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IV.2024.00058

Das in einem Neuanmeldeverfahren nach vorgängiger Rückweisung eingeholte ärztliche Gutachten ist beweiskräftig. Die Restarbeitsfähigkeit ermöglicht die Erzielung eines rentenausschliessenden Einkommens.

Zürich SozVersG · 2025-06-30 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___ ,

geboren

1964,

absolvierte

keine

Berufsausbildung

und

war

ab

1991

in

der

Schweiz

arbeitstätig,

als

er

sich

1992

nach

einem

Verhebetrauma

erstmals

bei

der

Invalidenversicherung

zum

Leistungsbezug

anmeldete.

Nach

Klärung

der

gesundheitlichen

und

erwerblichen

Verhältnisse

sprach

die

Sozial-versicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle,

dem

Versicherten

eine

ganze

Rente

zu,

die

in

mehreren

Revisionsverfahren

bestätigt

wurde

(Verfügungen

vom

1 2.

November

1996,

vom

2.

September

1997

und

Mitteilung

vom

9.

August

2001;

Urk.

7 /1

ff.,

Urk.

7 /20,

Urk.

7 /22,

Urk.

7 /33).

In

einem

weiteren

Revisions verfahren

holte

die

IV-Stelle

beim

Y.___

( Y.___ )

das

Gutachten

vom

3.

Oktober

2007

ein

( Urk.

7 /59).

Gestützt

auf

dieses

Gutachten

hob

die

IV-Stelle

mit

Verfügung

vom

2 4.

Januar

2008

die

laufende

Rente

auf

das

Ende

des

der

Zustellung

folgenden

Monats

auf

( Urk.

7 /74).

Diesen

Entscheid

schützten

sowohl

das

Sozialversicherungsgericht

mit

Urteil

IV.2008.00233

vom

2 9.

September

2009

( Urk.

7 /80)

als

auch

das

Bundesgericht

mit

Urteil

9C_996/2009

vom

1 0.

Juni

2010

( Urk.

7 /82).

1.2

Seit

2011

war

der

Versicherte

vollzeitlich

als

Chauffeur

und

Magaziner

beim

Ent sorgungs-

und

Transportunternehmen

die

Z.___

GmbH

angestellt

( Urk.

7 /92).

Am

1 6.

Mai

2014

zog

er

sich

an

der

rechten

Schulter

eine

Zerrung

zu,

als

er

mit

eine r

Transportpalette

hantiert

hatte

(vgl.

Urk.

7/ 95/86

f.,

Urk.

7/ 95/102),

und

am

1 4.

Dezember

2015

erlitt

er

bei

einem

Verkehrsunfall

Verletzungen

in

Form

einer

leichten

traumatischen

Hirnverletzung,

einer

Distorsion

der

Halswirbelsäule,

einer

Kontusion

der

Lendenwirbelsäule

und

einer

Kontusion

am

Knie

links

( Urk.

7/ 114/3,

Urk.

7/ 114/19).

Am

1 9.

März

2015

hatte

sich

der

Versicherte

erneut

zum

Leistungsbezug

an gemeldet

( Urk.

7 /84).

Nach

Eingang

der

Neuanmeldung

holte

die

IV-Stelle

bei

der

Suva

die

Akten

zu

den

beiden

Unfällen

( Urk.

7/ 95

f.,

Urk.

7/ 106,

Urk.

7/ 113

f.,

Urk.

7/ 121

f.,

Urk.

7/ 124,

Urk.

7/ 136,

Urk.

7/ 143

f.,

Urk.

7/ 153,

Urk.

7/ 163),

Arztberichte

( Urk.

7/ 120,

Urk.

7/ 123,

Urk.

7/ 130

f.,

Urk.

7/ 158,

Urk.

7/ 212,

Urk.

7/ 216

f.)

und

Unterlagen

zur

Erwerbssituation

ein

( Urk.

7/ 92,

Urk.

7/ 97,

Urk.

7/ 98

f.).

Am

8.

Mai

2018

teilte

die

IV-Stelle

dem

Versicherten

mit,

sie

werde

eine

polydisziplinäre

Begutachtung

veranlassen

( Urk.

7/ 160).

Mit

der

Begutachtung

beauftragt

wurde

die

Gutachter stelle

A.___

( A.___ )

in

B.___

( Urk.

7/ 168).

Die

Ärzte

der

Gutachterstelle

erstatteten

ihr

Gutachten

am

2 6.

Oktober

2018

( Urk.

7/ 18 7 ).

Am

2 0.

Mai

2019

liess

die

IV-Stelle

den

Versicherten

sodann

durch

Dr.

med.

C.___ ,

Facharzt

für

Chirurgie,

vom

r egionalen

ä rztlichen

Dienst

(RAD),

untersuchen.

Dieser

erstattete

seinen

Bericht

am

2 9.

Mai

2019

( Urk.

7/ 21 5 ).

In

der

Folge

würdigte

die

IV-Stelle

das

Abklärungsergebnis

und

bezifferte

das

Validen-

und

das

Invalideneinkommen

( Urk.

7/ 2 20

f.).

Am

5.

August

2019

erliess

sie

den

Vorbescheid,

mit

dem

sie

dem

Versicherten

mit teilte,

sie

gedenke,

den

Anspruch

auf

eine

Invalidenrente

zu

verneinen

( Urk.

7/ 22 2 ).

Gegen

den

Vorbescheid

erhob

der

Versicherte

am

13.

September

2019

Einwände

( Urk.

7/ 22 7 ),

die

er

am

1 0.

Oktober

2019

ergänzte

( Urk.

7/ 23 1 ).

In

der

Folge

holte

die

IV-Stelle

bei

den

Experten

des

A.___

eine

ergänzende

Stellungnahme

ein

( Urk.

7/ 23 4 ,

Urk.

7/ 23 9 ;

vgl.

auch

Urk.

7/ 2 40

f.).

Hierzu

nahm

der

Versicherte

am

2 9.

Mai

2020

Stellung

( Urk.

7/ 24 9 ).

Die

IV-Stelle

erliess

am

1 9.

Juni

2020

die

Verfügung,

mit

der

sie

den

Anspruch

des

Versicherten

auf

eine

Invalidenrente

verneinte

( Urk.

7/ 25 1 ).

Die

vom

Versicherten

dagegen

erhobene

Beschwerde

( Urk.

7/254)

hiess

das

Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich

mit

Urteil

IV.2020.00503

vom

1 2.

Januar

2021

in

dem

Sinne

gut,

dass

es

die

Angelegenheit

zur

Vornahme

weiterer

Abklärungen

und

hernach

zum

neuen

Ent scheid

an

die

IV-Stelle

zurückwies

( Urk.

7/258). 1.3

In

der

Folge

tätigte

die

IV-Stelle

weitere

Abklärungen

( Urk.

7/260

ff.).

Insbesondere

holte

sie

das

polydisziplinäre

medizinische

Gutachten

der

D.___

AG

E.___

vom

4.

April

2023

ein

( Urk.

7/310).

Mit

Vorbescheid

vom

3 0.

Mai

2023

stellte

die

IV-Stelle

dem

Versicherten

die

Abweisung

seines

Leistungs begehrens

in

Aussicht,

da

kein

Anspruch

auf

eine

Rente

bestehe

( Urk.

7/314).

Nach

Durchführung

des

Einwandverfahrens

( Urk.

7/317,

Urk.

7/320)

erliess

die

IV-Stelle

am

1 2.

Dezember

2023

die

Verfügung,

mit

der

sie

wie

mit

dem

Vor bescheid

angekündigt

das

Leistungsbegehren

abwies

( Urk.

7/322

=

Urk.

2).

2.

Gegen

die

Verfügung

vom

1 2.

Dezember

2023

( Urk.

2)

erhob

der

Versicherte

mit

Eingabe

vom

2 5.

Januar

2024

Beschwerde

mit

dem

Rechtsbegehren,

in

Auf hebung

der

angefochtenen

Verfügung

sei

ihm

rückwirkend

und

für

die

Zukunft

eine

Invalidenrente

zuzusprechen.

Eventualiter

sei

die

Sache

zur

Vornahme

weiterer

Abklärungen

an

die

IV-Stelle

zurückzuweisen

( Urk.

1).

Die

IV-Stelle

beantragte

in

ihrer

Beschwerdeantwort

vom

7.

März

2024

die

Abweisung

der

Beschwerde

( Urk.

6).

Dies

wurde

dem

Beschwerdeführer

am

8.

März

2024

zur

Kenntnis

gebracht

( Urk.

9).

Mit

Eingaben

vom

1 6.

und

2 3.

April

2024,

vom

2 8.

Mai ,

3.

Juni,

7.

Oktober

und

1 6.

Dezember

2024

nahm

der

Beschwerdeführer

erneut

zur

Sache

Stellung

( Urk.

10

f.,

Urk.

13

f.,

Urk.

17

f.,

Urk.

19

f.,

Urk.

22

f.,

Urk.

25

f. ) .

Hiervon

wurde

der

Beschwerdegegnerin

jeweils

Kenntnis

gegeben

( Urk.

12,

Urk.

15,

Urk.

21,

Urk.

24,

Urk.

27).

Am

1 6.

Mai

2025

reichte

der

Beschwerdeführer

einen

weiteren

ärztlichen

Bericht

ein

( Urk.

28-29).

Das

Gericht

zieht

in

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1 Januar

202

E. 1.3 Anspruch

auf

eine

Rente

haben

gemäss

Art.

28

Abs.

1

IVG

Versicherte,

die: a.

ihre

Erwerbsfähigkeit

oder

die

Fähigkeit,

sich

im

Aufgabenbereich

zu

betätigen,

nicht

durch

zumutbare

Eingliederungsmassnahmen

wieder

her stellen,

erhalten

oder

verbessern

können; b.

während

eines

Jahres

ohne

wesentlichen

Unterbruch

durchschnittlich

mindes tens

40

%

arbeitsunfähig

( Art.

6

ATSG)

gewesen

sind;

und c.

nach

Ablauf

dieses

Jahres

zu

mindestens

40

%

invalid

( Art.

E. 1.7 War

eine

Rente

wegen

eines

zu

geringen

Invaliditätsgrades

verweigert

worden

und

ist

die

Verwaltung

auf

eine

Neuanmeldung

eingetreten

(Art.

87

Abs.

3

IVV),

so

ist

im

Beschwerdeverfahren

zu

prüfen,

ob

im

Sinne

von

Art.

17

ATSG

eine

für

den

Rentenanspruch

relevante

Änderung

des

Invaliditätsgrades

eingetreten

ist

(BGE

117

V

198

E.

3a

mit

Hinweis). 2.

E. 2 Entsprechend

den

allgemeinen

intertemporalrechtlichen

Grundsätzen

(vgl.

BGE

144

V

210

E.

4.3.1)

ist

nach

der

bis

zum

31.

Dezember

2021

geltenden

Rechtslage

zu

beurteilen,

ob

bis

zu

diesem

Zeitpunkt

ein

Renten anspruch

entstanden

ist.

Steht

ein

erst

nach

dem

1.

Januar

2022

entstandener

Rentenanspruch

zur

Diskussion,

findet

darauf

das

seit

diesem

Zeitpunkt

geltende

Recht

Anwendung

(vgl.

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_452/2023

vom

24.

Januar

2024

E.

3.2.1

mit

Hinweisen).

Auf

Grund

der

im

März

2015

anhängig

gemachten

Anmeldung

bei

der

Invalidenversicherung

könnten

allfällige

Leistungen

frühestens

ab

September

2015

ausgerichtet

werden

(vgl.

Art.

29

Abs.

1

IVG).

In

dieser

übergangsrecht lichen

Konstellation

ist

die

bis

31.

Dezember

2021

gültig

gewesene

Rechtslage

massgebend,

die

im

Folgenden

soweit

nichts

anderes

vermerkt

ist

jeweils

in

dieser

Version

wiedergegeben,

zitiert

und

angewendet

wird. 1 .2

Invalidität

ist

die

voraussichtlich

bleibende

oder

längere

Zeit

dauernde

ganze

oder

teilweise

Erwerbsunfähigkeit

(Art.

8

Abs.

1

ATSG).

Erwerbsunfähigkeit

ist

der

durch

Beeinträchtigung

der

körperlichen,

geistigen

oder

psychischen

Gesundheit

verursachte

und

nach

zumutbarer

Behandlung

und

Eingliederung

verbleibende

ganze

oder

teilweise

Verlust

der

Erwerbsmöglichkeiten

auf

dem

in

Betracht

kommenden

ausgeglichenen

Arbeitsmarkt

(Art.

E. 2.1 In

der

Verfügungsbegründung

führte

die

Beschwerdegegnerin

zusammengefasst

aus,

im

Anschluss

an

das

Rückweisungsurteil

IV.2020.00503

vom

1 2.

Januar

2021

sei

das

D.___ -Gutachten

vom

4.

April

2023

eingeholt

worden.

Die

Gut achter

hätten

festgestellt,

dass

aus

psychiatrischer

Sicht

keine

Einschränkung

der

Arbeitsfähigkeit

bestehe.

Aus

somatischer

Sicht

hingegen

sei

seit

Juli

2013

von

einer

vollständigen

Arbeitsunfähigkeit

in

der

angestammten

Tätigkeit

des

Beschwerdeführers

als

Bauarbeiter

und

Magaziner

auszugehen,

was

auch

den

Be ginn

des

Wartejahres

markiere.

In

einer

angepassten,

körperlich

leichten

und

wechselbelastenden

Tätigkeit

ohne

häufiges

Drehen

und

Vorbeugen

des

Rumpfes

und

ohne

Überkopfarbeiten

und

ohne

Arbeiten

auf

Leitern

und

Gerüsten

sei

die

Arbeitsfähigkeit

hingegen

weiterhin

erhalten.

Mit

einer

solchen

Tätigkeit

könnte

der

Beschwerdeführer

ein

rentenausschliessendes

Einkommen

erzielen.

In

Bezug

auf

die

gegen

das

D.___ -Gutachten

erhobenen

Einwände

gelte

es

zu

berück sichtigen,

dass

das

Einholen

von

Fremdauskünften

im

Ermessen

der

Gutachter

liege.

Die

Kritik

in

Bezug

auf

den

bei

der

medizinischen

Exploration

anwesenden

Gutachter

sei

spekulativ

und

stelle

den

Beweiswert

des

Gutachtens

nicht

in

Frage.

Aus

psychiatrischer

Sicht

könne

nicht

von

einer

ungenügende n

Exploration

aus gegangen

werden.

Der

erhobene

psychopathologische

Befund

sodann

beruhe

nicht

im

Wesentlichen

auf

den

subjektiven

Angaben

des

Exploranden,

sondern

vielmehr

auf

den

Interpretationen

und

Beobachtungen

des

Untersuchers.

Dies bezüglich

hätten

sich

Hinweise

auf

ein

nicht

authentisches

Verhalten

ergeben.

Es

blieben

mithin

Zweifel

übrig,

ob

die

subjektiven

Symptome

hinsichtlich

Qualität

und

Quantität

tatsächlich

vorhanden

seien.

Es

habe

weder

eine

Extrembelastung

vorgelegen

noch

sei

eine

posttraumatische

Belastungsstörung

diagnostiziert

worden.

Dies

schliesse

auch

d ie

Diagnose

einer

andauernden

Persönlichkeits veränderung

nach

Extrembelastung

aus.

Die

psychopharmakologische

Medikation

sei

im

Gutachten

behandelt

worden.

Betreffend

den

Einkommens vergleich

sei

von

den

Einsatzmöglichkeiten

auf

dem

ausgeglichenen

Arbeitsmarkt

auszugehen.

Insgesamt

stehe

fest,

dass

ein

Rentenanspruch

nicht

ausgewiesen

sei

( Urk.

2

S.

2

ff.).

In

der

Beschwerdeantwort

verwies

die

Beschwerdegegnerin

auf

die

in

der

an gefochtenen

Verfügung

vorgetragenen

Standpunkte

( Urk.

6).

E. 2.2 Der

Beschwerdeführer

zog

in

seiner

Beschwerdeschrift

in

erster

Linie

die

Validität

der

psychiatrischen

Abklärung

im

Rahmen

der

D.___ -Begutachtung

in

Zweifel.

Er

machte

geltend ,

vor

der

psychiatrischen

Begutachtung

sei

die

medizinische

Aktenlage

nicht

aktualisiert

und

der

psychiatrische

Gutachter

Dr.

med.

F.___ ,

Facharzt

für

Psychiatrie

und

Psychotherapie,

habe

beim

behandelnden

Psychiater

Dr.

med.

G.___ ,

Facharzt

für

Psychiatrie

und

Psychotherapie,

keine

Fremdauskünfte

eingeholt .

Sodann

habe

Dr.

F.___

die

Berichte

von

Dr.

G.___

vom

3 0.

März

2021

nicht

hinreichend

gewürdigt.

Auch

bezüglich

weiterer

Vorakten,

insbesondere

bezüglich

d e s

zuvor

eingeholte

A.___ -Gutachten s ,

mangle

es

an

einer

ausreichenden

Würdigung.

M it

de r

von

den

Vor gutachtern

und

auch

von

Dr.

G.___

diagnostizierten

posttraumatischen

Belastungsstörung

habe

sich

Dr.

F.___

nicht

ausreichend

auseinandergesetzt ,

und

die

von

ihm

erwähnten

Inkonsistenzen

und

Widersprüche

bis

hin

zur

Aggravation

sei en

nicht

überprüf-

und

damit

auch

nicht

nachvollziehbar

( Urk.

1

S.

7

f.

Ziff.

E. 2.3 f. ).

D er

bei

der

psychiatrischen

Exploration

anwesend

gewesen e

Dolmetscher

sei

im

Gutachten

nicht

namentlich

genannt

worden ,

weswegen

seine

Eignung

nicht

geprüft

werden

könne.

Das

Abhören

der

Tonaufnahme

der

Untersuchung

zeige,

dass

der

Dolmetscher

Mühe

bei

der

Übersetzung

gehabt

habe.

Zu

bemängeln

sei

auch

die

Tonqualität

der

Aufnahme.

Diese

sei

schlecht

und

das

aufgezeichnete

Gespräch

kaum

verständlich.

Nur

schon

aus

diesem

Grund

könne

auf

das

psychiatrische

Teilguten

von

Dr.

F.___

nicht

abgestellt

werden.

Anhand

der

Tonaufnahme

lasse

sich

sodann

die

Einschätzung

des

Gutachters,

er

(der

Beschwerdeführer)

habe

seine

Beschwerden

übermässig

betont

und

sich

nicht

authentisch

verhalten ,

nicht

nachvollziehen .

Auch

eine

anderweitige

Beschreibung

des

betreffenden

Verhaltens

liege

nicht

vor.

Es

müsse

daher

von

einer

nicht

überprüfbaren

subjektiven

Einschätzung

des

Gutachters

ausgegangen

werden.

Dies

gelte

auch

für

dessen

Feststellung,

es

sei

das

Bemühen

festzustellen

gewesen,

eine

durchgehend

depressive

Mimik

zu

präsentieren.

Die

fragliche

Eignung

des

Gutachters

und

die

unbefriedigende

Qualität

der

Tonaufnahme

stellten

die

Verwertbarkeit

des

psychiatrischen

Teilgutachtens

in

Frage.

Beim

Ab hören

der

Tonaufnahme

falle

des

Weiteren

auf,

dass

sich

der

psychiatrische

Sach verständige

nur

oberflächlich

mit

der

Diagnose

der

posttraumatischen

Belastungsstörung

auseinandergesetzt

und

diese

zu

ungenau

exploriert

habe.

Die

Information,

dass

70

%

der

Träume

den

Unfall

beträfen ,

habe

den

Gutachter

zur

Frage

nach

dem

Inhalt

der

restlichen

30

%

der

Träume

veranlasst.

Die

längeren ,

in

H.___

Sprache

gegebenen

Antworten

hätten

schliesslich

in

nur

sehr

kurzen

Übersetzungen

des

Dolmetschers

gemündet.

Von

einer

für

eine

psychiatrische

Exploration

wichtigen

qualitativ

hochstehenden

Übersetzung

könne

mithin

nicht

gesprochen

werden.

Dass

ein

Fernsehkonsum

von

zwei

bis

dreimal

je

15

bis

20

Minuten

pro

Tag

stattfinde

stehe

nach

dem

Gutachter

im

Widerspruch

zur

Angabe,

dass

er

(der

Beschwerdeführer)

an

nichts

mehr

Freude

habe .

Inwiefern

es

als

widersprüchlich

anzusehen

sei,

dass

Sendungen

mit

Blut

oder

Verletzungen

gemieden

und

stattdessen

Sportsendungen

im

Vordergrund

stünden,

habe

der

Gutachter

nicht

weiter

erklärt

( Urk.

1

S.

E. 2.5 -7 ).

Der

psychiatrische

Gutachten

Dr.

F.___

habe

die

zuvor

vom

Behandler

und

den

A.___ -Gutachtern

gestellten

Diagnosen

verneint,

ohne

seine

abwei ch ende

Auf fassung

hinreichend

zu

begründen.

Unklar

sei

auch,

wie

Dr.

F.___

zur

Ein schätzung

gelangt

sei,

es

habe

sich

seinerzeit

um

einen

Auffahrunfall

mit

geringer

Geschwindigkeit

gehandelt,

zumal

es

in

der

Invalidenversicherung

nicht

primär

auf

die

anlässlich

des

Unfalls

freigesetzten

Energien

ankomme,

sondern

auf

die

gesamten

Begleitumstände.

Letztere

habe

der

Gutachter

nicht

gewichtet .

Aus

dem

Unfallereignis

selber

lasse

sich

somit

gar

nicht

ableiten,

dass

die

Diagnostik

vor

der

aktuellen

Begutachtung

nicht

zutreffend

gewesen

sei.

Die

zum

Ausschluss

der

Diagnose

einer

posttraumatischen

Belastungsstörung

bedeutsamen

Umstände

habe

der

Gutachter

Dr.

F.___

nicht

hinreichend

erläutert.

Anders

als

vom

Gut achter

angenommen

könne

den

früheren

ärztlichen

Berichten

und

Gutachten

nicht

entnommen

werden,

dass

Albträume

nur

im

Zusammenhang

mit

dem

erlittenen

Unfall

erwähnt

worden

seien.

Dr.

F.___

habe

sodann

auch

nicht

nach

der

Medikamenteneinnahme

gefragt.

Nicht

hinreichend

begründet

habe

der

Gut achter

sodann,

wie

er

zur

Einschätzung

gelangt

sei,

die

Beschwerdegegnerin

habe

im

laufenden

Versicherungsverfahren

die

Beschwerdeangaben

nicht

kritisch

überprüft

( Urk.

1

S.

E. 2.9 ).

Tatsächlich

gab

der

Beschwerdeführer

anlässlich

der

orthopädischen

Unter suchung

durch

Dr.

K.___

die

Einnahme

von

Pregabalin

an

( Urk.

7/310/58).

Im

Teilgutachten

von

Dr.

F.___

wurde

sodann

auf

den

Bericht

betreffend

Labor befunde

der

M.___

AG

vom

1.

März

2023

( Urk.

7/310/118-120)

ver wiesen

und

vermerkt,

sowohl

der

Spiegel

von

Duloxetin

und

Amitriptylin

lägen

im

Referenzbereich

( Urk.

7/310/45).

Pregabalin

fand

keine

Erwähnung,

weder

im

Laborbefund

und

auch

nicht

im

Teilgutachten

von

Dr.

F.___ .

Daraus

schloss

der

Beschwerdeführer

wohl

zutreffend,

das

betreffende

Medikament

sei

ins

Blutbild

gar

nicht

einbezogen

worden.

Ein

erheblicher

Mangel

der

Expertise

ergibt

sich

dadurch

nicht.

Auch

der

Nachweis

der

Einnahme

des

betreffenden

Medikaments

anhand

des

Blutbildes

bedeutet

noch

nicht,

dass

es

im

Rahmen

einer

leitlinien gerechten

und

dem

effektiven

Krankheitsbild

entsprechenden

ärztlichen

Beurteilung

verschrieben

wurde.

Der

behandelnde

Psychiater

Dr .

G.___

jeden falls

erwähnte

Pregabalin

nicht

(vgl.

Urk.

7/123/4,

Urk.

7/258/4,

Urk.

7/262/4).

Angesichts

der

erhobenen

Befunde

( Urk.

7/310/44

ff.)

sind

im

Übrigen

d ie

Schlussfolgerungen

von

Dr.

F.___

auch

dann

überzeugend,

wenn

davon

aus gegangen

wird,

dem

Beschwerdeführer

sei

ärztlich

tatsächlich

ein

Medikament

gegen

Angststörungen

verordnet

worden .

5. 3. 8

Mangelhaft

sind

für

den

Beschwerdeführer

weiter

die

Ausführungen

von

Dr.

F.___

im

Zusammenhang

mit

dessen

Einschätzung,

dass

auch

seitens

de r

Beschwerde gegnerin

im

laufenden

Verfahren

die

zum

Leiden

gemachten

Angaben

zu

wenig

kritisch

hinterfragt

worden

seien

( Urk.

1

S.

12).

Anders

als

in

der

Beschwerdeschrift

dargestellt,

nahm

Dr.

F.___

in

diesem

Zusammenhang

nicht

auf

eine

von

der

Beschwerdegegnerin

auferlegte

Schaden minderungspflicht,

sondern

auf

den

Austrittsbericht

der

N.___

vom

28.

März

2018

Bezug

( Urk.

7/158/1-4)

und

merkte

dazu

an,

dass

bezüglich

der

dort

gestellten

Diagnose

einer

rezidivierenden

depressiven

Störung

mit

gegenwärtig

schwerer

Episode

die

Angaben

des

Beschwerdeführers

nicht

hinreichend

kritisch

gewürdigt

worden

seien

( Urk.

7/310/49).

Diese

Einschätzung

muss

als

zutreffend

beurteilt

werden,

denn

die

im

N.___ -Bericht

detailliert

aufgeführten

Befunde

lassen

die

diagnostizierte

schwere

Episode

im

Rahmen

der

rezidivierenden

depressiven

Störung

gemäss

ICD-10

F33.2

als

wenig

nachvollziehbar

erscheinen.

Die

N.___ -Ärzte

hielten

fest,

der

Beschwerdeführer

sei

bei

Klinikeintritt

wach,

bewusstseins klar,

allseits

orientiert

gewesen.

Die

Aufmerksamkeit,

die

Auffassung,

das

Gedächtnis

und

die

Konzentration

seien

im

Gespräch

leicht-

bis

mittelgradig

ein geschränkt

erschienen.

Formalgedanklich

sei

der

Beschwerdeführer

etwas

um ständlich,

leicht

weitschweifig

und

teilweise

leicht

vorbeiredend

gewesen.

Befürchtungen

oder

Zwänge

hätten

nicht

bestanden ,

ebenso

wenig

Hinweise

auf

Wahn,

Sinnestäuschungen

oder

Ich-Störungen.

Im

Affekt

sei

der

Beschwerde führer

deprimiert,

teilweise

hoffnungslos

und

mit

herabgesetztem

Vitalgefühl

gewesen.

Aufgefallen

sei

auch

eine

Gereiztheit

mit

innerer

Unruhe

und

mit

teil weise

dysphorischen

Elementen.

Der

Antrieb

sei

reduziert

gewesen,

jedoch

ohne

circadiane

Besonderheiten.

Es

habe

ein

deutlicher

sozialer

Rückzug

bestanden

sowie

Ein-

und

Durchschlafstörungen

mit

Albträumen

und

eine

gesteigerte

Schreckhaftigkeit.

Passive

Todeswünsche

seien

vom

Beschwerdeführer

bejaht

worden,

jedoch

habe

er

sich

klar

von

akuter

Suizidalität

distanziert ,

und

es

habe

auch

keine

Fremdgefährdung

bestanden

( Urk.

7/158/2).

Gemäss

den

genannten

diagnostischen

Leitlinien

(ICD-10

F33.2)

sind

typischer weise

respektive

häufig

eine

gedrückte

Stimmungslage,

ein

Interesseverlust

und

Freudlosigkeit,

eine

Verminderung

des

Antriebs

und

ein e

erhöhte

Ermüdbarkeit,

eine

verminderte

Konzentration

und

Aufmerksamkeit,

ein

vermindertes

Selbst wertgefühl

und

Selbstvertrauen,

Schuldgefühle

und

Gefühle

von

Wertlosigkeit,

negative

und

pessimistische

Zukunftsperspektiven,

Suizidgedanken,

erfolgte

Selbstverletzungen

oder

Suizidhandlungen,

Schlafstörungen

und

Appetitlosigkeit

zu

beobachten

(Dilling/Mombour/Schmidt,

Internationale

Klassifikation

psychischer

Störungen,

ICD-10

Kapitel

V

(F),

1 0.

Aufl.,

Bern

2015,

S.

169

f.

u.

S.

179 ).

Bei

einer

schwer

ausgeprägten

Episode

ist

zusätzlich

zu

beachten,

dass

die

betroffene

Person

meist

eine

erhebliche

Verzweiflung

und

Agitiertheit

oder

um gekehrt

eine

besondere

Hemmung

zeigt.

Darüber

hinaus

ist

es

unwahrscheinlich,

dass

die

betroffene

Person

in

der

Lage

ist,

soziale,

häusliche

oder

berufliche

Aktivitäten

fortzuführen

( Dilling/Mombour/Schmidt ,

a.a.O.,

S.

174 ).

Diesen

Kriterien

entsprechende

Befunde

und

Beeinträchtigungen

erwähnten

die

N.___ -Ärzte

in

ihrem

Bericht

vom

2 8.

März

2018

nicht.

Dass

Dr.

F.___

von

einer

nicht

ausreichend

kritischen

Überprüfung

ausging,

ist

demnach

nachvollziehbar.

Bestätigt

wird

die

Einschätzung

von

Dr.

F.___

auch

vor

dem

Hintergrund

der

weiteren

von

den

N.___ -Ärzten

gestellten

Diagnosen

einer

posttraumatischen

Belastungsstörung

und

einer

chronischen

Schmerzstörung

( Urk.

7/158/1) ,

auf

welche

Dr.

G.___

zwar

nicht

weiter

einging,

aber

dem

Beschwerdeführer

ohne

Weiteres

eine

vollständige

Arbeitsunfähigkeit

attestier te

( Urk.

7/158/2).

Analog

verhält

es

sich

mit

den

Bericht en

von

Dr.

G.___

vom

1 7.

Mai

2017

( Urk.

7/122/53-55 ),

vom

2 9.

Juni

2017

( Urk.

7/123 /1-5) ,

vom

1 2.

September

2019

( Urk.

7/226 )

und

vom

3 0.

März

2021

( Urk.

7/262 /2-5).

Auf

die

Berichte

vom

2 9.

Juni

2017,

vom

1 2.

September

2019

und

3 0.

März

2021

hat

Dr.

F.___

in

seiner

Beurteilung

ebenfalls

ausdrücklich

Bezug

genommen

( Urk.

7/310/47

f. ).

Ein

weiterer

von

Dr.

F.___

erwähnter

Bericht

von

Dr.

G.___

vom

2 1.

Januar

2016

ist

nicht

auffindbar.

Weder

ist

er

in

der

Aktenzusammenfassung

zum

Gutachten

aufgeführt ,

noch

liegt

er

dem

Aktendossier

der

Beschwerdegegnerin

bei.

In

den

erwähnten

und

aktenkundigen

Berichten

hat

Dr.

G.___ ,

wie

bereits

die

N.___ -Ärzte

im

Austrittsbericht

vom

2 8.

März

2018

( Urk.

7/158/1-4) ,

Befunde

genannt ,

die

aufgrund

der

beschriebenen

Ausprägung

die

gestellte

Diagnose

einer

mittel gradigen

bis

schweren

depressive

Episode

nicht

respektive

nicht

im

angegebenen

Schweregrad

als

nachvollziehbar

erscheinen

l assen .

Über

den

gesamten

Zeitraum

hinweg

wurden

Befunde

mit

auch

depressiven

Symptomen

beschrieben,

die

nicht

wesentlich

von

der

Befundlage

anlässlich

der

Untersuchung

durch

Dr.

F.___

ab weichen

( Urk.

7/122/54,

Urk.

7/123/3

f.,

Urk.

7/226/2,

Urk.

7/262/2

f. ,

Urk.

7/310/44

f.),

welche

auch

für

den

Verlauf

über

die

Jahre

für

eine

vorwiegend

leichtgradige

Ausprägung

des

depressiven

Leidens

sprechen,

wie

von

Dr.

F.___

diagnostiziert

( Urk.

7/310/49

f.).

5. 3. 9

Nach

Auffassung

des

Beschwerdeführers

sprechen

auch

die

jüngsten

Erkenntnisse

des

behandelnden

Psychiaters

Dr.

G.___

gemäss

dessen

Bericht

vom

2 2.

Januar

2024

( Urk.

3/3)

gegen

die

Darlegungen

des

psychiatrischen

D.___ -Gutachters

Dr.

F.___ ,

da

dieser

-

obschon

nach

Erlass

der

angefochtenen

Verfügung

verfasst

-

darlege,

dass

sich

die

darin

festgehaltene

depressive

Störung

mit

gegenwärtig

schwerer

Episode

bereits

seit

rund

Oktober

2023

entwickelt

habe

( Urk.

1

S.

12

ff.

Ziff.

3).

Die

im

fraglichen

Bericht

vom

2 2.

Januar

2024

erwähnten

und

im

Vergleich

zu

den

Vorberichten

von

Dr.

G.___

(vgl.

Urk.

7/122/53-55,

Urk.

7/123/1-5,

Urk.

7/158/1-4 ,

Urk.

7/262)

gravierende r

beschriebenen

Symptome

( Urk.

3/3

S.

1

f.)

und

damit

eine

Verschlechterung

des

gesundheitlichen

Zustandes

mögen

sich ,

wie

den

Ausführungen

von

Dr.

G.___

vom

2 2.

Januar

2024

zu

entnehmen

ist,

bereits

seit

Oktober

202 3

entwickelt

haben,

erwiesen

ist

der

Zeitpunkt

gleichwohl

nicht.

Es

bleibt

somit

offen,

wann

ein e

solch e

eingetreten

ist.

Deswegen

lässt

sich

mit

Wirkung

für

den

hier

massgeblichen

Zeitraum

bis

zum

Verfügungserlass

eine

zu

berücksichtigende

Verschlechterung

des

gesundheitlichen

Zustandes

nicht

mit

dem

erforderlichen

Beweisgrad

der

überwiegenden

Wahrscheinlichkeit

bejahen.

Da

aufgrund

der

Angaben

von

Dr.

G.___

die

Verschlechterung

jedenfalls

erst

nach

der

D.___ -Begutachtung

eingetreten

ist,

vermag

eine

solche

den

Aussage wert

des

D.___ -Gutachtens

und

insbesondere

die

Verbindlichkeit

der

Dar legungen

von

Dr.

F.___

nicht

zu

beeinflussen .

Analoges

gilt

für

die

weiteren

nach träglich

eing e reichten

ärztlichen

Berichte

und

Stellungnahmen

respektive

für

die

darauf

bezogenen

weiteren

Äusserungen

des

Beschwerdeführers

( Urk.

10

f.,

Urk.

13

f.,

Urk.

17-20,

Urk.

22

f.,

Urk.

25

f. ,

Urk.

28

f. ) .

Für

die

Umschreibung

des

Prozessthemas

ist

nach

den

Regeln

über

den

Anfechtungs-

und

Streitgegenstand

zu

verfahren.

Streitgegenstand

im

System

der

nachträglichen

Verwaltungsrechts pflege

ist

das

Rechtsverhältnis,

welches

im

Rahmen

des

durch

die

Verfügung

beziehungsweise

den

Einspracheentscheid

bestimmten

Anfechtungsgegenstandes

den

aufgrund

der

Beschwerdebegehren

effektiv

angefochtenen

Verfügungs gegenstand

bildet

(BGE

144

I

11

E.

4.3,

125

V

413

E.

1b) .

Dies

ist

hier

der

Sach verhalt,

wie

er

sich

bis

zum

Erlass

der

angefochtenen

Verfügung

vom

1 2.

Dezember

2023

ereignet

hat

(vgl.

auch

nachstehende

E.

5.5) .

5. 3.1 0

Der

Beschwerdeführer

macht

unter

Verweis

auf

die

Darlegungen

von

Dr.

G.___

vom

2 2.

Januar

2024

(vgl.

Urk.

3/3)

des

Weiteren

geltend,

der

Einschätzung

von

Dr.

F.___

betreffend

die

somatoforme

Schmerzstörung

könne

nicht

gefolgt

werden

( Urk.

2

S.

13).

Dr.

F.___

hielt

fest,

dass

eine

somatoforme

Schmerzstörung

nicht

bestätigt

werden

könne,

weil

sich

im

Rahmen

der

orthopädischen

Teilbegutachtung

keine

relevanten

Diskrepanzen

zwischen

den

organmedizinischen

Befunden

und

der

Beschwerdedarstellung

hätten

feststellen

lassen

( Urk.

7/310/47).

Tatsächlich

hatte

der

orthopädische

Gutachter

Dr.

K.___

einerseits

auf

die

Folgen

der

schweren

degenerativen

Veränderungen

im

Bereich

der

HWS

und

der

LWS

hingewiesen

( Urk.

7/310/63

ff.)

und

andererseits

festgehalten,

die

geklagten

Symptome

und

Funktionseinbussen

seien

überwiegend

konsistent

und

plausibel

( Urk.

7/310/61

f. ).

Den

ICD-10 - Diagnosekriterien

folgend

ist

die

somatoforme

Schmerzstörung,

von

der

der

behandelnde

Psychiater

Dr.

G.___

ausgeht

( Urk.

7/122/53,

Urk.

7/123/2,

Urk.

7/226/1,

Urk.

7/ 262/2;

vgl.

auch

3/3) ,

gekennzeichnet

durch

einen

andauernden,

schweren

und

quälenden

Schmerz,

der

durch

einen

psycho logischen

Prozess

oder

eine

körperliche

Störung

nicht

vollständig

erklärt

werden

kann

( Dilling/Mombour/Schmidt,

a.a.O.,

S.

233).

Eine

solche

Diskrepanz

ist

auf grund

der

nachvollziehbaren

Ergebnisse

der

orthopädischen

Begutachtung

(vgl.

Urk.

7/310/55

ff. ) ,

auf

die

Dr.

F.___

verwies,

nachvollziehbar

zu

verneinen.

Was

Dr.

G.___

-

auf

den

sich

der

Beschwerdeführer

bezieht

( Urk.

1

S.

14)

-

hierzu

in

seiner

Stellungnahme

vom

2 2.

Januar

2024

festhielt,

vermag

hieran

nichts

zu

ändern.

Er

verwies

darin

lediglich

pauschal

auf

chronifizierte

Schmerzen,

die

trotz

intensiver

ambulanter

Behandlung

(einige

Infiltrationen,

Ergotherapie.

Psycho therapie

und

Teilnahme

an

ACT-Sitzungen)

nicht

gebessert

hätten

( Urk.

3/3

S.

2

f. ) .

Ein e

überzeugende

Begründung

für

die

gestellte

Diagnose

liegt

nicht

vor.

Namentlich

lässt

sich

nicht

ausschliessen,

dass

die

ärztliche

Einschätzung

von

subjektiven

Angaben

des

Beschwerdeführers

geprägt

ist .

5. 3.1 1

Die

vom

Beschwerdeführer

vorgebrachten

Einwände

im

Zusammenhang

mit

der

psychiatrischen

Begutachtung

erweisen

sich

im

Ergebnis

nicht

als

geeignet,

um

den

Beweiswert

der

Expertise

von

Dr.

F.___

in

relevanter

Weise

zu

erschüttern.

Auch

darüber

hinaus

ergeben

sich

keine

Anhaltspunkte

dafür ,

dass

an

der

Ver lässlichkeit

der

Schlussfolgerungen

von

Dr.

F.___

gezweifelt

werden

müsste .

Viel mehr

steht

mit

überwiegender

Wahrscheinlichkeit

fest,

dass

der

Beschwerdeführer

zwar

unter

einer

nach

dem

Unfallereignis

im

Jahr

2015

im

Verlauf

aufgetretenen

rezidivierenden

depressiven

Störung

mit

im

Zeitpunkt

der

Begutachtung

leichter

Episode

litt

und

leidet,

die

auch

behandlungsbedürftig

ist,

er

jedoch

aus

psychiatrischer

Sicht

trotzdem

in

der

Lage

war

und

ist,

uneingeschränkt

einer

Erwerbstätigkeit

nachzugehen,

insbesondere

auch

der

bisherigen

Tätigkeit.

Zu

vermeiden

ist

einzig

eine

emotional

belastende

Tätigkeit

( Urk.

7/310/49

ff.).

Nachvollziehbar

sind

auch

die

Darlegungen

von

Dr.

F.___

zum

Verlauf

seit

200 8.

Zum

einen

verwies

er

darauf,

dass

psychische

Beschwerden

erst

nach

dem

Unfall

im

Jahr

2015

im

weiteren

Verlauf

aufgetreten

seien

( Urk.

7/310/53).

So dann

kam

er

zum

Schluss,

mit

Ausnahme

der

Zeit

der

stationären

psychiatrischen

Behandlung

vom

1 6.

Januar

bis

1 3.

März

2018

(vgl.

Urk.

7/158)

sei

eine

Arbeits unfähigkeit

aus

psychiatrischer

Sicht

auch

retrospektiv

nicht

ausgewiesen

( Urk.

7/310/51).

Dies

überzeugt

mit

Blick

auf

die

Überlegungen

im

Zusammen hang

mit

den

Ausführungen

im

N.___ -Austrittsbericht

vom

2 8.

März

2018

und

den

verschiedenen

Darlegungen

von

Dr.

G.___

(vgl.

vorstehende

E.

5.3. 8 ).

5.3.1 2

Mit

Blick

auf

die

geringgradige

Ausprägung

der

Depression

ist

von

der

Durch führung

eines

strukturierten

Beweisverfahrens

abzusehen,

nachdem

die

Begutachtung

durch

Dr.

F.___

nachvollziehbar

ergeben

hat,

dass

eine

erwerbliche

Beeinträchtigung

aufgrund

des

psychischen

Leidens

zu

verneinen

ist .

Recht sprechungsgemäss

kann

a us

Gründen

der

Verhältnismässigkeit

dort

von

einem

strukturierten

Beweisverfahren

nach

BGE

141

V

281

abgesehen

werden,

wo

es

nicht

nötig

oder

auch

gar

nicht

geeignet

ist.

Ein

Beweisverfahren

bleibt

daher

entbehrlich,

wenn

im

Rahmen

beweiswertiger

fachärztlicher

Berichte

(vgl.

BGE

125

V

351)

eine

Arbeitsunfähigkeit

in

nachvollziehbar

begründeter

Weise

verneint

wird

und

allfälligen

gegenteiligen

Einschätzungen

mangels

fachärztlicher

Qualifikation

oder

aus

anderen

Gründen

kein

Beweiswert

bei gemessen

werden

kann

(BGE

143

V

409

E.

4.5.3;

vgl.

BGE

143

V

418

E.

7.1).

Insbesondere

in

Fällen,

in

welchen

wie

vorliegend

nach

der

Aktenlage

über wiegend

wahrscheinlich

von

einer

bloss

leichtgradigen

depressiven

Störung

aus zugehen

ist,

die

nicht

schon

als

chronifiziert

gelten

kann

und

auch

nicht

mit

Komorbiditäten

einhergeht,

bedarf

es

in

aller

Regel

keines

strukturierten

Beweis verfahrens

(BGE

143

V

409

E.

4.5.3;

vgl.

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_580/2017

vom

E. 7 Abs.

2

ATSG).

E. 8 f.

Ziff.

E. 11 f.

Ziff.

2.9).

Der

behandelnde

Psychiater

Dr.

G.___

habe

im

Bericht

vom

2 2.

Januar

2024

(vgl.

Urk.

3/3)

dargelegt,

dass

sich

die

depressive

Störung

mit

gegenwärtig

schwerer

Episode

schleichend

seit

rund

Oktober

2023

entwickelt

habe.

Die

jüngste

schwere

Episode

sei

im

Oktober

202 3

aufgetreten ,

davor

weitere

schwere

Episoden

im

August

2021

und

Herbst

202 2.

Zwischen

diesen

habe

dauerhaft

eine

deprimiert

und

niedergedrückte

Stimmungslage

mit

vermindertem

Antrieb

und

rascher

Erschöpfung

vorgelegen.

Seit

April

2021

sei

es

zu

keiner

vollen

Remission

der

depressiven

Symptomatik

gekommen.

Ab

Januar

2024

sei

es

zu

einer

weiteren

Eskalation

mit

Suizidgedanken

und

einer

notfallmässigen

Hospitalisation

gekommen.

Anders

als

im

D.___ -Gutachten

gehe

Dr.

G.___

nebst

der

depressiven

Störung

auch

weiterhin

von

einer

somatoformen

Schmerzstörung

aus.

Dieses

Leiden

sei

im

D.___ -Gutachten

zu

Unrecht

ausgeschlossen

worden.

Zusätzlich

bestünden

im

Sinne

einer

komorbiden

Störung

seit

Jahren

chronische

Schmerzen,

die

einen

Einfluss

auf

die

wiederholten

psychischen

Dekompensationen

gehabt

hätten.

Aufgrund

all

dieser

Einschränkungen

be stehe

eine

erhebliche

und

dauerhafte

Beeinträchtigung

der

Arbeitsfähigkeit

( Urk.

1

S.

E. 12 ff.

Ziff.

3).

Betreffend

die

orthopädische

Abklärung

gab

der

Beschwerdeführer

zu

bedenken,

im

D.___ -Gutachten

sei

von

schweren

degenerativen

Veränderungen

mit

konsistent

geschilderten

Symptomen

ausgegangen

worden.

Das

von

den

Gut achtern

formulierte

Belastbarkeitsprofil

habe

die

Beschwerdegegnerin

indessen

nur

unvollständig

in

die

angefochtene

Verfügung

übernommen.

Hinzu

komme,

dass

für

den

orthopädischen

D.___ -Gutachter

die

im

Vorgutachten

aus

dem

Jahre

2018

für

mittlere

bis

schwere

Tätigkeiten

attestierte

Arbeitsunfähigkeit

nachvoll ziehbar

sei.

Weswegen

er

aber

die

bisher

mit

60

%

bewertete

Restarbeitsfähigkeit

nicht

auch

als

nachvollziehbar

eingestuft

habe ,

ergebe

sich

aus

dem

D.___ -Gutachten

nicht.

Nicht

nachvollzogen

werden

könne

überdies ,

weswegen

die

Arbeitsfähigkeit

jeweils

vier

Wochen

nach

den

Schulteroperationen

wieder

gelten

solle.

Nach

einer

Rotatorenmanschettenruptur

müsse

der

Arm

für

rund

sechs

Wochen

ruhig

gestellt

werden

und

nach

günstige m

postoperativem

Verlauf

müssten

die

Beweglichkeit

und

die

Kraft

über

mehrere

Monate

gesteigert

werden .

Da

die

vom

Vorgutachten

abweichende

Bewertung

der

Restarbeitsfähigkeit

im

D.___ -Gutachten

nicht

schlüssig

begrün d et

worden

sei ,

könne

auch

aus

ortho pädischer

Sicht

nicht

auf

das

D.___ -Gutachten

abgestellt

werden

( Urk.

1

S.

E. 14 ff.

Ziff.

4

f.).

3.

Das

Sozialversicherungsgericht

hatte

in

seinem

Urteil

IV.2008.00233

vom

29.

September

2009

( Urk.

7/80 ),

welches

das

Bundesgericht

mit

Urteil

9C_996/2009

vom

1 0.

Juni

2010

schützte

( Urk.

7/82) ,

festgehalten,

bei

der

Zu sprechung

der

Rente

in

den

Neunzigerjahren

im

Vordergrund

gestanden

habe

eine

psychische

Fehlentwicklung

im

Umgang

mit

der

körperlichen

Beeinträchtigung.

Aus

rheumatologischer

Sicht

sei

dem

Beschwerdeführer

in dessen

schon

zu

diesem

Zeitpunkt

eine

vollständige

Arbeitsfähigkeit

in

einer

angepassten

Tätigkeit

attestiert

worden

(E.

4.1).

Im

revisionsrechtlich

bedeut samen

Gutachten

des

Y.___

vom

3.

Oktober

2007

sei

als

Diagnose

mit

Einfluss

auf

die

Arbeitsfähigkeit

ein

chronifiziertes,

lumbospondylogenes

Schmerzsyndrom

links

mit/bei

radikuläre n

Residuen

S1

links,

Status

nach

Hemilaminektomie

links

und

Re-Hemilaminektomie

links

L5/S1

1991

und

1993

und

ventraler

Spondylolyse

L5/S1

genannt

worden.

Weiter

sei

im

Gutachten

festgehalten

worden,

dass

keine

Hinweise

auf

eine

frische,

radikuläre

Reizung

oder

Kompression

bestünden.

Die

vom

Beschwerdeführer

beklagten

Beschwerden

liessen

sich

somit

durch

die

strukturellen

Befunde

nicht

erklären.

Dennoch

bestehe

für

die

bisherige

Tätigkeit

als

Bauarbeiter

eine

Arbeitsunfähigkeit

von

100

% .

Bei

Status

nach

zweimaliger

Operation

im

Segment

L5/S1

käme

es

unter

den

Belastungen

einer

körperlich

schweren

Arbeit

zu

einer

Dekompensation

im

Lumbosacralbereich.

Für

eine

leichte

Tätigkeit,

wie

zum

Beispiel

aktuell

als

Magaziner,

bestehe

hingegen

aus

strukturell-rheumatologischer

Sicht

eine

uneingeschränkte

Arbeitsfähigkeit.

Anlässlich

der

psychiatrischen

Exploration

habe

sich

ferner

keine

psychiatrische

Erkrankung

diagnostizieren

lassen ,

ins besondere

die

Kriterien

für

eine

somatoforme

Schmerzstörung

seien

nicht

erfüllt.

Der

Beschwerdeführer

habe

die

beiden

Operationen

und

seine

körperlichen

Beschwerden

als

sehr

einschneidend

erlebt

und

folgere

daraus,

nun

schwer

krank

und

damit

auch

rentenberechtigt

zu

sein.

Es

sei

zu

einem

dysfunktionalen

Bewältigungsverhalten

mit

Selbstlimitierung,

aber

auch

zu

einem

im

Laufe

der

Zeit

zunehmend

demonstrativen

Verhalten

seiner

körperlichen

Beschwerden

und

Einschränkungen

gekommen.

Es

seien

auch

viele

bewusstseinsnahe

Anteile

vor handen.

Aus

psychiatrischer

Sicht

sei

der

Beschwerdeführer

aber

zu

100

%

arbeitsfähig.

Bezogen

auf

den

der

Zusprechung

der

Rente

zu

Grunde

liegende n

Gesundheitszustand

( Mai

1991)

sei

überwiegend

wahrscheinlich

davon

auszu gehen,

dass

sich

der

Gesundheitszustand

deutlich

gebessert

habe ,

und

der

Beschwerdeführerin

in

einer

angepassten

Tätigkeit

zu

100

%

arbeitsfähig

sei

(E.

3.5

u.

4.2). 4. 4.1

Nachdem

das

Sozialversicherungsgericht

das

nach

der

erneuten

Anmeldung

des

Beschwerdeführers

am

1 9.

März

2015

eingeholte

A.___ -Gutachten

vom

26.

Oktober

2018

als

nicht

beweiskräftig

beurteilt

und

die

Sache

mit

Urteil

IV. 2020.00503

vom

1 2.

Januar

2021

zur

Vornahme

weiterer

Abklärungen

und

hernach

zu

neuem

Entscheid

über

die

Sache

zurückgewiesen

hatte

( Urk.

7/258 ) ,

gab

die

Beschwerdegegnerin

das

D.___ -Gutachte n

vom

4.

April

2023

in

Auftrag

( Urk.

7/310 ).

Dieses

umfasst

die

Fachgebiete

der

Psychiatrie,

der

Orthopädie

und

Traumatologie,

der

Kardiologie,

der

Neuropsychologie,

der

Inneren

Medizin

und

der

Neurologie

(Urk. 7/310/3,

Urk.

7/310/39

ff. ,

Urk.

7/310/55

f. ,

Urk.

7/310/74

ff. ,

Urk.

7/310/86

ff. ,

Urk.

7/310/97

ff. ).

4.2

Einleitend

führten

die

Gutachter

in

der

interdisziplinären

Gesamtbeurteilung

aus,

beim

Beschwerdeführer

seien

in

den

Neunzigerjahren

gravierende

degenerative

Veränderungen

im

Bereich

der

Lendenwirbelsäule

(LWS)

aufgetreten.

In

den

Jahren

1991

und

1993

hätten

diese

operativ

behandelt

werden

müssen.

Ferner

seien

auch

degenerative

Veränderungen

im

Bereich

der

Halswirbelsäule

(HWS)

festgestellt

worden .

Diesbezüglich

seien

in

den

Jahren

2013

und

2014

operative

Eingriffe

erfolgt.

Im

Dezember

2015

habe

der

Beschwerdeführer

einen

Unfall

mit

seinem

Lastwagen

erlitten

und

sei

in

der

Folge

ab

März

2016

psychiatrisch

behandelt

worden,

in

erster

Linie

ambulant,

im

Jahr

2018

aber

auch

stationär.

Zum

Zeitpunkt

der

hier

massgeblichen

Rentenaufhebung

im

Januar

2008

habe

noch

keine

psychische

Störung

vorgelegen.

Nach

dem

im

Dezember

2015

erlittenen

Unfall

habe

sich

eine

Depression

entwickelt.

In

den

psychiatrischen

ärztlichen

Berichten

sei

auch

von

einer

posttraumatischen

Belastungsstörung

die

Rede ,

ferner

von

einer

somatoformen

Schmerzstörung.

Von

kardiologischer

Seite

bestehe

seit

November

2016

eine

koronare

Herzerkrankung

mit

Zustand

nach

aortokoronarer

Bypassoperation.

Weiter

sei

eine

arterielle

Hypertonie

bekannt.

Aus

allgemein-internistischer

Hinsicht

sei

zusätzlich

auf

eine

Adipositas

hinzu weisen.

Neurologische

Behandlungen

oder

Rehabilitationen

hätten

in

der

Ver gangenheit

nicht

stattgefunden

( Urk.

7/310/7 ,

Urk.

7/310/12 ).

4.3

Aufgrund

der

durchgeführten

Untersuchungen

in

den

jeweiligen

Fachdisziplinen

nannten

die

Gutachter

a ls

Diagnosen

mit

Auswirkungen

auf

die

Arbeitsfähigkeit,

insbesondere

auf

die jenige

in

der

zuletzt

ausgeführte n

Tätigkeit,

(1)

schwere

degenerative

HWS-Veränderungen

mit

Spinaleinengung

und

mit

foraminalen

Engen

in

den

Bereichen

C4

bis

C7,

(2)

schwere

degenerative

LWS-Veränderungen

mit/bei

Bewegungseinschränkung,

Stenosen,

Parästhesien

und

Diskushernie

in

den

Bereichen

L3

bis

L5/S1

mit

operativen

Eingriffen

in

den

Jahren

1991

und

1993

sowie

(3)

einen

Status

nach

Rekonstruktion

der

Supraspinatussehne

im

Juli

2013

und

Status

nach

Bursektomie

und

Acromioplastik

im

Oktober

2014

mit

beginnender

Omarthrose

der

rechten

Schulter

und

mit

geringen

degenerativen

Veränderungen

und

verbliebener

Bewegungseinschränkung

( Urk.

7/310/8).

Als

Diagnosen

ohne

Auswirkungen

auf

die

Arbeitsfähigkeit

nannten

die

Gut achter

(1)

eine

rezidivierende

depressive

Störung,

gegenwärtig

leichte

Episode

(ICD-10;

F33.0),

(2)

ein en

Senk-/Spreizfuss

beidseits

mit

beginnender

Krallen zehenbildung

D2

bis

D5

links,

(3)

eine

b eginnende

Omarthrose

links,

(4)

eine

revaskularisierte,

koronare

3-Gefässerkrankung

bei

Status

nach

aortokoronarer

Bypassoperation

11/2016

(ICD-10:

I25.9),

(5)

eine

arterielle

Hypertonie

(ICD-10:110.0),

(6)

eine

Adipositas

Grad

I

(ICD-10;

E66.0)

und

(7)

eine

s ensible

Rest symptomatik

Nervenwurzel

S1

links

nach

2-maliger

Operation

L5/S1

links

(ICD-10:

G54.4;

Urk.

7/310/9).

4.4

Zu

den

gestellten

Diagnosen

führten

die

Gutachter

aus,

aus

somatischer

Sicht,

insbesondere

aus

orthopädischen

Gründen,

sei

die

Arbeitsfähigkeit

in

der

bisherigen

Tätigkeit

als

Magaziner

aufgehoben,

da

die

körperlichen

Anforderungen

einer

Tätigkeit

als

Magaziner

weit

über

das

in

orthopädischer

Hinsicht

realisierbare

Belastungsprofil

hinausgingen.

Nach

wie

vor

in

Frage

kämen

Tätigkeiten

ohne

das

Heben

und

Tragen

von

Lasten

über

10

kg,

ohne

Arbeiten

in

Vorneigung

oder

Zwangshaltung,

ohne

Überkopftätigkeiten,

ohne

kniend

oder

in

der

Hocke

auszuführende

Arbeiten

und

ohne

Arbeitsvorgänge,

die

mit

dem

Besteigen

von

Leitern

oder

Gerüsten

verbunden

seien.

Eine

geeignete

Tätigkeit

müsse

wechselbelastend

zwischen

Gehen,

Stehen

und

Sitzen

sein.

Aus

ka rdiologischer

Perspektive

seien

besonders

anstrengende

Arbeiten

zu

vermeiden,

insbesondere

Arbeiten ,

bei

denen

der

Beschwerdeführer

über

einen

Zeitraum

von

fünf

Minuten

derart

belaste t

werde ,

dass

er

hierbei

nicht

gleichzeitig

auch

normal

sprechen

könne.

Eine

angepasste

Tätigkeit

sei

dem

Beschwerdeführer

voll schichtig,

das

heisst

während

8 , 5

Stunden

täglich

möglich

( Urk.

7/310/9-11) .

Aus

psychiatrischer

Sicht

sei

die

Arbeitsfähigkeit

nicht

beeinträchtigt.

Als

Ressourcen

stünden

dem

Beschwerdeführer

seine

langjährigen

beruflichen

Erfahrungen

zur

Verfügung

und

die

familiäre

Unterstützung.

Belastend

sei en

der

fehlende

Arbeits platz,

die

längere

Absenz

vom

Arbeitsmarkt,

die

schwierige

finanzielle

Situation

und

die

geringen

Deutschkenntnisse.

Emotional

belastende

Tätigkeiten

sollten

aus

interdisziplinärer

Sicht

vermieden

werden.

4.5

Di e

gesamte

Beurteilung

gelte

auch

retrospektiv.

Im

hier

zu

betrachtenden

Zeit raum

ab

Januar

2008

seien

aus

psychiatrischer,

orthopädische r

und

kardiologischer

Sicht

wegen

erfolgten

chirurgischen

Eingriffen

oder

im

Zusammenhang

mit

stationären

Behandlungen

vorübergehende

Phasen

mit

einer

vollständigen

Arbeitsunfähigkeit

wie

folgt

aufgetreten :

während

jeweils

vier

Wochen

nach

den

Schulteroperationen

am

8.

Juli

2013

und

6.

Oktober

201 4 ,

ferner

vom

1 4.

bis

1 5.

Dezember

2015,vom

4.

Januar

bis

9.

Februar

2016,

vom

9.

bis

1 5.

März

2016,

vom

2 1.

November

bis

3 1.

Dezember

2016

und

vom

1 6.

Januar

bis

1 3.

März

201 8.

Eine

Arbeitsunfähigkeit

von

50

%

habe

sodann

vom

1.

bis

3 1.

Januar

2017

bestanden

( Urk.

7/310/ 11 ) .

Zur

Prognose

sei

zu

beachten,

dass

angesichts

der

multisegmentalen

degenerativen

Veränderungen

durch

medizinische

Massnahmen

keine

Besserung

mehr

erwartet

werden

könne

( Urk.

7/310/11).

5. 5.1

Ausgehend

von

den

Schlussfolgerungen

der

D.___ -Gutachter

und

unter

Berück sichtigung

des

gesundheitlichen

Zustandes

im

Zeitpunkt

der

Rentenaufhebung

im

Jahr

2008

ist

festzustellen,

dass

sich

der

gesundheitliche

Zustand

des

Beschwerdeführers

zwar

in

verschiedener

Hinsicht

verändert

hat,

indessen

nach

Auffassung

der

D.___ -Gutachter

für

angepasste,

körperlich

leichte

und

wechsel belastende

Tätigkeiten

keine

Einschränkung

der

Arbeitsfähigkeit

besteht.

Dieses

Untersuchungsergebnis

stellt

der

Beschwerdeführer

auf

der

formalen

wie

auch

der

inhaltlichen

Ebene

in

Frage.

5.2 5.2.1

Formal

fällt

den

Beweiswert

des

Gutachtens

betreffend

grundsätzlich

in

Betracht,

dass

entscheidend

ist,

ob

die

ärztliche

Expertise

für

die

streitigen

Belange

um fassend

ist,

auf

allseitigen

Untersuchungen

beruht,

die

geklagten

Beschwerden

berücksichtigt

und

in

Kenntnis

der

Vorakten

(Anamnese)

abgegeben

worden

ist

(BGE

134

V

231

E.

5.1,

125

V

351

E.

3a,

122

V

157

E.

1c).

Diese

Voraussetzungen

sind

hier

erfüllt.

Es

ist

in

diesem

Zusammenhang

auf

die

Darlegungen

in

den

Teilgutachten

der

jeweiligen

medizinischen

Fachgebiete

zu

verweisen

(Urk.7/310/3,

Urk.

7/310/39

ff.,

Urk.

7/310/55

f.,

Urk.

7/310/74

ff.,

Urk.

7/310/86

ff.,

Urk.

7/310/97

ff.) .

5.2.2

Gerügt

wurde

vom

Beschwerdeführer

die

fehlende

Einholung

fremdanamnestische

Auskünfte

durch

den

psychiatrischen

Gutachter

Dr.

F.___ .

Begründet

wird

der

Einwand

damit,

im

Zeitpunkt

der

Begutachtung

sei

der

damals

dem

Gutachter

vorliegende

Bericht

des

behandelnden

Psychiaters

Dr.

G.___

vom

3 0.

April

2022

bereits

knapp

zwei

Jahre

alt

gewesen

( Urk.

1

S.

7

Ziff.

2.3).

Wichtigste

Grundlage

gutachterlicher

Schlussfolgerungen

bildet

gegebenenfalls

neben

standardisierten

Tests

die

klinische

Untersuchung

mit

Anamnese erhebung,

Symptomerfassung

und

Verhaltensbeobachtung

(Urteil

des

Bundes gerichts

8C_47/2016

vom

1 5.

März

2016

E.

3.2.2

mit

Hinweis).

Bezüglich

der

Wahl

der

Untersuchungsmethoden

kommt

der

Expertin

oder

dem

Experten

ein

weiter

Ermessensspielraum

zu

und

es

ist

nicht

zwingend

notwendig,

dass

fremd anamnestische

Angaben

eingeholt

oder

Zusatzuntersuchungen

angeordnet

werden

(Urteile

des

Bundesgerichts

8C_660/2013

vom

1 5.

Mai

2014

E.

4.2.3,

8C_602/2013

vom

9.

April

2014

E.

3.2

und

9C_275/2014

vom

2 1.

August

2014

E.

3).

D er

fragliche

Bericht

von

Dr.

G.___

vom

3 0.

April

2022

( Urk.

7/262/2-5)

und

auch

der

im

Beschwerdeverfahren

eingereichte

Bericht

dieses

Arztes

vom

2 2.

Januar

2024

( Urk.

3/3)

enthalten

sodann

sowohl

bezüglich

der

psychiatrischen

Diagnose

(depressive

Störung

mit

mittelschwere r

resp ektive

schwerer

Episode,

posttraumatische

Belastungsstörung,

somatoforme

Schmerz störung)

als

auch

hinsichtlich

der

Folgeabschätzung

(vollständige

Arbeits unfähigkeit

seit

mindestens

April

2021)

vergleichbare

respektive

im

Zeitablauf

unveränderte

Informationen.

Auch

so

betrachtet

lässt

sich

das

fehlende

Einholen

fremdanamnestischer

Auskünfte

bei

Dr.

G.___

durch

den

Gutachter

Dr.

F.___

nicht

bemängeln .

Gründe,

welche

die

Einholung

fremdanamnestischer

Auskünfte

als

zwingend

hätten

erscheinen

lassen,

liegen

klarerweise

nicht

vor.

5.2.3

Der

Beschwerdeführer

rügte

sodann,

die

Identität

des

für

die

Begutachtung

ein gesetzten

Do l metschers

sei

nicht

genannt

worden,

weswegen

dessen

Eignung

nicht

überprüfbar

sei.

Offensichtlich

habe

dieser

mit

der

Übersetzung

Mühe

gehabt.

Darüber

hinaus

sei

die

Tonqualität

der

aufgezeichneten

psychiatrischen

Exploration

unzureichend

und

das

Gespräch

daher

kaum

verständlich

( Urk.

1

S.

8

f.

Ziff.

2.5).

Nach

der

Rechtsprechung

ist

bei

psychiatrischen

Begutachtungen

eine

Über setzungshilfe

beizuziehen,

sofern

sprachliche

Schwierigkeiten

bestehen

und

das

Untersuchungsgespräch

nicht

in

der

Muttersprache

des

Exploranden

geführt

werden

kann.

Der

Beizug

zur

Übersetzung

setzt

vertiefte

Sprachkenntnisse,

nicht

aber

ein

Dolmetscher-Diplom

voraus.

Bedeutsam

sind

nicht

nur

die

Sprach kompetenzen

sowie

die

Unabhängigkeit

und

Unparteilichkeit

der

übersetzenden

Person,

auch

Kenntnisse

über

kulturspezifische

Besonderheiten,

etwa

des

Krankheitsverständnisses,

spielen

eine

Rolle.

Die

Bewertung

dieser

Umstände

bleibt

freilich

in

der

ausschliesslichen

Verantwortung

des

Gutachters

(BGE

140

V

260

E.

3.2.1).

Unbestritten

ist,

dass

für

die

psychiatrische

Exploration

und

wo

nötig

auch

bei

den

Untersuchungen

in

den

übrigen

Fachgebieten

ein

Dolmetscher

zum

Einsatz

kam

( Urk.

7/310/39,

Urk.

7/310/55,

Urk.

7/310/74,

Urk.

7/310/97 ).

Zwar

wurde

der

Dolmetscher

nicht

namentlich

erwähnt ,

und

es

ist

demnach

dessen

Identität

nicht

unmittelbar

aus

dem

Gutachten

ersichtlich .

Diese

li esse

sich

indessen

zweifellos

mittels

Nachfrage

beim

Begutachtungsinstitut

eruieren.

Allerdings

ist

hier

darauf

zu

verzichten,

nachdem

der

Beschwerdeführer

nicht

konkret

darlegte,

der

Dolmetscher

sei

grundsätzlich

nicht

in

der

Lage

gewesen ,

sein e

Aufgabe

zu

erfüllen.

Dass

dieser

Mühe

mit

der

Übersetzung

gehabt

habe,

reicht

für

sich

allein

noch

nicht

aus,

um

die

Verwertbarkeit

der

psychiatrischen

Expertise

in

Frage

zu

stellen.

Die

Angaben

in

der

psychiatrischen

Teilexpertise

zu

den

eigenen

Schilderungen

des

Beschwerdeführers

sowie

zur

erhobenen

Anamnese

( Urk.

7/310/40

ff.)

zeichnen

ein

insgesamt

stimmiges

Bild.

In

dieser

Situation

wäre

es

Aufgabe

des

Beschwerdeführers

gewesen,

anzugeben,

inwiefern

effektive

Übersetzungsfehler

bestehen

respektive

die

Angaben

im

Gutachten

nicht

den jenigen

des

Beschwerdeführers

anlässlich

der

Exploration

entsprechen.

Solche

Angaben

erfolgten

nicht.

Somit

ist

auf

die

Rüge

( Urk.

1

S.

8

f. ) ,

da

si e

insgesamt

zu

pauschal

erfolgte,

nicht

mehr

weiter

einzugehen.

Daran

ändert

auch

der

ebenso

pauschale

Hinweis

nichts,

die

Tonqualität

der

aufgezeichneten

psychiatrischen

Exploration

sei

schlecht

und

nicht

gut

verständlich

(vgl.

Urk.

1

S.

9) .

Schwer er

verständlich

heisst

indessen

nicht

unverständlich,

so

dass

eine

Überprüfung

der

Darlegungen

im

Gutachten

anhand

der

bei

der

Begutachtung

angefertigten

Tonaufnahme

grundsätzlich

möglich

war.

Weiterung en

in

diesen

Zusammenhang

drängen

sich

somit

nicht

auf.

Nicht

schlüssig

ist

sodann

der

Einwand,

a nhand

der

Tonaufnahme

lasse

sich

die

Einschätzung

des

Gutachters

Dr.

F.___ ,

er

(der

Beschwerdeführer)

habe

seine

Beschwerden

übermässig

betont

und

sich

nicht

authentisch

verhalten

( Urk.

1

S.

9) ,

nicht

nachvollziehen .

Tonaufnahme n

geben

unmittelbar

besprochene

Inhalte

wieder,

nicht

jedoch

anderweitig e ,

namentlich

visuell

wahrnehmbare

Inhalte ,

ebenso

wenig

das

Verhalten

der

zu

untersuchenden

Person

und

auch

nicht

Inter pretationen

des

Gutachters.

Aus

diesem

Grund

lässt

sich

entgegen

der

Auffassung

des

Beschwerdeführers

(vgl.

Urk.

9)

die

Begründetheit

der

gutachterliche n

Fest stellung,

es

sei

das

Bemühen

festzustellen

gewesen,

eine

durchgehend

depressive

Mimik

zu

präsentieren

nicht

anhand

der

Tonaufnahme

überprüfen

und

ebenso

wenig

die

Frage

der

Qualität

der

Diagnostik

anhand

der

Tonaufnahme

beurteilen .

Dies

muss

anhand

der

Gesamtheit

der

schriftlichen

Darlegungen

der

Gutachter

im

Gutachten

selber

beurteilt

werden.

Darüber

hinaus

vermochte

der

Beschwerdeführer

keine

Gründe

zu

benenne n

(vgl.

Urk.

1

S.

10 ) ,

weswegen

auf

die

genannten

Feststellungen

im

Gutachten

nicht

abgestellt

werden

könnte

und

die

Eignung

von

Dr.

F.___

grundsätzlich

in

Frage

zu

stellen

sei.

5. 3 5.3.1

Die

Beweiswertigkeit

des

D.___ -Gutachtens

stellt

der

Beschwerdeführer

auch

aufgrund

inhaltlicher

Mängel

in

Frage.

Ausgehend

von

den

erhobenen

Ein wänden

ist

somit

zu

prüfen,

ob

das

Gutachten

in

der

Darlegung

der

medizinischen

Zusammenhänge

und

in

der

Beurteilung

der

medizinischen

Situation

einleuchtet

und

ob

die

Schlussfolgerungen

in

der

Expertise

begründet

sind

(BGE

134

V

231

E.

5.1,

125

V

351

E.

3a

mit

Hinweis;

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_587/2023

vom

8.

April

2024

E.

4.2) .

Der

Beschwerdeführer

macht

zunächst

geltend,

der

psychiatrische

Gutachter

Dr.

F.___

habe

den

Bericht

des

Therapeuten

Dr.

G.___

vom

3 0.

März

2021

nicht

hinreichend

gewürdigt

( Urk.

1

S.

8) .

Der

betreffende

Bericht

wie

auch

weitere

Berichte

von

Dr.

G.___

vom

2 1.

Januar

2016,

2 6.

Juni

2017

und

1 2.

September

2019

lag en

Dr.

F.___

vor

( Urk.

7/310/47).

Inhaltlich

nahm

Dr.

F.___

darauf

Bezug,

indem

er

im

Zusammenhang

mit

dem

Unfall

vom

Dezember

2015

die

Diagnose

einer

posttraumatischen

Belastungsstörung

nicht

bestätigen

könne,

da

aufgrund

des

Unfallereignis

das

Hauptkriterium

für

die

Diagnose,

nämlich

die

ausser ordentliche

Bedrohung

resp.

das

katastrophenartige

Ausmass ,

nicht

als

erfüll t

betrachtet

werden

könne

( Urk.

7/310/47,

Urk.

7/310/49

f.).

Nach

den

Angaben

des

Beschwerdeführers

in

der

Untersuchung

durch

Dr.

F.___

handelte

es

sich

beim

fraglichen

Unfall

vom

1 4.

Dezember

2015

um

einen

Auffahrunfall

mit

Beteiligung

von

zwei

Lastwagen,

wobei

der

Beschwerdeführer

der

Fahrer

des

hinteren

und

kleineren

Fahrzeugs

war

und

bei

nicht

hoher

Geschwindigkeit

auf

das

vordere

Fahrzeug

auffuhr,

als

dieses

unvermittelt

bremste.

Als

einziges

auffallendes

Merkmal

erwähnte

der

Beschwerdeführer,

erst

die

Einsatzkräfte

hätten

die

F ührer kabine

seines

Fahrzeugs

von

aussen

öffnen

können

( Urk.

7/310/41).

Grund

hierfür

war

die

Einklemmung

des

linken

Beins,

wie

sich

a us

den

Unterlagen

der

Suva

ergibt .

Aus

selbigen

Unterlagen

ergibt

sich

überdies ,

dass

der

Unfall

zu

keiner

Bewusstlosigkeit

geführt

hatte ,

und

die

erst behandelnden

Ärzte

des

Kantonsspitals

I.___

unfallbedingt

von

einer

leichte n

traumatischen

Hirnverletzung,

einer

Distorsion

der

Halswirbelsäule

(HWS)

Grad

I,

von

einer

Kontusion

der

Lendenwirbelsäule

(LWS)

und

einer

Kontusion

am

Knie

links

ausgegangen

waren

( Urk.

7/113/44).

Da

eine

ausserordentliche

Bedrohung

oder

ein

katastrophenartige s

Ausmass

nicht

ersichtlich

ist,

ist

die

Beurteilung

durch

Dr.

F.___

nachvollziehbar,

dass

dem

Unfallgeschehen

die

erforderliche

Schwere

fehle ,

um

in

der

Folge

für

die

geklagten

psychischen

Beschwerden

von

einer

posttraumatischen

Belastungs störung

auszugehen

zu

können. 5. 3.2

Nach

Auffassung

des

Beschwerdeführers

ging

Dr.

F.___

auch

auf

andere

ärztliche

Darlegungen

-

namentlich

auf

den

Bericht

von

Suva-Kreisarzt

Dr.

med.

J.___

Facharzt

für

Psychiatrie

und

Psychotherapie ,

vom

2 0.

Juli

2017

-

nicht

vertieft

genug

ein .

Darin

sei

eine

posttraumatische

Belastungsstörung

thematisiert

worden.

Es

überzeuge

nicht,

wenn

Dr.

F.___

den

Voruntersuchern

eine

unkritische

Übernahme

resp.

Überprüfung

der

Beschwerdeangaben

vorwerfe

( Urk.

1

S.

8).

Dr.

F.___

bezog

sich

auf

den

genannten

Bericht

und

würdigte

diese n

kritisch

( Urk.

7/310/4 8 ) ,

was

nachvollzogen

werden

kann .

Dr.

J.___

bezog

in

seinem

Untersuchungsbericht

vom

2 0.

Juli

2017

in

seine

diagnostischen

Überlegungen

Faktoren

mit

ein,

insbesondere

einen

vor

dem

Unfall

bereits

angeschlagenen

gesundheitlichen

Zustand,

und

folgerte

deswegen,

das

Auffahrereignis

habe

für

den

Beschwerdeführer

eine

katastrophale

Bedeutung

gehabt

( Urk.

7/124/24).

Dem

kann

mit

Blick

auf

die

von

Dr.

J.___

angeführten

Diagnosekriterien

nicht

gefolgt

werden.

Gemäss

diesen

müss t e

das

erlittene

Ereignis

respektive

das

Geschehen

zu

einer

aussergewöhnlichen

Bedrohung

geführt

oder

ein

katastrophales

Ausmass

erreicht

haben

( Urk.

7/124/24).

Dies

gilt

weder

für

den

Auffahrunfall,

was

Dr.

F.___

bezogen

auf

den

Bericht

von

Dr.

J.___

erneut

im

Detail

erläuterte

( Urk.

7/310/48) ,

noch

kann

bezogen

auf

die

von

Dr.

J.___

erwähnten

vorbestehenden

gesundheitlichen

Störungen

( Urk.

7/124/19

ff.)

von

einem

Geschehen

von

entsprechender

Qualität

gesprochen

werden.

Es

ist

somit

nachvollziehbar ,

dass

Dr.

F.___

eine

posttraumatische

Belastungsstörung

für

nicht

gegeben

erachtet

hat.

5. 3.3

Der

Beschwerdeführer

monierte

ferner,

auch

bezüglich

weiterer

Vorakten,

ins besondere

in

Bezug

auf

das

A.___ -Gutachten,

mangle

es

an

einer

ausreichenden

Würdigung

im

D.___ -Gutachten

( Urk.

1

S.

8).

Diesbezüglich

gilt

es

zu

beachten,

dass

das

A.___ -Gutachten

gemäss

dem

Rück weisungsurteil

IV. 220.000503

vom

1 2.

Januar

2021

für

die

Leistungsbeurteilung

in

vorliegender

Sache

nicht

geeignet

ist

( Urk.

7/258/14

ff.) ,

was

es

entbehrlich

machte,

im

Rahmen

der

D.___ -Begutachtung

auf

die

Erkenntnisse

jener

Begut achtung

im

Detail

einzugehen ,

zumal

sich

Dr.

F.___

durchaus

mit

der

auch

von

den

A.___ -Gutachtern

gestellten

Diagnose

einer

posttraumatischen

Belastungs störung

auseinandersetzte

( Urk.

7/310/49).

Auch

der

Standpunkt,

Dr.

F.___

habe

sich

nicht

nachvollziehbar

zu

beobachteten

Inkonsistenzen

geäussert,

trifft

so

nicht

zu.

Es

ist

durchaus

bemerkenswert,

wenn

der

Beschwerdeführer

in

der

Untersuchung

zunächst

angab,

zwecks

Vermeidung

von

belastenden

Erinnerungen

an

seinen

Unfall

kein

Fernsehen

mehr

zu

schaue n ,

später

aber

frei

über

seinen

TV-Konsum

berichtete.

Ferner

hob

Dr.

F.___

hervor,

die

Antworten

des

Beschwerdeführers

anlässlich

der

Untersuchung

seien

häufig

sehr

vage

gewesen

( Urk.

7/310/47).

5. 3.4

Nach

Auffassung

des

Beschwerdeführers

unterstellt

der

Gutachter

Dr.

F.___

den

Voruntersuchern

zu

Unrecht

die

unkritische

Übernahme

der

vom

Beschwerde führer

gemacht en

Angaben.

Konkret

betrifft

es

die

Abgrenzung

zur

Einschätzung

des

behandelnden

Psychiaters

Dr.

G.___

und

die

Einordnung

durch

den

Suva-Kreisarzt

Dr.

J.___

im

Zusammenhang

mit

der

Diagnose

einer

post traumatischen

Belastungsstörung

( Urk.

1

S.

11

Ziff.

2.8).

Hierzu

nahm

der

Gutachter

Dr.

F.___

gerade

nicht

oberflächlich

Stellung,

sondern

er

legte

begründet

dar,

weswegen

sich

der

Schluss

aufdränge ,

die

von

den

betreffenden

Ärzten

gestellte

Diagnose

einer

posttraumatischen

Belastungs störung

sei

nicht

gegeben

( Urk.

7/310/48

f.

u.

49

f. ).

Im

Vordergrund

steht,

worauf

bereits

hingewiesen

wurde

(vgl.

vorstehende

E.

5.3.1-2),

dass

dem

Unfallereignis

vom

Dezember

2015

objektiv

betrachtet

die

nötige

Schwere

respektive

eine

Ein drücklichkeit

im

Sinne

einer

ausserordentliche n

Bedrohung

oder

von

katastrophenartige m

Ausmass

mangelt ,

mithin

das

sogenannte

A-Kriterium

für

die

betreffende

Diagnose

nicht

erfüllt

ist.

Ferner

verwies

er

auf

die

Erfahrungs tatsache,

nach

welcher

Ängste

und

Erinnerungen

bei

vielen

Menschen

nach

belastenden

Situationen

aufträten,

ohne

dass

dies

im

Vornherein

als

pathologisch

angesehen

werden

könnte

( Urk.

7/310/50).

Die

Auffassung

des

Beschwerde führers,

bei

der

Qualifikation

eines

Unfalles

seien

nicht

nur

die

bei

selbigem

frei gesetzten

Energien

zu

berücksichtigen

( Urk.

1

S.

11

Ziff.

2. 9 ),

ist

grundsätzlich

zutreffend,

indessen

ändert

sie

nichts

am

Umstand,

dass

der

Unfall

vom

1 4.

Dezember

2015

klarerweise

nicht

mit

einer

ausserordentliche n

Bedrohung

einherging

und

kein

katastrophenartige s

Ausmass

angenommen

hatte .

Daran

ändert

sich

auch

nichts,

wenn

der

Umstand

berücksichtigt

wird,

dass

der

Beschwerdeführer,

der

beim

Ereignis

vom

1 4.

Dezember

2015

mit

seinem

Last wagen

auf

den

vor

ihm

fahrenden

Lastwagen

auffuhr ,

selber

mit

einem

Anhänger

mit

deutlicher

Überlast

unterwegs

war,

was

die

Wirkung

des

Aufpralls

wohl

ver stärkt

haben

dürfte

(vgl.

Urk.

7/114/3,

Urk.

7/114/55 ,

Urk.

7/114/89

ff.,

Urk.

7/114/122

ff. ) .

5. 3.5

Dr.

F.___

äusserte

sich

zur

Ausprägung

der

auch

von

ihm

bejahten

rezidivierenden

depressiven

Störung,

die

er

aber

im

Vergleich

zu

Dr.

G.___

als

nur

in

leicht gradigem

Ausmass

für

gegeben

einstufte.

Zur

Begründung

verwies

e r

auf

die

während

der

Untersuchung

erhobenen,

insgesamt

wenig

auffälligen

psychopathologischen

Befunde

mit

höchstens

geringgradiger

Antriebsminderung

( Urk.

7/310/44

f.)

und

die

darüber

hinaus

mehrfach

festgestellten

Anzeichen

für

eine

Beschwerdebetonung

respektive

Aggravation

( Urk.

7/310/50).

Zu

letzterem

hielt

Dr.

F.___

fest,

es

sei

aufgefallen,

dass

der

Beschwerdeführer

seine

Beschwerden

betont

habe,

in

der

Schilderung

aber

vage

geblieben

sei.

Ferner

sei

das

Bemühen

feststellbar

gewesen,

eine

durchgehend

depressive

Mimik

zu

präsentieren,

wobei

die

Mimik

sich

im

Verlauf

der

Untersuchung

aber

auf gelockert

und

der

Beschwerdeführer

auch

gelächelt

habe

( Urk.

7/310/44).

Vor

allem

aber

zeigten

sich

im

Rahmen

der

neuropsychologischen

Untersuchung

erhebliche

Auffälligkeiten

im

Rahmen

der

durchgeführten

Test ung

mit

suboptimalem

Leistungsverhalten,

geringer

Antwortkonsistenz,

unter durchschnittlicher

Aufmerksamkeitsleistung

und

überwiegend

wahrscheinlich

vorhandener

negativer

Antwortverzerrung

( Urk.

7/310/45

f . ,

Urk.

7/310/ 11 2

ff. ),

die

vorerwähnte

Schlussfolgerung en

klarerweise

untermaue rt .

Auch

im

Rahmen

der

somatischen

Untersuchung

durch

den

D.___ -Gutachter

Dr.

med.

K.___ ,

Facharzt

für

Orthopädische

Chirurgie

und

Traumatologie,

zeigten

sich

Inkonsistenzen

( Urk.

7/310/61

f.).

Solche

konnte

seinerzeit,

das

heisst

im

August

2016,

bereits

auch

Suva-Kreisarzt

Dr.

med.

L.___ ,

Facharzt

für

Physikalische

Medizin,

feststellen

( Urk.

7/113/49).

Zusammengefasst

ist

entgegen

der

Auffassung

des

Beschwerdeführers

( Urk.

1

S.

11

Ziff.

2.8)

die

von

Dr.

G.___

und

Dr.

J.___

abweichende

Beurteilung

durch

den

Gutachter

Dr.

F.___

hin reichend

begründet ,

und

sie

vermag

zu

überzeugen.

5. 3.6

Der

Beschwerdeführer

verweist

sodann

auf

eine

aus

seiner

Sicht

für

die

Beweis kraft

de r

D.___ -Begutachtung

relevante

Diskrepanz

dahingehen d ,

dass

sich

die

im

psychiatrischen

Teilgutachten

gewürdigte

Äusserung,

er

(der

Beschwerde führer)

träume

den

Unfall

vom

Dezember

2015

zu

98

%

so,

wie

er

sich

tatsächlich

ereignet

habe ,

in

der

Zusammenfassung

des

Explorationsgesprächs

nicht

erwähnt

sei

( Urk.

1

S.

11

f.

Ziff.

2.9).

Tatsächlich

handelt

es

sich

hier

nicht

um

eine

Äusserung

des

Beschwerdeführers

anlässlich

der

Untersuchung

durch

Dr.

F.___ ,

sondern

Dr.

F.___

nahm

Bezug

auf

den

Kreisarztbericht

von

Dr.

J.___

vom

2 0.

Juli

2017

(vgl.

Urk.

7/136/1-27).

Auf

diese

Untersuchung

geht

die

fragliche

Äusserung

des

Beschwerdeführers

zurück

( Urk.

7/136/17).

Diesbezüglich

fügte

Dr.

F.___

an,

dies

sei

ungewöhnlich,

denn

typisch

seien

durchaus

unterschiedliche

Träume,

die

einen

Bezug

zu

einem

erlittenen

Unfall

hätten

( Urk.

7/310/49).

In

welcher

Hinsicht

diese

Einschätzung

zu

bezweifeln

wäre,

legte

der

Beschwerdeführer

nicht

dar.

5. 3.7

Der

Beschwerdeführer

bemängelte

auch,

Dr.

F.___

habe

den

Umstand

nicht

gewürdigt,

dass

er

das

Medikament

Pregabalin

einnehme ,

das

bei

Angststörungen

verschrieben

werde

( Urk.

1

S.

12

Ziff.

E. 16 Januar

2018

E.

3.1 ). 5.4 5.4.1

Das

somatische

Leiden

betreffend

bemängelte

der

Beschwerdeführer

zunächst

die

Diskrepanz

zwischen

dem

von

der

Beschwerdegegnerin

in

der

angefochtenen

Verfügung

formulierten

Belastbarkeitsprofil

und

demjenigen

im

D.___ -Gutachten

( Urk.

1

S.

14).

Wohl

hat

die

Beschwerdegegnerin

in

ihre

Ausführungen

in

der

angefochtenen

Verfügung

( Urk.

2

S.

2)

das

im

D.___ -Gutachten

formulierte

Belastbarkeitsprofil

( Urk.

7/310/10)

nicht

in

seiner

Gänze

wieder gegeben.

Ohne

Weiteres

aber

ergibt

sich

aus

den

weiteren

Darlegungen

in

der

angefochtenen

Verfügung,

dass

die

Beschwerdegegnerin

die

Beurteilung

durch

die

D.___ -Gutachter

als

überzeugend

einschätzte

und

somit

auch

das

von

den

Gutachtern

formulierte

Belastbarkeitsprofil

als

massgeblich

erachtet.

Insofern

ergibt

sich

zum

genannten

Aspekt

zwischen

D.___ -Gutachten

und

der

angefochtenen

Verfügung

keine

Diskrepanz .

Auch

aus

dem

Feststellungblatt

für

den

Beschluss

vom

3 0.

Mai

2023

ergibt

sich,

dass

die

Beschwerdegegnerin

das

Ergebnis

der

D.___ -Begutachtung

als

überzeugend

erachtete

( Urk.

3/313/5

ff.).

5.4.2

Nicht

nachvollziehbar

ist

für

den

Beschwerdeführer

ferner,

dass

im

D.___ -Gutachten

die

im

A.___ -Gutachten

für

mittlere

bis

schwere

Tätigkeiten

attestierte

Arbeitsunfähigkeit

als

nachvollziehbar

erachtet

beurteilt

worden

sei ,

nicht

jedoch

die

im

A.___ -Gutachten

attestierte

eingeschränkte

Restarbeitsfähigkeit

von

60

%

( Urk.

1

S.

15).

Diesbezüglich

fällt

zunächst

in

Betracht ,

dass

das

A.___ -Gutachten

gemäss

dem

Rückweisungsurteil

IV.220.000503

vom

1 2.

Januar

2021

für

die

Leistungsbeurteilung

in

vorliegender

Sache

nicht

geeignet

ist

( Urk.

7/258/14

ff.),

was

es

grundsätzlich

entbehrlich

machte,

im

Rahmen

der

D.___ -Begutachtung

auf

die

Erkenntnisse

jener

Begutachtung

im

Detail

einzugehen .

Darüber

hinaus

ist

die

Einschätzung

des

orthopädischen

D.___ -Gutachters

Dr.

K.___

aber

nachvollziehbar,

dies

mit

Blick

auf

die

erhobenen

Befunde,

die

auch

vom

Beschwerdeführer

nicht

in

Frage

gestellt

werden,

und

dessen

Beurteilung

der

Restarbeitsfähigkeit .

Das

sehr

einschränkend

formulierte

Belastbarkeitsprofil

trägt

der

Minderbelastbarkeit

von

Rücken

und

Schulter

nachvollziehbar

Rechnung.

Es

ist

nicht

ersichtlich

und

wurde

vom

Beschwerdeführer

auch

nicht

näher

dargetan,

weswegen

unter

Berücksichtigung

dieser

Kriterien

ein

grund sätzlich

uneingeschränkter

Einsatz

nicht

möglich

sein

sollte

( Urk.

7/310/62

f f . ).

Im

Zusammenhang

mit

der

von

Dr.

K.___

im

Anschluss

an

zwei

operative

Eingriffe

an

der

Schulter

des

Beschwerdeführers

im

Juli

2013

und

Oktober

2014

(vgl.

Urk.

7/310/65)

geschätzte

Rekonvaleszenz dauer

von

jeweils

vier

Wochen

mit

damit

einhergehender

vollständiger

Arbeitsunfähigkeit

( Urk.

7/310/67),

ist

zu

bemerken,

dass

der

Beschwerdeführer

dies e

Einschätzung

mit

pauschalem

Ver weis

auf

eine

Publikation

der

Klinik

O.___

aus

dem

Jahr

2015 ,

die

auf

den

hier

konkreten

Fall

keinerlei

Bezug

nimmt ,

in

Frage

stellte

( Urk.

1

S.

15) ,

was

die

ärztliche

Beurteilung

nicht

zu

entkräften

vermag.

5.4.3

Zusammenfassend

ergibt

sich,

dass

der

Beschwerdeführer

auch

gegen

die

Beurteilung

der

verwertbaren

erwerblichen

Ressourcen

aus

somatischer

Sicht

keine

stichhaltigen

Einwände

erhoben

hat.

Relevante

Mängel

sind

denn

auch

nicht

ersichtlich.

Mithin

bestehen

keine

begründeten

Zweifel

daran,

dass

der

Beschwerdeführer

in

der

Lage

ist,

grundsätzlich

uneingeschränkt

eine

leidens angepasste

Tätigkeit

auszuüben.

Als

angepasst

erweist

sich

eine

wechsel belastende,

das

heisst

stehend,

gehend

und

sitzend

auszuübende

Tätigkeit

ohne

das

Heben

und

Tragen

von

Lasten

über

10

kg,

ohne

Arbeiten

in

Vorneigung

oder

in

Zwangshaltungen,

ohne

Überkopfarbeiten,

ohne

kniend

oder

in

der

Hocke

vor zunehmende

Verrichtungen

und

ohne

die

Notwendigkeit,

Leitern

zu

besteigen .

Mit

Blick

auf

die

Herzgesundheit

sind

ferner

nur

Tätigkeiten

ohne

grössere

An strengung

zumutbar.

Namentlich

muss

auch

während

der

Arbeit

ein

normales

Sprechen

möglich

sein

( Urk.

7/310/10).

Diese

Einschätzung

gilt

auch

retrospektive ,

wobei

i m

hier

zu

betrachtenden

Zeitraum

ab

Januar

2008

vorüber gehende

Phasen

mit

einer

vollständigen

Arbeitsunfähigkeit

wie

folgt

aufgetreten

sind :

während

jeweils

vier

Wochen

nach

den

Schulteroperationen

am

8.

Juli

2013

und

6.

Oktober

201 4 ,

ferner

vom

1 4.

bis

1 5.

Dezember

2015,

vom

4.

Januar

bis

9.

Februar

2016,

vom

9.

bis

1 5.

März

2016,

vom

2 1.

November

bis

3 1.

Dezember

2016,

vom

1 6.

Januar

bis

1 3.

März

201 8.

Eine

Arbeitsunfähigkeit

von

50

%

bestand

sodann

vom

1.

bis

3 1.

Januar

2017

( Urk.

7/310/11) . 5.5

In

Bezug

auf

die

vom

Beschwerdeführer

nach

Eingang

der

Vernehmlassung

der

Beschwerdegegnerin

im

weiteren

Verlauf

des

Verfahrens

eingereichten

Eingaben

und

ärztlichen

Berichte

( Urk.

10- 11,

Urk.

13- 14,

Urk.

17-20,

Urk.

22-23,

Urk.

25-26 ,

Urk.

28-29 )

ist

darauf

hinzuweisen,

dass

diese

grundsätzlich

Verhältnisse

ausserhalb

des

hier

zeitlich

massgebenden

Rahmens

beschreiben ,

weswegen

sie

im

vorliegenden

Zusammenhang

nicht

relevant

sind.

Darauf

wurde

bereits

in

vor stehender

E.

5.3.9

hingewiesen.

Auch

f ür

eine

Ausdehnung

des

Streit gegenstandes

( BGE

130

V

501

E.

1.2,

122

V

34

E.

2a

m.w.H.;

Urteil

des

Bundes gerichts

9C_509/2015

vom

1 5.

Februar

2016

E.

3)

besteht

hier

kein

Raum.

Die

entsprechenden

Voraussetzungen

sind

nicht

gegeben.

5. 6

Gestützt

auf

das

beweiskräftige

D.___ -Gutachten

vom

4.

April

2023

ist

ab schliessend

festzuhalten,

dass

im

Verlauf

seit

2008

(hierzu

vgl.

vorstehende

E.

3)

zwar

verschiedene

gesundheitliche

Veränderungen

eingetreten

sind,

insbesondere

unfallbedingt

Beeinträchtigungen

der

Schulterfunktion

und

ein

Herzleiden,

im

Ergebnis

aber

trotz

vollständiger

Arbeitsunfähigkeit

in

den

zuvor

ausgeübten

körperlich

belastenden

Anstellungen

gleichwohl

weiterhin

die

Ausübung

einer

leidensangepassten,

das

heisst

körperlich

leichten

und

wechselbelastenden

und

auch

emotional

nicht

belastenden

Tätigkeit

vollschichtig

zumutbar

ist

( Urk.

7/310/7

ff.).

Davon

ist

auszugehen ,

und

d ies

hat

die

Beschwerdegegnerin

in

der

angefochtenen

Verfügung

zutreffend

festgehalten

( Urk.

2

S.

2).

6. 6. 1

Zu

den

körperlich

belastende n

Tätigkeiten ,

die

nicht

mehr

zumutbar

sind ,

ist

zum

einen

ohne

Weiteres

die

vor

der

Erstanmeldung

bei

der

Invalidenversicherung

ausgeübte

Tätigkeit

als

Hilfsarbeiter

im

Baugeschäft

bei

P.___

( Urk.

7/23)

zu

zählen,

andererseits

aber

auch

die

nach

der

2008

erfolgten

Aufhebung

der

Rente

ab

2011

ausgeübte

Tätigkeit

für

die

Z.___

GmbH

als

Chauffeur

und

Magaziner

( Urk.

7/92).

Letztere

war

zwar

nicht

grundsätzlich

körperlich

schwer,

erforderte

indessen

häufiger

das

Auf-

und

Ab laden

von

Lasten

bis

zu

25

kg

( Urk.

7/92/5) ,

was

inzwischen

klarerweise

nicht

mehr

zumutbar

ist .

Zur

Bestimmung

des

Invaliditätsgrades

hat

die

Beschwerde gegnerin

somit,

wie

bereits

damals

bei

der

Aufhebung

der

Rente

mit tels

der

im

Rechtsmittelverfahren

( Urk.

7/80 ,

Urk.

7/82)

bestätigten

Verfügung

vom

2 4.

Januar

2008

( Urk.

7/ 74) ,

einen

Einkommensvergleich

durchgeführt

( Urk.

7/220)

und

gestützt

darauf

einen

Invaliditätsgrad

von

7

%

ermittelt

( Urk.

7/220).

6.2

Gemäss

bundesgerichtlicher

Rechtsprechung

ist

für

die

Ermittlung

des

Validen einkommens

entscheidend,

was

die

versicherte

Person

im

Zeitpunkt

des

frühest möglichen

Rentenbeginns

nach

dem

Beweisgrad

der

überwiegenden

Wahr scheinlichkeit

als

Gesunde

tatsächlich

verdient

hätte.

Dabei

wird

in

der

Regel

am

zuletzt

erzielten,

nötigenfalls

der

Teuerung

und

der

realen

Einkommens entwicklung

angepassten

Verdienst

angeknüpft,

da

es

empirischer

Erfahrung

ent spricht,

dass

die

bisherige

Tätigkeit

ohne

Gesundheitsschaden

fortgesetzt

worden

wäre.

Ausnahmen

müssen

mit

überwiegender

Wahrscheinlichkeit

erstellt

sein

(BGE

145

V

141

E.

5.2.1,

139

V

28

E.

3.3.2,

135

V

58

E.

3.1,

134

V

322

E.

4.1).

In

Nachachtung

dieser

Grundsätze

legte

die

Beschwerdegegner in

der

Berechnung

des

Valideneinkommens

den

Verdienst

zu

Grunde,

d en

der

Beschwerdeführer

ohne

die

gesundheitliche

Veränderung

voraussichtlich

weiterhin

bei

der

Z.___

GmbH

erzielt

hätte.

Die

Arbeitgeberin

gab

an,

diese r

hätte

im

Jahr

2015

Fr.

5'500.--

pro

Monat

betragen ,

und

es

wäre

ein

1 3.

Monatslohn

aus gerichtet

worden

( Urk.

7/92/3).

Aufgrund

der

am

1 9.

März

2015

erfolgten

erneut en

Anmeldung

zum

Leistungsbezug ,

( Urk.

7/84)

hätte

bei

bestandenem

Wartejahr

( Art.

28

Abs.

1

lit.

b

IVG)

ein

Rentenanspruch

gemäss

Art.

29

Abs.

1

IVG

frühestens

im

September

2015

entstehen

können .

Die

Beschwerdegegnerin

ging

somit

richtigerweise

von

einem

Valideneinkommen

von

Fr.

71'500.--

aus

( Urk.

7/220/1).

6.3

Für

die

Festsetzung

des

trotz

Gesundheitsschädigung

zumutbarerweise

noch

realisierbaren

Einkommens

(Invalideneinkommen)

ist

nach

der

Rechtsprechung

primär

von

der

beruflich-erwerblichen

Situation

auszugehen,

in

welcher

die

ver sicherte

Person

konkret

steht.

Übt

sie

nach

Eintritt

der

Invalidität

eine

Erwerbs tätigkeit

aus,

bei

der

kumulativ

besonders

stabile

Arbeitsverhältnisse

gegeben

sind

und

anzunehmen

ist,

dass

sie

die

ihr

verbliebene

Arbeitsfähigkeit

in

zumutbarer

Weise

voll

ausschöpft,

und

erscheint

zudem

das

Einkommen

aus

der

Arbeitsleistung

als

angemessen

und

nicht

als

Soziallohn,

gilt

grundsätzlich

der

tatsächlich

erzielte

Verdienst

als

Invalidenlohn

(BGE

139

V

592

E.

2.3;

135

V

297

E.

5.2;

129

V

472

E.

4.2.1;

126

V

75

E.

3b/aa).

Für

die

Bestimmung

des

Invalideneinkommens

können

nach

der

Rechtsprechung

Tabellenlöhne

gemäss

den

vom

Bundesamt

für

Statistik

periodisch

herausgegebenen

Lohnstruktur erhebungen

(LSE)

herangezogen

werden

(BGE

139

V

592

E.

2.3,

135

V

297

E.

5.2,

129

V

472

E.

4.2.1).

Dabei

sind

grundsätzlich

die

im

Verfügungszeitpunkt

aktuellsten

veröffentlichten

Tabellen

der

LSE

zu

verwenden

(BGE

143

V

295

E.

4.1.3;

zur

Verwendung

der

aktuellsten

statistischen

Daten

bei

Renten revisionen

vgl.

BGE

143

V

295

E.

4.2.2,

142

V

178

E.

2.5.8.1,

133

V

545

E.

7.1).

Die

Beschwerdegegnerin

hat

das

Invalideneinkommen

anhand

des

Totals

der

Männerlöhne

für

ungelernte

Tätigkeiten

(Kompetenzniveau

1)

der

Tabelle

TA1 _tirage_skill_lever

der

LSE

2014

( Fr.

5'312.--)

und

angepasst

an

die

betriebs übliche

Wochenarbeitszeit

im

betreffenden

Jahr

(41.7

Stunden)

und

an

die

Nominallohnentwicklung

bis

2015

auf

Fr.

66'453.10

beziffert

( Urk.

7/220/1) .

Diese

Vorgehensweise

ist

unbestritten

geblieben

und

ist

auch

nicht

zu

beanstanden.

6.4

Die

Differenz

zwischen

dem

Valideneinkommen

von

Fr.

71'500.--

und

dem

Invalideneinkommen

im

Betrag

von

Fr.

66'453.10

beträgt

Fr.

5'046.9 0.

Die

Beschwerdegegnerin

hat

somit

zutreffend

einen

Invaliditätsgrad

von

7

%

ermittelt

und

beigefügt,

dass

ein

leidensbedingter

Abzug

nicht

angezeigt

sei,

da

allfällig

erwerbsmindernde

Faktoren

bereits

im

verminderten

Belastbarkeitsprofil

berücksichtig

seien

( Urk.

7/220/1).

Inwiefern

dies

zutrifft,

kann

an

dieser

Stelle

offen

gelassen

werden,

denn

auch

ein

maximaler

Abzug

vom

Tabellenlohn

von

25

%

(vgl.

BGE

135

V

297

E.

5.2,

134

V

322

E.

5.2

und

126

V

75

E.

5b/aa-cc)

vermöchte

nichts

daran

zu

ändern,

dass

der

Invaliditätsgrad

die

mindestens

erforderlichen

40

%

( Art.

28

Abs.

1

lit.

c

IVG)

nicht

erreicht.

Zusammenfassend

ist

es

daher

nicht

zu

beanstanden,

dass

die

Beschwerde gegnerin

eine

leistungsrelevante

Veränderung

und

demzufolge

einen

Renten anspruch

des

Beschwerdeführers

verneint

hat.

Dies

hat

die

Abweisung

der

gegen

die

Verfügung

vom

12

Dezember

2023

erhobenen

Beschwerde

zur

Folge.

7.

Das

Beschwerdeverfahren

bei

Streitigkeiten

über

IV-Leistungen

vor

dem

kantonalen

Versicherungsgericht

ist

kostenpflichtig.

Die

Kosten

werden

nach

dem

Verfahrensaufwand

und

unabhängig

vom

Streitwert

im

Rahmen

von

Fr.

200.--

bis

Fr.

1'000.--

festgelegt

(Art.

69

Abs.

1 bis

IVG).

Im

vorliegenden

Verfahren

sind

sie

ermessensweise

auf

Fr .

8 00.--

anzusetzen

und

ausgangsgemäss

dem

unter liegenden

Beschwerdeführer

aufzuerlegen. Das

Gericht

erkennt: 1.

Die

Beschwerde

wird

abgewiesen. 2.

Die

Gerichtskosten

von

Fr.

800 .--

werden

dem

Beschwerdeführer

auferlegt.

Rechnung

und

Einzahlungsschein

werden

dem

Kostenpflichtigen

nach

Eintritt

der

Rechtskraft

zugestellt. 3.

Zustellung

gegen

Empfangsschein

an: - Rechtsanwalt

Tomas

Kempf - Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle

unter

Beilage

je

einer

Kopie

von

Urk.

28

u.

29 - Bundesamt

für

Sozialversicherungen sowie

an: - Gerichtskasse

(im

Dispositiv

nach

Eintritt

der

Rechtskraft) 4.

Gegen

diesen

Entscheid

kann

innert

30

Tagen

seit

der

Zustellung

beim

Bundesgericht

Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundes gesetzes

über

das

Bundesgericht,

BGG).

Die

Frist

steht

während

folgender

Zeiten

still:

vom

siebenten

Tag

vor

Ostern

bis

und

mit

dem

siebenten

Tag

nach

Ostern,

vom

15.

Juli

bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

E. 18 Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

( Art.

46

BGG).

Die

Beschwerdeschrift

ist

dem

Bundesgericht,

Schweizerhofquai

6,

6004

Luzern,

zuzustellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweis mittel

und

die

Unterschrift

der

beschwerdeführenden

Partei

oder

ihrer

Rechtsvertretung

zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden

sind

beizulegen,

soweit

die

Partei

sie

in

Händen

hat

( Art.

42

BGG). Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensWilhelm

Dispositiv
  1. 1.1      X.___ , geboren 1964, absolvierte keine Berufsausbildung und war ab 1991 in der Schweiz arbeitstätig, als er sich 1992 nach einem Verhebetrauma erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete. Nach Klärung der gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse sprach die Sozial-versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten eine ganze Rente zu, die in mehreren Revisionsverfahren bestätigt wurde (Verfügungen vom 1
  2. November 1996, vom
  3. September 1997 und Mitteilung vom
  4. August 2001; Urk. 7 /1 ff., Urk. 7 /20, Urk. 7 /22, Urk. 7 /33). In einem weiteren Revisions verfahren holte die IV-Stelle beim Y.___ ( Y.___ ) das Gutachten vom
  5. Oktober 2007 ein ( Urk. 7 /59). Gestützt auf dieses Gutachten hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 2
  6. Januar 2008 die laufende Rente auf das Ende des der Zustellung folgenden Monats auf ( Urk. 7 /74). Diesen Entscheid schützten sowohl das Sozialversicherungsgericht mit Urteil IV.2008.00233 vom 2
  7. September 2009 ( Urk. 7 /80) als auch das Bundesgericht mit Urteil 9C_996/2009 vom 1
  8. Juni 2010 ( Urk. 7 /82). 1.2      Seit 2011 war der Versicherte vollzeitlich als Chauffeur und Magaziner beim Ent sorgungs- und Transportunternehmen die Z.___ GmbH angestellt ( Urk. 7 /92). Am 1
  9. Mai 2014 zog er sich an der rechten Schulter eine Zerrung zu, als er mit eine r Transportpalette hantiert hatte (vgl. Urk. 7/ 95/86 f., Urk. 7/ 95/102), und am 1
  10. Dezember 2015 erlitt er bei einem Verkehrsunfall Verletzungen in Form einer leichten traumatischen Hirnverletzung, einer Distorsion der Halswirbelsäule, einer Kontusion der Lendenwirbelsäule und einer Kontusion am Knie links ( Urk. 7/ 114/3, Urk. 7/ 114/19). Am 1
  11. März 2015 hatte sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug an gemeldet ( Urk. 7 /84). Nach Eingang der Neuanmeldung holte die IV-Stelle bei der Suva die Akten zu den beiden Unfällen ( Urk. 7/ 95 f., Urk. 7/ 106, Urk. 7/ 113 f., Urk. 7/ 121 f., Urk. 7/ 124, Urk. 7/ 136, Urk. 7/ 143 f., Urk. 7/ 153, Urk. 7/ 163), Arztberichte ( Urk. 7/ 120, Urk. 7/ 123, Urk. 7/ 130 f., Urk. 7/ 158, Urk. 7/ 212, Urk. 7/ 216 f.) und Unterlagen zur Erwerbssituation ein ( Urk. 7/ 92, Urk. 7/ 97, Urk. 7/ 98 f.). Am
  12. Mai 2018 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, sie werde eine polydisziplinäre Begutachtung veranlassen ( Urk. 7/ 160). Mit der Begutachtung beauftragt wurde die Gutachter stelle A.___ ( A.___ ) in B.___ ( Urk. 7/ 168). Die Ärzte der Gutachterstelle erstatteten ihr Gutachten am 2
  13. Oktober 2018 ( Urk. 7/ 18 7 ). Am 2
  14. Mai 2019 liess die IV-Stelle den Versicherten sodann durch Dr. med. C.___ , Facharzt für Chirurgie, vom r egionalen ä rztlichen Dienst (RAD), untersuchen. Dieser erstattete seinen Bericht am 2
  15. Mai 2019 ( Urk. 7/ 21 5 ). In der Folge würdigte die IV-Stelle das Abklärungsergebnis und bezifferte das Validen- und das Invalideneinkommen ( Urk. 7/ 2 20 f.). Am
  16. August 2019 erliess sie den Vorbescheid, mit dem sie dem Versicherten mit teilte, sie gedenke, den Anspruch auf eine Invalidenrente zu verneinen ( Urk. 7/ 22 2 ). Gegen den Vorbescheid erhob der Versicherte am
  17. September 2019 Einwände ( Urk. 7/ 22 7 ), die er am 1
  18. Oktober 2019 ergänzte ( Urk. 7/ 23 1 ). In der Folge holte die IV-Stelle bei den Experten des A.___ eine ergänzende Stellungnahme ein ( Urk. 7/ 23 4 , Urk. 7/ 23 9 ; vgl. auch Urk. 7/ 2 40 f.). Hierzu nahm der Versicherte am 2
  19. Mai 2020 Stellung ( Urk. 7/ 24 9 ). Die IV-Stelle erliess am 1
  20. Juni 2020 die Verfügung, mit der sie den Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente verneinte ( Urk. 7/ 25 1 ). Die vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde ( Urk. 7/254) hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil IV.2020.00503 vom 1
  21. Januar 2021 in dem Sinne gut, dass es die Angelegenheit zur Vornahme weiterer Abklärungen und hernach zum neuen Ent scheid an die IV-Stelle zurückwies ( Urk. 7/258). 1.3      In der Folge tätigte die IV-Stelle weitere Abklärungen ( Urk. 7/260 ff.). Insbesondere holte sie das polydisziplinäre medizinische Gutachten der D.___ AG E.___ vom
  22. April 2023 ein ( Urk. 7/310). Mit Vorbescheid vom 3
  23. Mai 2023 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung seines Leistungs begehrens in Aussicht, da kein Anspruch auf eine Rente bestehe ( Urk. 7/314). Nach Durchführung des Einwandverfahrens ( Urk. 7/317, Urk. 7/320) erliess die IV-Stelle am 1
  24. Dezember 2023 die Verfügung, mit der sie wie mit dem Vor bescheid angekündigt das Leistungsbegehren abwies ( Urk. 7/322 = Urk. 2).
  25. Gegen die Verfügung vom 1
  26. Dezember 2023 ( Urk. 2) erhob der Versicherte mit Eingabe vom 2
  27. Januar 2024 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, in Auf hebung der angefochtenen Verfügung sei ihm rückwirkend und für die Zukunft eine Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen ( Urk. 1). Die IV-Stelle beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom
  28. März 2024 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6). Dies wurde dem Beschwerdeführer am
  29. März 2024 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 9). Mit Eingaben vom 1
  30. und 2
  31. April 2024, vom 2
  32. Mai ,
  33. Juni,
  34. Oktober und 1
  35. Dezember 2024 nahm der Beschwerdeführer erneut zur Sache Stellung ( Urk. 10 f., Urk. 13 f., Urk. 17 f., Urk. 19 f., Urk. 22 f., Urk. 25 f. ) . Hiervon wurde der Beschwerdegegnerin jeweils Kenntnis gegeben ( Urk. 12, Urk. 15, Urk. 21, Urk. 24, Urk. 27). Am 1
  36. Mai 2025 reichte der Beschwerdeführer einen weiteren ärztlichen Bericht ein ( Urk. 28-29). Das Gericht zieht in Erwägung:
  37. 1.1      Am
  38. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem
  39. Januar 202
  40. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum
  41. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Renten anspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem
  42. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom
  43. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).      Auf Grund der im März 2015 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab September 2015 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrecht lichen Konstellation ist die bis
  44. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird. 1 .2      Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3      Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.      ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.      während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.      nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.      Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
  45. 4      Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommens vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommens vergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
  46. 5      Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
  47. 6      Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.7      War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).
  48. 2.1      In der Verfügungsbegründung führte die Beschwerdegegnerin zusammengefasst aus, im Anschluss an das Rückweisungsurteil IV.2020.00503 vom 1
  49. Januar 2021 sei das D.___ -Gutachten vom
  50. April 2023 eingeholt worden. Die Gut achter hätten festgestellt, dass aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe. Aus somatischer Sicht hingegen sei seit Juli 2013 von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit des Beschwerdeführers als Bauarbeiter und Magaziner auszugehen, was auch den Be ginn des Wartejahres markiere. In einer angepassten, körperlich leichten und wechselbelastenden Tätigkeit ohne häufiges Drehen und Vorbeugen des Rumpfes und ohne Überkopfarbeiten und ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten sei die Arbeitsfähigkeit hingegen weiterhin erhalten. Mit einer solchen Tätigkeit könnte der Beschwerdeführer ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen. In Bezug auf die gegen das D.___ -Gutachten erhobenen Einwände gelte es zu berück sichtigen, dass das Einholen von Fremdauskünften im Ermessen der Gutachter liege. Die Kritik in Bezug auf den bei der medizinischen Exploration anwesenden Gutachter sei spekulativ und stelle den Beweiswert des Gutachtens nicht in Frage. Aus psychiatrischer Sicht könne nicht von einer ungenügende n Exploration aus gegangen werden. Der erhobene psychopathologische Befund sodann beruhe nicht im Wesentlichen auf den subjektiven Angaben des Exploranden, sondern vielmehr auf den Interpretationen und Beobachtungen des Untersuchers. Dies bezüglich hätten sich Hinweise auf ein nicht authentisches Verhalten ergeben. Es blieben mithin Zweifel übrig, ob die subjektiven Symptome hinsichtlich Qualität und Quantität tatsächlich vorhanden seien. Es habe weder eine Extrembelastung vorgelegen noch sei eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert worden. Dies schliesse auch d ie Diagnose einer andauernden Persönlichkeits veränderung nach Extrembelastung aus. Die psychopharmakologische Medikation sei im Gutachten behandelt worden. Betreffend den Einkommens vergleich sei von den Einsatzmöglichkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt auszugehen. Insgesamt stehe fest, dass ein Rentenanspruch nicht ausgewiesen sei ( Urk. 2 S. 2 ff.).      In der Beschwerdeantwort verwies die Beschwerdegegnerin auf die in der an gefochtenen Verfügung vorgetragenen Standpunkte ( Urk. 6). 2.2      Der Beschwerdeführer zog in seiner Beschwerdeschrift in erster Linie die Validität der psychiatrischen Abklärung im Rahmen der D.___ -Begutachtung in Zweifel. Er machte geltend , vor der psychiatrischen Begutachtung sei die medizinische Aktenlage nicht aktualisiert und der psychiatrische Gutachter Dr. med. F.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, habe beim behandelnden Psychiater Dr. med. G.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, keine Fremdauskünfte eingeholt . Sodann habe Dr. F.___ die Berichte von Dr. G.___ vom 3
  51. März 2021 nicht hinreichend gewürdigt. Auch bezüglich weiterer Vorakten, insbesondere bezüglich d e s zuvor eingeholte A.___ -Gutachten s , mangle es an einer ausreichenden Würdigung. M it de r von den Vor gutachtern und auch von Dr. G.___ diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörung habe sich Dr. F.___ nicht ausreichend auseinandergesetzt , und die von ihm erwähnten Inkonsistenzen und Widersprüche bis hin zur Aggravation sei en nicht überprüf- und damit auch nicht nachvollziehbar ( Urk. 1 S. 7 f. Ziff. 2.3 f. ).      D er bei der psychiatrischen Exploration anwesend gewesen e Dolmetscher sei im Gutachten nicht namentlich genannt worden , weswegen seine Eignung nicht geprüft werden könne. Das Abhören der Tonaufnahme der Untersuchung zeige, dass der Dolmetscher Mühe bei der Übersetzung gehabt habe. Zu bemängeln sei auch die Tonqualität der Aufnahme. Diese sei schlecht und das aufgezeichnete Gespräch kaum verständlich. Nur schon aus diesem Grund könne auf das psychiatrische Teilguten von Dr. F.___ nicht abgestellt werden. Anhand der Tonaufnahme lasse sich sodann die Einschätzung des Gutachters, er (der Beschwerdeführer) habe seine Beschwerden übermässig betont und sich nicht authentisch verhalten , nicht nachvollziehen . Auch eine anderweitige Beschreibung des betreffenden Verhaltens liege nicht vor. Es müsse daher von einer nicht überprüfbaren subjektiven Einschätzung des Gutachters ausgegangen werden. Dies gelte auch für dessen Feststellung, es sei das Bemühen festzustellen gewesen, eine durchgehend depressive Mimik zu präsentieren. Die fragliche Eignung des Gutachters und die unbefriedigende Qualität der Tonaufnahme stellten die Verwertbarkeit des psychiatrischen Teilgutachtens in Frage. Beim Ab hören der Tonaufnahme falle des Weiteren auf, dass sich der psychiatrische Sach verständige nur oberflächlich mit der Diagnose der posttraumatischen Belastungsstörung auseinandergesetzt und diese zu ungenau exploriert habe. Die Information, dass 70 % der Träume den Unfall beträfen , habe den Gutachter zur Frage nach dem Inhalt der restlichen 30 % der Träume veranlasst. Die längeren , in H.___ Sprache gegebenen Antworten hätten schliesslich in nur sehr kurzen Übersetzungen des Dolmetschers gemündet. Von einer für eine psychiatrische Exploration wichtigen qualitativ hochstehenden Übersetzung könne mithin nicht gesprochen werden. Dass ein Fernsehkonsum von zwei bis dreimal je 15 bis 20 Minuten pro Tag stattfinde stehe nach dem Gutachter im Widerspruch zur Angabe, dass er (der Beschwerdeführer) an nichts mehr Freude habe . Inwiefern es als widersprüchlich anzusehen sei, dass Sendungen mit Blut oder Verletzungen gemieden und stattdessen Sportsendungen im Vordergrund stünden, habe der Gutachter nicht weiter erklärt ( Urk. 1 S. 8 f. Ziff. 2.5 -7 ).      Der psychiatrische Gutachten Dr. F.___ habe die zuvor vom Behandler und den A.___ -Gutachtern gestellten Diagnosen verneint, ohne seine abwei ch ende Auf fassung hinreichend zu begründen. Unklar sei auch, wie Dr. F.___ zur Ein schätzung gelangt sei, es habe sich seinerzeit um einen Auffahrunfall mit geringer Geschwindigkeit gehandelt, zumal es in der Invalidenversicherung nicht primär auf die anlässlich des Unfalls freigesetzten Energien ankomme, sondern auf die gesamten Begleitumstände. Letztere habe der Gutachter nicht gewichtet . Aus dem Unfallereignis selber lasse sich somit gar nicht ableiten, dass die Diagnostik vor der aktuellen Begutachtung nicht zutreffend gewesen sei. Die zum Ausschluss der Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung bedeutsamen Umstände habe der Gutachter Dr. F.___ nicht hinreichend erläutert. Anders als vom Gut achter angenommen könne den früheren ärztlichen Berichten und Gutachten nicht entnommen werden, dass Albträume nur im Zusammenhang mit dem erlittenen Unfall erwähnt worden seien. Dr. F.___ habe sodann auch nicht nach der Medikamenteneinnahme gefragt. Nicht hinreichend begründet habe der Gut achter sodann, wie er zur Einschätzung gelangt sei, die Beschwerdegegnerin habe im laufenden Versicherungsverfahren die Beschwerdeangaben nicht kritisch überprüft ( Urk. 1 S. 11 f. Ziff. 2.9).      Der behandelnde Psychiater Dr. G.___ habe im Bericht vom 2
  52. Januar 2024 (vgl. Urk. 3/3) dargelegt, dass sich die depressive Störung mit gegenwärtig schwerer Episode schleichend seit rund Oktober 2023 entwickelt habe. Die jüngste schwere Episode sei im Oktober 202 3 aufgetreten , davor weitere schwere Episoden im August 2021 und Herbst 202
  53. Zwischen diesen habe dauerhaft eine deprimiert und niedergedrückte Stimmungslage mit vermindertem Antrieb und rascher Erschöpfung vorgelegen. Seit April 2021 sei es zu keiner vollen Remission der depressiven Symptomatik gekommen. Ab Januar 2024 sei es zu einer weiteren Eskalation mit Suizidgedanken und einer notfallmässigen Hospitalisation gekommen. Anders als im D.___ -Gutachten gehe Dr. G.___ nebst der depressiven Störung auch weiterhin von einer somatoformen Schmerzstörung aus. Dieses Leiden sei im D.___ -Gutachten zu Unrecht ausgeschlossen worden. Zusätzlich bestünden im Sinne einer komorbiden Störung seit Jahren chronische Schmerzen, die einen Einfluss auf die wiederholten psychischen Dekompensationen gehabt hätten. Aufgrund all dieser Einschränkungen be stehe eine erhebliche und dauerhafte Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit ( Urk. 1 S. 12 ff. Ziff. 3).      Betreffend die orthopädische Abklärung gab der Beschwerdeführer zu bedenken, im D.___ -Gutachten sei von schweren degenerativen Veränderungen mit konsistent geschilderten Symptomen ausgegangen worden. Das von den Gut achtern formulierte Belastbarkeitsprofil habe die Beschwerdegegnerin indessen nur unvollständig in die angefochtene Verfügung übernommen. Hinzu komme, dass für den orthopädischen D.___ -Gutachter die im Vorgutachten aus dem Jahre 2018 für mittlere bis schwere Tätigkeiten attestierte Arbeitsunfähigkeit nachvoll ziehbar sei. Weswegen er aber die bisher mit 60 % bewertete Restarbeitsfähigkeit nicht auch als nachvollziehbar eingestuft habe , ergebe sich aus dem D.___ -Gutachten nicht. Nicht nachvollzogen werden könne überdies , weswegen die Arbeitsfähigkeit jeweils vier Wochen nach den Schulteroperationen wieder gelten solle. Nach einer Rotatorenmanschettenruptur müsse der Arm für rund sechs Wochen ruhig gestellt werden und nach günstige m postoperativem Verlauf müssten die Beweglichkeit und die Kraft über mehrere Monate gesteigert werden . Da die vom Vorgutachten abweichende Bewertung der Restarbeitsfähigkeit im D.___ -Gutachten nicht schlüssig begrün d et worden sei , könne auch aus ortho pädischer Sicht nicht auf das D.___ -Gutachten abgestellt werden ( Urk. 1 S. 14 ff. Ziff. 4 f.).
  54. Das Sozialversicherungsgericht hatte in seinem Urteil IV.2008.00233 vom
  55. September 2009 ( Urk. 7/80 ), welches das Bundesgericht mit Urteil 9C_996/2009 vom 1
  56. Juni 2010 schützte ( Urk. 7/82) , festgehalten, bei der Zu sprechung der Rente in den Neunzigerjahren im Vordergrund gestanden habe eine psychische Fehlentwicklung im Umgang mit der körperlichen Beeinträchtigung. Aus rheumatologischer Sicht sei dem Beschwerdeführer in dessen schon zu diesem Zeitpunkt eine vollständige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit attestiert worden (E. 4.1). Im revisionsrechtlich bedeut samen Gutachten des Y.___ vom
  57. Oktober 2007 sei als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein chronifiziertes, lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links mit/bei radikuläre n Residuen S1 links, Status nach Hemilaminektomie links und Re-Hemilaminektomie links L5/S1 1991 und 1993 und ventraler Spondylolyse L5/S1 genannt worden. Weiter sei im Gutachten festgehalten worden, dass keine Hinweise auf eine frische, radikuläre Reizung oder Kompression bestünden. Die vom Beschwerdeführer beklagten Beschwerden liessen sich somit durch die strukturellen Befunde nicht erklären. Dennoch bestehe für die bisherige Tätigkeit als Bauarbeiter eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % . Bei Status nach zweimaliger Operation im Segment L5/S1 käme es unter den Belastungen einer körperlich schweren Arbeit zu einer Dekompensation im Lumbosacralbereich. Für eine leichte Tätigkeit, wie zum Beispiel aktuell als Magaziner, bestehe hingegen aus strukturell-rheumatologischer Sicht eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Anlässlich der psychiatrischen Exploration habe sich ferner keine psychiatrische Erkrankung diagnostizieren lassen , ins besondere die Kriterien für eine somatoforme Schmerzstörung seien nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer habe die beiden Operationen und seine körperlichen Beschwerden als sehr einschneidend erlebt und folgere daraus, nun schwer krank und damit auch rentenberechtigt zu sein. Es sei zu einem dysfunktionalen Bewältigungsverhalten mit Selbstlimitierung, aber auch zu einem im Laufe der Zeit zunehmend demonstrativen Verhalten seiner körperlichen Beschwerden und Einschränkungen gekommen. Es seien auch viele bewusstseinsnahe Anteile vor handen. Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer aber zu 100 % arbeitsfähig. Bezogen auf den der Zusprechung der Rente zu Grunde liegende n Gesundheitszustand ( Mai 1991) sei überwiegend wahrscheinlich davon auszu gehen, dass sich der Gesundheitszustand deutlich gebessert habe , und der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei (E. 3.5 u. 4.2).
  58. 4.1      Nachdem das Sozialversicherungsgericht das nach der erneuten Anmeldung des Beschwerdeführers am 1
  59. März 2015 eingeholte A.___ -Gutachten vom
  60. Oktober 2018 als nicht beweiskräftig beurteilt und die Sache mit Urteil IV. 2020.00503 vom 1
  61. Januar 2021 zur Vornahme weiterer Abklärungen und hernach zu neuem Entscheid über die Sache zurückgewiesen hatte ( Urk. 7/258 ) , gab die Beschwerdegegnerin das D.___ -Gutachte n vom
  62. April 2023 in Auftrag ( Urk. 7/310 ). Dieses umfasst die Fachgebiete der Psychiatrie, der Orthopädie und Traumatologie, der Kardiologie, der Neuropsychologie, der Inneren Medizin und der Neurologie (Urk. 7/310/3, Urk. 7/310/39 ff. , Urk. 7/310/55 f. , Urk. 7/310/74 ff. , Urk. 7/310/86 ff. , Urk. 7/310/97 ff. ). 4.2      Einleitend führten die Gutachter in der interdisziplinären Gesamtbeurteilung aus, beim Beschwerdeführer seien in den Neunzigerjahren gravierende degenerative Veränderungen im Bereich der Lendenwirbelsäule (LWS) aufgetreten. In den Jahren 1991 und 1993 hätten diese operativ behandelt werden müssen. Ferner seien auch degenerative Veränderungen im Bereich der Halswirbelsäule (HWS) festgestellt worden . Diesbezüglich seien in den Jahren 2013 und 2014 operative Eingriffe erfolgt. Im Dezember 2015 habe der Beschwerdeführer einen Unfall mit seinem Lastwagen erlitten und sei in der Folge ab März 2016 psychiatrisch behandelt worden, in erster Linie ambulant, im Jahr 2018 aber auch stationär. Zum Zeitpunkt der hier massgeblichen Rentenaufhebung im Januar 2008 habe noch keine psychische Störung vorgelegen. Nach dem im Dezember 2015 erlittenen Unfall habe sich eine Depression entwickelt. In den psychiatrischen ärztlichen Berichten sei auch von einer posttraumatischen Belastungsstörung die Rede , ferner von einer somatoformen Schmerzstörung. Von kardiologischer Seite bestehe seit November 2016 eine koronare Herzerkrankung mit Zustand nach aortokoronarer Bypassoperation. Weiter sei eine arterielle Hypertonie bekannt. Aus allgemein-internistischer Hinsicht sei zusätzlich auf eine Adipositas hinzu weisen. Neurologische Behandlungen oder Rehabilitationen hätten in der Ver gangenheit nicht stattgefunden ( Urk. 7/310/7 , Urk. 7/310/12 ). 4.3      Aufgrund der durchgeführten Untersuchungen in den jeweiligen Fachdisziplinen nannten die Gutachter a ls Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit, insbesondere auf die jenige in der zuletzt ausgeführte n Tätigkeit, (1) schwere degenerative HWS-Veränderungen mit Spinaleinengung und mit foraminalen Engen in den Bereichen C4 bis C7, (2) schwere degenerative LWS-Veränderungen mit/bei Bewegungseinschränkung, Stenosen, Parästhesien und Diskushernie in den Bereichen L3 bis L5/S1 mit operativen Eingriffen in den Jahren 1991 und 1993 sowie (3) einen Status nach Rekonstruktion der Supraspinatussehne im Juli 2013 und Status nach Bursektomie und Acromioplastik im Oktober 2014 mit beginnender Omarthrose der rechten Schulter und mit geringen degenerativen Veränderungen und verbliebener Bewegungseinschränkung ( Urk. 7/310/8).      Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gut achter (1) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10; F33.0), (2) ein en Senk-/Spreizfuss beidseits mit beginnender Krallen zehenbildung D2 bis D5 links, (3) eine b eginnende Omarthrose links, (4) eine revaskularisierte, koronare 3-Gefässerkrankung bei Status nach aortokoronarer Bypassoperation 11/2016 (ICD-10: I25.9), (5) eine arterielle Hypertonie (ICD-10:110.0), (6) eine Adipositas Grad I (ICD-10; E66.0) und (7) eine s ensible Rest symptomatik Nervenwurzel S1 links nach 2-maliger Operation L5/S1 links (ICD-10: G54.4; Urk. 7/310/9). 4.4      Zu den gestellten Diagnosen führten die Gutachter aus, aus somatischer Sicht, insbesondere aus orthopädischen Gründen, sei die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Magaziner aufgehoben, da die körperlichen Anforderungen einer Tätigkeit als Magaziner weit über das in orthopädischer Hinsicht realisierbare Belastungsprofil hinausgingen. Nach wie vor in Frage kämen Tätigkeiten ohne das Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, ohne Arbeiten in Vorneigung oder Zwangshaltung, ohne Überkopftätigkeiten, ohne kniend oder in der Hocke auszuführende Arbeiten und ohne Arbeitsvorgänge, die mit dem Besteigen von Leitern oder Gerüsten verbunden seien. Eine geeignete Tätigkeit müsse wechselbelastend zwischen Gehen, Stehen und Sitzen sein. Aus ka rdiologischer Perspektive seien besonders anstrengende Arbeiten zu vermeiden, insbesondere Arbeiten , bei denen der Beschwerdeführer über einen Zeitraum von fünf Minuten derart belaste t werde , dass er hierbei nicht gleichzeitig auch normal sprechen könne. Eine angepasste Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer voll schichtig, das heisst während 8 , 5 Stunden täglich möglich ( Urk. 7/310/9-11) . Aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigt. Als Ressourcen stünden dem Beschwerdeführer seine langjährigen beruflichen Erfahrungen zur Verfügung und die familiäre Unterstützung. Belastend sei en der fehlende Arbeits platz, die längere Absenz vom Arbeitsmarkt, die schwierige finanzielle Situation und die geringen Deutschkenntnisse. Emotional belastende Tätigkeiten sollten aus interdisziplinärer Sicht vermieden werden. 4.5      Di e gesamte Beurteilung gelte auch retrospektiv. Im hier zu betrachtenden Zeit raum ab Januar 2008 seien aus psychiatrischer, orthopädische r und kardiologischer Sicht wegen erfolgten chirurgischen Eingriffen oder im Zusammenhang mit stationären Behandlungen vorübergehende Phasen mit einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit wie folgt aufgetreten : während jeweils vier Wochen nach den Schulteroperationen am
  63. Juli 2013 und
  64. Oktober 201 4 , ferner vom 1
  65. bis 1
  66. Dezember 2015,vom
  67. Januar bis
  68. Februar 2016, vom
  69. bis 1
  70. März 2016, vom 2
  71. November bis 3
  72. Dezember 2016 und vom 1
  73. Januar bis 1
  74. März 201
  75. Eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % habe sodann vom
  76. bis 3
  77. Januar 2017 bestanden ( Urk. 7/310/ 11 ) . Zur Prognose sei zu beachten, dass angesichts der multisegmentalen degenerativen Veränderungen durch medizinische Massnahmen keine Besserung mehr erwartet werden könne ( Urk. 7/310/11).
  78. 5.1      Ausgehend von den Schlussfolgerungen der D.___ -Gutachter und unter Berück sichtigung des gesundheitlichen Zustandes im Zeitpunkt der Rentenaufhebung im Jahr 2008 ist festzustellen, dass sich der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers zwar in verschiedener Hinsicht verändert hat, indessen nach Auffassung der D.___ -Gutachter für angepasste, körperlich leichte und wechsel belastende Tätigkeiten keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit besteht. Dieses Untersuchungsergebnis stellt der Beschwerdeführer auf der formalen wie auch der inhaltlichen Ebene in Frage. 5.2 5.2.1      Formal fällt den Beweiswert des Gutachtens betreffend grundsätzlich in Betracht, dass entscheidend ist, ob die ärztliche Expertise für die streitigen Belange um fassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Es ist in diesem Zusammenhang auf die Darlegungen in den Teilgutachten der jeweiligen medizinischen Fachgebiete zu verweisen (Urk.7/310/3, Urk. 7/310/39 ff., Urk. 7/310/55 f., Urk. 7/310/74 ff., Urk. 7/310/86 ff., Urk. 7/310/97 ff.) . 5.2.2      Gerügt wurde vom Beschwerdeführer die fehlende Einholung fremdanamnestische Auskünfte durch den psychiatrischen Gutachter Dr. F.___ . Begründet wird der Einwand damit, im Zeitpunkt der Begutachtung sei der damals dem Gutachter vorliegende Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. G.___ vom 3
  79. April 2022 bereits knapp zwei Jahre alt gewesen ( Urk. 1 S. 7 Ziff. 2.3).      Wichtigste Grundlage gutachterlicher Schlussfolgerungen bildet – gegebenenfalls neben standardisierten Tests – die klinische Untersuchung mit Anamnese erhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung (Urteil des Bundes gerichts 8C_47/2016 vom 1
  80. März 2016 E. 3.2.2 mit Hinweis). Bezüglich der Wahl der Untersuchungsmethoden kommt der Expertin oder dem Experten ein weiter Ermessensspielraum zu und es ist nicht zwingend notwendig, dass fremd anamnestische Angaben eingeholt oder Zusatzuntersuchungen angeordnet werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_660/2013 vom 1
  81. Mai 2014 E. 4.2.3, 8C_602/2013 vom
  82. April 2014 E. 3.2 und 9C_275/2014 vom 2
  83. August 2014 E. 3).      D er fragliche Bericht von Dr. G.___ vom 3
  84. April 2022 ( Urk. 7/262/2-5) und auch der im Beschwerdeverfahren eingereichte Bericht dieses Arztes vom 2
  85. Januar 2024 ( Urk. 3/3) enthalten sodann sowohl bezüglich der psychiatrischen Diagnose (depressive Störung mit mittelschwere r resp ektive schwerer Episode, posttraumatische Belastungsstörung, somatoforme Schmerz störung) als auch hinsichtlich der Folgeabschätzung (vollständige Arbeits unfähigkeit seit mindestens April 2021) vergleichbare respektive im Zeitablauf unveränderte Informationen. Auch so betrachtet lässt sich das fehlende Einholen fremdanamnestischer Auskünfte bei Dr. G.___ durch den Gutachter Dr. F.___ nicht bemängeln . Gründe, welche die Einholung fremdanamnestischer Auskünfte als zwingend hätten erscheinen lassen, liegen klarerweise nicht vor. 5.2.3      Der Beschwerdeführer rügte sodann, die Identität des für die Begutachtung ein gesetzten Do l metschers sei nicht genannt worden, weswegen dessen Eignung nicht überprüfbar sei. Offensichtlich habe dieser mit der Übersetzung Mühe gehabt. Darüber hinaus sei die Tonqualität der aufgezeichneten psychiatrischen Exploration unzureichend und das Gespräch daher kaum verständlich ( Urk. 1 S. 8 f. Ziff. 2.5).      Nach der Rechtsprechung ist bei psychiatrischen Begutachtungen eine Über setzungshilfe beizuziehen, sofern sprachliche Schwierigkeiten bestehen und das Untersuchungsgespräch nicht in der Muttersprache des Exploranden geführt werden kann. Der Beizug zur Übersetzung setzt vertiefte Sprachkenntnisse, nicht aber ein Dolmetscher-Diplom voraus. Bedeutsam sind nicht nur die Sprach kompetenzen sowie die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der übersetzenden Person, auch Kenntnisse über kulturspezifische Besonderheiten, etwa des Krankheitsverständnisses, spielen eine Rolle. Die Bewertung dieser Umstände bleibt freilich in der ausschliesslichen Verantwortung des Gutachters (BGE 140 V 260 E. 3.2.1).      Unbestritten ist, dass für die psychiatrische Exploration und wo nötig auch bei den Untersuchungen in den übrigen Fachgebieten ein Dolmetscher zum Einsatz kam ( Urk. 7/310/39, Urk. 7/310/55, Urk. 7/310/74, Urk. 7/310/97 ). Zwar wurde der Dolmetscher nicht namentlich erwähnt , und es ist demnach dessen Identität nicht unmittelbar aus dem Gutachten ersichtlich . Diese li esse sich indessen zweifellos mittels Nachfrage beim Begutachtungsinstitut eruieren. Allerdings ist hier darauf zu verzichten, nachdem der Beschwerdeführer nicht konkret darlegte, der Dolmetscher sei grundsätzlich nicht in der Lage gewesen , sein e Aufgabe zu erfüllen. Dass dieser Mühe mit der Übersetzung gehabt habe, reicht für sich allein noch nicht aus, um die Verwertbarkeit der psychiatrischen Expertise in Frage zu stellen. Die Angaben in der psychiatrischen Teilexpertise zu den eigenen Schilderungen des Beschwerdeführers sowie zur erhobenen Anamnese ( Urk. 7/310/40 ff.) zeichnen ein insgesamt stimmiges Bild. In dieser Situation wäre es Aufgabe des Beschwerdeführers gewesen, anzugeben, inwiefern effektive Übersetzungsfehler bestehen respektive die Angaben im Gutachten nicht den jenigen des Beschwerdeführers anlässlich der Exploration entsprechen. Solche Angaben erfolgten nicht. Somit ist auf die Rüge ( Urk. 1 S. 8 f. ) , da si e insgesamt zu pauschal erfolgte, nicht mehr weiter einzugehen. Daran ändert auch der ebenso pauschale Hinweis nichts, die Tonqualität der aufgezeichneten psychiatrischen Exploration sei schlecht und nicht gut verständlich (vgl. Urk. 1 S. 9) . Schwer er verständlich heisst indessen nicht unverständlich, so dass eine Überprüfung der Darlegungen im Gutachten anhand der bei der Begutachtung angefertigten Tonaufnahme grundsätzlich möglich war. Weiterung en in diesen Zusammenhang drängen sich somit nicht auf.      Nicht schlüssig ist sodann der Einwand, a nhand der Tonaufnahme lasse sich die Einschätzung des Gutachters Dr. F.___ , er (der Beschwerdeführer) habe seine Beschwerden übermässig betont und sich nicht authentisch verhalten ( Urk. 1 S. 9) , nicht nachvollziehen . Tonaufnahme n geben unmittelbar besprochene Inhalte wieder, nicht jedoch anderweitig e , namentlich visuell wahrnehmbare Inhalte , ebenso wenig das Verhalten der zu untersuchenden Person und auch nicht Inter pretationen des Gutachters. Aus diesem Grund lässt sich entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 9) die Begründetheit der gutachterliche n Fest stellung, es sei das Bemühen festzustellen gewesen, eine durchgehend depressive Mimik zu präsentieren nicht anhand der Tonaufnahme überprüfen und ebenso wenig die Frage der Qualität der Diagnostik anhand der Tonaufnahme beurteilen . Dies muss anhand der Gesamtheit der schriftlichen Darlegungen der Gutachter im Gutachten selber beurteilt werden. Darüber hinaus vermochte der Beschwerdeführer keine Gründe zu benenne n (vgl. Urk. 1 S. 10 ) , weswegen auf die genannten Feststellungen im Gutachten nicht abgestellt werden könnte und die Eignung von Dr. F.___ grundsätzlich in Frage zu stellen sei.
  86. 3 5.3.1      Die Beweiswertigkeit des D.___ -Gutachtens stellt der Beschwerdeführer auch aufgrund inhaltlicher Mängel in Frage. Ausgehend von den erhobenen Ein wänden ist somit zu prüfen, ob das Gutachten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_587/2023 vom
  87. April 2024 E. 4.2) .      Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, der psychiatrische Gutachter Dr. F.___ habe den Bericht des Therapeuten Dr. G.___ vom 3
  88. März 2021 nicht hinreichend gewürdigt ( Urk. 1 S. 8) . Der betreffende Bericht wie auch weitere Berichte von Dr. G.___ vom 2
  89. Januar 2016, 2
  90. Juni 2017 und 1
  91. September 2019 lag en Dr. F.___ vor ( Urk. 7/310/47). Inhaltlich nahm Dr. F.___ darauf Bezug, indem er im Zusammenhang mit dem Unfall vom Dezember 2015 die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht bestätigen könne, da aufgrund des Unfallereignis das Hauptkriterium für die Diagnose, nämlich die ausser ordentliche Bedrohung resp. das katastrophenartige Ausmass , nicht als erfüll t betrachtet werden könne ( Urk. 7/310/47, Urk. 7/310/49 f.).      Nach den Angaben des Beschwerdeführers in der Untersuchung durch Dr. F.___ handelte es sich beim fraglichen Unfall vom 1
  92. Dezember 2015 um einen Auffahrunfall mit Beteiligung von zwei Lastwagen, wobei der Beschwerdeführer der Fahrer des hinteren und kleineren Fahrzeugs war und bei nicht hoher Geschwindigkeit auf das vordere Fahrzeug auffuhr, als dieses unvermittelt bremste. Als einziges auffallendes Merkmal erwähnte der Beschwerdeführer, erst die Einsatzkräfte hätten die F ührer kabine seines Fahrzeugs von aussen öffnen können ( Urk. 7/310/41). Grund hierfür war die Einklemmung des linken Beins, wie sich a us den Unterlagen der Suva ergibt . Aus selbigen Unterlagen ergibt sich überdies , dass der Unfall zu keiner Bewusstlosigkeit geführt hatte , und die erst behandelnden Ärzte des Kantonsspitals I.___ unfallbedingt von einer leichte n traumatischen Hirnverletzung, einer Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) Grad I, von einer Kontusion der Lendenwirbelsäule (LWS) und einer Kontusion am Knie links ausgegangen waren ( Urk. 7/113/44).      Da eine ausserordentliche Bedrohung oder ein katastrophenartige s Ausmass nicht ersichtlich ist, ist die Beurteilung durch Dr. F.___ nachvollziehbar, dass dem Unfallgeschehen die erforderliche Schwere fehle , um in der Folge für die geklagten psychischen Beschwerden von einer posttraumatischen Belastungs störung auszugehen zu können.
  93. 3.2      Nach Auffassung des Beschwerdeführers ging Dr. F.___ auch auf andere ärztliche Darlegungen - namentlich auf den Bericht von Suva-Kreisarzt Dr. med. J.___ Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , vom 2
  94. Juli 2017 - nicht vertieft genug ein . Darin sei eine posttraumatische Belastungsstörung thematisiert worden. Es überzeuge nicht, wenn Dr. F.___ den Voruntersuchern eine unkritische Übernahme resp. Überprüfung der Beschwerdeangaben vorwerfe ( Urk. 1 S. 8).      Dr. F.___ bezog sich auf den genannten Bericht und würdigte diese n kritisch ( Urk. 7/310/4 8 ) , was nachvollzogen werden kann . Dr. J.___ bezog in seinem Untersuchungsbericht vom 2
  95. Juli 2017 in seine diagnostischen Überlegungen Faktoren mit ein, insbesondere einen vor dem Unfall bereits angeschlagenen gesundheitlichen Zustand, und folgerte deswegen, das Auffahrereignis habe für den Beschwerdeführer eine katastrophale Bedeutung gehabt ( Urk. 7/124/24). Dem kann mit Blick auf die von Dr. J.___ angeführten Diagnosekriterien nicht gefolgt werden. Gemäss diesen müss t e das erlittene Ereignis respektive das Geschehen zu einer aussergewöhnlichen Bedrohung geführt oder ein katastrophales Ausmass erreicht haben ( Urk. 7/124/24). Dies gilt weder für den Auffahrunfall, was Dr. F.___ bezogen auf den Bericht von Dr. J.___ erneut im Detail erläuterte ( Urk. 7/310/48) , noch kann bezogen auf die von Dr. J.___ erwähnten vorbestehenden gesundheitlichen Störungen ( Urk. 7/124/19 ff.) von einem Geschehen von entsprechender Qualität gesprochen werden. Es ist somit nachvollziehbar , dass Dr. F.___ eine posttraumatische Belastungsstörung für nicht gegeben erachtet hat.
  96. 3.3      Der Beschwerdeführer monierte ferner, auch bezüglich weiterer Vorakten, ins besondere in Bezug auf das A.___ -Gutachten, mangle es an einer ausreichenden Würdigung im D.___ -Gutachten ( Urk. 1 S. 8).      Diesbezüglich gilt es zu beachten, dass das A.___ -Gutachten gemäss dem Rück weisungsurteil IV. 220.000503 vom 1
  97. Januar 2021 für die Leistungsbeurteilung in vorliegender Sache nicht geeignet ist ( Urk. 7/258/14 ff.) , was es entbehrlich machte, im Rahmen der D.___ -Begutachtung auf die Erkenntnisse jener Begut achtung im Detail einzugehen , zumal sich Dr. F.___ durchaus mit der auch von den A.___ -Gutachtern gestellten Diagnose einer posttraumatischen Belastungs störung auseinandersetzte ( Urk. 7/310/49). Auch der Standpunkt, Dr. F.___ habe sich nicht nachvollziehbar zu beobachteten Inkonsistenzen geäussert, trifft so nicht zu. Es ist durchaus bemerkenswert, wenn der Beschwerdeführer in der Untersuchung zunächst angab, zwecks Vermeidung von belastenden Erinnerungen an seinen Unfall kein Fernsehen mehr zu schaue n , später aber frei über seinen TV-Konsum berichtete. Ferner hob Dr. F.___ hervor, die Antworten des Beschwerdeführers anlässlich der Untersuchung seien häufig sehr vage gewesen ( Urk. 7/310/47).
  98. 3.4      Nach Auffassung des Beschwerdeführers unterstellt der Gutachter Dr. F.___ den Voruntersuchern zu Unrecht die unkritische Übernahme der vom Beschwerde führer gemacht en Angaben. Konkret betrifft es die Abgrenzung zur Einschätzung des behandelnden Psychiaters Dr. G.___ und die Einordnung durch den Suva-Kreisarzt Dr. J.___ im Zusammenhang mit der Diagnose einer post traumatischen Belastungsstörung ( Urk. 1 S. 11 Ziff. 2.8).      Hierzu nahm der Gutachter Dr. F.___ gerade nicht oberflächlich Stellung, sondern er legte begründet dar, weswegen sich der Schluss aufdränge , die von den betreffenden Ärzten gestellte Diagnose einer posttraumatischen Belastungs störung sei nicht gegeben ( Urk. 7/310/48 f. u. 49 f. ). Im Vordergrund steht, worauf bereits hingewiesen wurde (vgl. vorstehende E. 5.3.1-2), dass dem Unfallereignis vom Dezember 2015 objektiv betrachtet die nötige Schwere respektive eine Ein drücklichkeit im Sinne einer ausserordentliche n Bedrohung oder von katastrophenartige m Ausmass mangelt , mithin das sogenannte A-Kriterium für die betreffende Diagnose nicht erfüllt ist. Ferner verwies er auf die Erfahrungs tatsache, nach welcher Ängste und Erinnerungen bei vielen Menschen nach belastenden Situationen aufträten, ohne dass dies im Vornherein als pathologisch angesehen werden könnte ( Urk. 7/310/50). Die Auffassung des Beschwerde führers, bei der Qualifikation eines Unfalles seien nicht nur die bei selbigem frei gesetzten Energien zu berücksichtigen ( Urk. 1 S. 11 Ziff.
  99. 9 ), ist grundsätzlich zutreffend, indessen ändert sie nichts am Umstand, dass der Unfall vom 1
  100. Dezember 2015 klarerweise nicht mit einer ausserordentliche n Bedrohung einherging und kein katastrophenartige s Ausmass angenommen hatte . Daran ändert sich auch nichts, wenn der Umstand berücksichtigt wird, dass der Beschwerdeführer, der beim Ereignis vom 1
  101. Dezember 2015 mit seinem Last wagen auf den vor ihm fahrenden Lastwagen auffuhr , selber mit einem Anhänger mit deutlicher Überlast unterwegs war, was die Wirkung des Aufpralls wohl ver stärkt haben dürfte (vgl. Urk. 7/114/3, Urk. 7/114/55 , Urk. 7/114/89 ff., Urk. 7/114/122 ff. ) .
  102. 3.5      Dr. F.___ äusserte sich zur Ausprägung der auch von ihm bejahten rezidivierenden depressiven Störung, die er aber im Vergleich zu Dr. G.___ als nur in leicht gradigem Ausmass für gegeben einstufte. Zur Begründung verwies e r auf die während der Untersuchung erhobenen, insgesamt wenig auffälligen psychopathologischen Befunde mit höchstens geringgradiger Antriebsminderung ( Urk. 7/310/44 f.) und die darüber hinaus mehrfach festgestellten Anzeichen für eine Beschwerdebetonung respektive Aggravation ( Urk. 7/310/50). Zu letzterem hielt Dr. F.___ fest, es sei aufgefallen, dass der Beschwerdeführer seine Beschwerden betont habe, in der Schilderung aber vage geblieben sei. Ferner sei das Bemühen feststellbar gewesen, eine durchgehend depressive Mimik zu präsentieren, wobei die Mimik sich im Verlauf der Untersuchung aber auf gelockert und der Beschwerdeführer auch gelächelt habe ( Urk. 7/310/44). Vor allem aber zeigten sich im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung erhebliche Auffälligkeiten im Rahmen der durchgeführten Test ung mit suboptimalem Leistungsverhalten, geringer Antwortkonsistenz, unter durchschnittlicher Aufmerksamkeitsleistung und überwiegend wahrscheinlich vorhandener negativer Antwortverzerrung ( Urk. 7/310/45 f . , Urk. 7/310/ 11 2 ff. ), die vorerwähnte Schlussfolgerung en klarerweise untermaue rt . Auch im Rahmen der somatischen Untersuchung durch den D.___ -Gutachter Dr. med. K.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, zeigten sich Inkonsistenzen ( Urk. 7/310/61 f.). Solche konnte seinerzeit, das heisst im August 2016, bereits auch Suva-Kreisarzt Dr. med. L.___ , Facharzt für Physikalische Medizin, feststellen ( Urk. 7/113/49). Zusammengefasst ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ( Urk. 1 S. 11 Ziff. 2.8) die von Dr. G.___ und Dr. J.___ abweichende Beurteilung durch den Gutachter Dr. F.___ hin reichend begründet , und sie vermag zu überzeugen.
  103. 3.6      Der Beschwerdeführer verweist sodann auf eine aus seiner Sicht für die Beweis kraft de r D.___ -Begutachtung relevante Diskrepanz dahingehen d , dass sich die im psychiatrischen Teilgutachten gewürdigte Äusserung, er (der Beschwerde führer) träume den Unfall vom Dezember 2015 zu 98 % so, wie er sich tatsächlich ereignet habe , in der Zusammenfassung des Explorationsgesprächs nicht erwähnt sei ( Urk. 1 S. 11 f. Ziff. 2.9).      Tatsächlich handelt es sich hier nicht um eine Äusserung des Beschwerdeführers anlässlich der Untersuchung durch Dr. F.___ , sondern Dr. F.___ nahm Bezug auf den Kreisarztbericht von Dr. J.___ vom 2
  104. Juli 2017 (vgl. Urk. 7/136/1-27). Auf diese Untersuchung geht die fragliche Äusserung des Beschwerdeführers zurück ( Urk. 7/136/17). Diesbezüglich fügte Dr. F.___ an, dies sei ungewöhnlich, denn typisch seien durchaus unterschiedliche Träume, die einen Bezug zu einem erlittenen Unfall hätten ( Urk. 7/310/49). In welcher Hinsicht diese Einschätzung zu bezweifeln wäre, legte der Beschwerdeführer nicht dar.
  105. 3.7      Der Beschwerdeführer bemängelte auch, Dr. F.___ habe den Umstand nicht gewürdigt, dass er das Medikament Pregabalin einnehme , das bei Angststörungen verschrieben werde ( Urk. 1 S. 12 Ziff. 2.9 ).      Tatsächlich gab der Beschwerdeführer anlässlich der orthopädischen Unter suchung durch Dr. K.___ die Einnahme von Pregabalin an ( Urk. 7/310/58). Im Teilgutachten von Dr. F.___ wurde sodann auf den Bericht betreffend Labor befunde der M.___ AG vom
  106. März 2023 ( Urk. 7/310/118-120) ver wiesen und vermerkt, sowohl der Spiegel von Duloxetin und Amitriptylin lägen im Referenzbereich ( Urk. 7/310/45). Pregabalin fand keine Erwähnung, weder im Laborbefund und auch nicht im Teilgutachten von Dr. F.___ . Daraus schloss der Beschwerdeführer wohl zutreffend, das betreffende Medikament sei ins Blutbild gar nicht einbezogen worden. Ein erheblicher Mangel der Expertise ergibt sich dadurch nicht. Auch der Nachweis der Einnahme des betreffenden Medikaments anhand des Blutbildes bedeutet noch nicht, dass es im Rahmen einer leitlinien gerechten und dem effektiven Krankheitsbild entsprechenden ärztlichen Beurteilung verschrieben wurde. Der behandelnde Psychiater Dr . G.___ jeden falls erwähnte Pregabalin nicht (vgl. Urk. 7/123/4, Urk. 7/258/4, Urk. 7/262/4). Angesichts der erhobenen Befunde ( Urk. 7/310/44 ff.) sind im Übrigen d ie Schlussfolgerungen von Dr. F.___ auch dann überzeugend, wenn davon aus gegangen wird, dem Beschwerdeführer sei ärztlich tatsächlich ein Medikament gegen Angststörungen verordnet worden .
  107. 3. 8      Mangelhaft sind für den Beschwerdeführer weiter die Ausführungen von Dr. F.___ im Zusammenhang mit dessen Einschätzung, dass auch seitens de r Beschwerde gegnerin im laufenden Verfahren die zum Leiden gemachten Angaben zu wenig kritisch hinterfragt worden seien ( Urk. 1 S. 12).      Anders als in der Beschwerdeschrift dargestellt, nahm Dr. F.___ in diesem Zusammenhang nicht auf eine von der Beschwerdegegnerin auferlegte Schaden minderungspflicht, sondern auf den Austrittsbericht der N.___ vom
  108. März 2018 Bezug ( Urk. 7/158/1-4) und merkte dazu an, dass bezüglich der dort gestellten Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung mit gegenwärtig schwerer Episode die Angaben des Beschwerdeführers nicht hinreichend kritisch gewürdigt worden seien ( Urk. 7/310/49). Diese Einschätzung muss als zutreffend beurteilt werden, denn die im N.___ -Bericht detailliert aufgeführten Befunde lassen die diagnostizierte schwere Episode im Rahmen der rezidivierenden depressiven Störung gemäss ICD-10 F33.2 als wenig nachvollziehbar erscheinen. Die N.___ -Ärzte hielten fest, der Beschwerdeführer sei bei Klinikeintritt wach, bewusstseins klar, allseits orientiert gewesen. Die Aufmerksamkeit, die Auffassung, das Gedächtnis und die Konzentration seien im Gespräch leicht- bis mittelgradig ein geschränkt erschienen. Formalgedanklich sei der Beschwerdeführer etwas um ständlich, leicht weitschweifig und teilweise leicht vorbeiredend gewesen. Befürchtungen oder Zwänge hätten nicht bestanden , ebenso wenig Hinweise auf Wahn, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen. Im Affekt sei der Beschwerde führer deprimiert, teilweise hoffnungslos und mit herabgesetztem Vitalgefühl gewesen. Aufgefallen sei auch eine Gereiztheit mit innerer Unruhe und mit teil weise dysphorischen Elementen. Der Antrieb sei reduziert gewesen, jedoch ohne circadiane Besonderheiten. Es habe ein deutlicher sozialer Rückzug bestanden sowie Ein- und Durchschlafstörungen mit Albträumen und eine gesteigerte Schreckhaftigkeit. Passive Todeswünsche seien vom Beschwerdeführer bejaht worden, jedoch habe er sich klar von akuter Suizidalität distanziert , und es habe auch keine Fremdgefährdung bestanden ( Urk. 7/158/2).      Gemäss den genannten diagnostischen Leitlinien (ICD-10 F33.2) sind typischer weise respektive häufig eine gedrückte Stimmungslage, ein Interesseverlust und Freudlosigkeit, eine Verminderung des Antriebs und ein e erhöhte Ermüdbarkeit, eine verminderte Konzentration und Aufmerksamkeit, ein vermindertes Selbst wertgefühl und Selbstvertrauen, Schuldgefühle und Gefühle von Wertlosigkeit, negative und pessimistische Zukunftsperspektiven, Suizidgedanken, erfolgte Selbstverletzungen oder Suizidhandlungen, Schlafstörungen und Appetitlosigkeit zu beobachten (Dilling/Mombour/Schmidt, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F), 1
  109. Aufl., Bern 2015, S. 169 f. u. S. 179 ). Bei einer schwer ausgeprägten Episode ist zusätzlich zu beachten, dass die betroffene Person meist eine erhebliche Verzweiflung und Agitiertheit oder um gekehrt eine besondere Hemmung zeigt. Darüber hinaus ist es unwahrscheinlich, dass die betroffene Person in der Lage ist, soziale, häusliche oder berufliche Aktivitäten fortzuführen ( Dilling/Mombour/Schmidt , a.a.O., S. 174 ).      Diesen Kriterien entsprechende Befunde und Beeinträchtigungen erwähnten die N.___ -Ärzte in ihrem Bericht vom 2
  110. März 2018 nicht. Dass Dr. F.___ von einer nicht ausreichend kritischen Überprüfung ausging, ist demnach nachvollziehbar. Bestätigt wird die Einschätzung von Dr. F.___ auch vor dem Hintergrund der weiteren von den N.___ -Ärzten gestellten Diagnosen einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer chronischen Schmerzstörung ( Urk. 7/158/1) , auf welche Dr. G.___ zwar nicht weiter einging, aber dem Beschwerdeführer ohne Weiteres eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestier te ( Urk. 7/158/2).      Analog verhält es sich mit den Bericht en von Dr. G.___ vom 1
  111. Mai 2017 ( Urk. 7/122/53-55 ), vom 2
  112. Juni 2017 ( Urk. 7/123 /1-5) , vom 1
  113. September 2019 ( Urk. 7/226 ) und vom 3
  114. März 2021 ( Urk. 7/262 /2-5). Auf die Berichte vom 2
  115. Juni 2017, vom 1
  116. September 2019 und 3
  117. März 2021 hat Dr. F.___ in seiner Beurteilung ebenfalls ausdrücklich Bezug genommen ( Urk. 7/310/47 f. ). Ein weiterer von Dr. F.___ erwähnter Bericht von Dr. G.___ vom 2
  118. Januar 2016 ist nicht auffindbar. Weder ist er in der Aktenzusammenfassung zum Gutachten aufgeführt , noch liegt er dem Aktendossier der Beschwerdegegnerin bei. In den erwähnten und aktenkundigen Berichten hat Dr. G.___ , wie bereits die N.___ -Ärzte im Austrittsbericht vom 2
  119. März 2018 ( Urk. 7/158/1-4) , Befunde genannt , die aufgrund der beschriebenen Ausprägung die gestellte Diagnose einer mittel gradigen bis schweren depressive Episode nicht respektive nicht im angegebenen Schweregrad als nachvollziehbar erscheinen l assen . Über den gesamten Zeitraum hinweg wurden Befunde mit auch depressiven Symptomen beschrieben, die nicht wesentlich von der Befundlage anlässlich der Untersuchung durch Dr. F.___ ab weichen ( Urk. 7/122/54, Urk. 7/123/3 f., Urk. 7/226/2, Urk. 7/262/2 f. , Urk. 7/310/44 f.), welche auch für den Verlauf über die Jahre für eine vorwiegend leichtgradige Ausprägung des depressiven Leidens sprechen, wie von Dr. F.___ diagnostiziert ( Urk. 7/310/49 f.).
  120. 3. 9      Nach Auffassung des Beschwerdeführers sprechen auch die jüngsten Erkenntnisse des behandelnden Psychiaters Dr. G.___ gemäss dessen Bericht vom 2
  121. Januar 2024 ( Urk. 3/3) gegen die Darlegungen des psychiatrischen D.___ -Gutachters Dr. F.___ , da dieser - obschon nach Erlass der angefochtenen Verfügung verfasst - darlege, dass sich die darin festgehaltene depressive Störung mit gegenwärtig schwerer Episode bereits seit rund Oktober 2023 entwickelt habe ( Urk. 1 S. 12 ff. Ziff. 3).      Die im fraglichen Bericht vom 2
  122. Januar 2024 erwähnten und im Vergleich zu den Vorberichten von Dr. G.___ (vgl. Urk. 7/122/53-55, Urk. 7/123/1-5, Urk. 7/158/1-4 , Urk. 7/262) gravierende r beschriebenen Symptome ( Urk. 3/3 S. 1 f.) und damit eine Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes mögen sich , wie den Ausführungen von Dr. G.___ vom 2
  123. Januar 2024 zu entnehmen ist, bereits seit Oktober 202 3 entwickelt haben, erwiesen ist der Zeitpunkt gleichwohl nicht. Es bleibt somit offen, wann ein e solch e eingetreten ist. Deswegen lässt sich mit Wirkung für den hier massgeblichen Zeitraum bis zum Verfügungserlass eine zu berücksichtigende Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit bejahen. Da aufgrund der Angaben von Dr. G.___ die Verschlechterung jedenfalls erst nach der D.___ -Begutachtung eingetreten ist, vermag eine solche den Aussage wert des D.___ -Gutachtens und insbesondere die Verbindlichkeit der Dar legungen von Dr. F.___ nicht zu beeinflussen . Analoges gilt für die weiteren nach träglich eing e reichten ärztlichen Berichte und Stellungnahmen respektive für die darauf bezogenen weiteren Äusserungen des Beschwerdeführers ( Urk. 10 f., Urk. 13 f., Urk. 17-20, Urk. 22 f., Urk. 25 f. , Urk. 28 f. ) . Für die Umschreibung des Prozessthemas ist nach den Regeln über den Anfechtungs- und Streitgegenstand zu verfahren. Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechts pflege ist das Rechtsverhältnis, welches – im Rahmen des durch die Verfügung beziehungsweise den Einspracheentscheid bestimmten Anfechtungsgegenstandes – den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungs gegenstand bildet (BGE 144 I 11 E. 4.3, 125 V 413 E. 1b) . Dies ist hier der Sach verhalt, wie er sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 1
  124. Dezember 2023 ereignet hat (vgl. auch nachstehende E. 5.5) .
  125. 3.1 0      Der Beschwerdeführer macht unter Verweis auf die Darlegungen von Dr. G.___ vom 2
  126. Januar 2024 (vgl. Urk. 3/3) des Weiteren geltend, der Einschätzung von Dr. F.___ betreffend die somatoforme Schmerzstörung könne nicht gefolgt werden ( Urk. 2 S. 13).      Dr. F.___ hielt fest, dass eine somatoforme Schmerzstörung nicht bestätigt werden könne, weil sich im Rahmen der orthopädischen Teilbegutachtung keine relevanten Diskrepanzen zwischen den organmedizinischen Befunden und der Beschwerdedarstellung hätten feststellen lassen ( Urk. 7/310/47). Tatsächlich hatte der orthopädische Gutachter Dr. K.___ einerseits auf die Folgen der schweren degenerativen Veränderungen im Bereich der HWS und der LWS hingewiesen ( Urk. 7/310/63 ff.) und andererseits festgehalten, die geklagten Symptome und Funktionseinbussen seien überwiegend konsistent und plausibel ( Urk. 7/310/61 f. ). Den ICD-10 - Diagnosekriterien folgend ist die somatoforme Schmerzstörung, von der der behandelnde Psychiater Dr. G.___ ausgeht ( Urk. 7/122/53, Urk. 7/123/2, Urk. 7/226/1, Urk. 7/ 262/2; vgl. auch 3/3) , gekennzeichnet durch einen andauernden, schweren und quälenden Schmerz, der durch einen psycho logischen Prozess oder eine körperliche Störung nicht vollständig erklärt werden kann ( Dilling/Mombour/Schmidt, a.a.O., S. 233). Eine solche Diskrepanz ist auf grund der nachvollziehbaren Ergebnisse der orthopädischen Begutachtung (vgl. Urk. 7/310/55 ff. ) , auf die Dr. F.___ verwies, nachvollziehbar zu verneinen. Was Dr. G.___ - auf den sich der Beschwerdeführer bezieht ( Urk. 1 S. 14) - hierzu in seiner Stellungnahme vom 2
  127. Januar 2024 festhielt, vermag hieran nichts zu ändern. Er verwies darin lediglich pauschal auf chronifizierte Schmerzen, die trotz intensiver ambulanter Behandlung (einige Infiltrationen, Ergotherapie. Psycho therapie und Teilnahme an ACT-Sitzungen) nicht gebessert hätten ( Urk. 3/3 S. 2 f. ) . Ein e überzeugende Begründung für die gestellte Diagnose liegt nicht vor. Namentlich lässt sich nicht ausschliessen, dass die ärztliche Einschätzung von subjektiven Angaben des Beschwerdeführers geprägt ist .
  128. 3.1 1      Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwände im Zusammenhang mit der psychiatrischen Begutachtung erweisen sich im Ergebnis nicht als geeignet, um den Beweiswert der Expertise von Dr. F.___ in relevanter Weise zu erschüttern. Auch darüber hinaus ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür , dass an der Ver lässlichkeit der Schlussfolgerungen von Dr. F.___ gezweifelt werden müsste . Viel mehr steht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass der Beschwerdeführer zwar unter einer nach dem Unfallereignis im Jahr 2015 im Verlauf aufgetretenen rezidivierenden depressiven Störung mit im Zeitpunkt der Begutachtung leichter Episode litt und leidet, die auch behandlungsbedürftig ist, er jedoch aus psychiatrischer Sicht trotzdem in der Lage war und ist, uneingeschränkt einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, insbesondere auch der bisherigen Tätigkeit. Zu vermeiden ist einzig eine emotional belastende Tätigkeit ( Urk. 7/310/49 ff.). Nachvollziehbar sind auch die Darlegungen von Dr. F.___ zum Verlauf seit 200
  129. Zum einen verwies er darauf, dass psychische Beschwerden erst nach dem Unfall im Jahr 2015 im weiteren Verlauf aufgetreten seien ( Urk. 7/310/53). So dann kam er zum Schluss, mit Ausnahme der Zeit der stationären psychiatrischen Behandlung vom 1
  130. Januar bis 1
  131. März 2018 (vgl. Urk. 7/158) sei eine Arbeits unfähigkeit aus psychiatrischer Sicht auch retrospektiv nicht ausgewiesen ( Urk. 7/310/51). Dies überzeugt mit Blick auf die Überlegungen im Zusammen hang mit den Ausführungen im N.___ -Austrittsbericht vom 2
  132. März 2018 und den verschiedenen Darlegungen von Dr. G.___ (vgl. vorstehende E. 5.3. 8 ). 5.3.1 2      Mit Blick auf die geringgradige Ausprägung der Depression ist von der Durch führung eines strukturierten Beweisverfahrens abzusehen, nachdem die Begutachtung durch Dr. F.___ nachvollziehbar ergeben hat, dass eine erwerbliche Beeinträchtigung aufgrund des psychischen Leidens zu verneinen ist . Recht sprechungsgemäss kann a us Gründen der Verhältnismässigkeit dort von einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert bei gemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). Insbesondere in Fällen, in welchen wie vorliegend nach der Aktenlage über wiegend wahrscheinlich von einer bloss leichtgradigen depressiven Störung aus zugehen ist, die nicht schon als chronifiziert gelten kann und auch nicht mit Komorbiditäten einhergeht, bedarf es in aller Regel keines strukturierten Beweis verfahrens (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom
  133. Januar 2018 E. 3.1 ). 5.4 5.4.1      Das somatische Leiden betreffend bemängelte der Beschwerdeführer zunächst die Diskrepanz zwischen dem von der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung formulierten Belastbarkeitsprofil und demjenigen im D.___ -Gutachten ( Urk. 1 S. 14). Wohl hat die Beschwerdegegnerin in ihre Ausführungen in der angefochtenen Verfügung ( Urk. 2 S. 2) das im D.___ -Gutachten formulierte Belastbarkeitsprofil ( Urk. 7/310/10) nicht in seiner Gänze wieder gegeben. Ohne Weiteres aber ergibt sich aus den weiteren Darlegungen in der angefochtenen Verfügung, dass die Beschwerdegegnerin die Beurteilung durch die D.___ -Gutachter als überzeugend einschätzte und somit auch das von den Gutachtern formulierte Belastbarkeitsprofil als massgeblich erachtet. Insofern ergibt sich zum genannten Aspekt zwischen D.___ -Gutachten und der angefochtenen Verfügung keine Diskrepanz . Auch aus dem Feststellungblatt für den Beschluss vom 3
  134. Mai 2023 ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin das Ergebnis der D.___ -Begutachtung als überzeugend erachtete ( Urk. 3/313/5 ff.). 5.4.2      Nicht nachvollziehbar ist für den Beschwerdeführer ferner, dass im D.___ -Gutachten die im A.___ -Gutachten für mittlere bis schwere Tätigkeiten attestierte Arbeitsunfähigkeit als nachvollziehbar erachtet beurteilt worden sei , nicht jedoch die im A.___ -Gutachten attestierte eingeschränkte Restarbeitsfähigkeit von 60 % ( Urk. 1 S. 15). Diesbezüglich fällt zunächst in Betracht , dass das A.___ -Gutachten gemäss dem Rückweisungsurteil IV.220.000503 vom 1
  135. Januar 2021 für die Leistungsbeurteilung in vorliegender Sache nicht geeignet ist ( Urk. 7/258/14 ff.), was es grundsätzlich entbehrlich machte, im Rahmen der D.___ -Begutachtung auf die Erkenntnisse jener Begutachtung im Detail einzugehen . Darüber hinaus ist die Einschätzung des orthopädischen D.___ -Gutachters Dr. K.___ aber nachvollziehbar, dies mit Blick auf die erhobenen Befunde, die auch vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt werden, und dessen Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit . Das sehr einschränkend formulierte Belastbarkeitsprofil trägt der Minderbelastbarkeit von Rücken und Schulter nachvollziehbar Rechnung. Es ist nicht ersichtlich und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht näher dargetan, weswegen unter Berücksichtigung dieser Kriterien ein grund sätzlich uneingeschränkter Einsatz nicht möglich sein sollte ( Urk. 7/310/62 f f . ). Im Zusammenhang mit der von Dr. K.___ im Anschluss an zwei operative Eingriffe an der Schulter des Beschwerdeführers im Juli 2013 und Oktober 2014 (vgl. Urk. 7/310/65) geschätzte Rekonvaleszenz dauer von jeweils vier Wochen mit damit einhergehender vollständiger Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 7/310/67), ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer dies e Einschätzung mit pauschalem Ver weis auf eine Publikation der Klinik O.___ aus dem Jahr 2015 , die auf den hier konkreten Fall keinerlei Bezug nimmt , in Frage stellte ( Urk. 1 S. 15) , was die ärztliche Beurteilung nicht zu entkräften vermag. 5.4.3      Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer auch gegen die Beurteilung der verwertbaren erwerblichen Ressourcen aus somatischer Sicht keine stichhaltigen Einwände erhoben hat. Relevante Mängel sind denn auch nicht ersichtlich. Mithin bestehen keine begründeten Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer in der Lage ist, grundsätzlich uneingeschränkt eine leidens angepasste Tätigkeit auszuüben. Als angepasst erweist sich eine wechsel belastende, das heisst stehend, gehend und sitzend auszuübende Tätigkeit ohne das Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, ohne Arbeiten in Vorneigung oder in Zwangshaltungen, ohne Überkopfarbeiten, ohne kniend oder in der Hocke vor zunehmende Verrichtungen und ohne die Notwendigkeit, Leitern zu besteigen . Mit Blick auf die Herzgesundheit sind ferner nur Tätigkeiten ohne grössere An strengung zumutbar. Namentlich muss auch während der Arbeit ein normales Sprechen möglich sein ( Urk. 7/310/10). Diese Einschätzung gilt auch retrospektive , wobei i m hier zu betrachtenden Zeitraum ab Januar 2008 vorüber gehende Phasen mit einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit wie folgt aufgetreten sind : während jeweils vier Wochen nach den Schulteroperationen am
  136. Juli 2013 und
  137. Oktober 201 4 , ferner vom 1
  138. bis 1
  139. Dezember 2015, vom
  140. Januar bis
  141. Februar 2016, vom
  142. bis 1
  143. März 2016, vom 2
  144. November bis 3
  145. Dezember 2016, vom 1
  146. Januar bis 1
  147. März 201
  148. Eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestand sodann vom
  149. bis 3
  150. Januar 2017 ( Urk. 7/310/11) . 5.5      In Bezug auf die vom Beschwerdeführer nach Eingang der Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin im weiteren Verlauf des Verfahrens eingereichten Eingaben und ärztlichen Berichte ( Urk. 10- 11, Urk. 13- 14, Urk. 17-20, Urk. 22-23, Urk. 25-26 , Urk. 28-29 ) ist darauf hinzuweisen, dass diese grundsätzlich Verhältnisse ausserhalb des hier zeitlich massgebenden Rahmens beschreiben , weswegen sie im vorliegenden Zusammenhang nicht relevant sind. Darauf wurde bereits in vor stehender E. 5.3.9 hingewiesen. Auch f ür eine Ausdehnung des Streit gegenstandes ( BGE 130 V 501 E. 1.2, 122 V 34 E. 2a m.w.H.; Urteil des Bundes gerichts 9C_509/2015 vom 1
  151. Februar 2016 E. 3) besteht hier kein Raum. Die entsprechenden Voraussetzungen sind nicht gegeben.
  152. 6      Gestützt auf das beweiskräftige D.___ -Gutachten vom
  153. April 2023 ist ab schliessend festzuhalten, dass im Verlauf seit 2008 (hierzu vgl. vorstehende E. 3) zwar verschiedene gesundheitliche Veränderungen eingetreten sind, insbesondere unfallbedingt Beeinträchtigungen der Schulterfunktion und ein Herzleiden, im Ergebnis aber trotz vollständiger Arbeitsunfähigkeit in den zuvor ausgeübten körperlich belastenden Anstellungen gleichwohl weiterhin die Ausübung einer leidensangepassten, das heisst körperlich leichten und wechselbelastenden und auch emotional nicht belastenden Tätigkeit vollschichtig zumutbar ist ( Urk. 7/310/7 ff.). Davon ist auszugehen , und d ies hat die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgehalten ( Urk. 2 S. 2).
  154. 6. 1      Zu den körperlich belastende n Tätigkeiten , die nicht mehr zumutbar sind , ist zum einen ohne Weiteres die vor der Erstanmeldung bei der Invalidenversicherung ausgeübte Tätigkeit als Hilfsarbeiter im Baugeschäft bei P.___ ( Urk. 7/23) zu zählen, andererseits aber auch die nach der 2008 erfolgten Aufhebung der Rente ab 2011 ausgeübte Tätigkeit für die Z.___ GmbH als Chauffeur und Magaziner ( Urk. 7/92). Letztere war zwar nicht grundsätzlich körperlich schwer, erforderte indessen häufiger das Auf- und Ab laden      von Lasten bis zu 25 kg ( Urk. 7/92/5) , was inzwischen klarerweise nicht mehr      zumutbar ist . Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades hat die Beschwerde gegnerin somit, wie bereits damals bei der Aufhebung der Rente mit tels der im Rechtsmittelverfahren ( Urk. 7/80 , Urk. 7/82) bestätigten Verfügung vom 2
  155. Januar 2008 ( Urk. 7/ 74) , einen Einkommensvergleich durchgeführt ( Urk. 7/220) und gestützt darauf einen Invaliditätsgrad von 7 % ermittelt ( Urk. 7/220). 6.2      Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommens entwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung ent spricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).      In Nachachtung dieser Grundsätze legte die Beschwerdegegner in der Berechnung des Valideneinkommens den Verdienst zu Grunde, d en der Beschwerdeführer ohne die gesundheitliche Veränderung voraussichtlich weiterhin bei der Z.___ GmbH erzielt hätte. Die Arbeitgeberin gab an, diese r hätte im Jahr 2015 Fr. 5'500.-- pro Monat betragen , und es wäre ein 1
  156. Monatslohn aus gerichtet worden ( Urk. 7/92/3). Aufgrund der am 1
  157. März 2015 erfolgten erneut en Anmeldung zum Leistungsbezug , ( Urk. 7/84) hätte bei bestandenem Wartejahr ( Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) ein Rentenanspruch gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens im September 2015 entstehen können . Die Beschwerdegegnerin ging somit richtigerweise von einem Valideneinkommen von Fr. 71'500.-- aus ( Urk. 7/220/1). 6.3      Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die ver sicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbs tätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/aa). Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstruktur erhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Renten revisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1).      Die Beschwerdegegnerin hat das Invalideneinkommen anhand des Totals der Männerlöhne für ungelernte Tätigkeiten (Kompetenzniveau 1) der Tabelle TA1 _tirage_skill_lever der LSE 2014 ( Fr. 5'312.--) und angepasst an die betriebs übliche Wochenarbeitszeit im betreffenden Jahr (41.7 Stunden) und an die Nominallohnentwicklung bis 2015 auf Fr. 66'453.10 beziffert ( Urk. 7/220/1) . Diese Vorgehensweise ist unbestritten geblieben und ist auch nicht zu beanstanden. 6.4      Die Differenz zwischen dem Valideneinkommen von Fr. 71'500.-- und dem Invalideneinkommen im Betrag von Fr. 66'453.10 beträgt Fr. 5'046.9
  158. Die Beschwerdegegnerin hat somit zutreffend einen Invaliditätsgrad von 7 % ermittelt und beigefügt, dass ein leidensbedingter Abzug nicht angezeigt sei, da allfällig erwerbsmindernde Faktoren bereits im verminderten Belastbarkeitsprofil berücksichtig seien ( Urk. 7/220/1). Inwiefern dies zutrifft, kann an dieser Stelle offen gelassen werden, denn auch ein maximaler Abzug vom Tabellenlohn von 25 % (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/aa-cc) vermöchte nichts daran zu ändern, dass der Invaliditätsgrad die mindestens erforderlichen 40 % ( Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG) nicht erreicht.      Zusammenfassend ist es daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerde gegnerin eine leistungsrelevante Veränderung und demzufolge einen Renten anspruch des Beschwerdeführers verneint hat. Dies hat die Abweisung der gegen die Verfügung vom 12 Dezember 2023 erhobenen Beschwerde zur Folge.
  159. Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr . 8 00.-- anzusetzen und ausgangsgemäss dem unter liegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt:
  160. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  161. Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
  162. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tomas Kempf - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle unter Beilage je einer Kopie von Urk. 28 u. 29 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  163. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom
  164. Juli bis und mit dem
  165. August sowie vom
  166. Dezember bis und mit dem
  167. Januar ( Art. 46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensWilhelm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des

Kantons

Zürich IV.2024.00058 II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiber Wilhelm Urteil vom 30.

Juni

2025 in

Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten

durch

Rechtsanwalt

Tomas

Kempf Webernstrasse

5,

Postfach,

8610

Uster gegen Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle Röntgenstrasse

17,

Postfach,

8087

Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___ ,

geboren

1964,

absolvierte

keine

Berufsausbildung

und

war

ab

1991

in

der

Schweiz

arbeitstätig,

als

er

sich

1992

nach

einem

Verhebetrauma

erstmals

bei

der

Invalidenversicherung

zum

Leistungsbezug

anmeldete.

Nach

Klärung

der

gesundheitlichen

und

erwerblichen

Verhältnisse

sprach

die

Sozial-versicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle,

dem

Versicherten

eine

ganze

Rente

zu,

die

in

mehreren

Revisionsverfahren

bestätigt

wurde

(Verfügungen

vom

1 2.

November

1996,

vom

2.

September

1997

und

Mitteilung

vom

9.

August

2001;

Urk.

7 /1

ff.,

Urk.

7 /20,

Urk.

7 /22,

Urk.

7 /33).

In

einem

weiteren

Revisions verfahren

holte

die

IV-Stelle

beim

Y.___

( Y.___ )

das

Gutachten

vom

3.

Oktober

2007

ein

( Urk.

7 /59).

Gestützt

auf

dieses

Gutachten

hob

die

IV-Stelle

mit

Verfügung

vom

2 4.

Januar

2008

die

laufende

Rente

auf

das

Ende

des

der

Zustellung

folgenden

Monats

auf

( Urk.

7 /74).

Diesen

Entscheid

schützten

sowohl

das

Sozialversicherungsgericht

mit

Urteil

IV.2008.00233

vom

2 9.

September

2009

( Urk.

7 /80)

als

auch

das

Bundesgericht

mit

Urteil

9C_996/2009

vom

1 0.

Juni

2010

( Urk.

7 /82).

1.2

Seit

2011

war

der

Versicherte

vollzeitlich

als

Chauffeur

und

Magaziner

beim

Ent sorgungs-

und

Transportunternehmen

die

Z.___

GmbH

angestellt

( Urk.

7 /92).

Am

1 6.

Mai

2014

zog

er

sich

an

der

rechten

Schulter

eine

Zerrung

zu,

als

er

mit

eine r

Transportpalette

hantiert

hatte

(vgl.

Urk.

7/ 95/86

f.,

Urk.

7/ 95/102),

und

am

1 4.

Dezember

2015

erlitt

er

bei

einem

Verkehrsunfall

Verletzungen

in

Form

einer

leichten

traumatischen

Hirnverletzung,

einer

Distorsion

der

Halswirbelsäule,

einer

Kontusion

der

Lendenwirbelsäule

und

einer

Kontusion

am

Knie

links

( Urk.

7/ 114/3,

Urk.

7/ 114/19).

Am

1 9.

März

2015

hatte

sich

der

Versicherte

erneut

zum

Leistungsbezug

an gemeldet

( Urk.

7 /84).

Nach

Eingang

der

Neuanmeldung

holte

die

IV-Stelle

bei

der

Suva

die

Akten

zu

den

beiden

Unfällen

( Urk.

7/ 95

f.,

Urk.

7/ 106,

Urk.

7/ 113

f.,

Urk.

7/ 121

f.,

Urk.

7/ 124,

Urk.

7/ 136,

Urk.

7/ 143

f.,

Urk.

7/ 153,

Urk.

7/ 163),

Arztberichte

( Urk.

7/ 120,

Urk.

7/ 123,

Urk.

7/ 130

f.,

Urk.

7/ 158,

Urk.

7/ 212,

Urk.

7/ 216

f.)

und

Unterlagen

zur

Erwerbssituation

ein

( Urk.

7/ 92,

Urk.

7/ 97,

Urk.

7/ 98

f.).

Am

8.

Mai

2018

teilte

die

IV-Stelle

dem

Versicherten

mit,

sie

werde

eine

polydisziplinäre

Begutachtung

veranlassen

( Urk.

7/ 160).

Mit

der

Begutachtung

beauftragt

wurde

die

Gutachter stelle

A.___

( A.___ )

in

B.___

( Urk.

7/ 168).

Die

Ärzte

der

Gutachterstelle

erstatteten

ihr

Gutachten

am

2 6.

Oktober

2018

( Urk.

7/ 18 7 ).

Am

2 0.

Mai

2019

liess

die

IV-Stelle

den

Versicherten

sodann

durch

Dr.

med.

C.___ ,

Facharzt

für

Chirurgie,

vom

r egionalen

ä rztlichen

Dienst

(RAD),

untersuchen.

Dieser

erstattete

seinen

Bericht

am

2 9.

Mai

2019

( Urk.

7/ 21 5 ).

In

der

Folge

würdigte

die

IV-Stelle

das

Abklärungsergebnis

und

bezifferte

das

Validen-

und

das

Invalideneinkommen

( Urk.

7/ 2 20

f.).

Am

5.

August

2019

erliess

sie

den

Vorbescheid,

mit

dem

sie

dem

Versicherten

mit teilte,

sie

gedenke,

den

Anspruch

auf

eine

Invalidenrente

zu

verneinen

( Urk.

7/ 22 2 ).

Gegen

den

Vorbescheid

erhob

der

Versicherte

am

13.

September

2019

Einwände

( Urk.

7/ 22 7 ),

die

er

am

1 0.

Oktober

2019

ergänzte

( Urk.

7/ 23 1 ).

In

der

Folge

holte

die

IV-Stelle

bei

den

Experten

des

A.___

eine

ergänzende

Stellungnahme

ein

( Urk.

7/ 23 4 ,

Urk.

7/ 23 9 ;

vgl.

auch

Urk.

7/ 2 40

f.).

Hierzu

nahm

der

Versicherte

am

2 9.

Mai

2020

Stellung

( Urk.

7/ 24 9 ).

Die

IV-Stelle

erliess

am

1 9.

Juni

2020

die

Verfügung,

mit

der

sie

den

Anspruch

des

Versicherten

auf

eine

Invalidenrente

verneinte

( Urk.

7/ 25 1 ).

Die

vom

Versicherten

dagegen

erhobene

Beschwerde

( Urk.

7/254)

hiess

das

Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich

mit

Urteil

IV.2020.00503

vom

1 2.

Januar

2021

in

dem

Sinne

gut,

dass

es

die

Angelegenheit

zur

Vornahme

weiterer

Abklärungen

und

hernach

zum

neuen

Ent scheid

an

die

IV-Stelle

zurückwies

( Urk.

7/258). 1.3

In

der

Folge

tätigte

die

IV-Stelle

weitere

Abklärungen

( Urk.

7/260

ff.).

Insbesondere

holte

sie

das

polydisziplinäre

medizinische

Gutachten

der

D.___

AG

E.___

vom

4.

April

2023

ein

( Urk.

7/310).

Mit

Vorbescheid

vom

3 0.

Mai

2023

stellte

die

IV-Stelle

dem

Versicherten

die

Abweisung

seines

Leistungs begehrens

in

Aussicht,

da

kein

Anspruch

auf

eine

Rente

bestehe

( Urk.

7/314).

Nach

Durchführung

des

Einwandverfahrens

( Urk.

7/317,

Urk.

7/320)

erliess

die

IV-Stelle

am

1 2.

Dezember

2023

die

Verfügung,

mit

der

sie

wie

mit

dem

Vor bescheid

angekündigt

das

Leistungsbegehren

abwies

( Urk.

7/322

=

Urk.

2).

2.

Gegen

die

Verfügung

vom

1 2.

Dezember

2023

( Urk.

2)

erhob

der

Versicherte

mit

Eingabe

vom

2 5.

Januar

2024

Beschwerde

mit

dem

Rechtsbegehren,

in

Auf hebung

der

angefochtenen

Verfügung

sei

ihm

rückwirkend

und

für

die

Zukunft

eine

Invalidenrente

zuzusprechen.

Eventualiter

sei

die

Sache

zur

Vornahme

weiterer

Abklärungen

an

die

IV-Stelle

zurückzuweisen

( Urk.

1).

Die

IV-Stelle

beantragte

in

ihrer

Beschwerdeantwort

vom

7.

März

2024

die

Abweisung

der

Beschwerde

( Urk.

6).

Dies

wurde

dem

Beschwerdeführer

am

8.

März

2024

zur

Kenntnis

gebracht

( Urk.

9).

Mit

Eingaben

vom

1 6.

und

2 3.

April

2024,

vom

2 8.

Mai ,

3.

Juni,

7.

Oktober

und

1 6.

Dezember

2024

nahm

der

Beschwerdeführer

erneut

zur

Sache

Stellung

( Urk.

10

f.,

Urk.

13

f.,

Urk.

17

f.,

Urk.

19

f.,

Urk.

22

f.,

Urk.

25

f. ) .

Hiervon

wurde

der

Beschwerdegegnerin

jeweils

Kenntnis

gegeben

( Urk.

12,

Urk.

15,

Urk.

21,

Urk.

24,

Urk.

27).

Am

1 6.

Mai

2025

reichte

der

Beschwerdeführer

einen

weiteren

ärztlichen

Bericht

ein

( Urk.

28-29).

Das

Gericht

zieht

in

Erwägung: 1. 1.1

Am

1.

Januar

2022

sind

die

geänderten

Bestimmungen

des

Bundesgesetzes

über

den

Allgemeinen

Teil

des

Sozialversicherungsrechts

(ATSG),

der

Verordnung

über

den

Allgemeinen

Teil

des

Sozialversicherungsrechts

(ATSV),

des

Bundesgesetzes

über

die

Invalidenversicherung

(IVG)

sowie

der

Verordnung

über

die

Invaliden versicherung

(IVV)

in

Kraft

getreten.

Die

angefochtene

Verfügung

erging

nach

dem

1.

Januar

202 2.

Entsprechend

den

allgemeinen

intertemporalrechtlichen

Grundsätzen

(vgl.

BGE

144

V

210

E.

4.3.1)

ist

nach

der

bis

zum

31.

Dezember

2021

geltenden

Rechtslage

zu

beurteilen,

ob

bis

zu

diesem

Zeitpunkt

ein

Renten anspruch

entstanden

ist.

Steht

ein

erst

nach

dem

1.

Januar

2022

entstandener

Rentenanspruch

zur

Diskussion,

findet

darauf

das

seit

diesem

Zeitpunkt

geltende

Recht

Anwendung

(vgl.

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_452/2023

vom

24.

Januar

2024

E.

3.2.1

mit

Hinweisen).

Auf

Grund

der

im

März

2015

anhängig

gemachten

Anmeldung

bei

der

Invalidenversicherung

könnten

allfällige

Leistungen

frühestens

ab

September

2015

ausgerichtet

werden

(vgl.

Art.

29

Abs.

1

IVG).

In

dieser

übergangsrecht lichen

Konstellation

ist

die

bis

31.

Dezember

2021

gültig

gewesene

Rechtslage

massgebend,

die

im

Folgenden

soweit

nichts

anderes

vermerkt

ist

jeweils

in

dieser

Version

wiedergegeben,

zitiert

und

angewendet

wird. 1 .2

Invalidität

ist

die

voraussichtlich

bleibende

oder

längere

Zeit

dauernde

ganze

oder

teilweise

Erwerbsunfähigkeit

(Art.

8

Abs.

1

ATSG).

Erwerbsunfähigkeit

ist

der

durch

Beeinträchtigung

der

körperlichen,

geistigen

oder

psychischen

Gesundheit

verursachte

und

nach

zumutbarer

Behandlung

und

Eingliederung

verbleibende

ganze

oder

teilweise

Verlust

der

Erwerbsmöglichkeiten

auf

dem

in

Betracht

kommenden

ausgeglichenen

Arbeitsmarkt

(Art.

7

Abs.

1

ATSG).

Für

die

Beurteilung

des

Vorliegens

einer

Erwerbsunfähigkeit

sind

ausschliesslich

die

Folgen

der

gesundheitlichen

Beeinträchtigung

zu

berücksichtigen.

Eine

Erwerbs unfähigkeit

liegt

zudem

nur

vor,

wenn

sie

aus

objektiver

Sicht

nicht

überwindbar

ist

(Art.

7

Abs.

2

ATSG). 1.3

Anspruch

auf

eine

Rente

haben

gemäss

Art.

28

Abs.

1

IVG

Versicherte,

die: a.

ihre

Erwerbsfähigkeit

oder

die

Fähigkeit,

sich

im

Aufgabenbereich

zu

betätigen,

nicht

durch

zumutbare

Eingliederungsmassnahmen

wieder

her stellen,

erhalten

oder

verbessern

können; b.

während

eines

Jahres

ohne

wesentlichen

Unterbruch

durchschnittlich

mindes tens

40

%

arbeitsunfähig

( Art.

6

ATSG)

gewesen

sind;

und c.

nach

Ablauf

dieses

Jahres

zu

mindestens

40

%

invalid

( Art.

8

ATSG)

sind.

Bei

einem

Invaliditätsgrad

von

mindestens

40

%

besteht

Anspruch

auf

eine

Vier telsrente,

bei

einem

Invaliditätsgrad

von

mindestens

50

%

auf

eine

halbe

Rente,

bei

einem

Invaliditätsgrad

von

mindestens

60

%

auf

eine

Dreiviertelsrente

und

bei

einem

Invaliditätsgrad

von

mindestens

70

%

auf

eine

ganze

Rente

( Art.

28

Abs.

2

IVG). 1. 4

Bei

erwerbstätigen

Versicherten

ist

der

Invaliditätsgrad

gemäss

Art.

16

ATSG

in

Verbindung

mit

Art.

28a

Abs.

1

IVG

aufgrund

eines

Einkommensvergleichs

zu

bestimmen.

Dazu

wird

das

Erwerbseinkommen,

das

die

versicherte

Person

nach

Eintritt

der

Invalidität

und

nach

Durchführung

der

medizinischen

Behandlung

und

allfälliger

Eingliederungsmassnahmen

durch

eine

ihr

zumutbare

Tätigkeit

bei

aus geglichener

Arbeitsmarktlage

erzielen

könnte

(sog.

Invalideneinkommen),

in

Bezie hung

gesetzt

zum

Erwerbseinkommen,

das

sie

erzielen

könnte,

wenn

sie

nicht

in valid

geworden

wäre

(sog.

Valideneinkommen).

Der

Einkommens vergleich

hat

in

der

Regel

in

der

Weise

zu

erfolgen,

dass

die

beiden

hypothetischen

Erwerbseinkommen

ziffernmässig

möglichst

genau

ermittelt

und

einander

gegenübergestellt

werden,

worauf

sich

aus

der

Einkommensdifferenz

der

Invaliditätsgrad

bestimmen

lässt

(sog.

allgemeine

Methode

des

Einkommens vergleichs;

BGE

130

V

343

E.

3.4.2,

128

V

29

E.

1). 1. 5

Um

den

Invaliditätsgrad

bemessen

zu

können,

ist

die

Verwaltung

(und

im

Beschwerdefall

das

Gericht)

auf

Unterlagen

angewiesen,

die

ärztliche

und

gegebenenfalls

auch

andere

Fachleute

zur

Verfügung

zu

stellen

haben.

Aufgabe

des

Arztes

oder

der

Ärztin

ist

es,

den

Gesundheitszustand

zu

beurteilen

und

dazu

Stellung

zu

nehmen,

in

welchem

Umfang

und

bezüglich

welcher

Tätigkeiten

die

versicherte

Person

arbeitsunfähig

ist

(BGE

125

V

256

E.

4).

Im

Weiteren

sind

die

ärztlichen

Auskünfte

eine

wichtige

Grundlage

für

die

Beurteilung

der

Frage,

welche

Arbeitsleistungen

der

versicherten

Person

noch

zugemutet

werden

können

(BGE

125

V

256

E.

4

mit

Hinweisen;

AHI

2002

S.

70

E.

4b/cc). 1. 6

Die

Annahme

eines

psychischen

Gesundheitsschadens

im

Sinne

von

Art.

4

Abs.

1

IVG

sowie

Art.

3

Abs.

1

und

Art.

6

ATSG

setzt

eine

psychiatrische,

lege

artis

auf

die

Vorgaben

eines

anerkannten

Klassifikationssystems

abgestützte

Diagnose

voraus

(vgl.

BGE

145

V

215

E.

5.1,

143

V

409

E.

4.5.2,

141

V

281

E.

2.1,

130

V

396

E.

5.3

und

E.

6).

Eine

fachärztlich

einwandfrei

festgestellte

psychische

Krank heit

ist

jedoch

nicht

ohne

Weiteres

gleichbedeutend

mit

dem

Vorliegen

einer

Invalidität.

In

jedem

Einzelfall

muss

eine

Beeinträchtigung

der

Arbeits-

und

Erwerbsfähigkeit

unabhängig

von

der

Diagnose

und

grundsätzlich

unbesehen

der

Ätiologie

ausgewiesen

und

in

ihrem

Ausmass

bestimmt

sein.

Entscheidend

ist

die

nach

einem

weitgehend

objektivierten

Massstab

zu

beurteilende

Frage,

ob

es

der

versicherten

Person

zumutbar

ist,

eine

Arbeitsleistung

zu

erbringen

(BGE

145

V

215

E.

5.3.2,

143

V

409

E.

4.2.1,

141

V

281

E.

3.7,

139

V

547

E.

5.2,

127

V

294

E.

4c;

vgl.

Art.

7

Abs.

2

ATSG). 1.7

War

eine

Rente

wegen

eines

zu

geringen

Invaliditätsgrades

verweigert

worden

und

ist

die

Verwaltung

auf

eine

Neuanmeldung

eingetreten

(Art.

87

Abs.

3

IVV),

so

ist

im

Beschwerdeverfahren

zu

prüfen,

ob

im

Sinne

von

Art.

17

ATSG

eine

für

den

Rentenanspruch

relevante

Änderung

des

Invaliditätsgrades

eingetreten

ist

(BGE

117

V

198

E.

3a

mit

Hinweis). 2. 2.1

In

der

Verfügungsbegründung

führte

die

Beschwerdegegnerin

zusammengefasst

aus,

im

Anschluss

an

das

Rückweisungsurteil

IV.2020.00503

vom

1 2.

Januar

2021

sei

das

D.___ -Gutachten

vom

4.

April

2023

eingeholt

worden.

Die

Gut achter

hätten

festgestellt,

dass

aus

psychiatrischer

Sicht

keine

Einschränkung

der

Arbeitsfähigkeit

bestehe.

Aus

somatischer

Sicht

hingegen

sei

seit

Juli

2013

von

einer

vollständigen

Arbeitsunfähigkeit

in

der

angestammten

Tätigkeit

des

Beschwerdeführers

als

Bauarbeiter

und

Magaziner

auszugehen,

was

auch

den

Be ginn

des

Wartejahres

markiere.

In

einer

angepassten,

körperlich

leichten

und

wechselbelastenden

Tätigkeit

ohne

häufiges

Drehen

und

Vorbeugen

des

Rumpfes

und

ohne

Überkopfarbeiten

und

ohne

Arbeiten

auf

Leitern

und

Gerüsten

sei

die

Arbeitsfähigkeit

hingegen

weiterhin

erhalten.

Mit

einer

solchen

Tätigkeit

könnte

der

Beschwerdeführer

ein

rentenausschliessendes

Einkommen

erzielen.

In

Bezug

auf

die

gegen

das

D.___ -Gutachten

erhobenen

Einwände

gelte

es

zu

berück sichtigen,

dass

das

Einholen

von

Fremdauskünften

im

Ermessen

der

Gutachter

liege.

Die

Kritik

in

Bezug

auf

den

bei

der

medizinischen

Exploration

anwesenden

Gutachter

sei

spekulativ

und

stelle

den

Beweiswert

des

Gutachtens

nicht

in

Frage.

Aus

psychiatrischer

Sicht

könne

nicht

von

einer

ungenügende n

Exploration

aus gegangen

werden.

Der

erhobene

psychopathologische

Befund

sodann

beruhe

nicht

im

Wesentlichen

auf

den

subjektiven

Angaben

des

Exploranden,

sondern

vielmehr

auf

den

Interpretationen

und

Beobachtungen

des

Untersuchers.

Dies bezüglich

hätten

sich

Hinweise

auf

ein

nicht

authentisches

Verhalten

ergeben.

Es

blieben

mithin

Zweifel

übrig,

ob

die

subjektiven

Symptome

hinsichtlich

Qualität

und

Quantität

tatsächlich

vorhanden

seien.

Es

habe

weder

eine

Extrembelastung

vorgelegen

noch

sei

eine

posttraumatische

Belastungsstörung

diagnostiziert

worden.

Dies

schliesse

auch

d ie

Diagnose

einer

andauernden

Persönlichkeits veränderung

nach

Extrembelastung

aus.

Die

psychopharmakologische

Medikation

sei

im

Gutachten

behandelt

worden.

Betreffend

den

Einkommens vergleich

sei

von

den

Einsatzmöglichkeiten

auf

dem

ausgeglichenen

Arbeitsmarkt

auszugehen.

Insgesamt

stehe

fest,

dass

ein

Rentenanspruch

nicht

ausgewiesen

sei

( Urk.

2

S.

2

ff.).

In

der

Beschwerdeantwort

verwies

die

Beschwerdegegnerin

auf

die

in

der

an gefochtenen

Verfügung

vorgetragenen

Standpunkte

( Urk.

6).

2.2

Der

Beschwerdeführer

zog

in

seiner

Beschwerdeschrift

in

erster

Linie

die

Validität

der

psychiatrischen

Abklärung

im

Rahmen

der

D.___ -Begutachtung

in

Zweifel.

Er

machte

geltend ,

vor

der

psychiatrischen

Begutachtung

sei

die

medizinische

Aktenlage

nicht

aktualisiert

und

der

psychiatrische

Gutachter

Dr.

med.

F.___ ,

Facharzt

für

Psychiatrie

und

Psychotherapie,

habe

beim

behandelnden

Psychiater

Dr.

med.

G.___ ,

Facharzt

für

Psychiatrie

und

Psychotherapie,

keine

Fremdauskünfte

eingeholt .

Sodann

habe

Dr.

F.___

die

Berichte

von

Dr.

G.___

vom

3 0.

März

2021

nicht

hinreichend

gewürdigt.

Auch

bezüglich

weiterer

Vorakten,

insbesondere

bezüglich

d e s

zuvor

eingeholte

A.___ -Gutachten s ,

mangle

es

an

einer

ausreichenden

Würdigung.

M it

de r

von

den

Vor gutachtern

und

auch

von

Dr.

G.___

diagnostizierten

posttraumatischen

Belastungsstörung

habe

sich

Dr.

F.___

nicht

ausreichend

auseinandergesetzt ,

und

die

von

ihm

erwähnten

Inkonsistenzen

und

Widersprüche

bis

hin

zur

Aggravation

sei en

nicht

überprüf-

und

damit

auch

nicht

nachvollziehbar

( Urk.

1

S.

7

f.

Ziff.

2.3

f. ).

D er

bei

der

psychiatrischen

Exploration

anwesend

gewesen e

Dolmetscher

sei

im

Gutachten

nicht

namentlich

genannt

worden ,

weswegen

seine

Eignung

nicht

geprüft

werden

könne.

Das

Abhören

der

Tonaufnahme

der

Untersuchung

zeige,

dass

der

Dolmetscher

Mühe

bei

der

Übersetzung

gehabt

habe.

Zu

bemängeln

sei

auch

die

Tonqualität

der

Aufnahme.

Diese

sei

schlecht

und

das

aufgezeichnete

Gespräch

kaum

verständlich.

Nur

schon

aus

diesem

Grund

könne

auf

das

psychiatrische

Teilguten

von

Dr.

F.___

nicht

abgestellt

werden.

Anhand

der

Tonaufnahme

lasse

sich

sodann

die

Einschätzung

des

Gutachters,

er

(der

Beschwerdeführer)

habe

seine

Beschwerden

übermässig

betont

und

sich

nicht

authentisch

verhalten ,

nicht

nachvollziehen .

Auch

eine

anderweitige

Beschreibung

des

betreffenden

Verhaltens

liege

nicht

vor.

Es

müsse

daher

von

einer

nicht

überprüfbaren

subjektiven

Einschätzung

des

Gutachters

ausgegangen

werden.

Dies

gelte

auch

für

dessen

Feststellung,

es

sei

das

Bemühen

festzustellen

gewesen,

eine

durchgehend

depressive

Mimik

zu

präsentieren.

Die

fragliche

Eignung

des

Gutachters

und

die

unbefriedigende

Qualität

der

Tonaufnahme

stellten

die

Verwertbarkeit

des

psychiatrischen

Teilgutachtens

in

Frage.

Beim

Ab hören

der

Tonaufnahme

falle

des

Weiteren

auf,

dass

sich

der

psychiatrische

Sach verständige

nur

oberflächlich

mit

der

Diagnose

der

posttraumatischen

Belastungsstörung

auseinandergesetzt

und

diese

zu

ungenau

exploriert

habe.

Die

Information,

dass

70

%

der

Träume

den

Unfall

beträfen ,

habe

den

Gutachter

zur

Frage

nach

dem

Inhalt

der

restlichen

30

%

der

Träume

veranlasst.

Die

längeren ,

in

H.___

Sprache

gegebenen

Antworten

hätten

schliesslich

in

nur

sehr

kurzen

Übersetzungen

des

Dolmetschers

gemündet.

Von

einer

für

eine

psychiatrische

Exploration

wichtigen

qualitativ

hochstehenden

Übersetzung

könne

mithin

nicht

gesprochen

werden.

Dass

ein

Fernsehkonsum

von

zwei

bis

dreimal

je

15

bis

20

Minuten

pro

Tag

stattfinde

stehe

nach

dem

Gutachter

im

Widerspruch

zur

Angabe,

dass

er

(der

Beschwerdeführer)

an

nichts

mehr

Freude

habe .

Inwiefern

es

als

widersprüchlich

anzusehen

sei,

dass

Sendungen

mit

Blut

oder

Verletzungen

gemieden

und

stattdessen

Sportsendungen

im

Vordergrund

stünden,

habe

der

Gutachter

nicht

weiter

erklärt

( Urk.

1

S.

8

f.

Ziff.

2.5 -7 ).

Der

psychiatrische

Gutachten

Dr.

F.___

habe

die

zuvor

vom

Behandler

und

den

A.___ -Gutachtern

gestellten

Diagnosen

verneint,

ohne

seine

abwei ch ende

Auf fassung

hinreichend

zu

begründen.

Unklar

sei

auch,

wie

Dr.

F.___

zur

Ein schätzung

gelangt

sei,

es

habe

sich

seinerzeit

um

einen

Auffahrunfall

mit

geringer

Geschwindigkeit

gehandelt,

zumal

es

in

der

Invalidenversicherung

nicht

primär

auf

die

anlässlich

des

Unfalls

freigesetzten

Energien

ankomme,

sondern

auf

die

gesamten

Begleitumstände.

Letztere

habe

der

Gutachter

nicht

gewichtet .

Aus

dem

Unfallereignis

selber

lasse

sich

somit

gar

nicht

ableiten,

dass

die

Diagnostik

vor

der

aktuellen

Begutachtung

nicht

zutreffend

gewesen

sei.

Die

zum

Ausschluss

der

Diagnose

einer

posttraumatischen

Belastungsstörung

bedeutsamen

Umstände

habe

der

Gutachter

Dr.

F.___

nicht

hinreichend

erläutert.

Anders

als

vom

Gut achter

angenommen

könne

den

früheren

ärztlichen

Berichten

und

Gutachten

nicht

entnommen

werden,

dass

Albträume

nur

im

Zusammenhang

mit

dem

erlittenen

Unfall

erwähnt

worden

seien.

Dr.

F.___

habe

sodann

auch

nicht

nach

der

Medikamenteneinnahme

gefragt.

Nicht

hinreichend

begründet

habe

der

Gut achter

sodann,

wie

er

zur

Einschätzung

gelangt

sei,

die

Beschwerdegegnerin

habe

im

laufenden

Versicherungsverfahren

die

Beschwerdeangaben

nicht

kritisch

überprüft

( Urk.

1

S.

11

f.

Ziff.

2.9).

Der

behandelnde

Psychiater

Dr.

G.___

habe

im

Bericht

vom

2 2.

Januar

2024

(vgl.

Urk.

3/3)

dargelegt,

dass

sich

die

depressive

Störung

mit

gegenwärtig

schwerer

Episode

schleichend

seit

rund

Oktober

2023

entwickelt

habe.

Die

jüngste

schwere

Episode

sei

im

Oktober

202 3

aufgetreten ,

davor

weitere

schwere

Episoden

im

August

2021

und

Herbst

202 2.

Zwischen

diesen

habe

dauerhaft

eine

deprimiert

und

niedergedrückte

Stimmungslage

mit

vermindertem

Antrieb

und

rascher

Erschöpfung

vorgelegen.

Seit

April

2021

sei

es

zu

keiner

vollen

Remission

der

depressiven

Symptomatik

gekommen.

Ab

Januar

2024

sei

es

zu

einer

weiteren

Eskalation

mit

Suizidgedanken

und

einer

notfallmässigen

Hospitalisation

gekommen.

Anders

als

im

D.___ -Gutachten

gehe

Dr.

G.___

nebst

der

depressiven

Störung

auch

weiterhin

von

einer

somatoformen

Schmerzstörung

aus.

Dieses

Leiden

sei

im

D.___ -Gutachten

zu

Unrecht

ausgeschlossen

worden.

Zusätzlich

bestünden

im

Sinne

einer

komorbiden

Störung

seit

Jahren

chronische

Schmerzen,

die

einen

Einfluss

auf

die

wiederholten

psychischen

Dekompensationen

gehabt

hätten.

Aufgrund

all

dieser

Einschränkungen

be stehe

eine

erhebliche

und

dauerhafte

Beeinträchtigung

der

Arbeitsfähigkeit

( Urk.

1

S.

12

ff.

Ziff.

3).

Betreffend

die

orthopädische

Abklärung

gab

der

Beschwerdeführer

zu

bedenken,

im

D.___ -Gutachten

sei

von

schweren

degenerativen

Veränderungen

mit

konsistent

geschilderten

Symptomen

ausgegangen

worden.

Das

von

den

Gut achtern

formulierte

Belastbarkeitsprofil

habe

die

Beschwerdegegnerin

indessen

nur

unvollständig

in

die

angefochtene

Verfügung

übernommen.

Hinzu

komme,

dass

für

den

orthopädischen

D.___ -Gutachter

die

im

Vorgutachten

aus

dem

Jahre

2018

für

mittlere

bis

schwere

Tätigkeiten

attestierte

Arbeitsunfähigkeit

nachvoll ziehbar

sei.

Weswegen

er

aber

die

bisher

mit

60

%

bewertete

Restarbeitsfähigkeit

nicht

auch

als

nachvollziehbar

eingestuft

habe ,

ergebe

sich

aus

dem

D.___ -Gutachten

nicht.

Nicht

nachvollzogen

werden

könne

überdies ,

weswegen

die

Arbeitsfähigkeit

jeweils

vier

Wochen

nach

den

Schulteroperationen

wieder

gelten

solle.

Nach

einer

Rotatorenmanschettenruptur

müsse

der

Arm

für

rund

sechs

Wochen

ruhig

gestellt

werden

und

nach

günstige m

postoperativem

Verlauf

müssten

die

Beweglichkeit

und

die

Kraft

über

mehrere

Monate

gesteigert

werden .

Da

die

vom

Vorgutachten

abweichende

Bewertung

der

Restarbeitsfähigkeit

im

D.___ -Gutachten

nicht

schlüssig

begrün d et

worden

sei ,

könne

auch

aus

ortho pädischer

Sicht

nicht

auf

das

D.___ -Gutachten

abgestellt

werden

( Urk.

1

S.

14

ff.

Ziff.

4

f.).

3.

Das

Sozialversicherungsgericht

hatte

in

seinem

Urteil

IV.2008.00233

vom

29.

September

2009

( Urk.

7/80 ),

welches

das

Bundesgericht

mit

Urteil

9C_996/2009

vom

1 0.

Juni

2010

schützte

( Urk.

7/82) ,

festgehalten,

bei

der

Zu sprechung

der

Rente

in

den

Neunzigerjahren

im

Vordergrund

gestanden

habe

eine

psychische

Fehlentwicklung

im

Umgang

mit

der

körperlichen

Beeinträchtigung.

Aus

rheumatologischer

Sicht

sei

dem

Beschwerdeführer

in dessen

schon

zu

diesem

Zeitpunkt

eine

vollständige

Arbeitsfähigkeit

in

einer

angepassten

Tätigkeit

attestiert

worden

(E.

4.1).

Im

revisionsrechtlich

bedeut samen

Gutachten

des

Y.___

vom

3.

Oktober

2007

sei

als

Diagnose

mit

Einfluss

auf

die

Arbeitsfähigkeit

ein

chronifiziertes,

lumbospondylogenes

Schmerzsyndrom

links

mit/bei

radikuläre n

Residuen

S1

links,

Status

nach

Hemilaminektomie

links

und

Re-Hemilaminektomie

links

L5/S1

1991

und

1993

und

ventraler

Spondylolyse

L5/S1

genannt

worden.

Weiter

sei

im

Gutachten

festgehalten

worden,

dass

keine

Hinweise

auf

eine

frische,

radikuläre

Reizung

oder

Kompression

bestünden.

Die

vom

Beschwerdeführer

beklagten

Beschwerden

liessen

sich

somit

durch

die

strukturellen

Befunde

nicht

erklären.

Dennoch

bestehe

für

die

bisherige

Tätigkeit

als

Bauarbeiter

eine

Arbeitsunfähigkeit

von

100

% .

Bei

Status

nach

zweimaliger

Operation

im

Segment

L5/S1

käme

es

unter

den

Belastungen

einer

körperlich

schweren

Arbeit

zu

einer

Dekompensation

im

Lumbosacralbereich.

Für

eine

leichte

Tätigkeit,

wie

zum

Beispiel

aktuell

als

Magaziner,

bestehe

hingegen

aus

strukturell-rheumatologischer

Sicht

eine

uneingeschränkte

Arbeitsfähigkeit.

Anlässlich

der

psychiatrischen

Exploration

habe

sich

ferner

keine

psychiatrische

Erkrankung

diagnostizieren

lassen ,

ins besondere

die

Kriterien

für

eine

somatoforme

Schmerzstörung

seien

nicht

erfüllt.

Der

Beschwerdeführer

habe

die

beiden

Operationen

und

seine

körperlichen

Beschwerden

als

sehr

einschneidend

erlebt

und

folgere

daraus,

nun

schwer

krank

und

damit

auch

rentenberechtigt

zu

sein.

Es

sei

zu

einem

dysfunktionalen

Bewältigungsverhalten

mit

Selbstlimitierung,

aber

auch

zu

einem

im

Laufe

der

Zeit

zunehmend

demonstrativen

Verhalten

seiner

körperlichen

Beschwerden

und

Einschränkungen

gekommen.

Es

seien

auch

viele

bewusstseinsnahe

Anteile

vor handen.

Aus

psychiatrischer

Sicht

sei

der

Beschwerdeführer

aber

zu

100

%

arbeitsfähig.

Bezogen

auf

den

der

Zusprechung

der

Rente

zu

Grunde

liegende n

Gesundheitszustand

( Mai

1991)

sei

überwiegend

wahrscheinlich

davon

auszu gehen,

dass

sich

der

Gesundheitszustand

deutlich

gebessert

habe ,

und

der

Beschwerdeführerin

in

einer

angepassten

Tätigkeit

zu

100

%

arbeitsfähig

sei

(E.

3.5

u.

4.2). 4. 4.1

Nachdem

das

Sozialversicherungsgericht

das

nach

der

erneuten

Anmeldung

des

Beschwerdeführers

am

1 9.

März

2015

eingeholte

A.___ -Gutachten

vom

26.

Oktober

2018

als

nicht

beweiskräftig

beurteilt

und

die

Sache

mit

Urteil

IV. 2020.00503

vom

1 2.

Januar

2021

zur

Vornahme

weiterer

Abklärungen

und

hernach

zu

neuem

Entscheid

über

die

Sache

zurückgewiesen

hatte

( Urk.

7/258 ) ,

gab

die

Beschwerdegegnerin

das

D.___ -Gutachte n

vom

4.

April

2023

in

Auftrag

( Urk.

7/310 ).

Dieses

umfasst

die

Fachgebiete

der

Psychiatrie,

der

Orthopädie

und

Traumatologie,

der

Kardiologie,

der

Neuropsychologie,

der

Inneren

Medizin

und

der

Neurologie

(Urk. 7/310/3,

Urk.

7/310/39

ff. ,

Urk.

7/310/55

f. ,

Urk.

7/310/74

ff. ,

Urk.

7/310/86

ff. ,

Urk.

7/310/97

ff. ).

4.2

Einleitend

führten

die

Gutachter

in

der

interdisziplinären

Gesamtbeurteilung

aus,

beim

Beschwerdeführer

seien

in

den

Neunzigerjahren

gravierende

degenerative

Veränderungen

im

Bereich

der

Lendenwirbelsäule

(LWS)

aufgetreten.

In

den

Jahren

1991

und

1993

hätten

diese

operativ

behandelt

werden

müssen.

Ferner

seien

auch

degenerative

Veränderungen

im

Bereich

der

Halswirbelsäule

(HWS)

festgestellt

worden .

Diesbezüglich

seien

in

den

Jahren

2013

und

2014

operative

Eingriffe

erfolgt.

Im

Dezember

2015

habe

der

Beschwerdeführer

einen

Unfall

mit

seinem

Lastwagen

erlitten

und

sei

in

der

Folge

ab

März

2016

psychiatrisch

behandelt

worden,

in

erster

Linie

ambulant,

im

Jahr

2018

aber

auch

stationär.

Zum

Zeitpunkt

der

hier

massgeblichen

Rentenaufhebung

im

Januar

2008

habe

noch

keine

psychische

Störung

vorgelegen.

Nach

dem

im

Dezember

2015

erlittenen

Unfall

habe

sich

eine

Depression

entwickelt.

In

den

psychiatrischen

ärztlichen

Berichten

sei

auch

von

einer

posttraumatischen

Belastungsstörung

die

Rede ,

ferner

von

einer

somatoformen

Schmerzstörung.

Von

kardiologischer

Seite

bestehe

seit

November

2016

eine

koronare

Herzerkrankung

mit

Zustand

nach

aortokoronarer

Bypassoperation.

Weiter

sei

eine

arterielle

Hypertonie

bekannt.

Aus

allgemein-internistischer

Hinsicht

sei

zusätzlich

auf

eine

Adipositas

hinzu weisen.

Neurologische

Behandlungen

oder

Rehabilitationen

hätten

in

der

Ver gangenheit

nicht

stattgefunden

( Urk.

7/310/7 ,

Urk.

7/310/12 ).

4.3

Aufgrund

der

durchgeführten

Untersuchungen

in

den

jeweiligen

Fachdisziplinen

nannten

die

Gutachter

a ls

Diagnosen

mit

Auswirkungen

auf

die

Arbeitsfähigkeit,

insbesondere

auf

die jenige

in

der

zuletzt

ausgeführte n

Tätigkeit,

(1)

schwere

degenerative

HWS-Veränderungen

mit

Spinaleinengung

und

mit

foraminalen

Engen

in

den

Bereichen

C4

bis

C7,

(2)

schwere

degenerative

LWS-Veränderungen

mit/bei

Bewegungseinschränkung,

Stenosen,

Parästhesien

und

Diskushernie

in

den

Bereichen

L3

bis

L5/S1

mit

operativen

Eingriffen

in

den

Jahren

1991

und

1993

sowie

(3)

einen

Status

nach

Rekonstruktion

der

Supraspinatussehne

im

Juli

2013

und

Status

nach

Bursektomie

und

Acromioplastik

im

Oktober

2014

mit

beginnender

Omarthrose

der

rechten

Schulter

und

mit

geringen

degenerativen

Veränderungen

und

verbliebener

Bewegungseinschränkung

( Urk.

7/310/8).

Als

Diagnosen

ohne

Auswirkungen

auf

die

Arbeitsfähigkeit

nannten

die

Gut achter

(1)

eine

rezidivierende

depressive

Störung,

gegenwärtig

leichte

Episode

(ICD-10;

F33.0),

(2)

ein en

Senk-/Spreizfuss

beidseits

mit

beginnender

Krallen zehenbildung

D2

bis

D5

links,

(3)

eine

b eginnende

Omarthrose

links,

(4)

eine

revaskularisierte,

koronare

3-Gefässerkrankung

bei

Status

nach

aortokoronarer

Bypassoperation

11/2016

(ICD-10:

I25.9),

(5)

eine

arterielle

Hypertonie

(ICD-10:110.0),

(6)

eine

Adipositas

Grad

I

(ICD-10;

E66.0)

und

(7)

eine

s ensible

Rest symptomatik

Nervenwurzel

S1

links

nach

2-maliger

Operation

L5/S1

links

(ICD-10:

G54.4;

Urk.

7/310/9).

4.4

Zu

den

gestellten

Diagnosen

führten

die

Gutachter

aus,

aus

somatischer

Sicht,

insbesondere

aus

orthopädischen

Gründen,

sei

die

Arbeitsfähigkeit

in

der

bisherigen

Tätigkeit

als

Magaziner

aufgehoben,

da

die

körperlichen

Anforderungen

einer

Tätigkeit

als

Magaziner

weit

über

das

in

orthopädischer

Hinsicht

realisierbare

Belastungsprofil

hinausgingen.

Nach

wie

vor

in

Frage

kämen

Tätigkeiten

ohne

das

Heben

und

Tragen

von

Lasten

über

10

kg,

ohne

Arbeiten

in

Vorneigung

oder

Zwangshaltung,

ohne

Überkopftätigkeiten,

ohne

kniend

oder

in

der

Hocke

auszuführende

Arbeiten

und

ohne

Arbeitsvorgänge,

die

mit

dem

Besteigen

von

Leitern

oder

Gerüsten

verbunden

seien.

Eine

geeignete

Tätigkeit

müsse

wechselbelastend

zwischen

Gehen,

Stehen

und

Sitzen

sein.

Aus

ka rdiologischer

Perspektive

seien

besonders

anstrengende

Arbeiten

zu

vermeiden,

insbesondere

Arbeiten ,

bei

denen

der

Beschwerdeführer

über

einen

Zeitraum

von

fünf

Minuten

derart

belaste t

werde ,

dass

er

hierbei

nicht

gleichzeitig

auch

normal

sprechen

könne.

Eine

angepasste

Tätigkeit

sei

dem

Beschwerdeführer

voll schichtig,

das

heisst

während

8 , 5

Stunden

täglich

möglich

( Urk.

7/310/9-11) .

Aus

psychiatrischer

Sicht

sei

die

Arbeitsfähigkeit

nicht

beeinträchtigt.

Als

Ressourcen

stünden

dem

Beschwerdeführer

seine

langjährigen

beruflichen

Erfahrungen

zur

Verfügung

und

die

familiäre

Unterstützung.

Belastend

sei en

der

fehlende

Arbeits platz,

die

längere

Absenz

vom

Arbeitsmarkt,

die

schwierige

finanzielle

Situation

und

die

geringen

Deutschkenntnisse.

Emotional

belastende

Tätigkeiten

sollten

aus

interdisziplinärer

Sicht

vermieden

werden.

4.5

Di e

gesamte

Beurteilung

gelte

auch

retrospektiv.

Im

hier

zu

betrachtenden

Zeit raum

ab

Januar

2008

seien

aus

psychiatrischer,

orthopädische r

und

kardiologischer

Sicht

wegen

erfolgten

chirurgischen

Eingriffen

oder

im

Zusammenhang

mit

stationären

Behandlungen

vorübergehende

Phasen

mit

einer

vollständigen

Arbeitsunfähigkeit

wie

folgt

aufgetreten :

während

jeweils

vier

Wochen

nach

den

Schulteroperationen

am

8.

Juli

2013

und

6.

Oktober

201 4 ,

ferner

vom

1 4.

bis

1 5.

Dezember

2015,vom

4.

Januar

bis

9.

Februar

2016,

vom

9.

bis

1 5.

März

2016,

vom

2 1.

November

bis

3 1.

Dezember

2016

und

vom

1 6.

Januar

bis

1 3.

März

201 8.

Eine

Arbeitsunfähigkeit

von

50

%

habe

sodann

vom

1.

bis

3 1.

Januar

2017

bestanden

( Urk.

7/310/ 11 ) .

Zur

Prognose

sei

zu

beachten,

dass

angesichts

der

multisegmentalen

degenerativen

Veränderungen

durch

medizinische

Massnahmen

keine

Besserung

mehr

erwartet

werden

könne

( Urk.

7/310/11).

5. 5.1

Ausgehend

von

den

Schlussfolgerungen

der

D.___ -Gutachter

und

unter

Berück sichtigung

des

gesundheitlichen

Zustandes

im

Zeitpunkt

der

Rentenaufhebung

im

Jahr

2008

ist

festzustellen,

dass

sich

der

gesundheitliche

Zustand

des

Beschwerdeführers

zwar

in

verschiedener

Hinsicht

verändert

hat,

indessen

nach

Auffassung

der

D.___ -Gutachter

für

angepasste,

körperlich

leichte

und

wechsel belastende

Tätigkeiten

keine

Einschränkung

der

Arbeitsfähigkeit

besteht.

Dieses

Untersuchungsergebnis

stellt

der

Beschwerdeführer

auf

der

formalen

wie

auch

der

inhaltlichen

Ebene

in

Frage.

5.2 5.2.1

Formal

fällt

den

Beweiswert

des

Gutachtens

betreffend

grundsätzlich

in

Betracht,

dass

entscheidend

ist,

ob

die

ärztliche

Expertise

für

die

streitigen

Belange

um fassend

ist,

auf

allseitigen

Untersuchungen

beruht,

die

geklagten

Beschwerden

berücksichtigt

und

in

Kenntnis

der

Vorakten

(Anamnese)

abgegeben

worden

ist

(BGE

134

V

231

E.

5.1,

125

V

351

E.

3a,

122

V

157

E.

1c).

Diese

Voraussetzungen

sind

hier

erfüllt.

Es

ist

in

diesem

Zusammenhang

auf

die

Darlegungen

in

den

Teilgutachten

der

jeweiligen

medizinischen

Fachgebiete

zu

verweisen

(Urk.7/310/3,

Urk.

7/310/39

ff.,

Urk.

7/310/55

f.,

Urk.

7/310/74

ff.,

Urk.

7/310/86

ff.,

Urk.

7/310/97

ff.) .

5.2.2

Gerügt

wurde

vom

Beschwerdeführer

die

fehlende

Einholung

fremdanamnestische

Auskünfte

durch

den

psychiatrischen

Gutachter

Dr.

F.___ .

Begründet

wird

der

Einwand

damit,

im

Zeitpunkt

der

Begutachtung

sei

der

damals

dem

Gutachter

vorliegende

Bericht

des

behandelnden

Psychiaters

Dr.

G.___

vom

3 0.

April

2022

bereits

knapp

zwei

Jahre

alt

gewesen

( Urk.

1

S.

7

Ziff.

2.3).

Wichtigste

Grundlage

gutachterlicher

Schlussfolgerungen

bildet

gegebenenfalls

neben

standardisierten

Tests

die

klinische

Untersuchung

mit

Anamnese erhebung,

Symptomerfassung

und

Verhaltensbeobachtung

(Urteil

des

Bundes gerichts

8C_47/2016

vom

1 5.

März

2016

E.

3.2.2

mit

Hinweis).

Bezüglich

der

Wahl

der

Untersuchungsmethoden

kommt

der

Expertin

oder

dem

Experten

ein

weiter

Ermessensspielraum

zu

und

es

ist

nicht

zwingend

notwendig,

dass

fremd anamnestische

Angaben

eingeholt

oder

Zusatzuntersuchungen

angeordnet

werden

(Urteile

des

Bundesgerichts

8C_660/2013

vom

1 5.

Mai

2014

E.

4.2.3,

8C_602/2013

vom

9.

April

2014

E.

3.2

und

9C_275/2014

vom

2 1.

August

2014

E.

3).

D er

fragliche

Bericht

von

Dr.

G.___

vom

3 0.

April

2022

( Urk.

7/262/2-5)

und

auch

der

im

Beschwerdeverfahren

eingereichte

Bericht

dieses

Arztes

vom

2 2.

Januar

2024

( Urk.

3/3)

enthalten

sodann

sowohl

bezüglich

der

psychiatrischen

Diagnose

(depressive

Störung

mit

mittelschwere r

resp ektive

schwerer

Episode,

posttraumatische

Belastungsstörung,

somatoforme

Schmerz störung)

als

auch

hinsichtlich

der

Folgeabschätzung

(vollständige

Arbeits unfähigkeit

seit

mindestens

April

2021)

vergleichbare

respektive

im

Zeitablauf

unveränderte

Informationen.

Auch

so

betrachtet

lässt

sich

das

fehlende

Einholen

fremdanamnestischer

Auskünfte

bei

Dr.

G.___

durch

den

Gutachter

Dr.

F.___

nicht

bemängeln .

Gründe,

welche

die

Einholung

fremdanamnestischer

Auskünfte

als

zwingend

hätten

erscheinen

lassen,

liegen

klarerweise

nicht

vor.

5.2.3

Der

Beschwerdeführer

rügte

sodann,

die

Identität

des

für

die

Begutachtung

ein gesetzten

Do l metschers

sei

nicht

genannt

worden,

weswegen

dessen

Eignung

nicht

überprüfbar

sei.

Offensichtlich

habe

dieser

mit

der

Übersetzung

Mühe

gehabt.

Darüber

hinaus

sei

die

Tonqualität

der

aufgezeichneten

psychiatrischen

Exploration

unzureichend

und

das

Gespräch

daher

kaum

verständlich

( Urk.

1

S.

8

f.

Ziff.

2.5).

Nach

der

Rechtsprechung

ist

bei

psychiatrischen

Begutachtungen

eine

Über setzungshilfe

beizuziehen,

sofern

sprachliche

Schwierigkeiten

bestehen

und

das

Untersuchungsgespräch

nicht

in

der

Muttersprache

des

Exploranden

geführt

werden

kann.

Der

Beizug

zur

Übersetzung

setzt

vertiefte

Sprachkenntnisse,

nicht

aber

ein

Dolmetscher-Diplom

voraus.

Bedeutsam

sind

nicht

nur

die

Sprach kompetenzen

sowie

die

Unabhängigkeit

und

Unparteilichkeit

der

übersetzenden

Person,

auch

Kenntnisse

über

kulturspezifische

Besonderheiten,

etwa

des

Krankheitsverständnisses,

spielen

eine

Rolle.

Die

Bewertung

dieser

Umstände

bleibt

freilich

in

der

ausschliesslichen

Verantwortung

des

Gutachters

(BGE

140

V

260

E.

3.2.1).

Unbestritten

ist,

dass

für

die

psychiatrische

Exploration

und

wo

nötig

auch

bei

den

Untersuchungen

in

den

übrigen

Fachgebieten

ein

Dolmetscher

zum

Einsatz

kam

( Urk.

7/310/39,

Urk.

7/310/55,

Urk.

7/310/74,

Urk.

7/310/97 ).

Zwar

wurde

der

Dolmetscher

nicht

namentlich

erwähnt ,

und

es

ist

demnach

dessen

Identität

nicht

unmittelbar

aus

dem

Gutachten

ersichtlich .

Diese

li esse

sich

indessen

zweifellos

mittels

Nachfrage

beim

Begutachtungsinstitut

eruieren.

Allerdings

ist

hier

darauf

zu

verzichten,

nachdem

der

Beschwerdeführer

nicht

konkret

darlegte,

der

Dolmetscher

sei

grundsätzlich

nicht

in

der

Lage

gewesen ,

sein e

Aufgabe

zu

erfüllen.

Dass

dieser

Mühe

mit

der

Übersetzung

gehabt

habe,

reicht

für

sich

allein

noch

nicht

aus,

um

die

Verwertbarkeit

der

psychiatrischen

Expertise

in

Frage

zu

stellen.

Die

Angaben

in

der

psychiatrischen

Teilexpertise

zu

den

eigenen

Schilderungen

des

Beschwerdeführers

sowie

zur

erhobenen

Anamnese

( Urk.

7/310/40

ff.)

zeichnen

ein

insgesamt

stimmiges

Bild.

In

dieser

Situation

wäre

es

Aufgabe

des

Beschwerdeführers

gewesen,

anzugeben,

inwiefern

effektive

Übersetzungsfehler

bestehen

respektive

die

Angaben

im

Gutachten

nicht

den jenigen

des

Beschwerdeführers

anlässlich

der

Exploration

entsprechen.

Solche

Angaben

erfolgten

nicht.

Somit

ist

auf

die

Rüge

( Urk.

1

S.

8

f. ) ,

da

si e

insgesamt

zu

pauschal

erfolgte,

nicht

mehr

weiter

einzugehen.

Daran

ändert

auch

der

ebenso

pauschale

Hinweis

nichts,

die

Tonqualität

der

aufgezeichneten

psychiatrischen

Exploration

sei

schlecht

und

nicht

gut

verständlich

(vgl.

Urk.

1

S.

9) .

Schwer er

verständlich

heisst

indessen

nicht

unverständlich,

so

dass

eine

Überprüfung

der

Darlegungen

im

Gutachten

anhand

der

bei

der

Begutachtung

angefertigten

Tonaufnahme

grundsätzlich

möglich

war.

Weiterung en

in

diesen

Zusammenhang

drängen

sich

somit

nicht

auf.

Nicht

schlüssig

ist

sodann

der

Einwand,

a nhand

der

Tonaufnahme

lasse

sich

die

Einschätzung

des

Gutachters

Dr.

F.___ ,

er

(der

Beschwerdeführer)

habe

seine

Beschwerden

übermässig

betont

und

sich

nicht

authentisch

verhalten

( Urk.

1

S.

9) ,

nicht

nachvollziehen .

Tonaufnahme n

geben

unmittelbar

besprochene

Inhalte

wieder,

nicht

jedoch

anderweitig e ,

namentlich

visuell

wahrnehmbare

Inhalte ,

ebenso

wenig

das

Verhalten

der

zu

untersuchenden

Person

und

auch

nicht

Inter pretationen

des

Gutachters.

Aus

diesem

Grund

lässt

sich

entgegen

der

Auffassung

des

Beschwerdeführers

(vgl.

Urk.

9)

die

Begründetheit

der

gutachterliche n

Fest stellung,

es

sei

das

Bemühen

festzustellen

gewesen,

eine

durchgehend

depressive

Mimik

zu

präsentieren

nicht

anhand

der

Tonaufnahme

überprüfen

und

ebenso

wenig

die

Frage

der

Qualität

der

Diagnostik

anhand

der

Tonaufnahme

beurteilen .

Dies

muss

anhand

der

Gesamtheit

der

schriftlichen

Darlegungen

der

Gutachter

im

Gutachten

selber

beurteilt

werden.

Darüber

hinaus

vermochte

der

Beschwerdeführer

keine

Gründe

zu

benenne n

(vgl.

Urk.

1

S.

10 ) ,

weswegen

auf

die

genannten

Feststellungen

im

Gutachten

nicht

abgestellt

werden

könnte

und

die

Eignung

von

Dr.

F.___

grundsätzlich

in

Frage

zu

stellen

sei.

5. 3 5.3.1

Die

Beweiswertigkeit

des

D.___ -Gutachtens

stellt

der

Beschwerdeführer

auch

aufgrund

inhaltlicher

Mängel

in

Frage.

Ausgehend

von

den

erhobenen

Ein wänden

ist

somit

zu

prüfen,

ob

das

Gutachten

in

der

Darlegung

der

medizinischen

Zusammenhänge

und

in

der

Beurteilung

der

medizinischen

Situation

einleuchtet

und

ob

die

Schlussfolgerungen

in

der

Expertise

begründet

sind

(BGE

134

V

231

E.

5.1,

125

V

351

E.

3a

mit

Hinweis;

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_587/2023

vom

8.

April

2024

E.

4.2) .

Der

Beschwerdeführer

macht

zunächst

geltend,

der

psychiatrische

Gutachter

Dr.

F.___

habe

den

Bericht

des

Therapeuten

Dr.

G.___

vom

3 0.

März

2021

nicht

hinreichend

gewürdigt

( Urk.

1

S.

8) .

Der

betreffende

Bericht

wie

auch

weitere

Berichte

von

Dr.

G.___

vom

2 1.

Januar

2016,

2 6.

Juni

2017

und

1 2.

September

2019

lag en

Dr.

F.___

vor

( Urk.

7/310/47).

Inhaltlich

nahm

Dr.

F.___

darauf

Bezug,

indem

er

im

Zusammenhang

mit

dem

Unfall

vom

Dezember

2015

die

Diagnose

einer

posttraumatischen

Belastungsstörung

nicht

bestätigen

könne,

da

aufgrund

des

Unfallereignis

das

Hauptkriterium

für

die

Diagnose,

nämlich

die

ausser ordentliche

Bedrohung

resp.

das

katastrophenartige

Ausmass ,

nicht

als

erfüll t

betrachtet

werden

könne

( Urk.

7/310/47,

Urk.

7/310/49

f.).

Nach

den

Angaben

des

Beschwerdeführers

in

der

Untersuchung

durch

Dr.

F.___

handelte

es

sich

beim

fraglichen

Unfall

vom

1 4.

Dezember

2015

um

einen

Auffahrunfall

mit

Beteiligung

von

zwei

Lastwagen,

wobei

der

Beschwerdeführer

der

Fahrer

des

hinteren

und

kleineren

Fahrzeugs

war

und

bei

nicht

hoher

Geschwindigkeit

auf

das

vordere

Fahrzeug

auffuhr,

als

dieses

unvermittelt

bremste.

Als

einziges

auffallendes

Merkmal

erwähnte

der

Beschwerdeführer,

erst

die

Einsatzkräfte

hätten

die

F ührer kabine

seines

Fahrzeugs

von

aussen

öffnen

können

( Urk.

7/310/41).

Grund

hierfür

war

die

Einklemmung

des

linken

Beins,

wie

sich

a us

den

Unterlagen

der

Suva

ergibt .

Aus

selbigen

Unterlagen

ergibt

sich

überdies ,

dass

der

Unfall

zu

keiner

Bewusstlosigkeit

geführt

hatte ,

und

die

erst behandelnden

Ärzte

des

Kantonsspitals

I.___

unfallbedingt

von

einer

leichte n

traumatischen

Hirnverletzung,

einer

Distorsion

der

Halswirbelsäule

(HWS)

Grad

I,

von

einer

Kontusion

der

Lendenwirbelsäule

(LWS)

und

einer

Kontusion

am

Knie

links

ausgegangen

waren

( Urk.

7/113/44).

Da

eine

ausserordentliche

Bedrohung

oder

ein

katastrophenartige s

Ausmass

nicht

ersichtlich

ist,

ist

die

Beurteilung

durch

Dr.

F.___

nachvollziehbar,

dass

dem

Unfallgeschehen

die

erforderliche

Schwere

fehle ,

um

in

der

Folge

für

die

geklagten

psychischen

Beschwerden

von

einer

posttraumatischen

Belastungs störung

auszugehen

zu

können. 5. 3.2

Nach

Auffassung

des

Beschwerdeführers

ging

Dr.

F.___

auch

auf

andere

ärztliche

Darlegungen

-

namentlich

auf

den

Bericht

von

Suva-Kreisarzt

Dr.

med.

J.___

Facharzt

für

Psychiatrie

und

Psychotherapie ,

vom

2 0.

Juli

2017

-

nicht

vertieft

genug

ein .

Darin

sei

eine

posttraumatische

Belastungsstörung

thematisiert

worden.

Es

überzeuge

nicht,

wenn

Dr.

F.___

den

Voruntersuchern

eine

unkritische

Übernahme

resp.

Überprüfung

der

Beschwerdeangaben

vorwerfe

( Urk.

1

S.

8).

Dr.

F.___

bezog

sich

auf

den

genannten

Bericht

und

würdigte

diese n

kritisch

( Urk.

7/310/4 8 ) ,

was

nachvollzogen

werden

kann .

Dr.

J.___

bezog

in

seinem

Untersuchungsbericht

vom

2 0.

Juli

2017

in

seine

diagnostischen

Überlegungen

Faktoren

mit

ein,

insbesondere

einen

vor

dem

Unfall

bereits

angeschlagenen

gesundheitlichen

Zustand,

und

folgerte

deswegen,

das

Auffahrereignis

habe

für

den

Beschwerdeführer

eine

katastrophale

Bedeutung

gehabt

( Urk.

7/124/24).

Dem

kann

mit

Blick

auf

die

von

Dr.

J.___

angeführten

Diagnosekriterien

nicht

gefolgt

werden.

Gemäss

diesen

müss t e

das

erlittene

Ereignis

respektive

das

Geschehen

zu

einer

aussergewöhnlichen

Bedrohung

geführt

oder

ein

katastrophales

Ausmass

erreicht

haben

( Urk.

7/124/24).

Dies

gilt

weder

für

den

Auffahrunfall,

was

Dr.

F.___

bezogen

auf

den

Bericht

von

Dr.

J.___

erneut

im

Detail

erläuterte

( Urk.

7/310/48) ,

noch

kann

bezogen

auf

die

von

Dr.

J.___

erwähnten

vorbestehenden

gesundheitlichen

Störungen

( Urk.

7/124/19

ff.)

von

einem

Geschehen

von

entsprechender

Qualität

gesprochen

werden.

Es

ist

somit

nachvollziehbar ,

dass

Dr.

F.___

eine

posttraumatische

Belastungsstörung

für

nicht

gegeben

erachtet

hat.

5. 3.3

Der

Beschwerdeführer

monierte

ferner,

auch

bezüglich

weiterer

Vorakten,

ins besondere

in

Bezug

auf

das

A.___ -Gutachten,

mangle

es

an

einer

ausreichenden

Würdigung

im

D.___ -Gutachten

( Urk.

1

S.

8).

Diesbezüglich

gilt

es

zu

beachten,

dass

das

A.___ -Gutachten

gemäss

dem

Rück weisungsurteil

IV. 220.000503

vom

1 2.

Januar

2021

für

die

Leistungsbeurteilung

in

vorliegender

Sache

nicht

geeignet

ist

( Urk.

7/258/14

ff.) ,

was

es

entbehrlich

machte,

im

Rahmen

der

D.___ -Begutachtung

auf

die

Erkenntnisse

jener

Begut achtung

im

Detail

einzugehen ,

zumal

sich

Dr.

F.___

durchaus

mit

der

auch

von

den

A.___ -Gutachtern

gestellten

Diagnose

einer

posttraumatischen

Belastungs störung

auseinandersetzte

( Urk.

7/310/49).

Auch

der

Standpunkt,

Dr.

F.___

habe

sich

nicht

nachvollziehbar

zu

beobachteten

Inkonsistenzen

geäussert,

trifft

so

nicht

zu.

Es

ist

durchaus

bemerkenswert,

wenn

der

Beschwerdeführer

in

der

Untersuchung

zunächst

angab,

zwecks

Vermeidung

von

belastenden

Erinnerungen

an

seinen

Unfall

kein

Fernsehen

mehr

zu

schaue n ,

später

aber

frei

über

seinen

TV-Konsum

berichtete.

Ferner

hob

Dr.

F.___

hervor,

die

Antworten

des

Beschwerdeführers

anlässlich

der

Untersuchung

seien

häufig

sehr

vage

gewesen

( Urk.

7/310/47).

5. 3.4

Nach

Auffassung

des

Beschwerdeführers

unterstellt

der

Gutachter

Dr.

F.___

den

Voruntersuchern

zu

Unrecht

die

unkritische

Übernahme

der

vom

Beschwerde führer

gemacht en

Angaben.

Konkret

betrifft

es

die

Abgrenzung

zur

Einschätzung

des

behandelnden

Psychiaters

Dr.

G.___

und

die

Einordnung

durch

den

Suva-Kreisarzt

Dr.

J.___

im

Zusammenhang

mit

der

Diagnose

einer

post traumatischen

Belastungsstörung

( Urk.

1

S.

11

Ziff.

2.8).

Hierzu

nahm

der

Gutachter

Dr.

F.___

gerade

nicht

oberflächlich

Stellung,

sondern

er

legte

begründet

dar,

weswegen

sich

der

Schluss

aufdränge ,

die

von

den

betreffenden

Ärzten

gestellte

Diagnose

einer

posttraumatischen

Belastungs störung

sei

nicht

gegeben

( Urk.

7/310/48

f.

u.

49

f. ).

Im

Vordergrund

steht,

worauf

bereits

hingewiesen

wurde

(vgl.

vorstehende

E.

5.3.1-2),

dass

dem

Unfallereignis

vom

Dezember

2015

objektiv

betrachtet

die

nötige

Schwere

respektive

eine

Ein drücklichkeit

im

Sinne

einer

ausserordentliche n

Bedrohung

oder

von

katastrophenartige m

Ausmass

mangelt ,

mithin

das

sogenannte

A-Kriterium

für

die

betreffende

Diagnose

nicht

erfüllt

ist.

Ferner

verwies

er

auf

die

Erfahrungs tatsache,

nach

welcher

Ängste

und

Erinnerungen

bei

vielen

Menschen

nach

belastenden

Situationen

aufträten,

ohne

dass

dies

im

Vornherein

als

pathologisch

angesehen

werden

könnte

( Urk.

7/310/50).

Die

Auffassung

des

Beschwerde führers,

bei

der

Qualifikation

eines

Unfalles

seien

nicht

nur

die

bei

selbigem

frei gesetzten

Energien

zu

berücksichtigen

( Urk.

1

S.

11

Ziff.

2. 9 ),

ist

grundsätzlich

zutreffend,

indessen

ändert

sie

nichts

am

Umstand,

dass

der

Unfall

vom

1 4.

Dezember

2015

klarerweise

nicht

mit

einer

ausserordentliche n

Bedrohung

einherging

und

kein

katastrophenartige s

Ausmass

angenommen

hatte .

Daran

ändert

sich

auch

nichts,

wenn

der

Umstand

berücksichtigt

wird,

dass

der

Beschwerdeführer,

der

beim

Ereignis

vom

1 4.

Dezember

2015

mit

seinem

Last wagen

auf

den

vor

ihm

fahrenden

Lastwagen

auffuhr ,

selber

mit

einem

Anhänger

mit

deutlicher

Überlast

unterwegs

war,

was

die

Wirkung

des

Aufpralls

wohl

ver stärkt

haben

dürfte

(vgl.

Urk.

7/114/3,

Urk.

7/114/55 ,

Urk.

7/114/89

ff.,

Urk.

7/114/122

ff. ) .

5. 3.5

Dr.

F.___

äusserte

sich

zur

Ausprägung

der

auch

von

ihm

bejahten

rezidivierenden

depressiven

Störung,

die

er

aber

im

Vergleich

zu

Dr.

G.___

als

nur

in

leicht gradigem

Ausmass

für

gegeben

einstufte.

Zur

Begründung

verwies

e r

auf

die

während

der

Untersuchung

erhobenen,

insgesamt

wenig

auffälligen

psychopathologischen

Befunde

mit

höchstens

geringgradiger

Antriebsminderung

( Urk.

7/310/44

f.)

und

die

darüber

hinaus

mehrfach

festgestellten

Anzeichen

für

eine

Beschwerdebetonung

respektive

Aggravation

( Urk.

7/310/50).

Zu

letzterem

hielt

Dr.

F.___

fest,

es

sei

aufgefallen,

dass

der

Beschwerdeführer

seine

Beschwerden

betont

habe,

in

der

Schilderung

aber

vage

geblieben

sei.

Ferner

sei

das

Bemühen

feststellbar

gewesen,

eine

durchgehend

depressive

Mimik

zu

präsentieren,

wobei

die

Mimik

sich

im

Verlauf

der

Untersuchung

aber

auf gelockert

und

der

Beschwerdeführer

auch

gelächelt

habe

( Urk.

7/310/44).

Vor

allem

aber

zeigten

sich

im

Rahmen

der

neuropsychologischen

Untersuchung

erhebliche

Auffälligkeiten

im

Rahmen

der

durchgeführten

Test ung

mit

suboptimalem

Leistungsverhalten,

geringer

Antwortkonsistenz,

unter durchschnittlicher

Aufmerksamkeitsleistung

und

überwiegend

wahrscheinlich

vorhandener

negativer

Antwortverzerrung

( Urk.

7/310/45

f . ,

Urk.

7/310/ 11 2

ff. ),

die

vorerwähnte

Schlussfolgerung en

klarerweise

untermaue rt .

Auch

im

Rahmen

der

somatischen

Untersuchung

durch

den

D.___ -Gutachter

Dr.

med.

K.___ ,

Facharzt

für

Orthopädische

Chirurgie

und

Traumatologie,

zeigten

sich

Inkonsistenzen

( Urk.

7/310/61

f.).

Solche

konnte

seinerzeit,

das

heisst

im

August

2016,

bereits

auch

Suva-Kreisarzt

Dr.

med.

L.___ ,

Facharzt

für

Physikalische

Medizin,

feststellen

( Urk.

7/113/49).

Zusammengefasst

ist

entgegen

der

Auffassung

des

Beschwerdeführers

( Urk.

1

S.

11

Ziff.

2.8)

die

von

Dr.

G.___

und

Dr.

J.___

abweichende

Beurteilung

durch

den

Gutachter

Dr.

F.___

hin reichend

begründet ,

und

sie

vermag

zu

überzeugen.

5. 3.6

Der

Beschwerdeführer

verweist

sodann

auf

eine

aus

seiner

Sicht

für

die

Beweis kraft

de r

D.___ -Begutachtung

relevante

Diskrepanz

dahingehen d ,

dass

sich

die

im

psychiatrischen

Teilgutachten

gewürdigte

Äusserung,

er

(der

Beschwerde führer)

träume

den

Unfall

vom

Dezember

2015

zu

98

%

so,

wie

er

sich

tatsächlich

ereignet

habe ,

in

der

Zusammenfassung

des

Explorationsgesprächs

nicht

erwähnt

sei

( Urk.

1

S.

11

f.

Ziff.

2.9).

Tatsächlich

handelt

es

sich

hier

nicht

um

eine

Äusserung

des

Beschwerdeführers

anlässlich

der

Untersuchung

durch

Dr.

F.___ ,

sondern

Dr.

F.___

nahm

Bezug

auf

den

Kreisarztbericht

von

Dr.

J.___

vom

2 0.

Juli

2017

(vgl.

Urk.

7/136/1-27).

Auf

diese

Untersuchung

geht

die

fragliche

Äusserung

des

Beschwerdeführers

zurück

( Urk.

7/136/17).

Diesbezüglich

fügte

Dr.

F.___

an,

dies

sei

ungewöhnlich,

denn

typisch

seien

durchaus

unterschiedliche

Träume,

die

einen

Bezug

zu

einem

erlittenen

Unfall

hätten

( Urk.

7/310/49).

In

welcher

Hinsicht

diese

Einschätzung

zu

bezweifeln

wäre,

legte

der

Beschwerdeführer

nicht

dar.

5. 3.7

Der

Beschwerdeführer

bemängelte

auch,

Dr.

F.___

habe

den

Umstand

nicht

gewürdigt,

dass

er

das

Medikament

Pregabalin

einnehme ,

das

bei

Angststörungen

verschrieben

werde

( Urk.

1

S.

12

Ziff.

2.9 ).

Tatsächlich

gab

der

Beschwerdeführer

anlässlich

der

orthopädischen

Unter suchung

durch

Dr.

K.___

die

Einnahme

von

Pregabalin

an

( Urk.

7/310/58).

Im

Teilgutachten

von

Dr.

F.___

wurde

sodann

auf

den

Bericht

betreffend

Labor befunde

der

M.___

AG

vom

1.

März

2023

( Urk.

7/310/118-120)

ver wiesen

und

vermerkt,

sowohl

der

Spiegel

von

Duloxetin

und

Amitriptylin

lägen

im

Referenzbereich

( Urk.

7/310/45).

Pregabalin

fand

keine

Erwähnung,

weder

im

Laborbefund

und

auch

nicht

im

Teilgutachten

von

Dr.

F.___ .

Daraus

schloss

der

Beschwerdeführer

wohl

zutreffend,

das

betreffende

Medikament

sei

ins

Blutbild

gar

nicht

einbezogen

worden.

Ein

erheblicher

Mangel

der

Expertise

ergibt

sich

dadurch

nicht.

Auch

der

Nachweis

der

Einnahme

des

betreffenden

Medikaments

anhand

des

Blutbildes

bedeutet

noch

nicht,

dass

es

im

Rahmen

einer

leitlinien gerechten

und

dem

effektiven

Krankheitsbild

entsprechenden

ärztlichen

Beurteilung

verschrieben

wurde.

Der

behandelnde

Psychiater

Dr .

G.___

jeden falls

erwähnte

Pregabalin

nicht

(vgl.

Urk.

7/123/4,

Urk.

7/258/4,

Urk.

7/262/4).

Angesichts

der

erhobenen

Befunde

( Urk.

7/310/44

ff.)

sind

im

Übrigen

d ie

Schlussfolgerungen

von

Dr.

F.___

auch

dann

überzeugend,

wenn

davon

aus gegangen

wird,

dem

Beschwerdeführer

sei

ärztlich

tatsächlich

ein

Medikament

gegen

Angststörungen

verordnet

worden .

5. 3. 8

Mangelhaft

sind

für

den

Beschwerdeführer

weiter

die

Ausführungen

von

Dr.

F.___

im

Zusammenhang

mit

dessen

Einschätzung,

dass

auch

seitens

de r

Beschwerde gegnerin

im

laufenden

Verfahren

die

zum

Leiden

gemachten

Angaben

zu

wenig

kritisch

hinterfragt

worden

seien

( Urk.

1

S.

12).

Anders

als

in

der

Beschwerdeschrift

dargestellt,

nahm

Dr.

F.___

in

diesem

Zusammenhang

nicht

auf

eine

von

der

Beschwerdegegnerin

auferlegte

Schaden minderungspflicht,

sondern

auf

den

Austrittsbericht

der

N.___

vom

28.

März

2018

Bezug

( Urk.

7/158/1-4)

und

merkte

dazu

an,

dass

bezüglich

der

dort

gestellten

Diagnose

einer

rezidivierenden

depressiven

Störung

mit

gegenwärtig

schwerer

Episode

die

Angaben

des

Beschwerdeführers

nicht

hinreichend

kritisch

gewürdigt

worden

seien

( Urk.

7/310/49).

Diese

Einschätzung

muss

als

zutreffend

beurteilt

werden,

denn

die

im

N.___ -Bericht

detailliert

aufgeführten

Befunde

lassen

die

diagnostizierte

schwere

Episode

im

Rahmen

der

rezidivierenden

depressiven

Störung

gemäss

ICD-10

F33.2

als

wenig

nachvollziehbar

erscheinen.

Die

N.___ -Ärzte

hielten

fest,

der

Beschwerdeführer

sei

bei

Klinikeintritt

wach,

bewusstseins klar,

allseits

orientiert

gewesen.

Die

Aufmerksamkeit,

die

Auffassung,

das

Gedächtnis

und

die

Konzentration

seien

im

Gespräch

leicht-

bis

mittelgradig

ein geschränkt

erschienen.

Formalgedanklich

sei

der

Beschwerdeführer

etwas

um ständlich,

leicht

weitschweifig

und

teilweise

leicht

vorbeiredend

gewesen.

Befürchtungen

oder

Zwänge

hätten

nicht

bestanden ,

ebenso

wenig

Hinweise

auf

Wahn,

Sinnestäuschungen

oder

Ich-Störungen.

Im

Affekt

sei

der

Beschwerde führer

deprimiert,

teilweise

hoffnungslos

und

mit

herabgesetztem

Vitalgefühl

gewesen.

Aufgefallen

sei

auch

eine

Gereiztheit

mit

innerer

Unruhe

und

mit

teil weise

dysphorischen

Elementen.

Der

Antrieb

sei

reduziert

gewesen,

jedoch

ohne

circadiane

Besonderheiten.

Es

habe

ein

deutlicher

sozialer

Rückzug

bestanden

sowie

Ein-

und

Durchschlafstörungen

mit

Albträumen

und

eine

gesteigerte

Schreckhaftigkeit.

Passive

Todeswünsche

seien

vom

Beschwerdeführer

bejaht

worden,

jedoch

habe

er

sich

klar

von

akuter

Suizidalität

distanziert ,

und

es

habe

auch

keine

Fremdgefährdung

bestanden

( Urk.

7/158/2).

Gemäss

den

genannten

diagnostischen

Leitlinien

(ICD-10

F33.2)

sind

typischer weise

respektive

häufig

eine

gedrückte

Stimmungslage,

ein

Interesseverlust

und

Freudlosigkeit,

eine

Verminderung

des

Antriebs

und

ein e

erhöhte

Ermüdbarkeit,

eine

verminderte

Konzentration

und

Aufmerksamkeit,

ein

vermindertes

Selbst wertgefühl

und

Selbstvertrauen,

Schuldgefühle

und

Gefühle

von

Wertlosigkeit,

negative

und

pessimistische

Zukunftsperspektiven,

Suizidgedanken,

erfolgte

Selbstverletzungen

oder

Suizidhandlungen,

Schlafstörungen

und

Appetitlosigkeit

zu

beobachten

(Dilling/Mombour/Schmidt,

Internationale

Klassifikation

psychischer

Störungen,

ICD-10

Kapitel

V

(F),

1 0.

Aufl.,

Bern

2015,

S.

169

f.

u.

S.

179 ).

Bei

einer

schwer

ausgeprägten

Episode

ist

zusätzlich

zu

beachten,

dass

die

betroffene

Person

meist

eine

erhebliche

Verzweiflung

und

Agitiertheit

oder

um gekehrt

eine

besondere

Hemmung

zeigt.

Darüber

hinaus

ist

es

unwahrscheinlich,

dass

die

betroffene

Person

in

der

Lage

ist,

soziale,

häusliche

oder

berufliche

Aktivitäten

fortzuführen

( Dilling/Mombour/Schmidt ,

a.a.O.,

S.

174 ).

Diesen

Kriterien

entsprechende

Befunde

und

Beeinträchtigungen

erwähnten

die

N.___ -Ärzte

in

ihrem

Bericht

vom

2 8.

März

2018

nicht.

Dass

Dr.

F.___

von

einer

nicht

ausreichend

kritischen

Überprüfung

ausging,

ist

demnach

nachvollziehbar.

Bestätigt

wird

die

Einschätzung

von

Dr.

F.___

auch

vor

dem

Hintergrund

der

weiteren

von

den

N.___ -Ärzten

gestellten

Diagnosen

einer

posttraumatischen

Belastungsstörung

und

einer

chronischen

Schmerzstörung

( Urk.

7/158/1) ,

auf

welche

Dr.

G.___

zwar

nicht

weiter

einging,

aber

dem

Beschwerdeführer

ohne

Weiteres

eine

vollständige

Arbeitsunfähigkeit

attestier te

( Urk.

7/158/2).

Analog

verhält

es

sich

mit

den

Bericht en

von

Dr.

G.___

vom

1 7.

Mai

2017

( Urk.

7/122/53-55 ),

vom

2 9.

Juni

2017

( Urk.

7/123 /1-5) ,

vom

1 2.

September

2019

( Urk.

7/226 )

und

vom

3 0.

März

2021

( Urk.

7/262 /2-5).

Auf

die

Berichte

vom

2 9.

Juni

2017,

vom

1 2.

September

2019

und

3 0.

März

2021

hat

Dr.

F.___

in

seiner

Beurteilung

ebenfalls

ausdrücklich

Bezug

genommen

( Urk.

7/310/47

f. ).

Ein

weiterer

von

Dr.

F.___

erwähnter

Bericht

von

Dr.

G.___

vom

2 1.

Januar

2016

ist

nicht

auffindbar.

Weder

ist

er

in

der

Aktenzusammenfassung

zum

Gutachten

aufgeführt ,

noch

liegt

er

dem

Aktendossier

der

Beschwerdegegnerin

bei.

In

den

erwähnten

und

aktenkundigen

Berichten

hat

Dr.

G.___ ,

wie

bereits

die

N.___ -Ärzte

im

Austrittsbericht

vom

2 8.

März

2018

( Urk.

7/158/1-4) ,

Befunde

genannt ,

die

aufgrund

der

beschriebenen

Ausprägung

die

gestellte

Diagnose

einer

mittel gradigen

bis

schweren

depressive

Episode

nicht

respektive

nicht

im

angegebenen

Schweregrad

als

nachvollziehbar

erscheinen

l assen .

Über

den

gesamten

Zeitraum

hinweg

wurden

Befunde

mit

auch

depressiven

Symptomen

beschrieben,

die

nicht

wesentlich

von

der

Befundlage

anlässlich

der

Untersuchung

durch

Dr.

F.___

ab weichen

( Urk.

7/122/54,

Urk.

7/123/3

f.,

Urk.

7/226/2,

Urk.

7/262/2

f. ,

Urk.

7/310/44

f.),

welche

auch

für

den

Verlauf

über

die

Jahre

für

eine

vorwiegend

leichtgradige

Ausprägung

des

depressiven

Leidens

sprechen,

wie

von

Dr.

F.___

diagnostiziert

( Urk.

7/310/49

f.).

5. 3. 9

Nach

Auffassung

des

Beschwerdeführers

sprechen

auch

die

jüngsten

Erkenntnisse

des

behandelnden

Psychiaters

Dr.

G.___

gemäss

dessen

Bericht

vom

2 2.

Januar

2024

( Urk.

3/3)

gegen

die

Darlegungen

des

psychiatrischen

D.___ -Gutachters

Dr.

F.___ ,

da

dieser

-

obschon

nach

Erlass

der

angefochtenen

Verfügung

verfasst

-

darlege,

dass

sich

die

darin

festgehaltene

depressive

Störung

mit

gegenwärtig

schwerer

Episode

bereits

seit

rund

Oktober

2023

entwickelt

habe

( Urk.

1

S.

12

ff.

Ziff.

3).

Die

im

fraglichen

Bericht

vom

2 2.

Januar

2024

erwähnten

und

im

Vergleich

zu

den

Vorberichten

von

Dr.

G.___

(vgl.

Urk.

7/122/53-55,

Urk.

7/123/1-5,

Urk.

7/158/1-4 ,

Urk.

7/262)

gravierende r

beschriebenen

Symptome

( Urk.

3/3

S.

1

f.)

und

damit

eine

Verschlechterung

des

gesundheitlichen

Zustandes

mögen

sich ,

wie

den

Ausführungen

von

Dr.

G.___

vom

2 2.

Januar

2024

zu

entnehmen

ist,

bereits

seit

Oktober

202 3

entwickelt

haben,

erwiesen

ist

der

Zeitpunkt

gleichwohl

nicht.

Es

bleibt

somit

offen,

wann

ein e

solch e

eingetreten

ist.

Deswegen

lässt

sich

mit

Wirkung

für

den

hier

massgeblichen

Zeitraum

bis

zum

Verfügungserlass

eine

zu

berücksichtigende

Verschlechterung

des

gesundheitlichen

Zustandes

nicht

mit

dem

erforderlichen

Beweisgrad

der

überwiegenden

Wahrscheinlichkeit

bejahen.

Da

aufgrund

der

Angaben

von

Dr.

G.___

die

Verschlechterung

jedenfalls

erst

nach

der

D.___ -Begutachtung

eingetreten

ist,

vermag

eine

solche

den

Aussage wert

des

D.___ -Gutachtens

und

insbesondere

die

Verbindlichkeit

der

Dar legungen

von

Dr.

F.___

nicht

zu

beeinflussen .

Analoges

gilt

für

die

weiteren

nach träglich

eing e reichten

ärztlichen

Berichte

und

Stellungnahmen

respektive

für

die

darauf

bezogenen

weiteren

Äusserungen

des

Beschwerdeführers

( Urk.

10

f.,

Urk.

13

f.,

Urk.

17-20,

Urk.

22

f.,

Urk.

25

f. ,

Urk.

28

f. ) .

Für

die

Umschreibung

des

Prozessthemas

ist

nach

den

Regeln

über

den

Anfechtungs-

und

Streitgegenstand

zu

verfahren.

Streitgegenstand

im

System

der

nachträglichen

Verwaltungsrechts pflege

ist

das

Rechtsverhältnis,

welches

im

Rahmen

des

durch

die

Verfügung

beziehungsweise

den

Einspracheentscheid

bestimmten

Anfechtungsgegenstandes

den

aufgrund

der

Beschwerdebegehren

effektiv

angefochtenen

Verfügungs gegenstand

bildet

(BGE

144

I

11

E.

4.3,

125

V

413

E.

1b) .

Dies

ist

hier

der

Sach verhalt,

wie

er

sich

bis

zum

Erlass

der

angefochtenen

Verfügung

vom

1 2.

Dezember

2023

ereignet

hat

(vgl.

auch

nachstehende

E.

5.5) .

5. 3.1 0

Der

Beschwerdeführer

macht

unter

Verweis

auf

die

Darlegungen

von

Dr.

G.___

vom

2 2.

Januar

2024

(vgl.

Urk.

3/3)

des

Weiteren

geltend,

der

Einschätzung

von

Dr.

F.___

betreffend

die

somatoforme

Schmerzstörung

könne

nicht

gefolgt

werden

( Urk.

2

S.

13).

Dr.

F.___

hielt

fest,

dass

eine

somatoforme

Schmerzstörung

nicht

bestätigt

werden

könne,

weil

sich

im

Rahmen

der

orthopädischen

Teilbegutachtung

keine

relevanten

Diskrepanzen

zwischen

den

organmedizinischen

Befunden

und

der

Beschwerdedarstellung

hätten

feststellen

lassen

( Urk.

7/310/47).

Tatsächlich

hatte

der

orthopädische

Gutachter

Dr.

K.___

einerseits

auf

die

Folgen

der

schweren

degenerativen

Veränderungen

im

Bereich

der

HWS

und

der

LWS

hingewiesen

( Urk.

7/310/63

ff.)

und

andererseits

festgehalten,

die

geklagten

Symptome

und

Funktionseinbussen

seien

überwiegend

konsistent

und

plausibel

( Urk.

7/310/61

f. ).

Den

ICD-10 - Diagnosekriterien

folgend

ist

die

somatoforme

Schmerzstörung,

von

der

der

behandelnde

Psychiater

Dr.

G.___

ausgeht

( Urk.

7/122/53,

Urk.

7/123/2,

Urk.

7/226/1,

Urk.

7/ 262/2;

vgl.

auch

3/3) ,

gekennzeichnet

durch

einen

andauernden,

schweren

und

quälenden

Schmerz,

der

durch

einen

psycho logischen

Prozess

oder

eine

körperliche

Störung

nicht

vollständig

erklärt

werden

kann

( Dilling/Mombour/Schmidt,

a.a.O.,

S.

233).

Eine

solche

Diskrepanz

ist

auf grund

der

nachvollziehbaren

Ergebnisse

der

orthopädischen

Begutachtung

(vgl.

Urk.

7/310/55

ff. ) ,

auf

die

Dr.

F.___

verwies,

nachvollziehbar

zu

verneinen.

Was

Dr.

G.___

-

auf

den

sich

der

Beschwerdeführer

bezieht

( Urk.

1

S.

14)

-

hierzu

in

seiner

Stellungnahme

vom

2 2.

Januar

2024

festhielt,

vermag

hieran

nichts

zu

ändern.

Er

verwies

darin

lediglich

pauschal

auf

chronifizierte

Schmerzen,

die

trotz

intensiver

ambulanter

Behandlung

(einige

Infiltrationen,

Ergotherapie.

Psycho therapie

und

Teilnahme

an

ACT-Sitzungen)

nicht

gebessert

hätten

( Urk.

3/3

S.

2

f. ) .

Ein e

überzeugende

Begründung

für

die

gestellte

Diagnose

liegt

nicht

vor.

Namentlich

lässt

sich

nicht

ausschliessen,

dass

die

ärztliche

Einschätzung

von

subjektiven

Angaben

des

Beschwerdeführers

geprägt

ist .

5. 3.1 1

Die

vom

Beschwerdeführer

vorgebrachten

Einwände

im

Zusammenhang

mit

der

psychiatrischen

Begutachtung

erweisen

sich

im

Ergebnis

nicht

als

geeignet,

um

den

Beweiswert

der

Expertise

von

Dr.

F.___

in

relevanter

Weise

zu

erschüttern.

Auch

darüber

hinaus

ergeben

sich

keine

Anhaltspunkte

dafür ,

dass

an

der

Ver lässlichkeit

der

Schlussfolgerungen

von

Dr.

F.___

gezweifelt

werden

müsste .

Viel mehr

steht

mit

überwiegender

Wahrscheinlichkeit

fest,

dass

der

Beschwerdeführer

zwar

unter

einer

nach

dem

Unfallereignis

im

Jahr

2015

im

Verlauf

aufgetretenen

rezidivierenden

depressiven

Störung

mit

im

Zeitpunkt

der

Begutachtung

leichter

Episode

litt

und

leidet,

die

auch

behandlungsbedürftig

ist,

er

jedoch

aus

psychiatrischer

Sicht

trotzdem

in

der

Lage

war

und

ist,

uneingeschränkt

einer

Erwerbstätigkeit

nachzugehen,

insbesondere

auch

der

bisherigen

Tätigkeit.

Zu

vermeiden

ist

einzig

eine

emotional

belastende

Tätigkeit

( Urk.

7/310/49

ff.).

Nachvollziehbar

sind

auch

die

Darlegungen

von

Dr.

F.___

zum

Verlauf

seit

200 8.

Zum

einen

verwies

er

darauf,

dass

psychische

Beschwerden

erst

nach

dem

Unfall

im

Jahr

2015

im

weiteren

Verlauf

aufgetreten

seien

( Urk.

7/310/53).

So dann

kam

er

zum

Schluss,

mit

Ausnahme

der

Zeit

der

stationären

psychiatrischen

Behandlung

vom

1 6.

Januar

bis

1 3.

März

2018

(vgl.

Urk.

7/158)

sei

eine

Arbeits unfähigkeit

aus

psychiatrischer

Sicht

auch

retrospektiv

nicht

ausgewiesen

( Urk.

7/310/51).

Dies

überzeugt

mit

Blick

auf

die

Überlegungen

im

Zusammen hang

mit

den

Ausführungen

im

N.___ -Austrittsbericht

vom

2 8.

März

2018

und

den

verschiedenen

Darlegungen

von

Dr.

G.___

(vgl.

vorstehende

E.

5.3. 8 ).

5.3.1 2

Mit

Blick

auf

die

geringgradige

Ausprägung

der

Depression

ist

von

der

Durch führung

eines

strukturierten

Beweisverfahrens

abzusehen,

nachdem

die

Begutachtung

durch

Dr.

F.___

nachvollziehbar

ergeben

hat,

dass

eine

erwerbliche

Beeinträchtigung

aufgrund

des

psychischen

Leidens

zu

verneinen

ist .

Recht sprechungsgemäss

kann

a us

Gründen

der

Verhältnismässigkeit

dort

von

einem

strukturierten

Beweisverfahren

nach

BGE

141

V

281

abgesehen

werden,

wo

es

nicht

nötig

oder

auch

gar

nicht

geeignet

ist.

Ein

Beweisverfahren

bleibt

daher

entbehrlich,

wenn

im

Rahmen

beweiswertiger

fachärztlicher

Berichte

(vgl.

BGE

125

V

351)

eine

Arbeitsunfähigkeit

in

nachvollziehbar

begründeter

Weise

verneint

wird

und

allfälligen

gegenteiligen

Einschätzungen

mangels

fachärztlicher

Qualifikation

oder

aus

anderen

Gründen

kein

Beweiswert

bei gemessen

werden

kann

(BGE

143

V

409

E.

4.5.3;

vgl.

BGE

143

V

418

E.

7.1).

Insbesondere

in

Fällen,

in

welchen

wie

vorliegend

nach

der

Aktenlage

über wiegend

wahrscheinlich

von

einer

bloss

leichtgradigen

depressiven

Störung

aus zugehen

ist,

die

nicht

schon

als

chronifiziert

gelten

kann

und

auch

nicht

mit

Komorbiditäten

einhergeht,

bedarf

es

in

aller

Regel

keines

strukturierten

Beweis verfahrens

(BGE

143

V

409

E.

4.5.3;

vgl.

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_580/2017

vom

16.

Januar

2018

E.

3.1 ). 5.4 5.4.1

Das

somatische

Leiden

betreffend

bemängelte

der

Beschwerdeführer

zunächst

die

Diskrepanz

zwischen

dem

von

der

Beschwerdegegnerin

in

der

angefochtenen

Verfügung

formulierten

Belastbarkeitsprofil

und

demjenigen

im

D.___ -Gutachten

( Urk.

1

S.

14).

Wohl

hat

die

Beschwerdegegnerin

in

ihre

Ausführungen

in

der

angefochtenen

Verfügung

( Urk.

2

S.

2)

das

im

D.___ -Gutachten

formulierte

Belastbarkeitsprofil

( Urk.

7/310/10)

nicht

in

seiner

Gänze

wieder gegeben.

Ohne

Weiteres

aber

ergibt

sich

aus

den

weiteren

Darlegungen

in

der

angefochtenen

Verfügung,

dass

die

Beschwerdegegnerin

die

Beurteilung

durch

die

D.___ -Gutachter

als

überzeugend

einschätzte

und

somit

auch

das

von

den

Gutachtern

formulierte

Belastbarkeitsprofil

als

massgeblich

erachtet.

Insofern

ergibt

sich

zum

genannten

Aspekt

zwischen

D.___ -Gutachten

und

der

angefochtenen

Verfügung

keine

Diskrepanz .

Auch

aus

dem

Feststellungblatt

für

den

Beschluss

vom

3 0.

Mai

2023

ergibt

sich,

dass

die

Beschwerdegegnerin

das

Ergebnis

der

D.___ -Begutachtung

als

überzeugend

erachtete

( Urk.

3/313/5

ff.).

5.4.2

Nicht

nachvollziehbar

ist

für

den

Beschwerdeführer

ferner,

dass

im

D.___ -Gutachten

die

im

A.___ -Gutachten

für

mittlere

bis

schwere

Tätigkeiten

attestierte

Arbeitsunfähigkeit

als

nachvollziehbar

erachtet

beurteilt

worden

sei ,

nicht

jedoch

die

im

A.___ -Gutachten

attestierte

eingeschränkte

Restarbeitsfähigkeit

von

60

%

( Urk.

1

S.

15).

Diesbezüglich

fällt

zunächst

in

Betracht ,

dass

das

A.___ -Gutachten

gemäss

dem

Rückweisungsurteil

IV.220.000503

vom

1 2.

Januar

2021

für

die

Leistungsbeurteilung

in

vorliegender

Sache

nicht

geeignet

ist

( Urk.

7/258/14

ff.),

was

es

grundsätzlich

entbehrlich

machte,

im

Rahmen

der

D.___ -Begutachtung

auf

die

Erkenntnisse

jener

Begutachtung

im

Detail

einzugehen .

Darüber

hinaus

ist

die

Einschätzung

des

orthopädischen

D.___ -Gutachters

Dr.

K.___

aber

nachvollziehbar,

dies

mit

Blick

auf

die

erhobenen

Befunde,

die

auch

vom

Beschwerdeführer

nicht

in

Frage

gestellt

werden,

und

dessen

Beurteilung

der

Restarbeitsfähigkeit .

Das

sehr

einschränkend

formulierte

Belastbarkeitsprofil

trägt

der

Minderbelastbarkeit

von

Rücken

und

Schulter

nachvollziehbar

Rechnung.

Es

ist

nicht

ersichtlich

und

wurde

vom

Beschwerdeführer

auch

nicht

näher

dargetan,

weswegen

unter

Berücksichtigung

dieser

Kriterien

ein

grund sätzlich

uneingeschränkter

Einsatz

nicht

möglich

sein

sollte

( Urk.

7/310/62

f f . ).

Im

Zusammenhang

mit

der

von

Dr.

K.___

im

Anschluss

an

zwei

operative

Eingriffe

an

der

Schulter

des

Beschwerdeführers

im

Juli

2013

und

Oktober

2014

(vgl.

Urk.

7/310/65)

geschätzte

Rekonvaleszenz dauer

von

jeweils

vier

Wochen

mit

damit

einhergehender

vollständiger

Arbeitsunfähigkeit

( Urk.

7/310/67),

ist

zu

bemerken,

dass

der

Beschwerdeführer

dies e

Einschätzung

mit

pauschalem

Ver weis

auf

eine

Publikation

der

Klinik

O.___

aus

dem

Jahr

2015 ,

die

auf

den

hier

konkreten

Fall

keinerlei

Bezug

nimmt ,

in

Frage

stellte

( Urk.

1

S.

15) ,

was

die

ärztliche

Beurteilung

nicht

zu

entkräften

vermag.

5.4.3

Zusammenfassend

ergibt

sich,

dass

der

Beschwerdeführer

auch

gegen

die

Beurteilung

der

verwertbaren

erwerblichen

Ressourcen

aus

somatischer

Sicht

keine

stichhaltigen

Einwände

erhoben

hat.

Relevante

Mängel

sind

denn

auch

nicht

ersichtlich.

Mithin

bestehen

keine

begründeten

Zweifel

daran,

dass

der

Beschwerdeführer

in

der

Lage

ist,

grundsätzlich

uneingeschränkt

eine

leidens angepasste

Tätigkeit

auszuüben.

Als

angepasst

erweist

sich

eine

wechsel belastende,

das

heisst

stehend,

gehend

und

sitzend

auszuübende

Tätigkeit

ohne

das

Heben

und

Tragen

von

Lasten

über

10

kg,

ohne

Arbeiten

in

Vorneigung

oder

in

Zwangshaltungen,

ohne

Überkopfarbeiten,

ohne

kniend

oder

in

der

Hocke

vor zunehmende

Verrichtungen

und

ohne

die

Notwendigkeit,

Leitern

zu

besteigen .

Mit

Blick

auf

die

Herzgesundheit

sind

ferner

nur

Tätigkeiten

ohne

grössere

An strengung

zumutbar.

Namentlich

muss

auch

während

der

Arbeit

ein

normales

Sprechen

möglich

sein

( Urk.

7/310/10).

Diese

Einschätzung

gilt

auch

retrospektive ,

wobei

i m

hier

zu

betrachtenden

Zeitraum

ab

Januar

2008

vorüber gehende

Phasen

mit

einer

vollständigen

Arbeitsunfähigkeit

wie

folgt

aufgetreten

sind :

während

jeweils

vier

Wochen

nach

den

Schulteroperationen

am

8.

Juli

2013

und

6.

Oktober

201 4 ,

ferner

vom

1 4.

bis

1 5.

Dezember

2015,

vom

4.

Januar

bis

9.

Februar

2016,

vom

9.

bis

1 5.

März

2016,

vom

2 1.

November

bis

3 1.

Dezember

2016,

vom

1 6.

Januar

bis

1 3.

März

201 8.

Eine

Arbeitsunfähigkeit

von

50

%

bestand

sodann

vom

1.

bis

3 1.

Januar

2017

( Urk.

7/310/11) . 5.5

In

Bezug

auf

die

vom

Beschwerdeführer

nach

Eingang

der

Vernehmlassung

der

Beschwerdegegnerin

im

weiteren

Verlauf

des

Verfahrens

eingereichten

Eingaben

und

ärztlichen

Berichte

( Urk.

10- 11,

Urk.

13- 14,

Urk.

17-20,

Urk.

22-23,

Urk.

25-26 ,

Urk.

28-29 )

ist

darauf

hinzuweisen,

dass

diese

grundsätzlich

Verhältnisse

ausserhalb

des

hier

zeitlich

massgebenden

Rahmens

beschreiben ,

weswegen

sie

im

vorliegenden

Zusammenhang

nicht

relevant

sind.

Darauf

wurde

bereits

in

vor stehender

E.

5.3.9

hingewiesen.

Auch

f ür

eine

Ausdehnung

des

Streit gegenstandes

( BGE

130

V

501

E.

1.2,

122

V

34

E.

2a

m.w.H.;

Urteil

des

Bundes gerichts

9C_509/2015

vom

1 5.

Februar

2016

E.

3)

besteht

hier

kein

Raum.

Die

entsprechenden

Voraussetzungen

sind

nicht

gegeben.

5. 6

Gestützt

auf

das

beweiskräftige

D.___ -Gutachten

vom

4.

April

2023

ist

ab schliessend

festzuhalten,

dass

im

Verlauf

seit

2008

(hierzu

vgl.

vorstehende

E.

3)

zwar

verschiedene

gesundheitliche

Veränderungen

eingetreten

sind,

insbesondere

unfallbedingt

Beeinträchtigungen

der

Schulterfunktion

und

ein

Herzleiden,

im

Ergebnis

aber

trotz

vollständiger

Arbeitsunfähigkeit

in

den

zuvor

ausgeübten

körperlich

belastenden

Anstellungen

gleichwohl

weiterhin

die

Ausübung

einer

leidensangepassten,

das

heisst

körperlich

leichten

und

wechselbelastenden

und

auch

emotional

nicht

belastenden

Tätigkeit

vollschichtig

zumutbar

ist

( Urk.

7/310/7

ff.).

Davon

ist

auszugehen ,

und

d ies

hat

die

Beschwerdegegnerin

in

der

angefochtenen

Verfügung

zutreffend

festgehalten

( Urk.

2

S.

2).

6. 6. 1

Zu

den

körperlich

belastende n

Tätigkeiten ,

die

nicht

mehr

zumutbar

sind ,

ist

zum

einen

ohne

Weiteres

die

vor

der

Erstanmeldung

bei

der

Invalidenversicherung

ausgeübte

Tätigkeit

als

Hilfsarbeiter

im

Baugeschäft

bei

P.___

( Urk.

7/23)

zu

zählen,

andererseits

aber

auch

die

nach

der

2008

erfolgten

Aufhebung

der

Rente

ab

2011

ausgeübte

Tätigkeit

für

die

Z.___

GmbH

als

Chauffeur

und

Magaziner

( Urk.

7/92).

Letztere

war

zwar

nicht

grundsätzlich

körperlich

schwer,

erforderte

indessen

häufiger

das

Auf-

und

Ab laden

von

Lasten

bis

zu

25

kg

( Urk.

7/92/5) ,

was

inzwischen

klarerweise

nicht

mehr

zumutbar

ist .

Zur

Bestimmung

des

Invaliditätsgrades

hat

die

Beschwerde gegnerin

somit,

wie

bereits

damals

bei

der

Aufhebung

der

Rente

mit tels

der

im

Rechtsmittelverfahren

( Urk.

7/80 ,

Urk.

7/82)

bestätigten

Verfügung

vom

2 4.

Januar

2008

( Urk.

7/ 74) ,

einen

Einkommensvergleich

durchgeführt

( Urk.

7/220)

und

gestützt

darauf

einen

Invaliditätsgrad

von

7

%

ermittelt

( Urk.

7/220).

6.2

Gemäss

bundesgerichtlicher

Rechtsprechung

ist

für

die

Ermittlung

des

Validen einkommens

entscheidend,

was

die

versicherte

Person

im

Zeitpunkt

des

frühest möglichen

Rentenbeginns

nach

dem

Beweisgrad

der

überwiegenden

Wahr scheinlichkeit

als

Gesunde

tatsächlich

verdient

hätte.

Dabei

wird

in

der

Regel

am

zuletzt

erzielten,

nötigenfalls

der

Teuerung

und

der

realen

Einkommens entwicklung

angepassten

Verdienst

angeknüpft,

da

es

empirischer

Erfahrung

ent spricht,

dass

die

bisherige

Tätigkeit

ohne

Gesundheitsschaden

fortgesetzt

worden

wäre.

Ausnahmen

müssen

mit

überwiegender

Wahrscheinlichkeit

erstellt

sein

(BGE

145

V

141

E.

5.2.1,

139

V

28

E.

3.3.2,

135

V

58

E.

3.1,

134

V

322

E.

4.1).

In

Nachachtung

dieser

Grundsätze

legte

die

Beschwerdegegner in

der

Berechnung

des

Valideneinkommens

den

Verdienst

zu

Grunde,

d en

der

Beschwerdeführer

ohne

die

gesundheitliche

Veränderung

voraussichtlich

weiterhin

bei

der

Z.___

GmbH

erzielt

hätte.

Die

Arbeitgeberin

gab

an,

diese r

hätte

im

Jahr

2015

Fr.

5'500.--

pro

Monat

betragen ,

und

es

wäre

ein

1 3.

Monatslohn

aus gerichtet

worden

( Urk.

7/92/3).

Aufgrund

der

am

1 9.

März

2015

erfolgten

erneut en

Anmeldung

zum

Leistungsbezug ,

( Urk.

7/84)

hätte

bei

bestandenem

Wartejahr

( Art.

28

Abs.

1

lit.

b

IVG)

ein

Rentenanspruch

gemäss

Art.

29

Abs.

1

IVG

frühestens

im

September

2015

entstehen

können .

Die

Beschwerdegegnerin

ging

somit

richtigerweise

von

einem

Valideneinkommen

von

Fr.

71'500.--

aus

( Urk.

7/220/1).

6.3

Für

die

Festsetzung

des

trotz

Gesundheitsschädigung

zumutbarerweise

noch

realisierbaren

Einkommens

(Invalideneinkommen)

ist

nach

der

Rechtsprechung

primär

von

der

beruflich-erwerblichen

Situation

auszugehen,

in

welcher

die

ver sicherte

Person

konkret

steht.

Übt

sie

nach

Eintritt

der

Invalidität

eine

Erwerbs tätigkeit

aus,

bei

der

kumulativ

besonders

stabile

Arbeitsverhältnisse

gegeben

sind

und

anzunehmen

ist,

dass

sie

die

ihr

verbliebene

Arbeitsfähigkeit

in

zumutbarer

Weise

voll

ausschöpft,

und

erscheint

zudem

das

Einkommen

aus

der

Arbeitsleistung

als

angemessen

und

nicht

als

Soziallohn,

gilt

grundsätzlich

der

tatsächlich

erzielte

Verdienst

als

Invalidenlohn

(BGE

139

V

592

E.

2.3;

135

V

297

E.

5.2;

129

V

472

E.

4.2.1;

126

V

75

E.

3b/aa).

Für

die

Bestimmung

des

Invalideneinkommens

können

nach

der

Rechtsprechung

Tabellenlöhne

gemäss

den

vom

Bundesamt

für

Statistik

periodisch

herausgegebenen

Lohnstruktur erhebungen

(LSE)

herangezogen

werden

(BGE

139

V

592

E.

2.3,

135

V

297

E.

5.2,

129

V

472

E.

4.2.1).

Dabei

sind

grundsätzlich

die

im

Verfügungszeitpunkt

aktuellsten

veröffentlichten

Tabellen

der

LSE

zu

verwenden

(BGE

143

V

295

E.

4.1.3;

zur

Verwendung

der

aktuellsten

statistischen

Daten

bei

Renten revisionen

vgl.

BGE

143

V

295

E.

4.2.2,

142

V

178

E.

2.5.8.1,

133

V

545

E.

7.1).

Die

Beschwerdegegnerin

hat

das

Invalideneinkommen

anhand

des

Totals

der

Männerlöhne

für

ungelernte

Tätigkeiten

(Kompetenzniveau

1)

der

Tabelle

TA1 _tirage_skill_lever

der

LSE

2014

( Fr.

5'312.--)

und

angepasst

an

die

betriebs übliche

Wochenarbeitszeit

im

betreffenden

Jahr

(41.7

Stunden)

und

an

die

Nominallohnentwicklung

bis

2015

auf

Fr.

66'453.10

beziffert

( Urk.

7/220/1) .

Diese

Vorgehensweise

ist

unbestritten

geblieben

und

ist

auch

nicht

zu

beanstanden.

6.4

Die

Differenz

zwischen

dem

Valideneinkommen

von

Fr.

71'500.--

und

dem

Invalideneinkommen

im

Betrag

von

Fr.

66'453.10

beträgt

Fr.

5'046.9 0.

Die

Beschwerdegegnerin

hat

somit

zutreffend

einen

Invaliditätsgrad

von

7

%

ermittelt

und

beigefügt,

dass

ein

leidensbedingter

Abzug

nicht

angezeigt

sei,

da

allfällig

erwerbsmindernde

Faktoren

bereits

im

verminderten

Belastbarkeitsprofil

berücksichtig

seien

( Urk.

7/220/1).

Inwiefern

dies

zutrifft,

kann

an

dieser

Stelle

offen

gelassen

werden,

denn

auch

ein

maximaler

Abzug

vom

Tabellenlohn

von

25

%

(vgl.

BGE

135

V

297

E.

5.2,

134

V

322

E.

5.2

und

126

V

75

E.

5b/aa-cc)

vermöchte

nichts

daran

zu

ändern,

dass

der

Invaliditätsgrad

die

mindestens

erforderlichen

40

%

( Art.

28

Abs.

1

lit.

c

IVG)

nicht

erreicht.

Zusammenfassend

ist

es

daher

nicht

zu

beanstanden,

dass

die

Beschwerde gegnerin

eine

leistungsrelevante

Veränderung

und

demzufolge

einen

Renten anspruch

des

Beschwerdeführers

verneint

hat.

Dies

hat

die

Abweisung

der

gegen

die

Verfügung

vom

12

Dezember

2023

erhobenen

Beschwerde

zur

Folge.

7.

Das

Beschwerdeverfahren

bei

Streitigkeiten

über

IV-Leistungen

vor

dem

kantonalen

Versicherungsgericht

ist

kostenpflichtig.

Die

Kosten

werden

nach

dem

Verfahrensaufwand

und

unabhängig

vom

Streitwert

im

Rahmen

von

Fr.

200.--

bis

Fr.

1'000.--

festgelegt

(Art.

69

Abs.

1 bis

IVG).

Im

vorliegenden

Verfahren

sind

sie

ermessensweise

auf

Fr .

8 00.--

anzusetzen

und

ausgangsgemäss

dem

unter liegenden

Beschwerdeführer

aufzuerlegen. Das

Gericht

erkennt: 1.

Die

Beschwerde

wird

abgewiesen. 2.

Die

Gerichtskosten

von

Fr.

800 .--

werden

dem

Beschwerdeführer

auferlegt.

Rechnung

und

Einzahlungsschein

werden

dem

Kostenpflichtigen

nach

Eintritt

der

Rechtskraft

zugestellt. 3.

Zustellung

gegen

Empfangsschein

an: - Rechtsanwalt

Tomas

Kempf - Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle

unter

Beilage

je

einer

Kopie

von

Urk.

28

u.

29 - Bundesamt

für

Sozialversicherungen sowie

an: - Gerichtskasse

(im

Dispositiv

nach

Eintritt

der

Rechtskraft) 4.

Gegen

diesen

Entscheid

kann

innert

30

Tagen

seit

der

Zustellung

beim

Bundesgericht

Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundes gesetzes

über

das

Bundesgericht,

BGG).

Die

Frist

steht

während

folgender

Zeiten

still:

vom

siebenten

Tag

vor

Ostern

bis

und

mit

dem

siebenten

Tag

nach

Ostern,

vom

15.

Juli

bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

( Art.

46

BGG).

Die

Beschwerdeschrift

ist

dem

Bundesgericht,

Schweizerhofquai

6,

6004

Luzern,

zuzustellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweis mittel

und

die

Unterschrift

der

beschwerdeführenden

Partei

oder

ihrer

Rechtsvertretung

zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden

sind

beizulegen,

soweit

die

Partei

sie

in

Händen

hat

( Art.

42

BGG). Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensWilhelm