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KV.2020.00077

Nichteintreten und Überweisung an die Gemeinde zur Prüfung der Eingabe der Beschwerdeführenden als Einsprache.

Zürich SozVersG · 2021-01-22 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Mit Verfügung vom 20. Oktober 2020 (Urk. 2) verpflichtete der Sozialdienst der Gemeinde Z.___ (Sozialdienst Z.___ ) X.___ und Y.___ zur Rückerstattung eines im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung geleisteten Betrages von Fr. 423.35. Die Begründung laute t e , X.___ habe dem Sozialdienst Z.___ am 29. August 2017 mitgeteilt, dass sie am 4. September 2017, nach Ablauf des Rayonverbots , wieder zu ihrem Ehemann ziehe. Dadurch sei die Bedürftigkeit entfallen. Zu diesem Zeitpunkt seien jedoch der Lebens unter halt und die Krankenkassenprämie für den Monat September 2017 bereits über wiesen worden ( lit . A). 2.

Mit Eingabe vom 19. November 2020 (Urk. 1) erhoben Y.___ und X.___

eine als «Einsprache» betitelte Beschwerde beim hiesigen Gericht mit dem Antrag, die Verfügung vom 20. Oktober 2020 sei aufzuheben und die Leistungen über Fr. 423.35 der Gemeindekasse Z.___ zu belasten, da ein Verwaltungsfehler vor liege (S. 1 oben).

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. 1. 1

Gemäss Art. 65 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) gewähren die Kantone Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen. Die kantonalen Vorschriften zur Prämien ver billigung stellen nach der konstanten Rechtsprechung des Bundesgerichts auto nomes kantonales Recht dar (BGE 131 V 202 E. 3.2, 124 V 19 E. 2). Darin eingeschlossen sind auch die Vorschriften über die Rückerstattung von Prämien verbilligungen (Urteil des Bundesgerichts 9C_549/2007 vom 7. März 2008 E. 2.1 mit Hinweis).

Aufgrund der Qualifikation der Vorschriften zur Prämienverbilligung als auto no mes kantonales Recht ist dieser Bereich in Art. 1 Abs. 1 lit . c KVG von der An wendbarkeit des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungs rechts (ATSG) ausgenommen worden. Die Verfahrensvorschriften im Kanton Zürich, wie sie ab dem 1. Januar 2008 in Kraft waren und bis zum 31. März 2020 galten, erklärten jedoch in § 26 lit . a und b des Einführungsgesetzes zum Kran kenversicherungsgesetz (EG KVG in der bis Ende März 2020 gültig gewesenen Fassung) das ATSG - als kantonales Verfahrensrecht - für anwendbar im Bereich der Prämienverbilligung, dies explizit auch im Bereich der Prämienübernahme als Spezialfall der Prämienverbilligung. Damit war als Rechtsmittel die Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht gegeben (Art. 57 ATSG, § 27 EG KVG in der bis Ende März 2020 gültig gewesenen Fassung, § 3 lit . c des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ] in der bis Ende März 2020 gültig gewesenen Fassung).

Die Verfahrensregeln in §§ 26 und 27 des bisherigen EG KVG hatten das ATSG neben dem Bereich der Prämienverbilligung auch für weitere Bereiche des Kran kenversicherungsrechts für anwendbar erklärt (Zuweisung zu einem Krankenver sicherer, Befreiung von der Versicherungspflicht und ausserkantonale Hospitali sation ; vgl. § 26 lit . a und lit . c des bisherigen EG KVG). Anlässlich der Total revision des EG KVG per 1. April 2020 war der kantonale Gesetzgeber aber zum Schluss gelangt, dass diese weiteren Bereiche bereits von Bundesrechts wegen dem ATSG unterstellt seien (vgl. die Weisung zum Antrag des Regierungsrates zuhanden des Kantonsrates vom 21. September 2016, ABl 2016-10-07 S. 67). Dementsprechend wurde die bisherige Regelung in §§ 26 und 27 EG KVG auf ge hoben, und es wurde der neue § 32 EG KVG erlassen, der in Abs. 1 lediglich noch für die Ausrichtung von Prämienverbilligungen die Anwendbarkeit des ATSG statuiert. Gleichzeitig wurde in § 3 lit . c GSVGer der Verweis auf § 26 EG KVG - unter Belassung des Verweises auf Art. 65 KVG - gestrichen, ohne dass sich dadurch an der Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts auch im Bereich de r Prämienübernahme beziehungsweise deren Rückforderung etwas geändert hat.

Ebenso richtet sich das Verfahren weiterhin nach dem ATSG. 1. 3

Gemäss Art. 49 Abs. 1 ATSG hat der Versicherungsträger beziehungsweise die Verwaltung über Leistungen, For derun gen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betrof fe ne Person nicht einverstanden ist, schriftliche Ver fügungen zu erlassen. Ge mäss Abs. 3 dieser Bestimmung werden die Verfügun gen mit einer Rechtsmittel be lehrung verse hen. Sie sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen, wobei der betroffenen Person aus einer mangelhaften Eröffnung einer Verfügung kein Nachteil erwachsen darf. 1. 4

G egen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Ein sprache erhoben werden; davon ausge nommen sind prozess- und verfahrens lei tende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG ) . Mit der Einsprache wird eine Ver fügung - einem Rechtsmittel gleich - angefochten (BGE 125 V 1 18

E. 2a). Die Einsprache ist kein devolutives Rechtsmittel, das die Ent scheidungs zu stän digkeit an eine Rechtsmittelinstanz übergehen lässt. Vielmehr erhält die verfü gende Stelle die Möglichkeit, die angefochtene Verfügung nochmals zu über prü fen und über die bestrittenen Punkte zu entscheiden, bevor allen falls die Be schwerde in stanz ange rufen wird (vgl. BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1). 1. 5

Gegen Einspracheentscheide im Sinne von Art. 52 ATSG kann beim hiesigen Gericht Be schwerde erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 lit . c

GSVGer ). 1. 6

Gemäss Art. 58 Abs. 3 ATSG hat eine Behörde, die sich als unzuständig erachtet, die Beschwerde ohne Verzug dem zuständigen Versicherungsgericht zu über weisen. 2. 2.1

Mit der im Streite stehenden Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 20 . Oktober 2020 wurde die Rückerstattung der Krankenkassenprämie für September 2017 im Betrag von Fr. 423.35 verfügt (Urk. 2). Dabei handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 49 Abs. 1 ATSG, gegen welche gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG Einspra che erhoben werden kann . 2.2

Bei dem vo n den Beschwerdeführe nden am 1 9 . November 2020 erhobenen Rechts mittel (Urk. 1) handelt es sich daher von seinem Gehalt her um eine Einsprache gegen die Verfügung vom 20 . Oktober 2020 (Urk. 2), welche bei einer unzu stän digen Stelle, dem Sozialversicherungsgericht , eingereicht wurde . Mithin ist die in der angefochtenen Verfügung enthaltene Rechtsmittelbelehrung (S. 2) unzu treffend. 3.

Mangels funktion eller Zuständigkeit kann auf die Beschwerde vom 1 9 . November 2020 (Urk. 2) daher nicht eingetreten werden, und die Sache ist nach Ein tritt der Rechts kraft an die Be schwerdegegnerin zu überweisen, damit sie die Eingabe de r Beschwerdeführe nden vom 1 9 . November 2020 als Einsprache im Sinne von Art. 52 Abs. 1 erster Satzteil ATSG gegen die Verfügung vom 20 . Oktober 2020 entge gen nehme, prüfe und an schliessend mit Erlass eines Einspracheentscheids darüber befinde. Erst der von der Gemeinde Z.___ zu erlassende Einsprache entscheid kann gerichtlich angefochten werden. 4.

Da sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig erweist, kann von einer An hörung der Gegenpartei abgesehen werden (vgl. § 19 Abs. 2 GSVGer ). Die Einzelrichterin verfügt : 1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die

Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft an die Gemeinde Z.___

zur Beur teilung der Einsprache von Y.___ und X.___

vom 1 9 . November 2020 gegen die Verfügung vom 20 . Oktober 2020 überwiesen . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Y.___ - Gemeinde Z.___ - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber SagerBoller

Erwägungen (8 Absätze)

E. 2 Mit Eingabe vom 19. November 2020 (Urk. 1) erhoben Y.___ und X.___

eine als «Einsprache» betitelte Beschwerde beim hiesigen Gericht mit dem Antrag, die Verfügung vom 20. Oktober 2020 sei aufzuheben und die Leistungen über Fr. 423.35 der Gemeindekasse Z.___ zu belasten, da ein Verwaltungsfehler vor liege (S. 1 oben).

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. 1. 1

Gemäss Art. 65 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) gewähren die Kantone Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen. Die kantonalen Vorschriften zur Prämien ver billigung stellen nach der konstanten Rechtsprechung des Bundesgerichts auto nomes kantonales Recht dar (BGE 131 V 202 E. 3.2, 124 V 19 E. 2). Darin eingeschlossen sind auch die Vorschriften über die Rückerstattung von Prämien verbilligungen (Urteil des Bundesgerichts 9C_549/2007 vom 7. März 2008 E. 2.1 mit Hinweis).

Aufgrund der Qualifikation der Vorschriften zur Prämienverbilligung als auto no mes kantonales Recht ist dieser Bereich in Art. 1 Abs. 1 lit . c KVG von der An wendbarkeit des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungs rechts (ATSG) ausgenommen worden. Die Verfahrensvorschriften im Kanton Zürich, wie sie ab dem 1. Januar 2008 in Kraft waren und bis zum 31. März 2020 galten, erklärten jedoch in § 26 lit . a und b des Einführungsgesetzes zum Kran kenversicherungsgesetz (EG KVG in der bis Ende März 2020 gültig gewesenen Fassung) das ATSG - als kantonales Verfahrensrecht - für anwendbar im Bereich der Prämienverbilligung, dies explizit auch im Bereich der Prämienübernahme als Spezialfall der Prämienverbilligung. Damit war als Rechtsmittel die Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht gegeben (Art. 57 ATSG, § 27 EG KVG in der bis Ende März 2020 gültig gewesenen Fassung, § 3 lit . c des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ] in der bis Ende März 2020 gültig gewesenen Fassung).

Die Verfahrensregeln in §§ 26 und 27 des bisherigen EG KVG hatten das ATSG neben dem Bereich der Prämienverbilligung auch für weitere Bereiche des Kran kenversicherungsrechts für anwendbar erklärt (Zuweisung zu einem Krankenver sicherer, Befreiung von der Versicherungspflicht und ausserkantonale Hospitali sation ; vgl. § 26 lit . a und lit . c des bisherigen EG KVG). Anlässlich der Total revision des EG KVG per 1. April 2020 war der kantonale Gesetzgeber aber zum Schluss gelangt, dass diese weiteren Bereiche bereits von Bundesrechts wegen dem ATSG unterstellt seien (vgl. die Weisung zum Antrag des Regierungsrates zuhanden des Kantonsrates vom 21. September 2016, ABl 2016-10-07 S. 67). Dementsprechend wurde die bisherige Regelung in §§ 26 und 27 EG KVG auf ge hoben, und es wurde der neue § 32 EG KVG erlassen, der in Abs. 1 lediglich noch für die Ausrichtung von Prämienverbilligungen die Anwendbarkeit des ATSG statuiert. Gleichzeitig wurde in § 3 lit . c GSVGer der Verweis auf § 26 EG KVG - unter Belassung des Verweises auf Art. 65 KVG - gestrichen, ohne dass sich dadurch an der Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts auch im Bereich de r Prämienübernahme beziehungsweise deren Rückforderung etwas geändert hat.

Ebenso richtet sich das Verfahren weiterhin nach dem ATSG. 1.

E. 2.1 Mit der im Streite stehenden Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 20 . Oktober 2020 wurde die Rückerstattung der Krankenkassenprämie für September 2017 im Betrag von Fr. 423.35 verfügt (Urk. 2). Dabei handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 49 Abs. 1 ATSG, gegen welche gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG Einspra che erhoben werden kann .

E. 2.2 Bei dem vo n den Beschwerdeführe nden am 1

E. 3 Gemäss Art. 49 Abs. 1 ATSG hat der Versicherungsträger beziehungsweise die Verwaltung über Leistungen, For derun gen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betrof fe ne Person nicht einverstanden ist, schriftliche Ver fügungen zu erlassen. Ge mäss Abs. 3 dieser Bestimmung werden die Verfügun gen mit einer Rechtsmittel be lehrung verse hen. Sie sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen, wobei der betroffenen Person aus einer mangelhaften Eröffnung einer Verfügung kein Nachteil erwachsen darf. 1.

E. 4 G egen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Ein sprache erhoben werden; davon ausge nommen sind prozess- und verfahrens lei tende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG ) . Mit der Einsprache wird eine Ver fügung - einem Rechtsmittel gleich - angefochten (BGE 125 V 1 18

E. 2a). Die Einsprache ist kein devolutives Rechtsmittel, das die Ent scheidungs zu stän digkeit an eine Rechtsmittelinstanz übergehen lässt. Vielmehr erhält die verfü gende Stelle die Möglichkeit, die angefochtene Verfügung nochmals zu über prü fen und über die bestrittenen Punkte zu entscheiden, bevor allen falls die Be schwerde in stanz ange rufen wird (vgl. BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1). 1.

E. 5 Gegen Einspracheentscheide im Sinne von Art. 52 ATSG kann beim hiesigen Gericht Be schwerde erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 lit . c

GSVGer ). 1.

E. 6 Gemäss Art. 58 Abs. 3 ATSG hat eine Behörde, die sich als unzuständig erachtet, die Beschwerde ohne Verzug dem zuständigen Versicherungsgericht zu über weisen. 2.

E. 9 . November 2020 gegen die Verfügung vom 20 . Oktober 2020 überwiesen . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Y.___ - Gemeinde Z.___ - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber SagerBoller

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich KV.2020.00077

II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Sager als Einzelrichterin Gerichtsschreiber Boller Verfügung vom

22. Januar 2021 in Sachen 1.

X.___ 2.

Y.___ Beschwerdeführende gegen Gemeinde Z.___ Sozialdienst Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Mit Verfügung vom 20. Oktober 2020 (Urk. 2) verpflichtete der Sozialdienst der Gemeinde Z.___ (Sozialdienst Z.___ ) X.___ und Y.___ zur Rückerstattung eines im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung geleisteten Betrages von Fr. 423.35. Die Begründung laute t e , X.___ habe dem Sozialdienst Z.___ am 29. August 2017 mitgeteilt, dass sie am 4. September 2017, nach Ablauf des Rayonverbots , wieder zu ihrem Ehemann ziehe. Dadurch sei die Bedürftigkeit entfallen. Zu diesem Zeitpunkt seien jedoch der Lebens unter halt und die Krankenkassenprämie für den Monat September 2017 bereits über wiesen worden ( lit . A). 2.

Mit Eingabe vom 19. November 2020 (Urk. 1) erhoben Y.___ und X.___

eine als «Einsprache» betitelte Beschwerde beim hiesigen Gericht mit dem Antrag, die Verfügung vom 20. Oktober 2020 sei aufzuheben und die Leistungen über Fr. 423.35 der Gemeindekasse Z.___ zu belasten, da ein Verwaltungsfehler vor liege (S. 1 oben).

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. 1. 1

Gemäss Art. 65 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) gewähren die Kantone Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen. Die kantonalen Vorschriften zur Prämien ver billigung stellen nach der konstanten Rechtsprechung des Bundesgerichts auto nomes kantonales Recht dar (BGE 131 V 202 E. 3.2, 124 V 19 E. 2). Darin eingeschlossen sind auch die Vorschriften über die Rückerstattung von Prämien verbilligungen (Urteil des Bundesgerichts 9C_549/2007 vom 7. März 2008 E. 2.1 mit Hinweis).

Aufgrund der Qualifikation der Vorschriften zur Prämienverbilligung als auto no mes kantonales Recht ist dieser Bereich in Art. 1 Abs. 1 lit . c KVG von der An wendbarkeit des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungs rechts (ATSG) ausgenommen worden. Die Verfahrensvorschriften im Kanton Zürich, wie sie ab dem 1. Januar 2008 in Kraft waren und bis zum 31. März 2020 galten, erklärten jedoch in § 26 lit . a und b des Einführungsgesetzes zum Kran kenversicherungsgesetz (EG KVG in der bis Ende März 2020 gültig gewesenen Fassung) das ATSG - als kantonales Verfahrensrecht - für anwendbar im Bereich der Prämienverbilligung, dies explizit auch im Bereich der Prämienübernahme als Spezialfall der Prämienverbilligung. Damit war als Rechtsmittel die Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht gegeben (Art. 57 ATSG, § 27 EG KVG in der bis Ende März 2020 gültig gewesenen Fassung, § 3 lit . c des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ] in der bis Ende März 2020 gültig gewesenen Fassung).

Die Verfahrensregeln in §§ 26 und 27 des bisherigen EG KVG hatten das ATSG neben dem Bereich der Prämienverbilligung auch für weitere Bereiche des Kran kenversicherungsrechts für anwendbar erklärt (Zuweisung zu einem Krankenver sicherer, Befreiung von der Versicherungspflicht und ausserkantonale Hospitali sation ; vgl. § 26 lit . a und lit . c des bisherigen EG KVG). Anlässlich der Total revision des EG KVG per 1. April 2020 war der kantonale Gesetzgeber aber zum Schluss gelangt, dass diese weiteren Bereiche bereits von Bundesrechts wegen dem ATSG unterstellt seien (vgl. die Weisung zum Antrag des Regierungsrates zuhanden des Kantonsrates vom 21. September 2016, ABl 2016-10-07 S. 67). Dementsprechend wurde die bisherige Regelung in §§ 26 und 27 EG KVG auf ge hoben, und es wurde der neue § 32 EG KVG erlassen, der in Abs. 1 lediglich noch für die Ausrichtung von Prämienverbilligungen die Anwendbarkeit des ATSG statuiert. Gleichzeitig wurde in § 3 lit . c GSVGer der Verweis auf § 26 EG KVG - unter Belassung des Verweises auf Art. 65 KVG - gestrichen, ohne dass sich dadurch an der Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts auch im Bereich de r Prämienübernahme beziehungsweise deren Rückforderung etwas geändert hat.

Ebenso richtet sich das Verfahren weiterhin nach dem ATSG. 1. 3

Gemäss Art. 49 Abs. 1 ATSG hat der Versicherungsträger beziehungsweise die Verwaltung über Leistungen, For derun gen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betrof fe ne Person nicht einverstanden ist, schriftliche Ver fügungen zu erlassen. Ge mäss Abs. 3 dieser Bestimmung werden die Verfügun gen mit einer Rechtsmittel be lehrung verse hen. Sie sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen, wobei der betroffenen Person aus einer mangelhaften Eröffnung einer Verfügung kein Nachteil erwachsen darf. 1. 4

G egen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Ein sprache erhoben werden; davon ausge nommen sind prozess- und verfahrens lei tende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG ) . Mit der Einsprache wird eine Ver fügung - einem Rechtsmittel gleich - angefochten (BGE 125 V 1 18

E. 2a). Die Einsprache ist kein devolutives Rechtsmittel, das die Ent scheidungs zu stän digkeit an eine Rechtsmittelinstanz übergehen lässt. Vielmehr erhält die verfü gende Stelle die Möglichkeit, die angefochtene Verfügung nochmals zu über prü fen und über die bestrittenen Punkte zu entscheiden, bevor allen falls die Be schwerde in stanz ange rufen wird (vgl. BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1). 1. 5

Gegen Einspracheentscheide im Sinne von Art. 52 ATSG kann beim hiesigen Gericht Be schwerde erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 lit . c

GSVGer ). 1. 6

Gemäss Art. 58 Abs. 3 ATSG hat eine Behörde, die sich als unzuständig erachtet, die Beschwerde ohne Verzug dem zuständigen Versicherungsgericht zu über weisen. 2. 2.1

Mit der im Streite stehenden Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 20 . Oktober 2020 wurde die Rückerstattung der Krankenkassenprämie für September 2017 im Betrag von Fr. 423.35 verfügt (Urk. 2). Dabei handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 49 Abs. 1 ATSG, gegen welche gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG Einspra che erhoben werden kann . 2.2

Bei dem vo n den Beschwerdeführe nden am 1 9 . November 2020 erhobenen Rechts mittel (Urk. 1) handelt es sich daher von seinem Gehalt her um eine Einsprache gegen die Verfügung vom 20 . Oktober 2020 (Urk. 2), welche bei einer unzu stän digen Stelle, dem Sozialversicherungsgericht , eingereicht wurde . Mithin ist die in der angefochtenen Verfügung enthaltene Rechtsmittelbelehrung (S. 2) unzu treffend. 3.

Mangels funktion eller Zuständigkeit kann auf die Beschwerde vom 1 9 . November 2020 (Urk. 2) daher nicht eingetreten werden, und die Sache ist nach Ein tritt der Rechts kraft an die Be schwerdegegnerin zu überweisen, damit sie die Eingabe de r Beschwerdeführe nden vom 1 9 . November 2020 als Einsprache im Sinne von Art. 52 Abs. 1 erster Satzteil ATSG gegen die Verfügung vom 20 . Oktober 2020 entge gen nehme, prüfe und an schliessend mit Erlass eines Einspracheentscheids darüber befinde. Erst der von der Gemeinde Z.___ zu erlassende Einsprache entscheid kann gerichtlich angefochten werden. 4.

Da sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig erweist, kann von einer An hörung der Gegenpartei abgesehen werden (vgl. § 19 Abs. 2 GSVGer ). Die Einzelrichterin verfügt : 1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die

Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft an die Gemeinde Z.___

zur Beur teilung der Einsprache von Y.___ und X.___

vom 1 9 . November 2020 gegen die Verfügung vom 20 . Oktober 2020 überwiesen . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Y.___ - Gemeinde Z.___ - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber SagerBoller