Sachverhalt
1. 1.1
X.___ ,
geboren
1964,
absolvierte
keine
Berufsausbildung
und
war
ab
1991
in
der
Schweiz
arbeitstätig,
als
er
sich
1992
nach
einem
Verhebetrauma
erstmals
bei
der
Invalidenversicherung
zum
Leistungsbezug
anmeldete.
Nach
Klärung
der
gesundheitlichen
und
erwerblichen
Verhältnisse
sprach
die
Sozial-versicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle,
dem
Versicherten
eine
ganze
Rente
zu,
die
in
mehreren
Revisionsverfahren
bestätigt
wurde
(Verfügungen
vom
1 2.
November
1996,
vom
2.
September
1997
und
Mitteilung
vom
9.
August
2001;
Urk.
7 /1
ff.,
Urk.
7 /20,
Urk.
7 /22,
Urk.
7 /33).
In
einem
weiteren
Revisions verfahren
holte
die
IV-Stelle
beim
Y.___
( Y.___ )
das
Gutachten
vom
3.
Oktober
2007
ein
( Urk.
7 /59).
Gestützt
auf
dieses
Gutachten
hob
die
IV-Stelle
mit
Verfügung
vom
2 4.
Januar
2008
die
laufende
Rente
auf
das
Ende
des
der
Zustellung
folgenden
Monats
auf
( Urk.
7 /74).
Diesen
Entscheid
schützten
sowohl
das
Sozialversicherungsgericht
mit
Urteil
IV.2008.00233
vom
2 9.
September
2009
( Urk.
7 /80)
als
auch
das
Bundesgericht
mit
Urteil
9C_996/2009
vom
1 0.
Juni
2010
( Urk.
7 /82).
1.2
Seit
2011
war
der
Versicherte
vollzeitlich
als
Chauffeur
und
Magaziner
beim
Ent sorgungs-
und
Transportunternehmen
die
Z.___
GmbH
angestellt
( Urk.
7 /92).
Am
1 6.
Mai
2014
zog
er
sich
an
der
rechten
Schulter
eine
Zerrung
zu,
als
er
mit
eine r
Transportpalette
hantiert
hatte
(vgl.
Urk.
7/ 95/86
f.,
Urk.
7/ 95/102),
und
am
1 4.
Dezember
2015
erlitt
er
bei
einem
Verkehrsunfall
Verletzungen
in
Form
einer
leichten
traumatischen
Hirnverletzung,
einer
Distorsion
der
Halswirbelsäule,
einer
Kontusion
der
Lendenwirbelsäule
und
einer
Kontusion
am
Knie
links
( Urk.
7/ 114/3,
Urk.
7/ 114/19).
Am
1 9.
März
2015
hatte
sich
der
Versicherte
erneut
zum
Leistungsbezug
an gemeldet
( Urk.
7 /84).
Nach
Eingang
der
Neuanmeldung
holte
die
IV-Stelle
bei
der
Suva
die
Akten
zu
den
beiden
Unfällen
( Urk.
7/ 95
f.,
Urk.
7/ 106,
Urk.
7/ 113
f.,
Urk.
7/ 121
f.,
Urk.
7/ 124,
Urk.
7/ 136,
Urk.
7/ 143
f.,
Urk.
7/ 153,
Urk.
7/ 163),
Arztberichte
( Urk.
7/ 120,
Urk.
7/ 123,
Urk.
7/ 130
f.,
Urk.
7/ 158,
Urk.
7/ 212,
Urk.
7/ 216
f.)
und
Unterlagen
zur
Erwerbssituation
ein
( Urk.
7/ 92,
Urk.
7/ 97,
Urk.
7/ 98
f.).
Am
8.
Mai
2018
teilte
die
IV-Stelle
dem
Versicherten
mit,
sie
werde
eine
polydisziplinäre
Begutachtung
veranlassen
( Urk.
7/ 160).
Mit
der
Begutachtung
beauftragt
wurde
die
Gutachter stelle
A.___
( A.___ )
in
B.___
( Urk.
7/ 168).
Die
Ärzte
der
Gutachterstelle
erstatteten
ihr
Gutachten
am
2 6.
Oktober
2018
( Urk.
7/ 18 7 ).
Am
2 0.
Mai
2019
liess
die
IV-Stelle
den
Versicherten
sodann
durch
Dr.
med.
C.___ ,
Facharzt
für
Chirurgie,
vom
r egionalen
ä rztlichen
Dienst
(RAD),
untersuchen.
Dieser
erstattete
seinen
Bericht
am
2 9.
Mai
2019
( Urk.
7/ 21 5 ).
In
der
Folge
würdigte
die
IV-Stelle
das
Abklärungsergebnis
und
bezifferte
das
Validen-
und
das
Invalideneinkommen
( Urk.
7/ 2 20
f.).
Am
5.
August
2019
erliess
sie
den
Vorbescheid,
mit
dem
sie
dem
Versicherten
mit teilte,
sie
gedenke,
den
Anspruch
auf
eine
Invalidenrente
zu
verneinen
( Urk.
7/ 22 2 ).
Gegen
den
Vorbescheid
erhob
der
Versicherte
am
13.
September
2019
Einwände
( Urk.
7/ 22 7 ),
die
er
am
1 0.
Oktober
2019
ergänzte
( Urk.
7/ 23 1 ).
In
der
Folge
holte
die
IV-Stelle
bei
den
Experten
des
A.___
eine
ergänzende
Stellungnahme
ein
( Urk.
7/ 23 4 ,
Urk.
7/ 23 9 ;
vgl.
auch
Urk.
7/ 2 40
f.).
Hierzu
nahm
der
Versicherte
am
2 9.
Mai
2020
Stellung
( Urk.
7/ 24 9 ).
Die
IV-Stelle
erliess
am
1 9.
Juni
2020
die
Verfügung,
mit
der
sie
den
Anspruch
des
Versicherten
auf
eine
Invalidenrente
verneinte
( Urk.
7/ 25 1 ).
Die
vom
Versicherten
dagegen
erhobene
Beschwerde
( Urk.
7/254)
hiess
das
Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich
mit
Urteil
IV.2020.00503
vom
1 2.
Januar
2021
in
dem
Sinne
gut,
dass
es
die
Angelegenheit
zur
Vornahme
weiterer
Abklärungen
und
hernach
zum
neuen
Ent scheid
an
die
IV-Stelle
zurückwies
( Urk.
7/258). 1.3
In
der
Folge
tätigte
die
IV-Stelle
weitere
Abklärungen
( Urk.
7/260
ff.).
Insbesondere
holte
sie
das
polydisziplinäre
medizinische
Gutachten
der
D.___
AG
E.___
vom
4.
April
2023
ein
( Urk.
7/310).
Mit
Vorbescheid
vom
3 0.
Mai
2023
stellte
die
IV-Stelle
dem
Versicherten
die
Abweisung
seines
Leistungs begehrens
in
Aussicht,
da
kein
Anspruch
auf
eine
Rente
bestehe
( Urk.
7/314).
Nach
Durchführung
des
Einwandverfahrens
( Urk.
7/317,
Urk.
7/320)
erliess
die
IV-Stelle
am
1 2.
Dezember
2023
die
Verfügung,
mit
der
sie
wie
mit
dem
Vor bescheid
angekündigt
das
Leistungsbegehren
abwies
( Urk.
7/322
=
Urk.
2).
2.
Gegen
die
Verfügung
vom
1 2.
Dezember
2023
( Urk.
2)
erhob
der
Versicherte
mit
Eingabe
vom
2 5.
Januar
2024
Beschwerde
mit
dem
Rechtsbegehren,
in
Auf hebung
der
angefochtenen
Verfügung
sei
ihm
rückwirkend
und
für
die
Zukunft
eine
Invalidenrente
zuzusprechen.
Eventualiter
sei
die
Sache
zur
Vornahme
weiterer
Abklärungen
an
die
IV-Stelle
zurückzuweisen
( Urk.
1).
Die
IV-Stelle
beantragte
in
ihrer
Beschwerdeantwort
vom
7.
März
2024
die
Abweisung
der
Beschwerde
( Urk.
6).
Dies
wurde
dem
Beschwerdeführer
am
8.
März
2024
zur
Kenntnis
gebracht
( Urk.
9).
Mit
Eingaben
vom
1 6.
und
2 3.
April
2024,
vom
2 8.
Mai ,
3.
Juni,
7.
Oktober
und
1 6.
Dezember
2024
nahm
der
Beschwerdeführer
erneut
zur
Sache
Stellung
( Urk.
10
f.,
Urk.
13
f.,
Urk.
17
f.,
Urk.
19
f.,
Urk.
22
f.,
Urk.
25
f. ) .
Hiervon
wurde
der
Beschwerdegegnerin
jeweils
Kenntnis
gegeben
( Urk.
12,
Urk.
15,
Urk.
21,
Urk.
24,
Urk.
27).
Am
1 6.
Mai
2025
reichte
der
Beschwerdeführer
einen
weiteren
ärztlichen
Bericht
ein
( Urk.
28-29).
Das
Gericht
zieht
in
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1 Januar
202
E. 1.1 Am
E. 1.3 Anspruch
auf
eine
Rente
haben
gemäss
Art.
28
Abs.
1
IVG
Versicherte,
die: a.
ihre
Erwerbsfähigkeit
oder
die
Fähigkeit,
sich
im
Aufgabenbereich
zu
betätigen,
nicht
durch
zumutbare
Eingliederungsmassnahmen
wieder
her stellen,
erhalten
oder
verbessern
können; b.
während
eines
Jahres
ohne
wesentlichen
Unterbruch
durchschnittlich
mindes tens
40
%
arbeitsunfähig
( Art.
6
ATSG)
gewesen
sind;
und c.
nach
Ablauf
dieses
Jahres
zu
mindestens
40
%
invalid
( Art.
E. 1.7 War
eine
Rente
wegen
eines
zu
geringen
Invaliditätsgrades
verweigert
worden
und
ist
die
Verwaltung
auf
eine
Neuanmeldung
eingetreten
(Art.
87
Abs.
3
IVV),
so
ist
im
Beschwerdeverfahren
zu
prüfen,
ob
im
Sinne
von
Art.
17
ATSG
eine
für
den
Rentenanspruch
relevante
Änderung
des
Invaliditätsgrades
eingetreten
ist
(BGE
117
V
198
E.
3a
mit
Hinweis). 2.
E. 2 Entsprechend
den
allgemeinen
intertemporalrechtlichen
Grundsätzen
(vgl.
BGE
144
V
210
E.
4.3.1)
ist
nach
der
bis
zum
31.
Dezember
2021
geltenden
Rechtslage
zu
beurteilen,
ob
bis
zu
diesem
Zeitpunkt
ein
Renten anspruch
entstanden
ist.
Steht
ein
erst
nach
dem
1.
Januar
2022
entstandener
Rentenanspruch
zur
Diskussion,
findet
darauf
das
seit
diesem
Zeitpunkt
geltende
Recht
Anwendung
(vgl.
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_452/2023
vom
24.
Januar
2024
E.
3.2.1
mit
Hinweisen).
Auf
Grund
der
im
März
2015
anhängig
gemachten
Anmeldung
bei
der
Invalidenversicherung
könnten
allfällige
Leistungen
frühestens
ab
September
2015
ausgerichtet
werden
(vgl.
Art.
29
Abs.
1
IVG).
In
dieser
übergangsrecht lichen
Konstellation
ist
die
bis
31.
Dezember
2021
gültig
gewesene
Rechtslage
massgebend,
die
im
Folgenden
soweit
nichts
anderes
vermerkt
ist
jeweils
in
dieser
Version
wiedergegeben,
zitiert
und
angewendet
wird. 1 .2
Invalidität
ist
die
voraussichtlich
bleibende
oder
längere
Zeit
dauernde
ganze
oder
teilweise
Erwerbsunfähigkeit
(Art.
8
Abs.
1
ATSG).
Erwerbsunfähigkeit
ist
der
durch
Beeinträchtigung
der
körperlichen,
geistigen
oder
psychischen
Gesundheit
verursachte
und
nach
zumutbarer
Behandlung
und
Eingliederung
verbleibende
ganze
oder
teilweise
Verlust
der
Erwerbsmöglichkeiten
auf
dem
in
Betracht
kommenden
ausgeglichenen
Arbeitsmarkt
(Art.
E. 2.1 In
der
Verfügungsbegründung
führte
die
Beschwerdegegnerin
zusammengefasst
aus,
im
Anschluss
an
das
Rückweisungsurteil
IV.2020.00503
vom
1 2.
Januar
2021
sei
das
D.___ -Gutachten
vom
4.
April
2023
eingeholt
worden.
Die
Gut achter
hätten
festgestellt,
dass
aus
psychiatrischer
Sicht
keine
Einschränkung
der
Arbeitsfähigkeit
bestehe.
Aus
somatischer
Sicht
hingegen
sei
seit
Juli
2013
von
einer
vollständigen
Arbeitsunfähigkeit
in
der
angestammten
Tätigkeit
des
Beschwerdeführers
als
Bauarbeiter
und
Magaziner
auszugehen,
was
auch
den
Be ginn
des
Wartejahres
markiere.
In
einer
angepassten,
körperlich
leichten
und
wechselbelastenden
Tätigkeit
ohne
häufiges
Drehen
und
Vorbeugen
des
Rumpfes
und
ohne
Überkopfarbeiten
und
ohne
Arbeiten
auf
Leitern
und
Gerüsten
sei
die
Arbeitsfähigkeit
hingegen
weiterhin
erhalten.
Mit
einer
solchen
Tätigkeit
könnte
der
Beschwerdeführer
ein
rentenausschliessendes
Einkommen
erzielen.
In
Bezug
auf
die
gegen
das
D.___ -Gutachten
erhobenen
Einwände
gelte
es
zu
berück sichtigen,
dass
das
Einholen
von
Fremdauskünften
im
Ermessen
der
Gutachter
liege.
Die
Kritik
in
Bezug
auf
den
bei
der
medizinischen
Exploration
anwesenden
Gutachter
sei
spekulativ
und
stelle
den
Beweiswert
des
Gutachtens
nicht
in
Frage.
Aus
psychiatrischer
Sicht
könne
nicht
von
einer
ungenügende n
Exploration
aus gegangen
werden.
Der
erhobene
psychopathologische
Befund
sodann
beruhe
nicht
im
Wesentlichen
auf
den
subjektiven
Angaben
des
Exploranden,
sondern
vielmehr
auf
den
Interpretationen
und
Beobachtungen
des
Untersuchers.
Dies bezüglich
hätten
sich
Hinweise
auf
ein
nicht
authentisches
Verhalten
ergeben.
Es
blieben
mithin
Zweifel
übrig,
ob
die
subjektiven
Symptome
hinsichtlich
Qualität
und
Quantität
tatsächlich
vorhanden
seien.
Es
habe
weder
eine
Extrembelastung
vorgelegen
noch
sei
eine
posttraumatische
Belastungsstörung
diagnostiziert
worden.
Dies
schliesse
auch
d ie
Diagnose
einer
andauernden
Persönlichkeits veränderung
nach
Extrembelastung
aus.
Die
psychopharmakologische
Medikation
sei
im
Gutachten
behandelt
worden.
Betreffend
den
Einkommens vergleich
sei
von
den
Einsatzmöglichkeiten
auf
dem
ausgeglichenen
Arbeitsmarkt
auszugehen.
Insgesamt
stehe
fest,
dass
ein
Rentenanspruch
nicht
ausgewiesen
sei
( Urk.
2
S.
2
ff.).
In
der
Beschwerdeantwort
verwies
die
Beschwerdegegnerin
auf
die
in
der
an gefochtenen
Verfügung
vorgetragenen
Standpunkte
( Urk.
6).
E. 2.2 Der
Beschwerdeführer
zog
in
seiner
Beschwerdeschrift
in
erster
Linie
die
Validität
der
psychiatrischen
Abklärung
im
Rahmen
der
D.___ -Begutachtung
in
Zweifel.
Er
machte
geltend ,
vor
der
psychiatrischen
Begutachtung
sei
die
medizinische
Aktenlage
nicht
aktualisiert
und
der
psychiatrische
Gutachter
Dr.
med.
F.___ ,
Facharzt
für
Psychiatrie
und
Psychotherapie,
habe
beim
behandelnden
Psychiater
Dr.
med.
G.___ ,
Facharzt
für
Psychiatrie
und
Psychotherapie,
keine
Fremdauskünfte
eingeholt .
Sodann
habe
Dr.
F.___
die
Berichte
von
Dr.
G.___
vom
3 0.
März
2021
nicht
hinreichend
gewürdigt.
Auch
bezüglich
weiterer
Vorakten,
insbesondere
bezüglich
d e s
zuvor
eingeholte
A.___ -Gutachten s ,
mangle
es
an
einer
ausreichenden
Würdigung.
M it
de r
von
den
Vor gutachtern
und
auch
von
Dr.
G.___
diagnostizierten
posttraumatischen
Belastungsstörung
habe
sich
Dr.
F.___
nicht
ausreichend
auseinandergesetzt ,
und
die
von
ihm
erwähnten
Inkonsistenzen
und
Widersprüche
bis
hin
zur
Aggravation
sei en
nicht
überprüf-
und
damit
auch
nicht
nachvollziehbar
( Urk.
1
S.
7
f.
Ziff.
E. 2.3 f. ).
D er
bei
der
psychiatrischen
Exploration
anwesend
gewesen e
Dolmetscher
sei
im
Gutachten
nicht
namentlich
genannt
worden ,
weswegen
seine
Eignung
nicht
geprüft
werden
könne.
Das
Abhören
der
Tonaufnahme
der
Untersuchung
zeige,
dass
der
Dolmetscher
Mühe
bei
der
Übersetzung
gehabt
habe.
Zu
bemängeln
sei
auch
die
Tonqualität
der
Aufnahme.
Diese
sei
schlecht
und
das
aufgezeichnete
Gespräch
kaum
verständlich.
Nur
schon
aus
diesem
Grund
könne
auf
das
psychiatrische
Teilguten
von
Dr.
F.___
nicht
abgestellt
werden.
Anhand
der
Tonaufnahme
lasse
sich
sodann
die
Einschätzung
des
Gutachters,
er
(der
Beschwerdeführer)
habe
seine
Beschwerden
übermässig
betont
und
sich
nicht
authentisch
verhalten ,
nicht
nachvollziehen .
Auch
eine
anderweitige
Beschreibung
des
betreffenden
Verhaltens
liege
nicht
vor.
Es
müsse
daher
von
einer
nicht
überprüfbaren
subjektiven
Einschätzung
des
Gutachters
ausgegangen
werden.
Dies
gelte
auch
für
dessen
Feststellung,
es
sei
das
Bemühen
festzustellen
gewesen,
eine
durchgehend
depressive
Mimik
zu
präsentieren.
Die
fragliche
Eignung
des
Gutachters
und
die
unbefriedigende
Qualität
der
Tonaufnahme
stellten
die
Verwertbarkeit
des
psychiatrischen
Teilgutachtens
in
Frage.
Beim
Ab hören
der
Tonaufnahme
falle
des
Weiteren
auf,
dass
sich
der
psychiatrische
Sach verständige
nur
oberflächlich
mit
der
Diagnose
der
posttraumatischen
Belastungsstörung
auseinandergesetzt
und
diese
zu
ungenau
exploriert
habe.
Die
Information,
dass
70
%
der
Träume
den
Unfall
beträfen ,
habe
den
Gutachter
zur
Frage
nach
dem
Inhalt
der
restlichen
30
%
der
Träume
veranlasst.
Die
längeren ,
in
H.___
Sprache
gegebenen
Antworten
hätten
schliesslich
in
nur
sehr
kurzen
Übersetzungen
des
Dolmetschers
gemündet.
Von
einer
für
eine
psychiatrische
Exploration
wichtigen
qualitativ
hochstehenden
Übersetzung
könne
mithin
nicht
gesprochen
werden.
Dass
ein
Fernsehkonsum
von
zwei
bis
dreimal
je
15
bis
20
Minuten
pro
Tag
stattfinde
stehe
nach
dem
Gutachter
im
Widerspruch
zur
Angabe,
dass
er
(der
Beschwerdeführer)
an
nichts
mehr
Freude
habe .
Inwiefern
es
als
widersprüchlich
anzusehen
sei,
dass
Sendungen
mit
Blut
oder
Verletzungen
gemieden
und
stattdessen
Sportsendungen
im
Vordergrund
stünden,
habe
der
Gutachter
nicht
weiter
erklärt
( Urk.
1
S.
E. 2.5 -7 ).
Der
psychiatrische
Gutachten
Dr.
F.___
habe
die
zuvor
vom
Behandler
und
den
A.___ -Gutachtern
gestellten
Diagnosen
verneint,
ohne
seine
abwei ch ende
Auf fassung
hinreichend
zu
begründen.
Unklar
sei
auch,
wie
Dr.
F.___
zur
Ein schätzung
gelangt
sei,
es
habe
sich
seinerzeit
um
einen
Auffahrunfall
mit
geringer
Geschwindigkeit
gehandelt,
zumal
es
in
der
Invalidenversicherung
nicht
primär
auf
die
anlässlich
des
Unfalls
freigesetzten
Energien
ankomme,
sondern
auf
die
gesamten
Begleitumstände.
Letztere
habe
der
Gutachter
nicht
gewichtet .
Aus
dem
Unfallereignis
selber
lasse
sich
somit
gar
nicht
ableiten,
dass
die
Diagnostik
vor
der
aktuellen
Begutachtung
nicht
zutreffend
gewesen
sei.
Die
zum
Ausschluss
der
Diagnose
einer
posttraumatischen
Belastungsstörung
bedeutsamen
Umstände
habe
der
Gutachter
Dr.
F.___
nicht
hinreichend
erläutert.
Anders
als
vom
Gut achter
angenommen
könne
den
früheren
ärztlichen
Berichten
und
Gutachten
nicht
entnommen
werden,
dass
Albträume
nur
im
Zusammenhang
mit
dem
erlittenen
Unfall
erwähnt
worden
seien.
Dr.
F.___
habe
sodann
auch
nicht
nach
der
Medikamenteneinnahme
gefragt.
Nicht
hinreichend
begründet
habe
der
Gut achter
sodann,
wie
er
zur
Einschätzung
gelangt
sei,
die
Beschwerdegegnerin
habe
im
laufenden
Versicherungsverfahren
die
Beschwerdeangaben
nicht
kritisch
überprüft
( Urk.
1
S.
E. 2.9 ).
Tatsächlich
gab
der
Beschwerdeführer
anlässlich
der
orthopädischen
Unter suchung
durch
Dr.
K.___
die
Einnahme
von
Pregabalin
an
( Urk.
7/310/58).
Im
Teilgutachten
von
Dr.
F.___
wurde
sodann
auf
den
Bericht
betreffend
Labor befunde
der
M.___
AG
vom
1.
März
2023
( Urk.
7/310/118-120)
ver wiesen
und
vermerkt,
sowohl
der
Spiegel
von
Duloxetin
und
Amitriptylin
lägen
im
Referenzbereich
( Urk.
7/310/45).
Pregabalin
fand
keine
Erwähnung,
weder
im
Laborbefund
und
auch
nicht
im
Teilgutachten
von
Dr.
F.___ .
Daraus
schloss
der
Beschwerdeführer
wohl
zutreffend,
das
betreffende
Medikament
sei
ins
Blutbild
gar
nicht
einbezogen
worden.
Ein
erheblicher
Mangel
der
Expertise
ergibt
sich
dadurch
nicht.
Auch
der
Nachweis
der
Einnahme
des
betreffenden
Medikaments
anhand
des
Blutbildes
bedeutet
noch
nicht,
dass
es
im
Rahmen
einer
leitlinien gerechten
und
dem
effektiven
Krankheitsbild
entsprechenden
ärztlichen
Beurteilung
verschrieben
wurde.
Der
behandelnde
Psychiater
Dr .
G.___
jeden falls
erwähnte
Pregabalin
nicht
(vgl.
Urk.
7/123/4,
Urk.
7/258/4,
Urk.
7/262/4).
Angesichts
der
erhobenen
Befunde
( Urk.
7/310/44
ff.)
sind
im
Übrigen
d ie
Schlussfolgerungen
von
Dr.
F.___
auch
dann
überzeugend,
wenn
davon
aus gegangen
wird,
dem
Beschwerdeführer
sei
ärztlich
tatsächlich
ein
Medikament
gegen
Angststörungen
verordnet
worden .
5. 3. 8
Mangelhaft
sind
für
den
Beschwerdeführer
weiter
die
Ausführungen
von
Dr.
F.___
im
Zusammenhang
mit
dessen
Einschätzung,
dass
auch
seitens
de r
Beschwerde gegnerin
im
laufenden
Verfahren
die
zum
Leiden
gemachten
Angaben
zu
wenig
kritisch
hinterfragt
worden
seien
( Urk.
1
S.
12).
Anders
als
in
der
Beschwerdeschrift
dargestellt,
nahm
Dr.
F.___
in
diesem
Zusammenhang
nicht
auf
eine
von
der
Beschwerdegegnerin
auferlegte
Schaden minderungspflicht,
sondern
auf
den
Austrittsbericht
der
N.___
vom
28.
März
2018
Bezug
( Urk.
7/158/1-4)
und
merkte
dazu
an,
dass
bezüglich
der
dort
gestellten
Diagnose
einer
rezidivierenden
depressiven
Störung
mit
gegenwärtig
schwerer
Episode
die
Angaben
des
Beschwerdeführers
nicht
hinreichend
kritisch
gewürdigt
worden
seien
( Urk.
7/310/49).
Diese
Einschätzung
muss
als
zutreffend
beurteilt
werden,
denn
die
im
N.___ -Bericht
detailliert
aufgeführten
Befunde
lassen
die
diagnostizierte
schwere
Episode
im
Rahmen
der
rezidivierenden
depressiven
Störung
gemäss
ICD-10
F33.2
als
wenig
nachvollziehbar
erscheinen.
Die
N.___ -Ärzte
hielten
fest,
der
Beschwerdeführer
sei
bei
Klinikeintritt
wach,
bewusstseins klar,
allseits
orientiert
gewesen.
Die
Aufmerksamkeit,
die
Auffassung,
das
Gedächtnis
und
die
Konzentration
seien
im
Gespräch
leicht-
bis
mittelgradig
ein geschränkt
erschienen.
Formalgedanklich
sei
der
Beschwerdeführer
etwas
um ständlich,
leicht
weitschweifig
und
teilweise
leicht
vorbeiredend
gewesen.
Befürchtungen
oder
Zwänge
hätten
nicht
bestanden ,
ebenso
wenig
Hinweise
auf
Wahn,
Sinnestäuschungen
oder
Ich-Störungen.
Im
Affekt
sei
der
Beschwerde führer
deprimiert,
teilweise
hoffnungslos
und
mit
herabgesetztem
Vitalgefühl
gewesen.
Aufgefallen
sei
auch
eine
Gereiztheit
mit
innerer
Unruhe
und
mit
teil weise
dysphorischen
Elementen.
Der
Antrieb
sei
reduziert
gewesen,
jedoch
ohne
circadiane
Besonderheiten.
Es
habe
ein
deutlicher
sozialer
Rückzug
bestanden
sowie
Ein-
und
Durchschlafstörungen
mit
Albträumen
und
eine
gesteigerte
Schreckhaftigkeit.
Passive
Todeswünsche
seien
vom
Beschwerdeführer
bejaht
worden,
jedoch
habe
er
sich
klar
von
akuter
Suizidalität
distanziert ,
und
es
habe
auch
keine
Fremdgefährdung
bestanden
( Urk.
7/158/2).
Gemäss
den
genannten
diagnostischen
Leitlinien
(ICD-10
F33.2)
sind
typischer weise
respektive
häufig
eine
gedrückte
Stimmungslage,
ein
Interesseverlust
und
Freudlosigkeit,
eine
Verminderung
des
Antriebs
und
ein e
erhöhte
Ermüdbarkeit,
eine
verminderte
Konzentration
und
Aufmerksamkeit,
ein
vermindertes
Selbst wertgefühl
und
Selbstvertrauen,
Schuldgefühle
und
Gefühle
von
Wertlosigkeit,
negative
und
pessimistische
Zukunftsperspektiven,
Suizidgedanken,
erfolgte
Selbstverletzungen
oder
Suizidhandlungen,
Schlafstörungen
und
Appetitlosigkeit
zu
beobachten
(Dilling/Mombour/Schmidt,
Internationale
Klassifikation
psychischer
Störungen,
ICD-10
Kapitel
V
(F),
1 0.
Aufl.,
Bern
2015,
S.
169
f.
u.
S.
179 ).
Bei
einer
schwer
ausgeprägten
Episode
ist
zusätzlich
zu
beachten,
dass
die
betroffene
Person
meist
eine
erhebliche
Verzweiflung
und
Agitiertheit
oder
um gekehrt
eine
besondere
Hemmung
zeigt.
Darüber
hinaus
ist
es
unwahrscheinlich,
dass
die
betroffene
Person
in
der
Lage
ist,
soziale,
häusliche
oder
berufliche
Aktivitäten
fortzuführen
( Dilling/Mombour/Schmidt ,
a.a.O.,
S.
174 ).
Diesen
Kriterien
entsprechende
Befunde
und
Beeinträchtigungen
erwähnten
die
N.___ -Ärzte
in
ihrem
Bericht
vom
2 8.
März
2018
nicht.
Dass
Dr.
F.___
von
einer
nicht
ausreichend
kritischen
Überprüfung
ausging,
ist
demnach
nachvollziehbar.
Bestätigt
wird
die
Einschätzung
von
Dr.
F.___
auch
vor
dem
Hintergrund
der
weiteren
von
den
N.___ -Ärzten
gestellten
Diagnosen
einer
posttraumatischen
Belastungsstörung
und
einer
chronischen
Schmerzstörung
( Urk.
7/158/1) ,
auf
welche
Dr.
G.___
zwar
nicht
weiter
einging,
aber
dem
Beschwerdeführer
ohne
Weiteres
eine
vollständige
Arbeitsunfähigkeit
attestier te
( Urk.
7/158/2).
Analog
verhält
es
sich
mit
den
Bericht en
von
Dr.
G.___
vom
1 7.
Mai
2017
( Urk.
7/122/53-55 ),
vom
2 9.
Juni
2017
( Urk.
7/123 /1-5) ,
vom
1 2.
September
2019
( Urk.
7/226 )
und
vom
3 0.
März
2021
( Urk.
7/262 /2-5).
Auf
die
Berichte
vom
2 9.
Juni
2017,
vom
1 2.
September
2019
und
3 0.
März
2021
hat
Dr.
F.___
in
seiner
Beurteilung
ebenfalls
ausdrücklich
Bezug
genommen
( Urk.
7/310/47
f. ).
Ein
weiterer
von
Dr.
F.___
erwähnter
Bericht
von
Dr.
G.___
vom
2 1.
Januar
2016
ist
nicht
auffindbar.
Weder
ist
er
in
der
Aktenzusammenfassung
zum
Gutachten
aufgeführt ,
noch
liegt
er
dem
Aktendossier
der
Beschwerdegegnerin
bei.
In
den
erwähnten
und
aktenkundigen
Berichten
hat
Dr.
G.___ ,
wie
bereits
die
N.___ -Ärzte
im
Austrittsbericht
vom
2 8.
März
2018
( Urk.
7/158/1-4) ,
Befunde
genannt ,
die
aufgrund
der
beschriebenen
Ausprägung
die
gestellte
Diagnose
einer
mittel gradigen
bis
schweren
depressive
Episode
nicht
respektive
nicht
im
angegebenen
Schweregrad
als
nachvollziehbar
erscheinen
l assen .
Über
den
gesamten
Zeitraum
hinweg
wurden
Befunde
mit
auch
depressiven
Symptomen
beschrieben,
die
nicht
wesentlich
von
der
Befundlage
anlässlich
der
Untersuchung
durch
Dr.
F.___
ab weichen
( Urk.
7/122/54,
Urk.
7/123/3
f.,
Urk.
7/226/2,
Urk.
7/262/2
f. ,
Urk.
7/310/44
f.),
welche
auch
für
den
Verlauf
über
die
Jahre
für
eine
vorwiegend
leichtgradige
Ausprägung
des
depressiven
Leidens
sprechen,
wie
von
Dr.
F.___
diagnostiziert
( Urk.
7/310/49
f.).
5. 3. 9
Nach
Auffassung
des
Beschwerdeführers
sprechen
auch
die
jüngsten
Erkenntnisse
des
behandelnden
Psychiaters
Dr.
G.___
gemäss
dessen
Bericht
vom
2 2.
Januar
2024
( Urk.
3/3)
gegen
die
Darlegungen
des
psychiatrischen
D.___ -Gutachters
Dr.
F.___ ,
da
dieser
-
obschon
nach
Erlass
der
angefochtenen
Verfügung
verfasst
-
darlege,
dass
sich
die
darin
festgehaltene
depressive
Störung
mit
gegenwärtig
schwerer
Episode
bereits
seit
rund
Oktober
2023
entwickelt
habe
( Urk.
1
S.
12
ff.
Ziff.
3).
Die
im
fraglichen
Bericht
vom
2 2.
Januar
2024
erwähnten
und
im
Vergleich
zu
den
Vorberichten
von
Dr.
G.___
(vgl.
Urk.
7/122/53-55,
Urk.
7/123/1-5,
Urk.
7/158/1-4 ,
Urk.
7/262)
gravierende r
beschriebenen
Symptome
( Urk.
3/3
S.
1
f.)
und
damit
eine
Verschlechterung
des
gesundheitlichen
Zustandes
mögen
sich ,
wie
den
Ausführungen
von
Dr.
G.___
vom
2 2.
Januar
2024
zu
entnehmen
ist,
bereits
seit
Oktober
202 3
entwickelt
haben,
erwiesen
ist
der
Zeitpunkt
gleichwohl
nicht.
Es
bleibt
somit
offen,
wann
ein e
solch e
eingetreten
ist.
Deswegen
lässt
sich
mit
Wirkung
für
den
hier
massgeblichen
Zeitraum
bis
zum
Verfügungserlass
eine
zu
berücksichtigende
Verschlechterung
des
gesundheitlichen
Zustandes
nicht
mit
dem
erforderlichen
Beweisgrad
der
überwiegenden
Wahrscheinlichkeit
bejahen.
Da
aufgrund
der
Angaben
von
Dr.
G.___
die
Verschlechterung
jedenfalls
erst
nach
der
D.___ -Begutachtung
eingetreten
ist,
vermag
eine
solche
den
Aussage wert
des
D.___ -Gutachtens
und
insbesondere
die
Verbindlichkeit
der
Dar legungen
von
Dr.
F.___
nicht
zu
beeinflussen .
Analoges
gilt
für
die
weiteren
nach träglich
eing e reichten
ärztlichen
Berichte
und
Stellungnahmen
respektive
für
die
darauf
bezogenen
weiteren
Äusserungen
des
Beschwerdeführers
( Urk.
10
f.,
Urk.
13
f.,
Urk.
17-20,
Urk.
22
f.,
Urk.
25
f. ,
Urk.
28
f. ) .
Für
die
Umschreibung
des
Prozessthemas
ist
nach
den
Regeln
über
den
Anfechtungs-
und
Streitgegenstand
zu
verfahren.
Streitgegenstand
im
System
der
nachträglichen
Verwaltungsrechts pflege
ist
das
Rechtsverhältnis,
welches
–
im
Rahmen
des
durch
die
Verfügung
beziehungsweise
den
Einspracheentscheid
bestimmten
Anfechtungsgegenstandes
–
den
aufgrund
der
Beschwerdebegehren
effektiv
angefochtenen
Verfügungs gegenstand
bildet
(BGE
144
I
11
E.
4.3,
125
V
413
E.
1b) .
Dies
ist
hier
der
Sach verhalt,
wie
er
sich
bis
zum
Erlass
der
angefochtenen
Verfügung
vom
1 2.
Dezember
2023
ereignet
hat
(vgl.
auch
nachstehende
E.
5.5) .
5. 3.1 0
Der
Beschwerdeführer
macht
unter
Verweis
auf
die
Darlegungen
von
Dr.
G.___
vom
2 2.
Januar
2024
(vgl.
Urk.
3/3)
des
Weiteren
geltend,
der
Einschätzung
von
Dr.
F.___
betreffend
die
somatoforme
Schmerzstörung
könne
nicht
gefolgt
werden
( Urk.
2
S.
13).
Dr.
F.___
hielt
fest,
dass
eine
somatoforme
Schmerzstörung
nicht
bestätigt
werden
könne,
weil
sich
im
Rahmen
der
orthopädischen
Teilbegutachtung
keine
relevanten
Diskrepanzen
zwischen
den
organmedizinischen
Befunden
und
der
Beschwerdedarstellung
hätten
feststellen
lassen
( Urk.
7/310/47).
Tatsächlich
hatte
der
orthopädische
Gutachter
Dr.
K.___
einerseits
auf
die
Folgen
der
schweren
degenerativen
Veränderungen
im
Bereich
der
HWS
und
der
LWS
hingewiesen
( Urk.
7/310/63
ff.)
und
andererseits
festgehalten,
die
geklagten
Symptome
und
Funktionseinbussen
seien
überwiegend
konsistent
und
plausibel
( Urk.
7/310/61
f. ).
Den
ICD-10 - Diagnosekriterien
folgend
ist
die
somatoforme
Schmerzstörung,
von
der
der
behandelnde
Psychiater
Dr.
G.___
ausgeht
( Urk.
7/122/53,
Urk.
7/123/2,
Urk.
7/226/1,
Urk.
7/ 262/2;
vgl.
auch
3/3) ,
gekennzeichnet
durch
einen
andauernden,
schweren
und
quälenden
Schmerz,
der
durch
einen
psycho logischen
Prozess
oder
eine
körperliche
Störung
nicht
vollständig
erklärt
werden
kann
( Dilling/Mombour/Schmidt,
a.a.O.,
S.
233).
Eine
solche
Diskrepanz
ist
auf grund
der
nachvollziehbaren
Ergebnisse
der
orthopädischen
Begutachtung
(vgl.
Urk.
7/310/55
ff. ) ,
auf
die
Dr.
F.___
verwies,
nachvollziehbar
zu
verneinen.
Was
Dr.
G.___
-
auf
den
sich
der
Beschwerdeführer
bezieht
( Urk.
1
S.
14)
-
hierzu
in
seiner
Stellungnahme
vom
2 2.
Januar
2024
festhielt,
vermag
hieran
nichts
zu
ändern.
Er
verwies
darin
lediglich
pauschal
auf
chronifizierte
Schmerzen,
die
trotz
intensiver
ambulanter
Behandlung
(einige
Infiltrationen,
Ergotherapie.
Psycho therapie
und
Teilnahme
an
ACT-Sitzungen)
nicht
gebessert
hätten
( Urk.
3/3
S.
2
f. ) .
Ein e
überzeugende
Begründung
für
die
gestellte
Diagnose
liegt
nicht
vor.
Namentlich
lässt
sich
nicht
ausschliessen,
dass
die
ärztliche
Einschätzung
von
subjektiven
Angaben
des
Beschwerdeführers
geprägt
ist .
5. 3.1 1
Die
vom
Beschwerdeführer
vorgebrachten
Einwände
im
Zusammenhang
mit
der
psychiatrischen
Begutachtung
erweisen
sich
im
Ergebnis
nicht
als
geeignet,
um
den
Beweiswert
der
Expertise
von
Dr.
F.___
in
relevanter
Weise
zu
erschüttern.
Auch
darüber
hinaus
ergeben
sich
keine
Anhaltspunkte
dafür ,
dass
an
der
Ver lässlichkeit
der
Schlussfolgerungen
von
Dr.
F.___
gezweifelt
werden
müsste .
Viel mehr
steht
mit
überwiegender
Wahrscheinlichkeit
fest,
dass
der
Beschwerdeführer
zwar
unter
einer
nach
dem
Unfallereignis
im
Jahr
2015
im
Verlauf
aufgetretenen
rezidivierenden
depressiven
Störung
mit
im
Zeitpunkt
der
Begutachtung
leichter
Episode
litt
und
leidet,
die
auch
behandlungsbedürftig
ist,
er
jedoch
aus
psychiatrischer
Sicht
trotzdem
in
der
Lage
war
und
ist,
uneingeschränkt
einer
Erwerbstätigkeit
nachzugehen,
insbesondere
auch
der
bisherigen
Tätigkeit.
Zu
vermeiden
ist
einzig
eine
emotional
belastende
Tätigkeit
( Urk.
7/310/49
ff.).
Nachvollziehbar
sind
auch
die
Darlegungen
von
Dr.
F.___
zum
Verlauf
seit
200 8.
Zum
einen
verwies
er
darauf,
dass
psychische
Beschwerden
erst
nach
dem
Unfall
im
Jahr
2015
im
weiteren
Verlauf
aufgetreten
seien
( Urk.
7/310/53).
So dann
kam
er
zum
Schluss,
mit
Ausnahme
der
Zeit
der
stationären
psychiatrischen
Behandlung
vom
1 6.
Januar
bis
1 3.
März
2018
(vgl.
Urk.
7/158)
sei
eine
Arbeits unfähigkeit
aus
psychiatrischer
Sicht
auch
retrospektiv
nicht
ausgewiesen
( Urk.
7/310/51).
Dies
überzeugt
mit
Blick
auf
die
Überlegungen
im
Zusammen hang
mit
den
Ausführungen
im
N.___ -Austrittsbericht
vom
2 8.
März
2018
und
den
verschiedenen
Darlegungen
von
Dr.
G.___
(vgl.
vorstehende
E.
5.3. 8 ).
5.3.1 2
Mit
Blick
auf
die
geringgradige
Ausprägung
der
Depression
ist
von
der
Durch führung
eines
strukturierten
Beweisverfahrens
abzusehen,
nachdem
die
Begutachtung
durch
Dr.
F.___
nachvollziehbar
ergeben
hat,
dass
eine
erwerbliche
Beeinträchtigung
aufgrund
des
psychischen
Leidens
zu
verneinen
ist .
Recht sprechungsgemäss
kann
a us
Gründen
der
Verhältnismässigkeit
dort
von
einem
strukturierten
Beweisverfahren
nach
BGE
141
V
281
abgesehen
werden,
wo
es
nicht
nötig
oder
auch
gar
nicht
geeignet
ist.
Ein
Beweisverfahren
bleibt
daher
entbehrlich,
wenn
im
Rahmen
beweiswertiger
fachärztlicher
Berichte
(vgl.
BGE
125
V
351)
eine
Arbeitsunfähigkeit
in
nachvollziehbar
begründeter
Weise
verneint
wird
und
allfälligen
gegenteiligen
Einschätzungen
mangels
fachärztlicher
Qualifikation
oder
aus
anderen
Gründen
kein
Beweiswert
bei gemessen
werden
kann
(BGE
143
V
409
E.
4.5.3;
vgl.
BGE
143
V
418
E.
7.1).
Insbesondere
in
Fällen,
in
welchen
wie
vorliegend
nach
der
Aktenlage
über wiegend
wahrscheinlich
von
einer
bloss
leichtgradigen
depressiven
Störung
aus zugehen
ist,
die
nicht
schon
als
chronifiziert
gelten
kann
und
auch
nicht
mit
Komorbiditäten
einhergeht,
bedarf
es
in
aller
Regel
keines
strukturierten
Beweis verfahrens
(BGE
143
V
409
E.
4.5.3;
vgl.
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_580/2017
vom
E. 8 f.
Ziff.
E. 11 f.
Ziff.
2.9).
Der
behandelnde
Psychiater
Dr.
G.___
habe
im
Bericht
vom
2 2.
Januar
2024
(vgl.
Urk.
3/3)
dargelegt,
dass
sich
die
depressive
Störung
mit
gegenwärtig
schwerer
Episode
schleichend
seit
rund
Oktober
2023
entwickelt
habe.
Die
jüngste
schwere
Episode
sei
im
Oktober
202 3
aufgetreten ,
davor
weitere
schwere
Episoden
im
August
2021
und
Herbst
202 2.
Zwischen
diesen
habe
dauerhaft
eine
deprimiert
und
niedergedrückte
Stimmungslage
mit
vermindertem
Antrieb
und
rascher
Erschöpfung
vorgelegen.
Seit
April
2021
sei
es
zu
keiner
vollen
Remission
der
depressiven
Symptomatik
gekommen.
Ab
Januar
2024
sei
es
zu
einer
weiteren
Eskalation
mit
Suizidgedanken
und
einer
notfallmässigen
Hospitalisation
gekommen.
Anders
als
im
D.___ -Gutachten
gehe
Dr.
G.___
nebst
der
depressiven
Störung
auch
weiterhin
von
einer
somatoformen
Schmerzstörung
aus.
Dieses
Leiden
sei
im
D.___ -Gutachten
zu
Unrecht
ausgeschlossen
worden.
Zusätzlich
bestünden
im
Sinne
einer
komorbiden
Störung
seit
Jahren
chronische
Schmerzen,
die
einen
Einfluss
auf
die
wiederholten
psychischen
Dekompensationen
gehabt
hätten.
Aufgrund
all
dieser
Einschränkungen
be stehe
eine
erhebliche
und
dauerhafte
Beeinträchtigung
der
Arbeitsfähigkeit
( Urk.
1
S.
E. 12 ff.
Ziff.
3).
Betreffend
die
orthopädische
Abklärung
gab
der
Beschwerdeführer
zu
bedenken,
im
D.___ -Gutachten
sei
von
schweren
degenerativen
Veränderungen
mit
konsistent
geschilderten
Symptomen
ausgegangen
worden.
Das
von
den
Gut achtern
formulierte
Belastbarkeitsprofil
habe
die
Beschwerdegegnerin
indessen
nur
unvollständig
in
die
angefochtene
Verfügung
übernommen.
Hinzu
komme,
dass
für
den
orthopädischen
D.___ -Gutachter
die
im
Vorgutachten
aus
dem
Jahre
2018
für
mittlere
bis
schwere
Tätigkeiten
attestierte
Arbeitsunfähigkeit
nachvoll ziehbar
sei.
Weswegen
er
aber
die
bisher
mit
60
%
bewertete
Restarbeitsfähigkeit
nicht
auch
als
nachvollziehbar
eingestuft
habe ,
ergebe
sich
aus
dem
D.___ -Gutachten
nicht.
Nicht
nachvollzogen
werden
könne
überdies ,
weswegen
die
Arbeitsfähigkeit
jeweils
vier
Wochen
nach
den
Schulteroperationen
wieder
gelten
solle.
Nach
einer
Rotatorenmanschettenruptur
müsse
der
Arm
für
rund
sechs
Wochen
ruhig
gestellt
werden
und
nach
günstige m
postoperativem
Verlauf
müssten
die
Beweglichkeit
und
die
Kraft
über
mehrere
Monate
gesteigert
werden .
Da
die
vom
Vorgutachten
abweichende
Bewertung
der
Restarbeitsfähigkeit
im
D.___ -Gutachten
nicht
schlüssig
begrün d et
worden
sei ,
könne
auch
aus
ortho pädischer
Sicht
nicht
auf
das
D.___ -Gutachten
abgestellt
werden
( Urk.
1
S.
E. 14 ff.
Ziff.
4
f.).
3.
Das
Sozialversicherungsgericht
hatte
in
seinem
Urteil
IV.2008.00233
vom
29.
September
2009
( Urk.
7/80 ),
welches
das
Bundesgericht
mit
Urteil
9C_996/2009
vom
1 0.
Juni
2010
schützte
( Urk.
7/82) ,
festgehalten,
bei
der
Zu sprechung
der
Rente
in
den
Neunzigerjahren
im
Vordergrund
gestanden
habe
eine
psychische
Fehlentwicklung
im
Umgang
mit
der
körperlichen
Beeinträchtigung.
Aus
rheumatologischer
Sicht
sei
dem
Beschwerdeführer
in dessen
schon
zu
diesem
Zeitpunkt
eine
vollständige
Arbeitsfähigkeit
in
einer
angepassten
Tätigkeit
attestiert
worden
(E.
4.1).
Im
revisionsrechtlich
bedeut samen
Gutachten
des
Y.___
vom
3.
Oktober
2007
sei
als
Diagnose
mit
Einfluss
auf
die
Arbeitsfähigkeit
ein
chronifiziertes,
lumbospondylogenes
Schmerzsyndrom
links
mit/bei
radikuläre n
Residuen
S1
links,
Status
nach
Hemilaminektomie
links
und
Re-Hemilaminektomie
links
L5/S1
1991
und
1993
und
ventraler
Spondylolyse
L5/S1
genannt
worden.
Weiter
sei
im
Gutachten
festgehalten
worden,
dass
keine
Hinweise
auf
eine
frische,
radikuläre
Reizung
oder
Kompression
bestünden.
Die
vom
Beschwerdeführer
beklagten
Beschwerden
liessen
sich
somit
durch
die
strukturellen
Befunde
nicht
erklären.
Dennoch
bestehe
für
die
bisherige
Tätigkeit
als
Bauarbeiter
eine
Arbeitsunfähigkeit
von
100
% .
Bei
Status
nach
zweimaliger
Operation
im
Segment
L5/S1
käme
es
unter
den
Belastungen
einer
körperlich
schweren
Arbeit
zu
einer
Dekompensation
im
Lumbosacralbereich.
Für
eine
leichte
Tätigkeit,
wie
zum
Beispiel
aktuell
als
Magaziner,
bestehe
hingegen
aus
strukturell-rheumatologischer
Sicht
eine
uneingeschränkte
Arbeitsfähigkeit.
Anlässlich
der
psychiatrischen
Exploration
habe
sich
ferner
keine
psychiatrische
Erkrankung
diagnostizieren
lassen ,
ins besondere
die
Kriterien
für
eine
somatoforme
Schmerzstörung
seien
nicht
erfüllt.
Der
Beschwerdeführer
habe
die
beiden
Operationen
und
seine
körperlichen
Beschwerden
als
sehr
einschneidend
erlebt
und
folgere
daraus,
nun
schwer
krank
und
damit
auch
rentenberechtigt
zu
sein.
Es
sei
zu
einem
dysfunktionalen
Bewältigungsverhalten
mit
Selbstlimitierung,
aber
auch
zu
einem
im
Laufe
der
Zeit
zunehmend
demonstrativen
Verhalten
seiner
körperlichen
Beschwerden
und
Einschränkungen
gekommen.
Es
seien
auch
viele
bewusstseinsnahe
Anteile
vor handen.
Aus
psychiatrischer
Sicht
sei
der
Beschwerdeführer
aber
zu
100
%
arbeitsfähig.
Bezogen
auf
den
der
Zusprechung
der
Rente
zu
Grunde
liegende n
Gesundheitszustand
( Mai
1991)
sei
überwiegend
wahrscheinlich
davon
auszu gehen,
dass
sich
der
Gesundheitszustand
deutlich
gebessert
habe ,
und
der
Beschwerdeführerin
in
einer
angepassten
Tätigkeit
zu
100
%
arbeitsfähig
sei
(E.
3.5
u.
4.2). 4. 4.1
Nachdem
das
Sozialversicherungsgericht
das
nach
der
erneuten
Anmeldung
des
Beschwerdeführers
am
1 9.
März
2015
eingeholte
A.___ -Gutachten
vom
26.
Oktober
2018
als
nicht
beweiskräftig
beurteilt
und
die
Sache
mit
Urteil
IV. 2020.00503
vom
1 2.
Januar
2021
zur
Vornahme
weiterer
Abklärungen
und
hernach
zu
neuem
Entscheid
über
die
Sache
zurückgewiesen
hatte
( Urk.
7/258 ) ,
gab
die
Beschwerdegegnerin
das
D.___ -Gutachte n
vom
4.
April
2023
in
Auftrag
( Urk.
7/310 ).
Dieses
umfasst
die
Fachgebiete
der
Psychiatrie,
der
Orthopädie
und
Traumatologie,
der
Kardiologie,
der
Neuropsychologie,
der
Inneren
Medizin
und
der
Neurologie
(Urk. 7/310/3,
Urk.
7/310/39
ff. ,
Urk.
7/310/55
f. ,
Urk.
7/310/74
ff. ,
Urk.
7/310/86
ff. ,
Urk.
7/310/97
ff. ).
4.2
Einleitend
führten
die
Gutachter
in
der
interdisziplinären
Gesamtbeurteilung
aus,
beim
Beschwerdeführer
seien
in
den
Neunzigerjahren
gravierende
degenerative
Veränderungen
im
Bereich
der
Lendenwirbelsäule
(LWS)
aufgetreten.
In
den
Jahren
1991
und
1993
hätten
diese
operativ
behandelt
werden
müssen.
Ferner
seien
auch
degenerative
Veränderungen
im
Bereich
der
Halswirbelsäule
(HWS)
festgestellt
worden .
Diesbezüglich
seien
in
den
Jahren
2013
und
2014
operative
Eingriffe
erfolgt.
Im
Dezember
2015
habe
der
Beschwerdeführer
einen
Unfall
mit
seinem
Lastwagen
erlitten
und
sei
in
der
Folge
ab
März
2016
psychiatrisch
behandelt
worden,
in
erster
Linie
ambulant,
im
Jahr
2018
aber
auch
stationär.
Zum
Zeitpunkt
der
hier
massgeblichen
Rentenaufhebung
im
Januar
2008
habe
noch
keine
psychische
Störung
vorgelegen.
Nach
dem
im
Dezember
2015
erlittenen
Unfall
habe
sich
eine
Depression
entwickelt.
In
den
psychiatrischen
ärztlichen
Berichten
sei
auch
von
einer
posttraumatischen
Belastungsstörung
die
Rede ,
ferner
von
einer
somatoformen
Schmerzstörung.
Von
kardiologischer
Seite
bestehe
seit
November
2016
eine
koronare
Herzerkrankung
mit
Zustand
nach
aortokoronarer
Bypassoperation.
Weiter
sei
eine
arterielle
Hypertonie
bekannt.
Aus
allgemein-internistischer
Hinsicht
sei
zusätzlich
auf
eine
Adipositas
hinzu weisen.
Neurologische
Behandlungen
oder
Rehabilitationen
hätten
in
der
Ver gangenheit
nicht
stattgefunden
( Urk.
7/310/7 ,
Urk.
7/310/12 ).
4.3
Aufgrund
der
durchgeführten
Untersuchungen
in
den
jeweiligen
Fachdisziplinen
nannten
die
Gutachter
a ls
Diagnosen
mit
Auswirkungen
auf
die
Arbeitsfähigkeit,
insbesondere
auf
die jenige
in
der
zuletzt
ausgeführte n
Tätigkeit,
(1)
schwere
degenerative
HWS-Veränderungen
mit
Spinaleinengung
und
mit
foraminalen
Engen
in
den
Bereichen
C4
bis
C7,
(2)
schwere
degenerative
LWS-Veränderungen
mit/bei
Bewegungseinschränkung,
Stenosen,
Parästhesien
und
Diskushernie
in
den
Bereichen
L3
bis
L5/S1
mit
operativen
Eingriffen
in
den
Jahren
1991
und
1993
sowie
(3)
einen
Status
nach
Rekonstruktion
der
Supraspinatussehne
im
Juli
2013
und
Status
nach
Bursektomie
und
Acromioplastik
im
Oktober
2014
mit
beginnender
Omarthrose
der
rechten
Schulter
und
mit
geringen
degenerativen
Veränderungen
und
verbliebener
Bewegungseinschränkung
( Urk.
7/310/8).
Als
Diagnosen
ohne
Auswirkungen
auf
die
Arbeitsfähigkeit
nannten
die
Gut achter
(1)
eine
rezidivierende
depressive
Störung,
gegenwärtig
leichte
Episode
(ICD-10;
F33.0),
(2)
ein en
Senk-/Spreizfuss
beidseits
mit
beginnender
Krallen zehenbildung
D2
bis
D5
links,
(3)
eine
b eginnende
Omarthrose
links,
(4)
eine
revaskularisierte,
koronare
3-Gefässerkrankung
bei
Status
nach
aortokoronarer
Bypassoperation
11/2016
(ICD-10:
I25.9),
(5)
eine
arterielle
Hypertonie
(ICD-10:110.0),
(6)
eine
Adipositas
Grad
I
(ICD-10;
E66.0)
und
(7)
eine
s ensible
Rest symptomatik
Nervenwurzel
S1
links
nach
2-maliger
Operation
L5/S1
links
(ICD-10:
G54.4;
Urk.
7/310/9).
4.4
Zu
den
gestellten
Diagnosen
führten
die
Gutachter
aus,
aus
somatischer
Sicht,
insbesondere
aus
orthopädischen
Gründen,
sei
die
Arbeitsfähigkeit
in
der
bisherigen
Tätigkeit
als
Magaziner
aufgehoben,
da
die
körperlichen
Anforderungen
einer
Tätigkeit
als
Magaziner
weit
über
das
in
orthopädischer
Hinsicht
realisierbare
Belastungsprofil
hinausgingen.
Nach
wie
vor
in
Frage
kämen
Tätigkeiten
ohne
das
Heben
und
Tragen
von
Lasten
über
10
kg,
ohne
Arbeiten
in
Vorneigung
oder
Zwangshaltung,
ohne
Überkopftätigkeiten,
ohne
kniend
oder
in
der
Hocke
auszuführende
Arbeiten
und
ohne
Arbeitsvorgänge,
die
mit
dem
Besteigen
von
Leitern
oder
Gerüsten
verbunden
seien.
Eine
geeignete
Tätigkeit
müsse
wechselbelastend
zwischen
Gehen,
Stehen
und
Sitzen
sein.
Aus
ka rdiologischer
Perspektive
seien
besonders
anstrengende
Arbeiten
zu
vermeiden,
insbesondere
Arbeiten ,
bei
denen
der
Beschwerdeführer
über
einen
Zeitraum
von
fünf
Minuten
derart
belaste t
werde ,
dass
er
hierbei
nicht
gleichzeitig
auch
normal
sprechen
könne.
Eine
angepasste
Tätigkeit
sei
dem
Beschwerdeführer
voll schichtig,
das
heisst
während
8 , 5
Stunden
täglich
möglich
( Urk.
7/310/9-11) .
Aus
psychiatrischer
Sicht
sei
die
Arbeitsfähigkeit
nicht
beeinträchtigt.
Als
Ressourcen
stünden
dem
Beschwerdeführer
seine
langjährigen
beruflichen
Erfahrungen
zur
Verfügung
und
die
familiäre
Unterstützung.
Belastend
sei en
der
fehlende
Arbeits platz,
die
längere
Absenz
vom
Arbeitsmarkt,
die
schwierige
finanzielle
Situation
und
die
geringen
Deutschkenntnisse.
Emotional
belastende
Tätigkeiten
sollten
aus
interdisziplinärer
Sicht
vermieden
werden.
4.5
Di e
gesamte
Beurteilung
gelte
auch
retrospektiv.
Im
hier
zu
betrachtenden
Zeit raum
ab
Januar
2008
seien
aus
psychiatrischer,
orthopädische r
und
kardiologischer
Sicht
wegen
erfolgten
chirurgischen
Eingriffen
oder
im
Zusammenhang
mit
stationären
Behandlungen
vorübergehende
Phasen
mit
einer
vollständigen
Arbeitsunfähigkeit
wie
folgt
aufgetreten :
während
jeweils
vier
Wochen
nach
den
Schulteroperationen
am
8.
Juli
2013
und
6.
Oktober
201 4 ,
ferner
vom
1 4.
bis
1 5.
Dezember
2015,vom
4.
Januar
bis
9.
Februar
2016,
vom
9.
bis
1 5.
März
2016,
vom
2 1.
November
bis
3 1.
Dezember
2016
und
vom
1 6.
Januar
bis
1 3.
März
201 8.
Eine
Arbeitsunfähigkeit
von
50
%
habe
sodann
vom
1.
bis
3 1.
Januar
2017
bestanden
( Urk.
7/310/ 11 ) .
Zur
Prognose
sei
zu
beachten,
dass
angesichts
der
multisegmentalen
degenerativen
Veränderungen
durch
medizinische
Massnahmen
keine
Besserung
mehr
erwartet
werden
könne
( Urk.
7/310/11).
5. 5.1
Ausgehend
von
den
Schlussfolgerungen
der
D.___ -Gutachter
und
unter
Berück sichtigung
des
gesundheitlichen
Zustandes
im
Zeitpunkt
der
Rentenaufhebung
im
Jahr
2008
ist
festzustellen,
dass
sich
der
gesundheitliche
Zustand
des
Beschwerdeführers
zwar
in
verschiedener
Hinsicht
verändert
hat,
indessen
nach
Auffassung
der
D.___ -Gutachter
für
angepasste,
körperlich
leichte
und
wechsel belastende
Tätigkeiten
keine
Einschränkung
der
Arbeitsfähigkeit
besteht.
Dieses
Untersuchungsergebnis
stellt
der
Beschwerdeführer
auf
der
formalen
wie
auch
der
inhaltlichen
Ebene
in
Frage.
5.2 5.2.1
Formal
fällt
den
Beweiswert
des
Gutachtens
betreffend
grundsätzlich
in
Betracht,
dass
entscheidend
ist,
ob
die
ärztliche
Expertise
für
die
streitigen
Belange
um fassend
ist,
auf
allseitigen
Untersuchungen
beruht,
die
geklagten
Beschwerden
berücksichtigt
und
in
Kenntnis
der
Vorakten
(Anamnese)
abgegeben
worden
ist
(BGE
134
V
231
E.
5.1,
125
V
351
E.
3a,
122
V
157
E.
1c).
Diese
Voraussetzungen
sind
hier
erfüllt.
Es
ist
in
diesem
Zusammenhang
auf
die
Darlegungen
in
den
Teilgutachten
der
jeweiligen
medizinischen
Fachgebiete
zu
verweisen
(Urk.7/310/3,
Urk.
7/310/39
ff.,
Urk.
7/310/55
f.,
Urk.
7/310/74
ff.,
Urk.
7/310/86
ff.,
Urk.
7/310/97
ff.) .
5.2.2
Gerügt
wurde
vom
Beschwerdeführer
die
fehlende
Einholung
fremdanamnestische
Auskünfte
durch
den
psychiatrischen
Gutachter
Dr.
F.___ .
Begründet
wird
der
Einwand
damit,
im
Zeitpunkt
der
Begutachtung
sei
der
damals
dem
Gutachter
vorliegende
Bericht
des
behandelnden
Psychiaters
Dr.
G.___
vom
3 0.
April
2022
bereits
knapp
zwei
Jahre
alt
gewesen
( Urk.
1
S.
7
Ziff.
2.3).
Wichtigste
Grundlage
gutachterlicher
Schlussfolgerungen
bildet
–
gegebenenfalls
neben
standardisierten
Tests
–
die
klinische
Untersuchung
mit
Anamnese erhebung,
Symptomerfassung
und
Verhaltensbeobachtung
(Urteil
des
Bundes gerichts
8C_47/2016
vom
1 5.
März
2016
E.
3.2.2
mit
Hinweis).
Bezüglich
der
Wahl
der
Untersuchungsmethoden
kommt
der
Expertin
oder
dem
Experten
ein
weiter
Ermessensspielraum
zu
und
es
ist
nicht
zwingend
notwendig,
dass
fremd anamnestische
Angaben
eingeholt
oder
Zusatzuntersuchungen
angeordnet
werden
(Urteile
des
Bundesgerichts
8C_660/2013
vom
1 5.
Mai
2014
E.
4.2.3,
8C_602/2013
vom
9.
April
2014
E.
3.2
und
9C_275/2014
vom
2 1.
August
2014
E.
3).
D er
fragliche
Bericht
von
Dr.
G.___
vom
3 0.
April
2022
( Urk.
7/262/2-5)
und
auch
der
im
Beschwerdeverfahren
eingereichte
Bericht
dieses
Arztes
vom
2 2.
Januar
2024
( Urk.
3/3)
enthalten
sodann
sowohl
bezüglich
der
psychiatrischen
Diagnose
(depressive
Störung
mit
mittelschwere r
resp ektive
schwerer
Episode,
posttraumatische
Belastungsstörung,
somatoforme
Schmerz störung)
als
auch
hinsichtlich
der
Folgeabschätzung
(vollständige
Arbeits unfähigkeit
seit
mindestens
April
2021)
vergleichbare
respektive
im
Zeitablauf
unveränderte
Informationen.
Auch
so
betrachtet
lässt
sich
das
fehlende
Einholen
fremdanamnestischer
Auskünfte
bei
Dr.
G.___
durch
den
Gutachter
Dr.
F.___
nicht
bemängeln .
Gründe,
welche
die
Einholung
fremdanamnestischer
Auskünfte
als
zwingend
hätten
erscheinen
lassen,
liegen
klarerweise
nicht
vor.
5.2.3
Der
Beschwerdeführer
rügte
sodann,
die
Identität
des
für
die
Begutachtung
ein gesetzten
Do l metschers
sei
nicht
genannt
worden,
weswegen
dessen
Eignung
nicht
überprüfbar
sei.
Offensichtlich
habe
dieser
mit
der
Übersetzung
Mühe
gehabt.
Darüber
hinaus
sei
die
Tonqualität
der
aufgezeichneten
psychiatrischen
Exploration
unzureichend
und
das
Gespräch
daher
kaum
verständlich
( Urk.
1
S.
8
f.
Ziff.
2.5).
Nach
der
Rechtsprechung
ist
bei
psychiatrischen
Begutachtungen
eine
Über setzungshilfe
beizuziehen,
sofern
sprachliche
Schwierigkeiten
bestehen
und
das
Untersuchungsgespräch
nicht
in
der
Muttersprache
des
Exploranden
geführt
werden
kann.
Der
Beizug
zur
Übersetzung
setzt
vertiefte
Sprachkenntnisse,
nicht
aber
ein
Dolmetscher-Diplom
voraus.
Bedeutsam
sind
nicht
nur
die
Sprach kompetenzen
sowie
die
Unabhängigkeit
und
Unparteilichkeit
der
übersetzenden
Person,
auch
Kenntnisse
über
kulturspezifische
Besonderheiten,
etwa
des
Krankheitsverständnisses,
spielen
eine
Rolle.
Die
Bewertung
dieser
Umstände
bleibt
freilich
in
der
ausschliesslichen
Verantwortung
des
Gutachters
(BGE
140
V
260
E.
3.2.1).
Unbestritten
ist,
dass
für
die
psychiatrische
Exploration
und
wo
nötig
auch
bei
den
Untersuchungen
in
den
übrigen
Fachgebieten
ein
Dolmetscher
zum
Einsatz
kam
( Urk.
7/310/39,
Urk.
7/310/55,
Urk.
7/310/74,
Urk.
7/310/97 ).
Zwar
wurde
der
Dolmetscher
nicht
namentlich
erwähnt ,
und
es
ist
demnach
dessen
Identität
nicht
unmittelbar
aus
dem
Gutachten
ersichtlich .
Diese
li esse
sich
indessen
zweifellos
mittels
Nachfrage
beim
Begutachtungsinstitut
eruieren.
Allerdings
ist
hier
darauf
zu
verzichten,
nachdem
der
Beschwerdeführer
nicht
konkret
darlegte,
der
Dolmetscher
sei
grundsätzlich
nicht
in
der
Lage
gewesen ,
sein e
Aufgabe
zu
erfüllen.
Dass
dieser
Mühe
mit
der
Übersetzung
gehabt
habe,
reicht
für
sich
allein
noch
nicht
aus,
um
die
Verwertbarkeit
der
psychiatrischen
Expertise
in
Frage
zu
stellen.
Die
Angaben
in
der
psychiatrischen
Teilexpertise
zu
den
eigenen
Schilderungen
des
Beschwerdeführers
sowie
zur
erhobenen
Anamnese
( Urk.
7/310/40
ff.)
zeichnen
ein
insgesamt
stimmiges
Bild.
In
dieser
Situation
wäre
es
Aufgabe
des
Beschwerdeführers
gewesen,
anzugeben,
inwiefern
effektive
Übersetzungsfehler
bestehen
respektive
die
Angaben
im
Gutachten
nicht
den jenigen
des
Beschwerdeführers
anlässlich
der
Exploration
entsprechen.
Solche
Angaben
erfolgten
nicht.
Somit
ist
auf
die
Rüge
( Urk.
1
S.
8
f. ) ,
da
si e
insgesamt
zu
pauschal
erfolgte,
nicht
mehr
weiter
einzugehen.
Daran
ändert
auch
der
ebenso
pauschale
Hinweis
nichts,
die
Tonqualität
der
aufgezeichneten
psychiatrischen
Exploration
sei
schlecht
und
nicht
gut
verständlich
(vgl.
Urk.
1
S.
9) .
Schwer er
verständlich
heisst
indessen
nicht
unverständlich,
so
dass
eine
Überprüfung
der
Darlegungen
im
Gutachten
anhand
der
bei
der
Begutachtung
angefertigten
Tonaufnahme
grundsätzlich
möglich
war.
Weiterung en
in
diesen
Zusammenhang
drängen
sich
somit
nicht
auf.
Nicht
schlüssig
ist
sodann
der
Einwand,
a nhand
der
Tonaufnahme
lasse
sich
die
Einschätzung
des
Gutachters
Dr.
F.___ ,
er
(der
Beschwerdeführer)
habe
seine
Beschwerden
übermässig
betont
und
sich
nicht
authentisch
verhalten
( Urk.
1
S.
9) ,
nicht
nachvollziehen .
Tonaufnahme n
geben
unmittelbar
besprochene
Inhalte
wieder,
nicht
jedoch
anderweitig e ,
namentlich
visuell
wahrnehmbare
Inhalte ,
ebenso
wenig
das
Verhalten
der
zu
untersuchenden
Person
und
auch
nicht
Inter pretationen
des
Gutachters.
Aus
diesem
Grund
lässt
sich
entgegen
der
Auffassung
des
Beschwerdeführers
(vgl.
Urk.
9)
die
Begründetheit
der
gutachterliche n
Fest stellung,
es
sei
das
Bemühen
festzustellen
gewesen,
eine
durchgehend
depressive
Mimik
zu
präsentieren
nicht
anhand
der
Tonaufnahme
überprüfen
und
ebenso
wenig
die
Frage
der
Qualität
der
Diagnostik
anhand
der
Tonaufnahme
beurteilen .
Dies
muss
anhand
der
Gesamtheit
der
schriftlichen
Darlegungen
der
Gutachter
im
Gutachten
selber
beurteilt
werden.
Darüber
hinaus
vermochte
der
Beschwerdeführer
keine
Gründe
zu
benenne n
(vgl.
Urk.
1
S.
10 ) ,
weswegen
auf
die
genannten
Feststellungen
im
Gutachten
nicht
abgestellt
werden
könnte
und
die
Eignung
von
Dr.
F.___
grundsätzlich
in
Frage
zu
stellen
sei.
5. 3 5.3.1
Die
Beweiswertigkeit
des
D.___ -Gutachtens
stellt
der
Beschwerdeführer
auch
aufgrund
inhaltlicher
Mängel
in
Frage.
Ausgehend
von
den
erhobenen
Ein wänden
ist
somit
zu
prüfen,
ob
das
Gutachten
in
der
Darlegung
der
medizinischen
Zusammenhänge
und
in
der
Beurteilung
der
medizinischen
Situation
einleuchtet
und
ob
die
Schlussfolgerungen
in
der
Expertise
begründet
sind
(BGE
134
V
231
E.
5.1,
125
V
351
E.
3a
mit
Hinweis;
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_587/2023
vom
8.
April
2024
E.
4.2) .
Der
Beschwerdeführer
macht
zunächst
geltend,
der
psychiatrische
Gutachter
Dr.
F.___
habe
den
Bericht
des
Therapeuten
Dr.
G.___
vom
3 0.
März
2021
nicht
hinreichend
gewürdigt
( Urk.
1
S.
8) .
Der
betreffende
Bericht
wie
auch
weitere
Berichte
von
Dr.
G.___
vom
2 1.
Januar
2016,
2 6.
Juni
2017
und
1 2.
September
2019
lag en
Dr.
F.___
vor
( Urk.
7/310/47).
Inhaltlich
nahm
Dr.
F.___
darauf
Bezug,
indem
er
im
Zusammenhang
mit
dem
Unfall
vom
Dezember
2015
die
Diagnose
einer
posttraumatischen
Belastungsstörung
nicht
bestätigen
könne,
da
aufgrund
des
Unfallereignis
das
Hauptkriterium
für
die
Diagnose,
nämlich
die
ausser ordentliche
Bedrohung
resp.
das
katastrophenartige
Ausmass ,
nicht
als
erfüll t
betrachtet
werden
könne
( Urk.
7/310/47,
Urk.
7/310/49
f.).
Nach
den
Angaben
des
Beschwerdeführers
in
der
Untersuchung
durch
Dr.
F.___
handelte
es
sich
beim
fraglichen
Unfall
vom
1 4.
Dezember
2015
um
einen
Auffahrunfall
mit
Beteiligung
von
zwei
Lastwagen,
wobei
der
Beschwerdeführer
der
Fahrer
des
hinteren
und
kleineren
Fahrzeugs
war
und
bei
nicht
hoher
Geschwindigkeit
auf
das
vordere
Fahrzeug
auffuhr,
als
dieses
unvermittelt
bremste.
Als
einziges
auffallendes
Merkmal
erwähnte
der
Beschwerdeführer,
erst
die
Einsatzkräfte
hätten
die
F ührer kabine
seines
Fahrzeugs
von
aussen
öffnen
können
( Urk.
7/310/41).
Grund
hierfür
war
die
Einklemmung
des
linken
Beins,
wie
sich
a us
den
Unterlagen
der
Suva
ergibt .
Aus
selbigen
Unterlagen
ergibt
sich
überdies ,
dass
der
Unfall
zu
keiner
Bewusstlosigkeit
geführt
hatte ,
und
die
erst behandelnden
Ärzte
des
Kantonsspitals
I.___
unfallbedingt
von
einer
leichte n
traumatischen
Hirnverletzung,
einer
Distorsion
der
Halswirbelsäule
(HWS)
Grad
I,
von
einer
Kontusion
der
Lendenwirbelsäule
(LWS)
und
einer
Kontusion
am
Knie
links
ausgegangen
waren
( Urk.
7/113/44).
Da
eine
ausserordentliche
Bedrohung
oder
ein
katastrophenartige s
Ausmass
nicht
ersichtlich
ist,
ist
die
Beurteilung
durch
Dr.
F.___
nachvollziehbar,
dass
dem
Unfallgeschehen
die
erforderliche
Schwere
fehle ,
um
in
der
Folge
für
die
geklagten
psychischen
Beschwerden
von
einer
posttraumatischen
Belastungs störung
auszugehen
zu
können. 5. 3.2
Nach
Auffassung
des
Beschwerdeführers
ging
Dr.
F.___
auch
auf
andere
ärztliche
Darlegungen
-
namentlich
auf
den
Bericht
von
Suva-Kreisarzt
Dr.
med.
J.___
Facharzt
für
Psychiatrie
und
Psychotherapie ,
vom
2 0.
Juli
2017
-
nicht
vertieft
genug
ein .
Darin
sei
eine
posttraumatische
Belastungsstörung
thematisiert
worden.
Es
überzeuge
nicht,
wenn
Dr.
F.___
den
Voruntersuchern
eine
unkritische
Übernahme
resp.
Überprüfung
der
Beschwerdeangaben
vorwerfe
( Urk.
1
S.
8).
Dr.
F.___
bezog
sich
auf
den
genannten
Bericht
und
würdigte
diese n
kritisch
( Urk.
7/310/4 8 ) ,
was
nachvollzogen
werden
kann .
Dr.
J.___
bezog
in
seinem
Untersuchungsbericht
vom
2 0.
Juli
2017
in
seine
diagnostischen
Überlegungen
Faktoren
mit
ein,
insbesondere
einen
vor
dem
Unfall
bereits
angeschlagenen
gesundheitlichen
Zustand,
und
folgerte
deswegen,
das
Auffahrereignis
habe
für
den
Beschwerdeführer
eine
katastrophale
Bedeutung
gehabt
( Urk.
7/124/24).
Dem
kann
mit
Blick
auf
die
von
Dr.
J.___
angeführten
Diagnosekriterien
nicht
gefolgt
werden.
Gemäss
diesen
müss t e
das
erlittene
Ereignis
respektive
das
Geschehen
zu
einer
aussergewöhnlichen
Bedrohung
geführt
oder
ein
katastrophales
Ausmass
erreicht
haben
( Urk.
7/124/24).
Dies
gilt
weder
für
den
Auffahrunfall,
was
Dr.
F.___
bezogen
auf
den
Bericht
von
Dr.
J.___
erneut
im
Detail
erläuterte
( Urk.
7/310/48) ,
noch
kann
bezogen
auf
die
von
Dr.
J.___
erwähnten
vorbestehenden
gesundheitlichen
Störungen
( Urk.
7/124/19
ff.)
von
einem
Geschehen
von
entsprechender
Qualität
gesprochen
werden.
Es
ist
somit
nachvollziehbar ,
dass
Dr.
F.___
eine
posttraumatische
Belastungsstörung
für
nicht
gegeben
erachtet
hat.
5. 3.3
Der
Beschwerdeführer
monierte
ferner,
auch
bezüglich
weiterer
Vorakten,
ins besondere
in
Bezug
auf
das
A.___ -Gutachten,
mangle
es
an
einer
ausreichenden
Würdigung
im
D.___ -Gutachten
( Urk.
1
S.
8).
Diesbezüglich
gilt
es
zu
beachten,
dass
das
A.___ -Gutachten
gemäss
dem
Rück weisungsurteil
IV. 220.000503
vom
1 2.
Januar
2021
für
die
Leistungsbeurteilung
in
vorliegender
Sache
nicht
geeignet
ist
( Urk.
7/258/14
ff.) ,
was
es
entbehrlich
machte,
im
Rahmen
der
D.___ -Begutachtung
auf
die
Erkenntnisse
jener
Begut achtung
im
Detail
einzugehen ,
zumal
sich
Dr.
F.___
durchaus
mit
der
auch
von
den
A.___ -Gutachtern
gestellten
Diagnose
einer
posttraumatischen
Belastungs störung
auseinandersetzte
( Urk.
7/310/49).
Auch
der
Standpunkt,
Dr.
F.___
habe
sich
nicht
nachvollziehbar
zu
beobachteten
Inkonsistenzen
geäussert,
trifft
so
nicht
zu.
Es
ist
durchaus
bemerkenswert,
wenn
der
Beschwerdeführer
in
der
Untersuchung
zunächst
angab,
zwecks
Vermeidung
von
belastenden
Erinnerungen
an
seinen
Unfall
kein
Fernsehen
mehr
zu
schaue n ,
später
aber
frei
über
seinen
TV-Konsum
berichtete.
Ferner
hob
Dr.
F.___
hervor,
die
Antworten
des
Beschwerdeführers
anlässlich
der
Untersuchung
seien
häufig
sehr
vage
gewesen
( Urk.
7/310/47).
5. 3.4
Nach
Auffassung
des
Beschwerdeführers
unterstellt
der
Gutachter
Dr.
F.___
den
Voruntersuchern
zu
Unrecht
die
unkritische
Übernahme
der
vom
Beschwerde führer
gemacht en
Angaben.
Konkret
betrifft
es
die
Abgrenzung
zur
Einschätzung
des
behandelnden
Psychiaters
Dr.
G.___
und
die
Einordnung
durch
den
Suva-Kreisarzt
Dr.
J.___
im
Zusammenhang
mit
der
Diagnose
einer
post traumatischen
Belastungsstörung
( Urk.
1
S.
11
Ziff.
2.8).
Hierzu
nahm
der
Gutachter
Dr.
F.___
gerade
nicht
oberflächlich
Stellung,
sondern
er
legte
begründet
dar,
weswegen
sich
der
Schluss
aufdränge ,
die
von
den
betreffenden
Ärzten
gestellte
Diagnose
einer
posttraumatischen
Belastungs störung
sei
nicht
gegeben
( Urk.
7/310/48
f.
u.
49
f. ).
Im
Vordergrund
steht,
worauf
bereits
hingewiesen
wurde
(vgl.
vorstehende
E.
5.3.1-2),
dass
dem
Unfallereignis
vom
Dezember
2015
objektiv
betrachtet
die
nötige
Schwere
respektive
eine
Ein drücklichkeit
im
Sinne
einer
ausserordentliche n
Bedrohung
oder
von
katastrophenartige m
Ausmass
mangelt ,
mithin
das
sogenannte
A-Kriterium
für
die
betreffende
Diagnose
nicht
erfüllt
ist.
Ferner
verwies
er
auf
die
Erfahrungs tatsache,
nach
welcher
Ängste
und
Erinnerungen
bei
vielen
Menschen
nach
belastenden
Situationen
aufträten,
ohne
dass
dies
im
Vornherein
als
pathologisch
angesehen
werden
könnte
( Urk.
7/310/50).
Die
Auffassung
des
Beschwerde führers,
bei
der
Qualifikation
eines
Unfalles
seien
nicht
nur
die
bei
selbigem
frei gesetzten
Energien
zu
berücksichtigen
( Urk.
1
S.
11
Ziff.
2. 9 ),
ist
grundsätzlich
zutreffend,
indessen
ändert
sie
nichts
am
Umstand,
dass
der
Unfall
vom
1 4.
Dezember
2015
klarerweise
nicht
mit
einer
ausserordentliche n
Bedrohung
einherging
und
kein
katastrophenartige s
Ausmass
angenommen
hatte .
Daran
ändert
sich
auch
nichts,
wenn
der
Umstand
berücksichtigt
wird,
dass
der
Beschwerdeführer,
der
beim
Ereignis
vom
1 4.
Dezember
2015
mit
seinem
Last wagen
auf
den
vor
ihm
fahrenden
Lastwagen
auffuhr ,
selber
mit
einem
Anhänger
mit
deutlicher
Überlast
unterwegs
war,
was
die
Wirkung
des
Aufpralls
wohl
ver stärkt
haben
dürfte
(vgl.
Urk.
7/114/3,
Urk.
7/114/55 ,
Urk.
7/114/89
ff.,
Urk.
7/114/122
ff. ) .
5. 3.5
Dr.
F.___
äusserte
sich
zur
Ausprägung
der
auch
von
ihm
bejahten
rezidivierenden
depressiven
Störung,
die
er
aber
im
Vergleich
zu
Dr.
G.___
als
nur
in
leicht gradigem
Ausmass
für
gegeben
einstufte.
Zur
Begründung
verwies
e r
auf
die
während
der
Untersuchung
erhobenen,
insgesamt
wenig
auffälligen
psychopathologischen
Befunde
mit
höchstens
geringgradiger
Antriebsminderung
( Urk.
7/310/44
f.)
und
die
darüber
hinaus
mehrfach
festgestellten
Anzeichen
für
eine
Beschwerdebetonung
respektive
Aggravation
( Urk.
7/310/50).
Zu
letzterem
hielt
Dr.
F.___
fest,
es
sei
aufgefallen,
dass
der
Beschwerdeführer
seine
Beschwerden
betont
habe,
in
der
Schilderung
aber
vage
geblieben
sei.
Ferner
sei
das
Bemühen
feststellbar
gewesen,
eine
durchgehend
depressive
Mimik
zu
präsentieren,
wobei
die
Mimik
sich
im
Verlauf
der
Untersuchung
aber
auf gelockert
und
der
Beschwerdeführer
auch
gelächelt
habe
( Urk.
7/310/44).
Vor
allem
aber
zeigten
sich
im
Rahmen
der
neuropsychologischen
Untersuchung
erhebliche
Auffälligkeiten
im
Rahmen
der
durchgeführten
Test ung
mit
suboptimalem
Leistungsverhalten,
geringer
Antwortkonsistenz,
unter durchschnittlicher
Aufmerksamkeitsleistung
und
überwiegend
wahrscheinlich
vorhandener
negativer
Antwortverzerrung
( Urk.
7/310/45
f . ,
Urk.
7/310/ 11 2
ff. ),
die
vorerwähnte
Schlussfolgerung en
klarerweise
untermaue rt .
Auch
im
Rahmen
der
somatischen
Untersuchung
durch
den
D.___ -Gutachter
Dr.
med.
K.___ ,
Facharzt
für
Orthopädische
Chirurgie
und
Traumatologie,
zeigten
sich
Inkonsistenzen
( Urk.
7/310/61
f.).
Solche
konnte
seinerzeit,
das
heisst
im
August
2016,
bereits
auch
Suva-Kreisarzt
Dr.
med.
L.___ ,
Facharzt
für
Physikalische
Medizin,
feststellen
( Urk.
7/113/49).
Zusammengefasst
ist
entgegen
der
Auffassung
des
Beschwerdeführers
( Urk.
1
S.
11
Ziff.
2.8)
die
von
Dr.
G.___
und
Dr.
J.___
abweichende
Beurteilung
durch
den
Gutachter
Dr.
F.___
hin reichend
begründet ,
und
sie
vermag
zu
überzeugen.
5. 3.6
Der
Beschwerdeführer
verweist
sodann
auf
eine
aus
seiner
Sicht
für
die
Beweis kraft
de r
D.___ -Begutachtung
relevante
Diskrepanz
dahingehen d ,
dass
sich
die
im
psychiatrischen
Teilgutachten
gewürdigte
Äusserung,
er
(der
Beschwerde führer)
träume
den
Unfall
vom
Dezember
2015
zu
98
%
so,
wie
er
sich
tatsächlich
ereignet
habe ,
in
der
Zusammenfassung
des
Explorationsgesprächs
nicht
erwähnt
sei
( Urk.
1
S.
11
f.
Ziff.
2.9).
Tatsächlich
handelt
es
sich
hier
nicht
um
eine
Äusserung
des
Beschwerdeführers
anlässlich
der
Untersuchung
durch
Dr.
F.___ ,
sondern
Dr.
F.___
nahm
Bezug
auf
den
Kreisarztbericht
von
Dr.
J.___
vom
2 0.
Juli
2017
(vgl.
Urk.
7/136/1-27).
Auf
diese
Untersuchung
geht
die
fragliche
Äusserung
des
Beschwerdeführers
zurück
( Urk.
7/136/17).
Diesbezüglich
fügte
Dr.
F.___
an,
dies
sei
ungewöhnlich,
denn
typisch
seien
durchaus
unterschiedliche
Träume,
die
einen
Bezug
zu
einem
erlittenen
Unfall
hätten
( Urk.
7/310/49).
In
welcher
Hinsicht
diese
Einschätzung
zu
bezweifeln
wäre,
legte
der
Beschwerdeführer
nicht
dar.
5. 3.7
Der
Beschwerdeführer
bemängelte
auch,
Dr.
F.___
habe
den
Umstand
nicht
gewürdigt,
dass
er
das
Medikament
Pregabalin
einnehme ,
das
bei
Angststörungen
verschrieben
werde
( Urk.
1
S.
12
Ziff.
E. 16 Januar
2018
E.
3.1 ). 5.4 5.4.1
Das
somatische
Leiden
betreffend
bemängelte
der
Beschwerdeführer
zunächst
die
Diskrepanz
zwischen
dem
von
der
Beschwerdegegnerin
in
der
angefochtenen
Verfügung
formulierten
Belastbarkeitsprofil
und
demjenigen
im
D.___ -Gutachten
( Urk.
1
S.
14).
Wohl
hat
die
Beschwerdegegnerin
in
ihre
Ausführungen
in
der
angefochtenen
Verfügung
( Urk.
2
S.
2)
das
im
D.___ -Gutachten
formulierte
Belastbarkeitsprofil
( Urk.
7/310/10)
nicht
in
seiner
Gänze
wieder gegeben.
Ohne
Weiteres
aber
ergibt
sich
aus
den
weiteren
Darlegungen
in
der
angefochtenen
Verfügung,
dass
die
Beschwerdegegnerin
die
Beurteilung
durch
die
D.___ -Gutachter
als
überzeugend
einschätzte
und
somit
auch
das
von
den
Gutachtern
formulierte
Belastbarkeitsprofil
als
massgeblich
erachtet.
Insofern
ergibt
sich
zum
genannten
Aspekt
zwischen
D.___ -Gutachten
und
der
angefochtenen
Verfügung
keine
Diskrepanz .
Auch
aus
dem
Feststellungblatt
für
den
Beschluss
vom
3 0.
Mai
2023
ergibt
sich,
dass
die
Beschwerdegegnerin
das
Ergebnis
der
D.___ -Begutachtung
als
überzeugend
erachtete
( Urk.
3/313/5
ff.).
5.4.2
Nicht
nachvollziehbar
ist
für
den
Beschwerdeführer
ferner,
dass
im
D.___ -Gutachten
die
im
A.___ -Gutachten
für
mittlere
bis
schwere
Tätigkeiten
attestierte
Arbeitsunfähigkeit
als
nachvollziehbar
erachtet
beurteilt
worden
sei ,
nicht
jedoch
die
im
A.___ -Gutachten
attestierte
eingeschränkte
Restarbeitsfähigkeit
von
60
%
( Urk.
1
S.
15).
Diesbezüglich
fällt
zunächst
in
Betracht ,
dass
das
A.___ -Gutachten
gemäss
dem
Rückweisungsurteil
IV.220.000503
vom
1 2.
Januar
2021
für
die
Leistungsbeurteilung
in
vorliegender
Sache
nicht
geeignet
ist
( Urk.
7/258/14
ff.),
was
es
grundsätzlich
entbehrlich
machte,
im
Rahmen
der
D.___ -Begutachtung
auf
die
Erkenntnisse
jener
Begutachtung
im
Detail
einzugehen .
Darüber
hinaus
ist
die
Einschätzung
des
orthopädischen
D.___ -Gutachters
Dr.
K.___
aber
nachvollziehbar,
dies
mit
Blick
auf
die
erhobenen
Befunde,
die
auch
vom
Beschwerdeführer
nicht
in
Frage
gestellt
werden,
und
dessen
Beurteilung
der
Restarbeitsfähigkeit .
Das
sehr
einschränkend
formulierte
Belastbarkeitsprofil
trägt
der
Minderbelastbarkeit
von
Rücken
und
Schulter
nachvollziehbar
Rechnung.
Es
ist
nicht
ersichtlich
und
wurde
vom
Beschwerdeführer
auch
nicht
näher
dargetan,
weswegen
unter
Berücksichtigung
dieser
Kriterien
ein
grund sätzlich
uneingeschränkter
Einsatz
nicht
möglich
sein
sollte
( Urk.
7/310/62
f f . ).
Im
Zusammenhang
mit
der
von
Dr.
K.___
im
Anschluss
an
zwei
operative
Eingriffe
an
der
Schulter
des
Beschwerdeführers
im
Juli
2013
und
Oktober
2014
(vgl.
Urk.
7/310/65)
geschätzte
Rekonvaleszenz dauer
von
jeweils
vier
Wochen
mit
damit
einhergehender
vollständiger
Arbeitsunfähigkeit
( Urk.
7/310/67),
ist
zu
bemerken,
dass
der
Beschwerdeführer
dies e
Einschätzung
mit
pauschalem
Ver weis
auf
eine
Publikation
der
Klinik
O.___
aus
dem
Jahr
2015 ,
die
auf
den
hier
konkreten
Fall
keinerlei
Bezug
nimmt ,
in
Frage
stellte
( Urk.
1
S.
15) ,
was
die
ärztliche
Beurteilung
nicht
zu
entkräften
vermag.
5.4.3
Zusammenfassend
ergibt
sich,
dass
der
Beschwerdeführer
auch
gegen
die
Beurteilung
der
verwertbaren
erwerblichen
Ressourcen
aus
somatischer
Sicht
keine
stichhaltigen
Einwände
erhoben
hat.
Relevante
Mängel
sind
denn
auch
nicht
ersichtlich.
Mithin
bestehen
keine
begründeten
Zweifel
daran,
dass
der
Beschwerdeführer
in
der
Lage
ist,
grundsätzlich
uneingeschränkt
eine
leidens angepasste
Tätigkeit
auszuüben.
Als
angepasst
erweist
sich
eine
wechsel belastende,
das
heisst
stehend,
gehend
und
sitzend
auszuübende
Tätigkeit
ohne
das
Heben
und
Tragen
von
Lasten
über
10
kg,
ohne
Arbeiten
in
Vorneigung
oder
in
Zwangshaltungen,
ohne
Überkopfarbeiten,
ohne
kniend
oder
in
der
Hocke
vor zunehmende
Verrichtungen
und
ohne
die
Notwendigkeit,
Leitern
zu
besteigen .
Mit
Blick
auf
die
Herzgesundheit
sind
ferner
nur
Tätigkeiten
ohne
grössere
An strengung
zumutbar.
Namentlich
muss
auch
während
der
Arbeit
ein
normales
Sprechen
möglich
sein
( Urk.
7/310/10).
Diese
Einschätzung
gilt
auch
retrospektive ,
wobei
i m
hier
zu
betrachtenden
Zeitraum
ab
Januar
2008
vorüber gehende
Phasen
mit
einer
vollständigen
Arbeitsunfähigkeit
wie
folgt
aufgetreten
sind :
während
jeweils
vier
Wochen
nach
den
Schulteroperationen
am
8.
Juli
2013
und
6.
Oktober
201 4 ,
ferner
vom
1 4.
bis
1 5.
Dezember
2015,
vom
4.
Januar
bis
9.
Februar
2016,
vom
9.
bis
1 5.
März
2016,
vom
2 1.
November
bis
3 1.
Dezember
2016,
vom
1 6.
Januar
bis
1 3.
März
201 8.
Eine
Arbeitsunfähigkeit
von
50
%
bestand
sodann
vom
1.
bis
3 1.
Januar
2017
( Urk.
7/310/11) . 5.5
In
Bezug
auf
die
vom
Beschwerdeführer
nach
Eingang
der
Vernehmlassung
der
Beschwerdegegnerin
im
weiteren
Verlauf
des
Verfahrens
eingereichten
Eingaben
und
ärztlichen
Berichte
( Urk.
10- 11,
Urk.
13- 14,
Urk.
17-20,
Urk.
22-23,
Urk.
25-26 ,
Urk.
28-29 )
ist
darauf
hinzuweisen,
dass
diese
grundsätzlich
Verhältnisse
ausserhalb
des
hier
zeitlich
massgebenden
Rahmens
beschreiben ,
weswegen
sie
im
vorliegenden
Zusammenhang
nicht
relevant
sind.
Darauf
wurde
bereits
in
vor stehender
E.
5.3.9
hingewiesen.
Auch
f ür
eine
Ausdehnung
des
Streit gegenstandes
( BGE
130
V
501
E.
1.2,
122
V
34
E.
2a
m.w.H.;
Urteil
des
Bundes gerichts
9C_509/2015
vom
1 5.
Februar
2016
E.
3)
besteht
hier
kein
Raum.
Die
entsprechenden
Voraussetzungen
sind
nicht
gegeben.
5. 6
Gestützt
auf
das
beweiskräftige
D.___ -Gutachten
vom
4.
April
2023
ist
ab schliessend
festzuhalten,
dass
im
Verlauf
seit
2008
(hierzu
vgl.
vorstehende
E.
3)
zwar
verschiedene
gesundheitliche
Veränderungen
eingetreten
sind,
insbesondere
unfallbedingt
Beeinträchtigungen
der
Schulterfunktion
und
ein
Herzleiden,
im
Ergebnis
aber
trotz
vollständiger
Arbeitsunfähigkeit
in
den
zuvor
ausgeübten
körperlich
belastenden
Anstellungen
gleichwohl
weiterhin
die
Ausübung
einer
leidensangepassten,
das
heisst
körperlich
leichten
und
wechselbelastenden
und
auch
emotional
nicht
belastenden
Tätigkeit
vollschichtig
zumutbar
ist
( Urk.
7/310/7
ff.).
Davon
ist
auszugehen ,
und
d ies
hat
die
Beschwerdegegnerin
in
der
angefochtenen
Verfügung
zutreffend
festgehalten
( Urk.
2
S.
2).
6. 6. 1
Zu
den
körperlich
belastende n
Tätigkeiten ,
die
nicht
mehr
zumutbar
sind ,
ist
zum
einen
ohne
Weiteres
die
vor
der
Erstanmeldung
bei
der
Invalidenversicherung
ausgeübte
Tätigkeit
als
Hilfsarbeiter
im
Baugeschäft
bei
P.___
( Urk.
7/23)
zu
zählen,
andererseits
aber
auch
die
nach
der
2008
erfolgten
Aufhebung
der
Rente
ab
2011
ausgeübte
Tätigkeit
für
die
Z.___
GmbH
als
Chauffeur
und
Magaziner
( Urk.
7/92).
Letztere
war
zwar
nicht
grundsätzlich
körperlich
schwer,
erforderte
indessen
häufiger
das
Auf-
und
Ab laden
von
Lasten
bis
zu
25
kg
( Urk.
7/92/5) ,
was
inzwischen
klarerweise
nicht
mehr
zumutbar
ist .
Zur
Bestimmung
des
Invaliditätsgrades
hat
die
Beschwerde gegnerin
somit,
wie
bereits
damals
bei
der
Aufhebung
der
Rente
mit tels
der
im
Rechtsmittelverfahren
( Urk.
7/80 ,
Urk.
7/82)
bestätigten
Verfügung
vom
2 4.
Januar
2008
( Urk.
7/ 74) ,
einen
Einkommensvergleich
durchgeführt
( Urk.
7/220)
und
gestützt
darauf
einen
Invaliditätsgrad
von
7
%
ermittelt
( Urk.
7/220).
6.2
Gemäss
bundesgerichtlicher
Rechtsprechung
ist
für
die
Ermittlung
des
Validen einkommens
entscheidend,
was
die
versicherte
Person
im
Zeitpunkt
des
frühest möglichen
Rentenbeginns
nach
dem
Beweisgrad
der
überwiegenden
Wahr scheinlichkeit
als
Gesunde
tatsächlich
verdient
hätte.
Dabei
wird
in
der
Regel
am
zuletzt
erzielten,
nötigenfalls
der
Teuerung
und
der
realen
Einkommens entwicklung
angepassten
Verdienst
angeknüpft,
da
es
empirischer
Erfahrung
ent spricht,
dass
die
bisherige
Tätigkeit
ohne
Gesundheitsschaden
fortgesetzt
worden
wäre.
Ausnahmen
müssen
mit
überwiegender
Wahrscheinlichkeit
erstellt
sein
(BGE
145
V
141
E.
5.2.1,
139
V
28
E.
3.3.2,
135
V
58
E.
3.1,
134
V
322
E.
4.1).
In
Nachachtung
dieser
Grundsätze
legte
die
Beschwerdegegner in
der
Berechnung
des
Valideneinkommens
den
Verdienst
zu
Grunde,
d en
der
Beschwerdeführer
ohne
die
gesundheitliche
Veränderung
voraussichtlich
weiterhin
bei
der
Z.___
GmbH
erzielt
hätte.
Die
Arbeitgeberin
gab
an,
diese r
hätte
im
Jahr
2015
Fr.
5'500.--
pro
Monat
betragen ,
und
es
wäre
ein
1 3.
Monatslohn
aus gerichtet
worden
( Urk.
7/92/3).
Aufgrund
der
am
1 9.
März
2015
erfolgten
erneut en
Anmeldung
zum
Leistungsbezug ,
( Urk.
7/84)
hätte
bei
bestandenem
Wartejahr
( Art.
28
Abs.
1
lit.
b
IVG)
ein
Rentenanspruch
gemäss
Art.
29
Abs.
1
IVG
frühestens
im
September
2015
entstehen
können .
Die
Beschwerdegegnerin
ging
somit
richtigerweise
von
einem
Valideneinkommen
von
Fr.
71'500.--
aus
( Urk.
7/220/1).
6.3
Für
die
Festsetzung
des
trotz
Gesundheitsschädigung
zumutbarerweise
noch
realisierbaren
Einkommens
(Invalideneinkommen)
ist
nach
der
Rechtsprechung
primär
von
der
beruflich-erwerblichen
Situation
auszugehen,
in
welcher
die
ver sicherte
Person
konkret
steht.
Übt
sie
nach
Eintritt
der
Invalidität
eine
Erwerbs tätigkeit
aus,
bei
der
–
kumulativ
–
besonders
stabile
Arbeitsverhältnisse
gegeben
sind
und
anzunehmen
ist,
dass
sie
die
ihr
verbliebene
Arbeitsfähigkeit
in
zumutbarer
Weise
voll
ausschöpft,
und
erscheint
zudem
das
Einkommen
aus
der
Arbeitsleistung
als
angemessen
und
nicht
als
Soziallohn,
gilt
grundsätzlich
der
tatsächlich
erzielte
Verdienst
als
Invalidenlohn
(BGE
139
V
592
E.
2.3;
135
V
297
E.
5.2;
129
V
472
E.
4.2.1;
126
V
75
E.
3b/aa).
Für
die
Bestimmung
des
Invalideneinkommens
können
nach
der
Rechtsprechung
Tabellenlöhne
gemäss
den
vom
Bundesamt
für
Statistik
periodisch
herausgegebenen
Lohnstruktur erhebungen
(LSE)
herangezogen
werden
(BGE
139
V
592
E.
2.3,
135
V
297
E.
5.2,
129
V
472
E.
4.2.1).
Dabei
sind
grundsätzlich
die
im
Verfügungszeitpunkt
aktuellsten
veröffentlichten
Tabellen
der
LSE
zu
verwenden
(BGE
143
V
295
E.
4.1.3;
zur
Verwendung
der
aktuellsten
statistischen
Daten
bei
Renten revisionen
vgl.
BGE
143
V
295
E.
4.2.2,
142
V
178
E.
2.5.8.1,
133
V
545
E.
7.1).
Die
Beschwerdegegnerin
hat
das
Invalideneinkommen
anhand
des
Totals
der
Männerlöhne
für
ungelernte
Tätigkeiten
(Kompetenzniveau
1)
der
Tabelle
TA1 _tirage_skill_lever
der
LSE
2014
( Fr.
5'312.--)
und
angepasst
an
die
betriebs übliche
Wochenarbeitszeit
im
betreffenden
Jahr
(41.7
Stunden)
und
an
die
Nominallohnentwicklung
bis
2015
auf
Fr.
66'453.10
beziffert
( Urk.
7/220/1) .
Diese
Vorgehensweise
ist
unbestritten
geblieben
und
ist
auch
nicht
zu
beanstanden.
6.4
Die
Differenz
zwischen
dem
Valideneinkommen
von
Fr.
71'500.--
und
dem
Invalideneinkommen
im
Betrag
von
Fr.
66'453.10
beträgt
Fr.
5'046.9 0.
Die
Beschwerdegegnerin
hat
somit
zutreffend
einen
Invaliditätsgrad
von
7
%
ermittelt
und
beigefügt,
dass
ein
leidensbedingter
Abzug
nicht
angezeigt
sei,
da
allfällig
erwerbsmindernde
Faktoren
bereits
im
verminderten
Belastbarkeitsprofil
berücksichtig
seien
( Urk.
7/220/1).
Inwiefern
dies
zutrifft,
kann
an
dieser
Stelle
offen
gelassen
werden,
denn
auch
ein
maximaler
Abzug
vom
Tabellenlohn
von
25
%
(vgl.
BGE
135
V
297
E.
5.2,
134
V
322
E.
5.2
und
126
V
75
E.
5b/aa-cc)
vermöchte
nichts
daran
zu
ändern,
dass
der
Invaliditätsgrad
die
mindestens
erforderlichen
40
%
( Art.
28
Abs.
1
lit.
c
IVG)
nicht
erreicht.
Zusammenfassend
ist
es
daher
nicht
zu
beanstanden,
dass
die
Beschwerde gegnerin
eine
leistungsrelevante
Veränderung
und
demzufolge
einen
Renten anspruch
des
Beschwerdeführers
verneint
hat.
Dies
hat
die
Abweisung
der
gegen
die
Verfügung
vom
12
Dezember
2023
erhobenen
Beschwerde
zur
Folge.
7.
Das
Beschwerdeverfahren
bei
Streitigkeiten
über
IV-Leistungen
vor
dem
kantonalen
Versicherungsgericht
ist
kostenpflichtig.
Die
Kosten
werden
nach
dem
Verfahrensaufwand
und
unabhängig
vom
Streitwert
im
Rahmen
von
Fr.
200.--
bis
Fr.
1'000.--
festgelegt
(Art.
69
Abs.
1 bis
IVG).
Im
vorliegenden
Verfahren
sind
sie
ermessensweise
auf
Fr .
8 00.--
anzusetzen
und
ausgangsgemäss
dem
unter liegenden
Beschwerdeführer
aufzuerlegen. Das
Gericht
erkennt: 1.
Die
Beschwerde
wird
abgewiesen. 2.
Die
Gerichtskosten
von
Fr.
800 .--
werden
dem
Beschwerdeführer
auferlegt.
Rechnung
und
Einzahlungsschein
werden
dem
Kostenpflichtigen
nach
Eintritt
der
Rechtskraft
zugestellt. 3.
Zustellung
gegen
Empfangsschein
an: - Rechtsanwalt
Tomas
Kempf - Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle
unter
Beilage
je
einer
Kopie
von
Urk.
28
u.
29 - Bundesamt
für
Sozialversicherungen sowie
an: - Gerichtskasse
(im
Dispositiv
nach
Eintritt
der
Rechtskraft) 4.
Gegen
diesen
Entscheid
kann
innert
30
Tagen
seit
der
Zustellung
beim
Bundesgericht
Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundes gesetzes
über
das
Bundesgericht,
BGG).
Die
Frist
steht
während
folgender
Zeiten
still:
vom
siebenten
Tag
vor
Ostern
bis
und
mit
dem
siebenten
Tag
nach
Ostern,
vom
15.
Juli
bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
E. 18 Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
( Art.
46
BGG).
Die
Beschwerdeschrift
ist
dem
Bundesgericht,
Schweizerhofquai
6,
6004
Luzern,
zuzustellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweis mittel
und
die
Unterschrift
der
beschwerdeführenden
Partei
oder
ihrer
Rechtsvertretung
zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden
sind
beizulegen,
soweit
die
Partei
sie
in
Händen
hat
( Art.
42
BGG). Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensWilhelm
Dispositiv
- 1.1 X.___ , geboren 1964, absolvierte keine Berufsausbildung und war ab 1991 in der Schweiz arbeitstätig, als er sich 1992 nach einem Verhebetrauma erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete. Nach Klärung der gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse sprach die Sozial-versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten eine ganze Rente zu, die in mehreren Revisionsverfahren bestätigt wurde (Verfügungen vom 1
- November 1996, vom
- September 1997 und Mitteilung vom
- August 2001; Urk. 7 /1 ff., Urk. 7 /20, Urk. 7 /22, Urk. 7 /33). In einem weiteren Revisions verfahren holte die IV-Stelle beim Y.___ ( Y.___ ) das Gutachten vom
- Oktober 2007 ein ( Urk. 7 /59). Gestützt auf dieses Gutachten hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 2
- Januar 2008 die laufende Rente auf das Ende des der Zustellung folgenden Monats auf ( Urk. 7 /74). Diesen Entscheid schützten sowohl das Sozialversicherungsgericht mit Urteil IV.2008.00233 vom 2
- September 2009 ( Urk. 7 /80) als auch das Bundesgericht mit Urteil 9C_996/2009 vom 1
- Juni 2010 ( Urk. 7 /82). 1.2 Seit 2011 war der Versicherte vollzeitlich als Chauffeur und Magaziner beim Ent sorgungs- und Transportunternehmen die Z.___ GmbH angestellt ( Urk. 7 /92). Am 1
- Mai 2014 zog er sich an der rechten Schulter eine Zerrung zu, als er mit eine r Transportpalette hantiert hatte (vgl. Urk. 7/ 95/86 f., Urk. 7/ 95/102), und am 1
- Dezember 2015 erlitt er bei einem Verkehrsunfall Verletzungen in Form einer leichten traumatischen Hirnverletzung, einer Distorsion der Halswirbelsäule, einer Kontusion der Lendenwirbelsäule und einer Kontusion am Knie links ( Urk. 7/ 114/3, Urk. 7/ 114/19). Am 1
- März 2015 hatte sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug an gemeldet ( Urk. 7 /84). Nach Eingang der Neuanmeldung holte die IV-Stelle bei der Suva die Akten zu den beiden Unfällen ( Urk. 7/ 95 f., Urk. 7/ 106, Urk. 7/ 113 f., Urk. 7/ 121 f., Urk. 7/ 124, Urk. 7/ 136, Urk. 7/ 143 f., Urk. 7/ 153, Urk. 7/ 163), Arztberichte ( Urk. 7/ 120, Urk. 7/ 123, Urk. 7/ 130 f., Urk. 7/ 158, Urk. 7/ 212, Urk. 7/ 216 f.) und Unterlagen zur Erwerbssituation ein ( Urk. 7/ 92, Urk. 7/ 97, Urk. 7/ 98 f.). Am
- Mai 2018 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, sie werde eine polydisziplinäre Begutachtung veranlassen ( Urk. 7/ 160). Mit der Begutachtung beauftragt wurde die Gutachter stelle A.___ ( A.___ ) in B.___ ( Urk. 7/ 168). Die Ärzte der Gutachterstelle erstatteten ihr Gutachten am 2
- Oktober 2018 ( Urk. 7/ 18 7 ). Am 2
- Mai 2019 liess die IV-Stelle den Versicherten sodann durch Dr. med. C.___ , Facharzt für Chirurgie, vom r egionalen ä rztlichen Dienst (RAD), untersuchen. Dieser erstattete seinen Bericht am 2
- Mai 2019 ( Urk. 7/ 21 5 ). In der Folge würdigte die IV-Stelle das Abklärungsergebnis und bezifferte das Validen- und das Invalideneinkommen ( Urk. 7/ 2 20 f.). Am
- August 2019 erliess sie den Vorbescheid, mit dem sie dem Versicherten mit teilte, sie gedenke, den Anspruch auf eine Invalidenrente zu verneinen ( Urk. 7/ 22 2 ). Gegen den Vorbescheid erhob der Versicherte am
- September 2019 Einwände ( Urk. 7/ 22 7 ), die er am 1
- Oktober 2019 ergänzte ( Urk. 7/ 23 1 ). In der Folge holte die IV-Stelle bei den Experten des A.___ eine ergänzende Stellungnahme ein ( Urk. 7/ 23 4 , Urk. 7/ 23 9 ; vgl. auch Urk. 7/ 2 40 f.). Hierzu nahm der Versicherte am 2
- Mai 2020 Stellung ( Urk. 7/ 24 9 ). Die IV-Stelle erliess am 1
- Juni 2020 die Verfügung, mit der sie den Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente verneinte ( Urk. 7/ 25 1 ). Die vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde ( Urk. 7/254) hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil IV.2020.00503 vom 1
- Januar 2021 in dem Sinne gut, dass es die Angelegenheit zur Vornahme weiterer Abklärungen und hernach zum neuen Ent scheid an die IV-Stelle zurückwies ( Urk. 7/258). 1.3 In der Folge tätigte die IV-Stelle weitere Abklärungen ( Urk. 7/260 ff.). Insbesondere holte sie das polydisziplinäre medizinische Gutachten der D.___ AG E.___ vom
- April 2023 ein ( Urk. 7/310). Mit Vorbescheid vom 3
- Mai 2023 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung seines Leistungs begehrens in Aussicht, da kein Anspruch auf eine Rente bestehe ( Urk. 7/314). Nach Durchführung des Einwandverfahrens ( Urk. 7/317, Urk. 7/320) erliess die IV-Stelle am 1
- Dezember 2023 die Verfügung, mit der sie wie mit dem Vor bescheid angekündigt das Leistungsbegehren abwies ( Urk. 7/322 = Urk. 2).
- Gegen die Verfügung vom 1
- Dezember 2023 ( Urk. 2) erhob der Versicherte mit Eingabe vom 2
- Januar 2024 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, in Auf hebung der angefochtenen Verfügung sei ihm rückwirkend und für die Zukunft eine Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen ( Urk. 1). Die IV-Stelle beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom
- März 2024 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6). Dies wurde dem Beschwerdeführer am
- März 2024 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 9). Mit Eingaben vom 1
- und 2
- April 2024, vom 2
- Mai ,
- Juni,
- Oktober und 1
- Dezember 2024 nahm der Beschwerdeführer erneut zur Sache Stellung ( Urk. 10 f., Urk. 13 f., Urk. 17 f., Urk. 19 f., Urk. 22 f., Urk. 25 f. ) . Hiervon wurde der Beschwerdegegnerin jeweils Kenntnis gegeben ( Urk. 12, Urk. 15, Urk. 21, Urk. 24, Urk. 27). Am 1
- Mai 2025 reichte der Beschwerdeführer einen weiteren ärztlichen Bericht ein ( Urk. 28-29). Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Am
- Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem
- Januar 202
- Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum
- Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Renten anspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem
- Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom
- Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Auf Grund der im März 2015 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab September 2015 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrecht lichen Konstellation ist die bis
- Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird. 1 .2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
- 4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommens vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommens vergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
- 5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
- 6 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.7 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).
- 2.1 In der Verfügungsbegründung führte die Beschwerdegegnerin zusammengefasst aus, im Anschluss an das Rückweisungsurteil IV.2020.00503 vom 1
- Januar 2021 sei das D.___ -Gutachten vom
- April 2023 eingeholt worden. Die Gut achter hätten festgestellt, dass aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe. Aus somatischer Sicht hingegen sei seit Juli 2013 von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit des Beschwerdeführers als Bauarbeiter und Magaziner auszugehen, was auch den Be ginn des Wartejahres markiere. In einer angepassten, körperlich leichten und wechselbelastenden Tätigkeit ohne häufiges Drehen und Vorbeugen des Rumpfes und ohne Überkopfarbeiten und ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten sei die Arbeitsfähigkeit hingegen weiterhin erhalten. Mit einer solchen Tätigkeit könnte der Beschwerdeführer ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen. In Bezug auf die gegen das D.___ -Gutachten erhobenen Einwände gelte es zu berück sichtigen, dass das Einholen von Fremdauskünften im Ermessen der Gutachter liege. Die Kritik in Bezug auf den bei der medizinischen Exploration anwesenden Gutachter sei spekulativ und stelle den Beweiswert des Gutachtens nicht in Frage. Aus psychiatrischer Sicht könne nicht von einer ungenügende n Exploration aus gegangen werden. Der erhobene psychopathologische Befund sodann beruhe nicht im Wesentlichen auf den subjektiven Angaben des Exploranden, sondern vielmehr auf den Interpretationen und Beobachtungen des Untersuchers. Dies bezüglich hätten sich Hinweise auf ein nicht authentisches Verhalten ergeben. Es blieben mithin Zweifel übrig, ob die subjektiven Symptome hinsichtlich Qualität und Quantität tatsächlich vorhanden seien. Es habe weder eine Extrembelastung vorgelegen noch sei eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert worden. Dies schliesse auch d ie Diagnose einer andauernden Persönlichkeits veränderung nach Extrembelastung aus. Die psychopharmakologische Medikation sei im Gutachten behandelt worden. Betreffend den Einkommens vergleich sei von den Einsatzmöglichkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt auszugehen. Insgesamt stehe fest, dass ein Rentenanspruch nicht ausgewiesen sei ( Urk. 2 S. 2 ff.). In der Beschwerdeantwort verwies die Beschwerdegegnerin auf die in der an gefochtenen Verfügung vorgetragenen Standpunkte ( Urk. 6). 2.2 Der Beschwerdeführer zog in seiner Beschwerdeschrift in erster Linie die Validität der psychiatrischen Abklärung im Rahmen der D.___ -Begutachtung in Zweifel. Er machte geltend , vor der psychiatrischen Begutachtung sei die medizinische Aktenlage nicht aktualisiert und der psychiatrische Gutachter Dr. med. F.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, habe beim behandelnden Psychiater Dr. med. G.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, keine Fremdauskünfte eingeholt . Sodann habe Dr. F.___ die Berichte von Dr. G.___ vom 3
- März 2021 nicht hinreichend gewürdigt. Auch bezüglich weiterer Vorakten, insbesondere bezüglich d e s zuvor eingeholte A.___ -Gutachten s , mangle es an einer ausreichenden Würdigung. M it de r von den Vor gutachtern und auch von Dr. G.___ diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörung habe sich Dr. F.___ nicht ausreichend auseinandergesetzt , und die von ihm erwähnten Inkonsistenzen und Widersprüche bis hin zur Aggravation sei en nicht überprüf- und damit auch nicht nachvollziehbar ( Urk. 1 S. 7 f. Ziff. 2.3 f. ). D er bei der psychiatrischen Exploration anwesend gewesen e Dolmetscher sei im Gutachten nicht namentlich genannt worden , weswegen seine Eignung nicht geprüft werden könne. Das Abhören der Tonaufnahme der Untersuchung zeige, dass der Dolmetscher Mühe bei der Übersetzung gehabt habe. Zu bemängeln sei auch die Tonqualität der Aufnahme. Diese sei schlecht und das aufgezeichnete Gespräch kaum verständlich. Nur schon aus diesem Grund könne auf das psychiatrische Teilguten von Dr. F.___ nicht abgestellt werden. Anhand der Tonaufnahme lasse sich sodann die Einschätzung des Gutachters, er (der Beschwerdeführer) habe seine Beschwerden übermässig betont und sich nicht authentisch verhalten , nicht nachvollziehen . Auch eine anderweitige Beschreibung des betreffenden Verhaltens liege nicht vor. Es müsse daher von einer nicht überprüfbaren subjektiven Einschätzung des Gutachters ausgegangen werden. Dies gelte auch für dessen Feststellung, es sei das Bemühen festzustellen gewesen, eine durchgehend depressive Mimik zu präsentieren. Die fragliche Eignung des Gutachters und die unbefriedigende Qualität der Tonaufnahme stellten die Verwertbarkeit des psychiatrischen Teilgutachtens in Frage. Beim Ab hören der Tonaufnahme falle des Weiteren auf, dass sich der psychiatrische Sach verständige nur oberflächlich mit der Diagnose der posttraumatischen Belastungsstörung auseinandergesetzt und diese zu ungenau exploriert habe. Die Information, dass 70 % der Träume den Unfall beträfen , habe den Gutachter zur Frage nach dem Inhalt der restlichen 30 % der Träume veranlasst. Die längeren , in H.___ Sprache gegebenen Antworten hätten schliesslich in nur sehr kurzen Übersetzungen des Dolmetschers gemündet. Von einer für eine psychiatrische Exploration wichtigen qualitativ hochstehenden Übersetzung könne mithin nicht gesprochen werden. Dass ein Fernsehkonsum von zwei bis dreimal je 15 bis 20 Minuten pro Tag stattfinde stehe nach dem Gutachter im Widerspruch zur Angabe, dass er (der Beschwerdeführer) an nichts mehr Freude habe . Inwiefern es als widersprüchlich anzusehen sei, dass Sendungen mit Blut oder Verletzungen gemieden und stattdessen Sportsendungen im Vordergrund stünden, habe der Gutachter nicht weiter erklärt ( Urk. 1 S. 8 f. Ziff. 2.5 -7 ). Der psychiatrische Gutachten Dr. F.___ habe die zuvor vom Behandler und den A.___ -Gutachtern gestellten Diagnosen verneint, ohne seine abwei ch ende Auf fassung hinreichend zu begründen. Unklar sei auch, wie Dr. F.___ zur Ein schätzung gelangt sei, es habe sich seinerzeit um einen Auffahrunfall mit geringer Geschwindigkeit gehandelt, zumal es in der Invalidenversicherung nicht primär auf die anlässlich des Unfalls freigesetzten Energien ankomme, sondern auf die gesamten Begleitumstände. Letztere habe der Gutachter nicht gewichtet . Aus dem Unfallereignis selber lasse sich somit gar nicht ableiten, dass die Diagnostik vor der aktuellen Begutachtung nicht zutreffend gewesen sei. Die zum Ausschluss der Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung bedeutsamen Umstände habe der Gutachter Dr. F.___ nicht hinreichend erläutert. Anders als vom Gut achter angenommen könne den früheren ärztlichen Berichten und Gutachten nicht entnommen werden, dass Albträume nur im Zusammenhang mit dem erlittenen Unfall erwähnt worden seien. Dr. F.___ habe sodann auch nicht nach der Medikamenteneinnahme gefragt. Nicht hinreichend begründet habe der Gut achter sodann, wie er zur Einschätzung gelangt sei, die Beschwerdegegnerin habe im laufenden Versicherungsverfahren die Beschwerdeangaben nicht kritisch überprüft ( Urk. 1 S. 11 f. Ziff. 2.9). Der behandelnde Psychiater Dr. G.___ habe im Bericht vom 2
- Januar 2024 (vgl. Urk. 3/3) dargelegt, dass sich die depressive Störung mit gegenwärtig schwerer Episode schleichend seit rund Oktober 2023 entwickelt habe. Die jüngste schwere Episode sei im Oktober 202 3 aufgetreten , davor weitere schwere Episoden im August 2021 und Herbst 202
- Zwischen diesen habe dauerhaft eine deprimiert und niedergedrückte Stimmungslage mit vermindertem Antrieb und rascher Erschöpfung vorgelegen. Seit April 2021 sei es zu keiner vollen Remission der depressiven Symptomatik gekommen. Ab Januar 2024 sei es zu einer weiteren Eskalation mit Suizidgedanken und einer notfallmässigen Hospitalisation gekommen. Anders als im D.___ -Gutachten gehe Dr. G.___ nebst der depressiven Störung auch weiterhin von einer somatoformen Schmerzstörung aus. Dieses Leiden sei im D.___ -Gutachten zu Unrecht ausgeschlossen worden. Zusätzlich bestünden im Sinne einer komorbiden Störung seit Jahren chronische Schmerzen, die einen Einfluss auf die wiederholten psychischen Dekompensationen gehabt hätten. Aufgrund all dieser Einschränkungen be stehe eine erhebliche und dauerhafte Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit ( Urk. 1 S. 12 ff. Ziff. 3). Betreffend die orthopädische Abklärung gab der Beschwerdeführer zu bedenken, im D.___ -Gutachten sei von schweren degenerativen Veränderungen mit konsistent geschilderten Symptomen ausgegangen worden. Das von den Gut achtern formulierte Belastbarkeitsprofil habe die Beschwerdegegnerin indessen nur unvollständig in die angefochtene Verfügung übernommen. Hinzu komme, dass für den orthopädischen D.___ -Gutachter die im Vorgutachten aus dem Jahre 2018 für mittlere bis schwere Tätigkeiten attestierte Arbeitsunfähigkeit nachvoll ziehbar sei. Weswegen er aber die bisher mit 60 % bewertete Restarbeitsfähigkeit nicht auch als nachvollziehbar eingestuft habe , ergebe sich aus dem D.___ -Gutachten nicht. Nicht nachvollzogen werden könne überdies , weswegen die Arbeitsfähigkeit jeweils vier Wochen nach den Schulteroperationen wieder gelten solle. Nach einer Rotatorenmanschettenruptur müsse der Arm für rund sechs Wochen ruhig gestellt werden und nach günstige m postoperativem Verlauf müssten die Beweglichkeit und die Kraft über mehrere Monate gesteigert werden . Da die vom Vorgutachten abweichende Bewertung der Restarbeitsfähigkeit im D.___ -Gutachten nicht schlüssig begrün d et worden sei , könne auch aus ortho pädischer Sicht nicht auf das D.___ -Gutachten abgestellt werden ( Urk. 1 S. 14 ff. Ziff. 4 f.).
- Das Sozialversicherungsgericht hatte in seinem Urteil IV.2008.00233 vom
- September 2009 ( Urk. 7/80 ), welches das Bundesgericht mit Urteil 9C_996/2009 vom 1
- Juni 2010 schützte ( Urk. 7/82) , festgehalten, bei der Zu sprechung der Rente in den Neunzigerjahren im Vordergrund gestanden habe eine psychische Fehlentwicklung im Umgang mit der körperlichen Beeinträchtigung. Aus rheumatologischer Sicht sei dem Beschwerdeführer in dessen schon zu diesem Zeitpunkt eine vollständige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit attestiert worden (E. 4.1). Im revisionsrechtlich bedeut samen Gutachten des Y.___ vom
- Oktober 2007 sei als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein chronifiziertes, lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links mit/bei radikuläre n Residuen S1 links, Status nach Hemilaminektomie links und Re-Hemilaminektomie links L5/S1 1991 und 1993 und ventraler Spondylolyse L5/S1 genannt worden. Weiter sei im Gutachten festgehalten worden, dass keine Hinweise auf eine frische, radikuläre Reizung oder Kompression bestünden. Die vom Beschwerdeführer beklagten Beschwerden liessen sich somit durch die strukturellen Befunde nicht erklären. Dennoch bestehe für die bisherige Tätigkeit als Bauarbeiter eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % . Bei Status nach zweimaliger Operation im Segment L5/S1 käme es unter den Belastungen einer körperlich schweren Arbeit zu einer Dekompensation im Lumbosacralbereich. Für eine leichte Tätigkeit, wie zum Beispiel aktuell als Magaziner, bestehe hingegen aus strukturell-rheumatologischer Sicht eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Anlässlich der psychiatrischen Exploration habe sich ferner keine psychiatrische Erkrankung diagnostizieren lassen , ins besondere die Kriterien für eine somatoforme Schmerzstörung seien nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer habe die beiden Operationen und seine körperlichen Beschwerden als sehr einschneidend erlebt und folgere daraus, nun schwer krank und damit auch rentenberechtigt zu sein. Es sei zu einem dysfunktionalen Bewältigungsverhalten mit Selbstlimitierung, aber auch zu einem im Laufe der Zeit zunehmend demonstrativen Verhalten seiner körperlichen Beschwerden und Einschränkungen gekommen. Es seien auch viele bewusstseinsnahe Anteile vor handen. Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer aber zu 100 % arbeitsfähig. Bezogen auf den der Zusprechung der Rente zu Grunde liegende n Gesundheitszustand ( Mai 1991) sei überwiegend wahrscheinlich davon auszu gehen, dass sich der Gesundheitszustand deutlich gebessert habe , und der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei (E. 3.5 u. 4.2).
- 4.1 Nachdem das Sozialversicherungsgericht das nach der erneuten Anmeldung des Beschwerdeführers am 1
- März 2015 eingeholte A.___ -Gutachten vom
- Oktober 2018 als nicht beweiskräftig beurteilt und die Sache mit Urteil IV. 2020.00503 vom 1
- Januar 2021 zur Vornahme weiterer Abklärungen und hernach zu neuem Entscheid über die Sache zurückgewiesen hatte ( Urk. 7/258 ) , gab die Beschwerdegegnerin das D.___ -Gutachte n vom
- April 2023 in Auftrag ( Urk. 7/310 ). Dieses umfasst die Fachgebiete der Psychiatrie, der Orthopädie und Traumatologie, der Kardiologie, der Neuropsychologie, der Inneren Medizin und der Neurologie (Urk. 7/310/3, Urk. 7/310/39 ff. , Urk. 7/310/55 f. , Urk. 7/310/74 ff. , Urk. 7/310/86 ff. , Urk. 7/310/97 ff. ). 4.2 Einleitend führten die Gutachter in der interdisziplinären Gesamtbeurteilung aus, beim Beschwerdeführer seien in den Neunzigerjahren gravierende degenerative Veränderungen im Bereich der Lendenwirbelsäule (LWS) aufgetreten. In den Jahren 1991 und 1993 hätten diese operativ behandelt werden müssen. Ferner seien auch degenerative Veränderungen im Bereich der Halswirbelsäule (HWS) festgestellt worden . Diesbezüglich seien in den Jahren 2013 und 2014 operative Eingriffe erfolgt. Im Dezember 2015 habe der Beschwerdeführer einen Unfall mit seinem Lastwagen erlitten und sei in der Folge ab März 2016 psychiatrisch behandelt worden, in erster Linie ambulant, im Jahr 2018 aber auch stationär. Zum Zeitpunkt der hier massgeblichen Rentenaufhebung im Januar 2008 habe noch keine psychische Störung vorgelegen. Nach dem im Dezember 2015 erlittenen Unfall habe sich eine Depression entwickelt. In den psychiatrischen ärztlichen Berichten sei auch von einer posttraumatischen Belastungsstörung die Rede , ferner von einer somatoformen Schmerzstörung. Von kardiologischer Seite bestehe seit November 2016 eine koronare Herzerkrankung mit Zustand nach aortokoronarer Bypassoperation. Weiter sei eine arterielle Hypertonie bekannt. Aus allgemein-internistischer Hinsicht sei zusätzlich auf eine Adipositas hinzu weisen. Neurologische Behandlungen oder Rehabilitationen hätten in der Ver gangenheit nicht stattgefunden ( Urk. 7/310/7 , Urk. 7/310/12 ). 4.3 Aufgrund der durchgeführten Untersuchungen in den jeweiligen Fachdisziplinen nannten die Gutachter a ls Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit, insbesondere auf die jenige in der zuletzt ausgeführte n Tätigkeit, (1) schwere degenerative HWS-Veränderungen mit Spinaleinengung und mit foraminalen Engen in den Bereichen C4 bis C7, (2) schwere degenerative LWS-Veränderungen mit/bei Bewegungseinschränkung, Stenosen, Parästhesien und Diskushernie in den Bereichen L3 bis L5/S1 mit operativen Eingriffen in den Jahren 1991 und 1993 sowie (3) einen Status nach Rekonstruktion der Supraspinatussehne im Juli 2013 und Status nach Bursektomie und Acromioplastik im Oktober 2014 mit beginnender Omarthrose der rechten Schulter und mit geringen degenerativen Veränderungen und verbliebener Bewegungseinschränkung ( Urk. 7/310/8). Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gut achter (1) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10; F33.0), (2) ein en Senk-/Spreizfuss beidseits mit beginnender Krallen zehenbildung D2 bis D5 links, (3) eine b eginnende Omarthrose links, (4) eine revaskularisierte, koronare 3-Gefässerkrankung bei Status nach aortokoronarer Bypassoperation 11/2016 (ICD-10: I25.9), (5) eine arterielle Hypertonie (ICD-10:110.0), (6) eine Adipositas Grad I (ICD-10; E66.0) und (7) eine s ensible Rest symptomatik Nervenwurzel S1 links nach 2-maliger Operation L5/S1 links (ICD-10: G54.4; Urk. 7/310/9). 4.4 Zu den gestellten Diagnosen führten die Gutachter aus, aus somatischer Sicht, insbesondere aus orthopädischen Gründen, sei die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Magaziner aufgehoben, da die körperlichen Anforderungen einer Tätigkeit als Magaziner weit über das in orthopädischer Hinsicht realisierbare Belastungsprofil hinausgingen. Nach wie vor in Frage kämen Tätigkeiten ohne das Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, ohne Arbeiten in Vorneigung oder Zwangshaltung, ohne Überkopftätigkeiten, ohne kniend oder in der Hocke auszuführende Arbeiten und ohne Arbeitsvorgänge, die mit dem Besteigen von Leitern oder Gerüsten verbunden seien. Eine geeignete Tätigkeit müsse wechselbelastend zwischen Gehen, Stehen und Sitzen sein. Aus ka rdiologischer Perspektive seien besonders anstrengende Arbeiten zu vermeiden, insbesondere Arbeiten , bei denen der Beschwerdeführer über einen Zeitraum von fünf Minuten derart belaste t werde , dass er hierbei nicht gleichzeitig auch normal sprechen könne. Eine angepasste Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer voll schichtig, das heisst während 8 , 5 Stunden täglich möglich ( Urk. 7/310/9-11) . Aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigt. Als Ressourcen stünden dem Beschwerdeführer seine langjährigen beruflichen Erfahrungen zur Verfügung und die familiäre Unterstützung. Belastend sei en der fehlende Arbeits platz, die längere Absenz vom Arbeitsmarkt, die schwierige finanzielle Situation und die geringen Deutschkenntnisse. Emotional belastende Tätigkeiten sollten aus interdisziplinärer Sicht vermieden werden. 4.5 Di e gesamte Beurteilung gelte auch retrospektiv. Im hier zu betrachtenden Zeit raum ab Januar 2008 seien aus psychiatrischer, orthopädische r und kardiologischer Sicht wegen erfolgten chirurgischen Eingriffen oder im Zusammenhang mit stationären Behandlungen vorübergehende Phasen mit einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit wie folgt aufgetreten : während jeweils vier Wochen nach den Schulteroperationen am
- Juli 2013 und
- Oktober 201 4 , ferner vom 1
- bis 1
- Dezember 2015,vom
- Januar bis
- Februar 2016, vom
- bis 1
- März 2016, vom 2
- November bis 3
- Dezember 2016 und vom 1
- Januar bis 1
- März 201
- Eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % habe sodann vom
- bis 3
- Januar 2017 bestanden ( Urk. 7/310/ 11 ) . Zur Prognose sei zu beachten, dass angesichts der multisegmentalen degenerativen Veränderungen durch medizinische Massnahmen keine Besserung mehr erwartet werden könne ( Urk. 7/310/11).
- 5.1 Ausgehend von den Schlussfolgerungen der D.___ -Gutachter und unter Berück sichtigung des gesundheitlichen Zustandes im Zeitpunkt der Rentenaufhebung im Jahr 2008 ist festzustellen, dass sich der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers zwar in verschiedener Hinsicht verändert hat, indessen nach Auffassung der D.___ -Gutachter für angepasste, körperlich leichte und wechsel belastende Tätigkeiten keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit besteht. Dieses Untersuchungsergebnis stellt der Beschwerdeführer auf der formalen wie auch der inhaltlichen Ebene in Frage. 5.2 5.2.1 Formal fällt den Beweiswert des Gutachtens betreffend grundsätzlich in Betracht, dass entscheidend ist, ob die ärztliche Expertise für die streitigen Belange um fassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Es ist in diesem Zusammenhang auf die Darlegungen in den Teilgutachten der jeweiligen medizinischen Fachgebiete zu verweisen (Urk.7/310/3, Urk. 7/310/39 ff., Urk. 7/310/55 f., Urk. 7/310/74 ff., Urk. 7/310/86 ff., Urk. 7/310/97 ff.) . 5.2.2 Gerügt wurde vom Beschwerdeführer die fehlende Einholung fremdanamnestische Auskünfte durch den psychiatrischen Gutachter Dr. F.___ . Begründet wird der Einwand damit, im Zeitpunkt der Begutachtung sei der damals dem Gutachter vorliegende Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. G.___ vom 3
- April 2022 bereits knapp zwei Jahre alt gewesen ( Urk. 1 S. 7 Ziff. 2.3). Wichtigste Grundlage gutachterlicher Schlussfolgerungen bildet – gegebenenfalls neben standardisierten Tests – die klinische Untersuchung mit Anamnese erhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung (Urteil des Bundes gerichts 8C_47/2016 vom 1
- März 2016 E. 3.2.2 mit Hinweis). Bezüglich der Wahl der Untersuchungsmethoden kommt der Expertin oder dem Experten ein weiter Ermessensspielraum zu und es ist nicht zwingend notwendig, dass fremd anamnestische Angaben eingeholt oder Zusatzuntersuchungen angeordnet werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_660/2013 vom 1
- Mai 2014 E. 4.2.3, 8C_602/2013 vom
- April 2014 E. 3.2 und 9C_275/2014 vom 2
- August 2014 E. 3). D er fragliche Bericht von Dr. G.___ vom 3
- April 2022 ( Urk. 7/262/2-5) und auch der im Beschwerdeverfahren eingereichte Bericht dieses Arztes vom 2
- Januar 2024 ( Urk. 3/3) enthalten sodann sowohl bezüglich der psychiatrischen Diagnose (depressive Störung mit mittelschwere r resp ektive schwerer Episode, posttraumatische Belastungsstörung, somatoforme Schmerz störung) als auch hinsichtlich der Folgeabschätzung (vollständige Arbeits unfähigkeit seit mindestens April 2021) vergleichbare respektive im Zeitablauf unveränderte Informationen. Auch so betrachtet lässt sich das fehlende Einholen fremdanamnestischer Auskünfte bei Dr. G.___ durch den Gutachter Dr. F.___ nicht bemängeln . Gründe, welche die Einholung fremdanamnestischer Auskünfte als zwingend hätten erscheinen lassen, liegen klarerweise nicht vor. 5.2.3 Der Beschwerdeführer rügte sodann, die Identität des für die Begutachtung ein gesetzten Do l metschers sei nicht genannt worden, weswegen dessen Eignung nicht überprüfbar sei. Offensichtlich habe dieser mit der Übersetzung Mühe gehabt. Darüber hinaus sei die Tonqualität der aufgezeichneten psychiatrischen Exploration unzureichend und das Gespräch daher kaum verständlich ( Urk. 1 S. 8 f. Ziff. 2.5). Nach der Rechtsprechung ist bei psychiatrischen Begutachtungen eine Über setzungshilfe beizuziehen, sofern sprachliche Schwierigkeiten bestehen und das Untersuchungsgespräch nicht in der Muttersprache des Exploranden geführt werden kann. Der Beizug zur Übersetzung setzt vertiefte Sprachkenntnisse, nicht aber ein Dolmetscher-Diplom voraus. Bedeutsam sind nicht nur die Sprach kompetenzen sowie die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der übersetzenden Person, auch Kenntnisse über kulturspezifische Besonderheiten, etwa des Krankheitsverständnisses, spielen eine Rolle. Die Bewertung dieser Umstände bleibt freilich in der ausschliesslichen Verantwortung des Gutachters (BGE 140 V 260 E. 3.2.1). Unbestritten ist, dass für die psychiatrische Exploration und wo nötig auch bei den Untersuchungen in den übrigen Fachgebieten ein Dolmetscher zum Einsatz kam ( Urk. 7/310/39, Urk. 7/310/55, Urk. 7/310/74, Urk. 7/310/97 ). Zwar wurde der Dolmetscher nicht namentlich erwähnt , und es ist demnach dessen Identität nicht unmittelbar aus dem Gutachten ersichtlich . Diese li esse sich indessen zweifellos mittels Nachfrage beim Begutachtungsinstitut eruieren. Allerdings ist hier darauf zu verzichten, nachdem der Beschwerdeführer nicht konkret darlegte, der Dolmetscher sei grundsätzlich nicht in der Lage gewesen , sein e Aufgabe zu erfüllen. Dass dieser Mühe mit der Übersetzung gehabt habe, reicht für sich allein noch nicht aus, um die Verwertbarkeit der psychiatrischen Expertise in Frage zu stellen. Die Angaben in der psychiatrischen Teilexpertise zu den eigenen Schilderungen des Beschwerdeführers sowie zur erhobenen Anamnese ( Urk. 7/310/40 ff.) zeichnen ein insgesamt stimmiges Bild. In dieser Situation wäre es Aufgabe des Beschwerdeführers gewesen, anzugeben, inwiefern effektive Übersetzungsfehler bestehen respektive die Angaben im Gutachten nicht den jenigen des Beschwerdeführers anlässlich der Exploration entsprechen. Solche Angaben erfolgten nicht. Somit ist auf die Rüge ( Urk. 1 S. 8 f. ) , da si e insgesamt zu pauschal erfolgte, nicht mehr weiter einzugehen. Daran ändert auch der ebenso pauschale Hinweis nichts, die Tonqualität der aufgezeichneten psychiatrischen Exploration sei schlecht und nicht gut verständlich (vgl. Urk. 1 S. 9) . Schwer er verständlich heisst indessen nicht unverständlich, so dass eine Überprüfung der Darlegungen im Gutachten anhand der bei der Begutachtung angefertigten Tonaufnahme grundsätzlich möglich war. Weiterung en in diesen Zusammenhang drängen sich somit nicht auf. Nicht schlüssig ist sodann der Einwand, a nhand der Tonaufnahme lasse sich die Einschätzung des Gutachters Dr. F.___ , er (der Beschwerdeführer) habe seine Beschwerden übermässig betont und sich nicht authentisch verhalten ( Urk. 1 S. 9) , nicht nachvollziehen . Tonaufnahme n geben unmittelbar besprochene Inhalte wieder, nicht jedoch anderweitig e , namentlich visuell wahrnehmbare Inhalte , ebenso wenig das Verhalten der zu untersuchenden Person und auch nicht Inter pretationen des Gutachters. Aus diesem Grund lässt sich entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 9) die Begründetheit der gutachterliche n Fest stellung, es sei das Bemühen festzustellen gewesen, eine durchgehend depressive Mimik zu präsentieren nicht anhand der Tonaufnahme überprüfen und ebenso wenig die Frage der Qualität der Diagnostik anhand der Tonaufnahme beurteilen . Dies muss anhand der Gesamtheit der schriftlichen Darlegungen der Gutachter im Gutachten selber beurteilt werden. Darüber hinaus vermochte der Beschwerdeführer keine Gründe zu benenne n (vgl. Urk. 1 S. 10 ) , weswegen auf die genannten Feststellungen im Gutachten nicht abgestellt werden könnte und die Eignung von Dr. F.___ grundsätzlich in Frage zu stellen sei.
- 3 5.3.1 Die Beweiswertigkeit des D.___ -Gutachtens stellt der Beschwerdeführer auch aufgrund inhaltlicher Mängel in Frage. Ausgehend von den erhobenen Ein wänden ist somit zu prüfen, ob das Gutachten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_587/2023 vom
- April 2024 E. 4.2) . Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, der psychiatrische Gutachter Dr. F.___ habe den Bericht des Therapeuten Dr. G.___ vom 3
- März 2021 nicht hinreichend gewürdigt ( Urk. 1 S. 8) . Der betreffende Bericht wie auch weitere Berichte von Dr. G.___ vom 2
- Januar 2016, 2
- Juni 2017 und 1
- September 2019 lag en Dr. F.___ vor ( Urk. 7/310/47). Inhaltlich nahm Dr. F.___ darauf Bezug, indem er im Zusammenhang mit dem Unfall vom Dezember 2015 die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht bestätigen könne, da aufgrund des Unfallereignis das Hauptkriterium für die Diagnose, nämlich die ausser ordentliche Bedrohung resp. das katastrophenartige Ausmass , nicht als erfüll t betrachtet werden könne ( Urk. 7/310/47, Urk. 7/310/49 f.). Nach den Angaben des Beschwerdeführers in der Untersuchung durch Dr. F.___ handelte es sich beim fraglichen Unfall vom 1
- Dezember 2015 um einen Auffahrunfall mit Beteiligung von zwei Lastwagen, wobei der Beschwerdeführer der Fahrer des hinteren und kleineren Fahrzeugs war und bei nicht hoher Geschwindigkeit auf das vordere Fahrzeug auffuhr, als dieses unvermittelt bremste. Als einziges auffallendes Merkmal erwähnte der Beschwerdeführer, erst die Einsatzkräfte hätten die F ührer kabine seines Fahrzeugs von aussen öffnen können ( Urk. 7/310/41). Grund hierfür war die Einklemmung des linken Beins, wie sich a us den Unterlagen der Suva ergibt . Aus selbigen Unterlagen ergibt sich überdies , dass der Unfall zu keiner Bewusstlosigkeit geführt hatte , und die erst behandelnden Ärzte des Kantonsspitals I.___ unfallbedingt von einer leichte n traumatischen Hirnverletzung, einer Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) Grad I, von einer Kontusion der Lendenwirbelsäule (LWS) und einer Kontusion am Knie links ausgegangen waren ( Urk. 7/113/44). Da eine ausserordentliche Bedrohung oder ein katastrophenartige s Ausmass nicht ersichtlich ist, ist die Beurteilung durch Dr. F.___ nachvollziehbar, dass dem Unfallgeschehen die erforderliche Schwere fehle , um in der Folge für die geklagten psychischen Beschwerden von einer posttraumatischen Belastungs störung auszugehen zu können.
- 3.2 Nach Auffassung des Beschwerdeführers ging Dr. F.___ auch auf andere ärztliche Darlegungen - namentlich auf den Bericht von Suva-Kreisarzt Dr. med. J.___ Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , vom 2
- Juli 2017 - nicht vertieft genug ein . Darin sei eine posttraumatische Belastungsstörung thematisiert worden. Es überzeuge nicht, wenn Dr. F.___ den Voruntersuchern eine unkritische Übernahme resp. Überprüfung der Beschwerdeangaben vorwerfe ( Urk. 1 S. 8). Dr. F.___ bezog sich auf den genannten Bericht und würdigte diese n kritisch ( Urk. 7/310/4 8 ) , was nachvollzogen werden kann . Dr. J.___ bezog in seinem Untersuchungsbericht vom 2
- Juli 2017 in seine diagnostischen Überlegungen Faktoren mit ein, insbesondere einen vor dem Unfall bereits angeschlagenen gesundheitlichen Zustand, und folgerte deswegen, das Auffahrereignis habe für den Beschwerdeführer eine katastrophale Bedeutung gehabt ( Urk. 7/124/24). Dem kann mit Blick auf die von Dr. J.___ angeführten Diagnosekriterien nicht gefolgt werden. Gemäss diesen müss t e das erlittene Ereignis respektive das Geschehen zu einer aussergewöhnlichen Bedrohung geführt oder ein katastrophales Ausmass erreicht haben ( Urk. 7/124/24). Dies gilt weder für den Auffahrunfall, was Dr. F.___ bezogen auf den Bericht von Dr. J.___ erneut im Detail erläuterte ( Urk. 7/310/48) , noch kann bezogen auf die von Dr. J.___ erwähnten vorbestehenden gesundheitlichen Störungen ( Urk. 7/124/19 ff.) von einem Geschehen von entsprechender Qualität gesprochen werden. Es ist somit nachvollziehbar , dass Dr. F.___ eine posttraumatische Belastungsstörung für nicht gegeben erachtet hat.
- 3.3 Der Beschwerdeführer monierte ferner, auch bezüglich weiterer Vorakten, ins besondere in Bezug auf das A.___ -Gutachten, mangle es an einer ausreichenden Würdigung im D.___ -Gutachten ( Urk. 1 S. 8). Diesbezüglich gilt es zu beachten, dass das A.___ -Gutachten gemäss dem Rück weisungsurteil IV. 220.000503 vom 1
- Januar 2021 für die Leistungsbeurteilung in vorliegender Sache nicht geeignet ist ( Urk. 7/258/14 ff.) , was es entbehrlich machte, im Rahmen der D.___ -Begutachtung auf die Erkenntnisse jener Begut achtung im Detail einzugehen , zumal sich Dr. F.___ durchaus mit der auch von den A.___ -Gutachtern gestellten Diagnose einer posttraumatischen Belastungs störung auseinandersetzte ( Urk. 7/310/49). Auch der Standpunkt, Dr. F.___ habe sich nicht nachvollziehbar zu beobachteten Inkonsistenzen geäussert, trifft so nicht zu. Es ist durchaus bemerkenswert, wenn der Beschwerdeführer in der Untersuchung zunächst angab, zwecks Vermeidung von belastenden Erinnerungen an seinen Unfall kein Fernsehen mehr zu schaue n , später aber frei über seinen TV-Konsum berichtete. Ferner hob Dr. F.___ hervor, die Antworten des Beschwerdeführers anlässlich der Untersuchung seien häufig sehr vage gewesen ( Urk. 7/310/47).
- 3.4 Nach Auffassung des Beschwerdeführers unterstellt der Gutachter Dr. F.___ den Voruntersuchern zu Unrecht die unkritische Übernahme der vom Beschwerde führer gemacht en Angaben. Konkret betrifft es die Abgrenzung zur Einschätzung des behandelnden Psychiaters Dr. G.___ und die Einordnung durch den Suva-Kreisarzt Dr. J.___ im Zusammenhang mit der Diagnose einer post traumatischen Belastungsstörung ( Urk. 1 S. 11 Ziff. 2.8). Hierzu nahm der Gutachter Dr. F.___ gerade nicht oberflächlich Stellung, sondern er legte begründet dar, weswegen sich der Schluss aufdränge , die von den betreffenden Ärzten gestellte Diagnose einer posttraumatischen Belastungs störung sei nicht gegeben ( Urk. 7/310/48 f. u. 49 f. ). Im Vordergrund steht, worauf bereits hingewiesen wurde (vgl. vorstehende E. 5.3.1-2), dass dem Unfallereignis vom Dezember 2015 objektiv betrachtet die nötige Schwere respektive eine Ein drücklichkeit im Sinne einer ausserordentliche n Bedrohung oder von katastrophenartige m Ausmass mangelt , mithin das sogenannte A-Kriterium für die betreffende Diagnose nicht erfüllt ist. Ferner verwies er auf die Erfahrungs tatsache, nach welcher Ängste und Erinnerungen bei vielen Menschen nach belastenden Situationen aufträten, ohne dass dies im Vornherein als pathologisch angesehen werden könnte ( Urk. 7/310/50). Die Auffassung des Beschwerde führers, bei der Qualifikation eines Unfalles seien nicht nur die bei selbigem frei gesetzten Energien zu berücksichtigen ( Urk. 1 S. 11 Ziff.
- 9 ), ist grundsätzlich zutreffend, indessen ändert sie nichts am Umstand, dass der Unfall vom 1
- Dezember 2015 klarerweise nicht mit einer ausserordentliche n Bedrohung einherging und kein katastrophenartige s Ausmass angenommen hatte . Daran ändert sich auch nichts, wenn der Umstand berücksichtigt wird, dass der Beschwerdeführer, der beim Ereignis vom 1
- Dezember 2015 mit seinem Last wagen auf den vor ihm fahrenden Lastwagen auffuhr , selber mit einem Anhänger mit deutlicher Überlast unterwegs war, was die Wirkung des Aufpralls wohl ver stärkt haben dürfte (vgl. Urk. 7/114/3, Urk. 7/114/55 , Urk. 7/114/89 ff., Urk. 7/114/122 ff. ) .
- 3.5 Dr. F.___ äusserte sich zur Ausprägung der auch von ihm bejahten rezidivierenden depressiven Störung, die er aber im Vergleich zu Dr. G.___ als nur in leicht gradigem Ausmass für gegeben einstufte. Zur Begründung verwies e r auf die während der Untersuchung erhobenen, insgesamt wenig auffälligen psychopathologischen Befunde mit höchstens geringgradiger Antriebsminderung ( Urk. 7/310/44 f.) und die darüber hinaus mehrfach festgestellten Anzeichen für eine Beschwerdebetonung respektive Aggravation ( Urk. 7/310/50). Zu letzterem hielt Dr. F.___ fest, es sei aufgefallen, dass der Beschwerdeführer seine Beschwerden betont habe, in der Schilderung aber vage geblieben sei. Ferner sei das Bemühen feststellbar gewesen, eine durchgehend depressive Mimik zu präsentieren, wobei die Mimik sich im Verlauf der Untersuchung aber auf gelockert und der Beschwerdeführer auch gelächelt habe ( Urk. 7/310/44). Vor allem aber zeigten sich im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung erhebliche Auffälligkeiten im Rahmen der durchgeführten Test ung mit suboptimalem Leistungsverhalten, geringer Antwortkonsistenz, unter durchschnittlicher Aufmerksamkeitsleistung und überwiegend wahrscheinlich vorhandener negativer Antwortverzerrung ( Urk. 7/310/45 f . , Urk. 7/310/ 11 2 ff. ), die vorerwähnte Schlussfolgerung en klarerweise untermaue rt . Auch im Rahmen der somatischen Untersuchung durch den D.___ -Gutachter Dr. med. K.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, zeigten sich Inkonsistenzen ( Urk. 7/310/61 f.). Solche konnte seinerzeit, das heisst im August 2016, bereits auch Suva-Kreisarzt Dr. med. L.___ , Facharzt für Physikalische Medizin, feststellen ( Urk. 7/113/49). Zusammengefasst ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ( Urk. 1 S. 11 Ziff. 2.8) die von Dr. G.___ und Dr. J.___ abweichende Beurteilung durch den Gutachter Dr. F.___ hin reichend begründet , und sie vermag zu überzeugen.
- 3.6 Der Beschwerdeführer verweist sodann auf eine aus seiner Sicht für die Beweis kraft de r D.___ -Begutachtung relevante Diskrepanz dahingehen d , dass sich die im psychiatrischen Teilgutachten gewürdigte Äusserung, er (der Beschwerde führer) träume den Unfall vom Dezember 2015 zu 98 % so, wie er sich tatsächlich ereignet habe , in der Zusammenfassung des Explorationsgesprächs nicht erwähnt sei ( Urk. 1 S. 11 f. Ziff. 2.9). Tatsächlich handelt es sich hier nicht um eine Äusserung des Beschwerdeführers anlässlich der Untersuchung durch Dr. F.___ , sondern Dr. F.___ nahm Bezug auf den Kreisarztbericht von Dr. J.___ vom 2
- Juli 2017 (vgl. Urk. 7/136/1-27). Auf diese Untersuchung geht die fragliche Äusserung des Beschwerdeführers zurück ( Urk. 7/136/17). Diesbezüglich fügte Dr. F.___ an, dies sei ungewöhnlich, denn typisch seien durchaus unterschiedliche Träume, die einen Bezug zu einem erlittenen Unfall hätten ( Urk. 7/310/49). In welcher Hinsicht diese Einschätzung zu bezweifeln wäre, legte der Beschwerdeführer nicht dar.
- 3.7 Der Beschwerdeführer bemängelte auch, Dr. F.___ habe den Umstand nicht gewürdigt, dass er das Medikament Pregabalin einnehme , das bei Angststörungen verschrieben werde ( Urk. 1 S. 12 Ziff. 2.9 ). Tatsächlich gab der Beschwerdeführer anlässlich der orthopädischen Unter suchung durch Dr. K.___ die Einnahme von Pregabalin an ( Urk. 7/310/58). Im Teilgutachten von Dr. F.___ wurde sodann auf den Bericht betreffend Labor befunde der M.___ AG vom
- März 2023 ( Urk. 7/310/118-120) ver wiesen und vermerkt, sowohl der Spiegel von Duloxetin und Amitriptylin lägen im Referenzbereich ( Urk. 7/310/45). Pregabalin fand keine Erwähnung, weder im Laborbefund und auch nicht im Teilgutachten von Dr. F.___ . Daraus schloss der Beschwerdeführer wohl zutreffend, das betreffende Medikament sei ins Blutbild gar nicht einbezogen worden. Ein erheblicher Mangel der Expertise ergibt sich dadurch nicht. Auch der Nachweis der Einnahme des betreffenden Medikaments anhand des Blutbildes bedeutet noch nicht, dass es im Rahmen einer leitlinien gerechten und dem effektiven Krankheitsbild entsprechenden ärztlichen Beurteilung verschrieben wurde. Der behandelnde Psychiater Dr . G.___ jeden falls erwähnte Pregabalin nicht (vgl. Urk. 7/123/4, Urk. 7/258/4, Urk. 7/262/4). Angesichts der erhobenen Befunde ( Urk. 7/310/44 ff.) sind im Übrigen d ie Schlussfolgerungen von Dr. F.___ auch dann überzeugend, wenn davon aus gegangen wird, dem Beschwerdeführer sei ärztlich tatsächlich ein Medikament gegen Angststörungen verordnet worden .
- 3. 8 Mangelhaft sind für den Beschwerdeführer weiter die Ausführungen von Dr. F.___ im Zusammenhang mit dessen Einschätzung, dass auch seitens de r Beschwerde gegnerin im laufenden Verfahren die zum Leiden gemachten Angaben zu wenig kritisch hinterfragt worden seien ( Urk. 1 S. 12). Anders als in der Beschwerdeschrift dargestellt, nahm Dr. F.___ in diesem Zusammenhang nicht auf eine von der Beschwerdegegnerin auferlegte Schaden minderungspflicht, sondern auf den Austrittsbericht der N.___ vom
- März 2018 Bezug ( Urk. 7/158/1-4) und merkte dazu an, dass bezüglich der dort gestellten Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung mit gegenwärtig schwerer Episode die Angaben des Beschwerdeführers nicht hinreichend kritisch gewürdigt worden seien ( Urk. 7/310/49). Diese Einschätzung muss als zutreffend beurteilt werden, denn die im N.___ -Bericht detailliert aufgeführten Befunde lassen die diagnostizierte schwere Episode im Rahmen der rezidivierenden depressiven Störung gemäss ICD-10 F33.2 als wenig nachvollziehbar erscheinen. Die N.___ -Ärzte hielten fest, der Beschwerdeführer sei bei Klinikeintritt wach, bewusstseins klar, allseits orientiert gewesen. Die Aufmerksamkeit, die Auffassung, das Gedächtnis und die Konzentration seien im Gespräch leicht- bis mittelgradig ein geschränkt erschienen. Formalgedanklich sei der Beschwerdeführer etwas um ständlich, leicht weitschweifig und teilweise leicht vorbeiredend gewesen. Befürchtungen oder Zwänge hätten nicht bestanden , ebenso wenig Hinweise auf Wahn, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen. Im Affekt sei der Beschwerde führer deprimiert, teilweise hoffnungslos und mit herabgesetztem Vitalgefühl gewesen. Aufgefallen sei auch eine Gereiztheit mit innerer Unruhe und mit teil weise dysphorischen Elementen. Der Antrieb sei reduziert gewesen, jedoch ohne circadiane Besonderheiten. Es habe ein deutlicher sozialer Rückzug bestanden sowie Ein- und Durchschlafstörungen mit Albträumen und eine gesteigerte Schreckhaftigkeit. Passive Todeswünsche seien vom Beschwerdeführer bejaht worden, jedoch habe er sich klar von akuter Suizidalität distanziert , und es habe auch keine Fremdgefährdung bestanden ( Urk. 7/158/2). Gemäss den genannten diagnostischen Leitlinien (ICD-10 F33.2) sind typischer weise respektive häufig eine gedrückte Stimmungslage, ein Interesseverlust und Freudlosigkeit, eine Verminderung des Antriebs und ein e erhöhte Ermüdbarkeit, eine verminderte Konzentration und Aufmerksamkeit, ein vermindertes Selbst wertgefühl und Selbstvertrauen, Schuldgefühle und Gefühle von Wertlosigkeit, negative und pessimistische Zukunftsperspektiven, Suizidgedanken, erfolgte Selbstverletzungen oder Suizidhandlungen, Schlafstörungen und Appetitlosigkeit zu beobachten (Dilling/Mombour/Schmidt, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F), 1
- Aufl., Bern 2015, S. 169 f. u. S. 179 ). Bei einer schwer ausgeprägten Episode ist zusätzlich zu beachten, dass die betroffene Person meist eine erhebliche Verzweiflung und Agitiertheit oder um gekehrt eine besondere Hemmung zeigt. Darüber hinaus ist es unwahrscheinlich, dass die betroffene Person in der Lage ist, soziale, häusliche oder berufliche Aktivitäten fortzuführen ( Dilling/Mombour/Schmidt , a.a.O., S. 174 ). Diesen Kriterien entsprechende Befunde und Beeinträchtigungen erwähnten die N.___ -Ärzte in ihrem Bericht vom 2
- März 2018 nicht. Dass Dr. F.___ von einer nicht ausreichend kritischen Überprüfung ausging, ist demnach nachvollziehbar. Bestätigt wird die Einschätzung von Dr. F.___ auch vor dem Hintergrund der weiteren von den N.___ -Ärzten gestellten Diagnosen einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer chronischen Schmerzstörung ( Urk. 7/158/1) , auf welche Dr. G.___ zwar nicht weiter einging, aber dem Beschwerdeführer ohne Weiteres eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestier te ( Urk. 7/158/2). Analog verhält es sich mit den Bericht en von Dr. G.___ vom 1
- Mai 2017 ( Urk. 7/122/53-55 ), vom 2
- Juni 2017 ( Urk. 7/123 /1-5) , vom 1
- September 2019 ( Urk. 7/226 ) und vom 3
- März 2021 ( Urk. 7/262 /2-5). Auf die Berichte vom 2
- Juni 2017, vom 1
- September 2019 und 3
- März 2021 hat Dr. F.___ in seiner Beurteilung ebenfalls ausdrücklich Bezug genommen ( Urk. 7/310/47 f. ). Ein weiterer von Dr. F.___ erwähnter Bericht von Dr. G.___ vom 2
- Januar 2016 ist nicht auffindbar. Weder ist er in der Aktenzusammenfassung zum Gutachten aufgeführt , noch liegt er dem Aktendossier der Beschwerdegegnerin bei. In den erwähnten und aktenkundigen Berichten hat Dr. G.___ , wie bereits die N.___ -Ärzte im Austrittsbericht vom 2
- März 2018 ( Urk. 7/158/1-4) , Befunde genannt , die aufgrund der beschriebenen Ausprägung die gestellte Diagnose einer mittel gradigen bis schweren depressive Episode nicht respektive nicht im angegebenen Schweregrad als nachvollziehbar erscheinen l assen . Über den gesamten Zeitraum hinweg wurden Befunde mit auch depressiven Symptomen beschrieben, die nicht wesentlich von der Befundlage anlässlich der Untersuchung durch Dr. F.___ ab weichen ( Urk. 7/122/54, Urk. 7/123/3 f., Urk. 7/226/2, Urk. 7/262/2 f. , Urk. 7/310/44 f.), welche auch für den Verlauf über die Jahre für eine vorwiegend leichtgradige Ausprägung des depressiven Leidens sprechen, wie von Dr. F.___ diagnostiziert ( Urk. 7/310/49 f.).
- 3. 9 Nach Auffassung des Beschwerdeführers sprechen auch die jüngsten Erkenntnisse des behandelnden Psychiaters Dr. G.___ gemäss dessen Bericht vom 2
- Januar 2024 ( Urk. 3/3) gegen die Darlegungen des psychiatrischen D.___ -Gutachters Dr. F.___ , da dieser - obschon nach Erlass der angefochtenen Verfügung verfasst - darlege, dass sich die darin festgehaltene depressive Störung mit gegenwärtig schwerer Episode bereits seit rund Oktober 2023 entwickelt habe ( Urk. 1 S. 12 ff. Ziff. 3). Die im fraglichen Bericht vom 2
- Januar 2024 erwähnten und im Vergleich zu den Vorberichten von Dr. G.___ (vgl. Urk. 7/122/53-55, Urk. 7/123/1-5, Urk. 7/158/1-4 , Urk. 7/262) gravierende r beschriebenen Symptome ( Urk. 3/3 S. 1 f.) und damit eine Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes mögen sich , wie den Ausführungen von Dr. G.___ vom 2
- Januar 2024 zu entnehmen ist, bereits seit Oktober 202 3 entwickelt haben, erwiesen ist der Zeitpunkt gleichwohl nicht. Es bleibt somit offen, wann ein e solch e eingetreten ist. Deswegen lässt sich mit Wirkung für den hier massgeblichen Zeitraum bis zum Verfügungserlass eine zu berücksichtigende Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit bejahen. Da aufgrund der Angaben von Dr. G.___ die Verschlechterung jedenfalls erst nach der D.___ -Begutachtung eingetreten ist, vermag eine solche den Aussage wert des D.___ -Gutachtens und insbesondere die Verbindlichkeit der Dar legungen von Dr. F.___ nicht zu beeinflussen . Analoges gilt für die weiteren nach träglich eing e reichten ärztlichen Berichte und Stellungnahmen respektive für die darauf bezogenen weiteren Äusserungen des Beschwerdeführers ( Urk. 10 f., Urk. 13 f., Urk. 17-20, Urk. 22 f., Urk. 25 f. , Urk. 28 f. ) . Für die Umschreibung des Prozessthemas ist nach den Regeln über den Anfechtungs- und Streitgegenstand zu verfahren. Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechts pflege ist das Rechtsverhältnis, welches – im Rahmen des durch die Verfügung beziehungsweise den Einspracheentscheid bestimmten Anfechtungsgegenstandes – den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungs gegenstand bildet (BGE 144 I 11 E. 4.3, 125 V 413 E. 1b) . Dies ist hier der Sach verhalt, wie er sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 1
- Dezember 2023 ereignet hat (vgl. auch nachstehende E. 5.5) .
- 3.1 0 Der Beschwerdeführer macht unter Verweis auf die Darlegungen von Dr. G.___ vom 2
- Januar 2024 (vgl. Urk. 3/3) des Weiteren geltend, der Einschätzung von Dr. F.___ betreffend die somatoforme Schmerzstörung könne nicht gefolgt werden ( Urk. 2 S. 13). Dr. F.___ hielt fest, dass eine somatoforme Schmerzstörung nicht bestätigt werden könne, weil sich im Rahmen der orthopädischen Teilbegutachtung keine relevanten Diskrepanzen zwischen den organmedizinischen Befunden und der Beschwerdedarstellung hätten feststellen lassen ( Urk. 7/310/47). Tatsächlich hatte der orthopädische Gutachter Dr. K.___ einerseits auf die Folgen der schweren degenerativen Veränderungen im Bereich der HWS und der LWS hingewiesen ( Urk. 7/310/63 ff.) und andererseits festgehalten, die geklagten Symptome und Funktionseinbussen seien überwiegend konsistent und plausibel ( Urk. 7/310/61 f. ). Den ICD-10 - Diagnosekriterien folgend ist die somatoforme Schmerzstörung, von der der behandelnde Psychiater Dr. G.___ ausgeht ( Urk. 7/122/53, Urk. 7/123/2, Urk. 7/226/1, Urk. 7/ 262/2; vgl. auch 3/3) , gekennzeichnet durch einen andauernden, schweren und quälenden Schmerz, der durch einen psycho logischen Prozess oder eine körperliche Störung nicht vollständig erklärt werden kann ( Dilling/Mombour/Schmidt, a.a.O., S. 233). Eine solche Diskrepanz ist auf grund der nachvollziehbaren Ergebnisse der orthopädischen Begutachtung (vgl. Urk. 7/310/55 ff. ) , auf die Dr. F.___ verwies, nachvollziehbar zu verneinen. Was Dr. G.___ - auf den sich der Beschwerdeführer bezieht ( Urk. 1 S. 14) - hierzu in seiner Stellungnahme vom 2
- Januar 2024 festhielt, vermag hieran nichts zu ändern. Er verwies darin lediglich pauschal auf chronifizierte Schmerzen, die trotz intensiver ambulanter Behandlung (einige Infiltrationen, Ergotherapie. Psycho therapie und Teilnahme an ACT-Sitzungen) nicht gebessert hätten ( Urk. 3/3 S. 2 f. ) . Ein e überzeugende Begründung für die gestellte Diagnose liegt nicht vor. Namentlich lässt sich nicht ausschliessen, dass die ärztliche Einschätzung von subjektiven Angaben des Beschwerdeführers geprägt ist .
- 3.1 1 Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwände im Zusammenhang mit der psychiatrischen Begutachtung erweisen sich im Ergebnis nicht als geeignet, um den Beweiswert der Expertise von Dr. F.___ in relevanter Weise zu erschüttern. Auch darüber hinaus ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür , dass an der Ver lässlichkeit der Schlussfolgerungen von Dr. F.___ gezweifelt werden müsste . Viel mehr steht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass der Beschwerdeführer zwar unter einer nach dem Unfallereignis im Jahr 2015 im Verlauf aufgetretenen rezidivierenden depressiven Störung mit im Zeitpunkt der Begutachtung leichter Episode litt und leidet, die auch behandlungsbedürftig ist, er jedoch aus psychiatrischer Sicht trotzdem in der Lage war und ist, uneingeschränkt einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, insbesondere auch der bisherigen Tätigkeit. Zu vermeiden ist einzig eine emotional belastende Tätigkeit ( Urk. 7/310/49 ff.). Nachvollziehbar sind auch die Darlegungen von Dr. F.___ zum Verlauf seit 200
- Zum einen verwies er darauf, dass psychische Beschwerden erst nach dem Unfall im Jahr 2015 im weiteren Verlauf aufgetreten seien ( Urk. 7/310/53). So dann kam er zum Schluss, mit Ausnahme der Zeit der stationären psychiatrischen Behandlung vom 1
- Januar bis 1
- März 2018 (vgl. Urk. 7/158) sei eine Arbeits unfähigkeit aus psychiatrischer Sicht auch retrospektiv nicht ausgewiesen ( Urk. 7/310/51). Dies überzeugt mit Blick auf die Überlegungen im Zusammen hang mit den Ausführungen im N.___ -Austrittsbericht vom 2
- März 2018 und den verschiedenen Darlegungen von Dr. G.___ (vgl. vorstehende E. 5.3. 8 ). 5.3.1 2 Mit Blick auf die geringgradige Ausprägung der Depression ist von der Durch führung eines strukturierten Beweisverfahrens abzusehen, nachdem die Begutachtung durch Dr. F.___ nachvollziehbar ergeben hat, dass eine erwerbliche Beeinträchtigung aufgrund des psychischen Leidens zu verneinen ist . Recht sprechungsgemäss kann a us Gründen der Verhältnismässigkeit dort von einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert bei gemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). Insbesondere in Fällen, in welchen wie vorliegend nach der Aktenlage über wiegend wahrscheinlich von einer bloss leichtgradigen depressiven Störung aus zugehen ist, die nicht schon als chronifiziert gelten kann und auch nicht mit Komorbiditäten einhergeht, bedarf es in aller Regel keines strukturierten Beweis verfahrens (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom
- Januar 2018 E. 3.1 ). 5.4 5.4.1 Das somatische Leiden betreffend bemängelte der Beschwerdeführer zunächst die Diskrepanz zwischen dem von der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung formulierten Belastbarkeitsprofil und demjenigen im D.___ -Gutachten ( Urk. 1 S. 14). Wohl hat die Beschwerdegegnerin in ihre Ausführungen in der angefochtenen Verfügung ( Urk. 2 S. 2) das im D.___ -Gutachten formulierte Belastbarkeitsprofil ( Urk. 7/310/10) nicht in seiner Gänze wieder gegeben. Ohne Weiteres aber ergibt sich aus den weiteren Darlegungen in der angefochtenen Verfügung, dass die Beschwerdegegnerin die Beurteilung durch die D.___ -Gutachter als überzeugend einschätzte und somit auch das von den Gutachtern formulierte Belastbarkeitsprofil als massgeblich erachtet. Insofern ergibt sich zum genannten Aspekt zwischen D.___ -Gutachten und der angefochtenen Verfügung keine Diskrepanz . Auch aus dem Feststellungblatt für den Beschluss vom 3
- Mai 2023 ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin das Ergebnis der D.___ -Begutachtung als überzeugend erachtete ( Urk. 3/313/5 ff.). 5.4.2 Nicht nachvollziehbar ist für den Beschwerdeführer ferner, dass im D.___ -Gutachten die im A.___ -Gutachten für mittlere bis schwere Tätigkeiten attestierte Arbeitsunfähigkeit als nachvollziehbar erachtet beurteilt worden sei , nicht jedoch die im A.___ -Gutachten attestierte eingeschränkte Restarbeitsfähigkeit von 60 % ( Urk. 1 S. 15). Diesbezüglich fällt zunächst in Betracht , dass das A.___ -Gutachten gemäss dem Rückweisungsurteil IV.220.000503 vom 1
- Januar 2021 für die Leistungsbeurteilung in vorliegender Sache nicht geeignet ist ( Urk. 7/258/14 ff.), was es grundsätzlich entbehrlich machte, im Rahmen der D.___ -Begutachtung auf die Erkenntnisse jener Begutachtung im Detail einzugehen . Darüber hinaus ist die Einschätzung des orthopädischen D.___ -Gutachters Dr. K.___ aber nachvollziehbar, dies mit Blick auf die erhobenen Befunde, die auch vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt werden, und dessen Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit . Das sehr einschränkend formulierte Belastbarkeitsprofil trägt der Minderbelastbarkeit von Rücken und Schulter nachvollziehbar Rechnung. Es ist nicht ersichtlich und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht näher dargetan, weswegen unter Berücksichtigung dieser Kriterien ein grund sätzlich uneingeschränkter Einsatz nicht möglich sein sollte ( Urk. 7/310/62 f f . ). Im Zusammenhang mit der von Dr. K.___ im Anschluss an zwei operative Eingriffe an der Schulter des Beschwerdeführers im Juli 2013 und Oktober 2014 (vgl. Urk. 7/310/65) geschätzte Rekonvaleszenz dauer von jeweils vier Wochen mit damit einhergehender vollständiger Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 7/310/67), ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer dies e Einschätzung mit pauschalem Ver weis auf eine Publikation der Klinik O.___ aus dem Jahr 2015 , die auf den hier konkreten Fall keinerlei Bezug nimmt , in Frage stellte ( Urk. 1 S. 15) , was die ärztliche Beurteilung nicht zu entkräften vermag. 5.4.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer auch gegen die Beurteilung der verwertbaren erwerblichen Ressourcen aus somatischer Sicht keine stichhaltigen Einwände erhoben hat. Relevante Mängel sind denn auch nicht ersichtlich. Mithin bestehen keine begründeten Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer in der Lage ist, grundsätzlich uneingeschränkt eine leidens angepasste Tätigkeit auszuüben. Als angepasst erweist sich eine wechsel belastende, das heisst stehend, gehend und sitzend auszuübende Tätigkeit ohne das Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, ohne Arbeiten in Vorneigung oder in Zwangshaltungen, ohne Überkopfarbeiten, ohne kniend oder in der Hocke vor zunehmende Verrichtungen und ohne die Notwendigkeit, Leitern zu besteigen . Mit Blick auf die Herzgesundheit sind ferner nur Tätigkeiten ohne grössere An strengung zumutbar. Namentlich muss auch während der Arbeit ein normales Sprechen möglich sein ( Urk. 7/310/10). Diese Einschätzung gilt auch retrospektive , wobei i m hier zu betrachtenden Zeitraum ab Januar 2008 vorüber gehende Phasen mit einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit wie folgt aufgetreten sind : während jeweils vier Wochen nach den Schulteroperationen am
- Juli 2013 und
- Oktober 201 4 , ferner vom 1
- bis 1
- Dezember 2015, vom
- Januar bis
- Februar 2016, vom
- bis 1
- März 2016, vom 2
- November bis 3
- Dezember 2016, vom 1
- Januar bis 1
- März 201
- Eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestand sodann vom
- bis 3
- Januar 2017 ( Urk. 7/310/11) . 5.5 In Bezug auf die vom Beschwerdeführer nach Eingang der Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin im weiteren Verlauf des Verfahrens eingereichten Eingaben und ärztlichen Berichte ( Urk. 10- 11, Urk. 13- 14, Urk. 17-20, Urk. 22-23, Urk. 25-26 , Urk. 28-29 ) ist darauf hinzuweisen, dass diese grundsätzlich Verhältnisse ausserhalb des hier zeitlich massgebenden Rahmens beschreiben , weswegen sie im vorliegenden Zusammenhang nicht relevant sind. Darauf wurde bereits in vor stehender E. 5.3.9 hingewiesen. Auch f ür eine Ausdehnung des Streit gegenstandes ( BGE 130 V 501 E. 1.2, 122 V 34 E. 2a m.w.H.; Urteil des Bundes gerichts 9C_509/2015 vom 1
- Februar 2016 E. 3) besteht hier kein Raum. Die entsprechenden Voraussetzungen sind nicht gegeben.
- 6 Gestützt auf das beweiskräftige D.___ -Gutachten vom
- April 2023 ist ab schliessend festzuhalten, dass im Verlauf seit 2008 (hierzu vgl. vorstehende E. 3) zwar verschiedene gesundheitliche Veränderungen eingetreten sind, insbesondere unfallbedingt Beeinträchtigungen der Schulterfunktion und ein Herzleiden, im Ergebnis aber trotz vollständiger Arbeitsunfähigkeit in den zuvor ausgeübten körperlich belastenden Anstellungen gleichwohl weiterhin die Ausübung einer leidensangepassten, das heisst körperlich leichten und wechselbelastenden und auch emotional nicht belastenden Tätigkeit vollschichtig zumutbar ist ( Urk. 7/310/7 ff.). Davon ist auszugehen , und d ies hat die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgehalten ( Urk. 2 S. 2).
- 6. 1 Zu den körperlich belastende n Tätigkeiten , die nicht mehr zumutbar sind , ist zum einen ohne Weiteres die vor der Erstanmeldung bei der Invalidenversicherung ausgeübte Tätigkeit als Hilfsarbeiter im Baugeschäft bei P.___ ( Urk. 7/23) zu zählen, andererseits aber auch die nach der 2008 erfolgten Aufhebung der Rente ab 2011 ausgeübte Tätigkeit für die Z.___ GmbH als Chauffeur und Magaziner ( Urk. 7/92). Letztere war zwar nicht grundsätzlich körperlich schwer, erforderte indessen häufiger das Auf- und Ab laden von Lasten bis zu 25 kg ( Urk. 7/92/5) , was inzwischen klarerweise nicht mehr zumutbar ist . Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades hat die Beschwerde gegnerin somit, wie bereits damals bei der Aufhebung der Rente mit tels der im Rechtsmittelverfahren ( Urk. 7/80 , Urk. 7/82) bestätigten Verfügung vom 2
- Januar 2008 ( Urk. 7/ 74) , einen Einkommensvergleich durchgeführt ( Urk. 7/220) und gestützt darauf einen Invaliditätsgrad von 7 % ermittelt ( Urk. 7/220). 6.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommens entwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung ent spricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1). In Nachachtung dieser Grundsätze legte die Beschwerdegegner in der Berechnung des Valideneinkommens den Verdienst zu Grunde, d en der Beschwerdeführer ohne die gesundheitliche Veränderung voraussichtlich weiterhin bei der Z.___ GmbH erzielt hätte. Die Arbeitgeberin gab an, diese r hätte im Jahr 2015 Fr. 5'500.-- pro Monat betragen , und es wäre ein 1
- Monatslohn aus gerichtet worden ( Urk. 7/92/3). Aufgrund der am 1
- März 2015 erfolgten erneut en Anmeldung zum Leistungsbezug , ( Urk. 7/84) hätte bei bestandenem Wartejahr ( Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) ein Rentenanspruch gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens im September 2015 entstehen können . Die Beschwerdegegnerin ging somit richtigerweise von einem Valideneinkommen von Fr. 71'500.-- aus ( Urk. 7/220/1). 6.3 Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die ver sicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbs tätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/aa). Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstruktur erhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Renten revisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Beschwerdegegnerin hat das Invalideneinkommen anhand des Totals der Männerlöhne für ungelernte Tätigkeiten (Kompetenzniveau 1) der Tabelle TA1 _tirage_skill_lever der LSE 2014 ( Fr. 5'312.--) und angepasst an die betriebs übliche Wochenarbeitszeit im betreffenden Jahr (41.7 Stunden) und an die Nominallohnentwicklung bis 2015 auf Fr. 66'453.10 beziffert ( Urk. 7/220/1) . Diese Vorgehensweise ist unbestritten geblieben und ist auch nicht zu beanstanden. 6.4 Die Differenz zwischen dem Valideneinkommen von Fr. 71'500.-- und dem Invalideneinkommen im Betrag von Fr. 66'453.10 beträgt Fr. 5'046.9
- Die Beschwerdegegnerin hat somit zutreffend einen Invaliditätsgrad von 7 % ermittelt und beigefügt, dass ein leidensbedingter Abzug nicht angezeigt sei, da allfällig erwerbsmindernde Faktoren bereits im verminderten Belastbarkeitsprofil berücksichtig seien ( Urk. 7/220/1). Inwiefern dies zutrifft, kann an dieser Stelle offen gelassen werden, denn auch ein maximaler Abzug vom Tabellenlohn von 25 % (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/aa-cc) vermöchte nichts daran zu ändern, dass der Invaliditätsgrad die mindestens erforderlichen 40 % ( Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG) nicht erreicht. Zusammenfassend ist es daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerde gegnerin eine leistungsrelevante Veränderung und demzufolge einen Renten anspruch des Beschwerdeführers verneint hat. Dies hat die Abweisung der gegen die Verfügung vom 12 Dezember 2023 erhobenen Beschwerde zur Folge.
- Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr . 8 00.-- anzusetzen und ausgangsgemäss dem unter liegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tomas Kempf - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle unter Beilage je einer Kopie von Urk. 28 u. 29 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom
- Juli bis und mit dem
- August sowie vom
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensWilhelm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des
Kantons
Zürich IV.2024.00058 II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiber Wilhelm Urteil vom 30.
Juni
2025 in
Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten
durch
Rechtsanwalt
Tomas
Kempf Webernstrasse
5,
Postfach,
8610
Uster gegen Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle Röntgenstrasse
17,
Postfach,
8087
Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___ ,
geboren
1964,
absolvierte
keine
Berufsausbildung
und
war
ab
1991
in
der
Schweiz
arbeitstätig,
als
er
sich
1992
nach
einem
Verhebetrauma
erstmals
bei
der
Invalidenversicherung
zum
Leistungsbezug
anmeldete.
Nach
Klärung
der
gesundheitlichen
und
erwerblichen
Verhältnisse
sprach
die
Sozial-versicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle,
dem
Versicherten
eine
ganze
Rente
zu,
die
in
mehreren
Revisionsverfahren
bestätigt
wurde
(Verfügungen
vom
1 2.
November
1996,
vom
2.
September
1997
und
Mitteilung
vom
9.
August
2001;
Urk.
7 /1
ff.,
Urk.
7 /20,
Urk.
7 /22,
Urk.
7 /33).
In
einem
weiteren
Revisions verfahren
holte
die
IV-Stelle
beim
Y.___
( Y.___ )
das
Gutachten
vom
3.
Oktober
2007
ein
( Urk.
7 /59).
Gestützt
auf
dieses
Gutachten
hob
die
IV-Stelle
mit
Verfügung
vom
2 4.
Januar
2008
die
laufende
Rente
auf
das
Ende
des
der
Zustellung
folgenden
Monats
auf
( Urk.
7 /74).
Diesen
Entscheid
schützten
sowohl
das
Sozialversicherungsgericht
mit
Urteil
IV.2008.00233
vom
2 9.
September
2009
( Urk.
7 /80)
als
auch
das
Bundesgericht
mit
Urteil
9C_996/2009
vom
1 0.
Juni
2010
( Urk.
7 /82).
1.2
Seit
2011
war
der
Versicherte
vollzeitlich
als
Chauffeur
und
Magaziner
beim
Ent sorgungs-
und
Transportunternehmen
die
Z.___
GmbH
angestellt
( Urk.
7 /92).
Am
1 6.
Mai
2014
zog
er
sich
an
der
rechten
Schulter
eine
Zerrung
zu,
als
er
mit
eine r
Transportpalette
hantiert
hatte
(vgl.
Urk.
7/ 95/86
f.,
Urk.
7/ 95/102),
und
am
1 4.
Dezember
2015
erlitt
er
bei
einem
Verkehrsunfall
Verletzungen
in
Form
einer
leichten
traumatischen
Hirnverletzung,
einer
Distorsion
der
Halswirbelsäule,
einer
Kontusion
der
Lendenwirbelsäule
und
einer
Kontusion
am
Knie
links
( Urk.
7/ 114/3,
Urk.
7/ 114/19).
Am
1 9.
März
2015
hatte
sich
der
Versicherte
erneut
zum
Leistungsbezug
an gemeldet
( Urk.
7 /84).
Nach
Eingang
der
Neuanmeldung
holte
die
IV-Stelle
bei
der
Suva
die
Akten
zu
den
beiden
Unfällen
( Urk.
7/ 95
f.,
Urk.
7/ 106,
Urk.
7/ 113
f.,
Urk.
7/ 121
f.,
Urk.
7/ 124,
Urk.
7/ 136,
Urk.
7/ 143
f.,
Urk.
7/ 153,
Urk.
7/ 163),
Arztberichte
( Urk.
7/ 120,
Urk.
7/ 123,
Urk.
7/ 130
f.,
Urk.
7/ 158,
Urk.
7/ 212,
Urk.
7/ 216
f.)
und
Unterlagen
zur
Erwerbssituation
ein
( Urk.
7/ 92,
Urk.
7/ 97,
Urk.
7/ 98
f.).
Am
8.
Mai
2018
teilte
die
IV-Stelle
dem
Versicherten
mit,
sie
werde
eine
polydisziplinäre
Begutachtung
veranlassen
( Urk.
7/ 160).
Mit
der
Begutachtung
beauftragt
wurde
die
Gutachter stelle
A.___
( A.___ )
in
B.___
( Urk.
7/ 168).
Die
Ärzte
der
Gutachterstelle
erstatteten
ihr
Gutachten
am
2 6.
Oktober
2018
( Urk.
7/ 18 7 ).
Am
2 0.
Mai
2019
liess
die
IV-Stelle
den
Versicherten
sodann
durch
Dr.
med.
C.___ ,
Facharzt
für
Chirurgie,
vom
r egionalen
ä rztlichen
Dienst
(RAD),
untersuchen.
Dieser
erstattete
seinen
Bericht
am
2 9.
Mai
2019
( Urk.
7/ 21 5 ).
In
der
Folge
würdigte
die
IV-Stelle
das
Abklärungsergebnis
und
bezifferte
das
Validen-
und
das
Invalideneinkommen
( Urk.
7/ 2 20
f.).
Am
5.
August
2019
erliess
sie
den
Vorbescheid,
mit
dem
sie
dem
Versicherten
mit teilte,
sie
gedenke,
den
Anspruch
auf
eine
Invalidenrente
zu
verneinen
( Urk.
7/ 22 2 ).
Gegen
den
Vorbescheid
erhob
der
Versicherte
am
13.
September
2019
Einwände
( Urk.
7/ 22 7 ),
die
er
am
1 0.
Oktober
2019
ergänzte
( Urk.
7/ 23 1 ).
In
der
Folge
holte
die
IV-Stelle
bei
den
Experten
des
A.___
eine
ergänzende
Stellungnahme
ein
( Urk.
7/ 23 4 ,
Urk.
7/ 23 9 ;
vgl.
auch
Urk.
7/ 2 40
f.).
Hierzu
nahm
der
Versicherte
am
2 9.
Mai
2020
Stellung
( Urk.
7/ 24 9 ).
Die
IV-Stelle
erliess
am
1 9.
Juni
2020
die
Verfügung,
mit
der
sie
den
Anspruch
des
Versicherten
auf
eine
Invalidenrente
verneinte
( Urk.
7/ 25 1 ).
Die
vom
Versicherten
dagegen
erhobene
Beschwerde
( Urk.
7/254)
hiess
das
Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich
mit
Urteil
IV.2020.00503
vom
1 2.
Januar
2021
in
dem
Sinne
gut,
dass
es
die
Angelegenheit
zur
Vornahme
weiterer
Abklärungen
und
hernach
zum
neuen
Ent scheid
an
die
IV-Stelle
zurückwies
( Urk.
7/258). 1.3
In
der
Folge
tätigte
die
IV-Stelle
weitere
Abklärungen
( Urk.
7/260
ff.).
Insbesondere
holte
sie
das
polydisziplinäre
medizinische
Gutachten
der
D.___
AG
E.___
vom
4.
April
2023
ein
( Urk.
7/310).
Mit
Vorbescheid
vom
3 0.
Mai
2023
stellte
die
IV-Stelle
dem
Versicherten
die
Abweisung
seines
Leistungs begehrens
in
Aussicht,
da
kein
Anspruch
auf
eine
Rente
bestehe
( Urk.
7/314).
Nach
Durchführung
des
Einwandverfahrens
( Urk.
7/317,
Urk.
7/320)
erliess
die
IV-Stelle
am
1 2.
Dezember
2023
die
Verfügung,
mit
der
sie
wie
mit
dem
Vor bescheid
angekündigt
das
Leistungsbegehren
abwies
( Urk.
7/322
=
Urk.
2).
2.
Gegen
die
Verfügung
vom
1 2.
Dezember
2023
( Urk.
2)
erhob
der
Versicherte
mit
Eingabe
vom
2 5.
Januar
2024
Beschwerde
mit
dem
Rechtsbegehren,
in
Auf hebung
der
angefochtenen
Verfügung
sei
ihm
rückwirkend
und
für
die
Zukunft
eine
Invalidenrente
zuzusprechen.
Eventualiter
sei
die
Sache
zur
Vornahme
weiterer
Abklärungen
an
die
IV-Stelle
zurückzuweisen
( Urk.
1).
Die
IV-Stelle
beantragte
in
ihrer
Beschwerdeantwort
vom
7.
März
2024
die
Abweisung
der
Beschwerde
( Urk.
6).
Dies
wurde
dem
Beschwerdeführer
am
8.
März
2024
zur
Kenntnis
gebracht
( Urk.
9).
Mit
Eingaben
vom
1 6.
und
2 3.
April
2024,
vom
2 8.
Mai ,
3.
Juni,
7.
Oktober
und
1 6.
Dezember
2024
nahm
der
Beschwerdeführer
erneut
zur
Sache
Stellung
( Urk.
10
f.,
Urk.
13
f.,
Urk.
17
f.,
Urk.
19
f.,
Urk.
22
f.,
Urk.
25
f. ) .
Hiervon
wurde
der
Beschwerdegegnerin
jeweils
Kenntnis
gegeben
( Urk.
12,
Urk.
15,
Urk.
21,
Urk.
24,
Urk.
27).
Am
1 6.
Mai
2025
reichte
der
Beschwerdeführer
einen
weiteren
ärztlichen
Bericht
ein
( Urk.
28-29).
Das
Gericht
zieht
in
Erwägung: 1. 1.1
Am
1.
Januar
2022
sind
die
geänderten
Bestimmungen
des
Bundesgesetzes
über
den
Allgemeinen
Teil
des
Sozialversicherungsrechts
(ATSG),
der
Verordnung
über
den
Allgemeinen
Teil
des
Sozialversicherungsrechts
(ATSV),
des
Bundesgesetzes
über
die
Invalidenversicherung
(IVG)
sowie
der
Verordnung
über
die
Invaliden versicherung
(IVV)
in
Kraft
getreten.
Die
angefochtene
Verfügung
erging
nach
dem
1.
Januar
202 2.
Entsprechend
den
allgemeinen
intertemporalrechtlichen
Grundsätzen
(vgl.
BGE
144
V
210
E.
4.3.1)
ist
nach
der
bis
zum
31.
Dezember
2021
geltenden
Rechtslage
zu
beurteilen,
ob
bis
zu
diesem
Zeitpunkt
ein
Renten anspruch
entstanden
ist.
Steht
ein
erst
nach
dem
1.
Januar
2022
entstandener
Rentenanspruch
zur
Diskussion,
findet
darauf
das
seit
diesem
Zeitpunkt
geltende
Recht
Anwendung
(vgl.
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_452/2023
vom
24.
Januar
2024
E.
3.2.1
mit
Hinweisen).
Auf
Grund
der
im
März
2015
anhängig
gemachten
Anmeldung
bei
der
Invalidenversicherung
könnten
allfällige
Leistungen
frühestens
ab
September
2015
ausgerichtet
werden
(vgl.
Art.
29
Abs.
1
IVG).
In
dieser
übergangsrecht lichen
Konstellation
ist
die
bis
31.
Dezember
2021
gültig
gewesene
Rechtslage
massgebend,
die
im
Folgenden
soweit
nichts
anderes
vermerkt
ist
jeweils
in
dieser
Version
wiedergegeben,
zitiert
und
angewendet
wird. 1 .2
Invalidität
ist
die
voraussichtlich
bleibende
oder
längere
Zeit
dauernde
ganze
oder
teilweise
Erwerbsunfähigkeit
(Art.
8
Abs.
1
ATSG).
Erwerbsunfähigkeit
ist
der
durch
Beeinträchtigung
der
körperlichen,
geistigen
oder
psychischen
Gesundheit
verursachte
und
nach
zumutbarer
Behandlung
und
Eingliederung
verbleibende
ganze
oder
teilweise
Verlust
der
Erwerbsmöglichkeiten
auf
dem
in
Betracht
kommenden
ausgeglichenen
Arbeitsmarkt
(Art.
7
Abs.
1
ATSG).
Für
die
Beurteilung
des
Vorliegens
einer
Erwerbsunfähigkeit
sind
ausschliesslich
die
Folgen
der
gesundheitlichen
Beeinträchtigung
zu
berücksichtigen.
Eine
Erwerbs unfähigkeit
liegt
zudem
nur
vor,
wenn
sie
aus
objektiver
Sicht
nicht
überwindbar
ist
(Art.
7
Abs.
2
ATSG). 1.3
Anspruch
auf
eine
Rente
haben
gemäss
Art.
28
Abs.
1
IVG
Versicherte,
die: a.
ihre
Erwerbsfähigkeit
oder
die
Fähigkeit,
sich
im
Aufgabenbereich
zu
betätigen,
nicht
durch
zumutbare
Eingliederungsmassnahmen
wieder
her stellen,
erhalten
oder
verbessern
können; b.
während
eines
Jahres
ohne
wesentlichen
Unterbruch
durchschnittlich
mindes tens
40
%
arbeitsunfähig
( Art.
6
ATSG)
gewesen
sind;
und c.
nach
Ablauf
dieses
Jahres
zu
mindestens
40
%
invalid
( Art.
8
ATSG)
sind.
Bei
einem
Invaliditätsgrad
von
mindestens
40
%
besteht
Anspruch
auf
eine
Vier telsrente,
bei
einem
Invaliditätsgrad
von
mindestens
50
%
auf
eine
halbe
Rente,
bei
einem
Invaliditätsgrad
von
mindestens
60
%
auf
eine
Dreiviertelsrente
und
bei
einem
Invaliditätsgrad
von
mindestens
70
%
auf
eine
ganze
Rente
( Art.
28
Abs.
2
IVG). 1. 4
Bei
erwerbstätigen
Versicherten
ist
der
Invaliditätsgrad
gemäss
Art.
16
ATSG
in
Verbindung
mit
Art.
28a
Abs.
1
IVG
aufgrund
eines
Einkommensvergleichs
zu
bestimmen.
Dazu
wird
das
Erwerbseinkommen,
das
die
versicherte
Person
nach
Eintritt
der
Invalidität
und
nach
Durchführung
der
medizinischen
Behandlung
und
allfälliger
Eingliederungsmassnahmen
durch
eine
ihr
zumutbare
Tätigkeit
bei
aus geglichener
Arbeitsmarktlage
erzielen
könnte
(sog.
Invalideneinkommen),
in
Bezie hung
gesetzt
zum
Erwerbseinkommen,
das
sie
erzielen
könnte,
wenn
sie
nicht
in valid
geworden
wäre
(sog.
Valideneinkommen).
Der
Einkommens vergleich
hat
in
der
Regel
in
der
Weise
zu
erfolgen,
dass
die
beiden
hypothetischen
Erwerbseinkommen
ziffernmässig
möglichst
genau
ermittelt
und
einander
gegenübergestellt
werden,
worauf
sich
aus
der
Einkommensdifferenz
der
Invaliditätsgrad
bestimmen
lässt
(sog.
allgemeine
Methode
des
Einkommens vergleichs;
BGE
130
V
343
E.
3.4.2,
128
V
29
E.
1). 1. 5
Um
den
Invaliditätsgrad
bemessen
zu
können,
ist
die
Verwaltung
(und
im
Beschwerdefall
das
Gericht)
auf
Unterlagen
angewiesen,
die
ärztliche
und
gegebenenfalls
auch
andere
Fachleute
zur
Verfügung
zu
stellen
haben.
Aufgabe
des
Arztes
oder
der
Ärztin
ist
es,
den
Gesundheitszustand
zu
beurteilen
und
dazu
Stellung
zu
nehmen,
in
welchem
Umfang
und
bezüglich
welcher
Tätigkeiten
die
versicherte
Person
arbeitsunfähig
ist
(BGE
125
V
256
E.
4).
Im
Weiteren
sind
die
ärztlichen
Auskünfte
eine
wichtige
Grundlage
für
die
Beurteilung
der
Frage,
welche
Arbeitsleistungen
der
versicherten
Person
noch
zugemutet
werden
können
(BGE
125
V
256
E.
4
mit
Hinweisen;
AHI
2002
S.
70
E.
4b/cc). 1. 6
Die
Annahme
eines
psychischen
Gesundheitsschadens
im
Sinne
von
Art.
4
Abs.
1
IVG
sowie
Art.
3
Abs.
1
und
Art.
6
ATSG
setzt
eine
psychiatrische,
lege
artis
auf
die
Vorgaben
eines
anerkannten
Klassifikationssystems
abgestützte
Diagnose
voraus
(vgl.
BGE
145
V
215
E.
5.1,
143
V
409
E.
4.5.2,
141
V
281
E.
2.1,
130
V
396
E.
5.3
und
E.
6).
Eine
fachärztlich
einwandfrei
festgestellte
psychische
Krank heit
ist
jedoch
nicht
ohne
Weiteres
gleichbedeutend
mit
dem
Vorliegen
einer
Invalidität.
In
jedem
Einzelfall
muss
eine
Beeinträchtigung
der
Arbeits-
und
Erwerbsfähigkeit
unabhängig
von
der
Diagnose
und
grundsätzlich
unbesehen
der
Ätiologie
ausgewiesen
und
in
ihrem
Ausmass
bestimmt
sein.
Entscheidend
ist
die
nach
einem
weitgehend
objektivierten
Massstab
zu
beurteilende
Frage,
ob
es
der
versicherten
Person
zumutbar
ist,
eine
Arbeitsleistung
zu
erbringen
(BGE
145
V
215
E.
5.3.2,
143
V
409
E.
4.2.1,
141
V
281
E.
3.7,
139
V
547
E.
5.2,
127
V
294
E.
4c;
vgl.
Art.
7
Abs.
2
ATSG). 1.7
War
eine
Rente
wegen
eines
zu
geringen
Invaliditätsgrades
verweigert
worden
und
ist
die
Verwaltung
auf
eine
Neuanmeldung
eingetreten
(Art.
87
Abs.
3
IVV),
so
ist
im
Beschwerdeverfahren
zu
prüfen,
ob
im
Sinne
von
Art.
17
ATSG
eine
für
den
Rentenanspruch
relevante
Änderung
des
Invaliditätsgrades
eingetreten
ist
(BGE
117
V
198
E.
3a
mit
Hinweis). 2. 2.1
In
der
Verfügungsbegründung
führte
die
Beschwerdegegnerin
zusammengefasst
aus,
im
Anschluss
an
das
Rückweisungsurteil
IV.2020.00503
vom
1 2.
Januar
2021
sei
das
D.___ -Gutachten
vom
4.
April
2023
eingeholt
worden.
Die
Gut achter
hätten
festgestellt,
dass
aus
psychiatrischer
Sicht
keine
Einschränkung
der
Arbeitsfähigkeit
bestehe.
Aus
somatischer
Sicht
hingegen
sei
seit
Juli
2013
von
einer
vollständigen
Arbeitsunfähigkeit
in
der
angestammten
Tätigkeit
des
Beschwerdeführers
als
Bauarbeiter
und
Magaziner
auszugehen,
was
auch
den
Be ginn
des
Wartejahres
markiere.
In
einer
angepassten,
körperlich
leichten
und
wechselbelastenden
Tätigkeit
ohne
häufiges
Drehen
und
Vorbeugen
des
Rumpfes
und
ohne
Überkopfarbeiten
und
ohne
Arbeiten
auf
Leitern
und
Gerüsten
sei
die
Arbeitsfähigkeit
hingegen
weiterhin
erhalten.
Mit
einer
solchen
Tätigkeit
könnte
der
Beschwerdeführer
ein
rentenausschliessendes
Einkommen
erzielen.
In
Bezug
auf
die
gegen
das
D.___ -Gutachten
erhobenen
Einwände
gelte
es
zu
berück sichtigen,
dass
das
Einholen
von
Fremdauskünften
im
Ermessen
der
Gutachter
liege.
Die
Kritik
in
Bezug
auf
den
bei
der
medizinischen
Exploration
anwesenden
Gutachter
sei
spekulativ
und
stelle
den
Beweiswert
des
Gutachtens
nicht
in
Frage.
Aus
psychiatrischer
Sicht
könne
nicht
von
einer
ungenügende n
Exploration
aus gegangen
werden.
Der
erhobene
psychopathologische
Befund
sodann
beruhe
nicht
im
Wesentlichen
auf
den
subjektiven
Angaben
des
Exploranden,
sondern
vielmehr
auf
den
Interpretationen
und
Beobachtungen
des
Untersuchers.
Dies bezüglich
hätten
sich
Hinweise
auf
ein
nicht
authentisches
Verhalten
ergeben.
Es
blieben
mithin
Zweifel
übrig,
ob
die
subjektiven
Symptome
hinsichtlich
Qualität
und
Quantität
tatsächlich
vorhanden
seien.
Es
habe
weder
eine
Extrembelastung
vorgelegen
noch
sei
eine
posttraumatische
Belastungsstörung
diagnostiziert
worden.
Dies
schliesse
auch
d ie
Diagnose
einer
andauernden
Persönlichkeits veränderung
nach
Extrembelastung
aus.
Die
psychopharmakologische
Medikation
sei
im
Gutachten
behandelt
worden.
Betreffend
den
Einkommens vergleich
sei
von
den
Einsatzmöglichkeiten
auf
dem
ausgeglichenen
Arbeitsmarkt
auszugehen.
Insgesamt
stehe
fest,
dass
ein
Rentenanspruch
nicht
ausgewiesen
sei
( Urk.
2
S.
2
ff.).
In
der
Beschwerdeantwort
verwies
die
Beschwerdegegnerin
auf
die
in
der
an gefochtenen
Verfügung
vorgetragenen
Standpunkte
( Urk.
6).
2.2
Der
Beschwerdeführer
zog
in
seiner
Beschwerdeschrift
in
erster
Linie
die
Validität
der
psychiatrischen
Abklärung
im
Rahmen
der
D.___ -Begutachtung
in
Zweifel.
Er
machte
geltend ,
vor
der
psychiatrischen
Begutachtung
sei
die
medizinische
Aktenlage
nicht
aktualisiert
und
der
psychiatrische
Gutachter
Dr.
med.
F.___ ,
Facharzt
für
Psychiatrie
und
Psychotherapie,
habe
beim
behandelnden
Psychiater
Dr.
med.
G.___ ,
Facharzt
für
Psychiatrie
und
Psychotherapie,
keine
Fremdauskünfte
eingeholt .
Sodann
habe
Dr.
F.___
die
Berichte
von
Dr.
G.___
vom
3 0.
März
2021
nicht
hinreichend
gewürdigt.
Auch
bezüglich
weiterer
Vorakten,
insbesondere
bezüglich
d e s
zuvor
eingeholte
A.___ -Gutachten s ,
mangle
es
an
einer
ausreichenden
Würdigung.
M it
de r
von
den
Vor gutachtern
und
auch
von
Dr.
G.___
diagnostizierten
posttraumatischen
Belastungsstörung
habe
sich
Dr.
F.___
nicht
ausreichend
auseinandergesetzt ,
und
die
von
ihm
erwähnten
Inkonsistenzen
und
Widersprüche
bis
hin
zur
Aggravation
sei en
nicht
überprüf-
und
damit
auch
nicht
nachvollziehbar
( Urk.
1
S.
7
f.
Ziff.
2.3
f. ).
D er
bei
der
psychiatrischen
Exploration
anwesend
gewesen e
Dolmetscher
sei
im
Gutachten
nicht
namentlich
genannt
worden ,
weswegen
seine
Eignung
nicht
geprüft
werden
könne.
Das
Abhören
der
Tonaufnahme
der
Untersuchung
zeige,
dass
der
Dolmetscher
Mühe
bei
der
Übersetzung
gehabt
habe.
Zu
bemängeln
sei
auch
die
Tonqualität
der
Aufnahme.
Diese
sei
schlecht
und
das
aufgezeichnete
Gespräch
kaum
verständlich.
Nur
schon
aus
diesem
Grund
könne
auf
das
psychiatrische
Teilguten
von
Dr.
F.___
nicht
abgestellt
werden.
Anhand
der
Tonaufnahme
lasse
sich
sodann
die
Einschätzung
des
Gutachters,
er
(der
Beschwerdeführer)
habe
seine
Beschwerden
übermässig
betont
und
sich
nicht
authentisch
verhalten ,
nicht
nachvollziehen .
Auch
eine
anderweitige
Beschreibung
des
betreffenden
Verhaltens
liege
nicht
vor.
Es
müsse
daher
von
einer
nicht
überprüfbaren
subjektiven
Einschätzung
des
Gutachters
ausgegangen
werden.
Dies
gelte
auch
für
dessen
Feststellung,
es
sei
das
Bemühen
festzustellen
gewesen,
eine
durchgehend
depressive
Mimik
zu
präsentieren.
Die
fragliche
Eignung
des
Gutachters
und
die
unbefriedigende
Qualität
der
Tonaufnahme
stellten
die
Verwertbarkeit
des
psychiatrischen
Teilgutachtens
in
Frage.
Beim
Ab hören
der
Tonaufnahme
falle
des
Weiteren
auf,
dass
sich
der
psychiatrische
Sach verständige
nur
oberflächlich
mit
der
Diagnose
der
posttraumatischen
Belastungsstörung
auseinandergesetzt
und
diese
zu
ungenau
exploriert
habe.
Die
Information,
dass
70
%
der
Träume
den
Unfall
beträfen ,
habe
den
Gutachter
zur
Frage
nach
dem
Inhalt
der
restlichen
30
%
der
Träume
veranlasst.
Die
längeren ,
in
H.___
Sprache
gegebenen
Antworten
hätten
schliesslich
in
nur
sehr
kurzen
Übersetzungen
des
Dolmetschers
gemündet.
Von
einer
für
eine
psychiatrische
Exploration
wichtigen
qualitativ
hochstehenden
Übersetzung
könne
mithin
nicht
gesprochen
werden.
Dass
ein
Fernsehkonsum
von
zwei
bis
dreimal
je
15
bis
20
Minuten
pro
Tag
stattfinde
stehe
nach
dem
Gutachter
im
Widerspruch
zur
Angabe,
dass
er
(der
Beschwerdeführer)
an
nichts
mehr
Freude
habe .
Inwiefern
es
als
widersprüchlich
anzusehen
sei,
dass
Sendungen
mit
Blut
oder
Verletzungen
gemieden
und
stattdessen
Sportsendungen
im
Vordergrund
stünden,
habe
der
Gutachter
nicht
weiter
erklärt
( Urk.
1
S.
8
f.
Ziff.
2.5 -7 ).
Der
psychiatrische
Gutachten
Dr.
F.___
habe
die
zuvor
vom
Behandler
und
den
A.___ -Gutachtern
gestellten
Diagnosen
verneint,
ohne
seine
abwei ch ende
Auf fassung
hinreichend
zu
begründen.
Unklar
sei
auch,
wie
Dr.
F.___
zur
Ein schätzung
gelangt
sei,
es
habe
sich
seinerzeit
um
einen
Auffahrunfall
mit
geringer
Geschwindigkeit
gehandelt,
zumal
es
in
der
Invalidenversicherung
nicht
primär
auf
die
anlässlich
des
Unfalls
freigesetzten
Energien
ankomme,
sondern
auf
die
gesamten
Begleitumstände.
Letztere
habe
der
Gutachter
nicht
gewichtet .
Aus
dem
Unfallereignis
selber
lasse
sich
somit
gar
nicht
ableiten,
dass
die
Diagnostik
vor
der
aktuellen
Begutachtung
nicht
zutreffend
gewesen
sei.
Die
zum
Ausschluss
der
Diagnose
einer
posttraumatischen
Belastungsstörung
bedeutsamen
Umstände
habe
der
Gutachter
Dr.
F.___
nicht
hinreichend
erläutert.
Anders
als
vom
Gut achter
angenommen
könne
den
früheren
ärztlichen
Berichten
und
Gutachten
nicht
entnommen
werden,
dass
Albträume
nur
im
Zusammenhang
mit
dem
erlittenen
Unfall
erwähnt
worden
seien.
Dr.
F.___
habe
sodann
auch
nicht
nach
der
Medikamenteneinnahme
gefragt.
Nicht
hinreichend
begründet
habe
der
Gut achter
sodann,
wie
er
zur
Einschätzung
gelangt
sei,
die
Beschwerdegegnerin
habe
im
laufenden
Versicherungsverfahren
die
Beschwerdeangaben
nicht
kritisch
überprüft
( Urk.
1
S.
11
f.
Ziff.
2.9).
Der
behandelnde
Psychiater
Dr.
G.___
habe
im
Bericht
vom
2 2.
Januar
2024
(vgl.
Urk.
3/3)
dargelegt,
dass
sich
die
depressive
Störung
mit
gegenwärtig
schwerer
Episode
schleichend
seit
rund
Oktober
2023
entwickelt
habe.
Die
jüngste
schwere
Episode
sei
im
Oktober
202 3
aufgetreten ,
davor
weitere
schwere
Episoden
im
August
2021
und
Herbst
202 2.
Zwischen
diesen
habe
dauerhaft
eine
deprimiert
und
niedergedrückte
Stimmungslage
mit
vermindertem
Antrieb
und
rascher
Erschöpfung
vorgelegen.
Seit
April
2021
sei
es
zu
keiner
vollen
Remission
der
depressiven
Symptomatik
gekommen.
Ab
Januar
2024
sei
es
zu
einer
weiteren
Eskalation
mit
Suizidgedanken
und
einer
notfallmässigen
Hospitalisation
gekommen.
Anders
als
im
D.___ -Gutachten
gehe
Dr.
G.___
nebst
der
depressiven
Störung
auch
weiterhin
von
einer
somatoformen
Schmerzstörung
aus.
Dieses
Leiden
sei
im
D.___ -Gutachten
zu
Unrecht
ausgeschlossen
worden.
Zusätzlich
bestünden
im
Sinne
einer
komorbiden
Störung
seit
Jahren
chronische
Schmerzen,
die
einen
Einfluss
auf
die
wiederholten
psychischen
Dekompensationen
gehabt
hätten.
Aufgrund
all
dieser
Einschränkungen
be stehe
eine
erhebliche
und
dauerhafte
Beeinträchtigung
der
Arbeitsfähigkeit
( Urk.
1
S.
12
ff.
Ziff.
3).
Betreffend
die
orthopädische
Abklärung
gab
der
Beschwerdeführer
zu
bedenken,
im
D.___ -Gutachten
sei
von
schweren
degenerativen
Veränderungen
mit
konsistent
geschilderten
Symptomen
ausgegangen
worden.
Das
von
den
Gut achtern
formulierte
Belastbarkeitsprofil
habe
die
Beschwerdegegnerin
indessen
nur
unvollständig
in
die
angefochtene
Verfügung
übernommen.
Hinzu
komme,
dass
für
den
orthopädischen
D.___ -Gutachter
die
im
Vorgutachten
aus
dem
Jahre
2018
für
mittlere
bis
schwere
Tätigkeiten
attestierte
Arbeitsunfähigkeit
nachvoll ziehbar
sei.
Weswegen
er
aber
die
bisher
mit
60
%
bewertete
Restarbeitsfähigkeit
nicht
auch
als
nachvollziehbar
eingestuft
habe ,
ergebe
sich
aus
dem
D.___ -Gutachten
nicht.
Nicht
nachvollzogen
werden
könne
überdies ,
weswegen
die
Arbeitsfähigkeit
jeweils
vier
Wochen
nach
den
Schulteroperationen
wieder
gelten
solle.
Nach
einer
Rotatorenmanschettenruptur
müsse
der
Arm
für
rund
sechs
Wochen
ruhig
gestellt
werden
und
nach
günstige m
postoperativem
Verlauf
müssten
die
Beweglichkeit
und
die
Kraft
über
mehrere
Monate
gesteigert
werden .
Da
die
vom
Vorgutachten
abweichende
Bewertung
der
Restarbeitsfähigkeit
im
D.___ -Gutachten
nicht
schlüssig
begrün d et
worden
sei ,
könne
auch
aus
ortho pädischer
Sicht
nicht
auf
das
D.___ -Gutachten
abgestellt
werden
( Urk.
1
S.
14
ff.
Ziff.
4
f.).
3.
Das
Sozialversicherungsgericht
hatte
in
seinem
Urteil
IV.2008.00233
vom
29.
September
2009
( Urk.
7/80 ),
welches
das
Bundesgericht
mit
Urteil
9C_996/2009
vom
1 0.
Juni
2010
schützte
( Urk.
7/82) ,
festgehalten,
bei
der
Zu sprechung
der
Rente
in
den
Neunzigerjahren
im
Vordergrund
gestanden
habe
eine
psychische
Fehlentwicklung
im
Umgang
mit
der
körperlichen
Beeinträchtigung.
Aus
rheumatologischer
Sicht
sei
dem
Beschwerdeführer
in dessen
schon
zu
diesem
Zeitpunkt
eine
vollständige
Arbeitsfähigkeit
in
einer
angepassten
Tätigkeit
attestiert
worden
(E.
4.1).
Im
revisionsrechtlich
bedeut samen
Gutachten
des
Y.___
vom
3.
Oktober
2007
sei
als
Diagnose
mit
Einfluss
auf
die
Arbeitsfähigkeit
ein
chronifiziertes,
lumbospondylogenes
Schmerzsyndrom
links
mit/bei
radikuläre n
Residuen
S1
links,
Status
nach
Hemilaminektomie
links
und
Re-Hemilaminektomie
links
L5/S1
1991
und
1993
und
ventraler
Spondylolyse
L5/S1
genannt
worden.
Weiter
sei
im
Gutachten
festgehalten
worden,
dass
keine
Hinweise
auf
eine
frische,
radikuläre
Reizung
oder
Kompression
bestünden.
Die
vom
Beschwerdeführer
beklagten
Beschwerden
liessen
sich
somit
durch
die
strukturellen
Befunde
nicht
erklären.
Dennoch
bestehe
für
die
bisherige
Tätigkeit
als
Bauarbeiter
eine
Arbeitsunfähigkeit
von
100
% .
Bei
Status
nach
zweimaliger
Operation
im
Segment
L5/S1
käme
es
unter
den
Belastungen
einer
körperlich
schweren
Arbeit
zu
einer
Dekompensation
im
Lumbosacralbereich.
Für
eine
leichte
Tätigkeit,
wie
zum
Beispiel
aktuell
als
Magaziner,
bestehe
hingegen
aus
strukturell-rheumatologischer
Sicht
eine
uneingeschränkte
Arbeitsfähigkeit.
Anlässlich
der
psychiatrischen
Exploration
habe
sich
ferner
keine
psychiatrische
Erkrankung
diagnostizieren
lassen ,
ins besondere
die
Kriterien
für
eine
somatoforme
Schmerzstörung
seien
nicht
erfüllt.
Der
Beschwerdeführer
habe
die
beiden
Operationen
und
seine
körperlichen
Beschwerden
als
sehr
einschneidend
erlebt
und
folgere
daraus,
nun
schwer
krank
und
damit
auch
rentenberechtigt
zu
sein.
Es
sei
zu
einem
dysfunktionalen
Bewältigungsverhalten
mit
Selbstlimitierung,
aber
auch
zu
einem
im
Laufe
der
Zeit
zunehmend
demonstrativen
Verhalten
seiner
körperlichen
Beschwerden
und
Einschränkungen
gekommen.
Es
seien
auch
viele
bewusstseinsnahe
Anteile
vor handen.
Aus
psychiatrischer
Sicht
sei
der
Beschwerdeführer
aber
zu
100
%
arbeitsfähig.
Bezogen
auf
den
der
Zusprechung
der
Rente
zu
Grunde
liegende n
Gesundheitszustand
( Mai
1991)
sei
überwiegend
wahrscheinlich
davon
auszu gehen,
dass
sich
der
Gesundheitszustand
deutlich
gebessert
habe ,
und
der
Beschwerdeführerin
in
einer
angepassten
Tätigkeit
zu
100
%
arbeitsfähig
sei
(E.
3.5
u.
4.2). 4. 4.1
Nachdem
das
Sozialversicherungsgericht
das
nach
der
erneuten
Anmeldung
des
Beschwerdeführers
am
1 9.
März
2015
eingeholte
A.___ -Gutachten
vom
26.
Oktober
2018
als
nicht
beweiskräftig
beurteilt
und
die
Sache
mit
Urteil
IV. 2020.00503
vom
1 2.
Januar
2021
zur
Vornahme
weiterer
Abklärungen
und
hernach
zu
neuem
Entscheid
über
die
Sache
zurückgewiesen
hatte
( Urk.
7/258 ) ,
gab
die
Beschwerdegegnerin
das
D.___ -Gutachte n
vom
4.
April
2023
in
Auftrag
( Urk.
7/310 ).
Dieses
umfasst
die
Fachgebiete
der
Psychiatrie,
der
Orthopädie
und
Traumatologie,
der
Kardiologie,
der
Neuropsychologie,
der
Inneren
Medizin
und
der
Neurologie
(Urk. 7/310/3,
Urk.
7/310/39
ff. ,
Urk.
7/310/55
f. ,
Urk.
7/310/74
ff. ,
Urk.
7/310/86
ff. ,
Urk.
7/310/97
ff. ).
4.2
Einleitend
führten
die
Gutachter
in
der
interdisziplinären
Gesamtbeurteilung
aus,
beim
Beschwerdeführer
seien
in
den
Neunzigerjahren
gravierende
degenerative
Veränderungen
im
Bereich
der
Lendenwirbelsäule
(LWS)
aufgetreten.
In
den
Jahren
1991
und
1993
hätten
diese
operativ
behandelt
werden
müssen.
Ferner
seien
auch
degenerative
Veränderungen
im
Bereich
der
Halswirbelsäule
(HWS)
festgestellt
worden .
Diesbezüglich
seien
in
den
Jahren
2013
und
2014
operative
Eingriffe
erfolgt.
Im
Dezember
2015
habe
der
Beschwerdeführer
einen
Unfall
mit
seinem
Lastwagen
erlitten
und
sei
in
der
Folge
ab
März
2016
psychiatrisch
behandelt
worden,
in
erster
Linie
ambulant,
im
Jahr
2018
aber
auch
stationär.
Zum
Zeitpunkt
der
hier
massgeblichen
Rentenaufhebung
im
Januar
2008
habe
noch
keine
psychische
Störung
vorgelegen.
Nach
dem
im
Dezember
2015
erlittenen
Unfall
habe
sich
eine
Depression
entwickelt.
In
den
psychiatrischen
ärztlichen
Berichten
sei
auch
von
einer
posttraumatischen
Belastungsstörung
die
Rede ,
ferner
von
einer
somatoformen
Schmerzstörung.
Von
kardiologischer
Seite
bestehe
seit
November
2016
eine
koronare
Herzerkrankung
mit
Zustand
nach
aortokoronarer
Bypassoperation.
Weiter
sei
eine
arterielle
Hypertonie
bekannt.
Aus
allgemein-internistischer
Hinsicht
sei
zusätzlich
auf
eine
Adipositas
hinzu weisen.
Neurologische
Behandlungen
oder
Rehabilitationen
hätten
in
der
Ver gangenheit
nicht
stattgefunden
( Urk.
7/310/7 ,
Urk.
7/310/12 ).
4.3
Aufgrund
der
durchgeführten
Untersuchungen
in
den
jeweiligen
Fachdisziplinen
nannten
die
Gutachter
a ls
Diagnosen
mit
Auswirkungen
auf
die
Arbeitsfähigkeit,
insbesondere
auf
die jenige
in
der
zuletzt
ausgeführte n
Tätigkeit,
(1)
schwere
degenerative
HWS-Veränderungen
mit
Spinaleinengung
und
mit
foraminalen
Engen
in
den
Bereichen
C4
bis
C7,
(2)
schwere
degenerative
LWS-Veränderungen
mit/bei
Bewegungseinschränkung,
Stenosen,
Parästhesien
und
Diskushernie
in
den
Bereichen
L3
bis
L5/S1
mit
operativen
Eingriffen
in
den
Jahren
1991
und
1993
sowie
(3)
einen
Status
nach
Rekonstruktion
der
Supraspinatussehne
im
Juli
2013
und
Status
nach
Bursektomie
und
Acromioplastik
im
Oktober
2014
mit
beginnender
Omarthrose
der
rechten
Schulter
und
mit
geringen
degenerativen
Veränderungen
und
verbliebener
Bewegungseinschränkung
( Urk.
7/310/8).
Als
Diagnosen
ohne
Auswirkungen
auf
die
Arbeitsfähigkeit
nannten
die
Gut achter
(1)
eine
rezidivierende
depressive
Störung,
gegenwärtig
leichte
Episode
(ICD-10;
F33.0),
(2)
ein en
Senk-/Spreizfuss
beidseits
mit
beginnender
Krallen zehenbildung
D2
bis
D5
links,
(3)
eine
b eginnende
Omarthrose
links,
(4)
eine
revaskularisierte,
koronare
3-Gefässerkrankung
bei
Status
nach
aortokoronarer
Bypassoperation
11/2016
(ICD-10:
I25.9),
(5)
eine
arterielle
Hypertonie
(ICD-10:110.0),
(6)
eine
Adipositas
Grad
I
(ICD-10;
E66.0)
und
(7)
eine
s ensible
Rest symptomatik
Nervenwurzel
S1
links
nach
2-maliger
Operation
L5/S1
links
(ICD-10:
G54.4;
Urk.
7/310/9).
4.4
Zu
den
gestellten
Diagnosen
führten
die
Gutachter
aus,
aus
somatischer
Sicht,
insbesondere
aus
orthopädischen
Gründen,
sei
die
Arbeitsfähigkeit
in
der
bisherigen
Tätigkeit
als
Magaziner
aufgehoben,
da
die
körperlichen
Anforderungen
einer
Tätigkeit
als
Magaziner
weit
über
das
in
orthopädischer
Hinsicht
realisierbare
Belastungsprofil
hinausgingen.
Nach
wie
vor
in
Frage
kämen
Tätigkeiten
ohne
das
Heben
und
Tragen
von
Lasten
über
10
kg,
ohne
Arbeiten
in
Vorneigung
oder
Zwangshaltung,
ohne
Überkopftätigkeiten,
ohne
kniend
oder
in
der
Hocke
auszuführende
Arbeiten
und
ohne
Arbeitsvorgänge,
die
mit
dem
Besteigen
von
Leitern
oder
Gerüsten
verbunden
seien.
Eine
geeignete
Tätigkeit
müsse
wechselbelastend
zwischen
Gehen,
Stehen
und
Sitzen
sein.
Aus
ka rdiologischer
Perspektive
seien
besonders
anstrengende
Arbeiten
zu
vermeiden,
insbesondere
Arbeiten ,
bei
denen
der
Beschwerdeführer
über
einen
Zeitraum
von
fünf
Minuten
derart
belaste t
werde ,
dass
er
hierbei
nicht
gleichzeitig
auch
normal
sprechen
könne.
Eine
angepasste
Tätigkeit
sei
dem
Beschwerdeführer
voll schichtig,
das
heisst
während
8 , 5
Stunden
täglich
möglich
( Urk.
7/310/9-11) .
Aus
psychiatrischer
Sicht
sei
die
Arbeitsfähigkeit
nicht
beeinträchtigt.
Als
Ressourcen
stünden
dem
Beschwerdeführer
seine
langjährigen
beruflichen
Erfahrungen
zur
Verfügung
und
die
familiäre
Unterstützung.
Belastend
sei en
der
fehlende
Arbeits platz,
die
längere
Absenz
vom
Arbeitsmarkt,
die
schwierige
finanzielle
Situation
und
die
geringen
Deutschkenntnisse.
Emotional
belastende
Tätigkeiten
sollten
aus
interdisziplinärer
Sicht
vermieden
werden.
4.5
Di e
gesamte
Beurteilung
gelte
auch
retrospektiv.
Im
hier
zu
betrachtenden
Zeit raum
ab
Januar
2008
seien
aus
psychiatrischer,
orthopädische r
und
kardiologischer
Sicht
wegen
erfolgten
chirurgischen
Eingriffen
oder
im
Zusammenhang
mit
stationären
Behandlungen
vorübergehende
Phasen
mit
einer
vollständigen
Arbeitsunfähigkeit
wie
folgt
aufgetreten :
während
jeweils
vier
Wochen
nach
den
Schulteroperationen
am
8.
Juli
2013
und
6.
Oktober
201 4 ,
ferner
vom
1 4.
bis
1 5.
Dezember
2015,vom
4.
Januar
bis
9.
Februar
2016,
vom
9.
bis
1 5.
März
2016,
vom
2 1.
November
bis
3 1.
Dezember
2016
und
vom
1 6.
Januar
bis
1 3.
März
201 8.
Eine
Arbeitsunfähigkeit
von
50
%
habe
sodann
vom
1.
bis
3 1.
Januar
2017
bestanden
( Urk.
7/310/ 11 ) .
Zur
Prognose
sei
zu
beachten,
dass
angesichts
der
multisegmentalen
degenerativen
Veränderungen
durch
medizinische
Massnahmen
keine
Besserung
mehr
erwartet
werden
könne
( Urk.
7/310/11).
5. 5.1
Ausgehend
von
den
Schlussfolgerungen
der
D.___ -Gutachter
und
unter
Berück sichtigung
des
gesundheitlichen
Zustandes
im
Zeitpunkt
der
Rentenaufhebung
im
Jahr
2008
ist
festzustellen,
dass
sich
der
gesundheitliche
Zustand
des
Beschwerdeführers
zwar
in
verschiedener
Hinsicht
verändert
hat,
indessen
nach
Auffassung
der
D.___ -Gutachter
für
angepasste,
körperlich
leichte
und
wechsel belastende
Tätigkeiten
keine
Einschränkung
der
Arbeitsfähigkeit
besteht.
Dieses
Untersuchungsergebnis
stellt
der
Beschwerdeführer
auf
der
formalen
wie
auch
der
inhaltlichen
Ebene
in
Frage.
5.2 5.2.1
Formal
fällt
den
Beweiswert
des
Gutachtens
betreffend
grundsätzlich
in
Betracht,
dass
entscheidend
ist,
ob
die
ärztliche
Expertise
für
die
streitigen
Belange
um fassend
ist,
auf
allseitigen
Untersuchungen
beruht,
die
geklagten
Beschwerden
berücksichtigt
und
in
Kenntnis
der
Vorakten
(Anamnese)
abgegeben
worden
ist
(BGE
134
V
231
E.
5.1,
125
V
351
E.
3a,
122
V
157
E.
1c).
Diese
Voraussetzungen
sind
hier
erfüllt.
Es
ist
in
diesem
Zusammenhang
auf
die
Darlegungen
in
den
Teilgutachten
der
jeweiligen
medizinischen
Fachgebiete
zu
verweisen
(Urk.7/310/3,
Urk.
7/310/39
ff.,
Urk.
7/310/55
f.,
Urk.
7/310/74
ff.,
Urk.
7/310/86
ff.,
Urk.
7/310/97
ff.) .
5.2.2
Gerügt
wurde
vom
Beschwerdeführer
die
fehlende
Einholung
fremdanamnestische
Auskünfte
durch
den
psychiatrischen
Gutachter
Dr.
F.___ .
Begründet
wird
der
Einwand
damit,
im
Zeitpunkt
der
Begutachtung
sei
der
damals
dem
Gutachter
vorliegende
Bericht
des
behandelnden
Psychiaters
Dr.
G.___
vom
3 0.
April
2022
bereits
knapp
zwei
Jahre
alt
gewesen
( Urk.
1
S.
7
Ziff.
2.3).
Wichtigste
Grundlage
gutachterlicher
Schlussfolgerungen
bildet
–
gegebenenfalls
neben
standardisierten
Tests
–
die
klinische
Untersuchung
mit
Anamnese erhebung,
Symptomerfassung
und
Verhaltensbeobachtung
(Urteil
des
Bundes gerichts
8C_47/2016
vom
1 5.
März
2016
E.
3.2.2
mit
Hinweis).
Bezüglich
der
Wahl
der
Untersuchungsmethoden
kommt
der
Expertin
oder
dem
Experten
ein
weiter
Ermessensspielraum
zu
und
es
ist
nicht
zwingend
notwendig,
dass
fremd anamnestische
Angaben
eingeholt
oder
Zusatzuntersuchungen
angeordnet
werden
(Urteile
des
Bundesgerichts
8C_660/2013
vom
1 5.
Mai
2014
E.
4.2.3,
8C_602/2013
vom
9.
April
2014
E.
3.2
und
9C_275/2014
vom
2 1.
August
2014
E.
3).
D er
fragliche
Bericht
von
Dr.
G.___
vom
3 0.
April
2022
( Urk.
7/262/2-5)
und
auch
der
im
Beschwerdeverfahren
eingereichte
Bericht
dieses
Arztes
vom
2 2.
Januar
2024
( Urk.
3/3)
enthalten
sodann
sowohl
bezüglich
der
psychiatrischen
Diagnose
(depressive
Störung
mit
mittelschwere r
resp ektive
schwerer
Episode,
posttraumatische
Belastungsstörung,
somatoforme
Schmerz störung)
als
auch
hinsichtlich
der
Folgeabschätzung
(vollständige
Arbeits unfähigkeit
seit
mindestens
April
2021)
vergleichbare
respektive
im
Zeitablauf
unveränderte
Informationen.
Auch
so
betrachtet
lässt
sich
das
fehlende
Einholen
fremdanamnestischer
Auskünfte
bei
Dr.
G.___
durch
den
Gutachter
Dr.
F.___
nicht
bemängeln .
Gründe,
welche
die
Einholung
fremdanamnestischer
Auskünfte
als
zwingend
hätten
erscheinen
lassen,
liegen
klarerweise
nicht
vor.
5.2.3
Der
Beschwerdeführer
rügte
sodann,
die
Identität
des
für
die
Begutachtung
ein gesetzten
Do l metschers
sei
nicht
genannt
worden,
weswegen
dessen
Eignung
nicht
überprüfbar
sei.
Offensichtlich
habe
dieser
mit
der
Übersetzung
Mühe
gehabt.
Darüber
hinaus
sei
die
Tonqualität
der
aufgezeichneten
psychiatrischen
Exploration
unzureichend
und
das
Gespräch
daher
kaum
verständlich
( Urk.
1
S.
8
f.
Ziff.
2.5).
Nach
der
Rechtsprechung
ist
bei
psychiatrischen
Begutachtungen
eine
Über setzungshilfe
beizuziehen,
sofern
sprachliche
Schwierigkeiten
bestehen
und
das
Untersuchungsgespräch
nicht
in
der
Muttersprache
des
Exploranden
geführt
werden
kann.
Der
Beizug
zur
Übersetzung
setzt
vertiefte
Sprachkenntnisse,
nicht
aber
ein
Dolmetscher-Diplom
voraus.
Bedeutsam
sind
nicht
nur
die
Sprach kompetenzen
sowie
die
Unabhängigkeit
und
Unparteilichkeit
der
übersetzenden
Person,
auch
Kenntnisse
über
kulturspezifische
Besonderheiten,
etwa
des
Krankheitsverständnisses,
spielen
eine
Rolle.
Die
Bewertung
dieser
Umstände
bleibt
freilich
in
der
ausschliesslichen
Verantwortung
des
Gutachters
(BGE
140
V
260
E.
3.2.1).
Unbestritten
ist,
dass
für
die
psychiatrische
Exploration
und
wo
nötig
auch
bei
den
Untersuchungen
in
den
übrigen
Fachgebieten
ein
Dolmetscher
zum
Einsatz
kam
( Urk.
7/310/39,
Urk.
7/310/55,
Urk.
7/310/74,
Urk.
7/310/97 ).
Zwar
wurde
der
Dolmetscher
nicht
namentlich
erwähnt ,
und
es
ist
demnach
dessen
Identität
nicht
unmittelbar
aus
dem
Gutachten
ersichtlich .
Diese
li esse
sich
indessen
zweifellos
mittels
Nachfrage
beim
Begutachtungsinstitut
eruieren.
Allerdings
ist
hier
darauf
zu
verzichten,
nachdem
der
Beschwerdeführer
nicht
konkret
darlegte,
der
Dolmetscher
sei
grundsätzlich
nicht
in
der
Lage
gewesen ,
sein e
Aufgabe
zu
erfüllen.
Dass
dieser
Mühe
mit
der
Übersetzung
gehabt
habe,
reicht
für
sich
allein
noch
nicht
aus,
um
die
Verwertbarkeit
der
psychiatrischen
Expertise
in
Frage
zu
stellen.
Die
Angaben
in
der
psychiatrischen
Teilexpertise
zu
den
eigenen
Schilderungen
des
Beschwerdeführers
sowie
zur
erhobenen
Anamnese
( Urk.
7/310/40
ff.)
zeichnen
ein
insgesamt
stimmiges
Bild.
In
dieser
Situation
wäre
es
Aufgabe
des
Beschwerdeführers
gewesen,
anzugeben,
inwiefern
effektive
Übersetzungsfehler
bestehen
respektive
die
Angaben
im
Gutachten
nicht
den jenigen
des
Beschwerdeführers
anlässlich
der
Exploration
entsprechen.
Solche
Angaben
erfolgten
nicht.
Somit
ist
auf
die
Rüge
( Urk.
1
S.
8
f. ) ,
da
si e
insgesamt
zu
pauschal
erfolgte,
nicht
mehr
weiter
einzugehen.
Daran
ändert
auch
der
ebenso
pauschale
Hinweis
nichts,
die
Tonqualität
der
aufgezeichneten
psychiatrischen
Exploration
sei
schlecht
und
nicht
gut
verständlich
(vgl.
Urk.
1
S.
9) .
Schwer er
verständlich
heisst
indessen
nicht
unverständlich,
so
dass
eine
Überprüfung
der
Darlegungen
im
Gutachten
anhand
der
bei
der
Begutachtung
angefertigten
Tonaufnahme
grundsätzlich
möglich
war.
Weiterung en
in
diesen
Zusammenhang
drängen
sich
somit
nicht
auf.
Nicht
schlüssig
ist
sodann
der
Einwand,
a nhand
der
Tonaufnahme
lasse
sich
die
Einschätzung
des
Gutachters
Dr.
F.___ ,
er
(der
Beschwerdeführer)
habe
seine
Beschwerden
übermässig
betont
und
sich
nicht
authentisch
verhalten
( Urk.
1
S.
9) ,
nicht
nachvollziehen .
Tonaufnahme n
geben
unmittelbar
besprochene
Inhalte
wieder,
nicht
jedoch
anderweitig e ,
namentlich
visuell
wahrnehmbare
Inhalte ,
ebenso
wenig
das
Verhalten
der
zu
untersuchenden
Person
und
auch
nicht
Inter pretationen
des
Gutachters.
Aus
diesem
Grund
lässt
sich
entgegen
der
Auffassung
des
Beschwerdeführers
(vgl.
Urk.
9)
die
Begründetheit
der
gutachterliche n
Fest stellung,
es
sei
das
Bemühen
festzustellen
gewesen,
eine
durchgehend
depressive
Mimik
zu
präsentieren
nicht
anhand
der
Tonaufnahme
überprüfen
und
ebenso
wenig
die
Frage
der
Qualität
der
Diagnostik
anhand
der
Tonaufnahme
beurteilen .
Dies
muss
anhand
der
Gesamtheit
der
schriftlichen
Darlegungen
der
Gutachter
im
Gutachten
selber
beurteilt
werden.
Darüber
hinaus
vermochte
der
Beschwerdeführer
keine
Gründe
zu
benenne n
(vgl.
Urk.
1
S.
10 ) ,
weswegen
auf
die
genannten
Feststellungen
im
Gutachten
nicht
abgestellt
werden
könnte
und
die
Eignung
von
Dr.
F.___
grundsätzlich
in
Frage
zu
stellen
sei.
5. 3 5.3.1
Die
Beweiswertigkeit
des
D.___ -Gutachtens
stellt
der
Beschwerdeführer
auch
aufgrund
inhaltlicher
Mängel
in
Frage.
Ausgehend
von
den
erhobenen
Ein wänden
ist
somit
zu
prüfen,
ob
das
Gutachten
in
der
Darlegung
der
medizinischen
Zusammenhänge
und
in
der
Beurteilung
der
medizinischen
Situation
einleuchtet
und
ob
die
Schlussfolgerungen
in
der
Expertise
begründet
sind
(BGE
134
V
231
E.
5.1,
125
V
351
E.
3a
mit
Hinweis;
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_587/2023
vom
8.
April
2024
E.
4.2) .
Der
Beschwerdeführer
macht
zunächst
geltend,
der
psychiatrische
Gutachter
Dr.
F.___
habe
den
Bericht
des
Therapeuten
Dr.
G.___
vom
3 0.
März
2021
nicht
hinreichend
gewürdigt
( Urk.
1
S.
8) .
Der
betreffende
Bericht
wie
auch
weitere
Berichte
von
Dr.
G.___
vom
2 1.
Januar
2016,
2 6.
Juni
2017
und
1 2.
September
2019
lag en
Dr.
F.___
vor
( Urk.
7/310/47).
Inhaltlich
nahm
Dr.
F.___
darauf
Bezug,
indem
er
im
Zusammenhang
mit
dem
Unfall
vom
Dezember
2015
die
Diagnose
einer
posttraumatischen
Belastungsstörung
nicht
bestätigen
könne,
da
aufgrund
des
Unfallereignis
das
Hauptkriterium
für
die
Diagnose,
nämlich
die
ausser ordentliche
Bedrohung
resp.
das
katastrophenartige
Ausmass ,
nicht
als
erfüll t
betrachtet
werden
könne
( Urk.
7/310/47,
Urk.
7/310/49
f.).
Nach
den
Angaben
des
Beschwerdeführers
in
der
Untersuchung
durch
Dr.
F.___
handelte
es
sich
beim
fraglichen
Unfall
vom
1 4.
Dezember
2015
um
einen
Auffahrunfall
mit
Beteiligung
von
zwei
Lastwagen,
wobei
der
Beschwerdeführer
der
Fahrer
des
hinteren
und
kleineren
Fahrzeugs
war
und
bei
nicht
hoher
Geschwindigkeit
auf
das
vordere
Fahrzeug
auffuhr,
als
dieses
unvermittelt
bremste.
Als
einziges
auffallendes
Merkmal
erwähnte
der
Beschwerdeführer,
erst
die
Einsatzkräfte
hätten
die
F ührer kabine
seines
Fahrzeugs
von
aussen
öffnen
können
( Urk.
7/310/41).
Grund
hierfür
war
die
Einklemmung
des
linken
Beins,
wie
sich
a us
den
Unterlagen
der
Suva
ergibt .
Aus
selbigen
Unterlagen
ergibt
sich
überdies ,
dass
der
Unfall
zu
keiner
Bewusstlosigkeit
geführt
hatte ,
und
die
erst behandelnden
Ärzte
des
Kantonsspitals
I.___
unfallbedingt
von
einer
leichte n
traumatischen
Hirnverletzung,
einer
Distorsion
der
Halswirbelsäule
(HWS)
Grad
I,
von
einer
Kontusion
der
Lendenwirbelsäule
(LWS)
und
einer
Kontusion
am
Knie
links
ausgegangen
waren
( Urk.
7/113/44).
Da
eine
ausserordentliche
Bedrohung
oder
ein
katastrophenartige s
Ausmass
nicht
ersichtlich
ist,
ist
die
Beurteilung
durch
Dr.
F.___
nachvollziehbar,
dass
dem
Unfallgeschehen
die
erforderliche
Schwere
fehle ,
um
in
der
Folge
für
die
geklagten
psychischen
Beschwerden
von
einer
posttraumatischen
Belastungs störung
auszugehen
zu
können. 5. 3.2
Nach
Auffassung
des
Beschwerdeführers
ging
Dr.
F.___
auch
auf
andere
ärztliche
Darlegungen
-
namentlich
auf
den
Bericht
von
Suva-Kreisarzt
Dr.
med.
J.___
Facharzt
für
Psychiatrie
und
Psychotherapie ,
vom
2 0.
Juli
2017
-
nicht
vertieft
genug
ein .
Darin
sei
eine
posttraumatische
Belastungsstörung
thematisiert
worden.
Es
überzeuge
nicht,
wenn
Dr.
F.___
den
Voruntersuchern
eine
unkritische
Übernahme
resp.
Überprüfung
der
Beschwerdeangaben
vorwerfe
( Urk.
1
S.
8).
Dr.
F.___
bezog
sich
auf
den
genannten
Bericht
und
würdigte
diese n
kritisch
( Urk.
7/310/4 8 ) ,
was
nachvollzogen
werden
kann .
Dr.
J.___
bezog
in
seinem
Untersuchungsbericht
vom
2 0.
Juli
2017
in
seine
diagnostischen
Überlegungen
Faktoren
mit
ein,
insbesondere
einen
vor
dem
Unfall
bereits
angeschlagenen
gesundheitlichen
Zustand,
und
folgerte
deswegen,
das
Auffahrereignis
habe
für
den
Beschwerdeführer
eine
katastrophale
Bedeutung
gehabt
( Urk.
7/124/24).
Dem
kann
mit
Blick
auf
die
von
Dr.
J.___
angeführten
Diagnosekriterien
nicht
gefolgt
werden.
Gemäss
diesen
müss t e
das
erlittene
Ereignis
respektive
das
Geschehen
zu
einer
aussergewöhnlichen
Bedrohung
geführt
oder
ein
katastrophales
Ausmass
erreicht
haben
( Urk.
7/124/24).
Dies
gilt
weder
für
den
Auffahrunfall,
was
Dr.
F.___
bezogen
auf
den
Bericht
von
Dr.
J.___
erneut
im
Detail
erläuterte
( Urk.
7/310/48) ,
noch
kann
bezogen
auf
die
von
Dr.
J.___
erwähnten
vorbestehenden
gesundheitlichen
Störungen
( Urk.
7/124/19
ff.)
von
einem
Geschehen
von
entsprechender
Qualität
gesprochen
werden.
Es
ist
somit
nachvollziehbar ,
dass
Dr.
F.___
eine
posttraumatische
Belastungsstörung
für
nicht
gegeben
erachtet
hat.
5. 3.3
Der
Beschwerdeführer
monierte
ferner,
auch
bezüglich
weiterer
Vorakten,
ins besondere
in
Bezug
auf
das
A.___ -Gutachten,
mangle
es
an
einer
ausreichenden
Würdigung
im
D.___ -Gutachten
( Urk.
1
S.
8).
Diesbezüglich
gilt
es
zu
beachten,
dass
das
A.___ -Gutachten
gemäss
dem
Rück weisungsurteil
IV. 220.000503
vom
1 2.
Januar
2021
für
die
Leistungsbeurteilung
in
vorliegender
Sache
nicht
geeignet
ist
( Urk.
7/258/14
ff.) ,
was
es
entbehrlich
machte,
im
Rahmen
der
D.___ -Begutachtung
auf
die
Erkenntnisse
jener
Begut achtung
im
Detail
einzugehen ,
zumal
sich
Dr.
F.___
durchaus
mit
der
auch
von
den
A.___ -Gutachtern
gestellten
Diagnose
einer
posttraumatischen
Belastungs störung
auseinandersetzte
( Urk.
7/310/49).
Auch
der
Standpunkt,
Dr.
F.___
habe
sich
nicht
nachvollziehbar
zu
beobachteten
Inkonsistenzen
geäussert,
trifft
so
nicht
zu.
Es
ist
durchaus
bemerkenswert,
wenn
der
Beschwerdeführer
in
der
Untersuchung
zunächst
angab,
zwecks
Vermeidung
von
belastenden
Erinnerungen
an
seinen
Unfall
kein
Fernsehen
mehr
zu
schaue n ,
später
aber
frei
über
seinen
TV-Konsum
berichtete.
Ferner
hob
Dr.
F.___
hervor,
die
Antworten
des
Beschwerdeführers
anlässlich
der
Untersuchung
seien
häufig
sehr
vage
gewesen
( Urk.
7/310/47).
5. 3.4
Nach
Auffassung
des
Beschwerdeführers
unterstellt
der
Gutachter
Dr.
F.___
den
Voruntersuchern
zu
Unrecht
die
unkritische
Übernahme
der
vom
Beschwerde führer
gemacht en
Angaben.
Konkret
betrifft
es
die
Abgrenzung
zur
Einschätzung
des
behandelnden
Psychiaters
Dr.
G.___
und
die
Einordnung
durch
den
Suva-Kreisarzt
Dr.
J.___
im
Zusammenhang
mit
der
Diagnose
einer
post traumatischen
Belastungsstörung
( Urk.
1
S.
11
Ziff.
2.8).
Hierzu
nahm
der
Gutachter
Dr.
F.___
gerade
nicht
oberflächlich
Stellung,
sondern
er
legte
begründet
dar,
weswegen
sich
der
Schluss
aufdränge ,
die
von
den
betreffenden
Ärzten
gestellte
Diagnose
einer
posttraumatischen
Belastungs störung
sei
nicht
gegeben
( Urk.
7/310/48
f.
u.
49
f. ).
Im
Vordergrund
steht,
worauf
bereits
hingewiesen
wurde
(vgl.
vorstehende
E.
5.3.1-2),
dass
dem
Unfallereignis
vom
Dezember
2015
objektiv
betrachtet
die
nötige
Schwere
respektive
eine
Ein drücklichkeit
im
Sinne
einer
ausserordentliche n
Bedrohung
oder
von
katastrophenartige m
Ausmass
mangelt ,
mithin
das
sogenannte
A-Kriterium
für
die
betreffende
Diagnose
nicht
erfüllt
ist.
Ferner
verwies
er
auf
die
Erfahrungs tatsache,
nach
welcher
Ängste
und
Erinnerungen
bei
vielen
Menschen
nach
belastenden
Situationen
aufträten,
ohne
dass
dies
im
Vornherein
als
pathologisch
angesehen
werden
könnte
( Urk.
7/310/50).
Die
Auffassung
des
Beschwerde führers,
bei
der
Qualifikation
eines
Unfalles
seien
nicht
nur
die
bei
selbigem
frei gesetzten
Energien
zu
berücksichtigen
( Urk.
1
S.
11
Ziff.
2. 9 ),
ist
grundsätzlich
zutreffend,
indessen
ändert
sie
nichts
am
Umstand,
dass
der
Unfall
vom
1 4.
Dezember
2015
klarerweise
nicht
mit
einer
ausserordentliche n
Bedrohung
einherging
und
kein
katastrophenartige s
Ausmass
angenommen
hatte .
Daran
ändert
sich
auch
nichts,
wenn
der
Umstand
berücksichtigt
wird,
dass
der
Beschwerdeführer,
der
beim
Ereignis
vom
1 4.
Dezember
2015
mit
seinem
Last wagen
auf
den
vor
ihm
fahrenden
Lastwagen
auffuhr ,
selber
mit
einem
Anhänger
mit
deutlicher
Überlast
unterwegs
war,
was
die
Wirkung
des
Aufpralls
wohl
ver stärkt
haben
dürfte
(vgl.
Urk.
7/114/3,
Urk.
7/114/55 ,
Urk.
7/114/89
ff.,
Urk.
7/114/122
ff. ) .
5. 3.5
Dr.
F.___
äusserte
sich
zur
Ausprägung
der
auch
von
ihm
bejahten
rezidivierenden
depressiven
Störung,
die
er
aber
im
Vergleich
zu
Dr.
G.___
als
nur
in
leicht gradigem
Ausmass
für
gegeben
einstufte.
Zur
Begründung
verwies
e r
auf
die
während
der
Untersuchung
erhobenen,
insgesamt
wenig
auffälligen
psychopathologischen
Befunde
mit
höchstens
geringgradiger
Antriebsminderung
( Urk.
7/310/44
f.)
und
die
darüber
hinaus
mehrfach
festgestellten
Anzeichen
für
eine
Beschwerdebetonung
respektive
Aggravation
( Urk.
7/310/50).
Zu
letzterem
hielt
Dr.
F.___
fest,
es
sei
aufgefallen,
dass
der
Beschwerdeführer
seine
Beschwerden
betont
habe,
in
der
Schilderung
aber
vage
geblieben
sei.
Ferner
sei
das
Bemühen
feststellbar
gewesen,
eine
durchgehend
depressive
Mimik
zu
präsentieren,
wobei
die
Mimik
sich
im
Verlauf
der
Untersuchung
aber
auf gelockert
und
der
Beschwerdeführer
auch
gelächelt
habe
( Urk.
7/310/44).
Vor
allem
aber
zeigten
sich
im
Rahmen
der
neuropsychologischen
Untersuchung
erhebliche
Auffälligkeiten
im
Rahmen
der
durchgeführten
Test ung
mit
suboptimalem
Leistungsverhalten,
geringer
Antwortkonsistenz,
unter durchschnittlicher
Aufmerksamkeitsleistung
und
überwiegend
wahrscheinlich
vorhandener
negativer
Antwortverzerrung
( Urk.
7/310/45
f . ,
Urk.
7/310/ 11 2
ff. ),
die
vorerwähnte
Schlussfolgerung en
klarerweise
untermaue rt .
Auch
im
Rahmen
der
somatischen
Untersuchung
durch
den
D.___ -Gutachter
Dr.
med.
K.___ ,
Facharzt
für
Orthopädische
Chirurgie
und
Traumatologie,
zeigten
sich
Inkonsistenzen
( Urk.
7/310/61
f.).
Solche
konnte
seinerzeit,
das
heisst
im
August
2016,
bereits
auch
Suva-Kreisarzt
Dr.
med.
L.___ ,
Facharzt
für
Physikalische
Medizin,
feststellen
( Urk.
7/113/49).
Zusammengefasst
ist
entgegen
der
Auffassung
des
Beschwerdeführers
( Urk.
1
S.
11
Ziff.
2.8)
die
von
Dr.
G.___
und
Dr.
J.___
abweichende
Beurteilung
durch
den
Gutachter
Dr.
F.___
hin reichend
begründet ,
und
sie
vermag
zu
überzeugen.
5. 3.6
Der
Beschwerdeführer
verweist
sodann
auf
eine
aus
seiner
Sicht
für
die
Beweis kraft
de r
D.___ -Begutachtung
relevante
Diskrepanz
dahingehen d ,
dass
sich
die
im
psychiatrischen
Teilgutachten
gewürdigte
Äusserung,
er
(der
Beschwerde führer)
träume
den
Unfall
vom
Dezember
2015
zu
98
%
so,
wie
er
sich
tatsächlich
ereignet
habe ,
in
der
Zusammenfassung
des
Explorationsgesprächs
nicht
erwähnt
sei
( Urk.
1
S.
11
f.
Ziff.
2.9).
Tatsächlich
handelt
es
sich
hier
nicht
um
eine
Äusserung
des
Beschwerdeführers
anlässlich
der
Untersuchung
durch
Dr.
F.___ ,
sondern
Dr.
F.___
nahm
Bezug
auf
den
Kreisarztbericht
von
Dr.
J.___
vom
2 0.
Juli
2017
(vgl.
Urk.
7/136/1-27).
Auf
diese
Untersuchung
geht
die
fragliche
Äusserung
des
Beschwerdeführers
zurück
( Urk.
7/136/17).
Diesbezüglich
fügte
Dr.
F.___
an,
dies
sei
ungewöhnlich,
denn
typisch
seien
durchaus
unterschiedliche
Träume,
die
einen
Bezug
zu
einem
erlittenen
Unfall
hätten
( Urk.
7/310/49).
In
welcher
Hinsicht
diese
Einschätzung
zu
bezweifeln
wäre,
legte
der
Beschwerdeführer
nicht
dar.
5. 3.7
Der
Beschwerdeführer
bemängelte
auch,
Dr.
F.___
habe
den
Umstand
nicht
gewürdigt,
dass
er
das
Medikament
Pregabalin
einnehme ,
das
bei
Angststörungen
verschrieben
werde
( Urk.
1
S.
12
Ziff.
2.9 ).
Tatsächlich
gab
der
Beschwerdeführer
anlässlich
der
orthopädischen
Unter suchung
durch
Dr.
K.___
die
Einnahme
von
Pregabalin
an
( Urk.
7/310/58).
Im
Teilgutachten
von
Dr.
F.___
wurde
sodann
auf
den
Bericht
betreffend
Labor befunde
der
M.___
AG
vom
1.
März
2023
( Urk.
7/310/118-120)
ver wiesen
und
vermerkt,
sowohl
der
Spiegel
von
Duloxetin
und
Amitriptylin
lägen
im
Referenzbereich
( Urk.
7/310/45).
Pregabalin
fand
keine
Erwähnung,
weder
im
Laborbefund
und
auch
nicht
im
Teilgutachten
von
Dr.
F.___ .
Daraus
schloss
der
Beschwerdeführer
wohl
zutreffend,
das
betreffende
Medikament
sei
ins
Blutbild
gar
nicht
einbezogen
worden.
Ein
erheblicher
Mangel
der
Expertise
ergibt
sich
dadurch
nicht.
Auch
der
Nachweis
der
Einnahme
des
betreffenden
Medikaments
anhand
des
Blutbildes
bedeutet
noch
nicht,
dass
es
im
Rahmen
einer
leitlinien gerechten
und
dem
effektiven
Krankheitsbild
entsprechenden
ärztlichen
Beurteilung
verschrieben
wurde.
Der
behandelnde
Psychiater
Dr .
G.___
jeden falls
erwähnte
Pregabalin
nicht
(vgl.
Urk.
7/123/4,
Urk.
7/258/4,
Urk.
7/262/4).
Angesichts
der
erhobenen
Befunde
( Urk.
7/310/44
ff.)
sind
im
Übrigen
d ie
Schlussfolgerungen
von
Dr.
F.___
auch
dann
überzeugend,
wenn
davon
aus gegangen
wird,
dem
Beschwerdeführer
sei
ärztlich
tatsächlich
ein
Medikament
gegen
Angststörungen
verordnet
worden .
5. 3. 8
Mangelhaft
sind
für
den
Beschwerdeführer
weiter
die
Ausführungen
von
Dr.
F.___
im
Zusammenhang
mit
dessen
Einschätzung,
dass
auch
seitens
de r
Beschwerde gegnerin
im
laufenden
Verfahren
die
zum
Leiden
gemachten
Angaben
zu
wenig
kritisch
hinterfragt
worden
seien
( Urk.
1
S.
12).
Anders
als
in
der
Beschwerdeschrift
dargestellt,
nahm
Dr.
F.___
in
diesem
Zusammenhang
nicht
auf
eine
von
der
Beschwerdegegnerin
auferlegte
Schaden minderungspflicht,
sondern
auf
den
Austrittsbericht
der
N.___
vom
28.
März
2018
Bezug
( Urk.
7/158/1-4)
und
merkte
dazu
an,
dass
bezüglich
der
dort
gestellten
Diagnose
einer
rezidivierenden
depressiven
Störung
mit
gegenwärtig
schwerer
Episode
die
Angaben
des
Beschwerdeführers
nicht
hinreichend
kritisch
gewürdigt
worden
seien
( Urk.
7/310/49).
Diese
Einschätzung
muss
als
zutreffend
beurteilt
werden,
denn
die
im
N.___ -Bericht
detailliert
aufgeführten
Befunde
lassen
die
diagnostizierte
schwere
Episode
im
Rahmen
der
rezidivierenden
depressiven
Störung
gemäss
ICD-10
F33.2
als
wenig
nachvollziehbar
erscheinen.
Die
N.___ -Ärzte
hielten
fest,
der
Beschwerdeführer
sei
bei
Klinikeintritt
wach,
bewusstseins klar,
allseits
orientiert
gewesen.
Die
Aufmerksamkeit,
die
Auffassung,
das
Gedächtnis
und
die
Konzentration
seien
im
Gespräch
leicht-
bis
mittelgradig
ein geschränkt
erschienen.
Formalgedanklich
sei
der
Beschwerdeführer
etwas
um ständlich,
leicht
weitschweifig
und
teilweise
leicht
vorbeiredend
gewesen.
Befürchtungen
oder
Zwänge
hätten
nicht
bestanden ,
ebenso
wenig
Hinweise
auf
Wahn,
Sinnestäuschungen
oder
Ich-Störungen.
Im
Affekt
sei
der
Beschwerde führer
deprimiert,
teilweise
hoffnungslos
und
mit
herabgesetztem
Vitalgefühl
gewesen.
Aufgefallen
sei
auch
eine
Gereiztheit
mit
innerer
Unruhe
und
mit
teil weise
dysphorischen
Elementen.
Der
Antrieb
sei
reduziert
gewesen,
jedoch
ohne
circadiane
Besonderheiten.
Es
habe
ein
deutlicher
sozialer
Rückzug
bestanden
sowie
Ein-
und
Durchschlafstörungen
mit
Albträumen
und
eine
gesteigerte
Schreckhaftigkeit.
Passive
Todeswünsche
seien
vom
Beschwerdeführer
bejaht
worden,
jedoch
habe
er
sich
klar
von
akuter
Suizidalität
distanziert ,
und
es
habe
auch
keine
Fremdgefährdung
bestanden
( Urk.
7/158/2).
Gemäss
den
genannten
diagnostischen
Leitlinien
(ICD-10
F33.2)
sind
typischer weise
respektive
häufig
eine
gedrückte
Stimmungslage,
ein
Interesseverlust
und
Freudlosigkeit,
eine
Verminderung
des
Antriebs
und
ein e
erhöhte
Ermüdbarkeit,
eine
verminderte
Konzentration
und
Aufmerksamkeit,
ein
vermindertes
Selbst wertgefühl
und
Selbstvertrauen,
Schuldgefühle
und
Gefühle
von
Wertlosigkeit,
negative
und
pessimistische
Zukunftsperspektiven,
Suizidgedanken,
erfolgte
Selbstverletzungen
oder
Suizidhandlungen,
Schlafstörungen
und
Appetitlosigkeit
zu
beobachten
(Dilling/Mombour/Schmidt,
Internationale
Klassifikation
psychischer
Störungen,
ICD-10
Kapitel
V
(F),
1 0.
Aufl.,
Bern
2015,
S.
169
f.
u.
S.
179 ).
Bei
einer
schwer
ausgeprägten
Episode
ist
zusätzlich
zu
beachten,
dass
die
betroffene
Person
meist
eine
erhebliche
Verzweiflung
und
Agitiertheit
oder
um gekehrt
eine
besondere
Hemmung
zeigt.
Darüber
hinaus
ist
es
unwahrscheinlich,
dass
die
betroffene
Person
in
der
Lage
ist,
soziale,
häusliche
oder
berufliche
Aktivitäten
fortzuführen
( Dilling/Mombour/Schmidt ,
a.a.O.,
S.
174 ).
Diesen
Kriterien
entsprechende
Befunde
und
Beeinträchtigungen
erwähnten
die
N.___ -Ärzte
in
ihrem
Bericht
vom
2 8.
März
2018
nicht.
Dass
Dr.
F.___
von
einer
nicht
ausreichend
kritischen
Überprüfung
ausging,
ist
demnach
nachvollziehbar.
Bestätigt
wird
die
Einschätzung
von
Dr.
F.___
auch
vor
dem
Hintergrund
der
weiteren
von
den
N.___ -Ärzten
gestellten
Diagnosen
einer
posttraumatischen
Belastungsstörung
und
einer
chronischen
Schmerzstörung
( Urk.
7/158/1) ,
auf
welche
Dr.
G.___
zwar
nicht
weiter
einging,
aber
dem
Beschwerdeführer
ohne
Weiteres
eine
vollständige
Arbeitsunfähigkeit
attestier te
( Urk.
7/158/2).
Analog
verhält
es
sich
mit
den
Bericht en
von
Dr.
G.___
vom
1 7.
Mai
2017
( Urk.
7/122/53-55 ),
vom
2 9.
Juni
2017
( Urk.
7/123 /1-5) ,
vom
1 2.
September
2019
( Urk.
7/226 )
und
vom
3 0.
März
2021
( Urk.
7/262 /2-5).
Auf
die
Berichte
vom
2 9.
Juni
2017,
vom
1 2.
September
2019
und
3 0.
März
2021
hat
Dr.
F.___
in
seiner
Beurteilung
ebenfalls
ausdrücklich
Bezug
genommen
( Urk.
7/310/47
f. ).
Ein
weiterer
von
Dr.
F.___
erwähnter
Bericht
von
Dr.
G.___
vom
2 1.
Januar
2016
ist
nicht
auffindbar.
Weder
ist
er
in
der
Aktenzusammenfassung
zum
Gutachten
aufgeführt ,
noch
liegt
er
dem
Aktendossier
der
Beschwerdegegnerin
bei.
In
den
erwähnten
und
aktenkundigen
Berichten
hat
Dr.
G.___ ,
wie
bereits
die
N.___ -Ärzte
im
Austrittsbericht
vom
2 8.
März
2018
( Urk.
7/158/1-4) ,
Befunde
genannt ,
die
aufgrund
der
beschriebenen
Ausprägung
die
gestellte
Diagnose
einer
mittel gradigen
bis
schweren
depressive
Episode
nicht
respektive
nicht
im
angegebenen
Schweregrad
als
nachvollziehbar
erscheinen
l assen .
Über
den
gesamten
Zeitraum
hinweg
wurden
Befunde
mit
auch
depressiven
Symptomen
beschrieben,
die
nicht
wesentlich
von
der
Befundlage
anlässlich
der
Untersuchung
durch
Dr.
F.___
ab weichen
( Urk.
7/122/54,
Urk.
7/123/3
f.,
Urk.
7/226/2,
Urk.
7/262/2
f. ,
Urk.
7/310/44
f.),
welche
auch
für
den
Verlauf
über
die
Jahre
für
eine
vorwiegend
leichtgradige
Ausprägung
des
depressiven
Leidens
sprechen,
wie
von
Dr.
F.___
diagnostiziert
( Urk.
7/310/49
f.).
5. 3. 9
Nach
Auffassung
des
Beschwerdeführers
sprechen
auch
die
jüngsten
Erkenntnisse
des
behandelnden
Psychiaters
Dr.
G.___
gemäss
dessen
Bericht
vom
2 2.
Januar
2024
( Urk.
3/3)
gegen
die
Darlegungen
des
psychiatrischen
D.___ -Gutachters
Dr.
F.___ ,
da
dieser
-
obschon
nach
Erlass
der
angefochtenen
Verfügung
verfasst
-
darlege,
dass
sich
die
darin
festgehaltene
depressive
Störung
mit
gegenwärtig
schwerer
Episode
bereits
seit
rund
Oktober
2023
entwickelt
habe
( Urk.
1
S.
12
ff.
Ziff.
3).
Die
im
fraglichen
Bericht
vom
2 2.
Januar
2024
erwähnten
und
im
Vergleich
zu
den
Vorberichten
von
Dr.
G.___
(vgl.
Urk.
7/122/53-55,
Urk.
7/123/1-5,
Urk.
7/158/1-4 ,
Urk.
7/262)
gravierende r
beschriebenen
Symptome
( Urk.
3/3
S.
1
f.)
und
damit
eine
Verschlechterung
des
gesundheitlichen
Zustandes
mögen
sich ,
wie
den
Ausführungen
von
Dr.
G.___
vom
2 2.
Januar
2024
zu
entnehmen
ist,
bereits
seit
Oktober
202 3
entwickelt
haben,
erwiesen
ist
der
Zeitpunkt
gleichwohl
nicht.
Es
bleibt
somit
offen,
wann
ein e
solch e
eingetreten
ist.
Deswegen
lässt
sich
mit
Wirkung
für
den
hier
massgeblichen
Zeitraum
bis
zum
Verfügungserlass
eine
zu
berücksichtigende
Verschlechterung
des
gesundheitlichen
Zustandes
nicht
mit
dem
erforderlichen
Beweisgrad
der
überwiegenden
Wahrscheinlichkeit
bejahen.
Da
aufgrund
der
Angaben
von
Dr.
G.___
die
Verschlechterung
jedenfalls
erst
nach
der
D.___ -Begutachtung
eingetreten
ist,
vermag
eine
solche
den
Aussage wert
des
D.___ -Gutachtens
und
insbesondere
die
Verbindlichkeit
der
Dar legungen
von
Dr.
F.___
nicht
zu
beeinflussen .
Analoges
gilt
für
die
weiteren
nach träglich
eing e reichten
ärztlichen
Berichte
und
Stellungnahmen
respektive
für
die
darauf
bezogenen
weiteren
Äusserungen
des
Beschwerdeführers
( Urk.
10
f.,
Urk.
13
f.,
Urk.
17-20,
Urk.
22
f.,
Urk.
25
f. ,
Urk.
28
f. ) .
Für
die
Umschreibung
des
Prozessthemas
ist
nach
den
Regeln
über
den
Anfechtungs-
und
Streitgegenstand
zu
verfahren.
Streitgegenstand
im
System
der
nachträglichen
Verwaltungsrechts pflege
ist
das
Rechtsverhältnis,
welches
–
im
Rahmen
des
durch
die
Verfügung
beziehungsweise
den
Einspracheentscheid
bestimmten
Anfechtungsgegenstandes
–
den
aufgrund
der
Beschwerdebegehren
effektiv
angefochtenen
Verfügungs gegenstand
bildet
(BGE
144
I
11
E.
4.3,
125
V
413
E.
1b) .
Dies
ist
hier
der
Sach verhalt,
wie
er
sich
bis
zum
Erlass
der
angefochtenen
Verfügung
vom
1 2.
Dezember
2023
ereignet
hat
(vgl.
auch
nachstehende
E.
5.5) .
5. 3.1 0
Der
Beschwerdeführer
macht
unter
Verweis
auf
die
Darlegungen
von
Dr.
G.___
vom
2 2.
Januar
2024
(vgl.
Urk.
3/3)
des
Weiteren
geltend,
der
Einschätzung
von
Dr.
F.___
betreffend
die
somatoforme
Schmerzstörung
könne
nicht
gefolgt
werden
( Urk.
2
S.
13).
Dr.
F.___
hielt
fest,
dass
eine
somatoforme
Schmerzstörung
nicht
bestätigt
werden
könne,
weil
sich
im
Rahmen
der
orthopädischen
Teilbegutachtung
keine
relevanten
Diskrepanzen
zwischen
den
organmedizinischen
Befunden
und
der
Beschwerdedarstellung
hätten
feststellen
lassen
( Urk.
7/310/47).
Tatsächlich
hatte
der
orthopädische
Gutachter
Dr.
K.___
einerseits
auf
die
Folgen
der
schweren
degenerativen
Veränderungen
im
Bereich
der
HWS
und
der
LWS
hingewiesen
( Urk.
7/310/63
ff.)
und
andererseits
festgehalten,
die
geklagten
Symptome
und
Funktionseinbussen
seien
überwiegend
konsistent
und
plausibel
( Urk.
7/310/61
f. ).
Den
ICD-10 - Diagnosekriterien
folgend
ist
die
somatoforme
Schmerzstörung,
von
der
der
behandelnde
Psychiater
Dr.
G.___
ausgeht
( Urk.
7/122/53,
Urk.
7/123/2,
Urk.
7/226/1,
Urk.
7/ 262/2;
vgl.
auch
3/3) ,
gekennzeichnet
durch
einen
andauernden,
schweren
und
quälenden
Schmerz,
der
durch
einen
psycho logischen
Prozess
oder
eine
körperliche
Störung
nicht
vollständig
erklärt
werden
kann
( Dilling/Mombour/Schmidt,
a.a.O.,
S.
233).
Eine
solche
Diskrepanz
ist
auf grund
der
nachvollziehbaren
Ergebnisse
der
orthopädischen
Begutachtung
(vgl.
Urk.
7/310/55
ff. ) ,
auf
die
Dr.
F.___
verwies,
nachvollziehbar
zu
verneinen.
Was
Dr.
G.___
-
auf
den
sich
der
Beschwerdeführer
bezieht
( Urk.
1
S.
14)
-
hierzu
in
seiner
Stellungnahme
vom
2 2.
Januar
2024
festhielt,
vermag
hieran
nichts
zu
ändern.
Er
verwies
darin
lediglich
pauschal
auf
chronifizierte
Schmerzen,
die
trotz
intensiver
ambulanter
Behandlung
(einige
Infiltrationen,
Ergotherapie.
Psycho therapie
und
Teilnahme
an
ACT-Sitzungen)
nicht
gebessert
hätten
( Urk.
3/3
S.
2
f. ) .
Ein e
überzeugende
Begründung
für
die
gestellte
Diagnose
liegt
nicht
vor.
Namentlich
lässt
sich
nicht
ausschliessen,
dass
die
ärztliche
Einschätzung
von
subjektiven
Angaben
des
Beschwerdeführers
geprägt
ist .
5. 3.1 1
Die
vom
Beschwerdeführer
vorgebrachten
Einwände
im
Zusammenhang
mit
der
psychiatrischen
Begutachtung
erweisen
sich
im
Ergebnis
nicht
als
geeignet,
um
den
Beweiswert
der
Expertise
von
Dr.
F.___
in
relevanter
Weise
zu
erschüttern.
Auch
darüber
hinaus
ergeben
sich
keine
Anhaltspunkte
dafür ,
dass
an
der
Ver lässlichkeit
der
Schlussfolgerungen
von
Dr.
F.___
gezweifelt
werden
müsste .
Viel mehr
steht
mit
überwiegender
Wahrscheinlichkeit
fest,
dass
der
Beschwerdeführer
zwar
unter
einer
nach
dem
Unfallereignis
im
Jahr
2015
im
Verlauf
aufgetretenen
rezidivierenden
depressiven
Störung
mit
im
Zeitpunkt
der
Begutachtung
leichter
Episode
litt
und
leidet,
die
auch
behandlungsbedürftig
ist,
er
jedoch
aus
psychiatrischer
Sicht
trotzdem
in
der
Lage
war
und
ist,
uneingeschränkt
einer
Erwerbstätigkeit
nachzugehen,
insbesondere
auch
der
bisherigen
Tätigkeit.
Zu
vermeiden
ist
einzig
eine
emotional
belastende
Tätigkeit
( Urk.
7/310/49
ff.).
Nachvollziehbar
sind
auch
die
Darlegungen
von
Dr.
F.___
zum
Verlauf
seit
200 8.
Zum
einen
verwies
er
darauf,
dass
psychische
Beschwerden
erst
nach
dem
Unfall
im
Jahr
2015
im
weiteren
Verlauf
aufgetreten
seien
( Urk.
7/310/53).
So dann
kam
er
zum
Schluss,
mit
Ausnahme
der
Zeit
der
stationären
psychiatrischen
Behandlung
vom
1 6.
Januar
bis
1 3.
März
2018
(vgl.
Urk.
7/158)
sei
eine
Arbeits unfähigkeit
aus
psychiatrischer
Sicht
auch
retrospektiv
nicht
ausgewiesen
( Urk.
7/310/51).
Dies
überzeugt
mit
Blick
auf
die
Überlegungen
im
Zusammen hang
mit
den
Ausführungen
im
N.___ -Austrittsbericht
vom
2 8.
März
2018
und
den
verschiedenen
Darlegungen
von
Dr.
G.___
(vgl.
vorstehende
E.
5.3. 8 ).
5.3.1 2
Mit
Blick
auf
die
geringgradige
Ausprägung
der
Depression
ist
von
der
Durch führung
eines
strukturierten
Beweisverfahrens
abzusehen,
nachdem
die
Begutachtung
durch
Dr.
F.___
nachvollziehbar
ergeben
hat,
dass
eine
erwerbliche
Beeinträchtigung
aufgrund
des
psychischen
Leidens
zu
verneinen
ist .
Recht sprechungsgemäss
kann
a us
Gründen
der
Verhältnismässigkeit
dort
von
einem
strukturierten
Beweisverfahren
nach
BGE
141
V
281
abgesehen
werden,
wo
es
nicht
nötig
oder
auch
gar
nicht
geeignet
ist.
Ein
Beweisverfahren
bleibt
daher
entbehrlich,
wenn
im
Rahmen
beweiswertiger
fachärztlicher
Berichte
(vgl.
BGE
125
V
351)
eine
Arbeitsunfähigkeit
in
nachvollziehbar
begründeter
Weise
verneint
wird
und
allfälligen
gegenteiligen
Einschätzungen
mangels
fachärztlicher
Qualifikation
oder
aus
anderen
Gründen
kein
Beweiswert
bei gemessen
werden
kann
(BGE
143
V
409
E.
4.5.3;
vgl.
BGE
143
V
418
E.
7.1).
Insbesondere
in
Fällen,
in
welchen
wie
vorliegend
nach
der
Aktenlage
über wiegend
wahrscheinlich
von
einer
bloss
leichtgradigen
depressiven
Störung
aus zugehen
ist,
die
nicht
schon
als
chronifiziert
gelten
kann
und
auch
nicht
mit
Komorbiditäten
einhergeht,
bedarf
es
in
aller
Regel
keines
strukturierten
Beweis verfahrens
(BGE
143
V
409
E.
4.5.3;
vgl.
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_580/2017
vom
16.
Januar
2018
E.
3.1 ). 5.4 5.4.1
Das
somatische
Leiden
betreffend
bemängelte
der
Beschwerdeführer
zunächst
die
Diskrepanz
zwischen
dem
von
der
Beschwerdegegnerin
in
der
angefochtenen
Verfügung
formulierten
Belastbarkeitsprofil
und
demjenigen
im
D.___ -Gutachten
( Urk.
1
S.
14).
Wohl
hat
die
Beschwerdegegnerin
in
ihre
Ausführungen
in
der
angefochtenen
Verfügung
( Urk.
2
S.
2)
das
im
D.___ -Gutachten
formulierte
Belastbarkeitsprofil
( Urk.
7/310/10)
nicht
in
seiner
Gänze
wieder gegeben.
Ohne
Weiteres
aber
ergibt
sich
aus
den
weiteren
Darlegungen
in
der
angefochtenen
Verfügung,
dass
die
Beschwerdegegnerin
die
Beurteilung
durch
die
D.___ -Gutachter
als
überzeugend
einschätzte
und
somit
auch
das
von
den
Gutachtern
formulierte
Belastbarkeitsprofil
als
massgeblich
erachtet.
Insofern
ergibt
sich
zum
genannten
Aspekt
zwischen
D.___ -Gutachten
und
der
angefochtenen
Verfügung
keine
Diskrepanz .
Auch
aus
dem
Feststellungblatt
für
den
Beschluss
vom
3 0.
Mai
2023
ergibt
sich,
dass
die
Beschwerdegegnerin
das
Ergebnis
der
D.___ -Begutachtung
als
überzeugend
erachtete
( Urk.
3/313/5
ff.).
5.4.2
Nicht
nachvollziehbar
ist
für
den
Beschwerdeführer
ferner,
dass
im
D.___ -Gutachten
die
im
A.___ -Gutachten
für
mittlere
bis
schwere
Tätigkeiten
attestierte
Arbeitsunfähigkeit
als
nachvollziehbar
erachtet
beurteilt
worden
sei ,
nicht
jedoch
die
im
A.___ -Gutachten
attestierte
eingeschränkte
Restarbeitsfähigkeit
von
60
%
( Urk.
1
S.
15).
Diesbezüglich
fällt
zunächst
in
Betracht ,
dass
das
A.___ -Gutachten
gemäss
dem
Rückweisungsurteil
IV.220.000503
vom
1 2.
Januar
2021
für
die
Leistungsbeurteilung
in
vorliegender
Sache
nicht
geeignet
ist
( Urk.
7/258/14
ff.),
was
es
grundsätzlich
entbehrlich
machte,
im
Rahmen
der
D.___ -Begutachtung
auf
die
Erkenntnisse
jener
Begutachtung
im
Detail
einzugehen .
Darüber
hinaus
ist
die
Einschätzung
des
orthopädischen
D.___ -Gutachters
Dr.
K.___
aber
nachvollziehbar,
dies
mit
Blick
auf
die
erhobenen
Befunde,
die
auch
vom
Beschwerdeführer
nicht
in
Frage
gestellt
werden,
und
dessen
Beurteilung
der
Restarbeitsfähigkeit .
Das
sehr
einschränkend
formulierte
Belastbarkeitsprofil
trägt
der
Minderbelastbarkeit
von
Rücken
und
Schulter
nachvollziehbar
Rechnung.
Es
ist
nicht
ersichtlich
und
wurde
vom
Beschwerdeführer
auch
nicht
näher
dargetan,
weswegen
unter
Berücksichtigung
dieser
Kriterien
ein
grund sätzlich
uneingeschränkter
Einsatz
nicht
möglich
sein
sollte
( Urk.
7/310/62
f f . ).
Im
Zusammenhang
mit
der
von
Dr.
K.___
im
Anschluss
an
zwei
operative
Eingriffe
an
der
Schulter
des
Beschwerdeführers
im
Juli
2013
und
Oktober
2014
(vgl.
Urk.
7/310/65)
geschätzte
Rekonvaleszenz dauer
von
jeweils
vier
Wochen
mit
damit
einhergehender
vollständiger
Arbeitsunfähigkeit
( Urk.
7/310/67),
ist
zu
bemerken,
dass
der
Beschwerdeführer
dies e
Einschätzung
mit
pauschalem
Ver weis
auf
eine
Publikation
der
Klinik
O.___
aus
dem
Jahr
2015 ,
die
auf
den
hier
konkreten
Fall
keinerlei
Bezug
nimmt ,
in
Frage
stellte
( Urk.
1
S.
15) ,
was
die
ärztliche
Beurteilung
nicht
zu
entkräften
vermag.
5.4.3
Zusammenfassend
ergibt
sich,
dass
der
Beschwerdeführer
auch
gegen
die
Beurteilung
der
verwertbaren
erwerblichen
Ressourcen
aus
somatischer
Sicht
keine
stichhaltigen
Einwände
erhoben
hat.
Relevante
Mängel
sind
denn
auch
nicht
ersichtlich.
Mithin
bestehen
keine
begründeten
Zweifel
daran,
dass
der
Beschwerdeführer
in
der
Lage
ist,
grundsätzlich
uneingeschränkt
eine
leidens angepasste
Tätigkeit
auszuüben.
Als
angepasst
erweist
sich
eine
wechsel belastende,
das
heisst
stehend,
gehend
und
sitzend
auszuübende
Tätigkeit
ohne
das
Heben
und
Tragen
von
Lasten
über
10
kg,
ohne
Arbeiten
in
Vorneigung
oder
in
Zwangshaltungen,
ohne
Überkopfarbeiten,
ohne
kniend
oder
in
der
Hocke
vor zunehmende
Verrichtungen
und
ohne
die
Notwendigkeit,
Leitern
zu
besteigen .
Mit
Blick
auf
die
Herzgesundheit
sind
ferner
nur
Tätigkeiten
ohne
grössere
An strengung
zumutbar.
Namentlich
muss
auch
während
der
Arbeit
ein
normales
Sprechen
möglich
sein
( Urk.
7/310/10).
Diese
Einschätzung
gilt
auch
retrospektive ,
wobei
i m
hier
zu
betrachtenden
Zeitraum
ab
Januar
2008
vorüber gehende
Phasen
mit
einer
vollständigen
Arbeitsunfähigkeit
wie
folgt
aufgetreten
sind :
während
jeweils
vier
Wochen
nach
den
Schulteroperationen
am
8.
Juli
2013
und
6.
Oktober
201 4 ,
ferner
vom
1 4.
bis
1 5.
Dezember
2015,
vom
4.
Januar
bis
9.
Februar
2016,
vom
9.
bis
1 5.
März
2016,
vom
2 1.
November
bis
3 1.
Dezember
2016,
vom
1 6.
Januar
bis
1 3.
März
201 8.
Eine
Arbeitsunfähigkeit
von
50
%
bestand
sodann
vom
1.
bis
3 1.
Januar
2017
( Urk.
7/310/11) . 5.5
In
Bezug
auf
die
vom
Beschwerdeführer
nach
Eingang
der
Vernehmlassung
der
Beschwerdegegnerin
im
weiteren
Verlauf
des
Verfahrens
eingereichten
Eingaben
und
ärztlichen
Berichte
( Urk.
10- 11,
Urk.
13- 14,
Urk.
17-20,
Urk.
22-23,
Urk.
25-26 ,
Urk.
28-29 )
ist
darauf
hinzuweisen,
dass
diese
grundsätzlich
Verhältnisse
ausserhalb
des
hier
zeitlich
massgebenden
Rahmens
beschreiben ,
weswegen
sie
im
vorliegenden
Zusammenhang
nicht
relevant
sind.
Darauf
wurde
bereits
in
vor stehender
E.
5.3.9
hingewiesen.
Auch
f ür
eine
Ausdehnung
des
Streit gegenstandes
( BGE
130
V
501
E.
1.2,
122
V
34
E.
2a
m.w.H.;
Urteil
des
Bundes gerichts
9C_509/2015
vom
1 5.
Februar
2016
E.
3)
besteht
hier
kein
Raum.
Die
entsprechenden
Voraussetzungen
sind
nicht
gegeben.
5. 6
Gestützt
auf
das
beweiskräftige
D.___ -Gutachten
vom
4.
April
2023
ist
ab schliessend
festzuhalten,
dass
im
Verlauf
seit
2008
(hierzu
vgl.
vorstehende
E.
3)
zwar
verschiedene
gesundheitliche
Veränderungen
eingetreten
sind,
insbesondere
unfallbedingt
Beeinträchtigungen
der
Schulterfunktion
und
ein
Herzleiden,
im
Ergebnis
aber
trotz
vollständiger
Arbeitsunfähigkeit
in
den
zuvor
ausgeübten
körperlich
belastenden
Anstellungen
gleichwohl
weiterhin
die
Ausübung
einer
leidensangepassten,
das
heisst
körperlich
leichten
und
wechselbelastenden
und
auch
emotional
nicht
belastenden
Tätigkeit
vollschichtig
zumutbar
ist
( Urk.
7/310/7
ff.).
Davon
ist
auszugehen ,
und
d ies
hat
die
Beschwerdegegnerin
in
der
angefochtenen
Verfügung
zutreffend
festgehalten
( Urk.
2
S.
2).
6. 6. 1
Zu
den
körperlich
belastende n
Tätigkeiten ,
die
nicht
mehr
zumutbar
sind ,
ist
zum
einen
ohne
Weiteres
die
vor
der
Erstanmeldung
bei
der
Invalidenversicherung
ausgeübte
Tätigkeit
als
Hilfsarbeiter
im
Baugeschäft
bei
P.___
( Urk.
7/23)
zu
zählen,
andererseits
aber
auch
die
nach
der
2008
erfolgten
Aufhebung
der
Rente
ab
2011
ausgeübte
Tätigkeit
für
die
Z.___
GmbH
als
Chauffeur
und
Magaziner
( Urk.
7/92).
Letztere
war
zwar
nicht
grundsätzlich
körperlich
schwer,
erforderte
indessen
häufiger
das
Auf-
und
Ab laden
von
Lasten
bis
zu
25
kg
( Urk.
7/92/5) ,
was
inzwischen
klarerweise
nicht
mehr
zumutbar
ist .
Zur
Bestimmung
des
Invaliditätsgrades
hat
die
Beschwerde gegnerin
somit,
wie
bereits
damals
bei
der
Aufhebung
der
Rente
mit tels
der
im
Rechtsmittelverfahren
( Urk.
7/80 ,
Urk.
7/82)
bestätigten
Verfügung
vom
2 4.
Januar
2008
( Urk.
7/ 74) ,
einen
Einkommensvergleich
durchgeführt
( Urk.
7/220)
und
gestützt
darauf
einen
Invaliditätsgrad
von
7
%
ermittelt
( Urk.
7/220).
6.2
Gemäss
bundesgerichtlicher
Rechtsprechung
ist
für
die
Ermittlung
des
Validen einkommens
entscheidend,
was
die
versicherte
Person
im
Zeitpunkt
des
frühest möglichen
Rentenbeginns
nach
dem
Beweisgrad
der
überwiegenden
Wahr scheinlichkeit
als
Gesunde
tatsächlich
verdient
hätte.
Dabei
wird
in
der
Regel
am
zuletzt
erzielten,
nötigenfalls
der
Teuerung
und
der
realen
Einkommens entwicklung
angepassten
Verdienst
angeknüpft,
da
es
empirischer
Erfahrung
ent spricht,
dass
die
bisherige
Tätigkeit
ohne
Gesundheitsschaden
fortgesetzt
worden
wäre.
Ausnahmen
müssen
mit
überwiegender
Wahrscheinlichkeit
erstellt
sein
(BGE
145
V
141
E.
5.2.1,
139
V
28
E.
3.3.2,
135
V
58
E.
3.1,
134
V
322
E.
4.1).
In
Nachachtung
dieser
Grundsätze
legte
die
Beschwerdegegner in
der
Berechnung
des
Valideneinkommens
den
Verdienst
zu
Grunde,
d en
der
Beschwerdeführer
ohne
die
gesundheitliche
Veränderung
voraussichtlich
weiterhin
bei
der
Z.___
GmbH
erzielt
hätte.
Die
Arbeitgeberin
gab
an,
diese r
hätte
im
Jahr
2015
Fr.
5'500.--
pro
Monat
betragen ,
und
es
wäre
ein
1 3.
Monatslohn
aus gerichtet
worden
( Urk.
7/92/3).
Aufgrund
der
am
1 9.
März
2015
erfolgten
erneut en
Anmeldung
zum
Leistungsbezug ,
( Urk.
7/84)
hätte
bei
bestandenem
Wartejahr
( Art.
28
Abs.
1
lit.
b
IVG)
ein
Rentenanspruch
gemäss
Art.
29
Abs.
1
IVG
frühestens
im
September
2015
entstehen
können .
Die
Beschwerdegegnerin
ging
somit
richtigerweise
von
einem
Valideneinkommen
von
Fr.
71'500.--
aus
( Urk.
7/220/1).
6.3
Für
die
Festsetzung
des
trotz
Gesundheitsschädigung
zumutbarerweise
noch
realisierbaren
Einkommens
(Invalideneinkommen)
ist
nach
der
Rechtsprechung
primär
von
der
beruflich-erwerblichen
Situation
auszugehen,
in
welcher
die
ver sicherte
Person
konkret
steht.
Übt
sie
nach
Eintritt
der
Invalidität
eine
Erwerbs tätigkeit
aus,
bei
der
–
kumulativ
–
besonders
stabile
Arbeitsverhältnisse
gegeben
sind
und
anzunehmen
ist,
dass
sie
die
ihr
verbliebene
Arbeitsfähigkeit
in
zumutbarer
Weise
voll
ausschöpft,
und
erscheint
zudem
das
Einkommen
aus
der
Arbeitsleistung
als
angemessen
und
nicht
als
Soziallohn,
gilt
grundsätzlich
der
tatsächlich
erzielte
Verdienst
als
Invalidenlohn
(BGE
139
V
592
E.
2.3;
135
V
297
E.
5.2;
129
V
472
E.
4.2.1;
126
V
75
E.
3b/aa).
Für
die
Bestimmung
des
Invalideneinkommens
können
nach
der
Rechtsprechung
Tabellenlöhne
gemäss
den
vom
Bundesamt
für
Statistik
periodisch
herausgegebenen
Lohnstruktur erhebungen
(LSE)
herangezogen
werden
(BGE
139
V
592
E.
2.3,
135
V
297
E.
5.2,
129
V
472
E.
4.2.1).
Dabei
sind
grundsätzlich
die
im
Verfügungszeitpunkt
aktuellsten
veröffentlichten
Tabellen
der
LSE
zu
verwenden
(BGE
143
V
295
E.
4.1.3;
zur
Verwendung
der
aktuellsten
statistischen
Daten
bei
Renten revisionen
vgl.
BGE
143
V
295
E.
4.2.2,
142
V
178
E.
2.5.8.1,
133
V
545
E.
7.1).
Die
Beschwerdegegnerin
hat
das
Invalideneinkommen
anhand
des
Totals
der
Männerlöhne
für
ungelernte
Tätigkeiten
(Kompetenzniveau
1)
der
Tabelle
TA1 _tirage_skill_lever
der
LSE
2014
( Fr.
5'312.--)
und
angepasst
an
die
betriebs übliche
Wochenarbeitszeit
im
betreffenden
Jahr
(41.7
Stunden)
und
an
die
Nominallohnentwicklung
bis
2015
auf
Fr.
66'453.10
beziffert
( Urk.
7/220/1) .
Diese
Vorgehensweise
ist
unbestritten
geblieben
und
ist
auch
nicht
zu
beanstanden.
6.4
Die
Differenz
zwischen
dem
Valideneinkommen
von
Fr.
71'500.--
und
dem
Invalideneinkommen
im
Betrag
von
Fr.
66'453.10
beträgt
Fr.
5'046.9 0.
Die
Beschwerdegegnerin
hat
somit
zutreffend
einen
Invaliditätsgrad
von
7
%
ermittelt
und
beigefügt,
dass
ein
leidensbedingter
Abzug
nicht
angezeigt
sei,
da
allfällig
erwerbsmindernde
Faktoren
bereits
im
verminderten
Belastbarkeitsprofil
berücksichtig
seien
( Urk.
7/220/1).
Inwiefern
dies
zutrifft,
kann
an
dieser
Stelle
offen
gelassen
werden,
denn
auch
ein
maximaler
Abzug
vom
Tabellenlohn
von
25
%
(vgl.
BGE
135
V
297
E.
5.2,
134
V
322
E.
5.2
und
126
V
75
E.
5b/aa-cc)
vermöchte
nichts
daran
zu
ändern,
dass
der
Invaliditätsgrad
die
mindestens
erforderlichen
40
%
( Art.
28
Abs.
1
lit.
c
IVG)
nicht
erreicht.
Zusammenfassend
ist
es
daher
nicht
zu
beanstanden,
dass
die
Beschwerde gegnerin
eine
leistungsrelevante
Veränderung
und
demzufolge
einen
Renten anspruch
des
Beschwerdeführers
verneint
hat.
Dies
hat
die
Abweisung
der
gegen
die
Verfügung
vom
12
Dezember
2023
erhobenen
Beschwerde
zur
Folge.
7.
Das
Beschwerdeverfahren
bei
Streitigkeiten
über
IV-Leistungen
vor
dem
kantonalen
Versicherungsgericht
ist
kostenpflichtig.
Die
Kosten
werden
nach
dem
Verfahrensaufwand
und
unabhängig
vom
Streitwert
im
Rahmen
von
Fr.
200.--
bis
Fr.
1'000.--
festgelegt
(Art.
69
Abs.
1 bis
IVG).
Im
vorliegenden
Verfahren
sind
sie
ermessensweise
auf
Fr .
8 00.--
anzusetzen
und
ausgangsgemäss
dem
unter liegenden
Beschwerdeführer
aufzuerlegen. Das
Gericht
erkennt: 1.
Die
Beschwerde
wird
abgewiesen. 2.
Die
Gerichtskosten
von
Fr.
800 .--
werden
dem
Beschwerdeführer
auferlegt.
Rechnung
und
Einzahlungsschein
werden
dem
Kostenpflichtigen
nach
Eintritt
der
Rechtskraft
zugestellt. 3.
Zustellung
gegen
Empfangsschein
an: - Rechtsanwalt
Tomas
Kempf - Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle
unter
Beilage
je
einer
Kopie
von
Urk.
28
u.
29 - Bundesamt
für
Sozialversicherungen sowie
an: - Gerichtskasse
(im
Dispositiv
nach
Eintritt
der
Rechtskraft) 4.
Gegen
diesen
Entscheid
kann
innert
30
Tagen
seit
der
Zustellung
beim
Bundesgericht
Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundes gesetzes
über
das
Bundesgericht,
BGG).
Die
Frist
steht
während
folgender
Zeiten
still:
vom
siebenten
Tag
vor
Ostern
bis
und
mit
dem
siebenten
Tag
nach
Ostern,
vom
15.
Juli
bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
( Art.
46
BGG).
Die
Beschwerdeschrift
ist
dem
Bundesgericht,
Schweizerhofquai
6,
6004
Luzern,
zuzustellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweis mittel
und
die
Unterschrift
der
beschwerdeführenden
Partei
oder
ihrer
Rechtsvertretung
zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden
sind
beizulegen,
soweit
die
Partei
sie
in
Händen
hat
( Art.
42
BGG). Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensWilhelm