Sachverhalt
1.
Die
1964
geborene
X.___
wurde
von
September
2000
bis
und
mit
Dezember
2021
von
den
Sozialen
Diensten
der
Stadt
Zürich
wirtschaftlich
unter stützt
(Urk.
2
S.
1).
Mit
Entscheid
vom
1 1.
Februar
2022
( Urk.
21/I/ )
verpflichtete
die
Stellenleitung
der
Stadt
Zürich ,
Soziale
Dienste,
X.___
gestützt
auf
§
27
Abs.
1
lit.
b
des
Sozialhilfegesetzes
des
Kantons
Zürich
(SHG)
zur
Rückerstattung
der
in
der
Zeit
vom
1 7.
März
2020
bis
3 1.
Dezember
2021
bezo genen
Unterstützungsleistungen
im
Betrag
von
Fr.
39'413.35
(Dispositiv-Ziffer
1) .
Zugleich
wurde
sie
verpflichtet,
gestützt
auf
§
15
Abs.
3
des
(Zürcher)
Einfüh rungsgesetzes
zum
Krankenversicherungsgesetz
(EG
KVG)
in
Verbindung
mit
§
27
Abs.
1
lit.
b
SHG
die
in
der
Zeit
vom
1.
April
2020
bis
3 1.
Dezember
2021
für
die
Bezahlung
der
Krankenversicherungsprämien
bezogenen
Leistungen
im
Betrag
von
Fr.
5'776.65
zurückzuerstatten
(Dispositiv-Ziffer
2).
Es
wurde
festge legt,
d er
Betrag
werde
sofort
zur
Zahlung
fällig
(Dispositiv-Ziffer
3).
Daraufhin
ersuchte
X.___
am
4.
März
2022
(Poststempel)
die
Sozialbehörde
der
Stadt
Zürich ,
Verwaltungszentrum
Z.___ ,
sinngemäss
um
Neubeurteilung
der
Rückforderung
( Urk.
21/I/2 ,
Urk.
2
S.
1 ) .
Mit
Entscheid
vom
2 8.
September
2023
reduzierte
die
Sozialbehörde
der
Stadt
Zürich
die
Rück erstattungssumme
in
teilweiser
Gutheissung
des
Begehrens
auf
Fr.
39 '373.35
hinsicht lich
der
Unterstützungsleistungen.
Bezüglich
der
Rückerstattung
der
Kranken versicherungsprämien
verpflichtete
sie
X.___
erneut
zur
Rückerstattung
von
Fr.
5'776.6 5.
Bezüglich
letzteren
Betrages
könne
Beschwerde
beim
Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich
erhoben
werden
(Urk.
21/I/4
=
Urk.
2). 2.
X.___
erhob
am
1 3.
Oktober
2023 ,
versandt
am
3 1.
Oktober
2023,
beim
hiesigen
Sozial versicherungs gericht
Beschwerde
gegen
den
Entscheid
der
Sozialbehörde
der
Stadt
Zürich
vom
2 8.
September
2023
und
beantragte
sinnge mäss,
dieser
sei
aufzuheben
und
es
sei
von
einer
Rückerstattungspflicht
abzuse hen
(Urk.
1).
Die
Beschwerde gegnerin
schloss
mit
Beschwerdeantwort
vom
11.
Januar
2024
auf
Abweisung
der
Beschwerde
(Urk.
11 ),
was
de r
Beschwerde führer in
mit
Gerichtsverfügung
vom
1 8.
Januar
2024
zur
Kenntnis
gebracht
wurde
(Urk.
15 ).
Da
d i e
Beschwerdeführer in
beim
(betreffend
die
Rückforderung
der
Unterstüt zungsleistungen
zuständigen,
vgl.
Urk.
2
S.
4
Dispositiv- Ziff.
6 )
Bezirksrat
Zürich
ebenfalls
ein
Rechtsmittel
gegen
den
Entscheid
der
Sozialbehörde
vom
2 8.
September
202 3
eingelegt
hatte
(Urk.
1 ,
Urk.
14
und
Urk.
21/1 ),
sistierte
das
Sozialversicherungsgericht
den
vorliegenden
Prozess
mit
Verfügung
vom
18.
Januar
2024
bis
zur
rechtskräftigen
Erledigung
des
Verfahrens
beim
Bezirksrat
Zürich
(Urk.
1 5 ).
D er
Bezirksrat
Zürich
erledigte
das
Verfahren
mit
Beschluss
vom
2 9.
Februar
2024
(Urk.
20
=
Urk.
21/12 ) .
Auf
die
dagegen
erhobene
Beschwerde
trat
das
Verwaltungsgericht
des
Kantons
Zürich
mit
Verfügung
vom
2 6.
März
2024
nicht
ein
( Urk.
21/ 14 ) .
Dagegen
erhob
die
Beschwerdeführerin
am
1 1.
April
2024
wiederum
Beschwerde
( Urk.
21/15),
auf
welche
das
Bundesgericht
mit
Urteil
8C_213/2024
vom
1 9.
Juni
2024
nicht
eintrat
( Urk.
21/ 1 7 ) .
Infolge
demnach
rechtskräftiger
Erledigung
des
Verfahrens
betreffend
Rückforderung
zu
viel
ausbezahlter
Sozialhilfeleistungen
hob
das
hiesige
Sozialversicherungs gericht
die
Sistierung
des
Verfahrens
mit
Verfügung
vom
2 0.
August
2024
auf
(Urk.
1 9 )
und
zog
die
Akten
des
Bezirksrates
Zürich
bei
(Urk.
21/1-18 ,
Urk.
21/I/1-5
und
Urk.
21/II/1-9 ).
Sodann
gab
es
den
Parteien
Gelegenheit
zur
Stellungnahme
zum
Beschluss
des
Bezirksrats
Zürich
vom
2 9.
Februar
2024
und
forderte
die
Beschwerdeführerin
zugleich
dazu
auf,
zu
erklären,
ob
sie
an
ihrer
Beschwerde
festhalte
(Verfügung
vom
1 7.
September
2024 ,
Urk.
23 ).
Die
Beschwerdegegnerin
verzichtete
mit
Eingabe
vom
24.
September
2024
auf
eine
Stellungnahme
( Urk.
26)
und
die
Beschwerdeführerin
äusserte
sich
am
3.
Oktober
2024
unter
Festhalt ung
an
ihrer
Beschwerde
erneut
( Urk.
29) ,
was
den
Parteien
am
7.
Oktober
2024
gegen seitig
zur
Kenntnis
gebracht
wurde
(Urk.
31 ).
Auf
die
Ausführungen
der
Parteien
und
die
eingereichten
Unterlagen
wird,
soweit
erforderlich,
in
den
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1 April
2020
geltenden
Fassung;
sogenannte
Prämienübernahme
im
Vergleich
zur
Prämienverbilligung
im
enge ren
Sinn).
Die
durch
die
Prämienverbilligung
nicht
gedeckte
Prämie
wird
direkt
dem
Versicherer
überwiesen
(§
15
Abs.
E. 1.1 ) .
Die
kantonalen
Vorschriften
zur
Prämi en ver billigung
stellen
nach
der
bundesgerichtlichen
Rechtsprechung
auto nomes
kantonales
Recht
dar
(BGE
149
I
172
E.
5.3.2;
vgl.
auch
BGE
124
V
19
E.
2a).
Gleiches
gilt
für
die
Rückerstattung
zu
Unrecht
erhaltener
Verbilligungen
(Eugster,
Rechtsprechung
des
Bundesgerichts
zum
KVG,
2.
Auflage,
Zürich
2018,
S.
613,
Art.
65
Rz .
2
mit
Hinweis
auf
BGE
125
V
183
E.
2c).
E. 1.3 bezie hungsweise
gemäss
§
27
Abs.
1
lit.
b
SHG
liegen
vor,
wenn
der
Vermögensfrei betrag
gemäss
SKOS-Richtlinien
Kapitel
E.2.1
Abs.
2
überschritten
ist
(vgl.
hierzu
auch
das
Sozialhilfehandbuch
des
Kantonalen
Sozialamts
des
Kantons
Zürich
[Sozialhilfehandbuch],
abrufbar
unter
https://www.zh.ch/de/sozia les/so zial hilfe/sozialhilfehandbuch.html ,
Kapitel
15.2.03.2).
Die
Freibeträge
orientieren
sich
an
den
Vermögensfreibeträgen,
wie
sie
bei
der
Berechnung
von
jährlichen
Ergänzungsleistungen
gemäss
Bundesgesetz
über
Ergänzungsleistun gen
zur
Alters-,
Hinterlassenen-
und
Invalidenversicherung
( Art.
11
Abs.
1
lit.
c
ELG)
berücksichtigt
werden
(Erläuterung
zur
SKOS-Richtlinie
E.2.1).
Demnach
liegt
der
Vermögensfreibetrag
für
eine
Einzelperson
wie
die
Beschwerdeführerin
bei
Fr.
30'000.--
(SKOS-Richtlinien
Kapitel
E.2.1
Abs.
2
lit.
a).
Eine
Rückerstat tung
muss
überdies
immer
angemessen
und
verhältnismässig
sein
(Sozialhilfe handbuch,
a.a.O.,
Kapitel
15.2.01
Ziff.
3). 5.4
Mit
der
am
E. 1.4 falsch
sei.
Sie
habe
sich
immer
vollumfänglich
geäussert.
Des
Weiteren
wiederholte
sie
im
Wesentlichen
bereits
in
der
Beschwerde
Vorgetragenes
und
verlangte
eine
Auszahlung
der
Schulgelder
für
den
Wiedereinsteigerinnenkurs
als
Medizinische
Praxisassistentin
(MPA)
und
die
Ausbildung
als
Arztsekretärin
( Urk.
29).
In
der
Beilage
dazu
merkte
sie
zudem
an,
sie
hätte
die
zitierten
Fundstellen
betreffend
Rechtskraft
des
Beschlusses
nicht
gefunden
( Urk.
30/2
S.
2). 4.
E. 2 EG
KVG).
Dabei
gelten
die
von
einem
Gemeinwesen
anstelle
von
Versicherten
zu
übernehmenden
Beiträge
an
die
obligatorische
Kran kenpflegeversicherung
laut
Art.
E. 2.2 In
formeller
Hinsicht
ist
der
Entscheid
der
Stellen leitung
der
Beschwerdegeg nerin
vom
1 1.
Februar
2022
(Urk.
21/ I/1 )
als
Verfügung
im
Sinne
von
Art.
49
ATSG
zu
werten,
das
sogenannte
Begehren
um
Neubeurteilung
vom
4.
März
2022
(Urk.
21/I/2 )
stellt
im
Verfahren
betreffend
die
Prämienübernahmen
eine
Ein spra che
im
Sinne
von
Art.
52
Abs.
1
ATSG
dar,
und
der
Entscheid
der
Beschwer de gegnerin
vom
28.
September
2023
(Urk.
2)
ist
diesbezüglich
-
entsprechend
seinem
tatsächlichen
Ge halt
(vgl.
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_682/2017
vom
6.
September
2018
E.
4.1.1)
-
einem
Einsprache entscheid
nach
Art.
56
Abs.
1
ATSG
gleichzusetzen.
Die
Beschwerdegegnerin
hat
damit
formell
korrekt
über
die
strittige
Rückforde rung
der
übernommenen
Prämien
befunden,
sodass
ihr
Entscheid
nachfolgend
materiell
zu
überprüfen
ist. 3.
E. 3 des
angefochte nen
Entscheids
(vgl.
auch
Urteil
des
Sozial versicherungsgerichts
des
Kantons
Zürich
KV.2020.00077
vom
22.
Januar
2021
E.
1.2).
Angesichts
der
korrekten
Rechtsmittelbelehrung
im
angefochtenen
Entscheid
(vgl.
Urk.
2
S.
E. 3.1 Die
Beschwerdegegnerin
stützte
sich
bei
der
Rückforderung
der
von
ihr
für
die
Zeit
vom
1.
April
2020
bis
zum
3 1.
Dezember
2021
aus bezahlten
Kranken versicherungs prämien
auf
§
E. 3.2 Die
Beschwerdeführerin
stellt e
sich
demgegenüber
auf
den
Standpunkt,
ihre
Mutter
habe
gar
kein
Geld
gehabt.
Sie
habe
für
diese
neben
ihrem
Studium
arbeiten
müssen
und
sie
habe
Stipendien
erhalten ,
welche
sie
später
habe
zurück bezahlen
müssen .
Ihre
Mutter
sei
vollinvalid
gewesen,
habe
aber
praktisch
ohne
Geld
leben
müssen.
Eine
Erbschaft
stehe
damit
ausser
Frage.
Sie
kenne
A.___
nicht
und
es
sei
ihr
von
der
katholischen
Kirche
verboten
worden,
an
der
Beerdi gung
teilzunehmen.
Es
sei
nie
Geld
auf
ein
Verkehrskonto
überwiesen
worden,
da
sie
ja
von
Ärzten
und
der
Polizei
in
Kliniken
massiv
körperlich
und
sexuell
misshandelt
worden
sei
mit
der
Begründung,
dass
sie
zu
viel
Geld
ausgegeben
hätte.
Ihr
sämtliches
verdientes
Geld,
dessen
Auszahlung
die
Stadt
Zürich
ihr
(teilweise)
verweigert
habe,
habe
sie
für
ihre
Mutter
verdient
( Urk.
1
S.
1
f. ).
Im
Übrigen
sei
ihr
beim
Unterzeichnen
der
Leistungsentscheide
jedes
Mal
gesagt
worden,
nur
bei
einem
(abzüglich
Steuern)
mehrfachen
Millionenbetrag
würde
eine
Rückforderung
erfolgen.
Das
genannte
Verkehrskonto
sei
ihr
nicht
bekannt
( Urk.
1
S.
2).
Des
Weiteren
seien
Verhaftungen,
Gefängnisaufenthalte,
Arbeits-
und
Wohnprogramme
teuer
gewesen
und
sie
sei
nicht
bereit,
Geld
zurückzu bezahlen.
Im
Gegenteil
stehe
ihr
eine
Entschädigung
zu.
Auch
die
Pensionskasse
sei
falsch
abgerechnet
worden
und
es
sei
Geld
an
ihre
Beiständin
statt
an
sie
überwiesen
worden
( Urk.
1
S.
2).
Der
Vermögensfreibetrag
werde
auf
dem
Leistungsentscheid
anders
angegeben
und
die
SKOS-Richtlinien
seien
nicht
anwendbar.
Die
Verbeiständung
sei
gegen
ihren
Willen
erfolgt
( Urk.
1
S.
3).
Ferner
äusserte
sich
die
Beschwerdeführerin
negativ
über
diverse
Personen
und
legte
dar,
was
ihr
alles
verboten
worden
sei
während
ihres
bisherigen
Lebens
( Urk.
1).
Zum
Beschluss
des
Bezirksrats
vom
2 9.
Februar
2024
nahm
sie
dahingehend
Stellung ,
dass
Erwägung
E. 4 Dispositiv- Ziff.
E. 4.1 Vorab
ist
zu
bemerken,
dass
die
Beschwerdeführerin
in
der
Gerichtsverfügung
vom
1 7.
September
2024
darauf
hingewiesen
worden
ist ,
sie
könne
nach
telefo nischer
Voranmeldung
am
Sitz
des
Gerichts
Akteneinsicht
nehmen
( Urk.
S.
2
Ziff.
3).
Im
Übrigen
fehlt
es
an
Hinweisen
darauf,
dass
die
Entscheide
des
Bezirkrats
( Urk.
21/12),
des
Verwaltungsgerichts
( Urk.
21/14)
und
des
Bundes gerichts
( Urk.
21/ 17)
der
Beschwerdeführerin
nicht
korrekt
-
wie
in
den
Mittei lungssätzen
der
jeweiligen
Entscheide
vorgesehen
-
zugestellt
worden
wären.
Auch
dass
die
unnummerierte
vorderste
Seite
bei
der
Nummerierung
mitgezählt
wurde,
stellt
entgegen
dem
Vorbringen
der
Beschwerdeführerin
( Urk.
29)
keinen
formellen
Mangel
dar ,
sondern
entspricht
der
Gerichtspraxis .
E. 4.2 Im
verwaltungsgerichtlichen
Beschwerdeverfahren
sind
grundsätzlich
nur
Rechtsverhältnisse
zu
überprüfen
beziehungsweise
zu
beurteilen,
zu
denen
die
zuständige
Verwaltungsbehörde
vorgängig
verbindlich
–
in
Form
einer
Verfü gung
beziehungsweise
eines
Einspracheentscheids
–
Stellung
genommen
hat.
Insoweit
bestimmt
der
Einspracheentscheid
den
beschwerdeweise
weiterziehbaren
Anfechtungsgegenstand.
Umgekehrt
fehlt
es
an
einem
Anfechtungsgegenstand
und
somit
an
einer
Sachurteils voraussetzung,
wenn
und
insoweit
kein
Einspracheentscheid
ergangen
ist
(BGE
144
I
11
E.
4.3,
131
V
164
E.
2.1,
125
V
413
E.
1a).
Dementsprechend
ist
auf
die
Beschwerde
hinsichtlich
allfällige r
von
der
Beschwerdeführerin
im
Beschwerde verfahren
gestellte r
Forderungen
gegenüber
der
Beschwerdegegnerin
(vgl.
Urk.
1
S.
2
und
Urk.
29)
nicht
einzutreten.
Sodann
ist
auf
die
von
der
Beschwerdeführerin
geschilderten
Probleme
und
erlebten
Ungerechtigkeiten
nicht
einzugehen,
soweit
diese
für
den
Streitgegenstand
nicht
relevant
sind. 5. 5.1
Unbestritten
geblieben
ist,
dass
die
Beschwerdeführerin
in
der
Zeit
von
September
2000
bis
und
mit
Dezember
2021
von
de n
Sozialen
Diensten
der
Stadt
Zürich
wirtschaftlich
unterstützt
wurde
(vgl.
Urk.
E. 7 )
sowie
mit
Blick
auf
das
beim
Bezirksrat
Zürich
eingelegte
Rechtsmittel
(vgl.
Urk.
1
und
Urk.
1 4 )
wird
davon
ausgegangen,
dass
sich
die
vorliegende
Beschwerde
lediglich
gegen
Dispositiv-Ziff er
3
richtet.
Andernfalls
wäre
auf
eine
gegen
Disposi tiv-Ziff.
2
gerichtete
Beschwerde
mangels
sachlicher
Zuständigkeit
zur
Beurteilung
des
Sozialhilfe gesetzes
beziehungsweise
des
Anspruchs
auf
wirt schaftliche
Hilfe
ohnehin
nicht
einzutreten.
In
verfahrensrechtlicher
Hinsicht
werden
in
§
32
Abs.
1
EG
KVG
die
Bestimmun gen
des
Bundesgesetzes
über
den
Allgemeinen
Teil
des
Sozialversicherungsrechts
(ATSG)
auf
das
verwaltungsinterne
Verfahren
betref fend
Prämienverbilligungen
(inklusive
Prämienübernahmen)
als
anwendbar
erklärt ,
weshalb
das
Sozial versicherungsgericht
zur
Behandlung
der
vorliegenden
Streitfrage
sachlich
zuständig
ist. 1. 3
Die
Forderungen
der
Versicherer
gegenüber
der
versicherten
Person
gehen
auf
die
Gemeinde
über.
Diese
macht
sie
unter
den
Voraussetzungen
von
§§
26–30
SHG
geltend
und
leitet
den
Erlös
dem
Kanton
weiter
(§
15
Abs.
3
EG
KVG).
Gemäss
§
27
Abs.
1
lit.
b
SHG
kann
rechtmässig
bezogene
wirtschaftliche
Hilfe
insbesondere
dann
ganz
oder
teilweise
zurückgefordert
werden,
wenn
der
Hilfe empfänger
aus
Erbschaft,
Lotteriegewinn
oder
anderen
nicht
auf
eigene
Arbeits leistung
zurückzuführenden
Gründen
in
finanziell
günstige
Verhältnisse
gelangt.
2.
E. 8 September
2023
werden
von
der
Beschwerdeführerin
zum
einen
ausgerichtete
Sozialhilfeleistungen
und
zum
ander e n
übernom mene
Krankenkassenprämien
nach
KVG
zurückgefordert.
Für
die
Prüfung
der
Rückforderung
der
Sozialhilfeleistungen
ist
der
Bezirksrat
sachlich
zuständig ;
er
hat
hierzu
im
Rekursverfahren
den
Beschluss
vom
29.
Februar
2024
gefasst
(Urk.
20 ).
Demgegenüber
fällt
die
Beurteilung
der
Rückforderung
der
übernommenen
Krankenkassenprämien
aufgrund
der
vorste hend
wieder ge gebenen
Regelungen
im
EG
KVG
und
im
GSVGer
in
die
sachliche
Zuständigkeit
des
Sozialversicherungsgerichts;
dies
ist
unumstritten.
Ebenfalls
nicht
umstritten
ist
die
örtliche
Zuständigkeit
des
Sozialversicherungsgerichts
des
Kantons
Zürich.
Zu
prüfen
ist
vorliegend
allein
die
Frage
der
Rückforderung
von
übernommenen
Krankenver sicherungsprämien
in
der
Höhe
von
Fr.
5'776.6 5.
Da
der
Streitwert
Fr.
30’000.--
nicht
übersteigt,
fällt
die
Beurteilung
der
Beschwerde
in
die
einzelrichterliche
Zuständigkeit
(§
E. 15 Abs.
3
EG
KVG
zur
Rückerstattung
der
übernommenen
KVG-Prämien
verpflich tet .
Auch
nach
erfolgter
Rückerstattung
liege
ihr
Erbanteil
mit
rund
Fr.
200‘000.--
noch
über
Fr.
30‘000.--,
weshalb
die
Rückforderung
auch
verhältnismässig
sei
( Urk.
2
S.
2
f.) .
Aus
dem
Klient e nkontoauszug
vom
24.
Dezember
2021
betreffend
LA140
(KVG-Prämie
inklusive
Spesen)
für
den
zu
beurte i lenden
Zeitraum
von
April
2020
(Inkrafttreten
des
revidierten
EG
KVG)
bis
und
mit
Dezember
2021
in
Kombination
mit
der
zugehörigen
Rechnung
der
Assura-Basis
SA
gehe
hervor,
dass
die
Sozialen
Dienste
für
die
Beschwerdeführerin
in
diesem
Zeitraum
Krankenkassenprämien
im
Umfang
von
Fr.
5‘776.65
übernommen
gehabt
hätten
( Urk.
2
S.
3-4).
E. 20 S.
2
Ziff.
1.1).
Aktenkundig
ist
jedenfalls,
dass
die
Beschwerdegegnerin
für
die
Zeit
vom
1.
April
2020
bis
zum
3 1.
Dezember
2021
KVG-Prämien
der
Beschwerdeführerin
im
Umfang
von
Fr.
5'776.65
übernommen
hat
( Urk.
21/II/2). 5.2
Des
Weiteren
ergibt
sich
aus
den
Akten,
dass
die
Mutter
der
Beschwerdeführerin
im
August
2019
verstorben
ist
und
unter
anderem
die
Beschwerdeführerin
als
Erbin
hinterlassen
hat .
Ihr
Erbanteil
betrug
nach
einer
ersten
Berechnung
Fr.
498'995.--
( Urk.
21/II/3
in
Verbindung
mit
Urk.
21/II/4 ).
Nachdem
der
Willensvollstrecker
die
in
der
Erbmasse
vorhandenen
Aktien
zu
einem
«guten
Preis»
zu
veräussern
vermocht
hatt e
( Urk.
21/II/1,
Aktennotiz
vom
1 8.
Oktober
2021),
erhielt
die
Beschwerdeführerin
gemäss
ihrer
Steuererklärung
2021
am
E. 21 Dezember
2021
erfolgten
Auszahlung
der
Erbschaft
im
Betrag
von
gerundet
Fr.
534'648.--
( Urk.
21/II/5
S.
4
und
S.
9)
ist
die
Beschwerdeführerin
nach
dem
Gesagten
in
finanziell
günstige
Verhältnisse
gekommen .
In
der
Folge
wurde
die
Beschwerdeführerin
mit
Entscheid
der
Sozialbehörde
vom
1 0.
Mai
2021
zur
Rückerstattung
von
für
die
Zeit
bis
zum
1 2.
März
2020
ausbezahlten
Sozialhilfeleistungen
in
der
Höhe
von
Fr.
267 '224.25
verpflichtet
( Urk.
21/II/ 7
Dispositiv-Ziffer
2 ),
womit
eine
relevante
(Rest-)Erbschaft
von
Fr.
267'423.75
verblieb.
Hernach
wurde
sie
zudem
mit
Entscheid
der
Sozialbehörde
vom
2 8.
September
2023
zur
Rückerstattung
der
in
der
Zeit
vom
17.
März
2020
bis
31.
Dezember
2021
bezogenen
Unterstützungsleistungen
im
Betrag
von
Fr.
39'373.35
verpflichtet
(Urk.
2
Dispositiv-Ziffer
2) ,
was
mit
in
Rechtskraft
erwachsenem
( vgl.
Urk.
18,
Urk.
20
S.
9,
Urk.
21/14
und
Urk.
21/17)
Beschluss
des
Bezirksrats
Zürich
vom
2 9.
Februar
2024
bestätigt
wurde
( Urk.
20).
Folglich
sind
von
der
Erbschaft
vorliegend
noch
Fr.
228'050.40
( Fr.
267'423.75
minus
Fr.
39'373.35)
zu
berücksichtigen,
womit
weiterhin
finanziell
günstige
Verhält nisse
vorliegen,
zumal
der
Freibetrag
von
Fr.
30'000.--
auch
nach
Rückerstattung
der
übernommenen
Prämien
im
Betrag
von
Fr.
5'776.65
noch
deutlich
über schrit ten
ist.
Daher
ist
die
Beschwerdeführerin
gestützt
auf
§
15
Abs.
3
EG
KVG
in
Verbindung
mit
§
27
Abs.
1
lit.
b
SHG
für
die
Prämienübernahme
in
der
Höhe
von
Fr.
5'776.65
rückerstattungspflichtig.
Mit
Blick
auf
diese
finanzielle
Ausgangslage
ist
diese
Rückforderung
denn
auch
angemessen
und
verhäl tnis mässig . 5.5
Die
Beschwerdeführerin
brachte
vor,
ihr
sei
die
Auskunft
erteilt
worden,
eine
Rückforderung
erfolge
nur,
wenn
sie
mehrere
Millionen
erben
würde
( Urk.
1
S.
2
und
Urk.
29) .
Dass
ihr
eine
entsprechende
Auskunft
effektiv
gegeben
wurde,
belegte
sie
nicht,
und
die
Dokumentation
einer
solchen
ist
auch
in
den
einge reichten
Aktennotizen
nicht
zu
finden
( Urk.
21/II/1).
Daher
ist
fraglich,
ob
es
überhaupt
zur
Erteilung
einer
solchen
falschen
Auskunft
gekommen
ist.
Ohnehin
machte
die
Beschwerdeführerin
indes
nicht
geltend,
im
Vertrauen
auf
diese
falsche
Information
nicht
ohne
Nachteile
rückgängig
zu
machende
Dispositionen
getroffen
zu
haben.
Dies
wäre
jedoch
eine
der
Voraussetzungen,
damit
sich
die
Beschwerdeführerin
gestützt
auf
den
in
Art.
9
der
Bundesverfassung
der
Schwei zerischen
Eidgenossenschaft
(BV)
verankerten
Grundsatz
von
Treu
und
Glauben
auf
Vertrauensschutz
berufen
könnte
( vgl.
BGE
143
V
341
E.
5.2.1 ). 5.6
Zusammenfassend
hat
g estützt
auf
die
vorhandenen
Akten
sowie
insbesondere
mit
Blick
auf
die
nachvollziehbaren
und
überzeugenden
Erwägungen
im
Beschluss
des
Bezirksrats
Zürich
vom
2 9.
Februar
2024
als
erstellt
zu
gelten,
dass
die
Beschwerdeführerin
eine
Erbschaft
in
der
Höhe
von
Fr.
534'647.71
bezie hungsweise
gerundet
Fr.
534'648.--
ausbezahlt
erhalten
hat.
Dadurch
gelangte
sie
in
finanziell
günstige
Verhältnisse,
die
es
ih r
laut
dem
in
Rechtskraft
erwach senen
Beschluss
ermöglichen,
die
zurückgeforderten
Sozialhilfeleistungen
in
Höhe
von
Fr.
39'373.35
zurück zubezahlen
( Urk.
20
i.V.m.
Urk.
2
S.
4
Dispositiv- Ziff.
2 ) .
Wie
bereits
im
angefochtenen
Einspracheentscheid
festgehalten
wurde
( Urk.
2
S.
2-3
Rz.
5 ) ,
ist
unter
diesen
Umständen
-
der
Beschwerdeführerin
verbleibt
nach
sämtlichen
Rückerstattungen
aus
der
Erbschaft
noch
ein
Vermö gen
von
über
Fr.
200'000.--
-
davon
auszugehen,
dass
auch
die
Rückforderung
der
von
der
Beschwerdegegnerin
für
die
Zeit
von
April
2020
bis
Dezember
2021
übernommenen
Krankenversicherungsprämien
in
Höhe
von
Fr.
5'776.65
ange messen
und
verhältnismässig
ist .
Dies
führt
zur
Abweisung
der
Beschwerde,
soweit
darauf
eingetreten
werden
kann. Der
Einzelrichter
erkennt: 1.
Die
Beschwerde
wird
abgewiesen,
soweit
darauf
eingetreten
wird. 2.
Das
Verfahren
ist
kostenlos. 3.
Zustellung
gegen
Empfangsschein
an: - X.___ - Stadt
Zürich - Bundesamt
für
Gesundheit 4.
Gegen
diesen
Entscheid
kann
innert
30
Tagen
seit
der
Zustellung
beim
Bundesgericht
Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundesgesetzes
über
das
Bundesgericht,
BGG).
Die
Frist
steht
während
folgender
Zeiten
still:
vom
siebenten
Tag
vor
Ostern
bis
und
mit
dem
siebenten
Tag
nach
Ostern,
vom
15.
Juli
bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
( Art.
46
BGG).
Die
Beschwerdeschrift
ist
dem
Bundesgericht,
Schweizerhofquai
6,
6004
Luzern,
zuzu stellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweis mittel
und
die
Unterschrift
der
beschwerdeführenden
Partei
oder
ihrer
Rechtsvertretung
zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden
sind
beizulegen,
soweit
die
Partei
sie
in
Händen
hat
( Art.
42
BGG). Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin BachofnerWidmer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des
Kantons
Zürich KV.2023.00087 I. Kammer Sozialversicherungsrichter Bachofner als Einzelrichter Gerichtsschreiberin Widmer Urteil vom 28.
März
2025 in
Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Stadt
ZÜRICH Soziale
Dienste Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Die
1964
geborene
X.___
wurde
von
September
2000
bis
und
mit
Dezember
2021
von
den
Sozialen
Diensten
der
Stadt
Zürich
wirtschaftlich
unter stützt
(Urk.
2
S.
1).
Mit
Entscheid
vom
1 1.
Februar
2022
( Urk.
21/I/ )
verpflichtete
die
Stellenleitung
der
Stadt
Zürich ,
Soziale
Dienste,
X.___
gestützt
auf
§
27
Abs.
1
lit.
b
des
Sozialhilfegesetzes
des
Kantons
Zürich
(SHG)
zur
Rückerstattung
der
in
der
Zeit
vom
1 7.
März
2020
bis
3 1.
Dezember
2021
bezo genen
Unterstützungsleistungen
im
Betrag
von
Fr.
39'413.35
(Dispositiv-Ziffer
1) .
Zugleich
wurde
sie
verpflichtet,
gestützt
auf
§
15
Abs.
3
des
(Zürcher)
Einfüh rungsgesetzes
zum
Krankenversicherungsgesetz
(EG
KVG)
in
Verbindung
mit
§
27
Abs.
1
lit.
b
SHG
die
in
der
Zeit
vom
1.
April
2020
bis
3 1.
Dezember
2021
für
die
Bezahlung
der
Krankenversicherungsprämien
bezogenen
Leistungen
im
Betrag
von
Fr.
5'776.65
zurückzuerstatten
(Dispositiv-Ziffer
2).
Es
wurde
festge legt,
d er
Betrag
werde
sofort
zur
Zahlung
fällig
(Dispositiv-Ziffer
3).
Daraufhin
ersuchte
X.___
am
4.
März
2022
(Poststempel)
die
Sozialbehörde
der
Stadt
Zürich ,
Verwaltungszentrum
Z.___ ,
sinngemäss
um
Neubeurteilung
der
Rückforderung
( Urk.
21/I/2 ,
Urk.
2
S.
1 ) .
Mit
Entscheid
vom
2 8.
September
2023
reduzierte
die
Sozialbehörde
der
Stadt
Zürich
die
Rück erstattungssumme
in
teilweiser
Gutheissung
des
Begehrens
auf
Fr.
39 '373.35
hinsicht lich
der
Unterstützungsleistungen.
Bezüglich
der
Rückerstattung
der
Kranken versicherungsprämien
verpflichtete
sie
X.___
erneut
zur
Rückerstattung
von
Fr.
5'776.6 5.
Bezüglich
letzteren
Betrages
könne
Beschwerde
beim
Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich
erhoben
werden
(Urk.
21/I/4
=
Urk.
2). 2.
X.___
erhob
am
1 3.
Oktober
2023 ,
versandt
am
3 1.
Oktober
2023,
beim
hiesigen
Sozial versicherungs gericht
Beschwerde
gegen
den
Entscheid
der
Sozialbehörde
der
Stadt
Zürich
vom
2 8.
September
2023
und
beantragte
sinnge mäss,
dieser
sei
aufzuheben
und
es
sei
von
einer
Rückerstattungspflicht
abzuse hen
(Urk.
1).
Die
Beschwerde gegnerin
schloss
mit
Beschwerdeantwort
vom
11.
Januar
2024
auf
Abweisung
der
Beschwerde
(Urk.
11 ),
was
de r
Beschwerde führer in
mit
Gerichtsverfügung
vom
1 8.
Januar
2024
zur
Kenntnis
gebracht
wurde
(Urk.
15 ).
Da
d i e
Beschwerdeführer in
beim
(betreffend
die
Rückforderung
der
Unterstüt zungsleistungen
zuständigen,
vgl.
Urk.
2
S.
4
Dispositiv- Ziff.
6 )
Bezirksrat
Zürich
ebenfalls
ein
Rechtsmittel
gegen
den
Entscheid
der
Sozialbehörde
vom
2 8.
September
202 3
eingelegt
hatte
(Urk.
1 ,
Urk.
14
und
Urk.
21/1 ),
sistierte
das
Sozialversicherungsgericht
den
vorliegenden
Prozess
mit
Verfügung
vom
18.
Januar
2024
bis
zur
rechtskräftigen
Erledigung
des
Verfahrens
beim
Bezirksrat
Zürich
(Urk.
1 5 ).
D er
Bezirksrat
Zürich
erledigte
das
Verfahren
mit
Beschluss
vom
2 9.
Februar
2024
(Urk.
20
=
Urk.
21/12 ) .
Auf
die
dagegen
erhobene
Beschwerde
trat
das
Verwaltungsgericht
des
Kantons
Zürich
mit
Verfügung
vom
2 6.
März
2024
nicht
ein
( Urk.
21/ 14 ) .
Dagegen
erhob
die
Beschwerdeführerin
am
1 1.
April
2024
wiederum
Beschwerde
( Urk.
21/15),
auf
welche
das
Bundesgericht
mit
Urteil
8C_213/2024
vom
1 9.
Juni
2024
nicht
eintrat
( Urk.
21/ 1 7 ) .
Infolge
demnach
rechtskräftiger
Erledigung
des
Verfahrens
betreffend
Rückforderung
zu
viel
ausbezahlter
Sozialhilfeleistungen
hob
das
hiesige
Sozialversicherungs gericht
die
Sistierung
des
Verfahrens
mit
Verfügung
vom
2 0.
August
2024
auf
(Urk.
1 9 )
und
zog
die
Akten
des
Bezirksrates
Zürich
bei
(Urk.
21/1-18 ,
Urk.
21/I/1-5
und
Urk.
21/II/1-9 ).
Sodann
gab
es
den
Parteien
Gelegenheit
zur
Stellungnahme
zum
Beschluss
des
Bezirksrats
Zürich
vom
2 9.
Februar
2024
und
forderte
die
Beschwerdeführerin
zugleich
dazu
auf,
zu
erklären,
ob
sie
an
ihrer
Beschwerde
festhalte
(Verfügung
vom
1 7.
September
2024 ,
Urk.
23 ).
Die
Beschwerdegegnerin
verzichtete
mit
Eingabe
vom
24.
September
2024
auf
eine
Stellungnahme
( Urk.
26)
und
die
Beschwerdeführerin
äusserte
sich
am
3.
Oktober
2024
unter
Festhalt ung
an
ihrer
Beschwerde
erneut
( Urk.
29) ,
was
den
Parteien
am
7.
Oktober
2024
gegen seitig
zur
Kenntnis
gebracht
wurde
(Urk.
31 ).
Auf
die
Ausführungen
der
Parteien
und
die
eingereichten
Unterlagen
wird,
soweit
erforderlich,
in
den
Erwägungen
eingegangen. Der
Einzelrichter
zieht
in
Erwägung: 1 .
1 .1
Gemäss
Art.
65
Abs.
1
Satz
1
des
Bundesgesetzes
über
die
Krankenversicherung
(KVG)
gewähren
die
Kantone
Versicherten
in
bescheidenen
wirtschaftlichen
Ver hältnissen
Prämienverbilligungen.
Die
Gemeinde
übernimmt
die
durch
die
Prämien verbilligung
nicht
gedeckten
Prämien
der
obligatorischen
Kranken versi cherung
von
versicherten
Personen
mit
Wohnsitz
in
der
Gemeinde,
soweit
das
nach
dem
Sozialhilferecht
berechnete
soziale
Existenzminimum
nicht
gewähr leistet
ist
( §
15
Abs.
1
des
EG
KVG
in
der
seit
1.
April
2020
geltenden
Fassung;
sogenannte
Prämienübernahme
im
Vergleich
zur
Prämienverbilligung
im
enge ren
Sinn).
Die
durch
die
Prämienverbilligung
nicht
gedeckte
Prämie
wird
direkt
dem
Versicherer
überwiesen
(§
15
Abs.
2
EG
KVG).
Dabei
gelten
die
von
einem
Gemeinwesen
anstelle
von
Versicherten
zu
übernehmenden
Beiträge
an
die
obligatorische
Kran kenpflegeversicherung
laut
Art.
3
Abs.
2
lit.
b
des
Bundes gesetzes
über
die
Zuständigkeit
für
die
Unterstützung
Bedürftiger
(Zuständig keitsgesetz;
ZUG)
nicht
als
sozialhilferechtliche
Unterstützungen
( vgl.
auch
das
Urteil
des
Sozialversicherungsgerichts
des
Kantons
Zürich
KV.2009.00042
vom
24.
November
2009
E.
1.1 ) .
Die
kantonalen
Vorschriften
zur
Prämi en ver billigung
stellen
nach
der
bundesgerichtlichen
Rechtsprechung
auto nomes
kantonales
Recht
dar
(BGE
149
I
172
E.
5.3.2;
vgl.
auch
BGE
124
V
19
E.
2a).
Gleiches
gilt
für
die
Rückerstattung
zu
Unrecht
erhaltener
Verbilligungen
(Eugster,
Rechtsprechung
des
Bundesgerichts
zum
KVG,
2.
Auflage,
Zürich
2018,
S.
613,
Art.
65
Rz .
2
mit
Hinweis
auf
BGE
125
V
183
E.
2c). 1.2
G estützt
auf
§
3
lit.
c
des
Gesetzes
über
das
Sozialversicherungsgericht
(GSVGer)
sowie
gestützt
auf
§
32
Abs.
2
EG
KVG
ist
das
Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich
für
die
Beurteilung
von
Prämienübernahmen
gestützt
auf
das
EG
KVG,
welche
einen
Spezialfall
der
Prä mienverbilligungen
darstellen,
zuständig
-
und
folglich
auch
für
deren
Rückfor derung
respektive
zur
Beurteilung
von
Dispositiv-Ziff.
3
des
angefochte nen
Entscheids
(vgl.
auch
Urteil
des
Sozial versicherungsgerichts
des
Kantons
Zürich
KV.2020.00077
vom
22.
Januar
2021
E.
1.2).
Angesichts
der
korrekten
Rechtsmittelbelehrung
im
angefochtenen
Entscheid
(vgl.
Urk.
2
S.
4
Dispositiv- Ziff.
6- 7 )
sowie
mit
Blick
auf
das
beim
Bezirksrat
Zürich
eingelegte
Rechtsmittel
(vgl.
Urk.
1
und
Urk.
1 4 )
wird
davon
ausgegangen,
dass
sich
die
vorliegende
Beschwerde
lediglich
gegen
Dispositiv-Ziff er
3
richtet.
Andernfalls
wäre
auf
eine
gegen
Disposi tiv-Ziff.
2
gerichtete
Beschwerde
mangels
sachlicher
Zuständigkeit
zur
Beurteilung
des
Sozialhilfe gesetzes
beziehungsweise
des
Anspruchs
auf
wirt schaftliche
Hilfe
ohnehin
nicht
einzutreten.
In
verfahrensrechtlicher
Hinsicht
werden
in
§
32
Abs.
1
EG
KVG
die
Bestimmun gen
des
Bundesgesetzes
über
den
Allgemeinen
Teil
des
Sozialversicherungsrechts
(ATSG)
auf
das
verwaltungsinterne
Verfahren
betref fend
Prämienverbilligungen
(inklusive
Prämienübernahmen)
als
anwendbar
erklärt ,
weshalb
das
Sozial versicherungsgericht
zur
Behandlung
der
vorliegenden
Streitfrage
sachlich
zuständig
ist. 1. 3
Die
Forderungen
der
Versicherer
gegenüber
der
versicherten
Person
gehen
auf
die
Gemeinde
über.
Diese
macht
sie
unter
den
Voraussetzungen
von
§§
26–30
SHG
geltend
und
leitet
den
Erlös
dem
Kanton
weiter
(§
15
Abs.
3
EG
KVG).
Gemäss
§
27
Abs.
1
lit.
b
SHG
kann
rechtmässig
bezogene
wirtschaftliche
Hilfe
insbesondere
dann
ganz
oder
teilweise
zurückgefordert
werden,
wenn
der
Hilfe empfänger
aus
Erbschaft,
Lotteriegewinn
oder
anderen
nicht
auf
eigene
Arbeits leistung
zurückzuführenden
Gründen
in
finanziell
günstige
Verhältnisse
gelangt.
2. 2.1
Mit
dem
angefochtenen
Entscheid
vom
2 8.
September
2023
werden
von
der
Beschwerdeführerin
zum
einen
ausgerichtete
Sozialhilfeleistungen
und
zum
ander e n
übernom mene
Krankenkassenprämien
nach
KVG
zurückgefordert.
Für
die
Prüfung
der
Rückforderung
der
Sozialhilfeleistungen
ist
der
Bezirksrat
sachlich
zuständig ;
er
hat
hierzu
im
Rekursverfahren
den
Beschluss
vom
29.
Februar
2024
gefasst
(Urk.
20 ).
Demgegenüber
fällt
die
Beurteilung
der
Rückforderung
der
übernommenen
Krankenkassenprämien
aufgrund
der
vorste hend
wieder ge gebenen
Regelungen
im
EG
KVG
und
im
GSVGer
in
die
sachliche
Zuständigkeit
des
Sozialversicherungsgerichts;
dies
ist
unumstritten.
Ebenfalls
nicht
umstritten
ist
die
örtliche
Zuständigkeit
des
Sozialversicherungsgerichts
des
Kantons
Zürich.
Zu
prüfen
ist
vorliegend
allein
die
Frage
der
Rückforderung
von
übernommenen
Krankenver sicherungsprämien
in
der
Höhe
von
Fr.
5'776.6 5.
Da
der
Streitwert
Fr.
30’000.--
nicht
übersteigt,
fällt
die
Beurteilung
der
Beschwerde
in
die
einzelrichterliche
Zuständigkeit
(§
11
Abs.
1
GSVGer). 2.2
In
formeller
Hinsicht
ist
der
Entscheid
der
Stellen leitung
der
Beschwerdegeg nerin
vom
1 1.
Februar
2022
(Urk.
21/ I/1 )
als
Verfügung
im
Sinne
von
Art.
49
ATSG
zu
werten,
das
sogenannte
Begehren
um
Neubeurteilung
vom
4.
März
2022
(Urk.
21/I/2 )
stellt
im
Verfahren
betreffend
die
Prämienübernahmen
eine
Ein spra che
im
Sinne
von
Art.
52
Abs.
1
ATSG
dar,
und
der
Entscheid
der
Beschwer de gegnerin
vom
28.
September
2023
(Urk.
2)
ist
diesbezüglich
-
entsprechend
seinem
tatsächlichen
Ge halt
(vgl.
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_682/2017
vom
6.
September
2018
E.
4.1.1)
-
einem
Einsprache entscheid
nach
Art.
56
Abs.
1
ATSG
gleichzusetzen.
Die
Beschwerdegegnerin
hat
damit
formell
korrekt
über
die
strittige
Rückforde rung
der
übernommenen
Prämien
befunden,
sodass
ihr
Entscheid
nachfolgend
materiell
zu
überprüfen
ist. 3.
3.1
Die
Beschwerdegegnerin
stützte
sich
bei
der
Rückforderung
der
von
ihr
für
die
Zeit
vom
1.
April
2020
bis
zum
3 1.
Dezember
2021
aus bezahlten
Kranken versicherungs prämien
auf
§
15
Abs.
3
EG
KVG
in
Verbindung
mit
§
2 7
Abs.
1
lit.
b
SHG
( Urk.
2).
Im
angefochtenen
Einspracheentscheid
vom
2 8.
September
2023
begründete
sie
die
Rückforderung
zusammengefasst
damit ,
die
Beschwer de führerin
habe
am
21.
Dezember
2021
den
Erbteil
aus
dem
Nachlass
ihrer
Mutter
in
der
Höhe
von
Fr.
534‘647.71
auf
ihr
Verkehrskonto
überwiesen
erhalten
( Urk.
2
S.
1 -2 ).
Unter
Hinweis
auf
die
Richtlinien
der
Schweizerischen
Konferenz
für
Sozialhilfe
(SKOS-Richtlinien)
führte
sie
aus,
da
dieser
Betrag
über
Fr.
30‘000.--
liege,
sei
die
Beschwerdeführerin
infolge
Erbschaft
in
finanziell
günstige
Verhält nisse
gelangt
und
daher
nach
§
27
Abs.
1
lit.
b
SHG
in
Verbindung
mit
§
15
Abs.
3
EG
KVG
zur
Rückerstattung
der
übernommenen
KVG-Prämien
verpflich tet .
Auch
nach
erfolgter
Rückerstattung
liege
ihr
Erbanteil
mit
rund
Fr.
200‘000.--
noch
über
Fr.
30‘000.--,
weshalb
die
Rückforderung
auch
verhältnismässig
sei
( Urk.
2
S.
2
f.) .
Aus
dem
Klient e nkontoauszug
vom
24.
Dezember
2021
betreffend
LA140
(KVG-Prämie
inklusive
Spesen)
für
den
zu
beurte i lenden
Zeitraum
von
April
2020
(Inkrafttreten
des
revidierten
EG
KVG)
bis
und
mit
Dezember
2021
in
Kombination
mit
der
zugehörigen
Rechnung
der
Assura-Basis
SA
gehe
hervor,
dass
die
Sozialen
Dienste
für
die
Beschwerdeführerin
in
diesem
Zeitraum
Krankenkassenprämien
im
Umfang
von
Fr.
5‘776.65
übernommen
gehabt
hätten
( Urk.
2
S.
3-4).
3.2
Die
Beschwerdeführerin
stellt e
sich
demgegenüber
auf
den
Standpunkt,
ihre
Mutter
habe
gar
kein
Geld
gehabt.
Sie
habe
für
diese
neben
ihrem
Studium
arbeiten
müssen
und
sie
habe
Stipendien
erhalten ,
welche
sie
später
habe
zurück bezahlen
müssen .
Ihre
Mutter
sei
vollinvalid
gewesen,
habe
aber
praktisch
ohne
Geld
leben
müssen.
Eine
Erbschaft
stehe
damit
ausser
Frage.
Sie
kenne
A.___
nicht
und
es
sei
ihr
von
der
katholischen
Kirche
verboten
worden,
an
der
Beerdi gung
teilzunehmen.
Es
sei
nie
Geld
auf
ein
Verkehrskonto
überwiesen
worden,
da
sie
ja
von
Ärzten
und
der
Polizei
in
Kliniken
massiv
körperlich
und
sexuell
misshandelt
worden
sei
mit
der
Begründung,
dass
sie
zu
viel
Geld
ausgegeben
hätte.
Ihr
sämtliches
verdientes
Geld,
dessen
Auszahlung
die
Stadt
Zürich
ihr
(teilweise)
verweigert
habe,
habe
sie
für
ihre
Mutter
verdient
( Urk.
1
S.
1
f. ).
Im
Übrigen
sei
ihr
beim
Unterzeichnen
der
Leistungsentscheide
jedes
Mal
gesagt
worden,
nur
bei
einem
(abzüglich
Steuern)
mehrfachen
Millionenbetrag
würde
eine
Rückforderung
erfolgen.
Das
genannte
Verkehrskonto
sei
ihr
nicht
bekannt
( Urk.
1
S.
2).
Des
Weiteren
seien
Verhaftungen,
Gefängnisaufenthalte,
Arbeits-
und
Wohnprogramme
teuer
gewesen
und
sie
sei
nicht
bereit,
Geld
zurückzu bezahlen.
Im
Gegenteil
stehe
ihr
eine
Entschädigung
zu.
Auch
die
Pensionskasse
sei
falsch
abgerechnet
worden
und
es
sei
Geld
an
ihre
Beiständin
statt
an
sie
überwiesen
worden
( Urk.
1
S.
2).
Der
Vermögensfreibetrag
werde
auf
dem
Leistungsentscheid
anders
angegeben
und
die
SKOS-Richtlinien
seien
nicht
anwendbar.
Die
Verbeiständung
sei
gegen
ihren
Willen
erfolgt
( Urk.
1
S.
3).
Ferner
äusserte
sich
die
Beschwerdeführerin
negativ
über
diverse
Personen
und
legte
dar,
was
ihr
alles
verboten
worden
sei
während
ihres
bisherigen
Lebens
( Urk.
1).
Zum
Beschluss
des
Bezirksrats
vom
2 9.
Februar
2024
nahm
sie
dahingehend
Stellung ,
dass
Erwägung
1.4
falsch
sei.
Sie
habe
sich
immer
vollumfänglich
geäussert.
Des
Weiteren
wiederholte
sie
im
Wesentlichen
bereits
in
der
Beschwerde
Vorgetragenes
und
verlangte
eine
Auszahlung
der
Schulgelder
für
den
Wiedereinsteigerinnenkurs
als
Medizinische
Praxisassistentin
(MPA)
und
die
Ausbildung
als
Arztsekretärin
( Urk.
29).
In
der
Beilage
dazu
merkte
sie
zudem
an,
sie
hätte
die
zitierten
Fundstellen
betreffend
Rechtskraft
des
Beschlusses
nicht
gefunden
( Urk.
30/2
S.
2). 4. 4.1
Vorab
ist
zu
bemerken,
dass
die
Beschwerdeführerin
in
der
Gerichtsverfügung
vom
1 7.
September
2024
darauf
hingewiesen
worden
ist ,
sie
könne
nach
telefo nischer
Voranmeldung
am
Sitz
des
Gerichts
Akteneinsicht
nehmen
( Urk.
S.
2
Ziff.
3).
Im
Übrigen
fehlt
es
an
Hinweisen
darauf,
dass
die
Entscheide
des
Bezirkrats
( Urk.
21/12),
des
Verwaltungsgerichts
( Urk.
21/14)
und
des
Bundes gerichts
( Urk.
21/ 17)
der
Beschwerdeführerin
nicht
korrekt
-
wie
in
den
Mittei lungssätzen
der
jeweiligen
Entscheide
vorgesehen
-
zugestellt
worden
wären.
Auch
dass
die
unnummerierte
vorderste
Seite
bei
der
Nummerierung
mitgezählt
wurde,
stellt
entgegen
dem
Vorbringen
der
Beschwerdeführerin
( Urk.
29)
keinen
formellen
Mangel
dar ,
sondern
entspricht
der
Gerichtspraxis .
4.2
Im
verwaltungsgerichtlichen
Beschwerdeverfahren
sind
grundsätzlich
nur
Rechtsverhältnisse
zu
überprüfen
beziehungsweise
zu
beurteilen,
zu
denen
die
zuständige
Verwaltungsbehörde
vorgängig
verbindlich
–
in
Form
einer
Verfü gung
beziehungsweise
eines
Einspracheentscheids
–
Stellung
genommen
hat.
Insoweit
bestimmt
der
Einspracheentscheid
den
beschwerdeweise
weiterziehbaren
Anfechtungsgegenstand.
Umgekehrt
fehlt
es
an
einem
Anfechtungsgegenstand
und
somit
an
einer
Sachurteils voraussetzung,
wenn
und
insoweit
kein
Einspracheentscheid
ergangen
ist
(BGE
144
I
11
E.
4.3,
131
V
164
E.
2.1,
125
V
413
E.
1a).
Dementsprechend
ist
auf
die
Beschwerde
hinsichtlich
allfällige r
von
der
Beschwerdeführerin
im
Beschwerde verfahren
gestellte r
Forderungen
gegenüber
der
Beschwerdegegnerin
(vgl.
Urk.
1
S.
2
und
Urk.
29)
nicht
einzutreten.
Sodann
ist
auf
die
von
der
Beschwerdeführerin
geschilderten
Probleme
und
erlebten
Ungerechtigkeiten
nicht
einzugehen,
soweit
diese
für
den
Streitgegenstand
nicht
relevant
sind. 5. 5.1
Unbestritten
geblieben
ist,
dass
die
Beschwerdeführerin
in
der
Zeit
von
September
2000
bis
und
mit
Dezember
2021
von
de n
Sozialen
Diensten
der
Stadt
Zürich
wirtschaftlich
unterstützt
wurde
(vgl.
Urk.
20
S.
2
Ziff.
1.1).
Aktenkundig
ist
jedenfalls,
dass
die
Beschwerdegegnerin
für
die
Zeit
vom
1.
April
2020
bis
zum
3 1.
Dezember
2021
KVG-Prämien
der
Beschwerdeführerin
im
Umfang
von
Fr.
5'776.65
übernommen
hat
( Urk.
21/II/2). 5.2
Des
Weiteren
ergibt
sich
aus
den
Akten,
dass
die
Mutter
der
Beschwerdeführerin
im
August
2019
verstorben
ist
und
unter
anderem
die
Beschwerdeführerin
als
Erbin
hinterlassen
hat .
Ihr
Erbanteil
betrug
nach
einer
ersten
Berechnung
Fr.
498'995.--
( Urk.
21/II/3
in
Verbindung
mit
Urk.
21/II/4 ).
Nachdem
der
Willensvollstrecker
die
in
der
Erbmasse
vorhandenen
Aktien
zu
einem
«guten
Preis»
zu
veräussern
vermocht
hatt e
( Urk.
21/II/1,
Aktennotiz
vom
1 8.
Oktober
2021),
erhielt
die
Beschwerdeführerin
gemäss
ihrer
Steuererklärung
2021
am
21.
Dezember
2021
(gerundet)
Fr.
534'648.--
aus
dem
Nachlass
ihrer
Mutter
( Urk.
21/II/5
S.
4
und
S.
9).
Ein
Betrag
in
ungefähr
derselben
Höhe
ergibt
sich
auch
aus
dem
Überweisungsauftrag
des
Willensvollstreckers
vom
1 3.
Dezember
2021
( Urk.
21/II/8,
nämlich
Fr.
535'722.61
minus
Fr.
1'000.--
minus
allfällige
Kosten
für
die
Überweisung
oder
die
Saldierung
des
Kontos).
Dass
das
Verkehrskonto ,
auf
welches
die
Erbschaft
ausbezahlt
wurde,
der
Beschwerde führerin
« nicht
bekannt »
( Urk.
1
S.
2)
oder
zumindest
für
sie
nicht
frei
zugänglich
ist,
ist
damit
zu
erklären,
dass
für
die
Beschwerdeführerin
mit
Beschluss
der
Kindes-
und
Erwachsenenschutzbehörde
(KESB)
der
Stadt
Zürich
vom
4.
November
2021
eine
Vertretungsbeistandschaft
mit
Vermögensverwaltung
errichtet
wurde
( Urk.
7). 5.3
Finanziell
günstige
Verhältnisse
im
Sinne
vorstehender
Erwägung
1.3
bezie hungsweise
gemäss
§
27
Abs.
1
lit.
b
SHG
liegen
vor,
wenn
der
Vermögensfrei betrag
gemäss
SKOS-Richtlinien
Kapitel
E.2.1
Abs.
2
überschritten
ist
(vgl.
hierzu
auch
das
Sozialhilfehandbuch
des
Kantonalen
Sozialamts
des
Kantons
Zürich
[Sozialhilfehandbuch],
abrufbar
unter
https://www.zh.ch/de/sozia les/so zial hilfe/sozialhilfehandbuch.html ,
Kapitel
15.2.03.2).
Die
Freibeträge
orientieren
sich
an
den
Vermögensfreibeträgen,
wie
sie
bei
der
Berechnung
von
jährlichen
Ergänzungsleistungen
gemäss
Bundesgesetz
über
Ergänzungsleistun gen
zur
Alters-,
Hinterlassenen-
und
Invalidenversicherung
( Art.
11
Abs.
1
lit.
c
ELG)
berücksichtigt
werden
(Erläuterung
zur
SKOS-Richtlinie
E.2.1).
Demnach
liegt
der
Vermögensfreibetrag
für
eine
Einzelperson
wie
die
Beschwerdeführerin
bei
Fr.
30'000.--
(SKOS-Richtlinien
Kapitel
E.2.1
Abs.
2
lit.
a).
Eine
Rückerstat tung
muss
überdies
immer
angemessen
und
verhältnismässig
sein
(Sozialhilfe handbuch,
a.a.O.,
Kapitel
15.2.01
Ziff.
3). 5.4
Mit
der
am
21.
Dezember
2021
erfolgten
Auszahlung
der
Erbschaft
im
Betrag
von
gerundet
Fr.
534'648.--
( Urk.
21/II/5
S.
4
und
S.
9)
ist
die
Beschwerdeführerin
nach
dem
Gesagten
in
finanziell
günstige
Verhältnisse
gekommen .
In
der
Folge
wurde
die
Beschwerdeführerin
mit
Entscheid
der
Sozialbehörde
vom
1 0.
Mai
2021
zur
Rückerstattung
von
für
die
Zeit
bis
zum
1 2.
März
2020
ausbezahlten
Sozialhilfeleistungen
in
der
Höhe
von
Fr.
267 '224.25
verpflichtet
( Urk.
21/II/ 7
Dispositiv-Ziffer
2 ),
womit
eine
relevante
(Rest-)Erbschaft
von
Fr.
267'423.75
verblieb.
Hernach
wurde
sie
zudem
mit
Entscheid
der
Sozialbehörde
vom
2 8.
September
2023
zur
Rückerstattung
der
in
der
Zeit
vom
17.
März
2020
bis
31.
Dezember
2021
bezogenen
Unterstützungsleistungen
im
Betrag
von
Fr.
39'373.35
verpflichtet
(Urk.
2
Dispositiv-Ziffer
2) ,
was
mit
in
Rechtskraft
erwachsenem
( vgl.
Urk.
18,
Urk.
20
S.
9,
Urk.
21/14
und
Urk.
21/17)
Beschluss
des
Bezirksrats
Zürich
vom
2 9.
Februar
2024
bestätigt
wurde
( Urk.
20).
Folglich
sind
von
der
Erbschaft
vorliegend
noch
Fr.
228'050.40
( Fr.
267'423.75
minus
Fr.
39'373.35)
zu
berücksichtigen,
womit
weiterhin
finanziell
günstige
Verhält nisse
vorliegen,
zumal
der
Freibetrag
von
Fr.
30'000.--
auch
nach
Rückerstattung
der
übernommenen
Prämien
im
Betrag
von
Fr.
5'776.65
noch
deutlich
über schrit ten
ist.
Daher
ist
die
Beschwerdeführerin
gestützt
auf
§
15
Abs.
3
EG
KVG
in
Verbindung
mit
§
27
Abs.
1
lit.
b
SHG
für
die
Prämienübernahme
in
der
Höhe
von
Fr.
5'776.65
rückerstattungspflichtig.
Mit
Blick
auf
diese
finanzielle
Ausgangslage
ist
diese
Rückforderung
denn
auch
angemessen
und
verhäl tnis mässig . 5.5
Die
Beschwerdeführerin
brachte
vor,
ihr
sei
die
Auskunft
erteilt
worden,
eine
Rückforderung
erfolge
nur,
wenn
sie
mehrere
Millionen
erben
würde
( Urk.
1
S.
2
und
Urk.
29) .
Dass
ihr
eine
entsprechende
Auskunft
effektiv
gegeben
wurde,
belegte
sie
nicht,
und
die
Dokumentation
einer
solchen
ist
auch
in
den
einge reichten
Aktennotizen
nicht
zu
finden
( Urk.
21/II/1).
Daher
ist
fraglich,
ob
es
überhaupt
zur
Erteilung
einer
solchen
falschen
Auskunft
gekommen
ist.
Ohnehin
machte
die
Beschwerdeführerin
indes
nicht
geltend,
im
Vertrauen
auf
diese
falsche
Information
nicht
ohne
Nachteile
rückgängig
zu
machende
Dispositionen
getroffen
zu
haben.
Dies
wäre
jedoch
eine
der
Voraussetzungen,
damit
sich
die
Beschwerdeführerin
gestützt
auf
den
in
Art.
9
der
Bundesverfassung
der
Schwei zerischen
Eidgenossenschaft
(BV)
verankerten
Grundsatz
von
Treu
und
Glauben
auf
Vertrauensschutz
berufen
könnte
( vgl.
BGE
143
V
341
E.
5.2.1 ). 5.6
Zusammenfassend
hat
g estützt
auf
die
vorhandenen
Akten
sowie
insbesondere
mit
Blick
auf
die
nachvollziehbaren
und
überzeugenden
Erwägungen
im
Beschluss
des
Bezirksrats
Zürich
vom
2 9.
Februar
2024
als
erstellt
zu
gelten,
dass
die
Beschwerdeführerin
eine
Erbschaft
in
der
Höhe
von
Fr.
534'647.71
bezie hungsweise
gerundet
Fr.
534'648.--
ausbezahlt
erhalten
hat.
Dadurch
gelangte
sie
in
finanziell
günstige
Verhältnisse,
die
es
ih r
laut
dem
in
Rechtskraft
erwach senen
Beschluss
ermöglichen,
die
zurückgeforderten
Sozialhilfeleistungen
in
Höhe
von
Fr.
39'373.35
zurück zubezahlen
( Urk.
20
i.V.m.
Urk.
2
S.
4
Dispositiv- Ziff.
2 ) .
Wie
bereits
im
angefochtenen
Einspracheentscheid
festgehalten
wurde
( Urk.
2
S.
2-3
Rz.
5 ) ,
ist
unter
diesen
Umständen
-
der
Beschwerdeführerin
verbleibt
nach
sämtlichen
Rückerstattungen
aus
der
Erbschaft
noch
ein
Vermö gen
von
über
Fr.
200'000.--
-
davon
auszugehen,
dass
auch
die
Rückforderung
der
von
der
Beschwerdegegnerin
für
die
Zeit
von
April
2020
bis
Dezember
2021
übernommenen
Krankenversicherungsprämien
in
Höhe
von
Fr.
5'776.65
ange messen
und
verhältnismässig
ist .
Dies
führt
zur
Abweisung
der
Beschwerde,
soweit
darauf
eingetreten
werden
kann. Der
Einzelrichter
erkennt: 1.
Die
Beschwerde
wird
abgewiesen,
soweit
darauf
eingetreten
wird. 2.
Das
Verfahren
ist
kostenlos. 3.
Zustellung
gegen
Empfangsschein
an: - X.___ - Stadt
Zürich - Bundesamt
für
Gesundheit 4.
Gegen
diesen
Entscheid
kann
innert
30
Tagen
seit
der
Zustellung
beim
Bundesgericht
Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundesgesetzes
über
das
Bundesgericht,
BGG).
Die
Frist
steht
während
folgender
Zeiten
still:
vom
siebenten
Tag
vor
Ostern
bis
und
mit
dem
siebenten
Tag
nach
Ostern,
vom
15.
Juli
bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
( Art.
46
BGG).
Die
Beschwerdeschrift
ist
dem
Bundesgericht,
Schweizerhofquai
6,
6004
Luzern,
zuzu stellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweis mittel
und
die
Unterschrift
der
beschwerdeführenden
Partei
oder
ihrer
Rechtsvertretung
zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden
sind
beizulegen,
soweit
die
Partei
sie
in
Händen
hat
( Art.
42
BGG). Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin BachofnerWidmer