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IV.2020.00721

Wartezeittaggeld; Anspruch auf berufliche Massnahmen zieht nicht automatisch Anspruch auf Umschulung nach sich; Berechnung des massgebenden Jahreseinkommens für IV-Taggelder (BGE 9C_633/2021)

Zürich SozVersG · 2021-09-07 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

Die 1970 geborene X.___ absolvierte von 1988 bis 1992 eine Lehre als Druckerin und von Oktober 2008 bis Februar 2009 eine Ausbildung als Pfle gehelferin SRK (Urk. 15 /6

Ziff. 5.3 ). Am 31. Oktober 2018 meldete sie sich unter Hinweis auf starke Fussschmerzen bei längerem Stehen und Gehen bei der Sozial versicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der I nvalidenver sicherung an (Urk. 15 /6). D ie IV-Stelle wies das Leistungsbe geh ren mit Ve rfügung vom 1. Juli 2019 (Urk. 15/39 ) ab. Die dagegen erhobene Be schwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 2 0. März 2020 ( Prozess-Nr. IV.2019.00532 ; Urk. 3/11 ) gut und stellte fest, dass die Beschwerdeführerin An spruch auf berufliche Massnahmen hat, sofern die jeweiligen übrigen Anspruchs voraussetzungen erfüllt sind. 1.2

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk 15/71) lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 7. Sep t ember 2020 ( Urk. 2/1) eine Nachzahlung von Taggeldern und Wartezeittaggeldern ab. Mit Verfügung vom 1 8. September 2020 ( Urk. 15/

90) erfolgte eine Kostengutsprache für eine Potenzialabklärung vom 1 9. Oktober bis 1 8. November 202 0. Mit Verfügung vom 3 0. September 2020 (Urk. 2/2) legte die IV-Stelle die Höhe des Taggeldes ausgehend von einem massgebenden Jahres ein kommen von Fr. 75'288.-- auf Fr. 165.60 fest. 2.

Am 1 6. Oktober 2020 ( Urk. 1/1) erhob die Versicherte Beschwerde gegen die Ver fü gungen vom 1 7. ( Urk. 2/

1) und 3 0. September 2020 (Urk. 2/2) und beantragte im Wesentlichen die Zusprache

von Wartezeittaggeldern und die Festsetzung eines höheren Taggelds ausgehend von einem massgebenden Jahreseinkommen von Fr. 86'196.-- ( 12 x Fr. 7'183.--, Urk. 1/1 S. 1 ff.).

Die Beschwerdeführerin ersuchte mit separatem Schreiben vom gleichen Tag (Urk. 1/2) um «Erlass einer superprovisorischen Verfügung mit aufschiebender Wir kung betreffend die am 19.10.2020 beginnende Massnahme in einer Insti tution […], welche die Beschwerdeführerin einstweilen antreten muss, um keine komplette Leistungseinstellung zu riskieren». Mit Verfügung vom 21. Oktober 2020 wies das hiesige Gericht den Antrag auf Anordnung superprovisorischer Mass nahmen ab ( Urk. 4 ).

Mit Verfügung vom 2 5. November 2020 ( Urk. 8/27) wurde die Verfügung vom 3 0. September 2020 durch die IV-Stelle « ersetzt » und ein tieferes Taggeld basie rend auf einem massgebenden Jahreseinkommen von Fr. 67'630.60

festgelegt. Am 2 1. Dezember 2020 ( Urk.

7) reichte die Beschwerdeführerin ein Schreiben ( Urk.

7) zu den Akten, womit sie die Anfechtung der « Ersatzverfügung » vom 2 5. November 2020 mitteilte und im Wesentlichen an ihrer Beschwerde festhielt. Mit Beschwerdeantwort vom 8. Januar 2021 ( Urk. 11) schloss die Beschwerde gegnerin auf Abweisung der Beschwerde und beantragte zugleich eine Reformatio in peius im Sinne der Festlegung des tieferen Taggeldes .

Mit Eingabe vom 9. Februar 2021 ( Urk.

24) machte die Beschwerdeführerin weitere Ausführungen ( Urk. 24) . Am 1 6. Februar 2021 ( Urk.

18) fand eine Instruktionsverhandlung statt , an welcher ein Teilvergleich mit Widerrufsvorbehalt geschlossen wurde ( Urk. 27 und Protokoll S. 3 ). Am 23. Februar 2021 ( Urk.

28) widerrief die Beschwerde füh rerin den geschlossenen Vergleich . Mit einer we iteren unaufgefordert einge reich ten Rechtsschrift hielt die Beschwerdeführerin an den gestellten Anträgen fest ( Urk. 30 ) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Versicherte haben gemäss Art. 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invaliden versicherung (IVG) während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 3 Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei auf einander folgenden Tagen wegen der Massnahmen verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen, oder in ihrer gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50 % arbeits un fähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver siche rungsrechts [ATSG] ) sind. 1 .2

Die Grundentschädigung beträgt 80 P r ozent des letzten ohne gesundheitliche Ein schränkung erzielten Erwerbseinkommens, jedoch nicht mehr als 80 Prozent des Höchstbetrages des Taggeldes nach Artikel 24 Absatz 1 (Art. 23 Abs. 1 Satz 1 IVG). Unter dem letzten ohne gesundheitliche Einschrän kung erzielten Erwerbs ein kommen ist dasjenige Einkommen zu verstehen, wel ches die versicherte Per son ohne Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit erzielt hat. Dabei ist unerheblich, ob dieses Erwerbs einkommen durch eine den Fähigkeiten und der Ausbildung der versicherten Per son entsprechende Tätigkeit erzielt wurde (Kreisschreiben über die Taggelder der Invalidenversicherung [KSTI] Rz 3009). Grundlage für die Ermittlung des Erwerbseinkommens nach Art. 23 Abs. 1 IVG bildet das durchschnittliche Ein kommen, von dem Beiträge nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinter lassenenversicherung (AHVG) erhoben werden (massgebendes Einkommen, Art. 23 Abs. 3 IVG). 1.3

Personen, die in einem auf Dauer angelegten Arbeitsverhältnis stehen und deren Einkommen keinen starken Schwankungen ausgesetzt ist, gelten als Versicherte mit regelmässigem Einkommen, auch wenn sie ihre Arbeit infolge Krankheit, Un fall, Arbeitslosigkeit, Dienst, oder aus anderen, von ihnen nicht verschuldeten Gründen unterbrochen haben (Art. 21 bis Abs. 1 der Verordnung über die Invali denversicherung, IVV). Ein auf Dauer angelegtes Arbeitsverhältnis liegt vor, wenn es unbefristet ist oder für mindestens ein Jahr eingegangen wurde (Art. 21 bis Abs. 2 IVV). 1.4

Das massgebende Einkommen wird auf den Tag ausgerechnet. Für Versicherte mit Monatslöhnen wird der letzte ohne gesundheitliche Einschränkungen erzielte Monatslohn mit zwölf vervielfacht. Dem ermittelten Jahreslohn wird ein allfälli ger 13. Monatslohn hinzugerechnet. Der so ermittelte Jahresverdienst wird durch 365 geteilt (Art. 21 bis Abs. 3 lit . a IVV). Für Versicherte mit Stundenlöhnen wird der letzte ohne gesundheitliche Einschränkungen erzielte Stundenlohn mit der in der letzten normalen Arbeitswoche geleisteten Arbeitsstunden vervielfacht und mit 52 multipliziert. Dem ermittelten Jahreslohn wird ein allfälliger 13. Monats lohn hinzugerechnet. Der so ermittelte Jahresverdienst wird durch 365 geteilt (Art. 21 bis Abs. 3 lit . b IVV). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtenen Verfügungen vom 17. und 3 0. September 2020 ( Urk. 2/1 und Urk. 2/2) damit, dass die Beschwerdeführerin zum damaligen Zeitpunkt an keiner Eingliederungsmassnahme teilgenommen habe und deshalb kein Anspruch auf Taggelder bestehe. Am 1 9. Oktober 2020 beginne die Potenzialabklärung. Vor einer Abklärungsmassnahme bestehe kein Anspruch auf Wartezeittaggelder (Urk. 2/1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin setzte den Tagesansatz für das Taggeld unter Hinweis auf ein durchschnittliches Tages einkommen von Fr. 207.-- auf Fr. 165.60 fest ( Urk. 2/2 S. 1). 2.2

Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde ( Urk. 1/1) im Wes entlichen geltend, das massgebliche Jahreseinkommen betrage Fr. 86'197.10, was einem Taggeld von Fr. 188.90 entspreche (S. 32 ff.). Sie habe ab dem 2 9. Juli 20 20 Anspruch auf Wartetaggelder, da der Umschulungsanspruch und die jeweiligen übrigen Voraussetzungen bereits vor dem 2 6. März 2019 geprüft und seitens der Beschwerdegegnerin anerkannt worden seien (S. 8 ff.). Dies sei auch mit Urteil vom 2 0. März 2020 durch das Sozialversicherungsgericht ( Urk. 3/11) entschieden worden (S. 19). 2.3

Nicht umstritten ist i m vorliegenden Verfahren die Anordnung der Potenzial ab klärung als solche und damit der grundsätzliche Anspruch auf ein Taggeld in der Zeitspanne vom 1 9. Oktober bis 1 8. November 202 0. Strittig und zu prüfen ist hin gegen die Höhe des auszurichtenden Taggeldes und der Anspruch auf ein War te taggeld vor der genannten Periode. Dabei kommt der pendente lite (wäh rend des hängigen Beschwerdeverfahrens) erlassenen Verfügung vom 2 5. Novem ber 2020 ( Urk. 8/27), welche eine Schlechterstellung beinhaltet, bloss den Charakter eines Antrages der Beschwerdegegnerin an das Gericht zu (Ueli Kieser , Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 53 N 90 mit Hinweisen). Damit bleibt die Verfügung vom 3 0. September 2020 ( Urk. 2/2) Anfechtungsgegenstand. 3. 3.1

Gemäss den eingereichten Lohnabrechnungen vom Juni 2017 bis März 2018 (Urk. 3/22)

erzielte die Beschwerdeführerin in den genannten Monaten brutto ins gesamt Fr. 71'83 0 . 9 0 (inkl. Ferien- und Nachtzuschlag). In dieser Zeit erhielt sie durchschnittlich 21.2 Nachtzuschläge (212 / 10 = 21.2) , was zugleich auch ihren Arbeitstagen entspricht . Aufgerechnet auf die im Monatsdurchschnitt übli chen Arbeitstage (52 x 5 / 12) von 21.7 (vgl. Art. 40a der Verordnung über die obli ga to rische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung , AVIV) ergibt dies für zehn Monate ein totales Einkommen von Fr. 73'525.-- ( Fr. 71'830.90 / 21.2 x 21.7). Auf das ganze Jahr aufgerechnet ergibt sich ein jährliches Ein kommen von Fr. 88'230.--. Da Ferien im Verlauf des betreffenden Dienstjahres zu beziehen sind (vgl. Art. 329c Abs. 1 des Bundesgesetz es betreffend die Ergän zung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR ] ), sind diese im Umfang des Lohnzuschlags von 8.64 % ( Urk. 3/22) in Abzug zu bringen, womit ein massgebendes Jahreseinkommen vo n Fr. 81'213.20 resul tiert (Fr. 88'230.-- / 1.0864). 3.2

Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, das massgebende Jahresein kom men sei anhand der letzten drei Monate zu berechnen, kann ihr nicht gefolgt werden. Aufgrund ihrer unregelmässigen Einsätze, ihres unregelmässigen Ein kom mens und der unregelmässig bezogenen bzw. nicht bezogenen Ferien hat die Berechnung des massgebenden Einkommens anhand von Art. 21 bis Abs. 3 lit . c IVV zu erfolgen . Der v ersicherte Verdienst kann nicht davon abhängig sein, ob die Beschwerdeführerin ihre Ferien in der Bemessungsperiode per Zufall bezogen hat oder nicht. Würde man nämlich nur die letzten drei Monate berücksichtigen, müsste auch der April 2018 mitberücksichtigt werden, in welchem die Beschwer de führerin insgesamt nur 112.5 S tunden gearbeitet hat ( Urk. 14/12/1), was einem deutlichen tieferen Pensum im Vergleich zu den übrigen Monaten entspricht. Aus diesem Grund rechtfertigt sich die Berechnung anhand der Lohnabrechnungen von Juni 2017 bis März 2018, wobei jedoch die Ferien im Um fang des Lohn zu schlags von 8.64 % ( Urk. 3/22) in Abzug zu bringen sind. Ferienbezug ist nicht freiwillig, sondern eine Arbeitnehmerpflicht. 3.3

Dies ergibt einen Taggeld-Anspruch in der Höhe von Fr. 178.-- ( Fr. 81'230.30 / 365 x 0.8; vgl. KSTI Rz 3064 und Tabellen zur Ermittlung der IV-Taggelder). Was den von der Beschwerdeführerin gemachten Hinweis auf die von der Arbeitslo senkasse Unia

und de m Krankentaggeldversicherer ausgerichteten Taggelder betrifft ( Urk. 1/1, Urk. 3/17-18), ist zu bemerken, dass diesbezüglich - im Ver gleich zur Ermittlung von IV-Taggeldern - andere Bemessungsgrundlagen gelten. Soweit sich die Beschwerdeführerin in Bezug auf die Taggelder der Arbeitslosen- und Krankenversicherung sinngemäss auf eine Besitzstandsgarantie beruft, so ergibt sich eine solche nur für jene Fälle, in denen die versicherte Person ein Taggeld aus der Unfallversicherung bezieht ( Art. 24 Abs. 4 IVG) oder eine Ein gliederung aus einer Rente heraus erfolgt, in welchem letzteren Fall die Ver sicherung gegebenenfalls zusätzlich zur Rente ein Taggeld ausrichtet ( Art. 22 Abs. 5 ter IVG, Art. 21 novies IVV). Solche stehen vorliegend nicht zur Diskussion. 4. 4.1

Die Beschwerdeführerin beantragte spätestens ab dem 2 9. Juli 2020 zudem IV-Wartetaggelder mit der Begründung, die Voraussetzungen betreffend die beruf lichen Massnahmen seien bereits geprüft und als erfüllt anerkannt worden ( Urk. 1 /1 S. 6 ff.). 4.2

Ein Taggeldanspruch entsteht nicht schon aufgrund eines Eingliederungsbedarfs allein, sondern nur unter den Voraussetzungen von Art. 22 IVG und Art. 18 IVV, also während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 3 IVG und (bei mindestens hälftiger Arbeitsunfähigkeit) im Hinblick auf eine angezeigte erstmalige berufliche Ausbildung oder Umschulung. Der Anspruch auf IV-Wartetaggelder gemäss Art. 18 Abs. 1 IVV setzt zudem voraus, dass die Ein gliederungsfähigkeit in subjektiver und objektiver Hinsicht rechtsgenüglich erstel lt ist, was bedeutet, dass Eingliederungs massnahmen

- hingegen nicht bloss Abklä r ungs massnahmen - angezeigt sind (Urteile 9C_942/2009 vom 1 5. März

2010 E.

5.3, 9C_892/2011 vom 2 1. September 2012 E.

3.3.1). Ausgeschlossen sind Wartezeittaggelder für Hilfsmittel, Kapitalhilfe, Arbeitsvermittlung, Arbeitsver such, Berufsberatung, medizinische Massnahmen und Integrationsmassnahmen (vgl. KSTI Rz 1043). Der Anspruch auf das Taggeld während Wartezeiten setzt voraus, dass die versicherte Person eingliederungsfähig ist und die erstmalige berufliche Ausbildung oder die Umschulung subjektiv und objektiv tatsächlich angezeigt ist (ZAK 1991 S. 178 und AHI 2000 S. 206), sie aber aus Gründen, die nicht in ihrer Person liegen, auf den Beginn der Massnahme warten muss (z.B. auf den Kursbeginn). Kein Anspruch auf das Taggeld für die Wartezeit besteht somit, wenn die versicherte Person wegen ihres Gesundheitszustandes nicht ein gliederungsfähig ist, den Beginn der Massnahme ohne rechtserhebliche Veran lassung oder gar unbegründet hinauszögert oder selbstverschuldet eine Unter brechung der Eingliederungsmassnahme verursacht (vgl. KSTI Rz 1047; ZAK 1989 S. 216) .

4.3

Vorliegend entschied das hiesige Gericht mit Urteil vom 2 0. März 2020 (Urk. 3 /11), dass der Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen im Grund satz zu bejah en ist und ein Anspruch besteht, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind ( E. 5). Daraus lässt sich weder ableiten, dass ein Anspruch auf eine Umschulung besteht, noch das s die Eingliederungsfähigkeit geprüft und bestätigt wurde. Die Beschwerdeführerin absolvierte vor knapp 30 Jahren eine Lehre als Offset-Druckerin ( Urk. 29/48), wobei sie nie in ihrem Beruf gearbeitet hat. Ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Pflegehelferin SRK kann nicht mit einer Lehre verglichen werden. Vor diesem Hintergrund stand daher nicht fest, ob die Be schwerdeführerin aufgrund ihrer bisherigen Ausbildungen im Sinne von Art. 6 Abs. 1 IVV Anspruch auf eine Umschulung

hat.

Im Anschluss an das Urteil des hiesigen Gerichts, wurde der Beschwerdeführerin am 19. Juni 2020 ( Urk. 8/33 S. 9) mitgeteilt , dass zunächst geprüft werden müsse, auf welche beruflichen Massnahmen (Umschulung, Arbeitsvermittlung, Arbeits versuch etc.) ein Anspruch besteht. Die IV-Berufsberaterin seitens der Beschwer degegnerin schlug der Beschwerdeführerin mehrere Termine vor, um das weitere Vorgehen und den Eingliederungsprozess zu besprechen, nachdem die Beschwer deführerin erklärte, dass sie nur per E-Mail oder postalisch kontaktiert werden möchte (U rk. 8/33 S. 9). Am 29. Juli 2020 fand schliesslich ein Gespräch mit der Beschwerdeführerin statt, bei welchem diese ihren Wunsch auf Umschulung zur Hörgerätakustikerin mitteilte und die Beschwerdegegnerin diesbezüglich die Durchführung einer Potenzialabklärung

empfahl, um das Eingliederungspo ten zial (Belastbarkeit, Umschulungsfähigkeit) abzuklären und abhängig davon die Anschlusslösung zu bestimmen ( Urk. 8/33 S. 17). Die Beschwerdeführerin wählte

daraufhin eine Institution zur Potenzialabklärung und erklärte sich am 2. Septem ber 2020 mit dem Beginn per 19. Oktober 2020 einverstanden ( Urk. 8/33 S.

19 f. ) .

In der Zielvereinbarung für die Potentialabklärung vom 1 8. September 2020 wur de n folgende Ziele festgehalten: Abklärung der Eingliederungs- und Umschu lungsfähigkeit, Erarbeitung von Umschulungsideen, Abklärung hinsichtlich auf bau ender Massnahmen, finden einer passenden Anschlusslösung ( Urk. 3/5 S. 1 ). Mit Verfügung vom 1 8. September 2020 ( Urk. 3/3) erteilte die Beschwerde geg nerin folglich eine Kostengutsprache für die Potenzialabklärung.

Im Rahmen der vorliegenden Beschwerde ersuchte die Beschwerdeführerin mit separatem Schreiben von gleichen Tag ( Urk. 1/2) um Erlass einer superpro viso rischen Verfügung betreffend die am 1 9. Oktober 2020 beginnende Massnahme. Aus den Anträgen 8 und 9 der Beschwerde ( Urk. 1/1) ist zu schliessen, dass sie nicht an der von der Beschwerdegegnerin zugesprochenen Potenzialabklärung teilnehmen wollte. Das hiesige Gericht wies den Antrag ab und hielt mit Ver fügung vom 2 1. Oktober 2020 ( Urk.

4) fest, dass nicht erkennbar sei, aus welchem Grund die Beschwerdeführerin bei einer Teilnahme an einer Potenzialabklärung in ihren Rechten beeinträchtigt sein könnte und wiederholte, dass mit Urteil vom 2 0. März 2020 lediglich auf einen Anspruch auf berufliche Massnahmen erkannt wurde , sofern die jeweiligen übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Bei dieser Ausgangslage sei es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin für eine Potentialabklärung aufgeboten habe, um heraus finden zu können, welche Umschulung geeignet sein könnte. Soweit die Be schwerdeführerin eine unverzügliche Umsetzung des Umschulungs anspruchs möchte ( Urk. 1/1 S. 3 Antrag Ziff. 9), sei festzuhalten, dass die Beschwerdegeg nerin genau dies in die Wege geleitet ha be ( Urk. 4 S. 2). Nach ihrer Teilnahme an der Potenzialabklärung kam die Beschwerdeführerin von ihrem ursprünglichen Interesse an einer Tätigkeit als Hörakustikerin weg. Dem Abschlussbericht der Potenzialabklärung kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin in einem Pensum von mindestens 50 % leistungsfähig ist, wobei eine Präsenz von 6.5-8.5 Stunden pro Tag empfohlen wurde. Die Beschwerdeführerin entschied sich für die Aufgleisung eines Schnuppereinsatzes als Arbeitsagogin , um ihre beruf liche und körperliche Eignung zu überprüfen. Als Unterstützung im weiteren Prozess wurde zudem ein Job Coaching empfohlen ( Urk. 8/30 S. 3). Dieses wurde mit Mitteilung vom 2 7. November 2020 gewährt ( Urk. 8/31), wobei als Zielver einbarung unter anderem das Aufgleisen einer geeigneten Umschulung festge halten wurde ( Urk. 8/32). 4.4

Aus dem Urteil des hiesigen Gerichts vom 2 0. März 2020 ( Urk. 3/11) kann somit kein Anspruch auf eine Umschulung abgeleitet werden. Aus den übrigen Akten ist ebenfalls nicht erkennbar, dass berufliche Massnahmen im Sinne einer Um schulung eingeleitet wurden oder bereits erkennbar war, dass Anspruch auf eine solche besteht . Vielmehr ist ersichtlich, dass die Beschwerde gegnerin zunächst abklären musste, welche berufliche Ma ssnahme möglich und angebracht ist . Ob dies eine Umschulung war , stand bislang zu keinem Zeitpunkt fest. Selbst wenn die Berufsberaterin der Beschwerdeführerin in Aussicht gestellt hat, dass es sich bei der Massnahme um eine Umschulung handeln werde ( Urk. 8/33 S. 17), kann daraus keine Zusage und damit ein Anspruch auf Wartezeittaggelder abgeleitet werden, da eine definitive Prüfung und Festsetzung an die Abklärung des Ein gliederungspotenzials (Belastbarkeit und Umschulungsfähigkeit) gekoppelt und die Berufsberaterin für einen solchen Entscheid auch gar nicht kompetent war.

Des Weiteren setzt

d er Anspruch auf IV-Wartetaggelder gemäss Art. 18 Abs. 1 IVV voraus, dass die Eingliederungsfähigkeit respektive -bereitschaft in subjek tiver und objektiver Hinsicht rechtsgenüglich erstellt ist . Vorliegend ist nicht er stellt, dass die Beschwerdeführerin zum Verfügungszeitpunkt in subjektiver und objektiver Hinsicht eingliederungsfähig war. Insbesondere ihre Bereitschaft , an Abklärungsmassnahmen teilzunehmen ,

erscheint fraglich. Dies namentlich vor dem H intergrund, dass sie an der per 1 9. Oktober 2020 beginnende n Potenzial abklärung nicht teilnehmen wollte und das hiesige Gericht um Erlass einer super provisorischen Massnahme ersuchte. Mit diesem Vorgehen dokumentierte sie ihr fehlendes Interesse, an den notwendigen Abklärungen teilzunehmen, um den von ihr - damals noch aktuell - gehegten Wunsch nach einer Umschulung zur Hörge räte akustikerin durchzusetzen. Das Beschränken der Bereitschaft, lediglich eine konkrete Mass nas hme anzugehen, kann nicht anders denn als Fehlen der subjek tiven Eingliederungsfähigkeit gedeutet werden. Denn es untergräbt die gese tz lich vorgeschriebene Abklärungspflicht der Beschwerdegegnerin, was unrechtmässig ist.

In diesem Sinne machte d ie Beschwerdeführerin von Beginn der Kontaktauf nahme durch die Beschwerdegegnerin ( Urk. 8/33 S. 8) an geltend, einen Anspruch auf eine Umschulung zu haben und aufgrund einer privat aufgegleisten Berufs beratung die ideale Umschulung gefunden zu haben. So ging die Beschwer de führerin zum damaligen Zeitpunkt davon aus, die Tätigkeit als Hörgeräte akus ti kerin sei der optimale Beruf für sie ( Urk. 3/20 S. 4 f.). Wie sich später im Rahmen der Potenzialabklärung herausstellte, war die Tätigkeit als Hörgerätakustikerin nicht das R ichtige für die Beschwerdeführerin und sie entschied sich schliesslich für die Arbeitsagogik ( Urk. 8/30 S. 3). Auch dieser Ablauf verdeutlicht , dass weitere Abklärungen notwendig waren und die Ansicht der Beschwerdeführerin, wonach klar sei, welche berufliche Massnahme und welche Umschulung konkret angezeigt sei, nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprach. 4.5

Mangels ausgewiesenen Anspruchs auf eine Umschulung sowie fehlender subjek tiver Eingliederungsfähigkeit in Bezug auf sämtliche von der Beschwerdegegnerin angeordneten Massnahmen ist e s nicht zu beanstanden, dass die Beschwerde geg nerin mit Verfügung vom 1 7. September 2020 ( Urk. 2/1) den Anspruch auf Tag gelder und Wartezeittaggelder verneinte. 5.

Aufgrund des Gesagten ist die Beschwerde gegen die Verfügung vom 3 0. Septem ber 2020 ( Urk. 2/2) dahingehend gutzuheissen , dass das der Berechnung der Grund entschädigung zugrunde zu legende Erwerbsein kommen auf Fr. 178. -- fest zusetzen ist.

Die Beschwerde gegen die Verfü g ung vom 1 7. September 2020 ( Urk. 2/1) betreffend Wartetaggelder ist abzuweisen . 6 .

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist abweichend von Art. 61 lit . a ATSG das Be schwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend sind sie auf Fr. 1’000 .-- anzusetzen. Nachdem die Beschwerdeführerin lediglich mit einem Antrag teilweise obsiegt, rechtfertigt es sich, die Kosten den Pa rteien je zur Hälfte (je Fr. 5 00 .--) aufzuerlegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_568/2010 vom 3. Dezember 2010 E. 4.2). Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 30. September 2020 dahingehend abgeän dert, als festgestellt wird, dass für die Zeit ab dem 1 9. Oktober 2020 Anspruch auf ein Taggeld von Fr. 178.--

besteht . Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 7. Septem ber 2020 wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1’000 .-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Re ch nung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBabic

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Versicherte haben gemäss Art. 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invaliden versicherung (IVG) während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 3 Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei auf einander folgenden Tagen wegen der Massnahmen verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen, oder in ihrer gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50 % arbeits un fähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver siche rungsrechts [ATSG] ) sind. 1 .2

Die Grundentschädigung beträgt 80 P r ozent des letzten ohne gesundheitliche Ein schränkung erzielten Erwerbseinkommens, jedoch nicht mehr als 80 Prozent des Höchstbetrages des Taggeldes nach Artikel 24 Absatz 1 (Art. 23 Abs. 1 Satz 1 IVG). Unter dem letzten ohne gesundheitliche Einschrän kung erzielten Erwerbs ein kommen ist dasjenige Einkommen zu verstehen, wel ches die versicherte Per son ohne Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit erzielt hat. Dabei ist unerheblich, ob dieses Erwerbs einkommen durch eine den Fähigkeiten und der Ausbildung der versicherten Per son entsprechende Tätigkeit erzielt wurde (Kreisschreiben über die Taggelder der Invalidenversicherung [KSTI] Rz 3009). Grundlage für die Ermittlung des Erwerbseinkommens nach Art. 23 Abs. 1 IVG bildet das durchschnittliche Ein kommen, von dem Beiträge nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinter lassenenversicherung (AHVG) erhoben werden (massgebendes Einkommen, Art. 23 Abs. 3 IVG).

E. 1.2 Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk 15/71) lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 7. Sep t ember 2020 ( Urk. 2/1) eine Nachzahlung von Taggeldern und Wartezeittaggeldern ab. Mit Verfügung vom 1 8. September 2020 ( Urk. 15/

90) erfolgte eine Kostengutsprache für eine Potenzialabklärung vom 1 9. Oktober bis 1 8. November 202 0. Mit Verfügung vom

E. 1.3 Personen, die in einem auf Dauer angelegten Arbeitsverhältnis stehen und deren Einkommen keinen starken Schwankungen ausgesetzt ist, gelten als Versicherte mit regelmässigem Einkommen, auch wenn sie ihre Arbeit infolge Krankheit, Un fall, Arbeitslosigkeit, Dienst, oder aus anderen, von ihnen nicht verschuldeten Gründen unterbrochen haben (Art. 21 bis Abs. 1 der Verordnung über die Invali denversicherung, IVV). Ein auf Dauer angelegtes Arbeitsverhältnis liegt vor, wenn es unbefristet ist oder für mindestens ein Jahr eingegangen wurde (Art. 21 bis Abs. 2 IVV).

E. 1.4 Das massgebende Einkommen wird auf den Tag ausgerechnet. Für Versicherte mit Monatslöhnen wird der letzte ohne gesundheitliche Einschränkungen erzielte Monatslohn mit zwölf vervielfacht. Dem ermittelten Jahreslohn wird ein allfälli ger 13. Monatslohn hinzugerechnet. Der so ermittelte Jahresverdienst wird durch 365 geteilt (Art. 21 bis Abs. 3 lit . a IVV). Für Versicherte mit Stundenlöhnen wird der letzte ohne gesundheitliche Einschränkungen erzielte Stundenlohn mit der in der letzten normalen Arbeitswoche geleisteten Arbeitsstunden vervielfacht und mit 52 multipliziert. Dem ermittelten Jahreslohn wird ein allfälliger 13. Monats lohn hinzugerechnet. Der so ermittelte Jahresverdienst wird durch 365 geteilt (Art. 21 bis Abs. 3 lit . b IVV). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtenen Verfügungen vom 17. und 3 0. September 2020 ( Urk. 2/1 und Urk. 2/2) damit, dass die Beschwerdeführerin zum damaligen Zeitpunkt an keiner Eingliederungsmassnahme teilgenommen habe und deshalb kein Anspruch auf Taggelder bestehe. Am 1 9. Oktober 2020 beginne die Potenzialabklärung. Vor einer Abklärungsmassnahme bestehe kein Anspruch auf Wartezeittaggelder (Urk. 2/1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin setzte den Tagesansatz für das Taggeld unter Hinweis auf ein durchschnittliches Tages einkommen von Fr. 207.-- auf Fr. 165.60 fest ( Urk. 2/2 S. 1). 2.2

Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde ( Urk. 1/1) im Wes entlichen geltend, das massgebliche Jahreseinkommen betrage Fr. 86'197.10, was einem Taggeld von Fr. 188.90 entspreche (S. 32 ff.). Sie habe ab dem 2 9. Juli 20 20 Anspruch auf Wartetaggelder, da der Umschulungsanspruch und die jeweiligen übrigen Voraussetzungen bereits vor dem 2 6. März 2019 geprüft und seitens der Beschwerdegegnerin anerkannt worden seien (S. 8 ff.). Dies sei auch mit Urteil vom 2 0. März 2020 durch das Sozialversicherungsgericht ( Urk. 3/11) entschieden worden (S. 19). 2.3

Nicht umstritten ist i m vorliegenden Verfahren die Anordnung der Potenzial ab klärung als solche und damit der grundsätzliche Anspruch auf ein Taggeld in der Zeitspanne vom 1 9. Oktober bis 1 8. November 202 0. Strittig und zu prüfen ist hin gegen die Höhe des auszurichtenden Taggeldes und der Anspruch auf ein War te taggeld vor der genannten Periode. Dabei kommt der pendente lite (wäh rend des hängigen Beschwerdeverfahrens) erlassenen Verfügung vom 2 5. Novem ber 2020 ( Urk. 8/27), welche eine Schlechterstellung beinhaltet, bloss den Charakter eines Antrages der Beschwerdegegnerin an das Gericht zu (Ueli Kieser , Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 53 N 90 mit Hinweisen). Damit bleibt die Verfügung vom 3 0. September 2020 ( Urk. 2/2) Anfechtungsgegenstand. 3.

E. 3 0. September 2020 (Urk. 2/2) legte die IV-Stelle die Höhe des Taggeldes ausgehend von einem massgebenden Jahres ein kommen von Fr. 75'288.-- auf Fr. 165.60 fest. 2.

Am 1 6. Oktober 2020 ( Urk. 1/1) erhob die Versicherte Beschwerde gegen die Ver fü gungen vom 1 7. ( Urk. 2/

1) und 3 0. September 2020 (Urk. 2/2) und beantragte im Wesentlichen die Zusprache

von Wartezeittaggeldern und die Festsetzung eines höheren Taggelds ausgehend von einem massgebenden Jahreseinkommen von Fr. 86'196.-- ( 12 x Fr. 7'183.--, Urk. 1/1 S. 1 ff.).

Die Beschwerdeführerin ersuchte mit separatem Schreiben vom gleichen Tag (Urk. 1/2) um «Erlass einer superprovisorischen Verfügung mit aufschiebender Wir kung betreffend die am 19.10.2020 beginnende Massnahme in einer Insti tution […], welche die Beschwerdeführerin einstweilen antreten muss, um keine komplette Leistungseinstellung zu riskieren». Mit Verfügung vom 21. Oktober 2020 wies das hiesige Gericht den Antrag auf Anordnung superprovisorischer Mass nahmen ab ( Urk.

E. 3.1 Gemäss den eingereichten Lohnabrechnungen vom Juni 2017 bis März 2018 (Urk. 3/22)

erzielte die Beschwerdeführerin in den genannten Monaten brutto ins gesamt Fr. 71'83 0 .

E. 3.2 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, das massgebende Jahresein kom men sei anhand der letzten drei Monate zu berechnen, kann ihr nicht gefolgt werden. Aufgrund ihrer unregelmässigen Einsätze, ihres unregelmässigen Ein kom mens und der unregelmässig bezogenen bzw. nicht bezogenen Ferien hat die Berechnung des massgebenden Einkommens anhand von Art. 21 bis Abs. 3 lit . c IVV zu erfolgen . Der v ersicherte Verdienst kann nicht davon abhängig sein, ob die Beschwerdeführerin ihre Ferien in der Bemessungsperiode per Zufall bezogen hat oder nicht. Würde man nämlich nur die letzten drei Monate berücksichtigen, müsste auch der April 2018 mitberücksichtigt werden, in welchem die Beschwer de führerin insgesamt nur 112.5 S tunden gearbeitet hat ( Urk. 14/12/1), was einem deutlichen tieferen Pensum im Vergleich zu den übrigen Monaten entspricht. Aus diesem Grund rechtfertigt sich die Berechnung anhand der Lohnabrechnungen von Juni 2017 bis März 2018, wobei jedoch die Ferien im Um fang des Lohn zu schlags von 8.64 % ( Urk. 3/22) in Abzug zu bringen sind. Ferienbezug ist nicht freiwillig, sondern eine Arbeitnehmerpflicht.

E. 3.3 Dies ergibt einen Taggeld-Anspruch in der Höhe von Fr. 178.-- ( Fr. 81'230.30 / 365 x 0.8; vgl. KSTI Rz 3064 und Tabellen zur Ermittlung der IV-Taggelder). Was den von der Beschwerdeführerin gemachten Hinweis auf die von der Arbeitslo senkasse Unia

und de m Krankentaggeldversicherer ausgerichteten Taggelder betrifft ( Urk. 1/1, Urk. 3/17-18), ist zu bemerken, dass diesbezüglich - im Ver gleich zur Ermittlung von IV-Taggeldern - andere Bemessungsgrundlagen gelten. Soweit sich die Beschwerdeführerin in Bezug auf die Taggelder der Arbeitslosen- und Krankenversicherung sinngemäss auf eine Besitzstandsgarantie beruft, so ergibt sich eine solche nur für jene Fälle, in denen die versicherte Person ein Taggeld aus der Unfallversicherung bezieht ( Art. 24 Abs. 4 IVG) oder eine Ein gliederung aus einer Rente heraus erfolgt, in welchem letzteren Fall die Ver sicherung gegebenenfalls zusätzlich zur Rente ein Taggeld ausrichtet ( Art. 22 Abs. 5 ter IVG, Art. 21 novies IVV). Solche stehen vorliegend nicht zur Diskussion. 4.

E. 4 ).

Mit Verfügung vom 2 5. November 2020 ( Urk. 8/27) wurde die Verfügung vom 3 0. September 2020 durch die IV-Stelle « ersetzt » und ein tieferes Taggeld basie rend auf einem massgebenden Jahreseinkommen von Fr. 67'630.60

festgelegt. Am 2 1. Dezember 2020 ( Urk.

7) reichte die Beschwerdeführerin ein Schreiben ( Urk.

7) zu den Akten, womit sie die Anfechtung der « Ersatzverfügung » vom 2 5. November 2020 mitteilte und im Wesentlichen an ihrer Beschwerde festhielt. Mit Beschwerdeantwort vom 8. Januar 2021 ( Urk. 11) schloss die Beschwerde gegnerin auf Abweisung der Beschwerde und beantragte zugleich eine Reformatio in peius im Sinne der Festlegung des tieferen Taggeldes .

Mit Eingabe vom 9. Februar 2021 ( Urk.

24) machte die Beschwerdeführerin weitere Ausführungen ( Urk. 24) . Am 1 6. Februar 2021 ( Urk.

18) fand eine Instruktionsverhandlung statt , an welcher ein Teilvergleich mit Widerrufsvorbehalt geschlossen wurde ( Urk. 27 und Protokoll S. 3 ). Am 23. Februar 2021 ( Urk.

28) widerrief die Beschwerde füh rerin den geschlossenen Vergleich . Mit einer we iteren unaufgefordert einge reich ten Rechtsschrift hielt die Beschwerdeführerin an den gestellten Anträgen fest ( Urk. 30 ) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 4.1 Die Beschwerdeführerin beantragte spätestens ab dem 2 9. Juli 2020 zudem IV-Wartetaggelder mit der Begründung, die Voraussetzungen betreffend die beruf lichen Massnahmen seien bereits geprüft und als erfüllt anerkannt worden ( Urk. 1 /1 S. 6 ff.).

E. 4.2 Ein Taggeldanspruch entsteht nicht schon aufgrund eines Eingliederungsbedarfs allein, sondern nur unter den Voraussetzungen von Art. 22 IVG und Art. 18 IVV, also während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 3 IVG und (bei mindestens hälftiger Arbeitsunfähigkeit) im Hinblick auf eine angezeigte erstmalige berufliche Ausbildung oder Umschulung. Der Anspruch auf IV-Wartetaggelder gemäss Art. 18 Abs. 1 IVV setzt zudem voraus, dass die Ein gliederungsfähigkeit in subjektiver und objektiver Hinsicht rechtsgenüglich erstel lt ist, was bedeutet, dass Eingliederungs massnahmen

- hingegen nicht bloss Abklä r ungs massnahmen - angezeigt sind (Urteile 9C_942/2009 vom 1 5. März

2010 E.

5.3, 9C_892/2011 vom 2 1. September 2012 E.

3.3.1). Ausgeschlossen sind Wartezeittaggelder für Hilfsmittel, Kapitalhilfe, Arbeitsvermittlung, Arbeitsver such, Berufsberatung, medizinische Massnahmen und Integrationsmassnahmen (vgl. KSTI Rz 1043). Der Anspruch auf das Taggeld während Wartezeiten setzt voraus, dass die versicherte Person eingliederungsfähig ist und die erstmalige berufliche Ausbildung oder die Umschulung subjektiv und objektiv tatsächlich angezeigt ist (ZAK 1991 S. 178 und AHI 2000 S. 206), sie aber aus Gründen, die nicht in ihrer Person liegen, auf den Beginn der Massnahme warten muss (z.B. auf den Kursbeginn). Kein Anspruch auf das Taggeld für die Wartezeit besteht somit, wenn die versicherte Person wegen ihres Gesundheitszustandes nicht ein gliederungsfähig ist, den Beginn der Massnahme ohne rechtserhebliche Veran lassung oder gar unbegründet hinauszögert oder selbstverschuldet eine Unter brechung der Eingliederungsmassnahme verursacht (vgl. KSTI Rz 1047; ZAK 1989 S. 216) .

E. 4.3 Vorliegend entschied das hiesige Gericht mit Urteil vom 2 0. März 2020 (Urk. 3 /11), dass der Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen im Grund satz zu bejah en ist und ein Anspruch besteht, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind ( E. 5). Daraus lässt sich weder ableiten, dass ein Anspruch auf eine Umschulung besteht, noch das s die Eingliederungsfähigkeit geprüft und bestätigt wurde. Die Beschwerdeführerin absolvierte vor knapp 30 Jahren eine Lehre als Offset-Druckerin ( Urk. 29/48), wobei sie nie in ihrem Beruf gearbeitet hat. Ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Pflegehelferin SRK kann nicht mit einer Lehre verglichen werden. Vor diesem Hintergrund stand daher nicht fest, ob die Be schwerdeführerin aufgrund ihrer bisherigen Ausbildungen im Sinne von Art. 6 Abs. 1 IVV Anspruch auf eine Umschulung

hat.

Im Anschluss an das Urteil des hiesigen Gerichts, wurde der Beschwerdeführerin am 19. Juni 2020 ( Urk. 8/33 S. 9) mitgeteilt , dass zunächst geprüft werden müsse, auf welche beruflichen Massnahmen (Umschulung, Arbeitsvermittlung, Arbeits versuch etc.) ein Anspruch besteht. Die IV-Berufsberaterin seitens der Beschwer degegnerin schlug der Beschwerdeführerin mehrere Termine vor, um das weitere Vorgehen und den Eingliederungsprozess zu besprechen, nachdem die Beschwer deführerin erklärte, dass sie nur per E-Mail oder postalisch kontaktiert werden möchte (U rk. 8/33 S. 9). Am 29. Juli 2020 fand schliesslich ein Gespräch mit der Beschwerdeführerin statt, bei welchem diese ihren Wunsch auf Umschulung zur Hörgerätakustikerin mitteilte und die Beschwerdegegnerin diesbezüglich die Durchführung einer Potenzialabklärung

empfahl, um das Eingliederungspo ten zial (Belastbarkeit, Umschulungsfähigkeit) abzuklären und abhängig davon die Anschlusslösung zu bestimmen ( Urk. 8/33 S. 17). Die Beschwerdeführerin wählte

daraufhin eine Institution zur Potenzialabklärung und erklärte sich am 2. Septem ber 2020 mit dem Beginn per 19. Oktober 2020 einverstanden ( Urk. 8/33 S.

19 f. ) .

In der Zielvereinbarung für die Potentialabklärung vom 1 8. September 2020 wur de n folgende Ziele festgehalten: Abklärung der Eingliederungs- und Umschu lungsfähigkeit, Erarbeitung von Umschulungsideen, Abklärung hinsichtlich auf bau ender Massnahmen, finden einer passenden Anschlusslösung ( Urk. 3/5 S. 1 ). Mit Verfügung vom 1 8. September 2020 ( Urk. 3/3) erteilte die Beschwerde geg nerin folglich eine Kostengutsprache für die Potenzialabklärung.

Im Rahmen der vorliegenden Beschwerde ersuchte die Beschwerdeführerin mit separatem Schreiben von gleichen Tag ( Urk. 1/2) um Erlass einer superpro viso rischen Verfügung betreffend die am 1 9. Oktober 2020 beginnende Massnahme. Aus den Anträgen 8 und 9 der Beschwerde ( Urk. 1/1) ist zu schliessen, dass sie nicht an der von der Beschwerdegegnerin zugesprochenen Potenzialabklärung teilnehmen wollte. Das hiesige Gericht wies den Antrag ab und hielt mit Ver fügung vom 2 1. Oktober 2020 ( Urk.

4) fest, dass nicht erkennbar sei, aus welchem Grund die Beschwerdeführerin bei einer Teilnahme an einer Potenzialabklärung in ihren Rechten beeinträchtigt sein könnte und wiederholte, dass mit Urteil vom 2 0. März 2020 lediglich auf einen Anspruch auf berufliche Massnahmen erkannt wurde , sofern die jeweiligen übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Bei dieser Ausgangslage sei es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin für eine Potentialabklärung aufgeboten habe, um heraus finden zu können, welche Umschulung geeignet sein könnte. Soweit die Be schwerdeführerin eine unverzügliche Umsetzung des Umschulungs anspruchs möchte ( Urk. 1/1 S. 3 Antrag Ziff. 9), sei festzuhalten, dass die Beschwerdegeg nerin genau dies in die Wege geleitet ha be ( Urk. 4 S. 2). Nach ihrer Teilnahme an der Potenzialabklärung kam die Beschwerdeführerin von ihrem ursprünglichen Interesse an einer Tätigkeit als Hörakustikerin weg. Dem Abschlussbericht der Potenzialabklärung kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin in einem Pensum von mindestens 50 % leistungsfähig ist, wobei eine Präsenz von 6.5-8.5 Stunden pro Tag empfohlen wurde. Die Beschwerdeführerin entschied sich für die Aufgleisung eines Schnuppereinsatzes als Arbeitsagogin , um ihre beruf liche und körperliche Eignung zu überprüfen. Als Unterstützung im weiteren Prozess wurde zudem ein Job Coaching empfohlen ( Urk. 8/30 S. 3). Dieses wurde mit Mitteilung vom 2 7. November 2020 gewährt ( Urk. 8/31), wobei als Zielver einbarung unter anderem das Aufgleisen einer geeigneten Umschulung festge halten wurde ( Urk. 8/32).

E. 4.4 Aus dem Urteil des hiesigen Gerichts vom 2 0. März 2020 ( Urk. 3/11) kann somit kein Anspruch auf eine Umschulung abgeleitet werden. Aus den übrigen Akten ist ebenfalls nicht erkennbar, dass berufliche Massnahmen im Sinne einer Um schulung eingeleitet wurden oder bereits erkennbar war, dass Anspruch auf eine solche besteht . Vielmehr ist ersichtlich, dass die Beschwerde gegnerin zunächst abklären musste, welche berufliche Ma ssnahme möglich und angebracht ist . Ob dies eine Umschulung war , stand bislang zu keinem Zeitpunkt fest. Selbst wenn die Berufsberaterin der Beschwerdeführerin in Aussicht gestellt hat, dass es sich bei der Massnahme um eine Umschulung handeln werde ( Urk. 8/33 S. 17), kann daraus keine Zusage und damit ein Anspruch auf Wartezeittaggelder abgeleitet werden, da eine definitive Prüfung und Festsetzung an die Abklärung des Ein gliederungspotenzials (Belastbarkeit und Umschulungsfähigkeit) gekoppelt und die Berufsberaterin für einen solchen Entscheid auch gar nicht kompetent war.

Des Weiteren setzt

d er Anspruch auf IV-Wartetaggelder gemäss Art. 18 Abs. 1 IVV voraus, dass die Eingliederungsfähigkeit respektive -bereitschaft in subjek tiver und objektiver Hinsicht rechtsgenüglich erstellt ist . Vorliegend ist nicht er stellt, dass die Beschwerdeführerin zum Verfügungszeitpunkt in subjektiver und objektiver Hinsicht eingliederungsfähig war. Insbesondere ihre Bereitschaft , an Abklärungsmassnahmen teilzunehmen ,

erscheint fraglich. Dies namentlich vor dem H intergrund, dass sie an der per 1 9. Oktober 2020 beginnende n Potenzial abklärung nicht teilnehmen wollte und das hiesige Gericht um Erlass einer super provisorischen Massnahme ersuchte. Mit diesem Vorgehen dokumentierte sie ihr fehlendes Interesse, an den notwendigen Abklärungen teilzunehmen, um den von ihr - damals noch aktuell - gehegten Wunsch nach einer Umschulung zur Hörge räte akustikerin durchzusetzen. Das Beschränken der Bereitschaft, lediglich eine konkrete Mass nas hme anzugehen, kann nicht anders denn als Fehlen der subjek tiven Eingliederungsfähigkeit gedeutet werden. Denn es untergräbt die gese tz lich vorgeschriebene Abklärungspflicht der Beschwerdegegnerin, was unrechtmässig ist.

In diesem Sinne machte d ie Beschwerdeführerin von Beginn der Kontaktauf nahme durch die Beschwerdegegnerin ( Urk. 8/33 S. 8) an geltend, einen Anspruch auf eine Umschulung zu haben und aufgrund einer privat aufgegleisten Berufs beratung die ideale Umschulung gefunden zu haben. So ging die Beschwer de führerin zum damaligen Zeitpunkt davon aus, die Tätigkeit als Hörgeräte akus ti kerin sei der optimale Beruf für sie ( Urk. 3/20 S. 4 f.). Wie sich später im Rahmen der Potenzialabklärung herausstellte, war die Tätigkeit als Hörgerätakustikerin nicht das R ichtige für die Beschwerdeführerin und sie entschied sich schliesslich für die Arbeitsagogik ( Urk. 8/30 S. 3). Auch dieser Ablauf verdeutlicht , dass weitere Abklärungen notwendig waren und die Ansicht der Beschwerdeführerin, wonach klar sei, welche berufliche Massnahme und welche Umschulung konkret angezeigt sei, nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprach.

E. 4.5 Mangels ausgewiesenen Anspruchs auf eine Umschulung sowie fehlender subjek tiver Eingliederungsfähigkeit in Bezug auf sämtliche von der Beschwerdegegnerin angeordneten Massnahmen ist e s nicht zu beanstanden, dass die Beschwerde geg nerin mit Verfügung vom 1 7. September 2020 ( Urk. 2/1) den Anspruch auf Tag gelder und Wartezeittaggelder verneinte. 5.

Aufgrund des Gesagten ist die Beschwerde gegen die Verfügung vom 3 0. Septem ber 2020 ( Urk. 2/2) dahingehend gutzuheissen , dass das der Berechnung der Grund entschädigung zugrunde zu legende Erwerbsein kommen auf Fr. 178. -- fest zusetzen ist.

Die Beschwerde gegen die Verfü g ung vom 1 7. September 2020 ( Urk. 2/1) betreffend Wartetaggelder ist abzuweisen . 6 .

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist abweichend von Art. 61 lit . a ATSG das Be schwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend sind sie auf Fr. 1’000 .-- anzusetzen. Nachdem die Beschwerdeführerin lediglich mit einem Antrag teilweise obsiegt, rechtfertigt es sich, die Kosten den Pa rteien je zur Hälfte (je Fr. 5 00 .--) aufzuerlegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_568/2010 vom 3. Dezember 2010 E. 4.2). Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 30. September 2020 dahingehend abgeän dert, als festgestellt wird, dass für die Zeit ab dem 1 9. Oktober 2020 Anspruch auf ein Taggeld von Fr. 178.--

besteht . Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 7. Septem ber 2020 wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1’000 .-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Re ch nung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBabic

E. 9 0 (inkl. Ferien- und Nachtzuschlag). In dieser Zeit erhielt sie durchschnittlich 21.2 Nachtzuschläge (212 /

E. 10 = 21.2) , was zugleich auch ihren Arbeitstagen entspricht . Aufgerechnet auf die im Monatsdurchschnitt übli chen Arbeitstage (52 x 5 / 12) von 21.7 (vgl. Art. 40a der Verordnung über die obli ga to rische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung , AVIV) ergibt dies für zehn Monate ein totales Einkommen von Fr. 73'525.-- ( Fr. 71'830.90 / 21.2 x 21.7). Auf das ganze Jahr aufgerechnet ergibt sich ein jährliches Ein kommen von Fr. 88'230.--. Da Ferien im Verlauf des betreffenden Dienstjahres zu beziehen sind (vgl. Art. 329c Abs. 1 des Bundesgesetz es betreffend die Ergän zung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR ] ), sind diese im Umfang des Lohnzuschlags von 8.64 % ( Urk. 3/22) in Abzug zu bringen, womit ein massgebendes Jahreseinkommen vo n Fr. 81'213.20 resul tiert (Fr. 88'230.-- / 1.0864).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00721

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichterin Tanner Imfeld Gerichtsschreiberin Babic Urteil vom 2 7. September 2021 in Sac hen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Die 1970 geborene X.___ absolvierte von 1988 bis 1992 eine Lehre als Druckerin und von Oktober 2008 bis Februar 2009 eine Ausbildung als Pfle gehelferin SRK (Urk. 15 /6

Ziff. 5.3 ). Am 31. Oktober 2018 meldete sie sich unter Hinweis auf starke Fussschmerzen bei längerem Stehen und Gehen bei der Sozial versicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der I nvalidenver sicherung an (Urk. 15 /6). D ie IV-Stelle wies das Leistungsbe geh ren mit Ve rfügung vom 1. Juli 2019 (Urk. 15/39 ) ab. Die dagegen erhobene Be schwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 2 0. März 2020 ( Prozess-Nr. IV.2019.00532 ; Urk. 3/11 ) gut und stellte fest, dass die Beschwerdeführerin An spruch auf berufliche Massnahmen hat, sofern die jeweiligen übrigen Anspruchs voraussetzungen erfüllt sind. 1.2

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk 15/71) lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 7. Sep t ember 2020 ( Urk. 2/1) eine Nachzahlung von Taggeldern und Wartezeittaggeldern ab. Mit Verfügung vom 1 8. September 2020 ( Urk. 15/

90) erfolgte eine Kostengutsprache für eine Potenzialabklärung vom 1 9. Oktober bis 1 8. November 202 0. Mit Verfügung vom 3 0. September 2020 (Urk. 2/2) legte die IV-Stelle die Höhe des Taggeldes ausgehend von einem massgebenden Jahres ein kommen von Fr. 75'288.-- auf Fr. 165.60 fest. 2.

Am 1 6. Oktober 2020 ( Urk. 1/1) erhob die Versicherte Beschwerde gegen die Ver fü gungen vom 1 7. ( Urk. 2/

1) und 3 0. September 2020 (Urk. 2/2) und beantragte im Wesentlichen die Zusprache

von Wartezeittaggeldern und die Festsetzung eines höheren Taggelds ausgehend von einem massgebenden Jahreseinkommen von Fr. 86'196.-- ( 12 x Fr. 7'183.--, Urk. 1/1 S. 1 ff.).

Die Beschwerdeführerin ersuchte mit separatem Schreiben vom gleichen Tag (Urk. 1/2) um «Erlass einer superprovisorischen Verfügung mit aufschiebender Wir kung betreffend die am 19.10.2020 beginnende Massnahme in einer Insti tution […], welche die Beschwerdeführerin einstweilen antreten muss, um keine komplette Leistungseinstellung zu riskieren». Mit Verfügung vom 21. Oktober 2020 wies das hiesige Gericht den Antrag auf Anordnung superprovisorischer Mass nahmen ab ( Urk. 4 ).

Mit Verfügung vom 2 5. November 2020 ( Urk. 8/27) wurde die Verfügung vom 3 0. September 2020 durch die IV-Stelle « ersetzt » und ein tieferes Taggeld basie rend auf einem massgebenden Jahreseinkommen von Fr. 67'630.60

festgelegt. Am 2 1. Dezember 2020 ( Urk.

7) reichte die Beschwerdeführerin ein Schreiben ( Urk.

7) zu den Akten, womit sie die Anfechtung der « Ersatzverfügung » vom 2 5. November 2020 mitteilte und im Wesentlichen an ihrer Beschwerde festhielt. Mit Beschwerdeantwort vom 8. Januar 2021 ( Urk. 11) schloss die Beschwerde gegnerin auf Abweisung der Beschwerde und beantragte zugleich eine Reformatio in peius im Sinne der Festlegung des tieferen Taggeldes .

Mit Eingabe vom 9. Februar 2021 ( Urk.

24) machte die Beschwerdeführerin weitere Ausführungen ( Urk. 24) . Am 1 6. Februar 2021 ( Urk.

18) fand eine Instruktionsverhandlung statt , an welcher ein Teilvergleich mit Widerrufsvorbehalt geschlossen wurde ( Urk. 27 und Protokoll S. 3 ). Am 23. Februar 2021 ( Urk.

28) widerrief die Beschwerde füh rerin den geschlossenen Vergleich . Mit einer we iteren unaufgefordert einge reich ten Rechtsschrift hielt die Beschwerdeführerin an den gestellten Anträgen fest ( Urk. 30 ) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Versicherte haben gemäss Art. 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invaliden versicherung (IVG) während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 3 Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei auf einander folgenden Tagen wegen der Massnahmen verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen, oder in ihrer gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50 % arbeits un fähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver siche rungsrechts [ATSG] ) sind. 1 .2

Die Grundentschädigung beträgt 80 P r ozent des letzten ohne gesundheitliche Ein schränkung erzielten Erwerbseinkommens, jedoch nicht mehr als 80 Prozent des Höchstbetrages des Taggeldes nach Artikel 24 Absatz 1 (Art. 23 Abs. 1 Satz 1 IVG). Unter dem letzten ohne gesundheitliche Einschrän kung erzielten Erwerbs ein kommen ist dasjenige Einkommen zu verstehen, wel ches die versicherte Per son ohne Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit erzielt hat. Dabei ist unerheblich, ob dieses Erwerbs einkommen durch eine den Fähigkeiten und der Ausbildung der versicherten Per son entsprechende Tätigkeit erzielt wurde (Kreisschreiben über die Taggelder der Invalidenversicherung [KSTI] Rz 3009). Grundlage für die Ermittlung des Erwerbseinkommens nach Art. 23 Abs. 1 IVG bildet das durchschnittliche Ein kommen, von dem Beiträge nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinter lassenenversicherung (AHVG) erhoben werden (massgebendes Einkommen, Art. 23 Abs. 3 IVG). 1.3

Personen, die in einem auf Dauer angelegten Arbeitsverhältnis stehen und deren Einkommen keinen starken Schwankungen ausgesetzt ist, gelten als Versicherte mit regelmässigem Einkommen, auch wenn sie ihre Arbeit infolge Krankheit, Un fall, Arbeitslosigkeit, Dienst, oder aus anderen, von ihnen nicht verschuldeten Gründen unterbrochen haben (Art. 21 bis Abs. 1 der Verordnung über die Invali denversicherung, IVV). Ein auf Dauer angelegtes Arbeitsverhältnis liegt vor, wenn es unbefristet ist oder für mindestens ein Jahr eingegangen wurde (Art. 21 bis Abs. 2 IVV). 1.4

Das massgebende Einkommen wird auf den Tag ausgerechnet. Für Versicherte mit Monatslöhnen wird der letzte ohne gesundheitliche Einschränkungen erzielte Monatslohn mit zwölf vervielfacht. Dem ermittelten Jahreslohn wird ein allfälli ger 13. Monatslohn hinzugerechnet. Der so ermittelte Jahresverdienst wird durch 365 geteilt (Art. 21 bis Abs. 3 lit . a IVV). Für Versicherte mit Stundenlöhnen wird der letzte ohne gesundheitliche Einschränkungen erzielte Stundenlohn mit der in der letzten normalen Arbeitswoche geleisteten Arbeitsstunden vervielfacht und mit 52 multipliziert. Dem ermittelten Jahreslohn wird ein allfälliger 13. Monats lohn hinzugerechnet. Der so ermittelte Jahresverdienst wird durch 365 geteilt (Art. 21 bis Abs. 3 lit . b IVV). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtenen Verfügungen vom 17. und 3 0. September 2020 ( Urk. 2/1 und Urk. 2/2) damit, dass die Beschwerdeführerin zum damaligen Zeitpunkt an keiner Eingliederungsmassnahme teilgenommen habe und deshalb kein Anspruch auf Taggelder bestehe. Am 1 9. Oktober 2020 beginne die Potenzialabklärung. Vor einer Abklärungsmassnahme bestehe kein Anspruch auf Wartezeittaggelder (Urk. 2/1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin setzte den Tagesansatz für das Taggeld unter Hinweis auf ein durchschnittliches Tages einkommen von Fr. 207.-- auf Fr. 165.60 fest ( Urk. 2/2 S. 1). 2.2

Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde ( Urk. 1/1) im Wes entlichen geltend, das massgebliche Jahreseinkommen betrage Fr. 86'197.10, was einem Taggeld von Fr. 188.90 entspreche (S. 32 ff.). Sie habe ab dem 2 9. Juli 20 20 Anspruch auf Wartetaggelder, da der Umschulungsanspruch und die jeweiligen übrigen Voraussetzungen bereits vor dem 2 6. März 2019 geprüft und seitens der Beschwerdegegnerin anerkannt worden seien (S. 8 ff.). Dies sei auch mit Urteil vom 2 0. März 2020 durch das Sozialversicherungsgericht ( Urk. 3/11) entschieden worden (S. 19). 2.3

Nicht umstritten ist i m vorliegenden Verfahren die Anordnung der Potenzial ab klärung als solche und damit der grundsätzliche Anspruch auf ein Taggeld in der Zeitspanne vom 1 9. Oktober bis 1 8. November 202 0. Strittig und zu prüfen ist hin gegen die Höhe des auszurichtenden Taggeldes und der Anspruch auf ein War te taggeld vor der genannten Periode. Dabei kommt der pendente lite (wäh rend des hängigen Beschwerdeverfahrens) erlassenen Verfügung vom 2 5. Novem ber 2020 ( Urk. 8/27), welche eine Schlechterstellung beinhaltet, bloss den Charakter eines Antrages der Beschwerdegegnerin an das Gericht zu (Ueli Kieser , Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 53 N 90 mit Hinweisen). Damit bleibt die Verfügung vom 3 0. September 2020 ( Urk. 2/2) Anfechtungsgegenstand. 3. 3.1

Gemäss den eingereichten Lohnabrechnungen vom Juni 2017 bis März 2018 (Urk. 3/22)

erzielte die Beschwerdeführerin in den genannten Monaten brutto ins gesamt Fr. 71'83 0 . 9 0 (inkl. Ferien- und Nachtzuschlag). In dieser Zeit erhielt sie durchschnittlich 21.2 Nachtzuschläge (212 / 10 = 21.2) , was zugleich auch ihren Arbeitstagen entspricht . Aufgerechnet auf die im Monatsdurchschnitt übli chen Arbeitstage (52 x 5 / 12) von 21.7 (vgl. Art. 40a der Verordnung über die obli ga to rische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung , AVIV) ergibt dies für zehn Monate ein totales Einkommen von Fr. 73'525.-- ( Fr. 71'830.90 / 21.2 x 21.7). Auf das ganze Jahr aufgerechnet ergibt sich ein jährliches Ein kommen von Fr. 88'230.--. Da Ferien im Verlauf des betreffenden Dienstjahres zu beziehen sind (vgl. Art. 329c Abs. 1 des Bundesgesetz es betreffend die Ergän zung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR ] ), sind diese im Umfang des Lohnzuschlags von 8.64 % ( Urk. 3/22) in Abzug zu bringen, womit ein massgebendes Jahreseinkommen vo n Fr. 81'213.20 resul tiert (Fr. 88'230.-- / 1.0864). 3.2

Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, das massgebende Jahresein kom men sei anhand der letzten drei Monate zu berechnen, kann ihr nicht gefolgt werden. Aufgrund ihrer unregelmässigen Einsätze, ihres unregelmässigen Ein kom mens und der unregelmässig bezogenen bzw. nicht bezogenen Ferien hat die Berechnung des massgebenden Einkommens anhand von Art. 21 bis Abs. 3 lit . c IVV zu erfolgen . Der v ersicherte Verdienst kann nicht davon abhängig sein, ob die Beschwerdeführerin ihre Ferien in der Bemessungsperiode per Zufall bezogen hat oder nicht. Würde man nämlich nur die letzten drei Monate berücksichtigen, müsste auch der April 2018 mitberücksichtigt werden, in welchem die Beschwer de führerin insgesamt nur 112.5 S tunden gearbeitet hat ( Urk. 14/12/1), was einem deutlichen tieferen Pensum im Vergleich zu den übrigen Monaten entspricht. Aus diesem Grund rechtfertigt sich die Berechnung anhand der Lohnabrechnungen von Juni 2017 bis März 2018, wobei jedoch die Ferien im Um fang des Lohn zu schlags von 8.64 % ( Urk. 3/22) in Abzug zu bringen sind. Ferienbezug ist nicht freiwillig, sondern eine Arbeitnehmerpflicht. 3.3

Dies ergibt einen Taggeld-Anspruch in der Höhe von Fr. 178.-- ( Fr. 81'230.30 / 365 x 0.8; vgl. KSTI Rz 3064 und Tabellen zur Ermittlung der IV-Taggelder). Was den von der Beschwerdeführerin gemachten Hinweis auf die von der Arbeitslo senkasse Unia

und de m Krankentaggeldversicherer ausgerichteten Taggelder betrifft ( Urk. 1/1, Urk. 3/17-18), ist zu bemerken, dass diesbezüglich - im Ver gleich zur Ermittlung von IV-Taggeldern - andere Bemessungsgrundlagen gelten. Soweit sich die Beschwerdeführerin in Bezug auf die Taggelder der Arbeitslosen- und Krankenversicherung sinngemäss auf eine Besitzstandsgarantie beruft, so ergibt sich eine solche nur für jene Fälle, in denen die versicherte Person ein Taggeld aus der Unfallversicherung bezieht ( Art. 24 Abs. 4 IVG) oder eine Ein gliederung aus einer Rente heraus erfolgt, in welchem letzteren Fall die Ver sicherung gegebenenfalls zusätzlich zur Rente ein Taggeld ausrichtet ( Art. 22 Abs. 5 ter IVG, Art. 21 novies IVV). Solche stehen vorliegend nicht zur Diskussion. 4. 4.1

Die Beschwerdeführerin beantragte spätestens ab dem 2 9. Juli 2020 zudem IV-Wartetaggelder mit der Begründung, die Voraussetzungen betreffend die beruf lichen Massnahmen seien bereits geprüft und als erfüllt anerkannt worden ( Urk. 1 /1 S. 6 ff.). 4.2

Ein Taggeldanspruch entsteht nicht schon aufgrund eines Eingliederungsbedarfs allein, sondern nur unter den Voraussetzungen von Art. 22 IVG und Art. 18 IVV, also während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 3 IVG und (bei mindestens hälftiger Arbeitsunfähigkeit) im Hinblick auf eine angezeigte erstmalige berufliche Ausbildung oder Umschulung. Der Anspruch auf IV-Wartetaggelder gemäss Art. 18 Abs. 1 IVV setzt zudem voraus, dass die Ein gliederungsfähigkeit in subjektiver und objektiver Hinsicht rechtsgenüglich erstel lt ist, was bedeutet, dass Eingliederungs massnahmen

- hingegen nicht bloss Abklä r ungs massnahmen - angezeigt sind (Urteile 9C_942/2009 vom 1 5. März

2010 E.

5.3, 9C_892/2011 vom 2 1. September 2012 E.

3.3.1). Ausgeschlossen sind Wartezeittaggelder für Hilfsmittel, Kapitalhilfe, Arbeitsvermittlung, Arbeitsver such, Berufsberatung, medizinische Massnahmen und Integrationsmassnahmen (vgl. KSTI Rz 1043). Der Anspruch auf das Taggeld während Wartezeiten setzt voraus, dass die versicherte Person eingliederungsfähig ist und die erstmalige berufliche Ausbildung oder die Umschulung subjektiv und objektiv tatsächlich angezeigt ist (ZAK 1991 S. 178 und AHI 2000 S. 206), sie aber aus Gründen, die nicht in ihrer Person liegen, auf den Beginn der Massnahme warten muss (z.B. auf den Kursbeginn). Kein Anspruch auf das Taggeld für die Wartezeit besteht somit, wenn die versicherte Person wegen ihres Gesundheitszustandes nicht ein gliederungsfähig ist, den Beginn der Massnahme ohne rechtserhebliche Veran lassung oder gar unbegründet hinauszögert oder selbstverschuldet eine Unter brechung der Eingliederungsmassnahme verursacht (vgl. KSTI Rz 1047; ZAK 1989 S. 216) .

4.3

Vorliegend entschied das hiesige Gericht mit Urteil vom 2 0. März 2020 (Urk. 3 /11), dass der Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen im Grund satz zu bejah en ist und ein Anspruch besteht, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind ( E. 5). Daraus lässt sich weder ableiten, dass ein Anspruch auf eine Umschulung besteht, noch das s die Eingliederungsfähigkeit geprüft und bestätigt wurde. Die Beschwerdeführerin absolvierte vor knapp 30 Jahren eine Lehre als Offset-Druckerin ( Urk. 29/48), wobei sie nie in ihrem Beruf gearbeitet hat. Ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Pflegehelferin SRK kann nicht mit einer Lehre verglichen werden. Vor diesem Hintergrund stand daher nicht fest, ob die Be schwerdeführerin aufgrund ihrer bisherigen Ausbildungen im Sinne von Art. 6 Abs. 1 IVV Anspruch auf eine Umschulung

hat.

Im Anschluss an das Urteil des hiesigen Gerichts, wurde der Beschwerdeführerin am 19. Juni 2020 ( Urk. 8/33 S. 9) mitgeteilt , dass zunächst geprüft werden müsse, auf welche beruflichen Massnahmen (Umschulung, Arbeitsvermittlung, Arbeits versuch etc.) ein Anspruch besteht. Die IV-Berufsberaterin seitens der Beschwer degegnerin schlug der Beschwerdeführerin mehrere Termine vor, um das weitere Vorgehen und den Eingliederungsprozess zu besprechen, nachdem die Beschwer deführerin erklärte, dass sie nur per E-Mail oder postalisch kontaktiert werden möchte (U rk. 8/33 S. 9). Am 29. Juli 2020 fand schliesslich ein Gespräch mit der Beschwerdeführerin statt, bei welchem diese ihren Wunsch auf Umschulung zur Hörgerätakustikerin mitteilte und die Beschwerdegegnerin diesbezüglich die Durchführung einer Potenzialabklärung

empfahl, um das Eingliederungspo ten zial (Belastbarkeit, Umschulungsfähigkeit) abzuklären und abhängig davon die Anschlusslösung zu bestimmen ( Urk. 8/33 S. 17). Die Beschwerdeführerin wählte

daraufhin eine Institution zur Potenzialabklärung und erklärte sich am 2. Septem ber 2020 mit dem Beginn per 19. Oktober 2020 einverstanden ( Urk. 8/33 S.

19 f. ) .

In der Zielvereinbarung für die Potentialabklärung vom 1 8. September 2020 wur de n folgende Ziele festgehalten: Abklärung der Eingliederungs- und Umschu lungsfähigkeit, Erarbeitung von Umschulungsideen, Abklärung hinsichtlich auf bau ender Massnahmen, finden einer passenden Anschlusslösung ( Urk. 3/5 S. 1 ). Mit Verfügung vom 1 8. September 2020 ( Urk. 3/3) erteilte die Beschwerde geg nerin folglich eine Kostengutsprache für die Potenzialabklärung.

Im Rahmen der vorliegenden Beschwerde ersuchte die Beschwerdeführerin mit separatem Schreiben von gleichen Tag ( Urk. 1/2) um Erlass einer superpro viso rischen Verfügung betreffend die am 1 9. Oktober 2020 beginnende Massnahme. Aus den Anträgen 8 und 9 der Beschwerde ( Urk. 1/1) ist zu schliessen, dass sie nicht an der von der Beschwerdegegnerin zugesprochenen Potenzialabklärung teilnehmen wollte. Das hiesige Gericht wies den Antrag ab und hielt mit Ver fügung vom 2 1. Oktober 2020 ( Urk.

4) fest, dass nicht erkennbar sei, aus welchem Grund die Beschwerdeführerin bei einer Teilnahme an einer Potenzialabklärung in ihren Rechten beeinträchtigt sein könnte und wiederholte, dass mit Urteil vom 2 0. März 2020 lediglich auf einen Anspruch auf berufliche Massnahmen erkannt wurde , sofern die jeweiligen übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Bei dieser Ausgangslage sei es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin für eine Potentialabklärung aufgeboten habe, um heraus finden zu können, welche Umschulung geeignet sein könnte. Soweit die Be schwerdeführerin eine unverzügliche Umsetzung des Umschulungs anspruchs möchte ( Urk. 1/1 S. 3 Antrag Ziff. 9), sei festzuhalten, dass die Beschwerdegeg nerin genau dies in die Wege geleitet ha be ( Urk. 4 S. 2). Nach ihrer Teilnahme an der Potenzialabklärung kam die Beschwerdeführerin von ihrem ursprünglichen Interesse an einer Tätigkeit als Hörakustikerin weg. Dem Abschlussbericht der Potenzialabklärung kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin in einem Pensum von mindestens 50 % leistungsfähig ist, wobei eine Präsenz von 6.5-8.5 Stunden pro Tag empfohlen wurde. Die Beschwerdeführerin entschied sich für die Aufgleisung eines Schnuppereinsatzes als Arbeitsagogin , um ihre beruf liche und körperliche Eignung zu überprüfen. Als Unterstützung im weiteren Prozess wurde zudem ein Job Coaching empfohlen ( Urk. 8/30 S. 3). Dieses wurde mit Mitteilung vom 2 7. November 2020 gewährt ( Urk. 8/31), wobei als Zielver einbarung unter anderem das Aufgleisen einer geeigneten Umschulung festge halten wurde ( Urk. 8/32). 4.4

Aus dem Urteil des hiesigen Gerichts vom 2 0. März 2020 ( Urk. 3/11) kann somit kein Anspruch auf eine Umschulung abgeleitet werden. Aus den übrigen Akten ist ebenfalls nicht erkennbar, dass berufliche Massnahmen im Sinne einer Um schulung eingeleitet wurden oder bereits erkennbar war, dass Anspruch auf eine solche besteht . Vielmehr ist ersichtlich, dass die Beschwerde gegnerin zunächst abklären musste, welche berufliche Ma ssnahme möglich und angebracht ist . Ob dies eine Umschulung war , stand bislang zu keinem Zeitpunkt fest. Selbst wenn die Berufsberaterin der Beschwerdeführerin in Aussicht gestellt hat, dass es sich bei der Massnahme um eine Umschulung handeln werde ( Urk. 8/33 S. 17), kann daraus keine Zusage und damit ein Anspruch auf Wartezeittaggelder abgeleitet werden, da eine definitive Prüfung und Festsetzung an die Abklärung des Ein gliederungspotenzials (Belastbarkeit und Umschulungsfähigkeit) gekoppelt und die Berufsberaterin für einen solchen Entscheid auch gar nicht kompetent war.

Des Weiteren setzt

d er Anspruch auf IV-Wartetaggelder gemäss Art. 18 Abs. 1 IVV voraus, dass die Eingliederungsfähigkeit respektive -bereitschaft in subjek tiver und objektiver Hinsicht rechtsgenüglich erstellt ist . Vorliegend ist nicht er stellt, dass die Beschwerdeführerin zum Verfügungszeitpunkt in subjektiver und objektiver Hinsicht eingliederungsfähig war. Insbesondere ihre Bereitschaft , an Abklärungsmassnahmen teilzunehmen ,

erscheint fraglich. Dies namentlich vor dem H intergrund, dass sie an der per 1 9. Oktober 2020 beginnende n Potenzial abklärung nicht teilnehmen wollte und das hiesige Gericht um Erlass einer super provisorischen Massnahme ersuchte. Mit diesem Vorgehen dokumentierte sie ihr fehlendes Interesse, an den notwendigen Abklärungen teilzunehmen, um den von ihr - damals noch aktuell - gehegten Wunsch nach einer Umschulung zur Hörge räte akustikerin durchzusetzen. Das Beschränken der Bereitschaft, lediglich eine konkrete Mass nas hme anzugehen, kann nicht anders denn als Fehlen der subjek tiven Eingliederungsfähigkeit gedeutet werden. Denn es untergräbt die gese tz lich vorgeschriebene Abklärungspflicht der Beschwerdegegnerin, was unrechtmässig ist.

In diesem Sinne machte d ie Beschwerdeführerin von Beginn der Kontaktauf nahme durch die Beschwerdegegnerin ( Urk. 8/33 S. 8) an geltend, einen Anspruch auf eine Umschulung zu haben und aufgrund einer privat aufgegleisten Berufs beratung die ideale Umschulung gefunden zu haben. So ging die Beschwer de führerin zum damaligen Zeitpunkt davon aus, die Tätigkeit als Hörgeräte akus ti kerin sei der optimale Beruf für sie ( Urk. 3/20 S. 4 f.). Wie sich später im Rahmen der Potenzialabklärung herausstellte, war die Tätigkeit als Hörgerätakustikerin nicht das R ichtige für die Beschwerdeführerin und sie entschied sich schliesslich für die Arbeitsagogik ( Urk. 8/30 S. 3). Auch dieser Ablauf verdeutlicht , dass weitere Abklärungen notwendig waren und die Ansicht der Beschwerdeführerin, wonach klar sei, welche berufliche Massnahme und welche Umschulung konkret angezeigt sei, nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprach. 4.5

Mangels ausgewiesenen Anspruchs auf eine Umschulung sowie fehlender subjek tiver Eingliederungsfähigkeit in Bezug auf sämtliche von der Beschwerdegegnerin angeordneten Massnahmen ist e s nicht zu beanstanden, dass die Beschwerde geg nerin mit Verfügung vom 1 7. September 2020 ( Urk. 2/1) den Anspruch auf Tag gelder und Wartezeittaggelder verneinte. 5.

Aufgrund des Gesagten ist die Beschwerde gegen die Verfügung vom 3 0. Septem ber 2020 ( Urk. 2/2) dahingehend gutzuheissen , dass das der Berechnung der Grund entschädigung zugrunde zu legende Erwerbsein kommen auf Fr. 178. -- fest zusetzen ist.

Die Beschwerde gegen die Verfü g ung vom 1 7. September 2020 ( Urk. 2/1) betreffend Wartetaggelder ist abzuweisen . 6 .

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist abweichend von Art. 61 lit . a ATSG das Be schwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend sind sie auf Fr. 1’000 .-- anzusetzen. Nachdem die Beschwerdeführerin lediglich mit einem Antrag teilweise obsiegt, rechtfertigt es sich, die Kosten den Pa rteien je zur Hälfte (je Fr. 5 00 .--) aufzuerlegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_568/2010 vom 3. Dezember 2010 E. 4.2). Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 30. September 2020 dahingehend abgeän dert, als festgestellt wird, dass für die Zeit ab dem 1 9. Oktober 2020 Anspruch auf ein Taggeld von Fr. 178.--

besteht . Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 7. Septem ber 2020 wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1’000 .-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Re ch nung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBabic