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IV.2021.00126

Festlegung der IV-Taggeldhöhe nachdem darüber im Parallelverfahren letztinstanzlich entschieden wurde. (BGE 9C_345/2023)

Zürich SozVersG · 2022-03-21 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Die 1970 geborene X.___ absolvierte von 1988 bis 1992 eine Lehre als Druckerin und von Oktober 2008 bis Februa r 2009 eine Ausbildung als Pfle gehelferin SRK (Urk. 8 /6 Ziff. 5.3). Am 31. Oktober 2018 meldete sie sich bei der Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenver sicherung an (Urk. 8 /6). Mit Verfügung vom 18. Sep tember 2020 (Urk. 8 / 90 ) erfolgte eine Kostengutsprache für eine Potenzial abklärung vom 19. Oktober bis 18. November 2020. Mit Verfügung vom 30. Sep tember 2020 (Urk. 8/94 ) legte die IV-Stelle die Höhe des Taggeldes ausgehen d von einem massgebenden Jahresein kommen von Fr. 75'288.-- auf Fr. 165.60 fest. Die dagegen am 16. Oktober 2020 (Urk. 8/ 108 /4-39 ) erhobene Beschwerde

mit dem Antrag, es sei ein höheres Taggeld auszurichten, wurde vom hiesigen Sozialversicherungsgericht mit Urteil IV.2020.00721 vom 27. September 2021 (Urk. 15) in dem Sinne teilweise gutgeheissen , als für die Zeit ab 19. Oktober 2020 die Höhe des Taggeld es

auf Fr . 178.-- festgelegt wurde (Urk. 15 S. 10) . Die dage gen gerichtete Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 9C_622/2021 vom 7. Februar 2022 ab (Urk . 16 ). 2 .

Zwischenzeitlich legte die IV-Stelle mit einer weiteren Verfügung vom 19. Februar 2021 (Urk. 2)

das Taggeld für Zeit vom 1. März bis 31. August 2021 (Vorpraktikum im Rahmen einer Umschulung zur Arbeitsagogin , Urk. 8/144) basierend auf einem Jahreseinkommen von Fr. 67'630.-- mit einem Ansatz

von Fr. 148.80 fest . Dagegen reichte X.___

am 25.

Februar 2021

Beschwerde ein und stellte folgende A nträge (Urk. 1 S. 1 f.) : 1.

Es sei die IV-Verfügung vom 19. Februar 2021 aufzuheben und es sei das für die IV-Taggeldberechnung massgebende AHV-pflichtig e Jahres einkommen vor Eintritt des Gesundheitsschadens auf Fr. 88'596.65 festzusetzen, eventualiter auf Fr. 86'196.- - , sub even tualiter aufgrund der Akten und in Anwendung von Art. 23 Abs.

1 und 3 IVG zu ermitteln und festzusetzen. 2.

Eventualiter sei das für die IV-Taggeldberechnung massgebende AHV pflichtige Jahreseinkommen vor Eintritt des Gesundheits schadens in Anwendung von Art. 21 Abs. 3 IVV zu bestimmen. 3.

Es seien die Fr. 1'131.40 Überstundenzuschlag und die Fr. 720.- - Feiertags- und Zügeltag s entschädigung in die Berechnung des mass gebenden Jahreseinkommens miteinzubeziehen. Eventualiter sei dies bezüglich ein Nachklagevorbehalt einzuräumen. 4.

In Gutheissung von Antrag 1 bzw. 2 seien die Differenzbeträge zu den IV-Taggeldern mit 5 % Verzugszins ab jeweiligem Anfall zu verzinsen. 5.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerde gegnerin. Die IV-Stelle beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 25. Mai 2021 (Urk. 6) Absc hreibung des Verfahrens, eventualiter Abweisung der Beschwerde. Am 9.

Juli 2017 (Urk. 11) reichte die Beschwerdeführerin eine zusätzliche Stellung nahme ein. Die Beschwerdegegnerin erklärte am 26. August 2021 Verzicht auf D uplik, was der Beschwerdeführerin am 27. August 2021 zu r Kenntnis gebracht wurde (Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Versicherte haben gemäss Art. 22 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invaliden versicherung (IVG) während der Durchführung von Ein gliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 3 Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei auf einander folgenden Tagen wegen der Massnahmen verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen, oder in ihrer gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50 % arbeitsu n fähig (Art. 6 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts, ATSG) sind .

Die Grundentschädigung beträgt 80 Prozent des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens, jedoch nicht mehr als 80 Prozent des Höchstbetrages des Taggeldes nach Artikel 24 Absatz 1 (Art. 23 Abs. 1 Satz 1 IVG). Unter dem letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbs einkommen ist dasjenige Einkommen zu verstehen, welches die versicherte Person ohne Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit erzielt hat. Dabei ist unerheblich, ob dieses Erwerbseinkommen durch eine den Fähigkeiten und der Ausbildung der versicherten Person entsprechende Tätigkeit erzielt wurde (Kreisschreiben über die Taggelder der Invalidenversiche rung [KSTI] Rz 3009). Grundlage für die Ermittlung des Erwerbseinkommens nach Art. 23 Abs. 1 IVG bildet das durchschnittliche Einkommen, von dem Beiträge nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) erhoben werden (massgebendes Einkommen, Art. 23 Abs. 3 IVG). 2 .

Mit Urteil 9C_622/2021 vom 7. Februar 2022 (Urk. 16)

wies das Bundesgericht

die Beschwerde gegen das Urteil des hiesigen Gerichts IV.2020.00721 vom 27.

September 2021 (Urk. 15) ab, womit dieses die Höhe des Taggeldes auf Fr.

178.

- festgelegt hat te .

Unter E. 3 erwog das hiesige Gericht (Urk. 15 S. 5 f.) : «3.1 G emäss den eingereichten Lohnabrechnungen vom Juni 2017 bis März 2018 erzielte die Beschwerdeführerin in den genannten Monaten brutto insgesamt Fr. 71'830.90 (inkl. Ferien- und Nachtzuschlag). In dieser Zeit erhielt sie durchschnittlich 21.2 Nachtzuschläge (212 / 10 = 21.2), was zugleich auch ihren Arbeitstagen entspricht. Aufgerechnet auf die im Monatsdurchschnitt üblichen Arbeitstage (52 x 5 / 12) von 21.7 (vgl.

Art.

40a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV) ergibt dies für zehn Monate ein totales Einkommen von Fr. 73'525.-- (Fr. 71'830.90 / 21.2 x 21.7). Auf das ganze Jahr aufgerechnet ergibt sich ein jährliches Einkommen von Fr.

88'230.--. Da Ferien im Verlauf des betreffenden Dienstjahres zu beziehen sind (vgl. Art. 329c Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obliga tionen recht, OR]), sind diese im Umfang des Lohnzuschlags von 8.64 % (Urk. 3/22) in Abzug zu bringen, womit ein massgebendes Jahresein kommen von Fr. 81'213.20 resul tiert (Fr. 88'230.-- / 1.0864). 3.2 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, das massgebende Jahreseinkommen sei anhand der letzten drei Monate zu berechnen, kann ihr nicht gefolgt werden. Aufgrund ihrer unregelmässigen Einsätze, ihres unregelmässigen Einkommens und der unregelmässig bezogenen bzw. nicht bezogenen Ferien hat die Berechnung des massgebenden Ein kommens anhand von Art. 21 bis Abs. 3 lit . c IVV zu erfolgen. Der versi cherte Verdienst kann nicht davon abhängig sein, ob die Beschwerde führerin ihre Ferien in der Bemessungsperiode per Zufall bezogen hat oder nicht. Würde man nämlich nur die letzten drei Monate berücksichtigen, müsste auch der April 2018 mitberücksichtigt werden, in welchem die Beschwerdeführerin insgesamt nur 112.5 Stund en gearbeitet hat , was einem deutlichen tieferen Pensum im Vergleich zu den übrigen Monaten entspricht. Aus diesem Grund rechtfertigt sich die Berechnung anhand der Lohnabrechnungen von Juni 2017 bis März 2018, wobei jedoch die Ferien im Umfang des Lohn zuschlags von 8.64 % in Abzug zu bringen sind. Ferienbezug ist nicht freiwillig, sondern eine Arbeitnehmerpflicht. 3.3 Dies ergibt einen Taggeld-Anspruch in der Höh e von Fr. 178.-- (Fr. 81'230.30

/ 365 x 0.8. [… ].» Im Urteilsdispositiv erkannte das Gericht (Urk. 15 S. 10) : « In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Ve rfügung der Sozialversicherungs anstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, vom 30. Se p tember 2020 dahingehend abgeän dert, als festgestellt wird, dass für die Zeit ab dem 19. Oktober 2020 Anspruch auf ein Taggeld von Fr.

178.-- besteht [ … ]. » 3.

3.1

Die Beschwerdegegnerin legte in der angefochtenen Verfügung vom 19. Februar 2021 (Urk. 2) das Taggeld für Zeit vom 1. März bis 31. August 2021 basierend auf einem Jahreseinkommen von Fr. 67'630. -- fest . In ihrer Beschwerdeantwort vom 25. Mai 2021 (Urk. 6) erklärte sie, anlässlich der Instruktionsverhandlung sei am

16. Februar 2021 ein Vergleich über ein massgebendes Einkommen von Fr. 80'000.-

- geschlossen worden. Damit sei en die Verfügungen vom 25.

November 2020 und 19. Februar 2021 ersetzt worden. Sollte dieser Vergleich weiterhin Bestand haben, sei das massgebende Einkommen von Fr. 80'000.-- gemäss dem Vergleich zu berücksichtigen. Sollte der Vergleich zurückgezogen worden sein, sei das massgebende Einkommen auf Fr. 67'630.60 festzul e gen und auf das Verfahren IV.2020.00721 zu verweisen, welches den gleichen Anfech tungsgegenstand betreffe. 3.2

Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt (Urk. 1 S. 3 f.) , a m

16. Februar 2021 habe eine Instruktions verhand lung stattgefunden, in welcher ein massgebendes Jahreseinkommen von pauschal Fr. 80'000.-- mit einem Vergleich mit Widerrufsrecht von 14 Tagen von beiden Parteien unterzeichnet worden sei. Drei Tage später habe die Beschwerde gegnerin mit Verfügung vom 19. Februar 2021 ein massgebendes Jahresein kommen von Fr. 67'630.60 festgelegt und dieses Verfahren sei beim Gericht unter der Prozess nummer IV.2020.00721 hängig (S. 4) . Die Krankentaggeld v er sicherung habe aber ein Einkommen von Fr. 86'196.- - ermittelt und dieses sei als AHV-pflichtige s Einkommen vor Eintritt des Gesundheitsschadens mass geblich und der Taggeld anspruch betrage damit F r. 188.90 (S.

6). 4.

Streitgenstand im vorliegenden Verfahren bildet einzig die Höhe des Taggeld an spruchs , worüber im Urteil IV.2020.00721 vom 27. September 2021 (vgl. E. 2) basierend auf ein e m jährlichen Einkommen von Fr. 81'230.30 und einem Tag geldansatz von Fr. 178.-- abschliessend entschieden wurde.

D ie Beschwerde gegen die Verfügung vom 19. Februar 2021 (Urk. 2 ) ,

mit welcher für die Zeit vom 1. März bis

31. August 2021 ein Taggeld von Fr. 148.80 zuge sprochen wurde, ist damit dahingehend gutzuheissen, dass der Taggeldansatz auf Fr. 178.-- fest zusetzen ist. 5.

Die Beschwerdeführerin beantragt , die Differenz zu den ausgerichteten IV Tag geldern sei mit 5 % Verzugszins ab jeweiligem Anfall zu verzinsen (vgl. Urk. 1 S.

2). Die Beschwerdegegnerin hat hierüber nicht entschieden, weshalb es an einem Anfechtungsobjekt mangelt. Zur Vermeidung eines weiteren Verfahrens und der klaren Rechtslage ist das Verfahren jedoch auf diese Frage auszudehnen.

Gemäss Art. 26 Abs. 2 ATSG werden , s ofern die versicherte Person ihrer Mit wirk ungspflicht vollumfänglich nach gekommen ist, die Sozialversicherungen für ihre Leistungen nach Ablauf von 24 Monaten nach der Entstehung des Anspruchs, frühestens aber 12 Monate nach dessen Geltendmachung verzugs zinspflichtig.

Aufgrund der angefochtenen V erfügung

stehen Taggeldleistungen für die Zeit vom 1. März bis 31. August 2021, welche nach dem hiervor Gesagten mit einem zu niedrigen Taggeldansatz (Fr. 148.80 anstatt Fr. 178.-- ) ausgerichtet wurden , zur Diskussion. Die Leistungen wären damit frühestens ab März 2023 verzugs zinspflichtig , weshalb eine Verzugszinspflicht ausser Frage steht. 6.

6.1

Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind vorliegend auf Fr. 2 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzu erle gen. 6.2

Die Beschwerdeführerin ist nicht anwaltlich vertreten . Anhaltspunkte, die auf Aufwendungen hindeuten, die das übliche Ausmass welche für eine Erledigung persönlicher Angelegenheiten notwendig ist, überschreitet, ergeben sich keine.

A us dem Verfahren sind damit keine Kosten ersichtlich , welche eine Entschädi gung rechtfertigten könnten (vgl. BGE 137 V 57 E. 2.2). Dem Antrag auf eine Parteientschädigung ist damit nicht stattzugeben. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Ve rfügung der Sozial versicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 19 . Februar 2021 dahingehend abgeän dert, als festgestellt w ird, dass für die Zeit ab dem 1 . März 2021 Anspruch auf ein Taggeld von Fr. 178.-- besteht. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 2 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 Die 1970 geborene X.___ absolvierte von 1988 bis 1992 eine Lehre als Druckerin und von Oktober 2008 bis Februa r 2009 eine Ausbildung als Pfle gehelferin SRK (Urk. 8 /6 Ziff. 5.3). Am 31. Oktober 2018 meldete sie sich bei der Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenver sicherung an (Urk. 8 /6). Mit Verfügung vom 18. Sep tember 2020 (Urk. 8 / 90 ) erfolgte eine Kostengutsprache für eine Potenzial abklärung vom 19. Oktober bis 18. November 2020. Mit Verfügung vom 30. Sep tember 2020 (Urk. 8/94 ) legte die IV-Stelle die Höhe des Taggeldes ausgehen d von einem massgebenden Jahresein kommen von Fr. 75'288.-- auf Fr. 165.60 fest. Die dagegen am 16. Oktober 2020 (Urk. 8/ 108 /4-39 ) erhobene Beschwerde

mit dem Antrag, es sei ein höheres Taggeld auszurichten, wurde vom hiesigen Sozialversicherungsgericht mit Urteil IV.2020.00721 vom 27. September 2021 (Urk. 15) in dem Sinne teilweise gutgeheissen , als für die Zeit ab 19. Oktober 2020 die Höhe des Taggeld es

auf Fr . 178.-- festgelegt wurde (Urk. 15 S. 10) . Die dage gen gerichtete Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 9C_622/2021 vom 7. Februar 2022 ab (Urk . 16 ).

E. 2 Eventualiter sei das für die IV-Taggeldberechnung massgebende AHV pflichtige Jahreseinkommen vor Eintritt des Gesundheits schadens in Anwendung von Art. 21 Abs. 3 IVV zu bestimmen.

E. 3 Es seien die Fr. 1'131.40 Überstundenzuschlag und die Fr. 720.- - Feiertags- und Zügeltag s entschädigung in die Berechnung des mass gebenden Jahreseinkommens miteinzubeziehen. Eventualiter sei dies bezüglich ein Nachklagevorbehalt einzuräumen.

E. 3.1 Die Beschwerdegegnerin legte in der angefochtenen Verfügung vom 19. Februar 2021 (Urk. 2) das Taggeld für Zeit vom 1. März bis 31. August 2021 basierend auf einem Jahreseinkommen von Fr. 67'630. -- fest . In ihrer Beschwerdeantwort vom 25. Mai 2021 (Urk. 6) erklärte sie, anlässlich der Instruktionsverhandlung sei am

16. Februar 2021 ein Vergleich über ein massgebendes Einkommen von Fr. 80'000.-

- geschlossen worden. Damit sei en die Verfügungen vom 25.

November 2020 und 19. Februar 2021 ersetzt worden. Sollte dieser Vergleich weiterhin Bestand haben, sei das massgebende Einkommen von Fr. 80'000.-- gemäss dem Vergleich zu berücksichtigen. Sollte der Vergleich zurückgezogen worden sein, sei das massgebende Einkommen auf Fr. 67'630.60 festzul e gen und auf das Verfahren IV.2020.00721 zu verweisen, welches den gleichen Anfech tungsgegenstand betreffe.

E. 3.2 Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt (Urk. 1 S. 3 f.) , a m

16. Februar 2021 habe eine Instruktions verhand lung stattgefunden, in welcher ein massgebendes Jahreseinkommen von pauschal Fr. 80'000.-- mit einem Vergleich mit Widerrufsrecht von 14 Tagen von beiden Parteien unterzeichnet worden sei. Drei Tage später habe die Beschwerde gegnerin mit Verfügung vom 19. Februar 2021 ein massgebendes Jahresein kommen von Fr. 67'630.60 festgelegt und dieses Verfahren sei beim Gericht unter der Prozess nummer IV.2020.00721 hängig (S. 4) . Die Krankentaggeld v er sicherung habe aber ein Einkommen von Fr. 86'196.- - ermittelt und dieses sei als AHV-pflichtige s Einkommen vor Eintritt des Gesundheitsschadens mass geblich und der Taggeld anspruch betrage damit F r. 188.90 (S.

6). 4.

Streitgenstand im vorliegenden Verfahren bildet einzig die Höhe des Taggeld an spruchs , worüber im Urteil IV.2020.00721 vom 27. September 2021 (vgl. E. 2) basierend auf ein e m jährlichen Einkommen von Fr. 81'230.30 und einem Tag geldansatz von Fr. 178.-- abschliessend entschieden wurde.

D ie Beschwerde gegen die Verfügung vom 19. Februar 2021 (Urk. 2 ) ,

mit welcher für die Zeit vom 1. März bis

31. August 2021 ein Taggeld von Fr. 148.80 zuge sprochen wurde, ist damit dahingehend gutzuheissen, dass der Taggeldansatz auf Fr. 178.-- fest zusetzen ist.

E. 3.3 Dies ergibt einen Taggeld-Anspruch in der Höh e von Fr. 178.-- (Fr. 81'230.30

/ 365 x 0.8. [… ].» Im Urteilsdispositiv erkannte das Gericht (Urk. 15 S. 10) : « In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Ve rfügung der Sozialversicherungs anstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, vom 30. Se p tember 2020 dahingehend abgeän dert, als festgestellt wird, dass für die Zeit ab dem 19. Oktober 2020 Anspruch auf ein Taggeld von Fr.

178.-- besteht [ … ]. » 3.

E. 4 In Gutheissung von Antrag 1 bzw. 2 seien die Differenzbeträge zu den IV-Taggeldern mit 5 % Verzugszins ab jeweiligem Anfall zu verzinsen.

E. 5 % Verzugszins ab jeweiligem Anfall zu verzinsen (vgl. Urk. 1 S.

2). Die Beschwerdegegnerin hat hierüber nicht entschieden, weshalb es an einem Anfechtungsobjekt mangelt. Zur Vermeidung eines weiteren Verfahrens und der klaren Rechtslage ist das Verfahren jedoch auf diese Frage auszudehnen.

Gemäss Art. 26 Abs. 2 ATSG werden , s ofern die versicherte Person ihrer Mit wirk ungspflicht vollumfänglich nach gekommen ist, die Sozialversicherungen für ihre Leistungen nach Ablauf von 24 Monaten nach der Entstehung des Anspruchs, frühestens aber 12 Monate nach dessen Geltendmachung verzugs zinspflichtig.

Aufgrund der angefochtenen V erfügung

stehen Taggeldleistungen für die Zeit vom 1. März bis 31. August 2021, welche nach dem hiervor Gesagten mit einem zu niedrigen Taggeldansatz (Fr. 148.80 anstatt Fr. 178.-- ) ausgerichtet wurden , zur Diskussion. Die Leistungen wären damit frühestens ab März 2023 verzugs zinspflichtig , weshalb eine Verzugszinspflicht ausser Frage steht.

E. 6.1 Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind vorliegend auf Fr. 2 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzu erle gen.

E. 6.2 Die Beschwerdeführerin ist nicht anwaltlich vertreten . Anhaltspunkte, die auf Aufwendungen hindeuten, die das übliche Ausmass welche für eine Erledigung persönlicher Angelegenheiten notwendig ist, überschreitet, ergeben sich keine.

A us dem Verfahren sind damit keine Kosten ersichtlich , welche eine Entschädi gung rechtfertigten könnten (vgl. BGE 137 V 57 E. 2.2). Dem Antrag auf eine Parteientschädigung ist damit nicht stattzugeben. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Ve rfügung der Sozial versicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 19 . Februar 2021 dahingehend abgeän dert, als festgestellt w ird, dass für die Zeit ab dem 1 . März 2021 Anspruch auf ein Taggeld von Fr. 178.-- besteht. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 2 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2021.00126

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Senn Sozialversicherungsrichterin Slavik Gerichtsschreiber Nef Urteil vom

21. März 2022 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die 1970 geborene X.___ absolvierte von 1988 bis 1992 eine Lehre als Druckerin und von Oktober 2008 bis Februa r 2009 eine Ausbildung als Pfle gehelferin SRK (Urk. 8 /6 Ziff. 5.3). Am 31. Oktober 2018 meldete sie sich bei der Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenver sicherung an (Urk. 8 /6). Mit Verfügung vom 18. Sep tember 2020 (Urk. 8 / 90 ) erfolgte eine Kostengutsprache für eine Potenzial abklärung vom 19. Oktober bis 18. November 2020. Mit Verfügung vom 30. Sep tember 2020 (Urk. 8/94 ) legte die IV-Stelle die Höhe des Taggeldes ausgehen d von einem massgebenden Jahresein kommen von Fr. 75'288.-- auf Fr. 165.60 fest. Die dagegen am 16. Oktober 2020 (Urk. 8/ 108 /4-39 ) erhobene Beschwerde

mit dem Antrag, es sei ein höheres Taggeld auszurichten, wurde vom hiesigen Sozialversicherungsgericht mit Urteil IV.2020.00721 vom 27. September 2021 (Urk. 15) in dem Sinne teilweise gutgeheissen , als für die Zeit ab 19. Oktober 2020 die Höhe des Taggeld es

auf Fr . 178.-- festgelegt wurde (Urk. 15 S. 10) . Die dage gen gerichtete Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 9C_622/2021 vom 7. Februar 2022 ab (Urk . 16 ). 2 .

Zwischenzeitlich legte die IV-Stelle mit einer weiteren Verfügung vom 19. Februar 2021 (Urk. 2)

das Taggeld für Zeit vom 1. März bis 31. August 2021 (Vorpraktikum im Rahmen einer Umschulung zur Arbeitsagogin , Urk. 8/144) basierend auf einem Jahreseinkommen von Fr. 67'630.-- mit einem Ansatz

von Fr. 148.80 fest . Dagegen reichte X.___

am 25.

Februar 2021

Beschwerde ein und stellte folgende A nträge (Urk. 1 S. 1 f.) : 1.

Es sei die IV-Verfügung vom 19. Februar 2021 aufzuheben und es sei das für die IV-Taggeldberechnung massgebende AHV-pflichtig e Jahres einkommen vor Eintritt des Gesundheitsschadens auf Fr. 88'596.65 festzusetzen, eventualiter auf Fr. 86'196.- - , sub even tualiter aufgrund der Akten und in Anwendung von Art. 23 Abs.

1 und 3 IVG zu ermitteln und festzusetzen. 2.

Eventualiter sei das für die IV-Taggeldberechnung massgebende AHV pflichtige Jahreseinkommen vor Eintritt des Gesundheits schadens in Anwendung von Art. 21 Abs. 3 IVV zu bestimmen. 3.

Es seien die Fr. 1'131.40 Überstundenzuschlag und die Fr. 720.- - Feiertags- und Zügeltag s entschädigung in die Berechnung des mass gebenden Jahreseinkommens miteinzubeziehen. Eventualiter sei dies bezüglich ein Nachklagevorbehalt einzuräumen. 4.

In Gutheissung von Antrag 1 bzw. 2 seien die Differenzbeträge zu den IV-Taggeldern mit 5 % Verzugszins ab jeweiligem Anfall zu verzinsen. 5.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerde gegnerin. Die IV-Stelle beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 25. Mai 2021 (Urk. 6) Absc hreibung des Verfahrens, eventualiter Abweisung der Beschwerde. Am 9.

Juli 2017 (Urk. 11) reichte die Beschwerdeführerin eine zusätzliche Stellung nahme ein. Die Beschwerdegegnerin erklärte am 26. August 2021 Verzicht auf D uplik, was der Beschwerdeführerin am 27. August 2021 zu r Kenntnis gebracht wurde (Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Versicherte haben gemäss Art. 22 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invaliden versicherung (IVG) während der Durchführung von Ein gliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 3 Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei auf einander folgenden Tagen wegen der Massnahmen verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen, oder in ihrer gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50 % arbeitsu n fähig (Art. 6 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts, ATSG) sind .

Die Grundentschädigung beträgt 80 Prozent des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens, jedoch nicht mehr als 80 Prozent des Höchstbetrages des Taggeldes nach Artikel 24 Absatz 1 (Art. 23 Abs. 1 Satz 1 IVG). Unter dem letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbs einkommen ist dasjenige Einkommen zu verstehen, welches die versicherte Person ohne Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit erzielt hat. Dabei ist unerheblich, ob dieses Erwerbseinkommen durch eine den Fähigkeiten und der Ausbildung der versicherten Person entsprechende Tätigkeit erzielt wurde (Kreisschreiben über die Taggelder der Invalidenversiche rung [KSTI] Rz 3009). Grundlage für die Ermittlung des Erwerbseinkommens nach Art. 23 Abs. 1 IVG bildet das durchschnittliche Einkommen, von dem Beiträge nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) erhoben werden (massgebendes Einkommen, Art. 23 Abs. 3 IVG). 2 .

Mit Urteil 9C_622/2021 vom 7. Februar 2022 (Urk. 16)

wies das Bundesgericht

die Beschwerde gegen das Urteil des hiesigen Gerichts IV.2020.00721 vom 27.

September 2021 (Urk. 15) ab, womit dieses die Höhe des Taggeldes auf Fr.

178.

- festgelegt hat te .

Unter E. 3 erwog das hiesige Gericht (Urk. 15 S. 5 f.) : «3.1 G emäss den eingereichten Lohnabrechnungen vom Juni 2017 bis März 2018 erzielte die Beschwerdeführerin in den genannten Monaten brutto insgesamt Fr. 71'830.90 (inkl. Ferien- und Nachtzuschlag). In dieser Zeit erhielt sie durchschnittlich 21.2 Nachtzuschläge (212 / 10 = 21.2), was zugleich auch ihren Arbeitstagen entspricht. Aufgerechnet auf die im Monatsdurchschnitt üblichen Arbeitstage (52 x 5 / 12) von 21.7 (vgl.

Art.

40a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV) ergibt dies für zehn Monate ein totales Einkommen von Fr. 73'525.-- (Fr. 71'830.90 / 21.2 x 21.7). Auf das ganze Jahr aufgerechnet ergibt sich ein jährliches Einkommen von Fr.

88'230.--. Da Ferien im Verlauf des betreffenden Dienstjahres zu beziehen sind (vgl. Art. 329c Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obliga tionen recht, OR]), sind diese im Umfang des Lohnzuschlags von 8.64 % (Urk. 3/22) in Abzug zu bringen, womit ein massgebendes Jahresein kommen von Fr. 81'213.20 resul tiert (Fr. 88'230.-- / 1.0864). 3.2 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, das massgebende Jahreseinkommen sei anhand der letzten drei Monate zu berechnen, kann ihr nicht gefolgt werden. Aufgrund ihrer unregelmässigen Einsätze, ihres unregelmässigen Einkommens und der unregelmässig bezogenen bzw. nicht bezogenen Ferien hat die Berechnung des massgebenden Ein kommens anhand von Art. 21 bis Abs. 3 lit . c IVV zu erfolgen. Der versi cherte Verdienst kann nicht davon abhängig sein, ob die Beschwerde führerin ihre Ferien in der Bemessungsperiode per Zufall bezogen hat oder nicht. Würde man nämlich nur die letzten drei Monate berücksichtigen, müsste auch der April 2018 mitberücksichtigt werden, in welchem die Beschwerdeführerin insgesamt nur 112.5 Stund en gearbeitet hat , was einem deutlichen tieferen Pensum im Vergleich zu den übrigen Monaten entspricht. Aus diesem Grund rechtfertigt sich die Berechnung anhand der Lohnabrechnungen von Juni 2017 bis März 2018, wobei jedoch die Ferien im Umfang des Lohn zuschlags von 8.64 % in Abzug zu bringen sind. Ferienbezug ist nicht freiwillig, sondern eine Arbeitnehmerpflicht. 3.3 Dies ergibt einen Taggeld-Anspruch in der Höh e von Fr. 178.-- (Fr. 81'230.30

/ 365 x 0.8. [… ].» Im Urteilsdispositiv erkannte das Gericht (Urk. 15 S. 10) : « In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Ve rfügung der Sozialversicherungs anstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, vom 30. Se p tember 2020 dahingehend abgeän dert, als festgestellt wird, dass für die Zeit ab dem 19. Oktober 2020 Anspruch auf ein Taggeld von Fr.

178.-- besteht [ … ]. » 3.

3.1

Die Beschwerdegegnerin legte in der angefochtenen Verfügung vom 19. Februar 2021 (Urk. 2) das Taggeld für Zeit vom 1. März bis 31. August 2021 basierend auf einem Jahreseinkommen von Fr. 67'630. -- fest . In ihrer Beschwerdeantwort vom 25. Mai 2021 (Urk. 6) erklärte sie, anlässlich der Instruktionsverhandlung sei am

16. Februar 2021 ein Vergleich über ein massgebendes Einkommen von Fr. 80'000.-

- geschlossen worden. Damit sei en die Verfügungen vom 25.

November 2020 und 19. Februar 2021 ersetzt worden. Sollte dieser Vergleich weiterhin Bestand haben, sei das massgebende Einkommen von Fr. 80'000.-- gemäss dem Vergleich zu berücksichtigen. Sollte der Vergleich zurückgezogen worden sein, sei das massgebende Einkommen auf Fr. 67'630.60 festzul e gen und auf das Verfahren IV.2020.00721 zu verweisen, welches den gleichen Anfech tungsgegenstand betreffe. 3.2

Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt (Urk. 1 S. 3 f.) , a m

16. Februar 2021 habe eine Instruktions verhand lung stattgefunden, in welcher ein massgebendes Jahreseinkommen von pauschal Fr. 80'000.-- mit einem Vergleich mit Widerrufsrecht von 14 Tagen von beiden Parteien unterzeichnet worden sei. Drei Tage später habe die Beschwerde gegnerin mit Verfügung vom 19. Februar 2021 ein massgebendes Jahresein kommen von Fr. 67'630.60 festgelegt und dieses Verfahren sei beim Gericht unter der Prozess nummer IV.2020.00721 hängig (S. 4) . Die Krankentaggeld v er sicherung habe aber ein Einkommen von Fr. 86'196.- - ermittelt und dieses sei als AHV-pflichtige s Einkommen vor Eintritt des Gesundheitsschadens mass geblich und der Taggeld anspruch betrage damit F r. 188.90 (S.

6). 4.

Streitgenstand im vorliegenden Verfahren bildet einzig die Höhe des Taggeld an spruchs , worüber im Urteil IV.2020.00721 vom 27. September 2021 (vgl. E. 2) basierend auf ein e m jährlichen Einkommen von Fr. 81'230.30 und einem Tag geldansatz von Fr. 178.-- abschliessend entschieden wurde.

D ie Beschwerde gegen die Verfügung vom 19. Februar 2021 (Urk. 2 ) ,

mit welcher für die Zeit vom 1. März bis

31. August 2021 ein Taggeld von Fr. 148.80 zuge sprochen wurde, ist damit dahingehend gutzuheissen, dass der Taggeldansatz auf Fr. 178.-- fest zusetzen ist. 5.

Die Beschwerdeführerin beantragt , die Differenz zu den ausgerichteten IV Tag geldern sei mit 5 % Verzugszins ab jeweiligem Anfall zu verzinsen (vgl. Urk. 1 S.

2). Die Beschwerdegegnerin hat hierüber nicht entschieden, weshalb es an einem Anfechtungsobjekt mangelt. Zur Vermeidung eines weiteren Verfahrens und der klaren Rechtslage ist das Verfahren jedoch auf diese Frage auszudehnen.

Gemäss Art. 26 Abs. 2 ATSG werden , s ofern die versicherte Person ihrer Mit wirk ungspflicht vollumfänglich nach gekommen ist, die Sozialversicherungen für ihre Leistungen nach Ablauf von 24 Monaten nach der Entstehung des Anspruchs, frühestens aber 12 Monate nach dessen Geltendmachung verzugs zinspflichtig.

Aufgrund der angefochtenen V erfügung

stehen Taggeldleistungen für die Zeit vom 1. März bis 31. August 2021, welche nach dem hiervor Gesagten mit einem zu niedrigen Taggeldansatz (Fr. 148.80 anstatt Fr. 178.-- ) ausgerichtet wurden , zur Diskussion. Die Leistungen wären damit frühestens ab März 2023 verzugs zinspflichtig , weshalb eine Verzugszinspflicht ausser Frage steht. 6.

6.1

Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind vorliegend auf Fr. 2 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzu erle gen. 6.2

Die Beschwerdeführerin ist nicht anwaltlich vertreten . Anhaltspunkte, die auf Aufwendungen hindeuten, die das übliche Ausmass welche für eine Erledigung persönlicher Angelegenheiten notwendig ist, überschreitet, ergeben sich keine.

A us dem Verfahren sind damit keine Kosten ersichtlich , welche eine Entschädi gung rechtfertigten könnten (vgl. BGE 137 V 57 E. 2.2). Dem Antrag auf eine Parteientschädigung ist damit nicht stattzugeben. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Ve rfügung der Sozial versicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 19 . Februar 2021 dahingehend abgeän dert, als festgestellt w ird, dass für die Zeit ab dem 1 . März 2021 Anspruch auf ein Taggeld von Fr. 178.-- besteht. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 2 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef