalidität im Sinne von Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ( ATSG ) hinterlässt (Art. 19 Abs. 1 U VG e contrario ; BGE 116 V 41 E. 2c).

E. 1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BG E 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut achterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S.

572; BGE 122 V 15

E. 4 Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen z ulasten der Beschwerdegegnerin.“ Mit Beschwerdeantwort vom 7. Januar 2013 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Ab weisung der Beschwerde ( Urk. 8), was der Beschw erdeführerin am 8. Januar 2013 angezeigt wurde ( Urk. 10). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 4.1 Streitig und zu prüf en is t weiter de r Anspruch auf eine Invalidenrente.

Was die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätig keit als Galeriemitarbeiterin betri fft, besteht zwischen Dr. C.___ und Dr. D.___ weitgehend Einigkeit. Beide gingen zuletzt im Juli bzw. November 2011 von einer Arbeits unfähigkeit von 50 % aus, wobei die Einschätzung von Dr. C.___ unter der Prämisse erfolgte, dass der Anteil von handbelastenden Arbeiten und beidhän digen Tastaturarbeiten mehr als 50 % der Tätigkeiten in der Galerie a usmachte ( Urk. 9/M52/2 und Urk. 9/M50/2 ). Prof. B.___ äusser te sich nicht konkret z ur Höhe der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ( Urk. 9/M34/7-9 ). Die Antworten von Dr. D.___ aus dem Fragenbogen zuhanden der Fortuna vom 4.

November 2011 lässt sich sodann entnehmen, dass er die Beschwerdeführerin bei einer reinen Büroarbeit

im Rahmen ihrer Tätigkeit als G aleriemitarbeiterin zu 66 2/3 % und im eigenen grösseren Haushalt zu 50 % arbeitsfähig hielt ( Urk. 9/M52/2). Alle

drei Ärzte

führten die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf die verminderte Belastbarkeit der linken Hand zurück . Dass darüber hinaus eine allgemeine Leistungseinschränkung vorliegen würde, geht aus den umfang reichen medizinischen Akten nicht hervor.

E. 4.2 Zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer behinderu ngsangepassten Tätigkeit nahm Dr. D.___ nicht Stellung. Er begründete dies damit, dass e ine vollständige Aufgabe der Tätigkeit in der Galerie

weder möglich noch zumutbar

sei ( Urk. 9/M52/2).

Prof. B.___

erklärte am 18. Juni 2009 - das heisst noch vor dem letzten operativen Eingriff vom 18 . November 2010, der unbestrittener massen zumindest eine leichte Besserung der Beschwerde n bewirkte -, dass es bei feinmotorischen Arbeiten eine gewisse Einschränkung gebe. Dr. C.___ legte in seiner Stellungnahme vom 6. Juli 2011

- in Kenntnis sämtlicher Vorakten - dar, dass die Beschwerdeführerin für belastende und feinmotorische Tätigkeiten mit der linken Hand unfallbedingt eingeschränkt sei. In einer angepassten Tätigkeit unter Vermeidu ng von Belastungen über 2 bis 3 kg und repetitiven Bewegungen mit dem linken Handgelenk sowie der Finger bestehe eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/M50/2) . Diese Einschätzung ist angesichts des feststehenden medizinischen Sachverhalts sowie der zuletzt von Dr. D.___ in dessen Ber icht vom 10. Mai 2011 genannten, weitgehend unauf fälligen Befunde ( es ist insbesondere die Rede davon, dass alle Greifqualitäten mühelos und zielsicher sowie Trophik und Sensibilität intakt seien und lediglich noch eine leichte Druckdolenz über dem CM IV-Gelenk bestehe , Urk. 9/M51/2 ) plausibel und nachvollziehbar. Auch aus dem in der Folge von Dr. D.___ erstellten Bericht, in dem er die Ergebnisse der Untersuchung vom 13. Se p tember 2011 festhielt ( Urk. 9/M51 ), lässt sich nichts Gegenteiliges ableiten. Dr. D.___ führte darin aus, dass am linken Handgelenk kaum noch Ruheschmerzen auftreten würden. G elegentlich komme es spontan zu neurolo gischen Symptomen, vor allem im Daumenstrahlbereich, ohne äussere Ursache. Die Handgelenksschmerzen seien vor allem belastungs- und bewegungsabhängig. Die Möglichkeiten mit der linken Hand seien jedoch insgesamt etwas besser geworden, indem die Beschwerdeführerin wieder schwimmen könne, was vorher nicht mehr möglich gewesen sei ( Urk. 9/M51). Auf die Beurteilung von Dr. C.___

betreffend Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit kann somit abgestellt werden.

E. 4.3 Im Rahmen der Festlegung des Invaliditätsgrads ist die Erwerbsfähigkeit der Ver sicherten und nicht d er en Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit mass gebend (Art. 8 Abs. 1

ATSG).

Das Bundesgericht geht in konstanter Praxis davon aus, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt sogar Personen, die funktionell als Einarmige zu betrachten sind oder die ihre dominante Hand gesundheitlich bedingt nur sehr eingeschränkt als unbelastete Zudienhand einsetzen können, genügend realistische Betätigungsmöglichkeiten bietet (Urteil des Bundesgerichts 9C_418/2008 vom 1 7. Sep tember 2008 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Dies muss vorliegend umso mehr gelten, zumal bei der Beschwerdeführerin die adominante linke Hand betroffen ist ( Urk. 9/M43/2) . Die wi rtschaftliche Verwertbarkeit ihrer Restarbeitsfähigkeit ist daher ohne Weiteres zu bejahen.

E. 4.4 Bei erwerbstätigen Ve rsicherten ist der Invaliditäts grad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Ein tritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgegli chener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art.

16 ATSG).

Die Beschwerdegegnerin hat die Grundlagen für die Bestimmung des Validen- und Invalideneinkommens korrekt ermittelt. Der von der Beschwerdegegnerin vor genommene Einkommensvergleich wurde von der Beschwerdeführerin lediglich insofern beanstandet, als sie die Gewährung eines höheren Leidensabzuges (mindestens 20 % statt 10 %) verlangte ( Urk. 1 Rz . 2.5 ). 4. 5

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest )Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).

Die Beschwerdeführerin ist – wie mehrfach erwähnt – aufgrund der verminder ten Belastbarkeit der linken Hand eingeschränkt. Weitergehende körperliche Einschränkungen bestehen nicht. Im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1 2. Januar 2012 war sie

45-jährig. Sie ist Schweize rin, hat die Handelsschule besucht und danach eine Lehre als Hochbauzeichnerin a bsolviert, allerdings nicht abgeschlossen ( Urk. 9/29/2).

Der Beschwerde führerin steht demnach ein weites Spektrum an leidensangepassten Tätigkeiten offen. Der von der Beschwerdegegnerin gewährte Leidensabzu g in der Höhe von 10 % ist

– unter Würdigung sämtlicher persönlicher und beruflicher Umstände - nicht zu beanstanden. 4. 6

Die der Beschwerdeführerin gestützt auf eine n Invaliditätsgrad von 15 % zuge sprochene Rente ist demnach rechtens . 5.

5.1

Schliesslich verlangt e die Beschwerdeführerin, es seien ihr auch nach Fest setzung einer Rente gestützt auf Art. 21 UVG die Kosten der Hei l behandlung zu vergüten ( Urk. 1 Rz . 1.2 ) . 5.2

E inzig Dr. D.___

hielt eine dauernde Betreuung der Beschwerdeführerin nach November 2011 für notwendig ( Urk. 9/M52/2; Dr. C.___ erklärte im Wesentli chen, dass ergotherapeutisch assistierte Stabilisierungs- und Mobilisationsübungen noch bis im November 2011 zweckmässig seien, Urk. 9/M50/2). Dr. D.___ erläuterte aber nicht, welche Therapien in Frage kämen. Er verord nete auch keine Therapie. In seinem jüngsten aktenkundigen Bericht vom 2 4. Januar 2012 ist lediglich die Rede davon, dass im September 2012 eine kli nische und radiologische Verlaufskontrolle vorgesehen sei ( Urk. 9/M54/2). Fer ner fehlen Angaben von Dr. D.___ , inwiefern sich der Zustand der Beschwer deführerin ohne dauernde Behandlung verschlechtern

und inwieweit sich da durch überdies die Resterwerbsfäh igkeit reduzieren würde .

Unter diesen Umständen ist ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf dauernde Behandlung und Pflege zur Erhaltung der verbleibenden Erwerbsfähigkeit nicht ausgewiesen. 6.

Die von der Beschwerdegegnerin gewährte Integritätsentschädigung in der Höhe von 30 % wurde von der Beschwerdeführerin nicht in Zweifel gezogen und entspricht der Akten- und Rechtslage. 7.

Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich damit als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi - AXA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl

E. 7 In der Stellungnahme vom 6. Juli 2011 erklärte Dr. C.___ , aufgrund der von Dezember 2010 bis Mai 2011 dokumentierten stetigen Verbesserungen müsse davon ausgegangen werden , dass der Endzus tand nach der Operation vom 18. November 2010 noch nicht vollständig erreicht sei. Fr ühestens nach Ablauf eines Jahres nach der letzten Operation bedürfe die Beschwerdeführerin zur Erhaltung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit keiner dauernden Behandlung und Pflege mehr. Sollte der Anteil von handbelastenden Arbeiten und beidhän digen Tastaturarbeiten in der angestammten Tätigkeit als Galerie mitarbeiterin mehr als 50 % der Tätigkeiten ausmachen, so sei anhand der aktuellen Befunde eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit medizinisch ausgewiesen. Des Weiteren sei die Beschwerdeführerin für belastende und feinmotorische Tätigkeiten mit der lin ken Hand unfallbedingt eingeschränkt . In einer angepassten Tätigkeit unter Vermeidung von Belastungen über 2 bis 3 kg und repetitiven Bewegung en mit dem linken Handgelenk sowie der Finger bestehe eine v ollschichtige Arbeitsfä higkeit ( Urk. 9/M50/ 1- 2). 2.

E. 8 Im Fragebogen zuhanden der Fortu na Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: Fortuna) vom 4. November 2011 legte

Dr. D.___ dar , dass von einer weiteren Behandlung grundsätzlich keine relevante Verbesserung der Arbeitsfähigkeit mehr zu erwarten sei. Die Beschwerdeführerin benötige eine dauernde Betreuung. Dabei gehe es um die Behandlung des chr onischen Schmerzsyndroms und die Erhaltung der heutigen Arbeitsfähigkeit. Auch wenn später aus Schmerzgründen eine definitive Handgelenksarthrodese notwendig würde, sei damit keine relevante Veränderung der Arbeitsfähi gkeit zu erwarten . Die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Galeriemitarbeiterin betrage seit dem 1. Mai 2011 50 % . Die Arbeitsfähigkeit im Führen des eigenen grösseren Haushalts sei ebenfalls auf 50 % einzusch ätzen ( Urk. 9/M52 /1-2 ) . 3. 3. 1

Streitig und zu prüfen ist zunächst , ob Ende November 2011 von einer Fort setzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustands der Beschwerdef ührerin erwartet werden konnte.

Was unter einer namhaften Besser ung des Gesundheitszustand s ( Art. 19 Abs. 1

UVG ) zu verstehen ist, umschreibt das Gesetz nicht näher. Mit Blick darauf, dass die soziale Unfallversicherung ihrer Konzeption nach auf die erwerbstäti gen Personen ausgerichtet ist (vgl. etwa Art. 1a und Art. 4 UVG ) , wird sich dies namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstel lung der Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt beeinträchtigt, bestimmen. Dabei verdeutlicht die Verwendung des Begriffes "namhaft" durch den Gesetz geber, dass die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht (BGE 134 V 109 E. 4.3 mit Hinweisen). 3. 2

Prof. B .___

empfahl in seinem handchirurgis chen Gutachten vom 18. Juni 200

E. 9 11). Diese beiden Vorschläge wurden befolgt . Zunächst fand am 11. November 2009 in der Klinik A.___ eine umfangreiche neurologische Abklärung statt. Der Grund für die von der Beschwerdeführerin geklagten Kribbelparästhesien

konnte jedoch nicht gefun den werden. Die für sechs Wochen verordnete Handgelenk sschiene brachte keine Linderung der Beschwerden ( Urk. 9/M38 /1 ). Nach dem operativen Eingriff vom 18. Nov ember 2010, bei d em das Scaphoid links entfernt wurde, konnte demgegenüber ein erfreulicher Verlauf dokumentiert werden. So hielt Dr. D.___

am 7. Februar 2011 fest, dass der Eingriff vom 18. November 2010 zu einer Verminderung der Beschwerden i m Handgelenk geführt habe (Urk. 9/M 48/2). Am 13. September 2011 berichtete Dr. D.___ , der Zustand habe sich in zwischen etwas stabilisiert . Seit der letzten Kontrolle von Mai 2011 hätten die Beschwerden (nur) noch leicht abgenommen. Ruheschmer zen würden kaum mehr auftreten ( Urk. 9/M51/2). Vor diesem Hintergru nd ist die Schluss folgerung vom 4. November 2011 von Dr. D.___ selbst , dass von einer weiteren Behandlung grundsätzlich keine relevante Verbesserung der Arbeitsfä higkeit mehr zu erwarten sei und a uch eine allfällige definitive Handgelenksarthrodese keine relevante Veränderung der Arbeitsfähigkeit zur Folge hätte ( Urk. 9/M52/1), einleuchtend und ohne Weiteres nachvollziehbar. Ärztliche Auskünfte, die dem widerspr echen würden, liegen nicht vor. Die Beurtei lung von Dr. C.___ vom 6 . Juli 2011, wonach die Beschwerdeführerin frühestens nach Ablauf eines Jahres nach der letzten Operation (vom 18. November 2010) zur Erhal tung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit keiner dauernden Behandlung u nd Pflege mehr bedürfe ( Urk. 9/M50/2 ), deckt sich im Wesentlichen mit der Ein schätzung von Dr. D.___ . Sowohl Dr. D.___ , der die Beschwerdeführerin seit 2006 behandelt e , als auch Dr. C.___ und Prof. B.___ sahen also keine Therapieoptionen mehr, die zu einer erheblichen Verbesserung der Beschwerden am linken Handgelenk hätten führen können.

Aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten steht somit fest, dass von einer ärztlichen Behandlung nach November 2011 keine namhafte Verbesse rung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin mehr erwartet werden konnte , weshalb der zu diesem Zeitpunkt vorgenommene Fallabschluss nicht zu beanstanden ist. 4.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2012.00210 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom

12. Dezember 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi Sigg Schwarz Advokatur Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur gegen AXA Versicherungen AG Generaldirektion General Guisan -Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. X.___ , geboren 1966, arbeitete seit dem 1. November 1999 als Sachbearbeiterin bei der Y.___ AG und war dadurch bei der AXA Versicherungen AG ( nachfolgend: AXA) obligatorisch gegen die Fol gen von Unfällen versichert , ehe sie a m 31. Januar 2006

beim Eislaufen a uf dem gefrorenen Pfäffikersee stürzte

( Unfallmeldung UVG vom 9. März 2006, Urk. 9/1). Die behandelnden Ärzte des Spital s

Z.___ diagnostizierten eine distale dislozierte extraartikuläre Radiusfraktur (Typ Colles ) links und operierten die Versicherte am 3. Februar 2006 erstmals am linken Handgelenk ( Urk. 9/B M1/2 ). Die AXA erbrachte daraufhin Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen. Am 4. Juli 2006 ( Urk. 9/M4) ,

4. Januar 2007 (Urk. 9/M13) und

3. April 2008 ( Urk. 9/M28) folgten in der Klinik A.___

weitere O perationen am linken Handgelenk . Am 18. Juni 2009 erstellte Prof. Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Chirurgie, speziell Handchirurgie, im Auftrag der AXA ein ha ndchirurgisches Gutachten (Urk. 9/M34). Am 1. Oktober 2010 nahm Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Chirurgie , speziell Allgemeinchirurgie und Traumatologie, und stellvertretender Leiter des Medizinischen Dienstes Region Zürich der AXA, zu den medizinisch en Akten Stellung (Urk.

9/M43). A m 18 .

November 2010 fand in der Klinik A.___ ein weiterer operativer Eingriff am linken Handgelenk statt

( Urk. 9/M44), woraufhin Dr. C.___ a m 6.

Juli 2011 eine neuerliche Aktenbeurteilung vor nahm ( Urk. 9/M50). Mit Verfügung vom 1 2. Januar 2012 sprach die AXA der Versicherten

mit Wirkung ab 1.

Dezember 2011

ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 15 % eine Invali denre nte sowie eine Integritätsentschädigung von 30 % zu ( Urk. 9/78 ). Die dagegen von der Versicherten am 3. Februar ( Urk. 9/81 ; vgl. auch ergänzende Einsprachebegründung vom 1 2. April 2012, Urk. 9/90) und von ihrem Krankenversicherer Sanitas Grundversicherungen AG am 13. Februar 2012 ( Urk. 9/84) erhobene n Einsprache n

wies die AXA

mit Einspracheentscheid vom

26. Juli 2012 ( Urk. 2) ab. 2. Hiergegen erhob X.___ am 13. September 2012 Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren ( Urk. 1) : „1. Der Einspracheentscheid der Axa Winterthur vom 26. Juli 2012 sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin seien auch nach 1. Dezember 2011 Taggelder auszurichten und Heilungskosten zu vergüten. 2. Der Beschwerdeführerin sei eine höhere Rente zu gewähren. 3. Auch nach Festsetz ung der Rent e seien der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 21 UVG die Kosten der Heilbehandlung zu ve rgüten. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen z ulasten der Beschwerdegegnerin.“ Mit Beschwerdeantwort vom 7. Januar 2013 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Ab weisung der Beschwerde ( Urk. 8), was der Beschw erdeführerin am 8. Januar 2013 angezeigt wurde ( Urk. 10). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung ( UVG ) sind Versicherungsleistungen , soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu gewähren. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt voraus, dass zwischen dem versi cherten Ereignis und dem eingetretenen Schaden (Invalidität, Integritätseinbu sse) ein natürlicher ( BGE 129 V 181 E. 3.1 mit Hinweise

n) und ein adäquater ( BGE 129 V 181 E. 3.2 mit Hinweis) Kausalzusammenhang besteht. 1.2

Gemäss Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung der Unfallfolgen. Den gesetzlich umschriebenen Anspruch auf Heilbehandlung hat sie so lange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Verbesserung ihres Gesundheitszustandes erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu und sind allfällige Eingliederungsmass nahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen, geht die Unfallversicherung zur Berentung über, wenn der Unfall eine Invalidität im Sinne von Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ( ATSG ) hinterlässt (Art. 19 Abs. 1 U VG e contrario ; BGE 116 V 41 E. 2c).

1.3

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BG E 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut achterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S.

572; BGE 122 V 15 7 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c).

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine reine Aktenbeurteilung bzw. ein reines Aktengutachten nicht an sich als unzuverlässig zu beurteilen. Dem reinen Aktengutachten kann voller Beweiswert zukommen, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beur teilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht ( RKUV 1993 Nr. U 167 S. 95; nicht publ . E. 5b des Urteils BGE 114 V 109, ver öffentlicht in RKUV 1988 Nr. U 56 S. 366; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 8C_540/2007 vom 27. März 2008 E. 3.2, U 181 /06 vom 21. Juni 2007 E. 2.3 und U 223/06 vom 8. Februar 2007 E. 5.1.2). 2.

2.1

N ach dem Sturz der Beschwerdeführerin

auf dem Pfäffikersee vom 31. Januar 2006 diagnostizierten die Ärzte des Spitals Z.___

im Ope rationsbericht vom 3. Februar 2006 eine distale dislozierte extraartikuläre Radiusfraktur (Typ Colles ) links. Die Beschwerdeführerin sei mit

eine r offene n Reposition und einer volare n Plattenosteosynthese des distalen Radius operativ versorgt worden

( Urk. 9/B M1 ). 2.2

Im Operationsbericht vom 4. Juli 2006 erklärte PD Dr. med. D.___ , Fach arzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsappa rates FMH sowie Chefarzt Orthopädie der Klinik A.___ , dass es nach einem anfänglich p roblemlosen postoperativen Verlauf und einer Konsolidation der distalen Radiusfraktur in anatomischer Stellung zu einem sekundären Schmerz- und Irritationssyndrom des Handgelenks mit dorsalem Handgelenksganglion gekomme n sei. Am 4. Ju li 2006 habe er daher eine dorsale Handgelenksrevision mit Entfernung des G anglions, Arthrotomie und Denervation des Nervus

interosseus

posterior mit gleichzeitiger Entfernung der palmar angelegten dis talen Radiusplatte vorgenommen ( Urk. 9/M4 /1 ). Am 4. Januar 2007 berichtete

Dr. D.___ , dass die radiale Gelenkfläche eingebrochen sei und sich eine ankylosie rende schmerzhafte sekundäre Radiocarpalarthose entwickelt habe . Am 4. Januar 2007 habe er das Handgelenk deshalb mittels radioscapholunärer

Teilarthrodese

(Gordon- King) saniert

( Urk. 9/M13 /1-2 ) .

Im Operationsbericht vom 3. April 2008 gab Dr . D.___ an , dass es ein Jahr nach der Teil arthrodese zu einer subcutanen Spontanruptur der Extensor pollicis

longus Sehne mit Streckinsuffizienz des linken Daumens gekommen sei. Gleichzeitig habe auf grund der Metallimplantate eine lokale Schmerzhaftigkeit bzw. Überempfind lichkeit über dem Radius Styloid bestanden. Aus diesen Gründen sei am 3. April 2008 die Metallentfernung sowie die gleichzeitige Rekonstruktion der Daumenstreckung durch Sehnentransfer des Extensor indicis auf den Extensor pollicis

longus

vorgenommen worden ( Urk. 9/M28 /1 ). 2.3

Im handchirurgischen Gut achten vom 18. Juni 2009 zuhanden der Beschwerdegegnerin diagnostizierte Prof. B.___ (1) eine Teilversteifung des linken Hand gelenk s mit markanter Einschrän kung der Beweglichkeit hinsichtlich Flexion und Extensio n, (2) eine deutliche Mus kelminderung am linken Unterarm und (3) eine nicht objektiv i erbare Sensibilitätsstörung und Dysästhesie an der Hand beuge- und streckseitig, für die bisher neurologisch keine Ursache habe gefun den werden können . Prof. B.___ führte aus , d ie maximal zumutbare tägliche und wöchentliche Arbeitszeit sei dur ch entsprechende Anpassung der Tätigkeit der Beschwerdeführerin im familieneigenen Betrieb nicht m ehr eingeschränkt. Sie habe allerdings einen Teil ihrer Tätigkeit aufgeben müssen. Bei anderen Tätigkeiten gebe es eine gewisse Einschränkun g bei feinmotorischen Arbeiten . Er empfehle eine gründliche neurologische Abklärung , um der Ursache der Dysästhesien und Sensibilitätsstörungen auf den Grund zu gehen . Des Weiteren wäre eine operative Entfernung der pseudarthrotischen Anteile des Skaphoids

sinnvoll (Urk. 9/M34 /6-11 ) . 2.4

Im an die Beschwerdegegnerin gerichteten Bericht vom 23. März 2010

legte Dr. med. E .___ , Leitender Oberarzt Neurologie der Klinik A.___ , dar , dass aufgrund der unklaren Kribbelparästhesien der linken Hohlhand am 11. November 2009 umfangreiche klinisch-neurologische und elektrophysiolo gische Abklärungen erfolgt seien. Eine Neuropathie oder Funktionsstör ung eines Nerven

habe nicht ansatzweise eruiert werden können . Da eine Reizsymptomatik des Nervus

medianus im Carpaltunnel links prinzipiell den noch möglich sei, habe er eine Handgelenksschiene verordnet. Die Beschwer deführerin habe diese konsequent s echs Wochen nachts getragen. Lei der habe auch durch diese Massnahme keine Reduktion der Beschwerden herbeigeführt werden können ( Urk. 9/M38 /1 ). 2. 5

Im an die Beschwerdegegnerin gerichteten Bericht vom 21. Juni 2010 diagno sti zierte Dr. D.___

(1) ein persistierendes chronisches Schmer z syn drom des linken Handgelenks, (2) einen Sta tus nach dislozierter extraartik ulärer dis taler Radiusfraktur loco classico link s am 31. Januar 2006 und (3 ) einen Ver dacht auf ein Nervus

medianus -Reizsyndrom am linken Handgelenk (neurolo gische Abklärung vom 23. März 2010). Seit dem 1. August 2008 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % ( Urk. 9/M41 /1-2 ). 2. 6

Am

18. November 2010 berichtete

Dr. D.___ der Beschwerdegegnerin , dass infolge der persistierenden Pseudarthrose mit Restschmerzen bei radiologischer Te il nekrose des Scaphoid s nun

die Exzision des Os scaphoideum

(Kahnbein) vorgenommen worden sei ( Urk. 9/M44 /1 ). 2. 7

In der Stellungnahme vom 6. Juli 2011 erklärte Dr. C.___ , aufgrund der von Dezember 2010 bis Mai 2011 dokumentierten stetigen Verbesserungen müsse davon ausgegangen werden , dass der Endzus tand nach der Operation vom 18. November 2010 noch nicht vollständig erreicht sei. Fr ühestens nach Ablauf eines Jahres nach der letzten Operation bedürfe die Beschwerdeführerin zur Erhaltung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit keiner dauernden Behandlung und Pflege mehr. Sollte der Anteil von handbelastenden Arbeiten und beidhän digen Tastaturarbeiten in der angestammten Tätigkeit als Galerie mitarbeiterin mehr als 50 % der Tätigkeiten ausmachen, so sei anhand der aktuellen Befunde eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit medizinisch ausgewiesen. Des Weiteren sei die Beschwerdeführerin für belastende und feinmotorische Tätigkeiten mit der lin ken Hand unfallbedingt eingeschränkt . In einer angepassten Tätigkeit unter Vermeidung von Belastungen über 2 bis 3 kg und repetitiven Bewegung en mit dem linken Handgelenk sowie der Finger bestehe eine v ollschichtige Arbeitsfä higkeit ( Urk. 9/M50/ 1- 2). 2. 8

Im Fragebogen zuhanden der Fortu na Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: Fortuna) vom 4. November 2011 legte

Dr. D.___ dar , dass von einer weiteren Behandlung grundsätzlich keine relevante Verbesserung der Arbeitsfähigkeit mehr zu erwarten sei. Die Beschwerdeführerin benötige eine dauernde Betreuung. Dabei gehe es um die Behandlung des chr onischen Schmerzsyndroms und die Erhaltung der heutigen Arbeitsfähigkeit. Auch wenn später aus Schmerzgründen eine definitive Handgelenksarthrodese notwendig würde, sei damit keine relevante Veränderung der Arbeitsfähi gkeit zu erwarten . Die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Galeriemitarbeiterin betrage seit dem 1. Mai 2011 50 % . Die Arbeitsfähigkeit im Führen des eigenen grösseren Haushalts sei ebenfalls auf 50 % einzusch ätzen ( Urk. 9/M52 /1-2 ) . 3. 3. 1

Streitig und zu prüfen ist zunächst , ob Ende November 2011 von einer Fort setzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustands der Beschwerdef ührerin erwartet werden konnte.

Was unter einer namhaften Besser ung des Gesundheitszustand s ( Art. 19 Abs. 1

UVG ) zu verstehen ist, umschreibt das Gesetz nicht näher. Mit Blick darauf, dass die soziale Unfallversicherung ihrer Konzeption nach auf die erwerbstäti gen Personen ausgerichtet ist (vgl. etwa Art. 1a und Art. 4 UVG ) , wird sich dies namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstel lung der Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt beeinträchtigt, bestimmen. Dabei verdeutlicht die Verwendung des Begriffes "namhaft" durch den Gesetz geber, dass die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht (BGE 134 V 109 E. 4.3 mit Hinweisen). 3. 2

Prof. B .___

empfahl in seinem handchirurgis chen Gutachten vom 18. Juni 200 9 einerseits eine gründliche neurologische Abklär ung. Andererseits hielt er es für sinnvoll , die pseudarthrotischen Anteile des Skaphoid s zu entfernen , um eine weitere Schädigung des r adialen Handgelenks durch den sich frei bewe genden Knochen mit einer zerstö rten Gelenkfläche zwischen Skap hoid und Radius zu vermeiden ( Urk. 9/M34/ 9- 11). Diese beiden Vorschläge wurden befolgt . Zunächst fand am 11. November 2009 in der Klinik A.___ eine umfangreiche neurologische Abklärung statt. Der Grund für die von der Beschwerdeführerin geklagten Kribbelparästhesien

konnte jedoch nicht gefun den werden. Die für sechs Wochen verordnete Handgelenk sschiene brachte keine Linderung der Beschwerden ( Urk. 9/M38 /1 ). Nach dem operativen Eingriff vom 18. Nov ember 2010, bei d em das Scaphoid links entfernt wurde, konnte demgegenüber ein erfreulicher Verlauf dokumentiert werden. So hielt Dr. D.___

am 7. Februar 2011 fest, dass der Eingriff vom 18. November 2010 zu einer Verminderung der Beschwerden i m Handgelenk geführt habe (Urk. 9/M 48/2). Am 13. September 2011 berichtete Dr. D.___ , der Zustand habe sich in zwischen etwas stabilisiert . Seit der letzten Kontrolle von Mai 2011 hätten die Beschwerden (nur) noch leicht abgenommen. Ruheschmer zen würden kaum mehr auftreten ( Urk. 9/M51/2). Vor diesem Hintergru nd ist die Schluss folgerung vom 4. November 2011 von Dr. D.___ selbst , dass von einer weiteren Behandlung grundsätzlich keine relevante Verbesserung der Arbeitsfä higkeit mehr zu erwarten sei und a uch eine allfällige definitive Handgelenksarthrodese keine relevante Veränderung der Arbeitsfähigkeit zur Folge hätte ( Urk. 9/M52/1), einleuchtend und ohne Weiteres nachvollziehbar. Ärztliche Auskünfte, die dem widerspr echen würden, liegen nicht vor. Die Beurtei lung von Dr. C.___ vom 6 . Juli 2011, wonach die Beschwerdeführerin frühestens nach Ablauf eines Jahres nach der letzten Operation (vom 18. November 2010) zur Erhal tung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit keiner dauernden Behandlung u nd Pflege mehr bedürfe ( Urk. 9/M50/2 ), deckt sich im Wesentlichen mit der Ein schätzung von Dr. D.___ . Sowohl Dr. D.___ , der die Beschwerdeführerin seit 2006 behandelt e , als auch Dr. C.___ und Prof. B.___ sahen also keine Therapieoptionen mehr, die zu einer erheblichen Verbesserung der Beschwerden am linken Handgelenk hätten führen können.

Aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten steht somit fest, dass von einer ärztlichen Behandlung nach November 2011 keine namhafte Verbesse rung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin mehr erwartet werden konnte , weshalb der zu diesem Zeitpunkt vorgenommene Fallabschluss nicht zu beanstanden ist. 4.

4.1

Streitig und zu prüf en is t weiter de r Anspruch auf eine Invalidenrente.

Was die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätig keit als Galeriemitarbeiterin betri fft, besteht zwischen Dr. C.___ und Dr. D.___ weitgehend Einigkeit. Beide gingen zuletzt im Juli bzw. November 2011 von einer Arbeits unfähigkeit von 50 % aus, wobei die Einschätzung von Dr. C.___ unter der Prämisse erfolgte, dass der Anteil von handbelastenden Arbeiten und beidhän digen Tastaturarbeiten mehr als 50 % der Tätigkeiten in der Galerie a usmachte ( Urk. 9/M52/2 und Urk. 9/M50/2 ). Prof. B.___ äusser te sich nicht konkret z ur Höhe der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ( Urk. 9/M34/7-9 ). Die Antworten von Dr. D.___ aus dem Fragenbogen zuhanden der Fortuna vom 4.

November 2011 lässt sich sodann entnehmen, dass er die Beschwerdeführerin bei einer reinen Büroarbeit

im Rahmen ihrer Tätigkeit als G aleriemitarbeiterin zu 66 2/3 % und im eigenen grösseren Haushalt zu 50 % arbeitsfähig hielt ( Urk. 9/M52/2). Alle

drei Ärzte

führten die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf die verminderte Belastbarkeit der linken Hand zurück . Dass darüber hinaus eine allgemeine Leistungseinschränkung vorliegen würde, geht aus den umfang reichen medizinischen Akten nicht hervor. 4.2

Zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer behinderu ngsangepassten Tätigkeit nahm Dr. D.___ nicht Stellung. Er begründete dies damit, dass e ine vollständige Aufgabe der Tätigkeit in der Galerie

weder möglich noch zumutbar

sei ( Urk. 9/M52/2).

Prof. B.___

erklärte am 18. Juni 2009 - das heisst noch vor dem letzten operativen Eingriff vom 18 . November 2010, der unbestrittener massen zumindest eine leichte Besserung der Beschwerde n bewirkte -, dass es bei feinmotorischen Arbeiten eine gewisse Einschränkung gebe. Dr. C.___ legte in seiner Stellungnahme vom 6. Juli 2011

- in Kenntnis sämtlicher Vorakten - dar, dass die Beschwerdeführerin für belastende und feinmotorische Tätigkeiten mit der linken Hand unfallbedingt eingeschränkt sei. In einer angepassten Tätigkeit unter Vermeidu ng von Belastungen über 2 bis 3 kg und repetitiven Bewegungen mit dem linken Handgelenk sowie der Finger bestehe eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/M50/2) . Diese Einschätzung ist angesichts des feststehenden medizinischen Sachverhalts sowie der zuletzt von Dr. D.___ in dessen Ber icht vom 10. Mai 2011 genannten, weitgehend unauf fälligen Befunde ( es ist insbesondere die Rede davon, dass alle Greifqualitäten mühelos und zielsicher sowie Trophik und Sensibilität intakt seien und lediglich noch eine leichte Druckdolenz über dem CM IV-Gelenk bestehe , Urk. 9/M51/2 ) plausibel und nachvollziehbar. Auch aus dem in der Folge von Dr. D.___ erstellten Bericht, in dem er die Ergebnisse der Untersuchung vom 13. Se p tember 2011 festhielt ( Urk. 9/M51 ), lässt sich nichts Gegenteiliges ableiten. Dr. D.___ führte darin aus, dass am linken Handgelenk kaum noch Ruheschmerzen auftreten würden. G elegentlich komme es spontan zu neurolo gischen Symptomen, vor allem im Daumenstrahlbereich, ohne äussere Ursache. Die Handgelenksschmerzen seien vor allem belastungs- und bewegungsabhängig. Die Möglichkeiten mit der linken Hand seien jedoch insgesamt etwas besser geworden, indem die Beschwerdeführerin wieder schwimmen könne, was vorher nicht mehr möglich gewesen sei ( Urk. 9/M51). Auf die Beurteilung von Dr. C.___

betreffend Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit kann somit abgestellt werden. 4.3

Im Rahmen der Festlegung des Invaliditätsgrads ist die Erwerbsfähigkeit der Ver sicherten und nicht d er en Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit mass gebend (Art. 8 Abs. 1

ATSG).

Das Bundesgericht geht in konstanter Praxis davon aus, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt sogar Personen, die funktionell als Einarmige zu betrachten sind oder die ihre dominante Hand gesundheitlich bedingt nur sehr eingeschränkt als unbelastete Zudienhand einsetzen können, genügend realistische Betätigungsmöglichkeiten bietet (Urteil des Bundesgerichts 9C_418/2008 vom 1 7. Sep tember 2008 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Dies muss vorliegend umso mehr gelten, zumal bei der Beschwerdeführerin die adominante linke Hand betroffen ist ( Urk. 9/M43/2) . Die wi rtschaftliche Verwertbarkeit ihrer Restarbeitsfähigkeit ist daher ohne Weiteres zu bejahen. 4.4

Bei erwerbstätigen Ve rsicherten ist der Invaliditäts grad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Ein tritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgegli chener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art.

16 ATSG).

Die Beschwerdegegnerin hat die Grundlagen für die Bestimmung des Validen- und Invalideneinkommens korrekt ermittelt. Der von der Beschwerdegegnerin vor genommene Einkommensvergleich wurde von der Beschwerdeführerin lediglich insofern beanstandet, als sie die Gewährung eines höheren Leidensabzuges (mindestens 20 % statt 10 %) verlangte ( Urk. 1 Rz . 2.5 ). 4. 5

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest )Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).

Die Beschwerdeführerin ist – wie mehrfach erwähnt – aufgrund der verminder ten Belastbarkeit der linken Hand eingeschränkt. Weitergehende körperliche Einschränkungen bestehen nicht. Im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1 2. Januar 2012 war sie

45-jährig. Sie ist Schweize rin, hat die Handelsschule besucht und danach eine Lehre als Hochbauzeichnerin a bsolviert, allerdings nicht abgeschlossen ( Urk. 9/29/2).

Der Beschwerde führerin steht demnach ein weites Spektrum an leidensangepassten Tätigkeiten offen. Der von der Beschwerdegegnerin gewährte Leidensabzu g in der Höhe von 10 % ist

– unter Würdigung sämtlicher persönlicher und beruflicher Umstände - nicht zu beanstanden. 4. 6

Die der Beschwerdeführerin gestützt auf eine n Invaliditätsgrad von 15 % zuge sprochene Rente ist demnach rechtens . 5.

5.1

Schliesslich verlangt e die Beschwerdeführerin, es seien ihr auch nach Fest setzung einer Rente gestützt auf Art. 21 UVG die Kosten der Hei l behandlung zu vergüten ( Urk. 1 Rz . 1.2 ) . 5.2

E inzig Dr. D.___

hielt eine dauernde Betreuung der Beschwerdeführerin nach November 2011 für notwendig ( Urk. 9/M52/2; Dr. C.___ erklärte im Wesentli chen, dass ergotherapeutisch assistierte Stabilisierungs- und Mobilisationsübungen noch bis im November 2011 zweckmässig seien, Urk. 9/M50/2). Dr. D.___ erläuterte aber nicht, welche Therapien in Frage kämen. Er verord nete auch keine Therapie. In seinem jüngsten aktenkundigen Bericht vom 2 4. Januar 2012 ist lediglich die Rede davon, dass im September 2012 eine kli nische und radiologische Verlaufskontrolle vorgesehen sei ( Urk. 9/M54/2). Fer ner fehlen Angaben von Dr. D.___ , inwiefern sich der Zustand der Beschwer deführerin ohne dauernde Behandlung verschlechtern

und inwieweit sich da durch überdies die Resterwerbsfäh igkeit reduzieren würde .

Unter diesen Umständen ist ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf dauernde Behandlung und Pflege zur Erhaltung der verbleibenden Erwerbsfähigkeit nicht ausgewiesen. 6.

Die von der Beschwerdegegnerin gewährte Integritätsentschädigung in der Höhe von 30 % wurde von der Beschwerdeführerin nicht in Zweifel gezogen und entspricht der Akten- und Rechtslage. 7.

Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich damit als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi - AXA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl