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IV.2020.00503

Komplexes somatisches und psychisches Beschwerdebild nach zwei 2014 und 2015 erlittenen Unfällen. Die durchgeführten medizinischen Abklärungen lassen eine abschliessende Beurteilung des Leistungsanspruchs nicht zu. Daher Rückweisung an die IV-Stelle zur Vornahme weiterer Sachverhaltsabklärungen und zu neuen Entscheid.

Zürich SozVersG · 2008-01-24 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___ , geboren 1964, absolvierte keine

Berufsausbildung und war ab 1991 in der Schweiz arbeitstätig , als er sich 1992 nach einem Verhebetrauma erst mals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete. Nach Klärung der gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse sprach die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten eine ganze Rente zu (Verfügung nicht bei den Akten), die in mehreren Revisionsverfahren bestätigt wurde (Verfügungen vom 12. November 1996, vom 2. September 1997 und Mitteilung vom 9. August 2001; Urk. 8/1 ff., Urk. 8/20, Urk. 8/22, Urk. 8/ 33). In einem weiteren Revisionsverfahren holte die IV-Stelle beim Zentrum Y.___

das Gutachten vom

3. Oktober 2007 ein (Urk. 8/59). Gestützt auf dieses Gutachten hob die IV-Stelle mit Verfügung vom

24. Januar 2008 die Rente auf das Ende des der Zustellung folgenden Monats auf ( Urk. 8/74). Diesen Entscheid schützten sowohl das Sozialversicherungsgericht mit Urteil IV.2008.00233 vom 2 9. September 2009 ( Urk. 8/80) als auch das Bundesgericht mit Urteil 9C_996 /2009 vom 1 0. Juni 2010 ( Urk. 8/82).

1.2

Am 1 9. März 2015 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/84). Seit 2011 war er vollzeitlich als Chauffeur und Magaziner

beim Entsorgungs- und Transportunternehmen Z.___ GmbH ange stellt ( Urk. 8/92). Am 1 6. Mai 2014 hatte er sich an der rechten Schulter ein e Zerrung zugezogen, als ihm eine Transportpalette bei deren Anheben entglitt en war

(vgl. Urk. 8/95/86 f., Urk. 8/95/102) , und am 1 4. Dezember 2015 hatte er bei einem Verkehrsunfall V erletzungen in Form einer leichten traumatischen Hirn ver letzung, eine r Distorsion der Halswirbelsäule , einer Kontusion der Lenden wirbelsäule und einer Kontusion am Knie links erlitten ( Urk. 8/114/3 , Urk. 8/114/19 ). Nach Eingang der Neuanmeldung holte die IV-Stelle bei der Suva die Akten zu den beiden Unfällen ( Urk. 8/95

f., Urk. 8/106, Urk. 8/113

f., Urk. 8/121

f., Urk. 8/124, Urk. 8/136, Urk. 8/143

f., Urk. 8/153, Urk. 8/163), Arztberichte ( Urk. 8/120, Urk. 8/123, Urk. 8/130 f., Urk. 8/158 , Urk. 8/212, Urk. 8/216

f. ) und Unterlagen zur Erwerbssituation ein ( Urk. 8/92, Urk. 8/97, Urk. 8/98 f. ). Am 8. Mai 2018 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, sie werde eine polydisziplinäre Begutachtung veranlassen ( Urk. 8/160). Mit der Begutach tung beauftragt wurde die Gutachterstelle A.___

( Urk. 8/168). Die Ärzte der Gutachterstelle erstatteten ihr Gutachten am 2 6. Oktober 2018 ( Urk. 8/186). Am 2 0. Mai 2019 liess die IV-Stelle den Versicherten durch Dr. med. B.___ , Fach arzt für Chirurgie, vom Region alen Ärztlichen Dienst (RAD) , untersuchen. Dieser erstattete seinen Bericht am 2 9. Mai 2019 ( Urk. 8/214). In der Folge würdigte die IV-Stelle das Ab klä rungsergebnis und bezifferte das Validen- und das Invalideneinkommen ( Urk. 8/219 f.) . Am 5. August 2019 erliess s ie den Vorbescheid , mit dem sie dem Versicherten mit teilte , sie gedenke , den Anspruch auf eine Invalidenrente zu verneinen ( Urk. 8/221). Gegen den Vorbescheid erhob der Versicherte am 1 3. Septem ber 2019 Einwände ( Urk. 8/226), die er am 1 0. Oktober 2019 ergänzte ( Urk. 8/230). In der Folge holte die IV-Stelle bei den Experten des A.___ eine ergänzende Stellungnahme ein ( Urk. 8/233, Urk. 8/238 ; vgl. auch Urk. 8/ 239 f. ). Hierzu nahm der Versicherte am 2 9. Mai 2020 Stellung ( Urk. 8/248). Die IV-Stelle würdigte in der Folge das Abklärungsergebnis erneut ( Urk. 8/249) und erliess am 1 9. Juni 2020 die Verfügung, mit der sie den Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente verneinte ( Urk. 2 = Urk. 8/250). 2.

Gegen die Verfügung vom 1 9. Juni 2020 erhob der Versicherte mit Eingabe vom 2 7. Juli 2020 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei die angefochtene Ver fügung aufzuheben und ihm mit Wirkung ab dem 3. Oktober 2015 eine Invali den rente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 2 ). Die IV-Stelle be antragte in der Beschwerdeantwort vom 1 4. Oktober 2020 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7). Dies wurde dem Versicherten am 2 8. Oktober 2020 mitgeteilt ( Urk. 9).

Mit Urteil heutigen Datums wird auch über die Beschwerde des Beschwerde führers gegen den Einspracheentscheid der Suva vom 2 7. März 2019 im Ver fahren UV.2019.00116 entschieden. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfe n, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5

Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuver lässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische Th ese abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 1.6

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ).

Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Beschwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt überhaupt für gutachtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativexpertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betreffende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der – anschliessend reformatorisch entscheidenden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurückzuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.4, publiziert in SVR 1/2014 UV Nr. 2 S. 3) . 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen

Verfügung zusammen gefasst aus, zur Abklärung der funktionellen Leistungsfähigkeit, insbesondere nach den zwei erlittenen Unfällen, sei das A.___ -Gutachten vom 2 6. Oktober 2018 eingeholt worden. Dieses habe in den beiden entscheidenden Fachrichtungen der Orthopädie und der Psychiatrie Ungereimtheiten aufgewies en. Nebst Rückfragen an die Gutachter sei der Beschwerdeführer zusätzlich durch RAD-Arzt Dr. B.___ untersucht worden. Es habe sich gezeigt, dass die geklagten Beschwerden orthopädisch- rheumatologisch nicht objektivierbar seien. Hinzu kämen deutliche Anzeichen für eine Selbstlimitierung und Symptomausweitung. V or Verfügungs erlass sei überdies eine ausführliche Indikatorenprüfung vorgenommen worden. Gemäss dieser spreche nichts gegen die uneingeschränkte Ausübung einer ein fachen Tätigkeit mit klaren Vorgaben. Mit einer solchen Tätigkeit lasse sich ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen ( Urk. 2 S. 1 ff.). In der Beschwerde antwort hielt die Beschwerde gegn erin an ihren Standpunkten fest und erachtete insbesondere die vom Beschwerdeführer beantragte Rückweisung aus formellen Gründen für nicht angezeigt ( Urk. 7). 2.2

Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seiner Beschwerde aus, nach Ein holung des A.___ -Gutachtens und der Untersuchung durch den RAD sowie nach Erlass des Vorbescheides hätten die Gutachter Rückfragen der Beschwerde geg nerin beantwortet. Trotz der weiteren Abklärungen habe die Beschwerdegegnerin aber keinen neuen Vorbescheid erlassen, weswegen unklar geblieben sei, wie sie die Angelegenheit unter dem Blickwinkel der neuen Akten- und Sachlage einschätze. Damit liege eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor. Hinzu komme, dass der erlassene Vorbescheid Ausführungen auf knapp zwei Seiten , die angefochtene Verfügung indessen Darlegungen auf sieben eng be schriebenen Seiten enthalte . Eine Auseinandersetzung mit diesen weiteren Stand punkten vor Verfügungserlass sei nicht möglich gewesen, was ebenfalls eine Ge hörsverletzung darstelle ( Urk. 1 S. 3 f. Ziff. 1.2 u. 2).

Ferner machte der Besc hwerdeführer geltend, die Beschwerdegegnerin habe, nachdem sie vom

A.___ -Gutachten in rheumatologisch-orthopädischer Hinsicht nicht überzeugt gewesen sei , eine zusätzliche Untersuchung durch den RAD-Arzt Dr. B.___

durchführen lassen , anstatt den A.___ - Gutachtern ergänzende Fragen zu stellen ; Dr. B.___

sei dann in Abweichung vom A.___ -Gutachten von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aus gegangen , was erstaune, habe er doch zunächst die Beurteilung im A.___ -Gut achten als zutreffend beurteilt. Als die Beschwerdegegnerin den A.___ -Gutachtern schliesslich doch Ergänzungsfragen vorgelegt habe , habe sie diesen in erster Linie Fragen zu psychiatrischen Aspekten gestellt . Auf die Einholung fremdanam nes tische r Auskünfte beim behandeln den Psychiater Dr. med. C.___ , Fach arzt für Psychiatrie und Psychoth e rapie, sei aber verzichtet worden . So habe sich die Beschwerdegegnerin nicht darüber ins Bild gesetzt, ob es durch die von den A.___ -Gutachtern vorgeschlagenen Massnahmen zu einer Veränderung des Ge sund heitszustandes gekommen sei. Stattdessen habe die Beschwerdegegnerin selber eine Indikatorenprüfung vorgenommen. Tatsächlich habe sich der gesund heitliche Zustand aus psychiatrischer Sicht trotz engmaschiger Behandlung mit Anpassung der medikamentösen Therapie verschlechtert , worüber die Beschwer de gegnerin mittels ärztlicher Berich te ins Bild gesetzt worden sei. Da insbeson dere die Fähigkeit zur Tagesst rukturierung erheblich beeinträchtigt sei , sei auch für angepasste Tätigkeit en

von eine r erhebliche n Beeinträchtigung der Arbeits fähig keit a uszugehen. Es liege ein Invaliditätsgrad von über 60 %

vor ( Urk. 1 S.

7

ff. Ziff. 4 f f .). 3. 3.1

Zu prüfen ist, in welchem Umfang der Beschwerdeführer zumutbarerweise

in der Lage ist , eine erwerbliche Tätigkeit aus zu üben. Dabei ist zu berücksichtigen , in welchem Mass sich der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers seit dem Erlass der Verfügung vom 2 4. Januar 2008 verändert hat. Mit dieser hatte die Beschwerdegegnerin die zuvor ausgerichtete ganze Rente aufgehoben ( Urk. 8/74), wobei sowohl das Sozialversicherungsgericht mit Urteil IV.2008.00233 vom 2 9. September

2009 ( Urk. 8/80) als auch das Bundesgericht mit Urteil 9C_998/ 2009 vom 1 0. Juni

2010 ( Urk. 8/82) diesen Entscheid schützten . Zentra le r Aspekt bei der Beurteilung ist die gesundheitliche Beeinträchtigung in ortho pädisch-rheu matologischer und in psychiatrischer Hinsicht. 3.2

Im Urteil IV.2008.00233 vom 2 9. September 2009 hatte das Sozialversicherungs gericht aus geführt , Anlass zur Zusprechung der Rente habe die psychische Fehlentwicklung im Umgang mit der körperlichen Beeinträchtigung in Form eines Rückenleidens gegeben. Aus somatischer Sicht sei die bisherige Tätigkeit als Bauarbeiter zwar nicht mehr möglich, indessen sei eine körperlich angepasste Tätigkeit uneingeschränkt zumutbar. Die durchgeführten medizinischen Abklä rungen hätten gezeigt, dass inzwischen auch aus psychiatrischer Sicht eine Re mission eingetreten und eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht mehr gegeben sei ( Urk. 8/80/8 f.). Das Bundesgericht schützte diesen Entscheid mit seinem Urteil 9C_996/2009 vom 1 0. Juni 201 0. Es hielt fest, die vorinstanzliche Feststellung eines gebesserten psychischen Zustandes , mit der Folge einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer dem Rückenleiden angepassten Tätigkeit sei nicht zu beanstanden, zumal seitens des Beschwerdeführers nicht in Abrede gestellt worden sei, im Zeitpunkt der ärztlichen Abklärungen hätten keine psychischen Beein trächtigungen vorgelegen ( Urk. 8/82/7). 3.3 3.3 .1

Im aktuellen Abklärungsverfahren holte die Beschwerdegegnerin das polydis zi plinäre Gutachten des A.___ vom 2 6. Oktober 2018 ein. Gestützt auf die Unter suchung der psychiatrischen Gutachterin Dr. med. D.___ , Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie ( Urk. 8/80 ff.) , hielten die Experten des A.___ in der interdisziplinären Gesamtbeurteilung fest, der Be schwer deführer leide aus psychiatrischer Sicht an einer depressiven Episode mittel schwe rer Ausprägung (ICD-10 F32.1), an einer chronifizierten somatofor men Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.1) und an einer subsyndromalen post traumatischen Belastungsstörung (DSM-5, ICD-10 F43.10). Erschwerend kämen Probleme in der Beziehung mit dem Ehepartner (ICD-10 Z63.0), Probleme in Verbindung mit Arbeitslosigke it (ICD-10 Z56) und Probleme mit der Verarbeitung einer körperlichen Erkrankung hinzu (ICD10 Z73.3; Urk. 8/186/50 f.). Zu den gestellten Diagnosen führten die Gutachter aus, eine im Jahr 2007 erfolgte Begutachtung habe gezeigt, dass der Beschwerdeführer Schwierigkeiten mit der psychischen Verarbeitung seines Rückenleidens gehabt habe. Allerdings sei er in der Folge beruflich wieder voll einsetzbar gewesen, weswegen die zunächst zugesprochene Invalidenrente wieder aufgehoben worden sei. Ein im Jahr 2014 erlittene s Schultertrauma und ein 2015 erlittene s Poly trauma aufgrund einer Auffahrkollision habe das Auftreten einer Anpassungs störung mit Sorgen, Anspannung und Angst zur Folge gehabt. Die Symptomatik habe auch durch eine Rehabilita tion nicht beeinflusst werden können. Vielmehr sei

eine erhebliche Symptomausweitung zu beobachten

gewesen . Über die Zeit nach der Beendigung der Rehabilitation habe der Beschwerdeführer berichtet, er sei in eine Depression abgerutscht und habe sich von a llem zurückgezogen. Als Folge dessen sei eine psychiatrische Behandlung eingeleitet worden. Obschon der Beschwerdeführer die Therapie als hilfreich erlebt habe, habe eine Zunahme der Symptomausweitung mit deutlicher Inkonsistenz des klinischen Bildes und eine Selbstlimitierung beobachtet werden können . Auch eine Zunahme depressiver Symptome sei festzustellen gewesen. Mit der ambulanten psychiatrischen Be hand lung habe das Leiden soweit stabilisiert werden können, dass eine stationäre Hospitalisation habe vermieden werden können . Erlernte Copingstrate gien habe der Beschwerdeführer im Alltag aber bislang nicht umsetzen können und sowohl die Depression als auch die somatoforme Schmerzstörung und die posttrau ma tische Belastungsstörung hätten eine n chronifizierenden Verlauf genommen. Bei der Untersuchung habe der Beschwerdeführer die gestellten Fragen karg oder teilweise gar nicht beantwor tet. Oft sei er vage geblieben oder er habe vorbei geredet. Bei der Prüfung der Merk- und Konzentrationsfähigkeit sowie des Ge dächt nisses habe der Beschwerdeführer kaum mitgewirkt, so dass diese Aspekte nicht hätten beurteilt werden können. Im Übrigen sei der Beschwerdeführer wie folgt aufgefallen: im Denken auf seine Problematik eingeengt, umständlich, per se verierend mit starkem Grübeln, mit einem Gefühl der Gefühllosigkeit, mit einer Störung der Vitalgefühle, deprimiert, hoffnungslos, ängstlich, dysphorisch, ge reizt, klagsam, mit Insuffizienzgefühle n , wenig schwingungsfähig, antriebsarm , mit motorischer Unruhe und sozialem Rückz ug. Insgesamt zeige der Beschwer de führer eine geringe E insicht in seine psychische Erkrankung, stattdessen ver folge er trotz der objektiv nur teilweise erklärbaren Beschwerden ein stark soma tisches Krankheitskonzept und zeige sich verschlossen gegenüber Behandlungs vor schlä gen. Seiner Inkonsistenzen sei er sich nicht bewusst. Das psychische Leiden im Sinne der gestellten Diagnosen habe Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Die bis herige Tätigkeit als Berufschauffeur sei nicht mehr möglich und zumutbar. Aufgrund der posttraumatischen Belastungsstörung bes t ehe ein erhebliches Ver mei dungsverhalten. Der Beschwerdeführer habe kein Vertrauen in seine Selbst wirk samkeit und er habe unrealistische Gesundheitserwartungen. Die Leistungs ein schränkung sei für den

Beschwerdeführer schambesetzt und er sei in unflexi blen Denkmustern v erhaftet: e ntweder man sei gesund und könne arbeite n oder man sei nicht gesund und dann sei das A rbeiten nicht möglich . In der Planung und Strukturierung von Aufgaben bestehe eine erhebliche Beeinträchtigung. Der Beschwerdeführer brauche Anleitung und Aufsicht. Von sich aus könne er sich nicht an die neue Situation anpassen. Beeinträchtigt seien die Entscheidungs- , die Selbstbehauptungs- und die Gruppenfähigkeit. Die Durchhaltfähigkeit habe nicht geprüft werden können. Das Lenken eines Fahrzeuges sei durch die Schreck haftigkeit und Müdigkeit ungeeignet . In Bezug auf eine angepasste Tätigkeit sei ein wohlwollendes Arbeitsumfeld erforderlich mit der Möglichkeit, Pausen ein zulegen. In einer solchen Arbeitsumgebung und unter Berücksichtigung der funktionellen Limiten könne der Beschwerdeführer ein Pensum von 50 % leisten ( Urk. 8/186/44-46, Urk. 8/186/52, Urk. 8/186/ 54 f.). Unter zusätzlicher Berück sichtigung der

Einschränkungen im ebenfalls beurteilungsrelevanten Fachgebiet der Rheumatologie

(vgl. nachstehende E.

3.4) gelangten die Gutachter zum Ergebnis, die Ausübung eine r

adaptierten Tätigkeit sei im Umfang von 40 % zumutbar ( Urk. 8/186/55). 3.3 .2

Die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) gemäss ICD-10 F43.1 entsteht als eine verzögerte oder protrahierte Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder eine Situation kürzerer oder längerer Dauer, mit au ss ergewöhnlicher Bedrohung oder von katastrophenartigem Ausma ss , die bei fast jedem eine tiefe Verzweif lung hervorrufen würde (Katastrophen, Krieg, Folterung, Terrorismus, Vergewaltigung oder andere Verbrechen). Typische Merkmale der Störung sind das wiederholte Erleben des Traumas in sich aufdrängenden Erinnerungen oder wiederkehrende belastende Träume

( Dilling / Mombour /Schmidt, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F), Klinisch-diagnos tische Leilinien, 1 0. Aufl. , Bern 2015, S. 207). Das Hauptmerkmal der posttrau matischen Belastungsstörung gemäss DSM-5 ist die Entwicklung charakteris tischer Symptome nach der Konfrontation mit tatsächlichem oder drohendem Tod, ernsthafter Verletzung oder sexueller Gewalt durch unmittelbares persön liches Erleb en, durch das Erleben solcher traumatischer Ereignisse bei einer anderen Person, durch das Erfahren , dass einem nahen Familienmitglied oder einem nahen Freund solche traumatische n Ereignisse zugestossen sind oder durch das Erfahren wiederholter oder extremer Konfrontation mit aversiven Details von solchen traumatischen Ereignisse n , beispielsweise bei Ersthelfer n , die Leichenteile aufsammeln oder bei Polizisten, die wiederholt mit schockierenden Details vo n Kindesmissbrauch konfrontiert sind ( Peter Falkai/ Hans-Ulrich Wittchen [Hrsg.], Diagnostisches und Statistisches Manual Psychischer Störungen DSM-5, Deutsche Ausgabe , Bern 2015, S. 369 u. 373). 3.3 .3

Am 1 4. Dezember 2015 konnte der Beschwerdeführer den von ihm gelenkten Lieferwagen nicht mehr rechtzeitig bremsen und er fuhr auf den vor ihm unver mittelt anhaltenden Lastwagen auf , wobei die aufprallbedingte Geschwindig keitsänderung (delta-v) zwischen 24,2 und 35,4 km/h lag . Nach der Kollision

sass er, ohne dass er selber gravierende Verletzungen erlitt en hatte oder eine Lebens gefahr für ihn bestand, zunächst im Fahrzeug fest und er konnte dieses erst verlassen, nachdem die herbeigerufene Feuerwehr die verklemmte Fahrzeugtüre geöffnet hatte ( Urk. 8/114/3, Urk. 8/11 4/16 ff., Urk. 8/114/46 , Urk. 8/114/122 f f ., 8/114/163). Aus den Darlegungen im Gutachten erhellt nicht, inwiefern dieses Ereignis als traumatisch im Sinne der erwähnten Diagnoserichtlinien zu quali fizieren wäre. Die erforderliche qualifizierte Eindrücklichkeit geht dem Unfall geschehen klarerweise ab. Weder zog sich der Beschwerdeführer erhebliche Ver letzungen zu, noch war zu irgend einem Zeitpunkt sein eigenes oder das Leben einer anderen Person gefährdet. Allein der Umstand, dass sich der Besc hwer de führer nach der Kollision nicht unverzüglich selbst aus dem beschädigten Fahr zeug befreien konnte, lässt sich nicht als Erlebnis qualifizieren, das mit einer au ss ergewöhnlichen Bedrohung einherging oder von katastrophenartigem Aus ma ss war. Auch die Einstufung durch die Gutachter als subsyndromal ausge prägt e Störung ( Urk. 8/238/4) lässt die Diagnose nicht als überzeugend erscheinen . Von Relevanz i st dies, da sich das psychische Leiden zusammen mit der somatoformen Schmerzstörung und der Depression gemäss der Einschätzung der Gutachter selbst in einer angepassten Tätigkeit erheblich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt. An die Nachvollziehbarkeit von Diagnostik und Beurteilung der Folgen des Leidens sind unter diesen Umständen hohe Anforderungen zu stellen. Die Gut achter beschränkten sich darauf, das subjektive Unfallerleben des Beschwerde führers zu würdigen ( Urk. 8/186/88 f.) . Auch in der ergänzenden Stellungnahme vom 1 7. Februar 2020 verwiesen sie darauf ( Urk. 8/238/4). Die Diagnosericht linien sowohl gemäss ICD-10 als auch g emäss DSM-5 verlangen indessen den Einbezug des objektiven Ereignisablaufs. Neben den Darlegungen zu dem

das Trauma auslösenden Ereignis sind

auch diejenigen zu den Traumaf olgen nicht ohne Weiteres nachvollziehbar . Zwar wurde n ein Wiedererleben in der Form von Intrusionen und wiederkehrende belastende Träume erwähnt, jedoch fehlen An gaben zum Ausmass und zur Häufigkeit dieser Symptome ( Urk. 8/186/89). 3.3 .4

Die rechtsgenügliche Folgenabschätzung, das heisst die Beurteilung der Auswir kungen der Störung auf das Leistungsvermögen der versicherten Person erfordert einen konsistenten Nachweis. Hierzu dient das strukturierte Beweisverfahren unter Verwendung der Standardindikatoren nach Massgabe von BGE 141 V 281 E. 4. 1. Gerade bei der Diagnose einer PTBS ist diesem Erfordernis besondere Beachtung zu schenken , wobei auch auf Ausschlussgründe (Aggravation) zu ach ten ist (BGE 142 V 342 E. 5.2.3). Diesem Erfordernis genügen die gutachterlichen Darlegungen nicht. Weder bezüglich der PTBS noch bezüglich der zusätzlich diagnostizierten somatoformen Schmerzstörung, für die das strukturierte Beweisverfahren ebenso beachtlich ist (BGE 141 V 281 Regeste

u. E. 4.1 ) , wu rd e

im A.___ - Gutachten vom 2 6. Oktober 2018

oder in der ergänzenden Stel lung nahme vom 1 7. Februar 2020 auf die beweiserheblichen Indikatoren Bezug ge nommen. Auch die Auswirkungen einer depressiven Störung sind anhand eines strukturierten Beweis verfahrens zu ermitteln, denn dieses ist seit BGE 143 V 409 für grundsätzlich alle psychischen Leiden massgeblich (Regeste u. E. 6 f.) . Rechtsprechungsgemäss haben sich die medizinische n Sac hverständigen bei ihrer Einschätzung des Leistungsvermögens an den normativen Vorgaben des struktu rierten Beweisverfahrens zu orientieren , im Idealfall anhand

einer entsprechend formulierten Fragestellung (BGE 141 V 281 E. 5.2) . Dies ist hier nicht der Fall. Eine entsprechende unmittel

- oder auch mittelbare Fragestellung ist nicht akten kundig (v gl. Urk. 8/159, Urk. 8/186/43 ff., Urk. 8/186/93 ff.). Weder die gestellte Diagnose, noch die Ausprägung der diese begründenden Befunde noch die Darle gungen zu den Komorbiditäten oder

die verschiedenen Gesichtspunkte des Ver halte n s des Beschwerdeführers lassen die attestierte erhebliche Beeinträchtigung der erwerblichen Leistungsfähigkeit als eindeutig nachvollziehbar erscheinen. Die Indikatorenprüfung der Beschwerdegegnerin allein a us Rechtsanwender sicht ( Urk. 8/220/20 ff.) g enügt dem

normativen Erfordernis nicht und von einem strukturierten Beweisverfahren darf, von wenigen, hier nicht gegebenen Ausnah men , nicht abgesehen werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_309/2018 vom 2. August 2018 E. 5.3.2). Der Sachverhalt in psychiatrischer Hinsicht erweist sich somit als weiter abklärungsbedürftig. 3.4 3.4 .1

In der orthopädisch-rheumatologischen Expertise nannte Dr. med. E.___ , Facharzt FMH für Rheumatologie, als Diagnose ein lumbovertebrales und lum bospondylogenes Syndro m linksseitig, ein chronisches zervik o -vertebrales Syn drom und chronische bilaterale Schulterschmerzen rechts schwerer als links ( Urk. 8/186/100 f.) und hielt dazu fest, die vom Beschwerdeführer geklagten Schmerzen des Bewegungsapparates seien teilweise auf degenerative Pathologien zurückzuführen. Solche bestünden im Bereich der zervikalen Wirbelsäule und zum Teil auch in der lumbalen Wirbelsäule. Ferner liege beidseitig eine Ruptur der Rotatorenmansc hette

vor und rechtsseitig eine Om arthrose. Die Schmerzen seien nicht nur durch die objektiven Pathologien bestimmt, sondern sie würden auch durch ein psychisches Geschehen, insbesondere durch eine Schmerzstörung beeinflusst. Unter Berücksichtigung der orthopädisch-rheumatologischen objekti vier baren Befunde sei davon auszugehen, dass für mittelschwere bis schwere Arbeiten keine Arbeitsfähigkeit mehr gegeben sei, vor allem wenn damit eine Belastung der Wirbelsäule einhergehe (Heben von Gewichten über 15 kg, längeres Arbeiten in unergonomischen Positionen, repetitive Bewegungen im Sinne einer Flexion und Extension des Rumpfes und verlängerte s Arbeit en in Extensions haltung der Halswirbelsäule). Auch für Tätigkeiten, die das repetitive Anheben der Arme über die Horizontale und das Halten der Arme in erhobenen Positionen erforderten , sei keine Arbeitsfähigkeit geg eben. Zumutbar seien körperlich leichte Tätigkeiten. Gewichte bis 9 kg könnten häufig bis auf Hüfthöhe gehoben und getragen werden, Gewichte bis zu 25 kg manchmal und Gewichte über 25 kg selten. Über die Brusthöhe könnten Gewichte nur selten gehoben werden. Präzi sionswerkzeuge und leichte Geräte könne der Beschwerdeführer häufig hand haben und mittelgrosse bis schwere Geräte manchmal. Der Beschwerdeführer könne nur selten Arbeiten über Kopf au sführe n , manchmal Rumpfdrehungen

durchführen , sitzend oder stehend eine vorgeneigte oder eine kniende Haltung einnehmen. Hingegen könne er häufig eine längerdauernde sitzende Position einnehmen, sehr häufig Gehstrecken bis zu 50 m und häufig Gehstrecken über 50 m bewältigen. Er könne manchmal auf unebenem Gelände gehe n und manchmal Treppen steigen oder Leitern besteigen. Das Gleichgewicht sei nicht beeinträch tigt. Eine in diesem Sinne angepasste Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer in einem zeitlichen Umfang von 60 % zumutbar ( Urk. 8/186/102 f.). Diese Beur teilung floss

in die interdisziplinäre Gesamtbeurteilung aller Gutachter ein ( Urk. 8/186/43 ff. ), wobei sie zum Schluss gelangten, dass aufgrund der für die Beurteilung relevanten Fachgebiete Rheumatologie und Psychiatrie insgesamt von einer Arbeitsfähigkeit von 40 % in angepassten Tätigkeiten auszugehen sei ( Urk. 8/186/55; vgl. auch vorstehende E. 3.3). 3.4 .2

In seiner Stellungnahme vom 1 8. Dezember 2018 hielt RAD-Arzt Dr. B.___

fest, gemäss

A.___ -Gutachten seien aus rheumat o logischer Sicht schwere und mittelschwere T ätigkeiten nicht mehr zumutbar , hingegen körperlich leichte Tätigkeiten ohne Arbeiten in unergonomischen Positionen, ohne Arbeiten ver bunden mit einer Extensionshaltung der Halswirbelsäule, ohne Arbeiten mit repe titiven Bewegungen im Sinne einer Flexion und Extension des Rumpfes und ohne Arbeiten mit längerem Halten der Arme in erhobener Position ( Urk. 8/220/14) . In einer solchen Tätigkeit sei keine höhere Arbeitsfähigkeit al s 60 % zu erwarten ( Urk. 8/220/15 ). Nachdem der Rechtsdienst der Beschwerdegegnerin am 2 7. März 2019 sein en Standpunkt zum Ausdruck gebracht hatte , die geklagten Schmerzen am Bewegungsapparat könnten nur zum Teil auf degenerative Pathologien zu rückgeführt werden und seitens der Unfallversicherung sei davon ausgegangen worden, in einer adaptierten Tätigkeit bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit, erklärte

Dr. B.___ in seiner Stellung nahme vom 1 7. April 2019 nunmehr , zur Klä rung der Diskrepanzen und zur Stellung eines entsprechenden Anforderungs- und Belastungsprofils sei eine erneute Untersuchung erforderlich ( Urk. 8/220/16). Dies e Untersuchung führte

er in der Folge selber am 2 9. Mai 2019 durch ( Urk. 8/214/1 ff.) . Gestützt auf diese nannte er als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit eine schmerzhafte Bewegungseinschränkung mit degenerativen Verän derungen im Bereich der Hals- und der Lendenwirbelsäule und eine chronische Bewegungseinschränkung an den Schultergelenken, mehr links als rechts, mit beidseitiger Ruptur der Rotatorenmans chette . Als angepasst bezeichnete Dr. B.___ körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeiten ohne das Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, ohne Verharren in Zwangshaltungen ohne dauerhafte Armvorhaltungen mit Belastung und ohne Überkopfarbeiten. Ferner hielt Dr. B.___ fest, bei der klinischen Untersuchung seien Inkon gruenzen und eine Symptomverstärkung, insbesondere im Bereich der Lenden wirbel säule, aufgefallen. Zusammenfassen d kam Dr. B.___

nunmehr zum Schluss, dass aufgrund der Untersuchungsbefunde von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen sei. Die Einschätzung der A.___ -Gutachter sei weder plausibel noch nachvollziehbar ( Urk. 8/214/9-12 ). 3.4 .3

Bei der Würdigung des Beweiswertes der Beurteilung von Dr. B.___

ist v on Belang, dass er eine erneute orthopädisch-rheumatologische Untersuchung für nötig erachtete und diese dann auch selber durchführte , obschon er anfänglich die

Beurteilung

der A.___ -Gutachter als valide beurteilt hatte ( Urk. 8/220/15). Seinen ursprünglichen Standpunkt stellte er erst in Frage, nachdem der Rech ts dienst der Beschwerdegegnerin die Beurteilung der A.___ -Gutachter seinerseits in Zweifel gezogen hatte. Damit steht nicht fest, dass es sich um eine unvor ein genommene ärztliche Beurteilung handelt. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeu tung, welche den Arztgutachten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit eines Gutachters ein strenger Massstab anzusetzen (BGE 132 V 93 E. 7.1, 120 V 357 E. 3).

Darüber hinaus sind ergänzende Abklärungen vorzu neh men, wenn auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit von versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen bestehen (BGE 142 V 58 E.

5. 1) . Aufgrund der inkonsistenten Aussagen des RAD-Arztes kann nicht ge stützt auf seine Beurteilung entschieden werden. 3.4 .4

Auch inhaltlich bleiben Fragen offen. Dr. B.___ kam zum Schluss , die im A.___ -Gutachten angegebene Arbeitsfähigkeit von 60 % in einer angepassten Tätigkeit sei nicht mehr plausibel und nachvollziehbar. Vermehrte Pausen seien nicht mehr notwendi g, so dass nicht mehr von einer reduzierten Arbeitsfähigkeit auszugehen sei ( Urk. 8/214/11).

Dr. B.___

scheint somit von einer Besse rung seit der Begutachtung im Herbst 2018 aus zugehen. Anhand der von Dr. B.___ beschriebenen klinischen Befunde und der jenigen gemäss dem

rheumatologischen Teilgutachten von Dr. E.___ (vgl.

Urk. 8/186/99

f., Urk. 8/214/3 ff.) lässt sich nicht unmittelbar nachvollziehen, inwiefern seit der Begutachtung durch die Ärzte des A.___

effektiv eine Veränderung eingetreten ist. Dr. B.___

stützte sich ferner auf neue und zum Teil auch andere bildgebende Befunde als Dr. E.___

( Urk. 8/186/100, Urk. 8/214/9). Zu diesen äusserte sich in der Folge auch der rheumatologische Gutachter Dr. E.___

in seiner ergänzenden Stellungnahme

vom 1 7. Februar 2020 , wobei er keine Veranlassung sah, von seiner Beurteilung im Gutacht en vom 2 6. Oktober

2018 abzuweich en ( Urk. 8/238/1 f.). Zur Beurteilung von Dr. B.___

äusserte sich

Dr. E.___ nicht . Ob ihm dessen Untersuchungsbericht vom 2 9. Mai 2019 überhaupt zur Verfügung stand, ist nicht aktenkundig (vgl. Urk. 8/241). Hinzu kommt, dass aus den Darlegungen von Dr. E.___ nicht eindeutig ersichtlich wird , ob sich die attestierte Restarbeitsfähigkeit von 60 %

allein an objektiven rheumatologischen Gesichtspunkten orientiert . Im G utachten vom 2 6. Oktober 2018 respektive in der ergänzenden Stellungnahme vom 1 7. Februar

2020 hielt

Dr. E.___

fest , die ge klagten Beschwerden seien aufgrund der orthopädisch-rheumatologischen Pathologien nicht gänzlich objektivierbar und die U rsache unklar, es müsse von einem multifaktoriellen Ursprung ausgegangen werden ; er beschrieb den Be schwerdeführer als stark demonstrativ beim Präsentieren der Schmerzen mit positiven Waddell -Zeichen (vgl. Urk. 8/186/101 , Urk. 8/239/2). Unter Berück sichtigung der objektiven Pathologien formulierte Dr. E.___

die damit verbun denen funktionellen Einschränkungen und das sich daraus ergebende Belastbar keitsprofil für eine angepasste Tätigkeit ( Urk. 8/186/102 f.). Weswegen er für eine in diesem Sinne angepassten Tätigkeit gleichwohl eine erhebliche Beeinträch tigung der Arbeitsfähigkeit von 40 %

attestierte, ist nicht ohne Weiteres nach vollziehbar und hätte einer genaueren Darlegung bedurft . Diesen Aspekt be leuchtet das Gutachten aber nicht näher und erläuterte auch nicht , ob und inwieweit er das verdeutlichende Verhalten in die Zumutbarkeitsb eurteilung miteinbezogen hat . Auch mit Blick auf die somatischen Aspekte ergibt sich somit ein zusätzlicher Klärungsbedarf.

Letztlich geht aus der Expertise des A.___ auch nicht hervor, ob sich die soma tischen Verhältnisse seit dem Erlass der Verfügung vom 2 4. Januar 2008 derart verändert haben, dass ein Revision sgrund vorliegt ( Art. 17 Abs. 1 ATSG; vgl. vorstehend E.

1.3) . Bereits damals lagen lumbale Rückenbeschwerden vor ( Urk. 8/80/7) und die A.___ -Gutachter haben darüber hinaus Leiden an der Halswirbelsäule, der Schultern und am Knie erwähnt. Allerdings stellt d as Hin zutreten einer neuen Diagnose nicht per se einen Revisionsgrund dar, weil damit das quantitative Element der (erheblichen) Gesundheitsverschlechterung nicht zwingend ausgewiesen ist (BGE 141 V 9 E. 5.2 mit Hinweisen). Massgebend ist einzig, ob beziehungsweise in welchem Ausmass – unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie – den medizinischen Akten eine Ver schlechterung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit im relevanten Zeitraum ent nommen werden kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_664/2017 vom 2 5. J anuar 2018 E. 9 und 9C_799/2016 vom 2 1. März 2017 E. 5.2.1 mit weiteren Hinweisen).

Die neue ärztliche Einschätzung wird sich daher hinreichend darüber auszusprechen haben , inwiefern im Vergleich zur früheren Beurteilung eine effektive Veränderung des Gesundheitszustands und der Leistungsfähigkeit ein getreten ist

(Urteil des Bundesgerichts 8C_322/2018 vom 12. Dezember

2018 E.

2.3 ) , zumal aus dem unfallversicherungsrechtlichen Verfahren gerichtsnoto risch ist, dass die unfallkausalen Schulterbeschwerden rechts die Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit nicht einschränken .

Dies wird vor allem massgeblich und zu beachten sein, falls sich mit den ergänzenden Abklärungen eine Ein schränkung aus psychiatrischer Sicht nicht würde belegen lassen. 3.5

Zusammenfassend ergibt sich, dass sowohl aus psychiatrischer als auch aus so matischer Sicht zusätzliche Sachverhaltsabklärungen erforderlich sind. Zu den im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens massgeblichen Indikatoren habe n die medizinischen Fachpersonen noch gar nicht Stellung genommen. In den übri gen Punkten sind Klarstellung en , Präzisierung en und Ergänzung en von gutacht lichen Ausführungen erforderlich . Zur Vornahme der noch erforderlichen Abklä rungen ist die Sache somit an die Beschwerdegegnerin zur ückzuweisen. Ange sichts der Fülle der zu klärenden Aspekte steht die Einholung einer weiteren poly diszi plinären Expertise im Vordergrund. Ist die Sache zur Vornahme weitere r Abklä rungen und zu neuer Entscheidung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, s o ist auf die geltend gemachte Verletzung des An spruchs auf rechtliches Gehörs ( Urk. 1 S. 3 f. Ziff. 1.2 u. 2) nicht weiter einzugehen. Im Sinne der Erwägungen ist die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1 9. Juni 2020 auf zu heben. 4 . 4 .1

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG in der bis am 3 1. Dezember 2020 in Kraft gewesenen Fassung kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgesetzt ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) . Vorlie gend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 800 .-- als angemessen. Aus gangs gemäss sind die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 4 .2

Ausgangsgemäss hat der

vertretene Beschwerdeführer gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist gemäss § 34 Abs. 1 und

3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) unter Berücksich ti gung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses fest zu setzen. Unter Berücksichtigung der genannten Aspekte erweist sich eine Ent schä digung von Fr. 2’600 .-- als angemessen (inkl. Mehrwertsteuer und Baraus lagen). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 9. Juni 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägung verfahre und hernach über den Leistungsanspruch erneut entscheide. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2’600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tomas Kempf - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrWilhelm

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 u. 2) nicht weiter einzugehen. Im Sinne der Erwägungen ist die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1 9. Juni 2020 auf zu heben. 4 . 4 .1

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG in der bis am 3 1. Dezember 2020 in Kraft gewesenen Fassung kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgesetzt ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) . Vorlie gend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 800 .-- als angemessen. Aus gangs gemäss sind die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 4 .2

Ausgangsgemäss hat der

vertretene Beschwerdeführer gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist gemäss § 34 Abs. 1 und

3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) unter Berücksich ti gung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses fest zu setzen. Unter Berücksichtigung der genannten Aspekte erweist sich eine Ent schä digung von Fr. 2’600 .-- als angemessen (inkl. Mehrwertsteuer und Baraus lagen). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 9. Juni 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägung verfahre und hernach über den Leistungsanspruch erneut entscheide. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2’600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tomas Kempf - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrWilhelm

E. 1.3 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfe n, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

E. 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

E. 1.5 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuver lässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische Th ese abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).

E. 1.6 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ).

Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Beschwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt überhaupt für gutachtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativexpertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betreffende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der – anschliessend reformatorisch entscheidenden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurückzuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.4, publiziert in SVR 1/2014 UV Nr. 2 S. 3) . 2.

E. 2 Gegen die Verfügung vom 1 9. Juni 2020 erhob der Versicherte mit Eingabe vom 2 7. Juli 2020 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei die angefochtene Ver fügung aufzuheben und ihm mit Wirkung ab dem 3. Oktober 2015 eine Invali den rente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 2 ). Die IV-Stelle be antragte in der Beschwerdeantwort vom 1 4. Oktober 2020 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7). Dies wurde dem Versicherten am 2 8. Oktober 2020 mitgeteilt ( Urk. 9).

Mit Urteil heutigen Datums wird auch über die Beschwerde des Beschwerde führers gegen den Einspracheentscheid der Suva vom 2 7. März 2019 im Ver fahren UV.2019.00116 entschieden. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen

Verfügung zusammen gefasst aus, zur Abklärung der funktionellen Leistungsfähigkeit, insbesondere nach den zwei erlittenen Unfällen, sei das A.___ -Gutachten vom 2 6. Oktober 2018 eingeholt worden. Dieses habe in den beiden entscheidenden Fachrichtungen der Orthopädie und der Psychiatrie Ungereimtheiten aufgewies en. Nebst Rückfragen an die Gutachter sei der Beschwerdeführer zusätzlich durch RAD-Arzt Dr. B.___ untersucht worden. Es habe sich gezeigt, dass die geklagten Beschwerden orthopädisch- rheumatologisch nicht objektivierbar seien. Hinzu kämen deutliche Anzeichen für eine Selbstlimitierung und Symptomausweitung. V or Verfügungs erlass sei überdies eine ausführliche Indikatorenprüfung vorgenommen worden. Gemäss dieser spreche nichts gegen die uneingeschränkte Ausübung einer ein fachen Tätigkeit mit klaren Vorgaben. Mit einer solchen Tätigkeit lasse sich ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen ( Urk. 2 S. 1 ff.). In der Beschwerde antwort hielt die Beschwerde gegn erin an ihren Standpunkten fest und erachtete insbesondere die vom Beschwerdeführer beantragte Rückweisung aus formellen Gründen für nicht angezeigt ( Urk. 7).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seiner Beschwerde aus, nach Ein holung des A.___ -Gutachtens und der Untersuchung durch den RAD sowie nach Erlass des Vorbescheides hätten die Gutachter Rückfragen der Beschwerde geg nerin beantwortet. Trotz der weiteren Abklärungen habe die Beschwerdegegnerin aber keinen neuen Vorbescheid erlassen, weswegen unklar geblieben sei, wie sie die Angelegenheit unter dem Blickwinkel der neuen Akten- und Sachlage einschätze. Damit liege eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor. Hinzu komme, dass der erlassene Vorbescheid Ausführungen auf knapp zwei Seiten , die angefochtene Verfügung indessen Darlegungen auf sieben eng be schriebenen Seiten enthalte . Eine Auseinandersetzung mit diesen weiteren Stand punkten vor Verfügungserlass sei nicht möglich gewesen, was ebenfalls eine Ge hörsverletzung darstelle ( Urk. 1 S. 3 f. Ziff.

E. 2.3 ) , zumal aus dem unfallversicherungsrechtlichen Verfahren gerichtsnoto risch ist, dass die unfallkausalen Schulterbeschwerden rechts die Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit nicht einschränken .

Dies wird vor allem massgeblich und zu beachten sein, falls sich mit den ergänzenden Abklärungen eine Ein schränkung aus psychiatrischer Sicht nicht würde belegen lassen. 3.5

Zusammenfassend ergibt sich, dass sowohl aus psychiatrischer als auch aus so matischer Sicht zusätzliche Sachverhaltsabklärungen erforderlich sind. Zu den im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens massgeblichen Indikatoren habe n die medizinischen Fachpersonen noch gar nicht Stellung genommen. In den übri gen Punkten sind Klarstellung en , Präzisierung en und Ergänzung en von gutacht lichen Ausführungen erforderlich . Zur Vornahme der noch erforderlichen Abklä rungen ist die Sache somit an die Beschwerdegegnerin zur ückzuweisen. Ange sichts der Fülle der zu klärenden Aspekte steht die Einholung einer weiteren poly diszi plinären Expertise im Vordergrund. Ist die Sache zur Vornahme weitere r Abklä rungen und zu neuer Entscheidung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, s o ist auf die geltend gemachte Verletzung des An spruchs auf rechtliches Gehörs ( Urk. 1 S. 3 f. Ziff.

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00503

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiber Wilhelm Urteil vom 1 2. Januar 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf Schlegel Kempf Rechtsanwälte Webernstrasse 5, Postfach, 8610 Uster gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___ , geboren 1964, absolvierte keine

Berufsausbildung und war ab 1991 in der Schweiz arbeitstätig , als er sich 1992 nach einem Verhebetrauma erst mals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete. Nach Klärung der gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse sprach die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten eine ganze Rente zu (Verfügung nicht bei den Akten), die in mehreren Revisionsverfahren bestätigt wurde (Verfügungen vom 12. November 1996, vom 2. September 1997 und Mitteilung vom 9. August 2001; Urk. 8/1 ff., Urk. 8/20, Urk. 8/22, Urk. 8/ 33). In einem weiteren Revisionsverfahren holte die IV-Stelle beim Zentrum Y.___

das Gutachten vom

3. Oktober 2007 ein (Urk. 8/59). Gestützt auf dieses Gutachten hob die IV-Stelle mit Verfügung vom

24. Januar 2008 die Rente auf das Ende des der Zustellung folgenden Monats auf ( Urk. 8/74). Diesen Entscheid schützten sowohl das Sozialversicherungsgericht mit Urteil IV.2008.00233 vom 2 9. September 2009 ( Urk. 8/80) als auch das Bundesgericht mit Urteil 9C_996 /2009 vom 1 0. Juni 2010 ( Urk. 8/82).

1.2

Am 1 9. März 2015 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/84). Seit 2011 war er vollzeitlich als Chauffeur und Magaziner

beim Entsorgungs- und Transportunternehmen Z.___ GmbH ange stellt ( Urk. 8/92). Am 1 6. Mai 2014 hatte er sich an der rechten Schulter ein e Zerrung zugezogen, als ihm eine Transportpalette bei deren Anheben entglitt en war

(vgl. Urk. 8/95/86 f., Urk. 8/95/102) , und am 1 4. Dezember 2015 hatte er bei einem Verkehrsunfall V erletzungen in Form einer leichten traumatischen Hirn ver letzung, eine r Distorsion der Halswirbelsäule , einer Kontusion der Lenden wirbelsäule und einer Kontusion am Knie links erlitten ( Urk. 8/114/3 , Urk. 8/114/19 ). Nach Eingang der Neuanmeldung holte die IV-Stelle bei der Suva die Akten zu den beiden Unfällen ( Urk. 8/95

f., Urk. 8/106, Urk. 8/113

f., Urk. 8/121

f., Urk. 8/124, Urk. 8/136, Urk. 8/143

f., Urk. 8/153, Urk. 8/163), Arztberichte ( Urk. 8/120, Urk. 8/123, Urk. 8/130 f., Urk. 8/158 , Urk. 8/212, Urk. 8/216

f. ) und Unterlagen zur Erwerbssituation ein ( Urk. 8/92, Urk. 8/97, Urk. 8/98 f. ). Am 8. Mai 2018 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, sie werde eine polydisziplinäre Begutachtung veranlassen ( Urk. 8/160). Mit der Begutach tung beauftragt wurde die Gutachterstelle A.___

( Urk. 8/168). Die Ärzte der Gutachterstelle erstatteten ihr Gutachten am 2 6. Oktober 2018 ( Urk. 8/186). Am 2 0. Mai 2019 liess die IV-Stelle den Versicherten durch Dr. med. B.___ , Fach arzt für Chirurgie, vom Region alen Ärztlichen Dienst (RAD) , untersuchen. Dieser erstattete seinen Bericht am 2 9. Mai 2019 ( Urk. 8/214). In der Folge würdigte die IV-Stelle das Ab klä rungsergebnis und bezifferte das Validen- und das Invalideneinkommen ( Urk. 8/219 f.) . Am 5. August 2019 erliess s ie den Vorbescheid , mit dem sie dem Versicherten mit teilte , sie gedenke , den Anspruch auf eine Invalidenrente zu verneinen ( Urk. 8/221). Gegen den Vorbescheid erhob der Versicherte am 1 3. Septem ber 2019 Einwände ( Urk. 8/226), die er am 1 0. Oktober 2019 ergänzte ( Urk. 8/230). In der Folge holte die IV-Stelle bei den Experten des A.___ eine ergänzende Stellungnahme ein ( Urk. 8/233, Urk. 8/238 ; vgl. auch Urk. 8/ 239 f. ). Hierzu nahm der Versicherte am 2 9. Mai 2020 Stellung ( Urk. 8/248). Die IV-Stelle würdigte in der Folge das Abklärungsergebnis erneut ( Urk. 8/249) und erliess am 1 9. Juni 2020 die Verfügung, mit der sie den Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente verneinte ( Urk. 2 = Urk. 8/250). 2.

Gegen die Verfügung vom 1 9. Juni 2020 erhob der Versicherte mit Eingabe vom 2 7. Juli 2020 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei die angefochtene Ver fügung aufzuheben und ihm mit Wirkung ab dem 3. Oktober 2015 eine Invali den rente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 2 ). Die IV-Stelle be antragte in der Beschwerdeantwort vom 1 4. Oktober 2020 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7). Dies wurde dem Versicherten am 2 8. Oktober 2020 mitgeteilt ( Urk. 9).

Mit Urteil heutigen Datums wird auch über die Beschwerde des Beschwerde führers gegen den Einspracheentscheid der Suva vom 2 7. März 2019 im Ver fahren UV.2019.00116 entschieden. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfe n, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5

Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuver lässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische Th ese abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 1.6

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ).

Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Beschwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt überhaupt für gutachtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativexpertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betreffende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der – anschliessend reformatorisch entscheidenden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurückzuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.4, publiziert in SVR 1/2014 UV Nr. 2 S. 3) . 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen

Verfügung zusammen gefasst aus, zur Abklärung der funktionellen Leistungsfähigkeit, insbesondere nach den zwei erlittenen Unfällen, sei das A.___ -Gutachten vom 2 6. Oktober 2018 eingeholt worden. Dieses habe in den beiden entscheidenden Fachrichtungen der Orthopädie und der Psychiatrie Ungereimtheiten aufgewies en. Nebst Rückfragen an die Gutachter sei der Beschwerdeführer zusätzlich durch RAD-Arzt Dr. B.___ untersucht worden. Es habe sich gezeigt, dass die geklagten Beschwerden orthopädisch- rheumatologisch nicht objektivierbar seien. Hinzu kämen deutliche Anzeichen für eine Selbstlimitierung und Symptomausweitung. V or Verfügungs erlass sei überdies eine ausführliche Indikatorenprüfung vorgenommen worden. Gemäss dieser spreche nichts gegen die uneingeschränkte Ausübung einer ein fachen Tätigkeit mit klaren Vorgaben. Mit einer solchen Tätigkeit lasse sich ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen ( Urk. 2 S. 1 ff.). In der Beschwerde antwort hielt die Beschwerde gegn erin an ihren Standpunkten fest und erachtete insbesondere die vom Beschwerdeführer beantragte Rückweisung aus formellen Gründen für nicht angezeigt ( Urk. 7). 2.2

Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seiner Beschwerde aus, nach Ein holung des A.___ -Gutachtens und der Untersuchung durch den RAD sowie nach Erlass des Vorbescheides hätten die Gutachter Rückfragen der Beschwerde geg nerin beantwortet. Trotz der weiteren Abklärungen habe die Beschwerdegegnerin aber keinen neuen Vorbescheid erlassen, weswegen unklar geblieben sei, wie sie die Angelegenheit unter dem Blickwinkel der neuen Akten- und Sachlage einschätze. Damit liege eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor. Hinzu komme, dass der erlassene Vorbescheid Ausführungen auf knapp zwei Seiten , die angefochtene Verfügung indessen Darlegungen auf sieben eng be schriebenen Seiten enthalte . Eine Auseinandersetzung mit diesen weiteren Stand punkten vor Verfügungserlass sei nicht möglich gewesen, was ebenfalls eine Ge hörsverletzung darstelle ( Urk. 1 S. 3 f. Ziff. 1.2 u. 2).

Ferner machte der Besc hwerdeführer geltend, die Beschwerdegegnerin habe, nachdem sie vom

A.___ -Gutachten in rheumatologisch-orthopädischer Hinsicht nicht überzeugt gewesen sei , eine zusätzliche Untersuchung durch den RAD-Arzt Dr. B.___

durchführen lassen , anstatt den A.___ - Gutachtern ergänzende Fragen zu stellen ; Dr. B.___

sei dann in Abweichung vom A.___ -Gutachten von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aus gegangen , was erstaune, habe er doch zunächst die Beurteilung im A.___ -Gut achten als zutreffend beurteilt. Als die Beschwerdegegnerin den A.___ -Gutachtern schliesslich doch Ergänzungsfragen vorgelegt habe , habe sie diesen in erster Linie Fragen zu psychiatrischen Aspekten gestellt . Auf die Einholung fremdanam nes tische r Auskünfte beim behandeln den Psychiater Dr. med. C.___ , Fach arzt für Psychiatrie und Psychoth e rapie, sei aber verzichtet worden . So habe sich die Beschwerdegegnerin nicht darüber ins Bild gesetzt, ob es durch die von den A.___ -Gutachtern vorgeschlagenen Massnahmen zu einer Veränderung des Ge sund heitszustandes gekommen sei. Stattdessen habe die Beschwerdegegnerin selber eine Indikatorenprüfung vorgenommen. Tatsächlich habe sich der gesund heitliche Zustand aus psychiatrischer Sicht trotz engmaschiger Behandlung mit Anpassung der medikamentösen Therapie verschlechtert , worüber die Beschwer de gegnerin mittels ärztlicher Berich te ins Bild gesetzt worden sei. Da insbeson dere die Fähigkeit zur Tagesst rukturierung erheblich beeinträchtigt sei , sei auch für angepasste Tätigkeit en

von eine r erhebliche n Beeinträchtigung der Arbeits fähig keit a uszugehen. Es liege ein Invaliditätsgrad von über 60 %

vor ( Urk. 1 S.

7

ff. Ziff. 4 f f .). 3. 3.1

Zu prüfen ist, in welchem Umfang der Beschwerdeführer zumutbarerweise

in der Lage ist , eine erwerbliche Tätigkeit aus zu üben. Dabei ist zu berücksichtigen , in welchem Mass sich der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers seit dem Erlass der Verfügung vom 2 4. Januar 2008 verändert hat. Mit dieser hatte die Beschwerdegegnerin die zuvor ausgerichtete ganze Rente aufgehoben ( Urk. 8/74), wobei sowohl das Sozialversicherungsgericht mit Urteil IV.2008.00233 vom 2 9. September

2009 ( Urk. 8/80) als auch das Bundesgericht mit Urteil 9C_998/ 2009 vom 1 0. Juni

2010 ( Urk. 8/82) diesen Entscheid schützten . Zentra le r Aspekt bei der Beurteilung ist die gesundheitliche Beeinträchtigung in ortho pädisch-rheu matologischer und in psychiatrischer Hinsicht. 3.2

Im Urteil IV.2008.00233 vom 2 9. September 2009 hatte das Sozialversicherungs gericht aus geführt , Anlass zur Zusprechung der Rente habe die psychische Fehlentwicklung im Umgang mit der körperlichen Beeinträchtigung in Form eines Rückenleidens gegeben. Aus somatischer Sicht sei die bisherige Tätigkeit als Bauarbeiter zwar nicht mehr möglich, indessen sei eine körperlich angepasste Tätigkeit uneingeschränkt zumutbar. Die durchgeführten medizinischen Abklä rungen hätten gezeigt, dass inzwischen auch aus psychiatrischer Sicht eine Re mission eingetreten und eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht mehr gegeben sei ( Urk. 8/80/8 f.). Das Bundesgericht schützte diesen Entscheid mit seinem Urteil 9C_996/2009 vom 1 0. Juni 201 0. Es hielt fest, die vorinstanzliche Feststellung eines gebesserten psychischen Zustandes , mit der Folge einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer dem Rückenleiden angepassten Tätigkeit sei nicht zu beanstanden, zumal seitens des Beschwerdeführers nicht in Abrede gestellt worden sei, im Zeitpunkt der ärztlichen Abklärungen hätten keine psychischen Beein trächtigungen vorgelegen ( Urk. 8/82/7). 3.3 3.3 .1

Im aktuellen Abklärungsverfahren holte die Beschwerdegegnerin das polydis zi plinäre Gutachten des A.___ vom 2 6. Oktober 2018 ein. Gestützt auf die Unter suchung der psychiatrischen Gutachterin Dr. med. D.___ , Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie ( Urk. 8/80 ff.) , hielten die Experten des A.___ in der interdisziplinären Gesamtbeurteilung fest, der Be schwer deführer leide aus psychiatrischer Sicht an einer depressiven Episode mittel schwe rer Ausprägung (ICD-10 F32.1), an einer chronifizierten somatofor men Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.1) und an einer subsyndromalen post traumatischen Belastungsstörung (DSM-5, ICD-10 F43.10). Erschwerend kämen Probleme in der Beziehung mit dem Ehepartner (ICD-10 Z63.0), Probleme in Verbindung mit Arbeitslosigke it (ICD-10 Z56) und Probleme mit der Verarbeitung einer körperlichen Erkrankung hinzu (ICD10 Z73.3; Urk. 8/186/50 f.). Zu den gestellten Diagnosen führten die Gutachter aus, eine im Jahr 2007 erfolgte Begutachtung habe gezeigt, dass der Beschwerdeführer Schwierigkeiten mit der psychischen Verarbeitung seines Rückenleidens gehabt habe. Allerdings sei er in der Folge beruflich wieder voll einsetzbar gewesen, weswegen die zunächst zugesprochene Invalidenrente wieder aufgehoben worden sei. Ein im Jahr 2014 erlittene s Schultertrauma und ein 2015 erlittene s Poly trauma aufgrund einer Auffahrkollision habe das Auftreten einer Anpassungs störung mit Sorgen, Anspannung und Angst zur Folge gehabt. Die Symptomatik habe auch durch eine Rehabilita tion nicht beeinflusst werden können. Vielmehr sei

eine erhebliche Symptomausweitung zu beobachten

gewesen . Über die Zeit nach der Beendigung der Rehabilitation habe der Beschwerdeführer berichtet, er sei in eine Depression abgerutscht und habe sich von a llem zurückgezogen. Als Folge dessen sei eine psychiatrische Behandlung eingeleitet worden. Obschon der Beschwerdeführer die Therapie als hilfreich erlebt habe, habe eine Zunahme der Symptomausweitung mit deutlicher Inkonsistenz des klinischen Bildes und eine Selbstlimitierung beobachtet werden können . Auch eine Zunahme depressiver Symptome sei festzustellen gewesen. Mit der ambulanten psychiatrischen Be hand lung habe das Leiden soweit stabilisiert werden können, dass eine stationäre Hospitalisation habe vermieden werden können . Erlernte Copingstrate gien habe der Beschwerdeführer im Alltag aber bislang nicht umsetzen können und sowohl die Depression als auch die somatoforme Schmerzstörung und die posttrau ma tische Belastungsstörung hätten eine n chronifizierenden Verlauf genommen. Bei der Untersuchung habe der Beschwerdeführer die gestellten Fragen karg oder teilweise gar nicht beantwor tet. Oft sei er vage geblieben oder er habe vorbei geredet. Bei der Prüfung der Merk- und Konzentrationsfähigkeit sowie des Ge dächt nisses habe der Beschwerdeführer kaum mitgewirkt, so dass diese Aspekte nicht hätten beurteilt werden können. Im Übrigen sei der Beschwerdeführer wie folgt aufgefallen: im Denken auf seine Problematik eingeengt, umständlich, per se verierend mit starkem Grübeln, mit einem Gefühl der Gefühllosigkeit, mit einer Störung der Vitalgefühle, deprimiert, hoffnungslos, ängstlich, dysphorisch, ge reizt, klagsam, mit Insuffizienzgefühle n , wenig schwingungsfähig, antriebsarm , mit motorischer Unruhe und sozialem Rückz ug. Insgesamt zeige der Beschwer de führer eine geringe E insicht in seine psychische Erkrankung, stattdessen ver folge er trotz der objektiv nur teilweise erklärbaren Beschwerden ein stark soma tisches Krankheitskonzept und zeige sich verschlossen gegenüber Behandlungs vor schlä gen. Seiner Inkonsistenzen sei er sich nicht bewusst. Das psychische Leiden im Sinne der gestellten Diagnosen habe Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Die bis herige Tätigkeit als Berufschauffeur sei nicht mehr möglich und zumutbar. Aufgrund der posttraumatischen Belastungsstörung bes t ehe ein erhebliches Ver mei dungsverhalten. Der Beschwerdeführer habe kein Vertrauen in seine Selbst wirk samkeit und er habe unrealistische Gesundheitserwartungen. Die Leistungs ein schränkung sei für den

Beschwerdeführer schambesetzt und er sei in unflexi blen Denkmustern v erhaftet: e ntweder man sei gesund und könne arbeite n oder man sei nicht gesund und dann sei das A rbeiten nicht möglich . In der Planung und Strukturierung von Aufgaben bestehe eine erhebliche Beeinträchtigung. Der Beschwerdeführer brauche Anleitung und Aufsicht. Von sich aus könne er sich nicht an die neue Situation anpassen. Beeinträchtigt seien die Entscheidungs- , die Selbstbehauptungs- und die Gruppenfähigkeit. Die Durchhaltfähigkeit habe nicht geprüft werden können. Das Lenken eines Fahrzeuges sei durch die Schreck haftigkeit und Müdigkeit ungeeignet . In Bezug auf eine angepasste Tätigkeit sei ein wohlwollendes Arbeitsumfeld erforderlich mit der Möglichkeit, Pausen ein zulegen. In einer solchen Arbeitsumgebung und unter Berücksichtigung der funktionellen Limiten könne der Beschwerdeführer ein Pensum von 50 % leisten ( Urk. 8/186/44-46, Urk. 8/186/52, Urk. 8/186/ 54 f.). Unter zusätzlicher Berück sichtigung der

Einschränkungen im ebenfalls beurteilungsrelevanten Fachgebiet der Rheumatologie

(vgl. nachstehende E.

3.4) gelangten die Gutachter zum Ergebnis, die Ausübung eine r

adaptierten Tätigkeit sei im Umfang von 40 % zumutbar ( Urk. 8/186/55). 3.3 .2

Die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) gemäss ICD-10 F43.1 entsteht als eine verzögerte oder protrahierte Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder eine Situation kürzerer oder längerer Dauer, mit au ss ergewöhnlicher Bedrohung oder von katastrophenartigem Ausma ss , die bei fast jedem eine tiefe Verzweif lung hervorrufen würde (Katastrophen, Krieg, Folterung, Terrorismus, Vergewaltigung oder andere Verbrechen). Typische Merkmale der Störung sind das wiederholte Erleben des Traumas in sich aufdrängenden Erinnerungen oder wiederkehrende belastende Träume

( Dilling / Mombour /Schmidt, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F), Klinisch-diagnos tische Leilinien, 1 0. Aufl. , Bern 2015, S. 207). Das Hauptmerkmal der posttrau matischen Belastungsstörung gemäss DSM-5 ist die Entwicklung charakteris tischer Symptome nach der Konfrontation mit tatsächlichem oder drohendem Tod, ernsthafter Verletzung oder sexueller Gewalt durch unmittelbares persön liches Erleb en, durch das Erleben solcher traumatischer Ereignisse bei einer anderen Person, durch das Erfahren , dass einem nahen Familienmitglied oder einem nahen Freund solche traumatische n Ereignisse zugestossen sind oder durch das Erfahren wiederholter oder extremer Konfrontation mit aversiven Details von solchen traumatischen Ereignisse n , beispielsweise bei Ersthelfer n , die Leichenteile aufsammeln oder bei Polizisten, die wiederholt mit schockierenden Details vo n Kindesmissbrauch konfrontiert sind ( Peter Falkai/ Hans-Ulrich Wittchen [Hrsg.], Diagnostisches und Statistisches Manual Psychischer Störungen DSM-5, Deutsche Ausgabe , Bern 2015, S. 369 u. 373). 3.3 .3

Am 1 4. Dezember 2015 konnte der Beschwerdeführer den von ihm gelenkten Lieferwagen nicht mehr rechtzeitig bremsen und er fuhr auf den vor ihm unver mittelt anhaltenden Lastwagen auf , wobei die aufprallbedingte Geschwindig keitsänderung (delta-v) zwischen 24,2 und 35,4 km/h lag . Nach der Kollision

sass er, ohne dass er selber gravierende Verletzungen erlitt en hatte oder eine Lebens gefahr für ihn bestand, zunächst im Fahrzeug fest und er konnte dieses erst verlassen, nachdem die herbeigerufene Feuerwehr die verklemmte Fahrzeugtüre geöffnet hatte ( Urk. 8/114/3, Urk. 8/11 4/16 ff., Urk. 8/114/46 , Urk. 8/114/122 f f ., 8/114/163). Aus den Darlegungen im Gutachten erhellt nicht, inwiefern dieses Ereignis als traumatisch im Sinne der erwähnten Diagnoserichtlinien zu quali fizieren wäre. Die erforderliche qualifizierte Eindrücklichkeit geht dem Unfall geschehen klarerweise ab. Weder zog sich der Beschwerdeführer erhebliche Ver letzungen zu, noch war zu irgend einem Zeitpunkt sein eigenes oder das Leben einer anderen Person gefährdet. Allein der Umstand, dass sich der Besc hwer de führer nach der Kollision nicht unverzüglich selbst aus dem beschädigten Fahr zeug befreien konnte, lässt sich nicht als Erlebnis qualifizieren, das mit einer au ss ergewöhnlichen Bedrohung einherging oder von katastrophenartigem Aus ma ss war. Auch die Einstufung durch die Gutachter als subsyndromal ausge prägt e Störung ( Urk. 8/238/4) lässt die Diagnose nicht als überzeugend erscheinen . Von Relevanz i st dies, da sich das psychische Leiden zusammen mit der somatoformen Schmerzstörung und der Depression gemäss der Einschätzung der Gutachter selbst in einer angepassten Tätigkeit erheblich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt. An die Nachvollziehbarkeit von Diagnostik und Beurteilung der Folgen des Leidens sind unter diesen Umständen hohe Anforderungen zu stellen. Die Gut achter beschränkten sich darauf, das subjektive Unfallerleben des Beschwerde führers zu würdigen ( Urk. 8/186/88 f.) . Auch in der ergänzenden Stellungnahme vom 1 7. Februar 2020 verwiesen sie darauf ( Urk. 8/238/4). Die Diagnosericht linien sowohl gemäss ICD-10 als auch g emäss DSM-5 verlangen indessen den Einbezug des objektiven Ereignisablaufs. Neben den Darlegungen zu dem

das Trauma auslösenden Ereignis sind

auch diejenigen zu den Traumaf olgen nicht ohne Weiteres nachvollziehbar . Zwar wurde n ein Wiedererleben in der Form von Intrusionen und wiederkehrende belastende Träume erwähnt, jedoch fehlen An gaben zum Ausmass und zur Häufigkeit dieser Symptome ( Urk. 8/186/89). 3.3 .4

Die rechtsgenügliche Folgenabschätzung, das heisst die Beurteilung der Auswir kungen der Störung auf das Leistungsvermögen der versicherten Person erfordert einen konsistenten Nachweis. Hierzu dient das strukturierte Beweisverfahren unter Verwendung der Standardindikatoren nach Massgabe von BGE 141 V 281 E. 4. 1. Gerade bei der Diagnose einer PTBS ist diesem Erfordernis besondere Beachtung zu schenken , wobei auch auf Ausschlussgründe (Aggravation) zu ach ten ist (BGE 142 V 342 E. 5.2.3). Diesem Erfordernis genügen die gutachterlichen Darlegungen nicht. Weder bezüglich der PTBS noch bezüglich der zusätzlich diagnostizierten somatoformen Schmerzstörung, für die das strukturierte Beweisverfahren ebenso beachtlich ist (BGE 141 V 281 Regeste

u. E. 4.1 ) , wu rd e

im A.___ - Gutachten vom 2 6. Oktober 2018

oder in der ergänzenden Stel lung nahme vom 1 7. Februar 2020 auf die beweiserheblichen Indikatoren Bezug ge nommen. Auch die Auswirkungen einer depressiven Störung sind anhand eines strukturierten Beweis verfahrens zu ermitteln, denn dieses ist seit BGE 143 V 409 für grundsätzlich alle psychischen Leiden massgeblich (Regeste u. E. 6 f.) . Rechtsprechungsgemäss haben sich die medizinische n Sac hverständigen bei ihrer Einschätzung des Leistungsvermögens an den normativen Vorgaben des struktu rierten Beweisverfahrens zu orientieren , im Idealfall anhand

einer entsprechend formulierten Fragestellung (BGE 141 V 281 E. 5.2) . Dies ist hier nicht der Fall. Eine entsprechende unmittel

- oder auch mittelbare Fragestellung ist nicht akten kundig (v gl. Urk. 8/159, Urk. 8/186/43 ff., Urk. 8/186/93 ff.). Weder die gestellte Diagnose, noch die Ausprägung der diese begründenden Befunde noch die Darle gungen zu den Komorbiditäten oder

die verschiedenen Gesichtspunkte des Ver halte n s des Beschwerdeführers lassen die attestierte erhebliche Beeinträchtigung der erwerblichen Leistungsfähigkeit als eindeutig nachvollziehbar erscheinen. Die Indikatorenprüfung der Beschwerdegegnerin allein a us Rechtsanwender sicht ( Urk. 8/220/20 ff.) g enügt dem

normativen Erfordernis nicht und von einem strukturierten Beweisverfahren darf, von wenigen, hier nicht gegebenen Ausnah men , nicht abgesehen werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_309/2018 vom 2. August 2018 E. 5.3.2). Der Sachverhalt in psychiatrischer Hinsicht erweist sich somit als weiter abklärungsbedürftig. 3.4 3.4 .1

In der orthopädisch-rheumatologischen Expertise nannte Dr. med. E.___ , Facharzt FMH für Rheumatologie, als Diagnose ein lumbovertebrales und lum bospondylogenes Syndro m linksseitig, ein chronisches zervik o -vertebrales Syn drom und chronische bilaterale Schulterschmerzen rechts schwerer als links ( Urk. 8/186/100 f.) und hielt dazu fest, die vom Beschwerdeführer geklagten Schmerzen des Bewegungsapparates seien teilweise auf degenerative Pathologien zurückzuführen. Solche bestünden im Bereich der zervikalen Wirbelsäule und zum Teil auch in der lumbalen Wirbelsäule. Ferner liege beidseitig eine Ruptur der Rotatorenmansc hette

vor und rechtsseitig eine Om arthrose. Die Schmerzen seien nicht nur durch die objektiven Pathologien bestimmt, sondern sie würden auch durch ein psychisches Geschehen, insbesondere durch eine Schmerzstörung beeinflusst. Unter Berücksichtigung der orthopädisch-rheumatologischen objekti vier baren Befunde sei davon auszugehen, dass für mittelschwere bis schwere Arbeiten keine Arbeitsfähigkeit mehr gegeben sei, vor allem wenn damit eine Belastung der Wirbelsäule einhergehe (Heben von Gewichten über 15 kg, längeres Arbeiten in unergonomischen Positionen, repetitive Bewegungen im Sinne einer Flexion und Extension des Rumpfes und verlängerte s Arbeit en in Extensions haltung der Halswirbelsäule). Auch für Tätigkeiten, die das repetitive Anheben der Arme über die Horizontale und das Halten der Arme in erhobenen Positionen erforderten , sei keine Arbeitsfähigkeit geg eben. Zumutbar seien körperlich leichte Tätigkeiten. Gewichte bis 9 kg könnten häufig bis auf Hüfthöhe gehoben und getragen werden, Gewichte bis zu 25 kg manchmal und Gewichte über 25 kg selten. Über die Brusthöhe könnten Gewichte nur selten gehoben werden. Präzi sionswerkzeuge und leichte Geräte könne der Beschwerdeführer häufig hand haben und mittelgrosse bis schwere Geräte manchmal. Der Beschwerdeführer könne nur selten Arbeiten über Kopf au sführe n , manchmal Rumpfdrehungen

durchführen , sitzend oder stehend eine vorgeneigte oder eine kniende Haltung einnehmen. Hingegen könne er häufig eine längerdauernde sitzende Position einnehmen, sehr häufig Gehstrecken bis zu 50 m und häufig Gehstrecken über 50 m bewältigen. Er könne manchmal auf unebenem Gelände gehe n und manchmal Treppen steigen oder Leitern besteigen. Das Gleichgewicht sei nicht beeinträch tigt. Eine in diesem Sinne angepasste Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer in einem zeitlichen Umfang von 60 % zumutbar ( Urk. 8/186/102 f.). Diese Beur teilung floss

in die interdisziplinäre Gesamtbeurteilung aller Gutachter ein ( Urk. 8/186/43 ff. ), wobei sie zum Schluss gelangten, dass aufgrund der für die Beurteilung relevanten Fachgebiete Rheumatologie und Psychiatrie insgesamt von einer Arbeitsfähigkeit von 40 % in angepassten Tätigkeiten auszugehen sei ( Urk. 8/186/55; vgl. auch vorstehende E. 3.3). 3.4 .2

In seiner Stellungnahme vom 1 8. Dezember 2018 hielt RAD-Arzt Dr. B.___

fest, gemäss

A.___ -Gutachten seien aus rheumat o logischer Sicht schwere und mittelschwere T ätigkeiten nicht mehr zumutbar , hingegen körperlich leichte Tätigkeiten ohne Arbeiten in unergonomischen Positionen, ohne Arbeiten ver bunden mit einer Extensionshaltung der Halswirbelsäule, ohne Arbeiten mit repe titiven Bewegungen im Sinne einer Flexion und Extension des Rumpfes und ohne Arbeiten mit längerem Halten der Arme in erhobener Position ( Urk. 8/220/14) . In einer solchen Tätigkeit sei keine höhere Arbeitsfähigkeit al s 60 % zu erwarten ( Urk. 8/220/15 ). Nachdem der Rechtsdienst der Beschwerdegegnerin am 2 7. März 2019 sein en Standpunkt zum Ausdruck gebracht hatte , die geklagten Schmerzen am Bewegungsapparat könnten nur zum Teil auf degenerative Pathologien zu rückgeführt werden und seitens der Unfallversicherung sei davon ausgegangen worden, in einer adaptierten Tätigkeit bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit, erklärte

Dr. B.___ in seiner Stellung nahme vom 1 7. April 2019 nunmehr , zur Klä rung der Diskrepanzen und zur Stellung eines entsprechenden Anforderungs- und Belastungsprofils sei eine erneute Untersuchung erforderlich ( Urk. 8/220/16). Dies e Untersuchung führte

er in der Folge selber am 2 9. Mai 2019 durch ( Urk. 8/214/1 ff.) . Gestützt auf diese nannte er als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit eine schmerzhafte Bewegungseinschränkung mit degenerativen Verän derungen im Bereich der Hals- und der Lendenwirbelsäule und eine chronische Bewegungseinschränkung an den Schultergelenken, mehr links als rechts, mit beidseitiger Ruptur der Rotatorenmans chette . Als angepasst bezeichnete Dr. B.___ körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeiten ohne das Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, ohne Verharren in Zwangshaltungen ohne dauerhafte Armvorhaltungen mit Belastung und ohne Überkopfarbeiten. Ferner hielt Dr. B.___ fest, bei der klinischen Untersuchung seien Inkon gruenzen und eine Symptomverstärkung, insbesondere im Bereich der Lenden wirbel säule, aufgefallen. Zusammenfassen d kam Dr. B.___

nunmehr zum Schluss, dass aufgrund der Untersuchungsbefunde von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen sei. Die Einschätzung der A.___ -Gutachter sei weder plausibel noch nachvollziehbar ( Urk. 8/214/9-12 ). 3.4 .3

Bei der Würdigung des Beweiswertes der Beurteilung von Dr. B.___

ist v on Belang, dass er eine erneute orthopädisch-rheumatologische Untersuchung für nötig erachtete und diese dann auch selber durchführte , obschon er anfänglich die

Beurteilung

der A.___ -Gutachter als valide beurteilt hatte ( Urk. 8/220/15). Seinen ursprünglichen Standpunkt stellte er erst in Frage, nachdem der Rech ts dienst der Beschwerdegegnerin die Beurteilung der A.___ -Gutachter seinerseits in Zweifel gezogen hatte. Damit steht nicht fest, dass es sich um eine unvor ein genommene ärztliche Beurteilung handelt. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeu tung, welche den Arztgutachten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit eines Gutachters ein strenger Massstab anzusetzen (BGE 132 V 93 E. 7.1, 120 V 357 E. 3).

Darüber hinaus sind ergänzende Abklärungen vorzu neh men, wenn auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit von versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen bestehen (BGE 142 V 58 E.

5. 1) . Aufgrund der inkonsistenten Aussagen des RAD-Arztes kann nicht ge stützt auf seine Beurteilung entschieden werden. 3.4 .4

Auch inhaltlich bleiben Fragen offen. Dr. B.___ kam zum Schluss , die im A.___ -Gutachten angegebene Arbeitsfähigkeit von 60 % in einer angepassten Tätigkeit sei nicht mehr plausibel und nachvollziehbar. Vermehrte Pausen seien nicht mehr notwendi g, so dass nicht mehr von einer reduzierten Arbeitsfähigkeit auszugehen sei ( Urk. 8/214/11).

Dr. B.___

scheint somit von einer Besse rung seit der Begutachtung im Herbst 2018 aus zugehen. Anhand der von Dr. B.___ beschriebenen klinischen Befunde und der jenigen gemäss dem

rheumatologischen Teilgutachten von Dr. E.___ (vgl.

Urk. 8/186/99

f., Urk. 8/214/3 ff.) lässt sich nicht unmittelbar nachvollziehen, inwiefern seit der Begutachtung durch die Ärzte des A.___

effektiv eine Veränderung eingetreten ist. Dr. B.___

stützte sich ferner auf neue und zum Teil auch andere bildgebende Befunde als Dr. E.___

( Urk. 8/186/100, Urk. 8/214/9). Zu diesen äusserte sich in der Folge auch der rheumatologische Gutachter Dr. E.___

in seiner ergänzenden Stellungnahme

vom 1 7. Februar 2020 , wobei er keine Veranlassung sah, von seiner Beurteilung im Gutacht en vom 2 6. Oktober

2018 abzuweich en ( Urk. 8/238/1 f.). Zur Beurteilung von Dr. B.___

äusserte sich

Dr. E.___ nicht . Ob ihm dessen Untersuchungsbericht vom 2 9. Mai 2019 überhaupt zur Verfügung stand, ist nicht aktenkundig (vgl. Urk. 8/241). Hinzu kommt, dass aus den Darlegungen von Dr. E.___ nicht eindeutig ersichtlich wird , ob sich die attestierte Restarbeitsfähigkeit von 60 %

allein an objektiven rheumatologischen Gesichtspunkten orientiert . Im G utachten vom 2 6. Oktober 2018 respektive in der ergänzenden Stellungnahme vom 1 7. Februar

2020 hielt

Dr. E.___

fest , die ge klagten Beschwerden seien aufgrund der orthopädisch-rheumatologischen Pathologien nicht gänzlich objektivierbar und die U rsache unklar, es müsse von einem multifaktoriellen Ursprung ausgegangen werden ; er beschrieb den Be schwerdeführer als stark demonstrativ beim Präsentieren der Schmerzen mit positiven Waddell -Zeichen (vgl. Urk. 8/186/101 , Urk. 8/239/2). Unter Berück sichtigung der objektiven Pathologien formulierte Dr. E.___

die damit verbun denen funktionellen Einschränkungen und das sich daraus ergebende Belastbar keitsprofil für eine angepasste Tätigkeit ( Urk. 8/186/102 f.). Weswegen er für eine in diesem Sinne angepassten Tätigkeit gleichwohl eine erhebliche Beeinträch tigung der Arbeitsfähigkeit von 40 %

attestierte, ist nicht ohne Weiteres nach vollziehbar und hätte einer genaueren Darlegung bedurft . Diesen Aspekt be leuchtet das Gutachten aber nicht näher und erläuterte auch nicht , ob und inwieweit er das verdeutlichende Verhalten in die Zumutbarkeitsb eurteilung miteinbezogen hat . Auch mit Blick auf die somatischen Aspekte ergibt sich somit ein zusätzlicher Klärungsbedarf.

Letztlich geht aus der Expertise des A.___ auch nicht hervor, ob sich die soma tischen Verhältnisse seit dem Erlass der Verfügung vom 2 4. Januar 2008 derart verändert haben, dass ein Revision sgrund vorliegt ( Art. 17 Abs. 1 ATSG; vgl. vorstehend E.

1.3) . Bereits damals lagen lumbale Rückenbeschwerden vor ( Urk. 8/80/7) und die A.___ -Gutachter haben darüber hinaus Leiden an der Halswirbelsäule, der Schultern und am Knie erwähnt. Allerdings stellt d as Hin zutreten einer neuen Diagnose nicht per se einen Revisionsgrund dar, weil damit das quantitative Element der (erheblichen) Gesundheitsverschlechterung nicht zwingend ausgewiesen ist (BGE 141 V 9 E. 5.2 mit Hinweisen). Massgebend ist einzig, ob beziehungsweise in welchem Ausmass – unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie – den medizinischen Akten eine Ver schlechterung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit im relevanten Zeitraum ent nommen werden kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_664/2017 vom 2 5. J anuar 2018 E. 9 und 9C_799/2016 vom 2 1. März 2017 E. 5.2.1 mit weiteren Hinweisen).

Die neue ärztliche Einschätzung wird sich daher hinreichend darüber auszusprechen haben , inwiefern im Vergleich zur früheren Beurteilung eine effektive Veränderung des Gesundheitszustands und der Leistungsfähigkeit ein getreten ist

(Urteil des Bundesgerichts 8C_322/2018 vom 12. Dezember

2018 E.

2.3 ) , zumal aus dem unfallversicherungsrechtlichen Verfahren gerichtsnoto risch ist, dass die unfallkausalen Schulterbeschwerden rechts die Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit nicht einschränken .

Dies wird vor allem massgeblich und zu beachten sein, falls sich mit den ergänzenden Abklärungen eine Ein schränkung aus psychiatrischer Sicht nicht würde belegen lassen. 3.5

Zusammenfassend ergibt sich, dass sowohl aus psychiatrischer als auch aus so matischer Sicht zusätzliche Sachverhaltsabklärungen erforderlich sind. Zu den im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens massgeblichen Indikatoren habe n die medizinischen Fachpersonen noch gar nicht Stellung genommen. In den übri gen Punkten sind Klarstellung en , Präzisierung en und Ergänzung en von gutacht lichen Ausführungen erforderlich . Zur Vornahme der noch erforderlichen Abklä rungen ist die Sache somit an die Beschwerdegegnerin zur ückzuweisen. Ange sichts der Fülle der zu klärenden Aspekte steht die Einholung einer weiteren poly diszi plinären Expertise im Vordergrund. Ist die Sache zur Vornahme weitere r Abklä rungen und zu neuer Entscheidung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, s o ist auf die geltend gemachte Verletzung des An spruchs auf rechtliches Gehörs ( Urk. 1 S. 3 f. Ziff. 1.2 u. 2) nicht weiter einzugehen. Im Sinne der Erwägungen ist die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1 9. Juni 2020 auf zu heben. 4 . 4 .1

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG in der bis am 3 1. Dezember 2020 in Kraft gewesenen Fassung kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgesetzt ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) . Vorlie gend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 800 .-- als angemessen. Aus gangs gemäss sind die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 4 .2

Ausgangsgemäss hat der

vertretene Beschwerdeführer gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist gemäss § 34 Abs. 1 und

3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) unter Berücksich ti gung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses fest zu setzen. Unter Berücksichtigung der genannten Aspekte erweist sich eine Ent schä digung von Fr. 2’600 .-- als angemessen (inkl. Mehrwertsteuer und Baraus lagen). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 9. Juni 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägung verfahre und hernach über den Leistungsanspruch erneut entscheide. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2’600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tomas Kempf - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrWilhelm