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IV.2017.00947

Handgelenksbeschwerden, Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit nicht eingeschränkt

Zürich SozVersG · 2019-03-20 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1966, arbeitete seit dem 1. November 1999 als Sachbearbeiterin/Allrounderin bei der Y.___ in Zürich ( Urk. 7/7) . Am 3 1. Januar 2006 stürzte die Versicherte beim Eislaufen auf dem gefrorenen Pfäffikersee

und zog sich dabei eine distale dislozierte extraartikuläre Radius fraktur links

zu ( Urk. 7/16/230 und Urk. 7/21/6 ) . Wegen anhaltender Beschwer den musste sie in der Folge sechs Mal am linken Handgelenk operiert werden, zuletzt am 3. März 2015 ( Panarthrodese , Urk. 7/16 /54-56 ). A m 10. August 2016 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf ein persistieren des chronisches Schmerzsyndrom des linken Handgelenks und eine schmerzhafte Neuropathie bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/7). Die IV-Stelle zog

die Akten der Unfallversi cherung AXA Winterthur Versicherungen AG (nachfolgend: AXA) bei ( Urk. 7/16) . Im Weiteren holte sie d en Bericht von PD Dr. med. Z.___ , FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates sowie Handchirurgie, der A.___ Zürich vom 5. September 2016 ( Urk. 7/20), den an die AXA gerichteten Bericht von Dr. med. B.___ , FMH Rheuma tologie und Innere Medizin, vom 6. September 2016 ( Urk. 7/21) und den Bericht von Dr. med. C.___ , FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, beratender Arzt der AXA, vom 5. Oktober 2016 ( Urk. 7/31) ein. Am 1 2. Oktober 2016 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass

sie im Sinne von Frühinter ventionsmassnahme n die Kosten des Kurs es Sachbearbeiterin Immobilien-Bewirtschaftung vom 2 7. Oktober 2016 bis zum 7. September 2017 und des Kur s es Assistent Immobilienvermarktung SVIT vom 1 0. Januar bis zum 1 8. April 2017 übernehme

( Urk. 7/33-34). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 1 1. April 2017, Urk. 7/42, und Einwand vom 1 8. April respek tive 2 7. Juni 2017, Urk. 7/43 und Urk. 7/50) verneinte die IV-Stelle mit Verfü gung vom 2 1. Juli 2017 ( Urk. 2) einen Anspruch der Versicherten auf eine Rente. 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 1 2. September 2017 Beschwerde und bean tragte, es sei die angefocht ene Verfügung aufzuheben und eine Rente zuzu spre chen; eventualiter seien

berufliche Ma ssnahmen zu gewähren ( Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 6. Oktober 2017 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), w as der Beschwerdeführerin am 9. Oktober 2017 angezeigt wurde ( Urk. 8). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden aus geglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorlie gens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitli chen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invali ditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefo chtene Verfügung damit, dass der Beschwerdeführerin die Tätigkeit als Allrounderin im Kunsthandel aufgrund der gesundheitlichen Einschränkung seit dem 3. März 2015 (Beginn der einjährigen Wartezeit) nicht mehr zumutbar sei. Eine ange passte leichte Tätigkeit sei ihr aber zu 100 % zumutbar. Durch die IV habe die Beschwerdeführerin eine Ausbildung im Immobilienbereich absolvieren können und sei nun fähig, in diesem Bereich selbs tändig eine Anstellung zu suchen . Da durch die mögliche neue Tätigkeit keine Erwerbseinbusse entstehe, resultiere ein I nvaliditätsgrad von 0 % . Dr . Z.___ habe im Bericht vom 1 5. Mai 2017 nicht nachvollziehbar begründet, aus wel chen Gründen er die Arbeitsunfähigkeit derart hoch angesetzt habe . Es handle sich dabei um eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhalts ( Urk. 2 ). 2.2

Die Beschwerde führerin machte demgegenüber geltend, dass sie heute keinesfalls mehr zu 100 % arbeits- und erwerbsfähig sei. Über zwei Jahre nach der definiti ven Handpanarthrodese links im Jahr 2015 persistiere nach wie vor ein chroni sches Schmerzsyndrom mit wahrscheinlich neuropathischen Schmerzen. Der behandelnde

Handchirurge

Dr. Z.___ und der konsiliarisch von der Unfallver sicherung beigezogene Dr. med. D.___ , FMH Neurologie, würden die Gefühlsstörungen im Bereich des Handrücken s links, welche klinisch in etwa dem Dermatom des Nervus

superficialis

Nervus

radialis entsprechen würden , bestäti gen . Dr. B.___ , der einen multifaktoriellen dorsalen Handschmerz festgestellt habe, habe das Vorliegen der von ihr geltend gemachten Einschränkungen mit der Begründung verneint, dass sie ein enges Kleid problemlos habe aus- und anziehen können. Dies bestreite sie. Das betreffende Kleid sei zwar eng, aber aus Stretchstoff und einhändig problemlos aus- und anzuziehen. Zudem moniere sie, dass sie in Unterwäsche (Tanga) mehrmals habe hin- und herlaufen müssen und Dr. B.___ sie dabei in despektierlicher Weise betrachtet habe. Dies sei für eine konsiliarische Untersuchung ein eher aussergewöhnliches Vorgehen, insbeson dere da es um Handgelenksbeschwerden gegangen sei. Die Beurteilung von Dr. B.___ sei deshalb grundsätzlich unverwertbar. Einzig Dr. Z.___ habe zur noch vorhandenen Arbeitsfähigkeit und zum möglichen Tätigkeitsprofil klar und nachvollziehbar Stellung genommen. Sollte nicht auf die Berichte von Dr. Z.___ abgestellt werden, müss t en die möglichen Tätigkeiten konkret evaluiert wer den ( Urk. 1 S. 4 ff.). 3. 3.1

Dr. D.___ diagnostizierte im an die AXA gerichteten Bericht zur Untersu chung vom 2 5. April 2016 persistierende Restbeschwerden an der linken Hand, vorwiegend nicht peripher-neurogen. Er gab an, dass sich v om neurologischen Standpunkt her die Frage stelle, was zur Gefühlsstörung am Handrücken geführt habe , welche klin isch in etwa dem Dermatom des Nervus

superficialis Nervi radialis

entspreche. Klinisch lasse sich der Läsionsort nicht defi nieren und inte ressanterweise auch in der ergänzenden relativ sensitiven sensibel-orthodromen Radialisneurographie keine Pathologie detektieren. Das sensible Areal über schneide sich in etwa mit der Region, wi e sie auch bei einer unteren Plexusläsion gesehen werden könne. Im klinischen Untersuch fänden sich dafür aber nicht die geringsten Hinweise. Obwohl in dieser Situation von fraglichem Nutzen , könnte nochmals ein Qutenza -Versuch im entsprechenden Hautareal am Handrücken erfolgen. Er würde hier allerdings «invasiver» vorgehen un d das Qutenza -Pflaster quasi hochdosiert zur Anwendung bringen. Dies unter der Annahme eines neu ropathischen Schmerzes. Er bezweifle aber, dass dadurch die belastungsabhängi gen Schmerzen, welche seiner Meinung nach von der Handinnenstruktur her kommen würden, wesentlich bessern würden und insgesamt eine bessere Gebrauchsfähigkeit der lin ken Hand erreicht werden könne ( Urk. 7/16/6-9 ). 3.2

Dr. B.___ führte im Bericht zur Untersuchung vom 1 6. August 2016 zuhanden der AXA aus, dass aus rheumatologischer Sicht von einem multifaktoriellen dor salen Handschmerz ausgegangen werden müsse. Eine Einschränkung der linken Hand bestehe vor allem durch die leichtgradig verminderte Greifkraft und durch das

arthrodesierte Handgelenk . Beim Drehen auf der Liege könne sich die Beschwerdeführerin nicht mit der linken Hand abstützen. Das An- und Ausziehen ihres engen Kleides gelinge beidhändig aber problemlos, so dass aus funktioneller Sicht nur ei n e minime Einschränkung bestehe ( Urk. 7/21/11 ). 3.3

Dr. Z.___ erklärte im an Dr. med. E.___ , FMH Allgemeinme dizin, gerichtete n Bericht vom 5. September 2016, dass es keine mechanische , einer Therapie zugängliche Ursache gebe, welche für das Restschm erzsyndrom (am linken Handgelenk) verantwortlich wäre. Für die Grobmotorik funktioniere die linke Hand sehr gut. Die Beschwerdeführerin könne ohne Weiteres Taschen tragen und einen kräftigen Faustschluss ausüben. Die Problematik bestehe in der Feinmotorik, welche schon nach kürzester Zeit Schmerzen verursache und es der Beschwerdeführerin praktisch verunmögliche, solche Tätigkeit en durchzuführen. Dazu würden alle Arbeiten im Büro mit Schreiben, Bedienen eines Computers, Näharbeiten usw. gehören. Auf dieser Problematik basiere auch die Einschätzung der Ar beitsunfähigkeit von 70 % (Urk. 7/20/9). 3.4

Dr. med. F.___ , Facharzt für Orthopädie und Traumatologie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) führte in der Stellungnahme vom 1 9. Januar 2017 aus , dass der Beschwerdeführerin aus versicherungsmedizinischer Sicht körperlich leichte T ätigkeiten mit Wechselbelastung, ohne erhöhte Anforderun gen an die Kraft der linken Hand und Haltefunktion der Hände, daher auch ohne Besteigen von Leitern und Gerüsten, ohne Heben und Tragen von Lasten und ohne Arbeiten mit ungünstigen Hebelwirkungen am Handgelenk (Stielwerk zeuge, Arbeiten mit ausgestreckten Armen), ohne repetitive Beanspruchung der Hände und ohne erhöhte Anforderungen an das feinmotorische Geschick der Hände, mit nur manchmal (maximal drei Stunden verteilt pro Tag) notwendiger Tätigkeit am PC weiterhin zu 100 % möglich sei en . Unter Berücksichtigung dieses Belastungsprofils bestehe seit dem 1. Oktober 2015 keine Arbeitsunfähigkeit mehr ( Urk. 7/41/5 ). 3.5

Dr. med. G.___ , Oberarzt der H.___ , diagnostizierte im Bericht vom 2. August 2017 zuhanden von Dr. med. I.___ , FMH Allgemeinmedizin, (1) neuropathische Schmerzen im Bereich des Endastes des Ramus

superficialis

nervi

radialis für Dig . I-III links und (2) chronische Handgelenksschmerzen bei chronischer Tenosynovitis aufgrund post- arthrodetischer Überbelastung. Er gab an, dass zum Untersuchungszeitpunkt leider keinerlei radiologische Untersu chungsbefunde oder Bildmaterial vorgelegen h ätten . Auch die neurophysiologi sche Untersuchung habe noch nicht vorgelegen. Die Arthrodese im Handgelenk sei in einer 0°-Stellung erfolgt, so dass hier aufgrund der fehlenden Handge lenksextension eine volle Kraft durch die veränderte Architektur beim Faust schluss nicht möglich sei. Des Weiteren sei für die Arbeit an der PC-Tastatur und an der Maus durch die Position im Handgelenk in 0°-Stellung eine Überbean spruchung der Fingerextens oren nicht zu vermeiden, was mit dem im Ultrasc hall dargestellten Flüssigkeitss aum um die Extensorsehne

vereinbar sei. Ausserdem müsse die Beschwerdeführerin, um die Tastatur bedienen zu können, vermehrt den Arm im Ellbogen- und Schultergelenk anheben, so dass es hier zu einer Überbelastun g mit Schmerzverstärkung komme ( Urk. 3/3). 4. 4.1

Aus dem Bericht von Dr. Z.___ vom 9. November 2015 (Urk. 7/16/34) ergibt sich, dass die am 3. März 2015 durch geführte Panarthrodese des linken Handge lenks der Beschwerdeführerin ( Urk. 7/16/54-56 ) acht Monate postoperativ knö chern vollständig konsolidiert u nd vollumfänglich belastbar war. In der Folge wurde die Beschwerdeführerin im Auftrag der AXA sowohl in neurologischer Hinsicht (Untersuchung von Dr. D.___ vom 2 5. Apri l 2016, Urk. 7/16/6-9 ) als auch in rheumatologischer Hinsicht (Untersuchung von Dr. B.___ vom 16. August 2016, Urk. 7/21/2-11 ) eingehend fachärztlich abgeklärt. 4.2

Dr. D.___

hielt im Bericht zur neurologischen Untersuchung vom 2 5. April 2016 fest , dass die persistierenden Restbeschwerden an der linken Hand vorwie gend nicht p eripher-neurogen seien. Er sei der Meinung, dass die belastungsab hängigen Schmerzen vo n der Handinnenstruktur herkämen . Unter der Annahme eines neu ropathischen Schmerzes schlug Dr. D.___ nochmals einen Behandlungsversuch am Handrücken mit Qutenza -Pflastern vor, bezweifelte aber, dass es dadurch zu einer wesentlich en Besserung kommen könne ( Urk. 7/16/6-9 ). Gestützt auf die Untersuchungsergeb nisse von Dr. D.___ kam

Dr. med .

J.___ , FMH Neurologie, beratender Arzt der AXA, am 2 5. Mai 2016 zum Schluss, dass sich insgesamt also keine neurologische L äsion zeige. Die Belastungsabhängigkeit der Schmerzen spreche gegen eine neurologi sche Läsion und für eine Verursachung der Schmerzen durch die Hand b innen strukturen. Eine weitere neurolo gische Behandlung erachtete Dr. J.___ daher als nicht mehr gerechtfertigt ( Urk. 7/16/4 ; die Behandlung mit Qutenza -Pflastern wurde von der AXA gleich wohl noch übernommen; vgl. Urk. 7/31/5 ). Diese Beurteilung von Dr. J.___ ist nachvollziehbar. 4.3

Im Weiteren stellte Dr. B.___ bei seiner rheumatologischen Untersuchung vom 1 6. August 2016 einen multifaktoriellen dorsalen Handschmerz fest. Eine totale Berührungsempfindlichkeit an der linken Hand erachtete er als nicht objektivier bar. Es bestehe zwar eine leichte Dysästhesie, aus rheumatologischer Sicht aber keine Allodynie . Dr. B.___ kam zum Schluss, dass eine leichte wechselbelastende Tätigkeit ohne unphysiologische Abläufe mit der linken Hand, mit nur seltenen Kraftaufwendungen der linken Hand, mit nur manchmal (maximal drei Stunden verteilt pro Tag) notwendiger Tätigkeit am PC aus rheumatologischer Sicht ganz tägig (100 % ) zumutbar sei ( Urk. 7/21/ 11 ). Diese Einschätzung von Dr. B.___ , die er in Kenntnis der Vorakten abgab, ist angesichts der genannten Befunde sowie der dazugehörigen Erläuterungen einleuchtend.

Der Einwand der Beschwerdeführerin, dass die Beurteilung von Dr. B.___ nicht verwertbar sei , weil sie im Rahmen der Untersuchung vom 1 6. August 2016 ohne nachvollziehbaren Grund ihr Sommerkleid habe ausziehen müssen und ihre Hand in Unterwäsche un te rsucht worden sei ( Urk. 1 S. 5 ), vermag nicht zu überzeugen. Welche Untersuchungen im Einzelfall erforderlich sind, steht grundsätzlich im Ermessen des Arztes bzw. Gutachters. Da die Beschwerden und Sensibilitätsstö rungen am linken Handgelenk der Beschwerdeführerin seit längerem teilweise nicht er klärbar waren und sie zudem auch häufige Verspannungen im Schulter- und Nackenbereich links beschrieb ( Urk. 7/21/7 ), war es vorliegend sinnvoll, all fällige Beschwerdeursachen umfassend abzuklären. Die insbesondere auch im Bereich d er Oberarme und des Rückens e rhobenen Befunde hat Dr. B.___ in sei nem Bericht denn auch aufgeführt ( Urk. 7/16/8 ). Ferner lieferte der Bewegungs ablauf der Beschwerdeführerin beim Aus- und Anziehen des Kleides wichtige Hinweise dafür, inwiefern sie ihre linke Hand noch einsetzen kann (wob ei nicht anzunehmen ist, dass Dr. B.___ fälschlicherweise angab, die Beschwerdeführerin habe ihr Kleid be idhändig aus- und angezogen ). Erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass Dr. B.___ die Beschwerdeführerin unfreundlich oder despektierlich behandelt haben könnte, liegen schliesslich nicht vor.

Mit

Dr. B.___ , auf dessen Beurteilung sich im Wesentlichen auch RAD-Arzt Dr. F.___ stützte ( Urk. 7/41/5 ), kann demnach davon ausgegangen werden, dass spätestens ab dem Zeitpunkt der rheumat ologischen Untersuchung vom 16. August 2016 keine Einschränkung in der von Dr. B.___ detailliert umschrie benen angepassten Tätigkeit mehr bestand. 4.4

Die Bericht e von Dr. Z.___ vom

5. September 2016 ( Urk. 7/20/9) und vom 15. Mai 2017 ( Urk. 7/49/2-6 ), in welche n dieser der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % respektive von 40 % in einer angepassten Tätigkeit

attestierte , vermögen diese Beurteilung nicht in Zweifel zu ziehen. Denn Dr. Z.___ hat nicht nachvollziehbar begründet, weshalb die Beschwerdeführerin selbst in einer den Beschwerden am linken Handgelenk ideal angepassten Tätigkeit der art eingeschränkt sein soll. Er hat sich

im Wesentlichen lediglich zur Arbeitsfä hi gkeit bei einer kontinuierlichen Täti gkeit am Computer geäussert und hatte

dabei eine reine Bürot ätigkeit ( im Bereich Immobilienbewirtschaftung/-vermark tung ) vor Augen . Wie

Dr. Z.___

an an derer Stelle im Bericht vom 1 5. Mai 2017 ( Urk. 7/49/5) und RAD-Arzt Dr. F.___

( Urk. 7/41/6) übereinstimmend bemerkten, ist eine solche Tätigkeit jedoch lediglich als teiladaptiert bzw.

als nicht optimal angepasst einzustufe n.

Im Weiteren lässt sich a ufgrund der im Bericht von Dr. G.___ der

H.___ vom 2. August 2017 ( Urk. 3/3 ) genannten Befunde nicht auf eine erhebliche Ver schlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigke it schliessen. Dr. G.___ hat sich auch einzig zur Frage der Zu mutbarkeit von Computerarbeit geäussert .

Sein Hinweis, d ass (auch) die Bedienung der Maus zu einer Überbeanspruchung führe, ist

im Übrigen wenig überzeugend . Denn die Maus wird in aller Regel mit der dominanten Hand bedient, bei der Beschwerdeführerin ist indes die Funktion der

adominante n lin ke n Hand eingeschränkt (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts UV.2012.00210 vom 1 2. Dezember 2013 E. 4.3).

Aufgrund des Gesagten sind w eit ere medizinische Sachverhaltsabklärungen nicht erforderlich (antizipierte Beweis würdigung; BGE 124 V 94 E. 4b, 122 V 157 E. 1d). 5. 5.1

Zu prüfen bleibt, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit der Beschwerde führerin in wirtschaftlicher Hinsicht auswirkt. 5.2

Die Beschwerdegegnerin ermittelte im Rahmen der internen Abklärungen für das Jahr 2016 ein Valideneinkommen

von Fr. 53'026 .30 und ein Inva lideneinkom men von Fr. 61'913.50, wesha lb eine Erwerbseinbusse von Fr. 0.-- und damit auch ein Invaliditätsgrad von 0 % resultier te ( Urk. 7/40 und Urk. 7/41/6; vgl. E. 1.2). 5.3

Die Grundlagen des korrekterweise per 2017, nicht per 2016 (massgeblicher Zeit punkt für die Invaliditätsbemessung ist der potenzielle Beginn des Rentenan spruchs sechs Monate nach der Anmeldung vom 1 0. August 2016, Urk. 7/7 ; vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG) vorzunehmenden Einkommensvergleichs

wurden von der Beschwerdeführerin ni cht in Zweifel gezogen (vgl. Urk. 1 ). Für eine nähere Über prüfung von Amtes wegen besteht kein Anlass (BGE 125 V 413 E. 1b und E. 2c ). Da rauf hinzuweisen ist einzig , dass selbst bei Gewährung eines

10%igen leidens bedingten Abzug es vom Invalideneinkommen

(vgl. BGE 126 V 75)

– wie er bei Zusprache der Rente der Unfallversicherung per Dezember 2011

berücksichtigt worden war (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts UV.2012.00210 vom 1 2. Dezember 2013 E. 4.5) –

sowie nach einer allfälligen Parallelisierung der Ver gleichseinkommen (vgl. dazu Meyer/ Reichmuth , Rechtsprechung des Bundesge richts zum IVG, 3. Auflage, Zürich/Basel/Gen f 2014, Rz . 122 ff. zu Art. 28a) offensichtlich kein rentenbegründender Invaliditätsgrad von mindestens 40 % resultieren würde (vgl. E. 1.3 ). 5.4

Die Beschwerdegegnerin hat einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente daher zu Recht verneint. 6.

Soweit die Beschwerdeführerin über den Rentenanspruch hinaus

im Eventualan trag die Gewährung von beruflichen

Massnahmen verlangt ( Urk. 1 S. 2), ist auf die Beschwerde mangels Anfechtungsgegenstandes nicht einzutreten. Denn die angefochtene Verfügung ( Urk. 2) , deren Inhalt den beschwerdeweise weiterzieh baren Anfechtungsgegenstand bestimmt (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a), beurteilt ein zig das Rentenbegehren. 7 .

Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als rechtens . Die Beschwerde ist abzuweisen , soweit auf sie einzutreten ist. 8.

Die Kosten d es Verfahrens sind auf Fr. 700 .-- festzusetzen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Lotti Sigg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1966, arbeitete seit dem 1. November 1999 als Sachbearbeiterin/Allrounderin bei der Y.___ in Zürich ( Urk. 7/7) . Am 3 1. Januar 2006 stürzte die Versicherte beim Eislaufen auf dem gefrorenen Pfäffikersee

und zog sich dabei eine distale dislozierte extraartikuläre Radius fraktur links

zu ( Urk. 7/16/230 und Urk. 7/21/6 ) . Wegen anhaltender Beschwer den musste sie in der Folge sechs Mal am linken Handgelenk operiert werden, zuletzt am 3. März 2015 ( Panarthrodese , Urk. 7/16 /54-56 ). A m 10. August 2016 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf ein persistieren des chronisches Schmerzsyndrom des linken Handgelenks und eine schmerzhafte Neuropathie bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/7). Die IV-Stelle zog

die Akten der Unfallversi cherung AXA Winterthur Versicherungen AG (nachfolgend: AXA) bei ( Urk. 7/16) . Im Weiteren holte sie d en Bericht von PD Dr. med. Z.___ , FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates sowie Handchirurgie, der A.___ Zürich vom 5. September 2016 ( Urk. 7/20), den an die AXA gerichteten Bericht von Dr. med. B.___ , FMH Rheuma tologie und Innere Medizin, vom 6. September 2016 ( Urk. 7/21) und den Bericht von Dr. med. C.___ , FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, beratender Arzt der AXA, vom 5. Oktober 2016 ( Urk. 7/31) ein. Am 1 2. Oktober 2016 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass

sie im Sinne von Frühinter ventionsmassnahme n die Kosten des Kurs es Sachbearbeiterin Immobilien-Bewirtschaftung vom 2 7. Oktober 2016 bis zum 7. September 2017 und des Kur s es Assistent Immobilienvermarktung SVIT vom 1 0. Januar bis zum 1 8. April 2017 übernehme

( Urk. 7/33-34). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 1 1. April 2017, Urk. 7/42, und Einwand vom 1 8. April respek tive 2 7. Juni 2017, Urk. 7/43 und Urk. 7/50) verneinte die IV-Stelle mit Verfü gung vom

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden aus geglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorlie gens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitli chen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invali ditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.

E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.

E. 2 Dagegen erhob die Versicherte am 1 2. September 2017 Beschwerde und bean tragte, es sei die angefocht ene Verfügung aufzuheben und eine Rente zuzu spre chen; eventualiter seien

berufliche Ma ssnahmen zu gewähren ( Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 6. Oktober 2017 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), w as der Beschwerdeführerin am 9. Oktober 2017 angezeigt wurde ( Urk. 8).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefo chtene Verfügung damit, dass der Beschwerdeführerin die Tätigkeit als Allrounderin im Kunsthandel aufgrund der gesundheitlichen Einschränkung seit dem 3. März 2015 (Beginn der einjährigen Wartezeit) nicht mehr zumutbar sei. Eine ange passte leichte Tätigkeit sei ihr aber zu 100 % zumutbar. Durch die IV habe die Beschwerdeführerin eine Ausbildung im Immobilienbereich absolvieren können und sei nun fähig, in diesem Bereich selbs tändig eine Anstellung zu suchen . Da durch die mögliche neue Tätigkeit keine Erwerbseinbusse entstehe, resultiere ein I nvaliditätsgrad von 0 % . Dr . Z.___ habe im Bericht vom 1 5. Mai 2017 nicht nachvollziehbar begründet, aus wel chen Gründen er die Arbeitsunfähigkeit derart hoch angesetzt habe . Es handle sich dabei um eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhalts ( Urk. 2 ).

E. 2.2 Die Beschwerde führerin machte demgegenüber geltend, dass sie heute keinesfalls mehr zu 100 % arbeits- und erwerbsfähig sei. Über zwei Jahre nach der definiti ven Handpanarthrodese links im Jahr 2015 persistiere nach wie vor ein chroni sches Schmerzsyndrom mit wahrscheinlich neuropathischen Schmerzen. Der behandelnde

Handchirurge

Dr. Z.___ und der konsiliarisch von der Unfallver sicherung beigezogene Dr. med. D.___ , FMH Neurologie, würden die Gefühlsstörungen im Bereich des Handrücken s links, welche klinisch in etwa dem Dermatom des Nervus

superficialis

Nervus

radialis entsprechen würden , bestäti gen . Dr. B.___ , der einen multifaktoriellen dorsalen Handschmerz festgestellt habe, habe das Vorliegen der von ihr geltend gemachten Einschränkungen mit der Begründung verneint, dass sie ein enges Kleid problemlos habe aus- und anziehen können. Dies bestreite sie. Das betreffende Kleid sei zwar eng, aber aus Stretchstoff und einhändig problemlos aus- und anzuziehen. Zudem moniere sie, dass sie in Unterwäsche (Tanga) mehrmals habe hin- und herlaufen müssen und Dr. B.___ sie dabei in despektierlicher Weise betrachtet habe. Dies sei für eine konsiliarische Untersuchung ein eher aussergewöhnliches Vorgehen, insbeson dere da es um Handgelenksbeschwerden gegangen sei. Die Beurteilung von Dr. B.___ sei deshalb grundsätzlich unverwertbar. Einzig Dr. Z.___ habe zur noch vorhandenen Arbeitsfähigkeit und zum möglichen Tätigkeitsprofil klar und nachvollziehbar Stellung genommen. Sollte nicht auf die Berichte von Dr. Z.___ abgestellt werden, müss t en die möglichen Tätigkeiten konkret evaluiert wer den ( Urk. 1 S. 4 ff.). 3.

E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Dr. D.___ diagnostizierte im an die AXA gerichteten Bericht zur Untersu chung vom 2 5. April 2016 persistierende Restbeschwerden an der linken Hand, vorwiegend nicht peripher-neurogen. Er gab an, dass sich v om neurologischen Standpunkt her die Frage stelle, was zur Gefühlsstörung am Handrücken geführt habe , welche klin isch in etwa dem Dermatom des Nervus

superficialis Nervi radialis

entspreche. Klinisch lasse sich der Läsionsort nicht defi nieren und inte ressanterweise auch in der ergänzenden relativ sensitiven sensibel-orthodromen Radialisneurographie keine Pathologie detektieren. Das sensible Areal über schneide sich in etwa mit der Region, wi e sie auch bei einer unteren Plexusläsion gesehen werden könne. Im klinischen Untersuch fänden sich dafür aber nicht die geringsten Hinweise. Obwohl in dieser Situation von fraglichem Nutzen , könnte nochmals ein Qutenza -Versuch im entsprechenden Hautareal am Handrücken erfolgen. Er würde hier allerdings «invasiver» vorgehen un d das Qutenza -Pflaster quasi hochdosiert zur Anwendung bringen. Dies unter der Annahme eines neu ropathischen Schmerzes. Er bezweifle aber, dass dadurch die belastungsabhängi gen Schmerzen, welche seiner Meinung nach von der Handinnenstruktur her kommen würden, wesentlich bessern würden und insgesamt eine bessere Gebrauchsfähigkeit der lin ken Hand erreicht werden könne ( Urk. 7/16/6-9 ).

E. 3.2 Dr. B.___ führte im Bericht zur Untersuchung vom 1 6. August 2016 zuhanden der AXA aus, dass aus rheumatologischer Sicht von einem multifaktoriellen dor salen Handschmerz ausgegangen werden müsse. Eine Einschränkung der linken Hand bestehe vor allem durch die leichtgradig verminderte Greifkraft und durch das

arthrodesierte Handgelenk . Beim Drehen auf der Liege könne sich die Beschwerdeführerin nicht mit der linken Hand abstützen. Das An- und Ausziehen ihres engen Kleides gelinge beidhändig aber problemlos, so dass aus funktioneller Sicht nur ei n e minime Einschränkung bestehe ( Urk. 7/21/11 ).

E. 3.3 Dr. Z.___ erklärte im an Dr. med. E.___ , FMH Allgemeinme dizin, gerichtete n Bericht vom 5. September 2016, dass es keine mechanische , einer Therapie zugängliche Ursache gebe, welche für das Restschm erzsyndrom (am linken Handgelenk) verantwortlich wäre. Für die Grobmotorik funktioniere die linke Hand sehr gut. Die Beschwerdeführerin könne ohne Weiteres Taschen tragen und einen kräftigen Faustschluss ausüben. Die Problematik bestehe in der Feinmotorik, welche schon nach kürzester Zeit Schmerzen verursache und es der Beschwerdeführerin praktisch verunmögliche, solche Tätigkeit en durchzuführen. Dazu würden alle Arbeiten im Büro mit Schreiben, Bedienen eines Computers, Näharbeiten usw. gehören. Auf dieser Problematik basiere auch die Einschätzung der Ar beitsunfähigkeit von 70 % (Urk. 7/20/9).

E. 3.4 Dr. med. F.___ , Facharzt für Orthopädie und Traumatologie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) führte in der Stellungnahme vom 1 9. Januar 2017 aus , dass der Beschwerdeführerin aus versicherungsmedizinischer Sicht körperlich leichte T ätigkeiten mit Wechselbelastung, ohne erhöhte Anforderun gen an die Kraft der linken Hand und Haltefunktion der Hände, daher auch ohne Besteigen von Leitern und Gerüsten, ohne Heben und Tragen von Lasten und ohne Arbeiten mit ungünstigen Hebelwirkungen am Handgelenk (Stielwerk zeuge, Arbeiten mit ausgestreckten Armen), ohne repetitive Beanspruchung der Hände und ohne erhöhte Anforderungen an das feinmotorische Geschick der Hände, mit nur manchmal (maximal drei Stunden verteilt pro Tag) notwendiger Tätigkeit am PC weiterhin zu 100 % möglich sei en . Unter Berücksichtigung dieses Belastungsprofils bestehe seit dem 1. Oktober 2015 keine Arbeitsunfähigkeit mehr ( Urk. 7/41/5 ).

E. 3.5 Dr. med. G.___ , Oberarzt der H.___ , diagnostizierte im Bericht vom 2. August 2017 zuhanden von Dr. med. I.___ , FMH Allgemeinmedizin, (1) neuropathische Schmerzen im Bereich des Endastes des Ramus

superficialis

nervi

radialis für Dig . I-III links und (2) chronische Handgelenksschmerzen bei chronischer Tenosynovitis aufgrund post- arthrodetischer Überbelastung. Er gab an, dass zum Untersuchungszeitpunkt leider keinerlei radiologische Untersu chungsbefunde oder Bildmaterial vorgelegen h ätten . Auch die neurophysiologi sche Untersuchung habe noch nicht vorgelegen. Die Arthrodese im Handgelenk sei in einer 0°-Stellung erfolgt, so dass hier aufgrund der fehlenden Handge lenksextension eine volle Kraft durch die veränderte Architektur beim Faust schluss nicht möglich sei. Des Weiteren sei für die Arbeit an der PC-Tastatur und an der Maus durch die Position im Handgelenk in 0°-Stellung eine Überbean spruchung der Fingerextens oren nicht zu vermeiden, was mit dem im Ultrasc hall dargestellten Flüssigkeitss aum um die Extensorsehne

vereinbar sei. Ausserdem müsse die Beschwerdeführerin, um die Tastatur bedienen zu können, vermehrt den Arm im Ellbogen- und Schultergelenk anheben, so dass es hier zu einer Überbelastun g mit Schmerzverstärkung komme ( Urk. 3/3). 4. 4.1

Aus dem Bericht von Dr. Z.___ vom 9. November 2015 (Urk. 7/16/34) ergibt sich, dass die am 3. März 2015 durch geführte Panarthrodese des linken Handge lenks der Beschwerdeführerin ( Urk. 7/16/54-56 ) acht Monate postoperativ knö chern vollständig konsolidiert u nd vollumfänglich belastbar war. In der Folge wurde die Beschwerdeführerin im Auftrag der AXA sowohl in neurologischer Hinsicht (Untersuchung von Dr. D.___ vom 2 5. Apri l 2016, Urk. 7/16/6-9 ) als auch in rheumatologischer Hinsicht (Untersuchung von Dr. B.___ vom 16. August 2016, Urk. 7/21/2-11 ) eingehend fachärztlich abgeklärt. 4.2

Dr. D.___

hielt im Bericht zur neurologischen Untersuchung vom 2 5. April 2016 fest , dass die persistierenden Restbeschwerden an der linken Hand vorwie gend nicht p eripher-neurogen seien. Er sei der Meinung, dass die belastungsab hängigen Schmerzen vo n der Handinnenstruktur herkämen . Unter der Annahme eines neu ropathischen Schmerzes schlug Dr. D.___ nochmals einen Behandlungsversuch am Handrücken mit Qutenza -Pflastern vor, bezweifelte aber, dass es dadurch zu einer wesentlich en Besserung kommen könne ( Urk. 7/16/6-9 ). Gestützt auf die Untersuchungsergeb nisse von Dr. D.___ kam

Dr. med .

J.___ , FMH Neurologie, beratender Arzt der AXA, am 2 5. Mai 2016 zum Schluss, dass sich insgesamt also keine neurologische L äsion zeige. Die Belastungsabhängigkeit der Schmerzen spreche gegen eine neurologi sche Läsion und für eine Verursachung der Schmerzen durch die Hand b innen strukturen. Eine weitere neurolo gische Behandlung erachtete Dr. J.___ daher als nicht mehr gerechtfertigt ( Urk. 7/16/4 ; die Behandlung mit Qutenza -Pflastern wurde von der AXA gleich wohl noch übernommen; vgl. Urk. 7/31/5 ). Diese Beurteilung von Dr. J.___ ist nachvollziehbar. 4.3

Im Weiteren stellte Dr. B.___ bei seiner rheumatologischen Untersuchung vom 1 6. August 2016 einen multifaktoriellen dorsalen Handschmerz fest. Eine totale Berührungsempfindlichkeit an der linken Hand erachtete er als nicht objektivier bar. Es bestehe zwar eine leichte Dysästhesie, aus rheumatologischer Sicht aber keine Allodynie . Dr. B.___ kam zum Schluss, dass eine leichte wechselbelastende Tätigkeit ohne unphysiologische Abläufe mit der linken Hand, mit nur seltenen Kraftaufwendungen der linken Hand, mit nur manchmal (maximal drei Stunden verteilt pro Tag) notwendiger Tätigkeit am PC aus rheumatologischer Sicht ganz tägig (100 % ) zumutbar sei ( Urk. 7/21/

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 11 ). Diese Einschätzung von Dr. B.___ , die er in Kenntnis der Vorakten abgab, ist angesichts der genannten Befunde sowie der dazugehörigen Erläuterungen einleuchtend.

Der Einwand der Beschwerdeführerin, dass die Beurteilung von Dr. B.___ nicht verwertbar sei , weil sie im Rahmen der Untersuchung vom 1 6. August 2016 ohne nachvollziehbaren Grund ihr Sommerkleid habe ausziehen müssen und ihre Hand in Unterwäsche un te rsucht worden sei ( Urk. 1 S. 5 ), vermag nicht zu überzeugen. Welche Untersuchungen im Einzelfall erforderlich sind, steht grundsätzlich im Ermessen des Arztes bzw. Gutachters. Da die Beschwerden und Sensibilitätsstö rungen am linken Handgelenk der Beschwerdeführerin seit längerem teilweise nicht er klärbar waren und sie zudem auch häufige Verspannungen im Schulter- und Nackenbereich links beschrieb ( Urk. 7/21/7 ), war es vorliegend sinnvoll, all fällige Beschwerdeursachen umfassend abzuklären. Die insbesondere auch im Bereich d er Oberarme und des Rückens e rhobenen Befunde hat Dr. B.___ in sei nem Bericht denn auch aufgeführt ( Urk. 7/16/8 ). Ferner lieferte der Bewegungs ablauf der Beschwerdeführerin beim Aus- und Anziehen des Kleides wichtige Hinweise dafür, inwiefern sie ihre linke Hand noch einsetzen kann (wob ei nicht anzunehmen ist, dass Dr. B.___ fälschlicherweise angab, die Beschwerdeführerin habe ihr Kleid be idhändig aus- und angezogen ). Erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass Dr. B.___ die Beschwerdeführerin unfreundlich oder despektierlich behandelt haben könnte, liegen schliesslich nicht vor.

Mit

Dr. B.___ , auf dessen Beurteilung sich im Wesentlichen auch RAD-Arzt Dr. F.___ stützte ( Urk. 7/41/5 ), kann demnach davon ausgegangen werden, dass spätestens ab dem Zeitpunkt der rheumat ologischen Untersuchung vom 16. August 2016 keine Einschränkung in der von Dr. B.___ detailliert umschrie benen angepassten Tätigkeit mehr bestand. 4.4

Die Bericht e von Dr. Z.___ vom

5. September 2016 ( Urk. 7/20/9) und vom 15. Mai 2017 ( Urk. 7/49/2-6 ), in welche n dieser der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % respektive von 40 % in einer angepassten Tätigkeit

attestierte , vermögen diese Beurteilung nicht in Zweifel zu ziehen. Denn Dr. Z.___ hat nicht nachvollziehbar begründet, weshalb die Beschwerdeführerin selbst in einer den Beschwerden am linken Handgelenk ideal angepassten Tätigkeit der art eingeschränkt sein soll. Er hat sich

im Wesentlichen lediglich zur Arbeitsfä hi gkeit bei einer kontinuierlichen Täti gkeit am Computer geäussert und hatte

dabei eine reine Bürot ätigkeit ( im Bereich Immobilienbewirtschaftung/-vermark tung ) vor Augen . Wie

Dr. Z.___

an an derer Stelle im Bericht vom 1 5. Mai 2017 ( Urk. 7/49/5) und RAD-Arzt Dr. F.___

( Urk. 7/41/6) übereinstimmend bemerkten, ist eine solche Tätigkeit jedoch lediglich als teiladaptiert bzw.

als nicht optimal angepasst einzustufe n.

Im Weiteren lässt sich a ufgrund der im Bericht von Dr. G.___ der

H.___ vom 2. August 2017 ( Urk. 3/3 ) genannten Befunde nicht auf eine erhebliche Ver schlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigke it schliessen. Dr. G.___ hat sich auch einzig zur Frage der Zu mutbarkeit von Computerarbeit geäussert .

Sein Hinweis, d ass (auch) die Bedienung der Maus zu einer Überbeanspruchung führe, ist

im Übrigen wenig überzeugend . Denn die Maus wird in aller Regel mit der dominanten Hand bedient, bei der Beschwerdeführerin ist indes die Funktion der

adominante n lin ke n Hand eingeschränkt (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts UV.2012.00210 vom 1 2. Dezember 2013 E. 4.3).

Aufgrund des Gesagten sind w eit ere medizinische Sachverhaltsabklärungen nicht erforderlich (antizipierte Beweis würdigung; BGE 124 V 94 E. 4b, 122 V 157 E. 1d). 5. 5.1

Zu prüfen bleibt, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit der Beschwerde führerin in wirtschaftlicher Hinsicht auswirkt. 5.2

Die Beschwerdegegnerin ermittelte im Rahmen der internen Abklärungen für das Jahr 2016 ein Valideneinkommen

von Fr. 53'026 .30 und ein Inva lideneinkom men von Fr. 61'913.50, wesha lb eine Erwerbseinbusse von Fr. 0.-- und damit auch ein Invaliditätsgrad von 0 % resultier te ( Urk. 7/40 und Urk. 7/41/6; vgl. E. 1.2). 5.3

Die Grundlagen des korrekterweise per 2017, nicht per 2016 (massgeblicher Zeit punkt für die Invaliditätsbemessung ist der potenzielle Beginn des Rentenan spruchs sechs Monate nach der Anmeldung vom 1 0. August 2016, Urk. 7/7 ; vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG) vorzunehmenden Einkommensvergleichs

wurden von der Beschwerdeführerin ni cht in Zweifel gezogen (vgl. Urk. 1 ). Für eine nähere Über prüfung von Amtes wegen besteht kein Anlass (BGE 125 V 413 E. 1b und E. 2c ). Da rauf hinzuweisen ist einzig , dass selbst bei Gewährung eines

10%igen leidens bedingten Abzug es vom Invalideneinkommen

(vgl. BGE 126 V 75)

– wie er bei Zusprache der Rente der Unfallversicherung per Dezember 2011

berücksichtigt worden war (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts UV.2012.00210 vom 1 2. Dezember 2013 E. 4.5) –

sowie nach einer allfälligen Parallelisierung der Ver gleichseinkommen (vgl. dazu Meyer/ Reichmuth , Rechtsprechung des Bundesge richts zum IVG, 3. Auflage, Zürich/Basel/Gen f 2014, Rz . 122 ff. zu Art. 28a) offensichtlich kein rentenbegründender Invaliditätsgrad von mindestens 40 % resultieren würde (vgl. E. 1.3 ). 5.4

Die Beschwerdegegnerin hat einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente daher zu Recht verneint. 6.

Soweit die Beschwerdeführerin über den Rentenanspruch hinaus

im Eventualan trag die Gewährung von beruflichen

Massnahmen verlangt ( Urk. 1 S. 2), ist auf die Beschwerde mangels Anfechtungsgegenstandes nicht einzutreten. Denn die angefochtene Verfügung ( Urk. 2) , deren Inhalt den beschwerdeweise weiterzieh baren Anfechtungsgegenstand bestimmt (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a), beurteilt ein zig das Rentenbegehren. 7 .

Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als rechtens . Die Beschwerde ist abzuweisen , soweit auf sie einzutreten ist. 8.

Die Kosten d es Verfahrens sind auf Fr. 700 .-- festzusetzen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Lotti Sigg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00947

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom

20. März 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg Sigg Schwarz Advokatur Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1966, arbeitete seit dem 1. November 1999 als Sachbearbeiterin/Allrounderin bei der Y.___ in Zürich ( Urk. 7/7) . Am 3 1. Januar 2006 stürzte die Versicherte beim Eislaufen auf dem gefrorenen Pfäffikersee

und zog sich dabei eine distale dislozierte extraartikuläre Radius fraktur links

zu ( Urk. 7/16/230 und Urk. 7/21/6 ) . Wegen anhaltender Beschwer den musste sie in der Folge sechs Mal am linken Handgelenk operiert werden, zuletzt am 3. März 2015 ( Panarthrodese , Urk. 7/16 /54-56 ). A m 10. August 2016 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf ein persistieren des chronisches Schmerzsyndrom des linken Handgelenks und eine schmerzhafte Neuropathie bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/7). Die IV-Stelle zog

die Akten der Unfallversi cherung AXA Winterthur Versicherungen AG (nachfolgend: AXA) bei ( Urk. 7/16) . Im Weiteren holte sie d en Bericht von PD Dr. med. Z.___ , FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates sowie Handchirurgie, der A.___ Zürich vom 5. September 2016 ( Urk. 7/20), den an die AXA gerichteten Bericht von Dr. med. B.___ , FMH Rheuma tologie und Innere Medizin, vom 6. September 2016 ( Urk. 7/21) und den Bericht von Dr. med. C.___ , FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, beratender Arzt der AXA, vom 5. Oktober 2016 ( Urk. 7/31) ein. Am 1 2. Oktober 2016 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass

sie im Sinne von Frühinter ventionsmassnahme n die Kosten des Kurs es Sachbearbeiterin Immobilien-Bewirtschaftung vom 2 7. Oktober 2016 bis zum 7. September 2017 und des Kur s es Assistent Immobilienvermarktung SVIT vom 1 0. Januar bis zum 1 8. April 2017 übernehme

( Urk. 7/33-34). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 1 1. April 2017, Urk. 7/42, und Einwand vom 1 8. April respek tive 2 7. Juni 2017, Urk. 7/43 und Urk. 7/50) verneinte die IV-Stelle mit Verfü gung vom 2 1. Juli 2017 ( Urk. 2) einen Anspruch der Versicherten auf eine Rente. 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 1 2. September 2017 Beschwerde und bean tragte, es sei die angefocht ene Verfügung aufzuheben und eine Rente zuzu spre chen; eventualiter seien

berufliche Ma ssnahmen zu gewähren ( Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 6. Oktober 2017 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), w as der Beschwerdeführerin am 9. Oktober 2017 angezeigt wurde ( Urk. 8). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden aus geglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorlie gens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitli chen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invali ditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefo chtene Verfügung damit, dass der Beschwerdeführerin die Tätigkeit als Allrounderin im Kunsthandel aufgrund der gesundheitlichen Einschränkung seit dem 3. März 2015 (Beginn der einjährigen Wartezeit) nicht mehr zumutbar sei. Eine ange passte leichte Tätigkeit sei ihr aber zu 100 % zumutbar. Durch die IV habe die Beschwerdeführerin eine Ausbildung im Immobilienbereich absolvieren können und sei nun fähig, in diesem Bereich selbs tändig eine Anstellung zu suchen . Da durch die mögliche neue Tätigkeit keine Erwerbseinbusse entstehe, resultiere ein I nvaliditätsgrad von 0 % . Dr . Z.___ habe im Bericht vom 1 5. Mai 2017 nicht nachvollziehbar begründet, aus wel chen Gründen er die Arbeitsunfähigkeit derart hoch angesetzt habe . Es handle sich dabei um eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhalts ( Urk. 2 ). 2.2

Die Beschwerde führerin machte demgegenüber geltend, dass sie heute keinesfalls mehr zu 100 % arbeits- und erwerbsfähig sei. Über zwei Jahre nach der definiti ven Handpanarthrodese links im Jahr 2015 persistiere nach wie vor ein chroni sches Schmerzsyndrom mit wahrscheinlich neuropathischen Schmerzen. Der behandelnde

Handchirurge

Dr. Z.___ und der konsiliarisch von der Unfallver sicherung beigezogene Dr. med. D.___ , FMH Neurologie, würden die Gefühlsstörungen im Bereich des Handrücken s links, welche klinisch in etwa dem Dermatom des Nervus

superficialis

Nervus

radialis entsprechen würden , bestäti gen . Dr. B.___ , der einen multifaktoriellen dorsalen Handschmerz festgestellt habe, habe das Vorliegen der von ihr geltend gemachten Einschränkungen mit der Begründung verneint, dass sie ein enges Kleid problemlos habe aus- und anziehen können. Dies bestreite sie. Das betreffende Kleid sei zwar eng, aber aus Stretchstoff und einhändig problemlos aus- und anzuziehen. Zudem moniere sie, dass sie in Unterwäsche (Tanga) mehrmals habe hin- und herlaufen müssen und Dr. B.___ sie dabei in despektierlicher Weise betrachtet habe. Dies sei für eine konsiliarische Untersuchung ein eher aussergewöhnliches Vorgehen, insbeson dere da es um Handgelenksbeschwerden gegangen sei. Die Beurteilung von Dr. B.___ sei deshalb grundsätzlich unverwertbar. Einzig Dr. Z.___ habe zur noch vorhandenen Arbeitsfähigkeit und zum möglichen Tätigkeitsprofil klar und nachvollziehbar Stellung genommen. Sollte nicht auf die Berichte von Dr. Z.___ abgestellt werden, müss t en die möglichen Tätigkeiten konkret evaluiert wer den ( Urk. 1 S. 4 ff.). 3. 3.1

Dr. D.___ diagnostizierte im an die AXA gerichteten Bericht zur Untersu chung vom 2 5. April 2016 persistierende Restbeschwerden an der linken Hand, vorwiegend nicht peripher-neurogen. Er gab an, dass sich v om neurologischen Standpunkt her die Frage stelle, was zur Gefühlsstörung am Handrücken geführt habe , welche klin isch in etwa dem Dermatom des Nervus

superficialis Nervi radialis

entspreche. Klinisch lasse sich der Läsionsort nicht defi nieren und inte ressanterweise auch in der ergänzenden relativ sensitiven sensibel-orthodromen Radialisneurographie keine Pathologie detektieren. Das sensible Areal über schneide sich in etwa mit der Region, wi e sie auch bei einer unteren Plexusläsion gesehen werden könne. Im klinischen Untersuch fänden sich dafür aber nicht die geringsten Hinweise. Obwohl in dieser Situation von fraglichem Nutzen , könnte nochmals ein Qutenza -Versuch im entsprechenden Hautareal am Handrücken erfolgen. Er würde hier allerdings «invasiver» vorgehen un d das Qutenza -Pflaster quasi hochdosiert zur Anwendung bringen. Dies unter der Annahme eines neu ropathischen Schmerzes. Er bezweifle aber, dass dadurch die belastungsabhängi gen Schmerzen, welche seiner Meinung nach von der Handinnenstruktur her kommen würden, wesentlich bessern würden und insgesamt eine bessere Gebrauchsfähigkeit der lin ken Hand erreicht werden könne ( Urk. 7/16/6-9 ). 3.2

Dr. B.___ führte im Bericht zur Untersuchung vom 1 6. August 2016 zuhanden der AXA aus, dass aus rheumatologischer Sicht von einem multifaktoriellen dor salen Handschmerz ausgegangen werden müsse. Eine Einschränkung der linken Hand bestehe vor allem durch die leichtgradig verminderte Greifkraft und durch das

arthrodesierte Handgelenk . Beim Drehen auf der Liege könne sich die Beschwerdeführerin nicht mit der linken Hand abstützen. Das An- und Ausziehen ihres engen Kleides gelinge beidhändig aber problemlos, so dass aus funktioneller Sicht nur ei n e minime Einschränkung bestehe ( Urk. 7/21/11 ). 3.3

Dr. Z.___ erklärte im an Dr. med. E.___ , FMH Allgemeinme dizin, gerichtete n Bericht vom 5. September 2016, dass es keine mechanische , einer Therapie zugängliche Ursache gebe, welche für das Restschm erzsyndrom (am linken Handgelenk) verantwortlich wäre. Für die Grobmotorik funktioniere die linke Hand sehr gut. Die Beschwerdeführerin könne ohne Weiteres Taschen tragen und einen kräftigen Faustschluss ausüben. Die Problematik bestehe in der Feinmotorik, welche schon nach kürzester Zeit Schmerzen verursache und es der Beschwerdeführerin praktisch verunmögliche, solche Tätigkeit en durchzuführen. Dazu würden alle Arbeiten im Büro mit Schreiben, Bedienen eines Computers, Näharbeiten usw. gehören. Auf dieser Problematik basiere auch die Einschätzung der Ar beitsunfähigkeit von 70 % (Urk. 7/20/9). 3.4

Dr. med. F.___ , Facharzt für Orthopädie und Traumatologie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) führte in der Stellungnahme vom 1 9. Januar 2017 aus , dass der Beschwerdeführerin aus versicherungsmedizinischer Sicht körperlich leichte T ätigkeiten mit Wechselbelastung, ohne erhöhte Anforderun gen an die Kraft der linken Hand und Haltefunktion der Hände, daher auch ohne Besteigen von Leitern und Gerüsten, ohne Heben und Tragen von Lasten und ohne Arbeiten mit ungünstigen Hebelwirkungen am Handgelenk (Stielwerk zeuge, Arbeiten mit ausgestreckten Armen), ohne repetitive Beanspruchung der Hände und ohne erhöhte Anforderungen an das feinmotorische Geschick der Hände, mit nur manchmal (maximal drei Stunden verteilt pro Tag) notwendiger Tätigkeit am PC weiterhin zu 100 % möglich sei en . Unter Berücksichtigung dieses Belastungsprofils bestehe seit dem 1. Oktober 2015 keine Arbeitsunfähigkeit mehr ( Urk. 7/41/5 ). 3.5

Dr. med. G.___ , Oberarzt der H.___ , diagnostizierte im Bericht vom 2. August 2017 zuhanden von Dr. med. I.___ , FMH Allgemeinmedizin, (1) neuropathische Schmerzen im Bereich des Endastes des Ramus

superficialis

nervi

radialis für Dig . I-III links und (2) chronische Handgelenksschmerzen bei chronischer Tenosynovitis aufgrund post- arthrodetischer Überbelastung. Er gab an, dass zum Untersuchungszeitpunkt leider keinerlei radiologische Untersu chungsbefunde oder Bildmaterial vorgelegen h ätten . Auch die neurophysiologi sche Untersuchung habe noch nicht vorgelegen. Die Arthrodese im Handgelenk sei in einer 0°-Stellung erfolgt, so dass hier aufgrund der fehlenden Handge lenksextension eine volle Kraft durch die veränderte Architektur beim Faust schluss nicht möglich sei. Des Weiteren sei für die Arbeit an der PC-Tastatur und an der Maus durch die Position im Handgelenk in 0°-Stellung eine Überbean spruchung der Fingerextens oren nicht zu vermeiden, was mit dem im Ultrasc hall dargestellten Flüssigkeitss aum um die Extensorsehne

vereinbar sei. Ausserdem müsse die Beschwerdeführerin, um die Tastatur bedienen zu können, vermehrt den Arm im Ellbogen- und Schultergelenk anheben, so dass es hier zu einer Überbelastun g mit Schmerzverstärkung komme ( Urk. 3/3). 4. 4.1

Aus dem Bericht von Dr. Z.___ vom 9. November 2015 (Urk. 7/16/34) ergibt sich, dass die am 3. März 2015 durch geführte Panarthrodese des linken Handge lenks der Beschwerdeführerin ( Urk. 7/16/54-56 ) acht Monate postoperativ knö chern vollständig konsolidiert u nd vollumfänglich belastbar war. In der Folge wurde die Beschwerdeführerin im Auftrag der AXA sowohl in neurologischer Hinsicht (Untersuchung von Dr. D.___ vom 2 5. Apri l 2016, Urk. 7/16/6-9 ) als auch in rheumatologischer Hinsicht (Untersuchung von Dr. B.___ vom 16. August 2016, Urk. 7/21/2-11 ) eingehend fachärztlich abgeklärt. 4.2

Dr. D.___

hielt im Bericht zur neurologischen Untersuchung vom 2 5. April 2016 fest , dass die persistierenden Restbeschwerden an der linken Hand vorwie gend nicht p eripher-neurogen seien. Er sei der Meinung, dass die belastungsab hängigen Schmerzen vo n der Handinnenstruktur herkämen . Unter der Annahme eines neu ropathischen Schmerzes schlug Dr. D.___ nochmals einen Behandlungsversuch am Handrücken mit Qutenza -Pflastern vor, bezweifelte aber, dass es dadurch zu einer wesentlich en Besserung kommen könne ( Urk. 7/16/6-9 ). Gestützt auf die Untersuchungsergeb nisse von Dr. D.___ kam

Dr. med .

J.___ , FMH Neurologie, beratender Arzt der AXA, am 2 5. Mai 2016 zum Schluss, dass sich insgesamt also keine neurologische L äsion zeige. Die Belastungsabhängigkeit der Schmerzen spreche gegen eine neurologi sche Läsion und für eine Verursachung der Schmerzen durch die Hand b innen strukturen. Eine weitere neurolo gische Behandlung erachtete Dr. J.___ daher als nicht mehr gerechtfertigt ( Urk. 7/16/4 ; die Behandlung mit Qutenza -Pflastern wurde von der AXA gleich wohl noch übernommen; vgl. Urk. 7/31/5 ). Diese Beurteilung von Dr. J.___ ist nachvollziehbar. 4.3

Im Weiteren stellte Dr. B.___ bei seiner rheumatologischen Untersuchung vom 1 6. August 2016 einen multifaktoriellen dorsalen Handschmerz fest. Eine totale Berührungsempfindlichkeit an der linken Hand erachtete er als nicht objektivier bar. Es bestehe zwar eine leichte Dysästhesie, aus rheumatologischer Sicht aber keine Allodynie . Dr. B.___ kam zum Schluss, dass eine leichte wechselbelastende Tätigkeit ohne unphysiologische Abläufe mit der linken Hand, mit nur seltenen Kraftaufwendungen der linken Hand, mit nur manchmal (maximal drei Stunden verteilt pro Tag) notwendiger Tätigkeit am PC aus rheumatologischer Sicht ganz tägig (100 % ) zumutbar sei ( Urk. 7/21/ 11 ). Diese Einschätzung von Dr. B.___ , die er in Kenntnis der Vorakten abgab, ist angesichts der genannten Befunde sowie der dazugehörigen Erläuterungen einleuchtend.

Der Einwand der Beschwerdeführerin, dass die Beurteilung von Dr. B.___ nicht verwertbar sei , weil sie im Rahmen der Untersuchung vom 1 6. August 2016 ohne nachvollziehbaren Grund ihr Sommerkleid habe ausziehen müssen und ihre Hand in Unterwäsche un te rsucht worden sei ( Urk. 1 S. 5 ), vermag nicht zu überzeugen. Welche Untersuchungen im Einzelfall erforderlich sind, steht grundsätzlich im Ermessen des Arztes bzw. Gutachters. Da die Beschwerden und Sensibilitätsstö rungen am linken Handgelenk der Beschwerdeführerin seit längerem teilweise nicht er klärbar waren und sie zudem auch häufige Verspannungen im Schulter- und Nackenbereich links beschrieb ( Urk. 7/21/7 ), war es vorliegend sinnvoll, all fällige Beschwerdeursachen umfassend abzuklären. Die insbesondere auch im Bereich d er Oberarme und des Rückens e rhobenen Befunde hat Dr. B.___ in sei nem Bericht denn auch aufgeführt ( Urk. 7/16/8 ). Ferner lieferte der Bewegungs ablauf der Beschwerdeführerin beim Aus- und Anziehen des Kleides wichtige Hinweise dafür, inwiefern sie ihre linke Hand noch einsetzen kann (wob ei nicht anzunehmen ist, dass Dr. B.___ fälschlicherweise angab, die Beschwerdeführerin habe ihr Kleid be idhändig aus- und angezogen ). Erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass Dr. B.___ die Beschwerdeführerin unfreundlich oder despektierlich behandelt haben könnte, liegen schliesslich nicht vor.

Mit

Dr. B.___ , auf dessen Beurteilung sich im Wesentlichen auch RAD-Arzt Dr. F.___ stützte ( Urk. 7/41/5 ), kann demnach davon ausgegangen werden, dass spätestens ab dem Zeitpunkt der rheumat ologischen Untersuchung vom 16. August 2016 keine Einschränkung in der von Dr. B.___ detailliert umschrie benen angepassten Tätigkeit mehr bestand. 4.4

Die Bericht e von Dr. Z.___ vom

5. September 2016 ( Urk. 7/20/9) und vom 15. Mai 2017 ( Urk. 7/49/2-6 ), in welche n dieser der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % respektive von 40 % in einer angepassten Tätigkeit

attestierte , vermögen diese Beurteilung nicht in Zweifel zu ziehen. Denn Dr. Z.___ hat nicht nachvollziehbar begründet, weshalb die Beschwerdeführerin selbst in einer den Beschwerden am linken Handgelenk ideal angepassten Tätigkeit der art eingeschränkt sein soll. Er hat sich

im Wesentlichen lediglich zur Arbeitsfä hi gkeit bei einer kontinuierlichen Täti gkeit am Computer geäussert und hatte

dabei eine reine Bürot ätigkeit ( im Bereich Immobilienbewirtschaftung/-vermark tung ) vor Augen . Wie

Dr. Z.___

an an derer Stelle im Bericht vom 1 5. Mai 2017 ( Urk. 7/49/5) und RAD-Arzt Dr. F.___

( Urk. 7/41/6) übereinstimmend bemerkten, ist eine solche Tätigkeit jedoch lediglich als teiladaptiert bzw.

als nicht optimal angepasst einzustufe n.

Im Weiteren lässt sich a ufgrund der im Bericht von Dr. G.___ der

H.___ vom 2. August 2017 ( Urk. 3/3 ) genannten Befunde nicht auf eine erhebliche Ver schlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigke it schliessen. Dr. G.___ hat sich auch einzig zur Frage der Zu mutbarkeit von Computerarbeit geäussert .

Sein Hinweis, d ass (auch) die Bedienung der Maus zu einer Überbeanspruchung führe, ist

im Übrigen wenig überzeugend . Denn die Maus wird in aller Regel mit der dominanten Hand bedient, bei der Beschwerdeführerin ist indes die Funktion der

adominante n lin ke n Hand eingeschränkt (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts UV.2012.00210 vom 1 2. Dezember 2013 E. 4.3).

Aufgrund des Gesagten sind w eit ere medizinische Sachverhaltsabklärungen nicht erforderlich (antizipierte Beweis würdigung; BGE 124 V 94 E. 4b, 122 V 157 E. 1d). 5. 5.1

Zu prüfen bleibt, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit der Beschwerde führerin in wirtschaftlicher Hinsicht auswirkt. 5.2

Die Beschwerdegegnerin ermittelte im Rahmen der internen Abklärungen für das Jahr 2016 ein Valideneinkommen

von Fr. 53'026 .30 und ein Inva lideneinkom men von Fr. 61'913.50, wesha lb eine Erwerbseinbusse von Fr. 0.-- und damit auch ein Invaliditätsgrad von 0 % resultier te ( Urk. 7/40 und Urk. 7/41/6; vgl. E. 1.2). 5.3

Die Grundlagen des korrekterweise per 2017, nicht per 2016 (massgeblicher Zeit punkt für die Invaliditätsbemessung ist der potenzielle Beginn des Rentenan spruchs sechs Monate nach der Anmeldung vom 1 0. August 2016, Urk. 7/7 ; vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG) vorzunehmenden Einkommensvergleichs

wurden von der Beschwerdeführerin ni cht in Zweifel gezogen (vgl. Urk. 1 ). Für eine nähere Über prüfung von Amtes wegen besteht kein Anlass (BGE 125 V 413 E. 1b und E. 2c ). Da rauf hinzuweisen ist einzig , dass selbst bei Gewährung eines

10%igen leidens bedingten Abzug es vom Invalideneinkommen

(vgl. BGE 126 V 75)

– wie er bei Zusprache der Rente der Unfallversicherung per Dezember 2011

berücksichtigt worden war (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts UV.2012.00210 vom 1 2. Dezember 2013 E. 4.5) –

sowie nach einer allfälligen Parallelisierung der Ver gleichseinkommen (vgl. dazu Meyer/ Reichmuth , Rechtsprechung des Bundesge richts zum IVG, 3. Auflage, Zürich/Basel/Gen f 2014, Rz . 122 ff. zu Art. 28a) offensichtlich kein rentenbegründender Invaliditätsgrad von mindestens 40 % resultieren würde (vgl. E. 1.3 ). 5.4

Die Beschwerdegegnerin hat einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente daher zu Recht verneint. 6.

Soweit die Beschwerdeführerin über den Rentenanspruch hinaus

im Eventualan trag die Gewährung von beruflichen

Massnahmen verlangt ( Urk. 1 S. 2), ist auf die Beschwerde mangels Anfechtungsgegenstandes nicht einzutreten. Denn die angefochtene Verfügung ( Urk. 2) , deren Inhalt den beschwerdeweise weiterzieh baren Anfechtungsgegenstand bestimmt (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a), beurteilt ein zig das Rentenbegehren. 7 .

Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als rechtens . Die Beschwerde ist abzuweisen , soweit auf sie einzutreten ist. 8.

Die Kosten d es Verfahrens sind auf Fr. 700 .-- festzusetzen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Lotti Sigg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl