Sachverhalt
1.
1.1
Die 1970 geborene X.___ absolvierte von 1988 bis 1992 eine Lehre als Druckerin und von Oktober 2008 bis Februar 2009 eine Ausb ildung als Pfle gehelferin SRK . Am 31. Oktober 2018 meldete sie sich unter Hinweis auf starke Fussschmerzen bei längerem Stehen und Gehen bei der Sozial versicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenver sicherung an . Die IV-Stelle wies das Leistungsbe geh ren mit Verfügung vom 1. Juli 2019 ab. Die dagegen erhobene Be schwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 20. März 2020 (Prozess-Nr. IV.2019.00532; Urk. 2/1 ) gut und stellte fest, dass die Beschwerdeführerin An spruch auf berufliche Massnahmen hat, sofern die jeweiligen übrigen Anspruchs voraussetzungen erfüllt sind (Urk. 2/1) . 1.2
Mit Verfügung vom
17. September 2020 lehnte die IV-Stelle eine Nachzahlung von Taggeldern und Wartezeittaggeldern ab. Mit Verfügung vom 18. September 2020 erfolgte eine Kostengutsprache für eine Potenzialabklärung vom 19. Okto ber bis 18. November 202 0. Mit Verfügung vom 30. September 2020 legte die IV-Stelle die Höhe des Taggeldes ausgehend von einem massgebenden Jahresein kommen von Fr. 75'288.-- auf Fr. 165.60 fest. Gegen die am 1 7. und 3 0. Septem ber 2020 ergangenen Verfügungen betreffend Taggelder erhob die Versicherte am 1 6. Oktober 2020 Beschwerde, welche das hiesige Gericht mit Urteil vom 27. Septem ber 2021 (Prozess-Nr. IV.2020.00721) teilweise gut hiess
mit der Fest stellung , dass die Beschwerdeführerin ab dem 1 9. Oktober 2020 Anspruch auf ein Taggeld von Fr. 178.-- hat. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen ( U rk. 3 ) . Dagegen erhob die Versicherte Beschwerde beim Bundesgericht , welcher Pro zess
( 9C_633/2021) nach wie vor hängig ist . 1.3
Mit Verfügungen vom 3 0. November 2021 ( Urk. 2/3 und Urk. 2/6) legte die IV-Stelle für die Zeit vom 1 9. Oktober 2020 bis 1 8. November 2020 sowie für die Zeit vom 1. März 2021 bis 3 1. August 2021 (Vorpraktikum ; vgl. Verfügung vom 1 2. Februar 2021, Urk. 2/5) ein Taggeld von Fr. 178.40 fest. Mit Schreiben vom 2 9. November und 4. Dezember 2021 ( Urk. 2/9 und Urk. 2/10) forderte die Ver sicherte die IV-Stelle auf, ihr Taggelder von insgesamt Fr. 17'539.95 nach zuzah len , dies für die Zeit zwischen den beiden Massnahmen, mithin vom 1 9. Novem ber 2020 bis 2 8. Februar 202 1. 2.
Am 1 4. Dezember 2021 ( Urk.
1) erhob die Beschwerdeführerin Rechtsver weige rungs beschwerde mit den Anträgen, die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, für den Zeitraum vom 1 9. November 2020 bis 2 8. Februar 2021 den Anspruch auf Taggelder zu berechnen und den Anspruch zu verfügen und sie sei anzuweisen, ihr Akteneinsicht in die IV-Akten zu gewähren. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 56 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi cherungsrechts (ATSG) kann gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden (Abs. 1). Beschwerde kann auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt (Abs. 2). 1.2
Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) – sowie gegebenenfalls von Art. 6 Ziff. 1 der Europäi schen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; BGE 130 I 174 mit Hinweisen) – liegt nach der Rechtsprechung unter anderem dann vor, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde ein Gesuch, dessen Erledigung in ihre Kompetenz fällt, nicht an die Hand nimmt und behandelt. Ein solches Verhalten einer Behörde wird in der Rechtsprechung als formelle Rechts verweigerung bezeichnet. Art. 29 Abs. 1 BV ist aber auch verletzt, wenn die zuständige Behörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fasst, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint (sog. Rechtsverzöge rung).
Für den Rechtsuchenden ist es unerheblich, auf welche Gründe – beispielsweise auf ein Fehlverhalten der Behörden oder auf andere Umstände – die Rechtsver weigerung oder Rechtsverzögerung zurückzuführen ist; entscheidend ist aus schliesslich, dass die Behörde nicht oder nicht fristgerecht handelt (SVR 2001 IV Nr. 24 S. 73 f. E. 3a und b, BGE 124 V 130, 117 Ia 116 E. 3a, 197 E. 1c, 103 V 190 E. 3c). 1.3
Eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde muss jeden Entscheid binnen einer Frist fällen, die nach der Natur der Sache und nach den gesamten übrigen Umständen angemessen erscheint (BGE 131 V 407 E. 1.1 mit Hinweisen). Eine unzulässige Rechtsverzögerung liegt vor, wenn die Behörde ihren Entscheid in objektiv nicht gerechtfertigter Weise hinauszögert. Ob dies zutrifft, beurteilt sich auf Grund der konkreten Umstände des Einzelfalls. Massgebend sind in diesem Zusammenhang namentlich die besondere Bedeutung und die Art des Verfahrens, die Komplexität und Schwierigkeit der Sache sowie das prozessuale Verhalten der Beteiligten (BGE 125 V 191 f. E. 2a). Diese Recht sprechung lässt nicht zu, dass das Gericht in abstrakter und verbindlicher Form ein für alle M al festlegen könnte und dürfte, innerhalb welcher Zeitspanne eine Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde einen Entscheid zu fällen hat, ohne sich dem Vorwurf einer Rechtsverzögerung aus zusetzen. Die betroffene Behörde oder Organisation hat Anspruch darauf, dass gegen sie erhobene Vorwürfe in jedem einzelnen Fall anhand der konkreten Um stände geprüft werden ( Urteil des Bundesgerichts 8C_652/2009 vom 7. Juni 2010 E. 3.1 mit Hinweisen ). 1.4
Erweist sich eine Beschwerde offensichtlich als unzulässig oder aussichtslos, kann das Gericht ohne Anhörung der Gegenpartei sofort entscheiden (§ 19 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Als offensichtlich aus sichtslos erweist sich eine Beschwerde, wenn der Sachverhalt bereits bei deren Einreichung derart klar ist, dass die Anhörung der Gegenpartei für die Sach ver haltsabklärung bedeutungslos ist und keine Gewinnaussichten bestehen (vgl. Kobel, in: Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kan tons Zürich, 2. Auflage, 2009, N 16 zu § 19 GSVGer ). 2.
2.1
Die Beschwerdeführerin brachte im Wesentlichen vor ( Urk. 1), dass vom 19. Okto ber bis 1 8. November die Potenzialabklärung durchgeführt worden sei und ihr in diesem Zeitraum Taggelder ausgerichtet worden seien. Mit Abschluss der Poten zialabklärung sei ein Anspruch auf Umschulung festgestellt worden. Vom 1. März 2021 bis 3 1. August 2021 habe sie das obligatorische Vorpraktikum für die Aus bildung zur systemischen Arbeitsagogin
absolviert . Auch für dieses Praktikum habe sie Taggelder erhalten. Sie habe daher auch für die Zeit vom 19. November 2020 bis 2 8. Februar 2021 Anspruch auf Taggelder (S. 2 f.). Mit Mahnschreiben vom 2 9. November und 6. Dezember 2021 habe sie sich an die Beschwerde geg nerin gewandt und um Akteneinsicht bzw. Zustellung der Akten ersucht. Da dieses Schreiben bislang ohne Reaktion geblieben sei, rechtfertige sich eine Rechtsverweigerungsbeschwerde (S. 3 ). 2.2
Vorliegend erwies sich der Sachverhalt bereits bei Einreichung der Beschwerde als völlig klar und es bestanden keinerlei Gewinnaussichten (vgl. E. 4). Die An hörung der Beschwerdegegnerin für die Sachverhaltsabklärung ist daher bedeu tungs los, weshalb auf die Einholung einer Beschwerdeantwort zu verzichten ist (vgl. E. 1.4). 3. 3.1
Aufgrund der Akten ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin am 2 9. November und 4. Dezember 2021 um Erlass einer Leistungsverfügung ersuchte ( Urk. 2/9 und Urk. 2/10) . Diesem Begehren kam die Beschwerdegegnerin (noch) nicht nach. Aus formeller Sicht steht die Erhebung der Rechtsverzögerungs
- oder Rechtsverwei gerungsbe schwerde vom 14. Dezember 2021 (Urk. 1) daher in Einklang mit Art. 56 Abs. 2 ATSG, da diese Bestimmung voraussetzt, dass die versicherte Person - ausdrücklich oder zumindest sinngemäss
- den Erlass einer anfechtbaren Verfügung verlangt hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_24/2010 vom 31. März 2012 E. 2 mit Hinweisen). 3.2
Das mit der Rechtsverzögerungs- oder Rechtsverweigerungsbeschwerde verfolgte rechtlich geschützte Interesse besteht darin, einen an eine gerichtliche Beschwer deinstanz weiterziehbaren Entscheid zu erhalten, weshalb Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens allein die Prüfung der beanstandeten Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung ist, während die durch die Verfügung oder den Ein spracheentscheid zu regelnden materiellen Rechte und Pflichten nicht zum Streit gegenstand gehören (SVR 2005 IV Nr. 26 S. 102 E. 4.2 mit Hinweisen [= Urteil des vormaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 328/03 vom 23. Okto ber 2003]). Soweit beantragt wird, es sei im vorliegenden Beschwerdeverfahren über den Leistungsanspruch zu entscheiden, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin legte mit Verfügung vom 3 0. November 2021 ( Urk. 2/3) fest, dass die Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1 9. Oktober bis 1 9. November 2020 Anspruch auf ein IV-Taggeld hat . Mit Verfügung vom 3 0. November 2021 ( Urk. 2/6) bejahte sie einen solchen Anspruch auch für die Zeit vom 1. März bis 31. August 202 1. Über den Anspruch auf Taggelder für die Zeit vom 19. Novem ber 2020 bis 2 8. Februar 2021 hat die Beschwerdegegnerin bislang jedoch nicht befunden , was nachzuholen ist. Die Rechtsprechung verlangt einen Entscheid binnen Frist, die nach der Natur der Sache und nach den gesamten übrigen Um ständen angemessen erscheint (vgl. E. 1.3 hiervor; BGE 131 V 407 E. 1.1 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin ersuchte am 2 9. November und 4. Dezember 2021 unter Androhung einer Rechtsverweigerungsbeschwerde um Erlass einer Verfügung hinsichtlich ihres Anspruch auf IV-Taggelder. Die Einreichung der Beschwerde am hiesigen Gericht erfolgte bereits am 14. Dezember 2021, wodurch der Beschwerdegegnerin lediglich zwei Wochen Zeit blieben, um den Anspruch zu prüfen und zu verfügen. Bei einem solch kurzen Zeitfenster kann von einer angemessenen Dauer nicht die Rede sein, weshalb der Beschwerdegegnerin zu diesem Zeitpunkt kein rechtsverweigerndes Verhalten vorgeworfen werden kann.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem Urteil vom 27. September 2021 (Prozess-Nr. IV.2020.00721 , Urk. 3 ) kein Anspruch auf Tag gelder in der Zeit vom 1 9. November 2020 bis 2 8. Februar 2021, dies wird von der Beschwerdegegnerin zu prüfen sein . Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das Urteil vom 2 7. September 2021 angefochten wurde und somit nicht in Rechts kraft erwachsen ist. 4.2
Schliesslich bleibt darauf hinzuweisen, dass den Ausführungen der Beschwerde führerin betreffend ihr Gesuch um Akteneinsicht respektive Zustellung der Akten (Urk. 1 S. 2) im vorliegenden Verfahren keine Bedeutung zukommen. Solche Fragen des rechtlichen Gehörs sind im Verfahren betreffend den materiellen Anspruch der Beschwerdeführerin zu klären und nicht im Beschwerdeverfahren betreffend Rechtsverweigerung, in welchem einzig der Erlass eines anfechtbaren Entscheides gefordert werden kann. Selbstverständlich hat sie Anspruch auf Akteneinsicht. 5 .
5.1
Bei einer Rechtsverzögerungsbeschwerde handelt es sich nicht um eine Leistungs streitigkeit im Sinne von Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invaliden versicherung (IVG), weshalb das Gerichtsverfahren grundsätzlich kostenlos ist (§ 33 Abs. 1 GSVGer ). Einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 61 lit . a ATSG; § 33 Abs. 2 GSVGer ) Nach der Rechtsprechung kann leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung vorliegen, wenn die Partei ihre Eingabe auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie weiss oder bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist. Mutwillige Prozessführung kann unter anderem auch angenommen werden, wenn eine Partei vor der Beschwerdeinstanz an einer offensichtlich gesetz wid rigen Auffassung festhält. Leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung liegt aber solange nicht vor, als es der Partei darum geht, einen bestimmten, nicht als willkürlich erscheinenden Standpunkt durch den Richter beurteilen zu lassen. Die Erhebung einer aussichtslosen Beschwerde darf einer leichtsinnigen oder mutwil ligen Beschwerdeführung nicht gleichgestellt werden. Das Merkmal der Aus sichtslosigkeit für sich allein lässt einen Prozess noch nicht als leichtsinnig oder mutwillig erscheinen. Vielmehr bedarf es zusätzlich des subjektiven – tadelns werten – Elements, dass die Partei die Aussichtslosigkeit bei der ihr zumutbaren vernunftgemässen Überlegung ohne weiteres erkannt haben konnte, den Prozess aber trotzdem führt (BGE 128 V 323; SZS 1995 S. 386 E. 3a mit Hinweisen). 5 .2
Die vorliegende Rechtsver weigerungsbeschwerde erweist sich nach Lage der Akten nicht nur als aussichtslos, sondern grenzt mit Blick auf die äusserst kurze Frist zwischen der Mahnung und der Beschwerdeerhebung sowie die dadurch veru r sachten Kosten an Mutwilligkeit . Einstweilen ist jedoch auf die Auferlegung einer Gerichtskostenpauschale zu verzichte n . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit darauf eingetreten wird . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk. 1 - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBabic
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 56 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi cherungsrechts (ATSG) kann gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden (Abs. 1). Beschwerde kann auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt (Abs. 2).
E. 1.2 Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) – sowie gegebenenfalls von Art. 6 Ziff. 1 der Europäi schen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; BGE 130 I 174 mit Hinweisen) – liegt nach der Rechtsprechung unter anderem dann vor, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde ein Gesuch, dessen Erledigung in ihre Kompetenz fällt, nicht an die Hand nimmt und behandelt. Ein solches Verhalten einer Behörde wird in der Rechtsprechung als formelle Rechts verweigerung bezeichnet. Art. 29 Abs. 1 BV ist aber auch verletzt, wenn die zuständige Behörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fasst, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint (sog. Rechtsverzöge rung).
Für den Rechtsuchenden ist es unerheblich, auf welche Gründe – beispielsweise auf ein Fehlverhalten der Behörden oder auf andere Umstände – die Rechtsver weigerung oder Rechtsverzögerung zurückzuführen ist; entscheidend ist aus schliesslich, dass die Behörde nicht oder nicht fristgerecht handelt (SVR 2001 IV Nr. 24 S. 73 f. E. 3a und b, BGE 124 V 130, 117 Ia 116 E. 3a, 197 E. 1c, 103 V 190 E. 3c).
E. 1.3 Eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde muss jeden Entscheid binnen einer Frist fällen, die nach der Natur der Sache und nach den gesamten übrigen Umständen angemessen erscheint (BGE 131 V 407 E. 1.1 mit Hinweisen). Eine unzulässige Rechtsverzögerung liegt vor, wenn die Behörde ihren Entscheid in objektiv nicht gerechtfertigter Weise hinauszögert. Ob dies zutrifft, beurteilt sich auf Grund der konkreten Umstände des Einzelfalls. Massgebend sind in diesem Zusammenhang namentlich die besondere Bedeutung und die Art des Verfahrens, die Komplexität und Schwierigkeit der Sache sowie das prozessuale Verhalten der Beteiligten (BGE 125 V 191 f. E. 2a). Diese Recht sprechung lässt nicht zu, dass das Gericht in abstrakter und verbindlicher Form ein für alle M al festlegen könnte und dürfte, innerhalb welcher Zeitspanne eine Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde einen Entscheid zu fällen hat, ohne sich dem Vorwurf einer Rechtsverzögerung aus zusetzen. Die betroffene Behörde oder Organisation hat Anspruch darauf, dass gegen sie erhobene Vorwürfe in jedem einzelnen Fall anhand der konkreten Um stände geprüft werden ( Urteil des Bundesgerichts 8C_652/2009 vom 7. Juni 2010 E. 3.1 mit Hinweisen ).
E. 1.4 Erweist sich eine Beschwerde offensichtlich als unzulässig oder aussichtslos, kann das Gericht ohne Anhörung der Gegenpartei sofort entscheiden (§ 19 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Als offensichtlich aus sichtslos erweist sich eine Beschwerde, wenn der Sachverhalt bereits bei deren Einreichung derart klar ist, dass die Anhörung der Gegenpartei für die Sach ver haltsabklärung bedeutungslos ist und keine Gewinnaussichten bestehen (vgl. Kobel, in: Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kan tons Zürich, 2. Auflage, 2009, N 16 zu § 19 GSVGer ). 2.
2.1
Die Beschwerdeführerin brachte im Wesentlichen vor ( Urk. 1), dass vom 19. Okto ber bis 1 8. November die Potenzialabklärung durchgeführt worden sei und ihr in diesem Zeitraum Taggelder ausgerichtet worden seien. Mit Abschluss der Poten zialabklärung sei ein Anspruch auf Umschulung festgestellt worden. Vom 1. März 2021 bis 3 1. August 2021 habe sie das obligatorische Vorpraktikum für die Aus bildung zur systemischen Arbeitsagogin
absolviert . Auch für dieses Praktikum habe sie Taggelder erhalten. Sie habe daher auch für die Zeit vom 19. November 2020 bis 2 8. Februar 2021 Anspruch auf Taggelder (S. 2 f.). Mit Mahnschreiben vom 2 9. November und 6. Dezember 2021 habe sie sich an die Beschwerde geg nerin gewandt und um Akteneinsicht bzw. Zustellung der Akten ersucht. Da dieses Schreiben bislang ohne Reaktion geblieben sei, rechtfertige sich eine Rechtsverweigerungsbeschwerde (S.
E. 3 ). 2.2
Vorliegend erwies sich der Sachverhalt bereits bei Einreichung der Beschwerde als völlig klar und es bestanden keinerlei Gewinnaussichten (vgl. E. 4). Die An hörung der Beschwerdegegnerin für die Sachverhaltsabklärung ist daher bedeu tungs los, weshalb auf die Einholung einer Beschwerdeantwort zu verzichten ist (vgl. E. 1.4).
E. 3.1 Aufgrund der Akten ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin am 2 9. November und 4. Dezember 2021 um Erlass einer Leistungsverfügung ersuchte ( Urk. 2/9 und Urk. 2/10) . Diesem Begehren kam die Beschwerdegegnerin (noch) nicht nach. Aus formeller Sicht steht die Erhebung der Rechtsverzögerungs
- oder Rechtsverwei gerungsbe schwerde vom 14. Dezember 2021 (Urk. 1) daher in Einklang mit Art. 56 Abs. 2 ATSG, da diese Bestimmung voraussetzt, dass die versicherte Person - ausdrücklich oder zumindest sinngemäss
- den Erlass einer anfechtbaren Verfügung verlangt hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_24/2010 vom 31. März 2012 E. 2 mit Hinweisen).
E. 3.2 Das mit der Rechtsverzögerungs- oder Rechtsverweigerungsbeschwerde verfolgte rechtlich geschützte Interesse besteht darin, einen an eine gerichtliche Beschwer deinstanz weiterziehbaren Entscheid zu erhalten, weshalb Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens allein die Prüfung der beanstandeten Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung ist, während die durch die Verfügung oder den Ein spracheentscheid zu regelnden materiellen Rechte und Pflichten nicht zum Streit gegenstand gehören (SVR 2005 IV Nr. 26 S. 102 E. 4.2 mit Hinweisen [= Urteil des vormaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 328/03 vom 23. Okto ber 2003]). Soweit beantragt wird, es sei im vorliegenden Beschwerdeverfahren über den Leistungsanspruch zu entscheiden, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
E. 4.1 Die Beschwerdegegnerin legte mit Verfügung vom 3 0. November 2021 ( Urk. 2/3) fest, dass die Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1 9. Oktober bis 1 9. November 2020 Anspruch auf ein IV-Taggeld hat . Mit Verfügung vom 3 0. November 2021 ( Urk. 2/6) bejahte sie einen solchen Anspruch auch für die Zeit vom 1. März bis 31. August 202 1. Über den Anspruch auf Taggelder für die Zeit vom 19. Novem ber 2020 bis 2 8. Februar 2021 hat die Beschwerdegegnerin bislang jedoch nicht befunden , was nachzuholen ist. Die Rechtsprechung verlangt einen Entscheid binnen Frist, die nach der Natur der Sache und nach den gesamten übrigen Um ständen angemessen erscheint (vgl. E. 1.3 hiervor; BGE 131 V 407 E. 1.1 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin ersuchte am 2 9. November und 4. Dezember 2021 unter Androhung einer Rechtsverweigerungsbeschwerde um Erlass einer Verfügung hinsichtlich ihres Anspruch auf IV-Taggelder. Die Einreichung der Beschwerde am hiesigen Gericht erfolgte bereits am 14. Dezember 2021, wodurch der Beschwerdegegnerin lediglich zwei Wochen Zeit blieben, um den Anspruch zu prüfen und zu verfügen. Bei einem solch kurzen Zeitfenster kann von einer angemessenen Dauer nicht die Rede sein, weshalb der Beschwerdegegnerin zu diesem Zeitpunkt kein rechtsverweigerndes Verhalten vorgeworfen werden kann.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem Urteil vom 27. September 2021 (Prozess-Nr. IV.2020.00721 , Urk. 3 ) kein Anspruch auf Tag gelder in der Zeit vom 1 9. November 2020 bis 2 8. Februar 2021, dies wird von der Beschwerdegegnerin zu prüfen sein . Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das Urteil vom 2 7. September 2021 angefochten wurde und somit nicht in Rechts kraft erwachsen ist.
E. 4.2 Schliesslich bleibt darauf hinzuweisen, dass den Ausführungen der Beschwerde führerin betreffend ihr Gesuch um Akteneinsicht respektive Zustellung der Akten (Urk. 1 S. 2) im vorliegenden Verfahren keine Bedeutung zukommen. Solche Fragen des rechtlichen Gehörs sind im Verfahren betreffend den materiellen Anspruch der Beschwerdeführerin zu klären und nicht im Beschwerdeverfahren betreffend Rechtsverweigerung, in welchem einzig der Erlass eines anfechtbaren Entscheides gefordert werden kann. Selbstverständlich hat sie Anspruch auf Akteneinsicht.
E. 5 .2
Die vorliegende Rechtsver weigerungsbeschwerde erweist sich nach Lage der Akten nicht nur als aussichtslos, sondern grenzt mit Blick auf die äusserst kurze Frist zwischen der Mahnung und der Beschwerdeerhebung sowie die dadurch veru r sachten Kosten an Mutwilligkeit . Einstweilen ist jedoch auf die Auferlegung einer Gerichtskostenpauschale zu verzichte n . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit darauf eingetreten wird . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk. 1 - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBabic
E. 5.1 Bei einer Rechtsverzögerungsbeschwerde handelt es sich nicht um eine Leistungs streitigkeit im Sinne von Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invaliden versicherung (IVG), weshalb das Gerichtsverfahren grundsätzlich kostenlos ist (§ 33 Abs. 1 GSVGer ). Einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 61 lit . a ATSG; § 33 Abs. 2 GSVGer ) Nach der Rechtsprechung kann leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung vorliegen, wenn die Partei ihre Eingabe auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie weiss oder bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist. Mutwillige Prozessführung kann unter anderem auch angenommen werden, wenn eine Partei vor der Beschwerdeinstanz an einer offensichtlich gesetz wid rigen Auffassung festhält. Leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung liegt aber solange nicht vor, als es der Partei darum geht, einen bestimmten, nicht als willkürlich erscheinenden Standpunkt durch den Richter beurteilen zu lassen. Die Erhebung einer aussichtslosen Beschwerde darf einer leichtsinnigen oder mutwil ligen Beschwerdeführung nicht gleichgestellt werden. Das Merkmal der Aus sichtslosigkeit für sich allein lässt einen Prozess noch nicht als leichtsinnig oder mutwillig erscheinen. Vielmehr bedarf es zusätzlich des subjektiven – tadelns werten – Elements, dass die Partei die Aussichtslosigkeit bei der ihr zumutbaren vernunftgemässen Überlegung ohne weiteres erkannt haben konnte, den Prozess aber trotzdem führt (BGE 128 V 323; SZS 1995 S. 386 E. 3a mit Hinweisen).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2021.00753
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Senn Sozialversicherungsrichterin Slavik Gerichtsschreiberin Babic Urteil vom 2 9. Dezember 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Die 1970 geborene X.___ absolvierte von 1988 bis 1992 eine Lehre als Druckerin und von Oktober 2008 bis Februar 2009 eine Ausb ildung als Pfle gehelferin SRK . Am 31. Oktober 2018 meldete sie sich unter Hinweis auf starke Fussschmerzen bei längerem Stehen und Gehen bei der Sozial versicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenver sicherung an . Die IV-Stelle wies das Leistungsbe geh ren mit Verfügung vom 1. Juli 2019 ab. Die dagegen erhobene Be schwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 20. März 2020 (Prozess-Nr. IV.2019.00532; Urk. 2/1 ) gut und stellte fest, dass die Beschwerdeführerin An spruch auf berufliche Massnahmen hat, sofern die jeweiligen übrigen Anspruchs voraussetzungen erfüllt sind (Urk. 2/1) . 1.2
Mit Verfügung vom
17. September 2020 lehnte die IV-Stelle eine Nachzahlung von Taggeldern und Wartezeittaggeldern ab. Mit Verfügung vom 18. September 2020 erfolgte eine Kostengutsprache für eine Potenzialabklärung vom 19. Okto ber bis 18. November 202 0. Mit Verfügung vom 30. September 2020 legte die IV-Stelle die Höhe des Taggeldes ausgehend von einem massgebenden Jahresein kommen von Fr. 75'288.-- auf Fr. 165.60 fest. Gegen die am 1 7. und 3 0. Septem ber 2020 ergangenen Verfügungen betreffend Taggelder erhob die Versicherte am 1 6. Oktober 2020 Beschwerde, welche das hiesige Gericht mit Urteil vom 27. Septem ber 2021 (Prozess-Nr. IV.2020.00721) teilweise gut hiess
mit der Fest stellung , dass die Beschwerdeführerin ab dem 1 9. Oktober 2020 Anspruch auf ein Taggeld von Fr. 178.-- hat. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen ( U rk. 3 ) . Dagegen erhob die Versicherte Beschwerde beim Bundesgericht , welcher Pro zess
( 9C_633/2021) nach wie vor hängig ist . 1.3
Mit Verfügungen vom 3 0. November 2021 ( Urk. 2/3 und Urk. 2/6) legte die IV-Stelle für die Zeit vom 1 9. Oktober 2020 bis 1 8. November 2020 sowie für die Zeit vom 1. März 2021 bis 3 1. August 2021 (Vorpraktikum ; vgl. Verfügung vom 1 2. Februar 2021, Urk. 2/5) ein Taggeld von Fr. 178.40 fest. Mit Schreiben vom 2 9. November und 4. Dezember 2021 ( Urk. 2/9 und Urk. 2/10) forderte die Ver sicherte die IV-Stelle auf, ihr Taggelder von insgesamt Fr. 17'539.95 nach zuzah len , dies für die Zeit zwischen den beiden Massnahmen, mithin vom 1 9. Novem ber 2020 bis 2 8. Februar 202 1. 2.
Am 1 4. Dezember 2021 ( Urk.
1) erhob die Beschwerdeführerin Rechtsver weige rungs beschwerde mit den Anträgen, die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, für den Zeitraum vom 1 9. November 2020 bis 2 8. Februar 2021 den Anspruch auf Taggelder zu berechnen und den Anspruch zu verfügen und sie sei anzuweisen, ihr Akteneinsicht in die IV-Akten zu gewähren. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 56 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi cherungsrechts (ATSG) kann gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden (Abs. 1). Beschwerde kann auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt (Abs. 2). 1.2
Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) – sowie gegebenenfalls von Art. 6 Ziff. 1 der Europäi schen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; BGE 130 I 174 mit Hinweisen) – liegt nach der Rechtsprechung unter anderem dann vor, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde ein Gesuch, dessen Erledigung in ihre Kompetenz fällt, nicht an die Hand nimmt und behandelt. Ein solches Verhalten einer Behörde wird in der Rechtsprechung als formelle Rechts verweigerung bezeichnet. Art. 29 Abs. 1 BV ist aber auch verletzt, wenn die zuständige Behörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fasst, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint (sog. Rechtsverzöge rung).
Für den Rechtsuchenden ist es unerheblich, auf welche Gründe – beispielsweise auf ein Fehlverhalten der Behörden oder auf andere Umstände – die Rechtsver weigerung oder Rechtsverzögerung zurückzuführen ist; entscheidend ist aus schliesslich, dass die Behörde nicht oder nicht fristgerecht handelt (SVR 2001 IV Nr. 24 S. 73 f. E. 3a und b, BGE 124 V 130, 117 Ia 116 E. 3a, 197 E. 1c, 103 V 190 E. 3c). 1.3
Eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde muss jeden Entscheid binnen einer Frist fällen, die nach der Natur der Sache und nach den gesamten übrigen Umständen angemessen erscheint (BGE 131 V 407 E. 1.1 mit Hinweisen). Eine unzulässige Rechtsverzögerung liegt vor, wenn die Behörde ihren Entscheid in objektiv nicht gerechtfertigter Weise hinauszögert. Ob dies zutrifft, beurteilt sich auf Grund der konkreten Umstände des Einzelfalls. Massgebend sind in diesem Zusammenhang namentlich die besondere Bedeutung und die Art des Verfahrens, die Komplexität und Schwierigkeit der Sache sowie das prozessuale Verhalten der Beteiligten (BGE 125 V 191 f. E. 2a). Diese Recht sprechung lässt nicht zu, dass das Gericht in abstrakter und verbindlicher Form ein für alle M al festlegen könnte und dürfte, innerhalb welcher Zeitspanne eine Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde einen Entscheid zu fällen hat, ohne sich dem Vorwurf einer Rechtsverzögerung aus zusetzen. Die betroffene Behörde oder Organisation hat Anspruch darauf, dass gegen sie erhobene Vorwürfe in jedem einzelnen Fall anhand der konkreten Um stände geprüft werden ( Urteil des Bundesgerichts 8C_652/2009 vom 7. Juni 2010 E. 3.1 mit Hinweisen ). 1.4
Erweist sich eine Beschwerde offensichtlich als unzulässig oder aussichtslos, kann das Gericht ohne Anhörung der Gegenpartei sofort entscheiden (§ 19 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Als offensichtlich aus sichtslos erweist sich eine Beschwerde, wenn der Sachverhalt bereits bei deren Einreichung derart klar ist, dass die Anhörung der Gegenpartei für die Sach ver haltsabklärung bedeutungslos ist und keine Gewinnaussichten bestehen (vgl. Kobel, in: Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kan tons Zürich, 2. Auflage, 2009, N 16 zu § 19 GSVGer ). 2.
2.1
Die Beschwerdeführerin brachte im Wesentlichen vor ( Urk. 1), dass vom 19. Okto ber bis 1 8. November die Potenzialabklärung durchgeführt worden sei und ihr in diesem Zeitraum Taggelder ausgerichtet worden seien. Mit Abschluss der Poten zialabklärung sei ein Anspruch auf Umschulung festgestellt worden. Vom 1. März 2021 bis 3 1. August 2021 habe sie das obligatorische Vorpraktikum für die Aus bildung zur systemischen Arbeitsagogin
absolviert . Auch für dieses Praktikum habe sie Taggelder erhalten. Sie habe daher auch für die Zeit vom 19. November 2020 bis 2 8. Februar 2021 Anspruch auf Taggelder (S. 2 f.). Mit Mahnschreiben vom 2 9. November und 6. Dezember 2021 habe sie sich an die Beschwerde geg nerin gewandt und um Akteneinsicht bzw. Zustellung der Akten ersucht. Da dieses Schreiben bislang ohne Reaktion geblieben sei, rechtfertige sich eine Rechtsverweigerungsbeschwerde (S. 3 ). 2.2
Vorliegend erwies sich der Sachverhalt bereits bei Einreichung der Beschwerde als völlig klar und es bestanden keinerlei Gewinnaussichten (vgl. E. 4). Die An hörung der Beschwerdegegnerin für die Sachverhaltsabklärung ist daher bedeu tungs los, weshalb auf die Einholung einer Beschwerdeantwort zu verzichten ist (vgl. E. 1.4). 3. 3.1
Aufgrund der Akten ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin am 2 9. November und 4. Dezember 2021 um Erlass einer Leistungsverfügung ersuchte ( Urk. 2/9 und Urk. 2/10) . Diesem Begehren kam die Beschwerdegegnerin (noch) nicht nach. Aus formeller Sicht steht die Erhebung der Rechtsverzögerungs
- oder Rechtsverwei gerungsbe schwerde vom 14. Dezember 2021 (Urk. 1) daher in Einklang mit Art. 56 Abs. 2 ATSG, da diese Bestimmung voraussetzt, dass die versicherte Person - ausdrücklich oder zumindest sinngemäss
- den Erlass einer anfechtbaren Verfügung verlangt hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_24/2010 vom 31. März 2012 E. 2 mit Hinweisen). 3.2
Das mit der Rechtsverzögerungs- oder Rechtsverweigerungsbeschwerde verfolgte rechtlich geschützte Interesse besteht darin, einen an eine gerichtliche Beschwer deinstanz weiterziehbaren Entscheid zu erhalten, weshalb Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens allein die Prüfung der beanstandeten Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung ist, während die durch die Verfügung oder den Ein spracheentscheid zu regelnden materiellen Rechte und Pflichten nicht zum Streit gegenstand gehören (SVR 2005 IV Nr. 26 S. 102 E. 4.2 mit Hinweisen [= Urteil des vormaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 328/03 vom 23. Okto ber 2003]). Soweit beantragt wird, es sei im vorliegenden Beschwerdeverfahren über den Leistungsanspruch zu entscheiden, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin legte mit Verfügung vom 3 0. November 2021 ( Urk. 2/3) fest, dass die Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1 9. Oktober bis 1 9. November 2020 Anspruch auf ein IV-Taggeld hat . Mit Verfügung vom 3 0. November 2021 ( Urk. 2/6) bejahte sie einen solchen Anspruch auch für die Zeit vom 1. März bis 31. August 202 1. Über den Anspruch auf Taggelder für die Zeit vom 19. Novem ber 2020 bis 2 8. Februar 2021 hat die Beschwerdegegnerin bislang jedoch nicht befunden , was nachzuholen ist. Die Rechtsprechung verlangt einen Entscheid binnen Frist, die nach der Natur der Sache und nach den gesamten übrigen Um ständen angemessen erscheint (vgl. E. 1.3 hiervor; BGE 131 V 407 E. 1.1 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin ersuchte am 2 9. November und 4. Dezember 2021 unter Androhung einer Rechtsverweigerungsbeschwerde um Erlass einer Verfügung hinsichtlich ihres Anspruch auf IV-Taggelder. Die Einreichung der Beschwerde am hiesigen Gericht erfolgte bereits am 14. Dezember 2021, wodurch der Beschwerdegegnerin lediglich zwei Wochen Zeit blieben, um den Anspruch zu prüfen und zu verfügen. Bei einem solch kurzen Zeitfenster kann von einer angemessenen Dauer nicht die Rede sein, weshalb der Beschwerdegegnerin zu diesem Zeitpunkt kein rechtsverweigerndes Verhalten vorgeworfen werden kann.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem Urteil vom 27. September 2021 (Prozess-Nr. IV.2020.00721 , Urk. 3 ) kein Anspruch auf Tag gelder in der Zeit vom 1 9. November 2020 bis 2 8. Februar 2021, dies wird von der Beschwerdegegnerin zu prüfen sein . Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das Urteil vom 2 7. September 2021 angefochten wurde und somit nicht in Rechts kraft erwachsen ist. 4.2
Schliesslich bleibt darauf hinzuweisen, dass den Ausführungen der Beschwerde führerin betreffend ihr Gesuch um Akteneinsicht respektive Zustellung der Akten (Urk. 1 S. 2) im vorliegenden Verfahren keine Bedeutung zukommen. Solche Fragen des rechtlichen Gehörs sind im Verfahren betreffend den materiellen Anspruch der Beschwerdeführerin zu klären und nicht im Beschwerdeverfahren betreffend Rechtsverweigerung, in welchem einzig der Erlass eines anfechtbaren Entscheides gefordert werden kann. Selbstverständlich hat sie Anspruch auf Akteneinsicht. 5 .
5.1
Bei einer Rechtsverzögerungsbeschwerde handelt es sich nicht um eine Leistungs streitigkeit im Sinne von Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invaliden versicherung (IVG), weshalb das Gerichtsverfahren grundsätzlich kostenlos ist (§ 33 Abs. 1 GSVGer ). Einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 61 lit . a ATSG; § 33 Abs. 2 GSVGer ) Nach der Rechtsprechung kann leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung vorliegen, wenn die Partei ihre Eingabe auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie weiss oder bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist. Mutwillige Prozessführung kann unter anderem auch angenommen werden, wenn eine Partei vor der Beschwerdeinstanz an einer offensichtlich gesetz wid rigen Auffassung festhält. Leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung liegt aber solange nicht vor, als es der Partei darum geht, einen bestimmten, nicht als willkürlich erscheinenden Standpunkt durch den Richter beurteilen zu lassen. Die Erhebung einer aussichtslosen Beschwerde darf einer leichtsinnigen oder mutwil ligen Beschwerdeführung nicht gleichgestellt werden. Das Merkmal der Aus sichtslosigkeit für sich allein lässt einen Prozess noch nicht als leichtsinnig oder mutwillig erscheinen. Vielmehr bedarf es zusätzlich des subjektiven – tadelns werten – Elements, dass die Partei die Aussichtslosigkeit bei der ihr zumutbaren vernunftgemässen Überlegung ohne weiteres erkannt haben konnte, den Prozess aber trotzdem führt (BGE 128 V 323; SZS 1995 S. 386 E. 3a mit Hinweisen). 5 .2
Die vorliegende Rechtsver weigerungsbeschwerde erweist sich nach Lage der Akten nicht nur als aussichtslos, sondern grenzt mit Blick auf die äusserst kurze Frist zwischen der Mahnung und der Beschwerdeerhebung sowie die dadurch veru r sachten Kosten an Mutwilligkeit . Einstweilen ist jedoch auf die Auferlegung einer Gerichtskostenpauschale zu verzichte n . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit darauf eingetreten wird . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk. 1 - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBabic