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KV.2023.00087

Die infolge einer erheblichen Erbschaft erfolgte Rückforderung von übernommenen Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erweist sich gestützt auf § 15 Abs. 3 EG KVG i.V.m. § 27 Abs. 1 lit. b SHG als zulässig.

Zürich SozVersG · 2025-03-28 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Die

1964

geborene

X.___

wurde

von

September

2000

bis

und

mit

Dezember

2021

von

den

Sozialen

Diensten

der

Stadt

Zürich

wirtschaftlich

unter stützt

(Urk.

2

S.

1).

Mit

Entscheid

vom

1 1.

Februar

2022

( Urk.

21/I/ )

verpflichtete

die

Stellenleitung

der

Stadt

Zürich ,

Soziale

Dienste,

X.___

gestützt

auf

§

27

Abs.

1

lit.

b

des

Sozialhilfegesetzes

des

Kantons

Zürich

(SHG)

zur

Rückerstattung

der

in

der

Zeit

vom

1 7.

März

2020

bis

3 1.

Dezember

2021

bezo genen

Unterstützungsleistungen

im

Betrag

von

Fr.

39'413.35

(Dispositiv-Ziffer

1) .

Zugleich

wurde

sie

verpflichtet,

gestützt

auf

§

15

Abs.

3

des

(Zürcher)

Einfüh rungsgesetzes

zum

Krankenversicherungsgesetz

(EG

KVG)

in

Verbindung

mit

§

27

Abs.

1

lit.

b

SHG

die

in

der

Zeit

vom

1.

April

2020

bis

3 1.

Dezember

2021

für

die

Bezahlung

der

Krankenversicherungsprämien

bezogenen

Leistungen

im

Betrag

von

Fr.

5'776.65

zurückzuerstatten

(Dispositiv-Ziffer

2).

Es

wurde

festge legt,

d er

Betrag

werde

sofort

zur

Zahlung

fällig

(Dispositiv-Ziffer

3).

Daraufhin

ersuchte

X.___

am

4.

März

2022

(Poststempel)

die

Sozialbehörde

der

Stadt

Zürich ,

Verwaltungszentrum

Z.___ ,

sinngemäss

um

Neubeurteilung

der

Rückforderung

( Urk.

21/I/2 ,

Urk.

2

S.

1 ) .

Mit

Entscheid

vom

2 8.

September

2023

reduzierte

die

Sozialbehörde

der

Stadt

Zürich

die

Rück erstattungssumme

in

teilweiser

Gutheissung

des

Begehrens

auf

Fr.

39 '373.35

hinsicht lich

der

Unterstützungsleistungen.

Bezüglich

der

Rückerstattung

der

Kranken versicherungsprämien

verpflichtete

sie

X.___

erneut

zur

Rückerstattung

von

Fr.

5'776.6 5.

Bezüglich

letzteren

Betrages

könne

Beschwerde

beim

Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich

erhoben

werden

(Urk.

21/I/4

=

Urk.

2). 2.

X.___

erhob

am

1 3.

Oktober

2023 ,

versandt

am

3 1.

Oktober

2023,

beim

hiesigen

Sozial versicherungs gericht

Beschwerde

gegen

den

Entscheid

der

Sozialbehörde

der

Stadt

Zürich

vom

2 8.

September

2023

und

beantragte

sinnge mäss,

dieser

sei

aufzuheben

und

es

sei

von

einer

Rückerstattungspflicht

abzuse hen

(Urk.

1).

Die

Beschwerde gegnerin

schloss

mit

Beschwerdeantwort

vom

11.

Januar

2024

auf

Abweisung

der

Beschwerde

(Urk.

11 ),

was

de r

Beschwerde führer in

mit

Gerichtsverfügung

vom

1 8.

Januar

2024

zur

Kenntnis

gebracht

wurde

(Urk.

15 ).

Da

d i e

Beschwerdeführer in

beim

(betreffend

die

Rückforderung

der

Unterstüt zungsleistungen

zuständigen,

vgl.

Urk.

2

S.

4

Dispositiv- Ziff.

6 )

Bezirksrat

Zürich

ebenfalls

ein

Rechtsmittel

gegen

den

Entscheid

der

Sozialbehörde

vom

2 8.

September

202 3

eingelegt

hatte

(Urk.

1 ,

Urk.

14

und

Urk.

21/1 ),

sistierte

das

Sozialversicherungsgericht

den

vorliegenden

Prozess

mit

Verfügung

vom

18.

Januar

2024

bis

zur

rechtskräftigen

Erledigung

des

Verfahrens

beim

Bezirksrat

Zürich

(Urk.

1 5 ).

D er

Bezirksrat

Zürich

erledigte

das

Verfahren

mit

Beschluss

vom

2 9.

Februar

2024

(Urk.

20

=

Urk.

21/12 ) .

Auf

die

dagegen

erhobene

Beschwerde

trat

das

Verwaltungsgericht

des

Kantons

Zürich

mit

Verfügung

vom

2 6.

März

2024

nicht

ein

( Urk.

21/ 14 ) .

Dagegen

erhob

die

Beschwerdeführerin

am

1 1.

April

2024

wiederum

Beschwerde

( Urk.

21/15),

auf

welche

das

Bundesgericht

mit

Urteil

8C_213/2024

vom

1 9.

Juni

2024

nicht

eintrat

( Urk.

21/ 1 7 ) .

Infolge

demnach

rechtskräftiger

Erledigung

des

Verfahrens

betreffend

Rückforderung

zu

viel

ausbezahlter

Sozialhilfeleistungen

hob

das

hiesige

Sozialversicherungs gericht

die

Sistierung

des

Verfahrens

mit

Verfügung

vom

2 0.

August

2024

auf

(Urk.

1 9 )

und

zog

die

Akten

des

Bezirksrates

Zürich

bei

(Urk.

21/1-18 ,

Urk.

21/I/1-5

und

Urk.

21/II/1-9 ).

Sodann

gab

es

den

Parteien

Gelegenheit

zur

Stellungnahme

zum

Beschluss

des

Bezirksrats

Zürich

vom

2 9.

Februar

2024

und

forderte

die

Beschwerdeführerin

zugleich

dazu

auf,

zu

erklären,

ob

sie

an

ihrer

Beschwerde

festhalte

(Verfügung

vom

1 7.

September

2024 ,

Urk.

23 ).

Die

Beschwerdegegnerin

verzichtete

mit

Eingabe

vom

24.

September

2024

auf

eine

Stellungnahme

( Urk.

26)

und

die

Beschwerdeführerin

äusserte

sich

am

3.

Oktober

2024

unter

Festhalt ung

an

ihrer

Beschwerde

erneut

( Urk.

29) ,

was

den

Parteien

am

7.

Oktober

2024

gegen seitig

zur

Kenntnis

gebracht

wurde

(Urk.

31 ).

Auf

die

Ausführungen

der

Parteien

und

die

eingereichten

Unterlagen

wird,

soweit

erforderlich,

in

den

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1 April

2020

geltenden

Fassung;

sogenannte

Prämienübernahme

im

Vergleich

zur

Prämienverbilligung

im

enge ren

Sinn).

Die

durch

die

Prämienverbilligung

nicht

gedeckte

Prämie

wird

direkt

dem

Versicherer

überwiesen

15

Abs.

E. 1.1 ) .

Die

kantonalen

Vorschriften

zur

Prämi en ver billigung

stellen

nach

der

bundesgerichtlichen

Rechtsprechung

auto nomes

kantonales

Recht

dar

(BGE

149

I

172

E.

5.3.2;

vgl.

auch

BGE

124

V

19

E.

2a).

Gleiches

gilt

für

die

Rückerstattung

zu

Unrecht

erhaltener

Verbilligungen

(Eugster,

Rechtsprechung

des

Bundesgerichts

zum

KVG,

2.

Auflage,

Zürich

2018,

S.

613,

Art.

65

Rz .

2

mit

Hinweis

auf

BGE

125

V

183

E.

2c).

E. 1.2 G estützt

auf

§

E. 1.3 bezie hungsweise

gemäss

§

27

Abs.

1

lit.

b

SHG

liegen

vor,

wenn

der

Vermögensfrei betrag

gemäss

SKOS-Richtlinien

Kapitel

E.2.1

Abs.

2

überschritten

ist

(vgl.

hierzu

auch

das

Sozialhilfehandbuch

des

Kantonalen

Sozialamts

des

Kantons

Zürich

[Sozialhilfehandbuch],

abrufbar

unter

https://www.zh.ch/de/sozia les/so zial hilfe/sozialhilfehandbuch.html ,

Kapitel

15.2.03.2).

Die

Freibeträge

orientieren

sich

an

den

Vermögensfreibeträgen,

wie

sie

bei

der

Berechnung

von

jährlichen

Ergänzungsleistungen

gemäss

Bundesgesetz

über

Ergänzungsleistun gen

zur

Alters-,

Hinterlassenen-

und

Invalidenversicherung

( Art.

11

Abs.

1

lit.

c

ELG)

berücksichtigt

werden

(Erläuterung

zur

SKOS-Richtlinie

E.2.1).

Demnach

liegt

der

Vermögensfreibetrag

für

eine

Einzelperson

wie

die

Beschwerdeführerin

bei

Fr.

30'000.--

(SKOS-Richtlinien

Kapitel

E.2.1

Abs.

2

lit.

a).

Eine

Rückerstat tung

muss

überdies

immer

angemessen

und

verhältnismässig

sein

(Sozialhilfe handbuch,

a.a.O.,

Kapitel

15.2.01

Ziff.

3). 5.4

Mit

der

am

E. 1.4 falsch

sei.

Sie

habe

sich

immer

vollumfänglich

geäussert.

Des

Weiteren

wiederholte

sie

im

Wesentlichen

bereits

in

der

Beschwerde

Vorgetragenes

und

verlangte

eine

Auszahlung

der

Schulgelder

für

den

Wiedereinsteigerinnenkurs

als

Medizinische

Praxisassistentin

(MPA)

und

die

Ausbildung

als

Arztsekretärin

( Urk.

29).

In

der

Beilage

dazu

merkte

sie

zudem

an,

sie

hätte

die

zitierten

Fundstellen

betreffend

Rechtskraft

des

Beschlusses

nicht

gefunden

( Urk.

30/2

S.

2). 4.

E. 2 EG

KVG).

Dabei

gelten

die

von

einem

Gemeinwesen

anstelle

von

Versicherten

zu

übernehmenden

Beiträge

an

die

obligatorische

Kran kenpflegeversicherung

laut

Art.

E. 2.1 Mit

dem

angefochtenen

Entscheid

vom

2

E. 2.2 In

formeller

Hinsicht

ist

der

Entscheid

der

Stellen leitung

der

Beschwerdegeg nerin

vom

1 1.

Februar

2022

(Urk.

21/ I/1 )

als

Verfügung

im

Sinne

von

Art.

49

ATSG

zu

werten,

das

sogenannte

Begehren

um

Neubeurteilung

vom

4.

März

2022

(Urk.

21/I/2 )

stellt

im

Verfahren

betreffend

die

Prämienübernahmen

eine

Ein spra che

im

Sinne

von

Art.

52

Abs.

1

ATSG

dar,

und

der

Entscheid

der

Beschwer de gegnerin

vom

28.

September

2023

(Urk.

2)

ist

diesbezüglich

-

entsprechend

seinem

tatsächlichen

Ge halt

(vgl.

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_682/2017

vom

6.

September

2018

E.

4.1.1)

-

einem

Einsprache entscheid

nach

Art.

56

Abs.

1

ATSG

gleichzusetzen.

Die

Beschwerdegegnerin

hat

damit

formell

korrekt

über

die

strittige

Rückforde rung

der

übernommenen

Prämien

befunden,

sodass

ihr

Entscheid

nachfolgend

materiell

zu

überprüfen

ist. 3.

E. 3 des

angefochte nen

Entscheids

(vgl.

auch

Urteil

des

Sozial versicherungsgerichts

des

Kantons

Zürich

KV.2020.00077

vom

22.

Januar

2021

E.

1.2).

Angesichts

der

korrekten

Rechtsmittelbelehrung

im

angefochtenen

Entscheid

(vgl.

Urk.

2

S.

E. 3.1 Die

Beschwerdegegnerin

stützte

sich

bei

der

Rückforderung

der

von

ihr

für

die

Zeit

vom

1.

April

2020

bis

zum

3 1.

Dezember

2021

aus bezahlten

Kranken versicherungs prämien

auf

§

E. 3.2 Die

Beschwerdeführerin

stellt e

sich

demgegenüber

auf

den

Standpunkt,

ihre

Mutter

habe

gar

kein

Geld

gehabt.

Sie

habe

für

diese

neben

ihrem

Studium

arbeiten

müssen

und

sie

habe

Stipendien

erhalten ,

welche

sie

später

habe

zurück bezahlen

müssen .

Ihre

Mutter

sei

vollinvalid

gewesen,

habe

aber

praktisch

ohne

Geld

leben

müssen.

Eine

Erbschaft

stehe

damit

ausser

Frage.

Sie

kenne

A.___

nicht

und

es

sei

ihr

von

der

katholischen

Kirche

verboten

worden,

an

der

Beerdi gung

teilzunehmen.

Es

sei

nie

Geld

auf

ein

Verkehrskonto

überwiesen

worden,

da

sie

ja

von

Ärzten

und

der

Polizei

in

Kliniken

massiv

körperlich

und

sexuell

misshandelt

worden

sei

mit

der

Begründung,

dass

sie

zu

viel

Geld

ausgegeben

hätte.

Ihr

sämtliches

verdientes

Geld,

dessen

Auszahlung

die

Stadt

Zürich

ihr

(teilweise)

verweigert

habe,

habe

sie

für

ihre

Mutter

verdient

( Urk.

1

S.

1

f. ).

Im

Übrigen

sei

ihr

beim

Unterzeichnen

der

Leistungsentscheide

jedes

Mal

gesagt

worden,

nur

bei

einem

(abzüglich

Steuern)

mehrfachen

Millionenbetrag

würde

eine

Rückforderung

erfolgen.

Das

genannte

Verkehrskonto

sei

ihr

nicht

bekannt

( Urk.

1

S.

2).

Des

Weiteren

seien

Verhaftungen,

Gefängnisaufenthalte,

Arbeits-

und

Wohnprogramme

teuer

gewesen

und

sie

sei

nicht

bereit,

Geld

zurückzu bezahlen.

Im

Gegenteil

stehe

ihr

eine

Entschädigung

zu.

Auch

die

Pensionskasse

sei

falsch

abgerechnet

worden

und

es

sei

Geld

an

ihre

Beiständin

statt

an

sie

überwiesen

worden

( Urk.

1

S.

2).

Der

Vermögensfreibetrag

werde

auf

dem

Leistungsentscheid

anders

angegeben

und

die

SKOS-Richtlinien

seien

nicht

anwendbar.

Die

Verbeiständung

sei

gegen

ihren

Willen

erfolgt

( Urk.

1

S.

3).

Ferner

äusserte

sich

die

Beschwerdeführerin

negativ

über

diverse

Personen

und

legte

dar,

was

ihr

alles

verboten

worden

sei

während

ihres

bisherigen

Lebens

( Urk.

1).

Zum

Beschluss

des

Bezirksrats

vom

2 9.

Februar

2024

nahm

sie

dahingehend

Stellung ,

dass

Erwägung

E. 4 Dispositiv- Ziff.

E. 4.1 Vorab

ist

zu

bemerken,

dass

die

Beschwerdeführerin

in

der

Gerichtsverfügung

vom

1 7.

September

2024

darauf

hingewiesen

worden

ist ,

sie

könne

nach

telefo nischer

Voranmeldung

am

Sitz

des

Gerichts

Akteneinsicht

nehmen

( Urk.

S.

2

Ziff.

3).

Im

Übrigen

fehlt

es

an

Hinweisen

darauf,

dass

die

Entscheide

des

Bezirkrats

( Urk.

21/12),

des

Verwaltungsgerichts

( Urk.

21/14)

und

des

Bundes gerichts

( Urk.

21/ 17)

der

Beschwerdeführerin

nicht

korrekt

-

wie

in

den

Mittei lungssätzen

der

jeweiligen

Entscheide

vorgesehen

-

zugestellt

worden

wären.

Auch

dass

die

unnummerierte

vorderste

Seite

bei

der

Nummerierung

mitgezählt

wurde,

stellt

entgegen

dem

Vorbringen

der

Beschwerdeführerin

( Urk.

29)

keinen

formellen

Mangel

dar ,

sondern

entspricht

der

Gerichtspraxis .

E. 4.2 Im

verwaltungsgerichtlichen

Beschwerdeverfahren

sind

grundsätzlich

nur

Rechtsverhältnisse

zu

überprüfen

beziehungsweise

zu

beurteilen,

zu

denen

die

zuständige

Verwaltungsbehörde

vorgängig

verbindlich

in

Form

einer

Verfü gung

beziehungsweise

eines

Einspracheentscheids

Stellung

genommen

hat.

Insoweit

bestimmt

der

Einspracheentscheid

den

beschwerdeweise

weiterziehbaren

Anfechtungsgegenstand.

Umgekehrt

fehlt

es

an

einem

Anfechtungsgegenstand

und

somit

an

einer

Sachurteils voraussetzung,

wenn

und

insoweit

kein

Einspracheentscheid

ergangen

ist

(BGE

144

I

11

E.

4.3,

131

V

164

E.

2.1,

125

V

413

E.

1a).

Dementsprechend

ist

auf

die

Beschwerde

hinsichtlich

allfällige r

von

der

Beschwerdeführerin

im

Beschwerde verfahren

gestellte r

Forderungen

gegenüber

der

Beschwerdegegnerin

(vgl.

Urk.

1

S.

2

und

Urk.

29)

nicht

einzutreten.

Sodann

ist

auf

die

von

der

Beschwerdeführerin

geschilderten

Probleme

und

erlebten

Ungerechtigkeiten

nicht

einzugehen,

soweit

diese

für

den

Streitgegenstand

nicht

relevant

sind. 5. 5.1

Unbestritten

geblieben

ist,

dass

die

Beschwerdeführerin

in

der

Zeit

von

September

2000

bis

und

mit

Dezember

2021

von

de n

Sozialen

Diensten

der

Stadt

Zürich

wirtschaftlich

unterstützt

wurde

(vgl.

Urk.

E. 7 )

sowie

mit

Blick

auf

das

beim

Bezirksrat

Zürich

eingelegte

Rechtsmittel

(vgl.

Urk.

1

und

Urk.

1 4 )

wird

davon

ausgegangen,

dass

sich

die

vorliegende

Beschwerde

lediglich

gegen

Dispositiv-Ziff er

3

richtet.

Andernfalls

wäre

auf

eine

gegen

Disposi tiv-Ziff.

2

gerichtete

Beschwerde

mangels

sachlicher

Zuständigkeit

zur

Beurteilung

des

Sozialhilfe gesetzes

beziehungsweise

des

Anspruchs

auf

wirt schaftliche

Hilfe

ohnehin

nicht

einzutreten.

In

verfahrensrechtlicher

Hinsicht

werden

in

§

32

Abs.

1

EG

KVG

die

Bestimmun gen

des

Bundesgesetzes

über

den

Allgemeinen

Teil

des

Sozialversicherungsrechts

(ATSG)

auf

das

verwaltungsinterne

Verfahren

betref fend

Prämienverbilligungen

(inklusive

Prämienübernahmen)

als

anwendbar

erklärt ,

weshalb

das

Sozial versicherungsgericht

zur

Behandlung

der

vorliegenden

Streitfrage

sachlich

zuständig

ist. 1. 3

Die

Forderungen

der

Versicherer

gegenüber

der

versicherten

Person

gehen

auf

die

Gemeinde

über.

Diese

macht

sie

unter

den

Voraussetzungen

von

§§

26–30

SHG

geltend

und

leitet

den

Erlös

dem

Kanton

weiter

15

Abs.

3

EG

KVG).

Gemäss

§

27

Abs.

1

lit.

b

SHG

kann

rechtmässig

bezogene

wirtschaftliche

Hilfe

insbesondere

dann

ganz

oder

teilweise

zurückgefordert

werden,

wenn

der

Hilfe empfänger

aus

Erbschaft,

Lotteriegewinn

oder

anderen

nicht

auf

eigene

Arbeits leistung

zurückzuführenden

Gründen

in

finanziell

günstige

Verhältnisse

gelangt.

2.

E. 8 September

2023

werden

von

der

Beschwerdeführerin

zum

einen

ausgerichtete

Sozialhilfeleistungen

und

zum

ander e n

übernom mene

Krankenkassenprämien

nach

KVG

zurückgefordert.

Für

die

Prüfung

der

Rückforderung

der

Sozialhilfeleistungen

ist

der

Bezirksrat

sachlich

zuständig ;

er

hat

hierzu

im

Rekursverfahren

den

Beschluss

vom

29.

Februar

2024

gefasst

(Urk.

20 ).

Demgegenüber

fällt

die

Beurteilung

der

Rückforderung

der

übernommenen

Krankenkassenprämien

aufgrund

der

vorste hend

wieder ge gebenen

Regelungen

im

EG

KVG

und

im

GSVGer

in

die

sachliche

Zuständigkeit

des

Sozialversicherungsgerichts;

dies

ist

unumstritten.

Ebenfalls

nicht

umstritten

ist

die

örtliche

Zuständigkeit

des

Sozialversicherungsgerichts

des

Kantons

Zürich.

Zu

prüfen

ist

vorliegend

allein

die

Frage

der

Rückforderung

von

übernommenen

Krankenver sicherungsprämien

in

der

Höhe

von

Fr.

5'776.6 5.

Da

der

Streitwert

Fr.

30’000.--

nicht

übersteigt,

fällt

die

Beurteilung

der

Beschwerde

in

die

einzelrichterliche

Zuständigkeit

E. 11 Abs.

1

GSVGer).

E. 15 Abs.

3

EG

KVG

zur

Rückerstattung

der

übernommenen

KVG-Prämien

verpflich tet .

Auch

nach

erfolgter

Rückerstattung

liege

ihr

Erbanteil

mit

rund

Fr.

200‘000.--

noch

über

Fr.

30‘000.--,

weshalb

die

Rückforderung

auch

verhältnismässig

sei

( Urk.

2

S.

2

f.) .

Aus

dem

Klient e nkontoauszug

vom

24.

Dezember

2021

betreffend

LA140

(KVG-Prämie

inklusive

Spesen)

für

den

zu

beurte i lenden

Zeitraum

von

April

2020

(Inkrafttreten

des

revidierten

EG

KVG)

bis

und

mit

Dezember

2021

in

Kombination

mit

der

zugehörigen

Rechnung

der

Assura-Basis

SA

gehe

hervor,

dass

die

Sozialen

Dienste

für

die

Beschwerdeführerin

in

diesem

Zeitraum

Krankenkassenprämien

im

Umfang

von

Fr.

5‘776.65

übernommen

gehabt

hätten

( Urk.

2

S.

3-4).

E. 20 S.

2

Ziff.

1.1).

Aktenkundig

ist

jedenfalls,

dass

die

Beschwerdegegnerin

für

die

Zeit

vom

1.

April

2020

bis

zum

3 1.

Dezember

2021

KVG-Prämien

der

Beschwerdeführerin

im

Umfang

von

Fr.

5'776.65

übernommen

hat

( Urk.

21/II/2). 5.2

Des

Weiteren

ergibt

sich

aus

den

Akten,

dass

die

Mutter

der

Beschwerdeführerin

im

August

2019

verstorben

ist

und

unter

anderem

die

Beschwerdeführerin

als

Erbin

hinterlassen

hat .

Ihr

Erbanteil

betrug

nach

einer

ersten

Berechnung

Fr.

498'995.--

( Urk.

21/II/3

in

Verbindung

mit

Urk.

21/II/4 ).

Nachdem

der

Willensvollstrecker

die

in

der

Erbmasse

vorhandenen

Aktien

zu

einem

«guten

Preis»

zu

veräussern

vermocht

hatt e

( Urk.

21/II/1,

Aktennotiz

vom

1 8.

Oktober

2021),

erhielt

die

Beschwerdeführerin

gemäss

ihrer

Steuererklärung

2021

am

E. 21 Dezember

2021

erfolgten

Auszahlung

der

Erbschaft

im

Betrag

von

gerundet

Fr.

534'648.--

( Urk.

21/II/5

S.

4

und

S.

9)

ist

die

Beschwerdeführerin

nach

dem

Gesagten

in

finanziell

günstige

Verhältnisse

gekommen .

In

der

Folge

wurde

die

Beschwerdeführerin

mit

Entscheid

der

Sozialbehörde

vom

1 0.

Mai

2021

zur

Rückerstattung

von

für

die

Zeit

bis

zum

1 2.

März

2020

ausbezahlten

Sozialhilfeleistungen

in

der

Höhe

von

Fr.

267 '224.25

verpflichtet

( Urk.

21/II/ 7

Dispositiv-Ziffer

2 ),

womit

eine

relevante

(Rest-)Erbschaft

von

Fr.

267'423.75

verblieb.

Hernach

wurde

sie

zudem

mit

Entscheid

der

Sozialbehörde

vom

2 8.

September

2023

zur

Rückerstattung

der

in

der

Zeit

vom

17.

März

2020

bis

31.

Dezember

2021

bezogenen

Unterstützungsleistungen

im

Betrag

von

Fr.

39'373.35

verpflichtet

(Urk.

2

Dispositiv-Ziffer

2) ,

was

mit

in

Rechtskraft

erwachsenem

( vgl.

Urk.

18,

Urk.

20

S.

9,

Urk.

21/14

und

Urk.

21/17)

Beschluss

des

Bezirksrats

Zürich

vom

2 9.

Februar

2024

bestätigt

wurde

( Urk.

20).

Folglich

sind

von

der

Erbschaft

vorliegend

noch

Fr.

228'050.40

( Fr.

267'423.75

minus

Fr.

39'373.35)

zu

berücksichtigen,

womit

weiterhin

finanziell

günstige

Verhält nisse

vorliegen,

zumal

der

Freibetrag

von

Fr.

30'000.--

auch

nach

Rückerstattung

der

übernommenen

Prämien

im

Betrag

von

Fr.

5'776.65

noch

deutlich

über schrit ten

ist.

Daher

ist

die

Beschwerdeführerin

gestützt

auf

§

15

Abs.

3

EG

KVG

in

Verbindung

mit

§

27

Abs.

1

lit.

b

SHG

für

die

Prämienübernahme

in

der

Höhe

von

Fr.

5'776.65

rückerstattungspflichtig.

Mit

Blick

auf

diese

finanzielle

Ausgangslage

ist

diese

Rückforderung

denn

auch

angemessen

und

verhäl tnis mässig . 5.5

Die

Beschwerdeführerin

brachte

vor,

ihr

sei

die

Auskunft

erteilt

worden,

eine

Rückforderung

erfolge

nur,

wenn

sie

mehrere

Millionen

erben

würde

( Urk.

1

S.

2

und

Urk.

29) .

Dass

ihr

eine

entsprechende

Auskunft

effektiv

gegeben

wurde,

belegte

sie

nicht,

und

die

Dokumentation

einer

solchen

ist

auch

in

den

einge reichten

Aktennotizen

nicht

zu

finden

( Urk.

21/II/1).

Daher

ist

fraglich,

ob

es

überhaupt

zur

Erteilung

einer

solchen

falschen

Auskunft

gekommen

ist.

Ohnehin

machte

die

Beschwerdeführerin

indes

nicht

geltend,

im

Vertrauen

auf

diese

falsche

Information

nicht

ohne

Nachteile

rückgängig

zu

machende

Dispositionen

getroffen

zu

haben.

Dies

wäre

jedoch

eine

der

Voraussetzungen,

damit

sich

die

Beschwerdeführerin

gestützt

auf

den

in

Art.

9

der

Bundesverfassung

der

Schwei zerischen

Eidgenossenschaft

(BV)

verankerten

Grundsatz

von

Treu

und

Glauben

auf

Vertrauensschutz

berufen

könnte

( vgl.

BGE

143

V

341

E.

5.2.1 ). 5.6

Zusammenfassend

hat

g estützt

auf

die

vorhandenen

Akten

sowie

insbesondere

mit

Blick

auf

die

nachvollziehbaren

und

überzeugenden

Erwägungen

im

Beschluss

des

Bezirksrats

Zürich

vom

2 9.

Februar

2024

als

erstellt

zu

gelten,

dass

die

Beschwerdeführerin

eine

Erbschaft

in

der

Höhe

von

Fr.

534'647.71

bezie hungsweise

gerundet

Fr.

534'648.--

ausbezahlt

erhalten

hat.

Dadurch

gelangte

sie

in

finanziell

günstige

Verhältnisse,

die

es

ih r

laut

dem

in

Rechtskraft

erwach senen

Beschluss

ermöglichen,

die

zurückgeforderten

Sozialhilfeleistungen

in

Höhe

von

Fr.

39'373.35

zurück zubezahlen

( Urk.

20

i.V.m.

Urk.

2

S.

4

Dispositiv- Ziff.

2 ) .

Wie

bereits

im

angefochtenen

Einspracheentscheid

festgehalten

wurde

( Urk.

2

S.

2-3

Rz.

5 ) ,

ist

unter

diesen

Umständen

-

der

Beschwerdeführerin

verbleibt

nach

sämtlichen

Rückerstattungen

aus

der

Erbschaft

noch

ein

Vermö gen

von

über

Fr.

200'000.--

-

davon

auszugehen,

dass

auch

die

Rückforderung

der

von

der

Beschwerdegegnerin

für

die

Zeit

von

April

2020

bis

Dezember

2021

übernommenen

Krankenversicherungsprämien

in

Höhe

von

Fr.

5'776.65

ange messen

und

verhältnismässig

ist .

Dies

führt

zur

Abweisung

der

Beschwerde,

soweit

darauf

eingetreten

werden

kann. Der

Einzelrichter

erkennt: 1.

Die

Beschwerde

wird

abgewiesen,

soweit

darauf

eingetreten

wird. 2.

Das

Verfahren

ist

kostenlos. 3.

Zustellung

gegen

Empfangsschein

an: - X.___ - Stadt

Zürich - Bundesamt

für

Gesundheit 4.

Gegen

diesen

Entscheid

kann

innert

30

Tagen

seit

der

Zustellung

beim

Bundesgericht

Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundesgesetzes

über

das

Bundesgericht,

BGG).

Die

Frist

steht

während

folgender

Zeiten

still:

vom

siebenten

Tag

vor

Ostern

bis

und

mit

dem

siebenten

Tag

nach

Ostern,

vom

15.

Juli

bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

( Art.

46

BGG).

Die

Beschwerdeschrift

ist

dem

Bundesgericht,

Schweizerhofquai

6,

6004

Luzern,

zuzu stellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweis mittel

und

die

Unterschrift

der

beschwerdeführenden

Partei

oder

ihrer

Rechtsvertretung

zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden

sind

beizulegen,

soweit

die

Partei

sie

in

Händen

hat

( Art.

42

BGG). Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin BachofnerWidmer

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des

Kantons

Zürich KV.2023.00087 I. Kammer Sozialversicherungsrichter Bachofner als Einzelrichter Gerichtsschreiberin Widmer Urteil vom 28.

März

2025 in

Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Stadt

ZÜRICH Soziale

Dienste Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die

1964

geborene

X.___

wurde

von

September

2000

bis

und

mit

Dezember

2021

von

den

Sozialen

Diensten

der

Stadt

Zürich

wirtschaftlich

unter stützt

(Urk.

2

S.

1).

Mit

Entscheid

vom

1 1.

Februar

2022

( Urk.

21/I/ )

verpflichtete

die

Stellenleitung

der

Stadt

Zürich ,

Soziale

Dienste,

X.___

gestützt

auf

§

27

Abs.

1

lit.

b

des

Sozialhilfegesetzes

des

Kantons

Zürich

(SHG)

zur

Rückerstattung

der

in

der

Zeit

vom

1 7.

März

2020

bis

3 1.

Dezember

2021

bezo genen

Unterstützungsleistungen

im

Betrag

von

Fr.

39'413.35

(Dispositiv-Ziffer

1) .

Zugleich

wurde

sie

verpflichtet,

gestützt

auf

§

15

Abs.

3

des

(Zürcher)

Einfüh rungsgesetzes

zum

Krankenversicherungsgesetz

(EG

KVG)

in

Verbindung

mit

§

27

Abs.

1

lit.

b

SHG

die

in

der

Zeit

vom

1.

April

2020

bis

3 1.

Dezember

2021

für

die

Bezahlung

der

Krankenversicherungsprämien

bezogenen

Leistungen

im

Betrag

von

Fr.

5'776.65

zurückzuerstatten

(Dispositiv-Ziffer

2).

Es

wurde

festge legt,

d er

Betrag

werde

sofort

zur

Zahlung

fällig

(Dispositiv-Ziffer

3).

Daraufhin

ersuchte

X.___

am

4.

März

2022

(Poststempel)

die

Sozialbehörde

der

Stadt

Zürich ,

Verwaltungszentrum

Z.___ ,

sinngemäss

um

Neubeurteilung

der

Rückforderung

( Urk.

21/I/2 ,

Urk.

2

S.

1 ) .

Mit

Entscheid

vom

2 8.

September

2023

reduzierte

die

Sozialbehörde

der

Stadt

Zürich

die

Rück erstattungssumme

in

teilweiser

Gutheissung

des

Begehrens

auf

Fr.

39 '373.35

hinsicht lich

der

Unterstützungsleistungen.

Bezüglich

der

Rückerstattung

der

Kranken versicherungsprämien

verpflichtete

sie

X.___

erneut

zur

Rückerstattung

von

Fr.

5'776.6 5.

Bezüglich

letzteren

Betrages

könne

Beschwerde

beim

Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich

erhoben

werden

(Urk.

21/I/4

=

Urk.

2). 2.

X.___

erhob

am

1 3.

Oktober

2023 ,

versandt

am

3 1.

Oktober

2023,

beim

hiesigen

Sozial versicherungs gericht

Beschwerde

gegen

den

Entscheid

der

Sozialbehörde

der

Stadt

Zürich

vom

2 8.

September

2023

und

beantragte

sinnge mäss,

dieser

sei

aufzuheben

und

es

sei

von

einer

Rückerstattungspflicht

abzuse hen

(Urk.

1).

Die

Beschwerde gegnerin

schloss

mit

Beschwerdeantwort

vom

11.

Januar

2024

auf

Abweisung

der

Beschwerde

(Urk.

11 ),

was

de r

Beschwerde führer in

mit

Gerichtsverfügung

vom

1 8.

Januar

2024

zur

Kenntnis

gebracht

wurde

(Urk.

15 ).

Da

d i e

Beschwerdeführer in

beim

(betreffend

die

Rückforderung

der

Unterstüt zungsleistungen

zuständigen,

vgl.

Urk.

2

S.

4

Dispositiv- Ziff.

6 )

Bezirksrat

Zürich

ebenfalls

ein

Rechtsmittel

gegen

den

Entscheid

der

Sozialbehörde

vom

2 8.

September

202 3

eingelegt

hatte

(Urk.

1 ,

Urk.

14

und

Urk.

21/1 ),

sistierte

das

Sozialversicherungsgericht

den

vorliegenden

Prozess

mit

Verfügung

vom

18.

Januar

2024

bis

zur

rechtskräftigen

Erledigung

des

Verfahrens

beim

Bezirksrat

Zürich

(Urk.

1 5 ).

D er

Bezirksrat

Zürich

erledigte

das

Verfahren

mit

Beschluss

vom

2 9.

Februar

2024

(Urk.

20

=

Urk.

21/12 ) .

Auf

die

dagegen

erhobene

Beschwerde

trat

das

Verwaltungsgericht

des

Kantons

Zürich

mit

Verfügung

vom

2 6.

März

2024

nicht

ein

( Urk.

21/ 14 ) .

Dagegen

erhob

die

Beschwerdeführerin

am

1 1.

April

2024

wiederum

Beschwerde

( Urk.

21/15),

auf

welche

das

Bundesgericht

mit

Urteil

8C_213/2024

vom

1 9.

Juni

2024

nicht

eintrat

( Urk.

21/ 1 7 ) .

Infolge

demnach

rechtskräftiger

Erledigung

des

Verfahrens

betreffend

Rückforderung

zu

viel

ausbezahlter

Sozialhilfeleistungen

hob

das

hiesige

Sozialversicherungs gericht

die

Sistierung

des

Verfahrens

mit

Verfügung

vom

2 0.

August

2024

auf

(Urk.

1 9 )

und

zog

die

Akten

des

Bezirksrates

Zürich

bei

(Urk.

21/1-18 ,

Urk.

21/I/1-5

und

Urk.

21/II/1-9 ).

Sodann

gab

es

den

Parteien

Gelegenheit

zur

Stellungnahme

zum

Beschluss

des

Bezirksrats

Zürich

vom

2 9.

Februar

2024

und

forderte

die

Beschwerdeführerin

zugleich

dazu

auf,

zu

erklären,

ob

sie

an

ihrer

Beschwerde

festhalte

(Verfügung

vom

1 7.

September

2024 ,

Urk.

23 ).

Die

Beschwerdegegnerin

verzichtete

mit

Eingabe

vom

24.

September

2024

auf

eine

Stellungnahme

( Urk.

26)

und

die

Beschwerdeführerin

äusserte

sich

am

3.

Oktober

2024

unter

Festhalt ung

an

ihrer

Beschwerde

erneut

( Urk.

29) ,

was

den

Parteien

am

7.

Oktober

2024

gegen seitig

zur

Kenntnis

gebracht

wurde

(Urk.

31 ).

Auf

die

Ausführungen

der

Parteien

und

die

eingereichten

Unterlagen

wird,

soweit

erforderlich,

in

den

Erwägungen

eingegangen. Der

Einzelrichter

zieht

in

Erwägung: 1 .

1 .1

Gemäss

Art.

65

Abs.

1

Satz

1

des

Bundesgesetzes

über

die

Krankenversicherung

(KVG)

gewähren

die

Kantone

Versicherten

in

bescheidenen

wirtschaftlichen

Ver hältnissen

Prämienverbilligungen.

Die

Gemeinde

übernimmt

die

durch

die

Prämien verbilligung

nicht

gedeckten

Prämien

der

obligatorischen

Kranken versi cherung

von

versicherten

Personen

mit

Wohnsitz

in

der

Gemeinde,

soweit

das

nach

dem

Sozialhilferecht

berechnete

soziale

Existenzminimum

nicht

gewähr leistet

ist

( §

15

Abs.

1

des

EG

KVG

in

der

seit

1.

April

2020

geltenden

Fassung;

sogenannte

Prämienübernahme

im

Vergleich

zur

Prämienverbilligung

im

enge ren

Sinn).

Die

durch

die

Prämienverbilligung

nicht

gedeckte

Prämie

wird

direkt

dem

Versicherer

überwiesen

15

Abs.

2

EG

KVG).

Dabei

gelten

die

von

einem

Gemeinwesen

anstelle

von

Versicherten

zu

übernehmenden

Beiträge

an

die

obligatorische

Kran kenpflegeversicherung

laut

Art.

3

Abs.

2

lit.

b

des

Bundes gesetzes

über

die

Zuständigkeit

für

die

Unterstützung

Bedürftiger

(Zuständig keitsgesetz;

ZUG)

nicht

als

sozialhilferechtliche

Unterstützungen

( vgl.

auch

das

Urteil

des

Sozialversicherungsgerichts

des

Kantons

Zürich

KV.2009.00042

vom

24.

November

2009

E.

1.1 ) .

Die

kantonalen

Vorschriften

zur

Prämi en ver billigung

stellen

nach

der

bundesgerichtlichen

Rechtsprechung

auto nomes

kantonales

Recht

dar

(BGE

149

I

172

E.

5.3.2;

vgl.

auch

BGE

124

V

19

E.

2a).

Gleiches

gilt

für

die

Rückerstattung

zu

Unrecht

erhaltener

Verbilligungen

(Eugster,

Rechtsprechung

des

Bundesgerichts

zum

KVG,

2.

Auflage,

Zürich

2018,

S.

613,

Art.

65

Rz .

2

mit

Hinweis

auf

BGE

125

V

183

E.

2c). 1.2

G estützt

auf

§

3

lit.

c

des

Gesetzes

über

das

Sozialversicherungsgericht

(GSVGer)

sowie

gestützt

auf

§

32

Abs.

2

EG

KVG

ist

das

Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich

für

die

Beurteilung

von

Prämienübernahmen

gestützt

auf

das

EG

KVG,

welche

einen

Spezialfall

der

Prä mienverbilligungen

darstellen,

zuständig

-

und

folglich

auch

für

deren

Rückfor derung

respektive

zur

Beurteilung

von

Dispositiv-Ziff.

3

des

angefochte nen

Entscheids

(vgl.

auch

Urteil

des

Sozial versicherungsgerichts

des

Kantons

Zürich

KV.2020.00077

vom

22.

Januar

2021

E.

1.2).

Angesichts

der

korrekten

Rechtsmittelbelehrung

im

angefochtenen

Entscheid

(vgl.

Urk.

2

S.

4

Dispositiv- Ziff.

6- 7 )

sowie

mit

Blick

auf

das

beim

Bezirksrat

Zürich

eingelegte

Rechtsmittel

(vgl.

Urk.

1

und

Urk.

1 4 )

wird

davon

ausgegangen,

dass

sich

die

vorliegende

Beschwerde

lediglich

gegen

Dispositiv-Ziff er

3

richtet.

Andernfalls

wäre

auf

eine

gegen

Disposi tiv-Ziff.

2

gerichtete

Beschwerde

mangels

sachlicher

Zuständigkeit

zur

Beurteilung

des

Sozialhilfe gesetzes

beziehungsweise

des

Anspruchs

auf

wirt schaftliche

Hilfe

ohnehin

nicht

einzutreten.

In

verfahrensrechtlicher

Hinsicht

werden

in

§

32

Abs.

1

EG

KVG

die

Bestimmun gen

des

Bundesgesetzes

über

den

Allgemeinen

Teil

des

Sozialversicherungsrechts

(ATSG)

auf

das

verwaltungsinterne

Verfahren

betref fend

Prämienverbilligungen

(inklusive

Prämienübernahmen)

als

anwendbar

erklärt ,

weshalb

das

Sozial versicherungsgericht

zur

Behandlung

der

vorliegenden

Streitfrage

sachlich

zuständig

ist. 1. 3

Die

Forderungen

der

Versicherer

gegenüber

der

versicherten

Person

gehen

auf

die

Gemeinde

über.

Diese

macht

sie

unter

den

Voraussetzungen

von

§§

26–30

SHG

geltend

und

leitet

den

Erlös

dem

Kanton

weiter

15

Abs.

3

EG

KVG).

Gemäss

§

27

Abs.

1

lit.

b

SHG

kann

rechtmässig

bezogene

wirtschaftliche

Hilfe

insbesondere

dann

ganz

oder

teilweise

zurückgefordert

werden,

wenn

der

Hilfe empfänger

aus

Erbschaft,

Lotteriegewinn

oder

anderen

nicht

auf

eigene

Arbeits leistung

zurückzuführenden

Gründen

in

finanziell

günstige

Verhältnisse

gelangt.

2. 2.1

Mit

dem

angefochtenen

Entscheid

vom

2 8.

September

2023

werden

von

der

Beschwerdeführerin

zum

einen

ausgerichtete

Sozialhilfeleistungen

und

zum

ander e n

übernom mene

Krankenkassenprämien

nach

KVG

zurückgefordert.

Für

die

Prüfung

der

Rückforderung

der

Sozialhilfeleistungen

ist

der

Bezirksrat

sachlich

zuständig ;

er

hat

hierzu

im

Rekursverfahren

den

Beschluss

vom

29.

Februar

2024

gefasst

(Urk.

20 ).

Demgegenüber

fällt

die

Beurteilung

der

Rückforderung

der

übernommenen

Krankenkassenprämien

aufgrund

der

vorste hend

wieder ge gebenen

Regelungen

im

EG

KVG

und

im

GSVGer

in

die

sachliche

Zuständigkeit

des

Sozialversicherungsgerichts;

dies

ist

unumstritten.

Ebenfalls

nicht

umstritten

ist

die

örtliche

Zuständigkeit

des

Sozialversicherungsgerichts

des

Kantons

Zürich.

Zu

prüfen

ist

vorliegend

allein

die

Frage

der

Rückforderung

von

übernommenen

Krankenver sicherungsprämien

in

der

Höhe

von

Fr.

5'776.6 5.

Da

der

Streitwert

Fr.

30’000.--

nicht

übersteigt,

fällt

die

Beurteilung

der

Beschwerde

in

die

einzelrichterliche

Zuständigkeit

11

Abs.

1

GSVGer). 2.2

In

formeller

Hinsicht

ist

der

Entscheid

der

Stellen leitung

der

Beschwerdegeg nerin

vom

1 1.

Februar

2022

(Urk.

21/ I/1 )

als

Verfügung

im

Sinne

von

Art.

49

ATSG

zu

werten,

das

sogenannte

Begehren

um

Neubeurteilung

vom

4.

März

2022

(Urk.

21/I/2 )

stellt

im

Verfahren

betreffend

die

Prämienübernahmen

eine

Ein spra che

im

Sinne

von

Art.

52

Abs.

1

ATSG

dar,

und

der

Entscheid

der

Beschwer de gegnerin

vom

28.

September

2023

(Urk.

2)

ist

diesbezüglich

-

entsprechend

seinem

tatsächlichen

Ge halt

(vgl.

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_682/2017

vom

6.

September

2018

E.

4.1.1)

-

einem

Einsprache entscheid

nach

Art.

56

Abs.

1

ATSG

gleichzusetzen.

Die

Beschwerdegegnerin

hat

damit

formell

korrekt

über

die

strittige

Rückforde rung

der

übernommenen

Prämien

befunden,

sodass

ihr

Entscheid

nachfolgend

materiell

zu

überprüfen

ist. 3.

3.1

Die

Beschwerdegegnerin

stützte

sich

bei

der

Rückforderung

der

von

ihr

für

die

Zeit

vom

1.

April

2020

bis

zum

3 1.

Dezember

2021

aus bezahlten

Kranken versicherungs prämien

auf

§

15

Abs.

3

EG

KVG

in

Verbindung

mit

§

2 7

Abs.

1

lit.

b

SHG

( Urk.

2).

Im

angefochtenen

Einspracheentscheid

vom

2 8.

September

2023

begründete

sie

die

Rückforderung

zusammengefasst

damit ,

die

Beschwer de führerin

habe

am

21.

Dezember

2021

den

Erbteil

aus

dem

Nachlass

ihrer

Mutter

in

der

Höhe

von

Fr.

534‘647.71

auf

ihr

Verkehrskonto

überwiesen

erhalten

( Urk.

2

S.

1 -2 ).

Unter

Hinweis

auf

die

Richtlinien

der

Schweizerischen

Konferenz

für

Sozialhilfe

(SKOS-Richtlinien)

führte

sie

aus,

da

dieser

Betrag

über

Fr.

30‘000.--

liege,

sei

die

Beschwerdeführerin

infolge

Erbschaft

in

finanziell

günstige

Verhält nisse

gelangt

und

daher

nach

§

27

Abs.

1

lit.

b

SHG

in

Verbindung

mit

§

15

Abs.

3

EG

KVG

zur

Rückerstattung

der

übernommenen

KVG-Prämien

verpflich tet .

Auch

nach

erfolgter

Rückerstattung

liege

ihr

Erbanteil

mit

rund

Fr.

200‘000.--

noch

über

Fr.

30‘000.--,

weshalb

die

Rückforderung

auch

verhältnismässig

sei

( Urk.

2

S.

2

f.) .

Aus

dem

Klient e nkontoauszug

vom

24.

Dezember

2021

betreffend

LA140

(KVG-Prämie

inklusive

Spesen)

für

den

zu

beurte i lenden

Zeitraum

von

April

2020

(Inkrafttreten

des

revidierten

EG

KVG)

bis

und

mit

Dezember

2021

in

Kombination

mit

der

zugehörigen

Rechnung

der

Assura-Basis

SA

gehe

hervor,

dass

die

Sozialen

Dienste

für

die

Beschwerdeführerin

in

diesem

Zeitraum

Krankenkassenprämien

im

Umfang

von

Fr.

5‘776.65

übernommen

gehabt

hätten

( Urk.

2

S.

3-4).

3.2

Die

Beschwerdeführerin

stellt e

sich

demgegenüber

auf

den

Standpunkt,

ihre

Mutter

habe

gar

kein

Geld

gehabt.

Sie

habe

für

diese

neben

ihrem

Studium

arbeiten

müssen

und

sie

habe

Stipendien

erhalten ,

welche

sie

später

habe

zurück bezahlen

müssen .

Ihre

Mutter

sei

vollinvalid

gewesen,

habe

aber

praktisch

ohne

Geld

leben

müssen.

Eine

Erbschaft

stehe

damit

ausser

Frage.

Sie

kenne

A.___

nicht

und

es

sei

ihr

von

der

katholischen

Kirche

verboten

worden,

an

der

Beerdi gung

teilzunehmen.

Es

sei

nie

Geld

auf

ein

Verkehrskonto

überwiesen

worden,

da

sie

ja

von

Ärzten

und

der

Polizei

in

Kliniken

massiv

körperlich

und

sexuell

misshandelt

worden

sei

mit

der

Begründung,

dass

sie

zu

viel

Geld

ausgegeben

hätte.

Ihr

sämtliches

verdientes

Geld,

dessen

Auszahlung

die

Stadt

Zürich

ihr

(teilweise)

verweigert

habe,

habe

sie

für

ihre

Mutter

verdient

( Urk.

1

S.

1

f. ).

Im

Übrigen

sei

ihr

beim

Unterzeichnen

der

Leistungsentscheide

jedes

Mal

gesagt

worden,

nur

bei

einem

(abzüglich

Steuern)

mehrfachen

Millionenbetrag

würde

eine

Rückforderung

erfolgen.

Das

genannte

Verkehrskonto

sei

ihr

nicht

bekannt

( Urk.

1

S.

2).

Des

Weiteren

seien

Verhaftungen,

Gefängnisaufenthalte,

Arbeits-

und

Wohnprogramme

teuer

gewesen

und

sie

sei

nicht

bereit,

Geld

zurückzu bezahlen.

Im

Gegenteil

stehe

ihr

eine

Entschädigung

zu.

Auch

die

Pensionskasse

sei

falsch

abgerechnet

worden

und

es

sei

Geld

an

ihre

Beiständin

statt

an

sie

überwiesen

worden

( Urk.

1

S.

2).

Der

Vermögensfreibetrag

werde

auf

dem

Leistungsentscheid

anders

angegeben

und

die

SKOS-Richtlinien

seien

nicht

anwendbar.

Die

Verbeiständung

sei

gegen

ihren

Willen

erfolgt

( Urk.

1

S.

3).

Ferner

äusserte

sich

die

Beschwerdeführerin

negativ

über

diverse

Personen

und

legte

dar,

was

ihr

alles

verboten

worden

sei

während

ihres

bisherigen

Lebens

( Urk.

1).

Zum

Beschluss

des

Bezirksrats

vom

2 9.

Februar

2024

nahm

sie

dahingehend

Stellung ,

dass

Erwägung

1.4

falsch

sei.

Sie

habe

sich

immer

vollumfänglich

geäussert.

Des

Weiteren

wiederholte

sie

im

Wesentlichen

bereits

in

der

Beschwerde

Vorgetragenes

und

verlangte

eine

Auszahlung

der

Schulgelder

für

den

Wiedereinsteigerinnenkurs

als

Medizinische

Praxisassistentin

(MPA)

und

die

Ausbildung

als

Arztsekretärin

( Urk.

29).

In

der

Beilage

dazu

merkte

sie

zudem

an,

sie

hätte

die

zitierten

Fundstellen

betreffend

Rechtskraft

des

Beschlusses

nicht

gefunden

( Urk.

30/2

S.

2). 4. 4.1

Vorab

ist

zu

bemerken,

dass

die

Beschwerdeführerin

in

der

Gerichtsverfügung

vom

1 7.

September

2024

darauf

hingewiesen

worden

ist ,

sie

könne

nach

telefo nischer

Voranmeldung

am

Sitz

des

Gerichts

Akteneinsicht

nehmen

( Urk.

S.

2

Ziff.

3).

Im

Übrigen

fehlt

es

an

Hinweisen

darauf,

dass

die

Entscheide

des

Bezirkrats

( Urk.

21/12),

des

Verwaltungsgerichts

( Urk.

21/14)

und

des

Bundes gerichts

( Urk.

21/ 17)

der

Beschwerdeführerin

nicht

korrekt

-

wie

in

den

Mittei lungssätzen

der

jeweiligen

Entscheide

vorgesehen

-

zugestellt

worden

wären.

Auch

dass

die

unnummerierte

vorderste

Seite

bei

der

Nummerierung

mitgezählt

wurde,

stellt

entgegen

dem

Vorbringen

der

Beschwerdeführerin

( Urk.

29)

keinen

formellen

Mangel

dar ,

sondern

entspricht

der

Gerichtspraxis .

4.2

Im

verwaltungsgerichtlichen

Beschwerdeverfahren

sind

grundsätzlich

nur

Rechtsverhältnisse

zu

überprüfen

beziehungsweise

zu

beurteilen,

zu

denen

die

zuständige

Verwaltungsbehörde

vorgängig

verbindlich

in

Form

einer

Verfü gung

beziehungsweise

eines

Einspracheentscheids

Stellung

genommen

hat.

Insoweit

bestimmt

der

Einspracheentscheid

den

beschwerdeweise

weiterziehbaren

Anfechtungsgegenstand.

Umgekehrt

fehlt

es

an

einem

Anfechtungsgegenstand

und

somit

an

einer

Sachurteils voraussetzung,

wenn

und

insoweit

kein

Einspracheentscheid

ergangen

ist

(BGE

144

I

11

E.

4.3,

131

V

164

E.

2.1,

125

V

413

E.

1a).

Dementsprechend

ist

auf

die

Beschwerde

hinsichtlich

allfällige r

von

der

Beschwerdeführerin

im

Beschwerde verfahren

gestellte r

Forderungen

gegenüber

der

Beschwerdegegnerin

(vgl.

Urk.

1

S.

2

und

Urk.

29)

nicht

einzutreten.

Sodann

ist

auf

die

von

der

Beschwerdeführerin

geschilderten

Probleme

und

erlebten

Ungerechtigkeiten

nicht

einzugehen,

soweit

diese

für

den

Streitgegenstand

nicht

relevant

sind. 5. 5.1

Unbestritten

geblieben

ist,

dass

die

Beschwerdeführerin

in

der

Zeit

von

September

2000

bis

und

mit

Dezember

2021

von

de n

Sozialen

Diensten

der

Stadt

Zürich

wirtschaftlich

unterstützt

wurde

(vgl.

Urk.

20

S.

2

Ziff.

1.1).

Aktenkundig

ist

jedenfalls,

dass

die

Beschwerdegegnerin

für

die

Zeit

vom

1.

April

2020

bis

zum

3 1.

Dezember

2021

KVG-Prämien

der

Beschwerdeführerin

im

Umfang

von

Fr.

5'776.65

übernommen

hat

( Urk.

21/II/2). 5.2

Des

Weiteren

ergibt

sich

aus

den

Akten,

dass

die

Mutter

der

Beschwerdeführerin

im

August

2019

verstorben

ist

und

unter

anderem

die

Beschwerdeführerin

als

Erbin

hinterlassen

hat .

Ihr

Erbanteil

betrug

nach

einer

ersten

Berechnung

Fr.

498'995.--

( Urk.

21/II/3

in

Verbindung

mit

Urk.

21/II/4 ).

Nachdem

der

Willensvollstrecker

die

in

der

Erbmasse

vorhandenen

Aktien

zu

einem

«guten

Preis»

zu

veräussern

vermocht

hatt e

( Urk.

21/II/1,

Aktennotiz

vom

1 8.

Oktober

2021),

erhielt

die

Beschwerdeführerin

gemäss

ihrer

Steuererklärung

2021

am

21.

Dezember

2021

(gerundet)

Fr.

534'648.--

aus

dem

Nachlass

ihrer

Mutter

( Urk.

21/II/5

S.

4

und

S.

9).

Ein

Betrag

in

ungefähr

derselben

Höhe

ergibt

sich

auch

aus

dem

Überweisungsauftrag

des

Willensvollstreckers

vom

1 3.

Dezember

2021

( Urk.

21/II/8,

nämlich

Fr.

535'722.61

minus

Fr.

1'000.--

minus

allfällige

Kosten

für

die

Überweisung

oder

die

Saldierung

des

Kontos).

Dass

das

Verkehrskonto ,

auf

welches

die

Erbschaft

ausbezahlt

wurde,

der

Beschwerde führerin

« nicht

bekannt »

( Urk.

1

S.

2)

oder

zumindest

für

sie

nicht

frei

zugänglich

ist,

ist

damit

zu

erklären,

dass

für

die

Beschwerdeführerin

mit

Beschluss

der

Kindes-

und

Erwachsenenschutzbehörde

(KESB)

der

Stadt

Zürich

vom

4.

November

2021

eine

Vertretungsbeistandschaft

mit

Vermögensverwaltung

errichtet

wurde

( Urk.

7). 5.3

Finanziell

günstige

Verhältnisse

im

Sinne

vorstehender

Erwägung

1.3

bezie hungsweise

gemäss

§

27

Abs.

1

lit.

b

SHG

liegen

vor,

wenn

der

Vermögensfrei betrag

gemäss

SKOS-Richtlinien

Kapitel

E.2.1

Abs.

2

überschritten

ist

(vgl.

hierzu

auch

das

Sozialhilfehandbuch

des

Kantonalen

Sozialamts

des

Kantons

Zürich

[Sozialhilfehandbuch],

abrufbar

unter

https://www.zh.ch/de/sozia les/so zial hilfe/sozialhilfehandbuch.html ,

Kapitel

15.2.03.2).

Die

Freibeträge

orientieren

sich

an

den

Vermögensfreibeträgen,

wie

sie

bei

der

Berechnung

von

jährlichen

Ergänzungsleistungen

gemäss

Bundesgesetz

über

Ergänzungsleistun gen

zur

Alters-,

Hinterlassenen-

und

Invalidenversicherung

( Art.

11

Abs.

1

lit.

c

ELG)

berücksichtigt

werden

(Erläuterung

zur

SKOS-Richtlinie

E.2.1).

Demnach

liegt

der

Vermögensfreibetrag

für

eine

Einzelperson

wie

die

Beschwerdeführerin

bei

Fr.

30'000.--

(SKOS-Richtlinien

Kapitel

E.2.1

Abs.

2

lit.

a).

Eine

Rückerstat tung

muss

überdies

immer

angemessen

und

verhältnismässig

sein

(Sozialhilfe handbuch,

a.a.O.,

Kapitel

15.2.01

Ziff.

3). 5.4

Mit

der

am

21.

Dezember

2021

erfolgten

Auszahlung

der

Erbschaft

im

Betrag

von

gerundet

Fr.

534'648.--

( Urk.

21/II/5

S.

4

und

S.

9)

ist

die

Beschwerdeführerin

nach

dem

Gesagten

in

finanziell

günstige

Verhältnisse

gekommen .

In

der

Folge

wurde

die

Beschwerdeführerin

mit

Entscheid

der

Sozialbehörde

vom

1 0.

Mai

2021

zur

Rückerstattung

von

für

die

Zeit

bis

zum

1 2.

März

2020

ausbezahlten

Sozialhilfeleistungen

in

der

Höhe

von

Fr.

267 '224.25

verpflichtet

( Urk.

21/II/ 7

Dispositiv-Ziffer

2 ),

womit

eine

relevante

(Rest-)Erbschaft

von

Fr.

267'423.75

verblieb.

Hernach

wurde

sie

zudem

mit

Entscheid

der

Sozialbehörde

vom

2 8.

September

2023

zur

Rückerstattung

der

in

der

Zeit

vom

17.

März

2020

bis

31.

Dezember

2021

bezogenen

Unterstützungsleistungen

im

Betrag

von

Fr.

39'373.35

verpflichtet

(Urk.

2

Dispositiv-Ziffer

2) ,

was

mit

in

Rechtskraft

erwachsenem

( vgl.

Urk.

18,

Urk.

20

S.

9,

Urk.

21/14

und

Urk.

21/17)

Beschluss

des

Bezirksrats

Zürich

vom

2 9.

Februar

2024

bestätigt

wurde

( Urk.

20).

Folglich

sind

von

der

Erbschaft

vorliegend

noch

Fr.

228'050.40

( Fr.

267'423.75

minus

Fr.

39'373.35)

zu

berücksichtigen,

womit

weiterhin

finanziell

günstige

Verhält nisse

vorliegen,

zumal

der

Freibetrag

von

Fr.

30'000.--

auch

nach

Rückerstattung

der

übernommenen

Prämien

im

Betrag

von

Fr.

5'776.65

noch

deutlich

über schrit ten

ist.

Daher

ist

die

Beschwerdeführerin

gestützt

auf

§

15

Abs.

3

EG

KVG

in

Verbindung

mit

§

27

Abs.

1

lit.

b

SHG

für

die

Prämienübernahme

in

der

Höhe

von

Fr.

5'776.65

rückerstattungspflichtig.

Mit

Blick

auf

diese

finanzielle

Ausgangslage

ist

diese

Rückforderung

denn

auch

angemessen

und

verhäl tnis mässig . 5.5

Die

Beschwerdeführerin

brachte

vor,

ihr

sei

die

Auskunft

erteilt

worden,

eine

Rückforderung

erfolge

nur,

wenn

sie

mehrere

Millionen

erben

würde

( Urk.

1

S.

2

und

Urk.

29) .

Dass

ihr

eine

entsprechende

Auskunft

effektiv

gegeben

wurde,

belegte

sie

nicht,

und

die

Dokumentation

einer

solchen

ist

auch

in

den

einge reichten

Aktennotizen

nicht

zu

finden

( Urk.

21/II/1).

Daher

ist

fraglich,

ob

es

überhaupt

zur

Erteilung

einer

solchen

falschen

Auskunft

gekommen

ist.

Ohnehin

machte

die

Beschwerdeführerin

indes

nicht

geltend,

im

Vertrauen

auf

diese

falsche

Information

nicht

ohne

Nachteile

rückgängig

zu

machende

Dispositionen

getroffen

zu

haben.

Dies

wäre

jedoch

eine

der

Voraussetzungen,

damit

sich

die

Beschwerdeführerin

gestützt

auf

den

in

Art.

9

der

Bundesverfassung

der

Schwei zerischen

Eidgenossenschaft

(BV)

verankerten

Grundsatz

von

Treu

und

Glauben

auf

Vertrauensschutz

berufen

könnte

( vgl.

BGE

143

V

341

E.

5.2.1 ). 5.6

Zusammenfassend

hat

g estützt

auf

die

vorhandenen

Akten

sowie

insbesondere

mit

Blick

auf

die

nachvollziehbaren

und

überzeugenden

Erwägungen

im

Beschluss

des

Bezirksrats

Zürich

vom

2 9.

Februar

2024

als

erstellt

zu

gelten,

dass

die

Beschwerdeführerin

eine

Erbschaft

in

der

Höhe

von

Fr.

534'647.71

bezie hungsweise

gerundet

Fr.

534'648.--

ausbezahlt

erhalten

hat.

Dadurch

gelangte

sie

in

finanziell

günstige

Verhältnisse,

die

es

ih r

laut

dem

in

Rechtskraft

erwach senen

Beschluss

ermöglichen,

die

zurückgeforderten

Sozialhilfeleistungen

in

Höhe

von

Fr.

39'373.35

zurück zubezahlen

( Urk.

20

i.V.m.

Urk.

2

S.

4

Dispositiv- Ziff.

2 ) .

Wie

bereits

im

angefochtenen

Einspracheentscheid

festgehalten

wurde

( Urk.

2

S.

2-3

Rz.

5 ) ,

ist

unter

diesen

Umständen

-

der

Beschwerdeführerin

verbleibt

nach

sämtlichen

Rückerstattungen

aus

der

Erbschaft

noch

ein

Vermö gen

von

über

Fr.

200'000.--

-

davon

auszugehen,

dass

auch

die

Rückforderung

der

von

der

Beschwerdegegnerin

für

die

Zeit

von

April

2020

bis

Dezember

2021

übernommenen

Krankenversicherungsprämien

in

Höhe

von

Fr.

5'776.65

ange messen

und

verhältnismässig

ist .

Dies

führt

zur

Abweisung

der

Beschwerde,

soweit

darauf

eingetreten

werden

kann. Der

Einzelrichter

erkennt: 1.

Die

Beschwerde

wird

abgewiesen,

soweit

darauf

eingetreten

wird. 2.

Das

Verfahren

ist

kostenlos. 3.

Zustellung

gegen

Empfangsschein

an: - X.___ - Stadt

Zürich - Bundesamt

für

Gesundheit 4.

Gegen

diesen

Entscheid

kann

innert

30

Tagen

seit

der

Zustellung

beim

Bundesgericht

Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundesgesetzes

über

das

Bundesgericht,

BGG).

Die

Frist

steht

während

folgender

Zeiten

still:

vom

siebenten

Tag

vor

Ostern

bis

und

mit

dem

siebenten

Tag

nach

Ostern,

vom

15.

Juli

bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

( Art.

46

BGG).

Die

Beschwerdeschrift

ist

dem

Bundesgericht,

Schweizerhofquai

6,

6004

Luzern,

zuzu stellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweis mittel

und

die

Unterschrift

der

beschwerdeführenden

Partei

oder

ihrer

Rechtsvertretung

zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden

sind

beizulegen,

soweit

die

Partei

sie

in

Händen

hat

( Art.

42

BGG). Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin BachofnerWidmer